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{'item': 'W261 2194407-1'}

Obsah (15)§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 29§ 32Artikel 15Art. 1Art. 10§ 34§ 2Art. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.01.2020 GeschäftszahlW261 2194407-1 SpruchW261 2194407-1/18E W261 2194399-1/18E W261 2194404-1/18E W261 2194401-1/17E Schriftliche Ausfertigung des am 13.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer und den Beschwerdeführerinnen wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dem Beschwerdeführer und den Beschwerdeführerinnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dem Beschwerdeführer und den Beschwerdeführerinnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der nunmehrige Erstbeschwerdeführer (in der Folge BF1), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 21.01.2016 gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge BF2) und deren gemeinsamen ehelichen Töchtern, der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin (in der Folge BF3 und mj. BF4), jeweils afghanische Staatsbürgerinnen, die beide zum Zeitpunkt der Einreise minderjährig waren, in die Republik Österreich ein, und die BF stellten am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Ein am 21.01.2016 durchgeführter Abgleich im VIS System ergab, dass BF1 den Namen XXXX führe, indischer Staatsbürger sei und beim französischen Konsulat in Neu-Delhi einen Visaantrag zur Ausreise nach Frankreich gestellt habe. Das aufgrund dieses Antrages ausgestellte Visum sei im Zeitraum vom 04.01.2016 bis 04.02.2016 gültig.Ein am 21.01.2016 durchgeführter Abgleich im VIS System ergab, dass BF1 den Namen römisch 40 führe, indischer Staatsbürger sei und beim französischen Konsulat in Neu-Delhi einen Visaantrag zur Ausreise nach Frankreich gestellt habe. Das aufgrund dieses Antrages ausgestellte Visum sei im Zeitraum vom 04.01.2016 bis 04.02.2016 gültig. Am selben Tag wurden den BF auch die Fingerabdrücke erkennungsdienstlich abgenommen. Am 22.02.2016 führte die Österreichische Dublin Unit eine Dublin Anfrage in Frankreich durch. Mit Schreiben vom 31.03.2016 (BF1), bzw. vom 26.02.2016 (BF2) gab das französische Innenministerium bekannt, dass die BF den französischen Behörden nicht bekannt seien. Bei der Erstbefragung am 22.01.2016 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab BF1 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass er afghanischer Staatsbürger sei, seine Familie und er würden aus der Provinz Nangarhar stammen und hätten zuletzt in Jalalabd gelebt. Die Familie hätte Afghanistan verlassen, weil vier Männer in der Nacht gekommen seien und Geld verlangt hätten, ansonsten hätten sie die Töchter (BF3, und mj. BF4) mitgenommen. Die Ausreise sei mit Hilfe eines Schleppers erfolgt. Die Erstbefragung der BF2 fand ebenfalls am 22.01.2016 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt. Die Erstbefragung der damals noch minderjährigen BF3 fand am 22.01.2016 im Beisein der BF2 und eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge belangte Behörde) führte am 05.12.2017 eine Ersteinvernahme des BF1 durch, welche jedoch abgebrochen wurde, weil BF1 den anwesenden Dari Dolmetscher nur schlecht verstanden habe, was auch durch den Dolmetscher bestätigt werde. BF2 spreche kein Dari, sondern nur Punjabi, weswegen die Einvernahme abgebrochen wurde, und ein neuer Ladungstermin mit einem Dolmetscher in Punjabi ausgeschrieben wurde. Am 22.01.2018 erfolgte die niederschriftliche Ersteinvernahme des BF1 vor der belangten Behörde im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi. BF1 wiederholte im Wesentlichen die Angaben, welche er bei seiner Erstbefragung gemacht hatte. Befragt, ob er jemals im Besitz eines indischen Reisepasses gewesen sei und nach Vorhalt der der belangten Behörde zu diesem Pass vorliegenden Informationen führte BF1 aus, dass das alles vom Schlepper gemacht worden sei, er wisse nicht, was dieser mit seinem Foto gemacht habe. Er habe jedenfalls keinen Pass erhalten. Er sei mit dem Schlepper aus Jalalabad nach Kabul gereist und von dort sei die Familie geflogen. Die BF legten eine Reihe von Integrationsunterlagen vor. Die belangte Behörde legte unter anderem eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Situation der Sikhs in Jalalabad vom 16.02.2012, aktualisiert am 10.03.2015 und eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu AFGHANISTAN: Allgemeine Lage der Hindus in Khost und in Kabul vom 13.11.2017, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu AFGHANISTAN: Behandlungsmöglichkeiten von Diabetes in Kabul und Uruzgan vom 03.10.2017, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu AFGHANISTAN: Sikh vom 23.01.2014 vor. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab.

§ 57Asyl

G 2005 erteilte die belangte Behörde den BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erließ gegen die BF Rückkehrentscheidungen

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG,

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.). Die belangte Behörde stellte fest, dass die Abschiebung der BF

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI).Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab.

Paragraph 57, AsylG 2005 erteilte die belangte Behörde den BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gegen die BF Rückkehrentscheidungen

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG,

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.). Die belangte Behörde stellte fest, dass die Abschiebung der BF

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs). Die belangte Behörde stellte fest, dass die BF afghanische Staatsbürger seien. Es habe jedoch nicht festgestellt werden können, dass die BF in Afghanistan der Gefahr einer individuelle, konkret gegen diese gerichtete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt seien, bzw. hätten diese eine diesbezügliche Bedrohung oder Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Die BF hätten ihren Herkunftsstaat verlassen, um in Österreich eine für diese bessere Zukunftsperspektive vorzufinden. Eine Rückkehr der BF in deren Herkunftsstaat sei möglich. BF1 sei gesund und arbeitsfähig und könne nach seiner Rückkehr eine Arbeit aufnehmen. Es würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die BF nach deren Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten könnten. Die BF erhoben mit Eingabe vom 27.04.2018 bevollmächtigt vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH gegen diese Bescheide fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führten begründend aus, dass die angefochtenen Bescheide rechtswidrig seien. Die belangte Behörde habe sich in keiner Weise mit der westlichen Gesinnung der weiblichen Beschwerdeführerinnen auseinandergesetzt. Es werde insbesondere gerügt, dass die belangte Behörde BF3 nicht selbst einvernommen habe, und sich damit kein Bild von deren liberalen Lebenseinstellung gemacht habe. Es werde daher beantragt, dass das BVwG auch BF3 einvernehme. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, bei den die BF3 und die mj. BF4 betreffenden Bescheide, eigene Länderinformationen anzuführen, es werde auf die Länderinformationen im Bescheid der BF2 verwiesen, was rechtlich nicht zulässig sei. Die BF würden mehreren in der UNHCR Richtlinie zu Asylsuchenden aus Afghanistan genannten Risikoprofilen entsprechen. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, sich mit der Lage der Sikhs in Afghanistan auseinanderzusetzen, auch die Situation von Frauen und Kindern in Afghanistan sei unberücksichtigt geblieben. Kinder seien besonders vulnerabel, auch dies habe die belangte Behörde nicht entsprechend berücksichtigt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre den BF internationaler Schutz, jedenfalls jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren, oder diesen aufgrund der hervorragenden Integration ein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen. Die BF legten gemeinsam mit der Beschwerde eine Reihe von weiteren Integrationsunterlagen und medizinischen Befunden vor. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 04.05.2018 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) in der Gerichtsabteilung W210 ein. Die belangte Behörde teilte mit Eingabe vom 08.04.2019 mit, dass die BF seit 18.03.2019 abgängig sei, und am 20.03.2019 in Tschechien angetroffen worden seien. Die BF wurden am 24.04.2019 aus Tschechien wieder nach Österreich überstellt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 19.09.2019 wurden die gegenständlichen Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W210 abgenommen und der Gerichtstabteilung W261 neu zugeteilt. Das BVwG führte am 06.12.2019 Abfragen im GVS System durch, wonach die BF Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung beziehen und nicht erwerbstätig sind. Aus den vom BVwG am 06.12.2019 eingeholten Auszügen aus dem Strafregister ist ersichtlich, dass im Strafregister der Republik Österreich für BF1, BF2 und BF3 keine Verurteilungen aufscheinen. Die mj. BF4 ist in Österreich noch nicht strafmündig, weswegen kein Auszug aus dem Strafregister eingeholt wurde. Das BVwG führte am 13.12.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Die belangte Behörde verzichtete mit Schreiben vom 02.05.2018 auf die Durchführung und Teilnahme an der mündlichen Beschwerdeverhandlung. BF1, BF2 und die nunmehr volljährige BF3 wurde im Beisein ihrer Vertreterin und eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi zu deren Fluchtgründen und zu deren Situation in Österreich befragt und wurde den BF Gelegenheit gegeben, zu den aktuellen Feststellungen zur Situation in Afghanistan Stellung zu nehmen. Die BF legten eine Reihe von Integrationsunterlagen vor. Das BVwG legte im Rahmen der Verhandlung die aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan, genauer das Länderinformationsblatt Afghanistan in der Fassung vom 13.11.2019, die aktuelle UNHCR Richtlinie vom 30.08.2018, die den aktuellen EASO Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2019 und die ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Sikhs: Größe der Gemeinschaft, wirtschaftliche Situation, Diskriminierung bzw. Verfolgungshandlungen, Sicherheitslage der Sikh Frauen, aktuelle Vorfälle vom 17.07.2018 vor. Nach Schluss der mündlichen Berschwerdeverhandlung verkündete die erkennende Richterin

§ 29Abs. 2 Vw

GVG die gegenständlichen Erkenntnisse.Das BVwG legte im Rahmen der Verhandlung die aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan, genauer das Länderinformationsblatt Afghanistan in der Fassung vom 13.11.2019, die aktuelle UNHCR Richtlinie vom 30.08.2018, die den aktuellen EASO Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2019 und die ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Sikhs: Größe der Gemeinschaft, wirtschaftliche Situation, Diskriminierung bzw. Verfolgungshandlungen, Sicherheitslage der Sikh Frauen, aktuelle Vorfälle vom 17.07.2018 vor. Nach Schluss der mündlichen Berschwerdeverhandlung verkündete die erkennende Richterin

Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG die gegenständlichen Erkenntnisse. Das BVwG übermittelte die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung samt den mündlich verkündeten Erkenntnissen samt Rechtsbelehrung

§ 29Abs. 2a Vw

GVG mit Schreiben 13.12.2019 an die belangte Behörde, wo diese am 16.12.2019 zugestellt wurden.Das BVwG übermittelte die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung samt den mündlich verkündeten Erkenntnissen samt Rechtsbelehrung

Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG mit Schreiben 13.12.2019 an die belangte Behörde, wo diese am 16.12.2019 zugestellt wurden. Die belangte Behörde stellte innerhalb offener Frist mit Eingaben vom 23.12.2019 die Anträge, eine schriftliche Entscheidungsausfertigung

§ 29Abs. 4 Vw

GVG zu übermitteln. Gleichzeitig teilte die belangte Behörde mit, dass BF1, BF2 und BF3 am 29.12.2015 beim französischen Konsulat in Neu-Delhi Schengen Visa "C", beantragt hätten, welche auch für den Zeitraum 04.01.2016 bis 04.02.2016 ausgestellt worden seien. Am 21.01.2016 sei die Antragstellung betreffend internationalen Schutz im Bundesgebiet erfolgt. Die Antragstellung sei mit gültigen indischen Reisepässen, lautend auf die im Betreff dieses Schreiben genannten Alias-Identitäten erfolgt. Der Sachverhalt sei bereits in erster Instanz bekannt gewesen. Die Visums Treffer seien via Fingerabdrücken verifiziert worden. Alleine der Umstand, dass bei der Beantragung der französischen Visa Fingerabdrücke abgegeben worden seien (Ausstellung am 04.01.2016 beim französischen Konsulat in Neu-Delhi), die mit jenen der ED-Behandlung vom 21.01.2016 übereinstimmen würden, widerlege die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführer. Seitens der belangten Behörde sei nunmehr beabsichtigt, ehestmöglich eine Anfrage an die Staatendokumentation des BFA zu stellen, ob die Erlangung eines indischen Reisepasses auch ohne persönliche Anwesenheit möglich sei. Seitens der belangten Behörde werde daher die allfällige amtswegige Wideraufnahme des Verfahrens

§ 32Abs. 2 Vw

GVG angeregt. Sollte das BVwG der Anregung einer Wiederaufnahme folgen, so würde der gegenständliche Antrag zurückgezogen werden. Die belangte Behörde legte diesen Schreiben keine weiteren Unterlagen bei.Die belangte Behörde stellte innerhalb offener Frist mit Eingaben vom 23.12.2019 die Anträge, eine schriftliche Entscheidungsausfertigung

Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG zu übermitteln. Gleichzeitig teilte die belangte Behörde mit, dass BF1, BF2 und BF3 am 29.12.2015 beim französischen Konsulat in Neu-Delhi Schengen Visa "C", beantragt hätten, welche auch für den Zeitraum 04.01.2016 bis 04.02.2016 ausgestellt worden seien. Am 21.01.2016 sei die Antragstellung betreffend internationalen Schutz im Bundesgebiet erfolgt. Die Antragstellung sei mit gültigen indischen Reisepässen, lautend auf die im Betreff dieses Schreiben genannten Alias-Identitäten erfolgt. Der Sachverhalt sei bereits in erster Instanz bekannt gewesen. Die Visums Treffer seien via Fingerabdrücken verifiziert worden. Alleine der Umstand, dass bei der Beantragung der französischen Visa Fingerabdrücke abgegeben worden seien (Ausstellung am 04.01.2016 beim französischen Konsulat in Neu-Delhi), die mit jenen der ED-Behandlung vom 21.01.2016 übereinstimmen würden, widerlege die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführer. Seitens der belangten Behörde sei nunmehr beabsichtigt, ehestmöglich eine Anfrage an die Staatendokumentation des BFA zu stellen, ob die Erlangung eines indischen Reisepasses auch ohne persönliche Anwesenheit möglich sei. Seitens der belangten Behörde werde daher die allfällige amtswegige Wideraufnahme des Verfahrens

Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG angeregt. Sollte das BVwG der Anregung einer Wiederaufnahme folgen, so würde der gegenständliche Antrag zurückgezogen werden. Die belangte Behörde legte diesen Schreiben keine weiteren Unterlagen bei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.1 Zu den Beschwerdeführern und deren Fluchtgründen BF1 führt den Namen XXXX , er kennt sein genaues Geburtsdatum nicht. Für Identifikationszwecke wird dieses mit XXXX festgesetzt. BF1 wurde in der Stadt Jalalabd in der Provinz Nangarhar geboren. Er ist afghanischer Staatsbürger, gehört der Volksgruppe der Punjabi an und ist im Glauben Sikh. Seine Muttersprache ist Punjabi, er spricht auch Dari und Paschtu. BF1 ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.BF1 führt den Namen römisch 40 , er kennt sein genaues Geburtsdatum nicht. Für Identifikationszwecke wird dieses mit römisch 40 festgesetzt. BF1 wurde in der Stadt Jalalabd in der Provinz Nangarhar geboren. Er ist afghanischer Staatsbürger, gehört der Volksgruppe der Punjabi an und ist im Glauben Sikh. Seine Muttersprache ist Punjabi, er spricht auch Dari und Paschtu. BF1 ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Sein Vater heißt XXXX , seine Mutter heißt XXXX . BF1 hat einen Bruder, er heißt XXXX und ist ca. 38 Jahre alt. BF1 weiß nicht, wo sich seine Eltern und sein Bruder aufhalten.Sein Vater heißt römisch 40 , seine Mutter heißt römisch 40 . BF1 hat einen Bruder, er heißt römisch 40 und ist ca. 38 Jahre alt. BF1 weiß nicht, wo sich seine Eltern und sein Bruder aufhalten. BF1 ist in Jalalabad aufgewachsen und besuchte dort ein- bis zweimal wöchentlich einen Sikh-Tempel, um zu lernen. BF1 kann weder lesen noch schreiben. Er war selbstständig tätig, er war Eigentümer eines Geschäftes für Küchenutensilien, Besteck, Gläser, Teller und vieles mehr. BF2 führt den Namen XXXX , sie kennt ihr genaues Geburtsdatum nicht. Für Identifikationszwecke wird dieses mit XXXX festgelegt. BF2 wurde in Jalalabad in der Provinz Nagarhar geboren. Sie ist afghanische Staatsbürgerin, gehört der Volksgruppe der Punjabi an und ist auch im Glauben Sikh. Ihre Muttersprache ist Punjabi, sie spricht auch etwas Dari. BF2 ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. BF2 leidet an Diabetes mellitus Typ II, an einem chronischen Schmerzsyndrom, Anämie, Osteoporose, Hypercholestderinämie, einer chronischen Gastritis, an Depressionen und an einer Schilddrüsenerkrankung.BF2 führt den Namen römisch 40 , sie kennt ihr genaues Geburtsdatum nicht. Für Identifikationszwecke wird dieses mit römisch 40 festgelegt. BF2 wurde in Jalalabad in der Provinz Nagarhar geboren. Sie ist afghanische Staatsbürgerin, gehört der Volksgruppe der Punjabi an und ist auch im Glauben Sikh. Ihre Muttersprache ist Punjabi, sie spricht auch etwas Dari. BF2 ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. BF2 leidet an Diabetes mellitus Typ römisch zwei, an einem chronischen Schmerzsyndrom, Anämie, Osteoporose, Hypercholestderinämie, einer chronischen Gastritis, an Depressionen und an einer Schilddrüsenerkrankung. Ihr Vater hieß XXXX , er verstarb vor ca. 28 Jahren, ihre Mutter heißt XXXX . BF2 hat einen Bruder, er heißt XXXX . BF2 kennt den Aufenthaltsort ihrer Mutter und ihres Bruders nicht. BF2 war in Afghanistan Hausfrau und Mutter.Ihr Vater hieß römisch 40 , er verstarb vor ca. 28 Jahren, ihre Mutter heißt römisch 40 . BF2 hat einen Bruder, er heißt römisch 40 . BF2 kennt den Aufenthaltsort ihrer Mutter und ihres Bruders nicht. BF2 war in Afghanistan Hausfrau und Mutter. Vor etwas mehr als 20 Jahren heirateten B1 und BF
  2. Der Ehe entstammen die beiden ehelichen Töchter, BF3 und die mj. BF
  3. BF3 führt den Namen XXXX , sie kennt ihr genaues Geburtsdatum nicht. Für Identifikationszwecke wird das Geburtsdatum mit XXXX festgelegt. BF3 wurde in Jalalabad in der Provinz Nagarahar geboren. Sie ist afghanische Staatsbürgerin, sie gehört der Volksgruppe der Punjabi an und ist im Glauben Sikh. Ihre Muttersprache ist Punjabi, BF3 versteht auch etwas Dari und spricht etwas Englisch und Deutsch. BF3 ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.BF3 führt den Namen römisch 40 , sie kennt ihr genaues Geburtsdatum nicht. Für Identifikationszwecke wird das Geburtsdatum mit römisch 40 festgelegt. BF3 wurde in Jalalabad in der Provinz Nagarahar geboren. Sie ist afghanische Staatsbürgerin, sie gehört der Volksgruppe der Punjabi an und ist im Glauben Sikh. Ihre Muttersprache ist Punjabi, BF3 versteht auch etwas Dari und spricht etwas Englisch und Deutsch. BF3 ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Die mj. BF4 führt den Namen XXXX , sie kennt ihr genaues Geburtsdatum nicht. Für Identifikationszwecke wird das Geburtsdatum mit XXXX festgelegt. Die mj.BF4 wurde in Jalalabad in der Provinz Nagarahar geboren. Sie ist afghanische Staatsbürgerin, sie gehört der Volksgruppe das Punjabi an und ist im Glauben Sikh. Ihre Muttersprache ist Punjabi, die mj. BF4 spricht auch Deutsch. Die mj. BF4 ist in Österreich noch nicht strafmündig.Die mj. BF4 führt den Namen römisch 40 , sie kennt ihr genaues Geburtsdatum nicht. Für Identifikationszwecke wird das Geburtsdatum mit römisch 40 festgelegt. Die mj.BF4 wurde in Jalalabad in der Provinz Nagarahar geboren. Sie ist afghanische Staatsbürgerin, sie gehört der Volksgruppe das Punjabi an und ist im Glauben Sikh. Ihre Muttersprache ist Punjabi, die mj. BF4 spricht auch Deutsch. Die mj. BF4 ist in Österreich noch nicht strafmündig. Die Familie lebte in Jalalabad in einer Mietwohnung im ersten Stock eines Hauses gegenüber vom Sikh Tempel XXXX .Die Familie lebte in Jalalabad in einer Mietwohnung im ersten Stock eines Hauses gegenüber vom Sikh Tempel römisch 40 . Die BF haben Afghanistan aufgrund von Übergriffen durch muslimische Männer verlassen. Die Familie reiste spätestens am 21.01.2016 in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. BF3 und die mj. BF4 waren zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig. BF1 verrichtet Hilfsdienst in der Unterkunft, in welcher die Familie lebt. Er besuchte in der Zeit vom 14.09.2017 bis 14.12.2107 einen Alphabetisierungskurs bei XXXX . Am 21.12.2016 besuchte BF1 einen Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds. Vom 01.10.2018 bis 10.12.2018 besuchte BF1 die Bildungsveranstaltung Alpha Teil 1 für AsylwerberInnen der XXXX . Er nahm vom 23.11.2018 bis 28.12.2018 an der wöchentlich stattfindenden Gruppe für psychologische Stabilisierung " XXXX " des Diakoniewerks teil. In der Zeit vom 11.06.2019 bis 08.08.2019 besuchte BF1 einen Kurs "Alpha 1 - Stufe1" und vom 16.09.2019 bis 11.11.2019 einen Kurs "Alpha 2 - Stufe2" beim Verein XXXX .BF1 verrichtet Hilfsdienst in der Unterkunft, in welcher die Familie lebt. Er besuchte in der Zeit vom 14.09.2017 bis 14.12.2107 einen Alphabetisierungskurs bei römisch 40 . Am 21.12.2016 besuchte BF1 einen Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds. Vom 01.10.2018 bis 10.12.2018 besuchte BF1 die Bildungsveranstaltung Alpha Teil 1 für AsylwerberInnen der römisch 40 . Er nahm vom 23.11.2018 bis 28.12.2018 an der wöchentlich stattfindenden Gruppe für psychologische Stabilisierung " römisch 40 " des Diakoniewerks teil. In der Zeit vom 11.06.2019 bis 08.08.2019 besuchte BF1 einen Kurs "Alpha 1 - Stufe1" und vom 16.09.2019 bis 11.11.2019 einen Kurs "Alpha 2 - Stufe2" beim Verein römisch 40 . BF2 besuchte in der Zeit vom 14.09.2017 bis 06.11.2017 einen Deutschkurs alpha bei XXXX . Am 21.12.2016 besuchte BF2 einen Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds. Vom 01.10.2018 bis 10.12.2018 besuchte BF2 die Bildungsveranstaltung Alpha Teil 1 für AsylwerberInnen der XXXX . In der Zeit vom 11.06.2019 bis 08.08.2019 besuchte BF2einen Kurs "Alpha 1 - Stufe1" und vom 16.09.2019 bis 11.11.2019 einen Kurs "Alpha 2 - Stufe2" beim Verein XXXX .BF2 besuchte in der Zeit vom 14.09.2017 bis 06.11.2017 einen Deutschkurs alpha bei römisch 40 . Am 21.12.2016 besuchte BF2 einen Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds. Vom 01.10.2018 bis 10.12.2018 besuchte BF2 die Bildungsveranstaltung Alpha Teil 1 für AsylwerberInnen der römisch 40 . In der Zeit vom 11.06.2019 bis 08.08.2019 besuchte BF2einen Kurs "Alpha 1 - Stufe1" und vom 16.09.2019 bis 11.11.2019 einen Kurs "Alpha 2 - Stufe2" beim Verein römisch 40 . BF3 nahm an Bildungsmaßnahmen von Jugend am Werk XXXX im Ausbildungszentrum XXXX teil. Sie besuchte ab 24.01.2017 die Übergangsstufe der BHAK/BHAS Liezen. BF3 bestand die Pflichtschulabschlussprüfung bei der Externistenprüfungskommission der Neuen Mittelschule XXXX . Seit Oktober 2019 verrichtet BF3 im BSH XXXX in XXXX im Rahmen der Freibetragsgrenze gemeinnützige Tätigkeiten im Küchendienst. Sie ist in Betreuung des XXXX und auf Arbeitssuche. BF3 besuchte in der Zeit vom 17.10.2019 bis 19.12.2019 die Bildungsveranstaltung Deutsch B2 teil 1 der VHS XXXX .BF3 nahm an Bildungsmaßnahmen von Jugend am Werk römisch 40 im Ausbildungszentrum römisch 40 teil. Sie besuchte ab 24.01.2017 die Übergangsstufe der BHAK/BHAS Liezen. BF3 bestand die Pflichtschulabschlussprüfung bei der Externistenprüfungskommission der Neuen Mittelschule römisch 40 . Seit Oktober 2019 verrichtet BF3 im BSH römisch 40 in römisch 40 im Rahmen der Freibetragsgrenze gemeinnützige Tätigkeiten im Küchendienst. Sie ist in Betreuung des römisch 40 und auf Arbeitssuche. BF3 besuchte in der Zeit vom 17.10.2019 bis 19.12.2019 die Bildungsveranstaltung Deutsch B2 teil 1 der VHS römisch 40 . Die mj. BF4 besucht seit September 2018 die Technisch-Naturwissenschaftliche Neue Mittelschule XXXX . Die mj. BF4 nimmt an Schulveranstaltungen teil und fährt auch Ski.Die mj. BF4 besucht seit September 2018 die Technisch-Naturwissenschaftliche Neue Mittelschule römisch 40 . Die mj. BF4 nimmt an Schulveranstaltungen teil und fährt auch Ski. BF3 ist eine Frau, welche in ihrer Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Sie lebt in Österreich mittlerweile nicht mehr nach der konservativ-afghanischen Tradition, lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab und kann sich nicht vorstellen, nach der konservativ-afghanischen Tradition zu leben. Sie trägt ihr Haar unbedeckt und ist westlich gekleidet. BF3 führt bereits jetzt in Österreich ein freies, selbstbestimmtes Leben, wobei sie auch außerhalb ihres Heimes berufstätig sein will. Sie hat erfolgreich den Pflichtschulabschluss nachgeholt, und dies obwohl es ihr verwehrt war, in Afghanistan als junge Sikh Frau eine Schule zu besuchen. Sie möchte entweder Krankenpflegerin oder Rezeptionistin werden, jedenfalls einen Beruf ergreifen, bei welchem sie außer Haus mit Menschen zu tun hat. Diese Einstellung steht im Widerspruch zu den nach den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat bestehenden traditionalistisch-religiös geprägten gesellschaftlichen Auffassungen hinsichtlich Bewegungsfreiheit und Zugang zur Erwerbstätigkeit für Frauen. BF3 wird von ihren Eltern aktiv dabei unterstützt, zu lernen und sich ein selbstständiges Leben aufzubauen. Bereits jetzt begleitet BF3 ihre Eltern bei Behördenwegen und Arztbesuchen, weil sie bereits sehr gut Deutsch spricht, und für ihre Eltern als Dolmetscherin fungieren kann. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung zeigte BF3 das Bild einer jungen, selbstbewussten Frau, die weiß, was sie will, und welche alles daransetzen wird, ihre Ziele zu erreichen. Es liegen keine Gründe vor, nach denen die BF von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen sind oder nach denen ein Ausschluss der BF zu erfolgen hat. Solche Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. 1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat Zur Lage in Afghanistan werden folgende im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Fassung vom 13.112.019 (LIB), in den aktuellen UNHCR Richtlinie vom 30.08.2018 (UNHCR), in den EASO Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2019 (EASO) und in der ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Sikhs vom 17.07.2018 (ACCORD) enthaltenen Informationen als entscheidungswesentlich festgestellt: 1.2.1 Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus. In einigen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In bestimmten Gebieten machen Gewalt durch Aufständische, Landminen und improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht. (LIB) 1.2.1.1 Herkunftsprovinz Nangarhar Die Provinz Nangarhar, mit Ausnahme der Stadt Jalalabad, zählt laut EASO zu jenen Provinzen Afghanistans, wo willkürliche Gewalt ein derart hohes Ausmaß erreicht, dass erhebliche Gründe für die Annahme sprechen, dass ein in diese Provinz zurückgekehrter Zivilist allein aufgrund seiner Anwesenheit auf dem Gebiet dieser Provinz einer realen Gefahr ausgesetzt wäre, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen.Die Provinz Nangarhar, mit Ausnahme der Stadt Jalalabad, zählt laut EASO zu jenen Provinzen Afghanistans, wo willkürliche Gewalt ein derart hohes Ausmaß erreicht, dass erhebliche Gründe für die Annahme sprechen, dass ein in diese Provinz zurückgekehrter Zivilist allein aufgrund seiner Anwesenheit auf dem Gebiet dieser Provinz einer realen Gefahr ausgesetzt wäre, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15 (, c,) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen. Die Stadt Jalalabad zählt laut EASO zu jenen Regionen, in denen eine "bloße Präsenz" in dem Gebiet nicht ausreicht, um ein ernstes Risiko für ernsthafte Schäden

