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{'item': 'W278 2195529-1'}

Obsah (10)§ 55Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 18§ 1§§ 4

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2020 GeschäftszahlW278 2195529-1 SpruchW278 2195529-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric

§ 55Abs.

2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch zwei.

Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: 1. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (infolge: BF), ein männlicher Staatsangehöriger der Mongolei, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer (infolge: BF), ein männlicher Staatsangehöriger der Mongolei, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am römisch 40 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX 2015 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch statt. Dabei gab er zu seinem Fluchtgrund an, die Freunde seines Stiefvaters hätten illegal Gold gesucht und gefunden. Seiner Meinung nach seien diese Freunde für den Tod seiner Mutter und seines Stiefvaters verantwortlich und hätten sie ihn nach deren Tod zur illegalen Goldsuche gezwungen und ihm das Gold abgenommen. Sein Onkel und seine Großeltern hätten ihm verboten nach Gold zu suchen. Wenn er dies aber verweigert habe, sei er geschlagen worden und hätten sie ihm gedroht, ihn umzubringen.Am römisch 40 2015 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch statt. Dabei gab er zu seinem Fluchtgrund an, die Freunde seines Stiefvaters hätten illegal Gold gesucht und gefunden. Seiner Meinung nach seien diese Freunde für den Tod seiner Mutter und seines Stiefvaters verantwortlich und hätten sie ihn nach deren Tod zur illegalen Goldsuche gezwungen und ihm das Gold abgenommen. Sein Onkel und seine Großeltern hätten ihm verboten nach Gold zu suchen. Wenn er dies aber verweigert habe, sei er geschlagen worden und hätten sie ihm gedroht, ihn umzubringen. Am XXXX 2018 erfolgte im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei in einem Auto bei einer Mine gewesen, wo er am Tag gearbeitet habe. Zwei Mongolen, die ihn und seinen Bruder bedroht hätten, hätten miteinander gesprochen. Sie hätten Alkohol getrunken und einer habe zum anderen gesagt, es sei Zeit, ihn oder seinen Bruder zu seinen Eltern zu schicken. Der andere habe darauf geantwortet, dass sie gut arbeiten würden. Er habe seinen Großeltern erzählt, dass sie Angst hätten, es würde etwas Schlimmes passieren. Am XXXX 2015 sei er von den Mongolen nach Hause gebracht worden. Am XXXX 2015 habe er mit seinem Bruder zu Hause sein sollen, um wieder abgeholt zu werden. Am XXXX 2015 seien sie zum Bahnhof gefahren und mit dem Zug weggefahren. An dem Tag, als er das Gespräch im Auto belauscht habe, sei sein Bruder nicht bei der Mine gewesen.Am römisch 40 2018 erfolgte im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei in einem Auto bei einer Mine gewesen, wo er am Tag gearbeitet habe. Zwei Mongolen, die ihn und seinen Bruder bedroht hätten, hätten miteinander gesprochen. Sie hätten Alkohol getrunken und einer habe zum anderen gesagt, es sei Zeit, ihn oder seinen Bruder zu seinen Eltern zu schicken. Der andere habe darauf geantwortet, dass sie gut arbeiten würden. Er habe seinen Großeltern erzählt, dass sie Angst hätten, es würde etwas Schlimmes passieren. Am römisch 40 2015 sei er von den Mongolen nach Hause gebracht worden. Am römisch 40 2015 habe er mit seinem Bruder zu Hause sein sollen, um wieder abgeholt zu werden. Am römisch 40 2015 seien sie zum Bahnhof gefahren und mit dem Zug weggefahren. An dem Tag, als er das Gespräch im Auto belauscht habe, sei sein Bruder nicht bei der Mine gewesen. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit und brachte ergänzend vor, er und sein Bruder seien aktuell um Nachweise für den Tod ihrer Mutter und des Stiefvaters bemüht. Die belangte Behörde habe sich mit den privaten und familiären Interessen des BF im Bundesgebiet nicht ausreichend auseinandergesetzt und die vorgelegten Integrationsnachweise im Bescheid nicht erörtert. Die Großeltern hätten schon in der Mongolei keine Verantwortung ausüben können und bestehe zu diesen kein Kontakt. Der BF spreche gut Deutsch und bestehe im Falle der Schutzgewährung Aussicht auf Beschäftigung. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX 2018, Zl. XXXX wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 2018, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Schriftsatz vom XXXX 2019 übermittelte der BF mehrere Integrationsunterlagen.Mit Schriftsatz vom römisch 40 2019 übermittelte der BF mehrere Integrationsunterlagen. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch sowie des Rechtsvertreters des BF und seines Bruders als Zeugen eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF ausführlich zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat, seinen Fluchtgründen und seiner Integration in Österreich befragt wurde.Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch sowie des Rechtsvertreters des BF und seines Bruders als Zeugen eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF ausführlich zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat, seinen Fluchtgründen und seiner Integration in Österreich befragt wurde.

  1. Feststellungen: 2.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF führt als Verfahrensidentität den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum. Er ist Staatsangehöriger der Mongolei, gehört der Volksgruppe der Kalkh an, spricht Mongolisch und bekennt sich zum christlichen Glauben. Der BF besuchte in der Mongolei zumindest 7 Jahre die Schule und lebte zuletzt zusammen mit seinem Bruder bei seinen Großeltern, seiner Tante und deren zwei Kindern, die nach wie vor in der Mongolei sind. Seinen Lebensunterhalt bestritt der BF durch die Unterstützung seiner Großeltern. Der BF leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. 2.
  3. Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der BF reiste im Juni 2015 gemeinsam mit seinem Bruder, seinem Onkel und dessen beiden Töchtern illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.Der BF reiste im Juni 2015 gemeinsam mit seinem Bruder, seinem Onkel und dessen beiden Töchtern illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF besuchte in Österreich mehrere Deutschkurse und ist in der Lage, einer einfachen Unterhaltung in deutscher Sprache zu folgen. Am XXXX 2016 belegte der BF beim Ferienspiel der Freiwilligen Feuerwehr XXXX im Hindernislauf den
  4. Platz und wurde beim
  5. SOS Cup zum besten Tormann gewählt. Von XXXX 2016 bis XXXX 2016 besuchte der BF einen Basisbildungskurs im Bildungszentrum XXXX sowie von XXXX 2017 bis XXXX 2017 eine Basisbildungs-Schulung in XXXX . Von XXXX2017 bis zumindest XXXX 2017 verrichtete der BF gemeinnützige Hilfstätigkeiten bei der Marktgemeinde XXXX und nahm von XXXX 2017 bis zumindest XXXX2017 an der Maßnahme XXXX im Schulungsinstitut XXXX teil. Insgesamt zwei Jahre half der BF ehrenamtlich beim Jungendarbeitsprojekt XXXX des SOS-Kinderdorfes in XXXX . Von einem Gericht wurden dem BF 80 Stunden gemeinnützige Leistungen aufgetragen, die er von August 2019 bis XXXX beim XXXX verrichtete. Seit Oktober 2016 besucht der BF regelmäßig Gottesdienste der Baptistengemeinde XXXX , wo er am XXXX 2018 getauft wurde. Zudem ist er Mitglied in einem Tischtennisverein.Der BF besuchte in Österreich mehrere Deutschkurse und ist in der Lage, einer einfachen Unterhaltung in deutscher Sprache zu folgen. Am römisch 40 2016 belegte der BF beim Ferienspiel der Freiwilligen Feuerwehr römisch 40 im Hindernislauf den
  6. Platz und wurde beim
  7. SOS Cup zum besten Tormann gewählt. Von römisch 40 2016 bis römisch 40 2016 besuchte der BF einen Basisbildungskurs im Bildungszentrum römisch 40 sowie von römisch 40 2017 bis römisch 40 2017 eine Basisbildungs-Schulung in römisch 40 . Von XXXX2017 bis zumindest römisch 40 2017 verrichtete der BF gemeinnützige Hilfstätigkeiten bei der Marktgemeinde römisch 40 und nahm von römisch 40 2017 bis zumindest XXXX2017 an der Maßnahme römisch 40 im Schulungsinstitut römisch 40 teil. Insgesamt zwei Jahre half der BF ehrenamtlich beim Jungendarbeitsprojekt römisch 40 des SOS-Kinderdorfes in römisch 40 . Von einem Gericht wurden dem BF 80 Stunden gemeinnützige Leistungen aufgetragen, die er von August 2019 bis römisch 40 beim römisch 40 verrichtete. Seit Oktober 2016 besucht der BF regelmäßig Gottesdienste der Baptistengemeinde römisch 40 , wo er am römisch 40 2018 getauft wurde. Zudem ist er Mitglied in einem Tischtennisverein. Der BF wohnt in einer Wohngemeinschaft für Volljährige des SOS-Kinderdorf und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Im Zeitraum XXXX 2020 bis XXXX 2020 beabsichtigt der BF die Absolvierung eines Vorbereitungskurses für die außerordentliche Lehrabschlussprüfung als Koch, wobei die dafür anfallenden Kursgebühren in der Höhe von 3150 Euro bislang nicht bezahlt wurden. Für den Fall des positiven Verfahrensausgangs hat er eine Einstellungszusage als Kellner der Firma XXXXDer BF wohnt in einer Wohngemeinschaft für Volljährige des SOS-Kinderdorf und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Im Zeitraum römisch 40 2020 bis römisch 40 2020 beabsichtigt der BF die Absolvierung eines Vorbereitungskurses für die außerordentliche Lehrabschlussprüfung als Koch, wobei die dafür anfallenden Kursgebühren in der Höhe von 3150 Euro bislang nicht bezahlt wurden. Für den Fall des positiven Verfahrensausgangs hat er eine Einstellungszusage als Kellner der Firma römisch 40 In Österreich hat der BF einen Bruder sowie zwei Onkel und deren Familien. Zudem ist der BF in einer Beziehung mit einer ungarischen Staatsangehörigen, die in Vorarlberg lebt und konnte sich einen Freundeskreis aufbauen. Eine Lebensgemeinschaft oder ein Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. 2.
  8. Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehr des Beschwerdeführers in die Mongolei: Der BF ist im Herkunftsstaat keiner, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung ausgesetzt. Der BF hat den Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Der BF läuft im Falle einer Rückkehr in die Mongolei nicht Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe, oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es besteht auch keine Gefahr, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen liegen nicht vor. 2.
  9. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Aufgrund der mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelten und mit dem BF in der mündlichen Verhandlung erläuterten Erkenntnisquellen werden folgende Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Mongolei Stand 25.09.2018 Politische Lage Die Mongolei ist ein Binnenstaat zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik China. Mit einer Bevölkerung von knapp über drei Millionen Menschen auf einer Fläche von knapp über 1,5 Millionen Quadratkilometern ist sie einer der am dünnsten besiedelten Staaten der Welt. In der Hauptstadt Ulaanbaatar leben

