← Österreich

{'item': 'I416 2200076-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.01.2020 GeschäftszahlI416 2200076-1 SpruchI416 2206975-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde vonXXXX, StA. Gambia, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/

  1. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2018, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde vonXXXX, StA. Gambia, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/
  2. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2018, Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2019 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
  3. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gambia, reiste legal mit einem von der österreichischen Botschaft in Dakar am 22.09.2016 ausgestellten Visum D spätestens am 01.10.2016 ins Bundesgebiet ein und hielt sich aufgrund zweier Aufenthaltstitel - Aufenthaltsbewilligung Schüler - ausgestellt von der BH XXXX zwischen 01.10.2016 und 17.09.2017 legal im Bundesgebiet auf.
  4. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gambia, reiste legal mit einem von der österreichischen Botschaft in Dakar am 22.09.2016 ausgestellten Visum D spätestens am 01.10.2016 ins Bundesgebiet ein und hielt sich aufgrund zweier Aufenthaltstitel - Aufenthaltsbewilligung Schüler - ausgestellt von der BH römisch 40 zwischen 01.10.2016 und 17.09.2017 legal im Bundesgebiet auf.
  5. Am 11.12.2017 wurde der Beschwerdeführer von Norwegen aufgrund der Dublin VO nach Österreich rücküberstellt und stellte er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er wegen seiner Homosexualität in Gambia Probleme habe. Bei der am nächsten Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, dass er XXXX heißen würde, am XXXX in Gambia geboren und Staatsangehöriger von Gambia sei. Er sei ledig, habe keine Kinder, gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei islamischen Glaubens. In Gambia sei er 12 Jahre zur Schule gegangen und habe eine Berufsausbildung im Tourismusmanagement. Zuletzt habe er als Laborassistent im Krankenhaus und als Rezeptionist gearbeitet. Zu seinem Fluchtgrund führte er zusammengefasst aus, dass Bekannte und er eine Party für Homosexuelle organisiert hätten, die Einladungen hätten sie per SMS und WhatsApp verschickt. Diese Nachricht sei von jemandem der Polizei vorgelegt worden, worauf sie verhaftet und misshandelt worden seien. Sein Telefon sei eine Woche einbehalten worden, um zu sehen, ob er noch weitere Nachrichten dieser Art oder Einladungen erhalte. Nach dieser Woche sei er freigelassen worden. Es sei in der ganzen Stadt verbreitet worden, dass sie homosexuell seien und wären sie von allen Menschen verachtet worden. Später sei er auch beim Geschlechtsverkehr mit einem Mann erwischt worden, worauf wieder die Behörden informiert worden wären und habe er dann beschlossen zu fliehen. Zu der Zeit als er mit dem Studium fertig gewesen sei, habe er einen Brief von seinem Onkel bekommen, in welchem gestanden sei, dass er aufgrund seiner Vergehen von der Polizei gesucht werde. Dieser habe ihm gesagt, er solle auf keinen Fall mehr nach Gambia zurückkehren, da er sonst verhaftet und getötet werde. Im Falle seiner Rückkehr müsse er damit rechnen, dass er von den Behörden oder den Bewohnern der Stadt getötet werde, da jetzt jeder wisse, dass er homosexuell sei.
  6. Am 11.12.2017 wurde der Beschwerdeführer von Norwegen aufgrund der Dublin VO nach Österreich rücküberstellt und stellte er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er wegen seiner Homosexualität in Gambia Probleme habe. Bei der am nächsten Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, dass er römisch 40 heißen würde, am römisch 40 in Gambia geboren und Staatsangehöriger von Gambia sei. Er sei ledig, habe keine Kinder, gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei islamischen Glaubens. In Gambia sei er 12 Jahre zur Schule gegangen und habe eine Berufsausbildung im Tourismusmanagement. Zuletzt habe er als Laborassistent im Krankenhaus und als Rezeptionist gearbeitet. Zu seinem Fluchtgrund führte er zusammengefasst aus, dass Bekannte und er eine Party für Homosexuelle organisiert hätten, die Einladungen hätten sie per SMS und WhatsApp verschickt. Diese Nachricht sei von jemandem der Polizei vorgelegt worden, worauf sie verhaftet und misshandelt worden seien. Sein Telefon sei eine Woche einbehalten worden, um zu sehen, ob er noch weitere Nachrichten dieser Art oder Einladungen erhalte. Nach dieser Woche sei er freigelassen worden. Es sei in der ganzen Stadt verbreitet worden, dass sie homosexuell seien und wären sie von allen Menschen verachtet worden. Später sei er auch beim Geschlechtsverkehr mit einem Mann erwischt worden, worauf wieder die Behörden informiert worden wären und habe er dann beschlossen zu fliehen. Zu der Zeit als er mit dem Studium fertig gewesen sei, habe er einen Brief von seinem Onkel bekommen, in welchem gestanden sei, dass er aufgrund seiner Vergehen von der Polizei gesucht werde. Dieser habe ihm gesagt, er solle auf keinen Fall mehr nach Gambia zurückkehren, da er sonst verhaftet und getötet werde. Im Falle seiner Rückkehr müsse er damit rechnen, dass er von den Behörden oder den Bewohnern der Stadt getötet werde, da jetzt jeder wisse, dass er homosexuell sei.
  7. Am 13.04.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er zu seinen persönlichen Lebensumständen ergänzend zur Ersteinvernahme abgab, dass er seit April 2016 geschieden, sowie dass sein Vater bereits gestorben sei und dass seine Mutter und seine Tochter noch in Gambia leben würden, seine Exfrau und seine Schwester würden im Senegal und sein Halbbruder in Katar leben mit seiner Mutter habe er zuletzt vor 3 Tagen telefonischen Kontakt gehabt habe. Zu seiner Fluchtroute führte er aus, dass er von Gambia in den Senegal von Senegal nach Dakar und von Dakar mit dem Flugzeug zuerst nach Barcelona und weiter nach Wien gekommen sei. Zu seinem Fluchtgrund führte er im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Polizei auf unerklärliche Weise von der Party erfahren habe, er selbst sei am 10.05 2016 verhaftet worden, die SMS habe er am 07.05.2016 verschickt und die Party hätte am 13.05.2016 stattfinden sollen. Er sei um 5 Uhr abends verhaftet worden, es seien 5 Männer gewesen, davon zwei in Polizeiuniformen. Die Männer hätten ihn gefesselt und zu einem Pick-Up gebracht, die Nachbarn hätten zugesehen und ihn ausgelacht und beschimpft. Im Anhaltezentrum sei er dann geschlagen und gefoltert worden und seien ihm dabei zwei Zähne gebrochen worden. Es sei nicht erlaubt worden, dass jemand für ihn Kaution bezahle und sei er 7 Tage festgehalten worden. Nach 7 Tagen habe er ein Formular unterschreiben müssen, er habe aber nicht lesen können, was darauf gestanden habe, bei der Freilassung hätten ihm die Polizisten gesagt, dass er weiter unter Beobachtung stehen würde und habe er auch sein Telefon nicht mehr zurückbekommen. Er sei danach von seiner Umgebung bedroht und mental gefoltert worden, viele hätten ihn beschimpft und ausgelacht, in den Geschäften sei er nicht mehr bedient worden und in Sammeltaxis hätten die Leute gewusst, dass er in Haft gewesen sei und hätten Sie ihn deswegen ausgelacht, er habe aber nicht zur Polizei gehen können und es einfach ertragen müssen. Einmal sei auch der Sitz seines Motorrades aufgeschlitzt worden, er habe gewusst, dass dies die anderen Burschen der Gemeinde gewesen seien, er habe sich in seiner Umgebung sehr unsicher gefühlt, habe aber nicht zur Polizei gehen können, da sein Fall ja bekannt gewesen sei, weswegen er sich entschlossen habe einen Auslandsbesuch zu starten und sich dafür an verschiedenen Schulen im Ausland beworben hätte. Er sei an einer Schule in den USA angenommen worden, die Schule in den USA sei aber sehr teuer gewesen, hier habe er ein Teilstipendium bekommen, weshalb er nach Österreich gegangen sei. Vor seiner Flucht habe er eine Beziehung mit einem Mann gehabt, sie seien aber am 26.09.2016 erwischt worden, die Nacht habe er dann bei einem Freund verbracht, am folgenden Tag sei er nach Hause, habe seine Sachen gepackt und sei nach Senegal gefahren. Als er dann in Österreich gewesen sei, habe sein Onkel einen Brief von der Polizei bekommen, dies sei ein Haftbefehl gewesen, sein Onkel habe ihm dann geraten nicht mehr nach Hause zu kommen, da es sehr gefährlich wäre. Deswegen habe er dann seinen Asylantrag gestellt. Zu Hause werde nach ihm gesucht und sei sein Leben in Gambia in Gefahr. Gefragt, warum er nicht im Senegal geblieben sein, gab er an, dass Senegal und Gambia sehr enge Beziehungen zueinander hätten und es viele Familien mit Verwandten im Senegal geben würde und es sein könnte, dass ihn dort jemand zur Anzeige bringt, im Senegal sei man auch gegen Homosexuelle. Zu seinen persönlichen Lebensumständen in Österreich gab er an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehmen würde, dass er seinen Lebensunterhalt von der Grundversorgung bestreiten würde, dass er mit niemandem zusammenleben würde und derzeit auch kein Mitglied in einem Verein sei. Er spreche schon sehr gut Deutsch und habe während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet als Student zahlreiche Ausbildungen absolviert. Der Beschwerdeführer legte dazu ein Diplom der "XXXX XXXX" vom Mai 2017, eine Arbeitsbescheinigung vom AMS und einen Lohnzettel hinsichtlich eines Praktikums im XXXX von 17.06.2017 bis 11.09.2017, eine Bestätigung des XXXX Hotel XXXX vom Februar 2017 über ein 3-Tagespratikum, eine Bestätigung über den erfolgreichen Besuch des Seminars "An introduction to airport management" von 2017 und ein XXXX Certificate der " XXXX" vom
  8. Mai
  9. Zu seiner Homosexualität befragt führte er aus, dass er in Gambia zwei homosexuelle Beziehungen gehabt habe, dass er in Österreich keine Beziehung zu Männern gehabt habe, da er sich auf sein Studium konzentriert habe. Er habe auch noch nicht mit der homosexuellen Szene in Österreich Kontakt aufgenommen, in XXXX habe er noch keinen homosexuellen Club gefunden, er habe aber gehört, dass es den Verein HOSI gebe. Gefragt, warum er damals nach Norwegen gegangen sei und dort einen Asylantrag gestellt habe, gab er an, dass er zur Polizei gegangen sei und dieser sein Problem geschildert habe. Diese hätten ihm gesagt, dass er legal in Österreich sei, er sei dann nach Norwegen gefahren, um seinen Freund zu besuchen und habe er dort einen Asylantrag gestellt. Mit dem Freund in Norwegen habe er auch eine homosexuelle Beziehung, seit seiner Rückkehr aus Norwegen sei er aber alleine. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme Originale seiner Identitätsdokumente vor (Reisepass, Personalausweis, Führerschein, Geburtsurkunde, Aufenthaltstitel und Scheidungsdekret) vor, sowie Unterlagen hinsichtlich seiner Schulausbildung und verschiedene Zertifikate bezüglich Zusatzausbildungen, die Kopie eines Haftbefehls datiert mit 18.10.2016 und die Kopie eines Schreibens vom 13.12.2017 bezeichnet als "eidesstattliche Versicherung der Erklärung von Tatsachen". Letztlich wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 2 Wochen für die Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderberichten eingeräumt.