Artikel 15

(

  1. c)der Qualifizierungsrichtlinie festzustellen, es wird dort jedoch ein hohes Maß an willkürlicher Gewalt erreicht und dementsprechend ist ein geringeres Maß an Einzelelementen erforderlich, um die Annahme zu begründen, dass ein Zivilist, der dieses Gebiet zurückgekehrt ist, einem realen Risiko eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15(
  2. c)der Qualifizierungsrichtlinie ausgesetzt ist (EASO 2019). 1.2.2 Ethnien und Religionsfreiheit In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 35 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Schätzungen zufolge, sind: 40 bis 42% Paschtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Weiters leben in Afghanistan eine große Zahl an kleinen und kleinsten Völkern und Stämmen, die Sprachen aus unterschiedlichsten Sprachfamilien sprechen. Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet". Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht: Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen zu haben, in denen sie eine Minderheit darstellen. Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung rechtlich verankert, wird allerdings in der gesellschaftlichen Praxis immer wieder konterkariert. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag besteht fort und wird nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen. Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen weniger als ein Prozent der Bevölkerung aus. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben. Die Gemeinschaft der Sikhs und Hindus schätzte 2018 ihre Größe in Afghanistan auf ca. 700 Mitglieder. Im Jahr 2017 hatte sie noch 1.300 Mitglieder umfasst, der Rest ist im Laufe des Jahres emigriert. Noch vor einigen Jahrzehnten lebten einige Hunderttausend Hindus und Sikhs in Afghanistan. Eine sich angeblich verschlechternde wirtschaftliche Lage der Gemeinschaften, erhöhte Sicherheitsbedenken sowie fehlender Zugang zum Arbeitsmarkt waren laut Sikh-Führern Hauptgrund einer verstärkten Emigration. Hindus und Sikhs leben im 1. Kabuler Stadtbezirk im Stadtteil Hindu Gozar sowie in den Provinzen Nangarhar und Ghazni. In Jalalabad war im Jänner 2017 weiterhin eine bedeutende Anzahl von Sikhs ansässig. Es gibt zwei aktive Gurudwaras (Gebetsstätten der Sikhs) in Kabul und vier Hindu-Tempel landesweit, davon zwei in Kabul sowie je einen in Jalalabad und Helmand. Berichten zufolge werden Hindus und Sikhs von großen Teilen der muslimischen Bevölkerung als Außenseiter betrachtet. Sie sind verbalen und physischen Übergriffen, Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, können jedoch ihren Glauben öffentlich ausüben. Quellen zufolge sind Hindus weniger gefährdet als Sikhs; der Grund dafür ist das Fehlen sichtbarer charakteristischer Merkmale (z.B. Kopfbedeckung) bei den Hindus. Sikhs sind zurückhaltend bei der Begehung religiöser Feste, um keine Aufmerksamkeit zu erregen und der Staat hat nur eingeschränkte Möglichkeiten, die Gemeinschaft vor alltäglichem sozialem Druck zu schützen. Der afghanische Staat verhält sich den in Afghanistan verbliebenen Sikhs gegenüber nicht feindlich. Staatliche Diskriminierung gibt es nicht, auch wenn der Weg in öffentliche Ämter für Hindus und Sikhs schon aufgrund fehlender Patronagenetzwerke schwierig ist. Trotz gesellschaftlicher Diskriminierung bekleiden Mitglieder dieser Gemeinschaften weiterhin Regierungsposten. Ein Sitz im Unterhaus ist für einen Vertreter der Hindu- und Sikh-Gemeinschaft reserviert. Dieser Sitz wird zurzeit durch Narender Singh bekleidet. Berichten zufolge schicken Mitglieder der Sikh- und Hindu-Gemeinschaften ihre Kinder aus Angst vor Schikane durch ihre Mitschüler nicht in staatliche Schulen. In der Vergangenheit wurden die Kinder in privaten Hindu- und Sikh-Schulen unterrichtet, jedoch sind heutzutage viele davon geschlossen.

Angaben der Hindu- und Sikh-Gemeinschaften gibt es nur zwei funktionsfähige Schulen landesweit (Kabul, Jalalabad). Diese sind jedoch nicht für den Lehrbetrieb ausgestattet (LIB). 1.2.3 Situation von Frauen in Afghanistan mit speziellem Fokus auf Sikh Frauen Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten. Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte von Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der Umsetzung dieser Rechte. Nach wie vor gilt Afghanistan als eines der weltweit gefährlichsten Länder für Frauen. Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft insgesamt ein wenig verbessert hat, können sie ihre gesetzlichen Rechte innerhalb der konservativ-islamischen, durch Stammestraditionen geprägten afghanischen Gesellschaft oft nur eingeschränkt verwirklichen. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder aufgrund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Bewegungsfreiheit. Seit dem Fall der Taliban wurden jedoch langsam Fortschritte in dieser Hinsicht erreicht, welche hauptsächlich in urbanen Zentren wie z.B. Herat-Stadt zu sehen sind. Das Stadt-Land-Gefälle und die Sicherheitslage sind zwei Faktoren, welche u.a. in Bezug auf Frauenrechte eine wichtige Rolle spielen. Daher muss die Lage von Frauen in Bezug auf das jeweilige Gebiet betrachtet werden. Die Lage der Frau stellt sich in ländlichen Gegenden, wo regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv sind und die Sicherheitslage volatil ist, anders dar als z.B. in Herat-Stadt. Wenngleich die afghanische Regierung Schritte unternommen hat, um das Wohl der Frauen zu verbessern und geschlechtsspezifische Gewalt zu eliminieren, bleibt die Situation für viele Frauen unverändert, speziell in jenen Regionen wo nach wie vor für Frauen nachteilige Traditionen fortbestehen. Die afghanische Regierung hat das nationale Schwerpunktprogramm Women's Economic Empowerment gestartet. Um Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen zu bekämpfen, hat die Regierung in Afghanistan die Position eines stellvertretenden Generalstaatsanwalts geschaffen, der für die Beseitigung von Gewalt gegen Frauen und Kinder zuständig ist. Es wurden Kommissionen gegen Belästigung in allen Ministerien eingerichtet. Des Weiteren hat der Oberste Gerichtshof eine spezielle Abteilung geschaffen, um Fälle von Gewalt gegen Frauen zu überprüfen. Darüber hinaus waren in mehr als 20 Provinzen Sondergerichte zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen tätig. So hat die afghanische Regierung unter anderem, gemeinsam mit der internationalen Gemeinschaft verschiedene Projekte zur Reduzierung der Geschlechterungleichheit gestartet. Das "Gender Equality Project" der Vereinten Nationen soll die afghanische Regierung bei der Förderung von Geschlechtergleichheit und Selbstermächtigung von Frauen unterstützen. Im Zuge der Friedensverhandlungen bekannten sich die Taliban zu jenen Frauenrechten, die im Islam vorgesehen sind, wie zu Lernen, zu Studieren und sich den Ehemann selbst auszuwählen. Zugleich kritisierten sie, dass "im Namen der Frauenrechte" Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden. Die Taliban haben während ihres Regimes afghanischen Frauen und Mädchen Regeln aufoktroyiert, die auf ihren extremistischen Interpretationen des Islam beruhen, und die ihnen ihre Rechte - einschließlich des Rechts auf Schulbesuch und Arbeit - vorenthalten und Gewalt gegen sie gerechtfertigt haben. Restriktive Einstellung und Gewalt gegenüber Frauen betreffen jedoch nicht nur Gegenden, welche unter Taliban-Herrschaft stehen, sondern hängen grundsätzlich mit der Tatsache zusammen, dass die afghanische Gesellschaft zum Großteil sehr konservativ ist. Gewalt gegenüber Frauen ist sehr oft auch innerhalb der Familien gebräuchlich. So kann bezüglich der Behandlung von Frauen insbesondere in ländlichen Gebieten grundsätzlich kein großer Unterschied zwischen den Taliban und der Bevölkerung verzeichnet werden. In den Städten hingegen ist die Situation ganz anders. Seit 2001 haben Millionen Mädchen, denen unter den Taliban die Bildung verwehrt wurde, Schulbildung erhalten. Die größten Probleme bei Bildung für Mädchen beinhalten Armut, frühe Heirat und Zwangsverheiratung, Unsicherheit, fehlende familiäre Unterstützung, sowie Mangel an Lehrerinnen und nahegelegenen Schulen. Schätzungen zufolge, sind etwa 3,7 Millionen Kinder im Alter von 7 bis 17 Jahren, also fast die Hälfte aller schulpflichtigen Kinder, nicht in der Schule - Mädchen machen dabei 60% aus, in manchen abgelegenen Gegenden sogar 85%. 2018 ist diese Zahl zum ersten Mal seit dem Jahr 2002 wieder gestiegen. Geschlechternormen führen dazu, dass die Ausbildung der Buben in vielen Familien gegenüber der Ausbildung der Mädchen prioritär gesehen wird, bzw. dass die Ausbildung der Mädchen als unerwünscht gilt oder nur für einige Jahre vor der Pubertät als akzeptabel gesehen wird. Aufgrund der Geschlechtertrennung darf es eigentlich keine gemischten Klassen geben. In ländlichen Gebieten kommt es oft vor, dass Mädchen nach der vierten oder fünften Klasse die Schule abbrechen müssen, weil die Zahl der Schülerinnen zu gering ist. Grund für das Abnehmen der Anzahl an Schülerinnen ist u.a. die schlechte Sicherheitslage in einigen Distrikten. Auch wenn die Führungselite der Taliban erklärt hat, dass Schulen kein Angriffsziel mehr seien, kam es zu Angriffen auf Mädchenschulen, sowie Schülerinnen und Lehrerinnen durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen. Solche Angriffe zerstören nicht nur wertvolle Infrastruktur, sondern schrecken auch langanhaltend eine große Zahl von Eltern ab, ihre Töchter zur Schule zu schicken. Landesweit waren im Jahr 2016 182.344 Studenten an 36 staatlichen (öffentlichen) Universitäten eingeschrieben, davon waren 41.041, also nur 22,5%, weiblich. Der Zugang zu öffentlicher Hochschulbildung ist wettbewerbsintensiv: Studenten müssen eine öffentliche Aufnahmeprüfung - Kankor - ablegen. Für diese Prüfung gibt es Vorbereitungskurse, mit den Schwerpunkten Mathematik und Naturwissenschaften, die oft kostspielig sind und in der Regel außerhalb der Schulen angeboten werden. Unter den konservativen kulturellen Normen, die die Mobilität von Frauen in Afghanistan einschränken, können Studentinnen in der Regel nicht an diesen Kursen teilnehmen und afghanische Familien ziehen es oft vor, in die Ausbildung ihrer Söhne zu investieren, sodass den Töchtern die Ressourcen für eine Ausbildung fehlen. Um diese Aufnahmeprüfung zu bestehen, werden Bewerberinnen von unterschiedlichen Stellen unterstützt. Das Gesetz sieht die Gleichstellung von Mann und Frau im Beruf vor, sagt jedoch nichts zu gleicher Bezahlung bei gleicher Arbeit. Das Gesetz untersagt Eingriffe in das Recht auf Arbeit der Frauen; dennoch werden diese beim Zugang zu Beschäftigung und Anstellungsbedingungen diskriminiert. Die Akzeptanz der Berufstätigkeit von Frauen variiert je nach Region und ethnischer bzw. Stammeszugehörigkeit. Die städtische Bevölkerung hat kaum ein Problem mit der Berufstätigkeit ihrer Ehefrauen oder Töchter. In den meisten ländlichen Gemeinschaften sind konservative Einstellungen nach wie vor präsent und viele Frauen gehen aus Furcht vor sozialer Ächtung keiner Arbeit außerhalb des Hauses nach. In den meisten Teilen Afghanistans ist es Tradition, dass Frauen und Mädchen selten außerhalb des Hauses gesehen oder gehört werden sollten. Die Erwerbsbeteiligung von Frauen hat sich auf 27% erhöht. Für das Jahr2018 wurde der Anteil der Frauen an der Erwerbsbevölkerung von der Weltbank mit 35,7% angegeben. Bemühungen der afghanischen Regierung, Schlüsselpositionen mit Frauen zu besetzen und damit deren Präsenz zu erhöhen, halten weiter an. So ist die afghanische Regierung seit dem Jahr 2014 bemüht, den Anteil von Frauen in der Regierung von 22% auf 30% zu erhöhen. Frauen besetzen innerhalb der afghanischen Regierung und Spitzenverwaltung beispielsweise folgende Positionen: 11 stellvertretende Ministerinnen, 3 Ministerinnen und 5 Botschafterinnen. Nicht alle erachten diese Veränderungen als positiv - manche suggerieren, Präsident Ghanis Ernennungen seien symbolisch und die Kandidatinnen unerfahren oder dass ihnen die notwendigen Kompetenzen fehlen würden. Im Rahmen einer Ausbildung für Beamte des öffentlichen Dienstes sollen Frauen mit den notwendigen Kompetenzen und Fähigkeiten ausgestattet werden, um ihren Dienst in der afghanischen Verwaltung erfolgreich antreten zu können. Viele Frauen werden von der Familie unter Druck gesetzt, nicht arbeiten zu gehen; traditionell wird der Mann als Ernährer der Familie betrachtet, während Frauen Tätigkeiten im Haushalt verrichten. Dies bedeutet für die Frauen eine gewisse Sicherheit, macht sie allerdings auch wirtschaftlich abhängig - was insbesondere bei einem Partnerverlust zum Problem wird. Auch werden bei der Anstellung Männer bevorzugt. Es ist schwieriger für ältere und verheiratete Frauen, Arbeit zu finden, als für junge alleinstehende. Berufstätige Frauen berichten über Beleidigungen, sexuelle Belästigung, fehlende Fahrgelegenheiten und fehlende Kinderbetreuungseinrichtungen. Auch wird von Diskriminierung beim Gehalt berichtet. Die First MicroFinance Bank (FMFB-A), eine Tochter der Aga Khan Agency for Microfinance, bietet Finanzdienstleistungen und Mikrokredite primär für Frauen und hat 39 Niederlassungen in 14 Provinzen. Die Teilnahme von Frauen am politischen Prozess ist gesetzlich nicht eingeschränkt. Die politische Partizipation von Frauen ist in ihren Grundstrukturen rechtlich verankert und hat sich deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor: Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus (Meshrano Jirga) werden durch den Präsidenten vergeben; von diesem Drittel des Oberhauses sind

