4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Im Zuge einer Kontrolle der Finanzpolizei XXXX, am XXXX.2019, wurde der Beschwerdeführer (BF) bei einer illegalen Erwerbstätigkeit - Durchführung von Wohnraumrenovierungsarbeiten - betreten (Anzeige LPD XXXX - XXXX, AS 1). Der BF wurde über Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in das PAZ XXXX eingeliefert.Im Zuge einer Kontrolle der Finanzpolizei römisch 40 , am römisch 40 .2019, wurde der Beschwerdeführer (BF) bei einer illegalen Erwerbstätigkeit - Durchführung von Wohnraumrenovierungsarbeiten - betreten (Anzeige LPD römisch 40 - römisch 40 , AS 1). Der BF wurde über Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in das PAZ römisch 40 eingeliefert. Am 22.03.2019 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF die illegale Erwerbstätigkeit zu. Zum Zeitpunkt der Einvernahme war der BF im Besitz von Euro 70,-. Mit Mandatsbescheid vom XXXX.2019 wurde der BF in Schubhaft genommen. Mit Verfahrensanordnung vom 25.03.2019 wurde dem BF der Verein Menschenrechte Österreich, als Rechtsberater, amtswegig zur Verfügung gestellt.Am 22.03.2019 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF die illegale Erwerbstätigkeit zu. Zum Zeitpunkt der Einvernahme war der BF im Besitz von Euro 70,-. Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 .2019 wurde der BF in Schubhaft genommen. Mit Verfahrensanordnung vom 25.03.2019 wurde dem BF der Verein Menschenrechte Österreich, als Rechtsberater, amtswegig zur Verfügung gestellt. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, der BF durch persönliche Übernahme am 23.03.2019 rechtmäßig zugestellt, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt gegen die BF
Vm.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, der BF durch persönliche Übernahme am 23.03.2019 rechtmäßig zugestellt, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt gegen die BF
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen,
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist,
Vm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG wurde gegen die BF ein Einreiseverbot in der Höhe von 3 Jahren erlassen. Zur freiwilligen Ausreise wurde keine Frist eingeräumt sowie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt.Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen,
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist,
Paragraph 53, Abs. in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG wurde gegen die BF ein Einreiseverbot in der Höhe von 3 Jahren erlassen. Zur freiwilligen Ausreise wurde keine Frist eingeräumt sowie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt. Der BF reiste am 29.03.2019, freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Am 05.04.2019 langte beim BFA die Beschwerde des BF - durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung - ein. In Folge wurde diese am 18.04.2019 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt. Der BF beantragte in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid in seinem "Spruchpunkt VI. Verhängung des Einreiseverbotes" aufzuheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes entsprechend herabzusetzten, in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das BFA zurückzuverweisen. Die gesamte Beschwerdeeingabe bezieht sich ausschließlich auf den Spruchpunkt VI. (Einreiseverbot).Der BF beantragte in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid in seinem "Spruchpunkt römisch sechs. Verhängung des Einreiseverbotes" aufzuheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes entsprechend herabzusetzten, in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das BFA zurückzuverweisen. Die gesamte Beschwerdeeingabe bezieht sich ausschließlich auf den Spruchpunkt römisch sechs. (Einreiseverbot). Die Spruchpunkt I., II., III., IV. und V. wurden nicht in Beschwer gezogen und sind somit bereits in Rechtskraft erwachsen.Die Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. wurden nicht in Beschwer gezogen und sind somit bereits in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt (Beschwerdeeingabe) verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er spricht bosnisch. Er hat in Bosnien und Herzegowina seinen Lebensmittelpunkt. Er ist verheiratet und hat keine Obsorgeverpflichtungen. In Österreich hat der BF keine Anknüpfungspunkte. Die BF wies sich mit seinem gültigen bosnischen Reisepass aus. Der BF wurde am XXXX.2019 bei einer illegalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet angetroffen. Er arbeitete ohne Anmeldung zur Sozialversicherung und ohne Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) und