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{'item': 'G314 2226640-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.01.2020 GeschäftszahlG314 2226640-1 SpruchG314 2226640-1/7E Gekürzte Ausfertigung des am 19.12.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des marokkanischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, alias XXXX (auch: XXXX), geboren am XXXX, (BFA-Zl. XXXX) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.12.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des marokkanischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , alias römisch 40 (auch: römisch 40 ), geboren am römisch 40 , (BFA-Zl. römisch 40 ) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.12.2019 zu Recht erkannt: A) Es wird gemäß § 22 a Abs 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht verhältnismäßig ist.A) Es wird gemäß Paragraph 22, a Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Der BF ist seit XXXX.08.2019 in Schubhaft.Der BF ist seit römisch 40 .08.2019 in Schubhaft. Er ist weiterhin ausreisewillig, wie auch schon am 28.08.2019, als er von sich aus bei der Polizei vorstellig wurde, weil er nach Marokko zurückkehren wollte. Seine Ausreisewilligkeit hat er auch durch die Vorlage von Dokumenten untermauert. Angesichts seiner deshalb grundsätzlich glaubhaften Zusicherung, einer Anordnung, in vom BFA bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen und sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden, ist trotz seiner fehlenden familiären und sozialen Verankerung im Bundesgebiet nicht ersichtlich, warum nicht mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden kann. Die weitere Anhaltung in Schubhaft ist daher nicht verhältnismäßig. Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist. Das nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.12.2020 verkündete Erkenntnis wird gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 29 Abs 2a VwGVG kein Antrag auf eine schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde.Das nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.12.2020 verkündete Erkenntnis wird gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG kein Antrag auf eine schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G314.2226640.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.