(2018)ca. 1,5 Millionen Menschen (CIA 28.8.2018). Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 12.2017; vgl. USDOS 20.4.2018). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 12.2018; vgl. AA 3.2018a). In den vergangenen 20 Jahren wurden in der Mongolei 13 erfolgreiche Präsidentschafts-, und Parlamentswahlen abgehalten (USDOS 19.7.2018).Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 12.2017; vergleiche USDOS 20.4.2018). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 12.2018; vergleiche AA 3.2018a). In den vergangenen 20 Jahren wurden in der Mongolei 13 erfolgreiche Präsidentschafts-, und Parlamentswahlen abgehalten (USDOS 19.7.2018). Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammernparlament mit 76 Sitzen (ÖB Peking 12.2017). Die 76 Abgeordneten werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl im Wege des Mehrheitswahlrechts für vier Jahre gewählt. Bei der letzten Parlamentswahl am 29.6.2016 löste die Mongolische Volkspartei (MVP) die Demokratische Partei (DP) in der Regierung ab. (AA 3.2018a). Die MVP erhielt 65 Mandate, die bisher regierende DP neun, die Mongolische Revolutionäre Volkspartei (MRVP) und der unabhängige Musiker S. Javkhlan erhielten je ein Mandat. Die Wahlbeteiligung lag bei 72,1% (Mongolei Online 10.7.2016; vgl. KAS 1.7.2016). Die Einführung des Mehrheitswahlrechtes nur fünf Wochen vor dem Wahltermin hat auf das Ergebnis Einfluss genommen (Sarantuya/Batmunkh 2017; vgl. ÖB Peking 12.2017). Unter dieser Entscheidung litten vor allem die Chancen von kleinen Parteien und Frauen. So wurde zum Beispiel die Frauenquote von bisher 30% auf 20% gesenkt (KAS 1.7.2016).Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammernparlament mit 76 Sitzen (ÖB Peking 12.2017). Die 76 Abgeordneten werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl im Wege des Mehrheitswahlrechts für vier Jahre gewählt. Bei der letzten Parlamentswahl am 29.6.2016 löste die Mongolische Volkspartei (MVP) die Demokratische Partei (DP) in der Regierung ab. (AA 3.2018a). Die MVP erhielt 65 Mandate, die bisher regierende DP neun, die Mongolische Revolutionäre Volkspartei (MRVP) und der unabhängige Musiker S. Javkhlan erhielten je ein Mandat. Die Wahlbeteiligung lag bei 72,1% (Mongolei Online 10.7.2016; vergleiche KAS 1.7.2016). Die Einführung des Mehrheitswahlrechtes nur fünf Wochen vor dem Wahltermin hat auf das Ergebnis Einfluss genommen (Sarantuya/Batmunkh 2017; vergleiche ÖB Peking 12.2017). Unter dieser Entscheidung litten vor allem die Chancen von kleinen Parteien und Frauen. So wurde zum Beispiel die Frauenquote von bisher 30% auf 20% gesenkt (KAS 1.7.2016). Die OSZE war mit etwa 300 Wahlbeobachtern in der Mongolei vertreten und attestierte, dass die Wahl, nach hartem, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit respektierendem Wahlkampf, geordnet ablief (OSZE 4.10.2016; vgl. AA 3.2018a). Die 2016 gebildete Regierung unter Ministerpräsident Erdenebat bestehend aus 16 Ministern (davon zwei Frauen), einer Reduktion um drei Ämter im Vergleich zur vorherigen Regierung (ÖB Peking 12.2017), wurde bereits im Sommer 2017 aufgrund parteiinterner Machtkämpfe durch eine Regierung unter Ministerpräsident Khurelsukh abgelöst (AA 3.2018a).Die OSZE war mit etwa 300 Wahlbeobachtern in der Mongolei vertreten und attestierte, dass die Wahl, nach hartem, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit respektierendem Wahlkampf, geordnet ablief (OSZE 4.10.2016; vergleiche AA 3.2018a). Die 2016 gebildete Regierung unter Ministerpräsident Erdenebat bestehend aus 16 Ministern (davon zwei Frauen), einer Reduktion um drei Ämter im Vergleich zur vorherigen Regierung (ÖB Peking 12.2017), wurde bereits im Sommer 2017 aufgrund parteiinterner Machtkämpfe durch eine Regierung unter Ministerpräsident Khurelsukh abgelöst (AA 3.2018a). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden (ÖB Peking 12.2017). Am
  1. Juli legte Kh. Battulga im Großen Saal der Staatsversammlung den Amtseid als
  2. Präsident der Mongolei ab (LIP 9.2018). Er setzte sich in einer Stichwahl mit 50,6% gegen den Gegenkandidat M. Enkhbold der regierenden Mongolischen Volkspartei (MVP), der 41,2 % der Stimmen erhielt, durch (Reuters 8.7.2017; vgl. AA 3.2018a). Der Staatspräsident ist Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates (weitere Mitglieder: Premierminister und Parlamentspräsident) und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er setzt die vom Parlament verabschiedeten Gesetze in Kraft. Er kann Gesetze initiieren und mit seinem Veto verhindern, das nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann (AA 3.2018a).Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden (ÖB Peking 12.2017). Am
  3. Juli legte Kh. Battulga im Großen Saal der Staatsversammlung den Amtseid als
  4. Präsident der Mongolei ab (LIP 9.2018). Er setzte sich in einer Stichwahl mit 50,6% gegen den Gegenkandidat M. Enkhbold der regierenden Mongolischen Volkspartei (MVP), der 41,2 % der Stimmen erhielt, durch (Reuters 8.7.2017; vergleiche AA 3.2018a). Der Staatspräsident ist Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates (weitere Mitglieder: Premierminister und Parlamentspräsident) und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er setzt die vom Parlament verabschiedeten Gesetze in Kraft. Er kann Gesetze initiieren und mit seinem Veto verhindern, das nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann (AA 3.2018a). Sicherheitslage Im regionalen Vergleich hat die Mongolei nach dem Zerfall des Ostblocks einen vorbildlichen Weg in Richtung Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen. Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich. Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ o.D.). Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Die gesamte Bevölkerung der Mongolei akzeptiert den Nationalstaat als legitim. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, das staatliche Gewaltmonopol herauszufordern. Alle bedeutenden politischen Akteure bekennen sich zur Demokratie. Eine geringe Zahl antidemokratischer Akteure wie hypernationalistische Parteien oder Banden haben keinen Einfluss auf die Öffentlichkeit oder die Regierung und werden ausgegrenzt. Die Armee hatte in der Vergangenheit kein Interesse, politische Kontrolle zu übernehmen und es gibt keine Hinweise, dass sie es derzeit hätte (Bertelsmann 2018). Es gibt keine Berichte über terroristische Angriffe oder aktive terroristische Gruppen in der Mongolei (USDOS 10.7.2018). Es kommt selten zu Unruhen oder politischer Gewalt. In Folge umstrittener Parlamentswahlen im Juli 2008 wurden Proteste, bei denen fünf Personen ums Leben kamen, rasch unter Kontrolle gebracht und die Ordnung wieder hergestellt. Seither kam es zu keinen Vorfällen ähnlichen Ausmaßes mehr (USDOS 19.7.2018). Sozioökonomische Konflikte - primär zwischen der städtischen und ländlichen Bevölkerung - eskalieren nicht, sind jedoch aufgrund einer instabilen politischen Umgebung, angeheizt durch Populismus und Kampagnen in den sozialen Medien, im Ansteigen begriffen (Bertelsmann 2018). In den vergangenen drei Jahren kam es zu vermehrten Anfeindungen chinesischer, koreanischer und vietnamesischer Staatsbürger, die in der Mongolei leben (USDOS 19.7.2018) und es kam zu einzelnen gewalttätigen Übergriffen durch Ultranationalisten gegen diese Personen (USDOS 19.7.2018; vgl. ÖB Peking 12.2017) sowie gegen LGBTI-Personen (ÖB Peking 12.2017).In den vergangenen drei Jahren kam es zu vermehrten Anfeindungen chinesischer, koreanischer und vietnamesischer Staatsbürger, die in der Mongolei leben (USDOS 19.7.2018) und es kam zu einzelnen gewalttätigen Übergriffen durch Ultranationalisten gegen diese Personen (USDOS 19.7.2018; vergleiche ÖB Peking 12.2017) sowie gegen LGBTI-Personen (ÖB Peking 12.2017). Die Binnenlage des Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden Nachbarn bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1992 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union (insbesondere Deutschland) zu finden hofft ("Politik des Dritten Nachbarn") (AA 3.2018c). Rechtsschutz/Justizwesen Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 12.2017). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 12.2017; vgl. FH 2018, USDOS 20.4.2018).Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 12.2017). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 12.2017; vergleiche FH 2018, USDOS 20.4.2018). Soum-, Intersoum- und Bezirksgerichte sind Gerichte
  5. Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von zehn Millionen Tögrök (MNT) zuständig. AimagGerichte sind die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über zehn Millionen MNT, sowie die Berufungsgerichte für die unteren Gerichte. Der Oberste Gerichtshof ist für alle anderen Verfahren zuständig. Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigentinitative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt (ÖB Peking 12.2017). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes. Der Judicial General Council (JGC) ist für die Nominierung sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Richtern verantwortlich. Er ist jedoch politisch abhängig und hat nicht die Befugnis, bei Vorwürfen von richterlichem Fehlverhalten zu ermitteln (Bertelsmann 2018). Die unabhängige Gerichtsbarkeit sowie das Recht auf ein faires, öffentliches Verfahren ohne Verzögerungen wird in der Regel durchgesetzt. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht, über die Vorwürfe gegen sie in Kenntnis gesetzt zu werden. Angeklagte können einen Rechtsbeistand selbst auswählen oder erhalten auf Staatskosten einen solchen gestellt (USDOS 20.4.2018). NGOs und Privatunternehmen berichten, dass Korruption und Einflussnahme im Justizsystem stattfindet (USDOS 20.4.2018; vgl. Bertelsmann 2018). Die Rechte von Angeklagten wie die Befragung und Einberufung von Zeugen würden in manchen Fällen missachtet. NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 20.4.2018). Jedoch wurde in der Justice Integrity Study 2016 der Mongolei deutliche Fortschritte bei der Verbesserung der Transparenz der Urteilsfindung attestiert (Bertelsmann 2018).NGOs und Privatunternehmen berichten, dass Korruption und Einflussnahme im Justizsystem stattfindet (USDOS 20.4.2018; vergleiche Bertelsmann 2018). Die Rechte von Angeklagten wie die Befragung und Einberufung von Zeugen würden in manchen Fällen missachtet. NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 20.4.2018). Jedoch wurde in der Justice Integrity Study 2016 der Mongolei deutliche Fortschritte bei der Verbesserung der Transparenz der Urteilsfindung attestiert (Bertelsmann 2018). Gerichte verhängen nur selten Freisprüche oder stellen das Verfahren ein, auch wenn es keine substanziellen Beweise für einen Schuldspruch gibt. Gerichte spielen Fälle häufig an die Staatsanwaltschaft zurück, obwohl ein Freispruch angemessen erscheint. Dadurch wechseln auch einzelne prominente Kriminalfälle jahrelang zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht hin und her, ohne dass diese abgeschlossen werden (USDOS 20.4.2018). Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 12.2017). Sicherheitsbehörden Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 12.2017). Die zivilen Behörden üben größtenteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. So gibt es Fälle von ungestraftem Missbrauch Verdächtiger durch Sicherheitskräfte. Aufsichtsorgan über nationale und lokale Polizeiaktionen ist die National Police Agency (NPA) (USDOS 20.4.2018). Sicherheitskräften wird vorgeworfen, willkürliche Verhaftungen und Verkehrsanhaltungen durchzuführen, angehaltene Personen für längere Zeit festzuhalten und Häftlinge zu schlagen (HRW 2018). Obwohl Sicherheitsbeamte für absichtliche Körperverletzung zur Verantwortung gezogen werden, waren Verfolgungen dieser Vergehen selten. Der NPA wurden bis August 2016 insgesamt 24 Beschwerden wegen körperlicher Übergriffe durch die Polizei gemeldet, von denen sechs zu strafrechtlichen Ermittlungen führten (USDOS 20.4.2018). Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Sie hat alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatssicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 12.2017). Folter und unmenschliche Behandlung Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden.