Verfassung 50% für Frauen bestimmt. Im Unterhaus (Wolesi Jirga) sind 64 der 249 Sitze für Parlamentarierinnen reserviert. Bei den Wahlen zum Unterhaus (Wolesi Jirga) im Oktober 2018 traten landesweit 417 Kandidatinnen an; insgesamt vertreten 79 Frauen 33 Provinzen. Das per Präsidialdekret erlassene Wahlgesetz sieht eine Frauenquote von mindestens 25% in den Provinz-, Distrikt- und Dorfräten vor. Bis zum Ende des Jahres 2018 war dies in keinem Distrikt- oder Dorfrat der Fall. Zudem sind mindestens zwei von sieben Sitzen in der Unabhängigen Wahlkommission (Independent Electoral Commission, IEC) für Frauen vorgesehen. Die afghanische Regierung veröffentlichte im Jänner 2018 einen Strategieplan zur Erhöhung des Frauenanteils im öffentlichen Dienst um 2 % für das Jahr 2019. Traditionelle gesellschaftliche Praktiken schränken die Teilnahme von Frauen in der Politik und bei Aktivitäten außerhalb des Hauses und der Gemeinschaft ein; wie z.B. die Notwendigkeit eines männlichen Begleiters oder einer Erlaubnis um zu arbeiten. Frauen, die politisch aktiv sind, sind auch weiterhin mit Gewalt konfrontiert und Angriffsziele der Taliban und anderer Aufständischengruppen. Dies, gemeinsam mit einem Rückstand an Bildung und Erfahrung, führt dazu, dass die Zentralregierung männlich dominiert ist. Frauen sind nur selten in laufende Friedensverhandlungen integriert. Die Verhandlungen in Moskau im Februar 2019 waren eine Ausnahme, als zwei Frauen als Mitglieder der inoffiziellen Regierungsdelegation mit den Taliban verhandelten. Bei der Loya Jirga im Mai 2019 waren 30% der Delegierten Frauen. Einige von ihnen gaben jedoch an, dass sie ignoriert, marginalisiert und bevormundet wurden. Der Großteil der gemeldeten Fälle von Gewalt an Frauen stammt aus häuslicher Gewalt. Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Shura/Schura und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte, sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht, nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden aufgefordert, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen. Für Frauen, die nicht zu ihren Familien zurückkehren können, werden in einigen Fällen vom Ministerium für Frauenangelegenheiten und nicht-staatlichen Akteuren Ehen arrangiert. Um Frauen und Kinder, die Opfer von häuslicher Gewalt wurden, zu unterstützen, hat das Innenministerium (MoI) im Jahr 2014 landesweit Family Response Units (FRU) eingerichtet. Manche dieser FRUs sind mit Fachleuten wie Psychologen und Sozialarbeitern besetzt, welche die Opfer befragen und aufklären und ihre physische sowie psychische medizinische Behandlung überwachen. Ziel des MoI ist es, für alle FRUs eine weibliche Leiterin, eine zusätzliche weibliche Polizistin, sowie einen Sicherheitsmann bereitzustellen. Einige FRUs haben keinen permanent zugewiesenen männlichen Polizisten und es gibt Verzögerungen bei der Besetzung der Dienstposten in den FRUs. Stand 2017 gab es landesweit 208 FRUs. Die afghanische Regierung hat anerkannt, dass geschlechtsspezifische Gewalt ein Problem ist und eliminiert werden muss. Das soll mit Mitteln der Rechtsstaatlichkeit und angemessenen Vollzugsmechanismen geschehen. Zu diesen zählen das in Afghanistan eingeführte EVAW-Gesetz zur Eliminierung von Gewalt an Frauen, die Errichtung der EVAW-Kommission auf nationaler und lokaler Ebene und die EVAW-Strafverfolgungseinheiten. Auch wurden Schutzzentren für Frauen errichtet. Das Law on Elimination of Violence against Women (EVAW-Gesetz) wurde durch ein Präsidialdekret im Jahr 2009 eingeführt und ist eine wichtige Grundlage für den Kampf gegen Gewalt an Frauen und beinhaltet auch die weit verbreitete häusliche Gewalt. Das für afghanische Verhältnisse progressive Gesetz beinhaltet eine weite Definition von Gewaltverbrechen gegen Frauen, darunter auch Belästigung, und behandelt erstmals in der Rechtsgeschichte Afghanistans auch Früh- und Zwangsheiraten sowie Polygamie. Das EVAW-Gesetz wurde im Jahr 2018 im Zuge eines Präsdialdekrets erweitert und kriminalisiert 22 Taten als Gewalt gegen Frauen. Dazu zählen: Vergewaltigung; Körperverletzung oder Prügel, Zwangsheirat, Erniedrigung, Einschüchterung, und Entzug von Erbschaft. Das neue Strafgesetzbuch kriminalisiert sowohl die Vergewaltigung von Frauen als auch Männern - das Gesetz sieht dabei eine Mindeststrafe von 5 bis 16 Jahren für Vergewaltigung vor, bis zu 20 Jahren oder mehr, wenn erschwerende Umstände vorliegen. Sollte die Tat zum Tod des Opfers führen, so ist für den Täter die Todesstrafe vorgesehen. Im neuen Strafgesetzbuch wird explizit die Vergewaltigung Minderjähriger kriminalisiert, auch wird damit erstmals die strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigungsopfern wegen Zina (Sex außerhalb der Ehe) verboten. Unter dem EVAW-Gesetz muss der Staat Verbrechen untersuchen und verfolgen - auch dann, wenn die Frau die Beschwerde nicht einreichen kann bzw. diese zurückzieht. Dieselben Taten werden auch im neuen afghanischen Strafgesetzbuch kriminalisiert. Das Gesetz sieht außerdem die Möglichkeit von Entschädigungszahlungen für die Opfer vor. Die Behörden setzen diese Gesetze nicht immer vollständig durch. Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Justiz war weiterhin unterfinanziert, unterbesetzt, unzureichend ausgebildet, weitgehend ineffektiv und Drohungen, Voreingenommenheit, politischem Einfluss und allgegenwärtiger Korruption ausgesetzt. Einem UN-Bericht zufolge, dem eine eineinhalbjährige Studie mit 1.826 Personen (Mediatoren, Repräsentanten von EVAW-Institutionen) vorausgegangen war, werden Ehrenmorde und andere schwere Straftaten von EVAW-Institutionen und NGOs oftmals an Mediationen oder andere traditionelle Schlichtungssysteme verwiesen. Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt, Vergewaltigungen oder Zwangsehen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es in den großen Städten Frauenhäuser, deren Angebot sehr oft in Anspruch genommen wird. Manche Frauen finden vorübergehend Zuflucht, andere wiederum verbringen dort viele Jahre. Nichtregierungsorganisationen in Afghanistan betreiben etwa 40 Frauenhäuser, Rechtsschutzbüros und andere Einrichtungen für Frauen, die vor Gewalt fliehen. Fast alle Einrichtungen sind auf Spenden internationaler Institutionen angewiesen - diese Einrichtungen werden zwar im Einklang mit dem afghanischen Gesetz betrieben, stehen aber im Widerspruch zur patriarchalen Kultur in Afghanistan. Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für "unmoralische Handlungen" und die Frauen in Wahrheit Prostituierte. Sind Frauen erst einmal im Frauenhaus untergekommen, ist es für sie sehr schwer, danach wieder in ein Leben außerhalb zurückzufinden. Für Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes kaum möglich und wird gemeinhin als unvorstellbar oder gänzlich unbekannt beschrieben. Oftmals versuchen Väter, ihre Töchter aus den Frauenhäusern zu holen und sie in Beziehungen zurückzudrängen, aus denen sie geflohen sind, oder Ehen mit älteren Männern oder den Vergewaltigern zu arrangieren. Nach UN-Angaben aus dem Jahr 2017 werden neben den Frauenhäusern auch 17 Family Guidance Centers (FGCs) von zivilgesellschaftlichen Organisationen betrieben, wo Frauen bis zu einer Woche unterkommen können, bis eine längerfristige Lösung gefunden wurde oder sie nach Hause zurückkehren. Frauen aus ländlichen Gebieten ist es logistisch allerdings nur selten möglich, eigenständig ein Frauenhaus oder FGC zu erreichen. Die EVAW-Institutionen und andere Einrichtungen, die Gewaltmeldungen annehmen und für die Schlichtung zuständig sind, bringen die Gewaltopfer während des Verfahrens oft in Schutzhäuser (z.B. Frauenhäuser), nachdem die Familie und das Opfer konsultiert wurden (UNAMA/OHCHR 5.2018). Es gibt in allen 34 Provinzen EVAW-Ermittlungseinrichtungen und in mindestens 16 Provinzen EVAW-Gerichtsabteilungen an den Haupt- und den Berufungsgerichten. In einigen Fällen werden Frauen in Schutzhaft genommen, um sie vor Gewalt seitens ihrer Familienmitglieder zu beschützen. Wenn die Unterbringung in Frauenhäusern nicht möglich ist, werden von häuslicher Gewalt betroffene Frauen auch in Gefängnisse gebracht, um sie gegen weitere Missbräuche zu schützen. Schutzzentren für Frauen sind insbesondere in den Großstädten manchmal überlastet und die Notunterkünfte sind im Westen, Zentrum und Norden des Landes konzentriert. Auch arrangiert das Ministerium für Frauenangelegenheiten Ehen für Frauen, die nicht zu ihren Familien zurückkehren können. In manchen Fällen werden Frauen inhaftiert, wenn sie Verbrechen, die gegen sie begangen wurden, anzeigen. Manchmal werden Frauen stellvertretend für verurteilte männliche Verwandte inhaftiert, um den Delinquenten unter Druck zu setzen, sich den Behörden zu stellen. Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet und kaum dokumentiert. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt. Die Gewalttaten reichen von Körperverletzung und Misshandlung über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigung und Mord. Ehrenmorde an Frauen werden typischerweise von einem männlichen Familien- oder Stammesmitglied verübt und kommen auch weiterhin vor. UNAMA berichtet von 280 Ehrenmorden im Zeitraum Jänner 2016-Dezember 2017, wobei nur 18% von diesen zu einer Verurteilung und Haftstrafe führten. Trotz des Verbotes im EVAW-Gesetz üben Behörden oft Druck auf Opfer aus, auch schwere Verbrechen durch Mediation zu lösen. Dies führt zu Straflosigkeit für die Täter. Afghanische Expertinnen und Experten sind der Meinung, dass die Zahl der Mordfälle an Frauen und Mädchen viel höher ist, da sie normalerweise nicht zur Anzeige gebracht werden. Zwangsheirat und Verheiratung von Mädchen unter 16 Jahren sind noch weit verbreitet. Die Datenlage hierzu ist sehr schlecht. Als Mindestalter für Vermählungen definiert das Zivilgesetz Afghanistans für Mädchen 16 Jahre (15 Jahre, wenn dies von einem Elternteil bzw. einem Vormund und dem Gericht erlaubt wird) und für Burschen 18 Jahre. Dem Gesetz zufolge muss vor der Eheschließung nachgewiesen werden, dass die Braut das gesetzliche Alter für die Eheschließung erreicht, jedoch besitzt nur ein kleiner Teil der Bevölkerung Geburtsurkunden. In der Praxis wird das Alter, in dem Buben und Mädchen heiraten können, auf der Grundlage der Pubertät festgelegt. Das verhindert, dass Mädchen vor dem Alter von fünfzehn Jahren heiraten. Aufgrund der fehlenden Registrierung von Ehen wird die Ehe von Kindern kaum überwacht. Auch haben Mädchen, die nicht zur Schule gehen, ein erhöhtes Risiko, verheiratet zu werden.

