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{'item': 'G306 2177718-2'}

Obsah (20)§ 55Art 133§ 10§ 52§ 46§ 53§§ 5§ 2Art. 21§ 31§ 58§ 9§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 45§ 12§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2020 GeschäftszahlG306 2177718-2 SpruchG306 2177718-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 55Abs. 1 Z 1 Asyl

G ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.A) Der Beschwerde wird s t a t t g e g e b e n , und dem Beschwerdeführer

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 02.06.2016 stellte der Beschwerdeführer (BF) beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK

§ 55Abs. 1 Asyl

G.1. Am 02.06.2016 stellte der Beschwerdeführer (BF) beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.

  1. Mit Schreiben des BFA vom 28.06.2016, dem BF zugestellt am 28.06.2016, wurde der BF über die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes in Österreich in Kenntnis gesetzt und gleichzeitig zur unverzüglichen Ausreisen bis spätestens 01.07.2016 aufgefordert. Mit einem weiteren Schreiben vom selben Tag wurde der BF von der in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbotes in Kenntnis gesetzt und in einem zur Stellungnahme binnen 14 Tagen aufgefordert.
  2. Am 06.10.2016 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF durch das BFA im Aufenthaltstitelantragsverfahren statt.
  3. Mit Bescheid des BFA, XXXX, vom 10.10.2017, wurde der Antrag des BF

§ 55Asyl

G abgewiesen,

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt II.) sowie

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen festgesetzt (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid des BFA, römisch 40 , vom 10.10.2017, wurde der Antrag des BF

Paragraph 55, AsylG abgewiesen,

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Gegen den zuvor genannten Bescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (RV) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
  2. Gegen den zuvor genannten Bescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter Regierungsvorlage Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
  3. Mit Erkenntnis des BVwG, G306 2177718-2/2E, vom 03.04.2018, wurde der angefochtenen Bescheid behoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverwiesen.
  4. Mit Schreiben des BFA vom 18.06.2018 wurde der BF neuerlich zur Stellungnahme aufgefordert. Mit per Telefax beim BFA am 03.07.2018 eingebrachtem Schriftsatz gab der BF eine Stellungnahme ab.
  5. Am 13.12.2018 fand eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt.
  6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem RV des BF zugestellt am 06.03.2019, wurde der Antrag des BF

§ 55Asyl

G abgewiesen,

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Kosovo nicht zulässig sei (Spruchpunkt II.),

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen festgesetzt (Spruchpunkt III.) sowie gegen den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).9. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem Regierungsvorlage des BF zugestellt am 06.03.2019, wurde der Antrag des BF

Paragraph 55, AsylG abgewiesen,

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Kosovo nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei.) sowie gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Mit per Telefax am 14.03.2019 beim BFA eingebrachtem Schreiben, erhob der BF durch seinen RV Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim BVwG.
  2. Mit per Telefax am 14.03.2019 beim BFA eingebrachtem Schreiben, erhob der BF durch seinen Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim BVwG. Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt, die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot zu beheben und dem BF einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G zu erteilen, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt, die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot zu beheben und dem BF einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG zu erteilen, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

  1. Die Beschwerde samt Verfahrensakten wurde vom BFA dem BVwG am 22.03.2019 vorgelegt.
  2. Am 14.10.2019 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an jener der BF, dessen RV sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.
  3. Am 14.10.2019 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an jener der BF, dessen Regierungsvorlage sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der BF trägt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum), ist Staatsangehöriger von Kosovo und im Besitz eines kosovarischen Reisepasses. Der BF wurde in Kosovo geboren wo er auch die Volksschule besucht hat und weiterhin Familienangehörige, konkret Onkel und Tanten sowie eine Schwester, aufhältig sind. Die Mutter des BF ist im Besitz eines Hauses im Kosovo, wo der BF auch während seiner Urlaube im Herkunftsstaat Unterkunft nimmt. Der BF ist mit der kosovarischen Staatsangehörigen, XXXX, geb. XXXX, seit XXXX.2012 verheiratet. Diese verfügt über keinen zum längeren Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitel. Der BF ist Vater des gemeinsamen Sohnes XXXX, geb. XXXX.2017, StA: Kosovo, der ebenfalls über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt. Die Ehegattin und der Sohn des BF sind im Besitz von befristeten Aufenthaltstiteln von Tschechien und halten sich immer wieder in Österreich, wo sie mit dem BF und dessen Mutter an derselben Adresse leben, auf.Der BF ist mit der kosovarischen Staatsangehörigen, römisch 40 , geb. römisch 40 , seit römisch 40 .2012 verheiratet. Diese verfügt über keinen zum längeren Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitel. Der BF ist Vater des gemeinsamen Sohnes römisch 40 , geb. römisch 40 .2017, StA: Kosovo, der ebenfalls über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt. Die Ehegattin und der Sohn des BF sind im Besitz von befristeten Aufenthaltstiteln von Tschechien und halten sich immer wieder in Österreich, wo sie mit dem BF und dessen Mutter an derselben Adresse leben, auf. Der BF reiste erstmals im Jahr 1990 ins Bundesgebiet ein und besuchte in Österreich die Hauptschule und schloss eine Lehre als Maler und Anstreicher ab. Bis 06.08.2002 war der BF im Besitz von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, jedoch wurde ein, aufgrund eines rechtszeitig gestellten Verlängerungsantrages eingeleitetes Verfahren wegen eines im Berufungsverfahren mit Bescheid der Sicherheitsdirektion XXXX, Zl. XXXX, wegen der Straffälligkeit des BF gegen denselben erlassenes, von 14.12.2004 bis 09.02.2011 gültiges Aufenthaltsverbot, eingestellt. Seither hat der BF kein Aufenthaltstitel oder Niederlassungsbewilligung nach dem NAG mehr beantragt.Bis 06.08.2002 war der BF im Besitz von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, jedoch wurde ein, aufgrund eines rechtszeitig gestellten Verlängerungsantrages eingeleitetes Verfahren wegen eines im Berufungsverfahren mit Bescheid der Sicherheitsdirektion römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen der Straffälligkeit des BF gegen denselben erlassenes, von 14.12.2004 bis 09.02.2011 gültiges Aufenthaltsverbot, eingestellt. Seither hat der BF kein Aufenthaltstitel oder Niederlassungsbewilligung nach dem NAG mehr beantragt. Am 13.12.2005 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 267.422/1-XI/34/06, vom 20.02.2006, negativ beschieden und der BF unter einem aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde. Der BF wurde am XXXX.2006 im Stande der Schubhaft erstmals aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Der BF wurde im Jahr 2006 sowie am XXXX.2007 neuerlich im Bundesgebiet betreten.Der BF wurde am römisch 40 .2006 im Stande der Schubhaft erstmals aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Der BF wurde im Jahr 2006 sowie am römisch 40 .2007 neuerlich im Bundesgebiet betreten. Der BF ist aufgrund einer mittlerweile geschiedenen Ehe mit einer tschechischen Staatsangehörigen im Besitz eines bis 24.04.2022 gültigen Aufenthaltstitels für Tschechien. Der BF hält sich, abgesehen von Besuchsfahrten nach Kosovo und Tschechien, seit 2013 durchgehend im Bundesgebiet auf. Im Bundesgebiet halten sich die Mutter, eine Schwester und ein Bruder des BF auf. Der BF lebt mit seiner Mutter, welche seit 1990 in Österreich aufhältig ist, im gemeinsamen Haushalt. Der BF leidet an chronisch mycloischer Leukämie und steht derentwegen in regelmäßiger Behandlung in Österreich. Es wird festgestellt, dass der BF an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und einer Transplantationsnachsorge, welche nur an Transplantationszentren möglich ist, bedarf. Die Dauer der Behandlung kann nicht abgeschätzt werden. Der BF muss zudem folgende Medikamente einnehmen: * Thrombo ASS 100 mg * Pantoprazol +PH MSR Tbl. 20 mg * Ursoflak FTbl. 500 mg * Valaciclovir ARC Ftbl. 500 mg * Magnosolv Gran 6,1 G Btl. * Lipcor KPS 200 mg * Iclusig FTbl. 15 mg Aufgrund krankheitsbedingten schubweise auftretenden Beeinträchtigungen des Allgemeinzustandes, ist der BF auf Unterstützung durch seine Familie, angewiesen. Die Mutter des BF leidet unter COPD und zeichnet sich die Beziehung zwischen dem BF und seiner Mutter durch gegenseitige Unterstützung und Betreuung aus. Der BF ist seit XXXX.2015 bei der Fa. XXXX, in XXXX als Fahrer angestellt und bringt durchschnittlich netto EUR 800,- monatlich ins Verdienen. Der BF bezog auch immer wieder Krankengeld. Der BF bezieht zudem Pflegegeld in der Höhe EUR 157,30 monatlich.Der BF ist seit römisch 40 .2015 bei der Fa. römisch 40 , in römisch 40 als Fahrer angestellt und bringt durchschnittlich netto EUR 800,- monatlich ins Verdienen. Der BF bezog auch immer wieder Krankengeld. Der BF bezieht zudem Pflegegeld in der Höhe EUR 157,30 monatlich. Zudem ging der BF im Zeitraum 1996 bis 2002 immer wieder Erwerbstätigkeiten in Österreich nach. Der BF weist folgende Verurteilungen im Bundesgebiet auf:
  5. BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.1997, RK XXXX.1997, wegen §§ 15, 127 StGB: Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je ATS 200,-
  6. BG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .1997, RK römisch 40 .1997, wegen Paragraphen 15, 127, StGB: Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je ATS 200,-
  7. LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.1999, RK XXXX.1999, wegen §§ 127, 130 StGB: bedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten
  8. LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .1999, RK römisch 40 .1999, wegen Paragraphen 127, 130, StGB: bedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten
  9. LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2001, RK XXXX.2002, §§ 28 Abs. 2 3 u 4/2 SMG, § 12 StGB: Freiheitsstrafe von 3 Jahren.
  10. LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2001, RK römisch 40 .2002, Paragraphen 28, Absatz 2, 3 u 4/2 SMG, Paragraph 12, StGB: Freiheitsstrafe von 3 Jahren.
  11. LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2003, RK XXXX.2003, wegen §§ 83/1, 84 Abs. 2/2 StGB: Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate beding nachgesehen.
  12. LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2003, RK römisch 40 .2003, wegen Paragraphen 83 /, eins, 84, Absatz 2 /, 2, StGB: Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate beding nachgesehen.
  13. LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2014, RK XXXX.2014, wegen § 28a