Kapitel 11

, §44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter (ÖB Peking 12.2017). Dennoch sind Folter und andere Misshandlungen verbreitet (USDOS 20.4.2018; vgl. AI 22.2.2018), insbesondere zum Erzwingen von Geständnissen (USDOS 20.4.2018) in Haftanstalten, wo auch Personen mit Behinderungen oder ausländische Staatsbürger betroffen sind. Seit Juli 2017, mit Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung, fehlen unabhängige Ermittlungsmechanismen, was zu einer unvollständigen Erfassung und einer Straflosigkeit von Folter führt (AI 22.2.2018). Rechtliche Rahmenbedingungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Folter sind unzureichend (Bertelsmann 2018).Dennoch sind Folter und andere Misshandlungen verbreitet (USDOS 20.4.2018; vergleiche AI 22.2.2018), insbesondere zum Erzwingen von Geständnissen (USDOS 20.4.2018) in Haftanstalten, wo auch Personen mit Behinderungen oder ausländische Staatsbürger betroffen sind. Seit Juli 2017, mit Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung, fehlen unabhängige Ermittlungsmechanismen, was zu einer unvollständigen Erfassung und einer Straflosigkeit von Folter führt (AI 22.2.2018). Rechtliche Rahmenbedingungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Folter sind unzureichend (Bertelsmann 2018). Auch wird von Drohungen gegen Familienmitglieder berichtet, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 20.4.2018). Im Februar 2015 ratifizierte die Mongolei das Zusatzprotokoll zur UNAntifolterkonvention (OPCAT). Das UN-Antifolterkomitee (CAT) überprüfte die Mongolei im August 2016 und drückte unter anderem Sorgen über vorherrschende Straflosigkeit in Fällen von Folter aus (ÖB Peking 12.2017). Korruption Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (Bergbau) weit verbreitet (ÖB 12.2017; vgl. TI 9.7.2018). Die kleine Korruption ist jedoch rückläufig (TI 9.7.2018). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2017 auf Platz 103 von 180 analysierten Ländern (TI 21.2.2018); 2016 lag die Mongolei auf Platz 87 von 176 untersuchten Staaten (TI 25.1.2017).Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (Bergbau) weit verbreitet (ÖB 12.2017; vergleiche TI 9.7.2018). Die kleine Korruption ist jedoch rückläufig (TI 9.7.2018). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2017 auf Platz 103 von 180 analysierten Ländern (TI 21.2.2018); 2016 lag die Mongolei auf Platz 87 von 176 untersuchten Staaten (TI 25.1.2017). Der Großteil der Bevölkerung ist mit den Anti-Korruptionsmaßnahmen der Regierung unzufrieden (TI 9.7.2018). Auch in der Politik setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass Korruption die Entwicklung der Mongolei stark behindert. Es wurden Antikorruptionsgesetze verabschiedet und entsprechende Kontrolleinrichtungen geschaffen. Weitere Reformen und eine konsequente strafrechtliche Verfolgung von Korruption sind jedoch erforderlich (BMZ o.D.). Das am 1. Juli 2017 in Kraft getretene Strafgesetz führte höhere Strafen für Korruptionsvergehen von öffentlich Bediensteten und Regierungsvertretern sowie deren nächster Verwandtschaft ein. Das Gesetz erfordert von Regierungsvertretern auch die Offenlegung ihrer Vermögen an die Independent Authority Against Corruption (IAAC). Im März 2017 wurde ein staatliches Korruptionsbekämpfungsprogramm mit einer Laufzeit von drei Jahren implementiert (USDOS 19.7.2018). Seit 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz mehrfach erweitert, jedoch gibt es noch kein Gesetz zum Schutz von NGOs und anderen Institutionen, die Korruptionsfälle öffentlich machen (USDOS 19.7.2018; vgl. ÖB 12.2017). Eine gesetzliche Schutzvorschrift liegt seit Ende 2016 jedoch im Entwurf vor. Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 12.2017).Seit 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz mehrfach erweitert, jedoch gibt es noch kein Gesetz zum Schutz von NGOs und anderen Institutionen, die Korruptionsfälle öffentlich machen (USDOS 19.7.2018; vergleiche ÖB 12.2017). Eine gesetzliche Schutzvorschrift liegt seit Ende 2016 jedoch im Entwurf vor. Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 12.2017). Es gibt eine weitreichende Immunität von Amtsträgern gegenüber strafrechtlicher Verfolgung (TI 9.7.2018) und es gibt Bedenken, dass Teile der Justiz und der IAAC weitgehend von politischen Kreisen kontrolliert werden, welche verhindern möchten, durch eine tatsächlich unabhängige Behörde selbst der Korruption bezichtigt zu werden (Bertelsmann 2018). Allgemeine Menschenrechtslage Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen die Misshandlung von Häftlingen, Korruption, Gewalt gegen LGBTI-Personen und harte Arbeitsbedingungen für Fremdarbeiter, insbesondere aus Nordkorea, dar. Maßnahmen der Regierung zur Bestrafung von Missbrauch oder Korruption im öffentlichen Dienst waren inkonsequent (USDOS 20.4.2018). Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokolle hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land, und um zwei Verträge mehr als Österreich (ÖB Peking 12.2017). Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UNHochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB Peking 12.2017). Haftbedingungen Die Haftbedingungen in der Mongolei sind nach wie vor dürftig bis harsch, auch wenn es in den letzten Jahren Verbesserungen gab (USDOS 13.4.2016; vgl. ÖB Peking 12.2017) und liegen weit unter europäischen Standards (ÖB Peking 12.2017). Die Gefängnisse waren in der Regel nicht überfüllt (USDOS 20.4.2018) aber es gibt Mängel in Bezug auf medizinische Versorgung, Bekleidung, Betten, Nahrung, Trinkwasser, Heizung, Beleuchtung, Belüftung, Sanitäranlagen und bei der Unterbringung von Personen mit Behinderungen in älteren Anstalten und Untersuchungsgefängnissen. In Gefängnissen in ländlichen Regionen sind die Bedingungen oft schlechter als in neuen und renovierten Anlagen. In Entzugsanstalten der Polizei sind die Bedingungen oft dürftig. Unabhängigen Beobachtern wird der Zutritt zu den Haftanstalten in der Regel gewährt (USDOS 20.4.2018; vgl. ÖB Peking 12.2017; FH 2018).Die Haftbedingungen in der Mongolei sind nach wie vor dürftig bis harsch, auch wenn es in den letzten Jahren Verbesserungen gab (USDOS 13.4.2016; vergleiche ÖB Peking 12.2017) und liegen weit unter europäischen Standards (ÖB Peking 12.2017). Die Gefängnisse waren in der Regel nicht überfüllt (USDOS 20.4.2018) aber es gibt Mängel in Bezug auf medizinische Versorgung, Bekleidung, Betten, Nahrung, Trinkwasser, Heizung, Beleuchtung, Belüftung, Sanitäranlagen und bei der Unterbringung von Personen mit Behinderungen in älteren Anstalten und Untersuchungsgefängnissen. In Gefängnissen in ländlichen Regionen sind die Bedingungen oft schlechter als in neuen und renovierten Anlagen. In Entzugsanstalten der Polizei sind die Bedingungen oft dürftig. Unabhängigen Beobachtern wird der Zutritt zu den Haftanstalten in der Regel gewährt (USDOS 20.4.2018; vergleiche ÖB Peking 12.2017; FH 2018). Männer und Frauen werden in getrennten Anlagen inhaftiert. Männer werden je nach der ihnen zugewiesenen Sicherheitsstufe ihrer Vergehen in entsprechenden Gefängnissen untergebracht. Für Frauen gibt es nur ein Gefängnis (USDOS 20.4.2018). Jugendliche werden oft nicht von erwachsenen Straftätern getrennt (ÖB Peking 12.2017). Im Jahr 2017 wurden zehn Todesfälle in Haftanstalten gemeldet. Jedoch werden Häftlinge mit Krankheiten im Endstadium regelmäßig aus der Haft entlassen, was die irreführend niedrige Mortalitätsrate in Gefängnissen erklärt.

Regierungsangaben waren Stand September 2017 34 Häftlinge mit TBC infiziert (USDOS 20.4.2018). Das Gesetz verbietet, dass Personen willkürlich verhaftet, eingesperrt und der Freiheit beraubt werden. Die meisten Regierungsorganisationen halten sich an dieses Verbot jedoch wird dem Geheimdienst (General Intelligence Agency, GIA) vorgeworfen, manchmal gegen diese Regelung zu verstoßen (USDOS 20.4.2018). Auch der Polizei wird vorgeworfen, willkürliche Verhaftungen durchzuführen. Häftlinge werden oft für längere Zeit festgehalten und geschlagen (FH 2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Mit dem neuen Strafgesetz, das am 1.7.2017 in Kraft trat, muss nun jede Festnahme durch einen Staatsanwalt kontrolliert werden (USDOS 20.4.2018).Das Gesetz verbietet, dass Personen willkürlich verhaftet, eingesperrt und der Freiheit beraubt werden. Die meisten Regierungsorganisationen halten sich an dieses Verbot jedoch wird dem Geheimdienst (General Intelligence Agency, GIA) vorgeworfen, manchmal gegen diese Regelung zu verstoßen (USDOS 20.4.2018). Auch der Polizei wird vorgeworfen, willkürliche Verhaftungen durchzuführen. Häftlinge werden oft für längere Zeit festgehalten und geschlagen (FH 2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Mit dem neuen Strafgesetz, das am 1.7.2017 in Kraft trat, muss nun jede Festnahme durch einen Staatsanwalt kontrolliert werden (USDOS 20.4.2018). Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Das Instrument der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung besteht, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 12.2017). Todesstrafe Nach einem zweijährigen Moratorium ratifizierte im Jänner 2012 der Staatskhural das

  1. Zusatzprotokoll des ICCPR. Mit einer im Dezember 2015 beschlossenen Änderung des Strafgesetzbuchs sollte die Todesstrafe aus dem Gesetz gestrichen werden. Die Abschaffung trat jedoch nicht wie geplant am
  2. September 2016 in Kraft. Schlussendlich wurde mit
  3. Juli 2017 die Todesstrafe als strafrechtliche Repressalie abgeschafft - jedoch nur strafrechtlich und nicht verfassungsrechtlich (ÖB Peking 12.2017). Im November 2017 schlug der neu gewählte Präsident dem Justizministerium nach zwei Vergewaltigungs- und Mordfällen die Wiedereinführung der Todesstrafe vor (ÖB 12.2017; vgl. AI 22.2.2018). Im April 2018 plante der Präsident, nach einer einmonatigen Online-Abstimmung auf seiner Webseite, dem Parlament ein entsprechendes Gesetz zur Abstimmung vorzulegen (PoM 2.4.2018). Dieses Thema wurde sowohl von der Bevölkerung als auch von NGOs sehr wichtig genommen und die Wiedereinführung weitgehend abgelehnt (UB Post 9.7.2018).Im November 2017 schlug der neu gewählte Präsident dem Justizministerium nach zwei Vergewaltigungs- und Mordfällen die Wiedereinführung der Todesstrafe vor (ÖB 12.2017; vergleiche AI 22.2.2018). Im April 2018 plante der Präsident, nach einer einmonatigen Online-Abstimmung auf seiner Webseite, dem Parlament ein entsprechendes Gesetz zur Abstimmung vorzulegen (PoM 2.4.2018). Dieses Thema wurde sowohl von der Bevölkerung als auch von NGOs sehr wichtig genommen und die Wiedereinführung weitgehend abgelehnt (UB Post 9.7.2018). Religionsfreiheit Religionsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert (FH 2018; vgl. USDOS 29.5.2018). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Religion und verbietet dem Staat eine Ausübung religiöser Aktivitäten wie auch religiösen Institutionen die Durchführung von politischen Aktivitäten (USDOS 29.5.2018). Religiöse Dogmen haben keinen nennenswerten Einfluss auf die Rechtsordnung oder auf politische Institutionen, auch wenn von manchen hohen Regierungsvertretern bekannt ist, dass sie religiös sind (Bertelsmann 2018).Religionsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert (FH 2018; vergleiche USDOS 29.5.2018). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Religion und verbietet dem Staat eine Ausübung religiöser Aktivitäten wie auch religiösen Institutionen die Durchführung von politischen Aktivitäten (USDOS 29.5.2018). Religiöse Dogmen haben keinen nennenswerten Einfluss auf die Rechtsordnung oder auf politische Institutionen, auch wenn von manchen hohen Regierungsvertretern bekannt ist, dass sie religiös sind (Bertelsmann 2018). Die Mongolei erlebte seit der demokratischen Revolution 1990 ein Wiederaufleben der Religiosität, insbesondere des Buddhismus und des traditionellen Schamanismus (Bertelsmann 2018). Vorherrschende Religion in der Mongolei ist der tibetische Buddhismus, dem 53% der Bevölkerung anhängen. 3,9% sind Muslime, 2,9% Anhänger des Schamanismus und 2,1% Christen; 38,6% der Bevölkerung sind konfessionslos (Bertelsmann 2018). Die Mehrheit der Buddhisten gehört dem Mahayana-Zweig an. Viele Menschen praktizieren Elemente des Schamanismus in Kombination mit Buddhismus. Der größte Teil der Christen gehört den Protestanten an, wobei auch andere christliche Denominationen wie Mormonen, Katholiken, Zeugen Jehowas und der Russischen Orthodoxie in der Mongolei vertreten sind. Die ethnische Gruppe der Kasachen im Nordwesten des Landes ist vorwiegend muslimisch (USDOS 29.5.2018). Religiöse Institutionen sind per Gesetz dazu verpflichtet, sich zu registrieren. Die Registrierung ist in den meisten Fällen auf ein Jahr beschränkt und muss dann erneuert werden. Die Umsetzung der umfangreichen Bestimmungen zur Registrierung liegt im Ermessen der örtlichen Behörden, sodass sich die Vorgangsweise regional unterscheidet. Einige religiöse Gruppen meldeten daher Schwierigkeiten, sich in manchen Regionen zu registrieren oder ihre Registrierung zu erneuern. Der Registrierungsprozess kann laut Berichten zwischen zwei Wochen bis zu drei Jahren dauern. Nichtregistrierte religiöse Gruppen werden durch wiederholte Besuche von Finanzbeamten, der Polizei oder anderen Beamten schikaniert (USDOS 29.5.2018). Das Religionsgesetz verbietet die Verbreitung religiöser Ansichten mittels Gewalt, Druck, durch materielle Anreize, Täuschung oder Mittel, die Gesundheit oder Moral schaden oder psychische Schäden hervorrufen können. In manchen Regionen wird Kindern und Minderjährigen aus Angst vor "Gehirnwäsche" die Teilnahme an religiösen Aktivitäten verboten (USDOS 29.5.2018). Es gibt keine institutionalisierte Diskriminierung aufgrund von Religion. Die verschiedenen religiösen Gruppen haben nahezu gleichberechtigten Zugang zu Bildung, Beschäftigung und öffentlichen Dienstleistungen. Die religiöse Toleranz ist stark ausgeprägt. Einzelne Fälle von Diskriminierung von Christen am Arbeitsplatz oder in Schulen werden berichtet, doch ist dieses Phänomen nicht weit verbreitet. Es wurden keine gewalttätigen Übergriffe aus religiösen Gründen gemeldet (Bertelsmann 2018). Kinder Kindesmissbrauch in Form häuslicher Gewalt und sexuellem Missbrauch ist ein bedeutendes Problem. Das neue Strafgesetz