  10. Am 13.04.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er zu seinen persönlichen Lebensumständen ergänzend zur Ersteinvernahme abgab, dass er seit April 2016 geschieden, sowie dass sein Vater bereits gestorben sei und dass seine Mutter und seine Tochter noch in Gambia leben würden, seine Exfrau und seine Schwester würden im Senegal und sein Halbbruder in Katar leben mit seiner Mutter habe er zuletzt vor 3 Tagen telefonischen Kontakt gehabt habe. Zu seiner Fluchtroute führte er aus, dass er von Gambia in den Senegal von Senegal nach Dakar und von Dakar mit dem Flugzeug zuerst nach Barcelona und weiter nach Wien gekommen sei. Zu seinem Fluchtgrund führte er im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Polizei auf unerklärliche Weise von der Party erfahren habe, er selbst sei am 10.05 2016 verhaftet worden, die SMS habe er am 07.05.2016 verschickt und die Party hätte am 13.05.2016 stattfinden sollen. Er sei um 5 Uhr abends verhaftet worden, es seien 5 Männer gewesen, davon zwei in Polizeiuniformen. Die Männer hätten ihn gefesselt und zu einem Pick-Up gebracht, die Nachbarn hätten zugesehen und ihn ausgelacht und beschimpft. Im Anhaltezentrum sei er dann geschlagen und gefoltert worden und seien ihm dabei zwei Zähne gebrochen worden. Es sei nicht erlaubt worden, dass jemand für ihn Kaution bezahle und sei er 7 Tage festgehalten worden. Nach 7 Tagen habe er ein Formular unterschreiben müssen, er habe aber nicht lesen können, was darauf gestanden habe, bei der Freilassung hätten ihm die Polizisten gesagt, dass er weiter unter Beobachtung stehen würde und habe er auch sein Telefon nicht mehr zurückbekommen. Er sei danach von seiner Umgebung bedroht und mental gefoltert worden, viele hätten ihn beschimpft und ausgelacht, in den Geschäften sei er nicht mehr bedient worden und in Sammeltaxis hätten die Leute gewusst, dass er in Haft gewesen sei und hätten Sie ihn deswegen ausgelacht, er habe aber nicht zur Polizei gehen können und es einfach ertragen müssen. Einmal sei auch der Sitz seines Motorrades aufgeschlitzt worden, er habe gewusst, dass dies die anderen Burschen der Gemeinde gewesen seien, er habe sich in seiner Umgebung sehr unsicher gefühlt, habe aber nicht zur Polizei gehen können, da sein Fall ja bekannt gewesen sei, weswegen er sich entschlossen habe einen Auslandsbesuch zu starten und sich dafür an verschiedenen Schulen im Ausland beworben hätte. Er sei an einer Schule in den USA angenommen worden, die Schule in den USA sei aber sehr teuer gewesen, hier habe er ein Teilstipendium bekommen, weshalb er nach Österreich gegangen sei. Vor seiner Flucht habe er eine Beziehung mit einem Mann gehabt, sie seien aber am 26.09.2016 erwischt worden, die Nacht habe er dann bei einem Freund verbracht, am folgenden Tag sei er nach Hause, habe seine Sachen gepackt und sei nach Senegal gefahren. Als er dann in Österreich gewesen sei, habe sein Onkel einen Brief von der Polizei bekommen, dies sei ein Haftbefehl gewesen, sein Onkel habe ihm dann geraten nicht mehr nach Hause zu kommen, da es sehr gefährlich wäre. Deswegen habe er dann seinen Asylantrag gestellt. Zu Hause werde nach ihm gesucht und sei sein Leben in Gambia in Gefahr. Gefragt, warum er nicht im Senegal geblieben sein, gab er an, dass Senegal und Gambia sehr enge Beziehungen zueinander hätten und es viele Familien mit Verwandten im Senegal geben würde und es sein könnte, dass ihn dort jemand zur Anzeige bringt, im Senegal sei man auch gegen Homosexuelle. Zu seinen persönlichen Lebensumständen in Österreich gab er an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehmen würde, dass er seinen Lebensunterhalt von der Grundversorgung bestreiten würde, dass er mit niemandem zusammenleben würde und derzeit auch kein Mitglied in einem Verein sei. Er spreche schon sehr gut Deutsch und habe während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet als Student zahlreiche Ausbildungen absolviert. Der Beschwerdeführer legte dazu ein Diplom der "XXXX XXXX" vom Mai 2017, eine Arbeitsbescheinigung vom AMS und einen Lohnzettel hinsichtlich eines Praktikums im römisch 40 von 17.06.2017 bis 11.09.2017, eine Bestätigung des römisch 40 Hotel römisch 40 vom Februar 2017 über ein 3-Tagespratikum, eine Bestätigung über den erfolgreichen Besuch des Seminars "An introduction to airport management" von 2017 und ein römisch 40 Certificate der " XXXX" vom
  11. Mai
  12. Zu seiner Homosexualität befragt führte er aus, dass er in Gambia zwei homosexuelle Beziehungen gehabt habe, dass er in Österreich keine Beziehung zu Männern gehabt habe, da er sich auf sein Studium konzentriert habe. Er habe auch noch nicht mit der homosexuellen Szene in Österreich Kontakt aufgenommen, in römisch 40 habe er noch keinen homosexuellen Club gefunden, er habe aber gehört, dass es den Verein HOSI gebe. Gefragt, warum er damals nach Norwegen gegangen sei und dort einen Asylantrag gestellt habe, gab er an, dass er zur Polizei gegangen sei und dieser sein Problem geschildert habe. Diese hätten ihm gesagt, dass er legal in Österreich sei, er sei dann nach Norwegen gefahren, um seinen Freund zu besuchen und habe er dort einen Asylantrag gestellt. Mit dem Freund in Norwegen habe er auch eine homosexuelle Beziehung, seit seiner Rückkehr aus Norwegen sei er aber alleine. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme Originale seiner Identitätsdokumente vor (Reisepass, Personalausweis, Führerschein, Geburtsurkunde, Aufenthaltstitel und Scheidungsdekret) vor, sowie Unterlagen hinsichtlich seiner Schulausbildung und verschiedene Zertifikate bezüglich Zusatzausbildungen, die Kopie eines Haftbefehls datiert mit 18.10.2016 und die Kopie eines Schreibens vom 13.12.2017 bezeichnet als "eidesstattliche Versicherung der Erklärung von Tatsachen". Letztlich wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 2 Wochen für die Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderberichten eingeräumt.
  13. Mit Schreiben vom 27.04.2018 wurde seitens seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme übermittelt und weitere Unterlagen zum Beweis für seine Homosexualität angekündigt.
  14. Am 30.04.2018 wurden der belangten Behörde diverse Fotos übermittelt.
  15. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.12.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wird gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
  16. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.12.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
  17. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 19.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH, Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH, p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1040 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
  18. Mit Verfahrensanordnungen gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 19.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH, Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH, p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1040 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
  19. Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 27.06.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin Rechtswidrigkeit des Bescheides. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde keine auf den Einzelfall zugeschnittenen Länderberichte zugrunde gelegt habe und eine umfassende Prüfung der Glaubwürdigkeit nicht ohne einschlägige Länderberichte erfolgen können, weshalb die Beweiswürdigung der belangten Behörde grob unschlüssig und die Begründung insgesamt mangelhaft mache. Zudem habe es die belangte Behörde unterlassen den entscheidungsrelevanten Sachverhalt amtswegig zu ermitteln und habe sie dadurch das Verfahren mit schwerwiegenden Verfahrensmängeln belastet. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu festzustellen dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid an die Erstbehörde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen.
  20. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.07.2018 vorgelegt.
  21. Mit Schriftsatz vom 03.09.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer zum Bachelorstudium IT-Infrastruktur Management an der FH XXXX zugelassen worden sei und das Studium am 10.09.2018 beginnen würde. Mit weiterem Schriftsatz vom 24.09.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Ausweis der FH XXXX hinsichtlich des Beschwerdeführers übermittelt. Mit Schreiben vom 22.01.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer sein Quartier im XXXX verlassen habe und nunmehr in der Grundversorgung der Stadt Wien sei. Mit E- Mail vom 21.11.2019 wurde vorab eine Bestätigung der FH XXXX über die Teilnahme des Beschwerdeführers an den in der Bestätigung aufgelisteten Lehrveranstaltungen als außerordentlicher Hörer im Zeitraum vom 01.09.2018 bis 30.06.2019 übermittelt.
  22. Mit Schriftsatz vom 03.09.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer zum Bachelorstudium IT-Infrastruktur Management an der FH römisch 40 zugelassen worden sei und das Studium am 10.09.2018 beginnen würde. Mit weiterem Schriftsatz vom 24.09.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Ausweis der FH römisch 40 hinsichtlich des Beschwerdeführers übermittelt. Mit Schreiben vom 22.01.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer sein Quartier im römisch 40 verlassen habe und nunmehr in der Grundversorgung der Stadt Wien sei. Mit E- Mail vom 21.11.2019 wurde vorab eine Bestätigung der FH römisch 40 über die Teilnahme des Beschwerdeführers an den in der Bestätigung aufgelisteten Lehrveranstaltungen als außerordentlicher Hörer im Zeitraum vom 01.09.2018 bis 30.06.2019 übermittelt.
  23. Am 25.11.2019 wurden seitens der Rechtsvertretung folgende Unterlagen übermittelt: ein Chatprotokoll, ein Artikel aus der Zeitung Falter, diverse Fotos, Schreiben der Schule für Sozialbetreuungsberufe in XXXX vom 19.11.2019, Empfehlungsschreiben von Frau XXXX vom 20.11.2019, Schreiben Verein Queer Base vom 19.11.2019, Platzzusage vom Verein "XXXX" vom 20.12.2018, die Stellungnahme der klinischen- und Gesundheitspsychologin des Vereins
  24. Am 25.11.2019 wurden seitens der Rechtsvertretung folgende Unterlagen übermittelt: ein Chatprotokoll, ein Artikel aus der Zeitung Falter, diverse Fotos, Schreiben der Schule für Sozialbetreuungsberufe in römisch 40 vom 19.11.2019, Empfehlungsschreiben von Frau römisch 40 vom 20.11.2019, Schreiben Verein Queer Base vom 19.11.2019, Platzzusage vom Verein "XXXX" vom 20.12.2018, die Stellungnahme der klinischen- und Gesundheitspsychologin des Vereins XXXX vom 18.11.2019 und ein Schreiben der Obfrau des Wohnprojekt Wien.römisch 40 vom 18.11.2019 und ein Schreiben der Obfrau des Wohnprojekt Wien.