(1)
  1. Fall SMG, §§ 28a
(1)5. Fall, 28a
(2)Z 1, 28a
(4)Z 3 SMG, § 27
(1)Z 1
  1. Fall SMG, §§ 164
(2), 164
(3), 164
(4)StGB: Freiheitsstrafe 3 Jahre und 6 Monate. Datum der letzten Tat: XXXX.2013.5. LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2014, RK römisch 40 .2014, wegen Paragraph 28 a,
(1)
  1. Fall SMG, Paragraphen 28 a,
(1)5. Fall, 28a
(2)Ziffer eins, 28 a,
(4)Ziffer 3, SMG, Paragraph 27,
(1)Ziffer eins,
  1. Fall SMG, Paragraphen 164,
(2), 164
(3), 164
(4)StGB: Freiheitsstrafe 3 Jahre und 6 Monate. Datum der letzten Tat: römisch 40 .2013. Mit Urteil des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2019, wurde die Feiheitsstrafe nachträglich auf drei Jahre gemildert.Mit Urteil des LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2019, wurde die Feiheitsstrafe nachträglich auf drei Jahre gemildert. Mit Beschluss des LG XXXX als Vollzugsgericht, Zl. XXXX, vom XXXX.2014, wurde dem BF hinsichtlich der besagten Freiheitsstrafe

§§ 5i

Vm. 133 Abs. 2 StVG ein Aufschub des Strafvollzuges aus gesundheitlichen Gründen gewährt.Mit Beschluss des LG römisch 40 als Vollzugsgericht, Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2014, wurde dem BF hinsichtlich der besagten Freiheitsstrafe

Paragraphen 5, in Verbindung mit 133 Absatz 2, StVG ein Aufschub des Strafvollzuges aus gesundheitlichen Gründen gewährt. Der BF ist der Deutschen Sprache mächtig, jedoch konnten Deutschsprachkenntnisse einer bestimmten Niveaustufe nicht festgestellt werden. Die Absolvierung eines Integrationskurses iSd. § 9 IntG konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.Der BF ist der Deutschen Sprache mächtig, jedoch konnten Deutschsprachkenntnisse einer bestimmten Niveaustufe nicht festgestellt werden. Die Absolvierung eines Integrationskurses iSd. Paragraph 9, IntG konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Der BF stellte am 02.06.2016 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55Asyl

G.Der BF stellte am 02.06.2016 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, AsylG. Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat. Zur konkreten medizinischen Lage im Herkunftsstaat Kosovo: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu KOSOVO; Chronische myeloische Leukämie; Medikamente: So leidet der Antragsteller an: Chronischer myeloischer Leukämie,

