Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsbürger von AFGHANISTAN, hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz
G) gestellt, der vom damaligen Bundesasylamt in allen Punkten abgewiesen wurde. Nach Erhebung einer Beschwerde wurde dem BF durch das BVwG mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 12.11.2014, W148 1439063-1/12E (schriftlich ausgefertigt am 13.03.2015) der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, der in der Folge immer wieder verlängert wurde (zuletzt mit Bescheid vom 08.11.2017 auf weitere zwei Jahre).1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsbürger von AFGHANISTAN, hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG) gestellt, der vom damaligen Bundesasylamt in allen Punkten abgewiesen wurde. Nach Erhebung einer Beschwerde wurde dem BF durch das BVwG mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 12.11.2014, W148 1439063-1/12E (schriftlich ausgefertigt am 13.03.2015) der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, der in der Folge immer wieder verlängert wurde (zuletzt mit Bescheid vom 08.11.2017 auf weitere zwei Jahre).
Abs 1 Z 1 FPG, den oa Fremdenpass entzogen (Spruchpunkt I) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt II).4. Das BFA hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid
Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, den oa Fremdenpass entzogen (Spruchpunkt römisch eins) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt römisch zwei). In der Begründung wurde nach Darstellung des unstrittigen Sachverhaltes im Wesentlichen sinngemäß angeführt, dass durch das rechtskräftig abgeschlossene Aberkennungsverfahren ein nachträglicher Versagungsgrund
Abs 1 Z 1 FPG eingetreten sei und auch keine sonstigen Gründe
Der Fremdenpass stünde daher nicht mehr zu und sei zu entziehen. Es sei bei der Ausstellung eines Fremdenpasses ein restriktiver Maßstab anzulegen (VwGH 19.11.2013, 2003/21/0053) und bei der Versagung auf die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (VwGH 31.05.2000, 98/18/0354).In der Begründung wurde nach Darstellung des unstrittigen Sachverhaltes im Wesentlichen sinngemäß angeführt, dass durch das rechtskräftig abgeschlossene Aberkennungsverfahren ein nachträglicher Versagungsgrund
Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eingetreten sei und auch keine sonstigen Gründe
Paragraph 88, Absatz eins, FPG hervorgekommen seien. Der Fremdenpass stünde daher nicht mehr zu und sei zu entziehen. Es sei bei der Ausstellung eines Fremdenpasses ein restriktiver Maßstab anzulegen (VwGH 19.11.2013, 2003/21/0053) und bei der Versagung auf die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (VwGH 31.05.2000, 98/18/0354). 5. Gegen den am 16.12.2019 zugestellten Bescheid wurde von der
Abs 1 BFA-VG dem BF zur Seite gestellten und im Spruch genannte Rechtsberatungsorganisation (Vollmacht und Zustellvollmacht vom 19.12.2019) am 30.12.2019 beim BFA Beschwerde eingebracht.5. Gegen den am 16.12.2019 zugestellten Bescheid wurde von der
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG dem BF zur Seite gestellten und im Spruch genannte Rechtsberatungsorganisation (Vollmacht und Zustellvollmacht vom 19.12.2019) am 30.12.2019 beim BFA Beschwerde eingebracht. In der Beschwerde wird zusammengefasst ausgeführt, die Voraussetzungen für die Erteilung eines Fremdenpasses würden weiterhin vorliegen, der BF habe auch darauf vertraut und sei bei der Aberkennung nicht über die Folgen belehrt worden. Der BF sei, wie aus der Bestätigung der afghanischen Botschaft vom 23.11.2017 hervorgehe, nach wie vor nicht in der Lage sich von dieser einen Reisepass ausstellen zu lassen. Die Ausstellung eines Fremdenpasses liege im Interesse der Republik [gemeint ÖSTERREICH], weil diese ihre internationalen Verpflichtungen (z.B. EMRK) erfüllen müsse. Da die Ehefrau in Pakistan lebe und der BF sie regelmäßig besuche, liege ein humanitärer Grund für die Ausstellung vor. Der BF habe am
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
GVG entscheidet das BVwG in der Sache selbst.
GG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG entscheidet das BVwG in der Sache selbst.
