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{'item': 'W263 2153448-1'}

Obsah (12)§ 17Art. 133§ 7§ 15§ 77§ 6Art. 130§ 28§ 31§ 10§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.01.2020 GeschäftszahlW263 2153448-1 SpruchW263 2153448-1/10Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Christina KERSCHBAUMER a

§ 17Vw

GVG iVm § 10 Abs. 3 AVG iVm § 2 WTBG nicht als Vertreterin der beschwerdeführenden Partei XXXX im zur Zahl W263 2153448-1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren zugelassen.Die römisch 40 wird

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 2, WTBG nicht als Vertreterin der beschwerdeführenden Partei römisch 40 im zur Zahl W263 2153448-1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren zugelassen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 09.12.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 23.11.2016

§ 7Abs. 1 Z 2 i

Vm § 14 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der gesetzlichen Rahmenfrist 0 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen könne.römisch 40 (in der Folge: AMS) vom 09.12.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 23.11.2016

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der gesetzlichen Rahmenfrist 0 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen könne.

  1. Am 05.01.2017 erhob die XXXX als bevollmächtigte Vertreterin unter Berufung auf § 3 Abs. 1 Z 7 iVm § 88 Abs. 9 WTBG in der damaligen Fassung gegen den Bescheid vom 09.12.2016 fristgerecht Beschwerde.
  2. Am 05.01.2017 erhob die römisch 40 als bevollmächtigte Vertreterin unter Berufung auf Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz 9, WTBG in der damaligen Fassung gegen den Bescheid vom 09.12.2016 fristgerecht Beschwerde.
  3. Nach ergangenem Verbesserungsauftrag vom 13.01.2017 übermittelte die XXXX mit Schreiben vom 18.01.2017 die vom Beschwerdeführer unterschriebene Beschwerde an das AMS und führte nach Angabe des damaligen § 3 Abs. 2 Z 7 WTBG zur Vertretung im Verfahren vor dem AMS aus, dass sie die Lohnverrechnung gemacht habe, im Zuge dessen die Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, sodass ihres Erachtens die Vertretung beim AMS damit unmittelbar zusammenhänge.
  4. Nach ergangenem Verbesserungsauftrag vom 13.01.2017 übermittelte die römisch 40 mit Schreiben vom 18.01.2017 die vom Beschwerdeführer unterschriebene Beschwerde an das AMS und führte nach Angabe des damaligen Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7, WTBG zur Vertretung im Verfahren vor dem AMS aus, dass sie die Lohnverrechnung gemacht habe, im Zuge dessen die Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, sodass ihres Erachtens die Vertretung beim AMS damit unmittelbar zusammenhänge.
  5. Die Beschwerdevorentscheidung vom 23.03.2017 erging an den Beschwerdeführer selbst und wurde der fristgerechte Vorlageantrag vom 03.04.2017 vom Beschwerdeführer selbst gestellt und eigenhändig unterschrieben.
  6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. 6. Nach einem eingeräumten Parteiengehör berief sich die XXXX mit Schreiben vom 13.08.2019

§ 77WTBG auf eine aufrechte Vollmacht des Beschwerdeführers.6.

Nach einem eingeräumten Parteiengehör berief sich die römisch 40 mit Schreiben vom 13.08.2019

Paragraph 77, WTBG auf eine aufrechte Vollmacht des Beschwerdeführers.

  1. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer und der XXXX mit Schreiben vom 03.09.2019 vorgehalten, dass für das Bundesverwaltungsgericht derzeit, vorbehaltlich anders lautender Ermittlungsergebnisse, kein unmittelbarer Zusammenhang mit den für den Beschwerdeführer als gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten bestehe, insb. weil offen geblieben sei, für welchen Auftraggeber die XXXX die Lohnverrechnung sowie die Anmeldung zur Sozialversicherungsanstalt der Bauern durchgeführt habe.
  2. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer und der römisch 40 mit Schreiben vom 03.09.2019 vorgehalten, dass für das Bundesverwaltungsgericht derzeit, vorbehaltlich anders lautender Ermittlungsergebnisse, kein unmittelbarer Zusammenhang mit den für den Beschwerdeführer als gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten bestehe, insb. weil offen geblieben sei, für welchen Auftraggeber die römisch 40 die Lohnverrechnung sowie die Anmeldung zur Sozialversicherungsanstalt der Bauern durchgeführt habe. Für die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme wurde eine Frist von drei Wochen eingeräumt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts werde auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werden, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme bzw. vorgelegte Nachweise anderes erfordern.
  3. Am 25.09.2019 gab die XXXX bekannt, dass bezüglich des Vorhaltes keine Stellungnahme abgegeben werde. Der Beschwerdeführer nahm ebenso nicht Stellung.
  4. Am 25.09.2019 gab die römisch 40 bekannt, dass bezüglich des Vorhaltes keine Stellungnahme abgegeben werde. Der Beschwerdeführer nahm ebenso nicht Stellung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden unbedenklichen Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ergibt sich gegenständlich weder aus § 56 Abs. 2 AlVG noch aus § 9 Abs. 1 BVwGG. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ergibt sich gegenständlich weder aus Paragraph 56, Absatz 2, AlVG noch aus Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)

§ 10Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) sind als Bevollmächtigte solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

Paragraph 10, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind als Bevollmächtigte solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

§ 2Abs. 3 Z 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) idg

F sind die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufs Steuerberater Berechtigten u.a. zur Vertretung in allen Verwaltungsverfahren bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice - einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten - berechtigt, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen.

Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) idgF sind die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufs Steuerberater Berechtigten u.a. zur Vertretung in allen Verwaltungsverfahren bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice - einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten - berechtigt, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen. Im gegenständlichen Fall wurde die Lohnverrechnung sowie im Zuge dessen die Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern von der XXXX durchgeführt. In diesem Zusammenhang blieb aber offen, für welchen Auftraggeber dies durchgeführt wurde und ergab sich daraus auch noch kein iSd § 2 Abs. 3 Z 2 WTBG geforderter unmittelbarer Zusammenhang.Im gegenständlichen Fall wurde die Lohnverrechnung sowie im Zuge dessen die Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern von der römisch 40 durchgeführt. In diesem Zusammenhang blieb aber offen, für welchen Auftraggeber dies durchgeführt wurde und ergab sich daraus auch noch kein iSd Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, WTBG geforderter unmittelbarer Zusammenhang. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen

§ 2Abs.

3 Z 2 WTBG ist die XXXX somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht als Vertreterin der beschwerdeführenden Partei XXXX zuzulassen.Mangels Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, WTBG ist die römisch 40 somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht als Vertreterin der beschwerdeführenden Partei römisch 40 zuzulassen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W263.2153448.1.00

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