RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2020 GeschäftszahlL515 2138611-2 SpruchL515 2138614-2/28E L515 2138608-2/24E L515 2138611-2/22E Schriftliche Ausfertigung des am 29
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46, 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46, 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, als unbegründet abgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Georgien, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Georgien, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , geb. römisch 40 , diese vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46, 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46, 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als "bP" bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am in den Akten ersichtlichen Daten bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als "bP" bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am in den Akten ersichtlichen Daten bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein. I.1.2 Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern der minderjährigen bP3.römisch eins.1.2 Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern der minderjährigen bP
- I.2.2.
- Die bP1 brachte im Verfahren im Wesentlichen zusammengefasst zu den Ausreisegründen bzw. Rückkehrhindernissen vor, in Georgien einen Autoersatzteilhandel betrieben unter der Regierung von Saakaschwili auf Betreiben eines korrupten Finanzbeamten rechtswidrig enteignet worden zu sein. Er wäre auch fälschlich des Besitzes von Suchtmitteln beschuldigt und nach Zahlung einer hohen Summe zu einer verhältnismäßig geringen Strafe verurteilt worden.römisch eins.2.2.
- Die bP1 brachte im Verfahren im Wesentlichen zusammengefasst zu den Ausreisegründen bzw. Rückkehrhindernissen vor, in Georgien einen Autoersatzteilhandel betrieben unter der Regierung von Saakaschwili auf Betreiben eines korrupten Finanzbeamten rechtswidrig enteignet worden zu sein. Er wäre auch fälschlich des Besitzes von Suchtmitteln beschuldigt und nach Zahlung einer hohen Summe zu einer verhältnismäßig geringen Strafe verurteilt worden. Nach der Haftentlassung hätte sie die Rückgabe des Geschäfts betrieben, woraus sie erheblichen Repressalien bis hin zu schwersten Misshandlungen und einer neuerlichen Inhaftierung und neuerlichen Geldforderungen ausgesetzt gewesen. Als ein befreundeter Geschäftspartner von ihr, welche ebenfalls "enteignet" worden wäre, umgebracht wurde, hätte sie sich entschlossen, Georgien zu verlassen. bP2 - bP3 beriefen sich auf die Gründe der bP1 und auf den gemeinsamen Familienverband, wobei bP2 vorbrachte, ebenfalls misshandelt worden zu sein. I.2.2.
- In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP1 im Verwaltungsverfahren im Detail wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):römisch eins.2.2.
- In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP1 im Verwaltungsverfahren im Detail wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1): "... - Sie reisten vor dem 06.04.2015 in das Bundesgebiet ein. - Sie stellten am 06.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung nach dem AsylG durch die PI XXXX XXXX am 08.04.2015 machten Sie vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, befragt zum Fluchtgrund und zu einer allfälligen Rückkehrgefährdung, nachstehende Angaben:Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung nach dem AsylG durch die PI römisch 40 römisch 40 am 08.04.2015 machten Sie vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, befragt zum Fluchtgrund und zu einer allfälligen Rückkehrgefährdung, nachstehende Angaben: Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund): Ich habe Geschäfte als Exporteur für Autoersatzteile betrieben. Personen, die bei der Regierung beschäftigt sind, haben mir im Jahre 2011 meine Waren abgenommen. Ich habe versucht über einen Rechtsanwalt gegen diese Personen vorzugehen. Mir wurde gedroht. Dreimal wurde ich von maskierten Personen zusammengeschlagen. Als mein Geschäftspartner Beso Chardiani ca 2 Wochen vor meiner Ausreise umgebracht worden ist, war ich gezwungen meine Heimat zu verlassen. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Es ist nicht ausgeschlossen, dass ich auch umgebracht werde. Zuletzt wurde ich so zusammengeschlagen. Wenn ich keine Hilfe bekommen hätte, wäre ich an den Folgen verstorben. Dies war vor etwa 2 Monaten. Falls Unterlagen erforderlich sind, kann ich sie mir von meiner Familie nachschicken lassen. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 23.06.2016 gaben Sie vor einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Folgendes an: ... Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an: Ich hatte mein eigenes Geschäft in Tiflis. Ich habe Autoersatzteile für Autos verkauft. Ich habe die Teile aus der Türkei geholt. Ein gewisser XXXX von der XXXX hat die Teile beschlagnahmt. Das war
- Es wurde alles beschlagnahmt. Ende 2010 bis Jänner 2011 war ich im Gefängnis. Sie haben mich mit Marihuana verhaftet. Es war eine große Menge in meinem Auto. Es war eine große Packung. Ich sollte dafür lebenslang ins Gefängnis. Sie haben mir das bestimmt untergejubelt. Ich sollte eine Million Dollar Kaution bezahlen, sonst würde mein Geschäft beschlagnahmt werden. Ich habe versprochen 100.000 US-Dollar zu bezahlen und mein Geschäft abzugeben, damit ich freigelassen werde. Ich habe 5.000 Lari bezahlt und eine Haftstrafe von einem Jahr bedingt bekommen. Das Marihuana wurde auch beschlagnahmt. Im Jahr 2012 habe ich die letzte Zahlung geleistet. Ich lege Quittungen von den Steuerschulden von 2009-2012 vor. Ich lege meine Geschäftsbestätigung vor. Auf den Namen meiner Frau habe ich eine Autowerkstatt aufgemacht. Ich habe Schulden gemacht. Im Jahr 2012 kam die neue Regierung. Die haben versprochen, dass ich mein Geschäft wieder bekomme. Mein Freund ist Rechtsanwalt. Er hat beantragt, dass ich mein Geschäft wieder bekomme. Irgendwelche Leute haben mich angerufen. Das war Ende
- Sie haben nicht viel gesagt. Sie wollten Geld. Wir haben uns getroffen. Ich war mit meinem Kind im Hof spazieren und Sie haben mich mitgenommen. Ich musste mein Kind allein lassen. Sie haben mich zu einem See gebracht. Sie haben gesagt, ich solle mein Geschäft nichtmehr zurückfordern. Sie haben mir mit Gefängnis gedroht, oder sie hätten mich vielleicht verschwinden lassen. Ich habe mich auf die neue Regierung verlassen. Ich bin wieder zur Polizei gegangen und habe das angezeigt. Die Unbekannten haben mich auch geschlagen. Sie wollten nicht, dass ich mein Geschäft zurückbekomme. Ich habe von der Polizei verlangt, dass sie etwas gegen die Unbekannten unternehmen. Die Polizei hat mir gesagt, dass das keine Aussicht auf Erfolg hat. Ich habe mich bei höheren Vorgesetzten der Polizei beschwert. Die haben mir auch gesagt, dass das aussichtslos ist. Dann wurde ich wieder von Unbekannten angerufen. Sie haben mir und meiner Familie gedroht. Ich habe meine Frau und mein Kind versteckt. 2014 im Sommer sind wieder Polizisten in meine Werkstatt gekommen. Sie haben mich auch geschlagen. Mir wurde wieder Drogenhandel vorgeworfen. Sie haben mir nicht gesagt, wer mich angezeigt hat. Es war kein Arbeitstag. Ich wollte eigentlich nur Inventur machen. Sie haben gesagt, dass ich nicht auf sie gehört hätte. Ich wurde wieder eingesperrt. Dieser XXXX kam zu mir ins Gefängnis. Er hat mich gewarnt. Er hat mir gesagt, dass ich mein Geschäft nicht zurückbekommen werde. Ich musste wieder 4000 Lari bezahlen. Das war meine Strafe. Ich habe dann gesagt, dass ich mein Geschäft nicht mehr zurückhaben möchte. Ich hatte auch einen Freund. Er hieß XXXX . Er hatte ein großes Geschäft. Er hatte einen künstlichen See. Der See wurde auch von den Behörden beschlagnahmt. Er wurde auch verhaftet. Wir wollten gemeinsam ein Geschäft aufziehen. Ich wurde sicher abgehört. XXXX wollte mich in Tiflis treffen. Er hat mir vorgeworfen, dass ich mit Beso zusammenarbeite. Dann haben mich wieder Unbekannte geschlagen. Ich war sogar bewusstlos. Das war Ende Herbst
- Vorbeigehende Leute haben die Rettung gerufen. Ich war 3 Tage im Krankenhaus. Ich hatte eine Gehirnerschütterung. Ich ging dann nach Hause. Ich habe mich dann entschieden Georgien zu verlassen. Beso wurde umgebracht. Er wollte auch wieder sein Business zurück. Ich lege Befunde vor.Ich hatte mein eigenes Geschäft in Tiflis. Ich habe Autoersatzteile für Autos verkauft. Ich habe die Teile aus der Türkei geholt. Ein gewisser römisch 40 von der römisch 40 hat die Teile beschlagnahmt. Das war
- Es wurde alles beschlagnahmt. Ende 2010 bis Jänner 2011 war ich im Gefängnis. Sie haben mich mit Marihuana verhaftet. Es war eine große Menge in meinem Auto. Es war eine große Packung. Ich sollte dafür lebenslang ins Gefängnis. Sie haben mir das bestimmt untergejubelt. Ich sollte eine Million Dollar Kaution bezahlen, sonst würde mein Geschäft beschlagnahmt werden. Ich habe versprochen 100.000 US-Dollar zu bezahlen und mein Geschäft abzugeben, damit ich freigelassen werde. Ich habe 5.000 Lari bezahlt und eine Haftstrafe von einem Jahr bedingt bekommen. Das Marihuana wurde auch beschlagnahmt. Im Jahr 2012 habe ich die letzte Zahlung geleistet. Ich lege Quittungen von den Steuerschulden von 2009-2012 vor. Ich lege meine Geschäftsbestätigung vor. Auf den Namen meiner Frau habe ich eine Autowerkstatt aufgemacht. Ich habe Schulden gemacht. Im Jahr 2012 kam die neue Regierung. Die haben versprochen, dass ich mein Geschäft wieder bekomme. Mein Freund ist Rechtsanwalt. Er hat beantragt, dass ich mein Geschäft wieder bekomme. Irgendwelche Leute haben mich angerufen. Das war Ende
- Sie haben nicht viel gesagt. Sie wollten Geld. Wir haben uns getroffen. Ich war mit meinem Kind im Hof spazieren und Sie haben mich mitgenommen. Ich musste mein Kind allein lassen. Sie haben mich zu einem See gebracht. Sie haben gesagt, ich solle mein Geschäft nichtmehr zurückfordern. Sie haben mir mit Gefängnis gedroht, oder sie hätten mich vielleicht verschwinden lassen. Ich habe mich auf die neue Regierung verlassen. Ich bin wieder zur Polizei gegangen und habe das angezeigt. Die Unbekannten haben mich auch geschlagen. Sie wollten nicht, dass ich mein Geschäft zurückbekomme. Ich habe von der Polizei verlangt, dass sie etwas gegen die Unbekannten unternehmen. Die Polizei hat mir gesagt, dass das keine Aussicht auf Erfolg hat. Ich habe mich bei höheren Vorgesetzten der Polizei beschwert. Die haben mir auch gesagt, dass das aussichtslos ist. Dann wurde ich wieder von Unbekannten angerufen. Sie haben mir und meiner Familie gedroht. Ich habe meine Frau und mein Kind versteckt. 2014 im Sommer sind wieder Polizisten in meine Werkstatt gekommen. Sie haben mich auch geschlagen. Mir wurde wieder Drogenhandel vorgeworfen. Sie haben mir nicht gesagt, wer mich angezeigt hat. Es war kein Arbeitstag. Ich wollte eigentlich nur Inventur machen. Sie haben gesagt, dass ich nicht auf sie gehört hätte. Ich wurde wieder eingesperrt. Dieser römisch 40 kam zu mir ins Gefängnis. Er hat mich gewarnt. Er hat mir gesagt, dass ich mein Geschäft nicht zurückbekommen werde. Ich musste wieder 4000 Lari bezahlen. Das war meine Strafe. Ich habe dann gesagt, dass ich mein Geschäft nicht mehr zurückhaben möchte. Ich hatte auch einen Freund. Er hieß römisch 40 . Er hatte ein großes Geschäft. Er hatte einen künstlichen See. Der See wurde auch von den Behörden beschlagnahmt. Er wurde auch verhaftet. Wir wollten gemeinsam ein Geschäft aufziehen. Ich wurde sicher abgehört. römisch 40 wollte mich in Tiflis treffen. Er hat mir vorgeworfen, dass ich mit Beso zusammenarbeite. Dann haben mich wieder Unbekannte geschlagen. Ich war sogar bewusstlos. Das war Ende Herbst
