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{'item': 'W105 2181679-2'}

Obsah (13)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 3§ 68§ 53§ 15b§ 17

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.01.2020 GeschäftszahlW105 2181679-2 SpruchW105 2181679-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BENDA über

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste spätestens am 9.5.2016 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen
  2. Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, zu welchem der Beschwerdeführer am 10.05.2016 von der PI Schwechat erstbefragt wurde. Nach der Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 08.11.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, im Beisein einer für den Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetscherin für die Sprache Somali niederschriftlich einvernommen.
  3. Der BF brachte im Rahmen seiner Erstbefragung vor, dass er einer Minderheit in Somalia angehöre. Sein Vater hätte dort ein Lebensmittelgeschäft betrieben, indem auch der BF bis Ende 2015 arbeitete. Das Geschäft sei am Stadtrand von Mogadischu gelegen. Dieses Gebiet sei am Tage unter Kontrolle der Regierungstruppen, am Abend seien die Islamisten an der Macht gewesen. Am 5.1.2015 sei sein Vater von Islamisten erschossen worden, weil sie den Vater aufgefordert haben, an die Regierungstruppen nichts zu verkaufen. Der BF habe dann das Geschäft übernommen und weiter Lebensmittel an Regierungstruppen verkauft. Daraufhin sei er von Islamisten entführt und gefoltert worden (Peitschenhiebe und 4 Fingernägel rausgenommen). Eines Tages habe er die Chance gehabt zu flüchten. Bei Rückkehr hätte er Angst um sein Leben. Sein Vater sei verstorben, seine restliche Familie sei in Somalia wohnhaft. 3.
  4. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 8.11.2017 machte der BF geltend, dass er in XXXX in Somalia XXXX geboren wäre. Im Jahr 1991 sei er mit seiner Familie nach XXXX gezogen, wo er auch zur Schule gegangen sei. Er hätte 5 Jahre Grundschule und 2 Jahre lang eine höhere Schule besucht. Ab 2005 habe er im Geschäft seines Vaters gearbeitet und Tee, Zigaretten, Tabak und Kat verkauft. Das Geschäft war am Stadtrand von Mogadischu gelegen. Bis zur Ausreise im Jänner 2016 habe er in XXXX in einem Flüchtlingslager gewohnt. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer zusammenfassend an, dass seine Familie ein Geschäft in XXXX gehabt habe, in dem sie Kat, Tee, Lebensmittel und Tabak verkauft hätten. Der Ort habe am Rande von Mogadischu gelegen und wäre am Tage unter der Kontrolle der Regierungstruppen gestanden, abends seien aber immer die Islamisten gekommen. Der Vater des BF sei einige Male von den Islamisten der Al-Shabaab (AS) aufgefordert worden, den Verkauf von Tabak und Kat einzustellen, worauf der Vater diese Waren nicht mehr verkaufte. Dann seien Regierungstruppen zum Vater des BF gekommen und hätten gesagt, er könne diese Waren weiterverkaufen und dass ihm nichts geschehen würde, da dieser Ort unter Kontrolle der Regierungstruppe sei. Der Vater des BF haben dann diese Waren weiterverkauft. Eines Tages sei die AS zum Vater gekommen und habe ihn bedroht, da er den Befehl, die Waren nicht mehr zu verkaufennicht befolgt hätte. Eines Tages sei die AS zum BF nach Hause gekommen, habe den Vater mitgenommen und umgebracht. Der Vater sei am 05.01.2015 getötet worden. Der BF habe dann im Geschäft weitergearbeitet und nicht mehr Zigaretten und Kat verkauft. Die Regierungstruppen hätten auch den BF aufgefordert wieder Zigaretten und Kat zu verkaufen, dieser habe jedoch abgelehnt. Eines Tages sei ein Soldat zum BF ins Geschäft gekommen und habe ihn gefragt, ob der BF verdächtige Personen in der Gegend gesehen hätte. Zu diesem Zeitpunkt sei auch ein Nachbarsjunge im Geschäft gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe der BF nicht gewusst, dass der Nachbarsjunge der AS angehörte. Am nächsten Tage habe der Nachbarsjunge ihn angerufen, ihn als Spion der Regierung bezeichnet und bedroht. Einen Tag später sei die AS nach Hause gekommen und habe den BF mitgenommen. Der BF sei von der AS geschlagen und gefoltert worden. Deswegen habe er jetzt zwei Narben am Rücken und an der linken Wange. Es seien dem BF auch beide Nägel der Ring- und Mittelfinger gezogen worden. Eines Tages sei der BF durch die Regierungstruppen aus der AS befreit worden. Dann sei er nach Mogadischu gekommen und habe von dort die Mutter angerufen und erzählt, was geschehen sei. In Mogadischu sei der BF auch bei einem Arzt gewesen und es sei ihm wieder gut gegangen. Er habe seiner Mutter dann aber erzählt, dass er nicht mehr in Somalia bleiben wolle. Darum habe er Mogadischu mit dem Bus verlassen. Es habe keine anderen Gründe gegeben, Somalia zu verlassen.3.
  5. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 8.11.2017 machte der BF geltend, dass er in römisch 40 in Somalia römisch 40 geboren wäre. Im Jahr 1991 sei er mit seiner Familie nach römisch 40 gezogen, wo er auch zur Schule gegangen sei. Er hätte 5 Jahre Grundschule und 2 Jahre lang eine höhere Schule besucht. Ab 2005 habe er im Geschäft seines Vaters gearbeitet und Tee, Zigaretten, Tabak und Kat verkauft. Das Geschäft war am Stadtrand von Mogadischu gelegen. Bis zur Ausreise im Jänner 2016 habe er in römisch 40 in einem Flüchtlingslager gewohnt. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer zusammenfassend an, dass seine Familie ein Geschäft in römisch 40 gehabt habe, in dem sie Kat, Tee, Lebensmittel und Tabak verkauft hätten. Der Ort habe am Rande von Mogadischu gelegen und wäre am Tage unter der Kontrolle der Regierungstruppen gestanden, abends seien aber immer die Islamisten gekommen. Der Vater des BF sei einige Male von den Islamisten der Al-Shabaab (AS) aufgefordert worden, den Verkauf von Tabak und Kat einzustellen, worauf der Vater diese Waren nicht mehr verkaufte. Dann seien Regierungstruppen zum Vater des BF gekommen und hätten gesagt, er könne diese Waren weiterverkaufen und dass ihm nichts geschehen würde, da dieser Ort unter Kontrolle der Regierungstruppe sei. Der Vater des BF haben dann diese Waren weiterverkauft. Eines Tages sei die AS zum Vater gekommen und habe ihn bedroht, da er den Befehl, die Waren nicht mehr zu verkaufennicht befolgt hätte. Eines Tages sei die AS zum BF nach Hause gekommen, habe den Vater mitgenommen und umgebracht. Der Vater sei am 05.01.2015 getötet worden. Der BF habe dann im Geschäft weitergearbeitet und nicht mehr Zigaretten und Kat verkauft. Die Regierungstruppen hätten auch den BF aufgefordert wieder Zigaretten und Kat zu verkaufen, dieser habe jedoch abgelehnt. Eines Tages sei ein Soldat zum BF ins Geschäft gekommen und habe ihn gefragt, ob der BF verdächtige Personen in der Gegend gesehen hätte. Zu diesem Zeitpunkt sei auch ein Nachbarsjunge im Geschäft gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe der BF nicht gewusst, dass der Nachbarsjunge der AS angehörte. Am nächsten Tage habe der Nachbarsjunge ihn angerufen, ihn als Spion der Regierung bezeichnet und bedroht. Einen Tag später sei die AS nach Hause gekommen und habe den BF mitgenommen. Der BF sei von der AS geschlagen und gefoltert worden. Deswegen habe er jetzt zwei Narben am Rücken und an der linken Wange. Es seien dem BF auch beide Nägel der Ring- und Mittelfinger gezogen worden. Eines Tages sei der BF durch die Regierungstruppen aus der AS befreit worden. Dann sei er nach Mogadischu gekommen und habe von dort die Mutter angerufen und erzählt, was geschehen sei. In Mogadischu sei der BF auch bei einem Arzt gewesen und es sei ihm wieder gut gegangen. Er habe seiner Mutter dann aber erzählt, dass er nicht mehr in Somalia bleiben wolle. Darum habe er Mogadischu mit dem Bus verlassen. Es habe keine anderen Gründe gegeben, Somalia zu verlassen. Es wurde seitens des BF keine gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht. Der BF brachte erstinstanzlich folgende Dokumente/Unterlagen in Vorlage: * Fotos des BF in seiner Zeit in seinem Herkunftsland; * Kursbestätigung der Volkshochschule XXXX über den Besuch des BF eines Deutschkurses A 1 Teil 1 für AsylwerberInnen, datiert vom 14.12.2017;* Kursbestätigung der Volkshochschule römisch 40 über den Besuch des BF eines Deutschkurses A 1 Teil 1 für AsylwerberInnen, datiert vom 14.12.2017; * eine Arbeitsbestätigung der XXXX , datiert mit 10.8.2017 plus beiliegend Abrechnungen vom Mai 2018 bezüglich einer Beschäftigung des BF im Ausmaß von 22 Arbeitsstunden;* eine Arbeitsbestätigung der römisch 40 , datiert mit 10.8.2017 plus beiliegend Abrechnungen vom Mai 2018 bezüglich einer Beschäftigung des BF im Ausmaß von 22 Arbeitsstunden; * Integrationsnachweis im Gemeindeleben vom 6.11.2017, mit welchem ein Freiwilligenteam über die Aktivitäten des BF in der Gemeinde berichtet; * Zwei Schulkarten der XXXX ;* Zwei Schulkarten der römisch 40 ; * Fotos vom Rücken des BF; 3.
  6. Mit Schreiben vom 14.11.2017, bei der belangten Behörde am 15.11.2017 eingelangt, übermittelte der BF eine schriftliche Stellungnahme, mit welcher er Ergänzungen und Erklärungen zu einzelnen Punkten der niederschriftlichen Einvernahme vom 08.11.2017 vorbrachte. 4.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 29.11.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.).