  25. Am 26.11.2019 erfolgte in Anwesenheit des eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht, in der der von der Rechtsvertretung angebotene Zeuge einvernommen wurde und der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vorlegte: Schreiben von XXXX vom 22.11.2019, Schreiben XXXX, Certificate über die Teilnahme an den "XXXX" vom 16.05.-18.05.2019, sowie ein ÖSD Zertifikat A2 vom 05.02.2019 und ein ÖSD Zertifikat B1 vom 08.07.2019.
  26. Am 26.11.2019 erfolgte in Anwesenheit des eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht, in der der von der Rechtsvertretung angebotene Zeuge einvernommen wurde und der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vorlegte: Schreiben von römisch 40 vom 22.11.2019, Schreiben römisch 40 , Certificate über die Teilnahme an den "XXXX" vom 16.05.-18.05.2019, sowie ein ÖSD Zertifikat A2 vom 05.02.2019 und ein ÖSD Zertifikat B1 vom 08.07.
  27. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  28. Feststellungen: Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Gambias. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG
  29. Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Gambias. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG
  30. Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Der Beschwerdeführer war zwischen 01.10.2016 und 17.09.2017 im Besitz einer gültigen Aufenthaltsberechtigung für Österreich. Der Beschwerdeführer hat am 15.11.2017 in Norwegen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde von den norwegischen Behörden im Rahmen des Dublin-Abkommens am 12.12.2017 nach Österreich rücküberstellt, wo er am selben Tag erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer ist volljährig, nicht festgestellt werde kann, ob der Beschwerdeführer einer Volksgruppe oder einer Religionsgemeinschaft angehört. Der Beschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt laut eigenen Angaben geschieden und hat eine Tochter in Gambia. Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Gambia und besteht zu seiner Mutter und seiner Tochter regelmäßiger Kontakt. Er verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und hat in Gambia als medizinischer Assistent und in einem Hotel als Rezeptionist gearbeitet. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer an gesundheitlichen oder psychischen Problemen leidet. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer homosexuell ist. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen, es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Integration Empfehlungsschreiben, Unterlagen hinsichtlich seines Schulbesuchs der "XXXX" während seines legalen Aufenthaltes und der abgeleisteten Praktika im Rahmen dieser Ausbildung, die Bewerbung an der Schule für Sozialbetreuungsberufe, die Bestätigung der FH XXXX über seine Teilnahme an Lehrveranstaltungen als außerordentlicher Hörer, abgelegte ÖSD Zertifikate Deutsch A2 und B1 Deutsch, sowie die Teilnahmebestätigung der "XXXX" vorgelegt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Deutsch spricht, es wird aber auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer während der Verhandlung auf einen Dolmetscher angewiesen war.Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Integration Empfehlungsschreiben, Unterlagen hinsichtlich seines Schulbesuchs der "XXXX" während seines legalen Aufenthaltes und der abgeleisteten Praktika im Rahmen dieser Ausbildung, die Bewerbung an der Schule für Sozialbetreuungsberufe, die Bestätigung der FH römisch 40 über seine Teilnahme an Lehrveranstaltungen als außerordentlicher Hörer, abgelegte ÖSD Zertifikate Deutsch A2 und B1 Deutsch, sowie die Teilnahmebestätigung der "XXXX" vorgelegt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Deutsch spricht, es wird aber auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer während der Verhandlung auf einen Dolmetscher angewiesen war. Der Beschwerdeführer hat keine gemeinnützigen Tätigkeiten ausgeübt bzw. kann eine entscheidungsrelevante Teilnahme des Beschwerdeführers am sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben in Österreich nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.
  31. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers: Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Gambia einer persönlichen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt war. Es haben sich im Verfahren mangels Glaubwürdigkeit keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers ergeben und konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Gambia wegen seiner behaupteten homosexuellen Orientierung inhaftiert gewesen ist und ein Haftbefehl gegen ihn besteht, bzw. dass er sein Heimatland aufgrund staatlicher Verfolgung verlassen hat. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen bzw. eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten habe. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Gambia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Nicht festgestellt werden kann auch, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Gambia die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, zudem verfügt er noch über familiäre Anknüpfungspunkte und besteht regelmäßiger Kontakt zu diesen. 1.
  32. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia übermittelt. Daraus ergeben sich folgende Feststellungen: Gambia ist eine Präsidialrepublik. Staatsoberhaupt und Regierungschef ist seit 2017 Präsident Adama Barrow von der United Democratic Party - UDP. Präsident Barrow war Anfang 2017 in sein Amt eingeführt worden, nachdem er die Präsidentschaftswahlen vom Dezember 2016 gegen den langjährigen Gewaltherrscher Yahya Jammeh gewonnen hatte. Seit diesen Präsidentschaftswahlen vom 1.12.2016, die als weitgehend frei und fair bezeichnet werden befindet sich das Land in einem tief greifenden und anhaltenden demokratischen Transformations- und Demokratisierungsprozess. Der seit 22 Jahren autoritär regierende Präsident, Yaya Jammeh, wurde abgewählt und durch Adama Barrow ersetzt. Barrow spricht von einem "neuen Gambia" - öffnet seither das Land nach außen und reformiert es nach innen. Direkt nach seiner Amtsübernahme erklärte Barrow sein Land zur Republik und ließ den Zusatz "Islamische Republik" streichen. Er stärkt die Freiheit der Bürger, indem Militär- und Polizei-Checkpoints im Land reduziert werden und der Stellenwert von Meinungs- und Pressefreiheit öffentlich beteuert wurde und wurde das Gesetz der Wahrheits-Versöhnungs- und Reparationskommission (TRRC) von der Nationalversammlung verabschiedet und vom Präsidenten bestätigt. Ein wichtiges Reformvorhaben der Regierung Barrow ist der nationale Entwicklungsplan (The Gambia National Development Plan), der als Grundlage der Beratung der Geberkonferenz am 22.5.2018 in Brüssel gilt. Der Entwicklungsplan betont die Wichtigkeit von Demokratie, guter Regierungsführung, Menschenrechte, sowie Sicherheit und Wohlstand für alle. Die innenpolitische Reformbereitschaft Barrows in Gambia wird auch durch das Moratorium zur Abschaffung der Todesstrafe deutlich, dass am 18.2.2018 in Kraft trat. Vorerst wurden keine Hinrichtungen mehr vorgenommen, die Abschaffung der Todesstrafe soll noch folgen. Am
  33. September unterzeichnete Barrow einen UN-Vertrag, der Gambia zur Abschaffung der Todesstrafe verpflichtet. Laut France Diplomatie wird im gesamten Staatsgebiet zu erhöhter Wachsamkeit aufgerufen, vor allem in entlegenen Teilen entlang der südlichen Grenze zum Senegal. Gambia blieb bisher von terroristischen Anschlägen verschont. Angesichts möglicher terroristischer Aktivitäten in der ganzen Region Westafrika können jedoch auch in Gambia Anschläge gegen westliche Einrichtungen oder Staatsangehörige nicht ausgeschlossen werden. Im Rest des Landes wird ein erhöhtes Sicherheitsrisiko ausgerufen. Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor und die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz. Die Verfassung garantiert allen Bürgern den Zugang zu einer unabhängigen Justiz und das Recht auf Verteidigung. Im Februar 2017 wurde die National Intelligence Agency (NIA), die unter der früheren Regierung Folter und willkürliche Inhaftierung praktizierte, in State Intelligence Services (SIS) umbenannt und ihre Haftbefugnisse wurde aufgehoben. Der neue Präsident Barrow ließ die Führungsspitzen der NIS verhaften und kündigte an, die Vorwürfe zu untersuchen. Auch die Leiter von Polizei, Gefängnis und Militär wurden ausgetauscht. Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Seit Amtsübernahme der Regierung Barrow im Januar 2017 sind keine Berichte über Folter bekannt geworden. In Gambia gibt es eine Reihe von NGOs, die sich mit Fragen der Menschenrechte und der Regierungsführung befassen. Unter Jammeh sahen sich NGO-Mitarbeiter der Gefahr ausgesetzt, inhaftiert zu werden und mit Repressalien zu rechnen. Es gab jedoch nur wenige Berichte über eine solche Unterdrückung im Jahr
  34. Regierungsbeamte sind in der Regel kooperativ und empfänglich für ihre Ansichten. Das 1996 erlassene NGO-Dekret, welcher NGOs verpflichtet, sich beim Nationalen Beirat zu registrieren und welcher befugt ist die Rechte einer NGO einzuschränken oder aufzuheben, wurde trotz Zusage der Barrow - Regierung, noch nicht widerrufen. Die neue Regierung toleriert die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen in Bezug auf Menschenrechte und Regierungsführung. Die Regierung gewährt dem Büro des Ombudsmanns uneingeschränkten Zugang zu allen Haftanstalten, und lokale und internationale NGOs haben uneingeschränkten Zugang, nachdem sie die Erlaubnis der Regierung einholen, agieren aber ohne staatliche Einschränkungen. Das Menschenrechtsklima in Gambia hat sich seit dem Amtsantritt von Präsident Barrow deutlich verbessert. Die neue Regierung versprach, Gambia zur "Menschenrechtshauptstadt Afrikas" zu machen, ließ zahlreiche politische Gefangene frei und begann, die Justiz zu stärken und die Sicherheitsdienste zu reformieren. Die internationale Gemeinschaft leistete der Regierung Barrow erhebliche finanzielle Unterstützung, einschließlich der Unterstützung bei der Untersuchung früherer Menschenrechtsverletzungen und der Reform der Sicherheitskräfte und der Justiz. Mitglieder des Jammeh-Regimes werden nicht systematisch verfolgt. Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit werden durch die Verfassung garantiert und seit Amtsübernahme der Regierung durch Barrow werden diese staatlicherseits respektiert und gewährleistet. Die Aktivitäten der politischen Opposition unterliegen keinen Einschränkungen. Der neue Präsident Adama Barrow machte deutlich, dass ein vorrangiges Ziel der neuen Regierung darin bestehen würde, die Achtung der Menschenrechte zu gewährleisten. Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen gehören: harte und potenziell lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen; mangelnde Verantwortlichkeit in Fällen von Gewalt gegen Frauen, einschließlich Vergewaltigung und FGM; Menschenhandel und Kinderarbeit. Das Menschenrechtsklima in Gambia hat sich seit dem Amtsantritt von Präsident Barrow deutlich verbessert. Die neue Regierung versprach, Gambia zur "Menschenrechtshauptstadt Afrikas" zu machen, ließ zahlreiche politische Gefangene frei und begann, die Justiz zu stärken und die Sicherheitsdienste zu reformieren. Die internationale Gemeinschaft leistete der Regierung Barrow erhebliche finanzielle Unterstützung, einschließlich der Unterstützung bei der Untersuchung früherer Menschenrechtsverletzungen und der Reform der Sicherheitskräfte und der Justiz. Homosexualität und LGBTTI-Personen sind in der breiten Öffentlichkeit in Gambia verpönt. LGBTTI-Personen erfahren starke gesellschaftliche Diskriminierung. Homosexualität steht unter Strafe. Art. 144 des Strafgesetzbuches sieht für Homosexualität als einen "act of gross indecency" eine Freiheitsstrafe bis zu 14 Jahren vor. Die letzten bekannt gewordenen Verhaftungen erfolgten nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes im Jahr