  1. chron Phase, Zytogenetik: T(3;12)(q21;p13) ED (AKH Linz) Ansprechen auf Ponatinib, dieses von 06/2015 bis Aufnahme (Imatinib und Dasatinib resistent) 09.09.2014Chronischer myeloischer Leukämie,
  2. chron Phase, Zytogenetik: T(3;12)(q21;p13) ED (AKH Linz) Ansprechen auf Ponatinib, dieses von 06 aus 2015, bis Aufnahme (Imatinib und Dasatinib resistent) 09.09.2014 aGVHDII (Haut3, Leber 0/hepatitisch, steroidsensitiv (23.11.2017) Ambulante Kontrolle 18 Monate nach allogener Stammzelltransplantation bei CML in
  3. Chronischer Phase unter 3.-Linien-TK - es wurde am 13.06.2017 eine allogen verwandte HLA-idente Blutstammzelltransplantation durchgeführt. Weiters nimmt der Antragsteller die folgenden Medikamente: Thrombo Ass Ftbl 100 mg (Acetylsalicylsäure - ASS) Pantoprazol+PH MSR Tbl 20 mg (Pantoprazol Natrium) Ursofalk Ftbl. 500 mg (Ursodesoxycholsäure) Valaciclovir Arc Ftbl. 500 mg (Valaciclovir) Magnosolv Gran. 6 (Magnesiumcarbonat und Magnesiumoxid) Lipcor Kps 200mg (Fenofibrat) Iclusig Ftbl. 15 mg (Ponatinib) Otrivin Na-Spray 0,1 %O.KONS 10 ml (1 mg Xylometazolin hydrochlorid) Im Bedarfsfall: - Ibuprofen Gen. Ftbl. 400 mg. (Ibuprofen) Der ASt. wird regelmäßig bzgl. der angeführten Krankheitsbilder untersucht bzw. Kontrollen unterzogen.
  4. Sind die o.a. Krankheitsbilder im Kosovo behandelbar? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Zusammenfassung: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die angeführte Krankheit im Kosovo nicht behandelbar ist. Im Kosovo gibt es weder ein Transplantationszentrum noch eine Möglichkeit der Transplantationsnachsorge. Von den Spezialisten für Hämatologie und Onkologie an der Universitätsklinik Pristina wird empfohlen, die Behandlung der betreffenden Person im aktuellen Krankenhaus fortzusetzen. Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um allgemeine Aussagen handelt, aus denen keinesfalls Garantien für Einzelfälle ableitbar sind. Einzelquellen: Zu dieser Fragestellung hat die Verbindungsbeamtin des BM.I für Kosovo am 15.2.2019 von zwei Spezialisten an der Universitätsklinik Pristina, folgende Informationen geholt: "Die angeführte Krankheit, Chronische myeloischer Leukämie - ist nicht behandelbar im Kosovo. Es gibt weder ein Transplantationszentrum noch eine Möglichkeit der Transplantationsnachsorge im Kosovo. Wir empfehlen, die Behandlung der betreffenden Person im aktuellen Krankenhaus fortzusetzen, da sich sonst ihr Gesundheitszustand dramatisch verschlechtern würde". VB des BM.I für Kosovo (22.2.2019): Auskunft der Universitätsklinik Pristina, per E-Mail Die Internationale Organisation für Migration (IOM) hat in einer Anfragebeantwortung vom Jänner 2018 zu einem ähnlichen Fall Folgendes berichtet: Generell erhalten Krebspatienten eine reguläre Versorgung solange keine aufwändigen oder teuren Behandlungen/Medikamente notwendig sind. Doch auch dabei kann es vorkommen, dass selbst eine einfache Unterstützung nicht möglich ist, da es Lieferengpässe gibt. Es gibt kein Krankenkassensystem im Kosovo. IOM - International Organization for Migration, ZIRF Rückkehrinformationen (31.1.2018): Medizinische Versorgung, Tumor, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/12111421/18979193/Prizren_%2D_Medizinische_Versorgung%2C_Tumor%2C_31%2E01.2018.pdf?nodeid=19095513&vernum=-2, Zugriff 5.2.2019
  5. Sind die oben angeführten Medikamente oder mit diesen vergleichbare Medikamente bzw. Behandlungen im Kosovo erhältlich?
  6. Und wenn ja, wie hoch sind die ungefähren Kosten der Medikamente (Packungsgröße/-menge, Preis), die der Patient selber zahlen müsste? Zusammenfassung: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass in den öffentlichen Apotheken nur Thrombo Ass und Pantoprazol erhältlich und kostenlos sind. In den Privatapotheken sind neben den Thrombo Ass (EUR 1,30) und Pantoprazol (EUR 3,70) auch Magnosolv Gran. 6 (EUR 3,60), Lipcor Kps. 200 mg (EUR 6,00), Otrivin Na-Spray 0,1 % (EUR 3,30) und Ibuprofen Gen. Ftbl. 400 mg (EUR 1,50) erhältlich. Laut Auswärtigem Amt sind staatlich finanzierte Basismedikamente der Essential Drug List sowie Zytostatika zur Behandlung von Tumorerkrankungen für berechtigte Empfänger nur selten kostenlos erhältlich. Insbesondere wenn die Basismedikamente ab der jeweils zweiten Jahreshälfte nicht regelmäßig zur Verfügung gestellt werden können, sodass die Patienten diese in einer der vielen Apotheken privat kaufen müssen. Einzelquellen: Zu dieser Fragestellung hat die Verbindungsbeamtin des BM.I für Kosovo von der zuständigen Stelle für pharmazeutische Fragen in der öffentlichen Ambulanz der Stadt Pristina Informationen geholt. Ergebnisse der Erhebungen: Medikamente/Wirkstoffe, Generika - Öffentliche Apotheken
  7. Thrombo Ass Ftbl 100 mg (Acetylsalicylsäure - ASS) -- Verfügbar - Kostenlos
  8. Pantoprazol+PH MSR Tbl 20 mg (PANTOPRAZOL NATRIUM) - Verfügbar - Kostenlos
  9. Ursofalk Ftbl. 500 mg (Ursodesoxycholsäure)--------------------- Nicht verfügbar
  10. Valaciclovir Arc Ftbl. 500 mg (Valaciclovir)-------------------------- Nicht verfügbar
  11. Magnosolv Gran. 6 (Magnesiumcarbonat und Magnesiumoxid) - Nicht verfügbar
  12. Lipcor Kps 200 mg (Fenofibrat)---------------------------------------- Nicht verfügbar
  13. Iclusig Ftbl. 15 mg (Ponatinib)------------------------------------------ Nicht verfügbar
  14. Otrivin Na-Spray 0,1 %O.KONS 10 ml (1 mg Xylometazolin hydrochlorid) - Nicht verfügbar
  15. Ibuprofen Gen. Ftbl. 400 mg. (Ibuprofen)---------------------------- Nicht verfügbar Medikamente/Wirkstoffe, Generika - Private Apotheke-n (Green)
  16. Thrombo Ass Ftbl 100 mg (Acetylsalicylsäure - ASS) -Verfügbar - Preis 1,30 EUR
  17. Pantoprazol+PH MSR Tbl 20 mg (PANTOPRAZOL NATRIUM) -Verfügbar - Preis 3,70 EUR
  18. Ursofalk Ftbl. 500 mg (Ursodesoxycholsäure)--------------------- Nicht verfügbar
  19. Valaciclovir Arc Ftbl. 500 mg (Valaciclovir)-------------------------- Nicht verfügbar
  20. Magnosolv Gran. 6 (Magnesiumcarbonat und Magnesiumoxid) - Verfügbar - Preis 3,60 EUR
  21. Lipcor Kps 200mg (Fenofibrat)------------------------ Verfügbar - Preis 6,00 EUR
  22. Iclusig Ftbl. 15 mg (Ponatinib) ----------------------------------------- Nicht verfügbar
  23. Otrivin Na-Spray 0,1 % O.KONS 10 ml (1 mg Xylometazolin hydrochlorid) - Verfügbar - Preis 3,30 EUR
  24. Ibuprofen Gen. Ftbl. 400 mg (Ibuprofen) ----------- Verfügbar - Preis 1,50 EUR VB des BM.I für Kosovo (22.2.2019): Auskunft der zuständigen Stelle für pharmazeutische Fragen in der öffentlichen Ambulanz der Stadt Pristina, per E-Mail Das Auswärtige Amt berichtete in seinem Bericht vom März 2018 unter anderem, dass staatlich finanzierte Basismedikamente der Essential Drug List sowie Zytostatika zur Behandlung von Tumorerkrankungen für berechtigte Empfänger nur selten kostenlos erhältlich sind. Insbesondere wenn die Basismedikamente ab der jeweils zweiten Jahreshälfte nicht regelmäßig zur Verfügung gestellt werden können, sodass die Patienten diese in einer der vielen Apotheken privat kaufen müssen: Als Folgen der andauernden Unterfinanzierung der Budgets sind staatlich finanzierte Basismedikamente der Essential Drug List sowie Zytostatika zur Behandlung von Tumorerkrankungen für berechtigte Empfänger nur selten kostenlos erhältlich. In der Realität können insbesondere für Neuerkrankte staatlicherseits Basismedikamente der Essential Drug List ca. ab der jeweils
  25. Jahreshälfte nicht regelmäßig zur Verfügung gestellt werden. Deshalb haben es insbesondere Neuerkrankte schwer, in den Genuss eines kostenlosen Bezugs staatlich finanzierter Medikamente zu kommen. Für Betroffene bleibt in einer solchen Situation nur die Möglichkeit, benötigte Medikamente privatfinanziert zu beschaffen. Patienten erhalten vom behandelnden Arzt eine Liste mit benötigten Medikamenten und Verbrauchsmaterialien, die der Patient bzw. ein ihn betreuender Verwandter in einer der vielen Apotheken privat kaufen muss. AA - Auswärtiges Amt (3.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2017),AA - Auswärtiges Amt (3.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2017), https://www.ecoi.net/en/file/local/1437882/4598_1531221348_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-republik-kosovo-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-dezember-2017-03-03-2018.pdf, Zugriff 5.2.2019
  26. Beweiswürdigung 2.1.Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  27. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten sowie einer mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
