RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.01.2020 GeschäftszahlW270 2203620-1 SpruchW270 2203620-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch das Land Oberösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger, dieses vertreten durch das Diakoniewerk Oberösterreich, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2018, Zl. XXXX , betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch das Land Oberösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger, dieses vertreten durch das Diakoniewerk Oberösterreich, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2018, Zl. römisch 40 , betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
(2016)verschlechtert. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant: Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte gibt es vielerorts nur unzureichende Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport. Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus internationalen Hilfsgeldern. Jedoch konnte die afghanische Regierung seit der Fiskalkrise des Jahres 2014 ihre Einnahmen deutlich steigern. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft, wobei der landwirtschaftliche Sektor gemäß Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hat (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%). Das BIP Afghanistans betrug im Jahr 2018 19,36 Mrd. US-Dollar. Die Inflation lag im Jahr 2018 durchschnittlich bei 0,6% und wird für 2019 auf 3,1% prognostiziert. Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3%, 2003-2013: 9%) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird. Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8%. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und Investoren. Es wird erwartet, dass sich das Real-BIP in der ersten Hälfte des Jahres 2019 vor allem aufgrund der sich entspannenden Situation hinsichtlich der Dürre und einer sich verbessernden landwirtschaftlichen Produktion erhöht. (Auszug bzw. Zusammenfassung aus dem LIB, Abschnitt 21. "Grundversorgung") 4.1.4. Rechtsschutz und Justizwesen in Afghanistan: Gemäß Artikel 116 der Verfassung ist die Justiz ein unabhängiges Organ der Islamischen Republik Afghanistan. Die Judikative besteht aus dem Obersten Gerichtshof (Stera Mahkama, Anm.), den Berufungsgerichten und den Hauptgerichten, deren Gewalten gesetzlich geregelt sind. In islamischen Rechtsfragen lässt sich der Präsident von hochrangigen Rechtsgelehrten des Ulema-Rates (Afghan Ulama Council - AUC) beraten. Dieser Ulema-Rat ist eine von der Regierung unabhängige Körperschaft, die aus rund 2.500 sunnitischen und schiitischen Rechtsgelehrten besteht. Das afghanische Justizwesen beruht sowohl auf dem islamischen [Anm.: Scharia] als auch auf dem nationalen Recht; letzteres wurzelt in den deutschen und ägyptischen Systemen. Die rechtliche Praxis in Afghanistan ist komplex: Einerseits sieht die Verfassung das Gesetzlichkeitsprinzip und die Wahrung der völkerrechtlichen Abkommen - einschließlich Menschenrechtsverträge - vor, andererseits formuliert sie einen unwiderruflichen Scharia-Vorbehalt. Ein Beispiel dieser Komplexität ist das neue Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist. Die Organe der afghanischen Rechtsprechung sind durch die Verfassung dazu ermächtigt, sowohl das formelle, als auch das islamische Recht anzuwenden. Obwohl das islamische Gesetz in Afghanistan üblicherweise akzeptiert wird, stehen traditionelle Praktiken nicht immer mit diesem in Einklang; oft werden die Bestimmungen des islamischen Rechts zugunsten des Gewohnheitsrechts missachtet, welches den Konsens innerhalb der Gemeinschaft aufrechterhalten soll. Unter den religiösen Führern in Afghanistan bestehen weiterhin tiefgreifende Auffassungsunterschiede darüber, wie das islamische Recht tatsächlich zu einer Reihe von rechtlichen Angelegenheiten steht. Gemäß dem allgemeinen Scharia-Vorbehalt in der Verfassung darf kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, sodass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem, islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits, zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen und stehen Fortschritten im Menschenrechtsbereich entgegen. Wenn keine klar definierte Rechtssetzung angewendet werden kann, setzen Richter und lokale Schuras das Gewohnheitsrecht durch. Es gibt einen Mangel an qualifiziertem Justizpersonal und manche lokale und Provinzbehörden, darunter auch Richter, haben nur geringe Ausbildung und fundieren ihre Urteile auf ihrer persönlichen Interpretation der Scharia, ohne das staatliche Recht, Stammesrecht oder örtliche Gepflogenheiten zu respektieren. Diese Praktiken führen oft zu Entscheidungen, die Frauen diskriminieren. Trotz erheblicher Fortschritte in der formellen Justiz Afghanistans, bemüht sich das Land auch weiterhin für die Bereitstellung zugänglicher und gesamtheitlicher Leistungen; weit verbreitete Korruption sowie Versäumnisse vor allem in den ländlichen Gebieten gehören zu den größten Herausforderungen. Auch ist das Justizsystem weitgehend ineffektiv und wird durch Drohungen, Befangenheit, politischer Einflussnahme und weit verbreiteter Korruption beeinflusst. Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist in der Verfassung verankert, wird aber in der Praxis selten durchgesetzt. Rechtsstaatliche (Verfahrens-)Prinzipien werden nicht konsequent und innerhalb des Landes uneinheitlich angewandt. Dem Gesetz nach gilt für alle Bürgerinnen und Bürger die Unschuldsvermutung und Angeklagte haben das Recht, beim Prozess anwesend zu sein und Rechtsmittel einzulegen; jedoch werden diese Rechte nicht immer respektiert. Beschuldigte werden von der Staatsanwaltschaft selten über die gegen sie erhobenen Anklagen genau informiert. Die Beschuldigten sind dazu berechtigt, sich von einem Pflichtverteidiger vertreten und beraten zu lassen; jedoch wird dieses Recht aufgrund eines Mangels an Strafverteidigern uneinheitlich umgesetzt. Dem Justizsystem fehlen die Kapazitäten, um die große Zahl an neuen oder veränderten Gesetzen zu absorbieren. Der Zugang zu Gesetzestexten wurde verbessert, jedoch werden durch die schlechte Zugänglichkeit immer noch einige Richter und Staatsanwälte in ihrer Arbeit behindert. Richterinnen und Richter Das Justizsystem leidet unter mangelhafter Finanzierung und insbesondere in unsicheren Gebieten einem Mangel an Richtern. Die Unsicherheit im ländlichen Raum behindert eine Justizreform, jedoch ist die Unfähigkeit des Staates, eine effektive und transparente Gerichtsbarkeit herzustellen, ein wichtiger Grund für die Unsicherheit im Land. Die Rechtsprechung durch unzureichend ausgebildete Richter basiert in vielen Regionen auf einer Mischung aus verschiedenen Gesetzen. Ein Mangel an Richterinnen - insbesondere außerhalb von Kabul - schränkt den Zugang von Frauen zum Justizsystem ein, da kulturelle Normen es Frauen verbieten, mit männlichen Beamten zu tun zu haben. Nichtsdestotrotz, gibt es in Afghanistan zwischen 250 und 300 Richterinnen. Der Großteil von ihnen arbeitet in Kabul; aber auch in anderen Provinzen wie in Herat, Balkh, Takhar und Baghlan. Der Zugriff der Anwälte auf Verfahrensdokumente ist oft beschränkt. Richter und Anwälte erhalten oft Drohungen oder Bestechungen von örtlichen Machthabern oder bewaffneten Gruppen. Berichten zufolge zeigt sich die Richterschaft respektvoller und toleranter gegenüber Strafverteidigern, jedoch kommt es immer wieder zu Übergriffen auf und Bedrohung von Strafverteidigern durch die Staatsanwaltschaft oder andere Dienststellen der Exekutive. Anklage und Verhandlungen basieren vorwiegend auf unverifizierten Zeugenaussagen, einem Mangel an zuverlässigen forensischen Beweisen und willkürlichen Entscheidungen, die oft nicht veröffentlicht werden. Einflussnahme durch Verfahrensbeteiligte oder Unbeteiligte sowie Zahlung von Bestechungsgeldern verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Es gibt eine tief verwurzelte Kultur der Straflosigkeit in der politischen und militärischen Elite des Landes. Im Juni 2016 wurde auf Grundlage eines Präsidialdekrets das "Anti-Corruption Justice Center" (ACJC) eingerichtet, um gegen korrupte Minister, Richter und Gouverneure vorzugehen. Der afghanische Generalprokurator Farid Hamidi engagiert sich landesweit für den Aufbau des gesellschaftlichen Vertrauens in das öffentliche Justizwesen. Das ACJC, zu dessen Aufgaben auch die Verantwortung für große Korruptionsfälle gehört, verhängte Strafen gegen mindestens 67 hochrangige Beamte, davon 16 Generäle der Armee oder Polizei sowie sieben Stellvertreter unterschiedlicher Organisationen, aufgrund der Beteiligung an korrupten Praktiken. Alleine von 1.12.2018-1.3.2019 wurden mehr als 30 hochrangige Personen der Korruption beschuldigt und bei einer Verurteilungsrate von 94% strafverfolgt. Unter diesen Verurteilten befanden sich vier Oberste, ein stellvertretender Finanzminister, ein Bürgermeister, mehrere Polizeichefs und ein Mitglied des Provinzialrates. (Zusammenfassung aus dem LIB, Abschnitt 4. "Rechtsschutz/Justizwesen") 4.1.5. Sicherheitsbehörden in Afghanistan: Im Zeitraum 2011 - 2014 wurde die Verantwortung für die Sicherheitsoperationen in Afghanistan schrittweise auf die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übertragen. Die ANSF setzt sich aus staatlichen Sicherheitskräften zusammen, darunter die afghanische Nationalarmee (ANA), die afghanische Luftwaffe (AAF), die afghanische Nationalpolizei (ANP), die afghanische lokale Polizei (ALP) und das National Directorate for Security (NDS), welches als Geheimdienst fungiert. Die Wirksamkeit der afghanischen Streitkräfte hängt nach wie vor von der internationalen Unterstützung ab, um die Kontrolle über das Territorium zu sichern und zu behalten und die operative Kapazität zu unterstützen. Die Polizeipräsenz ist auch in den Städten stärker und die Polizeibeamten sind verpflichtet, Richtlinien wie den ANP-Verhaltenskodex und die Richtlinien zum Einsatz von Gewalt einzuhalten. Die Reaktion der Polizei wird jedoch als unzuverlässig und inkonsistent bezeichnet, die Polizei hat eine schwache Ermittlungskapazität, es fehlt an forensischer Ausbildung und technischem Wissen. Der Polizei wird auch weit verbreitete Korruption, Gönnerschaft und Machtmissbrauch vorgeworfen: Einzelpersonen in den Institutionen können ihre Machtposition missbrauchen und Erpressung zur Ergänzung ihres niedrigen Einkommens einsetzen. Es kam weiterhin zu willkürlichen Verhaftungen und Inhaftierungen durch die Polizei, und Folter ist bei der Polizei endemisch. Untätigkeit, Inkompetenz, Straffreiheit und Korruption führen zu Leistungsschwächen. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem Country Guidance: Afghanistan, Juni 2019 [in Folge: "EASO-Länderleitfaden Afghanistan"], des European Asylum Support Office [in Folge: "EASO"], abrufbar https://www.easo.europa.eu/country-guidance, abgerufen 16.12.2019, S. 122 mit Verweis auf weitere Quellen) 4.1.6. Folter und unmenschliche Behandlung: Laut der afghanischen Verfassung (Artikel 29) sowie dem Strafgesetzbuch (Penal Code) und dem afghanischen Strafverfahrensrecht (Criminal Procedure Code) ist Folter verboten. Auch ist Afghanistan Vertragsstaat der vier Genfer Abkommen von 1949, des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) sowie des römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (ICC). Wenngleich Afghanistan die UN-Konvention gegen Folter ratifiziert hat, Gesetze zur Kriminalisierung von Folter erlassen hat und eine Regierungskommission zur Folter einsetzte, hat die Folter seit Regierungsantritt im Jahr 2014 nicht wesentlich abgenommen - auch werden keine hochrangigen Beamten, denen Folter vorgeworfen wird, strafrechtlich verfolgt. Die Verfassung und das Gesetz verbieten solche Praktiken, dennoch gibt es zahlreiche Berichte über Misshandlung durch Regierungsbeamte, Sicherheitskräfte, Mitarbeiter von Haftanstalten und Polizisten. Obwohl es Fortschritte gab, ist Folter in afghanischen Haftanstalten weiterhin verbreitet. Rund ein Drittel der Personen, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen wurden, sind gemäß einem Bericht der UNAMA von Folter betroffen. Es gibt dagegen keine Berichte über Folter in Haftanstalten, die der Kontrolle des General Directorate for Prison and Detention Centres des afghanischen Innenministeriums unterliegen. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten Inhaftierte nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger. Der Anteil der Personen, die über Folter berichteten, ist in den vergangenen Jahren leicht gesunken. Auch existieren große Unterschiede abhängig von der geografischen Lage der Haftanstalt: wurde bei einer Befragung durch UNAMA durchschnittlich von rund 31% der Befragten (45 Häftlinge) in ANP-Anstalten von Folter oder schlechter Behandlung berichtet (wenngleich dies ein Rückgang zum Vorjahreswert ist, der 45% betrug), so gaben 77% der Befragten (22 Häftlinge) aus einer ANP-Anstalt in Kandahar an, gefoltert und schlecht behandelt zu werden. Anstalten des NDS in Kandahar und Herat, konnten erwähnenswerte Verbesserungen vorweisen, während die Behandlung von Häftlingen in den Provinzen Kabul, Khost und Samangan auch weiterhin besorgniserregend war. Die Arten von Misshandlung umfassen schwere Schläge, Elektroschocks, das Aufhängen an den Armen für längere Zeit, Ersticken, Quetschen der Hoden, Verbrennungen, Schlafentzug, sexuelle Übergriffe und Androhung der Exekution. Die afghanische Regierung hat Kontrollmechanismen eingeführt, um Fälle von Folter verfolgen und verhindern zu können. Allerdings sind diese weder beim NDS noch bei der afghanischen Polizei durchsetzungsfähig. Daher erfolgt eine Sanktionierung groben Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden bisher nur selten. Die Rechenschaftspflicht der Sicherheitskräfte für Folter und Missbrauch ist schwach, intransparent und wird selten durchgesetzt. Eine unabhängige Beobachtung durch die Justiz bei Ermittlungen oder Fehlverhalten ist eingeschränkt bis inexistent. Mitglieder der ANP und ALP sind sich ihrer Verantwortung weitgehend nicht bewusst und unwissend gegenüber den Rechten von Verdächtigen. Das Gesetz sieht Entschädigungszahlungen für die Opfer von Folter vor, jedoch ist die Barriere für einen Beweis der Folter sehr hoch. Für eine Entschädigungszahlung ist der Nachweis von physischen Anzeichen von Folter am Körper eines Inhaftierten notwendig. (Zusammenfassung aus dem LIB, Abschnitt 6. "Folter und unmenschliche Behandlung") 4.1.7. Binnenflüchtlinge: Im Jahresverlauf 2018 verstärkten sich Migrationsbewegungen innerhalb des Landes aufgrund des bewaffneten Konfliktes und einer historischen Dürre. UNHCR berichtet für das gesamte Jahr 2018 von ca. 350.000-372.000 Personen, die aufgrund des bewaffneten Konfliktes zu Binnenvertriebenen (IDPs, internally displaced persons) wurden. Trotz des im Zeitvergleich hohen Ausmaßes der Gewalt war im Jahr 2018 das Ausmaß der konfliktbedingten Vertreibungen geringer als im Jahr 2017, als ca. 450.000-474.000 Menschen durch den Konflikt innerhalb Afghanistans vertrieben wurden. Aufgrund der Dürre, vorwiegend in den Provinzen Herat und Badghis, kommen ca. 287.000 IDPs hinzu. Nach Angaben von UNOCHA sind im ersten Halbjahr 2019 rund 210.000 neue Konflikt induzierte Binnenflüchtlinge hinzugekommen. Mehr als die Hälfte von ihnen stammen aus den Provinzen Takhar, Faryab und Kunar. Die Gesamtzahl von Binnenflüchtlingen lag IDMC zufolge Stand Jahresende 2018 bei ca. 2,598,000 Menschen. Die meisten IDPs stammen aus unsicheren ländlichen Ortschaften und kleinen Städten und suchen nach relativ besseren Sicherheitsbedingungen sowie Regierungsdienstleistungen in größeren Gemeinden und Städten innerhalb derselben Provinz. Die Mehrheit der Binnenflüchtlinge lebt, ähnlich wie Rückkehrer aus Pakistan und Iran, in Flüchtlingslagern, angemieteten Unterkünften oder bei Gastfamilien. Die Bedingungen sind prekär. Der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und wirtschaftlicher Teilhabe ist stark eingeschränkt. Der hohe Konkurrenzdruck führt oft zu Konflikten. Ein Großteil der Binnenflüchtlinge ist auf humanitäre Hilfe angewiesen. Der begrenzte Zugang zu humanitären Hilfeleistungen führt zu Verzögerungen bei der Identifizierung, Einschätzung und zeitnahen Unterstützung von Binnenvertriebenen. Diesen fehlt weiterhin Zugang zu grundlegendem Schutz, einschließlich der persönlichen und physischen Sicherheit sowie Unterkunft. IDPs sind in den Möglichkeiten eingeschränkt, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Oft kommt es nach der ersten Binnenvertreibung zu einer weiteren Binnenwanderung. Mehr als 80% der Binnenvertriebenen benötigen Nahrungsmittelhilfe. Vor allem binnenvertriebene Familien mit einem weiblichen Haushaltsvorstand haben oft Schwierigkeiten, grundlegende Dienstleistungen zu erhalten, weil sie keine Identitätsdokumente besitzen. Die afghanische Regierung kooperiert mit dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR), IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, Rückkehrern und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Unterstützungsfähigkeit der afghanischen Regierung bezüglich vulnerabler Personen - inklusive Rückkehrern aus Pakistan und Iran - ist beschränkt und auf die Hilfe durch die internationale Gemeinschaft angewiesen. Die Regierung hat einen Exekutivausschuss für Vertriebene und Rückkehrer sowie einen politischen Rahmen und einen Aktionsplan eingerichtet, der erfolgreiche Integration von Rückkehrern und Binnenvertriebenen fördert sowie humanitäre und entwicklungspolitische Aktivitäten erstellt und diese koordiniert. (Auszug bzw. Zusammenfassung aus dem LIB, Abschnitt 20. "IDPs und Flüchtlinge") 4.2. Zur Lage in der Provinz Kunar: 4.2.1. Zur Sicherheitslage in Kunar im Jahr 2016: Khaama Press berichtete, dass AGEs, darunter auch Taliban-Kämpfer, in mehreren Distrikten in Kunar tätig sind und häufig Aufstandsaktivitäten durchführen. Im September 2015 wurde eine Intensivierung der ISAF/ANSF-Militäroperationen zur Entfernung der pakistanischen Kämpfer, darunter Taliban, TTP, Al-Qaida, Hezb-e Islami, Lashkar-e Taeeba, Lashkar-e Mujahedeen, Albadar Mujahedeen und Salafis, beschlossen. Dennoch blieb die Sicherheitslage in dieser Provinz instabil und die regierungsfeindlichen Elemente drangen von der pakistanischen Seite der Grenze in Kunar ein. Die ANSF sehen sich mit Hit-and-Run-Angriffen der regierungsfeindlichen Elemente konfrontiert, die dann bei bewaffnetem Widerstand nach Pakistan zurückfliehen. Nach dem Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen führten die militärischen Operationen im benachbarten Nangarhar sowie der Druck der Taliban dazu, dass das IS eine kleine, sekundäre Präsenz in der Provinz Kunar aufbaute. Die UNAMA bestätigte diese Präsenz. Laut Khaama Press vom April 2016 gehörte Kunar zu den volatilen Provinzen im Osten Afghanistans. Ein Bombenanschlag in der Provinzhauptstadt Asadabad tötete im September 2015 mindestens 28 Zivilisten. Im Februar 2016 tötete ein Selbstmordattentäter in einem Park in der Stadt Asadabad mindestens 11 Personen und verwundete 40. Die meisten der Opfer waren Zivilisten, darunter auch Kinder. Im März 2016 explodierte in Asadabad eine magnetische Sprengkapsel, wobei ein ANA-Soldat getötet und sieben weitere Personen, darunter auch Zivilisten, verletzt wurden. Im August 2016 wurden bei einer Explosion in einem Marktgebäude in Asadabad 10 Zivilisten verletzt. Zwei Wochen später wurden bei einem Raketenangriff auf eine Versammlung im Zentrum von Asadabad am Unabhängigkeitstag zwei Zivilisten getötet und 49 weitere verwundet. Im Rest der Provinz fanden im September 2015 Kämpfe und Luftangriffe statt. Mindestens vier Zivilisten wurden bei einem Bombenangriff im Dezember 2015 getötet. Im Januar und Februar 2016 wurde erneut von Kämpfen, Luftangriffen und Säuberungsaktionen der ANSF berichtet. Im März, April und Mai 2016 wurde von Kämpfen in der Provinz Kunar berichtet. Eine wichtige Straße zwischen den östlichen Provinzen Nuristan und Kunar wurde durch einen Felssturz blockiert, und Taliban-Kämpfer behinderten die Bemühungen um die Wiedereröffnung der Straße. Die Sicherheitskräfte starteten im Mai 2016 die Operation "Sher Ghashai" (Löwenpfeil), um die Straße wieder zu öffnen, was auch gelang, wie von Anwohnern bestätigt wurde. Im April 2016 erlitten die Taliban nach Angriffen auf Sicherheitsposten in den Distrikten Marwara und Sarkano der Provinz Kunar Verluste. Im Juni 2016 wurden im Bezirk Sarkano Zusammenstöße zwischen TTP und afghanischen Taliban-Gruppen gemeldet, bei denen mehrere aufständische Kämpfer getötet wurden. Im gleichen Monat wurde berichtet, dass die afghanischen Grenzprovinzen, darunter auch Kunar, in den vorangegangenen Monaten unter grenzüberschreitenden Beschussmaßnahmen gelitten hatten, bei denen es zu zivilen Opfern und materiellen Schäden kam. Im Distrikt Chawkay kam es zu 49 sicherheitsrelevanten Vorfällen, in den am meisten betroffenen Distrikten, etwa Sirkanay oder Nari zu über 250. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem EASO Country of Origin Information Report Afghanistan, Security Situation, November 2016 [in Folge: "EASO-Bericht Sicherheitslage November 2016], abrufbar unter: https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/Afghanistan_security_report.pdf, abgerufen am 20.12.2019, Abschnitt 2.5.3.) 4.2.2. Zur aktuellen Lage in der Provinz Kunar: Allgemeines Kunar liegt im Osten Afghanistans, an der afghanisch-pakistanischen Grenze. Die Provinz grenzt im Norden an Nuristan, im Osten an Pakistan (Provinz Khyber Pakhtunkhwa), im Süden an Nangarhar und im Westen an Laghman. Neben der Provinzhauptstadt Asadabad ist die Provinz in die folgenden Distrikte unterteilt: Bar Kunar (auch Asmar), Chapa Dara, Sawkay (auch Chawkay), Dangam, Dara-e-Pech (auch Manogi), Ghazi Abad, Khas Kunar, Marawara, Narang wa Badil, Nari, Noorgal, Sar Kani, Shigal, Watapoor und Sheltan. Letzterer wird als "temporärer Distrikt" definiert, was bedeutet, dass er als Teil der Provinz gilt, aber sein Status als solcher vom afghanischen Parlament noch nicht genehmigt wurde. Die afghanische zentrale Statistikorganisation schätzte die Bevölkerung von Kunar für den Zeitraum 2019-20 auf 490.690. Sie besteht hauptsächlich aus Paschtunen, gefolgt von Pashai und Nuristani. Eine Autobahn führt von Jalalabad durch die Distrikte Nurgal, Chawkay, Narang, Asadabad, Shigal nach Asmar. Vom Distrikt Asmar führt eine Straße durch die Distrikte Ghaziabad und Nari in die Provinz Nuristan. Die Provinz hat eine 175 Kilometer lange Grenze mit Pakistan (NPS o.D.kn). Diese Grenze, auch als Durandlinie bezeichnet, erhält nun eine Grenzbefestigung, die sich derzeit in Bau befindet und weit fortgeschritten ist. Diese Grenzbefestigung durch Pakistan soll entlang der gesamten Länge der Grenze in zwei bis drei Jahren abgeschlossen sein. Auf die Art sollen grenzüberschreitende Bewegungen von Aufständischen und Schmugglern unterbunden werden. Jedoch werden auch die Bewegungen von Zivilisten eingeschränkt, die familiäre Beziehungen auf beiden Seiten der Staatsgrenze haben. Im Jahr 2016 berichtete eine Quelle von drei offiziellen Grenzübergängen zwischen Kunar und Pakistan: Arandu, Gursal und Nawa-Pass. Um von Kunar nach Pakistan zu gelangen müsse man über Nangarhar fahren - was einen Umweg von mehreren Stunden bedeutet. Es gibt jedoch mehrere inoffizielle Durchlässe durch den Grenzzaun, die von Schmugglern und Aufständischen genutzt werden, welche die pakistanischen Grenzwächter bestechen. Laut UNODC Opium Survey 2018 wurde in Kunar auf einer Fläche von 1.723 Hektar Schlafmohn angebaut, was einem Anstieg der Anbaufläche von 6% entspricht. Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure Die in der Provinz aktiven terroristischen Organisationen sind unter anderem: ISKP und Lashkar-e Taiba. Berichten zufolge soll sich die Präsenz des ISKP auf die östlichen Regionen - Kunar und Nangarhar - konzentrieren; die Stärke der Organisation wird mit 2.500 - 4.000 Kämpfern beziffert. Angeblich sollen Kämpfer des ISKP in Kunar eine eigene lokal-gefärbte Version des Islamischen Staates gegründet haben; in manchen Fällen offenbar aus opportunistischen Gründen - in der Regel Dispute mit anderen aufständischen Gruppen - mit denen sie zuvor verbunden waren. Das Überlaufen wurde wohl auch dadurch begünstigt, dass viele Kunaris (im Gegensatz zu den meisten anderen Afghanen) Salafisten sind, was sie - aufgrund ideologischer Ähnlichkeiten - anfälliger für den Wechsel zum Islamischen Staat macht. Die Anzahl der al-Qaida-Aufständischen in Afghanistan wird von offizieller Seite auf 240 geschätzt - wobei sich die signifikanteste Anzahl auf 3 Provinzen - Badakhshan, Kunar und Zabul - verteilen soll. Kunar ist nach wie vor eine Region, in der ausländische Aufständische zu finden sind; die Lashkar-e-Tayyiba rekrutiert hier nach wie vor und finanziert Aktivitäten. Afghanischen Beamten zufolge beträgt die geschätzte Anzahl ihrer Mitglieder in den beiden Provinzen Kunar und Nangarhar um die 500. Die Lashkar-e-Tayyiba soll versucht haben, Beziehungen zu den Taliban und dem ISKP zu unterhalten und einen Waffenstillstand zu erreichen. In letzter Zeit hat sie jedoch versucht, sich vom ISKP zu distanzieren und somit eine neutralere Rolle eingenommen. Kunar ist eine der Grenzregionen, wo ausländische Terrororganisationen aktiv sind und sichere Rückzugsgebiete unterhalten. Auch betreiben Mitglieder der Teherik-e Taliban Pakistan (TTP) in der Provinz Kunar eine Militärbasis - das sogenannte Ghazi Camp; sie verlagerten ihre Basis nach Räumungsoperationen durch das pakistanische Militär nach Kunar. Deren Mitglieder werden auf 3.500 geschätzt. Aufständische, die in Gebieten tätig sind, die nicht von der Regierung kontrolliert werden, wie Chapadara und Dara-e-Pech, finanzierten sich durch Gewinne aus Entwaldung und Bergbau. In Bezug auf die Anwesenheit von staatlichen Sicherheitskräften liegt die Provinz Kunar in der Verantwortung des 201. ANA Corps, das der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - East (TAAC-E) untersteht, die von US-amerikanischen und polnischen Streitkräften geleitet wird. Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 397 zivile Opfer (128 Tote und 269 Verletzte) in der Provinz Kunar. Dies entspricht einer Steigerung von 77% gegenüber 2017. Die Hauptursachen für Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von Luftangriffen und IEDs. In der Provinz Kunar werden regelmäßig Sicherheitsoperationen durchgeführt, dabei wurden unter anderem Aufständische gefangen genommen oder getötet, jedoch kam es unter anderem auch zu Todesopfern unter Zivilisten, z.B. im Mai 2019, sowie Dezember und Oktober 2018. Zusammenstöße zwischen ISKP-Kämpfern und den Regierungskräften, aber auch zwischen ISKP-Anhänger und Taliban finden statt. Dabei werden Kämpfer auf beiden Seiten getötet und verletzt, zudem kommt es in manchen Fällen auch zu zivilen Opfern. (Auszug aus dem LIB, Abschnitt 3.18 "Kunar") Kontrolle der Taliban über Distrikte in Kunar Der Distrikt Chawkay steht unter Kontrolle der afghanischen Regierung. (Auszug aus EASO, Afghanistan Security Situation, Juni 2019 [in Folge: "EASO-Sicherheitslage Afghanistan Juni 2019"], abrufbar unter https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/Afghanistan_security_situation_2019.pdf, Abschnitt 2.19). 4.3. Potentielle Risiken für den Beschwerdeführer in Afghanistan: 4.3.1. Situation der Rekrutierung bzw. Zwangsrekrutierung durch die Taliban: Allgemeines Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang. Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden. Regierungsfeindliche Kräfte rekrutieren, wie berichtet wird, weiterhin Kinder - sowohl Jungen als auch Mädchen - um sie für Selbstmordanschläge, als menschliche Schutzschilde oder für die Beteiligung an aktiven Kampfeinsätzen einzusetzen, um Sprengsätze zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln und als Spione, Wachposten oder Späher für die Aufklärung zu dienen. (Auszug aus den UNHCR-Richtlinien, Pkt. III.A.3.a.)(Auszug aus den UNHCR-Richtlinien, Pkt. römisch drei.A.3.a.) Die Taliban haben keinen Mangel an Freiwilligen bzw. Rekruten und nutzen die Zwangsrekrutierung nur in Ausnahmefällen. So wird beispielsweise berichtet, dass die Taliban versuchen, Personen mit militärischem Hintergrund, wie beispielsweise Mitglieder des ANSF, zu rekrutieren. Die Taliban nutzen auch die Zwangsrekrutierung in Situationen akuten Drucks. Druck und Zwang zur Aufnahme in die Taliban sind nicht immer gewalttätig und werden oft über die Familie, den Klan oder das religiöse Netzwerk ausgeübt, je nach den örtlichen Gegebenheiten. Es kann gesagt werden, dass die Folgen einer Nichtbefolgung im Allgemeinen ernst sind, einschließlich Berichten über Bedrohungen der Familie der angesprochenen Rekruten, schwere Körperverletzungen und Morde. Obwohl die Taliban intern keine Kinder rekrutieren, deuten die verfügbaren Informationen darauf hin, dass die Rekrutierung von Kindern, insbesondere von Jungen nach der Pubertät, erfolgt. Kinder können von aufständischen Gruppen auf vielfältige Weise einer Gehirnwäsche unterzogen werden und können in Madrassas indoktriniert werden, einschließlich der Verbringung nach Pakistan zur Ausbildung. (Zusammenfassung aus EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan, Recruitment by armed groups, September 2016 [in Folge: "EASO-Bericht Rekrutierung", abrufbar unter: https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/Afghanistan_Recruitment_German.pdf, abgerufen am 20.12.2019], Abschnitte 1.5., 5.2., 5.2.1.2., 5.2.1.3. und 5.2.1.4.) Dokumentierte Zahlen an rekrutierten Minderjährigen Im Jahr 2018 dokumentierte die UNAMA die Rekrutierung und den Einsatz von 38 Kindern (37 Jungen und ein Mädchen), die meisten davon in der Ostregion. Sie schrieb die Rekrutierung und den Einsatz von 17 Kindern den Tehrik-i-Taliban Pakistan zu, fünf den Taliban, zwei Daesh/ISKP, einem unbestimmten regierungsfeindlichen Element, fünf den afghanischen nationalen Sicherheitskräften (vier der afghanischen lokalen Polizei und ein der afghanischen Nationalpolizei) und acht regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass diese Vorfälle zu wenig gemeldet werden. (Auszug aus dem UNAMA Bericht über das Jahr 2018, Februar 2019, abrufbar unter: https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_annual_protection_of_civilians_report_2018_-_23_feb_2019_-_english.pdf, abgerufen am 30.12.2019, S. 13) Zur Rekrutierung als Selbstmordattentäter Darüber hinaus haben die Taliban eine Spezialeinheit für Selbstmordattentäter eingerichtet. Selbstmordattentate sind ressourcenintensiv und die Taliban investieren viel in solche Angriffe. Es wird daher stark betont, dass man denjenigen, die für Selbstmordeinsätze rekrutiert werden, vertrauen muss. Das Training wird dazu beitragen, die Selbstmordattentäter mit genügend mentaler Stärke auszustatten, um die geplanten Angriffe durchzuführen. Religiöse und ideologische Überzeugungen sind für diejenigen, die für solche Einsätze ausgewählt werden, besonders wichtig. Selbstmordattentäter sind wichtig bei komplexen, koordinierten Anschlägen in z.B. Kabul Stadt; der Selbstmordattentäter ebnet den Weg für Scharfschützen im Zusammenhang mit solchen Anschlägen. (Auszug aus Landinfo, Report Afghanistan: Recruitment to Taliban, 2017, abrufbar unter: https://landinfo.no/wp-content/uploads/2018/03/Afghanistan-Recruitment-to-Taliban-29062017.pdf, abgerufen am 30.12.2019, S. 10f) Zur Rekrutierung von Kindern unter 15 Jahren durch die Taliban Es gibt einige Berichte, dass Kinder unter 15 Jahren Selbstmordattentate begangen haben. Nach Angaben des UN-Generalsekretärs hat ein 14-jähriger Junge im Februar 2014 in der Provinz Paktika ein Selbstmordattentat verübt. In einem Gespräch mit Landinfo behauptete eine UN-Quelle, dass Kinder im Alter von 10-12 Jahren von den Taliban rekrutiert worden seien. Nach Angaben der Nachrichtenmedien TOLO News gelang einem 12-jährigen Jungen, der 2015 einen Selbstmordanschlag in Faryab durchführen sollte, die Flucht aus der Taliban-Basis. Der Vater des Jungen soll seinen Sohn für 700.000 Afs (ca. 10.000 USD) verkauft haben. Im Jahr 2014 sollten drei Kinder, sechs, acht und zehn Jahre alt, eine IED in einer Schubkarre bewegen. Die IED detonierte, zwei der Kinder wurden getötet und ein Kind verwundet. Die am häufigsten gemeldete Darstellung der letzten Jahre stammt aus der Zeit um die Taliban-Aktionen in der Stadt Kundus im Jahr 2015. Angeblich wurden einige Minderjährige unter 15 Jahren von den Taliban mobilisiert. Was über die Dokumentation der Rekrutierung von Soldaten unter 15 Jahren sowohl für die Taliban als auch für andere Gruppen vorliegt, ist fast ausschließlich anekdotisch. Es gibt wenig Hinweise darauf, dass die Taliban ihre Tätigkeit so organisieren, dass viele Personen unter 15 Jahren für die Teilnahme an militärischen Aktivitäten und Kampfhandlungen rekrutiert werden. Die Erfahrungen und Eindrücke von Landinfo decken sich, wie bereits erwähnt, mit dem UNHCR und mehreren der oben genannten Quellen; fast alle unabhängigen militärischen Akteure mobilisieren Personen unter 18 Jahren. Obwohl es keine repräsentativen Zahlen gibt, kann man davon ausgehen, dass die Mehrheit der mobilisierten Minderjährigen zwischen 15 und 18 Jahren liegt. Es ist wahrscheinlich auch der Fall, dass viele von ihnen nach lokalen Maßstäben als Erwachsene gelten. Angesichts der so genannten verifizierten Fälle gibt es wahrscheinlich eine hohe Anzahl nicht erfasster Fälle. (Auszug aus Landinfo, Report Afghanistan: Recruitment to Taliban, 2017, abrufbar unter: https://landinfo.no/wp-content/uploads/2018/03/Afghanistan-Recruitment-to-Taliban-29062017.pdf, abgerufen am 30.12.2019, S. 23f) 4.3.2. Situation von Kindern: Allgemeines Die Situation der Kinder hat sich in den vergangenen Jahren insgesamt verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Während Mädchen unter der Taliban-Herrschaft fast vollständig vom Bildungssystem ausgeschlossen waren, machen sie von den heute ca. acht Millionen Schulkindern rund drei Millionen aus. Der Anteil der Mädchen nimmt jedoch mit fortschreitender Klassen- und Bildungsstufe ab. Den geringsten Anteil findet man im Süden und Südwesten des Landes (Helmand, Uruzgan, Zabul und Paktika). Laut UNAMA-Berichten sank die Gesamtzahl der konfliktbedingt getöteten oder verletzten Kinder im ersten Halbjahr 2019 gegenüber dem Vorjahr um 13% (327 Todesfälle, 880 Verletzte). Die Beteuerungen regierungsfeindlicher Gruppen, Gewalt gegen Zivilisten und insbesondere Kinder abzulehnen, werden immer wieder durch ihre Aktionen konterkariert. Die afghanische Bevölkerung ist eine der jüngsten und am schnellsten wachsenden der Welt - mit rund 63% der Bevölkerung (27,5 Millionen Afghanen) unter 25 Jahren und 46% (11,7 Millionen Kinder) unter 15 Jahren. Die Volljährigkeit beginnt in Afghanistan mit dem 18. Geburtstag. Das Familienleben gilt als Schnittstelle für Fürsorge und Schutz. Armut, schlechte Familiendynamik und der Verlust wichtiger Familienmitglieder können das familiäre Umfeld für Kinder stark beeinflussen. Die afghanische Gesellschaft ist patriarchal (ältere Männer treffen die Entscheidungen), patrilinear (ein Kind gehört der Familie des Vaters
- an)und patrilokal (ein Mädchen zieht nach der Heirat in den Haushalt des Mannes). Die wichtigste soziale und ökonomische Einheit ist die erweiterte Familie, wobei soziale Veränderungen, welche mit Vertreibung und Verstädterung verbunden sind, den Einfluss der Familie etwas zurückgedrängt haben. Zuhause und Familie sind private Bereiche. Das Familienleben findet hinter schützenden Mauern statt, welche allerdings auch familiäre Probleme vor der Öffentlichkeit verbergen. Schulbildung in Afghanistan Die afghanische Schulbildung beginnt für Kinder im Alter von sechs Jahren mit sechs Jahren Grundschule, gefolgt von der Unterstufe der Sekundarschule (bzw. Mittelschule) für zwölf- bis 14-Jährige und der Oberstufe für 14- bis 17-Jährige. Nach Abschluss der Oberstufe können Schüler und Schülerinnen an die Universität wechseln. Ein Bachelorstudium dauert in der Regel vier Jahre, das Masterstudium, welches nach Absolvierung eines Bachelorstudiums begonnen werden kann, zwei Jahre. Die Anzahl der angebotenen Masterstudien ist immer noch klein. Grundschule, Unterstufe und Oberstufe werden jeweils mit einem Examen abgeschlossen, welches den Übertritt in die nächsthöhere Schulform erlaubt. Aufgrund von verschiedenen Faktoren, wie zum Beispiel Klassenwiederholungen, zeitweisem Schulabbruch oder dem Überspringen einer Schulstufe, variiert das tatsächliche Alter der Schulkinder in den jeweiligen Schulstufen mitunter erheblich. Kinder können in Afghanistan öffentliche, private oder religiöse Schulen besuchen. Der Schulbesuch ist an öffentlichen Schulen "im Prinzip" kostenlos und die Regierung versorgt die Schüler mit Schulbüchern. Jedoch sind das Budget und die Anzahl der Bücher meistens nicht ausreichend; auch wird das Unterrichtsmaterial oft zu spät zugestellt: z.B. vier Monate nach Unterrichtsbeginn. Aus diesen Gründen gibt es in Afghanistan einen Schwarzmarkt für Bücher, wo Familien kopierte Versionen der Schulbücher erwerben können. Der Staat versucht vergebens, dies zu verhindern. Die Regierung bietet weder Stipendien an, noch stellt sie Schulmaterialien für ärmere Familien zur Verfügung. In besonders verarmten Gebieten verteilen Organisationen