(2017)beinhaltet einen Abschnitt zu Verbrechen gegen Kinder, darunter erzwungenes Betteln, Vernachlässigung, Herbeiführen einer Abhängigkeit, Benutzen von Kindern für Straftaten oder Pornografie sowie der Handel und Missbrauch von Kindern. Die Regierungsbehörde Family, Child, and Youth Development Authority (FCYDA) berichtet, dass mit der verpflichtenden Meldung von Kindesmissbrauch, die im neuen Strafgesetz festgelegt ist, die gemeldete Zahl von Fällen häuslicher Gewalt gegen Kinder gestiegen ist (USDOS 20.4.2018). Einige Kinder sind als Folge armutsbedingter Vernachlässigung oder Misshandlungen durch ihre Eltern verwaist oder von zu Hause weggelaufen. Laut den Angaben der Polizei werden Kinder von misshandelnden Eltern in Schutzhäuser gebracht, einige Beobachter meinen allerdings, dass viele Jugendliche wieder zu ihren misshandelnden Eltern gebracht werden (USDOS 20.4.2018). Manche mongolische Kinder sind gezwungen zu betteln, zu stehlen, oder in informellen Wirtschaftssektoren wie als Jockeys bei Pferderennen, im Bergbau, der Vieh- und Weidewirtschaft, im Bauwesen oder als Müllsucher zu arbeiten. Andere Kinder sind auch dem Sexhandel ausgeliefert. Berichte der letzten Jahre legen nahe, dass Touristen aus Japan und Südkorea zum Zwecke sexueller Aktivitäten mit Kindern in die Mongolei reisen würden. Aufgrund der Fehlannahme vieler mongolischer Regierungsbeamter, dass nur Mädchen Opfer von Sexhandel sein können, werden die Artikel 13.1, 12.3, 113 oder 124 des mongolischen Strafgesetzes selten angewendet, um Missbrauchsfälle von Buben zu ahnden. Stattdessen werden Bestimmungen, die geringere Strafen vorsehen, angewandt (USDOS 6.2018). Sexuelle Ausbeutung von Minderjährigen, darunter Zwangsprostitution, ist problematisch. NGOs berichten, dass Kinderpornografie verbreitet ist. Die Polizei unternimmt Aktivitäten, um ihre Kapazitäten beim Kampf gegen Kinderpornografie zu verbessern, verfügt jedoch nicht über die notwendige technische Expertise. Der Strafrahmen für das Benutzen von Kindern für pornografische Zwecke wurde mit dem neuen Strafgesetzbuch auf acht Jahre Haft (vorher: fünf) erhöht (USDOS 20.4.2018). Bewegungsfreiheit Mongolischen Staatsbürgern ist das Reisen innerhalb des Landes und auch ins Ausland gestattet (FH 2018). Bei Reisen in die Grenzregionen sind besondere Genehmigungen der Grenzorgane erforderlich (BMEIA 17.4.2018). Der Zuzug aus den Provinzen nach Ulaanbaatar ist seit Jänner 2017 untersagt. Eine Wohnsitznahme in der Hauptstadt ist nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich (u.A. medizinische Langzeitbehandlung oder Besitz von Wohneigentum) (GoGo 10.1.2017; vgl. Montsame 28.12.2017); diese Regelung wird vorläufig bis 1.1.2020 in Kraft bleiben (Montsame 28.12.2017).Mongolischen Staatsbürgern ist das Reisen innerhalb des Landes und auch ins Ausland gestattet (FH 2018). Bei Reisen in die Grenzregionen sind besondere Genehmigungen der Grenzorgane erforderlich (BMEIA 17.4.2018). Der Zuzug aus den Provinzen nach Ulaanbaatar ist seit Jänner 2017 untersagt. Eine Wohnsitznahme in der Hauptstadt ist nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich (u.A. medizinische Langzeitbehandlung oder Besitz von Wohneigentum) (GoGo 10.1.2017; vergleiche Montsame 28.12.2017); diese Regelung wird vorläufig bis 1.1.2020 in Kraft bleiben (Montsame 28.12.2017). Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen, benötigen jedoch einen Reisepass. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen Staatsangehörigen auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann (ÖB Peking 12.2017). Einige hundert Personen, darunter auch ausländische Staatsbürger, sind in Folge laufender Ermittlungen oder Verfahren vom Staatsanwalt mit einem Ausreiseverbot belegt.

des neuen Strafgesetzes, welches im Juli 2017 in Kraft getreten ist, bedarf die Verhängung eines Ausreiseverbotes nun einer richterlichen Genehmigung, um Willkür zu vermeiden (FH 2018). Das Straßennetz in der Mongolei ist mangelhaft ausgebaut. Obwohl das Land äußerst dünn besiedelt ist, fehlen vielerorts Verkehrswege (GIZ 3.2016; vgl. BMEIA 17.4.2018).Das Straßennetz in der Mongolei ist mangelhaft ausgebaut. Obwohl das Land äußerst dünn besiedelt ist, fehlen vielerorts Verkehrswege (GIZ 3.2016; vergleiche BMEIA 17.4.2018). Grundversorgung Die Mongolei entwickelt sich seit ihrer politischen Wende Anfang der 1990er-Jahre kontinuierlich von einem Agrar- zu einem Rohstoffexportland und die Umstellung der ehemaligen sozialistischen Planwirtschaft auf eine Marktwirtschaft ist inzwischen sehr weit vorangeschritten. Das Steuerrecht entspricht inzwischen internationalen Maßstäben. Seit 2003 ist auch privater Erwerb von Grund und Boden durch mongolische Staatsbürger möglich, nicht aber durch Ausländer (AA 3.2018b). Die mongolische Wirtschaft bleibt weiterhin stark vom Bergbau abhängig. Auch im Jahr 2017 war der Bergbausektor mit einem Anteil von rund 23% des Bruttoinlandsprodukts die treibende Kraft, obwohl dieser mit einem Minus von 9% gegenüber dem Vorjahr kein Wachstum zu verzeichnen hatte (ÖB Peking 12.2017). Die Mongolei verfügt über einige der weltweit größten Kupfer-, Kohle- und Goldvorkommen sowie von Zink, Uran, Erdöl, seltenen Metallen und Erden, was die Entwicklung von einem Agrar- zu einem Rohstoffexportland förderte (AA 3.2018b). Das Wachstum der mongolischen Wirtschaft entwickelt sich solide. Nachdem 2015 die niedrigen Rohstoffpreise und die sinkende Nachfrage des größten Handelspartners China zu rückläufigen Exporten führten, erholten sich 2017 die Weltrohstoffpreise und die ausländischen Direktinvestitionen in die Mongolei. Außerdem stieg der private Konsum wieder an, was 2017 zusammen mit Investitionen zu einem deutlich stärkeren Wirtschaftswachstum führte. Nach dem schwachen Jahr 2016 mit einem Wachstum von lediglich 1,2%, betrug dieses 2017 5,1%. 2016 drohte der Mongolei beinahe der Staatsbankrott. Durch Beistandskredite des Internationalen Währungsfonds (IWF), der Weltbank, der Asiatischen Entwicklungsbank (ADB), Japans und Südkoreas für die nächsten drei Jahre konnte eine weitere Verschlechterung der Situation aber verhindert werden (ÖB Peking 12.2017). Die Staatsverschuldung ist massiv angestiegen. Lag sie 2011 noch bei rund 32% im Verhältnis zum BIP, ist sie bis September 2016 auf 90% gestiegen und hat sich Stand November 2017 auf 73,8 % des BIP verringert. Seit Mitte 2013 hat sich der Kurs der mongolischen Landeswährung gegenüber US-Dollar und Euro erheblich verschlechtert (AA 3.2018b). Die Inflationsrate wurde 2016 auf 0,6 % und 2017 auf 4,6 % geschätzt (CIA 28.8.2018). Die Arbeitslosenrate lag 2017 bei 8 %, war jedoch erheblich höher unter Jugendlichen (fast 20 %). Der Mindestlohn liegt bei umgerechnet 90 USD im Monat. Es gibt eine gesetzliche 40Stundenwoche, jedoch arbeiten geschätzte 60 % der mongolischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Schattenwirtschaft (v.a. Landwirtschaft, Bergbau). Die Regierung gewährt aber auch diesen ArbeitnehmerInnen Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen (ÖB Peking 12.2017). Laut ADB 2014 lebten 21,6% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Viele der Nomaden fliehen angesichts klimatischer Bedingungen in die Hauptstadt, wo sie ein Leben in extremer Armut in Slum-Vierteln am Stadtrand (Gher-Viertel) fristen und viele von ihnen arbeitslos sind (ÖB Peking 12.2017). Das Welternährungsprogramm der UN (WFP) schätzte im Jahr 2015, dass mehr als 20 Prozent der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB Peking 12.2017). Die Hauptstadt Ulaanbaatar zählt 1,2 Mio. Einwohner, von denen 60 % in Gher-Bezirken wohnen, in denen es sanitäre Mängel gibt (ÖB Peking 12.2017; vgl. Bertelsmann 2018). Die Luftverschmutzung in Folge der Verwendung minderwertiger Kohle zum Heizen führt vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen (ÖB Peking 12.2017).Das Welternährungsprogramm der UN (WFP) schätzte im Jahr 2015, dass mehr als 20 Prozent der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB Peking 12.2017). Die Hauptstadt Ulaanbaatar zählt 1,2 Mio. Einwohner, von denen 60 % in Gher-Bezirken wohnen, in denen es sanitäre Mängel gibt (ÖB Peking 12.2017; vergleiche Bertelsmann 2018). Die Luftverschmutzung in Folge der Verwendung minderwertiger Kohle zum Heizen führt vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen (ÖB Peking 12.2017). Die öffentliche Verwaltung stellt die meisten grundlegenden Dienstleistungen im gesamten Land zur Verfügung. Deren Qualität und der Zugang dazu wurden in den frühen 2010er-Jahren deutlich verbessert. Die geringe Bevölkerungsdichte stellt jedoch den Staat vor große Schwierigkeiten beim Erhalt von Infrastruktur und der Verfügbarmachung von Dienstleistungen wie Gesundheit, Sicherheit und Justiz, insbesondere für die etwa ein Viertel der Bevölkerung umfassenden nomadischen Viehhalter (Bertelsmann 2018). Es besteht ein sozialpartnerschaftliches trilaterales Komitee für Arbeit und soziale Abkommen. Alle zwei Jahre wird der Mindestlohn vom Arbeitsministerium, in Konsultation mit den Sozialpartnern, angepasst. Zuletzt wurde der Mindestlohn am 1. Jänner 2017 um 25 % auf 240.000 Tögrög (MNT), ca. 93 Euro, angehoben. Die Wirtschaftskrise 2016 führte dazu, dass auch gut qualifizierte Personen nur mehr schwer Arbeit finden. Arbeitsrechtliche Vorschriften werden generell eingehalten, jedoch gibt es Berichte über unerlaubt lange Arbeitszeiten im Baugewerbe und dort kommt es aufgrund mangelnder Einhaltung von Sicherheitsvorschriften immer wieder zu tödlichen Unfällen (ÖB 12.2017) Sozialbeihilfen 1995 verabschiedete die Große Staatsversammlung das Gesetz über das Sozialversicherungssystem. Dazu gehören die Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherungen sowie Sozialhilfeleistungen für Behinderte, Waisen und Halbwaisen. Außerdem wurde im Zuge der steigenden Gewinne aus dem Bergbau ein nationaler Bevölkerungsentwicklungsfonds eingerichtet, aus dem u. a. Beihilfen für Studenten bezahlt werden. 2013 wurde das Sozialversicherungsgesetz ergänzt, damit die noch etwa 44 Tsaatan-Familien (Rentierleute), die fernab fester Siedlungen und ohne geregeltes Einkommen leben, von den Leistungen der Sozialversicherung profitieren können (Renten, finanzielle Unterstützung und Sozialhilfebeiträge für Schwangere, Hochbetagte, Menschen mit Behinderungen, vorübergehend Arbeitsunfähige und für Sonderaufgaben) (LIP 7.2018).

