RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2020 GeschäftszahlW270 2237674-1 SpruchW270 2237674-1/3E, W270 2237674-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision gegen die Spruchpunkt A) römisch eins. und A) römisch zwei.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 25.06.2020 übermittelte die Erstbeschwerdeführerin der belangten Behörde unter Einschluss einer Reihe von Beilagen einen Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden öffentlichen Apotheke sowie einen Antrag auf Genehmigung einer am 24.06.2020 abgeschlossenen Vereinbarung über u.a. die Abtretung von Anteilen an einer eine Apotheke betreibenden Personengesellschaft.
- Mit Bescheid vom 29.10.2020 wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung der Konzession ab und den Antrag auf Genehmigung der Vereinbarung zurück.
- Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo sie am 14.12.2020 einlangte. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:
- Am 24.06.2020 vereinbarten die Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer u.a., dass der Erstbeschwerdeführer seinen Anteil an einer Offenen Gesellschaft, mit der Firma „ XXXX “ und dem Sitz in XXXX , eingetragen im Firmenbuch des LG St. Pölten zu FN XXXX (in Folge: „Gesellschaft“), teilt und einen Teil davon, der wiederum einer Beteiligung von 25% an der Gesellschaft entspricht, an die Erstbeschwerdeführerin abtritt (in Folge: „Abtretungsvertrag“).
- Am 24.06.2020 vereinbarten die Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer u.a., dass der Erstbeschwerdeführer seinen Anteil an einer Offenen Gesellschaft, mit der Firma „ römisch 40 “ und dem Sitz in römisch 40 , eingetragen im Firmenbuch des LG St. Pölten zu FN römisch 40 (in Folge: „Gesellschaft“), teilt und einen Teil davon, der wiederum einer Beteiligung von 25% an der Gesellschaft entspricht, an die Erstbeschwerdeführerin abtritt (in Folge: „Abtretungsvertrag“).
- Ebenso vereinbarten die Beschwerdeführer im Abtretungsvertrag, dass die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer der Erstbeschwerdeführerin anbieten, Teile ihrer Gesellschaftsanteile, die dem Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung und zusammen einer Beteiligung an der Gesellschaft von 26% entsprechen, bis zum Ende des zehnten Jahres ab Abschluss des Vertrags an die Erstbeschwerdeführerin zu verkaufen. Die Beschwerdeführer vereinbarten ferner, dass das Angebot frühestens 9 Jahre und 11 Monate nach Abschluss des Vertrags angenommen werden kann.
- Am 24.06.2020 fassten die Gesellschafter auch Beschlüsse, wonach die Erstbeschwerdeführerin die Gesellschaft selbstständig vertritt und allein berechtigt ist, sämtliche für die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung notwendigen Maßnahmen durchzuführen (in Folge auch: „Gesellschafterbeschlüsse“).
- Die Gesellschaft betreibt an der Anschrift XXXX , eine Apotheke, die einem unbeschränkten Kreis von Kunden zugänglich ist.
- Die Gesellschaft betreibt an der Anschrift römisch 40 , eine Apotheke, die einem unbeschränkten Kreis von Kunden zugänglich ist.
- Für den Betrieb der unter II.
- beschriebenen Apotheke wurde Mag. pharm. XXXX am 28.02.2013 mit Bescheid des Landeshauptmanns für Niederösterreich (zu Zl. XXXX ) eine apothekenrechtliche Konzession erteilt. Dieser verstarb am 14.09.2020, eine neue Konzession für den Betrieb der beschriebenen Apotheke wurde noch nicht erteilt.
- Für den Betrieb der unter römisch zwei.
- beschriebenen Apotheke wurde Mag. pharm. römisch 40 am 28.02.2013 mit Bescheid des Landeshauptmanns für Niederösterreich (zu Zl. römisch 40 ) eine apothekenrechtliche Konzession erteilt. Dieser verstarb am 14.09.2020, eine neue Konzession für den Betrieb der beschriebenen Apotheke wurde noch nicht erteilt.
- Mit Eingabe vom 25.06.2020 an die belangte Behörde beantragte die Erstbeschwerdeführerin, den Abtretungsvertrag gemäß § 12 Abs. 4 Apothekengesetz (in Folge auch: „ApG“) zu genehmigen. Gleichzeitig und unter Anschluss weiterer Urkunden, ihr die Konzession zum Betrieb der unter II.
- beschriebenen Apotheke zu erteilen.
- Mit Eingabe vom 25.06.2020 an die belangte Behörde beantragte die Erstbeschwerdeführerin, den Abtretungsvertrag gemäß Paragraph 12, Absatz 4, Apothekengesetz (in Folge auch: „ApG“) zu genehmigen. Gleichzeitig und unter Anschluss weiterer Urkunden, ihr die Konzession zum Betrieb der unter römisch zwei.
- beschriebenen Apotheke zu erteilen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen unter II. beruhen auf dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten, insbesondere der Urkunden zum Abtretungsvertrag sowie den Gesellschafterbeschlüssen. Sie entsprechen auch den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid unter Pkt. II der Begründung getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und waren auch sonst als unstrittig zu sehen. Insbesondere war den vorgelegten Akten auch nicht zu entnehmen, dass bereits eine neue Konzession für die streitgegenständliche Apotheke erteilt worden wäre. Die Feststellungen unter römisch zwei. beruhen auf dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten, insbesondere der Urkunden zum Abtretungsvertrag sowie den Gesellschafterbeschlüssen. Sie entsprechen auch den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid unter Pkt. römisch zwei der Begründung getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und waren auch sonst als unstrittig zu sehen. Insbesondere war den vorgelegten Akten auch nicht zu entnehmen, dass bereits eine neue Konzession für die streitgegenständliche Apotheke erteilt worden wäre. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) I.: Ersatzlose Behebung des angefochtenen BescheidsZu Spruchpunkt A) römisch eins.: Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids
- Die belangte Behörde begründet ihre mit Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheids getroffene Zurückweisungsentscheidung im Wesentlichen damit, dass dem ApG nicht ausdrücklich zu entnehmen sei, wer die Genehmigung einer gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung i.S.d. § 12 Abs. 4 ApG zu beantragen habe und wer Adressat einer solchen Genehmigung sei. Die Frage nach dem Adressaten sei aus ihrer Sicht danach zu beurteilen, wer durch einen solchen Bescheid in seinen Rechten berührt sein könne. Schutzzweck der gegenständlichen Verwaltungsbestimmung sei die Sicherstellung der persönlichen Leitungskompetenz und der beruflichen Unabhängigkeit des Konzessionsinhabers bei Betrieb des Apothekenunternehmens als Personengesellschaft. Insbesondere solle der Konzessionsinhaber im Interesse der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung nach der Intention des Gesetzgebers vor einer weitreichenden Einflussnahme durch seine Mitgesellschafter geschützt werden. Die belangte Behörde wies auch noch auf die Entscheidung des VwGH zu Zl. 93/10/0161 hin und führte aus, dass sich eine gesellschaftsvertragliche Änderung über die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters wesentlich auf die Beschlussfassung innerhalb der Gesellschaft und damit auch auf die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis durch den Konzessionsinhaber auswirke. Der Antrag auf Genehmigung des Vertrags vom 24.06.2020 hätte aus Sicht der belangten Behörde durch den derzeitigen Konzessionsinhaber gestellt werden müssen.