dem EVAW-Gesetz werden Personen, die Zwangsehen bzw. Frühverheiratung arrangieren, für mindestens zwei Jahre inhaftiert; jedoch ist die Durchsetzung dieses Gesetzes limitiert. Nach Untersuchungen von UNICEF und dem afghanischen Ministerium für Arbeit und Soziales wurde in den letzten fünf Jahren die Anzahl der Kinderehen um 10% reduziert. Die Zahl ist jedoch weiterhin hoch: In 42% der Haushalte ist mindestens ein Kind unter 18 Jahren verheiratet. Mahr, eine Art Morgengabe, deren Ursprung sich im Koran findet. Es handelt sich um einen Geldbetrag, den der Bräutigam der Braut geben muss. Dies ist in Afghanistan weit verbreitet, insbesondere im ländlichen Raum und sollte nicht mit dem Brautpreis (Walwar auf Pashto und Toyana/Sherbaha auf Dari) verwechselt werden. Der Brautpreis ist eine Zahlung, die an den Vater der Braut ergeht, während Mahr ein finanzielles Versprechen des Bräutigams an seine Frau ist. Dem islamischem Recht (Sharia) zufolge haben Frauen, die einen Ehevertrag abschließen, einen Anspruch auf Mahr, damit sie und ihre Kinder im Falle einer Scheidung oder Tod des Ehegatten (finanziell) abgesichert sind. Der hanafitischen Rechtsprechung zufolge darf eine Frau die Mahr nach eigenem Ermessen nutzen - das heißt, sie kann diese auch zurückgeben oder mit ihrem Mann oder ihrer Großfamilie teilen. Befragungen in Gemeinschaften zufolge wird die Mahr fast nie so umgesetzt, wie dies in der islamischen Rechtsprechung vorgeschrieben ist - selbst dann, wenn die betroffenen Personen das Heiratsgesetz, in dem die Mahr festgehalten ist, kennen. Entgegen dem islamischen Recht erhält in der Regel nicht die Braut, sondern ihre Familie das Geld. Familien mit geringem Einkommen neigen daher dazu, ihre Töchter bereits in jungen Jahren zu verheiraten, da die Morgengabe für jüngere Mädchen in der Regel höher ist. Oft sind die Männer deutlich älter und haben schon andere Ehefrauen. Die Praktiken des Badal und Ba'ad/Swara, bei denen Bräute zwischen Familien getauscht werden, sind stark von den wirtschaftlichen Bedingungen getrieben und tief mit den sozialen Traditionen verwurzelt. Badal ist gesetzlich nicht verboten und weit verbreitet. Durch einen Brauttausch im Sinne von Badal sollen hohe Kosten für beide Familien niedrig gehalten werden. Die Praxis des Ba'ad bzw. Swara ist in Afghanistan gesetzlich verboten, jedoch in ländlichen Regionen - vorwiegend in paschtunischen Gebieten - weit verbreitet. Dabei übergibt eine Familie zur Streitbeilegung ein weibliches Familienmitglied als Braut oder Dienerin an eine andere Familie. Das Alter der Frau spielt keine Rolle, es kann sich dabei auch um ein Kleinkind handeln. Wenn die Familie oder eine Jirga diese Entscheidung trifft, müssen sich die betroffenen Frauen oder Mädchen fügen. Das Recht auf Familienplanung wird von wenigen Frauen genutzt. Auch wenn der weit überwiegende Teil der afghanischen Frauen Kenntnisse über Verhütungsmethoden hat, nutzen nur etwa 22% (überwiegend in den Städten und gebildeteren Schichten) die entsprechenden Möglichkeiten. Dem Afghanistan Demographic and Health Survey zufolge würden etwa 25% aller Frauen gerne Familienplanung betreiben. Das Gesundheitsministerium bietet Sensibilisierungsmaßnahmen u.a. für Frauen und verteilt Arzneimittel (Pille). Viele Frauen gebären Kinder bereits in sehr jungem Alter. Frühe und Kinderheiraten und eine hohe Fertilitätsrate mit geringen Abständen zwischen den Geburten tragen zu einer sehr hohen Müttersterblichkeit [Anm.: Tod einer Frau während der Schwangerschaft bis 42 Tage nach Schwangerschaftsende] bei. Diese ist mit 661 Todesfällen pro 100.000 Lebendgeburten die höchste in der Region (zum Vergleich Österreich: 4). Die Reisefreiheit von Frauen ohne männliche Begleitung ist durch die sozialen Normen eingeschränkt. Frauen können sich grundsätzlich, abgesehen von großen Städten wie Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif, nicht ohne einen männlichen Begleiter in der Öffentlichkeit bewegen. Es gelten strenge soziale Anforderungen an ihr äußeres Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, deren Einhaltung sie jedoch nicht zuverlässig vor sexueller Belästigung schützt.

Aussagen der Direktorin von Afghan Women's Network können sich Frauen ohne Burqa und ohne männliche Begleitung im gesamten Land frei bewegen. Nach Aussage einer NGO-Vertreterin kann sie selbst in unsichere Gegenden reisen, solange sie lokale Kleidungsvorschriften einhält (z.B. Tragen einer Burqa) und sie die lokale Sprache kennt. In der Stadt Mazar-e Sharif wird das Tragen des Hijab nicht so streng gehandhabt, wie in den umliegenden Gegenden oder in anderen Provinzen. In ländlichen Gebieten und Gebieten unter Kontrolle von regierungsfeindlichen Gruppierungen werden Frauen, die soziale Normen missachten, beispielsweise durch das Nicht-Tragen eines Kopftuches oder einer Burka, bedroht und diskriminiert. Nur wenige Frauen in Afghanistan fahren Auto. In unzähligen Städten und Dörfern werden Frauen hinter dem Steuer angefeindet, etwa von Gemeindevorständen, Talibansympathisanten oder gar Familienmitgliedern. Die Hauptstadt Kabul ist landesweit einer der wenigen Orte, wo autofahrende Frauen zu sehen sind (LIB). Sikh-Frauen müssen seit Beginn der Herrschaft der Fundamentalisten, seit 1992 bis zur Gegenwart, wie die muslimische Frauen größere Kopftücher und Körperbedeckung tragen, und sie gehen ohne männliche Begleitung nicht aus ihren Häusern. Wenn sie sich auf die traditionelle Gebiete, außerhalb der Großstädte, begeben, tragen sie teilweise auch Burqa, damit sie nicht angepöbelt und beschimpft werden. Außerhalb der Großstädte sind die Sikhs-Frauen derselben strengen Regeln verpflichtet, wie die muslimischen Frauen, sie in der Öffentlichkeit erscheinen. Für Sikh-Männer sei es heutzutage undenkbar, dass sich ein weibliches Familienmitglied unbegleitet außerhalb des Hauses aufhält. Sikh Frauen gehen meist nicht außer Haus, da sie beleidigt und ausgelacht werden (ACCORD).

