Obsah (25)
Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 68§ 2§ 10§ 57§ 55§ 46a§ 9Art. 8§ 52§ 46§ 50§ 53§ 15b§ 13§ 19§ 15§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.01.2020 GeschäftszahlW203 2166327-3 SpruchW203 2166327-3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Rich
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Erstantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz: 1.
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger, stellte am 03.11.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass er illegal im Iran aufhältig gewesen wäre und nach Afghanistan abgeschoben werden hätte sollen, falls er nicht bereit gewesen wäre, in den Krieg nach Syrien zu ziehen. 1.
- Dieser erste Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.07.2017 abgewiesen. Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und gegen diesen eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist und ihm eine Frist für eine freiwillige Ausreise gesetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2018, GZ: W266 2166327-1/27E, als unbegründet abgewiesen.
- Erster Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 21.11.2018: 2.
- Am 21.11.2018 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. Im Rahmen dieser Befragung gab er zusammengefasst an, dass er "keine neuen Gründe für seinen Asylantrag" habe. Die Gründe des ersten Antrages würden aufrechterhalten (die iranische Regierung habe den Beschwerdeführer in den Krieg nach Syrien schicken wollen). Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er zum Christentum "konvertieren wolle", was zusätzliche Probleme sowohl in seiner Heimat als auch überall hervorrufen könne, da dies "unter seinen Landsleuten" nicht akzeptiert werde. Bei einer Rückkehr befürchte er "den Tod als zukünftiger Christ", als Christ sei es sehr gefährlich. 2.
- Am 08.01.2019 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zu diesem zweiten Antrag auf internationalen Schutz befragt. In dieser Befragung gab er zusammengefasst an, dass er Österreich seit der rechtskräftigen Entscheidung vom August 2018 nicht verlassen habe. Seine Verwandten würden sich im Iran befinden, seine Verwandten väterlicherseits seien in Afghanistan bereits vor der Geburt des Beschwerdeführers ermordet worden. Befragt zum Grund für einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gab der Beschwerdeführer an, dass er "seinen Glauben gewechselt habe" und "nun Christ sei". Auf Vorhalt, dass er bei der Befragung im November 2018 angegeben habe, dass er konfessionslos sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er sowas nicht gesagt, sondern mitgeteilt habe, dass er zum Christentum konvertiert sei. Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.06.2018 noch angegeben habe, dass er Schiit sei, gab er an, dass er das gesagt habe, da er in eine "schiitisch-moslemische Familie" geboren worden sei. Seit er "das Christentum kenne", habe er verstanden, dass "dieser Glaube der richtige Weg" sei. Er gehöre der protestantischen Glaubensrichtung an. Er habe das Christentum "seit ca. 5 Monaten" kennengelernt, er habe zwei Mitbewohner, die Christen seien. Sie hätten im selben Zimmer gewohnt und ständig über das Christentum geredet. Besonders die Auferstehung Jesu habe er interessant gefunden, er habe davor nichts darüber gewusst. Auf Vorhalt, dass er sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als "nicht religiös" bezeichnet habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass das stimmte. Es sei aber so, dass man im Christentum nicht als Mensch zu Gott gehe, wie dies im Islam der Fall sei, sondern, dass Gott zu den Menschen komme und in "diesem Glauben" Frieden und Liebe herrsche. In Folge wurden dem Beschwerdeführer Fragen zum Christentum gestellt. Der Beschwerdeführer gab an, dass er im Falle einer Rückkehr befürchte, dass er getötet werde, da es in Afghanistan unsicher sei und er befürchte, dass er wegen seines Glaubens von der zivilen Bevölkerung getötet werde. Sein Glaubenswechsel würde bei einer Rückschiebung nach Afghanistan in den Unterlagen "stehen" und er könne doch seinen Glaubenswechsel nicht verheimlichen. Vorgelegt wurde ein Dokument über "den Austritt aus der islamischen Gemeinschaft" und eine Bestätigung der Islamischen Glaubensgemeinschaft, dass der Beschwerdeführer kein Mitglied bei dieser sei. 2.
- Mit Bescheid vom 19.03.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 21.11.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Es wurde festgehalten, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe. Begründet wurde dies damit, dass dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers kein glaubhafter Kern zukomme und auch kein neuer objektiver Sachverhalt vorliege, weswegen der Antrag zurückzuweisen sei. 2.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 04.04.2019 Beschwerde in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit. Begründend wurde in dieser Beschwerde ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers sehr wohl ein glaubhafter Kern zukomme, was sich bereits daran zeige, dass der Beschwerdeführer beinahe alle Fragen hinsichtlich seines neuen Glaubens beantworten habe können. Die Nichtbeantwortung mancher Fragen könne man ihm nicht zum Vorwurf machen, zumal sich der Beschwerdeführer erst kurze Zeit mit dem Christentum beschäftige. Die Lage in Afghanistan habe sich seit dem Abschluss des ersten Verfahrens verschlechtert, sodass dem Beschwerdeführer unabhängig von der Frage der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens in einem neuerlichen Verfahren subsidiärer Schutz zu gewähren sei. 2.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2019, GZ: W204 2166327-2/4E, wurde die vorgängig angeführte Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer sich für das Christentum interessiere und Messen der Kirche der Apostelgeschichte besuche. Er sei am 07.01.2019 in Österreich aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft Österreich ausgetreten. Eine maßgebliche Änderung hinsichtlich der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat seit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über den letzten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers könne ebenso wenig festgestellt werden, wie das Vorliegen einer maßgeblichen Bedrohung des Beschwerdeführers in Afghanistan. Der Beschwerdeführer leide an keiner schwerwiegenden Erkrankung. Im Bundesgebiet befänden sich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers, er habe mehrere Deutschkurse besucht und beherrsche Deutsch auf B1-Niveau. Er habe im Wiener Hilfswerk Kinder in Deutsch und Mathematik unterrichtet und mit diesen gespielt. Er sei kein Mitglied in einem Verein, strafrechtlich unbescholten und beziehe Leistungen aus der Grundversorgung. Begründet wurden diese Feststellungen damit, dass keine maßgebliche Änderung in Bezug auf die Lage in Afghanistan und kein glaubhafter Kern im Vorbringen des Beschwerdeführers festzustellen sei, da sich die allgemeine Lage in Afghanistan seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens nicht wesentlich geändert habe. Dies ergebe sich bereits aus der kurzen Zeit zwischen dem Abschluss des ersten Verfahrens und der neuerlichen Antragstellung. Den glaubhaften Kern des Vorbringens des Beschwerdeführers betreffend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer nicht abgesprochen werden könne, dass er sich grundsätzlich für die christliche Gemeinschaft interessiere und zum damaligen Zeitpunkt auch regelmäßig Gottesdienste besucht habe. Diese regelmäßigen Kirchenbesuche wären grundsätzlich geeignet gewesen, als Indiz für eine echte innere Konversion gewertet zu werden, die Ausführungen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde hätten aber gezeigt, dass der christliche Glaube keineswegs tief im Inneren des Beschwerdeführers verwurzelt und auch noch kein Bestandteil seiner Identität geworden sei, womit dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein glaubhafter Kern zukomme. Der Beschwerdeführer habe auch in seiner Einvernahme nicht nachvollziehbar darlegen können, warum er sich in der kurzen Zeit seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens plötzlich dem Christentum zugewandt habe. In seiner ersten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht habe sich der Beschwerdeführer als nicht religiös bezeichnet, habe aber einen namentlich genannten Imam positiv hervorgehoben. Völlig unplausibel sei auch die Erklärung des Beschwerdeführers, wieso er erst nach dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Verfahrens begonnen habe, sich für das Christentum zu interessieren. Er habe angegeben, dass er bis vor fünf Monaten nichts über das Christentum gewusst habe. Das sei unglaubwürdig, da gerade in Österreich das Christentum bei weitem die größte Glaubensgemeinschaft darstelle und sich auch aktiv durch die Diakonie und die Caritas in der Flüchtlingshilfe betätige. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer drei Jahre in Österreich gelebt haben konnte, ohne je von der christlichen Religion gehört zu haben. Es sei auch unter den Landsleuten des Beschwerdeführers bekannt, dass eine Konvertierung unter bestimmten Voraussetzungen einen Asylgrund darzustellen vermag. Bei einem echten Interesse für die christliche Religion hätte sich der Beschwerdeführer zu einem weit früheren Zeitpunkt entsprechend kundig gemacht und seine Konvertierung vorangetrieben. Auch die Angaben des Beschwerdeführers zu einer Taufe seien nicht nachvollziehbar. Bei einer ernsthaften Konvertierung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich intensiv und vertieft auf seinen Glaubenswechsel, z.B. durch einen Taufvorbereitungskurs (einen solchen besuche der Beschwerdeführer nicht), der durch die Taufe letztlich vollzogen werde, vorbereite, was im Falle des Beschwerdeführers nicht vorläge. Weiters habe der Beschwerdeführer in den Befragungen nicht darlegen können, was ihn persönlich dazu bewogen habe, den Glauben wechseln zu wollen. Es sei davon auszugehen, dass es sich um ein vorgeschobenes Vorbringen handele, um seinen Aufenthalt in Österreich zu erzwingen.