- Die belangte Behörde begründet ihre mit Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheids getroffene Zurückweisungsentscheidung im Wesentlichen damit, dass dem ApG nicht ausdrücklich zu entnehmen sei, wer die Genehmigung einer gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung i.S.d. Paragraph 12, Absatz 4, ApG zu beantragen habe und wer Adressat einer solchen Genehmigung sei. Die Frage nach dem Adressaten sei aus ihrer Sicht danach zu beurteilen, wer durch einen solchen Bescheid in seinen Rechten berührt sein könne. Schutzzweck der gegenständlichen Verwaltungsbestimmung sei die Sicherstellung der persönlichen Leitungskompetenz und der beruflichen Unabhängigkeit des Konzessionsinhabers bei Betrieb des Apothekenunternehmens als Personengesellschaft. Insbesondere solle der Konzessionsinhaber im Interesse der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung nach der Intention des Gesetzgebers vor einer weitreichenden Einflussnahme durch seine Mitgesellschafter geschützt werden. Die belangte Behörde wies auch noch auf die Entscheidung des VwGH zu Zl. 93/10/0161 hin und führte aus, dass sich eine gesellschaftsvertragliche Änderung über die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters wesentlich auf die Beschlussfassung innerhalb der Gesellschaft und damit auch auf die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis durch den Konzessionsinhaber auswirke. Der Antrag auf Genehmigung des Vertrags vom 24.06.2020 hätte aus Sicht der belangten Behörde durch den derzeitigen Konzessionsinhaber gestellt werden müssen.
- Die belangte Behörde führte insbesondere auch aus, dass die Erstbeschwerdeführerin einen „Umlaufbeschluss“ vom 24.06.2020 nicht als Grundlage für ein Antragsrecht heranziehen könne. Dieser widerspreche der gesetzlich normierten ausschließlichen Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des Konzessionsinhabers Mag. XXXX .
- Die belangte Behörde führte insbesondere auch aus, dass die Erstbeschwerdeführerin einen „Umlaufbeschluss“ vom 24.06.2020 nicht als Grundlage für ein Antragsrecht heranziehen könne. Dieser widerspreche der gesetzlich normierten ausschließlichen Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des Konzessionsinhabers Mag. römisch 40 .
- Die Beschwerde sieht in der Zurückweisung des Genehmigungsantrags eine Verletzung der Erstbeschwerdeführerin in einem subjektiven Recht. Sie führt dazu im Wesentlichen aus, dass, wenn man bei der – wenngleich als verfehlt gesehenen – „inneren Logik“ der belangten Behörde bleibe, dies voraussetzen würde, dass man sich die Rücktrittserklärung des Mag. XXXX zur Gänze wegdenke. Die belangte Behörde negiere auch das gesellschaftsrechtlich zulässige Instrumentarium eines Mehrheitsbeschlusses der Gesellschafter. Würde man dem Argumentarium der belangten Behörde folgen, so würden nach den Beschwerdeführern die von dieser herangezogene Gesetzesbestimmung nicht mehr bloß der „gesicherten pharmazeutischen Versorgung“ der Bevölkerung dienen, sondern das ApG und ein Konzessionär stünden „über dem UGB“. Das ApG räume Mag. XXXX weder Partei- noch Beteiligtenstellung im gegenständlichen Verfahren ein, andererseits hätten der Abtretungsvertrag den Inhalt, dass dieser nicht mehr vertretungsbefugt sei. Mit Zustandekommen dieses Beschlusses habe dieser seine „zivilrechtliche Wirksamkeit“ erlangt. Ein Erfordernis, wonach der ehemalige vertretungsbefugte Gesellschafter eine diesbezügliche „Erklärung/Unterschrift/Antragstellung“ abgeben oder vornehmen müsse, sei dem ApG nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführer begehrten schließlich die Genehmigung des Abtretungsvertrags.
- Die Beschwerde sieht in der Zurückweisung des Genehmigungsantrags eine Verletzung der Erstbeschwerdeführerin in einem subjektiven Recht. Sie führt dazu im Wesentlichen aus, dass, wenn man bei der – wenngleich als verfehlt gesehenen – „inneren Logik“ der belangten Behörde bleibe, dies voraussetzen würde, dass man sich die Rücktrittserklärung des Mag. römisch 40 zur Gänze wegdenke. Die belangte Behörde negiere auch das gesellschaftsrechtlich zulässige Instrumentarium eines Mehrheitsbeschlusses der Gesellschafter. Würde man dem Argumentarium der belangten Behörde folgen, so würden nach den Beschwerdeführern die von dieser herangezogene Gesetzesbestimmung nicht mehr bloß der „gesicherten pharmazeutischen Versorgung“ der Bevölkerung dienen, sondern das ApG und ein Konzessionär stünden „über dem UGB“. Das ApG räume Mag. römisch 40 weder Partei- noch Beteiligtenstellung im gegenständlichen Verfahren ein, andererseits hätten der Abtretungsvertrag den Inhalt, dass dieser nicht mehr vertretungsbefugt sei. Mit Zustandekommen dieses Beschlusses habe dieser seine „zivilrechtliche Wirksamkeit“ erlangt. Ein Erfordernis, wonach der ehemalige vertretungsbefugte Gesellschafter eine diesbezügliche „Erklärung/Unterschrift/Antragstellung“ abgeben oder vornehmen müsse, sei dem ApG nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführer begehrten schließlich die Genehmigung des Abtretungsvertrags.
- Strittig ist sohin also, ob die Drittbeschwerdeführerin zur Stellung eines Antrags gemäß § 12 Abs. 4 ApG überhaupt legitimiert war.
- Strittig ist sohin also, ob die Drittbeschwerdeführerin zur Stellung eines Antrags gemäß Paragraph 12, Absatz 4, ApG überhaupt legitimiert war.
- Gegenständlich hat die belangte Behörde den Antrag der Erstbeschwerdeführerin zurückgewiesen. In einem solchen Fall
§ 27Vw
GVG „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. zu alledem aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036, Rn. 6, m.w.N.).5. Gegenständlich hat die belangte Behörde den Antrag der Erstbeschwerdeführerin zurückgewiesen. In einem solchen Fall
Paragraph 27, VwGVG „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde vergleiche zu alledem aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036, Rn. 6, m.w.N.).
- Im Übrigen ist es jedoch auch ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den §§ 9 und 27 VwGVG, dass sich das Verwaltungsgericht sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Prüfung des bei ihm angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen hat, und dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang nicht ausschließlich an das Vorbringen der jeweiligen beschwerdeführenden Partei binden wollte (vgl. dazu etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895, Rn. 15, m.w.N.).
- Im Übrigen ist es jedoch auch ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den Paragraphen 9 und 27 VwGVG, dass sich das Verwaltungsgericht sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Prüfung des bei ihm angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen hat, und dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang nicht ausschließlich an das Vorbringen der jeweiligen beschwerdeführenden Partei binden wollte vergleiche dazu etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895, Rn. 15, m.w.N.). 7.
- Vor diesem Hintergrund war nun vom Bundesverwaltungsgericht zu erwägen: 7.
- § 12 ApG als maßgebliche Rechtsvorschrift lautet: 7.
- Paragraph 12, ApG als maßgebliche Rechtsvorschrift lautet: „Konzession und Rechtsform des Betriebes öffentlicher Apotheken § 12.
(1)Die Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist ein persönliches Betriebsrecht und darf auf andere nicht übertragen werden. Der Apothekenbetrieb hat, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, in der Rechtsform eines Einzelunternehmens des Konzessionsinhabers zu erfolgen.Paragraph 12,
(1)Die Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist ein persönliches Betriebsrecht und darf auf andere nicht übertragen werden. Der Apothekenbetrieb hat, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, in der Rechtsform eines Einzelunternehmens des Konzessionsinhabers zu erfolgen.
