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{'item': 'W215 2153662-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.01.2020 GeschäftszahlW215 2153662-1 SpruchW215 2153662-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Bundesrepublik Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2017, Zahl 15-1052411710-150202129, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Bundesrepublik Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2017, Zahl 15-1052411710-150202129, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, dessen Identität nicht feststeht, gelangte zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 23.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung am 24.02.2015 gab der Beschwerdeführer, in Gegenwart eines Dolmetschers seiner Muttersprache Somali, unter anderem wörtlich an: "...Berufsausbildung: keine Letzter ausgeübter Beruf: Ich war bisher noch nie berufstätig [...] Meine Frau ist derzeit im 9. Monat schwanger von mir [...] Ich musste meine Heimat verlassen, weil dort Krieg herrscht und ich daher um mein Leben fürchten muss. Außerdem hatte ich Angst in Somalia verhungern zu müssen. Das ist mein einziger Asylgrund. [...] Von staatlicher Seite habe ich in der Heimat keine Sanktionen zu befürchten. Ich werde weder behördlich gesucht, noch besteht ein Haftbefehl gegen mich." (niederschriftliche Befragung am 24.02.2015). Der Beschwerdeführer wurde am 08.03.2017 niederschriftlich im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in Gegenwart eines Dolmetschers seiner Muttersprache Somali, befragt und gab zusammengefasst an, dass er der Volksgruppe der Gaboye angehöre, in XXXX geboren sei, sein ganzes Leben dort verbracht, dort nach moslemischem Ritus im Juni 2014 geheiratet und seine Lebensgefährtin im XXXX zurückgelassen habe:Der Beschwerdeführer wurde am 08.03.2017 niederschriftlich im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in Gegenwart eines Dolmetschers seiner Muttersprache Somali, befragt und gab zusammengefasst an, dass er der Volksgruppe der Gaboye angehöre, in römisch 40 geboren sei, sein ganzes Leben dort verbracht, dort nach moslemischem Ritus im Juni 2014 geheiratet und seine Lebensgefährtin im römisch 40 zurückgelassen habe: "...Sohn XXXX , geb. XXXX"...Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 [...] F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? A: Ich habe die Wahrheit gesagt, es gibt aber kleine Fehler. F: Welche Fehler gibt es? A: Meine Frau war damals im 7. Monat Schwanger, nicht im 9. Monat. Es war in Somalia Bürgerkrieg aber nicht in meinem Ort. Ansonsten wurde mir alles Rückübersetzt und ist in Ordnung [...] Erklärung: Sie habe am 23.02.2015 beim BFA um Asyl ersucht. Sie wurden am 24.02.2015 vor der Polizei bereits zu Ihrem Asylgrund, d. h. zum Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise befragt. Könne Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit? Wollen Sie selbst zu diesen Angaben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben? A: Ja, ich kann mich noch daran erinnern. Meine Angaben sind vollständig, ich habe damals alles gesagt, mehr habe ich selbst nicht dazu anzuführen. Ich habe die Wahrheit gesagt. Andere Gründe gibt es nicht. F: Wie haben Sie die Einvernahmesituation in der Erstbefragung wahrgenommen? A: Die Situation war in Ordnung. F: Gab es irgendwelche Probleme in der Erstbefragung? A: Es gab keine Probleme..." (niederschriftliche Befragung am 08.03.2017) Der Beschwerdeführe habe in XXXX von XXXX die Grund-und Mittelschule besucht und der wegen seiner Clanzugehörigkeit keine Probleme in der Schule gehabt. Der Beschwerdeführer habe bis zur Ausreise als Schuhputzer gearbeitet, sei Vater sei Schuhmacher. Für seine Reise bis nach Österreich habe der Beschwerdeführer 8.000.- US$ bezahlt. Der Beschwerdeführer habe im Juni 2014 nach moslemischem Ritus in XXXX geheim geheiratet und dieselbe Frau ein zweites Mal im März 2015 telefonisch, damals sei der Sohn des Beschwerdeführers bereits auf der Welt gewesen. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer zuvor angegeben habe, dass sein Sohn erst am XXXX geboren wurde, korrigierte der Beschwerdeführer seinen Angaben und gab an, dass sein Sohn bei der telefonischen zweiten Eheschließung nach moslemischem Ritus mit derselben Frau doch noch nicht geboren war.Der Beschwerdeführe habe in römisch 40 von römisch 40 die Grund-und Mittelschule besucht und der wegen seiner Clanzugehörigkeit keine Probleme in der Schule gehabt. Der Beschwerdeführer habe bis zur Ausreise als Schuhputzer gearbeitet, sei Vater sei Schuhmacher. Für seine Reise bis nach Österreich habe der Beschwerdeführer 8.000.- US$ bezahlt. Der Beschwerdeführer habe im Juni 2014 nach moslemischem Ritus in römisch 40 geheim geheiratet und dieselbe Frau ein zweites Mal im März 2015 telefonisch, damals sei der Sohn des Beschwerdeführers bereits auf der Welt gewesen. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer zuvor angegeben habe, dass sein Sohn erst am römisch 40 geboren wurde, korrigierte der Beschwerdeführer seinen Angaben und gab an, dass sein Sohn bei der telefonischen zweiten Eheschließung nach moslemischem Ritus mit derselben Frau doch noch nicht geboren war. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer wörtlich aus: "...F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht? A: Von der Polizei. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet? A: Mein Schwager war bei der Polizei und er hat mich festgenommen..." Der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise gefoltert und diskriminiert worden. Er habe seine Lebensgefährtin, eine Clanangehörige der Isaaq, geheim im Juni 2014 geheiratet, diese sei von ihm schwanger geworden, daraufhin sei der Beschwerdeführer von seinem Schwager, einem Polizisten von dem der Beschwerdeführer aber nicht wisse auf welcher Polizeistation er arbeite (ebenso wenig kenne er den Beruf seines Schwiegervaters), Anfang September 2014 aus der Stadt gebracht und in dessen landwirtschaftlichen Gebäude eingesperrt worden. Der Schwager habe dem Beschwerdeführer den Ringfinger der rechten Hand abgetrennt. Der Beschwerdeführer habe danach fliehen können, indem er sich aus dem Raum mit einem Holz herausgegraben habe. Der Beschwerdeführer sei in sein Elternhaus gegangen, habe Geld mitgenommen und Somaliland verlassen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2017, Zahl 15-1052411710-150202129, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.02.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm in Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis 16.03.2018 erteilt.15-1052411710-150202129, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.02.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm in Spruchpunkt römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis 16.03.2018 erteilt. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides, zugestellt am 20.03.2017, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 18.04.2017 die gegenständliche Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen glaubhaft sei und der Beschwerdeführer verfolgt werde, weil er als Angehöriger der Madhiban eine Frau aus einem anderen Clan geheiratet habe.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides, zugestellt am 20.03.2017, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 18.04.2017 die gegenständliche Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen glaubhaft sei und der Beschwerdeführer verfolgt werde, weil er als Angehöriger der Madhiban eine Frau aus einem anderen Clan geheiratet habe. 2. Die Beschwerdevorlage vom 19.04.2017 langte am 21.04.2017 im Bundesverwaltungsgericht ein. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 20.08.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschien der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsanwalt. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits mit der Beschwerdevorlage vorab für Verhandlungen entschuldigt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan; der Beschwerdeführer und sein Rechtsanwalt verzichteten auf deren Ausfolgung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehörige der Bundesrepublik Somalia. Er ist moslemischen (sunnitischen) Glaubens. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat ausschließlich in XXXX in Somaliland, im Nordwesten der Bundesrepublik Somalia, gelebt.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehörige der Bundesrepublik Somalia. Er ist moslemischen (sunnitischen) Glaubens. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat ausschließlich in römisch 40 in Somaliland, im Nordwesten der Bundesrepublik Somalia, gelebt. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 23.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2017, Zahl 15-1052411710-150202129, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) abgewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm in Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis 16.03.2018 erteilt. Gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides.Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 23.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2017, Zahl 15-1052411710-150202129, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm in Spruchpunkt römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis 16.03.2018 erteilt. Gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides. 2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer dem Clan der Gabooye angehört. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass es im Jahr XXXX kriegerische Auseinandersetzungen gab, oder der Beschwerdeführer wegen einer geheimen Eheschließung im Juni 2014 Probleme mit einem Schwager bekommen hat, ihm dieser Anfang September 2014 zwei Glieder seines Ringfingers abgeschnitten hat, ebenso wenig, dass der Beschwerdeführer Vater eines Sohnes ist und aus Angst um sein Leben Somaliland verlassen hat.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer dem Clan der Gabooye angehört. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass es im Jahr römisch 40 kriegerische Auseinandersetzungen gab, oder der Beschwerdeführer wegen einer geheimen Eheschließung im Juni 2014 Probleme mit einem Schwager bekommen hat, ihm dieser Anfang September 2014 zwei Glieder seines Ringfingers abgeschnitten hat, ebenso wenig, dass der Beschwerdeführer Vater eines Sohnes ist und aus Angst um sein Leben Somaliland verlassen hat. 3. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, insbesondere zur Lage in Somaliland, wird festgestellt: Allgemein In der Bundesrepublik Somalia leben schätzungsweise 15,45 Millionen Menschen (2019, World Population Review [AA Überblick Stand 05.03.2019, abgefragt am 13.11.2019]). Im Hinblick auf beinahe alle zu beleuchtenden Tatsachen ist Somalia faktisch zweigeteilt:

  1. a)In den Gliedstaaten Süd- und Zentralsomalia, wo auch die Hauptstadt Mogadischu liegt, herrscht in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der vom VN-Sicherheitsrat mandatierten Friedensmission der Afrikanischen Union AMISOM (African Union Mission in Somalia) gegen die radikalislamistische, al-Qaida-affiliierte al-Schabaab-Miliz. Die Gebiete sind nur teilweise unter der Kontrolle der Regierung, wobei zwischen der im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkten Kontrolle der somalischen Bundesregierung und der Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete durch die Regierungen der föderalen Gliedstaaten Somalias, die der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen, unterschieden werden muss. Weite Gebiete stehen aber auch unter der Kontrolle der al-Schabaab-Miliz oder anderer Milizen. Diese anderen Milizen sind entweder entlang von Clan-Linien organisiert oder, im Falle der Ahlu Sunna Wal Jama'a, auf Grundlage einer bestimmten religiösen Ausrichtung. Zumindest den al-Schabaab-Kräften kommen als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu. Der Gliedstaat Puntland State of Somalia, der das Horn von Afrika im engeren Sinne umfasst, hat sich 1998 mit internationaler Unterstützung konstituiert. Er strebt keine Unabhängigkeit von Somalia an und ist einer der fünf offiziellen föderalen Gliedstaaten Somalias, wenngleich mit größerer Autonomie. Es konnten einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert werden. Al-Schabaab kontrolliert hier keine Gebiete mehr, sondern ist nur noch in wenigen schwer zugänglichen Bergregionen mit Lagern vertreten, ebenso wie der somalische Ableger des sog. "Islamischen Staats". Stammesmilizen spielen im Vergleich zum Süden eine untergeordnete Rolle. Allerdings ist die Grenzziehung im Süden sowie im Nordwesten nicht eindeutig, was immer wieder zu kleineren Scharmützeln, im Süden auch zu schwereren gewaltsamen Auseinandersetzungen führt.
