1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Festnahme des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) am XXXX.09.2019, um 16:30 Uhr, erfolgte durch Organe der Landespolizeidirektion XXXX,
1 Z3 BFA-VG. In weiterer Folge hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX, Außenstelle XXXX, einen Festnahmeauftrag
3 Z3 BFA-VG erlassen, und die Verbringung des BF in das Polizeianhaltezentrum nach XXXX verfügt.1. Die Festnahme des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) am römisch 40 .09.2019, um 16:30 Uhr, erfolgte durch Organe der Landespolizeidirektion römisch 40 ,
Paragraph 40, Absatz eins, Z3 BFA-VG. In weiterer Folge hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion römisch 40 , Außenstelle römisch 40 , einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Z3 BFA-VG erlassen, und die Verbringung des BF in das Polizeianhaltezentrum nach römisch 40 verfügt. 2. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 25.09.2019, vom BF persönlich übernommen am 25.09.2019, um 11:25 Uhr, wurde über den BF
Vm. § 57 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.2. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 25.09.2019, vom BF persönlich übernommen am 25.09.2019, um 11:25 Uhr, wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
dem
dem
5 FPG oder in Schubhaft
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
1 Z 3 BFA-VG zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, festgenommen. In weiterer Folge wurde vom BFA ein Festnahmeauftrag
3 Z3 BFA-VG erlassen, und die Verbringung des BF in das Polizeianhaltezentrum nach XXXX verfügt. In der gegenständlichen Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit dieser Festnahme zwar behauptet, ohne jedoch nähere Umstände oder Gründe für eine Rechtswidrigkeit darzulegen.Die BF wurde am römisch 40 .09.2019, um 16:30 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, festgenommen. In weiterer Folge wurde vom BFA ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Z3 BFA-VG erlassen, und die Verbringung des BF in das Polizeianhaltezentrum nach römisch 40 verfügt. In der gegenständlichen Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit dieser Festnahme zwar behauptet, ohne jedoch nähere Umstände oder Gründe für eine Rechtswidrigkeit darzulegen. Die zulässige maximale Anhaltedauer von 48 Stunden nach Festnahme wurde gegenständlich nicht überschritten, da bereits ab XXXX.09.2019, 11:25 Uhr die Schubhaft verhängt wurde. Die Anhaltedauer war auch verhältnismäßig. Da konkret keine Umstände vorgebracht wurden aus welchen sich eine Rechtswidrigkeit der Festnahme ergibt und auch von Amts wegen keine derartigen Gründe festgestellt wurden, war die Beschwerde gegen die Festnahme am XXXX.09.2019
1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Die zulässige maximale Anhaltedauer von 48 Stunden nach Festnahme wurde gegenständlich nicht überschritten, da bereits ab römisch 40 .09.2019, 11:25 Uhr die Schubhaft verhängt wurde. Die Anhaltedauer war auch verhältnismäßig. Da konkret keine Umstände vorgebracht wurden aus welchen sich eine Rechtswidrigkeit der Festnahme ergibt und auch von Amts wegen keine derartigen Gründe festgestellt wurden, war die Beschwerde gegen die Festnahme am römisch 40 .09.2019
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu den Kosten
GVG:3.2. Zu den Kosten
Paragraph 35, VwGVG:
1a BFA-VG gelten für Beschwerden
1 BFA-VG die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) regelt Paragraph 35, VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).
GVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde einerseits die Festnahme und andererseits die Schubhaft bekämpft. Insoweit liegen daher zwei Verwaltungsakte vor (vgl. VwGH 05.10.2017, Ra. 2017/21/0161).Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde einerseits die Festnahme und andererseits die Schubhaft bekämpft. Insoweit liegen daher zwei Verwaltungsakte vor vergleiche VwGH 05.10.2017, Ra. 2017/21/0161). Mit mündlich verkündeten Erkenntnis vom 18.10.2019 wurde die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurde. Der belangten Behörde als obsiegende Partei wurde
GVG Kosten zugesprochen.Mit mündlich verkündeten Erkenntnis vom 18.10.2019 wurde die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurde. Der belangten Behörde als obsiegende Partei wurde
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG Kosten zugesprochen. Da mit dem gegenständlichen Erkenntnis die Beschwerde gegen die Festnahme als unbegründet abgewiesen wurde und die Festnahme als eigenständiger Verwaltungsakt anzusehen ist, würde grundsätzlich der Behörde als obsiegende Partei Kostenersatz
GVG zustehen. Es erfolgte jedoch
35 Abs. 7 VwGVG seitens des BFA keine Beantragung auf der Zuerkennung der Kosten hinsichtlich der Festnahmebeschwerde, da mit der Beschwerdevorlage lediglich einmalig Kosten für die Vorlage und Kosten für den Schriftsatzaufwand in Gesamthöhe von 426,20 Euro beantragt wurden. Zusätzlich wurde der Verwandlungsaufwand in Höhe von 461,00 Euro im Rahmen der mündlichen am 18.10.2019 beantragt. Eine Zuerkennung der Kosten von Amts wegen kommt nicht in Frage.Da mit dem gegenständlichen Erkenntnis die Beschwerde gegen die Festnahme als unbegründet abgewiesen wurde und die Festnahme als eigenständiger Verwaltungsakt anzusehen ist, würde grundsätzlich der Behörde als obsiegende Partei Kostenersatz
Paragraph 35, VwGVG zustehen. Es erfolgte jedoch
35 Absatz 7, VwGVG seitens des BFA keine Beantragung auf der Zuerkennung der Kosten hinsichtlich der Festnahmebeschwerde, da mit der Beschwerdevorlage lediglich einmalig Kosten für die Vorlage und Kosten für den Schriftsatzaufwand in Gesamthöhe von 426,20 Euro beantragt wurden. Zusätzlich wurde der Verwandlungsaufwand in Höhe von 461,00 Euro im Rahmen der mündlichen am 18.10.2019 beantragt. Eine Zuerkennung der Kosten von Amts wegen kommt nicht in Frage. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil B.):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G309.2206569.2.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.