(2)Die Errichtung und der Betrieb einer öffentlichen Apotheke in der Rechtsform einer Personengesellschaft nach handels- und sonstigen zivilrechtlichen Vorschriften ist nur zulässig, wenn zur Gewährleistung ausreichender rechtlicher und wirtschaftlicher Verfügungsmacht im Apothekenunternehmen der Konzessionsinhaber
- Gesellschafter mit ausschließlicher Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, insbesondere allein berechtigt ist, sämtliche für die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung notwendigen Maßnahmen durchzuführen, und
- über eine Beteiligung am gesamten Apothekenunternehmen von mehr als der Hälfte verfügt. Dieser Bestimmung wird auch entsprochen, wenn der Konzessionsinhaber über eine wesentliche Beteiligung am gesamten Apothekenunternehmen von mindestens einem Viertel verfügt sowie berechtigt und verpflichtet ist, seine Beteiligung entweder durch Übergang von Todes wegen oder längstens innerhalb von zehn Jahren durch Übergang unter Lebenden auf insgesamt mehr als die Hälfte des gesamten Apothekenunternehmens zu erhöhen. Die Beteiligung am gesamten Apothekenunternehmen ist nach dem Verhältnis der Ansprüche des Konzessionsinhabers im Falle seines Ausscheidens aus der Gesellschaft zu den Ansprüchen der übrigen Gesellschafter im Falle ihres Ausscheidens festzustellen.
(3)Die Errichtung und der Betrieb einer öffentlichen Apotheke in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Kommanditgesellschaft mit einer juristischen Person als persönlich haftender Gesellschafter sowie die Erteilung einer Prokura sind unzulässig, ebenso die Errichtung und der Betrieb einer öffentlichen Apotheke in der Rechtsform einer stillen Gesellschaft, wenn die im Abs. 2 geforderten Voraussetzungen nicht gegeben sind.
(3)Die Errichtung und der Betrieb einer öffentlichen Apotheke in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Kommanditgesellschaft mit einer juristischen Person als persönlich haftender Gesellschafter sowie die Erteilung einer Prokura sind unzulässig, ebenso die Errichtung und der Betrieb einer öffentlichen Apotheke in der Rechtsform einer stillen Gesellschaft, wenn die im Absatz 2, geforderten Voraussetzungen nicht gegeben sind.
(4)Vereinbarungen jeder Art über Errichtung und Betrieb einer öffentlichen Apotheke gemäß Abs. 2 sowie Änderungen solcher Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer. Entsprechen Vereinbarungen oder Änderungen derselben nicht den in Abs. 2 geforderten Voraussetzungen, ist die Genehmigung zu versagen. Den Abs. 1 bis 3 widersprechende Erklärungen, Vereinbarungen oder Beschlüsse jeder Art sowie Treuhandverträge sind für die Vertragspartner rechtsunwirksam.
(4)Vereinbarungen jeder Art über Errichtung und Betrieb einer öffentlichen Apotheke gemäß Absatz 2, sowie Änderungen solcher Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer. Entsprechen Vereinbarungen oder Änderungen derselben nicht den in Absatz 2, geforderten Voraussetzungen, ist die Genehmigung zu versagen. Den Absatz eins bis 3 widersprechende Erklärungen, Vereinbarungen oder Beschlüsse jeder Art sowie Treuhandverträge sind für die Vertragspartner rechtsunwirksam.
(5)Bestehende Vereinbarungen gemäß Abs. 4 können von der Österreichischen Apothekerkammer jederzeit nachgeprüft werden. Liegen die Konzessionsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 nicht mehr vor, so hat die Österreichische Apothekerkammer die Zurücknahme der Konzession durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen.“
(5)Bestehende Vereinbarungen gemäß Absatz 4, können von der Österreichischen Apothekerkammer jederzeit nachgeprüft werden. Liegen die Konzessionsvoraussetzungen gemäß Absatz eins bis 3 nicht mehr vor, so hat die Österreichische Apothekerkammer die Zurücknahme der Konzession durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen.“ 7.
- Diese Bestimmung geht auf die Novellierung des ApG durch das mit BGBl. 1984/502 (in Folge: „ApG-Novelle 1984“) kundgemachte Bundesgesetz zurück. 7.
- Nach den Gesetzesmaterialien war einer der Schwerpunkte dieser Novellierung die Stärkung der Stellung des Konzessionärs einer Apotheke durch Verpflichtung zu einer verstärkten wirtschaftlichen Beteiligung am Apothekenunternehmen, das in der Rechtsform einer Personengesellschaft geführt wird. Dies sollte der Beseitigung betriebsfremder Einflüsse dienen (vgl. ErläutRV 395 BlgNR,
- GP, S. 12). 7.
- Nach den Gesetzesmaterialien war einer der Schwerpunkte dieser Novellierung die Stärkung der Stellung des Konzessionärs einer Apotheke durch Verpflichtung zu einer verstärkten wirtschaftlichen Beteiligung am Apothekenunternehmen, das in der Rechtsform einer Personengesellschaft geführt wird. Dies sollte der Beseitigung betriebsfremder Einflüsse dienen vergleiche ErläutRV 395 BlgNR,
- GP, S. 12). 7.
- Durch den neugestalteten § 12 ApG sollte die rechtliche und wirtschaftliche alleinige Verfügungsmacht des Konzessionärs im Apothekenunternehmen abgesichert werden. Diesem Ziel würde etwa die Erteilung einer Prokura widersprechen. Ausgeschlossen sollte auch der Betrieb eines Apothekenunternehmens in bestimmten Formen juristischer Personen werden. Ebenso sollte aus wirtschaftlichen Gründen eine zeitlich begrenzte stufenweise Heranführung an die Mehrheitsbeteiligung ermöglicht werden, um vor allem angestellten Pharmazeuten den Erwerb einer eigenen Apotheke zu erleichtern. Ferner sollten Vereinbarungen über den Gesellschaftsabschluss und deren Änderung zur Sicherstellung der Stellung des Konzessionärs im Sinne der vorstehenden Ausführungen der behördlichen Genehmigung unterliegen (vgl. ErläutRV 395 BlgNR,
- GP, 14).7.
- Durch den neugestalteten Paragraph 12, ApG sollte die rechtliche und wirtschaftliche alleinige Verfügungsmacht des Konzessionärs im Apothekenunternehmen abgesichert werden. Diesem Ziel würde etwa die Erteilung einer Prokura widersprechen. Ausgeschlossen sollte auch der Betrieb eines Apothekenunternehmens in bestimmten Formen juristischer Personen werden. Ebenso sollte aus wirtschaftlichen Gründen eine zeitlich begrenzte stufenweise Heranführung an die Mehrheitsbeteiligung ermöglicht werden, um vor allem angestellten Pharmazeuten den Erwerb einer eigenen Apotheke zu erleichtern. Ferner sollten Vereinbarungen über den Gesellschaftsabschluss und deren Änderung zur Sicherstellung der Stellung des Konzessionärs im Sinne der vorstehenden Ausführungen der behördlichen Genehmigung unterliegen vergleiche ErläutRV 395 BlgNR,
- GP, 14). 7.
- Für das Bundesverwaltungsgericht ist es zunächst nicht zweifelhaft – und so sah dies erkennbar auch die belangte Behörde –, dass es sich beim Abtretungsvertrag um eine Vereinbarung betreffend den Betrieb einer öffentlichen Apotheke i.S.d. § 12 Abs. 2 ApG handelt: So sollen dadurch u.a. die Beteiligungsverhältnisse an der das Apothekenunternehmen betreibenden Gesellschaft geändert werden.7.
- Für das Bundesverwaltungsgericht ist es zunächst nicht zweifelhaft – und so sah dies erkennbar auch die belangte Behörde –, dass es sich beim Abtretungsvertrag um eine Vereinbarung betreffend den Betrieb einer öffentlichen Apotheke i.S.d. Paragraph 12, Absatz 2, ApG handelt: So sollen dadurch u.a. die Beteiligungsverhältnisse an der das Apothekenunternehmen betreibenden Gesellschaft geändert werden. 7.
- Die belangte Behörde weist auch richtigerweise darauf hin, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Legitimation zur Stellung eines Antrags auf Genehmigung einer Vereinbarung gemäß § 12 Abs. 4 ApG – wobei der Entscheidungsbegründung allerdings nicht zu entnehmen ist, dass dies im damaligen verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine strittige Rechtsfrage war –in seinem Erkenntnis vom 22.12.1993 zu Zl. 93/10/0161 bereits Folgendes ausgesprochen hat (Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht): 7.