  2. b)Das Gebiet der früheren Kolonie Britisch-Somaliland im Nordwesten Somalias hat sich 1991 für unabhängig erklärt, wird aber bisher von keinem Staat anerkannt. Allerdings bemühen sich die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit. Das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft wurde durch die mehrfache Verschiebung der Parlamentswahlen und schwerwiegende Korruptionsvorwürfe im Zusammenhang mit dem Abkommen zum Betrieb des Hafens von Berbera auf die Probe gestellt. Al-Schabaab kontrolliert in Somaliland keine Gebiete. Die Grenze zu Puntland ist allerdings umstritten, hier kam es im Berichtszeitraum zu zum Teil heftigen militärischen Auseinandersetzungen zwischen "somaliländischen" und somalischen (puntländischen) Truppen. Grundsätzlich gilt, dass die vorhanden staatlichen Strukturen sehr schwach sind und wesentliche Staatsfunktionen von ihnen nicht ausgeübt werden können. Von einer flächendeckenden effektiven Staatsgewalt kann nicht gesprochen werden (AA 04.03.2019). Seit 2012 gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 01.08.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten, waren es 2016 über 14.000 Wahlleute. Allgemeine freie Wahlen bleiben das Ziel für 2020/21. Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed, genannt "Farmajo", zum Präsidenten, und im März bestätigte es Hassan Ali Khaire als Premierminister und das neue Kabinett. Die Regierung von Präsident Farmajo verfolgt eine intensive Reformagenda in den Bereichen Politik, Wirtschaft und Sicherheit. Allerdings stehen mächtige Teile der Clan-Eliten der Regierung und ihrem Reformkurs kritisch gegenüber. Hinzu kommen immer wieder Spannungen in den Beziehungen Mogadischus zu den föderalen Gliedstaaten, die den politischen und wirtschaftlichen Fortschritt des Landes lähmen (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 13.11.2019). Seit dem Ende der Übergangsperiode und dem Beginn des New Deal Prozesses 2013 wurde wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet. 2016 und 2017 konnten mit der Gründung der Gliedstaaten und einem relativ demokratisch erfolgten Machtwechsel wichtige Weichen in Richtung Demokratisierung, legitimer Staatsgewalt und Föderalismus erreicht werden. In den anderen Bereichen ist die Situation nach wie vor mangelhaft. Insbesondere das Verhalten der Sicherheitskräfte, Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems und die Lage im Justizvollzug entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 04.03.2019). Der UN Security Council verlängerte am 27.03.2019 das Mandat der UN-Hilfsmission in Somalia (UNSOM) bis zum 31.03.2020 (BAMF 01.04.2019). ad
  3. a)Somalia Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen, insbesondere Clan-Strukturen, vergeben. Traditionell benachteiligte Gruppen wie Frauen, Jugendliche, ethnische Minderheiten, LGBTI, Behinderte usw. sehen sich somit nicht oder nicht hinreichend vertreten Im November und Dezember 2016 wurde von über 14.000 Wahlmännern und -frauen ein 275-köpfiges Parlament gewählt. Dieser Prozess ist ein bemerkenswerter demokratischer Fortschritt, da noch bei der letzten "Wahl" die Mitglieder des Parlaments unmittelbar durch einzelne Clanälteste bestimmt worden waren. Die Präsidentschaftswahl fand am. 8. Februar 2017 statt, als Gewinner ging der frühere Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmajo" hervor, am 29. März wurde die neue Regierung unter Premierminister Hassan Ali Khayre bestätigt und vereidigt (AA 04.03.2019). Jubalands Sicherheitsminister Abdirashid Hassan Abdinur (Abdirashid Janan) wurde am 31.08.2019 von der somalischen Bundesregierung (FGS) in Mogadischu verhaftet. Ihm werden verschiedene Verbrechen vorgeworfen, darunter Tötungen, Folter, rechtswidrige Inhaftierungen und die Blockierung der humanitären Hilfe in 2014 und 2015. Amnesty International fordert einen fairen Gerichtsprozess vor einem Zivilgericht. Die Regierung Jubalands nannte die Verhaftung eine "Entführung" und "illegal". Die Verhaftung erfolgt in einer Zeit zunehmender Spannungen zwischen der FGS und der Regionalverwaltung in Jubaland: im August weigerte sich die Bundesregierung, die Ergebnisse der Bundestagswahlen anzuerkennen, die Ahmed Madobe erneut zum Regionalpräsidenten wählten (BAMF 09.09.2019). ad
  4. b)Somaliland In Somaliland wurden zuletzt 2005 Parlamentswahlen abgehalten. Im November 2017 wurde Muse Bihi zum Präsidenten von Somaliland gewählt (USDOS 13.03.2019). Somaliland hat seit der Erklärung der Unabhängigkeit 1991 mehrere allgemeine Wahlen erlebt. Aufgrund dieser Wahlen gab es friedliche Machtwechsel, zuletzt 2010. Die eigentlich für 2015 vorgesehenen Parlamentswahlen wurden mehrfach verschoben und sind nun für den Ende 2019 vorgesehen. Das Oberhaus, die Guurti, geht damit in das dreizehnte Amtsjahr, ohne wiedergewählt zu sein. Auch die Präsidentschaftswahl hatte sich mehrfach verzögert, bevor sie Mitte November 2017 stattfand. Die Kulmiye Partei bleibt demnach führende Partei, jedoch stellte Amtsinhaber Silanyo sich nicht erneut zur Wahl und wurde von Muse Bihi Abdi abgelöst. Obwohl in der Vergangenheit alle Wahlen international begleitet wurden, war im Vorfeld regelmäßig eine Einschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit zu beobachten (AA 04.03.2019). Das Verhältnis zwischen dem im Nordwesten gelegenen Somaliland, das sich 1991 für unabhängig erklärt hat, und dem Rest des Landes ist problematisch. Der in Somaliland etablierten de facto-Regierung ist es gelungen, ein für die Region durchaus bemerkenswertes Maß an Stabilität und Ordnung herzustellen - selbst wenn es an der Grenze zu Puntland immer wieder kleinere Scharmützel mit dort beheimateten Milizen und in letzter Zeit demokratische Rückschritte festzustellen gibt. Am 13.11.2017 erfolgten nach zweijähriger Verzögerung Präsidentschaftswahlen, die von Beobachtern als weitgehend frei und fair eingeschätzt wurden. Für Ende 2019 sind außerdem - zum ersten Mal seit 2005 - Parlamentswahlen geplant. Somaliland hat trotz eines entsprechenden Antrags bei der Afrikanischen Union die angestrebte Anerkennung als unabhängiger Staat nicht erreichen können. Von einer Aussöhnung mit der Regierung in Mogadischu im Kontext einer friedlichen und definitiven Lösung der Statusfrage sind beide Seiten noch weit entfernt. Bei dem von der Türkei unterstützten "Istanbuler Dialog" konnten atmosphärische Fortschritte zwischen den beiden Verhandlungsteams aus Hargeisa und Mogadischu erreicht werden. Der nach den letzten Präsidentschaftswahlen in 2017 erhoffte neue Dialog zum Status von Somaliland liegt derzeit wieder auf Eis nicht zuletzt im Zuge einer Vereinbarung Somalilands mit den Vereinigten Arabischen Emiraten und Äthiopien über den Ausbau des Hafens von Berbera, die zu erheblichen Spannungen mit der somalischen Bundesregierung in Mogadischu führte (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 13.11.2019). (AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik, Stand 05.03.2019, abgefragt am 13.11.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162 AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2019, 04.03.2019 USDOS, U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018, Somalia, 13.03.2019, https://www.state.gov/documents/organization/289253.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 01.04.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2006127/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_01.04.2019_%28deutsch%29.pdf AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Überblick, Stand 05.03.2019, abgefragt am 13.11.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/somalia/203130 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 09.09.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016900/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_09.09.2019_%28deutsch%29.pdf) Parteiensystem ad
  5. b)Somaliland Gemäß der 2001 angenommenen Verfassung durften politische Parteien gegründet werden und an den Kommunalwahlen 2002 teilnehmen. Allerdings durften nur die drei in diesen Kommunalwahlen stärksten Parteien dauerhaft etabliert werden. Diese Vorgabe ist inspiriert vom nigerianischen Modell, um einer Zersplitterung der Parteienlandschaft vorzubeugen. Zunächst erhielten die UDUB (Ururka Dimuqraadiga Ummadda Bahawday, Union der Demokraten) sowie Kulmiye (Solidarität) und UCID (Ururka Caddaalada iyo Daryeelka, Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung) die dauerhafte Zulassung. Nach den Wahlen 2010 verlor die UDUB die Zulassung, stattdessen wurde die Waddani-Partei im Rahmen eines festgelegten Verfahrens zugelassen. Politisches Engagement im Rahmen anderer Gruppen wird staatlicherseits beobachtet. Ggf. werden strafrechtliche Maßnahmen ergriffen (AA 04.03.2019). Eine Besonderheit der Politik und Geschichte Somalias liegt in der Bedeutung der Clans. Clans sind auf gemeinsame Herkunft zurückgehende Großfamilienverbände mit einer bis zu siebenstelligen Zahl von Angehörigen. Die Kenntnis der Clanstrukturen und ihrer Bedeutung für die somalische Gesellschaft ist ein wichtiger Schlüssel zum Verständnis der politischen und historischen Entwicklungen in Somalia. Die übergeordneten Clans in Somalia sind die Hawiye, Darod, Issaq, Dir und der Clanverbund der Digil-Mirifle bzw. Rahanweyn. Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkriegs ist es nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Issaq und Digil-Mirifle stellen wohl je 20 bis 25 Prozent der Gesamtbevölkerung, die Dir deutlich weniger. Über 95 Prozent aller Somalier fühlen sich einem Sub-Clan zugehörig, der genealogisch zu einem der Clans gehört. Auch diese Sub-Clans teilen sich wiederum in Untereinheiten auf. Die Zugehörigkeit zu einem Clan bzw. Sub-Clan ist ein wichtiges Identifikationsmerkmal und bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 13.11.2019). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2019, 04.03.2019 AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik, Stand 05.03.2019, abgefragt am 13.11.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162) Gaboye/Gabooye/"Midgan" Einzelne ethnische Minderheiten, deren genauer Anteil an der Gesamtbevölkerung unklar ist (u. a. Bantu, Jarir, Benadir, Rer Hamar, Midgan, Gaboye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 04.03.2019). Das kanadische Immigration and Refugee Board (IRB) erwähnt in einer Anfragebeantwortung vom Oktober 2013, dass nur wenige Informationen zu Unterscheidungsmerkmalen der Gaboye gefunden werden konnten. Das IRB bezieht sich auf die Angaben verschiedener Quellen. Die Quellen würden angegeben, dass die Gaboye über keine physischen Unterscheidungsmerkmale verfügen würden. Die Gaboye könnten physisch den Samaal, einer ethnisch dominanten Gruppe in Somalia, ähneln. Laut Angaben eines Mitarbeiters des Max-Planck-Instituts für ethnologische Forschung würden sich die Gaboye aufgrund ihrer Genealogie unterscheiden (Accord 27.11.2014). Midgan oder Gaboye sind traditionell Jäger und arbeiten mit Leder, so zum Beispiel Schuhmacher (ARC 25.01.2018). Es gibt es auch innerhalb der Berufsgruppen-Clans stärkere und schwächere Abstammungslinien, die schwächeren seien marginalisiert. Vertreter einer Nichtregierungsorganisation, die sich für Minderheiten einsetzt, widersprachen aber dieser Darstellung. Einer anderen Quelle zufolge sind die urbanen Gabooye generell bessergestellt als andere Berufsgruppen. Heute hat sich die Situation für die Gabooye im Vergleich zurzeit um die Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert (EJPD 31.05.2017). Obwohl die Regierung von Somaliland behaupte, dass sich die Lage gebessert habe, komme es weiterhin zu Diskriminierung von und Gewalt gegen Gabooye. Die Medien in Somaliland würden nur selten über Diskriminierung oder Gewalt gegen Mitglieder der Gabooye berichten, da sie nicht in Konflikt mit Mitgliedern des Hauptclans geraten wollten, die die Regierung und Gerichte dominieren würden. Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Jahresbericht zur Menschenrechtslage vom Februar 2014, dass unter anderem die Madhiban und Gabooye zu den Minderheitengruppen zählen würden. Mischehen zwischen Minderheitengruppen und Hauptclans seien traditionell nur eingeschränkt möglich. Minderheitengruppen, die oft über keine bewaffneten Milizen verfügen würden, seien unverhältnismäßig oft von Tötung, Folter, Vergewaltigung, Entführung und Plünderung durch Milizen und Angehörige von Hauptclans betroffen, die von diesen ungestraft verübt würden. Viele Minderheiten würden in großer Armut leben und von zahlreichen Formen von Diskriminierung und Ausgrenzung betroffen sein. Die Minority Rights Group International (MRG), die sich für die Rechte von ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten und indigenen Völkern weltweit einsetzt, erwähnt in einem Bericht vom Jänner 2015, dass eine von der Organisation interviewte Person angegeben habe, dass sich die gesellschaftliche Integration und Inklusion von Angehörigen der Gaboye in Somaliland im Vergleich zu ihrer Lage früher gebessert habe. 25 weitere interviewte Personen hätten jedoch angegeben, dass es weiterhin Ungleichheiten gebe und es zu Diskriminierung komme. Eine Organisation hätte beispielsweise angegeben, dass von insgesamt bis zu 10.000 Gaboye in Hargeisa nur zwischen 30 und 40 Angehörige der Gaboye an einer Universität studieren würden oder studiert hätten. Die Norwegian Organisation for Asylum Seekers (NOAS), eine NGO, die sich für die Interessen von Asylwerbern in Norwegen einsetzt, erwähnt in einem Bericht zu einer Fact-Finding-Mission vom April 2014, mehrere Quellen hätten angegeben, dass unter anderem die Gaboye zu den besonders gefährdeten Minderheiten ("particularly vulnerable minorities") in Somalia zählen würden. Die MRG berichtet im Juni 2012, dass Minderheitengruppen, wie etwa die Gaboye und Madhiban, zu Tausenden in Binnenvertriebenenlager in Somaliland, Puntland und Kenia ziehen würden, wo sie erneut von Diskriminierung betroffen seien. Minderheitengruppen würden außerhalb der traditionellen somalischen Clanstruktur stehen und deshalb über kein Schutzsystem verfügen. Aufgrund sozialer Segregation, Existenznot und politischer Manipulation seien Minderheitengruppen in größerem Ausmaß von Vergewaltigung, Angriffen, Entführung, Beschlagnahmung von Eigentum und den Konsequenzen von Dürre bedroht (Accord 12.06.2015). Die "Midgan" stellen etwa 0,5% er Gesamtbevölkerung. Sie leben verteilt vor allem in Nord- und Zentralsomalia, Hiran, Mogadischu und Kismayo. Sie betätigen sich traditionell als Schuhmacher. Die Midgan sollen sich bemüht haben, den Begriff "Midgan" zugunsten der weniger abwertenden Bezeichnung Madhiban abzulegen. Andere Quellen führen jedoch die Madhiban als eine Untergruppe der "Midgan" auf. Es gibt zahlreiche weitere abwertende Benennungen für die Midgan, die häufig auf ihre die Jagd Bezug nehmen wie Fallensteller oder Kadaveresser. Urbanisierte Midgan arbeiten als Zimmerleute, Mechaniker, Fliesenleger, Elektriker, Installateure oder Friseure. Die Frauen der Midgan stellen Kunsthandwerk wie Körbe her, sind Beschneiderinnen und helfen bei Krankheiten. Nach Gundel gehören zu den Gabooye/"Midgan" u. a. die Gruppen Madhibaan, Muuse Dhariyo, Howleh, Hawraar Same und Habar Yaquup. Pil zählt zahlreiche weitere Gruppen auf, darunter auch die Galgale (BAMF Juli 2010). Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) zitiert, wie bereits oberhalb erwähnt, in einer Anfragebeantwortung die Vorsitzende einer Gabooye-Organisation. Bei einem Vorfall in Somaliland sei die gesamte erweiterte Familie eines Gaboye-Mädchens zehn Monate inhaftiert worden, da ihr Verlobter (Mitglied eines Hauptclans) Selbstmord begangen habe, nachdem ihre Familie einer Heirat nicht zugestimmt habe. Die Familie sei für den Selbstmord verantwortlich gemacht worden. Im Oktober 2012 seien zwei Familienmitglieder zum Tod verurteilt und die restlichen Mitglieder freigelassen worden. Laut einem Bericht der Minority Rights Group International (MRG) vom November 2010 würden Mischehen mit Mitgliedern von Hauptclans bestraft werden. Mitglieder von Hauptclans würden sich traditionell weigern, Menschen, die Minderheitenclans angehören, zu heiraten oder mit ihnen zu essen. Trotz des traditionellen Verbots der Clans von Mischehen mit einer Minderheit, sei es im Laufe der Geschichte immer, wenn auch selten, zu derartigen Beziehungen (zumindest im Geheimen) gekommen. Diese Einschränkungen würden Minderheiten von Formen der Unterstützung durch einen Clan oder ein Vorankommen durch Heiratsbeziehungen ausschließen. In Somaliland etwa sei es in den vergangenen Jahren zu einer geringen Anzahl von Mischehen zwischen Mitgliedern "nobler" Clans und Minderheitenclans gekommen, jedoch sei es zu Feindseligkeit und Gewalt durch Clan-Mitglieder gekommen. Laut einem Artikel der Somaliland Times vom Dezember 2011 habe ein Sultan des Minderheitenclans der Gabooye alle Somali und insbesondere den Isaq-Clan dazu aufgefordert, die Diskriminierung gegen die Gabooye einzustellen. Der Sultan habe unter anderem erwähnt, dass es keine Mischehen zwischen den Gabooye und anderen Clans gebe (Accord 27.02.2013). Laut einem im Juli 2013 von Sabahi, einem vom United States Africa Command finanzierten Nachrichtenportal mit Schwerpunkt der Berichterstattung auf der Region Horn von Afrika, veröffentlichten Artikel zu den Gaboye in Somaliland habe ein Sprecher der Gaboye, Sultan Mohamed Muse Abu Sufyan, angegeben, dass die Gruppe der Gaboye vom Rest der Gesellschaft isoliert sei. Angehörige der Gaboye müssten sich auf Arbeitsplätze beschränken, die andere nicht haben möchten. Gaboye seien zudem hinsichtlich ihres Wohnortes isoliert. In Hargeisa etwa würden Gaboye in einem eigenen Stadtteil, Daami, leben. Die Gaboye würden keine Mischehen mit anderen Clans eingehen. Selbst wenn eine Frau zunächst gewillt sei, würde sie keinen Angehörigen der Gaboye heiraten, da sie Angst hätte, dass sie und ihre Kinder von der Gesellschaft oder ihrer Familie ausgeschlossen würden. Das IRB berichtet in seiner oben zitierten Anfragebeantwortung vom Oktober 2013 weiters, dass es Mehrheitsclans verboten sei, Angehörige der Gaboye zu heiraten. Laut Angaben des oben zitierten Mitarbeiters des Max-Planck-Instituts sei eine Heirat zwischen den Gaboye und den meisten anderen somalischen Gruppen "tabu". Zumindest in Somaliland halte man sich streng an das Tabu (es gebe immer Ausnahmen auf individueller Basis). In Puntland würden Mitglieder des Clans der Majeerteen manchmal Gaboye heiraten, jedoch nicht oft. Das IRB bezieht sich in einer weiteren Anfragebeantwortung vom Dezember 2012 zu den Gaboye/Midgan auf Angaben mehrerer Quellen. Mehrheitsclans würden Mischehen mit Mitgliedern einer Minderheitengruppe verbieten. Ein Gaboye-Ältester aus Hargeisa habe angegeben, dass ein Paar, das eine Mischehe eingehe, getötet würde. Zudem sei über Fälle berichtet worden, dass Partner in einer Mischehe gezwungen würden, sich scheiden zu lassen, geschlagen oder von Verwandten des Mehrheitsclans beschossen würden. In einem Fall sei eine Frau, die einem Mehrheitsclan angehöre, aufgrund ihrer Eheschließung mit einem Gaboye-Mann von ihren Familienmitgliedern körperlich misshandelt und mit dem Tod bedroht worden. Auch der Sohn der Frau sei mit dem Tod bedroht worden. Der Gaboye-Mann selbst habe aus dem Land fliehen müssen (Accord 27.11.2014). Alle dazu befragten Gesprächspartner der Fact-Finding Mission waren sich darin einig, dass Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Dies stimmt auch mit den Angaben in der Literatur überein. Als besonders problematisch wird es angesehen, wenn eine Mehrheits-Frau einen Minderheiten-Mann heiratet, da dann ihre Kinder der Minderheit angehören werden. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch, da die Kinder eines Mehrheiten-Mannes trotz einer Minderheiten-Mutter dem Mehrheitsclan angehören. Der Druck auf Mischehen ist insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt, während er in den Städten etwas abgenommen haben dürfte. Eine Quelle der Fact-Finding Mission gab gar an, dass eine Mischehe in kosmopolitischen Städten wie Mogadischu oder Kismayo keine große Sache sei. Mischehen zwischen Mehrheitsclans und berufsständischen Gruppen kommen nach übereinstimmenden Aussagen mehrerer Gesprächspartner der Fact-Finding Mission "sehr, sehr selten" vor - insbesondere zwischen Mehrheits-Frauen und Minderheits-Männern. Es bestehen offenbar regionale Unterschiede. Im clanmässig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums ist den Mehrheitsclans tendenziell die "Reinheit" des Clans wichtiger als im stark durchmischten Süden. Deshalb sind Mischehen im Norden seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden. In Somaliland lehnen die Clanfamilien Isaaq und Darod Mischehen vehement ab, während sie die Dir eher akzeptieren. Eine Quelle der Fact-Finding Mission gab an, dass auch die Hawiye und die Rahanweyn die Frage der Mischehe weniger eng sehen würden als die Isaaq. Eine weitere Quelle gab an, dass Hawiye in einer Ehe zwischen einem Hawiye-Mann und einer Minderheiten-Frau tendenziell kein großes Problem sehen. Die Gesprächspartner der Fact-Finding Mission bekräftigten aber, dass es unter solchen Umständen so gut wie nie zu Gewalt oder gar Tötungen kommt (EJPD 31.05.2017). Weder das traditionelle Recht Xeer noch Polizei und Justiz benachteiligen gemäß Erkenntnissen der Fact Finding Mission die Minderheiten systematisch. Faktoren wie die Finanzkraft, das Bildungsniveau oder die zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren. So meinte beispielsweise eine Quelle der Fact Finding Mission in Hargeysa: "Sie können nicht einfach eine Gaboye grundlos töten, da kommt die Polizei. Sie werden vom Gesetz geschützt..." Richtig ist aber auch, dass es zumindest in Hargeysa in einem Minderheiten-Quartier keine Polizeistation gibt. Quellen der Fact-Finding Mission zeichneten ein teils neues Bild. So hat beispielsweise in Somaliland die Anerkennung von Gabooye-Suldaans zu einer Aufwertung der berufsständischen Gruppen geführt. Damit geht auch soziale Sicherheit einher. Die Gabooye haben im Xeer ihre Rechte. Zusätzlich sind Verfahren im Xeer meist nicht korrumpierbar und fairer. Allerdings gibt es hier auch Ausnahmen: Laut einer Quelle der Fact Finding Mission macht es beispielsweise einen Unterschied, ob ein Gabooye oder ein Angehöriger eines Mehrheitsclans Täter bei einer Vergewaltigung ist - bzw. ob das Opfer Gabooye oder Mehrheitsangehörige ist. Der gesellschaftliche Umgang mit den Angehörigen von Minderheiten hat sich in den letzten Jahren verbessert. Insbesondere unter jungen Leuten ist die Einstellung zu ihnen gemäß Erkenntnissen der Fact-Finding Mission positiver geworden. Obwohl ein gewisses Stigma weiterhin besteht, ist es mittlerweile für viele Angehörige der Mehrheitsclans üblich, auch mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zu sprechen, zu essen, zu arbeiten und Freundschaften zu unterhalten, wie mehrere befragte Quellen übereinstimmend aussagten: "Wir haben Umgang miteinander, wir haben Freunde, sie sagen dir auch, dass sie Gabooye sind..." Früher kam es vor, dass Angehörige der Mehrheitsclans Minderheiten-Angehörige aufgrund von Vorurteilen beschimpften. Die soziale Interaktion mit Angehörigen berufsständischer Gruppen wie z. B. das Grüßen oder gemeinsame Mahlzeiten war eingeschränkt. Nach Einschätzung einer westlichen Botschaft kommt es im Allgemeinen zu keinen gezielten Angriffen oder Misshandlungen der Gabooye (EJPD 31.05.2017). Kasten bzw. Waable bzw. "Midgan" sind generell arm und leben in großer Not. Nur wenige konnten jemals die Mittel aufbringen, ins Ausland zu fliehen; so sind diese Menschen auch von Geldflüssen aus der Diaspora weitgehend ausgeschlossen. Gleichzeitig verfügen Angehörige berufsständischer Kasten nur über eine durch ihr geringes Einkommen verursachte schwache Kaufkraft. Dadurch und gleichzeitig auch durch den Ausschluss aus traditionellen Netzwerken bleibt ihnen auch der Zugang zu lukrativen wirtschaftlichen Möglichkeiten verwehrt. Ständische Berufskasten haben traditionell weder das Recht auf Eigentum an Land und Vieh noch das Recht, sich an lokalen Geschäften, Marktwirtschaft oder Politik zu beteiligen. Wenn Kinder überhaupt eingeschult werden, werden diese auch bald wieder von der Schule genommen, um sie als Arbeitskraft einzusetzen. Minderheitenvertreter beklagen, dass ihnen das Recht auf Bildung versagt bleibt. Die britische Anthropologin Dr. Virginia Luling erläutert in einem Bericht aus dem Jahr 2004, dass die "Midgan" generell sehr arme Leute sind. Die "Midgan" werden als Ausgestoßene in Somalia diskriminiert. Keinem Somali-Clan ist es erlaubt, mit den Midgan-Madhiban oder anderen niedrigen Kasten zu essen, oder enge Kontakte zu pflegen [closely associate]. Die Minderheiten verloren den staatlichen Schutz. Sie wurden vom rasch entstehenden System der Geldflüsse aus der Diaspora größtenteils ausgeschlossen, da nur wenige von ihnen die Mittel aufbringen konnten, ins Ausland zu fliehen. Selbst bei der Hilfe durch humanitäre Organisationen wurden die Minderheiten diskriminiert. Gleichzeitig verfügen sie nur über eine durch ihr geringes Einkommen verursachte schwache Kaufkraft. Dadurch und gleichzeitig auch durch den Ausschluss aus traditionellen Netzwerken bleibt ihnen auch der Zugang zu lukrativen wirtschaftlichen Möglichkeiten verwehrt. Professor Markus Höhne zitiert die in Somaliland tätige Minderheiten-NGO VOSOMWO. Nach deren Aussagen, würden Minderheiten - und hier speziell Frauen - Grundrechte verweigert, so zum Beispiel das Recht auf Bildung. Schon Anfang der 2000er, als einige europäische Regierungen davon ausgingen, dass in Somalia die schlimmste Zeit überstanden sei, war die Angabe der Zugehörigkeit zu einer Minderheitengruppe in Somalia ein relativ sicheres Mittel, um in Europa Asyl zu bekommen. Klarerweise haben auch Angehörige von "noblen" Clans von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, und sich als Minderheitenangehörige (z.B. "Midgan") ausgegeben (BFA Anfragebeantwortung 23.01.2017). Am 03.07.2018 ernannte der Präsident von Somaliland sieben Mitglieder in die somalische Nationale Menschenrechtskommission, darunter zwei Frauen und eine Person aus einem Minderheitsclan (Gaboye [UNSOM 20.08.2018]). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2019, 04.03.2019 ARC, Asylum Research Consultancy, Situation in South and Central Somalia (including Mogadishu), 25.01.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1423361/90_1517484171_2018-01-arc-country-report-on-south-and-central-somalia-incl-mogadishu.pdf Accord, Anfragebeantwortung zu Somalia, Informationen zur Lage der Gaboye/Midgan, Zahl a-9202-2