- Vorbeigehende Leute haben die Rettung gerufen. Ich war 3 Tage im Krankenhaus. Ich hatte eine Gehirnerschütterung. Ich ging dann nach Hause. Ich habe mich dann entschieden Georgien zu verlassen. Beso wurde umgebracht. Er wollte auch wieder sein Business zurück. Ich lege Befunde vor. Wollen Sie noch weitere Gründe geltend machen? Das waren meine Gründe. Würde Ihnen im Falle der Rückkehr in Ihrem Herkunftsland Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen? Diese Leute werden mich für 15 Jahre ins Gefängnis stecken. Oder Sie bringen mich um. Wie und wo lebt Ihre Familie? Sie sind bei meinen Schwiegereltern in einem Dorf. Das ist 6-7 Stunden mit dem Auto von Tiflis entfernt. ... Wollen Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Rückkehrentscheidung sprechen? Haben Sie besondere Bindungen zu Österreich? Haben Sie hier Verwandte? Sind Sie erwerbstätig oder besuchen Sie eine Schule? Sind Sie in anderer Form integriert, z.B. Vereinsmitgliedschaften, etc.? Ich habe bei der Caritas einen Deutschkurs gemacht. Ich möchte hier auch mein Business machen. Sonst mache ich nichts. Wurden Sie jemals straffällig? Ja. Ich wollte trinken. Ich habe Champagner stehlen. Außerdem habe ich Parfum gestohlen ich habe das zurückgebracht. ... Nach Rückübersetzung gebe ich an, dass die erste Beschlagnahme bereits 2011 erfolgte. Weiters haben die Anrufe 2013 angefangen und ich wurde bedroht. Als Beso getötet wurde, habe ich mich noch schneller entschlossen, Georgien zu verlassen. ... - Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2016, Zahl XXXX , wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen nicht erteilt, es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und auch festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Georgien zulässig ist. Die aufschiebende Wirkung wurde gem. § 18 BFA-VG aberkannt.- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2016, Zahl römisch 40 , wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen nicht erteilt, es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und auch festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Georgien zulässig ist. Die aufschiebende Wirkung wurde gem. Paragraph 18, BFA-VG aberkannt. - Gegen diesen Bescheid erhoben Sie im Wege Ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde. - Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2016, Zahl L515 2138614-1/3E, L 515 2138608-1/3E und L515 2138611-1/3E, wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Bei der zweiten niederschriftlichen Einvernahme am XXXX2019 gaben Sie vor einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Folgendes an: ... LA: Wie ist Ihr aktueller Gesundheitszustand? Leiden Sie an Erkrankungen oder sonstigen Beeinträchtigungen? VP: Alles gut. Ich bin gesund. Ich bin nicht in ärztlicher Behandlung und muss auch keine Medikamente einnehmen. Ich habe aber Hepatitis C. Mit dem Arzt ist besprochen, dass ich ab nächster Woche Medikamente nehmen werde, um dies zu heilen. Zur Hepatitis-Erkrankung habe ich keine Unterlagen. Ich wurde im Jahre 2015 am Kiefer operiert. Der Arzt hat gesagt, dass dies nochmals operiert werden muss. Einen Termin dafür gibt es noch nicht. Psychisch bin ich gesund. ... LA: Verfügen Sie über Dokumente, die Ihre Identität bestätigen? VP: Mein georgischer Auslandspass wurde mir vom Schlepper abgenommen. Ein georgischer Personalausweis wurde mir von der Polizei abgenommen. ... VP: Ich bin mit XXXX verehelicht. Wir haben das gemeinsame Kind XXXX .VP: Ich bin mit römisch 40 verehelicht. Wir haben das gemeinsame Kind römisch 40 . 09.10 - 09.15 Uhr Pause LA: Haben Ihre Frau und das gemeinsame Kind eigene Flucht- und Asylgründe? VP: Nein. Sie sind wegen mir geflüchtet. Ich bin zuerst gekommen und meine Frau ist mit dem Kind ca. ein Jahr später nachgekommen. LA: Sie wurden bereits vom BFA einvernommen. Sind Ihre Flucht- und Asylgründe in dieser Einvernahme richtig? Nennen Sie nun nochmals Ihre Flucht- und Asylgründe. Lassen Sie sich ruhig Zeit im Rahmen einer freien Erzählung. VP: Ja, ich wurde einvernommen. Alle meine Angaben dieser Einvernahme sind richtig. Ab dem Jahre 2009 habe ich in Tiflis ein Geschäft für Autoteile als Einzelunternehmer gehabt. Ich hatte vier Angestellte, weil ich vier Geschäftslokale in Tiflis hatte. Ich habe Autoteile, Teppiche, Sitzbezüge, Scheibenwischer, aus der Türkei importiert und verkauft. Auch Geschäfte haben Sachen bei mir gekauft. Es ist super gelaufen. Dann habe ich geheiratet. Dann gab es eine Konkurrenzfirma. Da hatte ich Probleme, weil diese Firma Kontakte zum Parlament usw. hatte. Sie wollten, dass ich das Geschäft schließe. Ich wollte darüber nicht einmal reden. Dann hat das Finanzamt Druck auf mich ausgeübt. Dieser Mann war XXXX von der XXXX . Ich weiß, dass er viele Geschäfte weggenommen hat. Er hat seine Finger auch in der Regierung gehabt. Er hat mir persönlich bei einem Treffen gesagt, dass ich selber aufhören sollte und dass sie mir mein Geschäft wegnehmen werden und ich ihnen mein Unternehmen schenken werde. Ich hatte auch ein Lager und sie wollten mir alle Teile wegnehmen. XXXX hat auch gesagt, dass sie einen Grund für meine Verhaftung finden werden. Sie haben mich im Jahre 2010 verhaftet. Sie haben mir eine große Menge Marihuana in meinem Auto untergejubelt. In der Zelle bei der Polizei kam XXXX und legte mir Unterlagen vor, die ich unterschreiben sollte. Er drohte mir auch mit 20jähriger oder lebenslanger Haft. Die Vereinbarung war so, dass ich mit dem Geschäft nichts mehr zu tun habe und nur mein Name beim Geschäft bleibt. Im Jahre 2011 wurde ich vom Gericht zu einer Zahlung von 5000 Lari mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren auf Bewährung verurteilt. 2012 kam eine neue Regierung. Ich habe angefangen, meine Sachen zurückzuholen. Ich habe einen Rechtsanwalt genommen. Sie haben davon erfahren. Ich habe sie getroffen und sie sagten, ich solle damit aufhören. Sie sind zu einer zweiten Besprechung gekommen und sagten, dass ich große Probleme bekommen werde, wenn ich nicht aufhöre. Bei beiden Treffen haben sie mich geschlagen. Dann habe ich ein Geschäft unter dem Namen meiner Frau aufgemacht. Dann haben sie mir Drogen im Geschäft untergejubelt. Ich wurde deshalb verhaftet. Mein Vater ist Schiedsrichter bei der UEFA. Dieser hat sich eingemischt. Mein Vater hat gesagt, dass ich aufhören soll. Einer meiner Geschäftspartner war auch in einer solchen Situation. Er gab aber nicht auf. Er war ein paar Jahre im Gefängnis und die neue Regierung hat ihn freigelassen. Er hat auch angefangen, sein Geschäft zurückzuholen. Er hat Unterlagen und Dokumente von mir gebraucht. Wir haben einen Geschäftsplan gemacht. Wir wollten Boxen für die Autoreparatur machen. Er hat gewonnen, weil er alles ins Gericht gebracht hat. XXXX und seine Kumpel und auch die Person, die meinem Freund das Geschäft weggenommen hat, sind zu mir gekommen. Ich war mit dem Kind vor der Wohnung spazieren. Ich brachte das Kind schnell in die Wohnung und ging wieder nach unten. Sie brachten mich mit einem Auto zu einem Friedhof. Dieser ist außerhalb von Tiflis. Dieser Friedhof ist am Berg, es ist ein fürchterlicher Platz. Ich wurde auf diesem Friedhof fast zu Tode geschlagen, lag über Nacht dort und wurde in der Früh von Personen gefunden. Ich wurde ins Spital gebracht. Nach einem Tag ging ich nach Hause, weil ich Angst hatte. Deshalb habe ich die Kieferprobleme. Sie haben herausgefunden, dass ich überlebt habe. 2015 haben sie meinen Freund umgebracht. Ich bin dann in die Türkei geflüchtet. Die türkischen Geschäftspartner haben mir nach Europa geholfen. Sie haben mich heimlich nach Georgien gebracht. Dort wurde ich in einem LKW versteckt. Zwei Tage und Nächte war ich auf diesem LKW. Dann stieg ich auf einen anderen um. Sie haben mir meinen Personalausweis in die Hand gedrückt und ich sollte die paar Kilometer nach XXXX gehen. Die Familie meines getöteten Freundes hat seine Seeliegenschaft im Werte von 4.000.000 USD wiederbekommen. Der Typ der XXXX ist hinter mir her und will mich umbringen. XXXX und seine Leute arbeiten normal weiter. Darum habe ich Österreich gebeten, mir Schutz zu geben. Ich habe nicht gewusst, dass ich in Österreich bin. Ich bin froh, dass ich nach Österreich gekommen bin. Ich weiß, dass Österreich die georgische Geschichte kennt. Die österreichische Polizei hat die georgische Polizei eingeschult.VP: Ja, ich wurde einvernommen. Alle meine Angaben dieser Einvernahme sind richtig. Ab dem Jahre 2009 habe ich in Tiflis ein Geschäft für Autoteile als Einzelunternehmer gehabt. Ich hatte vier Angestellte, weil ich vier Geschäftslokale in Tiflis hatte. Ich habe Autoteile, Teppiche, Sitzbezüge, Scheibenwischer, aus der Türkei importiert und verkauft. Auch Geschäfte haben Sachen bei mir gekauft. Es ist super gelaufen. Dann habe ich geheiratet. Dann gab es eine Konkurrenzfirma. Da hatte ich Probleme, weil diese Firma Kontakte zum Parlament usw. hatte. Sie wollten, dass ich das Geschäft schließe. Ich wollte darüber nicht einmal reden. Dann hat das Finanzamt Druck auf mich ausgeübt. Dieser Mann war römisch 40 von der römisch 40 . Ich weiß, dass er viele Geschäfte weggenommen hat. Er hat seine Finger auch in der Regierung gehabt. Er hat mir persönlich bei einem Treffen gesagt, dass ich selber aufhören sollte und dass sie mir mein Geschäft wegnehmen werden und ich ihnen mein Unternehmen schenken werde. Ich hatte auch ein Lager und sie wollten mir alle Teile wegnehmen. römisch 40 hat auch gesagt, dass sie einen Grund für meine Verhaftung finden werden. Sie haben mich im Jahre 2010 verhaftet. Sie haben mir eine große Menge Marihuana in meinem Auto untergejubelt. In der Zelle bei der Polizei kam römisch 40 und legte mir Unterlagen vor, die ich unterschreiben sollte. Er drohte mir auch mit 20jähriger oder lebenslanger Haft. Die Vereinbarung war so, dass ich mit dem Geschäft nichts mehr zu tun habe und nur mein Name beim Geschäft bleibt. Im Jahre 2011 wurde ich vom Gericht zu einer Zahlung von 5000 Lari mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren auf Bewährung verurteilt. 2012 kam eine neue Regierung. Ich habe angefangen, meine Sachen zurückzuholen. Ich habe einen Rechtsanwalt genommen. Sie haben davon erfahren. Ich habe sie getroffen und sie sagten, ich solle damit aufhören. Sie sind zu einer zweiten Besprechung gekommen und sagten, dass ich große Probleme bekommen werde, wenn ich nicht aufhöre. Bei beiden Treffen haben sie mich geschlagen. Dann habe ich ein Geschäft unter dem Namen meiner Frau aufgemacht. Dann haben sie mir Drogen im Geschäft untergejubelt. Ich wurde deshalb verhaftet. Mein Vater ist Schiedsrichter bei der UEFA. Dieser hat sich eingemischt. Mein Vater hat gesagt, dass ich aufhören soll. Einer meiner Geschäftspartner war auch in einer solchen Situation. Er gab aber nicht auf. Er war ein paar Jahre im Gefängnis und die neue Regierung hat ihn freigelassen. Er hat auch angefangen, sein Geschäft zurückzuholen. Er hat Unterlagen und Dokumente von mir gebraucht. Wir haben einen Geschäftsplan gemacht. Wir wollten Boxen für die Autoreparatur machen. Er hat gewonnen, weil er alles ins Gericht gebracht hat. römisch 40 und seine Kumpel und auch die Person, die meinem Freund das Geschäft weggenommen hat, sind zu mir gekommen. Ich war mit dem Kind vor der Wohnung spazieren. Ich brachte das Kind schnell in die Wohnung und ging wieder nach unten. Sie brachten mich mit einem Auto zu einem Friedhof. Dieser ist außerhalb von Tiflis. Dieser Friedhof ist am Berg, es ist ein fürchterlicher Platz. Ich wurde auf diesem Friedhof fast zu Tode geschlagen, lag über Nacht dort und wurde in der Früh von Personen gefunden. Ich wurde ins Spital gebracht. Nach einem Tag ging ich nach Hause, weil ich Angst hatte. Deshalb habe ich die Kieferprobleme. Sie haben herausgefunden, dass ich überlebt habe. 2015 haben sie meinen Freund umgebracht. Ich bin dann in die Türkei geflüchtet. Die türkischen Geschäftspartner haben mir nach Europa geholfen. Sie haben mich heimlich nach Georgien gebracht. Dort wurde ich in einem LKW versteckt. Zwei Tage und Nächte war ich auf diesem LKW. Dann stieg ich auf einen anderen um. Sie haben mir meinen Personalausweis in die Hand gedrückt und ich sollte die paar Kilometer nach römisch 40 gehen. Die Familie meines getöteten Freundes hat seine Seeliegenschaft im Werte von 4.000.000 USD wiederbekommen. Der Typ der römisch 40 ist hinter mir her und will mich umbringen. römisch 40 und seine Leute arbeiten normal weiter. Darum habe ich Österreich gebeten, mir Schutz zu geben. Ich habe nicht gewusst, dass ich in Österreich bin. Ich bin froh, dass ich nach Österreich gekommen bin. Ich weiß, dass Österreich die georgische Geschichte kennt. Die österreichische Polizei hat die georgische Polizei eingeschult. LA: Haben Sie alle Flucht- und Asylgründe sagen können? VP: Diese Leute sind eine starke Bande. Sie haben es bei der alten Regierung gemacht und machen es bei der neuen Regierung weiter. Sie werden mich auf alle Fälle umbringen. Ich habe alles sagen können. Wenn nicht für mich, möchte ich jedoch das Beste für meine Tochter, da sie eine gute Schülerin ist. Ich kann zu meinen Angaben noch Unterlagen vorlegen. ... LA: Können Sie zu XXXX , XXXX und andere Täter nähere Angaben machen?LA: Können Sie zu römisch 40 , römisch 40 und andere Täter nähere Angaben machen? VP: Er hatte einen Mercedes ML Jeep. Er hatte ein vierstöckiges Haus außerhalb von Tiflis. Drei oder vier Menschen hatte er immer bei sich. Sie waren auch bewaffnet. Er war mit Politikern zusammen und hat Leuten, die gearbeitet haben, das Geschäft weggenommen. Viele Menschen wurden von ihm ruiniert. Er war bei der XXXX .VP: Er hatte einen Mercedes ML Jeep. Er hatte ein vierstöckiges Haus außerhalb von Tiflis. Drei oder vier Menschen hatte er immer bei sich. Sie waren auch bewaffnet. Er war mit Politikern zusammen und hat Leuten, die gearbeitet haben, das Geschäft weggenommen. Viele Menschen wurden von ihm ruiniert. Er war bei der römisch 40 . LA: Können Sie zum Geschäft Ihrer Frau nähere Angaben machen? VP: Es hatte keinen bestimmten Namen. Oben stand die Bezeichnung "XXXX". Die Adresse war XXXX XXXX.VP: Es hatte keinen bestimmten Namen. Oben stand die Bezeichnung "XXXX". Die Adresse war römisch 40 römisch 40 . LA: Wie ist der Name Ihres getöteten Freundes und Geschäftspartners? VP: XXXX . Das war ca. zwei bis drei Wochen vor meiner Flucht 2015 vor seiner Haustüre. Die Adresse weiß ich nicht. Ich war zu diesem Zeitpunkt versteckt. Dies war im Fernsehen. Ein Mann mit einem Motorrad hat ihn erschossen und ist weggefahren, wie es im Fernsehen berichtet wurde.VP: römisch 40 . Das war ca. zwei bis drei Wochen vor meiner Flucht 2015 vor seiner Haustüre. Die Adresse weiß ich nicht. Ich war zu diesem Zeitpunkt versteckt. Dies war im Fernsehen. Ein Mann mit einem Motorrad hat ihn erschossen und ist weggefahren, wie es im Fernsehen berichtet wurde. LA: Wie oft wurden Sie verhaftet? Von wem? Wo und wie lange waren Sie in Haft? VP: Zweimal von der Polizei. Im Dezember 2010 war ich zwei Tage in Untersuchungshaft bei der Polizeistation in Tiflis. Ende 2011 war ich zwei Tage bei der Polizei und zwei Tage im XXXX -Gefängnis. Die Haftgründe waren Drogen.VP: Zweimal von der Polizei. Im Dezember 2010 war ich zwei Tage in Untersuchungshaft bei der Polizeistation in Tiflis. Ende 2011 war ich zwei Tage bei der Polizei und zwei Tage im römisch 40 -Gefängnis. Die Haftgründe waren Drogen. LA: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Georgien? VP: Mein Vater ist gerade im Krankenhaus. Sein Name ist XXXX . Sie haben auch meinen Vater nach mir gefragt. Ich werde umgebracht. Ich sollte vor Beso umgebracht werden.VP: Mein Vater ist gerade im Krankenhaus. Sein Name ist römisch 40 . Sie haben auch meinen Vater nach mir gefragt. Ich werde umgebracht. Ich sollte vor Beso umgebracht werden. ... LA: Haben Sie Angehörige und Verwandte in Georgien? VP: Meinen Bruder XXXX , meinen Vater XXXX und meine Mutter XXXX . Alle wohnen in einer Eigentumswohnung in Tiflis. Die Adresse lautet XXXX . Mein Vater hat bei der georgischen Fußballföderation gearbeitet. Seit einem Monat nicht mehr. Er war Chef der Schiedsrichter in Georgien. Mein Bruder hat ein Geschäft. Es geht allen auch finanziell gut.VP: Meinen Bruder römisch 40 , meinen Vater römisch 40 und meine Mutter römisch 40 . Alle wohnen in einer Eigentumswohnung in Tiflis. Die Adresse lautet römisch 40 . Mein Vater hat bei der georgischen Fußballföderation gearbeitet. Seit einem Monat nicht mehr. Er war Chef der Schiedsrichter in Georgien. Mein Bruder hat ein Geschäft. Es geht allen auch finanziell gut. LA: Haben Sie Kontakt zu Ihren Eltern und Ihrem Bruder? VP: Ja, über Skype. Ca. einmal pro Monat. .. LA: Sind Sie in Georgien im Besitze von Vermögenswerten (Liegenschaften, Bargeld, unbare Werte usw.)