RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.01.2020 GeschäftszahlW178 2140437-1 SpruchW178 2140437-1/13E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Maria PARZER als Einzelric
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Über das Vermögen des Herrn XXXX wurde mit Beschluss des BG Scheibbs vom 23.12.2009 das Insolvenzverfahren zu 3 S 11/09 b eröffnet; zum Masseverwalter wurde Herr RA Mag. Christian Kies bestellt. Das Insolvenzverfahren ist noch anhängig.
- Über das Vermögen des Herrn römisch 40 wurde mit Beschluss des BG Scheibbs vom 23.12.2009 das Insolvenzverfahren zu 3 S 11/09 b eröffnet; zum Masseverwalter wurde Herr RA Mag. Christian Kies bestellt. Das Insolvenzverfahren ist noch anhängig.
- Mit Bescheid der damaligen Sozialversicherungsanstalt (SVA) vom 05.10.2016 wurde die Pflichtversicherung des Herrn XXXX im Zeitraum 2003 bis einschließlich 2008 nach §2 Abs 1 Z. 4 GSVG festgestellt.
- Mit Bescheid der damaligen Sozialversicherungsanstalt (SVA) vom 05.10.2016 wurde die Pflichtversicherung des Herrn römisch 40 im Zeitraum 2003 bis einschließlich 2008 nach §2 Absatz eins, Ziffer 4, GSVG festgestellt. Der Bescheid wurde an Herrn XXXX zugestellt.Der Bescheid wurde an Herrn römisch 40 zugestellt.
- Darauf bezugnehmend hat Herr XXXX mit 12.10.2016 eine als Rechtsmittel bezeichnete Eingabe eingebracht.
- Darauf bezugnehmend hat Herr römisch 40 mit 12.10.2016 eine als Rechtsmittel bezeichnete Eingabe eingebracht.
- Die (damalige) SVA und Herr RA Mag. Christian Kies als Insolvenzverwalter wurden zur Stellungnahme aufgefordert. 5 Mit 04.11.2019 hat die belangte Behörde und am 16.12.2019 hat der Insolvenzverwalter eine Stellungnahme abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen und Beweiswürdigung: Wie im Verfahrensgang angeführt war über das Vermögen des Herrn XXXX im Dezember 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet worden; RA Mag. Christian Kies ist Insolvenzverwalter. Das Verfahren ist nach wie vor anhängig.Wie im Verfahrensgang angeführt war über das Vermögen des Herrn römisch 40 im Dezember 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet worden; RA Mag. Christian Kies ist Insolvenzverwalter. Das Verfahren ist nach wie vor anhängig. Seitens der belangten Behörde ist die Pflichtversicherung mittlerweile storniert und es sind - unstrittig - die Beiträge an das Massekonto erstattet worden.
- Rechtliche Beurteilung: 2.1 Gesetzliche Grundlagen: Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 6 Insolvenzordnung:Paragraph 6, Insolvenzordnung:
(1)Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen bezwecken, können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner weder anhängig noch fortgesetzt werden.
(2)Rechtsstreitigkeiten über Absonderungsansprüche und über Ansprüche auf Aussonderung nicht zur Insolvenzmasse gehöriger Sachen können auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, jedoch nur gegen den Insolvenzverwalter anhängig gemacht und fortgesetzt werden.
(3)Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, insbesondere über Ansprüche auf persönliche Leistungen des Schuldners, können auch während des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner oder von ihm anhängig gemacht und fortgesetzt werden. 2.2 Im konkreten Fall: Nach der ständigen Judikatur des VwGH erlangen Bescheide, die nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an den Schuldner und nicht an den Insolvenzverwalter gerichtet sind, keine Wirksamkeit (vgl. auch Beschluss vom
- April 1995, Zl. 95/05/0094, Erk vom
- November 2014, Zl. 2013/16/0171, mwN).Nach der ständigen Judikatur des VwGH erlangen Bescheide, die nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an den Schuldner und nicht an den Insolvenzverwalter gerichtet sind, keine Wirksamkeit vergleiche auch Beschluss vom
- April 1995, Zl. 95/05/0094, Erk vom
- November 2014, Zl. 2013/16/0171, mwN). Der Insolvenzverwalter vertritt den Schuldner auch im Verwaltungsverfahren. Nur der Masseverwalter nimmt die Parteistellung ein, vgl. u.a. Ro 2014/10/0080 vom 29.04.2015.Der Insolvenzverwalter vertritt den Schuldner auch im Verwaltungsverfahren. Nur der Masseverwalter nimmt die Parteistellung ein, vergleiche u.a. Ro 2014/10/0080 vom 29.04.
- Das konkrete Verfahren betrifft die Insolvenzmasse, aus diesem Grund wurden die gezahlten Beiträge von der belangten Behörde auch an das Massekonto überwiesen, vgl. dazu auch VwGH 2005/08/0123 vom 23.05.2007.Das konkrete Verfahren betrifft die Insolvenzmasse, aus diesem Grund wurden die gezahlten Beiträge von der belangten Behörde auch an das Massekonto überwiesen, vergleiche dazu auch VwGH 2005/08/0123 vom 23.05.
- Zum Zeitpunkt der Zustellung (Okt. 2016) - während des anhängigen Insolvenzverfahrens - konnte Herrn XXXX somit weder der Bescheid rechtswirksam zugestellt werden noch war er berechtigt, die Beschwerde zu erheben.Zum Zeitpunkt der Zustellung (Okt. 2016) - während des anhängigen Insolvenzverfahrens - konnte Herrn römisch 40 somit weder der Bescheid rechtswirksam zugestellt werden noch war er berechtigt, die Beschwerde zu erheben. Es ist somit durch die unzulässige Zustellung an den Schuldner kein Bescheid erlassen worden, der angefochtenen werden könnte. Schon aus diesem Grund war die Beschwerde zurückzuweisen. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W178.2140437.1.00