- Vom 01.05.2019 bis zum 29.10.2019 befand sich der Beschwerdeführer in Deutschland, wo er einen Asylantrag stellte.
- Zweiter und gegenständlicher Folgeantrag auf internationalen Schutz, gestellt am 29.10.2019: 4.
- Noch am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen, in welcher er zusammengefasst angab, dass seine Verwandtschaft mitbekommen habe, dass er vom Islam zum Christentum "gewechselt" sei. Er habe zwei Onkel in Afghanistan, die vom Iran nach Afghanistan zurückgegangen seien. Diese beiden Onkel hätten dem Beschwerdeführer persönlich am Telefon mitgeteilt, dass sie ihm den Kopf abschneiden würden, wenn sie ihn in die Finger bekämen. Er habe ca. sechs Monate vor der Befragung mit diesen Onkeln telefoniert. Wo genau diese Onkel leben würden, wisse der Beschwerdeführer nicht. Sonst habe er keine Verwandten mehr in Afghanistan. Weiters habe der Beschwerdeführer "etwas psychische Probleme", die in Deutschland behandelt worden seien. Er habe Medikamente verschrieben bekommen, welche er in Deutschland vergessen habe. Bei einer Rückkehr fürchte sich der Beschwerdeführer vor seiner Verwandtschaft, aber auch vor dem gesamten System in Afghanistan. Er meine damit, dass - falls seine Onkel bekannt machen würden, dass der Beschwerdeführer aus dem Islam ausgetreten sei - er für das gesamte afghanische Volk nicht mehr existieren und von keinem mehr akzeptiert werden würde. Er habe außer den mündlichen Aussagen seiner Onkel keine Beweise dafür. Er hätte auch mit seinen Eltern Probleme, wenn diese von der Konversion erfahren würden. Er sei vor ca. einem Jahr zum Christentum konvertiert und habe seitdem Probleme mit den "Islamisten". Der Beschwerdeführer habe versucht, in Deutschland zu leben, dort aber nicht bleiben können. 4.
- Am 05.11.2019 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde seinen zweiten Folgeantrag betreffend befragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er in Afghanistan geboren, aber im Iran aufgewachsen sei. Er bekenne sich zum Christentum. Er habe Kontakt mit seiner Schwester, seine Eltern würden keinen Kontakt mehr mit dem Beschwerdeführer haben wollen. 4.
- Am 12.11.2019 wurde der Beschwerdeführer erneut durch die belangte Behörde befragt. Im Rahmen dieser Befragung gab er an, dass er psychische Probleme habe und einmal - vor vier bis fünf Monaten - einen Suizidversuch unternommen habe. Er habe keine Unterlagen über diesbezügliche Behandlungen in Österreich, nur deutsche Unterlagen. Dazu befragt, wieso er einen neuerlichen Antrag stelle, gab der Beschwerdeführer an, dass er bei der Rückkehr aus Deutschland an der Grenze gefragt worden sei, ob er Asyl beantragen wolle und er dies bejaht habe. Er habe kein anderes Land, in das er gehen könne, er habe keine andere Wahl. Er sei von seiner Familie verbannt und bedroht worden aufgrund seiner Konversion, sein Onkel habe ihn angerufen und über Whats App bedroht. Die Familie habe von der Konversion erfahren, weil er mit seiner Schwester telefoniert und gechattet und ihr Fotos seiner Taufe geschickt habe. Da offenbar jemand Zugriff auf das Handy seiner Schwester gehabt habe, sei alles "rausgekommen". Er habe vor ca. neun Monaten eine Story auf Instagram von einem Licht in der Kirche gemacht und seine Schwester habe ihn darauf angesprochen. Dies sei ca. neun Monate vor der Befragung gewesen, er sei damals in Österreich gewesen. Die Anrufe des Onkels seien vor ca. acht Monaten gewesen, als sich der Beschwerdeführer in Deutschland aufgehalten habe. Als der Beschwerdeführer den negativen Bescheid der belangten Behörde bekommen habe, sei er zu seinem Rechtsanwalt gegangen und dieser habe eine Berufung eingebracht. Nachdem das Berufungsverfahren ebenfalls negativ ausgegangen sei, sei er nach Deutschland gegangen. Sein Onkel habe ihn durch Sprach- und Videonachrichten bedroht und habe ihm auch Bilder geschickt und ihm gesagt, dass er in der Nähe des Flughafens arbeite und er den Beschwerdeführer nach seiner Ankunft finden würde. Die dem anwesenden Dolmetscher während der Befragung zur Übersetzung vorgelegten Chatverläufe zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Schwester hätten keine Anhaltspunkte für eine Konversion enthalten. Weiters spielte der Beschwerdeführer Videos als Nachweis für die vorgebrachte Bedrohung durch seinen Onkel vor. Der Beschwerdeführer gab an, er sei In Österreich in die Kirche gegangen, wisse aber nicht, wo diese gewesen sei. Er sei dort mit Freunden gewesen. Er habe eine eigene Bibel und die Bibel auch auf dem Handy gespeichert. Auf der vorgelegten Bibel fanden sich Markierungen, zu denen der Beschwerdeführer angab, dass diese für ihn gewesen seien, damit er wisse, wo er zu lesen aufgehört habe. Er wisse nicht, welche Seite er zuletzt gelesen habe. Er lese in der Bibel, wenn er Zeit habe, meist lese er aber auf seinem Handy. Er habe das Neue Testament markiert, um die Seiten leichter zu finden. Dazu befragt, dass er bereits im zweiten Verfahren angegeben habe, dass er nunmehr Christ sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er in der Kirche "die Liebe" gespürt habe und die Freunde hätten immer wieder mit ihm gesprochen und hätten sich Zeit gelassen. Dies alles habe vor ca. einem Jahr begonnen. Seine ganze Verwandtschaft sei nun gegen ihn, diese würde nicht wollen, dass der Beschwerdeführer noch lebe. Auch seine Eltern würden nicht mehr mit ihm sprechen. Die Mutter des Beschwerdeführers stamme aus Afghanistan, er glaube aus Bamyan. Er wisse nicht, wie seine Mutter in den Iran gekommen sei, er denke aber, dass sie wegen des Krieges mit deren Eltern in den Iran gegangen sei. Er wisse nicht, wie alt sie damals gewesen sei, es sei ca. vor 50 Jahren gewesen. Seine Mutter habe sieben oder acht Geschwister. Alle seien im Iran gewesen, aber zwei Brüder der Mutter seien nach Afghanistan zurückgegangen. Ein Onkel lebe in Kabul, vom anderen wisse der Beschwerdeführer nicht, wo sich dieser aufhalte. Der Onkel in Afghanistan habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er Freunde am Flughafen habe und er würde kontrollieren, ob der Beschwerdeführer zurückkehre. Seit dieser Onkel Kenntnis von der Konversion habe, gäbe es außer den Drohungen keinen Kontakt mehr. Ob der Onkel Kontakt zum Rest der Familie habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Der Onkel habe den Beschwerdeführer telefonisch und per Whats App bedroht, sodass der Beschwerdeführer Whats App gelöscht habe. 4.