(9229), 12.06.2015, http://www.ecoi.net/local_link/309154/448404_de.html BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum für Asyl und Migration, Minderheiten in Somalia, Juli 2010, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/693991/697672/697677/6029534/13604856/13565580/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Minderheiten_in_Somalia%2C_Juli_2010.pdf?nodeid=13904432&vernum=-2 Accord, Anfragebeantwortung zu Somalia, Aktuelle Lage von Angehörigen der Madhiban/Midgan, Zahl a- 8293, 27.02.2013, https://www.ecoi.net/de/dokument/1211137.html Accord, Anfragebeantwortung zu Somalia, Informationen zur Lage von Angehörigen des Clans der Gaboye [auch: Midgan, Madhiban, Zahl a-8956, 27.11.2014, http://www.ecoi.net/local_link/291401/426097_de.html Staatendoku, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Somalia, Madhiban in Kismayo, 23.01.2017 EJPD, Schweizerische Eidgenossenschaft, Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Staatssekretariat für Migration SEM, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31.05.2017, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf UNSOM, United Nations Assistance Mission in Somalia, Monatliches Update zu Menschenrechten und Schutz, Berichtszeitraum Juli 2018, 20.08.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442009/1226_1535625123_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-20-08-2018-englisch.pdf) "Mischehen" Alle dazu befragten Gesprächspartner der Fact-Finding Mission waren sich darin einig, dass Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Dies stimmt auch mit den Angaben in der Literatur überein. Dabei richtet sich dieses Tabu ausschließlich gegen diese Art von Minderheiten. In der traditionell exogamen somalischen Gesellschaft ist dies ein Nachteil, da es den Minderheitenclans verunmöglicht, Allianzen auf Augenhöhe zu schließen und Netzwerke aufzubauen. Als besonders problematisch wird es angesehen, wenn eine Mehrheits-Frau einen Minderheiten-Mann heiratet, da dann ihre Kinder der Minderheit angehören werden. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch, da die Kinder eines Mehrheiten-Mannes trotz einer Minderheiten-Mutter dem Mehrheitsclan angehören. Der Druck auf Mischehen ist insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt, während er in den Städten etwas abgenommen haben dürfte. Eine Quelle der Fact-Finding Mission gab gar an, dass eine Mischehe in kosmopolitischen Städten wie Mogadischu oder Kismayo "keine große Sache" sei. Mischehen zwischen Mehrheitsclans und berufsständischen Gruppen kommen nach übereinstimmenden Aussagen mehrerer Gesprächspartner der Fact-Finding Mission "sehr, sehr selten" vor - insbesondere zwischen Mehrheits-Frauen und Minderheits-Männern. Es bestehen offenbar regionale Unterschiede. Im clanmässig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums ist den Mehrheitsclans tendenziell die "Reinheit" des Clans wichtiger als im stark durchmischten Süden. Deshalb sind Mischehen im Norden seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden. In Somaliland lehnen die Clanfamilien Isaaq und Darod Mischehen vehement ab, während sie die Dir eher akzeptieren. Eine Quelle der Fact-Finding Mission gab an, dass auch die Hawiye und die Rahanweyn die Frage der Mischehe weniger eng sehen würden als die Isaaq. Eine weitere Quelle gab an, dass Hawiye in einer Ehe zwischen einem Hawiye-Mann und einer Minderheiten-Frau tendenziell kein großes Problem sehen. Einige wenige Mischehen sind auch in Jijiga in Äthiopien bekannt. Probleme können vor der eigentlichen Eheschließung beginnen. In der somalischen Gesellschaft müssen Heiratswillige bei ihren Familien einige traditionelle Verfahren absolvieren, bevor die Familien ihr Einverständnis zur Ehe geben. Wenn jemand eine Person aus einer Minderheit heiraten möchte, gelingt dies in aller Regel nicht und die Betroffenen akzeptieren das Verdikt. Selbst bei Heiraten unter Mehrheitsclans kommt es vor, dass die Familie das Einverständnis zur Heirat nicht gibt. In diesem Fall reisen die Betroffenen manchmal die Distanz von drei Tagesreisen per Kamel von ihrem Wohnort weg, wo sie nach Ansicht moderater SufiKleriker auch ohne Einverständnis ihrer Eltern heiraten dürfen. Die im islamischen Recht erforderliche Funktion des Vormunds der Braut nehmen dann drei Zeugen anstelle des Vaters der Braut ein. Auf Englisch heißen diese Heiraten als runaway marriages, auf Somalisch gubdo sireed. Nach der Rückkehr an den Wohnort akzeptieren die Familien solche Heiraten in vielen, aber nicht allen Fällen. Bekannte Städte für solche Heiraten sind Wanlaweyn für die Einwohner Mogadischus und Gabiley für die Einwohner Hargeysas. Heiraten werden von religiösen Sheikhs gemäß islamischem Recht geschlossen. Es kommt vor, dass Sheikhs von Mehrheitsclans das Schließen von Mischehen verweigern. Bei den Sheikhs der Minderheiten ist dies hingegen nicht der Fall. Kommt eine Mischehe zustande, kommt es gemäß den befragten Gesprächspartnern der Fact-Finding Mission häufig vor, dass die Familienangehörigen auf der Seite des Mehrheitsclans die betroffene Person verstoßen: Sie besuchen sie nicht mehr, kümmern sich nicht um ihre Kinder oder brechen den Kontakt gar ganz ab. Die Gesprächspartner der Fact-Finding Mission bekräftigten aber, dass es unter solchen Umständen so gut wie nie zu Gewalt oder gar Tötungen kommt. Gesprächspartner der Fact-Finding Mission in Somaliland nannten die jeweils gleichen Vorfälle, in denen es im Zusammenhang mit Mischehen zu Gewalt kam. Diese Fälle haben auch Medien Somalilands dokumentiert: In Boorama drohte 2014 ein Vater, seinen Sohn zu töten, falls er wie beabsichtigt eine Minderheiten-Frau heirate. Der Sohn brachte sich um. Darauf begannen physische Übergriffe seines Clans gegen die Minderheiten-Familie, die auch ihre Läden in der Stadt schließen mussten. In Gabiley gab 2012 ein ziviles Gericht trotz Widerstand der betroffenen Mehrheitsclans Familie einem Paar das Recht zu heiraten. Die Verwandten der Mehrheits-Frau verprügelten den Minderheits-Mann und töteten angeblich das gemeinsame Kind. Im Mai 2017 heiratete in Hargeysa eine Isaaq-Frau einen Mann der Gabooye. Die Familie der Frau griff daraufhin die Familie des Mannes mit Stöcken und Messern an und fügte der Ehefrau aus der eigenen Familie Verbrennungen zu. Nach Auskunft einer Nichtregierungsorganisation, die sich für berufsständische Gruppen einsetzt, schritt die Polizei nicht ein (SEM 31.05.2017). Bis vor Kurzem waren "Mischehen" nicht üblich, weil Minderheiten Benachteiligungen durch die Majoritätengruppen fürchten. Außerdem würden Frauen aus ihren eigenen Familien ausgestoßen, wenn sie unter ihrem Status heiraten würden. Repressalien in Form von Gewaltakten und Morddrohungen gegen die Familie des Mannes eines unteren Clans sind aber jedenfalls nicht üblich. Fälle in denen Paare, gegen den Willen ihrer Familie und gegen die gesellschaftlichen Konventionen "Mischehen" eingehen und von Zuhause weglaufen sind sehr selten und liegt die Wahrscheinlichkeit solcher Situationen im Promillebereich. Insbesondere im Norden sind solche Fälle sehr selten. In Mogadischu sind die Grenzen zwischen den Clans durchlässiger (Professor Dr. Markus V. Höhne, 26.01.2018).Bis vor Kurzem waren "Mischehen" nicht üblich, weil Minderheiten Benachteiligungen durch die Majoritätengruppen fürchten. Außerdem würden Frauen aus ihren eigenen Familien ausgestoßen, wenn sie unter ihrem Status heiraten würden. Repressalien in Form von Gewaltakten und Morddrohungen gegen die Familie des Mannes eines unteren Clans sind aber jedenfalls nicht üblich. Fälle in denen Paare, gegen den Willen ihrer Familie und gegen die gesellschaftlichen Konventionen "Mischehen" eingehen und von Zuhause weglaufen sind sehr selten und liegt die Wahrscheinlichkeit solcher Situationen im Promillebereich. Insbesondere im Norden sind solche Fälle sehr selten. In Mogadischu sind die Grenzen zwischen den Clans durchlässiger (Professor Dr. Markus römisch fünf. Höhne, 26.01.2018). Die Herkunftsländerinformationsstelle der finnischen Einwanderungsbehörde (Finnish Immigration Service) besuchte im Rahmen einer Fact-Finding Mission im Jänner 2018 Mogadishu und Nairobi. Im daraus entstandenen Fact-Finding-Mission-Bericht wird erläutert, dass Eheschließungen von zwei Personen, von denen eine einem mächtigen und die andere einem verachteten (despised) Minderheitenclan angehöre, selten seien. Vor allem in ländlichen Gebieten könne es in solchen Fällen dazu kommen, dass eine Tochter oder ein Sohn, der/die eine Person aus einer Minderheit heirate, von der Familie verstoßen werde. Nichtsdestotrotz fänden solche Eheschließungen statt und seien zumindest in Mogadishu, wo alle Clans repräsentiert seien, möglich. Das sei auch der Ort, an den ein Paar, das gegen den Willen der Eltern geheiratet hat, übersiedeln könne. Eine gemischte Ehe wäre für eine Weile Gesprächsstoff, würde aber früher oder später akzeptiert werden (Accord 20.09.2019). (SEM, EJPD, Schweizerische Eidgenossenschaft, Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, bzw. nunmehr SEM, Staatssekretariat für Migration, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31.05.2017, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf Markus Virgil Höhne, promovierter Ethnologe und wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Ethnologie Universität Leipzig, Autor vieler Publikationen zur Bundesrepublik Somalia und zum Horn von Afrika, Fragebeantwortung im Rahmen eines Vortrages bzw. Seminars für Richter des Bundesverwaltungsgerichts zur Bundesrepublik Somalia am 26.01.2018; markus.hoehne@uni-leipzig.de Accord, Anfragebeantwortung zu Somalia, Informationen zu Mischehen zwischen Tumaal und Ashraf, Zahl a-11095, 20.09.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2016781.html) Sicherheitslage Für westliche Staatsangehörige besteht in ganz Somalia (dies gilt auch für Somaliland und Puntland) ein sehr hohes Entführungsrisiko, ausländische Staatsangehörige werden auch immer wieder Opfer von Mordanschlägen. Außerordentlich gefährlich ist die Lage in Zentral- und Südsomalia, einschließlich des Großraums Mogadischu, wobei jedoch auch in den anderen Landesteilen wie Puntland (Nordosten) und Somaliland (Norden) mit extremer Unsicherheit, Entführungen sowie Terror- und Selbstmordanschlägen gerechnet werden muss. Im ganzen Land besteht die Gefahr von nicht explodierten Minen und Bomben. Sehr hohe Kriminalität (BMEIA Stand 01.10.2019 abgefragt 02.01.2020). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat. Gleichwohl gibt es keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach. Die Autorität der Zentralregierung wird vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland (Regionen Awdaal, Wooqoi Galbeed, Toghdeer, Sool, Sanaag) im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al-Schabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 04.03.2019). Entwicklung von Konfliktvorfällen in der Bundesrepublik Somalia vom Juni 2017 bis Juni 2019: Bild kann nicht dargestellt werden (Accord 19.12.2019). ad
  1. b)Somaliland In Somaliland, das sich 1991 unabhängig erklärt hat, aber bislang von keinem Staat anerkannt wird, wurde im somaliaweiten Vergleich das bislang größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht. Die erneute Verschiebung der Parlamentswahlen auf Ende 2019 wirft allerdings einen Schatten auf das vergleichsweise demokratische Somaliland (AA 04.03.2019). Sicherheitskräfte in Somaliland und Puntland stießen am 21.05.2019 in der Stadt Damalla-Hagare in der umstrittenen Region Sanaag in Nordsomalia aufeinander. Bei den Zusammenstößen wurden mindestens drei Menschen getötet (BAMF 27.05.2019). Am 14.06.2019 kam es in der Region Sanaag zu Zusammenstößen zwischen Streitkräften Puntlands und Somalilands. Es wurden keine Toten oder Verletzten berichtet. Streitkräfte Somalilands stießen am 10.07.2019 nahe Dhoob in der Region Sanaag mit Kräften von Colonel Arre zusammen, der 2018 von Somaliland nach Puntland übergelaufen war. Vier Soldaten wurden getötet. Bei weiteren Zusammenstößen in der Ortschaft Karin wurden Berichten zufolge zwei somaliländische Soldaten getötet. In der Region Sanaag, die zwischen Somaliland und Puntland umstritten ist, kam es am 7. und 8. Juli 2019 zu Zusammenstößen zwischen rivalisierenden Clan-Milizen in Duud Arraale und El Afweyn, bei denen mindestens 25 Menschen getötet wurden (Accord Sicherheitslage 04.12.2019). XXXX (Accord 19.12.2019).römisch 40 (Accord 19.12.2019). In der Region Mudug (Grenze zwischen Puntland und der Übergangsverwaltung des Gliedstaats Galmudug), in den zwischen Puntland und Somaliland umstrittenen Gebieten (Regionen Sool und Sanaag sowie im östlichen Teil der Region Togdheer) sowie in Teilen der Region Bari (Bossaso, Galghala-Gebirge) muss neben Anschlägen mit Kampfhandlungen gerechnet werden. Die Sicherheitskräfte in Somaliland können in einem vergleichsweise befriedeten Umfeld zwar ein deutlich höheres Maß an Sicherheit im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und allgemeine Kriminalität herstellen als in anderen Landesteilen. Dies gilt insbesondere für die westlichen Gebiete (Regionen Awdal und Wooqoyi Galbeed mit den Städten Hargeisa und Berbera). Gefahren, die aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation und der Terrorgefahr in Somalia resultieren, können jedoch auch für "Somaliland" nicht gänzlich ausgeschlossen werden (AA Reisewarnung unverändert gültig seit 27.11.2019, Stand 02.01.2020). (BMEIA, Österreichisches Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres, Somalia (Bundesrepublik Somalia), unverändert gültig seit 01.10.2019, Stand 02.01.2020, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/somalia AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2019, 04.03.2019 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 27.05.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010482/briefingnotes-kw22-2019.pdf AA, Auswärtiges Amt, Reisewarnung, unverändert gültig seit 27.11.2019, Stand 02.01.2020, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/somaliasicherheit/203132 Accord, Kurze Zusammenstellung der Sicherheitslage in Somalia, veröffentlicht 04.12.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2020898.html Accord, Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), Berichtzeitraum 1. Halbjahr 2019, 19.12.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2021741/2019h1Somalia_de.pdf) Al-Schabaab Ziel der al-Schabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al-Schabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO Februar 2016). Je höher der militärische Druck auf al-Schabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Al-Schabaab wird bei der Anwendung dieser Taktik immer besser und stärker. Dabei ist auch die al-Schabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen (BFA August 2017). Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al-Schabaab durch AMISOM (African Union Mission in Somalia) und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (U.K. Juli 2017). Die Stärke der al-Schabaab wird im Schnitt mit ungefähr 7.000 Mann beziffert (BFA August 2017; vgl. LI 20.12.2017). Die Regionalhauptstadt Buale (Middle Juba) sowie die Bezirkshauptstädte Saakow, Jilib (Middle Juba), Jamaame (Lower Juba), Sablaale, Kurtunwaarey (Lower Shabelle), Diinsoor (Bay), Tayeeglow (Bakool), Ceel Buur, Ceel Dheere (Galgaduud) befinden sich unter Kontrolle der al-Schabaab. Alle anderen Regional- und Bezirkshauptstädte werden von anti-al-Schabaab-Truppen gehalten. Viele der Städte sind gleichzeitig auch Garnisonsstädte der AMISOM (BFA August 2017). Die Gebiete der al-Schabaab werden als relativ sicher beschrieben. Dort herrscht Frieden und eine Absenz an Clan-Konflikten (UNSOM 18.09.2017). In den von ihr kontrollierten Gebieten verfügt al-Schabaab über effektive Verwaltungsstrukturen, eine Art von Rechtsstaatlichkeit und eine effektive Polizei. Die Verwaltung der al-Schabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BFA August 2017).al-Schabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO Februar 2016). Je höher der militärische Druck auf al-Schabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Al-Schabaab wird bei der Anwendung dieser Taktik immer besser und stärker. Dabei ist auch die al-Schabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen (BFA August 2017). Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al-Schabaab durch AMISOM (African Union Mission in Somalia) und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (U.K. Juli 2017). Die Stärke der al-Schabaab wird im Schnitt mit ungefähr 7.000 Mann beziffert (BFA August 2017; vergleiche LI 20.12.2017). Die Regionalhauptstadt Buale (Middle Juba) sowie die Bezirkshauptstädte Saakow, Jilib (Middle Juba), Jamaame (Lower Juba), Sablaale, Kurtunwaarey (Lower Shabelle), Diinsoor (Bay), Tayeeglow (Bakool), Ceel Buur, Ceel Dheere (Galgaduud) befinden sich unter Kontrolle der al-Schabaab. Alle anderen Regional- und Bezirkshauptstädte werden von anti-al-Schabaab-Truppen gehalten. Viele der Städte sind gleichzeitig auch Garnisonsstädte der AMISOM (BFA August 2017). Die Gebiete der al-Schabaab werden als relativ sicher beschrieben. Dort herrscht Frieden und eine Absenz an Clan-Konflikten (UNSOM 18.09.2017). In den von ihr kontrollierten Gebieten verfügt al-Schabaab über effektive Verwaltungsstrukturen, eine Art von Rechtsstaatlichkeit und eine effektive Polizei. Die Verwaltung der al-Schabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BFA August 2017). Die Armee war bis vor fünf Jahren sehr chaotisch organisiert und viele Soldaten sind zwischen 2009-2011 zu al-Schabaab übergelaufen. Derzeit gibt es 1-2 gute Spezialeinheiten, welche in Kooperation mit amerikanischen Spezialeinheiten herbe/erfolgreiche Schläge gegen al-Schabaab durchführen. Aktuell ist die al-Schabaab Führung auf der "Flucht" in Teilen Südsomalias (Stand Januar 2018) und versucht, sich von diesen Spezialeinheiten und US-Drohnenschlägen zu schützen. Außerdem wurden in letzten Jahren zahlreiche Trainings für die somalische Armee durchgeführt, die möglicherweise nicht viel "Outcome" haben, aber zumindest eine ganz gute Ausbildung bieten. Derzeit ist die somalische Armee jedenfalls auf einem besseren Weg als vor fünf bis sieben Jahren. Die angesprochene Dominanz von AMISOM (insbesondere am Flughafen) fundiert nicht nur auf geringer Kapazität der somalischen Armee, sondern weil (militärisch und nicht politisch) im Vorrang steht, strategische Punkte zu sichern (Flughafen = "Besitztum" von AMISOM). Auch die internationale Gemeinschaft wird von AMISOM geschützt (EU, UK etc.). Am Flughafen sieht man kaum Somalier - dies beruht nicht unbedingt auf einem Machtwunsch von AMISOM, sondern fußt auf einem Deal mit den internationalen Akteuren, die sich durch die Kontrolle von AMISOM sicherer fühlen. Die vorherrschende Erfahrung der Bevölkerung mit al-Schabaab ist, dass zwar mehr Steuern zu zahlen und strengere Regeln einzuhalten sind, sie aber keinen täglichen Repressionen durch al-Schabaab ausgesetzt sind. Es ist somit relativ friedlich und herrscht keine Kriminalität. Oft ist Somaliern die Stabilität, die mit der Herrschaft der al-Schabaab einhergeht, nicht unrecht (Professor Dr. Höhne 26.01.2018). Im November 2018 übernahm al-Schabaab die Verantwortung für einen Anschlag, bei dem Selbstmordattentäter zwei Autobomben in einem Hotel in der Nähe des Hauptquartiers der somalischen Kriminalpolizei in Mogadischu in Brand setzten und dabei mindestens 17 Menschen töteten. Al-Schabaab hat schätzungsweise zwischen 7.000 und 9.000 Mitglieder. Al-Schabaab hat die volle Kontrolle über die großen städtischen Zentren in Somalia verloren. Im September 2012 verlor die Gruppe die Kontrolle über Kismayo, einen wichtigen Hafen, den sie nutzte, um Lieferungen und Finanzierungen mithilfe von Steuern zu erhalten. Im Oktober 2014 verlor al-Schabaab einen weiteren strategischen Hafen in Baraawe an AMISOM und somalische Truppen. Trotz dieser Verluste kontrollierte al-Schabaab im Jahr 2018 große Teile ländlicher Gebiete in den Regionen Middle Juba und Lower Juba, sowie die Regionen Gedo, Bakol, Bay und Shabelle. Al-Schabaab hielt ihre Präsenz im Norden Somalias entlang der Golis-Berge und in größeren städtischen Gebieten Puntlands aufrecht und startete 2018 mehrere Angriffe auf Ziele in den Grenzregionen Kenias (USDOS Terrorismus 01.11.2019). Das United States Africa Command (US AFRICOM) erklärte am 03.06.2019, dass der Islamische Staat in Somalia (ISS) weiterhin rekrutiert und derzeit etwa 300 Kämpfer hat. Davon operieren die meisten in Puntland. AFRICOM hat seit April 2019 mehrere Luftangriffe gegen den ISS durchgeführt (BAMF 17.06.2019). In Somalia berichteten die Mitgliedstaaten, dass die bisherige beunruhigende Ruhe zwischen al-Schabaab und ISIL (Islamischer Staat im Irak und der Levante) nicht lange gedauert hat. In Puntland, wo der ISIL kleinere Überfälle gemacht hatte, und in Mogadischu kam es Anfang 2019 zu Zusammenstößen. Der ISIL in Somalia geriet sowohl wegen al-Schabaab, als auch wegen fortgesetzter Einsätze der AMISOM (African Union Mission in Somalia), unter Druck. Al-Schabaab war danach in der Lage, einige ISIL-Stützpunkte in Puntland zu besetzen und den ISIL in den Untergrund zu zwingen, sogar in seiner Hochburg Ceelasha Biyaha in der Nähe von Mogadischu. Ungeachtet dieser Rückschläge gelang es dem ISIL, einige operative Stützpunkte zu erhalten und er konnte immer noch begrenzt tödliche Anschläge gegen Geschäftsleute und Regierungsbeamte in Boosaaso durchführen (UNSC 31.07.2019). ad
  2. a)Somalia Die Grundsätze der Gewaltenteilung sind in der Verfassung von 2012 niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt. In den unter Kontrolle der al-Schabaab-Miliz stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung gemäß der theokratischen Ideologie der al-Schabaab nicht anerkannt. Zu den anderen, weder von Regierung, noch von al-Schabaab, sondern von weiteren Clan- oder anderen Milizen kontrollierten Gebieten liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Es ist aber nach Einschätzung von Beobachtern davon auszugehen, dass Rechtsetzung, Rechtsprechung und Rechtsdurchsetzung zumeist in der Hand einer kleinen Gruppe von Notabeln (z. B. "Clanältesten") liegen. Von einer Gewaltenteilung ist nicht auszugehen (AA 04.03.2019). Berichten zufolge haben die Streitkräfte von SNA und AMISOM am 01.04.2019 das von al-Schabaab kontrollierte Dorf Sabiid, 40 km südwestlich von Mogadischu in der Region Lower Shabelle, erobert (BAMF 08.04.2019). ad
  3. b)Somaliland Die Ausführungen zu Somalia gelten analog mit der Einschränkung, dass in Somaliland keine Gebiete dauerhaft unter der Kontrolle der al-Schabaab-Miliz stehen (AA 04.03.2019). (EASO, Country of Origin Information Report, Somalia, Security situation, Februar 2016, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO-Somalia-Security-Feb2016.pdf BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sicherheitslage in Somalia, Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, August 2017, http://www.ecoi.net/file_upload/5209_1502195321_ffm-report-somalia-sicherheitslage-onlineversion-2017-08-ke.pdf LI, Landinfo, Somalia - Kjønnslemlestelse av kvinner, 14.09.2011, https://landinfo.no/asset/1747/1/1747_1.pdf AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2019, 04.03.2019 UNSOM, United Nations Assistance Mission in Somalia, Countering AlShabaab Propaganda and Recruitment Mechanisms in South Central Somalia, 18.09.2017, https://unsom.unmissions.org/sites/default/files/countering_alshabaab_propaganda_and_recruitment_mechanisms_report_final__14_august_2017.pdf U.K. Home Office, Country Policy and Information Note Somalia (South and Central), Fear of Al-Shabaab, Version 2.0, Juli 2017, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/629570/Somalia_-_Al-Shabaab_-_CPIN_-_v2_0.pdf Professor Dr. Markus Virgil Höhne, promovierter Ethnologe und wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Ethnologie Universität Leipzig, Autor vieler Publikationen zur Bundesrepublik Somalia und zum Horn von Afrika, Fragebeantwortung im Rahmen eines Vortrages bzw. eines Seminars für Richter des Bundesverwaltungsgerichts zur Bundesrepublik Somalia am 26.01.2018; markus.hoehne@uni-leipzig.de BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 08.04.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010660/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_08.04.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 17.06.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010680/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_17.06.2019_%28deutsch%29.pdf UNSC, UN Security Council, Berichte zur Gruppe Islamischer Staat und mit ihr verbündeter Gruppen, 31.07.2019, S/2019/612, https://undocs.org/S/2019/612 USDOS, U.S. Department of State, Country Report, Terrorismus 2018, Somalia, 01.11.2019, https://www.state.gov/reports/country-reports-on-terrorism-2018/#Somalia) Justiz ad
  4. a)Somalia Die Grundsätze der Gewaltenteilung sind in der Verfassung von 2012 niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt. In den unter Kontrolle der al-Schabaab-Miliz stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung gemäß der theokratischen Ideologie der al-Schabaab nicht anerkannt. Zu den anderen, weder von Regierung, noch von al-Schabaab, sondern von weiteren Clan- oder anderen Milizen kontrollierten Gebieten liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Es ist aber nach Einschätzung von Beobachtern davon auszugehen, dass Rechtsetzung, Rechtsprechung und Rechtsdurchsetzung zumeist in der Hand einer kleinen Gruppe von Notabeln (z. B. "Clanältesten") liegen. Von einer Gewaltenteilung ist nicht auszugehen (AA 04.03.2019). ad
  5. b)Somaliland Die Ausführungen zu Somalia gelten analog mit der Einschränkung, dass in Somaliland keine Gebiete dauerhaft unter der Kontrolle der al-Schabaab-Miliz stehen (AA 04.03.2019). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2019, 04.03.2019) Sicherheitsbehörden ad
  6. a)Somalia Aufgrund des andauernden Bürgerkriegs spielen die Sicherheitsorgane eine herausgehobene Rolle. Sie arbeiten in der Regel in einem Kontext humanitären Völkerrechts. Gleichwohl bleibt die tatsächliche zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte und insbesondere die justizielle Verantwortlichkeit einzelner Mitglieder der Sicherheitsorgane in den meisten Fällen schwach bis inexistent. Hinzukommt, dass der Sold sehr unregelmäßig ausgezahlt wird. Ausbildung und Training im Menschenrechtsbereich werden zwar zunehmend international unterstützt, für die Mehrzahl der regulären Kräfte muss jedoch weiterhin davon ausgegangen werden, dass ihnen die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns nur äußerst begrenzt bekannt sind. Für die regierungsnahen Milizen gilt dies erst recht. Von Seiten der Kämpfer der al-Schabaab-Miliz wird ein völkerrechtlicher Rahmen als solcher nicht anerkannt (AA 04.03.2019). ad
  7. b)Somaliland Aufgrund des weiterhin ungeklärten internationalen Status Somalilands, einer möglichen Infiltration durch radikal-islamistische Gruppen und der ungeklärten Grenze zu Puntland haben die Sicherheitsorgane eine besonders starke Stellung. Ihre zivile Kontrolle durch die politischen Führer ist stärker als im Rest des Landes, aber gleichwohl lückenhaft. Auch in Somaliland wurden entgegen der Verfassung nach wie vor Zivilpersonen vor Militärgerichte gestellt und von diesen verurteilt. Im Kalenderjahr 2016 kam es zu 29 dokumentierten solchen Fällen in Hargeisa, aktuellere Zahlen liegen nicht vor. Die Verfahren der Militärgerichte waren in der Regel unzureichend, beschränkten das Recht auf Rechtsbeistand und ignorierten die grundlegenden Standards eines fairen zivilrechtlichen Strafverfahrens (AA 04.03.2019). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2019, 04.03.2019) Folter/Unmenschliche Behandlung ad
  8. a)Somalia Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere der Nachrichtendienst NISA entziehen sich oftmals der öffentlichen Kontrolle. Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen. In den von al-Schabaab kontrollierten Gebieten ist regelmäßig von unmenschlicher Behandlung im Sinne des Übereinkommens auszugehen, wenn einzelne Personen gegen die Interessen von al-Schabaab handeln oder dessen verdächtigt werden (AA 04.03.2019). ad
  9. b)Somaliland Auch die dortigen Sicherheitskräfte entziehen sich in ihrem Handeln weitgehend der öffentlichen Kontrolle. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben (AA 04.03.2019). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2019, 04.03.2019) Korruption/Dokumente In den Jahren 2017 und 2018 belegte Somalia im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International Platz 180 von 180 (TI 2017, TI 2018). Somalia steht auf dem letzten Platz des Korruptionswahrnehmungsindexes von Transparency International. Für Somalier ist es einfach, echte Dokumente (fast jeden) unwahren Inhalts zu besorgen. Das gilt auch für unrichtige Pässe der Nachbarländer Dschibuti, Äthiopien und Kenia. In Somalia selbst, aber auch in den von Somaliern bewohnten Enklaven, z. B. dem Stadtteil Eastleigh in Nairobi, werden gefälschte somalische Reisepässe ebenso wie zahlreiche andere gefälschte Dokumente zum Verkauf angeboten (AA 04.03.2019). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2019, 04.03.2019 TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2017, Somalia, https://www.transparency.org/country/SOM TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2018, Somalia, https://www.transparency.org/country/SOM) Menschenrechte Seit dem Ende der Übergangsperiode und dem Beginn des New Deal Prozesses 2013 wurde wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet. Die Verfassungen für Gesamtsomalia, Puntland und "Somaliland" bestimmen den Islam zur Staatsreligion und das islamische Recht ("Schari'a") zur grundlegenden Quelle für die staatliche Gesetzgebung. Die Verfassungen bekennen sich aber gleichzeitig zu Menschenrechten, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung. Unabhängig von staatlichen Bestimmungen und insbesondere jenseits der Bereiche, in denen die staatlichen Stellen effektive Staatsgewalt ausüben können, sind islamische und lokale Traditionen und islamisches Gewohnheitsrecht weit verbreitet. Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (MMR) hat 1993 das Mandat des Unabhängigen Experten zur Beobachtung der Menschenrechtslage in Somalia geschaffen. Seit 2014 wird das Amt von Herrn Bahame Nyanduga (TZA) bekleidet. Er besuchte vier Mal das Land, zuletzt 2018. Somalia wurde zum 01.01.2019 als ordentliches Mitglied des UN Menschenrechtsrates berufen und hat dort einen Sitz bis 2021 (AA 04.03.2019). ad