  35. Obwohl Homosexualität in Gambia illegal ist und es Berichte über Verhaftungen bzw. Misshandlungen gegeben hat, kam es nicht zu strafrechtliche Verurteilungen. Generell wird Homosexualität als unafrikanisch und Versuch des Westens gesehen, die lokale Kultur zu pervertieren. Auch abseits der Gesetzeslage ist die gesellschaftliche Akzeptanz der Homosexualität praktisch nicht gegeben und öffentliches Zurschautragen stößt auf Ablehnung.Homosexualität und LGBTTI-Personen sind in der breiten Öffentlichkeit in Gambia verpönt. LGBTTI-Personen erfahren starke gesellschaftliche Diskriminierung. Homosexualität steht unter Strafe. Artikel 144, des Strafgesetzbuches sieht für Homosexualität als einen "act of gross indecency" eine Freiheitsstrafe bis zu 14 Jahren vor. Die letzten bekannt gewordenen Verhaftungen erfolgten nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes im Jahr
  36. Obwohl Homosexualität in Gambia illegal ist und es Berichte über Verhaftungen bzw. Misshandlungen gegeben hat, kam es nicht zu strafrechtliche Verurteilungen. Generell wird Homosexualität als unafrikanisch und Versuch des Westens gesehen, die lokale Kultur zu pervertieren. Auch abseits der Gesetzeslage ist die gesellschaftliche Akzeptanz der Homosexualität praktisch nicht gegeben und öffentliches Zurschautragen stößt auf Ablehnung. In Gambia trat am 9.10.2014 ein Gesetz in Kraft, das bei "schwerer Homosexualität" eine Strafe von bis zu lebenslanger Haft vorsieht. Die Gesetzesnovellierung Criminal Code (Amendment) Act 2014 führte die Straftat der verstärkten Homosexualität ein, unter dieser versteht das Gesetz u.a. homosexuelle "Wiederholungstäter", homosexuelle Handlungen mit Minderjährigen (unter 18 Jahren), Schutzbefohlenen, Behinderten, drogenabhängigen bzw. HIV-infizierten Personen. Homosexuelle Personen werden stark von der Gesellschaft diskriminiert und werden nicht vom Anti-Diskriminierungsgesetz geschützt. Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit werden durch die Verfassung garantiert und seit Amtsübernahme der Regierung durch Barrow werden diese staatlicherseits respektiert und gewährleistet. Die Verfassung und das Gesetz sehen die Meinungsfreiheit, auch für die Presse, vor, und die Regierung respektierte dieses Recht. Tageszeitungen veröffentlichten regierungskritische Artikel, ohne Angst vor Vergeltung. Radiosender strahlen regelmäßig Sendungen mit politischen und zivilen Diskursen aus. Radioprogramme, Nachrichten-Websites und Fernsehsender sind in Gambia online zugänglich. Internationale Sender wie die BBC, Voice of America und Nachrichten-Websites aus der Diaspora, die der Regierung Jammeh sehr kritisch gegenüberstanden, bleiben eine wichtige Informationsquelle. Die gesetzlichen Regelungen aus der Jammeh-Ära, welche die Pressefreiheit stark eingeschränkt haben, wurden im Mai 2018 vom Obersten Gerichthof weitestgehend für verfassungswidrig erklärt. Die Barrow-Regierung hat das Gesetz seit Amtsantritt nicht angewendet. Seit dem Regierungswechsel liegen auch keine Hinweise auf Einschränkungen der Medienfreiheit vor. Die Regierung sucht den Austausch mit Journalisten und der "Gambia Press Union". In Kooperation mit der Menschenrechts-NGO Article 19 erarbeitet die Regierung aktuell ein neues Mediengesetz Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung, das Einrichten einer Staatsreligion und auf Religion basierende politische Parteien. Im Januar kündigte Präsident Adama Barrow die Rückkehr des Landes in eine säkulare Republik an, wie sie in der Verfassung vorgeschrieben ist, und hob das Dekret des ehemaligen Präsidenten Jammeh auf, mit dem das Land zum islamischen Staat erklärt wurde. Im Jahr 2017 traf sich Präsident Barrow mit religiösen Führern und bekräftigte seine Unterstützung für die Religionsfreiheit, die in der Verfassung verankert ist. Heiraten zwischen Muslimen und Christen sind üblich. Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt, ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet. Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Aufgrund seiner geographischen Lage als Enklave im Senegal, sowie als Mitglied der 15 Staaten umfassenden Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS, sind Fluchtalternativen gegeben. Ähnlich der EU bzw. dem Schengen-Raum herrscht innerhalb der ECOWAS Personenfreizügigkeit. Diese stellt eine der wichtigsten Prioritäten der Gemeinschaft dar und wurde neben dem Gründungsvertrag (Art. 59) auch noch in 5 diesbezüglichen Zusatzprotokollen festgeschrieben. Eine weitere Erleichterung soll folgen, so erklärte der Präsident der ECOWAS-Kommission am 14.5.2014, dass der Prozess zur gänzlichen Abschaffung des Aufenthaltstitels für Staatsangehörige der ECOWAS-Mitgliedsstaaten nunmehr eingeleitet wurde.Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Aufgrund seiner geographischen Lage als Enklave im Senegal, sowie als Mitglied der 15 Staaten umfassenden Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS, sind Fluchtalternativen gegeben. Ähnlich der EU bzw. dem Schengen-Raum herrscht innerhalb der ECOWAS Personenfreizügigkeit. Diese stellt eine der wichtigsten Prioritäten der Gemeinschaft dar und wurde neben dem Gründungsvertrag (Artikel 59,) auch noch in 5 diesbezüglichen Zusatzprotokollen festgeschrieben. Eine weitere Erleichterung soll folgen, so erklärte der Präsident der ECOWAS-Kommission am 14.5.2014, dass der Prozess zur gänzlichen Abschaffung des Aufenthaltstitels für Staatsangehörige der ECOWAS-Mitgliedsstaaten nunmehr eingeleitet wurde. Gambia ist im internationalen Vergleich eines der ärmsten und am wenigsten entwickelten Länder der Welt. Lediglich ein Drittel der Bevölkerung verfügt über eine garantierte Ernährungssicherheit. Gambia ist wirtschaftlich schwach. Gambia ist eine kleine und nur wenig entwickelte Volkswirtschaft mit einer sehr schmalen wirtschaftlichen Basis und geringem Diversifizierungsgrad. Etwa drei Viertel der Bevölkerung arbeiten in der Landwirtschaft. Familien bauen auch in kleinem Umfang Produkte für den Eigenbedarf an. Viele führen kleine Einzelhandelsgeschäfte. Laut der gambischen Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind. Zudem ist die Landwirtschaft anfällig für Überschwemmungen und Dürren. Der Landwirtschaftssektor ist nicht vielfältig genug aufgestellt, 91 % der Landbevölkerung sind Kleinbauern, mehrheitlich durch Subsistenzwirtschaft geprägt. Das Land ist stark importabhängig, praktisch alle Güter des täglichen Gebrauchs werden importiert. Die Außenwirtschaft ist stark von Re-Exporten, Tourismus und Überweisungen der Auslandsgambier abhängig. Die wichtigsten Wachstumsmotoren sollten dabei die bisherigen zwei Säulen Landwirtschaft und Tourismus bleiben. Gambia besitzt keine nennenswerten Bodenschätze, die sich wirtschaftlich erschließen ließen. Der gesetzliche Mindestlohn (im formellen Sektor) für ungelernte Arbeiter beträgt GMD 50 pro Tag bei einer staatlich festlegten Armutsgrenze von GMD 38 pro Tag. Dies gilt nur für 20 Prozent der im formellen Sektor beschäftigten Arbeitskräfte. Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung sind weiterhin hoch. Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von dieser/diesem Unterstützung zu erhalten. Zur Wohnsituation liegen keine spezifischen Informationen vor. Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich, in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von dieser/diesem Unterstützung zu erhalten. So sind Familien im Regelfall weit mit Verwandten in der Hauptstadt sowie in den Ursprungsdörfern auf dem Land verzweigt. Außer im Falle von Vollwaisen kann erfahrungsgemäß fast immer auf eine Unterstützung durch die Familie gezählt werden. Die medizinische Versorgung in Gambia bleibt mangelhaft, wogegen die ärztliche Versorgung im Großraum Banjul ausreichend ist. Die medizinische Versorgung im Lande bleibt eingeschränkt und ist technisch, apparativ und / oder hygienisch problematisch. Auch im privaten Sektor ist nur eine begrenzte Diagnostik und Behandlung möglich. Auch wenn die Lage in Privatkliniken deutlich besser ist, bieten diese keinen europäischen Standard. Die Versorgung ist besonders bei Notfällen, z. B. nach Autounfällen, aber auch im Falle eines Herzinfarktes oder eines Schlaganfalles sehr eingeschränkt. Die Finanzierung der medizinischen Versorgung wird zu rund 70 Prozent von den internationalen Gebern gesichert. Laut rezenten Daten der WHO schneidet Gambia im Gesundheitsbereich jedoch teilweise deutlich besser als der westafrikanische Durschnitt ab. Die Mehrheit der Gesundheitseinrichtungen befindet sich im Stadtgebiet, was bedeutet, dass der Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen in ländlichen Gebieten komplexer ist. Im Allgemeinen leiden alle Einrichtungen unter einem Mangel an gut ausgebildetem Personal und Defiziten in Bezug auf Infrastruktur, medizinische Ausrüstung und Versorgung mit bestimmten Medikamenten. Eine allgemeine Krankenversicherung existiert nicht. Die Selbstversorgung im Gesundheitswesen ist hoch und stellt eine schwere Belastung für private Haushalte dar. Staatliche Krankenhäuser bieten zwar eine quasi kostenlose Versorgung, diese ist jedoch aufgrund mangelnder Ärzte, Apparaturen und Medikamente unzureichend. Es existiert eine staatliche psychiatrische Einrichtung, in der es allerdings oft an Medikamenten und gelegentlich an Lebensmitteln fehlt. Die Einrichtung wird von kubanischen Ärzten betreut, die nicht immer anwesend sind. Die Versorgung mit Medikamenten ist über Apotheken möglich. Die Regierung arbeitete mit dem Büro des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen, Asylbewerbern, Staatenlosen oder anderen Betroffenen Schutz und Unterstützung zu gewähren. Staatliche Einrichtungen zur Aufnahme von Rückkehrerinnen und Rückkehrern existieren nicht in Gambia. Rückkehrer werden in der Regel von ihrer (Groß-) Familie aufgenommen. Zwischen der International Organisation of Migration (IOM) und der EU wurde eine Vereinbarung zum Schutz und zur Wiedereinbürgerung von Migranten getroffen (EU-IOM Initiative on Migrant Protection and Reintegration), welche Unterstützung für freiwillig oder zwangsweise zurückgekehrte Gambier vorsieht. Des Weiteren gibt es zahlreiche NGOs, die in Gambia tätig sind, hauptsächlich im Grundbildungsbereich. Der UNHCR koordinierte die Regierungsarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration, der Gambia Red Cross Society und anderen Organisationen, um diesen Schutz und diese Unterstützung zu gewährleisten. Rückkehrer bzw. wiedereingebürgerte Personen unterliegen keiner besonderen Behandlung. Fälle von Misshandlung oder Festnahmen sind nicht bekannt. Bei Rückkehr muss nicht mit staatlichen Maßnahmen aufgrund der Asylantragstellung gerechnet werden. Bislang ist es noch in keinem Fall zu einem Einwand gegen eine beabsichtigte Rückführung gekommen. Eine nach Gambia zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es kann allgemein festgestellt werden, dass der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Gambia nicht ausreicht, um eine Bedrohung iSv Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen.Eine nach Gambia zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es kann allgemein festgestellt werden, dass der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Gambia nicht ausreicht, um eine Bedrohung iSv Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Es wird weiters festgestellt, dass er, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bietet, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann, wobei in seiner Heimatregion noch seine Familie lebt und er regelmäßigen Kontakt zu diesen hat. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Gambia unzulässig wäre.Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 50, FPG idgF in seinen Heimatstaat Gambia unzulässig wäre.