? Verfügen Sie über Vermögen? VP: Ich habe unter meinem Namen nichts mehr. Meine Frau hat ein Wochenendhaus in XXXX . Ich habe noch ein Haus am Meer in XXXX . Es gehört mir und läuft aber auf den Namen meines Vaters. Ich bin nicht offiziell an einer Konditorei eines Freundes in Tiflis beteiligt. Am Geschäft meines Bruders halte ich auch noch 25 Prozent. XXXX , der Onkel meiner Frau, ist Unternehmer und Politiker. Er ist auch sehr reich.VP: Ich habe unter meinem Namen nichts mehr. Meine Frau hat ein Wochenendhaus in römisch 40 . Ich habe noch ein Haus am Meer in römisch 40 . Es gehört mir und läuft aber auf den Namen meines Vaters. Ich bin nicht offiziell an einer Konditorei eines Freundes in Tiflis beteiligt. Am Geschäft meines Bruders halte ich auch noch 25 Prozent. römisch 40 , der Onkel meiner Frau, ist Unternehmer und Politiker. Er ist auch sehr reich. LA: Wie weit ist Tiflis von XXXX und XXXX entfernt. Ihr Vater ist im Fußball bekannt. Sie und Ihre Frau besitzen Vermögenswerte. Es gibt einen Onkel. Ihre Probleme waren in Tiflis. Hätten oder können Sie nicht in XXXX oder XXXX mit Ihrer Familie leben?LA: Wie weit ist Tiflis von römisch 40 und römisch 40 entfernt. Ihr Vater ist im Fußball bekannt. Sie und Ihre Frau besitzen Vermögenswerte. Es gibt einen Onkel. Ihre Probleme waren in Tiflis. Hätten oder können Sie nicht in römisch 40 oder römisch 40 mit Ihrer Familie leben? VP: 360 km und 160 km. Sie haben so einen Hass auf mich. Sie werden auch meine Frau und mein Kind umbringen. LA: Der kriminelle XXXX hat Ihnen schon alles genommen?LA: Der kriminelle römisch 40 hat Ihnen schon alles genommen? VP: Ich habe mein Wort nicht gehalten, weil ich Beso geholfen habe. XXXX würde mich nie in Ruhe lassen. Wenn ich daran denke, wie ich am Friedhof geschlagen wurde, bekomme ich Angst.VP: Ich habe mein Wort nicht gehalten, weil ich Beso geholfen habe. römisch 40 würde mich nie in Ruhe lassen. Wenn ich daran denke, wie ich am Friedhof geschlagen wurde, bekomme ich Angst. LA: Wurden Sie in Österreich jemals straffällig oder gerichtlich verurteilt. Hatten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden? VP: Ich habe wegen Schwarzfahren insgesamt 2.000,- Strafe bezahlt. Ich habe einmal eine Flasche Sekt beim Spar in Graz gestohlen. ... LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen? VP: Ich möchte nur, dass sie mir glauben und helfen. Ich möchte hier arbeiten. Ich kann sofort mehrere Stellen beginnen, wenn ich die Erlaubnis habe. Ich habe das Fach Erdmessung studiert. Ich bin auch Bäcker. Ich kann auch Elektrik. Unter meiner Wohnung ist ein Waffengeschäft. Dort könne ich helfen. In der Nähe ist auch eine Baufirma. Auch dort könnte ich arbeiten. Ich würde in einem Restaurant, auf dem Bau und auch als Koch arbeiten können. Ich arbeite alles. Die Hauptsache ist, dass ich meine Familie versorgen kann. In der Pension, wo ich wohne, helfe ich. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. ... Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheint folgende Verurteilung auf: LG XXXX vom 20.10.2016 RK 25.10.2016LG römisch 40 vom 20.10.2016 RK 25.10.2016 § 164
(2)StGBParagraph 164,
(2)StGB § 127 StGB § 15 StGBParagraph 127, StGB Paragraph 15, StGB § 15 StGB § 105
(1)StGBParagraph 15, StGB Paragraph 105,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 31.05.2016 Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre ..." I.2.2.
- Die bB stellte eine einzelfallbezogene Anfrage an den Verbindungsbeamten des BMI für Georgien und Aserbaidschan (Sitz in Tiflis), welcher vorerst in einem kurzen Antwortschreiben berichtete, dass seiner Einschätzung nach das Vorbringen der bP nicht verifiziert werden kann.römisch eins.2.2.
- Die bB stellte eine einzelfallbezogene Anfrage an den Verbindungsbeamten des BMI für Georgien und Aserbaidschan (Sitz in Tiflis), welcher vorerst in einem kurzen Antwortschreiben berichtete, dass seiner Einschätzung nach das Vorbringen der bP nicht verifiziert werden kann. I.
- Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde gem. § 18
(1)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.römisch eins.3. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18,
(1)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. I.4.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu -unter Vermengung von Elementen der rechtlichen Beurteilung und der Beweiswürdigung, wobei sich der erste Teil der Beweiswürdigung auf zusammengefasste Wiedergabe des Vorbringens der bP1 beschränkt- Folgendes aus (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):römisch eins.4.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu -unter Vermengung von Elementen der rechtlichen Beurteilung und der Beweiswürdigung, wobei sich der erste Teil der Beweiswürdigung auf zusammengefasste Wiedergabe des Vorbringens der bP1 beschränkt- Folgendes aus (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1): "... Aus dem Erhebungsergebnis des BMI-Verbindungsbeamten ist zu entnehmen, dass XXXX am 28.03.2015 vor seinem Wohnhaus von zwei Auftragsmördern erschossen wurde und die beiden Tatverdächtigen vom Stadtgericht Tbilisi in Abwesenheit verurteilt wurden und international zur Fahndung ausgeschrieben sind.Aus dem Erhebungsergebnis des BMI-Verbindungsbeamten ist zu entnehmen, dass römisch 40 am 28.03.2015 vor seinem Wohnhaus von zwei Auftragsmördern erschossen wurde und die beiden Tatverdächtigen vom Stadtgericht Tbilisi in Abwesenheit verurteilt wurden und international zur Fahndung ausgeschrieben sind. Dies bedeutet, dass bereits innerhalb der Erstbefragung nach dem AsylG, die vorwiegend der Ermittlung der Fluchtroute dient, in Bezug auf den fluchtauslösenden Moment bzw. den Fluchtzeitpunkt erhebliche zeitliche Abweichungen erkennbar sind. Bei der zweiten Einvernahme vor dem Bundesamt machten Sie auf Nachfragen sehr konkrete Angaben in Bezug auf Geschäftsstandorte, Namen von Angestellten und Ihren Verhaftungen. Zu dem von Ihnen genannten XXXX ( XXXX ) konnten Sie jedoch nur vage Angaben machen, sodass durch den Verbindungsbeamten nur die Organisation der georgischen XXXX ermittelt werden konnte. In Bezug auf den angegebenen Namen XXXX konnten keine Ergebnisse erzielt werden.Zu dem von Ihnen genannten römisch 40 ( römisch 40 ) konnten Sie jedoch nur vage Angaben machen, sodass durch den Verbindungsbeamten nur die Organisation der georgischen römisch 40 ermittelt werden konnte. In Bezug auf den angegebenen Namen römisch 40 konnten keine Ergebnisse erzielt werden. Ihre Frau gab an, dass Sie mehrfach während Ihrer Schwangerschaft geschlagen worden sein sollen. Sie gab an, dass sich diese Vorgänge alle während dieser Zeit bewegten. Da Ihr Kind jedoch bereits im Jahr 2011 geboren wurde, widersprechen sich Ihre beiden Darstellungen diametral. Daher erscheinen Ihre diesbezüglichen Angaben als nicht glaubhaft. Weiters soll Ihre Frau telefonisch bedroht worden sein. Da Ihre Frau jedoch erst 8 Monate nach der behaupteten Drohung ausgereist ist, weil Sie noch die Jahresabrechnung abschließen wollte, kann auch hier kein zeitlicher Zusammenhang zwischen Drohung und Ausreise festgestellt werden. Ihren Ausführungen zufolge, dass Ihre gesamte Kernfamilie bedroht worden sein soll, ist es nicht logisch und menschlich nicht nachvollziehbar, dass nicht Ihre gesamte Familie zugleich oder zumindest zeitnah das Land verlassen hat. In Zusammenschau Ihrer Angaben geht das Bundesamt davon aus, dass Sie selbst in Georgien wegen eines Suchtmitteldeliktes rechtskräftig verurteilt wurden, wobei Sie diesbezügliche Unterlagen bei der zweiten Einvernahme dem Bundesamt selbst vorlegten, und bedauerlicherweise mehrmals Opfer von unbekannten Straftätern im Sinne des Strafrechtes wurden. Aus Ihren Einvernahmen sind Begriffe wie Bande, unbekannte Täter, Unbekannte, Konkurrenzfirma, Geschäft wegnehmen, Marihuana untergejubelt und diese Leute sind eine starke Bande ersichtlich. Diese Angaben bestärken die Ansicht des Bundesamtes, dass in Ihrem Falle mögliche unbekannte Täter aus wirtschaftlichen Motiven gehandelt haben und Sie deshalb Opfer von erheblich strafrechtlich relevanten Sachverhalten wurden. Jedoch scheint der Schluss zulässig, dass diese Täter nicht aus Gründen der GFK gegen Sie vorgegangen sind. Sie gaben auch an, dass Sie bei der Polizei Anzeigen einschließlich Beschwerden erstattet und die Auskunft bekommen hätten, dass die Ausmittlung der Straftäter nicht sehr wahrscheinlich scheinen würde. Sollten selbst Beamte des georgischen Staatsapparates gegen Sie strafrechtliche Taten verübt haben, kann noch nicht von einer staatlich organisierten oder tolerierten Verfolgung Ihrer Person aus Gründen der GFK ausgegangen werden, weil auch Beamte aus eigenem Antrieb Straftaten, in Ihrem Falle wahrscheinlich aus wirtschaftlichen Gründen, setzen können und deshalb strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen sind. Dazu ist aus dem Erhebungsergebnis des BMI-Verbindungsbeamten zu entnehmen, dass der von Ihnen angeführte Beso ein Gerichtsverfahren zur Wiedererlangung seines Vermögens gewonnen hat und auch der Mord an Beso offensichtlich von georgischen Behörden geklärt wurde und die flüchtigen Täter nachhaltig verfolgt werden. Dies lässt den Schluss zu, dass der georgische Staat sehr wohl bestrebt ist, seiner Schutzpflicht nachzukommen. ..." I.4.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige -und zum Teil überschießende, weil nicht im Zusammenhang mit den bP und deren Vorbringen stehend- Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet.römisch eins.4.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige -und zum Teil überschießende, weil nicht im Zusammenhang mit den bP und deren Vorbringen stehend- Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet. In Bezug auf die bP1 wurde gem. § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG über den Verlust des Aufenthaltsrechts bescheidmäßig abgesprochen.In Bezug auf die bP1 wurde gem. Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG über den Verlust des Aufenthaltsrechts bescheidmäßig abgesprochen. I.4.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Georgien und die Abschiebung dorthin zulässig ist.römisch eins.4.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Georgien und die Abschiebung dorthin zulässig ist. Die bB ging davon aus, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt und wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt.Die bB ging davon aus, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG handelt und wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt. Der Verlust des Aufenthaltsrecht in Bezug auf die bP1 wurde mit deren Delinquenz begründet. I.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde das bisherige Vorbringen wiederholt. Die bP gingen in der Beschwerde weiters davon aus, dass sie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt worden sei, weil in den angefochtenen Bescheiden nicht auf alle Bescheinigungsmittel eingegangen wurde. Ebenso sei der maßgebliche Sachverhalt nicht im ausreichenden Maße erfragt worden. Die bB hätte die bP in den angefochtenen Bescheiden mit ihrer Auffassung, dass sie das Vorbringen der bP als nicht glaubhaft erachtet, nicht überraschen dürfen. Die Länderfeststellungen würden sich als unvollständig und veraltet darstellen. Es könne im Lichte der Berichtslage nicht davon gesprochen werden, dass der georgische Staat gewillt und befähigt ist, Menschen, dies sich auf seinem Territorium befinden, vor Repressalien zu schützen. Eine Rückkehrentscheidung stelle einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der bP dar. Dies gelte im besonderen Maße für die bP3, welche über sehr geringe Bindungen zu Georgien verfügt und welcher das Verhalten der Eltern nicht im vollen Umfang zugerechnet werden kann. Ebenso widerspreche die Rückkehrentscheidung dem Kindeswohl der bP
- Der Beschwerde sind verschiedene medizinische Unterlagen in Bezug auf die bP1 aus dem Zeitraum 2015 - 2019, des Besuchs der bP3 vom Klavierunterricht, Schulnachrichten und Schulbesuchsbestätigungen der zuständigen Volksschule in Bezug, Bestätigungen über besuchte Deutschkurse in Bezug auf die bP1 und bP2, sowie verschiedene Empfehlungsschreiben beigelegt. I.
- Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist und wurde mit ho. Erkenntnis gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtskräftig festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.römisch eins.
- Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist und wurde mit ho. Erkenntnis gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG rechtskräftig festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. I.
- In weiterer Folge langte bei der bB die vollständige Anfragebeantwortung des bereits genannten Verbindungsbeamten des BMI ein. In dieser teilte er Folgendes mit (Formatierung etc. nicht mit dem Original übereinstimmend):römisch eins.
- In weiterer Folge langte bei der bB die vollständige Anfragebeantwortung des bereits genannten Verbindungsbeamten des BMI ein. In dieser teilte er Folgendes mit (Formatierung etc. nicht mit dem Original übereinstimmend): "... Die vom BFA- XXXX , Außenstelle XXXX gestellten in der Anfrage enthaltenen Fragen werden nachstehend beantwortet:Die vom BFA- römisch 40 , Außenstelle römisch 40 gestellten in der Anfrage enthaltenen Fragen werden nachstehend beantwortet:
- Männliche Person XXXX - Angehöriger der XXXX
- Männliche Person römisch 40 - Angehöriger der römisch 40 * Abklärungen durch die vorhandenen offenen Quellen (Internet - Recherche nach Namen und Berufsstand) sowie in den mit GE-Bezug vorhandenen Internetseiten der in Georgien vorhandenen Medien und Foren der Social-Media haben zwei Hinweise auf Personen mit dem Familiennamen XXXX , Vorname XXXX ergeben. Einer der beiden ist laut Recherche in öffentlichen Quellen Vizebürgermeister der Gemeinde XXXX . Zum zweiten XXXX wird mitgeteilt:* Abklärungen durch die vorhandenen offenen Quellen (Internet - Recherche nach Namen und Berufsstand) sowie in den mit GE-Bezug vorhandenen Internetseiten der in Georgien vorhandenen Medien und Foren der Social-Media haben zwei Hinweise auf Personen mit dem Familiennamen römisch 40 , Vorname römisch 40 ergeben. Einer der beiden ist laut Recherche in öffentlichen Quellen Vizebürgermeister der Gemeinde römisch 40 . Zum zweiten römisch 40 wird mitgeteilt: * Überprüfungen bei der XXXX - lediglich in öffentlich zugänglichen Medien (Internet) haben zwar die Strukturen innerhalb der XXXX des XXXX ergeben, es sind aber weder bei den Führungskräften, noch bei den Leitern der einzelnen Abteilungen, hier im Besonderen die Ermittlungsabteilung - "Investigation Service" Hinweise auf die vom BF genannte Person vorhanden.* Überprüfungen bei der römisch 40 - lediglich in öffentlich zugänglichen Medien (Internet) haben zwar die Strukturen innerhalb der römisch 40 des römisch 40 ergeben, es sind aber weder bei den Führungskräften, noch bei den Leitern der einzelnen Abteilungen, hier im Besonderen die Ermittlungsabteilung - "Investigation Service" Hinweise auf die vom BF genannte Person vorhanden. * Abklärungen über persönliche Kontakte des VB bei einem internationalen Experten aus Schweden, der als RTA (Resident Twinning Advisor) für ein von der EU-finanziertes Projekt mehr als 2 Jahre (bis Februar 2018) direkt beim/mit den Verantwortlichen der Ermittlungsabteilung des "Investigation Service" zusammengearbeitet hat, haben zur Person des XXXX im Zusammenhang mit Tätigkeiten bei der XXXX keine Erkenntnisse gebracht. Dieser Name ist als Finanzermittler unbekannt.* Abklärungen über persönliche Kontakte des VB bei einem internationalen Experten aus Schweden, der als RTA (Resident Twinning Advisor) für ein von der EU-finanziertes Projekt mehr als 2 Jahre (bis Februar 2018) direkt beim/mit den Verantwortlichen der Ermittlungsabteilung des "Investigation Service" zusammengearbeitet hat, haben zur Person des römisch 40 im Zusammenhang mit Tätigkeiten bei der römisch 40 keine Erkenntnisse gebracht. Dieser Name ist als Finanzermittler unbekannt. * Es wurde jedoch festgestellt, dass ein XXXX über einen längeren Zeitraum im XXXX in verschiedenen Bereichen tätig war und auch im Zeitraum von 2007 - 2010 XXXX(unter dem XXXX) "XXXX" war. (siehe Anhang mit Informationen zu XXXX und links zu diversen Artikeln und CV des XXXX ).* Es wurde jedoch festgestellt, dass ein römisch 40 über einen längeren Zeitraum im römisch 40 in verschiedenen Bereichen tätig war und auch im Zeitraum von 2007 - 2010 XXXX(unter dem römisch 40 ) "XXXX" war. (siehe Anhang mit Informationen zu römisch 40 und links zu diversen Artikeln und CV des römisch 40 ). * Im Jahr 2010 wurde er auch stellvertretender Finanzminister - genauere Angaben sind hier aber nicht bekannt. * Seit 2010 (genauerer Zeitraum nicht angeführt) ist dieser XXXX als Partner der Firma XXXX angeführt.* Seit 2010 (genauerer Zeitraum nicht angeführt) ist dieser römisch 40 als Partner der Firma römisch 40 angeführt.
- Sämtliche Erkenntnisse zum Unternehmen "XXXX" mit den Standorten in XXXX, insbesondere in Bezug auf Suchtmittel.
- Sämtliche Erkenntnisse zum Unternehmen "XXXX" mit den Standorten in römisch 40 , insbesondere in Bezug auf Suchtmittel. * Bei der Abklärung der Angaben des BF im Zusammenhang mit seinen angeblichen Geschäften - Unternehmen XXXX und den weiteren Geschäften (Filialen) an den oben angeführten Adressen, sowie den übermittelten Unterlagen (Gewerbeschein, Steuererklärungen) darf mitgeteilt werden, dass* Bei der Abklärung der Angaben des BF im Zusammenhang mit seinen angeblichen Geschäften - Unternehmen römisch 40 und den weiteren Geschäften (Filialen) an den oben angeführten Adressen, sowie den übermittelten Unterlagen (Gewerbeschein, Steuererklärungen) darf mitgeteilt werden, dass a. Der BF hat im Jahr 2009 einen Gewerbeschein als "Privatunternehmer" ohne besondere Geschäftsfelder angemeldet. Diese Vorgehensweise wird von sehr vielen Georgiern gegenüber einer tatsächlichen Firmenanmeldung (GmbH o.ä.) bevorzugt, da dadurch weniger Einschränkungen im Geschäftsfeld und vor allem in der Steuererklärung vorhanden sind. b. Bezüglich der übermittelten Steuerunterlagen darf festgestellt werden, dass diese keine konkreten Hinweise auf eine Geschäftstätigkeit des BF darstellen, bzw. belegen. Die Steuererklärung eines jeden Georgiers - auch ohne Geschäftstätigkeit - sieht genauso aus. c. Zu den angeführten Geschäften und den dazugehörenden Adressen wurde über das georgische Justizministerium eine entsprechende Anfrage gestellt. Hinsichtlich der Firmen kann mitgeteilt werden, dass es laut vorhandenen Aufzeichnungen der zuständigen Stellen keine Firmen mit dem Namen XXXX auf den XXXX registriert sind, weder eine Hauptfirma, noch Filialen an mehreren Standorten.c. Zu den angeführten Geschäften und den dazugehörenden Adressen wurde über das georgische Justizministerium eine entsprechende Anfrage gestellt. Hinsichtlich der Firmen kann mitgeteilt werden, dass es laut vorhandenen Aufzeichnungen der zuständigen Stellen keine Firmen mit dem Namen römisch 40 auf den römisch 40 registriert sind, weder eine Hauptfirma, noch Filialen an mehreren Standorten. d. Seitens des Justizministeriums wurde weiteres mitgeteilt, dass eine Firma "XXXX auf eine XXXX registriert ist. Auch hier gibt es keine Hinweise auf XXXX als Geschäftsinhaber oder Teilhaber.d. Seitens des Justizministeriums wurde weiteres mitgeteilt, dass eine Firma "XXXX auf eine römisch 40 registriert ist. Auch hier gibt es keine Hinweise auf römisch 40 als Geschäftsinhaber oder Teilhaber. e. Vor Ort Überprüfungen der angegebenen Adressen der Geschäfte (Filialen) haben ergeben, dass es an den angegebenen Adressen wohl mehrere Firmen mit Autoteilen gibt, aber keine die Bezeichnung XXXX hatte/hat. Entsprechende LiBi von vorhandenen "Firmen" wurden angefertigt und sind diesem Bericht (Email) beigefügt). Zusätzlich darf angeführt werden, dass sich in diesem Bereich unzählige Firmen (Kleinstbetriebe - siehe LiBi) die mit Autoteilen handeln, angesiedelt haben.e. Vor Ort Überprüfungen der angegebenen Adressen der Geschäfte (Filialen) haben ergeben, dass es an den angegebenen Adressen wohl mehrere Firmen mit Autoteilen gibt, aber keine die Bezeichnung römisch 40 hatte/hat. Entsprechende LiBi von vorhandenen "Firmen" wurden angefertigt und sind diesem Bericht (Email) beigefügt). Zusätzlich darf angeführt werden, dass sich in diesem Bereich unzählige Firmen (Kleinstbetriebe - siehe LiBi) die mit Autoteilen handeln, angesiedelt haben.
- Sämtliche Erkenntnisse in Bezug auf die Unternehmung "XXXX". Die Adresse war XXXX XXXX.