§ 57Asyl

G wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen, sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt III., IV., V) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).4.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 29.11.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 57, AsylG wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei., römisch vier., römisch fünf) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). 4.

  1. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat und führte aus, dass es nicht festgestellt werden könne, dass der BF in Somalia einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliegen würde. Auch sei eine ethnische Verfolgung nicht feststellbar. Es konnte insgesamt keine GFK-relevante Verfolgung des BF festgestellt werden, noch drohe dem BF bei Rückkehr eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Die von ihm vorgebrachten Gründe für das Verlassen Somalias seien nicht glaubhaft.4.
  2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat und führte aus, dass es nicht festgestellt werden könne, dass der BF in Somalia einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliegen würde. Auch sei eine ethnische Verfolgung nicht feststellbar. Es konnte insgesamt keine GFK-relevante Verfolgung des BF festgestellt werden, noch drohe dem BF bei Rückkehr eine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Die von ihm vorgebrachten Gründe für das Verlassen Somalias seien nicht glaubhaft. 4.
  3. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass der BF keine individuelle Bedrohungs- bzw. Gefährdungslage glaubhaft vorgebracht hätte, welche er in Somalia ausgesetzt gewesen wäre. Die Angaben bei der Erstbefragung durch das PI-Schwechat und die Angaben im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA wären widersprüchlich und nicht lebensnah. Zusammenfassend sei die behauptete Ermordung des Vaters nicht glaubhaft, weil es dazu keinen Eintrag in facheinschlägigen Datenbanken gäbe. Darüber hinaus sei der geschilderte - trotz Warnungen der AS erfolgte - Verkauf von Waren an Regierungstruppen durch den Vater nicht lebensnah. Die Geschäftsfortführung nach dem allfälligen Tod des Vaters sei ebenfalls nicht nachvollziehbar, insbesondere, wenn der BF wie sein Vater den Verkauf von Waren an Regierungstruppen perpetuiere. Die Angaben des BF zur Gefangenschaft seien zu vage und zu unplausibel gewesen. Zusätzlich sei die vom BF geschilderte Verfahrensweise der AS nicht schlüssig; Warum sollten sie den Vater wegen dem Verkauf von Waren an Regierungstruppen töten, aber gleichzeitig den BF nur gefangen nehmen, obwohl dieser als Spion der Regierung angesehen worden sei. Nach den Angaben des BF seien die Kinder und seine Frau trotz der allfälligen Bedrohungssituationen noch immer in Somalia. Die Frau sei darüber hinaus gut versorgt, hätte ein reguläres Einkommen und würde Lebensmittellieferungen von der Hilfsorganisation UNHCR erhalten. Die Clanzugehörigkeit in Zusammenhang mit seiner somalischen Lebensführung widerspräche den Länderberichten. 4.
  4. Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass der BF keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft gemacht hätte. Zudem sei nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalias Gefahr laufen würde einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Darüber hinaus habe er Frau und Kinder in Somalia von denen er Unterstützung erhalten könnte. Die Existenz wäre durch eigene Arbeitsfähigkeit und familiäre Unterstützung gesichert. Der BF würde daher nicht in eine aussichtslose Lage geraten. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte einer besonderen Integration des BF in Österreich hervorgekommen, zumal dieser weder ausreichend Deutsch sprechen noch über private Kontakte von ausreichender Intensität verfügen würde, die ihn an Österreich binden würden. Auch der erst kurze Aufenthalt in Österreich spreche gegen seine solche Bindung, sodass eine Rückkehrentscheidung zulässig wäre.
  5. Mit Verfahrensanordnung vom 30.11.2017 wurde dem BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 30.11.2017 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