wie UNICEF Schulmaterialien. Solche Hilfsaktionen betreffen allerdings nur die ländlichen Gebiete und auch dort ist das Ausmaß nicht ausreichend: in der Regel werden zwischen 80 und 100 Schulen versorgt. Einige private Schulen vergeben Stipendien, z. B. die Afghan-Turk Schule. Meistens handelt es sich hierbei um Leistungsstipendien für Schüler von der siebten bis zur zwölften Klasse. Jedes Jahr werden zwischen 100 und 150 Stipendien je nach Kapazität der Schule vergeben. Der Schulbesuch ist in Afghanistan bis zum Abschluss der Unterstufe der Sekundarschule (d.h. nach sechs Jahren Grundschule und drei Jahren Sekundärbildung) verpflichtend. Laut Verfassung haben alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung. Ob ein Kind tatsächlich in der Schule eingeschrieben wird, hängt vom Bildungsstand der Familie ab. Bildung wird vom Staat bis zum Hochschulabschluss in staatlichen Bildungseinrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt. Das Bildungsministerium hat keine ausreichenden Ressourcen, um die Bedürfnisse für ganz Afghanistan abzudecken. Gemäß Schätzungen der CSO besuchten im Zeitraum 2016-17 landesweit 56,1% der Kinder im Grundschulalter eine Grundschule. Es existieren allerdings erhebliche Unterschiede hinsichtlich des Geschlechts und Wohnorts: Während 77,5% der Buben in urbanen Gebieten und 66% in ländlichen Gebieten eine Grundschule besuchten, waren es bei den Mädchen nur 45,5% im städtischen Raum und 40,3% auf dem Land. Nur schätzungsweise 6,6% der Angehörigen der nomadischen Gruppe der Kuchi im Grundschulalter besuchten im Zeitraum 2016-17 eine Grundschule (10% der Buben und 2,5% der Mädchen). Im Bereich der sekundären und tertiären Schulbildung (Mittelschule/höhere Schule, bzw. Universität) sind die Schulbesuchsraten in allen genannten Gruppen niedriger. Die Schulbesuchsrate unter Buben aus Rückkehrerfamilien lag bei 55%, während es bei den Mädchen nur 30% waren. Unter den Binnenvertriebenen (internally displaced persons, IDPs) besuchten 64% der Buben und 42% der Mädchen eine Schule. Damit beispielsweise Kinder von Binnenvertriebenen und speziell von Rückkehrern und Rückkehrerinnen aus Pakistan auch die Möglichkeit zum Schulbesuch haben, arbeitet das Norwegian Refugee Council (NRC) mit dem afghanischen Bildungsministerium zusammen, um Schulen mit Unterrichtsmaterialien zu unterstützen und die Kapazitäten in diesen Institutionen zu erweitern. Als Gründe für die niedrigen Schulbesuchsraten werden insbesondere bei Mädchen kulturelle Gegebenheiten, wahrgenommene oder tatsächliche Unsicherheit und die Distanz bis zur nächsten Schule genannt. Für alle Kinder ist Armut neben Wohnort, Geschlecht und etwaigen Behinderungen, ein bestimmender Faktor für den Schulbesuch oder -abbruch, bzw. Nichteintritt. Kinder mit psychischen Problemen, Angehörige von ethnischen oder religiösen Minderheiten, unterschiedlichem linguistischen Hintergrund, Bewohner von Slums, Straßenkinder, Kinder von saisonal migrierenden Familien, Flüchtlinge und Binnenvertriebene gehen einer Studie zufolge überproportional oft nicht zur Schule. Ebenso wirkt sich Kinderarbeit negativ auf den Bildungsverlauf der betroffenen Kinder aus. Neben der Qualität der Ausbildung ist die niedrige Schuleintrittsrate ein Hauptproblem des afghanischen Bildungssystems, auch wird von Mängeln hinsichtlich der Infrastruktur der Schulen - beispielsweise bei der Strom- und Wasserversorgung sowie den Sanitäranlagen - bzw. fehlenden Schulgebäuden berichtet. Die Gelder für die Instandhaltung der Schulen sind sehr gering und so werden diese oft von den Eltern zur Verfügung gestellt, oder internationale Organisationen wie UNICEF führen Wartungsarbeiten bzw. Reparaturen durch. In einigen Fällen, z. B. wenn das Schulgebäude zu klein und die Zahl der Schüler zu groß ist, wird der Unterricht in Zelten durchgeführt. Hierbei stellen die Wetterbedingungen oft eine Herausforderung dar: Herat ist z.B. oft starken Winden ausgesetzt, dadurch sind Zelte dort nicht als Unterrichtstätten geeignet. Bezüglich der Schulzeit wird Afghanistan in "kalte" und "warme" Provinzen aufgeteilt: In ersteren schließen die Schulen mangels Heizmöglichkeiten im Winter und in letzteren wird der Unterricht wegen der hohen Temperaturen im Sommer unterbrochen. Auch wird Korruption als ein Problem des afghanischen Bildungssektors genannt. Lehrer sind oftmals unterqualifiziert und das Lernumfeld für die Kinder inadäquat. Die Anzahl der Lehrer korreliert zudem nicht mit der Anzahl an Schülern und ist regional ungleich verteilt. Es besteht der Verdacht, dass Lehrposten aufgrund von Nepotismus und Bestechung vergeben werden. Insbesondere in den Provinzen wird der Lehrberuf aufgrund der niedrigen Bezahlung und der Sicherheitsrisiken als wenig attraktiv wahrgenommen. Sicherheitsaspekte Die Führungselite der Taliban hat erklärt, dass Schulen kein Angriffsziel mehr seien, was aber in der Praxis nicht immer eingehalten wird. In den vergangenen Jahren haben die Taliban mehrere Stellungnahmen veröffentlicht, in welchen sie sich unterstützend zu Schulbildung äußerten. Lehrer aus Gebieten unter Talibaneinfluss berichteten, dass sich die Lage bei der Bildungsvermittlung gegenüber 2011 vergleichsweise verbessert hat. So würden die Taliban beispielsweise mitunter die Anwesenheit der Lehrer kontrollieren. Aufgrund des anhaltenden Konflikts und der sich verschlechternde Sicherheitslage wurden aber bis Ende 2018 mehr als 1.000 Schulen geschlossen. UNICEF zufolge haben sich die Angriffe auf Schulen in Afghanistan zwischen 2017 und 2018 von 68 auf 192 beinahe verdreifacht. Die Zunahme von Angriffen auf Schulen ist unter anderem darin begründet, dass Schulen als Wählerregistrierungs- und Wahlzentren für die Parlamentswahlen 2018 genutzt wurden. Von den rund 5.000 Örtlichkeiten, die als Wahlzentren dienten, waren etwa 50% Schulen. Auch ist vorrangig nicht mehr die Schließung von Schulen (wie es während der gewalttätigen Kampagne in den Jahren 2006-2008 der Fall war) Ziel der Aufständischen, als vielmehr die Erlangung der Kontrolle über diese. Die Kontrolle wird durch Vereinbarungen mit den jeweiligen örtlichen Regierungsstellen ausgehandelt und beinhaltet eine regelmäßige Inspektion der Schulen durch die Taliban. Die Taliban "kapern" im Bereich der Bildung wohlfahrtsstaatliche Leistungen des Staates: Sie setzten in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihren Lehrplan, ihre Schulbücher und Lehrer ein, während die Regierung weiterhin die Gehälter und andere Dienste bezahlt. Dennoch bleibt die Haltung der Taliban "inkonsistent": Qualität und Zugang zur Schulbildung sind in den von den Taliban kontrollierten Gebieten immer noch mangelhaft und Einschränkungen des Schulzugangs für Mädchen sind weit verbreitet. Die Taliban bedrohten oder schlossen im Jahr 2018 Hunderte von Schulen, oftmals bei dem Versuch, Gelder vom Bildungsministerium zu erpressen. Nach Vorfällen in der Provinz Farah legten Vertreter der Provinzregierung und Dorfälteste nahe, dass die Angriffe auf Mädchenschulen eine Spaltung innerhalb der Taliban offenbaren: Während viele Zivilbehörden der Taliban eine Ausbildung für Mädchen tolerieren, lehnen manche Militärkommandanten der Taliban dies ab. Angriffe auf Lehrende und Schulen vonseiten der Taliban finden somit nicht mehr systematisch statt, existieren allerdings immer noch. Auch der ISKP führte bis zum Ende des Jahres 2018 34 Angriffe auf Bildungseinrichtungen mit 64 zivilen Opfern (25 Toten und 39 Verletzten), darunter neun Kindern, durch. Kinderarbeit Afghanistan hat die UN-Kinderrechtskonvention ratifiziert. Kinderarbeit ist in Afghanistan somit offiziell verboten. Dennoch haben im Jahr 2014 laut AIHRC (Children's Situation Summary Report vom 14.Dezember 2014) 51,8% der Kinder auf die ein oder andere Weise gearbeitet. Viele Familien sind auf die Einkünfte, die ihre Kinder erwirtschaften, angewiesen. Daher ist eine konsequente Umsetzung des Kinderarbeitsverbots schwierig. Es gibt Programme, die es Kindern erlauben sollen, neben der Arbeit eine Schulausbildung zu absolvieren. Auch ein maximaler Stundensatz und Maßnahmen zum Arbeitsschutz (wie z.B. das Tragen einer Schutzmaske beim Teppichknüpfen) sind gesetzlich geregelt. Der Regierung fehlt es allerdings an durchsetzungsfähigen Überprüfungsmechanismen dieser gesetzlichen Regelungen. 6,5 Millionen Kinder gelten als Gefahren ausgesetzt. Viele Kinder sind unterernährt. Straßenkinder gehören zu den am wenigsten geschützten Gruppen Afghanistans und sind jeglicher Form von Missbrauch und Zwang ausgesetzt. Trotz Verbesserungen mangelt es nach wie vor an einer wirksamen Regelung zur Verhinderung von Kinderarbeit. Nach afghanischem Recht ist das Mindestalter für eine Erwerbstätigkeit 18 Jahre, jedoch können Kinder zwischen 15-17 Jahren arbeiten, wenn "die Arbeit nicht schädlich ist, weniger als 35 Stunden pro Woche beträgt und eine Form der Berufsausbildung darstellt". Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht arbeiten. Armut ist ein wesentlicher Grund, warum Kinder arbeiten. Gemäß einer Studie aus dem Jahr 2018 sind insbesondere zwei Faktoren zentral: 1.) ob eine Familie intakt ist, oder bedeutsame Ernährer der Familie (Väter) fehlen; 2.) ist auch die Haltung der Familien, insbesondere der Eltern, gegenüber Kinderarbeit und Bildung von Bedeutung. CSO schätzte den Anteil der arbeitenden Kinder gemäß der Definition von Kinderarbeit der International Labour Organization (ILO) unter den fünf- bis 17-Jährigen im Zeitraum 2013-14 auf 26,5%. Gemäß der Definition von Kinderarbeit durch UNICEF waren nach CSO-Schätzung im selben Zeitraum 29,4% der fünf- bis 17-Jährigen in Kinderarbeit involviert, wobei UNICEF - anders als ILO - auch Tätigkeiten im Haushalt berücksichtigt. Bei beiden Definitionen von Kinderarbeit lag der Anteil der arbeitenden Buben (ILO: 32,7%; UNICEF: 34,1%) über jenem der Mädchen (ILO: 19,6%; UNICEF: 24,2%). Der Unterschied zwischen den Geschlechtern nimmt mit dem Alter der Kinder zu, was gemäß CSO den vorherrschenden Traditionen der Abschottung von Frauen und frühen Heirat von Mädchen entspricht. Kinderarbeit ist unter IDPs weiter verbreitet, als in anderen Bevölkerungsschichten. Arbeitsgesetze sind meist unbekannt und Vergehen werden oftmals nicht sanktioniert. Arbeitende Kinder sind besonders gefährdet, Gewalt oder sexuellen Missbrauch zu erleiden. Dies kann durch den Arbeitgeber, aber auch durch andere Personen geschehen. Für Kinder, welche ungeschützt im öffentlichen Raum arbeiten, besteht beispielsweise ein erhöhtes Risiko von Entführungen, sexuellen Übergriffen und in manchen Fällen auch Tötungen. Neben Kinderarbeit, welche ausschließlich dem Gelderwerb dient, existieren in Afghanistan auch Beschäftigungsverhältnisse von Kindern, welche sich an einem Lehrmodell orientieren. Eltern geben ihre Kinder dabei bei einem Arbeitgeber in die Lehre, um dem Kind das Erlernen eines Berufs zu ermöglichen. Gemäß einer Studie aus dem Jahr 2018 erfüllen viele Arbeitgeber ihre Pflichten gegenüber den Kindern und behandeln diese entsprechend, jedoch können Arbeitgeber bei Vergehen gegenüber den Kindern kaum zur Rechenschaft gezogen werden. Waisenhäuser Die Lebensbedingungen in afghanischen Waisenhäusern sind schlecht. Laut NGOs sind bis zu 80% der vier- bis 18-Jährigen in den Waisenhäusern keine Waisen, sondern Kinder, deren Familien nicht für ihre Verpflegung, Unterkunft oder Bildung sorgen können. Kinder in Waisenhäusern berichteten von psychischem, physischem und sexuellem Missbrauch, manchmal werden sie auch zu Opfern von Menschenschmuggel. Sie haben keinen regelmäßigen Zugang zu Wasser, Heizung im Winter, Sanitäranlagen innerhalb des Hauses, Gesundheitsleistungen, Freizeiteinrichtungen oder Bildung. In Ermangelung ausreichender Unterkünfte halten die Behörden misshandelte Buben fest und verlegen sie in Jugendrehabilitationszentren, weil sie nicht zu ihren Familien zurückkehren können und anderswo keine Unterkünfte verfügbar sind. Sexueller Missbrauch und körperliche Züchtigung von Kindern In weiten Teilen Afghanistans bleibt der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird gewöhnlich unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten verschwiegen oder verharmlost. Obwohl gesetzlich verboten, bleibt die körperliche Bestrafung in Schulen, Rehabilitationszentren und anderen öffentlichen Einrichtungen weit verbreitet. Ein im Jahr 2017 erlassenes Gesetz zur Bekämpfung von Belästigungen stellt physische, verbale, psychologische und sexuelle Belästigung