  28. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, zur Staatsbürgerschaft, zum Besitz eines kosovarischen Reisepasses, zum Aufenthalt von Angehörigen im Herkunftsstaat, zum Besuch der Volkschule im Kosovo und der dortigen Geburt, zum Familienstand, zur Ehegattin und dem gemeinsamen Sohn, zum Besitz von tschechischen und dem Fehlen österreichischer Aufenthaltstiteln, zum seinerzeitigen Besitz eines solchen seitens des BF sowie der Einstellung des Aufenthaltstitelverlängerungsverfahrens wegen der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, zur erfolglosen Asylantragstellung, zur seinerzeitigen Abschiebung, zu den Betretungen im Bundesgebiet sowie zur geschiedenen Ehe mit einer tschechischen Staatsangehörigen getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen weder in der gegenständlichen Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wurde. Zudem befinden sich im Akt jeweils Kopien des Reisepasses, (siehe AS 161f), der Geburtsurkunde (siehe AS 199), des tschechischen Aufenthaltstitels (siehe AS 181), sowie der Heiratsurkunde des BF (siehe AS 219) einliegend, und werden seine erfolglose Asylantragstellung sowie Abschiebung im Zentralen Fremdenregister abgebildet. Ferner findet sich im Akt eine Kopie des tschechischen Aufenthaltstitels der Ehegattin des BF (siehe AS 201, 787) und ist die Erteilung eines solchen auch an den gemeinsamen Sohn des BF plausibel. Die gegenständliche Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Dem glaubwürdigen und konsistenten Vorbringen des BF wiederum folgen die Feststellungen zum Besitz eines Hauses im Kosovo seitens der Mutter des BF, zu den wiederholten Urlaubsfahrten in den Kosovo und nach Tschechien, zum aktuellen durchgehenden Aufenthalt in Österreich, zur Unterstützung durch die Familie, insbesondere seine Mutter sowie zum Auftreten schubweiser Beeinträchtigungen des Allgemeinzustandes. Der durchgehende Aufenthalt in Österreich wird ferner durch den Umstand gestützt, dass der BF im Zeitraum XXXX.2013 bis XXXX.2014 in Justizanstalten angehalten wurde, von 25.03.2013 bis 29.07.2013 sowie seit 04.10.2013 durchgehende Wohnsitzmeldungen in Österreich aufweist. Zudem wird der BF laut vorgelegten medizinischen Unterlagen seit 2014 in Österreich wegen seiner Erkrankung behandelt. Die Urlaubsfahrten wiederum werden durch die Ein- und Ausreisevermerke im Reisepass des BF gestützt.Dem glaubwürdigen und konsistenten Vorbringen des BF wiederum folgen die Feststellungen zum Besitz eines Hauses im Kosovo seitens der Mutter des BF, zu den wiederholten Urlaubsfahrten in den Kosovo und nach Tschechien, zum aktuellen durchgehenden Aufenthalt in Österreich, zur Unterstützung durch die Familie, insbesondere seine Mutter sowie zum Auftreten schubweiser Beeinträchtigungen des Allgemeinzustandes. Der durchgehende Aufenthalt in Österreich wird ferner durch den Umstand gestützt, dass der BF im Zeitraum römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2014 in Justizanstalten angehalten wurde, von 25.03.2013 bis 29.07.2013 sowie seit 04.10.2013 durchgehende Wohnsitzmeldungen in Österreich aufweist. Zudem wird der BF laut vorgelegten medizinischen Unterlagen seit 2014 in Österreich wegen seiner Erkrankung behandelt. Die Urlaubsfahrten wiederum werden durch die Ein- und Ausreisevermerke im Reisepass des BF gestützt. Das Vorbringen des BF, regelmäßig auf die Hilfe und Unterstützung durch Familienangehörige, insbesondere seiner Mutter, angewiesen zu sein, ist aufgrund des Umstandes des gemeinsamen Haushaltes sowie der vom BF belegten Erkrankung als nachvollziehbar und daher plausibel. Auch die behauptete Unterstützung der Mutter des BF durch den BF ist insofern als glaubhaft zu werden, zumal der BF eine Erkrankung seiner Mutter an COPD durch die Vorlage medizinischer Unterlagen zu belegen vermochte (siehe Beilage zum Verhandlungsprotokoll: Ambulanzbericht des XXXX vom 06.10.2019)Das Vorbringen des BF, regelmäßig auf die Hilfe und Unterstützung durch Familienangehörige, insbesondere seiner Mutter, angewiesen zu sein, ist aufgrund des Umstandes des gemeinsamen Haushaltes sowie der vom BF belegten Erkrankung als nachvollziehbar und daher plausibel. Auch die behauptete Unterstützung der Mutter des BF durch den BF ist insofern als glaubhaft zu werden, zumal der BF eine Erkrankung seiner Mutter an COPD durch die Vorlage medizinischer Unterlagen zu belegen vermochte (siehe Beilage zum Verhandlungsprotokoll: Ambulanzbericht des römisch 40 vom 06.10.2019) Laut Zentralem Melderegister ist der BF von 03.02.2015 bis 30.03.2017 sowie seit 01.06.2017 durchgehend an der Adresse seiner Mutter gemeldet und finden sich Wohnsitzmeldungen seiner Frau und seines Sohnes ebenfalls an derselben Adresse. Die vom BF konsistent behauptete erstmalige Einreise ins Bundesgebiet im Jahre 1990 sowie der Schulbesuch in Österreich werden durch die Vorlage eines Hauptschulzeugnisses seitens des BF (siehe AS 379) sowie die vom BF vorgebrachten und in einem Sozialversicherungsauszug aufscheinenden Absolvierung einer Lehre von 1993 bis 1996 gestützt. Vor diesem Hintergrund erweist sich der behauptete Aufenthalt der Mutter des BF in Österreich seit 1990 als logisch nachvollziehbar, zumal nicht angenommen werden kann, dass der BF im damaligen Alter von 13 Jahren alleine, insbesondere ohne seine Mutter nach Österreich gereist wäre. Ferner weist die Mutter des BF seit 07.06.1993 durchgehende Wohnsitzmeldungen in Österreich auf. Ferner lässt sich einem Versicherungsauszug die Erwerbstätigkeiten des BF im Zeitraum 1996 bis 2002 sowie die aktuelle Beschäftigung, welche der BF auch durch die Vorlage einer Bestätigung seines Arbeitsgebers nachzuweisen vermochte (AS 741), entnehmen. Den durchschnittlichen Monatsbezug wies der BF durch die Vorlage von Lohnzetteln (AS 209 - 215) sowie des Arbeitsvertrages (AS 761) und den Bezug von Pflegegeld durch die Vorlage einer Bestätigung der Pensionsversicherung (AS 253) nach. Der BF vermochte seine Erkrankung durch die Vorlage unzähliger medizinischer Unterlagen zweifelsfrei belegen, aus jenen zudem sowohl die Schwere bzw. Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung als auch die spezielle Behandlungsnotwendigkeit und die Einnahme der oben zitierten Medikamente hervorgeht. Die besagten medizinischen Unterlagen stützen zudem das Vorbringen des BF regelmäßig der Unterstützung durch Angehörige aufgrund zeitweiser Verschlimmerung von Krankheits-/Behandlungssymptomen zu bedürfen, was durch den regelmäßigen Bezug von Krankengeld und den Bezug von Pflegegeld weiter untermauert wird. Der Umstand, dass der BF einer Erwerbstätigkeit nachgeht, vermag an dieser Sicht nichts zu ändern. Der BF verrichtet bloß Fahr- und Botendienste und weist immer wieder Bezüge von Krankengeld auf. Von einer uneingeschränkten Erwerbsfähigkeit des BF kann sohin nicht ausgegangen werden. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) sowie auf jeweiligen Ausfertigungen der oben zitierten Strafurteile. Die nachträgliche Strafminderung sowie der Strafaufschub beruhen zudem auf einer Ausfertigung des oben zitierten Beschlusses des LG XXXX, vom XXXX.2019.Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) sowie auf jeweiligen Ausfertigungen der oben zitierten Strafurteile. Die nachträgliche Strafminderung sowie der Strafaufschub beruhen zudem auf einer Ausfertigung des oben zitierten Beschlusses des LG römisch 40 , vom römisch 40 .
  29. Das erkennende Gericht konnte sich von den Deutschsprachkenntnissen des BF, welcher der mündlichen Verhandlung problemlos in deutscher Sprache folgen konnte überzeugen. In Ermangelung der Vorlage von entsprechenden Nachweisen, konnten keine Deutschsprachkenntnisse einer bestimmten Niveaustufe festgestellt werden. Dies hat auch hinsichtlich der Nichtfeststellbarkeit der Absolvierung der Integrationsprüfung zu gelten. 2.
  30. Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die gegenständlich getroffenen Feststellungen zur medizinischen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von der belangten Behörde in das Verfahren eingebrachten und angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Es wurden dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der BF ist den getroffenen Feststellungen zur medizinischen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen. Das Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt beruht auf § 1 Z 2 Herkunftsstaatenverordnung (HStV) BGBl. II Nr. 177/2009 idgF. In Serbien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.Das Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt beruht auf Paragraph eins, Ziffer 2, Herkunftsstaatenverordnung (HStV) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF. In Serbien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.
  31. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  32. Zur Stattgabe der Beschwerde: 3.1.1.