- Am 15.11.2019 wurde der Beschwerdeführer nochmals durch die belangte Behörde im Rahmen eines "Parteiengehörs im Zulassungsverfahren" einvernommen. In dieser Befragung gab der Beschwerdeführer erneut an, dass er von zwei seiner Onkel mütterlicherseits aufgrund seiner Konversion mit dem Umbringen bedroht worden sei. Seine ganze Familie, sein ganzer Stamm, habe ihn verstoßen, seine Eltern würden ihn nicht mehr zur Familie zählen, er habe niemanden mehr, der ihn unterstützen könnte. Er sei nach Deutschland gereist, da er in Österreich dreimal negative Entscheidungen bekommen und keine Chance mehr gehabt habe. Jeder andere an seiner Stelle würde das Gleiche tun, weil in Afghanistan die Chance bestünde, dass er getötet werde, weswegen er in Deutschland um Asyl angesucht habe. Die Drohungen des Onkels habe er im Rahmen des Asylverfahrens in Deutschland nicht vorgebracht, da "seine Gedanken verrückt gespielt hätten" und er "nicht bei sich" gewesen sei. Auf Information, dass seitens der belangten Behörde beabsichtigt werde, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abzuweisen, gab dieser an, dass er als Christ in keinem islamischen Staat leben könne. Nachdem ihm sein Onkel gedroht habe, könne er unmöglich zurück. Seine Eltern würden ihn nicht mehr als ihr Kind ansehen und hätten ihn verstoßen. Er hätte in Afghanistan keinen Platz mehr zum Leben. 4.
- Mit Bescheid vom 28.11.2019, Zl. 1093282109-191104507 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der nunmehr maßgebliche zweite Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und es wurde gegen diesen eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Die Abschiebung nach Afghanistan wurde als zulässig erachtet (Spruchpunkt V.) und es wurde dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt VI.). Neben der Erlassung eines auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt VII.) wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, in einem bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.). Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine glaubhaften neuen Gründe vorgebracht habe. Eine Bedrohung durch seine Verwandten sei nicht glaubhaft. Es sei bereits in den Vorverfahren festgestellt worden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul oder Mazar-e Sharif möglich sei. Es habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer bereits in seinem zweiten Asylverfahren angegeben habe, zum Christentum konvertiert zu sein. Die belangte Behörde komme aufgrund der durchgeführten Befragungen und der Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer dies nur aus verfahrenstaktischen Gründen angegeben habe und das Bundesverwaltungsgericht habe sich der Ansicht der belangten Behörde angeschlossen. Aufgrund der nunmehr erfolgten Befragungen habe sich der Eindruck bestätigt, dass eine Konversion lediglich aus verfahrenstaktischen Gründen vorgebracht worden sei, unter anderem auch, weil der Beschwerdeführer nicht versucht habe, in der letzten Zeit Kontakt zur lokalen Kirche zu knüpfen. Die Bedrohung durch seine Familie betreffend habe der Beschwerdeführer widersprüchliche, tatsachenwidrige, keinesfalls nachvollziehbare und äußerst vage Angaben gemacht. Auch dass der Beschwerdeführer diese Bedrohungen in seinem Verfahren in Deutschland nicht vorgebracht habe, sei ein weiterer Beleg dafür gewesen, dass es sich nicht um eine tatsächliche Bedrohung gehandelt habe. Rechtlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dass er aufgrund seiner Konversion von seinen Verwandten bedroht worden sei. Dazu sei festzuhalten, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern haben müsse, dem Asylrelevanz zukomme und an den die positive Entscheidungsprognose knüpfen könne. Der Beschwerdeführer habe diese Bedrohung nicht glaubhaft machen können und es fehle der behaupteten Sachverhaltsänderung der glaubhafte Kern, deswegen sei die belangte Behörde verpflichtet gewesen, den Folgenantrag zurückzuweisen. Bei diesem Vorbringen handele es sich auch um eine Steigerung eines bereits als nicht glaubhaft getätigten Vorbringens, da der Beschwerdeführer diese angebliche Bedrohung mit dem Bekanntwerden seiner nicht glaubhaften Konversion verbunden habe. Es habe sich auch hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat keine entscheidungswesentliche Änderung ergeben.4.
- Mit Bescheid vom 28.11.2019, Zl. 1093282109-191104507 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der nunmehr maßgebliche zweite Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und es wurde gegen diesen eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Die Abschiebung nach Afghanistan wurde als zulässig erachtet (Spruchpunkt römisch fünf.) und es wurde dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Neben der Erlassung eines auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch sieben.) wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, in einem bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch acht.). Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine glaubhaften neuen Gründe vorgebracht habe. Eine Bedrohung durch seine Verwandten sei nicht glaubhaft. Es sei bereits in den Vorverfahren festgestellt worden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul oder Mazar-e Sharif möglich sei. Es habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer bereits in seinem zweiten Asylverfahren angegeben habe, zum Christentum konvertiert zu sein. Die belangte Behörde komme aufgrund der durchgeführten Befragungen und der Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer dies nur aus verfahrenstaktischen Gründen angegeben habe und das Bundesverwaltungsgericht habe sich der Ansicht der belangten Behörde angeschlossen. Aufgrund der nunmehr erfolgten Befragungen habe sich der Eindruck bestätigt, dass eine Konversion lediglich aus verfahrenstaktischen Gründen vorgebracht worden sei, unter anderem auch, weil der Beschwerdeführer nicht versucht habe, in der letzten Zeit Kontakt zur lokalen Kirche zu knüpfen. Die Bedrohung durch seine Familie betreffend habe der Beschwerdeführer widersprüchliche, tatsachenwidrige, keinesfalls nachvollziehbare und äußerst vage Angaben gemacht. Auch dass der Beschwerdeführer diese Bedrohungen in seinem Verfahren in Deutschland nicht vorgebracht habe, sei ein weiterer Beleg dafür gewesen, dass es sich nicht um eine tatsächliche Bedrohung gehandelt habe. Rechtlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dass er aufgrund seiner Konversion von seinen Verwandten bedroht worden sei. Dazu sei festzuhalten, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern haben müsse, dem Asylrelevanz zukomme und an den die positive Entscheidungsprognose knüpfen könne. Der Beschwerdeführer habe diese Bedrohung nicht glaubhaft machen können und es fehle der behaupteten Sachverhaltsänderung der glaubhafte Kern, deswegen sei die belangte Behörde verpflichtet gewesen, den Folgenantrag zurückzuweisen. Bei diesem Vorbringen handele es sich auch um eine Steigerung eines bereits als nicht glaubhaft getätigten Vorbringens, da der Beschwerdeführer diese angebliche Bedrohung mit dem Bekanntwerden seiner nicht glaubhaften Konversion verbunden habe. Es habe sich auch hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat keine entscheidungswesentliche Änderung ergeben. 4.
- Gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachte im Wesentlichsten wie folgt vor: Der Beschwerdeführer sei während seines Aufenthaltes in Deutschland getauft worden und lese regelmäßig aus der Bibel. Er habe in seinen Einvernahmen die Fragen zu seinem christlichen Glauben sehr gut beantworten können. Dass seine Bibel an mehreren Stellen markiert sei, zeige auch, dass der Beschwerdeführer sich mit der Bibel beschäftige und sich mit der christlichen Lehre auseinandersetze. Kurz nach seiner Rücküberstellung nach Österreich habe er eine Kirche besucht, weswegen es nicht nachvollziehbar sei, wieso die belangte Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zur lokalen Kirche gesucht habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die belangte Behörde vom Beschwerdeführer den Besuch eines Bibelkurses verlange, da dieser schon getauft sei und er selber eine Bibel besitze, aus der er regelmäßig lese. Christen gingen nur einmal die Woche in die Kirche, weswegen es nicht verwunderlich sei, dass der Beschwerdeführer zwischen dem Zeitpunkt seiner Einquartierung in der BS West (30.10.2019) und dem Zeitpunkt der ersten Einvernahme (12.11.2019) nur einmal in der Kirche gewesen sei. Betreffend die Videos und Fotos, die der Onkel des Beschwerdeführers diesem übermittelt haben soll, wurde ausgeführt, dass diesem von der Behörde vorgehalten worden sei, dass er angegeben habe, diese in Deutschland erhalten zu haben, aber das Speicherdatum mit einem Datum übereinstimme, zu welchem der Beschwerdeführer sich bereits wieder in Österreich aufgehalten hat, und dass der Beschwerdeführer daraufhin angegeben habe, dass er kein Internet gehabt habe und sich die Aufnahmen nur in Deutschland habe anschauen können. Sein Handy lade aber die Fotos und Videos automatisch herunter, weswegen es sein könne, dass die Aufnahmen mit April 2019 datiert sind. Weiters habe der Beschwerdeführer die Videos nicht öffnen wollen, da die Drohungen seines Onkels den Beschwerdeführer in eine sehr schlechte psychische Lage versetzt hätten. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wieso die Behörde davon ausgehe, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan wegen seiner Konversion keine Verfolgung drohen würde. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft vorgebracht, dass er von seinem Onkel mit dem Tode bedroht worden sei, es seien bei der Einvernahme Videos gezeigt worden und der Inhalt der Drohung sei auch protokolliert worden. Es sei daher unerheblich, ob die belangte Behörde die Konversion des Beschwerdeführers als glaubhaft betrachte oder nicht, weil es im gegenständlichen Asylverfahren darum gehe, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers eine Konversion als glaubhaft betrachten und er aus diesem Grund in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt sei. Da sein Onkel am Flughafen in Kabul arbeite, komme eine Rückkehr nach Kabul nicht in Frage. Diese Drohungen habe der Beschwerdeführer nach Rechtskraft des ersten Asylverfahrens erhalten, als er bereits in Deutschland war, daher liege ein neuer Sachverhalt vor. Auch die Behauptung der belangten Behörde, dass sich die allgemeine Lage in Afghanistan seit der Rechtskraft des letzten Verfahrens nicht geändert habe, stimme nicht, wie aus mehreren Berichten hervorgehe. Weiters angeführt wurde auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung, Depression, Vergesslichkeit und an Schlafstörungen leide, weswegen er Medikamente nehme. Es gehe dem Beschwerdeführer psychisch sehr schlecht und er sei nicht in der Lage, in Afghanistan ohne Unterstützung zurecht zu kommen. Er könne keine Arbeit annehmen. Er habe sich bereits in Deutschland das Leben nehmen wollen und habe auch bei seiner Einvernahme angegeben, dass es ihm psychisch sehr schlecht gehe. Dem Vorhalt seitens der belangten Behörde, dass es auch in Afghanistan Behandlungsmöglichkeiten gebe, werde entgegengehalten, dass laut dem aktuellen Bericht von EASO in Afghanistan nur sehr wenige Behandlungsmöglichkeiten verfügbar seien und es nur ein einziges öffentliches Krankenhaus für psychische Krankheiten in Kabul gebe. Die im Iran lebende Familie des Beschwerdeführers wolle nichts mehr mit ihm zu tun haben und die in Afghanistan lebenden Onkel würden ihn töten wollen. Er würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Situation geraten und deswegen sei ihm mindestens subsidiärer Schutz zu gewähren. Näher eingegangen wurde auch auf das verhängte Einreiseverbot.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.12.2019 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er stellte am 03.11.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2018 als unbegründet abgewiesen wurde. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer leidet an psychischen Problemen, die jedoch keiner dauernden Behandlung bzw. medikamentösen Therapie bedürfen und somit nicht zu dessen Arbeitsunfähigkeit führen. Am 21.11.2018 stellte der Beschwerdeführer einen ersten Folgeantrag. Auch dieser wurde rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2019 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer befand sich zwischen der Entscheidung über den ersten Folgeantrag und dem zweiten Folgeantrag, den er nach Zurückschiebung nach Österreich stellte, in Deutschland. Dort versuchte der Beschwerdeführer ebenfalls, den Status eines Asylberechtigten zu erlangen, was ihm nicht gelang. Deswegen stellte er erneut einen entsprechenden Antrag in Österreich. Begründet wurde der nunmehr gegenständliche Folgeantrag damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner - bereits im davor erledigten Folgeantragverfahren vorgebrachten - Konversion von seiner Familie verstoßen und von seinem Onkel bedroht worden ist. Dieses Vorbringen hat nicht den erforderlichen glaubhaften Kern, zumal es sich auf eine - schon abgehandelte - Konversion bezieht, die als nicht glaubhaft angesehen wurde. Es hat sich seit den rechtskräftigen Verfahren über den Erst- sowie den Folgeantrag keine nachweisliche Änderung im Privat- bzw. Familienleben des Beschwerdeführers ergeben. Er verfügt in Österreich über keine näheren Angehörigen bzw. Verwandte, zu denen eine enge Beziehung bzw. ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Der Beschwerdeführer pflegt auch keine tiefergehenden sozialen Kontakte in Österreich. Weder in Bezug auf die asylrelevante Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen ergab sich eine maßgebliche Änderung. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers kann mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht festgestellt werden. Die Daten zu den vom Beschwerdeführer gestellten Anträgen sowie den Entscheidungen durch das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellung, dass sich keine Familienmitglieder des Beschwerdeführers in Österreich aufhalten, zu denen eine nähere Beziehung besteht, ergibt sich aus den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der gesamten bisherigen Verfahren. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dieser angab, in Deutschland in Behandlung gewesen zu sein und auch Medikamente erhalten zu haben, die er "verloren habe". Aus einem diesbezüglich vorgelegten "Kurzbrief" eines psychiatrischen Behandlungszentrums in Deutschland geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer "Anpassungsstörung" leide. Als Entlassungsmedikation wurde "keine" vermerkt. Es ist somit nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer behauptet, dass ihm Medikamente verschrieben worden sind. Auch ist festzuhalten, dass sich alleine aus einer Diagnose nicht ergeben kann, dass der Beschwerdeführer deswegen als nicht arbeitsfähig anzusprechen ist. Er befindet sich momentan nicht in laufender Therapie und er gab auch an, dass er im Moment keine Medikamente nehme. Selbst wenn der Beschwerdeführer an einer solchen psychischen Erkrankung leiden sollte, wird festgehalten, dass es in Afghanistan - entgegen den Behauptungen in der Beschwerde - sehr wohl Behandlungsmöglichkeiten in den größeren Städten gibt und der Beschwerdeführer solche, wenn notwendig, in Anspruch nehmen kann. Dass sich der Beschwerdeführer für mehrere Monate in Deutschland befunden und dort einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, da "er in Österreich bereits mehrfach abgewiesen worden sei", ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen sowie den eigenen Feststellungen, wie diese durch den Beschwerdeführer getroffen wurden. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. 2.