  1. Beweiswürdigung 2.1 Zu den Beschwerdeführern und deren Fluchtgründen Die Angaben der persönlichen Verhältnisse der BF ergeben sich aus dem Akt, insbesondere auch aus den persönlichen Einvernahmen von BF1, BF2 und BF3 vor dem BVwG am 13.12.
  2. Das erkennende Gericht erachtet diese Angaben der BF als glaubhaft, wie dies auch bereits die belangte Behörde im Verfahren erster Instanz tat. Die belangte Behörde stellte in den angefochtenen Bescheiden jeweils ausdrücklich fest, dass die BF afghanische Staatsbürger sind (vgl. in den Akten von BF1, AS 266, von BF2, AS 172, von BF3, AS 42 und von mj. BF4, AS 40). Diese Feststellung erfolgte durch die belangte Behörde trotz des Umstandes, dass es im Verfahren des BF1 Hinweise darauf gab, dass die Mitglieder der Familie indische Staatsbürger sein könnten, da bereits vor der Zulassung zum Asylverfahren ein VIS-Abgleichsbericht ergab, dass für BF1 mit einem indischen Pass, lautend auf den Namen XXXX beim französischen Konsulat in Neu-Dehli ein Visum für Frankreich ausgestellt worden sein soll (vgl. Akt von BF1, AS 5 - 11). Die belangte Behörde befragte BF1 dazu in der Ersteinvernahme (vgl. Akt von BF1, AS 126), wo dieser sinngemäß angab, dass er keinen Pass habe, und er nicht wisse, was der Schlepper mit seinem Foto gemacht habe. Aus den Ausführungen in der Beweiswürdigung der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde diese Angaben als glaubhaft erachtete, zumal diese ausführte: "Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, zu Ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu Ihrem familiären Umfeld stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren, auf ihr äußeres Erscheinungsbild, sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Punjabi." (vgl. Akt von BF1, AS 313, von BF2, AS 232, etwas anders bei BF3, AS 44 und mj. BF4, AS 42, wo die belangte Behörde anführt, dass sie diese Feststellung auf die "diesbezüglich glaubhaften Angaben Ihrer gesetzlichen Vertretung" stützt.)Die belangte Behörde stellte in den angefochtenen Bescheiden jeweils ausdrücklich fest, dass die BF afghanische Staatsbürger sind vergleiche in den Akten von BF1, AS 266, von BF2, AS 172, von BF3, AS 42 und von mj. BF4, AS 40). Diese Feststellung erfolgte durch die belangte Behörde trotz des Umstandes, dass es im Verfahren des BF1 Hinweise darauf gab, dass die Mitglieder der Familie indische Staatsbürger sein könnten, da bereits vor der Zulassung zum Asylverfahren ein VIS-Abgleichsbericht ergab, dass für BF1 mit einem indischen Pass, lautend auf den Namen römisch 40 beim französischen Konsulat in Neu-Dehli ein Visum für Frankreich ausgestellt worden sein soll vergleiche Akt von BF1, AS 5 - 11). Die belangte Behörde befragte BF1 dazu in der Ersteinvernahme vergleiche Akt von BF1, AS 126), wo dieser sinngemäß angab, dass er keinen Pass habe, und er nicht wisse, was der Schlepper mit seinem Foto gemacht habe. Aus den Ausführungen in der Beweiswürdigung der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde diese Angaben als glaubhaft erachtete, zumal diese ausführte: "Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, zu Ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu Ihrem familiären Umfeld stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren, auf ihr äußeres Erscheinungsbild, sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Punjabi." vergleiche Akt von BF1, AS 313, von BF2, AS 232, etwas anders bei BF3, AS 44 und mj. BF4, AS 42, wo die belangte Behörde anführt, dass sie diese Feststellung auf die "diesbezüglich glaubhaften Angaben Ihrer gesetzlichen Vertretung" stützt.) In Anbetracht des Umstandes, dass die Erstbefragung von BF1 und BF2 in Dari erfolgte und deren Angaben sich dort weitgehend mit jenen decken, welche sie im gesamten Verfahren machten, wird seitens des BVwG davon ausgegangen, dass BF1 und BF2 zumindest etwas Dari verstehen und sich auch in dieser Sprache ausdrücken können, wiewohl deren Sprachkenntnisse gering sein dürften, wie dies der Aktenvermerk der belangten Behörde vom 05.12.2018 (vgl. Akt BF1, AS 85 von BF2, AS 65) belegt. BF1 spricht auch Paschtu, wie dies aus der Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 13.12.2019 ersichtlich ist (vgl. S 11 der Niederschrift: D: "Der BF1 hat auf Paschtu gesagt, was die Menschen zu ihm gesagt haben, aber ich kann kein Paschtu"). Es ist sehr unwahrscheinlich, dass indische Staatsbürger sich in Dari und Paschtu - wenn auch schlecht - ausdrücken können. Dies spricht aus Sicht des BVwG aus derzeitiger Sicht dafür, dass die BF aus der Provinz Nangarhar, und nicht aus Indien stammen.In Anbetracht des Umstandes, dass die Erstbefragung von BF1 und BF2 in Dari erfolgte und deren Angaben sich dort weitgehend mit jenen decken, welche sie im gesamten Verfahren machten, wird seitens des BVwG davon ausgegangen, dass BF1 und BF2 zumindest etwas Dari verstehen und sich auch in dieser Sprache ausdrücken können, wiewohl deren Sprachkenntnisse gering sein dürften, wie dies der Aktenvermerk der belangten Behörde vom 05.12.2018 vergleiche Akt BF1, AS 85 von BF2, AS 65) belegt. BF1 spricht auch Paschtu, wie dies aus der Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 13.12.2019 ersichtlich ist vergleiche S 11 der Niederschrift: D: "Der BF1 hat auf Paschtu gesagt, was die Menschen zu ihm gesagt haben, aber ich kann kein Paschtu"). Es ist sehr unwahrscheinlich, dass indische Staatsbürger sich in Dari und Paschtu - wenn auch schlecht - ausdrücken können. Dies spricht aus Sicht des BVwG aus derzeitiger Sicht dafür, dass die BF aus der Provinz Nangarhar, und nicht aus Indien stammen. Das BVwG geht bei dieser Entscheidung, wie schon die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden auch, daher davon aus, dass die BF afghanische Staatsbürger sind. Die belangte Behörde gab erstmals in ihrem Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 23.12.2019 bekannt, dass sie selbst Zweifel an der Herkunft der BF aus Afghanistan habe, dies jedoch ohne entsprechende Bescheinigungsmittel vorzulegen, und dies auch zu einem Zeitpunkt, als die gegenständliche Entscheidung bereits mündlich verkündet war. In den Beschwerdeakten der belangten Behörde für BF2 und BF3 finden sich keine Hinweise darauf, dass der belangten Behörde Pässe oder Informationen dazu vorlagen, dass auch diese indischen Staatsbürger sein könnten. Davon erfuhr das BVwG erstmals durch den Ausfertigungsantrag der belangten Behörde vom 23.12.
  3. Die belangte Behörde hat es jedenfalls verabsäumt, ihre allfälligen Zweifel an der Staatsbürgerschaft der BF vor der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 13.12.2019 entweder durch eine Teilnahme an der Verhandlung und ein entsprechendes Vorbringen, oder auch schriftlich vor der Verhandlung dem BVwG mitzuteilen. Seitens des BVwG besteht aufgrund der vorliegenden Unterlagen aus den Beschwerdeakten und aus dem persönlichen Eindruck, welchen sich die erkennende Richterin von den BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung machen konnte, zum Ausfertigungszeitpunkt kein begründeter Zweifel daran, dass die BF nicht afghanische Staatsbürger sein könnten. Das Vorbringen der BF hinsichtlich der Gründe des Verlassens des Herkunftslandes ist für das erkennende Gericht grundsätzlich nachvollziehbar und decken sich auch mit den Länderinformationen zu Afghanistan und der Lage der Sikhs in diesem Land. BF1 räumt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 13.12.2019 selbst ein, dass diese Männer angaben, Taliban zu sein, aber er nicht angeben kann, ob dies gestimmt habe, oder ob es sich dabei um Kriminelle handelte (vgl. S 12 der Niederschrift vom 13.12.2019). Dies spricht für seine Glaubwürdigkeit als Person und auch für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage.Das Vorbringen der BF hinsichtlich der Gründe des Verlassens des Herkunftslandes ist für das erkennende Gericht grundsätzlich nachvollziehbar und decken sich auch mit den Länderinformationen zu Afghanistan und der Lage der Sikhs in diesem Land. BF1 räumt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 13.12.2019 selbst ein, dass diese Männer angaben, Taliban zu sein, aber er nicht angeben kann, ob dies gestimmt habe, oder ob es sich dabei um Kriminelle handelte vergleiche S 12 der Niederschrift vom 13.12.2019). Dies spricht für seine Glaubwürdigkeit als Person und auch für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Die Feststellungen hinsichtlich der Ausreise der BF aus Afghanistan ergeben sich aus deren übereinstimmenden Angaben anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 13.12.
  4. Die Feststellungen zu den Integrationsleistungen der BF ergeben sich aus den von diesen im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Integrationsunterlagen. Die getroffene Feststellung betreffend die überwiegende Orientierung der BF3 an dem allgemein als "westlich" zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild ergibt sich primär aus dem natürlichen und selbstsicheren Auftreten der BF3 und ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung am 13.12.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht. BF3 vermochte in den Beschwerdeverhandlungen zu überzeugen, dass sie in Österreich nicht mehr nach der konservativ-afghanischen Tradition lebt, sondern diese vielmehr ablehnt, und sich aufgrund ihres Aufenthaltes in Österreich an die Lebensführung ohne religiös-motivierte Einschränkungen, welche sie durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung in Afghanistan erleben musste, angepasst hat und sich auch weiterhin anpassen will. BF3 hat - auch ihrem äußeren Erscheinungsbild nach - die zugrundeliegenden Werte mittlerweile verinnerlicht und lebt auch danach. Sie ist eine junge, motivierte Frau, die in Österreich, alleine außer Haus geht, sich ohne Orientierung an die traditionellen Kleidungsvorschriften ihres Herkunftsstaates kleidet, in Österreich den Pflichtschulabschluss nachholte und beabsichtigt, in Österreich eine berufliche Selbstständigkeit zu erlangen. Sie trifft ihre Entscheidungen selbst, obwohl sie noch bei ihren Eltern lebt, was unter diesen Umständen sehr bemerkenswert ist. Dies wird auch von ihren Eltern in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigt. Ihr Leben in Österreich unterscheidet sich daher nicht von dem Leben, welches andere junge Frauen in Österreich führen. Aus all dem ergibt sich, dass BF3 als eine Frau anzusehen ist, die in einer Weise lebt, die nicht mit den traditionellen, konservativen Ansichten betreffen die Rolle der Frau in der afghanischen Gesellschaft übereinstimmt. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Ablehnung der konservativ-islamischen Wertvorstellungen der BF3 im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund ihres Aufenthaltes im Ausland und ihre Anpassung an das hier bestehende Gesellschaftssystem zumindest unterstellt würde. Hinzu kommt, dass BF3 auch der Volkgruppe der Sikhs angehört, und sie als Frau, die offensichtlich als Sikh zu erkennen ist, ohnehin schon Diskriminierungen durch die afghanische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt war. Wollte sie nun, wie sie es ausdrücklich ausführte, auch in Afghanistan ein freies und selbstbestimmtes Leben als Frau leben, so wäre sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit noch größerer Gefahr ausgesetzt, als sie es bisher als Sikh in Afghanistan gewesen war. Es kann der BF3 nicht zugemutet werden, ihr weiteres Leben in ihrer eigenen Wohnung zu verbringen, ohne das Haus verlassen zu können. Im gesamten Verfahren sind keine Gründe zu Tage getreten, welche die BF von der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ausschließen. 2.
  5. Zur Situation im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat Afghanistan und von Frauen in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.12.2019 erörtert. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Sicherheitslage in Afghanistan und der Situation von Frauen in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
  6. Rechtliche Beurteilung 3.1 Zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an BF3:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