Asian Development Bank (ADB) umfasst das für Sozialleistungen vorgesehene Budget 2,7% des BIP, was deutlich höher ist als in anderen Schwellenländern (durchschnittlich 1,6 % des BIP) (Bertelsmann 2018). Eine Sozialversicherung, die auch eine Krankenversicherung umfasst, ist für mongolische Bürger verpflichtend und wird von Dienstgebern und Dienstnehmern durch einen Anteil vom Gehalt finanziert. Die Sozialversicherung wird vom Staat für bestimmte Gruppen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter Kinder unter 18; Personen, die kein Einkommen haben; Personen, die Sozialleistungen beziehen; alleinerziehende Eltern, bis das Kind zwei Jahre alt ist; Menschen mit Behinderungen (BIO 16.4.2018). Verschiedene verfügbare staatlichen Unterstützungsleistungen für Personen mit Behinderungen sind abhängig von der Bestätigung durch medizinische Fachpersonen. Wenn eine Behinderung von mehr als 50 Prozent vorliegt, hat die Familie Anrecht auf eine staatliche Unterstützung von 155.000 MNT monatlich pro Kind mit Behinderung (SFH 1.2.2018). Das Social Welfare Law, zuletzt am

  1. Juni 2017 angepasst, sieht Unterstützungsleistungen für alleinerziehende Eltern und deren Kinder vor. Allerdings erfüllen laut Artikel 12.1.5 nur alleinerziehende Mütter über 45 Jahre respektive alleinerziehende Väter über 50 Jahre mit vier oder noch mehr Kindern die Kriterien, um Sozialhilfe für Alleinerziehende (Social Welfare Allowance) zu erhalten. Vulnerable Personen, die unterhalb eines durch die Behörden definierten und überprüften Standards leben, erhalten im Rahmen des Food Stamp Programme eine Minimalunterstützung in Form von monatlichen Essensgutscheinen im Wert von 6.500 MNT für Kinder und 13.000 MNT für Erwachsene (SFH 1.2.2018). Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen - obwohl auf dem Papier vorhanden - ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB Peking 12.2017; vgl. KAS 7.2017). Das Ministerium für Bevölkerungsentwicklung und Sozialfürsorge ist mit der Verwaltung von 71 Sozialfürsorgeprogrammen betraut. Daraus ergibt sich eine Fragmentierung dieser Programme, Duplizierungen von Sozialleistungen, sowie hohe Verwaltungs- und Umsetzungskosten. Manche Sozialleistungen werden durch verschiedene Ministerien und Institutionen verwaltet, was eine Fokussierung auf die Hilfsbedürftigen der Gesellschaft erschwert (KAS 7.2017).Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen - obwohl auf dem Papier vorhanden - ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB Peking 12.2017; vergleiche KAS 7.2017). Das Ministerium für Bevölkerungsentwicklung und Sozialfürsorge ist mit der Verwaltung von 71 Sozialfürsorgeprogrammen betraut. Daraus ergibt sich eine Fragmentierung dieser Programme, Duplizierungen von Sozialleistungen, sowie hohe Verwaltungs- und Umsetzungskosten. Manche Sozialleistungen werden durch verschiedene Ministerien und Institutionen verwaltet, was eine Fokussierung auf die Hilfsbedürftigen der Gesellschaft erschwert (KAS 7.2017). Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität (ÖB Peking 11.2016). Die unbedingte Unterstützung für enge und fernere Verwandte können und wollen auch die erfolgreicheren Familienmitglieder nicht mehr in jedem Fall leisten (LIP 7.2018). Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und oft technisch und hygienisch problematisch (AA 22.8.2018; vgl. ÖB 12.2017). Das ehemals sozialistische System einer allgemeinen Gesundheitsversorgung wurde nur unzureichend reformiert. Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren (ÖB Peking 12.2017). In den letzten Jahren haben in Ulaanbaatar private internationale Kliniken eröffnet (Intermed, SOS, Songdo, GrandMed), die erheblich zur Verbesserung der ambulanten und stationären Versorgung zumindest in der Hauptstadt beigetragen haben. Nicht alle westlichen Medikamente - insbesondere Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen - sind in der Mongolei erhältlich (AA 22.8.2018)Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und oft technisch und hygienisch problematisch (AA 22.8.2018; vergleiche ÖB 12.2017). Das ehemals sozialistische System einer allgemeinen Gesundheitsversorgung wurde nur unzureichend reformiert. Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren (ÖB Peking 12.2017). In den letzten Jahren haben in Ulaanbaatar private internationale Kliniken eröffnet (Intermed, SOS, Songdo, GrandMed), die erheblich zur Verbesserung der ambulanten und stationären Versorgung zumindest in der Hauptstadt beigetragen haben. Nicht alle westlichen Medikamente - insbesondere Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen - sind in der Mongolei erhältlich (AA 22.8.2018) Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und verfolgt das Prinzip, eine gleichberechtigte, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulaanbaatar, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks- ("soum") oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulaanbaatar oder den Provinzen (Aimags) und privaten Kliniken, tertiäre schließlich in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulaanbaatar. 2010 gab es 16 Spezialkliniken, vier regionale Diagnose- und Behandlungszentren, 17 allgemeine Provinz- (Aimag) Krankenhäuser, 12 allgemeine Bezirkskrankenhäuser, drei Geburtskliniken, vier allgemeine Landeskliniken, 17 Spezialkliniken und Zentralkliniken in Ulaanbaatar sowie 1.184 private Krankenhäuser und Kliniken (APO 2013). Laut Statistiken des Ministeriums für Gesundheit und Sport arbeiteten 2011 landesweit 9.400 Ärzte; 28,5 pro 10.000 Einwohner (LIP 7.2018). Alle Mongolen haben Zugang zur staatlichen Krankenversicherung (Bertelsmann 2018; vgl. LIP 7.2018, ÖB Peking 12.2017). Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als "fragil" eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80 % der Krankenversicherung war 2010 beitragsfinanziert (ÖB Peking 12.2017).Alle Mongolen haben Zugang zur staatlichen Krankenversicherung (Bertelsmann 2018; vergleiche LIP 7.2018, ÖB Peking 12.2017). Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als "fragil" eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80 % der Krankenversicherung war 2010 beitragsfinanziert (ÖB Peking 12.2017). Die medizinische Versorgung in der Mongolei ist laut Gesetz kostenlos (Bertelsmann 2018; vgl. LIP 7.2018). Doch da die Mittel bei weitem nicht ausreichen, werden für jede Versorgungsleistung Zahlungen fällig (LIP 7.2018). Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die "fragilen Gruppen" von den Selbstbehalten ausgenommen (ÖB Peking 12.2017; vgl. BIO 16.4.2018). Hinzu kommt, dass das medizinische Personal schlecht entlohnt wird (LIP 7.2018) und v.a. in Krankenhäusern Korruptionszahlungen häufig notwendig sind, um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB Peking 12.2017; vgl. LIP 7.2018).Die medizinische Versorgung in der Mongolei ist laut Gesetz kostenlos (Bertelsmann 2018; vergleiche LIP 7.2018). Doch da die Mittel bei weitem nicht ausreichen, werden für jede Versorgungsleistung Zahlungen fällig (LIP 7.2018). Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die "fragilen Gruppen" von den Selbstbehalten ausgenommen (ÖB Peking 12.2017; vergleiche BIO 16.4.2018). Hinzu kommt, dass das medizinische Personal schlecht entlohnt wird (LIP 7.2018) und v.a. in Krankenhäusern Korruptionszahlungen häufig notwendig sind, um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB Peking 12.2017; vergleiche LIP 7.2018). Es gibt Unterschiede und Herausforderungen im mongolischen Gesundheitswesen, die mit der geografischen Lage in städtischen und ländlichen Gebieten und sozialökonomischen Gesellschaftsgruppen zusammenhängen (WHO 2017). Die geringe Bevölkerungsdichte stellt den Staat vor große Herausforderungen bezüglich Unterhalt der Infrastruktur und der Verfügbarmachung von grundlegenden Dienstleistungen wie Gesundheitsleistungen, insbesondere für die 25 % der Bevölkerung, die von der nomadischen Weidewirtschaft leben (Bertelsmann 2018). Zum Beispiel ist die Müttersterblichkeit zwar im Großen und Ganzen zurückgegangen, sie ist aber besonders bei Hirten in ländlichen Regionen mit über 40 % sehr hoch (WHO 2017). Das Netz der medizinischen Notfallversorgung ist auf dem Lande besonders dünn, weshalb auch leichtere Verletzungen oder Unfallfolgen zu großen Komplikationen führen können (AA 22.8.2018). Die schlechte Qualität der Gesundheitseinrichtungen in ländlichen und abgelegenen Gebieten führt trotz Verbesserungen in letzter Zeit dazu, dass die Bevölkerung teure Anfahrtswege zu den Bezirkszentren und in die Hauptstadt in Kauf nehmen muss, um qualitätsvolle und spezialisierte Behandlungen zu erhalten (Bertelsmann 2018). Patienten missachten das Überweisungssystem und besuchen für Behandlungen direkt die Nationalkrankenhäuser in Ulaanbaatar. Dadurch kommt es zu einer hohen Patientenbelastung in diesen Krankenhäusern. Die Hausärzte erfüllen ihre Funktion als Zutrittskontrolle zu den übergeordneten Gesundheitseinrichtungen nur unzureichend (BIO 16.4.2018). Rückkehr Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Art. 240 StGB) (ÖB Peking 12.2017).Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Artikel 240, StGB) (ÖB Peking 12.2017). Rückkehrerprobleme bei oppositioneller Betätigung oder Asylantragstellung im Ausland sind laut ÖB Peking nicht bekannt. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar. Die Mongolei kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen in Asylfragen (ÖB Peking 12.2017). Dokumente Die Miliz (Polizei) ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem
  2. Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen. Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit kann darüber hinaus anhand eines Abgleichs der Angaben des Betroffenen mit den Eintragungen festgestellt werden, die anlässlich der Ausstellung des Personalausweises beim zuständigen Polizeikommissariat, wo die Daten verwaltet werden, vorgenommen wurden (ÖB Peking 12.2017).
  3. Beweiswürdigung: 3.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des BF kann mangels Vorlage unbedenklicher Personaldokumente nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des BF als Verfahrenspartei dient. Lediglich seine Staatsangehörigkeit und die Volksgruppenzugehörigkeit erscheinen basierend auf den dargelegten Sprachkenntnissen sowie den Angaben des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 133) hinreichend gesichert. Aufgrund der im Laufe des Verfahrens unter Beiziehung eines Dolmetschers dargelegten Sprachkenntnisse kann ebenso festgestellt werden, dass der BF Mongolisch spricht. Die Religionszugehörigkeit ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach er, seit er in Österreich sei, zum Christentum gehöre und seit drei Jahren regelmäßig in die Kirche gehe (Verhandlungsprotokoll S. 5), in Zusammenhalt mit der Taufbestätigung vom 24.06.2018 sowie der Bestätigung von Pastor XXXX vom XXXX 2018 (AS 189).Lediglich seine Staatsangehörigkeit und die Volksgruppenzugehörigkeit erscheinen basierend auf den dargelegten Sprachkenntnissen sowie den Angaben des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 133) hinreichend gesichert. Aufgrund der im Laufe des Verfahrens unter Beiziehung eines Dolmetschers dargelegten Sprachkenntnisse kann ebenso festgestellt werden, dass der BF Mongolisch spricht. Die Religionszugehörigkeit ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach er, seit er in Österreich sei, zum Christentum gehöre und seit drei Jahren regelmäßig in die Kirche gehe (Verhandlungsprotokoll S. 5), in Zusammenhalt mit der Taufbestätigung vom 24.06.2018 sowie der Bestätigung von Pastor römisch 40 vom römisch 40 2018 (AS 189). Zu seiner Schulbildung gab der BF sowohl in der Erstbefragung als auch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie in der mündlichen Verhandlung an, er habe insgesamt 7 Jahre die Schule besucht (AS 3, 133, Verhandlungsprotokoll S. 7), weshalb das Gericht seine diesbezüglichen Angaben für glaubhaft erachtet. Die in der Mongolei festgestellten familiären Anknüpfungspunkte des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und den damit übereinstimmenden Angaben seines Bruders in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die im Vergleich dazu widersprüchlichen Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung, wonach er seinen Großvater nicht kenne, weil dieser bei einem Autounfall verstorben sei (Verhandlungsprotokoll S. 7) konnten nach Vorhalt des Beschwerdeführervertreters beseitigt werden, weil der BF letztlich doch zugab, dass der Großvater noch lebe (Verhandlungsprotokoll S. 17). Im gesamten Verfahren gab der BF übereinstimmend an, dass er den Lebensunterhalt im Herkunftsstaat mithilfe seiner Großeltern bzw. seiner Großmutter bestritten habe, sodass die entsprechende Feststellung getroffen werden konnte. Die Feststellung, dass der BF an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet, ergibt sich aufgrund seiner glaubwürdigen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aufgrund der Tatsache, dass im Verfahren nicht vorgebracht wurde, dass er an einer schwerwiegenden Erkrankung oder Beeinträchtigung leiden würde und des Umstandes, dass sich im Akt auch keine Befunde, medizinische Unterlagen o.ä. finden, die auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung schließen lassen würden. 3.
