Obsah (10)
Art. 133§ 24§ 6§ 14§ 58§ 17Art. 130§ 4§ 3§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2020 GeschäftszahlI414 2218822-1 SpruchI414 2218822-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Herr XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) gehörte ab 06.11.2017 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der Grad der Behinderung wurde damals mit 50% festgesetzt.Herr römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) gehörte ab 06.11.2017 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der Grad der Behinderung wurde damals mit 50% festgesetzt. In dem zuletzt eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. N. vom 26.02.2019 wurden folgende Gesundheitseinschränkungen nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers festgehalten: "Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Affektive Störungen; Manische, depressive und bipolare Störungen, Depressive Störung - Dysthymie - leichten GradesManische Störung - Hypomanie - leichten Grades somatoforme Schmerzstörung, Anpassungsstörung mit Depression und Angst; alle 14 Tage Betreuung durch Psychiater, regelm. orale Psychopharmaka; Arbeitsfähigkeit ist wieder gegeben 03.06.01 30 2 Hände - Obere Extremitäten, Funktionseinschränkung im Handgelenk mittleren Grades einseitig chron. Schmerzen linkes Handgelenk bei Zerreißung des Discus triangularis, OP mergen geplant 02.06.22 20 3 Magen und Darm, Chronische Darmstörungen leichten Grades ohne chronischen Schleimhautveränderungen Reizdarmsyndrom, häufige Durchfälle 07.04.04 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der GdB durch Leiden 1 erhöht sich durch Leiden 2-3 um 1 Stufe auf insgesamt 40%, da eine negative wechselseitige Beeinflussung vorliegt. [...] Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Herr S.H. ist wieder arbeitsfähig, die psych. Beeinträchtigung hat sich somit gebessert; daher sinkt der GdB. Die weiteren Leiden sind unverändert." Es wurde außerdem festgehalten, dass es sich um einen Dauerzustand handle und der Beschwerdeführer trotz seiner Funktionseinschränkungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Mit Bescheid vom 27.03.2019 sprach das Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) aus, dass der Beschwerdeführer nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre, da mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40% die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben seien. Dagegen erhob er rechtzeitig und zulässig Beschwerde und monierte, dass sich an seinem Gesundheitszustand gegenüber der früheren Einschätzung nichts geändert habe und daher ein geringerer Grad der Behinderung nicht nachvollziehbar sei. Er müsse auch in den nächsten Monaten seine Tätigkeit als Dispatcher kündigen, er sei daher nur bedingt arbeitsfähig. Zudem sei eine Versteifung der linken Hand operativ geplant, ärztliche Atteste werde er darüber alsbald vorlegen. Die angekündigten ärztlichen Unterlagen legte er am 31.05.2019 bzw. 14.06.2019 vor. Vom erkennenden Gericht wurde Dr. N. neuerlich mit der Erstellung eines Ergänzungsgutachten unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der neu vorgelegten Unterlagen ersucht. In ihrem Gutachten vom 19.06.2019 beantwortete die Sachverständige die gestellten Fragen wie folgt: "1) Ändert sich die Einschätzung des Rahmensatzes betreffend die Positionsnummer 02.06.22? Nein. Am 22.5.2019 wurde nun eine radiolunäre Arthrodese links durchgeführt, damit sind die Funktionseinschränkungen operativ saniert. Eine Funktionseinschränkung mittleren Grades kann aufgrund der Teilversteifung weiterhin zuerkannt werden. 2) Welcher Gesamtgrad der Behinderung liegt unter Einbeziehung der Beschwerde im Sinne der Einschätzungsverordnung vor? Im Entlassungsbrief der Orthopädie vom Mai 2019 scheint keine antidepressive Medikation mehr auf. Daher bleibt auch bezüglich des psych. Leidens die Einschätzung aufrecht, ebenso ist die Funktionseinschränkung des Magen-Darm-Traktes unverändert; eine Eradikationstherapie bei Gastritis wurde durchgeführt, die Beschwerden entsprechen einem Reizdarmsyndrom. Daher bleibt die Einschätzung des Vorgutachtens vom 07.02.2019 aufrecht: 1: Depression leichten Grades, Pos. Nr. 03.06.01, GdB 30%, 2: Reizdarm, Pos. Nr. 07.04.04 GdB 20%,
- Z.n. Teilversteifung des linken Handgelenkes, Pos. Nr. 02.06.22, GdB 20% Der GdB durch Leiden 1 erhöht sich durch Leiden 2 und 3 um 1 Stufe auf insgesamt 40%, da eine negative wechselseitige Beeinflussung vorliegt." Den Verfahrensparteien wurde das ergänzende Gutachten im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme wurde nicht Gebrauch gemacht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zunächst wird der unter Pkt. I. dargestellt Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt.Zunächst wird der unter Pkt. römisch eins. dargestellt Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und österreichischen Staatsangehöriger.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und österreichischen Staatsangehöriger. Er leidet unter folgenden Funktionseinschränkungen: Leiden 1: Affektive Störung leichten Grades mit einem Grad der Behinderung von 30%, Leiden 2: Funktionseinschränkung im Handgelenk mittleren Grades einseitig mit einem Grad der Behinderung von 20% Leiden 3: chronische Darmstörung leichten Grades mit einem Grad der Behinderung on 20%. Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 wechselseitig negativ beeinflusst, weshalb es zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um 1 Stufe kommt. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit 40%.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person und zur bisherigen Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten wurden aus dem Akt der belangten Behörde entnommen. Die festgestellten Funktionseinschränkungen mit dem jeweiligen Grad der Behinderung und auch der Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem Sachverständigengutachten von Dr. N. vom 26.02.2019 unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 19.06.