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, und

Abs. 4 Z 10 leg cit, jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist als Drittstaatsangehöriger.3.1.1.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, und

Absatz 4, Ziffer 10, leg cit, jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist als Drittstaatsangehöriger. Der BF als Staatsangehörige von Kosovo ist sohin Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF als Staatsangehörige von Kosovo ist sohin Drittstaatsangehöriger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 3.1.

  1. Staatsangehörige der Republik Kosovo benötigen nach Art. 3 Abs. 2 iVm Anlage I der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, (sowie auch nach aktuell gültigem Art 3 Abs. 1 Verordnung (EU) 2018/1806, vom 14.11.2018) zum Überschreiten der Außengrenzen ein Visum.3.1.
  2. Staatsangehörige der Republik Kosovo benötigen nach Artikel 3, Absatz 2, in Verbindung mit Anlage römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2011, vom 15.03.2001, Amtsblatt L 81 vom 21.03.2001, S. 1, (sowie auch nach aktuell gültigem Artikel 3, Absatz eins, Verordnung (EU) 2018 aus 1806,, vom 14.11.2018) zum Überschreiten der Außengrenzen ein Visum.

Art. 21Abs.

1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments bis zu drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen, sofern sie die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, c und e der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 (zuvor Art 5 Verordnung (EG Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2006) über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats stehen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Artikel 21

, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments bis zu drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen, sofern sie die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, c und e der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 (zuvor Artikel 5, Verordnung (EG Nr. 562 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2006) über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats stehen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

§ 31Abs.

1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2).

Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,). Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. Der BF hält sich seit 2013 im Bundesgebiet auf und ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich, jedoch eines für Tschechien. Der BF wäre sohin zum Aufenthalt von drei Monaten in einem Zeitraum von sechs Monaten in Österreich aufenthaltsberechtigt. Diesen Zeitraum hat der BF jedoch bei weitem überschritten. Ein Antrag iSd. § 55 AsylG vermittelt

§ 58Abs. 13 Asyl

G kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Demzufolge erweist sich der aktuelle Aufenthalt des BF im Bundesgebiet als unrechtmäßig.Der BF hält sich seit 2013 im Bundesgebiet auf und ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich, jedoch eines für Tschechien. Der BF wäre sohin zum Aufenthalt von drei Monaten in einem Zeitraum von sechs Monaten in Österreich aufenthaltsberechtigt. Diesen Zeitraum hat der BF jedoch bei weitem überschritten. Ein Antrag iSd. Paragraph 55, AsylG vermittelt

Paragraph 58, Absatz 13, AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Demzufolge erweist sich der aktuelle Aufenthalt des BF im Bundesgebiet als unrechtmäßig. 3.1.