  10. a)Somalia Der Schutz der Menschenrechte ist in der Verfassung verankert, ebenso wie die prägende Rolle der Schari'a als Rechtsquelle. Somalia hat folgende Menschenrechtsabkommen ratifiziert: Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe Übereinkommen über die Rechte des Kindes Abkommen und Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (ratifiziert am 02.10.2018). Am 31.12.2018 unterschrieb der somalische Präsident Mohamed Abdullahi Farmaajo ein nationales Gesetz zur Einrichtung einer unabhängigen Agentur für Menschen mit Behinderung. Diese soll durch staatliche Mittel finanziert werden und die Rechte körperlich behinderter Personen im Land wahren. Folgende VN-Konventionen und Zusatzprotokolle sind nach wie vor nicht ratifiziert: Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) von 1981 Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (CED) von 2010 Zusatzprotokoll (CAT-OP) zur Antifolter-Konvention von 2006 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes zu Kinderhandel/Kinderprostitution/Kinderpornografie (CRC-OP-AC) von 2000 Zweites Zusatzprotokoll zum ICCPR zur Abschaffung der Todesstrafe von 1991 (AA 04.03.2019). ad
  11. b)Somaliland Der Schutz der Menschenrechte ist in der Verfassung verankert - ebenso wie die prägende Rolle der Schari'a als Rechtsquelle (AA 04.03.2019). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2019, 04.03.2019) Religion Repressionen aufgrund der Religion spielen in Somalia fast keine Rolle, da es außer den Entsandten, z.B. der Vereinten Nationen, praktisch keine Nicht-Muslime im Land gibt. Über 99% der Somalier sind sunnitische Muslime (AA 04.03.2019). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2019, 04.03.2019) Todesstrafe Die Todesstrafe wird in allen Landesteilen verhängt und vollzogen, allerdings deutlich seltener in Gebieten unter der Kontrolle der jeweiligen Regierung/Behörden und dort nur für schwerste Verbrechen. Im Jahr 2018 wurden mindestens 29 Personen zum Tode verurteilt. Insgesamt wurden nach Informationen von UNSOM im selben Jahr acht Todesurteile vollstreckt (HRPG Reports Jan-Okt 2018). Problematisch ist in allen Landesteilen die häufige Rechtsprechung durch Militärgerichtshöfe in sog. "Hochrisikofällen", die relativ deutlich öfter zur Verhängung der Todesstrafe führt als dies bei zivilen Gerichten der Fall ist. In den von al-Schabaab beherrschten Landesteilen wird die Todesstrafe auch für Ehebruch und "Kooperation mit den Feinden des Islam" (d. h. mit der Regierung, der AU-Mission AMISOM, den VN oder Hilfsorganisationen) verhängt und öffentlich, z. T. durch Steinigung, vollzogen. Eine Zusicherung der Nichtverhängung oder des Nichtvollzugs der Todesstrafe erreichen zu können erscheint im Hinblick auf die jeweiligen Regierungen sehr unwahrscheinlich, im Hinblick auf die von al-Schabaab kontrollierten Gebiete aussichtslos. Zusätzlicher Fokus auf Somaliland: Nachdem die Todesstrafe nach 9-jährigem Moratorium 2015 wieder eingeführt worden war, kam es auch im Berichtszeitraum zu Hinrichtungen durch staatliche Stellen. Die durch die Verfassung und das Strafgesetzbuch Somalilands erlaubte Todesstrafe wurde im Gesamtjahr 2016 sieben Mal vollstreckt und damit genauso häufig wie im Jahr zuvor. Aktuelle Zahlen liegen bislang nicht vor (AA 04.03.2019). Es gab insgesamt 14 Exekutionen im Jahr 2016 in Somalia, davon 01 in Puntland, 06 in Somaliland und 07 im Gebiet der Zentralregierung (AI 11.04.2017). Die Zahl der Exekutionen betrug im Jahr 2017 24, davon 12 in Puntland und 12 im Gebiet der Zentralregierung (AI 12.04.2018). Somalia hat seine Exekutionen halbiert, von 24 im Jahr 2017 auf 13 im Jahr 2018; davon erfolgten 10 in Jubaland und drei im Gebiet der Zentralregierung (AI 10.04.2019). Ein Militärgericht verurteilte einen al-Schabaab-Extremisten zum Tod, der für schuldig befunden worden war, den Anschlag in Mogadischu vom Oktober 2017 mit mehr als 500 Toten geplant zu haben. Ein weiterer al-Schabaab-Angehöriger wurde zu lebenslänglicher Haft verurteilt. Er soll das Fahrzeug, mit dem der Anschlag ausgeführt wurde, beschafft haben (BAMF 12.02.2018). Berichten zufolge wurden am 14.06.2019 als Vergeltung für die Ermordung eines Polizisten durch al-Schabaab am Rande der Stadt Galkayo (Region Mudug) neun Zivilisten von einer lokalen Miliz getötet. Die Zivilisten, die alle zum Rahanweyn-Klan gehörten, standen im Verdacht, mit al-Schabaab zusammenzuarbeiten (BAMF 17.06.2019). Berichten zufolge hat das somalische Militär drei Mitglieder von al-Schabaab hingerichtet, die wegen eines Angriffs auf das Hotel Nasa-Hablod in der Hauptstadt Mogadischu im Oktober 2017 verurteilt worden waren. Bei dem Angriff wurden 18 Menschen getötet und 47 weitere verletzt (BAMF 15.07.2019). Ein Militärgericht in Mogadischu hat am 02.09.2019 einen Polizisten zum Tode verurteilt. Er wurde am 26.07.2019 in Mogadischu für schuldig befunden, einen Jugendlichen getötet zu haben. Somalische Militärgerichte verhängen und vollstrecken regelmäßig Todesurteile (BAMF 09.09.2019). In der halbautonomen Region Puntland sind am 07.11.2019 fünf mutmaßliche Terroristen öffentlich hingerichtet worden. Demnach waren die Männer im Alter zwischen 19 und 39 Jahren von einem Militärgericht in der Hafenstadt Boassaso für schuldig befunden worden, dutzende Soldaten und Polizisten getötet zu haben. Vier der Hingerichteten sollen der al-Schabaab, der Fünfte dem Islamischen Staat angehört haben (BAMF 11.11.2019). In Somalia wird die Todesstrafe vor allem von Militärgerichten verhängt. Im vergangenen Jahr wurden in Somalia nach Angaben von Amnesty International 13 Menschen hingerichtet, halb so viele wie noch in 2017 (BAMF 11.11.2019). (BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 12.02.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424838/5734_1519115760_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-12-02-2018-deutsch.pdf AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2019, 04.03.2019 AI, Amnesty International, Death Sentences and Executions 2016, 11.04.2017, https://www.amnesty.org/en/documents/act50/5740/2017/en International, Death Sentences and Executions 2017, 12.04.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1429291/90_1523523827_act5079552018english.pdf AI, Amnesty International, Death Sentences and Executions 2018, 10.04.2019, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5098702019ENGLISH.PDF BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 17.06.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010680/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_17.06.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 15.07.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2013151/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_15.07.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 09.09.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016900/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_09.09.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 11.11.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2020352/briefingnotes-kw46-2019.pdf) Rückkehr Bis 31.08.2019 sind 90369 Flüchtlinge in die Republik Somalia zurückgekehrt. Diese Zahl umfasst 84.558 freiwillige Rückführungen aus Kenia, und 4.414 unterstütze spontane Rückkehrer aus dem Jemen sowie 1.395 Rückkehrer aus anderen Staaten, darunter Dschibuti, Libyen, Sudan Eritrea, Pakistan, Gambia, Angola, Kambodscha und anderen Ländern. Somalische Flüchtlinge aus diesen oder anderen Ländern, die spontan ohne Hilfe des UNHCR zurückkehren, sind wurden mitgezählt (UNHCR 31.08.2019). Mehr als 4.800 somalische Flüchtlinge sind seit 2017 mit Unterstützung von UNHCR aus dem Jemen zurückgekehrt (UNHCR 29.10.2019). Mehr als 5.087 Somalier sind seit 2017 mit Hilfe von UNHCR und IOM aus dem Jemen zurückgekehrt (reliefweb 12.12.2019). ad
  12. a)Somalia Die Zahl der von westlichen Staaten zurückgeführten somalischen Staatsangehörigen nimmt stetig zu. Mit technischer und finanzieller Unterstützung haben sich verschiedene westliche Länder über die letzten Jahre hinweg für die Schaffung und anschließende Professionalisierung eines speziell für Rückführung zuständigen Returnee Management Offices (RMO) innerhalb des Immigration and Naturalization Directorates (IND) eingesetzt. Das RMO hat für alle Rückführungsmaßnahmen nach Somalia eine einheitliche Prozedur festgelegt, die konsequent zur Anwendung gebracht wird. Nach vorliegenden Erkenntnissen werden Rückkehrer vom RMO/der IND grundsätzlich mit Respekt behandelt. Das RMO führt mit den rückgeführten Personen nach deren Ankunft in Mogadischu grundsätzlich ein Interview durch, um deren Identität, Nationalität, Familienbezüge sowie den gewünschten zukünftigen Aufenthaltsort zu klären. Gegebenenfalls werden eine Unterkunft und ein innersomalischer Weiterflug organisiert und bezahlt, die Rechnung begleichen die rückführenden Staaten. Staatliche Repressionen sind nicht die Hauptsorge der Rückkehrer, sondern die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage sowie mögliche Übergriffe von bewaffneten Gruppen, unter anderem von al-Schabaab. Es gibt keine Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige. Es gibt nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes Rückübernahmeabkommen (MoUs) mit Belgien, Norwegen und Großbritannien, wobei die beiden letzteren Vereinbarungen nicht öffentlich kommuniziert werden. Der erste Entwurf einer Nationalen Strategie für Migranten, Asylwerber und Flüchtlinge nimmt Bezug auf mögliche Rückübernahmeabkommen im Rahmen des Khartum-Prozesses und Valetta Aktionsplans (AA 04.03.2019). ad
  13. b)Somaliland Zu möglichen staatlichen Repressionen gegenüber rückgeführten Somaliern liegen keine Erkenntnisse vor. Es gibt keine Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige und nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes keine separaten Rückübernahmeabkommen. Nach Somalia rückgeführte Personen reisen teilweise nach Somaliland weiter, die dortigen de facto Behörden werden aber von der Regierung in Mogadischu nicht über die Hintergründe in Kenntnis gesetzt, sodass eine weitere Betreuung der Rückkehrer durch staatliche Behörden dort unwahrscheinlich erscheint (AA 04.03.2019). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2019, 04.03.2019 UNHCR, UN High Commissioner for Refugees, Somalia, Karte zur Verteilung von Personen, die aus Kenia zurückkehren, 31.08.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016561/71395.pdf UNHCR, UN High Commissioner for Refugees, Somalia, Somali refugees return home from Yemen in latest UNHCR-facilitated departure, 29.10.2019, https://www.unhcr.org/news/press/2019/10/5db8299e4/somali-refugees-return-home-yemen-latest-unhcr-facilitated-departure.html reliefweb, UNHCR und IOM, Mehr als 5.000 somalische Flüchtlinge sind seit 2017 freiwillig aus dem Jemen zurückgekehrt, 12.12.2019, https://reliefweb.int/report/yemen/unhcr-and-iom-over-5000-somali-refugees-voluntarily-returned-home-yemen-2017) 2. Beweiswürdigung: 1. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage eines somalischen Identitätsdokumentes mit Lichtbild nicht festgestellt werden (siehe Feststellungen 1.). Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit und Glauben (siehe Feststellungen 1.), beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers. 2. Dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen und daher auch nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer dem Clan der Gabooye angehört, ebenso wenig, dass es im Jahr 2014 in XXXX kriegerische Auseinandersetzungen gab, oder der Beschwerdeführer wegen einer geheimen Eheschließung im Juni 2014 Probleme mit einem Schwager bekommen hat, ihm dieser Anfang September 2014 zwei Glieder seines Ringfingers abgeschnitten hat, er Vater eines Sohnes ist und aus Angst um sein Leben Somaliland verlassen hat, beruht auf folgenden Erwägungen:2. Dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen und daher auch nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer dem Clan der Gabooye angehört, ebenso wenig, dass es im Jahr 2014 in römisch 40 kriegerische Auseinandersetzungen gab, oder der Beschwerdeführer wegen einer geheimen Eheschließung im Juni 2014 Probleme mit einem Schwager bekommen hat, ihm dieser Anfang September 2014 zwei Glieder seines Ringfingers abgeschnitten hat, er Vater eines Sohnes ist und aus Angst um sein Leben Somaliland verlassen hat, beruht auf folgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung, in Gegenwart eines Dolmetschers seiner Muttersprache Somali an, dem Clan der Gaboye anzugehören, zugleich aber, dass er, obwohl er bei der Ausreise bereits XXXX Jahre alt war, noch nie gearbeitet hat und für seine Reise nach Österreich 8.000.- US $ bezahlen konnte:Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung, in Gegenwart eines Dolmetschers seiner Muttersprache Somali an, dem Clan der Gaboye anzugehören, zugleich aber, dass er, obwohl er bei der Ausreise bereits römisch 40 Jahre alt war, noch nie gearbeitet hat und für seine Reise nach Österreich 8.000.- US $ bezahlen konnte: "...Berufsausbildung: keine Letzter ausgeübter Beruf: Ich war bisher noch nie berufstätig [...] Ich musste für meine Schleppung U$ 8.000.