- Sämtliche Erkenntnisse in Bezug auf die Unternehmung "XXXX". Die Adresse war römisch 40 römisch 40 . * Bei der Abklärung der Angaben des BF im Zusammenhang mit seinem angeblichen Unternehmen XXXX an der vom BF angegebenen Adresse XXXX in Tiflis, kann mitgeteilt werden, dass nach vorliegenden Erkenntnissen des georgischen Justizministeriums weder eine Firma mit diesem Namen registriert ist, noch für die Ehegattin des BF eine solche Firma eingetragen ist. Die Ehegattin des BF hat ebenfalls ein Einzelunternehmen registriert. Konkrete Firmeneintragungen konnten nicht festgestellt werden.* Bei der Abklärung der Angaben des BF im Zusammenhang mit seinem angeblichen Unternehmen römisch 40 an der vom BF angegebenen Adresse römisch 40 in Tiflis, kann mitgeteilt werden, dass nach vorliegenden Erkenntnissen des georgischen Justizministeriums weder eine Firma mit diesem Namen registriert ist, noch für die Ehegattin des BF eine solche Firma eingetragen ist. Die Ehegattin des BF hat ebenfalls ein Einzelunternehmen registriert. Konkrete Firmeneintragungen konnten nicht festgestellt werden. * Die Überprüfungsversuche an der vorgegebenen Adresse XXXX in Tiflis sind ergebnislos geblieben. Eine Adresse mit dieser Hausnummer konnte nicht gefunden werden.* Die Überprüfungsversuche an der vorgegebenen Adresse römisch 40 in Tiflis sind ergebnislos geblieben. Eine Adresse mit dieser Hausnummer konnte nicht gefunden werden. * Zu dieser Adresse, die auch in den vom BF übermittelten Unterlagen (Gerichtsurteil aus dem Jahre 2013) aufscheint, kann aufgrund des Urteils mitgeteilt werden, dass es sich bei der Adresse bzw. dem Unternehmen um eine sogenannte "Boxen für Autoreparatur" handelt. Laut vorgelegtem Gerichtsurteil wurde das SG in diesen Boxen "vorgefunden" und sichergestellt. * Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Gerichtsurteil, Aktenzahl No:XXXX vom 02.09.2013 wird mitgeteilt, dass im Urteil nicht nur der BF, sondern mit XXXX eine weitere Person als Mittäter angeführt ist und verurteilt wurde. Das Urteil führt auch an, dass es zwischen der Staatsanwaltschaft und den Tatverdächtigen zu einer "prozessualen Absprache" gekommen ist und aufgrund dieser dann ein entsprechendes Urteil erlassen wurde. Die beiden Tatverdächtigen wurden wegen Herstellung, Aufbewahrung und Konsum von Desomorphin (genannt "Krokodil") verurteilt.* Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Gerichtsurteil, Aktenzahl No:XXXX vom 02.09.2013 wird mitgeteilt, dass im Urteil nicht nur der BF, sondern mit römisch 40 eine weitere Person als Mittäter angeführt ist und verurteilt wurde. Das Urteil führt auch an, dass es zwischen der Staatsanwaltschaft und den Tatverdächtigen zu einer "prozessualen Absprache" gekommen ist und aufgrund dieser dann ein entsprechendes Urteil erlassen wurde. Die beiden Tatverdächtigen wurden wegen Herstellung, Aufbewahrung und Konsum von Desomorphin (genannt "Krokodil") verurteilt. * Zusätzliche Informationen zum BF a. In seiner NS vom XXXX2019 gibt der BF bekannt, dass er von der georgischen Polizei im Jahr 2010 und 2011, jeweils wegen Drogenangelegenheiten verhaftet wurde. Vom Vorfall der sich am XXXX2013 ereignet und zu seiner und zur Verurteilung seines Komplizen XXXX im September 2013 geführt hat, wird seitens des BF nichts angeführt.a. In seiner NS vom XXXX2019 gibt der BF bekannt, dass er von der georgischen Polizei im Jahr 2010 und 2011, jeweils wegen Drogenangelegenheiten verhaftet wurde. Vom Vorfall der sich am XXXX2013 ereignet und zu seiner und zur Verurteilung seines Komplizen römisch 40 im September 2013 geführt hat, wird seitens des BF nichts angeführt. b. Der BF gibt in seinen Ausführungen an, dass der "XXXX" XXXX für diese Festnahmen und Verurteilungen verantwortlich ist, das vorliegende Urteil zeigt jedoch, dass die gesamte Amtshandlung von der örtlich zuständigen Polizei durchgeführt wurde und zudem der Mittäter XXXX bereits einige Tage vorher (XXXX) ebenfalls von der zuständigen Polizei wegen Drogenkonsums überprüft und zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Laut Gerichtsurteil haben weitere "operative Maßnahmen" dann zum Sachverhalt vom XXXX2013 geführt.b. Der BF gibt in seinen Ausführungen an, dass der "XXXX" römisch 40 für diese Festnahmen und Verurteilungen verantwortlich ist, das vorliegende Urteil zeigt jedoch, dass die gesamte Amtshandlung von der örtlich zuständigen Polizei durchgeführt wurde und zudem der Mittäter römisch 40 bereits einige Tage vorher (römisch 40 ) ebenfalls von der zuständigen Polizei wegen Drogenkonsums überprüft und zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Laut Gerichtsurteil haben weitere "operative Maßnahmen" dann zum Sachverhalt vom XXXX2013 geführt. c. Seitens des BF wurde in seiner NS vom XXXX2019 nichts von einer prozessualen Absprache mit der zuständigen Staatsanwaltschaft erwähnt, ein Sachverhalt der, sollte entsprechender Druck auf den BF ausgeübt worden sein, nicht unbeachtet bleiben sollte. Durch eine entsprechende Zustimmung zu einer prozessualen Absprache darf in Georgien grundsätzlich von einem milderen Urteil ausgegangen werden. Sollte - wie vom BF angeführt - entsprechender Druck ausgeübt worden sein, wäre eine prozessuale Absprache eher auszuschließen. d. Zu den angegebenen Drohungs- und Druckszenarien darf mitgeteilt werden, dass der BF laut vorliegenden Unterlagen am 04.11.2013 aufgrund eines Amnestiegesetzes begnadigt wurde und die Vorstrafe dabei zur Gänze getilgt wurde. e. Bezüglich der vom BF angegebenen Wohnadresse in Georgien, darf mitgeteilt werden, dass auf sämtlichen offiziellen Schriftstücken die vom BF vorgelegt wurden die Wohnadresse mit Tiflis, XXXX, festgehalten ist. Bei einer Überprüfung in öffentlichen Quellen (Wählerregister) wird die Familie XXXX , inkl. des BF an der Adresse Tiflis, XXXX angeführt.e. Bezüglich der vom BF angegebenen Wohnadresse in Georgien, darf mitgeteilt werden, dass auf sämtlichen offiziellen Schriftstücken die vom BF vorgelegt wurden die Wohnadresse mit Tiflis, römisch 40 , festgehalten ist. Bei einer Überprüfung in öffentlichen Quellen (Wählerregister) wird die Familie römisch 40 , inkl. des BF an der Adresse Tiflis, römisch 40 angeführt. f. Abklärungen bei der Wohnadresse des BF haben ergeben, dass der BF nach wie vor bei seinem Vater, dem die Wohnung gehört, polizeilich gemeldet ist. Zusätzlich ist auch ein weiterer Sohn an dieser Adresse gemeldet. Der Vater gab an, solange der BF in Georgien war, er auch an dieser Adresse wohnhaft gewesen ist. g. Der Vater teilte mit, dass er für seinen Sohn wegen dessen finanzieller Probleme die Wohnung bei einer Bank verpfändet hatte und damit Schulden seines Sohnes beglichen hat. Soweit bekannt hatte der Sohn Geschäftsschulden in der Höhe von mehr als 10.000.- USD. Zusätzlich wurde der Sohn bei Gericht im Jahr 2013 zu einer Geldstrafe von USD 7.-8.000,00.- verurteilt. h. Der Vater gab an von einem Geschäft seines Sohnes gewusst zu haben, weitere waren ihm nicht bekannt. Das Geschäft das sein Sohn vor ca 7-8 Jahren hatte (2011-2012) ist nach Erkenntnissen des Vaters nicht gut gegangen, der Sohn hatte dieses Geschäft für ca 2-3 Jahre. Den Lebensunterhalt konnte sein Sohn mit diesem Geschäft nicht bestreiten. i. Die Probleme für seinen Sohn sind während der Zeit von Präsident Saakashvili entstanden, sein Sohn habe auch sonstige Probleme gehabt (auf SM gefragt gab der Vater keine Antwort). j. Abklärungen im öffentlichen Wahlregister haben ergeben, dass XXXX nach wie vor an der angegebenen Wohnadresse gemeldet ist.j. Abklärungen im öffentlichen Wahlregister haben ergeben, dass römisch 40 nach wie vor an der angegebenen Wohnadresse gemeldet ist.
- Sämtliche Erkenntnisse betreffend den Freund XXXX (Ermordung, Seeliegenschaft, Geschäftstätigkeit, kriminalpolizeiliche Erkenntnisse)
- Sämtliche Erkenntnisse betreffend den Freund römisch 40 (Ermordung, Seeliegenschaft, Geschäftstätigkeit, kriminalpolizeiliche Erkenntnisse) * Anmerkung VB: Schreibweise des als Freund angeführten XXXX differiert in den vorgefundenen öffentlichen Quellen, angewendete Schreibweise lautet XXXX, XXXX oder XXXX, keinesfalls aber XXXX .* Anmerkung VB: Schreibweise des als Freund angeführten römisch 40 differiert in den vorgefundenen öffentlichen Quellen, angewendete Schreibweise lautet römisch 40 , römisch 40 oder römisch 40 , keinesfalls aber römisch 40 . * Über offene Quellen konnten entsprechende Informationen zum Vorfall um die Person XXXX festgestellt werden. Diese Informationen sind der Anfragebeantwortung (Email) als Beilage angefügt.* Über offene Quellen konnten entsprechende Informationen zum Vorfall um die Person römisch 40 festgestellt werden. Diese Informationen sind der Anfragebeantwortung (Email) als Beilage angefügt. * Abklärungen betreffend der medialen Berichterstattung zur Person des XXXX haben keine Hinweise auf den BF ergeben.* Abklärungen betreffend der medialen Berichterstattung zur Person des römisch 40 haben keine Hinweise auf den BF ergeben. * Tatverdächtige (ein Ukrainer und ein RF-Staatsbürger) zu diesem Mordfall konnten von den GEO-Behörden ausgemittelt werden, Festnahmen der beiden Männer sind nicht erfolgt. Laut Medienberichterstattung handelt es sich bei diesem Vorfall um einen Auftragsmord, der im Zusammenhang mit Liegenschaften und deren erzwungenen Verkauf (Gerichtsurteil zur Rückgabe) an eine politische Person aus dem Umfeld der Saakashvili-Regierung, zu sehen ist. Bei der vorhandenen Berichterstattung - die entsprechend medial aufbereitet war - ist von keinen weiteren Personen die als Betroffene gelten könnten die Rede. Hinweise auf eine tatsächliche Freundschaft zwischen dem BF und dem Opfer sind nicht erkennbar.
- Sämtliche mögliche Informationen über XXXX , den Onkel der Ehefrau.