  5. Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Die Feststellungen zu Einreise und Antragstellung des BF ergeben sich aus seinen im gesamten Verfahren gleichgebliebenen Angaben, insbesondere der Erstbefragung vom XXXX 2015 (AS 3 ff).Die Feststellungen zu Einreise und Antragstellung des BF ergeben sich aus seinen im gesamten Verfahren gleichgebliebenen Angaben, insbesondere der Erstbefragung vom römisch 40 2015 (AS 3 ff). Der Besuch der Deutschkurse ergibt sich aus den vorgelegten Teilnahmebestätigungen des XXXX Sprach- und Bildungsinstituts sowie den Zertifikaten über die erfolgreiche Absolvierung von Deutschprüfungen auf dem Niveau A1 und A2 vom XXXX 2016 und XXXX 2016 (AS 161-175). Eine in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom XXXX durchgeführte kurze Befragung des BF in deutscher Sprache hat ergeben, dass er einfachen Unterhaltungen folgen kann (Verhandlungsprotokoll S. 8). Die Teilnahme am Hindernislauf, die Wahl zum besten Tormann, die Teilnahme am Basisbildungskurs, einer weiteren Basisbildungs-Schulung sowie an der Maßnahme XXXX sind aus den dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegten Bestätigungen ersichtlich (AS 177-181, 187, 193-195). Die gemeinnützigen Tätigkeiten für die Marktgemeinde XXXX sind der Bestätigung vom XXXX 2017 zu entnehmen (AS 185), die ehrenamtliche Mithilfe beim SOS-Kinderdorf ergibt sich aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben vom XXXX
  6. Die vom Gericht aufgetragenen gemeinnützigen Leistungen ergeben sich aus der vorgelegten Bestätigung vom XXXX 2019 in Verbindung mit den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 9-10). Aufgrund seiner Ausführungen, wonach ihm die gemeinnützigen Leistungen vom Gericht aufgetragen worden seien sowie des Umstandes, dass die vom BF vorgelegte Bestätigung genau in den Zeitraum fällt, in dem der BF angab, die gemeinnützigen Leistungen verrichtet zu haben, gelangte der erkennende Richter zur Auffassung, dass eine über die aufgetragenen gemeinnützigen Leistungen hinausgehende freiwillige Mitarbeit des BF beim XXXX nicht erfolgt ist, zumal der BF auch keine zusätzliche Bestätigung darüber vorlegen konnte. Die regelmäßigen Gottesdienstbesuche und die Taufe des BF ergeben sich aus seinen Schilderungen in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 5) in Zusammenhalt mit der Taufbestätigung vom XXXX
  7. Die Mitgliedschaft im Tischtennisverein ist ebenfalls seinen glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung zu entnehmen (Verhandlungsprotokoll S. 9).Der Besuch der Deutschkurse ergibt sich aus den vorgelegten Teilnahmebestätigungen des römisch 40 Sprach- und Bildungsinstituts sowie den Zertifikaten über die erfolgreiche Absolvierung von Deutschprüfungen auf dem Niveau A1 und A2 vom römisch 40 2016 und römisch 40 2016 (AS 161-175). Eine in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom römisch 40 durchgeführte kurze Befragung des BF in deutscher Sprache hat ergeben, dass er einfachen Unterhaltungen folgen kann (Verhandlungsprotokoll S. 8). Die Teilnahme am Hindernislauf, die Wahl zum besten Tormann, die Teilnahme am Basisbildungskurs, einer weiteren Basisbildungs-Schulung sowie an der Maßnahme römisch 40 sind aus den dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegten Bestätigungen ersichtlich (AS 177-181, 187, 193-195). Die gemeinnützigen Tätigkeiten für die Marktgemeinde römisch 40 sind der Bestätigung vom römisch 40 2017 zu entnehmen (AS 185), die ehrenamtliche Mithilfe beim SOS-Kinderdorf ergibt sich aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben vom römisch 40
  8. Die vom Gericht aufgetragenen gemeinnützigen Leistungen ergeben sich aus der vorgelegten Bestätigung vom römisch 40 2019 in Verbindung mit den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 9-10). Aufgrund seiner Ausführungen, wonach ihm die gemeinnützigen Leistungen vom Gericht aufgetragen worden seien sowie des Umstandes, dass die vom BF vorgelegte Bestätigung genau in den Zeitraum fällt, in dem der BF angab, die gemeinnützigen Leistungen verrichtet zu haben, gelangte der erkennende Richter zur Auffassung, dass eine über die aufgetragenen gemeinnützigen Leistungen hinausgehende freiwillige Mitarbeit des BF beim römisch 40 nicht erfolgt ist, zumal der BF auch keine zusätzliche Bestätigung darüber vorlegen konnte. Die regelmäßigen Gottesdienstbesuche und die Taufe des BF ergeben sich aus seinen Schilderungen in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 5) in Zusammenhalt mit der Taufbestätigung vom römisch 40
  9. Die Mitgliedschaft im Tischtennisverein ist ebenfalls seinen glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung zu entnehmen (Verhandlungsprotokoll S. 9). Die Feststellungen zur Wohnsituation des BF beruhen auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 5) in Verbindung mit einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergibt sich ebenfalls aus seinen glaubhaften Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 9) sowie dem eingeholten Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem. Die Feststellungen zur beabsichtigten Absolvierung des Vorbereitungskurses für die außerordentliche Lehrabschlussprüfung als Koch sowie die bislang nicht bezahlten Kursgebühren ergeben sich aus der vorgelegten Anmeldebestätigung des XXXX vom XXXX 2019 und den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, wonach er den Großteil der Kursgebühr durch Unterstützung seiner Tante bewerkstelligen wolle und auch der Pastor zugesagt habe, Geld zu sammeln (Verhandlungsniederschrift S. 9). Die Einstellungszusage beruht auf dem vorgelegten Vorvertrag mit dem Unternehmen XXXX vom XXXX 2019.Die Feststellungen zur Wohnsituation des BF beruhen auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 5) in Verbindung mit einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergibt sich ebenfalls aus seinen glaubhaften Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 9) sowie dem eingeholten Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem. Die Feststellungen zur beabsichtigten Absolvierung des Vorbereitungskurses für die außerordentliche Lehrabschlussprüfung als Koch sowie die bislang nicht bezahlten Kursgebühren ergeben sich aus der vorgelegten Anmeldebestätigung des römisch 40 vom römisch 40 2019 und den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, wonach er den Großteil der Kursgebühr durch Unterstützung seiner Tante bewerkstelligen wolle und auch der Pastor zugesagt habe, Geld zu sammeln (Verhandlungsniederschrift S. 9). Die Einstellungszusage beruht auf dem vorgelegten Vorvertrag mit dem Unternehmen römisch 40 vom römisch 40
  10. Die Feststellungen zu den in Österreich lebenden Familienangehörigen des BF ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des BF und seines Bruders, die Beziehung des BF zu einer ungarischen Staatsangehörigen ergibt sich aus seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Aus dem Umstand, dass der BF mit seinen Familienangehörigen in Österreich nicht zusammenlebt und Leistungen aus der Grundversorgung bezieht ist abzuleiten, dass ein Abhängigkeitsverhältnis bzw. ein besonderes Naheverhältnis nicht besteht. Aus einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister der Freundin des BF geht hervor, dass sie ungarische Staatsangehörige ist und derzeit in Vorarlberg lebt, woraus wiederum abgeleitet werden kann, dass keine Lebensgemeinschaft vorliegt. Der Freundeskreis des BF ergibt sich aus seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsniederschrift S. 9), seine Unbescholtenheit aus einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug. 3.
  11. Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehr des Beschwerdeführers in die Mongolei: Dem Vorbringen des BF, er sei in der Mongolei zur Goldsuche gezwungen und geschlagen worden und er befürchte, ich Falle der Rückkehr werde er wieder misshandelt oder sogar umgebracht, kommt aus folgenden Gründen keine Glaubhaftigkeit zu: Der BF gab bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie vor dem BVwG an, seine Mutter und sein Stiefvater seien 2012 gestorben (AS 137, Verhandlungsprotokoll S. 11). Demgegenüber gab sein Bruder vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, sie seien bereits 2011 ums Leben gekommen (Niederschrift BFA 26.01.2018, S. 8), korrigierte seine Angaben allerdings vor dem BVwG dahingehend, dass sie am XXXX 2012 gestorben seien (Verhandlungsprotokoll S. 15). Der Onkel des BF gab vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wiederum an, seine Schwester und sein Schwager seien im Jahr 2010 verstorben (Niederschrift BFA vom 28.03.2018, S. 9).Der BF gab bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie vor dem BVwG an, seine Mutter und sein Stiefvater seien 2012 gestorben (AS 137, Verhandlungsprotokoll S. 11). Demgegenüber gab sein Bruder vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, sie seien bereits 2011 ums Leben gekommen (Niederschrift BFA 26.01.2018, S. 8), korrigierte seine Angaben allerdings vor dem BVwG dahingehend, dass sie am römisch 40 2012 gestorben seien (Verhandlungsprotokoll S. 15). Der Onkel des BF gab vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wiederum an, seine Schwester und sein Schwager seien im Jahr 2010 verstorben (Niederschrift BFA vom 28.03.2018, S. 9). Der Bruder des BF gab vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl außerdem an, die Grube, in welcher ihre Eltern verunglückt seien, habe sich im Bundesland XXXX , in der Nähe der Ortschaft XXXX befunden (Niederschrift BFA vom 26.01.2018, S. 8). Vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte er sich nicht mehr daran erinnern, wo das Unglück passierte (Verhandlungsprotokoll S. 15). Demgegenüber führte der BF in der mündlichen Verhandlung an, das Unglück habe sich in der Ortschaft XXXX in XXXX ereignet (Verhandlungsprotokoll S. 11).Der Bruder des BF gab vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl außerdem an, die Grube, in welcher ihre Eltern verunglückt seien, habe sich im Bundesland römisch 40 , in der Nähe der Ortschaft römisch 40 befunden (Niederschrift BFA vom 26.01.2018, S. 8). Vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte er sich nicht mehr daran erinnern, wo das Unglück passierte (Verhandlungsprotokoll S. 15). Demgegenüber führte der BF in der mündlichen Verhandlung an, das Unglück habe sich in der Ortschaft römisch 40 in römisch 40 ereignet (Verhandlungsprotokoll S. 11). Das Gericht verkennt nicht, dass sich insbesondere in Bezug auf Ortschaften und Bundesländer bedingt durch die sprachlichen Unterschiede geringfügige Abweichungen ergeben können. Aufgrund der doch erheblich unterschiedlichen Angaben zur Ortschaft, in welcher das Unglück passiert sein soll sowie der widersprüchlichen Ausführungen zum Jahr, in welchem die Eltern des BF verstorben sind, ist das Vorbringen zum Tod der Eltern nicht glaubhaft. Weiters gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, er habe die Nachricht vom Tod seiner Mutter und seines Stiefvaters von seinen Großeltern und seiner Tante erfahren (AS 137). In Widerspruch dazu führte der BF in der mündlichen Verhandlung aus, seinen Großvater habe er nie kennengelernt (Verhandlungsprotokoll S. 7). Sein Bruder gab in der mündlichen Verhandlung wiederum an, die Polizei habe sie vom Tod der Eltern verständigt und der Großvater lebe mit den anderen Verwandten in der Mongolei (Verhandlungsprotokoll S. 15, 16). Auf Vorhalt des Widerspruchs hinsichtlich des Großvaters entgegnete der BF, sein Großvater sei nie zu Hause, weshalb er für ihn gestorben sei (Verhandlungsprotokoll S. 17). Diese auffallend widersprüchlichen Ausführungen sind ein wesentliches Indiz dafür, dass das Vorbringen nicht glaubhaft ist. Zu seinem Schulbesuch gab der BF sowohl bei der Erstbefragung als auch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, er sei von 2007 bis 2014 zur Schule gegangen (AS 3, 133), demgegenüber legte er allerdings in der Beschwerdeverhandlung eine Schulbesuchsbestätigung datiert mit XXXX 2015 vor und behauptete, seine Großmutter habe diese von seinem Klassenvorstand erhalten und in einem Paket an seine Tante in Vorarlberg geschickt (Verhandlungsprotokoll S. 6). Nicht nachvollziehbar ist, wie seine Großmutter eine Schulbesuchsbestätigung per Post übermitteln konnte, wo der BF doch angab, dass sie an Krebs leide und im Krankenhaus sei (Verhandlungsprotokoll S. 6) und aufgrund dieser Erkrankung zur Beschaffung eines Nachweises über den Tod seiner Eltern nicht mehr in der Lage sei (Verhandlungsprotokoll S. 11). Zudem behauptete der BF in der Erstbefragung, seine Schule sei in Ulanbaatar gewesen (AS 3), während er in der mündlichen Verhandlung angab, die Schule sei in einem kleinen Ort namens XXXX in XXXX , dessen Name auch in der vorgelegten Schulbesuchsbestätigung aufscheint, 60 km entfernt von Ulanbaatar gewesen (Verhandlungsprotokoll 11). Dazu befragt, wie er dorthin gelangen konnte, erörterte der BF, er habe die Schule nur am Wohnort seiner Eltern besucht, als diese noch gelebt hätten und nicht vom Wohnort seiner Großmutter (Verhandlungsprotokoll S. 11), was in Bezug auf den behaupteten Tod seiner Eltern im Jahr 2012 einerseits und seine Angaben, er habe die Schule von 2007 bis 2014 besucht sowie die mit XXXX 2015 datierte Schulbesuchsbestätigung andererseits zusätzlich unplausibel erscheint. Wie bereits unter Punkt 3.