- Die belangte Behörde weist auch richtigerweise darauf hin, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Legitimation zur Stellung eines Antrags auf Genehmigung einer Vereinbarung gemäß Paragraph 12, Absatz 4, ApG – wobei der Entscheidungsbegründung allerdings nicht zu entnehmen ist, dass dies im damaligen verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine strittige Rechtsfrage war –in seinem Erkenntnis vom 22.12.1993 zu Zl. 93/10/0161 bereits Folgendes ausgesprochen hat (Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht): „§ 12 ApG enthält keine ausdrückliche Bestimmung darüber, wer eine Genehmigung im Sinne des Abs. 4 zu beantragen hat und wer Adressat einer solchen Genehmigung ist. Die Frage nach dem Adressaten ist danach zu beurteilen, wer durch einen solchen Bescheid in seinen Rechten berührt sein kann. Dies trifft jedenfalls auf den Konzessionär zu. Diesem steht das Recht zu, sein durch die Konzession verliehenes persönliches Betriebsrecht im Rahmen einer Personengesellschaft des Handelsrechts auszuüben, wobei durch den Gesellschaftsvertrag die privatrechtliche Seite dieser Konzessionsausübung geregelt wird. Ein Bescheid, mit dem über die Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder einer Änderung desselben abgesprochen wird, kann daher in das Recht des Konzessionärs, sein persönliches Betriebsrecht im Rahmen einer Personengesellschaft nach Maßgabe der durch den Gesellschaftsvertrag geschaffenen Bedingungen auszuüben, eingreifen. Es ist daher jedenfalls der Konzessionär berechtigt, den Antrag auf Genehmigung einer Änderung des Gesellschaftsvertrages zu stellen.“„§ 12 ApG enthält keine ausdrückliche Bestimmung darüber, wer eine Genehmigung im Sinne des Absatz 4, zu beantragen hat und wer Adressat einer solchen Genehmigung ist. Die Frage nach dem Adressaten ist danach zu beurteilen, wer durch einen solchen Bescheid in seinen Rechten berührt sein kann. Dies trifft jedenfalls auf den Konzessionär zu. Diesem steht das Recht zu, sein durch die Konzession verliehenes persönliches Betriebsrecht im Rahmen einer Personengesellschaft des Handelsrechts auszuüben, wobei durch den Gesellschaftsvertrag die privatrechtliche Seite dieser Konzessionsausübung geregelt wird. Ein Bescheid, mit dem über die Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder einer Änderung desselben abgesprochen wird, kann daher in das Recht des Konzessionärs, sein persönliches Betriebsrecht im Rahmen einer Personengesellschaft nach Maßgabe der durch den Gesellschaftsvertrag geschaffenen Bedingungen auszuüben, eingreifen. Es ist daher jedenfalls der Konzessionär berechtigt, den Antrag auf Genehmigung einer Änderung des Gesellschaftsvertrages zu stellen.“ 7.
- Der Verwaltungsgerichtshof ging also davon aus, dass in jedem Fall der Konzessionär antragslegitimiert ist. Anders als dies offenbar die belangte Behörde vermeint kann der Entscheidung des Gerichtshofs allerdings nicht entnommen werden, dass nur dieser einen Genehmigungsantrags gemäß § 12 Abs. 4 ApG stellen kann. Hingegen allerdings, dass die Legitimation sonstiger Personen für einen solchen Antrag davon abhängt, ob sie in ihren „Rechten berührt“ sein kann. 7.
- Der Verwaltungsgerichtshof ging also davon aus, dass in jedem Fall der Konzessionär antragslegitimiert ist. Anders als dies offenbar die belangte Behörde vermeint kann der Entscheidung des Gerichtshofs allerdings nicht entnommen werden, dass nur dieser einen Genehmigungsantrags gemäß Paragraph 12, Absatz 4, ApG stellen kann. Hingegen allerdings, dass die Legitimation sonstiger Personen für einen solchen Antrag davon abhängt, ob sie in ihren „Rechten berührt“ sein kann. 7.
- Unter Bedachtnahme auf die relevanten Vorschriften des ApG ist damit nun zu untersuchen, ob auch die Erstbeschwerdeführerin durch einen (eine Genehmigung oder die Versagung einer solchen aussprechenden) Bescheid in ihren Rechten berührt sein konnte (vgl. dazu auch VwGH 21.03.2001, 98/10/9376). Die in diesem Zusammenhang aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts neben dem § 12 beachtlichen Vorschriften des ApG lauten samt Überschriften: 7.
- Unter Bedachtnahme auf die relevanten Vorschriften des ApG ist damit nun zu untersuchen, ob auch die Erstbeschwerdeführerin durch einen (eine Genehmigung oder die Versagung einer solchen aussprechenden) Bescheid in ihren Rechten berührt sein konnte vergleiche dazu auch VwGH 21.03.2001, 98/10/9376). Die in diesem Zusammenhang aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts neben dem Paragraph 12, beachtlichen Vorschriften des ApG lauten samt Überschriften: „§
- Konzession. Der Betrieb einer öffentlichen Apotheke, welche nicht auf einem Realrechte beruht (radizierte, verkäufliche Apotheken), ist nur auf Grund einer besonderen behördlichen Bewilligung (Konzession) zulässig. … § 15.Paragraph 15, Übergang von Apotheken. Wenn eine öffentliche Apotheke, welche auf Grund einer Konzession betrieben wird, durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden oder im Erbwege auf einen anderen übergeht, so muß dieser, falls er die Apotheke betreiben will, eine neue Konzession erwirken.
(2)…
(3)… … Gesuch um die Konzession zum Betriebe einer öffentlichen Apotheke. § 46.
(1)Ein Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden Apotheke ist bei der Österreichischen Apothekerkammer einzubringen. Ein Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsgebiet der Standort der Apotheke in Aussicht genommen ist, einzubringen.Paragraph 46,
(1)Ein Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden Apotheke ist bei der Österreichischen Apothekerkammer einzubringen. Ein Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsgebiet der Standort der Apotheke in Aussicht genommen ist, einzubringen.
(2)Einem solchen Antrag sind die Belege über das Vorhandensein der im § 3 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen für die persönliche Eignung anzuschließen; ferner hat der Bewerber, falls er eine bereits bestehende Apotheke als Einzelunternehmen fortbetreiben will, durch eine notariell oder gerichtlich beglaubigte Urkunde den Übergang des gesamten Apothekenunternehmens an ihn unter der Voraussetzung der Konzessionserteilung nachzuweisen. Falls der Bewerber eine öffentliche Apotheke als Personengesellschaft errichten oder fortbetreiben will, so hat er die rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht gemäß § 12 unter der Voraussetzung der Konzessionserteilung durch Vorlage der entsprechenden Vereinbarungen nachzuweisen.
(2)Einem solchen Antrag sind die Belege über das Vorhandensein der im Paragraph 3, Absatz eins, bezeichneten Voraussetzungen für die persönliche Eignung anzuschließen; ferner hat der Bewerber, falls er eine bereits bestehende Apotheke als Einzelunternehmen fortbetreiben will, durch eine notariell oder gerichtlich beglaubigte Urkunde den Übergang des gesamten Apothekenunternehmens an ihn unter der Voraussetzung der Konzessionserteilung nachzuweisen. Falls der Bewerber eine öffentliche Apotheke als Personengesellschaft errichten oder fortbetreiben will, so hat er die rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht gemäß Paragraph 12, unter der Voraussetzung der Konzessionserteilung durch Vorlage der entsprechenden Vereinbarungen nachzuweisen.
(3)Gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages auf die Bewilligung zum Betrieb einer neu zu errichtenden Apotheke hat der Bewerber auch einen Vorschuß auf die Kosten für die im § 48 Abs. 1 vorgeschriebene Verlautbarung der Bewerbung zu erlegen.