Paragraph 6, BVwGG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt aus den Akten hervor und ist unbestritten. Das BVwG teilt auch die wesentlichen Bewertungen der Behörde hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und im Kern die rechtliche Beurteilung, sodass keine Verhandlung erforderlich war. Es wurde auch keine Verhandlung beantragt.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt aus den Akten hervor und ist unbestritten. Das BVwG teilt auch die wesentlichen Bewertungen der Behörde hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und im Kern die rechtliche Beurteilung, sodass keine Verhandlung erforderlich war. Es wurde auch keine Verhandlung beantragt. Zu Spruchteil A) 3.2. Gesetzliche Grundlagen im Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl 100/2005 idgF zur Ausstellung und Entziehung eines Fremdenpasses (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG):3.2. Gesetzliche Grundlagen im Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF zur Ausstellung und Entziehung eines Fremdenpasses (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG): "Ausstellung von Fremdenpässen § 88
Abs 2a FPG sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigen rechtskräftig entzogen wurde, ist unstrittig. Somit hat der BF durch die Aberkennung seines subsidiären Schutzstatus, sein bis zu dieser Aberkennung zukommenden - in Umsetzung von Art 25 Abs 2 der Statusrichtlinie - subjektiven Rechts auf Ausstellung eines Fremdenpasses, verloren. § 88 Abs 2a FPG ist auf den BF nicht mehr anwendbar.Dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigen rechtskräftig entzogen wurde, ist unstrittig. Somit hat der BF durch die Aberkennung seines subsidiären Schutzstatus, sein bis zu dieser Aberkennung zukommenden - in Umsetzung von Artikel 25, Absatz 2, der Statusrichtlinie - subjektiven Rechts auf Ausstellung eines Fremdenpasses, verloren. Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ist auf den BF nicht mehr anwendbar. Eine Änderung im rechtlichen Status des Fremden, auf welchem die Ausstellung des Reisedokuments ursprünglich basierte, kann eine Entziehung des Fremdenpasses rechtfertigten. Dazu zählt ua die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asly- und Fremdenrecht [15.01.2016], K3 zu § 93 FPG).Eine Änderung im rechtlichen Status des Fremden, auf welchem die Ausstellung des Reisedokuments ursprünglich basierte, kann eine Entziehung des Fremdenpasses rechtfertigten. Dazu zählt ua die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asly- und Fremdenrecht [15.01.2016], K3 zu Paragraph 93, FPG). Die Regelung des § 88 Abs 1 FPG hält an der bisherigen Systematik fest, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht nur im Interesse des Betroffenen liegen muss, sondern vielmehr auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung vorliegen muss (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl I 2009/122 (330 der Beilagen XXIV. GP).Die Regelung des Paragraph 88, Absatz eins, FPG hält an der bisherigen Systematik fest, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht nur im Interesse des Betroffenen liegen muss, sondern vielmehr auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung vorliegen muss vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl römisch eins 2009/122 (330 der Beilagen römisch 24 . GP). Der BF hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses für ihn im Interesse der Republik gelegen ist. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (VwGH 29.01.2008, 2007/18/0601). Dies gilt auch für die Verwirklichung jedes einzelnen der in den § 88 Abs 1 Z 1 bis 5 FPG umschriebenen Tatbestände (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht 2014, § 88 FPG E 1.).Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (VwGH 29.01.2008, 2007/18/0601). Dies gilt auch für die Verwirklichung jedes einzelnen der in den Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG umschriebenen Tatbestände (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht 2014, Paragraph 88, FPG E 1.). Wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung der im § 88 Abs 1 FPG umschriebenen Tatbestände ist, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist (VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043 vgl auch VwGH vom 15.09.2010, 2010/18/0279, und vom 19.05.2011, 2009/21/0288, jeweils mwN).Wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung der im Paragraph 88, Absatz eins, FPG umschriebenen Tatbestände ist, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist (VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043 vergleiche auch VwGH vom 15.09.2010, 2010/18/0279, und vom 19.05.2011, 2009/21/0288, jeweils mwN). Dass dem Beschwerdeführer durch die Nichtausstellung eines Fremdenpasses die Möglichkeit einer Reise in das Ausland genommen wird, stellt gerade keinen Grund dar, der ein öffentliches Interesse im Sinne des § 88 Abs 1 FPG dartun könnte (VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279).Dass dem Beschwerdeführer durch die Nichtausstellung eines Fremdenpasses die Möglichkeit einer Reise in das Ausland genommen wird, stellt gerade keinen Grund dar, der ein öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, FPG dartun könnte (VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279). Auch der Umstand, der Fremdenpass werde benötigt, damit der Fremde reisen könne, bildet nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Grund, der ein öffentliches Interesse dartun könnte (vgl VwGH 02.9.1999, 96/18/0137, 19.11.2003, 2003/21/0053).Auch der Umstand, der Fremdenpass werde benötigt, damit der Fremde reisen könne, bildet nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Grund, der ein öffentliches Interesse dartun könnte vergleiche VwGH 02.9.1999, 96/18/0137, 19.11.2003, 2003/21/0053). Mit den dargestellten Ausführungen vermag der BF ein öffentliches Interesse nicht darzutun und sind seine persönlichen bzw wirtschaftlichen Interessen (hier: Privatsphäre gem. Art 8 EMRK durch Besuche der erst 2018 geehelichten Frau in Pakistan und Vertrauen, dass die bereits getätigte Ausgaben nicht frustriert sind) nach der Rechtsprechung nicht von Belang, weil darauf im Falle des Vorliegens eines Entziehungsgrundes nicht Bedacht zu nehmen ist; es ist keine Interessensabwägung vorzunehmen und ist der Behörde auch kein Ermessen eingeräumt (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asly- und Fremdenrecht [15.01.2016], K5 zu § 93 FPG).Mit den dargestellten Ausführungen vermag der BF ein öffentliches Interesse nicht darzutun und sind seine persönlichen bzw wirtschaftlichen Interessen (hier: Privatsphäre gem. Artikel 8, EMRK durch Besuche der erst 2018 geehelichten Frau in Pakistan und Vertrauen, dass die bereits getätigte Ausgaben nicht frustriert sind) nach der Rechtsprechung nicht von Belang, weil darauf im Falle des Vorliegens eines Entziehungsgrundes nicht Bedacht zu nehmen ist; es ist keine Interessensabwägung vorzunehmen und ist der Behörde auch kein Ermessen eingeräumt vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asly- und Fremdenrecht [15.01.2016], K5 zu Paragraph 93, FPG). Im Übrigen hat der BF auch nicht nachvollziehbar dargelegt, warum er nicht in der Lage sein sollte, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen (vgl dazu vorne die Beweiswürdigung und Feststellungen).Im Übrigen hat der BF auch nicht nachvollziehbar dargelegt, warum er nicht in der Lage sein sollte, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen vergleiche dazu vorne die Beweiswürdigung und Feststellungen). Die belangte Behörde ist vor diesem Hintergrund zu Recht davon ausgegangen, dass der Fremdenpass zu entziehen war, weshalb die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen ist. Da zeitnah entschieden wurde, braucht auf die Ausführungen des BF zur aufschiebenden Wirkung nicht mehr eingegangen werden. Zu Spruchteil B): Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oa Judikatur des VwGH wird hingewiesen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oa Judikatur des VwGH wird hingewiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W208.2227081.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.