den §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

den Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass BF3 in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt wird, dies primär, weil sie eine westlich orientierte Frau ist. BF3 hat glaubhaft dargelegt, dass sie auf Grund ihrer inneren und nach außen hin erkennbaren persönlichen Wertehaltung und wegen ihres Widerstandes gegen die in Afghanistan vorherrschenden Diskriminierungen und Einschränkungen im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein würde. Das von der persönlichen Wertehaltung der BF3 überwiegend getragene und als westlich zu bezeichnende Frauen- und Gesellschaftsbild steht im völligen Gegensatz zu der in weiten Teilen Afghanistans immer noch vorherrschenden und durch teils bizarre gesellschaftliche und politisch-religiöse Zwänge gekennzeichneten Lebensweise. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan wäre BF3 unter den dargelegten Umständen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen ausgesetzt. Zwar stellen diese Umstände bzw. diese zu erwartenden Diskriminierungen nicht notwendiger Weise Eingriffe von staatlicher und damit von "offizieller" Seite dar, zumal sie von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet sind. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098), kommt es aber nicht darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. von Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (zB von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliegt - wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung - ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen (zB VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Zwar stellen diese Umstände bzw. diese zu erwartenden Diskriminierungen nicht notwendiger Weise Eingriffe von staatlicher und damit von "offizieller" Seite dar, zumal sie von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet sind. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098), kommt es aber nicht darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. von Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (zB von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht vergleiche dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliegt - wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung - ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen (zB VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Frauen in Afghanistan haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans, insbesondere auch in der Hauptstadt Kabul, einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Intensität von solchen Einschränkungen und Diskriminierungen kann bei Hinzutreten weiterer maßgeblicher individueller Umstände, insbesondere einer diesen traditionellen und durch eine konservativ-religiöse Auslegung geprägten gesellschaftlichen Zwängen nach außen hin offen widerstrebenden Wertehaltung einer Frau, jedoch Asylrelevanz erreichen. Es ist zu prüfen, ob es BF3 möglich wäre, angesichts des sie betreffenden Sicherheitsrisikos ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen, bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos - trotz Bestehens von Schutzmechanismen im Herkunftsstaat - wahrscheinlich ist: Im vorliegenden Fall ist nicht hervorgekommen, dass es der afghanischen Zentralregierung möglich wäre, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen, der afghanische Staat kommt somit seinen Schutzpflichten hinsichtlich dieser Bevölkerungsgruppe meist nicht nach. Ausgehend davon kann die BF nicht mit hinreichender Sicherheit damit rechnen, dass sie angesichts des sie als Frau betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Angesichts der dargestellten Umstände ist im Fall der BF3 daher davon auszugehen, dass sie in Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Bei der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe"

Art. 1

Abschnitt A Z 2 GFK handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen Rasse, Religion und Nationalität überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (VwGH 20.10.1999, Zl. 99/01/0197).Bei der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe"

Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen Rasse, Religion und Nationalität überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (VwGH 20.10.1999, Zl. 99/01/0197).

Art. 10Abs. 1 lit. d Status-Richtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn

Gemäß Artikel 10, Absatz eins, Litera d, Status-Richtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn o die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und o die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die der BF3 im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Situation als Frau und auf Grund der von ihrer inneren Wertehaltung getragenen und nach außen hin erkennbaren überwiegenden Orientierung am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild, ihrem bisherigen Verhalten sowie ihrer individuellen Lebensumstände in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität ist. Im Fall der BF3 liegt somit jedenfalls das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen, vor (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 20.06.2002, Zl. 99/20/0172, u.a.).Im Fall der BF3 liegt somit jedenfalls das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen, vor vergleiche dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 20.06.2002, Zl. 99/20/0172, u.a.). Eine inländische Fluchtalternative würde BF3 unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Umstände in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Verfügung stehen, zumal westlich orientierte Frauen im gesamten afghanischen Staatsgebiet diesem Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht BF3 daher nicht zur Verfügung. Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde von BF3 stattzugeben und BF3

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde von BF3 stattzugeben und BF3

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.2 Zur Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an BF1, BF2 und die mj. BF4:

§ 34Abs. 2 Asyl

G 2005 ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

  1. dieser nicht straffällig geworden ist und
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

§ 2Abs. 1 Z. 22 Asyl

G 2005 ist unter anderem Familienangehöriger, werGemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist unter anderem Familienangehöriger, wer o Elternteil eines minderjährigen Kindes, oder eines zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Kindes ist, o Ehegatte ist, sofern die Ehe bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, o zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges, lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde. BF1 und BF2 sind Eltern der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig gewesenen BF3, die mj. BF4 ist ein minderjähriges, lediges Kind von BF1 und BF2, welchen mit gegenständlichem Erkenntnis internationaler Schutz gewährt werden wird, sie sind daher Familienangehörige der BF3. Dazu sei festgehalten, dass der VwGH in seinem Erkenntnis vom 24.10.2018, Zl. Ra 2018/14/0040-0044, in einem ähnlich gelagerten Beschwerdefall ausdrücklich feststellte, dass es rechtlich zulässig ist, dass die Eltern (BF1 und BF2) der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen BF3, von ihrer nunmehr im Rahmen des Verfahrens volljährig gewordenen ehelichen Tochter im Rahmen des Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 internationalen Schutz ableiten können.Dazu sei festgehalten, dass der VwGH in seinem Erkenntnis vom 24.10.2018, Zl. Ra 2018/14/0040-0044, in einem ähnlich gelagerten Beschwerdefall ausdrücklich feststellte, dass es rechtlich zulässig ist, dass die Eltern (BF1 und BF2) der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen BF3, von ihrer nunmehr im Rahmen des Verfahrens volljährig gewordenen ehelichen Tochter im Rahmen des Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 internationalen Schutz ableiten können. Da BF3 - wie oben dargelegt - der Status der Asylberechtigten zu gewähren war, war dieser Status

§ 34Asyl

G 2005 auch ihren Eltern und von diesen abgeleitet auch ihrer minderjähren Schwester, mj. BF4, bei welchen keine der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen, zuzuerkennen.Da BF3 - wie oben dargelegt - der Status der Asylberechtigten zu gewähren war, war dieser Status

Paragraph 34, AsylG 2005 auch ihren Eltern und von diesen abgeleitet auch ihrer minderjähren Schwester, mj. BF4, bei welchen keine der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen, zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war festzustellen, dass dem Beschwerdeführer und den Beschwerdeführerinnen von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war festzustellen, dass dem Beschwerdeführer und den Beschwerdeführerinnen von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Hingewiesen wird darauf, dass die Wortfolge "iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005" im Spruch dieses Erkenntnisses entfallen konnte, da eine Differenzierung im Status des Asylberechtigten vom Gesetz nicht vorgesehen, und daher rechtlich unbeachtlich ist (vgl. VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418-6). Etwaige damit verbundene Rechtsfolgen bleiben davon unberührt.Hingewiesen wird darauf, dass die Wortfolge "iVm Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005" im Spruch dieses Erkenntnisses entfallen konnte, da eine Differenzierung im Status des Asylberechtigten vom Gesetz nicht vorgesehen, und daher rechtlich unbeachtlich ist vergleiche VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418-6). Etwaige damit verbundene Rechtsfolgen bleiben davon unberührt. Im Hinblick darauf, dass BF1 und BF2 im Rahmen des Familienverfahrens Asyl gewährt wurde, konnte eine weitere Auseinandersetzung mit deren eigenen Fluchtvorbringen unterbleiben. Hinweis:

§ 3Abs. 4 Asyl

G 2005 kommt einem Fremden, der seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 stellte, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen, oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter.

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, der seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 stellte, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen, oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. In einem Familienverfahren

§ 34Abs. 1 Z 1 gilt § 3 Abs. 4 Asyl

G 2005 nach § 3 Abs. 4b AsylG 2005 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.In einem Familienverfahren

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 nach Paragraph 3, Absatz 4 b, AsylG 2005 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet. Die BF stellten den Antrag auf internationalen Schutz am 21.01.2016, somit nach dem 15.11.2015, daher werden den BF von der belangten Behörde die befristeten Aufenthaltsberechtigungen zu erteilen sein. Abschließend wird noch festgehalten, dass in Anbetracht des Umstandes, dass das BVwG zum Entscheidungszeitpunkt davon ausgeht, dass die BF afghanische Staatsbürger sind, und die belangte Behörde bisher keine Bescheinigungsmittel dazu vorlegte, welche belegen, dass die BF tatsächlich indische Staatsbürger sind, keine Grundlage für die von der belangten Behörde in deren Ausfertigungsantrag vom 23.12.2019 angeregte amtswegige Wiederaufnahme der Verfahren nach § 32 Abs. 3 VwGVG gegeben ist.Abschließend wird noch festgehalten, dass in Anbetracht des Umstandes, dass das BVwG zum Entscheidungszeitpunkt davon ausgeht, dass die BF afghanische Staatsbürger sind, und die belangte Behörde bisher keine Bescheinigungsmittel dazu vorlegte, welche belegen, dass die BF tatsächlich indische Staatsbürger sind, keine Grundlage für die von der belangten Behörde in deren Ausfertigungsantrag vom 23.12.2019 angeregte amtswegige Wiederaufnahme der Verfahren nach Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG gegeben ist. Zu Spruchpunkt B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W261.2194407.1.00

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