(3)Gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages auf die Bewilligung zum Betrieb einer neu zu errichtenden Apotheke hat der Bewerber auch einen Vorschuß auf die Kosten für die im Paragraph 48, Absatz eins, vorgeschriebene Verlautbarung der Bewerbung zu erlegen.
(4)Ist der Konzessionswerber bereits im Besitz einer Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke, so muß er zugleich diese Konzession bedingungsweise für den Fall der Erlangung einer neuen Konzession zurücklegen. Ebenso hat der Konzessionswerber, welcher eine ihm eigentümliche Realapotheke betreibt, den Nachweis zu erbringen, daß er sich für den Fall der Konzessionserteilung der Realapotheke entäußert hat.
(5)Über einen Antrag auf Erweiterung des bei Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gemäß § 9 Abs. 2 festgesetzten Standortes oder um nachträgliche Festsetzung des Standortes, wenn dieser bei Erteilung der Konzession nicht gemäß § 9 Abs. 2 bestimmt wurde, ist das für die Konzessionserteilung vorgesehene Verfahren durchzuführen.“
(5)Über einen Antrag auf Erweiterung des bei Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gemäß Paragraph 9, Absatz 2, festgesetzten Standortes oder um nachträgliche Festsetzung des Standortes, wenn dieser bei Erteilung der Konzession nicht gemäß Paragraph 9, Absatz 2, bestimmt wurde, ist das für die Konzessionserteilung vorgesehene Verfahren durchzuführen.“ 7.
- § 46 Abs. 2 zweiter Satz ApG entstammt der ApG-Novelle
- Die Erläuterungen führen dazu aus: 7.
- Paragraph 46, Absatz 2, zweiter Satz ApG entstammt der ApG-Novelle
- Die Erläuterungen führen dazu aus: „§ 46 Abs. 2 war im Hinblick auf die Notwendigkeit der Feststellung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Konzessionswerbers im Apothekenunternehmen zu ergänzen.“„§ 46 Absatz 2, war im Hinblick auf die Notwendigkeit der Feststellung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Konzessionswerbers im Apothekenunternehmen zu ergänzen.“ 7.
- Was die sachlichen Voraussetzungen betrifft, setzt die Erteilung einer (neuen) Konzession für eine schon bestehende, auf Grund einer Konzession betriebene, durch Rechtsgeschäft oder im Erbweg auf den Erwerber übergegangenen Apotheke (abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall des Betriebes durch eine Personengesellschaft) nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs lediglich die Prüfung voraus, ob ein Übergang des Apothekenunternehmens im Sinne des § 15 ApG vorliegt (vgl. VwGH 24.04.1995, 95/10/0016). Eine „bedingte Konzessionszurücklegung“ durch den bisherigen Konzessionär zugunsten des Erwerbers eines Apothekenunternehmens ist dabei allerdings keine gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung der Erteilung der Konzession an einen Erwerber (vgl. VwGH 29.03.1995, 95/10/0001, unter Hinweis auf vorliegendes Schrifttum). 7.
- Was die sachlichen Voraussetzungen betrifft, setzt die Erteilung einer (neuen) Konzession für eine schon bestehende, auf Grund einer Konzession betriebene, durch Rechtsgeschäft oder im Erbweg auf den Erwerber übergegangenen Apotheke (abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall des Betriebes durch eine Personengesellschaft) nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs lediglich die Prüfung voraus, ob ein Übergang des Apothekenunternehmens im Sinne des Paragraph 15, ApG vorliegt vergleiche VwGH 24.04.1995, 95/10/0016). Eine „bedingte Konzessionszurücklegung“ durch den bisherigen Konzessionär zugunsten des Erwerbers eines Apothekenunternehmens ist dabei allerdings keine gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung der Erteilung der Konzession an einen Erwerber vergleiche VwGH 29.03.1995, 95/10/0001, unter Hinweis auf vorliegendes Schrifttum). 7.
- Der Konzessionswerber hat also das Vorhandensein der persönlichen Voraussetzungen zu belegen sowie – falls er das Apothekenunternehmen als Einzelunternehmen fortsetzen möchte – gemäß § 46 Abs. 2 erster Satz ApG den Übergang des Unternehmens durch eine formgebundene Urkunde nachzuweisen. Diese Formvorschrift dient der Beweissicherung und soll der Behörde Gewissheit darüber verschaffen, dass der Fortbetrieb einer bereits in Betrieb stehenden Apotheke, deren Konzession zurückgelegt und dem Nachfolger neu erteilt wird, nicht etwa dadurch verzögert oder in Frage gestellt wird, dass die privatrechtliche Auseinandersetzung zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber noch nicht perfekt ist. Es ist deshalb – abstrakt – der vollzogene Eigentumsübergang nachzuweisen (zu alledem vgl. RIS-Justiz RS0031481).7.
- Der Konzessionswerber hat also das Vorhandensein der persönlichen Voraussetzungen zu belegen sowie – falls er das Apothekenunternehmen als Einzelunternehmen fortsetzen möchte – gemäß Paragraph 46, Absatz 2, erster Satz ApG den Übergang des Unternehmens durch eine formgebundene Urkunde nachzuweisen. Diese Formvorschrift dient der Beweissicherung und soll der Behörde Gewissheit darüber verschaffen, dass der Fortbetrieb einer bereits in Betrieb stehenden Apotheke, deren Konzession zurückgelegt und dem Nachfolger neu erteilt wird, nicht etwa dadurch verzögert oder in Frage gestellt wird, dass die privatrechtliche Auseinandersetzung zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber noch nicht perfekt ist. Es ist deshalb – abstrakt – der vollzogene Eigentumsübergang nachzuweisen (zu alledem vergleiche RIS-Justiz RS0031481). 7.
- Falls nun aber die öffentliche Apotheke – also das Apothekenunternehmen – als Personengesellschaft errichtet (so etwa in einem Fall der Einbringung von Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens) oder (bei Betrieb durch eine bereits bestehende Gesellschaft) als Personengesellschaft fortbetrieben werden soll, hat ein Konzessionswerber nach § 46 Abs. 2 zweiter Satz ApG die rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht „gemäß § 12“ und „unter der Voraussetzung der Konzessionserteilung“ durch Vorlage der entsprechenden Vereinbarungen nachzuweisen. Nach dem Schrifttum kommt als Nachweis beispielsweise in Betracht, dass der Bewerber einen Abtretungsvertrag vorlegt, aus dem sich der Nachweis des Übergangs von Mehrheitsgesellschaftsanteilen auf den Bewerber als Gesellschafter ergibt (vgl. N. Raschauer in GmundKomm § 46 [Stand 01.03.2016, rdb.at], Rn. 12). 7.
- Falls nun aber die öffentliche Apotheke – also das Apothekenunternehmen – als Personengesellschaft errichtet (so etwa in einem Fall der Einbringung von Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens) oder (bei Betrieb durch eine bereits bestehende Gesellschaft) als Personengesellschaft fortbetrieben werden soll, hat ein Konzessionswerber nach Paragraph 46, Absatz 2, zweiter Satz ApG die rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht „gemäß Paragraph 12 und „unter der Voraussetzung der Konzessionserteilung“ durch Vorlage der entsprechenden Vereinbarungen nachzuweisen. Nach dem Schrifttum kommt als Nachweis beispielsweise in Betracht, dass der Bewerber einen Abtretungsvertrag vorlegt, aus dem sich der Nachweis des Übergangs von Mehrheitsgesellschaftsanteilen auf den Bewerber als Gesellschafter ergibt vergleiche N. Raschauer in GmundKomm Paragraph 46, [Stand 01.03.2016, rdb.at], Rn. 12). 7.