  1. Gegen den Bescheid vom 29.11.2017 erhob der BF am 28.12.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde von der BF ausgeführt, dass der Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensfehlern leide. Der BF sähe sich somit im Recht auf Zuerkennung von internationalen Schutz verletzt. Konkret wurde von Beschwerdeseite ausgeführt, dass der belangten Behörde vorzuwerfen sei, dass diese pauschal davon ausgehe, dass das Vorbringen des BF unglaubhaft sei. Die Aussagen des BF seien vielmehr konsistent und schlüssig. Die verkürzte Darstellung der Fluchtgründe bei der Erstbefragung rühre aus der gesetzlichen Einschränkungsanordnung des § 19 AsylG. Die spätere detailliertere Ausführung von Fluchtgründen könne ihm daher nicht negativ angelastet werden.
  2. Gegen den Bescheid vom 29.11.2017 erhob der BF am 28.12.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde von der BF ausgeführt, dass der Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensfehlern leide. Der BF sähe sich somit im Recht auf Zuerkennung von internationalen Schutz verletzt. Konkret wurde von Beschwerdeseite ausgeführt, dass der belangten Behörde vorzuwerfen sei, dass diese pauschal davon ausgehe, dass das Vorbringen des BF unglaubhaft sei. Die Aussagen des BF seien vielmehr konsistent und schlüssig. Die verkürzte Darstellung der Fluchtgründe bei der Erstbefragung rühre aus der gesetzlichen Einschränkungsanordnung des Paragraph 19, AsylG. Die spätere detailliertere Ausführung von Fluchtgründen könne ihm daher nicht negativ angelastet werden.
  3. Die Beschwerdevorlage vom 02.01.2018 und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsgericht am 04.01.2018 ein.
  4. Mit Schriftsatz vom 20.04.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Länderinformationsblatt Somalia vom 12.1.2018 und wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, dazu bis zum 15.06.2017 hg einlangend Stellung zu nehmen. Eine schriftliche Stellungnahme erfolge dazu nicht. In der mündlichen Verhandlung am 22.06.2018 vor dem BVwG brachte der Beschwerdeführervertreter (BFV) eine mündliche Stellungnahme vor (siehe unter Punkt I.9.).
  5. Mit Schriftsatz vom 20.04.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Länderinformationsblatt Somalia vom 12.1.2018 und wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, dazu bis zum 15.06.2017 hg einlangend Stellung zu nehmen. Eine schriftliche Stellungnahme erfolge dazu nicht. In der mündlichen Verhandlung am 22.06.2018 vor dem BVwG brachte der Beschwerdeführervertreter (BFV) eine mündliche Stellungnahme vor (siehe unter Punkt römisch eins.9.).
  6. Am 22.6.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung einer Dolmetscherin für SOMALISCH eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: Beginn der Befragung des BF: RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise aufgehalten haben. BF: Mein Name ist XXXX . Am XXXX bin ich geboren in XXXX . Meine letzte Wohadresse in Somalia war XXXX . Das war ein Flüchtlingslager außerhalb von Mogadischu.BF: Mein Name ist römisch 40 . Am römisch 40 bin ich geboren in römisch 40 . Meine letzte Wohadresse in Somalia war römisch 40 . Das war ein Flüchtlingslager außerhalb von Mogadischu. RI: Das heißt, Sie haben zuletzt in einem Flüchtlingslager außerhalb von Mogadischu gewohnt? BF: Ja, ich habe dort gewohnt. Ich war circa ein Monat lang in Mogadischu. Dann bin ich weiter nach Kenia gefahren. RI: Ist XXXX Ihr Vorname oder Ihr Nachname?RI: Ist römisch 40 Ihr Vorname oder Ihr Nachname? BF: Mein Vorname ist XXXX und mein Nachname ist XXXX . XXXX war der Name meines Großvaters.BF: Mein Vorname ist römisch 40 und mein Nachname ist römisch 40 . römisch 40 war der Name meines Großvaters. D: Wir haben drei Namen. Mein Sohn wird meinen Vornamen und den Vornamen meines Vaters als Nachnamen haben. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Ich gehöre der Volksgruppe Gaal Jeel an. RI: Im Akt steht Ihr Geburtsdatum mit XXXX . Auf Ihrer Schulkarte steht das Geburtsdatum XXXX . Heute haben Sie in der Verhandlung angegeben am XXXX geboren zu sein. Welches Geburtsdatum ist nun richtig?RI: Im Akt steht Ihr Geburtsdatum mit römisch 40 . Auf Ihrer Schulkarte steht das Geburtsdatum römisch 40 . Heute haben Sie in der Verhandlung angegeben am römisch 40 geboren zu sein. Welches Geburtsdatum ist nun richtig? BF: Vorher habe ich gesagt, dass ich am XXXX geboren sei.BF: Vorher habe ich gesagt, dass ich am römisch 40 geboren sei. RI: Welchem Clan gehören Sie an? BF: Gaal Jeel. RI: Welchem Sub-Clan gehören Sie an? BF: Aloofe. RI: Welchem Sub-sub-Clan gehören Sie an? BF: Mikail. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF: Dem Islam und ich bin Sunnit. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Somalia, welche Ihre Identität beweisen? BF: Nein. RI: Waren Sie jemals in Besitz eines gültigen somalischen Reisepasses oder Personalausweises? BF: Nein, nie. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? BF: Ich habe fünf Jahre lang die Schule in XXXX besucht. Mein Vater hat ein Lebensmittelgeschäft gehabt und dort habe ich längere Zeit als Verkäufer gearbeitet. Beruf habe ich keinen erlernt.BF: Ich habe fünf Jahre lang die Schule in römisch 40 besucht. Mein Vater hat ein Lebensmittelgeschäft gehabt und dort habe ich längere Zeit als Verkäufer gearbeitet. Beruf habe ich keinen erlernt. RI: Wie ging es Ihnen finanziell in Somalia? Waren Sie geschäftlich erfolgreich? BF: Mittelschicht. RI: Konnte Sie Ihre Familie mit dem Lebensmittelgeschäft gut ernähren? BF: Manchmal ist unser Geschäft gut gegangen und manchmal nicht. Ja, ich konnte meine Familie ernähren. RI: Was ist seit Ihrer Ausreise mit Ihrem Geschäft geschehen? Führt Ihre Familie dieses Geschäft weiter? BF: Nein, nachdem ich das Land verlassen habe, ist das Geschäft gesperrt worden. RI: Wer hat das Geschäft zugesperrt? Ihre Familie oder die Behörden? BF: Nach dem Tod meines Vaters habe ich das Geschäft geführt. Nachdem ich nicht mehr im Land bin, gab es dort niemanden, der das Geschäft weiterführen wird. Meine Mutter hat sich entschlossen, das Geschäft zuzusperren. RI: Wovon lebt Ihre Familie in Somalia jetzt? BF: Sie sind jetzt in einem Flüchtlingslager in Kenia. RI: Haben Sie sich außer an dem von Ihnen angegebenen, letzten Wohnort im Somalia auch an einem anderen Wohnort längere Zeit aufgehalten? BF: Nein. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in Somalia und in welcher Stadt? BF: Nein, ich habe niemanden in Somalia. Meine Familie ist jetzt in Kenia. RI: Auch keine Onkeln und Tanten? BF: Seit längerer Zeit habe ich keinen Kontakt zu ihnen. Ich weiß nicht einmal, ob sie noch am Leben sind. RI: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihren Verwandten? BF: Ich hatte nur mit meiner Frau Kontakt. Mit meiner Mutter habe ich schon länger nicht mehr telefoniert. RI: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihrer Frau und Ihrer Mutter? BF: Mit meiner Frau habe ich im April zuletzt Kontakt gehabt. Ich kann mich nicht erinnern, wann ich zuletzt mit meiner Mutter Kontakt hatte. RI: Wieso hatten Sie seit April keinen Kontakt mehr zu Ihrer Frau? BF: Weil mein damaliges Handy kaputtgegangen ist. Ich habe von meiner Unterkunftsleiterin ein neues Handy bekommen. Es ist auch kaputtgegangen, deswegen hatte ich keinen Kontakt mehr zu meiner Frau. RI: Übers Internet hatten Sie nie Kontakt zu Ihrer Frau, zum Beispiel über Facebook usw.? BF: Ich habe einen Facebook-Account, aber meine Frau nicht. Meine Frau war immer diejenige, die mich angerufen hat. RI: Wenn Ihr Handy kaputt war seit April, warum haben Sie nicht versucht über ein Festnetz Ihre Frau telefonisch zu erreichen, zum Beispiel über ein Telefonkaffee? BF: Ich wohne in einem Dorf in XXXX und dort gibt es keine Möglichkeit eines Internetkaffees oder eines Callshops. Ich habe mich dann entschlossen, wenn ich einen Aufenthaltstitel habe und arbeite, dann werde ich sie wieder anrufen.BF: Ich wohne in einem Dorf in römisch 40 und dort gibt es keine Möglichkeit eines Internetkaffees oder eines Callshops. Ich habe mich dann entschlossen, wenn ich einen Aufenthaltstitel habe und arbeite, dann werde ich sie wieder anrufen. RI: Wird sich Ihre Frau nicht Sorgen machen, wenn sie so lange nichts von Ihnen hört? BF: Ja, ich mache mir jeden Tag und jeden Abend Sorgen um meine Familie, aber ich kann nichts dagegen machen. RI: Haben Sie sonst noch Verwandte, die außerhalb Somalias leben und wenn ja, wo? BF: Meine Mutter und meine Geschwister sind in einem Flüchtlingslager in Kenia. Meine Frau und meine Kinder sind in XXXXBF: Meine Mutter und meine Geschwister sind in einem Flüchtlingslager in Kenia. Meine Frau und meine Kinder sind in römisch 40 . RI: Ich habe Sie doch vorhin gefragt, ob Sie Verwandte in Somalia haben. Das haben Sie verneint. Jetzt sagen Sie, dass Ihre Frau und Ihre Kinder in XXXX wohnen. Was stimmt jetzt?RI: Ich habe Sie doch vorhin gefragt, ob Sie Verwandte in Somalia haben. Das haben Sie verneint. Jetzt sagen Sie, dass Ihre Frau und Ihre Kinder in römisch 40 wohnen. Was stimmt jetzt? BF: Meine Verwandten und meine Familie sind zwei verschiedene Gruppen. Meine Familie sind meine Geschwister und meine Eltern. RI: Und was sind jetzt Ihre Frau und Ihre Kinder? BF: Sie können jeden Somalier danach fragen. RI: Welche Ihrer Verwandten, damit meine ich ausdrücklich auch Ihre Frau und Ihre Kinder leben noch in Somalia? BF: Meine Frau und meine Kinder sind in Somalia in XXXX . Meine Mutter und meine Geschwister sind im Flüchtlingslager in Kenia.BF: Meine Frau und meine Kinder sind in Somalia in römisch 40 . Meine Mutter und meine Geschwister sind im Flüchtlingslager in Kenia. RI: Von was leben Ihre Frau und Ihre Kinder? BF: Sie bekommen Essen und Trinken von einer Hilfsorganisation. RI: Wo leben Ihre Frau und Ihre Kinder in XXXX in Ihrem ehemaligen Haus oder woanders?RI: Wo leben Ihre Frau und Ihre Kinder in römisch 40 in Ihrem ehemaligen Haus oder woanders? BF: In einem Flüchtlingslager, wo wir gemeinsam gelebt haben. RI: Wie lange haben Sie in diesem Flüchtlingslager gelebt? BF: Von 1990 bis zum Jahr