- Ein Gutachten ist auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen. Dr. N. hat die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Leiden nach persönlicher Untersuchung am 07.02.019 beurteilt und entsprechend der Einschätzungsverordnung eingestuft. Auch wurde auf die im Mai 2019 vorgenommene Operation an der linken Hand eingegangen und eine entsprechende Einschätzung vorgenommen. Diesbezüglich ergibt sich aus dem Ergänzungsgutachten schlüssig, dass die Einstufung unter die Positionsnummer 02.06.22 und der Grad der Behinderung von 20% unverändert bleibt, nur der Grund hat sich geändert, nämlich, dass die Funktionseinschränkung operativ saniert ist, nunmehr aber eine Versteifung vorliegt. Hinsichtlich Leiden 1 geht die Sachverständige auf den aktuellsten Entlassungsbrief ein, in dem keine antidepressive Medikation mehr aufscheint und es daher bei der getroffenen Einschätzung und Begründung des Gutachtens vom 26.02.2019 bleibt. Ebenso wird bei der Einschätzung das Leiden 3 betreffend mit einer durchgeführten Eradikationstherapie bei Gastritis argumentiert und nachvollziehbar dargestellt, dass die Beschwerden einer Reizdarmsymptomatik entsprechen. Daher bleibt es bei der getroffenen Einschätzung. Insgesamt wurde daher das Sachverständigengutachten insbesondere nach den ergänzenden Ausführungen der Gutachterin vom 19.06.2019 vom erkennenden Gericht als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei beurteilt. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der Sachverständigen im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat diese Gutachten unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zu Grunde. Im Übrigen wäre es auch dem Beschwerdeführer frei gestanden, das im Auftrag der Behörde bzw. des Gerichtes erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften bzw. zu widerlegen zu versuchen. Dies ist im gegenständlichen Verfahren nicht erfolgt (vgl. VwGH vom 26.02.2008, Zl. 2005/11/0210).Im Übrigen wäre es auch dem Beschwerdeführer frei gestanden, das im Auftrag der Behörde bzw. des Gerichtes erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften bzw. zu widerlegen zu versuchen. Dies ist im gegenständlichen Verfahren nicht erfolgt vergleiche VwGH vom 26.02.2008, Zl. 2005/11/0210). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nur bedingt arbeitsfähig sei, widerspricht nicht der Feststellung der Sachverständigen, wonach der Beschwerdeführer auf einem geschützten Arbeitsplatz bzw. in einem integrativen Betrieb einsetzbar ist. Der Beschwerdeführer gibt selbst an, nur eingeschränkt zu sein, nicht aber gänzlich arbeitsunfähig. Das ergibt sich auch aus dem vorgelegten psychiatrischen Kurzbefund, der Eingang in die Sachverständigengutachten gefunden hat. Hinsichtlich einer wechselseitigen Leidensbeeinflussung führte die Sachverständige schlüssig aus, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 wechselseitig negativ beeinflusst wird, wodurch es zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe kommt. Dieser Beurteilung wurde nicht entgegen getreten. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei
Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei
Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher zwei ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Es wurden der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen und ist der Beschwerdeführer auch im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 7 BVwGG lautet folgend:Paragraph 7, BVwGG lautet folgend: "Senate § 7.
(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen."Paragraph 7,
(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen." § 19 Abs. 1, 6 und 7 BEinstG lautet wie folgt:Paragraph 19, Absatz eins, 6 und 7 BEinstG lautet wie folgt: "§ 19b.
(1)In Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat."§ 19b.
(1)In Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
(6)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 14Abs.
2 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
(6)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Absatz 3, dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
(7)Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen."
(7)Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Absatz 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen." Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. [...] Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird."
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird." § 3 der Einschätzungsverordnung lautet wie folgt:Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung lautet wie folgt: "Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen. 4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine." Wie im Rahmen des Sachverhalts samt Beweiswürdigung näher ausgeführt, wurde im Sachverständigengutachten von Dr. N. festgestellt, dass beim Beschwerdeführer eine affektive Störung besteht, antidepressive Medikation aber aktuell nicht aufscheinen und eine regelmäßige Vorstellung beim Psychiater stattfindet. Daher wurde dieses Leiden 1
der Einschätzungsverordnung unter die Positionsnummer 03.06.01 mit einem Grad der Behinderung von 30 % eingestuft. Weiters besteht bei der Beschwerdeführerin ein Zustand nach Teilversteifung der Hand (Leiden 2) und eine Reizdarmsymptomatik (Leiden 3). Wie oben ausgeführt, wurden diese Leiden im aktuellen Zustand nach der OP bzw. geringgradig eingestuft und erfolgte eine Einschätzung unter die Positionsnummern 02.06.22 bzw. 07.04.04 mit einem Grad der Behinderung von jeweils 20% daher zu Recht.
§ 3Abs.
2 der Einschätzungsverordnung ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (vgl. VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032).
Paragraph 3, Absatz 2, der Einschätzungsverordnung ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht vergleiche VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032). Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers wurde von der Sachverständigen mit 40 % festgestellt und dargelegt, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht wird. Dem Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Er ist dem Sachverständigengutachten von Dr. N. jedoch nicht mehr entgegengetreten. Die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH liegen daher beim Beschwerdeführer nicht (mehr) vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I414.2218822.1.00