  12. ausgeführt, geht das Gericht wegen der durchgehend gleichgebliebenen Angaben des BF zur Dauer seines Schulbesuchs zwar von dessen Glaubhaftigkeit aus, aufgrund der in diesem Zusammenhang aufgetretenen und soeben offengelegten besonders auffälligen Ungereimtheiten zu den übrigen Umständen hinsichtlich seines Schulbesuchs und dem dadurch insgesamt gewonnenen Eindruck vom BF, gelangt der erkennende Richter zusätzlich zur Überzeugung, dass der BF keiner Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt ist, zumal seine Angaben auch im Verhältnis zu seinem gesamten restlichen Fluchtvorbringen nicht nachvollziehbar sind.Zu seinem Schulbesuch gab der BF sowohl bei der Erstbefragung als auch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, er sei von 2007 bis 2014 zur Schule gegangen (AS 3, 133), demgegenüber legte er allerdings in der Beschwerdeverhandlung eine Schulbesuchsbestätigung datiert mit römisch 40 2015 vor und behauptete, seine Großmutter habe diese von seinem Klassenvorstand erhalten und in einem Paket an seine Tante in Vorarlberg geschickt (Verhandlungsprotokoll S. 6). Nicht nachvollziehbar ist, wie seine Großmutter eine Schulbesuchsbestätigung per Post übermitteln konnte, wo der BF doch angab, dass sie an Krebs leide und im Krankenhaus sei (Verhandlungsprotokoll S. 6) und aufgrund dieser Erkrankung zur Beschaffung eines Nachweises über den Tod seiner Eltern nicht mehr in der Lage sei (Verhandlungsprotokoll S. 11). Zudem behauptete der BF in der Erstbefragung, seine Schule sei in Ulanbaatar gewesen (AS 3), während er in der mündlichen Verhandlung angab, die Schule sei in einem kleinen Ort namens römisch 40 in römisch 40 , dessen Name auch in der vorgelegten Schulbesuchsbestätigung aufscheint, 60 km entfernt von Ulanbaatar gewesen (Verhandlungsprotokoll 11). Dazu befragt, wie er dorthin gelangen konnte, erörterte der BF, er habe die Schule nur am Wohnort seiner Eltern besucht, als diese noch gelebt hätten und nicht vom Wohnort seiner Großmutter (Verhandlungsprotokoll S. 11), was in Bezug auf den behaupteten Tod seiner Eltern im Jahr 2012 einerseits und seine Angaben, er habe die Schule von 2007 bis 2014 besucht sowie die mit römisch 40 2015 datierte Schulbesuchsbestätigung andererseits zusätzlich unplausibel erscheint. Wie bereits unter Punkt 3.
  13. ausgeführt, geht das Gericht wegen der durchgehend gleichgebliebenen Angaben des BF zur Dauer seines Schulbesuchs zwar von dessen Glaubhaftigkeit aus, aufgrund der in diesem Zusammenhang aufgetretenen und soeben offengelegten besonders auffälligen Ungereimtheiten zu den übrigen Umständen hinsichtlich seines Schulbesuchs und dem dadurch insgesamt gewonnenen Eindruck vom BF, gelangt der erkennende Richter zusätzlich zur Überzeugung, dass der BF keiner Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt ist, zumal seine Angaben auch im Verhältnis zu seinem gesamten restlichen Fluchtvorbringen nicht nachvollziehbar sind. Zum fluchtauslösenden Moment führte der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, er sei in einem Auto gewesen und habe gehört, wie zwei Mongolen, die ihn bedroht hätten, miteinander gesprochen hätten. Sie hätten Alkohol getrunken und einer habe zum anderen gesagt, es sei Zeit, ihn und seinen Bruder zu ihren Eltern zu schicken. Der andere habe ihm geantwortet, dass sie gut arbeiten würden, weshalb sie zunächst abwarten hätten wollen. Sein Bruder sei nicht bei der Mine gewesen, als er das Gespräch im Auto belauscht habe. Er habe davon seiner Großmutter erzählt. Am XXXX 2015 sei er von den Mongolen nach Hause gebracht worden und am XXXX 2015 hätten sein Bruder und er wieder abgeholt werden sollen. Am XXXX 2015 seien sie aber stattdessen zum Bahnhof gefahren und mit dem Zug weggefahren. Neben den beiden Mongolen habe es noch eine dritte Person, einen Russen, gegeben, der an dem Tag nicht dabei gewesen sei (AS 141-143). Im Gegensatz dazu schilderte der BF in der mündlichen Verhandlung, sie hätten bei den Minen im Auto geschlafen und gehört, wie sich alle drei Personen darüber unterhalten hätten, dass sie einen von ihnen umbringen wollten. Zu Hause hätten sie dann dem Onkel davon erzählt, der zwei oder drei Monate später einen Ausweg gefunden habe, sodass sie am XXXX 2015 mit dem Zug weggefahren seien (Verhandlungsprotokoll S. 10). Aufgrund der unterschiedlichen Schilderung des fluchtauslösenden Ereignisses entstand für das Gericht ebenso der Eindruck eines konstruierten Fluchtvorbringens, zumal der Bruder des BF wiederum in völligem Widerspruch zu den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung angab, der Onkel habe empfohlen auszureisen und zu flüchten, widrigenfalls sie alle sterben würden (Verhandlungsprotokoll S. 17).Zum fluchtauslösenden Moment führte der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, er sei in einem Auto gewesen und habe gehört, wie zwei Mongolen, die ihn bedroht hätten, miteinander gesprochen hätten. Sie hätten Alkohol getrunken und einer habe zum anderen gesagt, es sei Zeit, ihn und seinen Bruder zu ihren Eltern zu schicken. Der andere habe ihm geantwortet, dass sie gut arbeiten würden, weshalb sie zunächst abwarten hätten wollen. Sein Bruder sei nicht bei der Mine gewesen, als er das Gespräch im Auto belauscht habe. Er habe davon seiner Großmutter erzählt. Am römisch 40 2015 sei er von den Mongolen nach Hause gebracht worden und am römisch 40 2015 hätten sein Bruder und er wieder abgeholt werden sollen. Am römisch 40 2015 seien sie aber stattdessen zum Bahnhof gefahren und mit dem Zug weggefahren. Neben den beiden Mongolen habe es noch eine dritte Person, einen Russen, gegeben, der an dem Tag nicht dabei gewesen sei (AS 141-143). Im Gegensatz dazu schilderte der BF in der mündlichen Verhandlung, sie hätten bei den Minen im Auto geschlafen und gehört, wie sich alle drei Personen darüber unterhalten hätten, dass sie einen von ihnen umbringen wollten. Zu Hause hätten sie dann dem Onkel davon erzählt, der zwei oder drei Monate später einen Ausweg gefunden habe, sodass sie am römisch 40 2015 mit dem Zug weggefahren seien (Verhandlungsprotokoll S. 10). Aufgrund der unterschiedlichen Schilderung des fluchtauslösenden Ereignisses entstand für das Gericht ebenso der Eindruck eines konstruierten Fluchtvorbringens, zumal der Bruder des BF wiederum in völligem Widerspruch zu den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung angab, der Onkel habe empfohlen auszureisen und zu flüchten, widrigenfalls sie alle sterben würden (Verhandlungsprotokoll S. 17). Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte der BF zudem aus, die drei Personen, von denen die Bedrohung ausgegangen sei, hätten Ijlee, Tuvshuu und Dimitri geheißen (AS 143). In der mündlichen Verhandlung sprach der BF von Ijlee, Orosoo und Dimitri (Verhandlungsprotokoll S. 12). Der Onkel des BF schilderte hingegen, die Personen, die ihn bedroht hätten, hätten sich Bold, Bataa und Rerdene genannt (Niederschrift BFA vom 28.03.2018, S. 8). Vor dem Hintergrund, dass der BF zunächst angab, sein Onkel sei von denselben Personen wie er und sein Bruder bedroht worden, nach unmittelbar darauffolgendem Vorhalt des Widerspruchs bezüglich der angeführten Namen wiederum ausführte, die von seinem Onkel genannten Personen hätten in einer anderen Gruppe gearbeitet (Verhandlungsprotokoll S. 12) und auch einer der von ihm selbst genannten Namen nicht mit dem ursprünglich genannten übereinstimmt, erscheint eine begründete Furcht vor Verfolgung ebensowenig glaubhaft. Hinzu kommt, dass der BF auf die Frage des Gerichts, ob er die auf den von ihm mit der Beschwerde übermittelten Fotos abgebildeten Personen kenne, zunächst behauptete, er kenne zwei von ihnen. Auf die Frage, wer diese Personen seien, antwortete der BF, einer sei "Bataa", den sein Onkel genannt habe, den zweiten kenne er doch nicht (Verhandlungsprotokoll S. 13). Da der BF auch dazu unterschiedliche Angaben machte, die Fotos zum Beweis für die Minenarbeit vorgelegt wurden und daher nicht nachvollziehbar ist, weshalb darauf einer der Peiniger abgebildet sein sollte, zumal dieser die Goldsuche in erster Linie kontrolliert haben soll und der BF schließlich selbst sowohl in der Beschwerde (S. 6) als auch in der mündlichen Verhandlung ausführte, die Fotos würden aus dem Internet stammen (Verhandlungsprotokoll S. 13), ist nicht davon auszugehen, dass der BF eine der darauf abgebildeten Personen tatsächlich kennt oder sonst ein konkreter Zusammenhang dieser Fotos mit seinem Fluchtvorbringen besteht. Als weiteres starkes Indiz wird auf den Unterschied zwischen den Aussagen des BF und seines Bruders im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 12 und S. 17) hingewiesen. Der BF erklärte, befragt zu den im Bescheid aufgezeigten Widersprüchen bezüglich der Aufenthaltsdauer in den Gruben, dass sie manchmal zusammen, manchmal auch - wenn einer der beiden nicht anwesend war - alleine zu den Arbeiten gezwungen wurden. Der Bruder des BF bejahte hingegen eindeutig die konkrete Frage, ob er immer mit dem BF gemeinsam in den Minen gearbeitet habe. Zu seinem Onkel befragt gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dieser habe auch in der Mine gearbeitet (AS 143). Im Gegensatz dazu schilderte er in der mündlichen Verhandlung, er sei nicht zur Mine mitgenommen, aber auch geschlagen worden (Verhandlungsprotokoll S. 12). Der Bruder des BF behauptete in der mündlichen Verhandlung, der Onkel sei überhaupt nicht zur Arbeit in den Minen gezwungen worden, sei aber bei den Gewaltakten dabei gewesen (Verhandlungsprotokoll S. 16), während der Onkel selbst vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausführte, auch er habe in einem Goldwerk gearbeitet und sei aufgrund von Streitereien innerhalb der Gruppe bedroht worden (Niederschrift BFA vom 28.03.2018, S. 7), sodass auch aufgrund dieser Ungereimtheiten eine Gefahr vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Außerdem schilderte der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, er habe unter dem Druck nicht mehr weiterarbeiten können. Er habe etwas Gold gefunden und mitgenommen und sei zur Polizei gegangen. Der Polizist habe ihm gesagt, er solle am nächsten Tag wiederkommen. Auf dem Heimweg hätten die beiden Mongolen auf ihn gewartet, ihn mit dem Auto mitgenommen, durchsucht und das Gold gefunden. Sie hätten ihn geschlagen und ihm dabei das Nasenbein gebrochen sowie die Oberlippe verletzt. Sein Bruder habe ihn versorgt (AS 143). In der Beschwerdeverhandlung schilderte der BF dazu, er sei zur Polizei gegangen, weil alle drei Personen Alkohol getrunken hätten. Sie hätten ein Goldstück ins Handschuhfach gelegt, das er gestohlen habe. Er sei weggelaufen, in die Stadt gefahren und habe mit einem Polizisten gesprochen. Dieser habe ihm gesagt, sie würden essen gehen. Er habe zwei Stunden auf den Polizisten gewartet, der ihm nicht geholfen habe (Verhandlungsprotokoll S. 12). Da der BF auch dieses Ereignis unterschiedlich wiedergab und der Bruder des BF ausschließlich erwähnte, der Onkel habe die Vorfälle zwei- bis dreimal bei der Polizei angezeigt (Verhandlungsprotokoll S. 16), von einer Anzeige seitens des BF aber nichts erwähnte, obwohl dieser vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angab, sein Bruder habe ihn nach den Verletzungen versorgt, ist davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um ein tatsächliches Geschehen handelt. Hinsichtlich der vom BF geschilderten Verletzungen ist außerdem darauf zu verweisen, dass er diese in der Beschwerdeverhandlung nicht im Zusammenhang mit seinem behaupteten Kontakt zur Polizei erwähnte, sondern ganz allgemein davon sprach, dass er, wenn er die Arbeit in der Grube verweigert habe, geschlagen worden sei und dabei einen Nasenbeinbruch sowie eine offene Lippe erlitt. Zusätzlich schilderte der BF, dass einer seiner Vorderzähne abgebrochen sei und er Narben im Kopfbereich habe (Verhandlungsprotokoll S. 11-12). Sein Bruder führte dazu befragt aus, neben dem erwähnten Nasenbein, Oberlippe und Zahn seien auch die Zehennägel des BF verletzt worden (Verhandlungsprotokoll S. 16), weshalb auch diese unterschiedlichen und teilweise gesteigerten Angaben zur Annahme führen, dass die vom BF behauptete Verfolgungsgefahr nicht gegeben ist. Das Gericht verkennt nicht, dass die vom BF geschilderten Ereignisse zumindest viereinhalb Jahre zurückliegen und dieser sowie sein Bruder zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig waren, sodass geringfügige Widersprüche ihrer Angaben auf diese Umstände zurückgeführt werden können. Da die aufgezeigten Unschlüssigkeiten innerhalb der Ausführungen des BF einerseits sowie seiner Angaben im Vergleich zu jenen seines Bruders und seines Onkels andererseits aber nicht bloß geringfügig voneinander abweichen, sondern - wie ausführlich dargestellt - in wesentlichen Punkten nicht übereinstimmen, ist insgesamt der Argumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu folgen, wonach eine asylrelevante Verfolgung des BF nicht glaubhaft gemacht werden konnte. 3.
  14. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation im Herkunftsland ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Es ist dem BF nicht gelungen, den Wahrheitsgehalt der Länderberichte in Zweifel zu ziehen und ist er ihnen auch nicht substantiiert entgegentreten. Aus den herangezogenen Berichten ergibt sich im Wesentlichen, dass keine bürgerkriegsähnlichen Zustände oder Kampfhandlungen in der Mongolei bestehen und es auch sonst zu keinen nennenswerten sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen ist. Auch herrscht in der Mongolei kein Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbarer Einschränkung, durch welche alle Einwohner einer erhöhten Wahrscheinlichkeit von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind. Vielmehr handelt es sich bei der Mongolei