  7. RI: 2012? Sind Sie sicher? BF: Bis
  8. RI: Haben Sie Freunde oder Bekannten aus Somalia mit denen Sie in Kontakt stehen? BF: Nein. RI: VORHALTUNG: Bei Ihrer Einvernahme vor dem BFA am 08.11.2017 haben Sie auf Seite 3 des Protokolls angegeben: "Über Facebook bin ich auch mit Freunden in Somalia in Kontakt. Ich unterhalte mich mit Frauen. Meine Frau weiß das nicht. Nachgefragt bei Facebook nenne ich mich XXXX . Ich habe bei Facebook 1.154 Freunde, welche Großteils in Somalia leben." Ich wiederhole meine Frage. Haben Sie Freunde oder Bekannten aus Somalia mit denen Sie in Kontakt stehen?RI: VORHALTUNG: Bei Ihrer Einvernahme vor dem BFA am 08.11.2017 haben Sie auf Seite 3 des Protokolls angegeben: "Über Facebook bin ich auch mit Freunden in Somalia in Kontakt. Ich unterhalte mich mit Frauen. Meine Frau weiß das nicht. Nachgefragt bei Facebook nenne ich mich römisch 40 . Ich habe bei Facebook 1.154 Freunde, welche Großteils in Somalia leben." Ich wiederhole meine Frage. Haben Sie Freunde oder Bekannten aus Somalia mit denen Sie in Kontakt stehen? BF: Ich habe diesen Facebook-Account aufgemacht, weil ich Angst hatte psychisch krank zu werden, wenn ich niemanden habe, mit dem ich sprechen kann. Direkten bzw. engen Kontakt hatte ich keinen. RI: Woher kennen Sie diese Facebook-Freunde? Kennen Sie sie noch aus Ihrer Zeit in Somalia? BF: Ich weiß es nicht mehr. Nachdem ich diesen Facebook-Account aufgemacht habe, haben sie mir Freundschaftsanfragen geschickt. Ich habe akzeptiert. Ich glaube aber, dass ein Teil dieser Facebook-Freundes-Gruppe in Somalia lebt. RI: Und Sie wissen nicht, ob Sie den einen oder anderen schon vorher gekannt haben? BF: Ich habe ihre Freundschaftsanfragen nur akzeptiert, weil ich mit jemanden plaudern wollte. RI: Wie gedenken Sie in Zukunft mir Ihrer Familie wieder an einem Wohnort zusammenzukommen? Wie sind Ihre dbzgl. Pläne? BF: Ich möchte wirklich sehr gerne, dass ich gemeinsam mit meiner Familie hier bin und für meine Familie arbeite. RI: Wann haben Sie Ihrer Frau geheiratet? BF: Im Jahr
  9. RI: War es eine arrangierte Eheschließung oder eine Liebesheirat? BF: Wir haben uns geliebt. Nach unserer Liebe haben wir geheiratet. Sie war eine Kundin von mir. RI: Wann sind Sie nach Österreich eingereist? BF: Ich kann mich nicht mehr genau daran erinnern, aber ich glaube, es war der Mai
  10. RI: Sind Sie seit Ihrer Ausreise aus Somalia in 2016 wieder einmal in Somalia gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF: Nein. RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF: Ich habe gemeinsam mit meiner Familie, also gemeinsam mit meinen Eltern und meinen Geschwistern, in XXXX gelebt. Mein Vater hat dort ein Geschäft eröffnet. Wir verkauften alles in unserem Lebensmittelgeschäft, Khat und Zigaretten. In diesem Ort, wo wir gewohnt hatten, waren am Tag die Regierungstruppen und AMISOM an der Macht, aber am Abend hatte Al-Shabaab die Kontrolle. Das Geschäft ist damals wirklich gut gegangen. Es gibt viele Jugendliche, die heimlich mit Al-Shabaab zusammenarbeiten. Eines Abends war mein Vater im Geschäft und es sind ein paar Mitglieder von Al-Shabaab zu ihm gekommen und haben ihn aufgefordert, Khat und Zigaretten zu verkaufen. Mein Vater hat "okay" gesagt, weil er Angst vor ihnen hatte. Sie sind dann wieder weggegangen. Danach hat mein Vater das Geschäft zugesperrt und ist nach Hause gekommen. Als er nach Hause gekommen ist, hat er uns erzählt, was Al-Shabaab zu ihm gesagt haben. Mein Vater hat am nächsten Tag aufgehört Khat und Zigaretten zu verkaufen. Die Regierungstruppen kamen, wie jeden Tag, am Vormittag und wollten Khat und Zigaretten kaufen. Mein Vater sagte, er verkaufe das nicht, weil Al-Shabaab ihn dazu aufgefordert haben. Sie haben zu meinem Vater gesagt, dass Al-Shabaab nichts zu sagen hätte und mein Vater solle weiter Khat und Zigaretten verkaufen und sie werden ihn unterstützen. Mein Vater hat am nächsten Tag wieder Khat und Zigaretten verkauft. Man erkennt nicht, wer Mitglied der Al-Shabaab ist, weil sie normal gekleidet sind. Mein Vater hat von Al-Shabaab einen Anruf bekommen. Dieser sagte zu meinem Vater, dass er wisse, dass mein Vater wieder angefangen hat, Khat und Zigaretten zu verkaufen und du wirst bestraft. Mein Vater hat das Telefon aufgelegt. Eine Woche nach dem Anruf sind Mitglieder von Al-Shabaab zu uns nach Hause gekommen. Es war circa nach Mitternacht, als die Mitglieder zu uns nach Hause gekommen sind. Sie haben meinen Vater aufgeweckt und nahmen ihn mit. Ich glaube, es waren sechs bis acht Personen. Alle waren bewaffnet und maskiert. Sie hatten kein Auto, aber sie sind zusammen mit meinem Vater zu Fuß gegangen. Al-Shabaab sind außerhalb dieser Stadt an der Macht. Sie sind zu diesem Ort gegangen, wo Al-Shabaab an der Macht ist. Wir konnten gar nichts machen. Wir konnten die Entführung meines Vaters nicht verhindern. Am nächsten Tag, in der Früh sind ein paar Nomaden, die am Land leben, zu meiner Mutter gekommen, weil sie meinen Vater gekannt haben. Sie haben meiner Mutter mitgeteilt, dass die Leiche meines Vaters in einem Wald außerhalb von XXXX liegt. Meine Mutter ist dorthin gegangen mit einem Pferd mit Anhänger, um die Leiche meines Vaters abzuholen. Wir haben meinen Vater am Nachmittag begraben. Am nächsten Tag haben wir (BF und seine Mutter) das Geschäft wieder aufgesperrt. Wir haben uns entschlossen, aufzuhören Khat und Zigaretten zu verkaufen. In Somalia sind sehr viele Raucher und man kann damit sehr viel Gewinn machen. Ich habe angefangen, heimlich Zigaretten zu verkaufen. Eines Tages sind ein paar Mitglieder der somalischen Regierung zur mir ins Geschäft gekommen und sie haben mich gebeten, ihnen zu verraten, wer meinen Vater umgebracht hat. Während die Regierungsmitglieder bei mir im Geschäft waren, sind ein paar Jugendliche hereingekommen. Diese haben gesehen, dass ich mit den Mitgliedern der Regierung gesprochen habe. Einer von ihnen war Kunde von mir, der circa 15 Jahre alt ist, und mitbekommen hat, als ich zu diesen Regierungsmitgliedern gesagt habe, dass ich ihnen sagen werde, wenn ich den Mörder meines Vaters sehe. Eines Abends bekam ich einen Anruf von Al-Shabaab. Der Anrufer sagte mir, wir wissen schon, dass du mit der Regierung zusammenarbeitest.BF: Ich habe gemeinsam mit meiner Familie, also gemeinsam mit meinen Eltern und meinen Geschwistern, in römisch 40 gelebt. Mein Vater hat dort ein Geschäft eröffnet. Wir verkauften alles in unserem Lebensmittelgeschäft, Khat und Zigaretten. In diesem Ort, wo wir gewohnt hatten, waren am Tag die Regierungstruppen und AMISOM an der Macht, aber am Abend hatte Al-Shabaab die Kontrolle. Das Geschäft ist damals wirklich gut gegangen. Es gibt viele Jugendliche, die heimlich mit Al-Shabaab zusammenarbeiten. Eines Abends war mein Vater im Geschäft und es sind ein paar Mitglieder von Al-Shabaab zu ihm gekommen und haben ihn aufgefordert, Khat und Zigaretten zu verkaufen. Mein Vater hat "okay" gesagt, weil er Angst vor ihnen hatte. Sie sind dann wieder weggegangen. Danach hat mein Vater das Geschäft zugesperrt und ist nach Hause gekommen. Als er nach Hause gekommen ist, hat er uns erzählt, was Al-Shabaab zu ihm gesagt haben. Mein Vater hat am nächsten Tag aufgehört Khat und Zigaretten zu verkaufen. Die Regierungstruppen kamen, wie jeden Tag, am Vormittag und wollten Khat und Zigaretten kaufen. Mein Vater sagte, er verkaufe das nicht, weil Al-Shabaab ihn dazu aufgefordert haben. Sie haben zu meinem Vater gesagt, dass Al-Shabaab nichts zu sagen hätte und mein Vater solle weiter Khat und Zigaretten verkaufen und sie werden ihn unterstützen. Mein Vater hat am nächsten Tag wieder Khat und Zigaretten verkauft. Man erkennt nicht, wer Mitglied der Al-Shabaab ist, weil sie normal gekleidet sind. Mein Vater hat von Al-Shabaab einen Anruf bekommen. Dieser sagte zu meinem Vater, dass er wisse, dass mein Vater wieder angefangen hat, Khat und Zigaretten zu verkaufen und du wirst bestraft. Mein Vater hat das Telefon aufgelegt. Eine Woche nach dem Anruf sind Mitglieder von Al-Shabaab zu uns nach Hause gekommen. Es war circa nach Mitternacht, als die Mitglieder zu uns nach Hause gekommen sind. Sie haben meinen Vater aufgeweckt und nahmen ihn mit. Ich glaube, es waren sechs bis acht Personen. Alle waren bewaffnet und maskiert. Sie hatten kein Auto, aber sie sind zusammen mit meinem Vater zu Fuß gegangen. Al-Shabaab sind außerhalb dieser Stadt an der Macht. Sie sind zu diesem Ort gegangen, wo Al-Shabaab an der Macht ist. Wir konnten gar nichts machen. Wir konnten die Entführung meines Vaters nicht verhindern. Am nächsten Tag, in der Früh sind