GVG iVm § 10 Abs. 3 AVG iVm § 2 WTBG nicht als Vertreterin der beschwerdeführenden Partei XXXX im zur Zahl W263 2153448-1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren zugelassen.Die römisch 40 wird
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 2, WTBG nicht als Vertreterin der beschwerdeführenden Partei römisch 40 im zur Zahl W263 2153448-1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren zugelassen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 09.12.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 23.11.2016
Vm § 14 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der gesetzlichen Rahmenfrist 0 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen könne.römisch 40 (in der Folge: AMS) vom 09.12.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 23.11.2016
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der gesetzlichen Rahmenfrist 0 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen könne.
GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. 6. Nach einem eingeräumten Parteiengehör berief sich die XXXX mit Schreiben vom 13.08.2019
Nach einem eingeräumten Parteiengehör berief sich die römisch 40 mit Schreiben vom 13.08.2019
Paragraph 77, WTBG auf eine aufrechte Vollmacht des Beschwerdeführers.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ergibt sich gegenständlich weder aus § 56 Abs. 2 AlVG noch aus § 9 Abs. 1 BVwGG. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ergibt sich gegenständlich weder aus Paragraph 56, Absatz 2, AlVG noch aus Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)
GVG) sind als Bevollmächtigte solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
Paragraph 10, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind als Bevollmächtigte solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
F sind die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufs Steuerberater Berechtigten u.a. zur Vertretung in allen Verwaltungsverfahren bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice - einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten - berechtigt, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen.
Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) idgF sind die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufs Steuerberater Berechtigten u.a. zur Vertretung in allen Verwaltungsverfahren bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice - einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten - berechtigt, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen. Im gegenständlichen Fall wurde die Lohnverrechnung sowie im Zuge dessen die Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern von der XXXX durchgeführt. In diesem Zusammenhang blieb aber offen, für welchen Auftraggeber dies durchgeführt wurde und ergab sich daraus auch noch kein iSd § 2 Abs. 3 Z 2 WTBG geforderter unmittelbarer Zusammenhang.Im gegenständlichen Fall wurde die Lohnverrechnung sowie im Zuge dessen die Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern von der römisch 40 durchgeführt. In diesem Zusammenhang blieb aber offen, für welchen Auftraggeber dies durchgeführt wurde und ergab sich daraus auch noch kein iSd Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, WTBG geforderter unmittelbarer Zusammenhang. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen
3 Z 2 WTBG ist die XXXX somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht als Vertreterin der beschwerdeführenden Partei XXXX zuzulassen.Mangels Vorliegen der Voraussetzungen
Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, WTBG ist die römisch 40 somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht als Vertreterin der beschwerdeführenden Partei römisch 40 zuzulassen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W263.2153448.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.