- Sämtliche mögliche Informationen über römisch 40 , den Onkel der Ehefrau. * Aufgrund der übermittelten Angaben zur XXXX konnten keinerlei Informationen zu dieser Person ausgemittelt werden. Wenn wie vom BF angegeben der Onkel seiner Frau ein Unternehmer und Politiker ist, wäre es in Georgien einfach diese Person "in öffentlichen Quellen" zu finden. Dies war mit diesem übermittelten Namen nicht der Fall.* Aufgrund der übermittelten Angaben zur römisch 40 konnten keinerlei Informationen zu dieser Person ausgemittelt werden. Wenn wie vom BF angegeben der Onkel seiner Frau ein Unternehmer und Politiker ist, wäre es in Georgien einfach diese Person "in öffentlichen Quellen" zu finden. Dies war mit diesem übermittelten Namen nicht der Fall. ... Vorfall XXXX - Offene Quellen:Vorfall römisch 40 - Offene Quellen: https://dfwatch.net/tag/XXXX http://old.georgiatoday.ge/article_details.php?id=13472 http://www.messenger.com.ge/issues/3374_may_20_2015/3374_tea.html http://www.messenger.com.ge/issues/3525_december_18_2015/3525_tea.html http://agenda.ge/en/news/2016/1074 http://agenda.ge/en/news/2016/164 https://www.ambebi.ge/article/129438-xarzianebis-brzola-didi-konebistvis-da-mokluli-biznesmenis-piradi-da-biznes-cxovrebis-detalebi/ Zusammenfassung zu den oben angeführten Links: Geschäftsmann Besik ( XXXX ) wurde am
- März 2015 vor seinem Wohnhaus getötet. Er hatte zwei Kinder mit der Exfrau und danach hatte er eine andere Frau. Der Mord wurde als Auftragsmord klassifiziert und ist immer noch nicht aufgeklärt, die Ermittlungen werden wegen Feststellung des Motivs und des Auftraggebers fortgesetzt. Die Kinder der Getöteten hatten Verdacht, dass es möglich wäre, dass der Geschäftsmann von seiner zweiten Frau getötet wurde. ...Geschäftsmann Besik ( römisch 40 ) wurde am
- März 2015 vor seinem Wohnhaus getötet. Er hatte zwei Kinder mit der Exfrau und danach hatte er eine andere Frau. Der Mord wurde als Auftragsmord klassifiziert und ist immer noch nicht aufgeklärt, die Ermittlungen werden wegen Feststellung des Motivs und des Auftraggebers fortgesetzt. Die Kinder der Getöteten hatten Verdacht, dass es möglich wäre, dass der Geschäftsmann von seiner zweiten Frau getötet wurde. ... Der Geschäftsmann beschuldigte die frühere Regierung (SAAKASHVILIS Regierung) an der rechtwidrigen Festnahme, der zwangsweisen Beschlagnahme des Vermögens und an der Folter. Er wurde bald nach der Einleitung der Ermittlungen bezüglich Sache "Schildkrötensee" erschossen. ... Nach der verbreiteten Information wurde die zwangsmäßige Abtretung des Vermögens am
- April 2011 abgefertigt. XXXX hat das Gericht der ersten Instanz gewonnen, der Geschäftsmann drückte die Hoffnung aus, dass er das verlorene Vermögen zurückbekommen würde und an seiner Wegnahme beschuldigte er einen gewissen XXXX. ...Nach der verbreiteten Information wurde die zwangsmäßige Abtretung des Vermögens am
- April 2011 abgefertigt. römisch 40 hat das Gericht der ersten Instanz gewonnen, der Geschäftsmann drückte die Hoffnung aus, dass er das verlorene Vermögen zurückbekommen würde und an seiner Wegnahme beschuldigte er einen gewissen römisch 40 . ... Der Geschäftsmann wurde im Februar 2011 wegen Suchtmittelverbrechen festgenommen. Aus dem Gefängnis wurde er erst 2012 freigelassen. Der Geschäftsmann behauptete, dass in diesem Zeitraum sein Vermögen auf andere Personen umgemeldet wurde. Das Gericht hat die Ermittlung der Sache von XXXX 2013 eingeleitet; es ging dabei um die Rückgabe der Anteile von "Schildkrötensee Kala" und "Schildkrötenseepalace". ...Der Geschäftsmann wurde im Februar 2011 wegen Suchtmittelverbrechen festgenommen. Aus dem Gefängnis wurde er erst 2012 freigelassen. Der Geschäftsmann behauptete, dass in diesem Zeitraum sein Vermögen auf andere Personen umgemeldet wurde. Das Gericht hat die Ermittlung der Sache von römisch 40 2013 eingeleitet; es ging dabei um die Rückgabe der Anteile von "Schildkrötensee Kala" und "Schildkrötenseepalace". ... Das Stadtgericht Tbilisi hat bezüglich der Sache - Auftragsmord des Geschäftsmanns XXXX zwei Personen XXXX (Anklage: Auftragsmord, rechtswidriger Erwerb, Aufbewahrung und Tragen der Schusswaffe und der Munition, illegaler Übertritt der georgischen staatlichen Grenze und Verwendung des gefälschten offiziellen Dokumentes) und XXXX(Anklage: Unterstützung bei dem Auftragsmord) zu 19-19 Jahren Haftstrafe in Abwesenheit verurteilt. Laut der vorhandenen Informationen sind die Beschuldigten 2 Monate früher aus Kiew in Tbilisi angekommen und haben angefangen den Auftrag in Erfüllung zu bringen. Am 28.03.2015 hat XXXX auf den Geschäftsmann dreimal, darunter einmal im Kopfbereich, geschossen. Der Beschuldigte ist mit dem Mofa von dem Tatort weggeflohen. Die Gerichtsverhandlungen haben ohne Teilnahme der Beschuldigten stattgefunden, weil sie Georgien verlassen haben, sie sind der internationalen Fahndung ausgesetzt. ...Das Stadtgericht Tbilisi hat bezüglich der Sache - Auftragsmord des Geschäftsmanns römisch 40 zwei Personen römisch 40 (Anklage: Auftragsmord, rechtswidriger Erwerb, Aufbewahrung und Tragen der Schusswaffe und der Munition, illegaler Übertritt der georgischen staatlichen Grenze und Verwendung des gefälschten offiziellen Dokumentes) und XXXX(Anklage: Unterstützung bei dem Auftragsmord) zu 19-19 Jahren Haftstrafe in Abwesenheit verurteilt. Laut der vorhandenen Informationen sind die Beschuldigten 2 Monate früher aus Kiew in Tbilisi angekommen und haben angefangen den Auftrag in Erfüllung zu bringen. Am 28.03.2015 hat römisch 40 auf den Geschäftsmann dreimal, darunter einmal im Kopfbereich, geschossen. Der Beschuldigte ist mit dem Mofa von dem Tatort weggeflohen. Die Gerichtsverhandlungen haben ohne Teilnahme der Beschuldigten stattgefunden, weil sie Georgien verlassen haben, sie sind der internationalen Fahndung ausgesetzt. ... XXXX - Infos:römisch 40 - Infos: https://dfwatch.net/two-former-officials-charged-with-extorting-business-shares-42384 Two former officials charged with extorting business shares prosecutors_office_CropTbilisi, DFWatch - Prosecutor's Office of Georgia Thursday charged two former officials with torture and property appropriation of a businessman, who was murdered later. Aleksandre Mukhadze, former director of notorious Gldani's No 8 Prison and Gori Military Hospital, and XXXX, former Deputy Culture Minister, are charged for torture of XXXX, an owner of a restaurant and some other facilities at the Turtle Lake in upscale Tbilisi suburb, and forcing him to property concession.Aleksandre Mukhadze, former director of notorious Gldani's No 8 Prison and Gori Military Hospital, and römisch 40 , former Deputy Culture Minister, are charged for torture of römisch 40 , an owner of a restaurant and some other facilities at the Turtle Lake in upscale Tbilisi suburb, and forcing him to property concession. Statement of the Prosecutor's Office reads that XXXX ordered his friend Mukhadze to force the businessman to give up his and his family members' shares in business and transfer them to XXXX in
- At that time both, Mukhadze and XXXX, where active members of ruling United National Movement, while XXXX was serving his jail term in Gldani prison for a drug crime.Statement of the Prosecutor's Office reads that römisch 40 ordered his friend Mukhadze to force the businessman to give up his and his family members' shares in business and transfer them to römisch 40 in
- At that time both, Mukhadze and römisch 40 , where active members of ruling United National Movement, while römisch 40 was serving his jail term in Gldani prison for a drug crime. "In order to execute the assignment, Aleksandre Mukhadze ordered to place two inmates, administration trustees, in XXXXcell. The inmates had an assignment given directly by Aleksandre Mukhadze to force XXXX to give up the shares of Turtle Lake Kala Ltd and Turtle Lake Palace Ltd using any kind of methods."In order to execute the assignment, Aleksandre Mukhadze ordered to place two inmates, administration trustees, in XXXXcell. The inmates had an assignment given directly by Aleksandre Mukhadze to force römisch 40 to give up the shares of Turtle Lake Kala Ltd and Turtle Lake Palace Ltd using any kind of methods. "The mentioned persons have carried out psychological and physical pressure over XXXX for two weeks on an intensive basis. They were beating him, forcing him to give up the shares in favor of XXXX. The fact was also contributed by the prison staff according to Aleksandre Mukhadze's instructions."The mentioned persons have carried out psychological and physical pressure over römisch 40 for two weeks on an intensive basis. They were beating him, forcing him to give up the shares in favor of römisch 40 . The fact was also contributed by the prison staff according to Aleksandre Mukhadze's instructions. "Under extreme pressure XXXX agreed to re-register his own restaurant, though as aim of XXXX torture was concession of business shares and not concession of the restaurant, the administrative trustee refused to accept the restaurant and requested the re-registration of XXXX business shares in favor of XXXX according to Aleksandre Mukhadze's assignment. Also, the administration trustee threatened XXXX to rape him in case of his disobedience," statement of the Prosecutor Office reads."Under extreme pressure römisch 40 agreed to re-register his own restaurant, though as aim of römisch 40 torture was concession of business shares and not concession of the restaurant, the administrative trustee refused to accept the restaurant and requested the re-registration of römisch 40 business shares in favor of römisch 40 according to Aleksandre Mukhadze's assignment. Also, the administration trustee threatened römisch 40 to rape him in case of his disobedience," statement of the Prosecutor Office reads. XXXX and Mukhadze face up to fifteen years in prison. Both left Georgia after Mikheil Saakashvili's party lost elections in 2012.römisch 40 and Mukhadze face up to fifteen years in prison. Both left Georgia after Mikheil Saakashvili's party lost elections in
- XXXX was pardoned in 2013 and began litigation against XXXX for his shares in Turtle Lake Ltds, and was murdered soon after victory in the court on March 28 of 2015 in Tbilisi. His family members believe his murder was ordered by XXXX. According to Prosecutor's Office and Interior Ministry, XXXX was murdered by two - XXXX, 30, citizen of Ukraine and Oleg Doyev, 42, citizen of Russian Federation.römisch 40 was pardoned in 2013 and began litigation against römisch 40 for his shares in Turtle Lake Ltds, and was murdered soon after victory in the court on March 28 of 2015 in Tbilisi. His family members believe his murder was ordered by römisch 40 . According to Prosecutor's Office and Interior Ministry, römisch 40 was murdered by two - römisch 40 , 30, citizen of Ukraine and Oleg Doyev, 42, citizen of Russian Federation. XXXX used to be Deputy Culture Minister from 2007 to
- Earlier he worked as a chair of Sports Department at Tbilisi City Hall.römisch 40 used to be Deputy Culture Minister from 2007 to
- Earlier he worked as a chair of Sports Department at Tbilisi City Hall. XXXX attracted interest of media during London Olympics in 2012, when judokas Ambako Avaliani and Betkil Shukvani accused him for pressure and threats. XXXX was a President of the Shooting Federation.römisch 40 attracted interest of media during London Olympics in 2012, when judokas Ambako Avaliani and Betkil Shukvani accused him for pressure and threats. römisch 40 was a President of the Shooting Federation. In January 8, 2014 Prosecutor's Office charged Mukhadze with abusing power for torturing of an inmate. Gldani prison under his leadership was notorious for torture and abuse of prisoners. http://mediamonitoring.ge/MMS/index.php?action=news&npid=4278&lang=eng The son and daughter of killed businessman XXXX have voiced accusations against the spouse of their father and family and demanded them to apologize to XXXX for slander. Mikheil Kardziani made a special statement for media today.The son and daughter of killed businessman römisch 40 have voiced accusations against the spouse of their father and family and demanded them to apologize to römisch 40 for slander. Mikheil Kardziani made a special statement for media today. http://old.1tv.ge/en/news/view/124924.html Prosecutor's Office launches criminal proceedings against XXXX and Aleksandre MukhadzeProsecutor's Office launches criminal proceedings against römisch 40 and Aleksandre Mukhadze Publish Time 2016-05-05 18:06:00 The Chief Prosecutor's Office of Georgia has launched criminal proceedings against XXXXand former Director of #2 Prison Aleksandre Mukhadze. The case refers to the fact of torturing businessman XXXX with the aim to deprive him from his own property.The Chief Prosecutor's Office of Georgia has launched criminal proceedings against XXXXand former Director of #2 Prison Aleksandre Mukhadze. The case refers to the fact of torturing businessman römisch 40 with the aim to deprive him from his own property. XXXX family calls the allegations absurd and talks about political grounds.römisch 40 family calls the allegations absurd and talks about political grounds. As for the family members of Kakhrdizni, they say, that they were talking about the above mentioned version, even when businessman was alive. https://www.georgianjournal.ge/news/index.php?option=com_content&view=article&id=30073%3Abusinessman- XXXX -shot-dead-in-tbilisi&catid=23%3Alaw-a-you&Itemid=23https://www.georgianjournal.ge/news/index.php?option=com_content&view=article&id=30073%3Abusinessman- römisch 40 -shot-dead-in-tbilisi&catid=23%3Alaw-a-you&Itemid=23 Businessman XXXX shot dead in TbilisiBusinessman römisch 40 shot dead in Tbilisi 28 March, 2015 Businessman XXXX shot dead in TbilisiBusinessman römisch 40 shot dead in Tbilisi Businessman XXXX was shot near his house in Tbilisi today. As the the doctors at the hospital where he was being treated, told his relatives, he died.Businessman römisch 40 was shot near his house in Tbilisi today. As the the doctors at the hospital where he was being treated, told his relatives, he died. XXXX was the owner of the Turtle Lake complex. He was imprisoned during the National Movement's time in power.römisch 40 was the owner of the Turtle Lake complex. He was imprisoned during the National Movement's time in power. The businessman had been alleging that XXXX, a National Movement representative, asked him a share in the Turtle Lake business; after refusing, he was detained.The businessman had been alleging that römisch 40 , a National Movement representative, asked him a share in the Turtle Lake business; after refusing, he was detained. XXXX addressed the prosecutor's office about regaining the Turtle Lake property after the new government came into power.römisch 40 addressed the prosecutor's office about regaining the Turtle Lake property after the new government came into power. http://www.messenger.com.ge/issues/3340_march_31_2015/3340_gvanca.html Prime minister addresses businessman's murder By Gvantsa Gabekhadze Tuesday, March 31 [The PM's press service appealed to people to refrain from making unfounded accusations in the course of the murder investigation] [Friends of the late XXXX state that the murdered businessman wanted to join the Alliance of Patriots][Friends of the late römisch 40 state that the murdered businessman wanted to join the Alliance of Patriots] The Prime Minister's press service released a special statement with regard to the recent murder of businessman XXXX, who was shot dead at his flat a couple of days ago.The Prime Minister's press service released a special statement with regard to the recent murder of businessman römisch 40 , who was shot dead at his flat a couple of days ago. The PM offered condolences to his family and friends, and stressed that the case has attracted great public interest. "These days, lots of comments have been made about the case on different television broadcasts. Former and current members of the government have been accused of their possible involvement in this case," the PM's statement reads. The PM's press service urged everyone to submit concrete documents in the case of accusation, otherwise their accusation would be considered as purposefully discrediting the Georgian government and the prime minister. "Hearing unjustified accusations is categorically unacceptable for the government, with the main priority being the restoration of justice." The Chief Prosecutor's Office has launched an investigation into the pre-meditated murder case. An abandoned motorbike presumably associated with the killer, was recovered shortly after the murder took place. It has been stated that the law-enforcers have already produced a sketch of the killer.An abandoned motorbike presumably associated with the killer, was recovered shortly after the murder took place. römisch eins t has been stated that the law-enforcers have already produced a sketch of the killer. XXXXfamily members and friends accuse UNM member XXXX of the murder.XXXXfamily members and friends accuse UNM member römisch 40 of the murder. According to XXXX, XXXX was firm in his choice to struggle against the former authorities and regain past property seized by UNM officials.According to römisch 40 , römisch 40 was firm in his choice to struggle against the former authorities and regain past property seized by UNM officials. Kvitsiani also stated that XXXX had decided to join the opposition Alliance of Patriots.Kvitsiani also stated that römisch 40 had decided to join the opposition Alliance of Patriots. XXXX has denied this speculation, calling them unfounded.römisch 40 has denied this speculation, calling them unfounded. Khardzinai was detained in 2011 under the UNM government for drug-related crimes. However, XXXX stated that his arrest was because of his refusal to hand his Turtle Lake shares to XXXX.However, römisch 40 stated that his arrest was because of his refusal to hand his Turtle Lake shares to römisch 40 . XXXX spent almost two years in prison and experienced inhumane treatment there. He was released was by the Georgian Dream government.römisch 40 spent almost two years in prison and experienced inhumane treatment there. He was released was by the Georgian Dream government. XXXX sued the former authorities and was struggling to regain his property.römisch 40 sued the former authorities and was struggling to regain his property. " XXXX "" römisch 40 " Erster Link zeigt die ganze aktuelle Struktur des XXXX. Da steht der Ermittlungsdienst als eigenes Department und nicht als unterstellt dem Einkommensdienst:Erster Link zeigt die ganze aktuelle Struktur des römisch 40 . Da steht der Ermittlungsdienst als eigenes Department und nicht als unterstellt dem Einkommensdienst: https://www.mof.ge/en/4479 Zweiter Link zeigt die Struktur des Ermittlungsdienstes: http://is.ge/en/4161 Punkt - XXXX , XXXXPunkt - römisch 40 , römisch 40 Bei der Eingabe " XXXX " und XXXX konnte nichts gefunden werden. Danach wurde " XXXX " eingegeben, es konnten 2 Personen - ein XXXX - stellvertretender Bürgermeister der Munizipalität XXXX (entsprechend der Steuererklärung) und ein XXXX - verwaltender Partner der Firma "XXXX", der in Lebenslauf angegeben hat, dass er als stv. Finanzminister tätig war: http://XXXX.ge/en/about/partners/122- XXXXBei der Eingabe " römisch 40 " und römisch 40 konnte nichts gefunden werden. Danach wurde " römisch 40 " eingegeben, es konnten 2 Personen - ein römisch 40 - stellvertretender Bürgermeister der Munizipalität römisch 40 (entsprechend der Steuererklärung) und ein römisch 40 - verwaltender Partner der Firma "XXXX", der in Lebenslauf angegeben hat, dass er als stv. Finanzminister tätig war: http://XXXX.ge/en/about/partners/122- römisch 40 Links, die bestätigen, dass XXXX bei XXXX und XXXX gearbeitet hat:Links, die bestätigen, dass römisch 40 bei römisch 40 und römisch 40 gearbeitet hat: https://www.bag.ge/en/advocacy/ongoing-topics?n=147&i=7&m=2&y= http://www.humanrights.ge/index.php?a=text&pid=8321&lang=eng https://old.civil.ge/eng/article.php?id=22434 http://www.messenger.com.ge/issues/1947_september_24_2009/1947_iccg.html Bezüglich Firma auf Namen der Ehefrau des XXXX - XXXX , PN: XXXX, ist als Privatunternehmerin seit XXXX2013, unter Adresse: XXXX registriert (Anhang-Web-Seite angehängt)Bezüglich Firma auf Namen der Ehefrau des römisch 40 - römisch 40 , PN: römisch 40 , ist als Privatunternehmerin seit XXXX2013, unter Adresse: römisch 40 registriert (Anhang-Web-Seite angehängt) ..." I.