  37. Beweiswürdigung Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  38. Zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB Auskunftsverfahren wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB Auskunftsverfahren wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens weiters Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Gambia. Außerdem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden. 2.
  39. Zur Person des Beschwerdeführers: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen und unbestritten gebliebenen Feststellungen, sowie auf der dem Akt inneliegenden Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers. Dass keine Feststellungen zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit getroffen werden können ergibt sich aus seinen widersprüchlichen Angaben vor dem BFA (AS 33, 77) und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Protokoll der Niederschrift Seite 4 und 5). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Aussagen vor dem BFA (AS 243 ff) und in der mündlichen Verhandlung. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar, selbst unter Berücksichtigung der Stellungnahme der für den Verein tätigen Gesundheitspsychologin vom 18.11.
  40. Die Feststellungen zur Ausbildung, zur Berufserfahrung und zur Familie des Beschwerdeführers in Gambia ergeben sich aus seinen Aussagen vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände sowie die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen Aussagen vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung sowie auf den vorgelegten Dokumenten (ÖSD Zertifikate, Lehrveranstaltungsbestätigungen der FH XXXX, Bewerbungsschreiben für den Besuch der Schule für Sozialbetreuungsberufe, Empfehlungsschreiben).Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände sowie die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen Aussagen vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung sowie auf den vorgelegten Dokumenten (ÖSD Zertifikate, Lehrveranstaltungsbestätigungen der FH römisch 40 , Bewerbungsschreiben für den Besuch der Schule für Sozialbetreuungsberufe, Empfehlungsschreiben). Der Beschwerdeführer hat unbestritten im Laufe seines Aufenthaltes integrative Schritte gesetzt. Es wird vom erkennenden Richter auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer Deutschkenntnisse aufweist und Zertifikate über abgelegte Deutschprüfungen A2 und B1 vorweisen kann. Zudem hat der Beschwerdeführer soziale Kontakte geknüpft, die sich in den vorgelegten Empfehlungsschreiben erkennen lassen, es wird aber auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer die oben angeführten integrativen Schritte, erst nach der negativen Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gesetzt hat und die Empfehlungsschreiben im zeitlich engem Vorfeld der mündlichen Verhandlung ausgestellt wurden, es kann aber schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer von 3 1/2 Jahren aus diesen Schritten keine entscheidungsmaßgebliche Teilnahme am kulturellen und sozialen Leben der Gemeinschaft abgeleitet werden. Auch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten Kontakte, entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für Ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität. Der zeitliche Faktor ergibt sich aus der Dauer seines Aufenthaltes selbst, hinsichtlich der Intensität hat er weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie etwa Heirat oder Vaterschaft) behauptet, um eine Entscheidungsrelevanz daraus abzuleiten. Der Beschwerdeführer brachte insgesamt sohin keine Angaben vor, die die Annahme einer außergewöhnlichen und damit entscheidungsmaßgeblichen Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist und Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus der Abfrage aus dem Betreuungsinformationssystem vom 21.11.2019 und seiner damit übereinstimmenden Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer erwerbsfähig ist, ergibt sich aus dem Akt und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, es wird auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer während seines legalen Aufenthaltes diverse Praktika gemacht hat. Dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt und keine Verwandten in Österreich hat, ergibt sich aus seinen Angaben. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 21.11.
  41. 2.
  42. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers: Im Hinblick darauf, dass im Asylverfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, stützt sich das erkennende Gericht vor allem auf die unmittelbaren Angaben des Beschwerdeführers und müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Der erkennende Richter geht aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der Beschwerdeführer den angegebenen Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte; dies aus folgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer hat bei seinen Einvernahmen, insbesondere in der Gegenüberstellung, der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2018 und der Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.11.2019 in wesentlichen Punkten nicht nachvollziehbare, oberflächliche und unplausible Angaben gemacht hat. Zudem wird die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch seine widersprüchlichen Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen erschüttert, dies zeigt sich insbesondere in seinen Angaben zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, vor allem aber in seinen Angaben zu seiner Ehe. So führte er auf detaillierte Frage und Nachfrage des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung aus, dass die Scheidung 2014 gewesen sei, obwohl er im Rahmen des Administrativverfahrens die Kopie eines Schriftstückes vorgelegt hat, aus dem hervorgeht, dass die Scheidung am 16.04.2016 gewesen sei. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb er, da er ja laut eigenen Angaben wegen seiner homosexuellen Orientierung aus Gambia geflohen war, nicht nach seiner Ankunft um Asyl angesucht hat, wie der nachfolgende Auszug aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zeigt: "RI: Sie sind mit einem Studentenvisum am 01.10.2016 ins Bundesgebiet eingereist. Weshalb haben Sie nach ihrer Ankunft im Bundesgebiet nicht um Asyl angesucht? BF: Als ich nach Österreich kam, da war das eine neue Gesellschaft für mich, in der mich keiner kannte. Ich wusste nichts über Asyl und ich fühlte mich hier sicher. RI: Können Sie mir erklären, weshalb Sie nach Ablauf ihrer Aufenthaltsbewilligung nach Norwegen gereist sind und dort um Asyl angesucht haben? BF: Als ich dort war habe ich meinen "Boyfriend" besucht. Wie ich auch schon erzählt habe. Als ich dort war, war mein Visum noch nicht abgelaufen. Gegen Ende der Frist ging ich zur Polizei und erklärte ihnen, dass ich homosexuell bin und nicht in meine Heimat zurückkann. Sie gaben mir den Rat, hier in Österreich um Asyl anzusuchen. RI: Wann sind Sie nach Norwegen gereist? BF: Es war im September, aber ich weiß den Tag nicht mehr genau. RI: Weshalb haben Sie damals nicht in Österreich um Asyl angesucht, warum erst nach Ihrer Rückführung aus Norwegen? BF: Als ich hierherkam, wusste ich nicht wie und wo ich um Asyl ansuchen kann. Ich kannte mich hier nicht aus. Mit meinem Visum fühlte ich mich sicher. Ich wusste, dass Homosexuelle hier frei leben können. Ich bin nach Norwegen gefahren um meinen "Boyfriend" zu besuchen und nicht um Asyl anzusuchen. RI: Erklären Sie mir bitte, Ihr Aufenthaltstitel war bis 17.09.2017 gültig. Sie sind am 27.09.2017 nach Norwegen ausgereist sind. Erklären Sie mir, warum Sie der Meinung sind, dass Ihre Aufenthaltsbewilligung noch aufrecht war, als Sie nach Norwegen sind? BF: Ich möchte sage, dass mein Visum schon noch gültig war. Ich wurde sogar kontrolliert. Der Zoll kam in den Zug und man bat mich mit hinaus zu kommen. Sie haben meine Dokumente angeschaut und gesagt, dass alles in Ordnung sei. Dann haben sie noch einen Drogentest mit mir gemacht, bei dem ich meinen Urin abgeben musste. Man hat mir bestätigt, dass keinerlei Drogen festgestellt wurden. Ich habe ihnen auch gesagt, dass ich nach Norwegen fahre um meinen "Boyfriend" zu treffen." (...) "RI: Sie haben eine mehrjährige Schulausbildung. Sie haben als Assistent in einem Krankenhaus gearbeitet. Sie haben als Rezeptionist in einem Hotel gearbeitet. Ich kann also davon ausgehen, dass Sie eine höhergradige Schul- und Ausbildung haben. Es muss Ihnen demnach klar gewesen sein, dass es sich bei der Aufenthaltsbewilligung um eine befristete Aufenthaltsbewilligung für das Bundesgebiet der Republik Österreich handelt und dass Sie nach dem Ablauf der Aufenthaltsbewilligung wieder in Ihren Heimatstaat zurückkehren müssen. Erklären Sie mir bitte, warum Sie erst mehr als ein Jahr nach Ihrer Einreise um Asyl in Österreich angesucht haben? BF: Trotz meiner Ausbildung war das ja ein neues Land für mich. Alles war neu hier. Ich wusste wirklich nichts über die rechtlichen Verfahren die ich beachten musste um Asyl zu bekommen. Als mein Visum in Kürze ablief und mein Leben in Gefahr war, habe ich mich den Behörden anvertraut." Auch seine Angaben hinsichtlich des Haftbefehls und wann und wie er davon Kenntnis erlangt haben will, lassen die Nachvollziehbarkeit und Glaubwürdigkeit vermissen, auch seine dahingehenden Erklärungsversuche, sind weder schlüssig noch glaubhaft, wie der nachfolgende Auszug aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung belegt: "RI: Wann haben Sie von Ihrem Onkel von dem gegen Sie vorliegenden Haftbefehl erfahren, und wie haben Sie es erfahren? BF: Nach meinem Studium hat mein Onkel mir gesagt, dass er einen Haftbefehl für mich erhalten habe. Es gehe darin um den letzten Vorfall mit dem jungen Mann in meinem Zimmer. Ich habe ihm gesagt, dass es mir egal sei, weil ich mich jetzt in einem sicheren Land befinde. Als ich um Asyl angesucht habe, hat mir meine Anwältin gesagt, dass ich mir diesen Haftbefehl schicken lassen soll, das habe ich auch gemacht. RI: Wie hat Ihr Onkel mit Ihnen Kontakt aufgenommen, um Ihnen das mitzuteilen? BF: Er hat mich angerufen. RI: Wieso hat er Sie deshalb nicht früher angerufen? BF: Er wusste ja, dass ich wegen dem Studium hierhergereist bin und vielleicht wollte er nicht, diesen Druck auf mich ausüben. Er wusste, was ich durchgemacht habe. Er dachte, dass ich mich in einem sicheren Land befinde. Wenn ich in Gambia gewesen wäre, dann hätte er mir das noch am selben Tag mitgeteilt. RI: Wieso hat Ihr Onkel fast ein Jahr lang gewartet, um Ihnen von diesem Haftbefehl zu erzählen? BF: Wie ich gesagt habe, ich war nicht in Gambia. Er dachte, dass ich hier sicher bin und hat wohl gedacht, dass es nicht so wichtig sei. Außerdem wollte er mich damit nicht belasten." (...) "RI: Wie hat Ihr Onkel von diesem Haftbefehl Kenntnis erlangt? BF: Sie haben ihm diesen zugeschickt. RI: Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Polizei Ihrem Onkel einen Haftbefehl übergeben sollte, der auf Sie ausgestellt ist, was sollte das für einen Sinn haben? Erklären Sie mir das? BF: Die Polizeistation und mein Haus sind ungefähr 10 Minuten voneinander entfernt. Sie haben ihm das Dokument einfach