von Frauen und Kindern unter Strafe. Das novellierte Strafrecht sieht unter anderem bei Kindesmisshandlung, bzw. körperlicher Züchtigung Geldbußen und Gefängnisstrafen vor. Die afghanische Polizei war im Jahr 2018 nur begrenzt zur Bekämpfung von Sexualverbrechen fähig, teilweise aufgrund der niedrigen Anzahl von Frauen in der Polizei (rund 1.8% der Kräfte). Im Jahr 2018 dokumentierte die UNAMA in dieser Hinsicht 37 Fälle von sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen. Fünf Vergewaltigungen und eine Zwangsheirat wurden von UNAMA bestätigt, welche von Konfliktparteien begangen wurden - unter anderem von Mitgliedern der Taliban sowie einer weiteren nicht identifizierten Person einer regierungsfeindlichen Gruppierung. In fünf von sechs Fällen wurden die Angeklagten von den Behörden belangt und verurteilt. UNAMA hat auch zwei Fälle von sexueller Gewalt gegen Buben durch Mitglieder der afghanischen Nationalpolizei überprüft; in einem Fall handelte es sich um Bacha Bazi. Obwohl Bacha Bazi kriminalisiert wurde, sind Verfolgungen von Fällen selten und die Praxis bleibt verbreitet. Berichten zufolge schlug die Polizei Kinder und missbrauchte sie sexuell. Kinder, welche sich in Missbrauchsfällen an die Polizei wandten, berichteten von weiteren Belästigungen durch Exekutivbeamte - insbesondere bei Fällen von Bacha Bazi. Es wird von sexuellen Übergriffen durch die Streitkräfte, der Afghan Local Police (ALP) und Afghan National Police (ANP) berichtet. Bacha Bazi Eine in Afghanistan praktizierte Form der Kinderprostitution ist Bacha Bazi (sog. "Tanzjungen" auch "Knabenspiel"), was in der afghanischen Gesellschaft in Bezug auf Jungen nicht als homosexueller Akt erachtet und als Teil der gesellschaftlichen Norm empfunden wird. Bacha Bazi ist eine Praxis, bei der Buben von reichen oder mächtigen Männern zur Unterhaltung, insbesondere Tanz und sexuellen Handlungen, ausgebeutet werden. In weiten Teilen Afghanistans bleibt der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird gewöhnlich unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten verschwiegen oder verharmlost. Es wird von einer hohen Dunkelziffer ausgegangen, da die Mehrheit der Vorfälle nicht angezeigt wird. UNAMA konnte in den ersten sechs Monaten des Jahres 2019 aufgrund der mit dem Thema verbundenen gesellschaftlichen Befindlichkeiten lediglich vier Fälle von sexueller Gewalt gegen Minderjährige überprüfen und dokumentieren. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein. Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen ist durch das afghanische Gesetz unter Strafe gestellt, die strafrechtliche Verfolgung scheint nur in Einzelfällen stattzufinden. Mit einer Ergänzung zum Strafgesetz, die am 14. Februar 2018 in Kraft trat, wurde die Bacha Bazi-Praxis erstmalig explizit unter Strafe gestellt. Das Anheuern von Bacha Bazi wird nun durch das revidierte Strafgesetzbuch als Straftat definiert und im Artikel 653 mit Strafe bedroht. Aber auch hier verläuft die Durchsetzung des Gesetzes nur schleppend und Straflosigkeit der Täter ist weiterhin verbreitet. Missbrauchte Jungen und ihre Familien werden oft von ihrer sozialen Umgebung ausgeschlossen und stigmatisiert; eine polizeiliche Aufklärung findet nicht statt. Üblicherweise sind die Buben zwischen zehn und 18 Jahren alt (SBS 20.12.2016; vgl. AA 9.2016); viele von ihnen werden weggeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben (SBS 21.12.2016). Viele der Buben wurden entführt, manchmal werden sie auch von ihren Familien aufgrund von Armut an die Täter verkauft. Manchmal sind die Betroffenen Waisenkinder und in manchen Fällen entschließen sich Buben, Bacha Bazi zu werden, um ihre Familien zu versorgen.Üblicherweise sind die Buben zwischen zehn und 18 Jahren alt (SBS 20.12.2016; vergleiche AA 9.2016); viele von ihnen werden weggeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben (SBS 21.12.2016). Viele der Buben wurden entführt, manchmal werden sie auch von ihren Familien aufgrund von Armut an die Täter verkauft. Manchmal sind die Betroffenen Waisenkinder und in manchen Fällen entschließen sich Buben, Bacha Bazi zu werden, um ihre Familien zu versorgen. Strafverfolgung von Kindern Nach dem afghanischen Jugendstrafrecht sollte die Verhaftung eines Kindes "der letzte Ausweg sein und so kurz wie möglich dauern". Gemäß Berichten hatten Kinder in Jugendrehabilitationszentren im ganzen Land keinen Zugang zu ausreichender Nahrung, Gesundheitsversorgung und Bildung. Für inhaftierte Kinder galt häufig nicht die Unschuldsvermutung, ihnen wurde das Recht, die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu kennen, wie auch ein Zugang zu Verteidigern und der Schutz vor Selbstbeschuldigung verweigert. Das Gesetz sieht die Schaffung einer speziellen Jugendpolizei, von Staatsanwaltschaften und Gerichten vor. Aufgrund begrenzter Ressourcen arbeiten spezielle Jugendgerichte nur in sechs Provinzen (Kabul, Herat, Balkh, Kandahar, Nangarhar und Kunduz). Andernorts wurden Fälle, welche Kinder betrafen, an den allgemeinen Gerichten verhandelt. Die Sicherheitskräfte halten Kinder in Jugendstrafanstalten des Justizministeriums fest, mit Ausnahme einer Gruppe von Kindern, welche wegen nationaler Sicherheitsvergehen verhaftet wurden und in einer Haftanstalt in Parwan verblieben. Einige der Kinder im Strafrechtssystem waren eher Opfer als Täter von Verbrechen. In Ermangelung ausreichender Unterkünfte halten die Behörden misshandelte Buben fest und verlegen sie in Jugendrehabilitationszentren, weil sie nicht zu ihren Familien zurückkehren können und anderswo keine Unterkünfte verfügbar sind. (Auszug bzw. Zusammenfassung aus dem LIB, Abschnitt 18.2. "Kinder" und Abschnitt 14 "Haftbedingungen"; welches insbesondere auch auf den Country of Origin Information Report Afghanistan, Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, August 2017 [in Folge: "EASO-Bericht Sozioökonomie 2017"] abrufbar unter: https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO_COI_Afghanistan_IPA_August2017.pdf, abgerufen am 16.12.2019 verweist) 4.3.3. Situation für Rückkehrer aus dem Westen / Risiken aus einer "Verwestlichung": Berichten zufolge werden Personen von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen, die vermeintlich Werte und/oder ein Erscheinungsbild angenommen haben, die mit westlichen Ländern in Verbindung gebracht werden, und denen deshalb unterstellt wird, die Regierung und die internationale Gemeinschaft zu unterstützen. Es liegen Berichte über Personen vor, die aus westlichen Ländern nach Afghanistan zurückkehrten und von regierungsfeindlichen Gruppen als "Ausländer" oder vermeintliche für ein westliches Land tätige Spione gefoltert oder getötet wurden. Ähnlich kann Personen mit Profilen als "Mitarbeiter von humanitären Hilfs- und Entwicklungsorganisationen" und "Frauen im öffentlichen Leben" von regierungsfeindlichen Gruppen zur Last gelegt werden, Werte und/oder ein Erscheinungsbild übernommen zu haben, die mit westlichen Ländern in Zusammenhang gebracht werden. Auch aus diesem Grund können sie Opfer von Angriffen werden. Generell kann gesagt werden, dass Afghanen, die sich mit westlichen Werten identifizieren, von aufständischen Gruppen angegriffen werden können, da sie als unislamisch oder regierungsfreundlich wahrgenommen werden können oder als Spione betrachtet werden können. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus den UNHCR-Richtlinien, S. 46
- f)Generell kann gesagt werden, dass Afghanen, die sich mit westlichen Werten identifizieren, von aufständischen Gruppen angegriffen werden können, da sie als unislamisch oder regierungsfreundlich wahrgenommen werden können oder als Spione betrachtet werden können. Für die Gesellschaft ist eine Unterscheidung nach der Einstellung gegenüber Männern einerseits und Frauen andererseits erforderlich. Afghanische Frauen und Kinder, die sich an die Freiheiten und die Unabhängigkeit im Westen gewöhnt haben, können Schwierigkeiten haben, sich an die sozialen Restriktionen in Afghanistan anzupassen. Frauen können auch als "verwestlicht" angesehen werden, wenn sie außerhalb des Hauses arbeiten oder eine höhere Ausbildung haben. Frauen, die als "verwestlicht" wahrgenommen werden, können als gegen kulturelle, soziale und religiöse Normen verstoßend empfunden werden und können Gewalt von ihrer Familie, konservativen Elementen in der Gesellschaft und Aufständischen ausgesetzt sein. Bei den Männern sind die gesellschaftlichen Haltungen gegenüber "verwestlichten" Individuen gemischt. Es werden nur sehr wenige Fälle von Vorfällen im Zusammenhang mit der "Verwestlichung" gemeldet. Teile der Gesellschaft, meist in Städten (z.B. Kabul-Stadt), sind offen für westliche Ansichten, während andere Teile, meist in ländlichen oder konservativen Umgebungen, dagegen sind. (Auszug aus dem EASO-Länderleitfaden Afghanistan, S. 65 mit dortigen Hinweisen auf weitere Berichte dieser Organisation) 4.3.4. Situation von Angehörigen der Sicherheitskräfte: Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge Familienangehörige von Personen mit den oben angeführten Profilen als Vergeltungsmaßnahme und gemäß dem Prinzip der Sippenhaft angegriffen. Insbesondere wurden Verwandte, darunter Frauen und Kinder, von Regierungsmitarbeitern und Angehörige der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte Opfer von Schikanen, Entführung, Gewalt und Tötung. (Auszug aus den UNHCR-Richtlinien, S. 54) Einem Bericht des Center for Civilians in Conflict (CIVIC) zufolge sammeln die Taliban Informationen über lokale Älteste und lokale Bevölkerungsgruppen um herauszufinden, welche Familie Angehörige bei den ANSF hat. Dann setzen sie die Familie unter Druck, um den ANSF-Mitarbeiter davon zu überzeugen, seine Position aufzugeben. Die von der kanadischen IRB befragten Quellen erklärten, Familienangehörige könnten unter Druck gesetzt werden, um Informationen über den Aufenthaltsort der gesuchten Person preiszugeben. Familienangehörige können bei Abwesenheit der gesuchten Person auch bestraft werden oder Familienangehörige werden bedroht, um die gesuchte Person durch Druck dazu zu bringen, sich zu stellen. Es heißt, dies sei "eine recht erfolgreiche Taktik". Es kommt auch vor, dass Aufständische Familienangehörige bedrohen, um Menschen zu zwingen, Positionen im Staatsdienst aufzugeben. Abubakar Siddique nannte diese Praxis "sehr verbreitet, vor allem in ländlichen Gebieten". Giustozzi sagt, "wo immer Taliban präsent sind", werde Druck auf Familienangehörige ausgeübt, um ANSF-Mitarbeiter zu zwingen, ihre Tätigkeit aufzugeben. Und obwohl die (Drohung mit) Gewalt nicht immer wahrgemacht wird, wurden mitunter Familienangehörige hingerichtet. In einem konkreten Fall töteten die Taliban 2015 in Baglan acht Brüder eines ALP-Kommandeurs. In einem anderem Fall in der Provinz Kunduz, auf den in einem Artikel der New York Times eingegangen wurde, war die Familie eines ANA-Soldaten gezwungen umzuziehen, weil ihr Sohn sich trotz Drohungen weigerte, aus der Armee auszuscheiden. Nachdem sie ihre Häuser verlassen hatten, wurden diese entweder zerstört oder in einen Talibanstützpunkt umgewandelt. Hier einige Beispiele für gezielte Angriffe Aufständischer auf Familienangehörige: In Dschuzdschan wurde ein 70-jähriger Mann von einem Talibangericht zum Tode verurteilt und getötet, weil er angeblich mit dem Kommandeur eines "Aufstands" verwandt war. In Sar-i Pul entführten Aufständische die fünf Kinder eines ALP-Kommandeurs und brannten sein Haus nieder. Es gibt auch Berichte, dass Familienangehörige von ANSF-Personal bei der Bestattung ihres verstorbenen Familienmitglieds gezielt angegriffen werden. Hier einige Beispiele für solche Zwischenfälle: ? Bei einem Zwischenfall von im Jahr 2016 drohten die Taliban allen, die an der Bestattung des Kommandeurs einer lokalen regierungstreuen Miliz teilnahmen, sie nicht wieder in das Dorf in Faryab zu lassen. Im Januar 2015 sprengte sich ein Selbstmordattentäter bei der Bestattung eines ALP-Kommandeurs in Laghman in die Luft, tötete 12 Trauergäste und verletzte 34 weitere, darunter drei Kinder. Im Dezember 2014 sprengte sich ein Selbstmordattentäter bei der Bestattung eines Sicherheitsbeamten in Kapisa in die Luft. Neun Trauergäste kamen ums Leben, Dutzende wurden verletzt. Während ihrer Einnahme der Stadt Kunduz durchsuchten die Taliban die Stadt unter anderem gezielt nach Menschenrechtsaktivistinnen. Die Taliban suchten ihre Häuser auf und wenn die gesuchte Person nicht anwesend war, bedrohten