GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und AsylA) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid (im Ankämpfungsumfang) zur Gänze a u f g e h o b e n und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl z u r ü c k v e r w i e s e n . B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dem BF zugestellt am 11.03.2019, wurde gegen den BF
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Mazedonien zulässig ist. Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tage ab Rechtskraft gewährt und gegen den BF
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf 6 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dem BF zugestellt am 11.03.2019, wurde gegen den BF
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Mazedonien zulässig ist. Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tage ab Rechtskraft gewährt und gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf 6 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit per Telefax am 28.03.2019 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF - mittels seiner Rechtsvertretung - Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid, und stellte die Anträge, dass eine mündliche Verhandlung durchführen werden möge; den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen; den Bescheid zu beheben und die Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot zur Gänze zu beheben. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt, wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.03.2019 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen.Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zur Zurückverweisung:
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Bestimmung hatte die gegenständliche Entscheidung in Beschlussform zu ergehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht (Ra 2019/01/0086-12
GVG - eine meritorische Entscheidung zu treffen.Die belangte Behörde hat keine umfassende Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK bzw. keine hinreichende Gefährlichkeitsprognose vorgenommen - sondern hätte dies in weiterer Folge dem BVwG - im Zuge der Beschwerde - überlassen. Ausgehend von den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Ermittlungsergebnissen war das BVwG nicht in der Lage
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG - eine meritorische Entscheidung zu treffen. Im konkreten Fall, wusste die belangte Behörde von den gesundheitlichen Problemen, über die privaten- und familiären Verhältnisse offensichtlich oberflächlich bescheid und hat es völlig unterlassen in diese Richtung Ermittlungen durchzuführen. Die ergänzenden Ermittlungen - aktueller Gesundheitszustand und möglich Behandlung im Heimatstaat, die familiären Beziehungen (Kindeswohl), private- berufliche- sowie soziale Beziehungen zum Bundesgebiet, müssten nunmehr vom BVwG in Form von persönlichen Befragungen des BF, der Gattin (eventuell schon Ex-Gattin), des Bruders vorgenommen werden. In Bezug auf das minderjährige Kind, müsste wiederum die Kindesmutter befragt sowie Erhebungen durch Kontaktaufnahme mit Sozialhilfe bzw. Gericht bezüglich Sorgerecht, Besuchsrecht usw, durchgeführt werden. Wie sich aus den oben angeführten Erwägungen ergibt, wären diese Erhebungen in der gegenständlichen Rechtssache vom BFA durchzuführen gewesen und hat sie dies jedoch in qualifizierter Weise unterlassen sodass auch die Einwende in der Beschwerde nicht unbegründet sind. Aufgrund dieser Masse von mangelnden Feststellungen erweist sich die Entscheidung der belangten Behörde als nicht nachvollziehbar. Aus Sicht des Gerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall somit gegen die in § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG 2005 determinierten Ermittlungspflichten, wonach diese den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen hat.Aus Sicht des Gerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall somit gegen die in Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG 2005 determinierten Ermittlungspflichten, wonach diese den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen hat. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des BFA und dass dieses zugrundeliegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten und hinreichender Begründung somit als mangelhaft zu bewerten. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weitreichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Zusammenfassend ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und dieser damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entspricht (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).Zusammenfassend ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und dieser damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entspricht vergleiche Paragraph 60, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AVG). Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes
GVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA als zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt wird den Sachverhalt neuerlich ermitteln müssen und vor allem auch rechtlich zu würdigenhaben.Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA als zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt wird den Sachverhalt neuerlich ermitteln müssen und vor allem auch rechtlich zu würdigenhaben. Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G306.2216821.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.