- Zu den Feststellungen den vom Beschwerdeführer gestellten Folgeantrag betreffend: Dass dem - nunmehr - getätigten Vorbringen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Konversion durch seinen Onkel verfolgt werde und von seiner Familie verstoßen worden sei, kein glaubhafter Kern zuzubilligen ist, ergibt sich schon aus der Tatsache, dass bereits in der abweisenden Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht den ersten Folgeantrag betreffend nicht davon ausgegangen wurde, dass der Beschwerdeführer ernsthaft konvertiert ist. Ein gewisses Interesse am Christentum ist dem Beschwerdeführer nicht abzusprechen, es kann aber auch - obwohl der Beschwerdeführer behauptet, in den wenigen Monaten, die er in Deutschland verbracht hat, getauft worden zu sein (ohne diesbezügliche Unterlagen vorzulegen) - zum jetzigen entscheidungsrelevanten Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine "innerliche" Glaubensveränderung durchlebt hat und sich somit eine Änderung von Tatsachen ergeben haben könnte, die eine neuerliche Prüfung notwendig machen würde. Selbst, wenn man davon ausgeht, dass die Familie den Beschwerdeführer verstoßen haben könnte, ist auszuführen, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers im Iran lebt und nicht in Afghanistan und sich daraus keine "Verfolgung" ableiten lässt. Zur behaupteten Verfolgung des Beschwerdeführers durch seinen Onkel ist der belangten Behörde zu folgen, wenn diese ausführt, dass selbst unter der Annahme, dass eine solche wirklich bestanden hat, nicht davon auszugehen sein kann, dass der Onkel seine Drohung "wahr macht" und den Beschwerdeführer am Flughafen abfängt und tötet, da es sehr unwahrscheinlich erscheint, dass dieser bei der Masse an Personen, die sich täglich auf Flughäfen befindet, in der Lage sein sollte, genau die Zielperson aus der Menschenmasse herauszufinden. Dazu ist auch den Ausführungen der Behörde zu folgen, wenn diese nochmals in Erinnerung ruft, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, dass er die "Drohungen durch den Onkel" im gesamten Verfahren in Deutschland nicht vorgebracht hat. Dieses Vorgehen ist nicht nachvollziehbar und es erscheint nicht plausibel, wieso der Beschwerdeführer erst als er wieder zurück in Österreich war und einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über solche massiven Bedrohungen, aufgrund welcher der Beschwerdeführer vermeint, so maßgeblich verfolgt zu werden, dass diesem der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen wäre, berichtete. Dass sich im Zuge des nunmehr maßgeblichen Verfahrens keine Änderung in Bezug auf die Lage im Herkunftsstaat ergeben hat, ergibt sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere aus den diesbezüglichen Länderberichten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Zu A) 3.2.
- Zu Spruchpunkt A.I.: Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) dem Beschwerdeführer nach § 16 Abs. 2 und Abs. 4 sowie § 17 BFA-VG kein Antragsrecht auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zukommt (VwGH vom 24.10.2018, Ra 2018/14/0133).Den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) dem Beschwerdeführer nach Paragraph 16, Absatz 2 und Absatz 4, sowie Paragraph 17, BFA-VG kein Antragsrecht auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zukommt (VwGH vom 24.10.2018, Ra 2018/14/0133). Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen. 3.2.
- Zu Spruchpunkt A.II.: Abweisung der Beschwerde 3.2.2.
- Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Zurückweisung des Folgeantrages auf internationalen Schutz (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):3.2.2.
- Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Zurückweisung des Folgeantrages auf internationalen Schutz (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.2.1.1.
§ 68
AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
§ 68Abs.
2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH vom 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).3.2.2.1.1.
Paragraph 68, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH vom 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). Im Falle von Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide der belangten Behörde wegen entschiedener Sache
§ 68
AVG ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des betreffenden Antrages auf internationalen Schutz durch die belangte Behörde
§ 68Abs.
1 AVG zu Recht erfolgte, d.h. ob diese zurecht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen Vorverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.Im Falle von Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide der belangten Behörde wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des betreffenden Antrages auf internationalen Schutz durch die belangte Behörde
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgte, d.h. ob diese zurecht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen Vorverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Maßgeblich ist ausschließlich, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Rechtskraftdurchbrechung auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung des Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht wurden. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (vgl. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH vom 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens vgl. VwSlg. 12799A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH vom 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Maßgeblich ist ausschließlich, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Rechtskraftdurchbrechung auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung des Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht wurden. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden vergleiche z.B. VwSlg. 5642A, VwGH vom 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens vergleiche VwSlg. 12799A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH vom 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). 3.2.2.1.2. Kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die belangte Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der belangten Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages
§ 68Abs.
1 AVG unzulässig wird. Dem Bundesverwaltungsgericht ist ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz verwehrt, weil in diesem Fall die "Sache des Beschwerdeverfahrens" überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K 11., K17.).3.2.2.1.2. Kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die belangte Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der belangten Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages
Paragraph 68, Absatz eins, AVG unzulässig wird. Dem Bundesverwaltungsgericht ist ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz verwehrt, weil in diesem Fall die "Sache des Beschwerdeverfahrens" überschritten würde vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K 11., K17.). 3.2.2.1.3. "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH vom 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (zum Antrag auf internationalen Schutz: VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266), nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom 25.04.2007, 2004/20/0100) ist jedoch nicht nur von der Rechtskraft der Entscheidung umfasst, was der Beschwerdeführer im Erstverfahren vorgebracht hat, sondern auch, was er hätte vorbringen können. Aufgrund des AsylG 2005 ist über einen Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden. Ein solcher Antrag ist
§ 2Abs. 2 Z 13 Asyl
G 2005 das - wie auch immer vorgebrachte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung dieses Status auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Ein Antrag auf internationalen Schutz wird nicht auf einen bestimmten Sachverhalt gestützt, sondern umfasst in seiner Allgemeinheit alle Tatsachen, die zur Gewährung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten führen können; daher ist es der Behörde auch nicht verwehrt, den jeweiligen Status auf Grund von Tatsachen zu gewähren, die zwar außerhalb des Vorbringens des Asylwerbers liegen, jedoch amtsbekannt sind. Daher umfasst die Rechtskraftwirkung einer - rechtskräftigen - Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz alle bereits zum Zeitpunkt dieser Entscheidung bestehende Tatsachen. Soll diese Rechtskraft durchbrochen werden - z.B., weil ein neues Beweismittel eine andere Beurteilung zur Folge haben könnte - bedarf es eines Wiederaufnahmeantrages, nicht eines Folgeantrages.3.2.2.1.3. "Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH vom 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (zum Antrag auf internationalen Schutz: VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266), nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom 25.04.2007, 2004/20/0100) ist jedoch nicht nur von der Rechtskraft der Entscheidung umfasst, was der Beschwerdeführer im Erstverfahren vorgebracht hat, sondern auch, was er hätte vorbringen können. Aufgrund des AsylG 2005 ist über einen Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden. Ein solcher Antrag ist
Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 13, AsylG 2005 das - wie auch immer vorgebrachte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung dieses Status auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Ein Antrag auf internationalen Schutz wird nicht auf einen bestimmten Sachverhalt gestützt, sondern umfasst in seiner Allgemeinheit alle Tatsachen, die zur Gewährung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten führen können; daher ist es der Behörde auch nicht verwehrt, den jeweiligen Status auf Grund von Tatsachen zu gewähren, die zwar außerhalb des Vorbringens des Asylwerbers liegen, jedoch amtsbekannt sind. Daher umfasst die Rechtskraftwirkung einer - rechtskräftigen - Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz alle bereits zum Zeitpunkt dieser Entscheidung bestehende Tatsachen. Soll diese Rechtskraft durchbrochen werden - z.B., weil ein neues Beweismittel eine andere Beurteilung zur Folge haben könnte - bedarf es eines Wiederaufnahmeantrages, nicht eines Folgeantrages. 3.2.2.1.