  1. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK" betitelte § 55 ASylG lautet:3.1.
  2. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, ASylG lautet: "§ 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist unddies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.1.5. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: 3.1.5.1.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.3.1.5.1.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt: Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: • die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), • das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),• das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), • die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, • den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),• den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), • die Bindungen zum Heimatstaat, • die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie• die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie • auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, die auf alle Umstände des Einzelfalles Bedacht nimmt. Bei dieser Abwägung kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann (vgl. etwa VwGH vom 29.02.2012, 2010/21/0310 bis 0314 und 2010/21/0366, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, die auf alle Umstände des Einzelfalles Bedacht nimmt. Bei dieser Abwägung kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann vergleiche etwa VwGH vom 29.02.2012, 2010/21/0310 bis 0314 und 2010/21/0366, mwN). Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK ist daher auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu berücksichtigten (vgl. etwa EGMR, Bensaid/Vereinigtes Königreich, vom 06.02.2001, Zahl 44599/98, Rz 46f). Die Notwendigkeit der Behandlung einer Erkrankung (nur) in Österreich kann auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK im Sinne einer hierdurch bewirkten Verstärkung des Interesses an einem Verbleib im Bundesgebiet Bedeutung zukommen (vgl. VwGH vom 05.07.2011, 2008/21/0282 mwN; vom 29.02.2012, 2010/21/0310 und vom 24.08.2015, Ra 2014/18/0146). Die diesbezügliche Rechtsprechung des VwGH verwies in weiterer Folge auf die EGMR Judikatur zu N./Vereinigtes Königreich (EGMR vom 19.02.2009, Nr. 26565/05), wobei nunmehr die Kriterien des Erkenntnisses des EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien, heranzuziehen sind. Während bei einer Beurteilung der Auswirkung einer Krankheit bzw. einer Behandlungsnotwendigkeit in Österreich auf die privaten Interessen eines Betroffenen nicht die gleiche Eingriffsintensität wie nach Art. 3 EMRK gefordert ist, sind die Prüfungsparameter der Rechtsprechung des EGMR nunmehr nach Paposhvili/Belgien entsprechend mitzubedenken.Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK ist daher auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu berücksichtigten vergleiche etwa EGMR, Bensaid/Vereinigtes Königreich, vom 06.02.2001, Zahl 44599/98, Rz 46f). Die Notwendigkeit der Behandlung einer Erkrankung (nur) in Österreich kann auch unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK im Sinne einer hierdurch bewirkten Verstärkung des Interesses an einem Verbleib im Bundesgebiet Bedeutung zukommen vergleiche VwGH vom 05.07.2011, 2008/21/0282 mwN; vom 29.02.2012, 2010/21/0310 und vom 24.08.2015, Ra 2014/18/0146). Die diesbezügliche Rechtsprechung des VwGH verwies in weiterer Folge auf die EGMR Judikatur zu N./Vereinigtes Königreich (EGMR vom 19.02.2009, Nr. 26565/05), wobei nunmehr die Kriterien des Erkenntnisses des EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien, heranzuziehen sind. Während bei einer Beurteilung der Auswirkung einer Krankheit bzw. einer Behandlungsnotwendigkeit in Österreich auf die privaten Interessen eines Betroffenen nicht die gleiche Eingriffsintensität wie nach Artikel 3, EMRK gefordert ist, sind die Prüfungsparameter der Rechtsprechung des EGMR nunmehr nach Paposhvili/Belgien entsprechend mitzubedenken. Bei einer Abwägung iSd. Art 8 EMRK kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann (Hinweis Erkenntnisse vom
  1. Februar 2012, 2010/21/0310 bis 0314 und 2010/21/0366, mwN). So muss das Verwaltungsgericht bei Vorliegen einer maßgeblichen Erkrankung, die eine jederzeitige medizinische Behandlung erforderlich und eine Rückkehr in den Herkunftsstaat für den Fremden gesundheits- oder lebensgefährdend machen kann, dieses besondere private Interesse am vorübergehenden Verbleib in Österreich gegen das öffentliche Interesse an einer sofortigen Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet abwägen. Im Allgemeinen hat zwar kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet (Hinweis E vom
  2. April 2010, 2009/21/0055). Das schließt aber nicht aus, dass im Falle einer maßgeblichen Erkrankung mit negativen Verlauf, ein beachtenswertes privates Interesse des Fremden (auch) im Sinne des Art. 8 MRK vorliegt, den Aufenthalt vorübergehend zu verlängern. (vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146).Bei einer Abwägung iSd. Artikel 8, EMRK kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann (Hinweis Erkenntnisse vom
  3. Februar 2012, 2010/21/0310 bis 0314 und 2010/21/0366, mwN). So muss das Verwaltungsgericht bei Vorliegen einer maßgeblichen Erkrankung, die eine jederzeitige medizinische Behandlung erforderlich und eine Rückkehr in den Herkunftsstaat für den Fremden gesundheits- oder lebensgefährdend machen kann, dieses besondere private Interesse am vorübergehenden Verbleib in Österreich gegen das öffentliche Interesse an einer sofortigen Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet abwägen. Im Allgemeinen hat zwar kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet (Hinweis E vom
  4. April 2010, 2009/21/0055). Das schließt aber nicht aus, dass im Falle einer maßgeblichen Erkrankung mit negativen Verlauf, ein beachtenswertes privates Interesse des Fremden (auch) im Sinne des Artikel 8, MRK vorliegt, den Aufenthalt vorübergehend zu verlängern. vergleiche VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). "In Bezug auf die Behauptung der Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung haben die für die Beurteilung nach Art. 3 EMRK maßgeblichen Kriterien grundsätzlich auch in die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK einzufließen (vgl. nochmals das bereits erwähnte Erkenntnis vom
  5. September 2011)." (vgl. VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0218)"In Bezug auf die Behauptung der Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung haben die für die Beurteilung nach Artikel 3, EMRK maßgeblichen Kriterien grundsätzlich auch in die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK einzufließen vergleiche nochmals das bereits erwähnte Erkenntnis vom
  6. September 2011)." vergleiche VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0218) Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2017/20/0038, mwN).Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2017/20/0038, mwN). Das persönliche Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom
  7. November 2015, Ro 2015/19/0001, mwN; zur Übertragbarkeit der zu früher geltenden Rechtslagen des FPG ergangenen Rechtsprechung zur Interessenabwägung bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf die seit
  8. Jänner 2014 geltende Rechtslage nach dem BFA-VG vgl. das hg. Erkenntnis vom
  9. November 2015, Ra 2015/21/0101). [...] (vgl. 15.12.2015,Das persönliche Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom
  10. November 2015, Ro 2015/19/0001, mwN; zur Übertragbarkeit der zu früher geltenden Rechtslagen des FPG ergangenen Rechtsprechung zur Interessenabwägung bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf die seit
  11. Jänner 2014 geltende Rechtslage nach dem BFA-VG vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  12. November 2015, Ra 2015/21/0101). [...] vergleiche 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247) 3.2.
  13. Der BF verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich und lebt mit seiner zum Aufenthalt in Österreich berechtigten Mutter im gemeinsamen Haushalt. Wegen des Gesundheitszustandes des BF sowie der wechselseitig durch den BF und dessen Mutter übernommen gegenseitigen Betreuung, ist von einem besonderen Naheverhältnis auszugehen, sodass gegenständlich ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Art 8 EMRK vorliegt. (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerber und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860). Dieses muss jedoch aufgrund des Wissens des BF um die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes in Österreich eine Schmälerung hinnehmen; konnte der BF keinesfalls ernsthaft von einem dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet ausgehen.3.2.