-..." (niederschriftliche Befragung am 24.02.2015). Würde der Beschwerdeführer tatsächlich einem Minderheitenclan angehören, hätte er es sich nicht leisten können nie zu arbeiten; das ist nur wohlhabenden Mitgliedern einflussreicher somalischer Clans vorbehalten, vor allem aber hätte er niemals die, für somalische Verhältnisse sehr hohe, Summe von mehreren tausend US-Dollar für seine Reise nach Österreich aufbringen können. Dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen in der niederschriftlichen Befragung am 08.03.2017 austauschte, indem er behauptete als Schuhputzer gearbeitet zu haben, obwohl seine Angaben am 24.02.2015 der Wahrheit entsprachen und es damals keine Dolmetscherprobleme gab, sprich nicht gerade für seine Glaubwürdigkeit. Zudem erklärt es nicht, wie der Beschwerdeführer als Gaboye 7.000.- US $ für die Reise von Somaliland nach Libyen aufbringen hätte sollen und dort nochmals 1.000.- US $ für seine Reise nach Österreich bzw. war der diesbezügliche Erklärungsversuch in der Beschwerdeverhandlung nicht plausibel: "...Berufsausbildung: keine Letzter ausgeübter Beruf: Ich war bisher noch nie berufstätig..." (niederschriftliche Befragung am 24.02.2015). "...F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? A: Ich habe die Wahrheit gesagt, es gibt aber kleine Fehler. F: Welche Fehler gibt es? A: Meine Frau war damals im 7. Monat schwanger, nicht im 9. Monat. Es war in Somalia Bürgerkrieg aber nicht in meinem Ort. Ansonsten wurde mir alles Rückübersetzt und ist in Ordnung [...] Erklärung: Sie habe am 23.02.2015 beim BFA um Asyl ersucht. Sie wurden am 24.02.2015 vor der Polizei bereits zu Ihrem Asylgrund, d. h. zum Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise befragt. Könne Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit? Wollen Sie selbst zu diesen Angaben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben? A: Ja, ich kann mich noch daran erinnern. Meine Angaben sind vollständig, ich habe damals alles gesagt, mehr habe ich selbst nicht dazu anzuführen. Ich habe die Wahrheit gesagt. Andere Gründe gibt es nicht. F: Wie haben Sie die Einvernahmesituation in der Erstbefragung wahrgenommen? A: Die Situation war in Ordnung. F: Gab es irgendwelche Probleme in der Erstbefragung? A: Es gab keine Probleme [...] Als Schuhputzer habe ich in der Heimat gearbeitet [...] F: Wie sind Sie nach Libyen gekommen? A: Von Somalia nach Libyen kostetet es 7.000 US$, von Libyen nach Italien kostete es 1.000 US$ ..." (niederschriftliche Befragung am 08.03.2017) "...R: Einerseits behaupten Sie einem Minderheitenclan angehören der ohne Schutz ist, andererseits haben Sie US Dollar 8000.- für Ihre Reise nach Österreich bezahlen können. Wie passt das zusammen? "...F: Wie viel mussten Sie für die Schleppung bezahlen? A: 8.000 US$..." (Anmerkung: Befragung 08.03.2017 Seite 08 bzw. Akt BFA Seite 160) P: Ich war in Libyen vom Schlepper eingesperrt, dort waren auch andere Flüchtlinge, die Somalia, die dort waren, haben mir geholfen sie haben gesammelt. R: Die anderen haben doch das Geld gebraucht um selber nach Europa zu kommen, die können Ihnen doch nicht einfach so 8.000 Dollar geben? P: Es gibt Menschen unter den Somaliern die Gnade haben und diese haben das Geld für mich gesammelt..." (Verhandlungsschrift Seite 09). Dass niemand, der aus der Bundesrepublik Somalia stammt und in Libyen festsitzt bzw. alles daransetzt, selbst von dort irgendwie nach Europa zu gelangen, es sich leisten könnte tausend Dollar für den Beschwerdeführer zu spenden - umso weniger ausgerechnet für einen Minderheitenclanangehörigen der Gaboye (siehe zur diesbezüglichen somalischen Mentalität Länderfeststellungen 3. Gaboye/Gabooye/"Midgan" sowie nächster Absatz), bedarf wohl keiner weiteren Erörterung. Neben dem Austauchen des Vorbringens zur (Nicht)Arbeit und der nicht plausiblen Angaben zu den 8.000.- US $ Reisekosten sprechen auch die Angaben des Beschwerdeführers, dass er von " XXXX ", somit ab dem Alter von XXXX (laut späteren Angabe jedoch XXXX Jahren) statt arbeiten zu müssen, die Schule besuchten konnte und in der Schule keinerlei Probleme wegen seiner Clanzugehörigkeit gehabt haben soll, in Verbindung mit den Länderfeststellungen, dafür, dass der Beschwerdeführer nicht dem Clan der Gaboye angehört. Aus den Länderfeststellungen geht unter anderem zusammengefasst hervor (siehe Länderfeststellungen 3. Gaboye/Gabooye/"Midgan"), dass die Gaboye bzw. "Midgan", zu den Minderheitengruppen zählen. Nach Einschätzung einer westlichen Botschaft kommt es im Allgemeinen zu keinen gezielten Angriffen oder Misshandlungen der Gabooye/"Midgan". Minderheiten leben in großer Armut und sind von zahlreichen Formen von Diskriminierung und Ausgrenzung betroffen. "Midgan" sind generell arm und leben in großer Not. Nur wenige konnten jemals die Mittel aufbringen, ins Ausland zu fliehen; so sind diese Menschen auch von Geldflüssen aus der Diaspora weitgehend ausgeschlossen. Wenn Kinder überhaupt eingeschult werden, werden diese auch bald wieder von der Schule genommen, um sie als Arbeitskraft einzusetzen. Minderheitenvertreter beklagen, dass ihnen das Recht auf Bildung versagt bleibt. Professor Dr. Markus Höhne zitiert eine Minderheiten-NGO, wonach Minderheiten Grundrechte verweigert werden, so zum Beispiel das Recht auf Bildung. Schon Anfang der 2000er, als einige europäische Regierungen davon ausgingen, dass in Somalia die schlimmste Zeit überstanden sei, war die Angabe der Zugehörigkeit zu einer Minderheitengruppe in Somalia ein relativ sicheres Mittel, um in Europa Asyl zu bekommen. Klarerweise haben auch Angehörige von "noblen" Clans von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, und sich als Minderheitenangehörige ausgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer die behauptete Clanzugehörigkeit zu den Gaboye in der Hoffnung erfunden hat, damit in Österreich zu erhalten.Neben dem Austauchen des Vorbringens zur (Nicht)Arbeit und der nicht plausiblen Angaben zu den 8.000.- US $ Reisekosten sprechen auch die Angaben des Beschwerdeführers, dass er von " römisch 40 ", somit ab dem Alter von römisch 40 (laut späteren Angabe jedoch römisch 40 Jahren) statt arbeiten zu müssen, die Schule besuchten konnte und in der Schule keinerlei Probleme wegen seiner Clanzugehörigkeit gehabt haben soll, in Verbindung mit den Länderfeststellungen, dafür, dass der Beschwerdeführer nicht dem Clan der Gaboye angehört. Aus den Länderfeststellungen geht unter anderem zusammengefasst hervor (siehe Länderfeststellungen 3. Gaboye/Gabooye/"Midgan"), dass die Gaboye bzw. "Midgan", zu den Minderheitengruppen zählen. Nach Einschätzung einer westlichen Botschaft kommt es im Allgemeinen zu keinen gezielten Angriffen oder Misshandlungen der Gabooye/"Midgan". Minderheiten leben in großer Armut und sind von zahlreichen Formen von Diskriminierung und Ausgrenzung betroffen. "Midgan" sind generell arm und leben in großer Not. Nur wenige konnten jemals die Mittel aufbringen, ins Ausland zu fliehen; so sind diese Menschen auch von Geldflüssen aus der Diaspora weitgehend ausgeschlossen. Wenn Kinder überhaupt eingeschult werden, werden diese auch bald wieder von der Schule genommen, um sie als Arbeitskraft einzusetzen. Minderheitenvertreter beklagen, dass ihnen das Recht auf Bildung versagt bleibt. Professor Dr. Markus Höhne zitiert eine Minderheiten-NGO, wonach Minderheiten Grundrechte verweigert werden, so zum Beispiel das Recht auf Bildung. Schon Anfang der 2000er, als einige europäische Regierungen davon ausgingen, dass in Somalia die schlimmste Zeit überstanden sei, war die Angabe der Zugehörigkeit zu einer Minderheitengruppe in Somalia ein relativ sicheres Mittel, um in Europa Asyl zu bekommen. Klarerweise haben auch Angehörige von "noblen" Clans von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, und sich als Minderheitenangehörige ausgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer die behauptete Clanzugehörigkeit zu den Gaboye in der Hoffnung erfunden hat, damit in Österreich zu erhalten. Das wird auch durch den Umstand verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen komplett austauschte, was ihn persönlich unglaubwürdig macht. Hatte er in der niederschriftlichen Befragung am 24.02.2015 ausschließlich Krieg und Hunger in Somaliland als Ausreisegründe genannt brachte er in der Befragung am 08.03.2017 stattdessen eine angebliche Ehe mit einer Angehörigen eines Mehrheitsclans als Ausreisegrund vor und dass er vom Schwager, der Polizist sei, verfolgt werde und ihm von diesem sogar zwei Glieder eines Fingers abgeschnitten worden seien sowie widersprüchlich zum ursprünglichen Vorbringen, dass es in XXXX doch keinen Krieg gegeben habe (Anmerkung: auch aus den Länderberichten geht hervor, dass es in XXXX weder im Jahr 2014 noch bis dato kriegerische Auseinandersetzungen gab):Das wird auch durch den Umstand verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen komplett austauschte, was ihn persönlich unglaubwürdig macht. Hatte er in der niederschriftlichen Befragung am 24.02.2015 ausschließlich Krieg und Hunger in Somaliland als Ausreisegründe genannt brachte er in der Befragung am 08.03.2017 stattdessen eine angebliche Ehe mit einer Angehörigen eines Mehrheitsclans als Ausreisegrund vor und dass er vom Schwager, der Polizist sei, verfolgt werde und ihm von diesem sogar zwei Glieder eines Fingers abgeschnitten worden seien sowie widersprüchlich zum ursprünglichen Vorbringen, dass es in römisch 40 doch keinen Krieg gegeben habe (Anmerkung: auch aus den Länderberichten geht hervor, dass es in römisch 40 weder im Jahr 2014 noch bis dato kriegerische Auseinandersetzungen gab): "...Ich musste meine Heimat verlassen, weil dort Krieg herrscht und ich daher um mein Leben fürchten muss. Außerdem hatte ich Angst in Somalia verhungern zu müssen. Das ist mein einziger Asylgrund. [...] Von staatlicher Seite habe ich in der Heimat keine Sanktionen zu befürchten. Ich werde weder behördlich gesucht, noch besteht ein Haftbefehl gegen mich." (niederschriftliche Befragung am 24.02.2015). "...Erklärung: Sie habe am 23.02.2015 beim BFA um Asyl ersucht. Sie wurden am 24.02.2015 vor der Polizei bereits zu Ihrem Asylgrund, d. h. zum Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise befragt. Könne Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit? Wollen Sie selbst zu diesen Angaben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben? A: Ja, ich kann mich noch daran erinnern. Meine Angaben sind vollständig, ich habe damals alles gesagt, mehr habe ich selbst nicht dazu anzuführen. Ich habe die Wahrheit gesagt. Andere Gründe gibt es nicht. F: Wie haben Sie die Einvernahmesituation in der Erstbefragung wahrgenommen? A: Die Situation war in Ordnung. F: Gab es irgendwelche Probleme in der Erstbefragung? A: Es gab keine Probleme [...] Anmerkung: der Antragsteller beginnt mit einer Fluchtgeschichte. Clanzugehörigkeit der Ehefrau Verfolgung durch die Familie der Ehefrau. Er wird darauf aufmerksam gemacht, dass er bei der Polizei eine andere Fluchtgeschichte vorbrachte. "Ich hatte Angst in Somali verhungern zu müssen." Darauf brachte er vor, er wäre bei der Ersteinvernahme müde und hungrig gewesen. Anmerkung: der Asylantrag wurde am 23.02.2015 um 13:40 Uhr eingereicht, die Befragung fand am 24.02.2015 statt. Ende der Befragung war am 24.02.2015 um 13:20. Da kann es nicht sein, dass der Antragsteller nicht versorgt worden wäre und Ihm keine Möglichkeit zum Schlafen gewährt wurde [...] F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht? A: Von der Polizei. [...] A: Mein Schwager ist bei der Polizei und er hat mich festgenommen. [...] F: Wurden Sie in ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt? A: Nein. [...] F: Was war der konkrete Grund warum Sie die Heimat verlassen haben? [...] A: Ich wurde gefoltert und diskriminiert. Als ich am Anfang meine Frau kennenlernte, sie gehört den ISAAQ/Haber Jeclo. Ich bin Angehöriger einer Minderheit. Wir hatten weiter Kontakt und lernten und näher kennen. Dann habe ich geheim geheiratet und sie wurde schwanger [...] ist mein Schwager zu mir gekommen und hat mich außerhalb der Stadt gebracht. Er hat mir den Ringfinger der rechten Hand abgetrennt. [...] Am Abend konnte ich von dort flüchten. Ich bin zu Fuß nach Hause, habe mir ein Geld mitgenommen und bin zu Fuß aus der Stadt geflohen [...] ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen..." (niederschriftliche Befragung am 08.03.2017). "...R: Sie haben in der niederschriftlichen Befragung am 24.02.2015, in Gegenwarte eines Dolmetschers Ihrer Muttersprache Somali, zu Ihren Ausreisegründen wörtlich angegeben: "...Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund): Ich musste meine Heimat verlassen, weil dort Krieg herrscht und ich daher um mein Leben fürchten muss. Außerdem habe ich Angst in Somali verhungern zu müssen. Das ist mein einziger Fluchtgrund." (Anmerkung: Befragung 24.02.2015 Seite 05 bzw. Akt BFA Seite 35) In der niederschriftlichen Befragung am 08.03.2017 haben Sie Ihre Fluchtgründe komplett ausgetauscht. Wenn jemand aus Angst um sein Leben seine Heimat verlassen muss, ist doch wohl davon auszugehen, dass er diesbezüglich gleichbleibende Angaben macht und nicht sein diesbezügliches Vorbringen komplett austauscht. P: Mit dem Krieg meinte ich, dass man gegen mich gekämpft hat aus Rassismus..." (Verhandlungsschrift Seite 12). Auch wenn nicht verkannt wird, dass die Erstbefragung am 24.02.2015 vor allem der Feststellung der Identität des Beschwerdeführers und der Reiseroute diente und sich nicht näher auf die Fluchtgründe zu beziehen hatte (vergleiche dazu VfGH 20.02.2014, U 1919/2013-15, U 1921/2013-16; VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061), muss dennoch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage wesentliche Punkte seines Fluchtvorbringens kurz - und richtig - anführen kann, und dass eine danach stattfindende Befragung nicht in maßgeblichen Bereichen (wobei Angaben zu grundlegenden Ereignissen, die zur Flucht geführt haben sollen, jedenfalls dazuzuzählen sind) komplett ausgetauscht werden. Der Beschwerdeführer behauptete in der niederschriftlichen Befragung am 24.02.2015, dass seine Lebensgefährtin aktuell im neunten Monat schwanger sei, gab am 08.03.2017 jedoch an, dass sie damals nicht im neunten, sondern erst im siebenten Monat schwanger gewesen sei. Weiters behauptete der Beschwerdeführer, dass sein einziges Kind, ein Sohn, erst am XXXX geboren wurde, andererseits soll zum Zeitpunkt einer zweiten moslemischen Eheschließung, mit derselben Frau (diesmal per Telefon), im März 2015 dieser Sohn bereist auf der Welt gewesen sein, was nicht gerade für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens spricht. Für das Bundesverwaltungsgericht ist in diesem Zusammenhang zudem nicht nachvollziehbar, dass ein Schwager des Beschwerdeführers diesem bereits Anfang September 2014 vorhalten sollte, dass der Beschwerdeführer dessen Schwester geschwängert habe, wenn das Kind erst XXXX geboren wurde; diesfalls hätten die angebliche Lebensgefährtin und ihre Familie am Tag oder spätestens wenige Tage nach der Empfängnis - obwohl die Lebensgefährtin laut Angaben des Beschwerdeführers zumindest bis zum siebenten Monat von keinem Arzt untersucht worden war - die Schwangerschaft zweifelsfrei feststellen können müssen:Der Beschwerdeführer behauptete in der niederschriftlichen Befragung am 24.02.2015, dass seine Lebensgefährtin aktuell im neunten Monat schwanger sei, gab am 08.03.2017 jedoch an, dass sie damals nicht im neunten, sondern erst im siebenten Monat schwanger gewesen sei. Weiters behauptete der Beschwerdeführer, dass sein einziges Kind, ein Sohn, erst am römisch 40 geboren wurde, andererseits soll zum Zeitpunkt einer zweiten moslemischen Eheschließung, mit derselben Frau (diesmal per Telefon), im März 2015 dieser Sohn bereist auf der Welt gewesen sein, was nicht gerade für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens spricht. Für das Bundesverwaltungsgericht ist in diesem Zusammenhang zudem nicht nachvollziehbar, dass ein Schwager des Beschwerdeführers diesem bereits Anfang September 2014 vorhalten sollte, dass der Beschwerdeführer dessen Schwester geschwängert habe, wenn das Kind erst römisch 40 geboren wurde; diesfalls hätten die angebliche Lebensgefährtin und ihre Familie am Tag oder spätestens wenige Tage nach der Empfängnis - obwohl die Lebensgefährtin laut Angaben des Beschwerdeführers zumindest bis zum siebenten Monat von keinem Arzt untersucht worden war - die Schwangerschaft zweifelsfrei feststellen können müssen: "...Meine Frau ist derzeit im 9. Monat schwanger von mir..." (niederschriftliche Befragung am 24.02.2015) "...F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? A: Ich habe die Wahrheit gesagt, es gibt aber kleine Fehler. F: Welche Fehler gibt es? A: Meine Frau war damals im 7. Monat Schwanger, nicht im 9. Monat. Es war in Somalia Bürgerkrieg aber nicht in meinem Ort. Ansonsten wurde mir alles Rückübersetzt und ist in Ordnung [...] Dann habe ich geheim geheiratet und sie wurde schwanger. Als Sie schwanger wurde, wurde Sie gefragt, wer der Mann sei. Sie sagte dass ich es wäre. [...] A: Das war Anfang September 2014. [...] Nochmalige Frage: Erzählen Sie den Ablauf. A: Er sagte mir du bis Angehöriger der Muse Deriyo, warum hast du meine Schwester geschwängert? ..." (niederschriftliche Befragung am 08.03.2017) "...R: Sie haben in der niederschriftlichen Befragung am 24.02.2015 angegeben, dass sie 2014 geheiratet hätten, näheres unbekannt, in der Befragung am 08.03.2017 wussten Sie aber, dass es im Juni 2014 war. Warum wussten am 24.02.2015 nicht, dass sie im Juni geheiratet haben? "...? Ich bin verheiratet ? traditionell [...] seit 2014. Den genauen Zeitpunkt kann ich nicht angeben..." (Anmerkung: Befragung 24.02.2015 Seite 01 bzw. Akt BFA Seite 27) "...F: Wann und wo haben Sie geheiratet? A: Im Juni 2014 haben wir geheiratet..." (Anmerkung: Befragung 08.03.2017 Seite 06 bzw. Akt BFA Seite 158) P: Ich glaube bei der ersten Befragung hat man mich nicht nach dem genauen Monat befragt. R: Sind Sie sicher, dass Sie im Juni 2014 geheiratet haben? P: Ja, das weiß ich. R: Sie haben in der niederschriftlichen Befragung am 24.02.2015, in Gegenwarte eines Dolmetschers Ihrer Muttersprache Somali, angegeben, dass Sie im September 2014 Ihren Heimatort verlassen haben und Ihre Frau derzeit im neunten Monat schwanger ist. In der Befragung am 08.03.2017 haben Sie zwar zunächst übereinstimmend behauptet, dass Ihre Lebensgefährtin zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise schwanger war, aber widersprüchlich zu Ihren früheren Angaben, wonach Ihre Ehegattin am 24.02.2015 im 09. Monat schwanger war, dass das Kind erst am XXXX zur Welt gekommen ist:R: Sie haben in der niederschriftlichen Befragung am 24.02.2015, in Gegenwarte eines Dolmetschers Ihrer Muttersprache Somali, angegeben, dass Sie im September 2014 Ihren Heimatort verlassen haben und Ihre Frau derzeit im neunten Monat schwanger ist. In der Befragung am 08.03.2017 haben Sie zwar zunächst übereinstimmend behauptet, dass Ihre Lebensgefährtin zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise schwanger war, aber widersprüchlich zu Ihren früheren Angaben, wonach Ihre Ehegattin am 24.02.2015 im 09. Monat schwanger war, dass das Kind erst am römisch 40 zur Welt gekommen ist: "...Meine Frau ist derzeit im 9. Monat schwanger von mir [...] Ich war bis zu meiner Ausreise bei meiner Familie wohnhaft [...] Wann und womit haben Sie Ihre/n Heimat/Herkunftsstaat verlassen? Im September 2014..." (Anmerkung: Befragung 24.02.2015 Seite 03 bzw. Akt BFA Seite 31) "...Sohn XXXX , geb. XXXX ..." (Anmerkung: Befragung 08.03.2017 Seite 04 bzw. Akt BFA Seite 157)"...Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 ..." (Anmerkung: Befragung 08.03.2017 Seite 04 bzw. Akt BFA Seite 157) P: Das ist der Fehler meiner Frau, sie hat das mir so gesagt, sie sagte, sie sei im neunten Monat schwanger, sie wurde nicht von einem Arzt untersucht. R: Sie haben in der niederschriftlichen Befragung am 24.02.2015, angegeben, Ihre Lebensgefährtin im Jahr 2014 nach moslemischem Ritus geheiratet zu haben und in der Befragung am 08.03.2017 präzisiert, es sei im Juni 2014 gewesen. Weiters neu, dass Sie im März 2015 "telefonisch" ein zweites Mal nach moslemischem Ritus diese Frau geheiratet haben und zwar im März 2015 und damals Ihr Sohn bereits geboren gewesen sei, was aber Ihren Angaben widerspricht, dass er am XXXX geboren wurde. Wenn man ein zweites Mal nach moslemischem Ritus heiratet, ist das doch sehr einprägsam und da weiß man doch, ob die Frau noch schwanger ist, oder ob zum ersten Mal Vater geworden ist:R: Sie haben in der niederschriftlichen Befragung am 24.02.2015, angegeben, Ihre Lebensgefährtin im Jahr 2014 nach moslemischem Ritus geheiratet zu haben und in der Befragung am 08.03.2017 präzisiert, es sei im Juni 2014 gewesen. Weiters neu, dass Sie im März 2015 "telefonisch" ein zweites Mal nach moslemischem Ritus diese Frau geheiratet haben und zwar im März 2015 und damals Ihr Sohn bereits geboren gewesen sei, was aber Ihren Angaben widerspricht, dass er am römisch 40 geboren wurde. Wenn man ein zweites Mal nach moslemischem Ritus heiratet, ist das doch sehr einprägsam und da weiß man doch, ob die Frau noch schwanger ist, oder ob zum ersten Mal Vater geworden ist: "...? Ich bin verheiratet ? traditionell [...] seit 2014. Den genauen Zeitpunkt kann ich nicht angeben..." (Anmerkung: Befragung 24.02.2015 Seite 01 bzw. Akt BFA Seite 27) "...F: Wann und wo haben Sie geheiratet? A: Im Juni 2014 haben wir geheiratet [...] wir haben traditionell nochmals geheiratet. F: Wann haben Sie per Telefon geheiratet? A: Im März 2015. [...] F: War da Ihr Sohn schon auf der Welt? A: Er war schon vorher auf der Welt..." (Anmerkung: Befragung 08.03.2017 Seite 06 bzw. Akt BFA Seite 158) P: Mein Sohn war damals nicht auf der Welt, als wir damals das zweite Mal die Ehe geschlossen haben im März 2015. Die erste Ehe wurde heimlich geschlossen und die zweite aber dann offiziell am Telefon geschlossen. R: Wie kann man offiziell am Telefon eine Ehe schließen? P: Ich meine, dass alle anderen auch davon wussten und waren dabei. R: Wer war dabei? P: Der Scheich, drei Männer und meine Frau waren anwesend. R: Wo war der Unterschied zur ersten Eheschließung, Sie haben angegeben, diese war ja ebenfalls nach moslemischen Ritus? P: Die eine war heimlich und die andere war offiziell. R wiederholt die Frage. P: Der erste Scheich war unbekannt und hat es heimlich gemacht und der zweite hat es nicht heimlich gemacht. Laut dem islamischen Vorschriften ist der zweite Scheich besser. R: Entweder ich schließe eine Ehe oder ich schließe keine. Wenn die erste Ehe nicht gilt, brauche ich sie nicht zu schließen. Wenn die erste doch gilt, brauche ich keine zweite? P: Unter Muslimen gibt es sowas..." (Verhandlungsschrift Seite 10f). Dass der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären konnte, wozu eine zweite moslemische Eheschließung mit derselben Frau nötig gewesen sein sollte, rundete das Bild, dass es sich um ein frei erfundenes Vorbringen handelt, ab. Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerdeverhandlung neu vor, dass ihm sein Ringfinger von Schwager wegen des Eherings abgetrennt worden wäre. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer mit dieser erstmals in der Beschwerdeverhandlung genannten Begründung bis zuletzt versuchte, sein Vorbringen zu steigern: "...Er hat mir den Ringfinger der rechen Hand abgetrennt. [...] Ich habe mit einem Handtuch meine Hand verbunden. Bei der Grenze habe ich eine Apotheke gefunden. [...] A: Er hat mich gefoltert, dann mit einem Messer auf die Finger geschlagen und dabei ist der Finger abgetrennt worden..." (niederschriftliche Befragung 08.03.2017) "...R: Gibt es etwas Neues, also etwas bezüglich Ihrer Ausreisegründe, dass Sie bis jetzt im Asylverfahren noch nicht vorgebracht haben? P: Ja, ich habe damals nicht alles gesagt. Die Gründe hat es zwar damals schon gegeben, aber ich habe sie in der ersten Instanz nicht erzählt. Etwas Neues gibt es nicht. R: Sie wurden ausdrücklich bezüglich des Neuerungsverbotes belehrt und dass Sie alle Tatsachen umfassend im erstinstanzlichen Verfahren vorbringen müssen (Anm.: niederschriftliche Befragung beim BFA am 08.03.2017, Seite 2, bzw. Akt BFA Seite 154)?R: Sie wurden ausdrücklich bezüglich des Neuerungsverbotes belehrt und dass Sie alle Tatsachen umfassend im erstinstanzlichen Verfahren vorbringen müssen Anmerkung, niederschriftliche Befragung beim BFA am 08.03.2017, Seite 2, bzw. Akt BFA Seite 154)? P: Ich habe meine Finger verloren, ich habe das damals beim BFA nicht erzählt. R: Ich habe das aber im Akt gelesen? P: Aber ich hatte damals einen Ring und der Bruder meiner Frau hat mir den Finger abgehackt, ich meine einen Teil meines Fingers, weil er meinte, meine Frau hätte mir einen Ring angesteckt. R: Warum bringen Sie das heute zum ersten Mal vor und nicht zumindest in der Beschwerde? P: Ich habe es vergessen. R: Haben Sie noch etwas vergessen vorzubringen? P: Nein. R: Wie wurde der Finger abgehackt? P: Mit einem Messer. R: Dann wurde er abgeschnitten und nicht abgehackt? P: Es fehlen die ersten beiden Glieder. Anm.: R hält ihre Hand mit dem Ehering in die Höhe und gibt an: Wenn Sie auf meinen Ringfinger schauen, werden Sie merken, dass der Ring direkt am Fingeransatz sitzt. Dh Sie könnten jederzeit einen Ring tragen, da Ihnen die beiden vorderen Glieder fehlen. Warum hat Ihnen Ihr Schwager nicht den ganzen Finger entfernt, wenn es doch um den Ring ging?Anmerkung, R hält ihre Hand mit dem Ehering in die Höhe und gibt an: Wenn Sie auf meinen Ringfinger schauen, werden Sie merken, dass der Ring direkt am Fingeransatz sitzt. Dh Sie könnten jederzeit einen Ring tragen, da Ihnen die beiden vorderen Glieder fehlen. Warum hat Ihnen Ihr Schwager nicht den ganzen Finger entfernt, wenn es doch um den Ring ging? P: Ich weiß es nicht, er hat es aus Bosheit gemacht. R. Aber Sie können doch auch auf diesem Finger einen Ring tragen ohne ihn zu verlieren? P: Ja. Mein Schwager hat das aus Wut getan. Mein Schwager hat nach dem Vorfall den Ring weggeschmissen, an der Stelle an der es passiert ist. R: Haben Sie ihn aufgehoben? P: Nein, er hat mich geschlagen und ich habe das Bewusstsein verloren. R: Haben Sie den Ring aufgehoben nachdem Sie wieder zu sich kamen? P: Ich habe ihn nicht mehr gefunden. R: Haben Sie ihn gesucht? P: Nein, ich habe nicht mehr nach ihm gesucht. Ich hatte Angst um mein Leben und wollte nur flüchten. R: Genau das habe ich gemeint, als ich Sie heute mehrfach bezüglich wahrer Angaben belehrt habe. Sie sagen, Sie hätten den Ring nicht mehr gefunden, nur um unmittelbar danach zu behaupten, Sie hätten ihn gar nicht gesucht. Wie passen diese Antworten zusammen? P: Ich meinte, dass ich ihn nicht gefunden habe, weil ich ihn nicht gesucht habe. R: Sie erzählen die Sache so entspannt, als hätten Sie sie gar nicht erlebt. Keinerlei körperliche Regung, Sie lehnen ganz entspannt im Sessel, so als würden Sie eine Geschichte erzählen, die Sie nicht selbst erlebt haben. P: Mein Ringfinger wurde abgeschnitten, der Beweis ist, dass mit Teile meines Fingers fehlen..." (Verhandlungsschrift Seite 07f). Das Bundesverwaltungsgericht stellt in diesem Zusammenhang fest, dass dem Beschwerdeführer die vorderen beiden Glieder seines rechten Ringfingers fehlen, das der Handfläche am nächsten liegende Glied aber vollständig vorhanden ist, weshalb der Beschwerdeführer einen Ring anstecken könnte. In einer Gesamtschau führen die zahlreichen (exemplarisch dargestellten) Ungereimtheiten und Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers dazu, dass das Bundesverwaltungsgericht der Behauptung, wie es zum Verlust der Fingerglieder gekommen ist, kein Glauben schenken kann und die tragische Tatsache, des Verlusts der beiden Fingerglieder, deshalb nicht geeignet ist, das unglaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers zu unterstützen. Das Bundesverwaltungsgericht geht zusammengefasst davon aus, dass der Beschwerdeführer persönlich unglaubwürdig ist und sein gesamtes Vorbringen, so auch jenes zu seiner behaupteten Clanzugehörigkeit, Krieg in XXXX , Problemen wegen einer angeblichen "Mischehe" und angeblichen Vaterschaft frei erfunden ist. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, individuelle und konkrete Verfolgungsgründe glaubhaft zu machen, da er nicht in der Lage war, eine tatsächlich existierende Bedrohung, die zu seiner Ausreise geführt haben sollen, nachvollziehbar,

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