- Aufgrund des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des
- Hauptstückes des AVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, welcher auch den § 68 Abs. 1 AVG umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Frage. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht dazu berufen ist, aufgrund einer Bescheidbeschwerde die rechtmäßige Anwendung des § 68 AVG in Bescheiden der belangten Behörde zu überprüfen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K 10.).3.2.2.1.
- Aufgrund des in Paragraph 17, VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des
- Hauptstückes des AVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, welcher auch den Paragraph 68, Absatz eins, AVG umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Frage. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht dazu berufen ist, aufgrund einer Bescheidbeschwerde die rechtmäßige Anwendung des Paragraph 68, AVG in Bescheiden der belangten Behörde zu überprüfen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K 10.). 3.2.2.1.
- Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH vom 15.12.1992, 91/08/0166; 16.12.1992; 92/12/0127; 23.11.1992, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Behörde ist nur zu einer neuen Sachentscheidung verpflichtet, wenn sich die Änderung des Sachverhaltes insofern auswirkt, als sie für sich alleine oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762A; VwGH vom 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; VwSlg. 12.511A, VwGH vom 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH vom 21.03.2006, 2006/01/0028; 18.06.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Ein neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid ist nach § 68 AVG von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.06.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).3.2.2.1.
- Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH vom 15.12.1992, 91/08/0166; 16.12.1992; 92/12/0127; 23.11.1992, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Behörde ist nur zu einer neuen Sachentscheidung verpflichtet, wenn sich die Änderung des Sachverhaltes insofern auswirkt, als sie für sich alleine oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762A; VwGH vom 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; VwSlg. 12.511A, VwGH vom 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH vom 21.03.2006, 2006/01/0028; 18.06.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Ein neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid ist nach Paragraph 68, AVG von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.06.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH vom 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung (nach Rechtskraft der zuletzt in der Sache ergangenen Entscheidung) zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des erneuten Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag auf internationalen Schutz
§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. Vw
GH vom 21.10.1999, 98/20/0467; 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344.Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH vom 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung (nach Rechtskraft der zuletzt in der Sache ergangenen Entscheidung) zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des erneuten Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 21.10.1999, 98/20/0467; 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/
- Wird die im Rahmen des Verfahrens den ersten Antrag betreffende Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf diese, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der bereits behauptete Sachverhalt bekräftigt bzw. sein Fortbestehen und Weiterwirken behauptet (vgl. VwGH vom 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem diesbezüglichen Antrag auf internationalen Schutz wird im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bewirkt (vgl. VwGH vom 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die im Rahmen des Verfahrens den ersten Antrag betreffende Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf diese, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der bereits behauptete Sachverhalt bekräftigt bzw. sein Fortbestehen und Weiterwirken behauptet vergleiche VwGH vom 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem diesbezüglichen Antrag auf internationalen Schutz wird im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bewirkt vergleiche VwGH vom 07.06.2000, 99/01/0321). 3.2.2.1.
- Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 1 VwGVG ist somit nur die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz
§ 68Abs.
1 AVG zurückgewiesen hat.3.2.2.1.6. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG ist somit nur die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. 3.2.2.1.
- Der Beschwerdeführer behauptet nunmehr als "neuen" Fluchtgrund, dass er aufgrund seiner Konversion bzw. seiner inneren Abkehr vom schiitischen Glauben und seiner Hinwendung zum protestantischen Glauben von seiner Familie verstoßen bzw. von seinem Onkel bedroht wurde. Dazu ist auf die diesbezügliche Beweiswürdigung zu verweisen, in der bereits ausgeführt wurde, dass eine solche Verfolgung nicht glaubhaft vorgebracht wurde bzw. das Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweist, zumal der Geschwerdeführer diesen Umstand nicht im Rahmen des angestrebten Asylverfahrens in Deutschland vorbrachte - obwohl diese Bedrohung zum damaligen Zeitpunkt bereits bekannt bzw. akut war - und dass er diese erst vorbrachte, als er den zweiten Folgeantrag in Österreich gestellt hat. Hinzuweisen ist auch darauf, dass bereits im Verfahren den ersten Folgeantrag betreffend davon ausgegangen wurde, dass der Beschwerdeführer sich zwar "unbenommen für den christlichen Glauben interessiert", aber keine innere Konversion stattgefunden hat, wovon auch nunmehr auszugehen ist. Die reine Behauptung - ohne diese durch Vorlage von Beweismitteln zu untermauern - dass er in Deutschland getauft wurde, reicht nicht aus, um von der bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes den ersten Folgeantrag betreffend getroffenen Feststellung, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Konversion um keine glaubwürdige handelt, abzugehen und das Bundesverwaltungsgericht nunmehr von einer erfolgten Konversion ausgehen zu lassen. Da schon die Konversion als nicht glaubhaft erachtet wurde, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer wegen dieser bedroht bzw. verfolgt wurde, zumal das Vorbringen des Beschwerdeführers diese Bedrohungen betreffend auch widersprüchlich, unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar ist. Es kann somit der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese den gegenständlichen Folgeantrag im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zurückgewiesen hat. 3.2.2.1.
- Wie vorgängig ausgeführt, ist das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf einen Folgeantrag in einem Verfahren über internationalen Schutz überdies verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH vom 19.02.2009, 2008/01/0344).3.2.2.1.
- Wie vorgängig ausgeführt, ist das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf einen Folgeantrag in einem Verfahren über internationalen Schutz überdies verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH vom 19.02.2009, 2008/01/0344). Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jegliche Lebensgrundlage fehlen würde.Auch im Hinblick auf Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jegliche Lebensgrundlage fehlen würde. Aus den im Bescheid befindlichen Länderfeststellungen zu Afghanistan ergibt sich, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis bezogen auf Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Der belangten Behörde ist bezogen auf die Länderberichte auch dahingehend zu folgen, als sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im ersten Folgeantragverfahren - datiert mit 09.04.2019 - nicht wesentlich geändert hat.Aus den im Bescheid befindlichen Länderfeststellungen zu Afghanistan ergibt sich, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis bezogen auf Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Der belangten Behörde ist bezogen auf die Länderberichte auch dahingehend zu folgen, als sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im ersten Folgeantragverfahren - datiert mit 09.04.2019 - nicht wesentlich geändert hat. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen volljährigen, arbeitsfähigen Mann, dem zugemutet werden kann, dass er sich seinen Lebensunterhalt in Afghanistan verdienen kann. Auf die vorgebrachte psychische Erkrankung wurde bereits hingewiesen und es kann zusammenfassend festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Zeitpunkt weder in ärztlicher Behandlung befindet noch einer medikamentösen Therapie bedarf. Sollte es bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer solchen Therapie bedürfen, ist den Länderberichten zu entnehmen, dass auch in den Großstädten, wie Mazar-e Sharif oder Herat Behandlungsmöglichkeiten bestehen, die der Beschwerdeführer in Anspruch nehmen könnte. Es hat sich auch in diesem Bezug weder die Sachlage maßgeblich verändert - weder die Sphäre des Beschwerdeführers betreffend noch von Amts wegen aufzugreifende Umstände - noch die Rechtslage. Somit liegt auch in diesem Zusammenhang entschiedene Sache vor und es kann nicht neuerlich meritorisch darüber entschieden werden. Die durch die belangte Behörde erfolgte Zurückweisung des zweiten Folgeantrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache erfolgte sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.Die durch die belangte Behörde erfolgte Zurückweisung des zweiten Folgeantrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache erfolgte sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist. 3.2.2.
- Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. und IV.):3.2.2.
- Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier.): 3.2.2.2.1.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.3.2.2.2.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Hiezu ist auszuführen, dass die belangte Behörde zurecht davon ausgeht, dass auch Zurückweisungen von Anträgen auf internationalen Schutz
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 mit Rückkehrentscheidungen zu verbinden sind, insoweit die Voraussetzungen dafür vorliegen (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).Hiezu ist auszuführen, dass die belangte Behörde zurecht davon ausgeht, dass auch Zurückweisungen von Anträgen auf internationalen Schutz
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 mit Rückkehrentscheidungen zu verbinden sind, insoweit die Voraussetzungen dafür vorliegen vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). 3.2.2.2.2.
§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55leg.
cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.3.2.2.2.2.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, leg. cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
§ 57Abs. 1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). 3.2.2.2.3. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen ist nicht zu erteilten, da auf den vorliegenden Fall keiner der im § 57 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Fälle zutrifft.3.2.2.2.3. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen ist nicht zu erteilten, da auf den vorliegenden Fall keiner der im Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Fälle zutrifft. 3.2.2.2.4.
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Int
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.3.2.2.2.4.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.2.2.2.5. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
§ 9Abs.
2 BFA-VG i.S.d. Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).3.2.2.2.5. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG i.S.d. Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens i.S.d. Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit andererseits gefunden hat. Dies muss aufgrund einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessensabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche auch VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). 3.2.2.2.
- Umgelegt auf den Fall des Beschwerdeführers bedeutet das: Der Beschwerdeführer berichtete im gesamten Verfahren nichts über in Österreich befindliche Familienangehörige bzw. nähere Verwandte, zu denen ein engeres Verhältnis bzw. ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Im Gegenteil gab der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren an, dass sich seine Familie zu großen Teilen im Iran befindet, bzw. ein Onkel in Kabul. Somit kann die gegenständliche Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers bedingen. Somit könnte die aufenthaltsbeendende Maßnahme lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen. Unter dem Begriff "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua. gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Hier ist besonders der Grad der sozialen Integration maßgeblich.Unter dem Begriff "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua. gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Hier ist besonders der Grad der sozialen Integration maßgeblich. Das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet ist auch dadurch vermindert, dass er sich bei allen getätigten Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit dieser Schritte bewusst sein musste. Der Beschwerdeführer hatte bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz ein Aufenthaltsrecht, wobei der Antrag sich als unbegründet erwies (VfSlg. 18.224/2007, 13.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).Das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet ist auch dadurch vermindert, dass er sich bei allen getätigten Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit dieser Schritte bewusst sein musste. Der Beschwerdeführer hatte bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz ein Aufenthaltsrecht, wobei der Antrag sich als unbegründet erwies (VfSlg. 18.224 aus 2007,, 13.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,). Insbesondere auch vor dem Hintergrund der - unter Berücksichtigung des ca. sechsmonatigen Aufenthalts in Deutschland - erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet von ca. dreieinhalb Jahren kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Die zeitliche Komponente ist insofern maßgeblich, als - unabhängig von familiären Umständen - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines bisherigen Lebens zusammen mit seiner aus Afghanistan stammenden Familie im Iran verbracht, weswegen er mit den in Afghanistan vorherrschenden Traditionen und Gepflogenheiten durchaus vertraut ist. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach bzw. erstmaligen Ansiedelung in Afghanistan bei der (Wieder-)Eingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Daher ist im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des Beschwerdeführers zu Afghanistan als zu Österreich auszugehen.Insbesondere auch vor dem Hintergrund der - unter Berücksichtigung des ca. sechsmonatigen Aufenthalts in Deutschland - erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet von ca. dreieinhalb Jahren kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Die zeitliche Komponente ist insofern maßgeblich, als - unabhängig von familiären Umständen - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines bisherigen Lebens zusammen mit seiner aus Afghanistan stammenden Familie im Iran verbracht, weswegen er mit den in Afghanistan vorherrschenden Traditionen und Gepflogenheiten durchaus vertraut ist. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach bzw. erstmaligen Ansiedelung in Afghanistan bei der (Wieder-)Eingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Daher ist im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des Beschwerdeführers zu Afghanistan als zu Österreich auszugehen. Weiters auszuführen ist auch, dass die Einreise des Beschwerdeführers illegal war und der Aufenthalt nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen aufgrund der Verfahren auf internationalen Schutz rechtmäßig war. Dies muss dem Beschwerdeführer auch bewusst gewesen sein. Auch ist der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Ausreise seit der Rechtskraft der ersterlassenen Rückkehrentscheidung nicht nachgekommen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich bis dato nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das die öffentliche Ordnung, besonders im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts ja voraussetzt und die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellt (vgl. VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich bis dato nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das die öffentliche Ordnung, besonders im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts ja voraussetzt und die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellt vergleiche VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112). Zusammengefasst ist somit keine unzumutbare Härte in Bezug auf eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erkennbar. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur der VwGH kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. z.B. VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Zusammengefasst ist somit keine unzumutbare Härte in Bezug auf eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erkennbar. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur der VwGH kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche z.B. VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Aufgrund der erfolgten Interessensabwägung ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese davon ausgeht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet jenes des persönlichen Interesses des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegt und somit nicht von einer Verletzung des Art. 8 EMRK durch die erlassene Rückkehrentscheidung ausgegangen werden kann.Aufgrund der erfolgten Interessensabwägung ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese davon ausgeht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet jenes des persönlichen Interesses des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegt und somit nicht von einer Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die erlassene Rückkehrentscheidung ausgegangen werden kann. 3.2.2.
- Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V.):3.2.2.
- Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf.): 3.2.2.3.
- Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist
§ 52Abs.
9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung
§ 46leg.
cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.3.2.2.3.1. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist
Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung
Paragraph 46, leg. cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
§ 50Abs.
1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das
- bzw.
- ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das
- bzw.
- ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
§ 50Abs.
2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.2.2.3.
- Es liegt weder ein Sachverhalt nach § 50 Abs. 1 FPG noch ein Sachverhalt nach § 50 Abs. 2 FPG vor.3.2.2.3.
- Es liegt weder ein Sachverhalt nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG noch ein Sachverhalt nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG vor. Weiters besteht eine derartige Empfehlung des EGMR für Afghanistan nicht (vgl. dazu VwGH 13.09.2016, Ra 2016/01/0096, mit zahlreichen Hinweisen auf die seit 2013 bestehende Rechtsprechung des EGMR, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde).Weiters besteht eine derartige Empfehlung des EGMR für Afghanistan nicht vergleiche dazu VwGH 13.09.2016, Ra 2016/01/0096, mit zahlreichen Hinweisen auf die seit 2013 bestehende Rechtsprechung des EGMR, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte bedeuten würde). Auch den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in Afghanistan, welche der Rechtsprechung des VwGH zufolge auch im vorliegende Fall zu beachten sind (vgl. VwGH vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 25.042016, Ra 2016/21/0101), ist keine den Beschwerdeführer treffende Situation im angeführten Sinne zu entnehmen. Auch lassen diese Länderfeststellungen nicht den Schluss zu, dass die Sicherheitslage in Afghanistan derart wäre, dass jedermann mit vor dem Hintergrund von Art. 2 und 3 EMRK maßgeblichen Übergriffen zu rechnen hätte. Auch die Versorgungslage in Afghanistan ist an sich gewährleistet.Auch den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in Afghanistan, welche der Rechtsprechung des VwGH zufolge auch im vorliegende Fall zu beachten sind vergleiche VwGH vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 25.042016, Ra 2016/21/0101), ist keine den Beschwerdeführer treffende Situation im angeführten Sinne zu entnehmen. Auch lassen diese Länderfeststellungen nicht den Schluss zu, dass die Sicherheitslage in Afghanistan derart wäre, dass jedermann mit vor dem Hintergrund von Artikel 2 und 3 EMRK maßgeblichen Übergriffen zu rechnen hätte. Auch die Versorgungslage in Afghanistan ist an sich gewährleistet. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist somit zulässig, da keine tragenden Umstände vorliegen, die einer Zulässigkeit der Abschiebung entgegenstünden. 3.2.2.
- Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Unterlassung einer Fristsetzung für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.):3.2.2.
- Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Unterlassung einer Fristsetzung für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.):
§ 55Abs.
1a FPG besteht im Falle einer zurückweisenden Entscheidung
§ 68
AVG keine Frist zur freiwilligen Ausreise.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht im Falle einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG keine Frist zur freiwilligen Ausreise. Es war sohin im gegenständlichen Erkenntnis - wie von der belangten Behörde richtig ausgesprochen - keine Frist für die freiwillige Ausreise zu setzen. 3.2.2.
- Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt VII.):3.2.2.
- Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch sieben.): 3.2.2.5.1.
§ 53Abs.
1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.2.2.5.1.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
§ 53Abs.
2 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. 3.2.2.5.
- Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR
- GP 29 ff und Art 11 Abs. 2 Rückführungs-RL). Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (vgl. VwGH 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237).3.2.2.5.
- Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL). Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft vergleiche VwGH 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237). Bei der für die Verhängung eines Einreiseverbots zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden zu beurteilen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist hierbei auch auf die persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).Bei der für die Verhängung eines Einreiseverbots zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden zu beurteilen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist hierbei auch auf die persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Die belangte Behörde hat sich im vorliegenden Fall - unter anderem - auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gestützt, aus dem hervorgeht, dass insbesondere dann der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.Die belangte Behörde hat sich im vorliegenden Fall - unter anderem - auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG gestützt, aus dem hervorgeht, dass insbesondere dann der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Abs. EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhaltes verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH vom 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 7, FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhaltes verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche VwGH vom 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191). Im angefochtenen Bescheid wurde seitens der belangten Behörde nachvollziehbar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, den Besitz der Mittel für seinen Unterhalt nachzuweisen. Er hat auch keine Familie in Österreich, die ihn finanziell unterstützen könnte. Es besteht daher die Gefahr, dass ein weiterer Aufenthalt in Österreich - wie bisher - zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen könnte. Auch ist der Beschwerdeführer - von einer selbständigen Tätigkeit abgesehen - nicht berechtigt, einer legalen Beschäftigung nachzugehen. Somit ist auch künftig hin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich aus Eigenem finanzieren können wird. Der Beschwerdeführer nimmt auch Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch und ist im Zusammenhang mit einer Bestreitung der Mittellosigkeit auf die Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach der Umstand, dass einem Fremden Grundversorgung gewährt wird, die Mittellosigkeit geradezu bestätigt (VwGH vom 25.10.2018, Ra 2018/20/0318). Auch, dass der Beschwerdeführer trotz im Erstverfahren ergangener rechtskräftiger Rückkehrentscheidung nicht dauerhaft - abgesehen von einem mehrmonatigen Aufenthalt in Deutschland, wo er ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat - verlassen hat, spricht dafür, dass dadurch von einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung bzw. Sicherheit und auch von einer Missachtung der österreichischen Rechtsordnung gesprochen werden kann. Unter Berücksichtigung aller angeführten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens - der Beschwerdeführer verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet trotz aufrechter Rückkehrentscheidung - und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH vom 19.05.2004, 2001/18/0074).Unter Berücksichtigung aller angeführten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens - der Beschwerdeführer verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet trotz aufrechter Rückkehrentscheidung - und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH vom 19.05.2004, 2001/18/0074). All diese Umstände rechtfertigen jedenfalls die Annahme - wie schon durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde - dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt, weshalb auch eine Gefährdungsprognose nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausschlagen kann. Das Privat- und Familienleben betreffend wird auf die bereits zu Punkt 3.2.2.
- erfolgte Interessensabwägung im Hinblick auf Art. 8 EMRK verwiesen.Das Privat- und Familienleben betreffend wird auf die bereits zu Punkt 3.2.2.
- erfolgte Interessensabwägung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK verwiesen. Bezogen auf die dargelegten Erwägungen ist auch die von der belangten Behörde festgelegte Dauer des Einreiseverbotes in der Höhe von zwei Jahren nachvollziehbar. 3.2.2.
- Zur Abweisung der Beschwerde betreffend den Auftrag, in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.):3.2.2.
- Zur Abweisung der Beschwerde betreffend den Auftrag, in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch acht.): 3.2.2.6.1.
§ 15bAbs. 1 Asyl
G 2005 kann einem Asylwerber mittels Verfahrensanordnung des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen.3.2.2.6.1.
Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 kann einem Asylwerber mittels Verfahrensanordnung des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen.
§ 15bAbs. 2 Asyl
G 2005 ist bei der Beurteilung der Frage, ob Gründe des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung vorliegen, besonders zu berücksichtigen, obGemäß Paragraph 15 b, Absatz 2, AsylG 2005 ist bei der Beurteilung der Frage, ob Gründe des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung vorliegen, besonders zu berücksichtigen, ob 1. Voraussetzungen zum Verlust des Aufenthaltsrechts
§ 13Abs. 2 Asyl
G 2005 oder für eine Entscheidung
§ 2Abs.
4 GVG-B 2005 vorliegen,1. Voraussetzungen zum Verlust des Aufenthaltsrechts
Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 oder für eine Entscheidung
Paragraph 2, Absatz 4, GVG-B 2005 vorliegen, 2. der Antrag auf internationalen Schutz sich auf einen Staat
§ 19BFA-VG bezieht oder2.
der Antrag auf internationalen Schutz sich auf einen Staat
Paragraph 19, BFA-VG bezieht oder 3. vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen rechtskräftig erlassen wurde. Bei der Beurteilung, ob aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz die Unterkunftnahme anzuordnen ist, ist nach § 15b Abs. 3 AsylG 2005 insbesondere zu berücksichtigen, ob der Asylwerber seinen Mitwirkungsverpflichtungen
§ 15Asyl
G 2005 nachgekommen ist oder ob weitere Erhebungen zur Identität erforderlich sind.Bei der Beurteilung, ob aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz die Unterkunftnahme anzuordnen ist, ist nach Paragraph 15 b, Absatz 3, AsylG 2005 insbesondere zu berücksichtigen, ob der Asylwerber seinen Mitwirkungsverpflichtungen
Paragraph 15, AsylG 2005 nachgekommen ist oder ob weitere Erhebungen zur Identität erforderlich sind. Die Anordnung der Unterkunftnahme gilt bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, solange das Quartier zur Verfügung gestellt wird.
§ 15bAbs. 1 letzter Satz Asyl
G 2005 hat die belangte Behörde im verfahrensabschließenden Bescheid über die Anordnung der Unterkunftnahme abzusprechen.
Paragraph 15 b, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 hat die belangte Behörde im verfahrensabschließenden Bescheid über die Anordnung der Unterkunftnahme abzusprechen. 3.2.2.6.
- Da vor Stellung des gegenständlichen zweiten Folgeantrages bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde, war die von der belangten Behörde verhängte Auflage der Unterkunftnahme rechtmäßig. 3.2.2.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs.
7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.2.2.7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Vw
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. 3.3. Zu B) 3.3.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.3.3.2. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (verwiesen wird auf die zitierte Judikatur in den diesbezüglichen Erkenntnisabschnitten) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W203.2166327.3.00