ein paar Nomaden, die am Land leben, zu meiner Mutter gekommen, weil sie meinen Vater gekannt haben. Sie haben meiner Mutter mitgeteilt, dass die Leiche meines Vaters in einem Wald außerhalb von römisch 40 liegt. Meine Mutter ist dorthin gegangen mit einem Pferd mit Anhänger, um die Leiche meines Vaters abzuholen. Wir haben meinen Vater am Nachmittag begraben. Am nächsten Tag haben wir (BF und seine Mutter) das Geschäft wieder aufgesperrt. Wir haben uns entschlossen, aufzuhören Khat und Zigaretten zu verkaufen. In Somalia sind sehr viele Raucher und man kann damit sehr viel Gewinn machen. Ich habe angefangen, heimlich Zigaretten zu verkaufen. Eines Tages sind ein paar Mitglieder der somalischen Regierung zur mir ins Geschäft gekommen und sie haben mich gebeten, ihnen zu verraten, wer meinen Vater umgebracht hat. Während die Regierungsmitglieder bei mir im Geschäft waren, sind ein paar Jugendliche hereingekommen. Diese haben gesehen, dass ich mit den Mitgliedern der Regierung gesprochen habe. Einer von ihnen war Kunde von mir, der circa 15 Jahre alt ist, und mitbekommen hat, als ich zu diesen Regierungsmitgliedern gesagt habe, dass ich ihnen sagen werde, wenn ich den Mörder meines Vaters sehe. Eines Abends bekam ich einen Anruf von Al-Shabaab. Der Anrufer sagte mir, wir wissen schon, dass du mit der Regierung zusammenarbeitest. RI: Wer war dieser Anrufer? BF: Es war ein Al-Shabaab-Mitglied. RI: Kannten Sie diesen Anrufer? BF: Nein, ich kannte ihn nicht. RI: Bitte fahren Sie fort. BF: Der Anrufer sagte mir, dass ich ungläubig geworden bin und, dass ich sehen werde, was mir passiert. Der hat dann aufgelegt und ich habe auch Angst bekommen und war schockiert. Am Abend habe ich das Geschäft zugesperrt und bin nach Hause gegangen. Ich schließe das Geschäft um 10 Uhr am Abend immer. Als ich nach Hause kam, habe ich etwas gegessen. Bevor ich schlafen gegangen bin, sind fünf Mitglieder der Al-Shabaab in unser Haus gekommen. Einige waren auch draußen. RI: Wie viele waren es insgesamt? BF: Die, die zu uns ins Haus gekommen sind, waren vier bis fünf Personen. Sie haben mich gefragt, ob ich Abdi bin. Als ich das bejaht habe, nahmen sie mich fest. Zwei Personen haben mich festgehalten. Eine dritte Person hat mir die Augen zugebunden. Als wir von diesem Haus nach draußen gekommen sind, habe ich viele Stimmen gehört. Wie viele, kann ich nicht sagen. Dann sind wir zu Fuß gegangen. RI: Wie lange waren Sie unterwegs? BF: Als sie mich entführt haben, war es kurz vor Mitternacht. Bis zum Sonnenaufgang waren wir unterwegs. Anschließend kamen wir in einem Wald an. Dort war eine Holzhütte. Dann haben Sie mir die Augenbinde heruntergenommen. Dann haben Sie mich in die Holzhütte gebracht. Dort waren auch noch andere Personen. In dieser Hütte waren sicher 40 Personen inklusive mir. Am nächsten Tag haben sie mich aus dieser Hütte herausgebracht und ein Anführer sagte mir, warum hast Du das wieder getan? RI: Was wieder getan? BF: Wieder mit der Regierung zusammenzuarbeiten. Der Anführer sagte weiters, weißt Du schon, dass wir Deinen Vater umgebracht haben, weil Dein Vater unseren Aufforderungen nicht nachgekommen ist. Ich konnte meine Meinung nicht äußern. Kurze Zeit danach haben sie mich wieder in diese Hütte zurückgebracht. Nach zwei Wochen nahmen sie mich wieder heraus. Sie haben mich an den Beinen und Händen gefesselt und mit einem Holzstück geschlagen. Die Verletzung mit dem Holzstück ist auf meinem Körper immer noch sichtbar. Sie haben mich auch mehrmals geschlagen und wieder in die Hütte zurückgebracht. Sie haben mir auch immer wieder gedroht, mich zu töten. Manche Mitglieder der Al-Shabaab sagten mir, dass sie mich töten werden. Nach ein paar Tagen gab es eine Auseinandersetzung zwischen Regierungstruppen mit AMISOM zusammen gegen Al-Shabaab. Al-Shabaab hat diesen Kampf verloren und ist geflohen. Wo sie hingegangen sind, das kann ich Ihnen nicht sagen. Die Regierungstruppen sind zu uns in die Hütte gekommen und haben uns befreit. Am Anfang haben sie uns einvernommen, um zu erfahren, ob auch wir Mitglieder der Al-Shabaab sind. Wir haben bei den Truppen nachgefragt, in welche Richtung wir gehen werden, wenn wir nach Hause gehen. Als sie mich geschlagen haben, haben sie die Nägel von Zeige- und Mittelfinger von jeder Hand herausgezogen. RI: Sind noch Verletzungen an Ihren Fingern zu erkennen? BF: Ich glaube schon, aber nachdem sie meine Nägel gezogen haben, sind alle Nägel wieder nachgewachsen. BF tritt vor und zeigt RI seine Finger und deutet auf jene Finger, deren Nägel entnommen worden sind. Augenscheinlich lassen sich keine Verletzungen erkennen. RI: Fahren Sie bitte fort. BF: Nachdem wir längere Zeit zu Fuß gegangen sind, kamen wir auf eine Hauptstraße. Wir haben Autos gebeten, uns mitzunehmen und ich bin per Anhalter nach Mogadischu gebracht worden. Nach der Ankunft in Mogadischu habe ich die Leute auf der Straße um Hilfe gebeten, weil sie auch meine Verletzungen gesehen haben. Ohne Geld durfte ich nicht in ein Spital gehen, aber in Somalia gibt es eine elektronische Geldüberweisung. Dann habe ich meine Mutter angerufen und ihr erzählt, was passiert ist. Sie hat dann Geld überwiesen und ich bin zu einem Arzt gegangen. Er hat mich behandelt. Nach der Behandlung bin ich in ein Hotel gegangen. Am nächsten Tag habe ich meiner Mutter gesagt, dass es mir sehr schlecht geht und ich nicht in Somalia bleiben will, weil ich Angst hatte von Al-Shabaab getötet zu werden. Dann bin ich nach Kenia gefahren. RI: Dieser 15 Jahre alte Junge, der Sie in Ihrem Lebensmittelgeschäft bei der Unterhaltung mit den Regierungstruppen belauscht hatte und sie an Al-Shabaab verraten hatte, kannten Sie diesen? BF: Er war einer meiner Kunden und wohnte auch in unserer Umgebung. Wo genau er wohnt, weiß ich nicht. Vom Gesicht her kenne ich ihn. RI: VORHALTUNG: Bei Ihrer Einvernahme vor dem BFA am 08.11.2017 haben Sie befragt nach dem Alter dieses Nachbarsjungen auf Seite 6 gesagt, er ist genauso alt, wie ich. Heute haben Sie behauptet, dass dieser Junge ungefähr 15 Jahre alt war. Weiters haben Sie vor dem BFA auf Seite 4 des Protokolls angegeben, dass eben dieser Nachbarsjunge Sie am Folgetag angerufen hätte und Sie der Spionage für die Regierung bezichtigt hätte. Heute dagegen haben Sie angegeben, dass der Anruf von einem Al-Shabaab-Mitglied gekommen wäre, den Sie nicht gekannt hatten. Wie erklären Sie sich diese Widersprüche? BF: Ich habe vor dem BFA nie erwähnt, dass dieser Mann so alt, wie ich sein sollte. Ich habe auch damals gesagt, dass er circa 15 Jahre alt sei. Meine heutige Angabe ist wirklich die Wahrheit. RI: Und was war die Angabe vor dem BFA? BF: Das habe ich so nicht erwähnt. RI: Wurde Ihnen die niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA vom 08.11.2017 rückübersetzt? BF: Ja. RI: Warum haben Sie bei der Rückübersetzung dann nicht Einwände gegen diese Passagen, von denen Sie jetzt behaupten, dass sie nicht stimmen würden? BF: Ich habe auch zu dieser Referent gesagt, was hier protokolliert wurde, habe ich so nicht gesagt und ich wollte es ändern, aber der Referent sagte mir, dass die Verhandlung geschlossen wäre und nicht mehr etwas geändert wird. RI: Warum haben Sie dann das Protokoll unterschrieben? BF: Die D und der Referent sagte mir, ich solle da unterschreiben. Im Protokoll steht nur, was ich heute ausgesagt habe. RI: Sie haben am 14.11.2017 eine Stellungnahme zu Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA abgegeben und darin Ergänzungen vorgebracht. Bei diesen Ergänzungen finden sich aber keine Ergänzungen zu diesen Passagen, die Sie jetzt als unrichtig behaupten, wieso nicht? BF: Mein Rechtsanwalt hat mich angerufen und hat zu mir gesagt, wir werden eine Beschwerde schreiben und ich soll zu ihm kommen. Ich habe damals vergessen und ich war nervös und mir ist nicht eingefallen, dass diese Fehler korrigiert werden. Ich habe nur unterschrieben und dann ist er wieder zurückgegangen. RI: Wie lange haben Sie sich in Gefangenschaft der Al-Shabaab befunden, bevor Sie von den Regierungstruppen und AMISOM befreit wurden? BF: Circa fünf Monate war ich dort. Ich schätze nur. Mein Vater ist im Mai getötet worden. Sie haben mich im Juni entführt. Im Dezember 2015 war ich in Mogadischu. RI: Wie viele Jahre hat Ihre Familie das Lebensmittelgeschäft in XXXX betrieben?RI: Wie viele Jahre hat Ihre Familie das Lebensmittelgeschäft in römisch 40 betrieben? BF: Das Geschäft ist vor längerer Zeit geöffnet worden. Es wurde eröffnet kurz nach der Ankunft meines Vaters in XXXX .BF: Das Geschäft ist vor längerer Zeit geöffnet worden. Es wurde eröffnet kurz nach der Ankunft meines Vaters in römisch 40 . RI: Wann ist Ihr Vater ermordet worden und wissen Sie, wie das geschah? BF: Mein Vater ist am 01.05.2015 getötet worden. Er ist erschossen worden. RI: Sind Sie nach der Ermordung Ihres Vaters zur Polizei oder zu den Regierungstruppen gegangen? BF: Nein, es gibt keine mächtige Regierung oder Polizei in Somalia, wo man Anzeige erstatten kann. Wenn man getötet wird, ist die Geschichte erledigt. RI: Haben Sie den Regierungstruppen oder der Polizei in Somalia nicht den Tod Ihres Vaters angezeigt? BF: Nein. RI: Wenn Sie den Regierungstruppen die Ermordung Ihres Vaters nicht angezeigt haben, wie Sie behaupten, warum hätten dann die Regierungstruppen in Ihrem Geschäft an jenem Tag Sie aufgefordert, der