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{'item': 'I414 2216790-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.01.2020 GeschäftszahlI414 2216790-1 SpruchI414 2216790-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte am 20.08.2018 die Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde. Der Punkt

  1. des Antragformulars lautet: "Sollte die Aktenlage die Vornahme von Zusatzeintragungen rechtfertigen, beantrage ich die Aufnahme der entsprechenden Zusatzeintragung in den Behindertenpass. Insbesondere: ". Der Punkt blieb unausgefüllt, es wurde keine Zusatzeintragung beantragt. Nach Einholung von Sachverständigengutachten vom 15.10.2018 und 14.03.2019 und Miteinbeziehung eines bereits zuvor erstatteten medizinischen Gutachtens vom 06.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 80% am 19.03.2019 ausgestellt und übermittelt. Am 19.03.2019 wurde außerdem ein abweisender Bescheid betreffend den Antrag vom 20.08.2018 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfasst. Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Am 20.08.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Rubrik "Sollte die Aktenlage die Vornahme von Zusatzeintragungen rechtfertigen, beantrage ich die Aufnahme der entsprechenden Zusatzeintragungen in den Behindertenpass. Insbesondere: " ließ der Beschwerdeführer leer. Ein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wurde nicht gestellt.
  3. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt und die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde. Dass kein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gestellt wurde, ergibt sich aus dem Antragsformular. Es wurde explizit "die Ausstellung eines Behindertenpasses" angekreuzt. Ein solcher wurde dem Beschwerdeführer auch ausgestellt. Auch die übrigen Rubriken und Felder wurden befüllt, von der Möglichkeit, unter Pkt.
  4. Des Formulars eine Zusatzeintragung zu beantragen, wurde nicht Gebrauch gemacht. Es findet sich auch kein weiterer, gesonderter Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Akt.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45

Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

§ 45

Abs 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 45 BBG lautet auszugsweise:Paragraph 45, BBG lautet auszugsweise: "

(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu."

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu."

§ 1

Abs 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist.

Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist. Zu A) Bei Vornahmen von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass handelt es sich

den oben zitierten Bestimmungen des BBG und der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen um antragbedürftige Verwaltungsakte. Fehlt ein Antrag, ist die Entscheidung insoweit rechtswidrig. 3.

  1. Zu I.) Behebung des Bescheides:3.
  2. Zu römisch eins.) Behebung des Bescheides: Unzuständigkeit hat der VwGH in neuerer Rsp auch judiziert und Bescheide aufgehoben, wenn ein nicht gestellter Antrag abgewiesen (VwGH
  3. 1996, 94/17/0300;
  4. 1997, 95/19/0871;
  5. 2003, 2002/05/1197;
  6. 2003, 99/20/0449) oder zurückgewiesen wurde. Sowohl die Zurückweisung als auch die Abweisung eines Antrags sind jedenfalls insofern antragsbedürftig, als sie das Vorliegen eines Antrags voraussetzen (VwGH
  7. 2004, 2003/12/0105). Auf verfassungsgesetzlicher Ebene verstößt die Behörde bei amtswegiger Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides gegen das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Art 83 Abs 2 B-VG, weil sie (auch) nach Ansicht des VfGH damit eine Zuständigkeit in Anspruch nimmt, die ihr nicht zukommt (VfSlg 2167/1951; 5363/1966; 11.502/1987) (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 3).Unzuständigkeit hat der VwGH in neuerer Rsp auch judiziert und Bescheide aufgehoben, wenn ein nicht gestellter Antrag abgewiesen (VwGH
  8. 1996, 94/17/0300;
  9. 1997, 95/19/0871;
  10. 2003, 2002/05/1197;
  11. 2003, 99/20/0449) oder zurückgewiesen wurde. Sowohl die Zurückweisung als auch die Abweisung eines Antrags sind jedenfalls insofern antragsbedürftig, als sie das Vorliegen eines Antrags voraussetzen (VwGH
  12. 2004, 2003/12/0105). Auf verfassungsgesetzlicher Ebene verstößt die Behörde bei amtswegiger Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides gegen das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Artikel 83, Absatz 2, B-VG, weil sie (auch) nach Ansicht des VfGH damit eine Zuständigkeit in Anspruch nimmt, die ihr nicht zukommt (VfSlg 2167 aus 1951,; 5363 aus 1966,; 11.502 aus 1987,) vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13,, Rz 3). Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt, nicht aber die Vornahme der Zusatzeintragung beantragt, über die im oben angeführten Bescheid abgesprochen wurde. Da somit der erforderliche Antrag nicht vorlag, verletzt die belangte Behörde einerseits Art 83 Abs 2 B-VG und nimmt eine Zuständigkeit wahr, die ihr nicht zukommt. Der Bescheid ist somit mit Rechtswidrigkeit belastet und war aus dem Rechtsbestand zu beheben.Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt, nicht aber die Vornahme der Zusatzeintragung beantragt, über die im oben angeführten Bescheid abgesprochen wurde. Da somit der erforderliche Antrag nicht vorlag, verletzt die belangte Behörde einerseits Artikel 83, Absatz 2, B-VG und nimmt eine Zuständigkeit wahr, die ihr nicht zukommt. Der Bescheid ist somit mit Rechtswidrigkeit belastet und war aus dem Rechtsbestand zu beheben. 3.
  13. Zu II.) Zurückweisung der Beschwerde mangels Beschwer:3.
  14. Zu römisch zwei.) Zurückweisung der Beschwerde mangels Beschwer: Durch die Abweisung eines gar nicht gestellten Begehrens kann eine Partei in keinem Recht verletzt sein (VwGH 27.06.1980, VwSlg 10179 A/1980). Der Beschwerdeführer ist nicht beschwert und ist eine Beschwerde daher nicht zulässig.
  15. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.4. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit und zur Beschwer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit und zur Beschwer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I414.2216790.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.