- Der Gesetzgeber geht also wie dargelegt einerseits nicht davon aus, dass nur ein Konzessionär ob der entsprechenden rechtlichen und wirtschaftlichen Verfügungsmacht, sei es nun bei einem Fortbetrieb als Einzelunternehmen oder sei es bei Errichtung oder Fortbetrieb in Form einer (Personen-)Gesellschaft, nachweispflichtig sein kann. Andererseits verlangt er für den Fall der Errichtung oder des Fortbetriebs in Form einer Gesellschaft, dass die dem Konzessionswerber – jedenfalls unter der Voraussetzung der Konzessionserteilung – zukommende Verfügungsmacht im Einklang mit den Vorgaben des § 12 ApG stehen muss. Dazu werden aber nicht nur die in § 12 Abs. 2 leg. cit. angeführten materiellen Anforderungen gehören, sondern auch die (vorab, oder zumindest gleichzeitig erlangte) behördliche Genehmigung einer die Verfügungsmacht verschaffenden Vereinbarung gemäß dessen Abs.
- Diese Sichtweise folgt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts schon daraus, dass die Vorschriften des § 12 Abs. 2 bis 4 wie auch § 46 Abs. 2 zweiter Satz ApG der ApG-Novelle 1984 mit der oben unter IV.7.
- dargelegten Zielsetzung entstammen. 7.
- Der Gesetzgeber geht also wie dargelegt einerseits nicht davon aus, dass nur ein Konzessionär ob der entsprechenden rechtlichen und wirtschaftlichen Verfügungsmacht, sei es nun bei einem Fortbetrieb als Einzelunternehmen oder sei es bei Errichtung oder Fortbetrieb in Form einer (Personen-)Gesellschaft, nachweispflichtig sein kann. Andererseits verlangt er für den Fall der Errichtung oder des Fortbetriebs in Form einer Gesellschaft, dass die dem Konzessionswerber – jedenfalls unter der Voraussetzung der Konzessionserteilung – zukommende Verfügungsmacht im Einklang mit den Vorgaben des Paragraph 12, ApG stehen muss. Dazu werden aber nicht nur die in Paragraph 12, Absatz 2, leg. cit. angeführten materiellen Anforderungen gehören, sondern auch die (vorab, oder zumindest gleichzeitig erlangte) behördliche Genehmigung einer die Verfügungsmacht verschaffenden Vereinbarung gemäß dessen Absatz 4, Diese Sichtweise folgt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts schon daraus, dass die Vorschriften des Paragraph 12, Absatz 2 bis 4 wie auch Paragraph 46, Absatz 2, zweiter Satz ApG der ApG-Novelle 1984 mit der oben unter römisch vier.7.
- dargelegten Zielsetzung entstammen. 7.
- Damit muss aber eine Person, der durch eine Vereinbarung wie dem Abtretungsvertrag Verfügungsmacht am Apothekenunternehmen – wenn etwa auch nur bedingt – eingeräumt wird (oder werden soll) zur Antragstellung gemäß § 12 Abs. 4 ApG legitimiert sein. Auch ihr kommt, anders gewendet, ein rechtliches Interesse auf eine inhaltliche Erledigung durch die belangte Behörde in Form einer Genehmigung oder Versagung zu. So hätte eben die Nichterteilung der Genehmigung – weil eben Voraussetzung der Konzessionserteilung – nachteilige Auswirkungen auf die Antragstellung zur Verleihung einer Konzession für eine bestehende Apotheke (ein Antragsrecht jedenfalls auch der jeweiligen Gesellschafter bejahend auch Pucher, Europarechtliche und innerstaatliche Aspekte des Arzneimittelvertriebs, Dissertation Universität Wien [2006], S. 123).7.
- Damit muss aber eine Person, der durch eine Vereinbarung wie dem Abtretungsvertrag Verfügungsmacht am Apothekenunternehmen – wenn etwa auch nur bedingt – eingeräumt wird (oder werden soll) zur Antragstellung gemäß Paragraph 12, Absatz 4, ApG legitimiert sein. Auch ihr kommt, anders gewendet, ein rechtliches Interesse auf eine inhaltliche Erledigung durch die belangte Behörde in Form einer Genehmigung oder Versagung zu. So hätte eben die Nichterteilung der Genehmigung – weil eben Voraussetzung der Konzessionserteilung – nachteilige Auswirkungen auf die Antragstellung zur Verleihung einer Konzession für eine bestehende Apotheke (ein Antragsrecht jedenfalls auch der jeweiligen Gesellschafter bejahend auch Pucher, Europarechtliche und innerstaatliche Aspekte des Arzneimittelvertriebs, Dissertation Universität Wien [2006], S. 123). 7.
- dazu etwa auch zur Antragslegitimation zur Stellung eines Teilungsantrags nach VermG als Voraussetzung für die Antragstellung in einem grundbuchsrechtlichen Verfahren: VwGH 29.11.2018, Ro 2016/06/0015, insbesondere die Rn. 29 ff). Dass (auch) ein Konzessionsinhaber selbst einen Antrag auf Genehmigung einer Vereinbarung nach der zuvor genannten Vorschrift stellen könnte, schadet dabei nicht. 7.
- Fallbezogen zielt der von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegte Abtretungsvertrag unzweifelhaft auf die Einräumung von Verfügungsmacht in einem Unternehmen zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke durch Einräumung einer Gesellschafterstellung ab. Darüber hinaus hat die Erstbeschwerdeführerin gleichzeitig mit dem Antrag auf Genehmigung des Abtretungsvertrags auch die Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer bestehenden Apotheke unter Anschluss von Belegen für bestimmte Tatsachen beantragt. Dies kann wie zumindest plausibel gemachte nachteilige Auswirkungen für die Behandlung des Konzessionsantrags – eben wegen einer möglicherweise nicht vorliegenden Genehmigung – gesehen werden (vgl. dazu zuletzt etwa zu einem die Bejahung der Legitimation einer Antragstellung gemäß § 20 WVRG entsprechend plausibel zu machenden Tatsachensubstrats VwGH 19.05.2020, Ra 2018/04/0164, Rn. 15). 7.
- Fallbezogen zielt der von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegte Abtretungsvertrag unzweifelhaft auf die Einräumung von Verfügungsmacht in einem Unternehmen zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke durch Einräumung einer Gesellschafterstellung ab. Darüber hinaus hat die Erstbeschwerdeführerin gleichzeitig mit dem Antrag auf Genehmigung des Abtretungsvertrags auch die Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer bestehenden Apotheke unter Anschluss von Belegen für bestimmte Tatsachen beantragt. Dies kann wie zumindest plausibel gemachte nachteilige Auswirkungen für die Behandlung des Konzessionsantrags – eben wegen einer möglicherweise nicht vorliegenden Genehmigung – gesehen werden vergleiche dazu zuletzt etwa zu einem die Bejahung der Legitimation einer Antragstellung gemäß Paragraph 20, WVRG entsprechend plausibel zu machenden Tatsachensubstrats VwGH 19.05.2020, Ra 2018/04/0164, Rn. 15). 7.
- Ob diese Vereinbarung als den gesetzlichen Anforderungen des § 12 Abs. 2 ApG entspricht oder – unbeschadet der gemäß § 12 Abs. 4 dritter Satz leg. cit. ex lege für die Vertragspartner bestehenden zivilrechtlichen Unwirksamkeit – nicht, ist in einem durchzuführenden Verwaltungsverfahren zu klären. So darf die Frage der Prozesslegitimation (hier: Antragslegitimation) nie mit jener der Sachlegitimation vermengt werden. Für die Parteistellung bzw. sodann auch Antragslegitimation genügt es vielmehr, dass die Verletzung eines eigenen, tatsächlich bestehenden subjektiven Rechts durch den Bescheid möglich ist (vgl. dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 [Stand 1.1.2014, rdb.at], Rn. 8, wiedergegebene Rechtsprechung). 7.