sie deren Familienangehörige und misshandelten sie körperlich, so die UNAMA. Die Taliban rekrutieren auch Familienangehörige gefallener Kämpfer, um getötete Kämpfer zu ersetzen. Den Talibanquellen des Wissenschaftlers Giustozzi zufolge ist dies "übliche Praxis". Borhan Osman äußerte dagegen, wie im Herkunftsländer-Bericht des EASO Rekrutierung durch bewaffnete Gruppen zitiert, die Überzeugung, "die Taliban würden der Familie Achtung zollen und sie sogar nach dem Tod des Familienmitglieds finanziell unterstützen". Weitere und dies bestätigende Informationen waren nicht zu finden. Faizullah Jalal, Professor für Politikwissenschaft an der Universität Kabul, wurde von der New York Times mit der Aussage zitiert, es sei nicht ungewöhnlich, dass zwei Mitglieder einer Familie im Konflikt auf gegnerischen Seiten stünden und schließlich versuchten, einander zu töten. Neamat Nojumi erklärte, dass "es im afghanischen gesellschaftlichen Kontext selten ist, dass zwei Brüder auf gegnerischen Seiten stehen und einander auf Leben und Tod bekämpfen. Dieses Szenario ist jedoch innerhalb der erweiterten Familie in Gestalt eines Unterclans - oder unter Stiefcousins - durchaus denkbar". (Auszug aus dem EASO-Bericht "Afghanistan Gezielte Gewalt bewaffneter Akteure gegen Individuen", Dezember 2017, abrufbar unter: https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/afghanistan_targeting_conflict_de.pdf (abgerufen am 30.12.2019), Abschnitt 1.3.1f). III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: 1. Zu den Feststellungen zur Person: 1.1. Der Beschwerdeführer hat während des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu seinem Namen, seinem Geburtsdatum, seiner Staatsangehörigkeit, Herkunft, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu seinen sonstigen persönlichen Umständen (insbesondere zu seiner Ausbildung und Berufserfahrung; s. Pkt. II.1.1., II.1.2. und II.1.4.) stets konsistente Angaben gemacht. Die Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu wurde von der bestellten Dolmetscherin in der mündlichen Verhandlung bestätigt. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer in nicht als unglaubwürdig zu erkennender Weise angegeben, dass er auch Kenntnisse in den Sprachen Farsi und Deutsch besitze.1.1. Der Beschwerdeführer hat während des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu seinem Namen, seinem Geburtsdatum, seiner Staatsangehörigkeit, Herkunft, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu seinen sonstigen persönlichen Umständen (insbesondere zu seiner Ausbildung und Berufserfahrung; s. Pkt. römisch zwei.1.1., römisch zwei.1.2. und römisch zwei.1.4.) stets konsistente Angaben gemacht. Die Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu wurde von der bestellten Dolmetscherin in der mündlichen Verhandlung bestätigt. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer in nicht als unglaubwürdig zu erkennender Weise angegeben, dass er auch Kenntnisse in den Sprachen Farsi und Deutsch besitze. 1.2. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf dessen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.10.2019 [in Folge: "VHS"] S. 4). 1.3. Die Feststellungen zur familiären Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus den nicht als unglaubwürdig zu erkennenden Aussagen im Rahmen der behördlichen Einvernahme und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. Pkt. II.1.3., AS 69ff und VHS S. 6ff).1.3. Die Feststellungen zur familiären Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus den nicht als unglaubwürdig zu erkennenden Aussagen im Rahmen der behördlichen Einvernahme und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. Pkt. römisch zwei.1.3., AS 69ff und VHS S. 6ff). 1.4. Die Feststellungen zur Ausreise aus Afghanistan sowie zur Antragstellung in Österreich (Pkt. II.1.6.) ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, dem erkennenden Gericht sowie dem Verfahrensakt.1.4. Die Feststellungen zur Ausreise aus Afghanistan sowie zur Antragstellung in Österreich (Pkt. römisch zwei.1.6.) ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, dem erkennenden Gericht sowie dem Verfahrensakt. 1.5. Die Feststellungen zu den erteilten Aufenthaltsberechtigungen folgen aus dem Verfahrensakt sowie aus dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Bescheid (Beilage ./18 zur VHS). 2. Zu den Feststellungen zum primären individuellen Fluchtvorbringen: 2.1. Zusammengefasst behauptete der Beschwerdeführer als fluchtauslösenden Ereignis, dass er von den Taliban aufgefordert worden sei, für diese ein Selbstmordattentat auszuführen. Dieses Vorbringen hält das Bundesverwaltungsgericht aus nachstehenden Erwägungen nicht für glaubwürdig: 2.2. Vor dem Hintergrund dieser Schilderungen ist zunächst festzuhalten (zur Erforderlichkeit der Einbeziehung des realen Hintergrunds und der Gegenüberstellung mit der vorgetragenen Fluchtgeschichte vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061, Rz. 3.2., m. w.N.), dass das aus den festgestellten Informationen zur Lage im Herkunftsstaat ableitbare Bild aufzeigt, dass zum fraglichen Zeitraum - 2016 - in Kunar eine stärkere Talibanpräsenz gegeben war. Besondere Umstände zum Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers wurden nicht berichtet, auch gehört dieser nach den Länderinformationen zu den im fraglichen Zeitraum weniger von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffenen Distrikten Kunars.2.2. Vor dem Hintergrund dieser Schilderungen ist zunächst festzuhalten (zur Erforderlichkeit der Einbeziehung des realen Hintergrunds und der Gegenüberstellung mit der vorgetragenen Fluchtgeschichte vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061, Rz. 3.2., m. w.N.), dass das aus den festgestellten Informationen zur Lage im Herkunftsstaat ableitbare Bild aufzeigt, dass zum fraglichen Zeitraum - 2016 - in Kunar eine stärkere Talibanpräsenz gegeben war. Besondere Umstände zum Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers wurden nicht berichtet, auch gehört dieser nach den Länderinformationen zu den im fraglichen Zeitraum weniger von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffenen Distrikten Kunars. 2.3. Der festgestellten Berichtslage zum Herkunftsstaat (EASO, UNAMA) lässt sich darüber hinaus zwar auch grundsätzlich ein mögliches Risiko einer zwangsweisen Rekrutierung (bzw. damit auch zwangsweisen Heranziehung für unterstützende Tätigkeiten) Minderjähriger durch die Taliban und dies verstärkt in der Ostregion, entnehmen. Dennoch halten die Berichte zur Lage in Afghanistan ebenso fest, dass die Taliban keinen Mangel an Freiwilligen bzw. Rekruten leiden und Zwangsrekrutierungen daher einen Ausnahmefall darstellen und diese - wie dies insbesondere von Giustozzi (EASO) beschrieben wird - keinesfalls systematisch betrieben werden. Auch Personen, welche sich gegen eine Mobilisierung wehren, werden keine rechtsverletzenden Reaktionen angedroht. Insbesondere beziehen sich die in den Länderberichten geschilderten Fälle der Zwangsrekrutierungen auf Personen, welche über einen militärischen Hintergrund oder über Know-How und Qualifikationen verfügen, welche die Taliban im Gefechtsfeld benötigen können. Der Grund dafür liegt in der Strategie der Taliban, so möglichst viele Informationen über den Feind wie z.B. betreffend Waffen und Uniformen zu erhalten. Auch geht aus den länderkundlichen Informationen hervor, dass auch die Möglichkeit besteht, dass Familien Zahlungen an die Taliban leisten können anstatt Rekruten zu stellen. 2.4. Auch die den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 zugrundeliegenden Länderinformationen - s. insbesondere die Fußnoten 326 und 327 - zeigen - wenngleich auf darauf hingewiesen wird, dass die Zahlen eher zu niedrig angesetzt sind - eine im Hinblick auf die in das Zielalter fallende Gesamtbevölkerung Afghanistans grundsätzlich geringe Zahl an dokumentierten, tatsächlichen zwangsweisen Rekrutierungen bzw. Rekrutierungsversuchen durch regierungsfeindliche Elemente auf (s. UNHCR-Richtlinien, S. 52f). Das EASO zieht aufgrund von aktuellen - aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch noch auf den für den Beschwerdeführer relevanten Zeitraum einschlägigen - Länderinformationen den Schluss, dass u.a. auf die Zugehörigkeit zur Altersgruppe der Jugendlichen und jungen Erwachsenen, den militärischen Hintergrund, Herkunftsgebiet und Vorhandensein/Einfluss bewaffneter Gruppen, erhöhte Konfliktintensität, Stellung des Clans im Konflikt, schlechte sozioökonomische Situation der Familie, etc. ankommt (vgl. EASO-Länderleitfaden Afghanistan, S. 20).2.4. Auch die den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 zugrundeliegenden Länderinformationen - s. insbesondere die Fußnoten 326 und 327 - zeigen - wenngleich auf darauf hingewiesen wird, dass die Zahlen eher zu niedrig angesetzt sind - eine im Hinblick auf die in das Zielalter fallende Gesamtbevölkerung Afghanistans grundsätzlich geringe Zahl an dokumentierten, tatsächlichen zwangsweisen Rekrutierungen bzw. Rekrutierungsversuchen durch regierungsfeindliche Elemente auf (s. UNHCR-Richtlinien, S. 52f). Das EASO zieht aufgrund von aktuellen - aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch noch auf den für den Beschwerdeführer relevanten Zeitraum einschlägigen - Länderinformationen den Schluss, dass u.a. auf die Zugehörigkeit zur Altersgruppe der Jugendlichen und jungen Erwachsenen, den militärischen Hintergrund, Herkunftsgebiet und Vorhandensein/Einfluss bewaffneter Gruppen, erhöhte Konfliktintensität, Stellung des Clans im Konflikt, schlechte sozioökonomische Situation der Familie, etc. ankommt vergleiche EASO-Länderleitfaden Afghanistan, S. 20). 2.5. Zu Personen unter 15 Jahren führen die Berichte allerdings aus, dass nur ganz wenige Personen unter dieser Altersgrenze - u.a. auch für Selbstmordattentate - rekrutiert werden (Landinfo, Recruitment to Taliban, S. 23). 2.6. Was Selbstmordanschläge an sich betrifft zeigt Giustozzi in nachvollziehbarer Weise auch auf, dass die Taliban zwischenzeitlich eine Spezialeinheit für solche Angriffe eingerichtet haben. Diese Art von Anschlägen ist ressourcenintensiv und die einzusetzenden Personen müssen besonders vertrauenswürdig sein (Landinfo, Recruitment to Taliban, S. 10). 2.7. Aus diesen Länderinformationen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen des UNCHR und des EASO ist bei Gegenüberstellung mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers auf keine erhöhte Wahrscheinlichkeit einer - auch zwangsweisen - Rekrutierung durch die Taliban zu schließen: Zwar handelt es sich Kunar um eine äußerst volatile Provinz und die Taliban waren auch im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers aktiv. Dem steht jedoch gegenüber, dass der Beschwerdeführer über keinerlei militärischen Hintergrund oder über Know-How und Qualifikationen verfügt, welche die Taliban im Gefechtsfeld benötigen könnten. Außerdem kam im Verfahren nicht hervor, dass der Clan des Beschwerdeführers den Taliban nahestehen würde. Auch nicht, dass die Familie auf Geld von den Taliban angewiesen gewesen wäre. Darüber hinaus ist der Länderberichtslage zum fraglichen Zeitraum nicht zu entnehmen, dass die Taliban im Herkunftsdistrikt unter besonderer Bedrängnis gewesen wären. Auch handelte es sich beim Beschwerdeführer im behaupteten Zeitpunkt der Aufforderung, ein Selbstmordattentat auszuführen, um eine Person (deutlich) unter 15 Jahren. 2.8. Doch sprechen folgende weitere Umstände dagegen, dass sich das fluchtauslösende Ereignis tatsächlich ereignet hat: 2.9. Das erkennende Gericht ist sich bewusst, worauf auch der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung mehrfach hinwies, dass es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen - der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Erstbefragung 14 1/2 und bei der Vernehmung vor der belangten Behörde gut 15 Jahre alt - einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung, dies insbesondere im Hinblick auf die Schilderung der Fluchtgeschichte bedarf (etwa VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0020). Darauf weist der Beschwerdeführer auf S. 5f seiner Beschwerde grundsätzlich zu Recht hin. Dies bedeutet im Gegenzug allerdings nicht, dass jegliche Behauptungen eines Minderjährigen als wahr anzusehen sind. 2.10. Nun erwähnte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 als Grund für das Verlassen Afghanistans, dass die Familie "ständig" aufgrund der Tatsache, dass zwei Brüder von ihm bei den Sicherheitskräften seien, bedroht worden sei. Er gab ausdrücklich an, dass dies sein einziger Grund gewesen sei, Afghanistan zu verlassen.2.10. Nun erwähnte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 als Grund für das Verlassen Afghanistans, dass die Familie "ständig" aufgrund der Tatsache, dass zwei Brüder von ihm bei den Sicherheitskräften seien, bedroht worden sei. Er gab ausdrücklich an, dass dies sein einziger Grund gewesen sei, Afghanistan zu verlassen. 