Regierung die Mörder zu zeigen? Warum hätten die Regierungstruppen dann überhaupt Nachforschungen angestellt? BF: Wenn jemand ermordet wird, wird dieses Gerücht schnell verbreitet, wer ermordet wird und wer ermordet hat und die Regierungstruppen haben es gehört. RI: Wann haben die Al-Shabaab Ihren Vater mitgenommen? Wie viele Tage war er entführt bevor er wiedergefunden worden ist? BF: In der Früh haben sie meinen Vater entführt und am nächsten Tag am Vormittag hat meine Mutter erfahren, dass die Leiche meines Vaters in einem Waldstück liegt. RI: Wann haben die Al-Shabaab das erste Mal Ihren Vater aufgefordert, den Verkauf von Tabak und Khat einzustellen? BF: Genau, weiß ich es nicht, aber entweder März oder April. RI: Sollte Ihr Vater generell den Verkauf von Khat und Tabak einstellen oder nur den Verkauf an die Regierungstruppen? BF: Generell. RI: Hat es davor jemals Schwierigkeiten mit den Al-Shabaab gegeben? BF: Nein. RI: Haben Sie nach der Ermordung Ihres Vaters in Ihren Geschäft je wieder Tabak oder Khat verkauft? BF: Ja, nur Tabak aber heimlich. RI: War das nicht auch gefährlich? Das würde sich ja auch herumsprechen? BF: Ja, das stimmt, aber man kann wirklich viel Geld damit verdienen. RI: War Ihr Laden der einzige Laden der Umgebung in dem Tabak oder Khat verkauft worden ist, oder gab es auch andere Läden, die diese Waren angeboten haben? BF: Früher gab es auch einige Geschäfte, die Khat und Tabak verkauft haben, aber nach der Ermordung meines Vaters haben sie damit aufgehört. RI: Waren öfter Regierungssoldaten in Ihrem Geschäft? BF: Ja, am Vormittag waren sie oft bei uns, aber am Abend trauen sich die Regierungstruppen nicht, in der Stadt herumzugehen. RI: Es war also nichts Ungewöhnliches, dass sich ein Regierungssoldat mit Ihnen in Ihrem Geschäft unterhielt? BF: Ja, das stimmt, es ist gefährlich. Es war nichts Ungewöhnliches. RI: Was haben Sie dem Regierungssoldaten an jenem Tag gesagt, an dem der Nachbarsjunge im Geschäft mitgehorcht hatte? BF: Der Mörder Deines Vaters ist frei und läuft in der Stadt herum. Wir bitten Dich, wenn Du uns sagst, wer das gewesen ist. RI: Was haben Sie gesagt? BF: Okay, wenn ich ihn sehe, werde ich es Euch sagen. RI: Wenn Sie nach dem Tode Ihres Vaters nicht zur Polizei oder den Regierungstruppen gehen wollten, dann macht es doch überhaupt keinen Sinn, wenn Sie mitten in Ihrem Laden - quasi öffentlich- vor Zeugen mit einem Soldaten über verdächtige Personen reden würden. Das ist für Sie doch noch gefährlicher als gleich zur Polizei zu gehen? BF: Ja, das ist richtig, es war sehr gefährlich. Die Regierungstruppen sind in mein Geschäft gekommen und haben begonnen mit mir zu sprechen. Ich hatte keine andere Wahl. RI: Wie hieß der Nachbarsjunge, der Sie verraten hat? BF: Ich glaube, Mohammed war sein Name. RI: Wieso sollte Al-Shabaab Sie anrufen und Sie als Spion beschimpfen, Sie wären durch den Anruf vorgewarnt vor einem möglichen Einschreiten der Al-Shabaab. Was sagen Sie? BF: Jedem, der mit Al-Shabaab nicht zusammen arbeiten will, dem werfen sie vor, dass er für die Regierung spioniert. RI: Wenn Al-Shabaab Sie am Telephon als Spion der Regierungstruppen beschimpft habe, dann waren Sie doch vorgewarnt, dass bald die Al-Shabaab kommen würden. Warum haben Sie sich nicht versteckt? Vor allem da Sie ja Schicksal Ihres Vaters vor Augen hatten? BF: Ich habe nicht geglaubt, dass sie mich entführen werden. Was ich dachte war, sie werden mich zum Reden bringen. RI: Sie hatten ja das Schicksal Ihres Vaters vor Augen, der von Al-Shabaab entführt und getötet wurde. Warum sind Sie nach dem Anruf in Deckung gegangen und haben sich versteckt? BF: Ich habe geglaubt, dass sie mich warnen werden. Ich wollte nicht wirklich weglaufen. RI: Wie wurden Sie bei der Entführung am Sehen gehindert? Hatten Sie einen Sack über dem Kopf oder eine Augenbinde? BF: Eine Augenbinde. RI: War es Tag oder Nacht als Sie entführt worden sind? BF: Um 10 Uhr habe ich das Geschäft zugesperrt. Dann bin ich nach Hause gekommen und habe zu Abend gegessen. Ich war nicht einmal noch fertig mit dem Essen. RI: Konnten Sie während Ihrer Gefangenschaft die Entführer sehen? Wie sahen Ihre Entführer aus? BF: Ich konnte sie nicht sehen. Sie waren alle maskiert sogar der Anführer. RI: Ich spreche jetzt nicht von der Entführung, sondern von der fünfmonatigen Gefangenschaft? Da werden Sie doch jemanden ohne Maske gesehen haben? BF: Sie waren alle maskiert. RI: Sie haben in fünf Monaten nie jemanden unmaskiert gesehen? BF: Nein, sie waren immer maskiert. RI: Wo waren zum Zeitpunkt Ihrer Entführung Ihre Frau, Ihre Mutter und Ihre Kinder? Waren diese Zeugen der Entführung? BF: Sie waren zu Hause anwesend. Meine Frau und sogar meine Mutter. RI: Sind Ihre Frau oder Ihre Mutter nach Ihrer Entführung zur Polizei gegangen? BF: Nein, wenn meine Familie das machen würde, dann bekommen sie keine Hilfe von der Regierung. Die Verhandlung wird um 12:40 Uhr unterbrochen und um 12:46 Uhr fortgesetzt. RI: Wo haben Sie während Ihrer Gefangenschaft geschlafen? BF: In der Hütte. RI: Wie sah der Raum aus? BF: Es ist eine große Hütte aus Holz. Auf dem Boden lag gar nichts. Man musste am Boden schlafen. Wenn wir unsere Notdurft verrichten wollten, mussten wir das auch dort drinnen machen, in einem Kübel. RI: Hatte der Raum Fenster? BF: Nein. RI: Das war ein Raum ohne Fenster? BF: Nein, der Raum hatte keine Fenster. Es gab Abstände zwischen den Holzbrettern, aber keine Fenster. RI: Sie sagten Sie wären geschlagen und gefoltert worden? Waren Ihre Entführer auch Ihre Folterer oder waren dies andere Männer? BF: Das weiß ich nicht. Die Gruppe, die mich entführt hat, waren alle maskiert. RI: Was wollten Ihrer Folterer von Ihnen wissen? Was wurden Sie bei den Folterungen gefragt? BF: Die Frage, die sie mir immer wieder gestellt haben, war, warum ich zu den Regierungsmitgliedern gesagt, dass ich mit ihnen zusammenarbeite. Ich habe bereut, dass ich es ihnen gesagt zu haben. RI: Was haben Sie darauf geantwortet? BF: Ich habe zu ihnen auch gesagt, dass es mir sehr leidtut, aber die Entscheidung war in der Hand der Al-Shabaab. RI: Was hat man genau mit Ihnen gemacht? BF: Jeden Tag haben sie mich geschlagen. Ein paar Nägel von meinen Fingern herausgezogen, gefesselt. Ich habe mir auch oft gesagt, warum ich diese Antwort gegeben habe, obwohl ich schon wusste, dass Al-Shabaab meinen Vater deswegen umgebracht haben. RI: Sie haben ja zuvor gesagt, dass Ihr Vater umgebracht worden ist, weil er Khat und Zigaretten verkauft habe, gegen die Aufforderung der Al-Shabaab. Sie haben nicht gesagt, dass er umgebracht worden ist, weil er mit den Regierungstruppen kollaboriert hätte? BF: Ich habe gemeint, dass jeder in Somalia weiß, was Al-Shabaab nicht erlaubt, wenn jemand so etwas tut. RI: Welche Verletzungen haben Sie nun davongetragen? BF zeigt seine Verletzungen am Rücken. Es zeigen sich im oberen Rücken oberflächliche Verletzungen in Form von gut verheilten Narben, die auf keine tiefschürfenden epidermischen Verletzungen schließen lassen. Am unteren Teil des Rückens sind Striemen zu erkennen in Form von leichten Verfärbungen der Haut. Auch hier keine groben Vernarbungen zu erkennen. RI: Wurden Sie nach Ihrer Befreiung ärztlich behandelt? BF: Ja, nach der Ankunft in Mogadischu hat mir meine Mutter Geld geschickt. Mit diesem Geld bin ich dann zum Arzt gegangen und er hat meine Verletzungen behandelt. RI: Welche Behandlungsformen hat der Arzt an Ihnen vorgenommen? BF: Er hat nicht genäht. Er hat mit Salben und verschiedene Medikamente behandelt und meine Finger mit einem Verband verbunden. RI: Welche Medikamente haben Sie da eingenommen? BF: Er hat mir Antibiotika gegeben. RI: Wie fand Ihre Befreiung statt? BF: Es war am Vormittag. Wir haben Schüsse gehört. Die Schüsse waren zuerst weit weg von uns und sind immer nähergekommen. Wir, als Gefangene mussten am Boden schlafen. Sie haben größere automatische Gewehre verwendet. Wir wussten am Anfang nicht, wer draußen ist und ob Al-Shabaab noch bei dieser Hütte sind. Die Regierungstruppen sind gekommen und kamen zu uns herein. Sie haben uns zuerst gefragt, wer wir sind. Wir sind entführt worden und Al-Shabaab hat uns gefangen gehalten. Die Regierungstruppen wollten erst einmal feststellen, ob wir entführt worden sind. Danach haben sie jeden befragt, wer er ist und danach uns freigelassen. Wir haben dann bei den Regierungstruppen nachgefragt, in welche Richtung wir müssen. RI: Hat es in der Hütte, in der in der Sie gefangen gehalten worden sind, auch Bewacher der Al-Shabaab gegeben? BF: Vor unserer Hütte waren einige Mitglieder der Al-Shabaab. Und ein paar Meter sind auch Mitglieder gestanden. RI: Wer waren die Soldaten, die Sie befreit haben? Regierungssoldaten, AMISOM oder andere etc.? BF: AMISOM-Truppen und somalische Soldaten arbeiten zusammen, aber wer uns befreit hat, waren die somalischen Regierungstruppen. RI: Was macht Sie so sicher, welche Truppen Ihre Befreier waren. Vor dem BFA am 08.11.2017 konnten Sie auf Seite 6 des Protokolls diesbezüglich keine genaueren Angaben treffen? Was macht Sie jetzt so sicher? BF: Weil sie mit uns auf Somalisch gesprochen haben. RI: Haben Sie aus Ihrer Gefangenschaft bei der Al-Shabaab neben den Verletzungen am Rücken, die Sie mir gezeigt haben und den behaupteten Entnahmen von vier Fingernägeln weitere Verletzungen davongetragen? Oder waren dies