- Ob diese Vereinbarung als den gesetzlichen Anforderungen des Paragraph 12, Absatz 2, ApG entspricht oder – unbeschadet der gemäß Paragraph 12, Absatz 4, dritter Satz leg. cit. ex lege für die Vertragspartner bestehenden zivilrechtlichen Unwirksamkeit – nicht, ist in einem durchzuführenden Verwaltungsverfahren zu klären. So darf die Frage der Prozesslegitimation (hier: Antragslegitimation) nie mit jener der Sachlegitimation vermengt werden. Für die Parteistellung bzw. sodann auch Antragslegitimation genügt es vielmehr, dass die Verletzung eines eigenen, tatsächlich bestehenden subjektiven Rechts durch den Bescheid möglich ist vergleiche dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, [Stand 1.1.2014, rdb.at], Rn. 8, wiedergegebene Rechtsprechung). 7.
- Zu klären ist in diesem Verfahren sodann auch, ob, wie von der belangten Behörde auf S. 11 ihres Bescheids erwähnt, diese in Widerspruch zur „ausschließlichen Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis“ i.S.d. § 12 Abs. 2 Z 1 ApG steht.7.
- Zu klären ist in diesem Verfahren sodann auch, ob, wie von der belangten Behörde auf S. 11 ihres Bescheids erwähnt, diese in Widerspruch zur „ausschließlichen Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis“ i.S.d. Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, ApG steht. 7.
- Die Gesellschafterbeschlüsse spielen – ob sie nun als wirksam sind oder nicht kann vorläufig dahinstehen – hingegen für die Frage der Antragslegitimation keine entscheidungswesentliche Rolle: Mit diesen wurde der Erstbeschwerdeführerin einerseits die Befugnis zur selbstständigen Vertretung der Gesellschaft und andererseits eine Berechtigung zur Durchführung sämtlicher für die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung notwendiger Maßnahmen eingeräumt. Diese Beschlüsse betreffen also die das Apothekenunternehmen betreibende Gesellschaft. Diese stellte aber gar nicht den Antrag auf Genehmigung des Abtretungsvertrags noch wurde in der Antragsbegründung etwas Diesbezügliches behauptet. Auch das Nichtvorliegen dieser Beschlüsse ändert, anders herum, im Lichte der Erwägungen in den Vorabsätzen nichts an der Legitimation der Erstbeschwerdeführerin zur Stellung des Antrags auf Genehmigung des Abtretungsvertrags. 7.
- Auch die (mögliche) Nichterfüllung sonstiger – also eben abgesehen von den in § 12 ApG festgelegten – Voraussetzungen für die Konzessionsverleihung gemäß § 46 Abs. 2 ApG steht der Legitimation zur Stellung eines Antrags auf Genehmigung einer Vereinbarung gemäß § 12 Abs. 4 ApG nicht entgegen. Daher muss etwa auch im Zeitpunkt der Entscheidung (und damit natürlich auch noch nicht bei Antragsstellung) über die vorgelegte Vereinbarung eine bestehende Konzession noch nicht wirksam (bedingt) zurückgelegt worden sein. 7.
- Auch die (mögliche) Nichterfüllung sonstiger – also eben abgesehen von den in Paragraph 12, ApG festgelegten – Voraussetzungen für die Konzessionsverleihung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, ApG steht der Legitimation zur Stellung eines Antrags auf Genehmigung einer Vereinbarung gemäß Paragraph 12, Absatz 4, ApG nicht entgegen. Daher muss etwa auch im Zeitpunkt der Entscheidung (und damit natürlich auch noch nicht bei Antragsstellung) über die vorgelegte Vereinbarung eine bestehende Konzession noch nicht wirksam (bedingt) zurückgelegt worden sein. 7.
- Vor dem Hintergrund des unter II. festgestellten Sachverhalts verneinte die belangte Behörde somit unrechtmäßigerweise ihre Zuständigkeit zur inhaltlichen Behandlung des Antrags der Erstbeschwerdeführerin. 7.
- Vor dem Hintergrund des unter römisch zwei. festgestellten Sachverhalts verneinte die belangte Behörde somit unrechtmäßigerweise ihre Zuständigkeit zur inhaltlichen Behandlung des Antrags der Erstbeschwerdeführerin.
- Als Ergebnis war daher – bei dahingehend entsprechend geklärtem Sachverhalt (vgl. dazu VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059, Rn. 33, mit Hinweis auf das Schrifttum) – Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos zu beheben (vgl. dazu etwa VwGH 03.04.2019, Ro 2017/15/0046, Rn. 14, m.w.N.).
- Als Ergebnis war daher – bei dahingehend entsprechend geklärtem Sachverhalt vergleiche dazu VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059, Rn. 33, mit Hinweis auf das Schrifttum) – Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheids gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos zu beheben vergleiche dazu etwa VwGH 03.04.2019, Ro 2017/15/0046, Rn. 14, m.w.N.). Zu Spruchpunkt A) II.: Zurückweisung der Beschwerden der Zweitbeschwerdeführerin und des DrittbeschwerdeführersZu Spruchpunkt A) römisch zwei.: Zurückweisung der Beschwerden der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers 8.
- Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer bringen in der Beschwerde vor, dass sie in Rechten auf Genehmigung einer Vereinbarung nach § 12 Abs. 4 ApG verletzt würden (Pkt. 3 der Beschwerde). 8.
- Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer bringen in der Beschwerde vor, dass sie in Rechten auf Genehmigung einer Vereinbarung nach Paragraph 12, Absatz 4, ApG verletzt würden (Pkt. 3 der Beschwerde). 8.
- Gemäß Art. 132 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Demnach können nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen eine solche Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht geltend machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde. Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein Verwaltungsgericht hängen nach der innerstaatlichen Rechtslage somit unmittelbar zusammen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 30.09.2020, Ra 2019/10/0070, Rn. 17 f, m.w.N.). 8.
- Gemäß Artikel 132, Absatz eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Demnach können nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen eine solche Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht geltend machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde. Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein Verwaltungsgericht hängen nach der innerstaatlichen Rechtslage somit unmittelbar zusammen vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 30.09.2020, Ra 2019/10/0070, Rn. 17 f, m.w.N.). 8.
- Eine Parteibeschwerde ist jedenfalls nur insoweit zu prüfen, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060, Rn. 30, m.w.N.). 8.
- Eine Parteibeschwerde ist jedenfalls nur insoweit zu prüfen, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist vergleiche VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060, Rn. 30, m.w.N.). 8.
- Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor einem Verwaltungsgericht ist ferner das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses. Dieses besteht im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Es wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162, Rn. 16, m.w.N.). 8.
- Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor einem Verwaltungsgericht ist ferner das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses. Dieses besteht im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Es wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162, Rn. 16, m.w.N.). 8.
- Fallbezogen haben die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer keinen Antrag an die belangte Behörde auf Genehmigung des Abtretungsvertrags gestellt. Durch die Zurückweisungsentscheidung durch Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheids (und der damit einhergehenden Verweigerung einer Sachentscheidung) wurden sie auch nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht berührt bzw. greift diese nicht in ihre Rechtssphäre ein (vgl. dazu etwa – dort in Bezug auf eine zurückgewiesene Bauanzeige eines Dritten: VwGH 19.01.2010, 2009/05/0079, m.w.N.). 8.
- Fallbezogen haben die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer keinen Antrag an die belangte Behörde auf Genehmigung des Abtretungsvertrags gestellt. Durch die Zurückweisungsentscheidung durch Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheids (und der damit einhergehenden Verweigerung einer Sachentscheidung) wurden sie auch nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht berührt bzw. greift diese nicht in ihre Rechtssphäre ein vergleiche dazu etwa – dort in Bezug auf eine zurückgewiesene Bauanzeige eines Dritten: VwGH 19.01.2010, 2009/05/0079, m.w.N.). 8.
- Daher waren Zweitbeschwerdeführerin und Drittbeschwerdeführer auch nicht zur Erhebung einer Beschwerde gegen Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheids berechtigt. Deren Beschwerde war daher zurückzuweisen (vgl. zur Zurückweisung in einem solchen Fall: Bumberger in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber [Hrsg.], VwGVG [2019], § 27, Rz. 28). 8.