2.11. Dabei ist dem erkennenden Gericht bewusst, dass die Erstbefragung nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat (dazu etwa VfGH 27.06.2012, U98/12 und VwGH 28.06.2018, Ra 2018/19/0334, m.w.N.). Doch geht auch der Formularvordruck davon aus, dass auf "ca." einer "halben" A4 Seite die "6W" (also: "Wer", "Wann", "Was", "Wo", "Wie" und "Wieso") abgedeckt werden. Allerdings normiert § 19 Abs. 1 leg. cit. auch kein (vollständiges) Beweisverwertungsverbot. Sowohl die belangte Behörde wie auch das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung - insbesondere, wie gegenständlich geschehen, nach fallbezogener Abklärung und mündlicher Verhandlung - in ihre Beurteilung, wenngleich nur in beschränktem Umfang, miteinbeziehen. Fallbezogen liegen auch - trotz der Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Erstbefragung - keine Umstände vor, um von jeglicher, auch nur eingeschränkten Verwertung bei der Beweiswürdigung Abstand zu nehmen. Es ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer ja bestimmte Angaben zu seinen Fluchtgründen tätigte (vgl. AS 19: eine mögliche Gefährdung aufgrund der Tätigkeiten der Brüder für Sicherheitskräfte).2.11. Dabei ist dem erkennenden Gericht bewusst, dass die Erstbefragung nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat (dazu etwa VfGH 27.06.2012, U98/12 und VwGH 28.06.2018, Ra 2018/19/0334, m.w.N.). Doch geht auch der Formularvordruck davon aus, dass auf "ca." einer "halben" A4 Seite die "6W" (also: "Wer", "Wann", "Was", "Wo", "Wie" und "Wieso") abgedeckt werden. Allerdings normiert Paragraph 19, Absatz eins, leg. cit. auch kein (vollständiges) Beweisverwertungsverbot. Sowohl die belangte Behörde wie auch das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung - insbesondere, wie gegenständlich geschehen, nach fallbezogener Abklärung und mündlicher Verhandlung - in ihre Beurteilung, wenngleich nur in beschränktem Umfang, miteinbeziehen. Fallbezogen liegen auch - trotz der Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Erstbefragung - keine Umstände vor, um von jeglicher, auch nur eingeschränkten Verwertung bei der Beweiswürdigung Abstand zu nehmen. Es ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer ja bestimmte Angaben zu seinen Fluchtgründen tätigte vergleiche AS 19: eine mögliche Gefährdung aufgrund der Tätigkeiten der Brüder für Sicherheitskräfte). 2.12. Auch das Alter und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verlangen fallbezogen nicht danach, die Angaben bei der Erstbefragung - insbesondere auch nicht das Vorbringen zum behaupteten fluchtauslösenden Ereignis - außer Acht zu lassen: So hatte der Beschwerdeführer nach seinen Angaben bereits einen mehrjährigen Schulbesuch in Afghanistan hinter sich (s. AS 11 und 65) und gab bei der Erstbefragung vor der Befragung zum Fluchtgrund außerdem an, der Vernehmung ohne Probleme folgen zu können (AS 15). Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte vor 2.13. Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht angibt, er habe die an ihn gerichtete Aufforderung der Taliban, ein Selbstmordattentat zu verüben nicht vorgetragen, weil er Angst hatte (AS 8), so hält dies das Gericht nicht für plausibel: Einerseits trifft es nach Durchsicht der - als solches unbestritten gebliebenen - Niederschrift der Einvernahme vor der belangten Behörde nicht zu, dass der Beschwerdeführer bereits dort angab, aus Angst im Rahmen der Erstbefragung nichts über den Vorgang mit den Taliban berichtet zu haben. Weiters überzeugt das erkennende Gericht auch die Behauptung in Anbetracht - s. dazu auch den Vorabsatz - von Alter und Schulbildung nicht, dass er nur über eine Gefährdung aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu seinen Brüdern berichten konnte. Wenn ich als etwa fünfzehnjähriger Afghane weiß, was in Österreich als Straftat angesehen wird und was nicht, so müsste mir auch bewusst sein, dass eine unter Zwang an einen Minderjährigen gerichtete Aufforderung ein Selbstmordattentat zu verüben zu keinen strafrechtlichen Folgen führen wird. So entstand für den erkennenden Richter im Rahmen seiner Vernehmung auch der Eindruck, dass der Beschwerdeführer ein intelligenter junger Mann ist (zur evidenten Bedeutung des persönlichen Eindrucks im Rahmen einer - insbesondere gerichtlichen - Vernehmung vgl. etwa die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0435). Ein solcher hätte, hätte sich der Vorfall mit den Taliban, d.h. die an ihn persönlich gerichtete Aufforderung tatsächlich zugetragen, zumindest in Ansätzen davon erzählt. Zudem entspricht es auch der Lebenserfahrung, dass die bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben (erfahrungsgemäß) der Wahrheit am nächsten kommen (vgl. VwGH 26.01.1996, 95/02/0289).2.13. Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht angibt, er habe die an ihn gerichtete Aufforderung der Taliban, ein Selbstmordattentat zu verüben nicht vorgetragen, weil er Angst hatte (AS 8), so hält dies das Gericht nicht für plausibel: Einerseits trifft es nach Durchsicht der - als solches unbestritten gebliebenen - Niederschrift der Einvernahme vor der belangten Behörde nicht zu, dass der Beschwerdeführer bereits dort angab, aus Angst im Rahmen der Erstbefragung nichts über den Vorgang mit den Taliban berichtet zu haben. Weiters überzeugt das erkennende Gericht auch die Behauptung in Anbetracht - s. dazu auch den Vorabsatz - von Alter und Schulbildung nicht, dass er nur über eine Gefährdung aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu seinen Brüdern berichten konnte. Wenn ich als etwa fünfzehnjähriger Afghane weiß, was in Österreich als Straftat angesehen wird und was nicht, so müsste mir auch bewusst sein, dass eine unter Zwang an einen Minderjährigen gerichtete Aufforderung ein Selbstmordattentat zu verüben zu keinen strafrechtlichen Folgen führen wird. So entstand für den erkennenden Richter im Rahmen seiner Vernehmung auch der Eindruck, dass der Beschwerdeführer ein intelligenter junger Mann ist (zur evidenten Bedeutung des persönlichen Eindrucks im Rahmen einer - insbesondere gerichtlichen - Vernehmung vergleiche etwa die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0435). Ein solcher hätte, hätte sich der Vorfall mit den Taliban, d.h. die an ihn persönlich gerichtete Aufforderung tatsächlich zugetragen, zumindest in Ansätzen davon erzählt. Zudem entspricht es auch der Lebenserfahrung, dass die bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben (erfahrungsgemäß) der Wahrheit am nächsten kommen vergleiche VwGH 26.01.1996, 95/02/0289). 2.14. Dabei ist auch nicht zu übersehen, dass er Beschwerdeführer am Anfang seiner Vernehmung vor der belangten Behörde gefragt wurde, ob er im Verfahren "bis dato (Polizei)" der "Wahrheit entsprechende" Angaben gemacht habe und ihm diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert worden seien. Dies bejahte er (AS 65). Auch nach Rückübersetzung relativierte er dies nicht mehr (AS. 72f). Nun gab er jedoch im Rahmen der Erstbefragung an, dass nur die "ständige Bedrohung" durch die Taliban aufgrund der Tätigkeiten der Brüder der Grund für die Reise nach Österreich wie Asylantragstellung sei. 2.15. Schließlich darf natürlich nicht übersehen werden, dass nach der Niederschrift der Erstbefragung offenbar kein Rechtsberater bei der Erstbefragung anwesend war (AS 21). Doch reicht allein dieser Umstand nicht aus, die Angaben bei der Erstbefragung außer Acht zu lassen. So sieht auch die Rechtslage bei einer (bloßen) Befragung, deren Verwertung sodann wie dargelegt auch eingeschränkt ist, nicht zwingend die Anwesenheit eines Rechtsberaters vor (Gegenschluss aus § 19 Abs. 5 AsylG 2005). Lediglich im Zulassungsverfahren wäre die Befragung im Beisein eines Rechtsberaters zu wiederholen (§ 10 Abs. 3 BFA-VG).2.15. Schließlich darf natürlich nicht übersehen werden, dass nach der Niederschrift der Erstbefragung offenbar kein Rechtsberater bei der Erstbefragung anwesend war (AS 21). Doch reicht allein dieser Umstand nicht aus, die Angaben bei der Erstbefragung außer Acht zu lassen. So sieht auch die Rechtslage bei einer (bloßen) Befragung, deren Verwertung sodann wie dargelegt auch eingeschränkt ist, nicht zwingend die Anwesenheit eines Rechtsberaters vor (Gegenschluss aus Paragraph 19, Absatz 5, AsylG 2005). Lediglich im Zulassungsverfahren wäre die Befragung im Beisein eines Rechtsberaters zu wiederholen (Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG). 2.16. Bei Gesamtschau dieser Umstände sieht sich das erkennende Gericht nicht veranlasst, zur Gänze von der Verwertung der Angaben bei der Erstbefragung Abstand zu nehmen. Darüber hinaus sprechen jedoch auch noch folgende Widersprüchlichkeiten und nicht plausiblen Umstände gegen die Glaubwürdigkeit des vorgebrachten - primären - fluchtauslösenden Ereignisses: 2.17. So trifft die Wertung der belangten Behörde zu, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme - bei Anwesenheit einer Rechtsberaterin, ausreichender Vorbereitungszeit und nach entsprechenden Aufklärungen durch die belangte Behörde - den behaupteten Vorgang mit den Taliban nicht stringent darlegen konnte. Dies im klaren Gegensatz zur vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgetragenen Fluchtgeschichte (VHS S. 6ff). Auch erzählte der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht erstmalig, dass er beim Spielen auf dem Feld von einer Person angesprochen wurde, welche ihn dann nach Hause begleitete (VHS S. 6). Vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer im ersten Erzählblock zu seinen Fluchtgründen - und diesem kommt auch in Anbetracht seines damaligen Alters aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besondere Bedeutung zu - noch an (AS 67f), dass die Taliban in der Nacht über eine Leiter gekommen wären. Er wiederholte dies auch im dritten Erzählblock (AS 69). Der Beschwerdeführer sprach in seiner Erzählung vor der belangten Behörde auch davon, dass mehrere Vertreter der Taliban in das Haus der Familie gekommen seien, vor dem Bundesverwaltungsgericht berichtete er immer nur von "einem Mann" (VHS S. 6), welcher in das Haus kam und mit dem Vater sprach (bzw. dann in weiterer Folge Gewalt ausübte). Vor dem erkennenden Gericht hätten weitere Personen erst an einem der weiteren Abende "vor dem Haus" gewartet. Widersprüchlich war dabei auch, dass der Beschwerdeführer angab, ein "anderer Talib" hätte im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung den Bruder im Kniebereich mit der Waffe geschlagen (AS 67, s. dazu auch unten Pkt. III.2.20.).2.17. So trifft die Wertung der belangten Behörde zu, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme - bei Anwesenheit einer Rechtsberaterin, ausreichender Vorbereitungszeit und nach entsprechenden Aufklärungen durch die belangte Behörde - den behaupteten Vorgang mit den Taliban nicht stringent darlegen konnte. Dies im klaren Gegensatz zur vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgetragenen Fluchtgeschichte (VHS S. 6ff). Auch erzählte der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht erstmalig, dass er beim Spielen auf dem Feld von einer Person angesprochen wurde, welche ihn dann nach Hause begleitete (VHS S. 6). Vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer im ersten Erzählblock zu seinen Fluchtgründen - und diesem kommt auch in Anbetracht seines damaligen Alters aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besondere Bedeutung zu - noch an (AS 67f), dass die Taliban in der Nacht über eine Leiter gekommen wären. Er wiederholte dies auch im dritten Erzählblock (AS 69). Der Beschwerdeführer sprach in seiner Erzählung vor der belangten Behörde auch davon, dass mehrere Vertreter der Taliban in das Haus der Familie gekommen seien, vor dem Bundesverwaltungsgericht berichtete er immer nur von "einem Mann" (VHS S. 6), welcher in das Haus kam und mit dem Vater sprach (bzw. dann in weiterer Folge Gewalt ausübte). Vor dem erkennenden Gericht hätten weitere Personen erst an einem der weiteren Abende "vor dem Haus" gewartet. Widersprüchlich war dabei auch, dass der Beschwerdeführer angab, ein "anderer Talib" hätte im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung den Bruder im Kniebereich mit der Waffe geschlagen (AS 67, s. dazu auch unten Pkt. römisch drei.2.20.). 