§ 1Z 3 Herkunftsstaaten-Verordnung um einen sicheren Herkunftsstaat.

Zwar ist Korruption in der Mongolei auch in der öffentlichen Verwaltung weit verbreitet, doch lässt sich daraus nicht ableiten, dass der Schutz vor Übergriffen durch kriminelle Personen nicht gewährleistet wäre und in der Mongolei hinsichtlich krimineller Aktivitäten generell ein unverhältnismäßig hohes Sicherheitsrisiko bestehen würde. Auch sonst geht nicht hervor, dass der BF, der nicht politisch aktiv bzw. auffällig war und der Volksgruppe der Kalkh angehört, angesichts der allgemeinen Verhältnisse Verfolgung befürchten müsste. Auch im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage ergibt sich kein Anhaltspunkt, wonach der BF im Herkunftsstaat in eine ausweglose Situation (Verpflegung/Unterkunft) geraten würde und sind auch keine Fälle bekannt, wonach Rückkehrer allein aufgrund der Asylantragstellung im Ausland verfolgt würden.Aus den herangezogenen Berichten ergibt sich im Wesentlichen, dass keine bürgerkriegsähnlichen Zustände oder Kampfhandlungen in der Mongolei bestehen und es auch sonst zu keinen nennenswerten sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen ist. Auch herrscht in der Mongolei kein Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbarer Einschränkung, durch welche alle Einwohner einer erhöhten Wahrscheinlichkeit von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind. Vielmehr handelt es sich bei der Mongolei

Paragraph eins, Ziffer 3, Herkunftsstaaten-Verordnung um einen sicheren Herkunftsstaat. Zwar ist Korruption in der Mongolei auch in der öffentlichen Verwaltung weit verbreitet, doch lässt sich daraus nicht ableiten, dass der Schutz vor Übergriffen durch kriminelle Personen nicht gewährleistet wäre und in der Mongolei hinsichtlich krimineller Aktivitäten generell ein unverhältnismäßig hohes Sicherheitsrisiko bestehen würde. Auch sonst geht nicht hervor, dass der BF, der nicht politisch aktiv bzw. auffällig war und der Volksgruppe der Kalkh angehört, angesichts der allgemeinen Verhältnisse Verfolgung befürchten müsste. Auch im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage ergibt sich kein Anhaltspunkt, wonach der BF im Herkunftsstaat in eine ausweglose Situation (Verpflegung/Unterkunft) geraten würde und sind auch keine Fälle bekannt, wonach Rückkehrer allein aufgrund der Asylantragstellung im Ausland verfolgt würden. Dem in der Beschwerde zitierten USDOS Jahresbericht zur Menschrechtslage im Jahr 2017 sowie dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bericht zur Kinderarbeit in der Mongolei ist entgegenzuhalten, dass einerseits allein daraus eine den BF treffende Gefahr vor Verfolgung nicht abgeleitet werden kann, zumal lediglich allgemeine Ausführungen zur Mongolei getroffen werden und die vom BF vorgelegten Berichte andererseits für das erkennende Gericht nicht denselben Beweiswert aufweisen, wie länderkundliche Informationen, die einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat durchliefen, sodass das Gericht seine Feststellungen in erster Linie auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation stützt, aus welchen keine konkrete Verfolgungsgefahr abgeleitet werden kann. 4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 4.1. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):4.1. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005; Asyl

G 2005) BGBl I 100/2005 idgF hat die Behörde Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005; AsylG 2005) Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF hat die Behörde Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren".Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren". Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).

§ 3Abs. 1 Asyl

G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.