  14. Der BF verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich und lebt mit seiner zum Aufenthalt in Österreich berechtigten Mutter im gemeinsamen Haushalt. Wegen des Gesundheitszustandes des BF sowie der wechselseitig durch den BF und dessen Mutter übernommen gegenseitigen Betreuung, ist von einem besonderen Naheverhältnis auszugehen, sodass gegenständlich ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK vorliegt. vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerber und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860). Dieses muss jedoch aufgrund des Wissens des BF um die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes in Österreich eine Schmälerung hinnehmen; konnte der BF keinesfalls ernsthaft von einem dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet ausgehen. Ferner hat der BF seine Aufenthalte in Österreich durch wiederholte Straffälligkeiten und Einreise entgegen eines Aufenthaltsverbotes belastet. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des LG XXXX zu einer 3 1/2 jährigen unbedingten Freiheitsstrafe wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels und der Hehlerei sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, verurteilt. Der Vollzug der Strafe wurde jedoch wegen des Gesundheitszustandes des BF aufgeschoben und die Dauer derselben letztlich mit Urteil des LG XXXX auf 3 Jahre herabgesetzt. Wenn das vom BF wiederholt gezeigte rechtswidrige Verhalten auch öffentliche Interesse verletzt hat, so ist auch in Anschlag zu bringen, dass die Verurteilung des BF über 5 Jahre zurückliegt und dieser sich seither wohl verhalten hat, und zudem - einen Rückfall ausschließend - Änderungen in seinen Lebensumständen insofern eingetreten sind, als er wieder geheiratet hat und Vater geworden ist. Selbst das die Strafminderung aussprechende Strafgericht, das LG XXXX, hielt begründend fest, dass der BF nunmehr mit seiner Familie in geregelten Lebensverhältnissen befindet, es ihm offenbar gelungen sei, sich aufgrund seiner Drogenabstinenz aus dem kriminellen Milieu zu lösen, er einer geregelten Arbeit nachgehe und er seit seiner Entlassung am XXXX.2014 nicht mehr strafrechtlich delinquierte.Ferner hat der BF seine Aufenthalte in Österreich durch wiederholte Straffälligkeiten und Einreise entgegen eines Aufenthaltsverbotes belastet. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des LG römisch 40 zu einer 3 1/2 jährigen unbedingten Freiheitsstrafe wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels und der Hehlerei sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, verurteilt. Der Vollzug der Strafe wurde jedoch wegen des Gesundheitszustandes des BF aufgeschoben und die Dauer derselben letztlich mit Urteil des LG römisch 40 auf 3 Jahre herabgesetzt. Wenn das vom BF wiederholt gezeigte rechtswidrige Verhalten auch öffentliche Interesse verletzt hat, so ist auch in Anschlag zu bringen, dass die Verurteilung des BF über 5 Jahre zurückliegt und dieser sich seither wohl verhalten hat, und zudem - einen Rückfall ausschließend - Änderungen in seinen Lebensumständen insofern eingetreten sind, als er wieder geheiratet hat und Vater geworden ist. Selbst das die Strafminderung aussprechende Strafgericht, das LG römisch 40 , hielt begründend fest, dass der BF nunmehr mit seiner Familie in geregelten Lebensverhältnissen befindet, es ihm offenbar gelungen sei, sich aufgrund seiner Drogenabstinenz aus dem kriminellen Milieu zu lösen, er einer geregelten Arbeit nachgehe und er seit seiner Entlassung am römisch 40 .2014 nicht mehr strafrechtlich delinquierte. Wenn der BF auch keine besonderen Integrationsmomente und rechtmäßige Erwerbstätigkeiten vorweisen kann, so darf dennoch nicht außer Acht gelassen werden, dass der BF - eine gewissen Sozialisation bewirkend - von 1990 bis 2005 in Österreich aufhältig war, in Österreich die Schule besuchte und einen Lehrberuf erlernte, zuletzt trotz Erkrankung Bemühungen gezeigt hat seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten, der Deutschen Sprache mächtig ist, sich aktuell seit 5 Jahren in Österreich aufhält und an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, für jene er im Herkunftsstaat nicht die notwendigen Behandlungen erhalten kann. Eine Rückkehr des BF nach Kosovo würde für diesen nicht nur die Gefahr einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, sondern letztlich auch einer Verkürzung seines Lebens oder gar dessen Tod, bergen, was wiederum eine Verletzung seiner Rechte nach Art 3 EMRK bedeuten würde und sein privates Interesse an einem Verbleib in Österreich massiv verstärkt.Wenn der BF auch keine besonderen Integrationsmomente und rechtmäßige Erwerbstätigkeiten vorweisen kann, so darf dennoch nicht außer Acht gelassen werden, dass der BF - eine gewissen Sozialisation bewirkend - von 1990 bis 2005 in Österreich aufhältig war, in Österreich die Schule besuchte und einen Lehrberuf erlernte, zuletzt trotz Erkrankung Bemühungen gezeigt hat seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten, der Deutschen Sprache mächtig ist, sich aktuell seit 5 Jahren in Österreich aufhält und an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, für jene er im Herkunftsstaat nicht die notwendigen Behandlungen erhalten kann. Eine Rückkehr des BF nach Kosovo würde für diesen nicht nur die Gefahr einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, sondern letztlich auch einer Verkürzung seines Lebens oder gar dessen Tod, bergen, was wiederum eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK bedeuten würde und sein privates Interesse an einem Verbleib in Österreich massiv verstärkt. Wenn auch davon ausgegangen werden kann, dass in Tschechien, einem Mitgliedsstaat der EU, eine hinreichende medizinische Versorgung der Erkrankung des BF im Grunde möglich wäre, so kann gegenständlich jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF aufgrund der Verlegung seines Lebensmittelpunktes nach Österreich vor mehr als 6 Jahren und seit langem erfolgter Scheidung von einer tschechischen Staatsangehörigen, diesem auch weiterhin ein Aufenthaltsrecht in Tschechien zuerkannt, bzw. sein bestehendes Aufenthaltsrecht verlängert wird. Vor dem Hintergrund der unabschätzbaren Dauer seiner notwendigen Behandlung kann angesichts der aufgezeigten Unsicherheiten sohin nicht von einer hinreichenden Versorgung des BF in Tschechien angenommen werden. Ein Fortführen des Familienlebens zwischen dem BF und seiner Frau sowie dem gemeinsamen Kind ist letztlich weder im Kosovo noch in Tschechien möglich. Zudem kann der Mutter des BF ein Verlassen des Bundesgebietes angesichts deren Aufenthaltsversfestigung im Bundesgebiet nicht zugemutet werden. Es wird nicht verkannt, dass ein großes öffentliches Interesse an der Beachtung fremdenrechtlicher, die Einreise und den Aufenthalt in Österreich regelnden Normen, sowie an der Beendigung unrechtmäßiger Aufenthalte in Österreich (vgl. VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293) und der Verhinderung von Straftaten, insbesondere im Bereich der Suchtmitteldelikte (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318) besteht. Eine Abwägung all der sich widerstreitenden Interessen hat im gegenständlich konkreten Einzelfall dennoch ein Überwiegen der Interessen des BF gegenüber jenen der Republik Österreich zur Folge.Es wird nicht verkannt, dass ein großes öffentliches Interesse an der Beachtung fremdenrechtlicher, die Einreise und den Aufenthalt in Österreich regelnden Normen, sowie an der Beendigung unrechtmäßiger Aufenthalte in Österreich vergleiche VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293) und der Verhinderung von Straftaten, insbesondere im Bereich der Suchtmitteldelikte vergleiche VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318) besteht. Eine Abwägung all der sich widerstreitenden Interessen hat im gegenständlich konkreten Einzelfall dennoch ein Überwiegen der Interessen des BF gegenüber jenen der Republik Österreich zur Folge. Insofern sohin eine Aufenthaltsbeendigung aufgrund des Überwiegens der privaten Interessen des BF einen unrechtmäßigen Eingriff in dessen geschützten Rechte iSd. Art 8 EMRK bedeuten würde und zudem eine Besserung des Gesundheitszustandes des BF aus aktueller Sicht nicht abgesehen werden kann, liegen gegenständlich die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd. § 55 AsylG vor. (vgl. Szymanski, AsylG § 55 Anm. 1, in Schrefler-König/Szymanski (Hrsg) Fremdenpolizei- und Asylrecht Teil II: wonach § 55 AsylG das Bleiberecht iSd. der Judikatur des VfGH um setzt, und hierfür Bedingung sei, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Hinblick auf Art 8 EMRK auf Dauer unzulässig ist; sowie Szymanski, BFA-VG § 9 Rz. 14, in Schrefler-König/Szymanski (Hrsg) Fremdenpolizei- und Asylrecht Teil I: wonach eine Ausweisung insbesondere dann auf Dauer unzulässig sei, wenn das Ende der Unzulässigkeit zwar denkbar aber nicht absehbar ist.)Insofern sohin eine Aufenthaltsbeendigung aufgrund des Überwiegens der privaten Interessen des BF einen unrechtmäßigen Eingriff in dessen geschützten Rechte iSd. Artikel 8, EMRK bedeuten würde und zudem eine Besserung des Gesundheitszustandes des BF aus aktueller Sicht nicht abgesehen werden kann, liegen gegenständlich die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd. Paragraph 55, AsylG vor. vergleiche Szymanski, AsylG Paragraph 55, Anmerkung 1, in Schrefler-König/Szymanski (Hrsg) Fremdenpolizei- und Asylrecht Teil II: wonach Paragraph 55, AsylG das Bleiberecht iSd. der Judikatur des VfGH um setzt, und hierfür Bedingung sei, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK auf Dauer unzulässig ist; sowie Szymanski, BFA-VG Paragraph 9, Rz. 14, in Schrefler-König/Szymanski (Hrsg) Fremdenpolizei- und Asylrecht Teil I: wonach eine Ausweisung insbesondere dann auf Dauer unzulässig sei, wenn das Ende der Unzulässigkeit zwar denkbar aber nicht absehbar ist.) Der mit "Modul 2 der Integrationsvereinbarung" betitelte § 10 IntG lautet:Der mit "Modul 2 der Integrationsvereinbarung" betitelte Paragraph 10, IntG lautet: "§ 10.
(1)Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 45NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben."§ 10.