2.18. Auch erzählte er vor der belangten Behörde noch, dass die Taliban dem Vater - jeweils einleitend im Gespräch - vorwarfen, dass die Brüder für den Staat und nicht mit den Taliban arbeiten würden (AS 67 und 69). Dieser Umstand wiederum blieb vor dem erkennenden Gericht vollkommen unerwähnt. 2.19. Das erkennende Gericht hält es auch nicht für plausibel, dass der Vertreter der Taliban (der "Mann") insgesamt wegen dem Beschwerdeführer mehrfach kam, bevor es dann zur versuchten Mitnahme und außerdem der Gewaltanwendung kam. Ebenso nicht, dass nach mehrfachem Besuch, dann Weigerung und Gewaltanwendung die Taliban (es waren ja nach dem Vortrag des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht mehrere) so einfach wieder abziehen, ohne den Beschwerdeführer gleich mitzunehmen. 2.20. Sieht man sich die Erzählung vor der belangten Behörde an, so lässt sich dieser auch klar entnehmen, dass Aufforderung zur Unterstützung (also das Selbstmordattentat) und Gewaltanwendung sich im Rahmen eines Vorgangs und in einer Nacht abspielten. Danach wurde angekündigt, dass man wiederkommen werde, um den Beschwerdeführer abzuholen (s. die Erzählstränge auf AS 67 und 69). Insoweit sind die vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht im Rahmen der jeweiligen Vernehmungen vorgetragenen Geschichten auch - mehr als in bloß zu vernachlässigender Weise und über den Kern hinausgehend - widersprüchlich. 2.21. Widersprüchlich sind auch die Angaben zu dem weiteren geplanten Vorgehen mit dem Beschwerdeführer aus Sicht der Taliban: Während der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde davon berichtete, dass die Taliban ein Ultimatum von "einem Monat" eingeräumt hätten, aber nächste Woche kommen würden (dies als Ergebnis einer Zusammenschau der Erzählblöcke zur Fluchtgeschichte auf den AS 67f und 69), gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgerichts - erstmals - an, dass der Mann von einem "Kurs" sprach (wo "die Burschen ausgebildet werden"), der "kommende Woche" beginnen würde (VHS S. 6). Von dem Ultimatum und dem Monat erwähnte der Beschwerdeführer nichts, auch nicht ansatzweise, mehr. 2.22. Auch aus der angegebenen, vom behaupteten Vorgang in Afghanistan mit den Taliban stammenden Verletzung am Fuß ist nichts zu gewinnen, was für die Glaubwürdigkeit des fluchtauslösenden Ereignisses sprechen würde. So kann sich eine derartige Verletzung überall ereignet haben. Auch stellte der Beschwerdeführer den Grund für die Verletzung im Verfahren unterschiedlich dar: Während er vor der belangten Behörde angab, dass er im Fußbereich bzw. Unterschenkelbereich "geschlagen" wurde (und einen "Riss" davontrug), so erzählte er vor dem Bundesveraltungsgericht davon, dass "der Mann" ihn mit einem Messer "gestochen" habe (s. die AS. 67 und 69 sowie VHS S. 6 und 10). Es handelt sich dabei für das erkennende Gericht um einen relevanten Widerspruch, welcher auch bei Berücksichtigung des Alters und der sonstigen festgestellten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers in den Einvernahmezeitpunkten von Relevanz ist. S. zum dazu gestellten Beweisantrag auch unten unter Pkt. IV.2.6.2.2.22. Auch aus der angegebenen, vom behaupteten Vorgang in Afghanistan mit den Taliban stammenden Verletzung am Fuß ist nichts zu gewinnen, was für die Glaubwürdigkeit des fluchtauslösenden Ereignisses sprechen würde. So kann sich eine derartige Verletzung überall ereignet haben. Auch stellte der Beschwerdeführer den Grund für die Verletzung im Verfahren unterschiedlich dar: Während er vor der belangten Behörde angab, dass er im Fußbereich bzw. Unterschenkelbereich "geschlagen" wurde (und einen "Riss" davontrug), so erzählte er vor dem Bundesveraltungsgericht davon, dass "der Mann" ihn mit einem Messer "gestochen" habe (s. die AS. 67 und 69 sowie VHS S. 6 und 10). Es handelt sich dabei für das erkennende Gericht um einen relevanten Widerspruch, welcher auch bei Berücksichtigung des Alters und der sonstigen festgestellten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers in den Einvernahmezeitpunkten von Relevanz ist. S. zum dazu gestellten Beweisantrag auch unten unter Pkt. römisch vier.2.6.2. 2.23. Bei Gesamtbetrachtung aller zuvor dargestellten Aspekte - und insbesondere auch dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters beim Eingehen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen von dessen Einvernahme in der mündlichen Verhandlung (vgl. dazu VwGH 25.06.2019, Ra 2019/19/0032, Rz. 11, m.w.N.) aber eben auch des Alters des Beschwerdeführers und der daraus folgenden entsprechenden Nachfragen und Vorhalten, soweit von Relevanz, - zu den Angaben zum Bedrohungsszenario durch die Taliban und der nicht plausiblen sowie auch widersprüchlichen Angaben, hält das Bundesverwaltungsgericht das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht für glaubwürdig bzw. nicht der Wahrheit entsprechend. Dazu veranlasste weiters auch die dargelegte Einbettung in den konkreten Kontext von Länderinformationen, auch zur Lage im Herkunftsdistrikt. Auch die in der Stellungnahme vom 11.11.2019 auf S. 3 hervorgehobene - wenngleich nicht näher substantiierte - Behauptung, dass der gegenständliche Fall zur grundsätzlichen Wahrscheinlichkeit einer - zwangsweisen - Rekrutierung in Anbetracht der Tätigkeit der Brüder anders zu sehen ist, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Gerade wenn es um das erforderliche Vertrauen (insbesondere bei Selbstmordattentaten) geht, so spricht doch die Tatsache, dass Brüder bei den Sicherheitskräften sind eher gegen eine - noch dazu unter dem Einsatz von Zwang vorgenommene - Rekrutierung. Die Meinung, dadurch kämen die Taliban an zusätzliche Informationen bleibt reine Spekulation. Schließlich führen auch die in der erwähnten Stellungnahme genannten Berichte des UN Generalsekretärs sowie der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu keiner anderslautenden Bewertung der Glaubwürdigkeit des behaupteten fluchtauslösenden Ereignisses.2.23. Bei Gesamtbetrachtung aller zuvor dargestellten Aspekte - und insbesondere auch dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters beim Eingehen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen von dessen Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vergleiche dazu VwGH 25.06.2019, Ra 2019/19/0032, Rz. 11, m.w.N.) aber eben auch des Alters des Beschwerdeführers und der daraus folgenden entsprechenden Nachfragen und Vorhalten, soweit von Relevanz, - zu den Angaben zum Bedrohungsszenario durch die Taliban und der nicht plausiblen sowie auch widersprüchlichen Angaben, hält das Bundesverwaltungsgericht das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht für glaubwürdig bzw. nicht der Wahrheit entsprechend. Dazu veranlasste weiters auch die dargelegte Einbettung in den konkreten Kontext von Länderinformationen, auch zur Lage im Herkunftsdistrikt. Auch die in der Stellungnahme vom 11.11.2019 auf S. 3 hervorgehobene - wenngleich nicht näher substantiierte - Behauptung, dass der gegenständliche Fall zur grundsätzlichen Wahrscheinlichkeit einer - zwangsweisen - Rekrutierung in Anbetracht der Tätigkeit der Brüder anders zu sehen ist, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Gerade wenn es um das erforderliche Vertrauen (insbesondere bei Selbstmordattentaten) geht, so spricht doch die Tatsache, dass Brüder bei den Sicherheitskräften sind eher gegen eine - noch dazu unter dem Einsatz von Zwang vorgenommene - Rekrutierung. Die Meinung, dadurch kämen die Taliban an zusätzliche Informationen bleibt reine Spekulation. Schließlich führen auch die in der erwähnten Stellungnahme genannten Berichte des UN Generalsekretärs sowie der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu keiner anderslautenden Bewertung der Glaubwürdigkeit des behaupteten fluchtauslösenden Ereignisses. 2.24. Es waren zum vom Beschwerdeführer behaupteten fluchtauslösenden Ereignis somit nach Durchführung der dem § 18 Abs. 1 AsylG 2005 entsprechenden Ermittlungsmaßnahmen im verwaltungsbehördlichen wie verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Pkt. II.2.1. entsprechend negative Feststellungen zu treffen (vgl. dazu VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058).2.24. Es waren zum vom Beschwerdeführer behaupteten fluchtauslösenden Ereignis somit nach Durchführung der dem Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 entsprechenden Ermittlungsmaßnahmen im verwaltungsbehördlichen wie verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Pkt. römisch zwei.2.1. entsprechend negative Feststellungen zu treffen vergleiche dazu VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058). 2.24. In Anbetracht der vollkommen konsistenten Angaben vor der belangten Behörde zu möglichen sonstigen Handlungen oder Maßnahmen in Afghanistan (s. VHS S. 5 und 9) sind auch dazu negative Feststellungen zu treffen (Pkt. II.2.2.).2.24. In Anbetracht der vollkommen konsistenten Angaben vor der belangten Behörde zu möglichen sonstigen Handlungen oder Maßnahmen in Afghanistan (s. VHS S. 5 und 9) sind auch dazu negative Feststellungen zu treffen (Pkt. römisch zwei.2.2.). 3. Zu den Feststellungen zum Leben in Österreich: 3.1. Die Feststellungen zum Leben in Österreich (Pkt. II.3.1. bis 3.7.) gründen auf den, insbesondere auf Grund der Konsistenz zur Aussage im verwaltungsbehördlichen Verfahren, nicht als unglaubwürdig zu erkennenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht (s. VHS S. 4ff) und der vorgelegten Urkunden (s. das der VHS angeschlossenen Beilagenkonvolut), an deren Echtheit und Richtigkeit sich das Bundesverwaltungsgericht in gegenständlichem Fall nicht zu zweifeln veranlasst sah.3.1. Die Feststellungen zum Leben in Österreich (Pkt. römisch zwei.3.1. bis 3.7.) gründen auf den, insbesondere auf Grund der Konsistenz zur Aussage im verwaltungsbehördlichen Verfahren, nicht als unglaubwürdig zu erkennenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht (s. VHS S. 4ff) und der vorgelegten Urkunden (s. das der VHS angeschlossenen Beilagenkonvolut), an deren Echtheit und Richtigkeit sich das Bundesverwaltungsgericht in gegenständlichem Fall nicht zu zweifeln veranlasst sah. 3.2. Die Feststellung unter Pkt. II.3.8. folgt aus einer Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung (VHS S. 10).3.2. Die Feststellung unter Pkt. römisch zwei.3.8. folgt aus einer Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung (VHS S. 10). 3.3. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Beschwerdeführers sowie einer Einsicht in das Strafregister. 4. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 4.1. Die Feststellungen zur Allgemeinen Lage in Afghanistan (Pkt. II.4.1, allgemeine Sicherheits-, Grundversorgungs- und Wirtschaftslage, regierungsfeindliche Gruppierungen, Rechtsschutz und Justizwesen, sowie die Feststellungen zu Folter und unmenschliche Behandlung und Binnenflüchtlinge stützen sich auf das im Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuelle (Gesamtaktualisierung am 13.11.2019), nachvollziehbare und schlüssige, von der Staatendokumentation der belangten Behörde zusammengestellte Länderinformationsblatt zu Afghanistan. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht schon daraus, dass aufgrund von § 5 Abs. 2 BFA-Einrichtungsgesetz vorgesehen ist, dass die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (als allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind. Die Dokumentation ist weiters in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diese Tatsachen aufbauende Analyse ist schließlich richtig zu stellen. Soweit dem LIB Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass die Informationen über die Lage im Herkunftsstaat regelmäßig aktualisiert werden und jene Informationen, die nicht durch neue Berichte ersetzt werden, mangels einer maßgeblichen Änderung der Sachlage nach wie vor relevant für die Lagebeurteilung im Herkunftsstaat sind. Das LIB als solches blieb vom Beschwerdeführer im Verfahren unbestritten.4.1. Die Feststellungen zur Allgemeinen Lage in Afghanistan (Pkt. römisch zwei.4.1, allgemeine Sicherheits-, Grundversorgungs- und Wirtschaftslage, regierungsfeindliche Gruppierungen, Rechtsschutz und Ju