gab die illegale Erwerbstätigkeit im Zuge der Einvernahme vor dem BFA auch zu. Der BF war zum Zeitpunkt seiner Einvernahme im Besitz von € 70,-. Der BF war im Bundesgebiet nicht gemeldet. Der BF konnte bzw. wollte seinen Unterkunft Geber nicht bekannt geben.Der BF wurde am römisch 40 .2019 bei einer illegalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet angetroffen. Er arbeitete ohne Anmeldung zur Sozialversicherung und ohne Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) und gab die illegale Erwerbstätigkeit im Zuge der Einvernahme vor dem BFA auch zu. Der BF war zum Zeitpunkt seiner Einvernahme im Besitz von € 70,-. Der BF war im Bundesgebiet nicht gemeldet. Der BF konnte bzw. wollte seinen Unterkunft Geber nicht bekannt geben. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er wurde in Österreich noch nie strafgerichtlich verurteilt. Er lebte bis zur Einreise in das Bundesgebiet in Bosnien und Herzegowina. Er gab jedoch auch an, dass er sich immer wieder in Deutschland aufhalten würde, da dort seine zwei Söhne leben würden. Melderechtlich ist er bisher nicht in Erscheinung getreten, sodass er sich somit ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufgehalten hat. Er verfügt weder über einen Aufenthaltstitel noch über eine Beschäftigungsbewilligung für das Bundesgebiet. Der BF weist im Bundesgebiet - bis auf die Anmeldung vom XXXX.2019 - XXXX.2019 im PAZ XXXX - zu keiner Zeit einen Hauptwohnsitz auf.Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er wurde in Österreich noch nie strafgerichtlich verurteilt. Er lebte bis zur Einreise in das Bundesgebiet in Bosnien und Herzegowina. Er gab jedoch auch an, dass er sich immer wieder in Deutschland aufhalten würde, da dort seine zwei Söhne leben würden. Melderechtlich ist er bisher nicht in Erscheinung getreten, sodass er sich somit ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufgehalten hat. Er verfügt weder über einen Aufenthaltstitel noch über eine Beschäftigungsbewilligung für das Bundesgebiet. Der BF weist im Bundesgebiet - bis auf die Anmeldung vom römisch 40 .2019 - römisch 40 .2019 im PAZ römisch 40 - zu keiner Zeit einen Hauptwohnsitz auf. Der BF reiste am XXXX.2019 freiwillig nach Bosnien und Herzegowina.Der BF reiste am römisch 40 .2019 freiwillig nach Bosnien und Herzegowina. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor. Der BF wurde von der belangten Behörde ausgiebig zu den, für die Entscheidungsfindung wesentlichen Punkten, niederschriftlich einvernommen. Es wird in der Beschwerde den wesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten bzw. ist das Entgegentreten nicht substatiert. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auch auf seine eigenen Angaben bzw. der Vorlage seines gültigen Reisepasses. Der BF wurde bei der illegalen Beschäftigung betreten und gab diese auch zu. Die Feststellungen zu den persönlichen, familiären sowie finanziellen Verhältnissen des BF ergeben sich aus den eigenen Angaben. Das Fehlen einer Beschäftigungsbewillig, eines Aufenthaltstitels sowie Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet, ergibt sich aus den diesbezüglich Anfragen den jeweiligen staatlichen Registern. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF wird durch die Einsicht in das Strafregister, in dem keine Verurteilung aufscheint, belegt. Dass der BF arbeitsunfähig bzw. an einer Erkrankung leidet hat sich nicht ergeben und wurde dies auch nicht behauptet. Unbeschadet dessen, wurde der BF bei einer arbeiteten Tätigkeit angetroffen sodass davon auszugehen ist, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist. Es sind keine Anhaltspunkte für eine Integration des BF in Österreich hervorgekommen. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Bosnien und Herzegowina, wo sich seine Kernfamilie aufhält. Rechtliche Beurteilung: Der BF ist als Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Der BF ist als Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Zu Spruchteil A): Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: "§ 53.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
Abs 1 und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. wenn er bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, er hätte nach den Bestimmungen des AuslBG für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der er betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (§ 53 Abs 2 Z 7 FPG). Des Weiteren wenn er die für seinen Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel nicht nachweisen kann (§ 53 Abs. 2 Z 6 FPG). In diesen Fällen kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.
Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Paragraph 53, Absatz 2, FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. wenn er bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, er hätte nach den Bestimmungen des AuslBG für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der er betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG). Des Weiteren wenn er die für seinen Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel nicht nachweisen kann (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG). In diesen Fällen kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt der betroffenen Fremden potentiell verbundenen Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10 ff).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt der betroffenen Fremden potentiell verbundenen Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10 ff).
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Abs 2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache einer allfälligen Verurteilung oder Bestrafung des Fremden an, sondern auf das dieser zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache einer allfälligen Verurteilung oder Bestrafung des Fremden an, sondern auf das dieser zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Die belangte Behörde ist hier zu Recht davon ausgegangen, dass der Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 6 sowie Z 7 FPG erfüllt ist, zumal der BF am 21.03.2019 bei einer Beschäftigung ohne die dafür erforderliche Bewilligung nach dem AuslBG betreten wurde. Der BF zum Zeitpunkt seiner Festnahme bzw. anschließenden niederschriftlichen Befragung angab, nur im Besitz von € 70,- zu sein. Dem BF ist darüber hinaus der Verstoß gegen das Meldegesetz anzulasten, weil er Unterkunft nahm, ohne sich bei der Meldebehörde anzumelden.Die belangte Behörde ist hier zu Recht davon ausgegangen, dass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, sowie Ziffer 7, FPG erfüllt ist, zumal der BF am 21.03.2019 bei einer Beschäftigung ohne die dafür erforderliche Bewilligung nach dem AuslBG betreten wurde. Der BF zum Zeitpunkt seiner Festnahme bzw. anschließenden niederschriftlichen Befragung angab, nur im Besitz von € 70,- zu sein. Dem BF ist darüber hinaus der Verstoß gegen das Meldegesetz anzulasten, weil er Unterkunft nahm, ohne sich bei der Meldebehörde anzumelden. Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind
Vm Anhang II Visumpflichtverordnung (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 ABl. Nr. L81 vom 21.03.2001, S.1, idgF) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs 1 lit a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 9.3.2016 idgF) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gem Art 20 Schengener Durchführungsübereinkommen unter den Voraussetzungen des Art 5 Abs 1 lit a, c, d und e Schengener Durchführungsübereinkommen frei bewegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass er den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen kann, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben, und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt.Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind
Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch zwei Visumpflichtverordnung (Verordnung [EG] Nr. 539 aus 2001, ABl. Nr. L81 vom 21.03.2001, S.1, idgF) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 9.3.2016 idgF) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gem Artikel 20, Schengener Durchführungsübereinkommen unter den Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c, d und e Schengener Durchführungsübereinkommen frei bewegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass er den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen kann, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben, und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt. Der Aufenthalt des BF in Österreich war vor diesem Hintergrund nicht rechtmäßig iSd § 31 Abs 1a FPG, weil er während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts, der nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, nicht einhielt.Der Aufenthalt des BF in Österreich war vor diesem Hintergrund nicht rechtmäßig iSd Paragraph 31, Absatz eins a, FPG, weil er während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts, der nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, nicht einhielt. Aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF, der verschiedenen Vorschriften (insbesondere im Bereich des Fremdenrechts) missachtete, gefährdet sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Wegen des Fehlens einer legalen Beschäftigung und seiner finanziellen Lage ist konkret zu befürchten, dass er dieses Verhalten auch in Zukunft fortsetzt. Der BF gab in seiner niederschriftlichen Befragung selbst an, nur im Besitz von ³€ 70,- zu sein. Dem BFA ist vor diesem Hintergrund darin beizupflichten, dass Wiederholungsgefahr besteht und für den BF keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden kann. Die mit Mittellosigkeit allgemein verbundene Gefahr der Beschaffung finanzieller Mittel aus illegalen Quellen hat sich bereits durch die unrechtmäßige Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Absicht, sich dadurch Einkünfte zu verschaffen, realisiert. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und an der Verhinderung von Schwarzarbeit kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft ein hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse überwiegt in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung das private Interesse des BF an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten, zumal sein Lebensmittelpunkt in Bosnien und Herzegowina liegt und er keine schützenswerten Bindungen in Österreich oder in anderen vom Einreiseverbot umfassten Staaten hat bzw. nicht substantiert vorbrachte. Abgesehen von der illegalen Erwerbstätigkeit liegen keine Integrationsmomente vor. Trotz aufrechtem Einreiseverbot für den gesamten Schengen Raum, steht es jedem Mitgliedsstaat frei, für sein Land einen Aufenthaltstitel zu erteilen, auch bei einem aufrechten Einreiseverbot (Artikel 11 der RückführungsRL). Die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) oder das Unterbleiben eines Einreiseverbotes kommt nur in Betracht, wenn vom betroffenen Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht und sein Fehlverhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit nur geringfügig beeinträchtigt (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Hier sind dem BF aber (neben dem wenig gravierenden Verstoß gegen das MeldeG) und insbesondere der Umstand vorzuwerfen, dass er bei einer Beschäftigung betreten wurde, für die weder die erforderliche Bewilligung nach dem AuslBG noch eine Anmeldung bei der Sozialversicherung vorlag sowie nicht im Besitz von nötigen finanziellen Mittel war, die seinen Aufenthalt im Bundegebiet abzusichern vermochten. Daher kommt trotz der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ein gänzlicher Entfall nicht in Betracht. Die in der Beschwerde angestrebte Reduktion der Dauer des Einreiseverbots war auch nicht stattzugeben - hat doch die belangte Behörde den höchstmöglichen Rahmen von bis zu 5 Jahren nicht ausgeschöpft, obwohl der BF bei einer illegalen Erwerbstätigkeit betreten, keine ausreichende finanzielle Mittel bei sich hatte, keine Wohnsitzanmeldung vornahm und sich auch äußerst unkooperativ zeigte, da er bei seiner Einvernahme angab, weder den Namen des Arbeitsgebers noch die genaue Anschrift seiner Unterkunft angab, in Erscheinung trat. Auch die persönlichen und familiären Verhältnisse des BF, der seinen Lebensmittelpunkt in Bosnien und Herzegowina hat, wo er sein Privat- und Familienleben gestaltete, stehen dem vom BFA erlassenen Einreiseverbot nicht entgegen. Wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass der BF zwei Söhne habe, welche in Deutschland leben würden und eine Einreise notwendig wäre um seine sozialen Beziehung aufrecht zu erhalten ist auszuführen: dass der BF weder bei seiner niederschriftlichen Befragung noch in der Beschwerde angab, dass zwischen ihm und den Söhnen in Deutschland ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Ein Besuch der Söhne in Bosnien und Herzegowina möglich sein wird - gegenteiliges wurde nicht behauptet - und dass es abgesehen trotz aufrechtem Einreiseverbot für den gesamten Schengen Raum, es jedem Mitgliedsstaat freisteht, für sein Land einen Aufenthaltstitel zu erteilen, auch bei einem aufrechten Einreiseverbot (Artikel 11 der RückführungsRL). Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, konnte eine mündliche Verhandlung gem § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben. Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren des BFA voran. Das BFA hat die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offengelegt. Das Gericht teilt die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung, zumal keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufgetreten sind. In der Beschwerde wurde kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, konnte eine mündliche Verhandlung gem Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren des BFA voran. Das BFA hat die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offengelegt. Das Gericht teilt die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung, zumal keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufgetreten sind. In der Beschwerde wurde kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 MRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da hier in der Beschwerde keine über den festgestellten Sachverhalt hinausgehenden Tatsachen vorgebracht werden und auch bei einem positiven persönlichen Eindruck von dem BF kein Entfall des Einreiseverbots denkbar ist, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht notwendig.Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, MRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da hier in der Beschwerde keine über den festgestellten Sachverhalt hinausgehenden Tatsachen vorgebracht werden und auch bei einem positiven persönlichen Eindruck von dem BF kein Entfall des Einreiseverbots denkbar ist, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht notwendig. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die im Zusammenhang mit der Erlassung eines Einreiseverbots anzustellende Gefährdungsprognose und die dabei vorzunehmende Interessensabwägung können jeweils nur im Einzelfall erstellt bzw. vorgenommen werden. Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die im Zusammenhang mit der Erlassung eines Einreiseverbots anzustellende Gefährdungsprognose und die dabei vorzunehmende Interessensabwägung können jeweils nur im Einzelfall erstellt bzw. vorgenommen werden. Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G306.2217925.1.00
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