RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2020 GeschäftszahlL516 2162455-2 SpruchL516 2162455-2/3E BESCHLUSS In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2019, Zahl 1134632308-191294071/BMI-EAST_WEST, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA Pakistan, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2019, Zahl 1134632308-191294071/BMI-EAST_WEST, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Pakistan, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK beschlossen: A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs 2 AsylG nicht rechtmäßig. Der zitierte Bescheid wird daher aufgehoben.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG nicht rechtmäßig. Der zitierte Bescheid wird daher aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 06.12.2019 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) führte dazu mit dem Beschwerdeführer am 30.12.2019 eine Einvernahme durch und hob in dieser mit mündlich verkündetem Bescheid gemäß § 12a Abs 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz auf.Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 06.12.2019 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) führte dazu mit dem Beschwerdeführer am 30.12.2019 eine Einvernahme durch und hob in dieser mit mündlich verkündetem Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG den faktischen Abschiebeschutz auf. Dagegen richtet sich die vorliegende, gem § 22 Abs 10 AsylG gesetzlich fingierte Beschwerde, die zusammen mit den Verwaltungsakten der Behörde am 07.01.2020 bei der zuständigen Gerichtsabteilung einlangte.Dagegen richtet sich die vorliegende, gem Paragraph 22, Absatz 10, AsylG gesetzlich fingierte Beschwerde, die zusammen mit den Verwaltungsakten der Behörde am 07.01.2020 bei der zuständigen Gerichtsabteilung einlangte. Sachverhaltsfeststellungen:
- Der Beschwerdeführer stellte am 10.11.2016 in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 12.04.2018, L516 2162455-1/6E sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Jene Entscheidung wurde dem vormaligen Vertreter des Beschwerdeführers, dem Verein Menschenrechte Österreich, am 12.04.2018 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) übermittelt und am 13.04.2018 rechtskräftig (§ 21 Abs 8 BVwGG). [BVwG 12.04.2018, L516 2162455-1/6E]Jene Entscheidung wurde dem vormaligen Vertreter des Beschwerdeführers, dem Verein Menschenrechte Österreich, am 12.04.2018 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) übermittelt und am 13.04.2018 rechtskräftig (Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG). [BVwG 12.04.2018, L516 2162455-1/6E]
- Am 16.04.2018 stellte der Beschwerdeführer in Deutschland einen Asylantrag und am 06.12.2019 wurde der Beschwerdeführer von Deutschland nach Österreich in Vollziehung der Dublin III-Verordnung überstellt. [mündlich verkündeter Bescheid des BFA, siehe Niederschrift 30.12.2019, Seite 3]
- Der Beschwerdeführer stellte am 06.12.2019 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung nach dem AsylG fand dazu am selben Tag statt, Einvernahmen vor dem BFA am 18.12.2019 und 30.12.
- Das BFA hob mit dem im Zuge der Einvernahme am 30.12.2019 mündlich verkündeten Bescheid gemäß § 12a Abs 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz des Beschwerdeführers auf mit der Begründung, dass ein neuer objektiver asylrelevanter Sachverhalt nicht vorliege und der neue Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde. [Verwaltungsverfahrensakt des BFA zum gegenständlichen Folgeverfahren, Aktenseiten 51 ff, 117 ff, 139 ff]Das BFA hob mit dem im Zuge der Einvernahme am 30.12.2019 mündlich verkündeten Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG den faktischen Abschiebeschutz des Beschwerdeführers auf mit der Begründung, dass ein neuer objektiver asylrelevanter Sachverhalt nicht vorliege und der neue Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde. [Verwaltungsverfahrensakt des BFA zum gegenständlichen Folgeverfahren, Aktenseiten 51 ff, 117 ff, 139 ff]
- Beweiswürdigung 2.
- Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakt des BFA und den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen jeweils in Klammer angeführt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Unrechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (§12a Abs 2 AsylG)Unrechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (§12a Absatz 2, AsylG) 3.1 Gemäß § 12a Abs 2 AsylG kann das BFA den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und bei dem die Voraussetzungen des § 12a Abs 1 AsylG 2005 nicht erfüllt sind, aberkennen, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind: Erstens muss gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FrPolG 2005 vorliegen; zweitens muss die Prognose zu treffen sein, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und drittens darf die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 MRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0338).3.1 Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG kann das BFA den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und bei dem die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 nicht erfüllt sind, aberkennen, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind: Erstens muss gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FrPolG 2005 vorliegen; zweitens muss die Prognose zu treffen sein, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und drittens darf die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 MRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0338). 3.2 Keine aufrechte Rückkehrentscheidung 3.2.1 Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht (§12a Abs 6 AsylG). Der Begriff "Ausreise" wird in § 2 Abs 4 Z 2a FPG als das Verlassen des Bundesgebietes definiert.3.2.1 Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht (§12a Absatz 6, AsylG). Der Begriff "Ausreise" wird in Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2 a, FPG als das Verlassen des Bundesgebietes definiert. Fallbezogen erfolgte die Ausreise des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet spätestens am 16.04.2018, da er an jenem Tag in Deutschland einen neuen Asylantrag stellte. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des gegenständlich angefochtenen Bescheides am 30.12.2019 waren bereits über 18 Monate ab der Ausreise vergangen. Dies wurde auch bereits vom BFA erkannt (mündlich verkündeter Bescheid des BFA, siehe Niederschrift 30.12.2019, Seite 81). Soweit das BFA zur Begründung gleichzeitig darauf verwies, dass der Beschwerdeführer jedoch nicht die Europäische Union verlassen hat (mündlich verkündeter Bescheid des BFA, siehe Niederschrift 30.12.2019, Seite 81), verlangt das BFA damit das Vorliegen einer Voraussetzung, die gesetzlich nicht vorgesehen ist, da § 2 Abs 4 Z 2a FPG den Begriff "Ausreise" eindeutig (lediglich) als "das Verlassen des Bundesgebietes" definiert. Es kommt daher entgegen dem BFA nicht auf das Verlassen der Europäischen Union an, um den Lauf der 18-Monats-Frist auszulösen.Soweit das BFA zur Begründung gleichzeitig darauf verwies, dass der Beschwerdeführer jedoch nicht die Europäische Union verlassen hat (mündlich verkündeter Bescheid des BFA, siehe Niederschrift 30.12.2019, Seite 81), verlangt das BFA damit das Vorliegen einer Voraussetzung, die gesetzlich nicht vorgesehen ist, da Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2 a, FPG den Begriff "Ausreise" eindeutig (lediglich) als "das Verlassen des Bundesgebietes" definiert. Es kommt daher entgegen dem BFA nicht auf das Verlassen der Europäischen Union an, um den Lauf der 18-Monats-Frist auszulösen. Die im Vorverfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2018 erlassene Rückkehrentscheidung war damit zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des gegenständlich angefochtenen Bescheides nicht mehr aufrecht. Es besteht daher gegenwärtig keine aufrechte Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers und auch kein Titel für eine Abschiebung. 3.3 Da somit bereits die Voraussetzung des § 12a Abs 2 Z 1 nicht erfüllt ist, ist die vom BFA verfügte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig.3.3 Da somit bereits die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt ist, ist die vom BFA verfügte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig. Zu B) Revision 3.4 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt bzw klar ist. 3.5 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L516.2162455.2.00