alle Verletzungen, die Sie davongetragen haben? BF: Das waren alle Verletzungen, die die Al-Shabaab mir zugefügt hat. RI: Was hat Ihre Familie, ich meine damit Ihre Ehegattin und Ihre Kinder, während Ihrer Gefangenschaft durch die Al-Shabaab gemacht? Wo lebte Sie? BF: Sie haben nichts dagegen unternommen und sie konnten auch nichts dagegen unternehmen. RI: Wo lebten sie? BF: In dem Ort, wo sie gewohnt haben. RI: Wieso haben Sie Ihre Familie in Somalia zurückgelassen? BF: Ich wollte, dass sie mit mir zusammen fliehen, aber aus finanziellen Gründen konnte ich meine Familie nicht mitnehmen. RI: VORHALTUNG: Bei Ihrer polizeilichen Ersteinvernahme am 10.05.2016 haben Sie - befragt nach Ihren Fluchtgründen- u.a. Folgendes angegeben: "...Am 05.01.2015 wurde mein Vater durch die Islamisten getötet (erschossen), weil sie meinen Vater aufgefordert haben, an die Regierungstruppen nichts zu verkaufen. Ich habe dann das Geschäft übernommen. Da ich weiter an die Regierungstruppen Lebensmittel verkauft habe, wurde ich von den Islamisten entführt und gefoltert (Peitschenhiebe und 4 Fingernägel rausgenommen). Eines Tages hatte ich die Chance zu flüchten". Verglichen mit dem was Sie später vor dem BFA angaben und heute in der VH vorgebracht haben, ergeben sich Folgende Widersprüche: 1) Wieso haben Sie erstmals vor dem BFA davon berichtet, dass sie nicht deswegen von den Islamisten entführt und gefoltert worden sind, weil Sie Lebensmittel verkauft hätten, sondern weil Sie wegen der Unterhaltung mit einem Soldaten der Spionage verdächtigt worden sind? BF: Bei der Polizei habe ich auch damals erwähnt, dass mein Vater am 05.10.2015 getötet wurde. 2016 war ich schon in Österreich. RI wiederholt die Frage. BF: Meine heutige Aussage ist die Wahrheit. Wie ich heute schon erwähnt habe, wie man mich vor dem BFA einvernommen hat, wollte ich meine Aussage korrigieren. RI wiederholt abermals die Frage. BF: Bei der Einvernahme bei der Polizei war sehr kurz. Der Polizist sagte mir, ich werde später eine Einvernahme haben, wo ich genug Zeit habe, um meinen Ausreisegrund genau schildern zu können. 2) Wieso haben Sie bei Ihrer polizeilichen Ersteinvernahme noch behauptet, dass Ihnen die Flucht vor den Entführern gelungen sei, wobei Sie vor dem BFA und auch heute von einer Befreiungsaktion durch Streitkräfte berichteten? BF: Mit Chance habe ich gemeint, dass Regierungstruppen und Al-Shabaab gekämpft haben. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die eben Geschilderten? BF: Nein. RI: Hatten Sie in Somalia Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Ethnie, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland? BF: Nein. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr nach Somalia? BF: Die Sicherheitslage in Somalia ist immer noch sehr schlecht. Ich habe Angst, von der Al-Shabaab getötet zu werden. RI: Wann haben Sie den Entschluss gefasst, Somalia in Richtung Europa zu verlassen? BF: Das war im Jänner
  11. RI: Warum sind Sie nicht in eine andere Provinz Somalias geflüchtet, wo es für Sie sicherer gewesen ist? BF: Überall in Somalia ist es unsicher. RI: War Österreich von Anfang an das Ziel Ihrer Reise? BF: Nein, Zielland war nur Europa. RI: Wieviel hat die Flucht aus Somalia nach Europa gekostet? BF: 6.500 US-Dollar. RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einem Klub in Österreich? BF: Nein. RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF: Ja, ich habe sehr viele Freunde, die mir auch ab und zu einmal helfen. Ich danke ihnen auch sehr. RI: Haben Sie in Österreich Sprachkurse besucht? BF: Ja. Die A1-Prüfung habe ich angetreten und nicht bestanden. RI: Sind Sie zur Zeit in einem Sprachkurs? BF: Ja. RI: Welches Sprachniveau? BF: A
  12. A2 fang ich bald an. RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich? BF (ohne Übersetzung): Ja. RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer Freizeit? BF (ohne Übersetzung): Kochen und spielen Fußball. RI: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor? BF: Ich möchte Bauarbeiter werden. Ich wollte immer schon Bauarbeiter werden. Oder Fernfahrer. RI: Haben Sie sonst Fortbildungskurse in Österreich besucht? BF: Nein, ich muss zuerst die Sprache lernen. Wenn ich einmal mehr verstehe, möchte ich eine Ausbildung machen. Ich mache jetzt eine ehrenamtliche Arbeit. RI: Welche ehrenamtliche Arbeit ist das? BF: Bei der Gemeinde als Straßenkehrer, Gartenarbeiter. RI: Haben Sie sich schon erkundigt, welche Voraussetzungen Sie für die Berufsausübung erfüllen müssen, wenn Sie Fernfahrer oder Bauarbeiter werden möchten? BF: Ja, ich habe ab und zu einmal bei Mitarbeitern der Gemeinde nachgefragt, was man benötigt, wenn man als Bauarbeiter arbeiten will. Man braucht einen Aufenthaltstitel. Ich habe bei Gartenarbeiten beim Nachbarn geholfen. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF: Ja. RI: Nehmen Sie Medikamente? BF: Nein. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF: Nein. RI: Wären Sie grundsätzlich arbeitsfähig? BF: Ja. RI: Sind Sie in Österreich straffällig geworden? BF: Nein, aber ich bin einmal beim Schwarzfahren erwischt worden. Ich wollte den Zug nicht verpassen. Diese Strafe habe ich schon bezahlt. RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF? RV: In der Holzhütte hat er am Boden geschlafen. Welche Art von Boden war das?Regierungsvorlage, In der Holzhütte hat er am Boden geschlafen. Welche Art von Boden war das? BF: Der Boden war Sand. RI: Ihnen wurden gemeinsam mit der Ladung Länderfeststellungen zu Somalia mit der Aufforderung übermittelt, eine allfällige Stellungnahme abzugeben. Dies ist schriftlich nicht erfolgt. Ich möchte Ihnen hiermit die Möglichkeit geben sich zu den Länderfeststellungen noch mündlich zu äußern. Möchten Sie das? BF: Mein Rechtsanwalt wird sich dazu äußern. RV: Mit der Ladung ist eine alte Version der Länderfeststellungen mitübermittelt worden. Die jüngste Version ist vom 12.01.2018 mit Update vom 03.05.
  13. Diese Version liegt der Beschwerdeseite vor.Regierungsvorlage, Mit der Ladung ist eine alte Version der Länderfeststellungen mitübermittelt worden. Die jüngste Version ist vom 12.01.2018 mit Update vom 03.05.
  14. Diese Version liegt der Beschwerdeseite vor. RI: Da Ihnen die jüngste Version bekannt ist, verlangen Sie von uns eine nochmalige Aussendung der neueren Version? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. RI: Möchten Sie eine Stellungnahme zur neuen Version mündlich abgeben? RV: In seinem Heimatort ist erst klar, dass die Al-Shabaab immer einen starken Einfluss hat. Die Sicherheit ist immer prekär, weil der BF keine Familie oder Verwandte oder einen anderen Teil von Somalia und auch kein soziales Netzwerk könnte er nicht ein neues Leben aufbauen, bestimmt in einem jeden anderen Ort wird er nach seinem Namen gefragt und woher er kommt. Entweder bekommt die Al-Shabaab soziale Information oder auch hat er ein Risiko, dass die Einwohner in diesem neuen Teil wissen, dass er von einem Ort mit starker Präsenz von Al-Shabaab kommt und glauben, dass er auch ein Teil von Al-Shabaab ist.Regierungsvorlage, In seinem Heimatort ist erst klar, dass die Al-Shabaab immer einen starken Einfluss hat. Die Sicherheit ist immer prekär, weil der BF keine Familie oder Verwandte oder einen anderen Teil von Somalia und auch kein soziales Netzwerk könnte er nicht ein neues Leben aufbauen, bestimmt in einem jeden anderen Ort wird er nach seinem Namen gefragt und woher er kommt. Entweder bekommt die Al-Shabaab soziale Information oder auch hat er ein Risiko, dass die Einwohner in diesem neuen Teil wissen, dass er von einem Ort mit starker Präsenz von Al-Shabaab kommt und glauben, dass er auch ein Teil von Al-Shabaab ist. RI: Das Protokoll wird Ihnen nun rückübersetzt. Schluss der Verhandlung Der BF brachte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung folgende Unterlagen/Dokumente ergänzend in Vorlage: * Fotos des BF in seiner Zeit in seinem Herkunftsland * Fotos vom Rücken des BF mit Hautverletzungen * Kursbestätigung der Volkshochschule XXXX über den Besuch des BF eines Deutschkurses A1 Teil 1 für AsylwerberInnen, datiert vom 14.12.2017* Kursbestätigung der Volkshochschule römisch 40 über den Besuch des BF eines Deutschkurses A1 Teil 1 für AsylwerberInnen, datiert vom 14.12.2017 * Arbeitsbestätigung der XXXX , datiert mit 10.8.2017 plus beiliegende Abrechnungen vom Mai 2018 bezüglich einer Beschäftigung des BF im Ausmaß von 22 Arbeitsstunden.* Arbeitsbestätigung der römisch 40 , datiert mit 10.8.2017 plus beiliegende Abrechnungen vom Mai 2018 bezüglich einer Beschäftigung des BF im Ausmaß von 22 Arbeitsstunden. * Integrationsnachweis im Gemeindeleben vom 6.11.2017 * Zwei Schulkarten der XXXX* Zwei Schulkarten der römisch 40
  15. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.09.2018, Zl. W247 2181679-1/5E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.11.2017, Zl. 1114285510-160652563 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die widersprüchliche und lebensferne Darstellung seiner Probleme mit Al Shabaab im Herkunftsstaat sein Vorbringen mit Unglaubhaftigkeit belasten würde und für eine konstruierte Geschichte spreche, sodass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzusprechen gewesen wäre. Es würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde und drohe ihm keine Verletzung seiner Rechte