(1)Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 45, NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.

(2)Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 12vorlegt,1.

einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 12, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)

  1. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
  2. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
  3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
  4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
  5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der
  6. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet "Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,

  1. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der
  2. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet "Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,

  1. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach "Deutsch" nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
  2. über eine Lehrabschlussprüfung

dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung

den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder7. über eine Lehrabschlussprüfung

dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung

den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder 8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.

(3)Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
(3)Absatz eins, gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
  1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sind und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen;
  2. denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.
(4)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises

Abs. 2 Z 1 das Modul 2 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse

§ 7Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt hat."

(4)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises

Absatz 2, Ziffer eins, das Modul 2 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, nicht erfüllt hat."

§ 9Abs. 3 letzter Satz Int

G beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 das Modul 1 der Integrationsverinbarung.

Paragraph 9, Absatz 3, letzter Satz IntG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 das Modul 1 der Integrationsverinbarung. Da der BF durch die Absolvierung einer Lehre

den Tatbestand des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung iSd. § 10 Abs. 2 Z 7 IntG - welches

§ 9Abs. 3 letzter Satz Int

G auch das Modul 1 umfasst - erfüllt hat, war der Beschwerde stattzugeben und dem BF spruchgemäß ein Aufenthaltstitel

§ 55Abs. 1 Z 1 i

Vm. 54 Abs. 2 AsylG "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen. Ausschlussgründe iSd. § 60 AsylG liegen nicht vor.Da der BF durch die Absolvierung einer Lehre

den Tatbestand des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung iSd. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, IntG - welches

Paragraph 9, Absatz 3, letzter Satz IntG auch das Modul 1 umfasst - erfüllt hat, war der Beschwerde stattzugeben und dem BF spruchgemäß ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 54 Absatz 2, AsylG "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen. Ausschlussgründe iSd. Paragraph 60, AsylG liegen nicht vor. 3.2.5. Aufgrund erfolgter - die Aufhebung der von der belangten Behörde ausgesprochenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme bewirkender - Stattgabe des verfahrensgegenständlichen Antrages des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G, fällt auch die Voraussetzung für einen Ausspruch einer Rückkehrentscheidung (§ 52 Abs. 3 FPG) samt Einreiseverbotes (§ 53 Abs. 1 FPG), über die Zulässigkeit der Abschiebung (siehe § 52 Abs. 9 FPG) sowie die Festsetzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise, weshalb die entsprechenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides - im Zuge der Stattgabe der Beschwerde - als aufgehoben gelten.3.2.5. Aufgrund erfolgter - die Aufhebung der von der belangten Behörde ausgesprochenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme bewirkender - Stattgabe des verfahrensgegenständlichen Antrages des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG, fällt auch die Voraussetzung für einen Ausspruch einer Rückkehrentscheidung (Paragraph 52, Absatz 3, FPG) samt Einreiseverbotes (Paragraph 53, Absatz eins, FPG), über die Zulässigkeit der Abschiebung (siehe Paragraph 52, Absatz 9, FPG) sowie die Festsetzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise, weshalb die entsprechenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides - im Zuge der Stattgabe der Beschwerde - als aufgehoben gelten. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G306.2177718.2.00

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