gebracht. Manchmal rufen sie die Leute auch an und sagen, dass man ein Dokument abholen soll." Grundsätzlich ist ein Verfolgungsschicksal von einem Antragsteller glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Der Beschwerdeführer berichtete aber auch nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben. Diese Feststellung kann insofern getroffen werden, als es aus der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts notorisch ist, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, unter Angabe der eigenen Gefühle und unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Details und Nebenumstände berichten. Beim Erzählen der eigenen Lebensgeschichte ist zu erwarten, dass der Erzählende nicht nur Handlungsabläufe schildert, sondern sich selbst in die Schilderung einbaut; dass eigene Emotionen, Erlebniswahrnehmung und Verhalten zu erklären versucht werden; dass Dialoge und Interaktionen mit anderen Personen geschildert werden. Dies gilt insbesondere bei derart prägenden Ereignissen, die so gravierend auf die Lebenssituation eines Menschen einwirken, dass dieser sich letztlich veranlasst sieht, sein Heimatland zu verlassen. Auch seine Angaben hinsichtlich der Frage, woher die Polizei von dieser Party gewusst haben soll, blieben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vage, oberflächlich und nicht nachvollziehbar, wie der nachfolgende Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll belegt: "RI: Woher hat die Polizei von dieser Party gewusst? BF: Das war auch für uns eine Frage. In Gambia ist es so, dass man jede Sim-Karte registrieren lassen muss. So hat der Telefonanbieter Kontrolle über die gesamte Kommunikation. Ich bin überzeugt, dass es diese SMS war, wo alles begonnen hat. RI: Sie wollen mir sagen, dass der Telefonanbieter sämtliche Nachrichten liest und beurteilt und im Fall des Falles an die Polizei weiterleitet? BF: Ich meine, es könnte sein, dass der Betreiber uns angezeigt hat. Es könnte natürlich auch sein, dass uns irgendjemand anderes angezeigt hat. RI: Wer könnte dieser jemand anderes sein? BF: In Gambia sind alle gegen Homosexuelle. Wir haben heimliche Beziehungen, damit keiner davon erfährt. Es gibt auch Leute, die anderen nachspionieren, damit sie etwas finden, das sie anzeigen können. Die Gesellschaft akzeptiert uns einfach nicht. Ich weiß nicht wer das getan hat. Ich kann nicht sagen, ob es die Telefongesellschaft oder jemand anderes war." Auch hinsichtlich seiner weiteren Ausführungen, insbesondere zu den beteiligten Personen, verharrte der Beschwerdeführer in einer wortkargen Darlegung der Eckpunkte einer Schilderung, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich detailarm und oberflächlich. So konnte der Beschwerdeführer keine detaillierten Angaben zu den Personen machen, die die in die Organisation der Party involviert gewesen sein sollten, obwohl er noch im Rahmen der Einvernahmen im Administrativverfahren wiederholt ausgeführt hat, dass er und Bekannte von ihm eine Party für Homosexuelle organisieren wollten (AS 41), bzw. dass er mit anderen diese Party organisiert habe (AS 249). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte er einmal an, dass er und Freunde diese Party organisiert hätten, um später wie folgt auszuführen: "RI: Von wem haben Sie diese SMS bekommen? BF: In Senegambia gibt es keinen Platz wo sich Homosexuelle treffen können. So haben wir uns einfach an einem bestimmten Ort getroffen und die Telefonnummern ausgetauscht. Der Organisator der Party hat die SMS geschickt. RI: Wie hat dieser geheißen? BF: Er hieß XXXX. Ich kenne ihn nur als XXXX."BF: Er hieß römisch 40 . Ich kenne ihn nur als römisch 40 ." (....) "RI: Wie viele Personen waren eigentlich bei dieser Party eingeladen? BF: Es ist eine große Gruppe von Leuten. Ich weiß nicht genau, wie viele. Ich habe aber nach meiner Inhaftierung erfahren, dass auch drei andere Leute von der Polizei gesucht werden. RI: Wer waren die drei Leute, die ebenfalls gesucht werden? BF: Sie waren Teil des Programmes in Senegambia. RI: Können Sie mir Namen nennen? BF: Ich kann mich an zwei der Namen erinnern. Einer hieß "XXXX" und der andere "XXXX". Den Namen des dritten weiß ich nicht mehr. RI: Was ist mit dem Organisator der Party passiert? BF: Der Organisator hatte einen weißen Mann aus Großbritannien als Freund. Ich weiß nicht, was mit ihm geschehen ist. Ich habe nichts mehr von ihm gehört. RI: Haben Sie sich nach Ihrer Freilassung nicht erkundigt, was mit ihm passiert ist? BF: Doch, ich habe mich erkundigt. Man hat mir gesagt, dass die Polizei nach den drei erwähnten Männern sucht. Was mit dem Organisator passiert ist, das weiß niemand. RI: Sind Sie der einzige gewesen, der verhaftet wurde? BF: So viel ich weiß, wurde nach den anderen gesucht. Wenn man verhaftet wird, dann kann man nur seine Geschichte erzählen. Ich kann nicht für die anderen sprechen, ich weiß nur, dass sie gesucht werden. Es ist nämlich so, dass ich nach meiner Freilassung nicht mehr an diesen Ort gegangen bin, aufgrund der schrecklichen Erfahrungen, die ich bei der Polizei gemacht habe." Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht nachvollziehbar, warum der vom Beschwerdeführer vorgelegte Zeitungsartikel dahingehend eine anderslautende Schilderung enthält, da darin ausgeführt wird, dass die Party von der Polizei gestürmt worden sei und die Burschen verhaftet worden seien und konnte er diesen Widerspruch auch auf Vorhalt des erkennenden Richters nicht nachvollziehbar erklären: "RI: Sie haben heute ein Konvolut an Unterlagen vorgelegt. Können sie mir erklären, weshalb die Angaben im vorgelegten Zeitungsartikel nicht mit ihren Angaben im Asylverfahren übereinstimmen? BF: An diesem Tag war die Eröffnung des XXXX Haus. Ein Journalist hat mich gefragt, ob ich über mein Leben als Homosexueller sprechen möchte und ich habe zugestimmt. Ich habe den Namen XXXX angegeben, weil mich jeder in der Szene unter diesen Namen kennt. Das ist sozusagen mein schwuler Name. Es gibt auch noch einen Fehler, was mein Alter anbelangt. Dort steht, dass ich 27 Jahre alt bin, aber ich bin 26 Jahre."BF: An diesem Tag war die Eröffnung des römisch 40 Haus. Ein Journalist hat mich gefragt, ob ich über mein Leben als Homosexueller sprechen möchte und ich habe zugestimmt. Ich habe den Namen römisch 40 angegeben, weil mich jeder in der Szene unter diesen Namen kennt. Das ist sozusagen mein schwuler Name. Es gibt auch noch einen Fehler, was mein Alter anbelangt. Dort steht, dass ich 27 Jahre alt bin, aber ich bin 26 Jahre." Die fehlende Stringenz, Nachvollziehbarkeit und daraus resultierend die Unglaubwürdigkeit seiner Schilderung, erschließt sich aber auch aus seinen widersprüchlichen Angaben zu seinem Leben in Gambia und seinen dortigen angeblichen homosexuellen Kontakten. Seine vagen und oberflächlichen Angaben zu seiner homosexuellen Neigung, lassen diese in einer Gesamtbetrachtung seiner Ausführungen und aufgrund des persönlichen Eindruckes des erkennenden Richters, nicht glaubwürdig erscheinen. Dies zeigt auch die Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wo der Beschwerdeführer befragt dazu, einerseits ausweichend antwortet und andererseits detailarme Angaben macht, wie es sich aus dem nachfolgenden Auszug aus der Niederschrift ergibt: BF: Ich glaube, dass mein Onkel meine Mutter informiert hat. Es ist nämlich so, dass ich bei meinem Onkel gewohnt habe, als ich klein war. Wenn wir alleine waren, zog sich mein Onkel aus und hat mich entweder auf seine Schultern gesetzt oder hat gesagt, dass ich mich hinter ihn legen soll. Damals hat meine Sexualität begonnen. RI: Von wann bis wann haben Sie mit Ihrem Onkel zusammengelebt? BF: Als ich 12 war. Ich habe bei ihm gelebt, bis ich die High-School abgeschlossen habe. RI wiederholt die Frage. BF: Nachdem ich die High-School im Jahr 2012 abgeschlossen habe, war ich alleine. RI wiederholt die Frage. BF: Ich war damals noch sehr klein. Ich glaube ich war 12 Jahre alt. Ich habe dann bis zum Ende der High-School im Jahr 2012 bei ihm gelebt. Mein homosexuelles Leben hat damals begonnen. RI: Wieso haben Sie nicht bei Ihren Eltern gewohnt, sondern bei Ihrem Onkel? BF: Es ist bei uns normal, dass die Eltern uns Kinder den Verwandten abgeben. Deshalb haben meine Eltern mich auch bei meinem Onkel wohnen lassen. RI: Wann kam die Vermutung, dass Sie sich zu einem gleichgeschlechtlichen Partner hingezogen fühlten? Was waren Ihre Gedanken? BF: Als mein Onkel das mit mir machte. Anfang habe ich mir nichts dabei gedacht. Ich dachte auch nicht, dass er es zu einem bestimmten Zweck tut. Irgendwann, als wir nackt waren, hatte ich meine erste Erektion. Dann habe ich angefangen es zu mögen. Ich erkannte dann, dass ich immer mehr das Gefühl hatte von Männern angezogen zu werden. RI: Das war dann so ab Ihrem 12 Lebensjahr, stimmt das? BF: Wie gesagt, meine erste Erektion hatte ich bei meinem Onkel. Er hat das sehr lange gemacht und ich weiß nicht wie alt ich war, als ich das Gefühl hatte, von Männern angezogen zu werden. Ich war aber bestimmt noch keine 18 Jahre. RI: Wieso haben Sie dann eigentlich geheiratet? BF: Mein Verhalten begann sich zu ändern. Ich verliebte mich in einen Jungen aus der Nachbarschaft. Ich habe ihn gefragt, ob wir zusammen duschen gehen und ich wollte, dass wir uns aufeinanderlegen. Meine Familie hat dieses Verhalten gemerkt und hat mich gezwungen früher zu heiraten. In unserer Kultur entscheiden das unsere Familien, wer wem heiratet. Für meine Frau war das auch ein Problem. Ich konnte sie nicht befriedigen und hatte keine Gefühle für sie und schließlich haben wir uns scheiden lassen. RI: Wie haben Sie Ihre Homosexualität in Gambia ausgelebt, und mit wem? BF: Es begann alles mit meinem Onkel. Dann war da noch der Junge aus der Nachbarschaft, aber dieser war nicht homosexuell. Meine Familie hat verhindert, dass ich weiterhin Kontakt zu ihm habe. In der Schule habe ich dann einen Mann getroffen. Ich habe ihm erzählt, was mein Onkel mit mir gemacht hat und ob er das auch machen würde. Er war damit einverstanden. Sein Name war XXXX. Ich sage, dass das mein erster "Boyfriend" war, obwohl wir nur miteinander geduscht haben und uns aufeinandergelegt haben. Wir haben in der Öffentlichkeit nicht Händchen gehalten. Wir haben alles nur im geheimen gemacht. Mein zweiter "Boyfriend" war XXXX, dieser hat auch am Programm teilgenommen, das ich vorhin erwähnt habe. Mit ihm hatte ich das erste Mal Sex.BF: Es begann alles mit meinem Onkel. Dann war da noch der Junge aus der Nachbarschaft, aber dieser war nicht homosexuell. Meine Familie hat verhindert, dass ich weiterhin Kontakt zu ihm habe. In der Schule habe ich dann einen Mann getroffen. Ich habe ihm erzählt, was mein Onkel mit mir gemacht hat und ob er das auch machen würde. Er war damit einverstanden. Sein Name war römisch 40 . Ich sage, dass das mein erster "Boyfriend" war, obwohl wir nur miteinander geduscht haben und uns aufeinandergelegt haben. Wir haben in der Öffentlichkeit nicht Händchen gehalten. Wir haben alles nur im geheimen gemacht. Mein zweiter "Boyfriend" war römisch 40 , dieser hat auch am Programm teilgenommen, das ich vorhin erwähnt habe. Mit ihm hatte ich das erste Mal Sex. RI: Wie lange waren Sie mit