- Daher waren Zweitbeschwerdeführerin und Drittbeschwerdeführer auch nicht zur Erhebung einer Beschwerde gegen Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheids berechtigt. Deren Beschwerde war daher zurückzuweisen vergleiche zur Zurückweisung in einem solchen Fall: Bumberger in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber [Hrsg.], VwGVG [2019], Paragraph 27,, Rz. 28). Zur Trennung der Entscheidungen über die Spruchpunkte
- und
- des angefochtenen Bescheids
- Die mit Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheids getroffene Zurückweisungsentscheidung ist von der den Konzessionsantrag abweisenden Entscheidung in Spruchpunkt
- dieses Bescheids trennbar. Da – wie oben unter IV.7.
- ff ausgeführt – die erlangte Genehmigung (eine) Voraussetzung für die Konzessionserteilung in einem Verfahren nach § 46 Abs. 2 ApG ist, war aus Gründen der Verfahrensökonomie i.S.d. Bestimmung des § 39 Abs. 2b AVG (die gemäß § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten zu beachten ist) zunächst nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung zu entscheiden. So kann zunächst die – einen Gegenstand der sachlichen Voraussetzungen einer Konzessionserteilung nach § 46 Abs.2 zweiter Satz ApG bildende – inhaltliche Entscheidung der belangten Behörde über den Abtretungsvertrag abgewartet werden.
- Die mit Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheids getroffene Zurückweisungsentscheidung ist von der den Konzessionsantrag abweisenden Entscheidung in Spruchpunkt
- dieses Bescheids trennbar. Da – wie oben unter römisch vier.7.
- ff ausgeführt – die erlangte Genehmigung (eine) Voraussetzung für die Konzessionserteilung in einem Verfahren nach Paragraph 46, Absatz 2, ApG ist, war aus Gründen der Verfahrensökonomie i.S.d. Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2 b, AVG (die gemäß Paragraph 17, VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten zu beachten ist) zunächst nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung zu entscheiden. So kann zunächst die – einen Gegenstand der sachlichen Voraussetzungen einer Konzessionserteilung nach Paragraph 46, Absatz 2, zweiter Satz ApG bildende – inhaltliche Entscheidung der belangten Behörde über den Abtretungsvertrag abgewartet werden. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung 10.
- Die Beschwerdeführer beantragten gegenständlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 10.
- Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung u.a. kann entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 10.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung u.a. kann entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 10.
- Gegenständlich war schon nach den vorgelegten Akten unstrittig (jedenfalls hat auch die belangte Behörde dahingehend kein abweichendes Tatsachensubstrat festgestellt oder wäre nach der Bescheidbegründung sonst davon auszugehen, dass sie die Tatsachenlage anders sah, s. auch oben unter III.), dass zwischen den Beschwerdeführern eine Vereinbarung abgeschlossen wurde, mit welcher der Erstbeschwerdeführerin eine Gesellschafterstellung in einem Apothekenunternehmen eingeräumt wurde bzw. jedenfalls werden sollte. Ebenso, dass die Erstbeschwerdeführerin einen Antrag auf Genehmigung dieser Vereinbarung gemäß § 12 Abs. 4 ApG stellte und gleichzeitig einen Antrag auf Konzessionserteilung stellte. 10.
- Gegenständlich war schon nach den vorgelegten Akten unstrittig (jedenfalls hat auch die belangte Behörde dahingehend kein abweichendes Tatsachensubstrat festgestellt oder wäre nach der Bescheidbegründung sonst davon auszugehen, dass sie die Tatsachenlage anders sah, s. auch oben unter römisch drei.), dass zwischen den Beschwerdeführern eine Vereinbarung abgeschlossen wurde, mit welcher der Erstbeschwerdeführerin eine Gesellschafterstellung in einem Apothekenunternehmen eingeräumt wurde bzw. jedenfalls werden sollte. Ebenso, dass die Erstbeschwerdeführerin einen Antrag auf Genehmigung dieser Vereinbarung gemäß Paragraph 12, Absatz 4, ApG stellte und gleichzeitig einen Antrag auf Konzessionserteilung stellte. 10.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte sohin fallbezogen abgesehen werden (vgl. zur ersatzlosen Behebung: VwGH 20.11.2014, Ra 2014/07/0052, m.w.N.; zur Beschwerdezurückweisung – wobei auch das vom Verwaltungsgericht auszuübende Ermessen nicht zu einem andersgelagerten Vorgehen veranlasst – etwa VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214, Rn. 18, m.w.N.). 10.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte sohin fallbezogen abgesehen werden vergleiche zur ersatzlosen Behebung: VwGH 20.11.2014, Ra 2014/07/0052, m.w.N.; zur Beschwerdezurückweisung – wobei auch das vom Verwaltungsgericht auszuübende Ermessen nicht zu einem andersgelagerten Vorgehen veranlasst – etwa VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214, Rn. 18, m.w.N.). Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision gegen die Spruchpunkte A) I. und A) II.Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision gegen die Spruchpunkte A) römisch eins. und A) römisch zwei. 11.
- Die Revision gegen Spruchpunkt A) I.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. 11.1. Die Revision gegen Spruchpunkt A) römisch eins.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. 11.
- Zur wesentlichen zu lösenden Frage, nämlich, ob der Erstbeschwerdeführerin die Legitimation zur Stellung eines Antrags auf Genehmigung einer Vereinbarung gemäß § 12 Abs. 4 ApG zukommt, liegt mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu Zl. 93/10/0161 bereits Rechtsprechung vor (wenngleich, wie dargelegt, für das Bundesverwaltungsgericht aus der Erkenntnisbegründung nicht ersichtlich war, dass die Frage im dortigen Verfahren auch tatsächliche strittig war). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, von der darin aufgestellten Linie durch seine Beurteilung in gegenständlichem Fall nicht abgewichen zu sein. 11.
- Zur wesentlichen zu lösenden Frage, nämlich, ob der Erstbeschwerdeführerin die Legitimation zur Stellung eines Antrags auf Genehmigung einer Vereinbarung gemäß Paragraph 12, Absatz 4, ApG zukommt, liegt mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu Zl. 93/10/0161 bereits Rechtsprechung vor (wenngleich, wie dargelegt, für das Bundesverwaltungsgericht aus der Erkenntnisbegründung nicht ersichtlich war, dass die Frage im dortigen Verfahren auch tatsächliche strittig war). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, von der darin aufgestellten Linie durch seine Beurteilung in gegenständlichem Fall nicht abgewichen zu sein. 11.
- Auch die übrigen, bei der Entscheidungsfindung zu Spruchpunkt A) I. zu lösenden Rechtsfragen waren keine solchen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG: So waren die jeweiligen Rechtsvorschriften entweder für sich genommen bereits klar und eindeutig, oder es lag –nicht widersprüchliche – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor. 11.
- Auch die übrigen, bei der Entscheidungsfindung zu Spruchpunkt A) römisch eins. zu lösenden Rechtsfragen waren keine solchen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG: So waren die jeweiligen Rechtsvorschriften entweder für sich genommen bereits klar und eindeutig, oder es lag –nicht widersprüchliche – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor.
- Auch die Revision gegen Spruchpunkt A) II. war nicht zuzulassen, weil auch bei der diesbezüglichen Entscheidungsfindung keine Frage i.S.d. Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war. Entweder war der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen bereits für sich genommen ausreichend klar und eindeutig oder es lag bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor, die auch nicht als widersprüchlich anzusehen war (s. dabei jeweils die zu den wesentlichen Fragen zitierten Judikate)
- Auch die Revision gegen Spruchpunkt A) römisch zwei. war nicht zuzulassen, weil auch bei der diesbezüglichen Entscheidungsfindung keine Frage i.S.d. Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. Entweder war der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen bereits für sich genommen ausreichend klar und eindeutig oder es lag bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor, die auch nicht als widersprüchlich anzusehen war (s. dabei jeweils die zu den wesentlichen Fragen zitierten Judikate) European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:2237674.1.00