- Im September 2019 legten die bP eine notariell beglaubigte schriftliche Stellungnahme dar, wonach der Bruder und eine Freund der bP1 bestätigen, dass sie bei geschäftlichen Besprechungen zwischen der bP1 und Besik KHARDIZIANI anwesend waren. Das Beweimittel diene zur Bescheinigung, dass die bP1 das spätere Mordopfer tatsächlich kannte und mit ihm in Kontakt stand.römisch eins.
- Im September 2019 legten die bP eine notariell beglaubigte schriftliche Stellungnahme dar, wonach der Bruder und eine Freund der bP1 bestätigen, dass sie bei geschäftlichen Besprechungen zwischen der bP1 und Besik KHARDIZIANI anwesend waren. Das Beweimittel diene zur Bescheinigung, dass die bP1 das spätere Mordopfer tatsächlich kannte und mit ihm in Kontakt stand. I.9.
- Für den 29.10.2019 wurde seitens des ho. Gerichts eine Beschwerdeverhandlung anberaumt. Bereits im Rahmen der Zustellung der Ladungen wurden die bP umfassend manuduziert bzw. wurden sie vom bisherigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt. Der Verlauf der Verhandlung stellt sich wie folgt dar:römisch eins.9.
- Für den 29.10.2019 wurde seitens des ho. Gerichts eine Beschwerdeverhandlung anberaumt. Bereits im Rahmen der Zustellung der Ladungen wurden die bP umfassend manuduziert bzw. wurden sie vom bisherigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt. Der Verlauf der Verhandlung stellt sich wie folgt dar: "... RI: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen? P1: Irgendeine Person bei der Befragung, ich habe ihn als XXXX bezeichnet, meine Frau als XXXX , das ist aber das gleiche. Bei der Vernehmung habe ich vom Geschäft meiner Frau erzählt, der Name des Geschäftes ist in der Niederschrift nicht korrekt festgehalten. Nachgefragt gebe ich an, protokolliert wurde XXXX, richtig trägt es den Namen meiner Frau, XXXX .P1: Irgendeine Person bei der Befragung, ich habe ihn als römisch 40 bezeichnet, meine Frau als römisch 40 , das ist aber das gleiche. Bei der Vernehmung habe ich vom Geschäft meiner Frau erzählt, der Name des Geschäftes ist in der Niederschrift nicht korrekt festgehalten. Nachgefragt gebe ich an, protokolliert wurde römisch 40 , richtig trägt es den Namen meiner Frau, römisch 40 . RI: Wie kam es dann zu dieser Protokollierung XXXX? P1: Dieser Name war wie eine Werbung über den Eingang aufgeklebt. RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert? P1: Nein, die Gründe sind die gleichen, nur die Drohungen könnte ich als neue Sache nennen. Es gibt neue Drohungen. RI: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt? P1: Ja. RI: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht? P1: Ja. RI: Wollen Sie ihre Angaben zu Ihrem Gesundheitszustand bzw. dem Ihrer Tochter vor der belangten Behörde oder in der Beschwerdeschrift ergänzen? P1: Ich habe ärztliche Unterlagen noch neu bekommen, diese kann ich noch vorlegen. Nachgefragt gebe ich an, dass es sich um eine neue Krankheit handelt, es betrifft die Leber. RI: Woran leiden Sie? P: Hepatitis A und Hepatitis C wurde festgestellt. P legt vor: (Unterlagen werden in Kopie zum Akt genommen) RI: Hepatitis A und C sind auch in Georgien behandel- und therapierbar. P. Ich weiß es nicht, darüber habe ich keine Informationen. RI: Was spricht gegen eine Behandlung in Ihrem Herkunftsstaat? P1: Ich habe solche Probleme, ich kann mich nicht mal im Krankenhaus melden. Am Flughafen würde ich festgenommen werden. RI: Warum sollte man Sie am Flughafen festnehmen? P1: Weil ich Probleme mit solchen Persönlichkeiten habe, dass es mich dazu bringt so etwas zu denken. Die Interessen sind aktiv, wo ich mich befinde. RI: Sie wurden bereits beim BFA zu ihren privaten und familiären Verhältnissen und jenen Ihrer Tochter befragt und haben im Verfahren auch von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern bzw. hat sich diesbezüglich etwas geändert? P1: Dazu ist gekommen, dass mein Vater sehr gelitten hat wegen uns, seit zwei Wochen liegt er im Krankenhaus in Georgien, er hat einen Herzinfarkt erlitten und liegt im Koma. Einzelne Befragung der P Befragung der P1 RI: Wollen Sie etwas angeben, was die anderen P nicht willen sollten? P1: Eine Sorge habe ich um mein Kind, wegen der Deportation und so, sie schläft nachts nicht und steht nachts am Fenster und wartet auf die Beamten, auf die Deportation, jeder Morgen fängt so an, das Kind fängt an zu weinen und betet, dass sie hier bleiben kann. Diesen Stress hat das Kind, ich will mir den Stress nicht anmerken lassen vor dem Kind, dass ihr Stress nicht noch schlimmer wird. RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. P1: Ich habe einen Brief erhalten, aber dort stand gar nichts darüber wieso mein Antrag nicht akzeptiert oder angenommen wurde, es war keine Erklärung dabei. Am Freitag habe ich einen Brief erhalten, wegen dieser Sache, eine Art Stopp, die Bearbeitung wurde aufgehalten. Der Anwalt hat uns angerufen, dass der Abschiebungsprozess angehalten wurde. RI: Was würde Sie in Georgien konkret erwarten? P1: Ich würde am Flughafen Tiflis festgenommen, die Menschen, die das wollen, sind sehr sauer auf mich. Aus dem Flughafen werde ich nicht rauskommen können, weil die georgische Polizei mitspielt und mich festnehmen würde. Ich würde kurz gesagt umgebracht werden. Nach der Festnahme werde ich umgebracht, die werden mich nicht zum Gefängnis bringen, diesen Eindruck habe ich. RI: Welche Straftat soll Ihnen die Polizei vorwerfen? P1: Niemand würde etwas nennen, sie würden einfach sagen, "Sie sind festgenommen", dann würden sie mich den Menschen übergeben, die mich suchen. RI: Sie sagten vorher, dass es weitere Drohungen gegeben hat, schildern Sie dies bitte näher. P1: Etwa vor einem Jahr und vor sechs Monaten auch waren irgendwelche Menschen bei meinem Bruder, der ein Geschäft in Tiflis betreibt, und haben diese Drohungen ausgesprochen. Diese Drohungen wurden intensiver, nachdem euer Mitarbeiter etwas in Georgien recherchierte. Die Menschen haben mitbekommen, dass die Menschen aus Österreich sich über meine Sache interessieren, das hat die Sache vertieft, weiter problematisiert. Dann hat mein Bruder mich angerufen, und gebeten: Bitte, mach keinen großen Aufstand. RI: Wer konkret hat Ihren Bruder bedroht? P1: Mein Bruder kennt diese Person nicht, dieser ist einfach zu ihm gekommen und hat mit ihm gesprochen. Diese Person hat meinem Bruder gebeten, dass dieser übermittelt, was er ihm sagt. Nachgefragt gebe ich an, dass diese Person übermitteln lässt: Er (diese Person) hat mitbekommen, dass er, gemeint bin ich, dass er in Österreich mehr spricht als notwendig ist, er soll damit aufhören, sonst würden die Angehörigen in Georgien Probleme bekommen. RI: Wollen Sie sich weitergehend zu den Gründen der Kinder äußern? P: Ja, ich will sagen, dass meine Tochter ein sehr integriertes Kind ist, sie macht sich viele Sorgen darüber, wie die Situation jetzt ist. Manchmal überlege ich, ob ich alleine nach Georgien fliegen soll und mich den Personen stelle, damit meine Familie keine Probleme bekommt. RI: Ihnen wurde mit Beweisaufnahme vom 15.10.2019 ein Rechercheergebnis des Polizeiattachés des BMI für Georgien und Aserbaidschan (Qualifikationsprofil wird erörtert) zur Kenntnis gebracht. Hierin wurden Sie auch eingeladen, sich zu äußern, bzw. eine umfangreichere Äußerung vor der Verhandlung schriftlich einzubringen. Bisher langte keine Stellungnahme ein. Wollen Sie heute noch eine mündliche Stellungnahme abgeben? P1: Ich weiß, ich habe keine Informationen darüber, wie diese Ermittlungen in Georgien stattfinden, was ich aber sagen kann ist, dass meine Unterlagen verfälscht worden sind. Ich hatte auch bereits eine Klage bei Gericht eingebracht gehabt, die Unterlagen wurden verfälscht und nach Österreich geschickt. Das betrifft sowas, man hat gesagt und in den Unterlagen stand, dass ich 2013 wegen Drogenmissbrauchs bereits vor Gericht gestanden bin. Das stimmt aber nicht, auch den Mittäter der dort genannt wurde, kenne ich nicht. Ich habe nie eine Berührung mit Drogen gehabt, mein Geschäft wurde von Beamten mitgenommen, es wurde etwas konstruiert, ich habe nie mit solchen Sachen zu tun gehabt. RI: Ihnen wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie sich hierzu äußern? P1: Ich bin mit dieser Beschreibung über die allgemeine Situation in Georgien nicht einverstanden, ich habe Freunde und Bekannte die gegenteiliges zu diesen Schilderungen berichten. Es gibt mehrere Kräfte und einige drohen sogar unserem Patriarchen, den obersten Bischof von Georgien, mit dem Tod. In diesen Unterlagen die ich zur Situation in Georgien erhalten habe, wird die Situation als friedlich bezeichnet, was aber nicht stimmt. Ich habe mehrere Beispiele hierfür. Sagen wir so, zum Beispiel, wenn in Georgien ein Mensch, ein Business, ein Startup starten will, in drei Minuten sind alle Unterlagen organisiert. Wenn die Beamten mitbekommen haben, dass dieses Geld eingenommen hat, dann nehmen diese alles weg. Für einen Unternehmer ist es in Georgien die Hölle. Aufruf der P2 um 11:14 Uhr, P1 verlässt den Verhandlungssaal. Befragung der P2 RI: Wollen Sie etwas angeben, was die anderen P nicht wissen sollten? P2: Ich habe keine Geheimnisse vor meiner Familie, aber über mein Kind will ich etwas sagen. Ich mache mir Sorgen über das Kind, sie ist sehr gestresst, sie hofft, dass sie hier weiter zur Schule gehen kann, glaubt aber nicht mehr daran. Sie ist sehr verzweifelt. Sie hat an einem Musikkonservatorium angefangen, sie lernt Klavier spielen, sie singt im Chor. Sie hat auch angefangen Violine zu spielen, wir haben aber keine Möglichkeit gehabt eine Violine zu bezahlen, daher mussten wir aufhören. In Österreich kann sie mitfahren, aber wenn die anderen ins Ausland fahren, darf sie nicht mit. Sie macht sich viele Sorgen weil die Trainerin gefragt hat, wenn sie keine Niederlassung bekommt, dann darf sie bei den Auslandstouren nicht teilnehmen. Sie ist ein sehr integriertes Kind, nimmt an Theaterstücken teil, sie ist sehr stark in Mathe. Die Lehrerinnen bezeichnen sie als gymnasiumsreif. Sie hat Angst das alles zu verlieren. Sie wartet so lange auf die Polizisten seit Sommer, sie sagt, vielleicht wird sie selbst eine, wenn sie die Möglichkeit bekommt. Sie hat es am Anfang schwer gehabt, wir waren acht Monate in Klagenfurt, sie durfte den Papa nicht sehen, wo sind wir jetzt hat sie gefragt, sie verstand die Situation nicht. Wir hatten schon mal die Situation, wo Menschen abgeschoben wurden, sie macht sich Sorgen RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. P2: Dort stand zum Beispiel in der Begründung, Georgien wurde als positiv beschrieben, damit bin ich nicht einverstanden, es werden Informationen aus Georgien eingeholt, es gibt aber Berichte, die dem widersprechen. Zum Beispiel, ich habe heute auch gelesen, dass ein siebenjähriges Kind vor der Schule entführt wurde. RI: Was würde Sie in Georgien konkret erwarten? P2: Wovon ich überzeugt bin ist, dass mein Mann umgebracht wird. Ich vielleicht auch, die Drohungen erstrecken sich auch auf das Kind. RI: Ihnen wurde mit Beweisaufnahme vom 15.10.2019 ein Rechercheergebnis des Polizeiattachés des BMI für Georgien und Aserbaidschan (Qualifikationsprofil wird erörtert) zur Kenntnis gebracht. Hierin wurden sie auch eingeladen, sich zu äußern, bzw. eine umfangreichere Äußerung vor der Verhandlung schriftlich einzubringen. Bisher langte keine Stellungnahme ein. Wollen sie heute noch eine mündliche Stellungnahme abgeben? P2: Irgendwie ist das manipuliert, dort steht nur das, was denen zuspielt. Er durfte vielleicht alles schreiben, was er gewollt hat und hat das so geschrieben, wie es ihm passte. RI: Ihnen wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie sich hierzu weiter äußern? P2: Besonders betrifft das die Businessmänner, die werden täglich umgebracht, es ist eine schreckliche Situation für die Betroffenen. Irgendwie haben sie in Georgien angefangen die ganzen Businesses wegzunehmen, auch Banker sind betroffen. Weitere gemeinsame Befragung der P RI fragt BehV, ob er Fragen an die Parteien hat. BehV: Keine Fragen. RI fragt RV, ob er Fragen an die P oder an den BehV hat. RV: Können Sie etwas über XXXX erzählen?Regierungsvorlage, Können Sie etwas über römisch 40 erzählen? P1: Er war unser Kunde am Anfang, nach einiger Zeit haben wir uns angefreundet. Wir sind eigentlich Businesspartner geworden. Ich habe ein Problem gehabt, ich habe einen Grund gebraucht, wo ich das Business aufbauen konnte. Diese Person hatte ein Grundstück gehabt und angeboten zusammenzuarbeiten. Wir haben uns öfters getroffen, haben alles geplant. Dann hat er, diese Person, die gleichen Probleme bekommen wie ich und wir konnten mit dem Geschäft nicht mehr starten. Diese Person ist danach verhaftet worden, das nächste Problem habe dann ich bekommen. Bis 2012 befand er sich in Gefangenschaft, nachdem die neue Regierung in Georgien gekommen ist, wurde er freigelassen. Danach hat diese Person angefangen zu kämpfen, dass er sein Eigentum zurückbekommt, die Hälfte davon hat er sogar erhalten. Für die andere Hälfte hat er begonnen weiterzukämpfen, ich habe ihm dabei geholfen. Dann ist die Person zu mir gekommen und mich gebeten die Unterlagen unseres Startups ihm auszuhändigen, was ich gemacht habe. Ich bin Spezialist, ich bin Zeichner, ich habe entsprechende Unterlagen gehabt, die Zeichnungen und Pläne des Business. Wir hatten vor ein KFZ Unternehmen aufzubauen, dafür hatte ich Unterlagen. Ich hatte sowieso Probleme, dass ich dann auch der Person geholfen habe, hat die Situation verschlimmert. Was ich noch sagen will, diese Person war gut erzogen, ein aufrechter Mann, deswegen habe ich ihm geholfen, ihm beigestanden, allerdings haben sich dadurch meine Probleme verschlimmert. RV: Was ist mit dieser Person passiert?Regierungsvorlage, Was ist mit dieser Person passiert? P1: Diese Person ist dann durch Auftragsmörder ermordet worden in seinem Stiegenhaus. Dann ist mein eigenes Problem mit dem Problem des anderen vermengt und wurde zu einem Riesenproblem, manchmal denke ich über Suizid nach. RV: Wer genau sollte Sie töten wollen?Regierungsvorlage, Wer genau sollte Sie töten wollen? P1: Eigentlich, damit kann man nicht nur einen Menschen nennen, den XXXX XXXX. Er selbst wird das nicht erledigen und schießen, sein Clan aber wird das erledigen für ihn. Es gibt noch einen anderen Clan, den XXXX XXXX, der ist auch interessiert daran mich umzubringen. Dieser XXXX hat genauso Unternehmen konfisziert. Die kleinen Unternehmer haben kleine Probleme, wir großen Unternehmer haben große Probleme. Das Business ist monopolisiert, man muss zu einem Clan gehören oder der Clan muss Anteile haben, sonst nehmen diese alles weg. Sie lassen dich etwas wachsen bis es sich lohnt, dann nehmen sie dir alles weg.P1: Eigentlich, damit kann man nicht nur einen Menschen nennen, den römisch 40 römisch 40 . Er selbst wird das nicht erledigen und schießen, sein Clan aber wird das erledigen für ihn. Es gibt noch einen anderen Clan, den römisch 40 römisch 40 , der ist auch interessiert daran mich umzubringen. Dieser römisch 40 hat genauso Unternehmen konfisziert. Die kleinen Unternehmer haben kleine Probleme, wir großen Unternehmer haben große Probleme. Das Business ist monopolisiert, man muss zu einem Clan gehören oder der Clan muss Anteile haben, sonst nehmen diese alles weg. Sie lassen dich etwas wachsen bis es sich lohnt, dann nehmen sie dir alles weg. RV: Was werden Sie tun, wenn Sie in Österreich bleiben könnten, was würden Sie arbeiten, was würden Sie tun? Die Frage ergeht an beide Parteien.Regierungsvorlage, Was werden Sie tun, wenn Sie in Österreich bleiben könnten, was würden Sie arbeiten, was würden Sie tun? Die Frage ergeht an beide Parteien. P1: Ich habe gute Kollegen in Österreich die Unternehmer sind, sie warten darauf, dass ich bei ihnen anfangen darf. Ich bin Tiefbauingenieur. Ich bin zurzeit Hausmeister. Das ist im Fremdenheim, wo ich als Hausmeister tätig bin. Unter unseren Wohnungen befindet sich ein Waffengeschäft, ich unterstütze den Besitzer, auch er wartet darauf, dass ich hierbleiben darf, ich könnte auch für ihn arbeiten. Ich versuche eigentlich alles in der Nähe von uns zwei Cafés bei uns, ich habe auch dort Probeweise als Koch gearbeitet, sie würden mich auch gerne anstellen. P2: Ich bin Opernsängerin, ich würde gern in meinem Beruf weiterarbeiten. Ich unterrichte die Kinder im Gesang derzeit. RV: Keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen. RI fragt die P, ob sie Fragen an den BehV haben. RI an BehV: Warum hat die belangte Behörde nicht das Einlangen der vollständigen Anfragebeantwortung des Polizeiattachés des BMI für Georgien und Aserbaidschan abgewartet, bevor es die angefochtenen Bescheide erließ? BehV: Das ist auch mir nicht nachvollziehbar. RI fragt den BehV und den RV um deren Stellungnahme.RI fragt den BehV und den Regierungsvorlage um deren Stellungnahme. BehV: Ich verweise auf die angefochtenen Bescheide. RV: Ich verweise auf die Beschwerde.Regierungsvorlage, Ich verweise auf die Beschwerde. RI fragt die Parteien, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen; P1: Ich will nur darum bitten, dass wir in Österreich bleiben können, jede meiner Aussagen war richtig und aufrecht, unser Wunsch ist es in Österreich zu bleiben und wir versprechen, dass wir etwas zur österreichischen Gesellschaft im positiven Sinne beitragen werden. ... Nach Rückübersetzung gibt die P2 an, dass es übersetzt nicht deutsche Eule, sondern deutsches Öl bedeutet, der Dolmetsch gibt an, dies sei richtig, es handelt sich um ein Missverständnis, da das Georgischen keine Umlaute kennt. ..." I.9.
- Am Ende der Verhandlung verkündet der Richter das Erkenntnis, wonach die Beschwerden gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF, in Bezug auf die P1 zusätzlich gem. § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen werden.römisch eins.9.
- Am Ende der Verhandlung verkündet der Richter das Erkenntnis, wonach die Beschwerden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF, in Bezug auf die P1 zusätzlich gem. Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG als unbegründet abgewiesen werden. I.
- Die bP verlangten fristgerecht die schriftliche Ausfertigung des am 29.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses.römisch eins.
- Die bP verlangten fristgerecht die schriftliche Ausfertigung des am 29.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
- Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
- Die beschwerdeführende Partei Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgier, welcher aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. Bei den volljährigen bP handelt es sich um mobile, junge, nicht invalide, arbeitsfähige Menschen. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. Die bP1 leidet an Hepatits A und C. Die von bP1 genannte Erkrankung ist in Georgien behandelbar und hat sie auch Zugang zum georgischen Gesundheitssystem. Soweit sie im Falle der Behandlung mit einem Selbstbehalt belastet wird, steht es ihr im Falle der Bedürftigkeit frei, die Kostenübernahme des Selbstbehaltes durch den Staat zu übernehmen, worüber eine eigens hierfür eingerichtete Kommission entscheidet. Die volljährigen bP haben Zugang zum georgischen Arbeitsmarkt und es steht ihnen frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Ebenso geht aus dem Vorbringen der bP hervor, dass sie nach wie vor über Eigentum und eine ausreichende Wohnmöglichkeit in Georgien verfügen. Ebenso haben die bP Zugang zum -wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch zu nehmen. Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen, wobei die wirtschaftliche Existenz der Familienmitglieder sichtlich auf für georgische Verhältnisse auf hohem Niveau gesichert ist. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird erwarten (vgl. hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen, wobei die wirtschaftliche Existenz der Familienmitglieder sichtlich auf für georgische Verhältnisse auf hohem Niveau gesichert ist. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird erwarten vergleiche hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP ist durch deren Eltern gesichert. Die bP verfügen im Rahmen einer Gesamtschau über eine gesicherten Existenzgrundlage in Georgien. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Die bP halten sich seit etwas mehr als 4,5 (bP1) bzw. seit ca. 3,5 (bP2 und bP3) Jahre im Bundesgebiet auf. Familienangehörige leben nach wie vor in Georgien und sich sichtlich in der Lage, dort ihr Leben zu meistern. Die bP haben in Österreich über die Kernfamilie hinausgehend keine weiteren Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit ihrer Einreise und anschließenden Antragstellung im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie leben von der Grundversorgung und haben einen Deutschkurs besucht. bP2 ist strafrechtlich unbescholten, bP1 wurde wegen der bereits beschriebenen Straftat rechtskräftig verurteilt. Die bP verfügen in ihrem Lebensbereich über die von ihnen beschriebenen soziale Anknüpfungspunkte. bP3 besucht insbesondere die Schule und nimmt Klavierunterricht. Die Identität der bP steht fest. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgienrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien II.1.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an.römisch zwei.1.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an. II.1.2.2.
- Bei der Republik Georgien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG.römisch zwei.1.2.2.
- Bei der Republik Georgien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG. II.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP den von ihr behaupteten Gefährdungen ausgesetzt waren bzw. im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wären. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Republik Georgien über keine Existenzgrundlage verfügen würde. Die bP leiden an keiner Krankheit, die in Georgien nicht behandelbar wäre und steht der bP im Falle einer Rückkehr nach Georgien das georgische Gesundheitssystem offen. In Bezug auf die von der bP1 vorgebrachten Hepatitis C wird auf die der bP zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen verwiesen, wonach die Republik Georgien ein ambitioniertes Programm in Bezug auf die Bekämpfung von Hepatitis C verfolgt und der bP1 diesbezüglich eine Behandlungsmöglichkeit offen steht. In Bezug auf Hepatitis A wird auf notorisch bekanntes Allgemeinwissen verwiesen, wonach Hepatitis A nie zur Ausbildung einer chronischen Hepatitis mit dauerhafter Leberschädigung führt. Nachdem die Erkrankung zurückgegangen ist, besteht eine lebenslange Immunität gegenüber Hepatitis A (für viele Quellen exemplarisch https://www.netdoktor.at/krankheit/ hepatitis-a-7372). Auch in Bezug auf Hepatitis C wird darauf hingewiesen, dass es, wenn keine Behandlung stattfindet, es im schlimmsten Fall, der jedoch nicht automatisch Eintreten muss, zu einer Leberzirrhose kommen kann. Weiter wird aufgrund der übereinstimmenden Schilderung in einer Vielzahl an öffentlichen Quellen davon ausgegangen, dass etwa 70% der chronisch Infizierten keine schwere Lebererkrankung entwickeln; sie sind zwar Virusträger und können andere anstecken, ihre Leber bleibt aber mehr oder weniger unbeschadet. Ein völliges Verschwinden des Virus ohne Therapie kommt bei chronischer Hepatitis C kaum vor. Gefährlich an der Hepatitis (C) ist die Möglichkeit der Entwicklung einer Leberzirrhose (Schrumpfleber) oder eines Leberkarzinoms: Bei 20% der Betroffenen ist die Leberentzündung so stark ausgeprägt, dass die zunehmenden Vernarbungen innerhalb von 20 bis 30 Jahren zu einer Schrumpfung der Leber (Zirrhose) führen. (Quelle: http://www.netdoktor.de/krankheiten/hepatitis/; http://www.netdoktor.at/krankheit/hepatitis-c-7374 )
- Beweiswürdigung II.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel und dem Rechercheergebnis des genannten Verbindungsbeamten des BMI.römisch zwei.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel und dem Rechercheergebnis des genannten Verbindungsbeamten des BMI.