Idi zusammen? BF: Am Anfang hatten wir keine Beziehung und haben uns nur zum Sex getroffen. Ich weiß nicht mehr, aber das Ganze hat ungefähr zwei Jahre gedauert. RI: Hat es vor diesem Vorfall mit der Party hinsichtlich Ihrer sexuellen Orientierung Probleme mit staatlichen Behörden oder der Gemeinschaft gegeben, wenn ja wie haben diese ausgesehen? BF: In der Gemeinde hatte ich Probleme. Die Leute haben gemerkt, dass ich anders lebe als der Rest. Sie haben mir misstraut und ließen ihre Kinder nicht mehr zu mir. Bei den Behörden war es so, wenn mich jemanden mit einem Mann zusammen gesehen hätte, also, wenn wir uns geküsst hätten oder Händchen gehalten hätten, dann hätte mich die Polizei früher mitgenommen. RI wiederholt die Frage. BF: Nein." (...) "RI: Sie haben ausgesagt, dass Sie mit einem Mann erwischt worden sind. Wer war das, wo haben Sie diesen kennengelernt und warum haben Sie ihn mit nach Hause genommen, wo Sie doch gewusst haben, dass die Polizei Sie beobachtet? RI: Ja, ich wusste, dass die Polizei mich beobachtet und dass ich etwas tue, was verboten ist. Ich wohnte an einem Ort der keinen Zaun hatte und wo es keine Security gab. Als wir in das Haus hineingingen, hatte ich gedacht, dass uns keiner beobachtet. Als ich dann aber mit dem Mann zusammen war, kam jemand herein und sagte, "du machst das also immer noch". Wir sind alle aus dem Haus hinaus und weggelaufen. RI: Wo und wie haben Sie diesen Mann kennengelernt und war es das erste Mal, dass Sie ihn mit nach Hause genommen haben? BF: Ja, das war das erste Mal, dass er zu mir nach Hause kam. Ich habe ihm bei einem Straßenfestival kennengelernt. Ich hatte ihn schon in Senegambia gesehen. Wir tauschten die Kontaktdaten aus und er sagte, dass er mich besuchen würde." Auch hinsichtlich der weiteren Geschehnisse, insbesondere die Zeit bis zu seiner Ausreise betreffend, war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, ein stringentes Vorbringen zu erstatten. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seitens der Polizei ohne weiteres entlassen worden ist und er trotz der behaupteten Bedrohung durch die Gemeinschaft seine homosexuelle Beziehung mit einer Person, die zudem seitens der Behörde gesucht wird fortgesetzt hat, wie der nachfolgende Auszug belegt: "RI: Wer waren die drei Leute, die ebenfalls gesucht werden? BF: Sie waren Teil des Programmes in Senegambia. RI: Können Sie mir Namen nennen? BF: Ich kann mich an zwei der Namen erinnern. Einer hieß "Idi" und der andere "XXXX". Den Namen des dritten weiß ich nicht mehr. RI: Mit wem hatten Sie in diesen vier Monaten, zwischen Ihrer Inhaftierung und Ihrer Ausreise sexuellen Kontakt? BF: Nach meiner Haft war ich mit XXXX zusammen, aber das war kein so ein enger Kontakt wie vorher und ich war mit diesem letzten Mann zusammen."BF: Nach meiner Haft war ich mit römisch 40 zusammen, aber das war kein so ein enger Kontakt wie vorher und ich war mit diesem letzten Mann zusammen." Hier ergibt sich in der Gesamtschau mit den anderen Ausführungen zur Beweiswürdigung ein wesentliches Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des zentralen Asylvorbringens des Beschwerdeführers, dies vor allem aufgrund der Widersprüchlichkeiten seiner Aussagen und seinen ausweichenden Antworten. Das gilt insbesondere für die, sich aus dem Fluchtvorbringen ergebende, homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers. Aber auch seine insgesamt oberflächlichen Angaben zu seinem Leben als Homosexueller in Österreich, lassen in einer Gesamtbetrachtung seine Ausführungen und aufgrund des persönlichen Eindruckes des erkennenden Richters, die erforderliche Schlüssigkeit vermissen, sodass nicht von einer homosexuellen Orientierung des Beschwerdeführers auszugehen ist, wie es sich aus dem nachfolgenden Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll der mündlichen Verhandlung ergibt: "RI: Haben Sie in Österreich Kontakt zur homosexuellen Szene, bzw. kennen Sie entsprechende Lokale? BF: Ja, also in Wien gibt es viele Clubs. Ich selbst war im XXXX und in derXXXX. In unserer Nähe gibt es viele Lokale in die jeder hineingehen kann.BF: Ja, also in Wien gibt es viele Clubs. Ich selbst war im römisch 40 und in derXXXX. In unserer Nähe gibt es viele Lokale in die jeder hineingehen kann. RI: Wo befindet sich der Verein QueerBase? BF: In Wien, in der Pilgramgasse. RI: Seit wann haben Sie Kontakt zur homosexuellen Szene in Österreich? BF: Als ich zurück nach Österreich gekommen bin hatte ich nur Onlinekontakte. Als ich dann die Leute von QueerBase persönlich kennenlernte war es leichter für mich. RI: Wie Leben Sie Ihre sexuelle Neigung in Österreich aus? (Freund-Alter Wohnort, Beschäftigung) BF: Ich lebe mein Leben jetzt ganz offen und kann auch ganz offen über meine Orientierung sprechen. Ganz anders als in meinem Heimatland, wo alles heimlich geschehen musste. Ich fühle mich wohl und sicher dabei. Ich habe meinen "Boyfriend" kennengelernt, in dem Ort wo ich wohne. Es war der Eröffnungstag des XXXX Haus. Wir haben in der Küche zusammengearbeitet. Wir haben mit einander zu reden begonnen und uns Fragen zu stellen. Wir haben dann recht bald eine Beziehung begonnen und sind seitdem auch zusammen. Er ist aus dem Irak und in Basra geboren. Sein Geburtsdatum ist der XXXX. Wir unternehmen sehr viel zusammen. Wir gehen oft in Clubs zum Tanzen. Wir arbeiten auch oft zusammen, wenn es Zuhause etwas zu tun gibt. Ich habe ihn auch mit dem Polizisten bekanntgemacht, den ich kenne. Er kommt auch mit, wenn ich zum Trommeln gehe. Er hat einen Deutschkurs A2 gemacht. Im Sommer hat er Freiwilligenarbeit im "XXXX" (phon.) gemacht. Manchmal kochen wir gemeinsam, d.h. er macht den Reis und ich die Suppe. Wir wohnen nämlich nicht im selben Zimmer. Wir essen gemeinsam, das was wir gekocht haben. Wir tauschen auch manchmal unsere Kleider aus. Wenn er stress hat oder unglücklich ist, dann erzählt er es mir. Wir leben ein freies Leben. Manchmal duschen wir zusammen und wir haben Sex als Partner zusammen.BF: Ich lebe mein Leben jetzt ganz offen und kann auch ganz offen über meine Orientierung sprechen. Ganz anders als in meinem Heimatland, wo alles heimlich geschehen musste. Ich fühle mich wohl und sicher dabei. Ich habe meinen "Boyfriend" kennengelernt, in dem Ort wo ich wohne. Es war der Eröffnungstag des römisch 40 Haus. Wir haben in der Küche zusammengearbeitet. Wir haben mit einander zu reden begonnen und uns Fragen zu stellen. Wir haben dann recht bald eine Beziehung begonnen und sind seitdem auch zusammen. Er ist aus dem Irak und in Basra geboren. Sein Geburtsdatum ist der römisch 40 . Wir unternehmen sehr viel zusammen. Wir gehen oft in Clubs zum Tanzen. Wir arbeiten auch oft zusammen, wenn es Zuhause etwas zu tun gibt. Ich habe ihn auch mit dem Polizisten bekanntgemacht, den ich kenne. Er kommt auch mit, wenn ich zum Trommeln gehe. Er hat einen Deutschkurs A2 gemacht. Im Sommer hat er Freiwilligenarbeit im "XXXX" (phon.) gemacht. Manchmal kochen wir gemeinsam, d.h. er macht den Reis und ich die Suppe. Wir wohnen nämlich nicht im selben Zimmer. Wir essen gemeinsam, das was wir gekocht haben. Wir tauschen auch manchmal unsere Kleider aus. Wenn er stress hat oder unglücklich ist, dann erzählt er es mir. Wir leben ein freies Leben. Manchmal duschen wir zusammen und wir haben Sex als Partner zusammen. RI: Haben Sie außer diesem Herrn XXXX andere sexuelle Partner in Österreich?RI: Haben Sie außer diesem Herrn römisch 40 andere sexuelle Partner in Österreich? BF: Ja, bevor ich ihn getroffen habe, hatte ich Sex mit anderen Männern, aber seit wir zusammen sind nicht mehr. RI: Wie viele Männer waren das und wer war das? BF: Ich habe den Screenshot eines E-Mail Chats zu den Unterlagen gelegt, als Beweis, dass ich Kontakt zu anderen hatte. Ich hatte Kontakt zu einem Mann aus Ungarn der in Wien lebt. Dann noch zu jemanden aus Floridsdorf und einem Mann aus Stockerau. RI: Wie waren die Namen dieser Personen? BF: Ich habe diese Personen nicht um ihre Erlaubnis gefragt, ob ich die Namen nennen darf. Deshalb weiß ich nicht ob das legal ist. RI: Nennen Sie mir die Namen. BF: Ein Name, das ist der Mann der in Ungarn lebt heißt XXXX, der andere Mann heißt XXXX und der andere heißt XXXX.BF: Ein Name, das ist der Mann der in Ungarn lebt heißt römisch 40 , der andere Mann heißt römisch 40 und der andere heißt römisch 40 . Dazu ist zusammengefasst festzuhalten, dass die von ihm genannten Namen nicht mit den Namen in den vorgelegten Chatverläufen übereinstimmen, die Namensschreibweise des angeblichen norwegischen Freundes im vorgelegten Schreiben weist maßgebliche Widersprüche auf, und ist zudem nicht unterschrieben, wodurch diesem Schreiben schon deshalb keine entscheidungsrelevante Beweiskraft zukommen kann, hinsichtlich seiner im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstmalig vorgebachten Beziehung mit dem irakischen Asylwerber XXXX ist zudem nicht nachvollziehbar, warum er diese nicht früher bekannt gegeben hat. Der erkennende Richter geht zudem aufgrund des persönlichen Eindruckes selbst unter Zugrundelegung der Einvernahme des Zeugen - dieser konnte z.B.: keine Angaben zur Tochter des Beschwerdeführers, oder zur Schule des Beschwerdeführers machen - und in Zusammenschau der beiderseitigen Angaben davon aus, dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen ist seine homosexuelle Orientierung glaubhaft zu machen, sondern erscheint es vielmehr, wahrscheinlich, dass diese Angaben letztlich dazu dienen sollen, im Falle der Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens einen Nachfluchtgrund im Sinne der GFK zu konstruieren.Dazu ist zusammengefasst festzuhalten, dass die von ihm genannten Namen nicht mit den Namen in den vorgelegten Chatverläufen übereinstimmen, die Namensschreibweise des angeblichen norwegischen Freundes im vorgelegten Schreiben weist maßgebliche Widersprüche auf, und ist zudem nicht unterschrieben, wodurch diesem Schreiben schon deshalb keine entscheidungsrelevante Beweiskraft zukommen kann, hinsichtlich seiner im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstmalig vorgebachten Beziehung mit dem irakischen Asylwerber römisch 40 ist zudem nicht nachvollziehbar, warum er diese nicht früher bekannt gegeben hat. Der erkennende Richter geht zudem aufgrund des persönlichen Eindruckes selbst unter Zugrundelegung der Einvernahme des Zeugen - dieser konnte z.B.: keine Angaben zur Tochter des Beschwerdeführers, oder zur Schule des Beschwerdeführers machen - und in Zusammenschau der beiderseitigen Angaben davon aus, dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen ist seine homosexuelle Orientierung glaubhaft zu machen, sondern erscheint es vielmehr, wahrscheinlich, dass diese Angaben letztlich dazu dienen sollen, im Falle der Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens einen Nachfluchtgrund im Sinne der GFK zu konstruieren. Hier ergibt sich in der Gesamtschau mit den anderen Ausführungen zur Beweiswürdigung ein wesentliches Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit seiner homosexuellen Orientierung, sodass sie Aussagen relativierend zu berücksichtigen sind, sodass eine nähere inhaltliche Auseinandersetzung mit den vom Zeugen XXXXgemachten Ausführungen unterbleiben konnte. Es haben sich im Beschwerdeverfahren auch keine sonstigen weiteren Anhaltspunkte ergeben, die eine homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers glaubhaft machen. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe des erkennenden Richters bzw. der belangten Behörde gesehen werden, jede seiner unzähligen vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es am Beschwerdeführer ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen. Der Beschwerdeführer hat weder in seinen ergänzenden Stellungnahmen noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung neue entscheidungsrelevante Sachverhalte oder Unterlagen vorgebracht, die die Glaubwürdigkeit seiner Angaben stärken hätte können. Zusammengefasst verharrte der Beschwerdeführer während seiner Einvernahme, aufgrund des persönlichen Eindrucks des erkennenden Richters, in einer, die wichtigen Eckpunkte seiner Schilderung betreffenden, widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Darlegung, bzw. ausweichender Beantwortung der gestellten Fragen, obwohl nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend zu schildern, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Diesen Anforderungen konnte der Beschwerdeführer wie die obigen Ausführungen zeigen nicht gerecht werden. Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und dass weder die erstinstanzliche Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Seine Ausführungen lassen in ihrer Gesamtbetrachtung die Fluchtgeschichte als reine gedankliche Konstruktion erscheinen, der jegliche Stringenz hinsichtlich einer Verfolgung fehlt, sodass die Angaben zu seiner behaupteten Verfolgung jegliche Wahrscheinlichkeit und Glaubwürdigkeit vermissen lassen und davon auszugehen ist, dass diese Geschichte nur zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgebracht wurde. Dies auch insbesondere, da der Beschwerdeführer, trotz der behaupteten staatlichen Verfolgung und seiner darauf gegründeten Flucht, erst nach erfolgloser Aslyantragstellung in Norwegen, ein Jahr nach seiner Ausreise aus Gambia im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und wie oben angeführt, hinsichtlich der Geschehnisse keine stringenten und plausiblen Angaben machte und selbst auf wiederholtes Nachtfragen Fragen nur ausweichend beantwortete. Sofern im Beschwerdeschriftsatz zum Ausdruck gebracht wird, dass ihm aufgrund seines Vorbringens eine Rückkehr nach Gambia nicht mehr möglich sei und er sich bei seiner Rückkehr nach Gambia in eine ausweglose, seine Rechte nach Art. 2 und Art. 3 EMRK verletzende Lage geraten würde, ist dies unter dem Gesichtspunkt der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens zu beurteilen und kann demnach weder eine Verfolgung durch den Staat gesehen werden, noch eine Bedrohung durch die Bevölkerung als asylrelevant eingestuft werden, dies vor allem, unter dem Gesichtspunkt, dass ihm aufgrund der mangelnden Glaubhaftmachung seines Fluchtgrundes eine staatliche Verfolgung gar nicht droht, weshalb es ihm zumutbar ist, in sein Heimatdorf zurückzukehren und unter Zugrundelegung dieser Ausführungen auch keine gesonderte weitere Beurteilung hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative erforderlich war.Sofern im Beschwerdeschriftsatz zum Ausdruck gebracht wird, dass ihm aufgrund seines Vorbringens eine Rückkehr nach Gambia nicht mehr möglich sei und er sich bei seiner Rückkehr nach Gambia in eine ausweglose, seine Rechte nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK verletzende Lage geraten würde, ist dies unter dem Gesichtspunkt der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens zu beurteilen und kann demnach weder eine Verfolgung durch den Staat gesehen werden, noch eine Bedrohung durch die Bevölkerung als asylrelevant eingestuft werden, dies vor allem, unter dem Gesichtspunkt, dass ihm aufgrund der mangelnden Glaubhaftmachung seines Fluchtgrundes eine staatliche Verfolgung gar nicht droht, weshalb es ihm zumutbar ist, in sein Heimatdorf zurückzukehren und unter Zugrundelegung dieser Ausführungen auch keine gesonderte weitere Beurteilung hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative erforderlich war. Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der über eine Schul- und Berufsausbildung verfügt und bereits gearbeitet hat, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde, selbst wenn es an staatlichen Sozialleistungen und familiärer Unterstützung mangeln würde, wobei er in Gambia noch familiäre Anknüpfungspunkte hat. 2.
  43. Zum Herkunftsstaat: Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen (z.B.: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation). Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Gambia ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Reise & Sicherheit - Gambia - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/gambia-node/ gambiasicherheit/213624#content_0, Zugriff 18.9.2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.9.2019): AA-Bericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284_deutschland-auswaertiges-amtbericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-gambia-stand-juli-2019 05-08-2019.pdf, Zugriff 25.11.2019 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/281635/411922_de.html, Zugriff 18.8.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422435.html, Zugriff 18.9.2018 -Strichaufzählung KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (16.5.2018): Ein Jahr Demokratie in Gambia, http://www.kas.de/wf/doc/kas_52476-544-1-30.pdf?180516145500, Zugriff 4.9.2018 -Strichaufzählung LHB - Law Hub Gambia

(2018): Truth, Reconciliation and Reparations Commission (TRRC) Act, https://www.lawhubgambia.com/truth-reconciliation-reparations-commission/, Zugriff 27.9.2018 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (29.6.2018): Report of the Secretary-General on the activities of the United Nations Office for West Africa and the Sahel, https://www.ecoi.net/en/file/local/1438086/1226_1531382798_n1817627.pdf, Zugriff 6.9.2018 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 22.8.2016 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (18.9.2018): Reise & Aufenthalt - Gambia - Sicherheit und Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/gambia/, Zugriff 18.9.2018 -Strichaufzählung FD - France Diplomatie (18.9.2018): Conseils par pays, Gambie, Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/ gambie/, Zugriff 18.9.2018 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-reportgambia.pdf, Zugriff 18.9.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - The Gambia, https://www.ecoi.net/ de/dokument/1428746.html, Zugriff 18.9.2018Zugriff 18.9.2018 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425363.html, Zugriff 18.9.2018 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436847.html, Zugriff 19.8.2016 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (18.9.2018): Reise & Aufenthalt - Gambia - Sicherheit und Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/gambia/, Zugriff 18.9.2018 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Gambia https://www.ecoi.net/de/dokument/1418725.html, Zugriff 27.11.2019 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (12.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 12.8.2016 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.8.2016): Gambia: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GambiaSicherheit_node.html, Zugriff 12.8.2016 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (20.11.2014): Further Information on Urgent Action: 226/14, http://www.amnesty.de/urgent-action/ua-226-2014-1/erste-festnahmen-nach-homophobem-gesetz?destination=node/5309?support_type=&node_type=&country=&topic=&from_month=0&from_year=&to_month=0&to_year=&submit_x=41&submit, Zugriff 12.8.2016 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (18.8.2016): Reise & Aufenthalt - Gambia - Sicherheit und Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/gambia/, Zugriff 18.8.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Gambia, http://www.ecoi.net/local_link/318342/457342_de.html, Zugriff 19.8.2016 -Strichaufzählung UKHO - U.K Home Office (1.2016): Country Information and Guidance -Strichaufzählung The Gambia: Sexual orientation and gender identity, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/489450/Gambia_Sexual_orientation_Jan_2016__2016_01_05.pdf, Zugriff 24.8.2016 Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den zur Feststellung, ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den zur Feststellung, ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Gambia für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Gambia abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Gambia für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK erscheinen lässt vergleiche dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Gambia abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt. Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, sodass die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte nicht in Zweifel zu ziehen waren. Zu den seitens der Rechtsvertretung zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes, wird ausgeführt, dass es sich hiebe um Einzelfallentscheidungen handelt, die keineswegs für das gegenständlichen Verfahren als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden können. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage: 3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, § 8 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Z 3 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Absatz 2 und 3, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lauten: "Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)...
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. ....
(4)... Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. ... , wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a)... Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. ...
  3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  4. ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
(2)-
(4)... Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
  1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
  2. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
  3. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  4. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  5. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)... ". 3.1.
  1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, sowie § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:3.1.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lauten: "Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Rückkehrentscheidung § 52.
(1)...Paragraph 52,
(1)...
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. ...
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ...
  4. ... und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)...
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)... Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)...
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die f

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.