RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.01.2020 GeschäftszahlI416 2014649-2 SpruchI416 2014649-2/9E Gekürzte Ausfertigung des am 12.12.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Liberia, vertreten durch RA Dr. Andreas WALDHOF, Reichratsstraße 13, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, vom 08.02.2018, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Liberia, vertreten durch RA Dr. Andreas WALDHOF, Reichratsstraße 13, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, vom 08.02.2018, Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12.2019 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Mit E- Mail vom 17.12.2019 wurde durch seine gewillkürte Rechtsvertretung per E- Mail die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt. Nach § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV), BGBl. II Nr. 515/2013 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 222/2016, ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Ein mittels E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachter Schriftsatz vermag daher keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 15.3.2018, Ra 2017/21/0155). Im vorliegenden Fall ist der von der Rechtsvertretung per E-Mail am 17.12.2019 eingebrachte Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses daher als nicht eingebracht anzusehen (vgl. VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0014).Nach Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2013, in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2016,, ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Ein mittels E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachter Schriftsatz vermag daher keine Rechtswirkungen zu entfalten vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 15.3.2018, Ra 2017/21/0155). Im vorliegenden Fall ist der von der Rechtsvertretung per E-Mail am 17.12.2019 eingebrachte Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses daher als nicht eingebracht anzusehen vergleiche VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0014). Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen wie oben dargelegt, als nicht eingebracht gilt, war auch kein Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen (siehe auch VwGH vom 11.10.2011, 2008/05/0156).Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen wie oben dargelegt, als nicht eingebracht gilt, war auch kein Verbesserungsauftrag im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu erteilen (siehe auch VwGH vom 11.10.2011, 2008/05/0156). Mangels eines rechtzeitig und zulässig eingebrachten Antrages auf schriftliche Ausfertigung ist das am 12.12.2019 mündlich verkündete Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form auszufertigen.Mangels eines rechtzeitig und zulässig eingebrachten Antrages auf schriftliche Ausfertigung ist das am 12.12.2019 mündlich verkündete Erkenntnis gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG in gekürzter Form auszufertigen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I416.2014649.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.