Art. 3ERMK.

Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels würden nicht vorliegen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stelle keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben dar und sei die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G daher nicht geboten. Weiters sei die Frist für die freiwillige Ausreise zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die widersprüchliche und lebensferne Darstellung seiner Probleme mit Al Shabaab im Herkunftsstaat sein Vorbringen mit Unglaubhaftigkeit belasten würde und für eine konstruierte Geschichte spreche, sodass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzusprechen gewesen wäre. Es würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde und drohe ihm keine Verletzung seiner Rechte

Artikel 3, ERMK.

Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels würden nicht vorliegen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stelle keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben dar und sei die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG daher nicht geboten. Weiters sei die Frist für die freiwillige Ausreise zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden. Dieses Erkenntnis erwuchs am 05.09.2018 in Rechtskraft.

  1. Der BF verließ in der Folge im Oktober 2018 das österreichische Bundesgebiet und reiste nach Deutschland weiter, von wo aus er sodann am 24.06.2019 nach Österreich rücküberstellt wurde.
  2. Am 24.06.2019 stellte der BF sodann seinen nunmehr
  3. Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Im Rahmen der Erstbefragung gab er auf die Frage, warum er neuerlich einen Asylantrag stelle, an, dass sich nichts geändert hätte. Die Probleme würden immer noch bestehen und wären die Leute, vor denen er geflüchtet sei, immer noch da.
  4. Am 28.06.2019 wurde der BF vor dem BFA einvernommen. Hierbei gab er auf die Frage nach den Gründen für seine neuerliche Asylantragstellung an, dass er hier in Österreich einen negativen Bescheid bekommen habe und die Situation nicht einfach gewesen sei. Deswegen sei er zu seinem Bruder nach Deutschland gegangen, weil es ihm auch gesundheitlich nicht gut gegangen sei und er ihn unterstützt habe. Ein Freund von ihm, der im selben Quartier gewohnt habe, habe sich im Dezember 2017 umgebracht und habe ihn das sehr mitgenommen. Dieser Vorfall habe ihn psychisch sehr belastet. Seither könne er in der Nacht nicht schlafen. Er sei in Deutschland wegen seiner psychischen Probleme in ärztlicher Behandlung gewesen, er wäre 6 Wochen im Krankenhaus gewesen. Abgesehen von seinem Bruder in Deutschland habe er keine Verwandten in Österreich oder Deutschland. Befragt zu etwaigen Integrationsmaßnahmen gab er an, dass er in Österreich nicht arbeiten hätte dürfen und den Deutschkurs A1 abgeschlossen habe. Er befinde sich derzeit in der Betreuungsstelle. Er habe in der Gemeinde gearbeitet und im Seniorenheim ausgeholfen. Er habe große Angst vor Al Shabaab, da diese Leute in physisch und psychisch verletzt hätten. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 04.07.2019 gab der BF auf die Frage, was passieren würde, wenn er in ein anderes europäisches Land gehe, an, dass er in einer schlimmen Situation wäre und einen Selbstmordversuch unternommen habe. Er habe einen Zug gesucht, um sich umzubringen. Er sei bewusstlos in einem Krankenhaus aufgewacht. Sein bester Freund habe Selbstmord begangen und habe er danach nicht mehr gut schlafen können. Befragt, ob er in Österreich wegen seiner psychischen Probleme behandelt worden sei, gab er an, das er am 24.06.2019 nach Österreich gekommen wäre und am 25.06.2019 in Deutschland einen Termin gehabt hätte. Hier in Österreich habe er keinen Termin bekommen. In Somalia würde er keine medizinische Behandlung bekommen.
  5. Mit dem oben angeführten Bescheid vom 16.08.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 24.06.2019

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt V.) und

§ 55Ab.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).

§ 8Abs.

1 Z. 6 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z. 6 FPG wurde jeweils nur gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.) Weiters wurde dem BF

§ 15bAbs. 1 Asyl

G 2005 aufgetragen, ab 25.06.2019 in einem namentlich genannten Quartier Unterkunft zu nehmen.14. Mit dem oben angeführten Bescheid vom 16.08.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 24.06.2019

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 55, Ab. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde jeweils nur gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.) Weiters wurde dem BF

Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 aufgetragen, ab 25.06.2019 in einem namentlich genannten Quartier Unterkunft zu nehmen. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der BF sein Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubhaft qualifiziertes Vorbringen gestützt habe, sodass kein neuer Sachverhalt vorliegen könne. Es könne ausgeschlossen werden, dass ihm im Herkunftsstaat die Lebensgrundlage gänzlich entzogen werde. Es seien sowohl die Grundversorgung als auch die medizinische Versorgung in Somalia gewährleistet. Er wäre ein arbeitsfähiger und voll handlungsfähiger junger Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Es bestünden keine anderen Hinweise darauf, die die Abschiebung unzulässig machen würden. In Somalia bestünde nicht eine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Dass er nicht in der Lage sei, die Mittel für seinen Unterhalt nachzuweisen, ergebe sich aus dem Akteninhalt und dem Umstand, dass er seinen Lebensunterhalt fast ausschließlich aus staatlichen Unterstützungsleistungen bestreiten würde bzw. bestritten habe. 15. Mit Schriftsatz vom 19.08.2019 erhob der BF durch seinen Rechtsberater Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.08.2019 in vollem Umfang. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei und das Verfahren deshalb mit einem schwerwiegenden Mangel belastet sei. Die belangte Behörde habe seinen Antrag abgewiesen, weil sie sein Vorbringen als unglaubwürdig erachtet habe. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass die medizinische Versorgung für den BF mit seinen spezifischen Problemen gewährleistet wäre. Er sei an chronischer Hepatitis B erkrankt. Zudem leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung, die mit einer Suizidgefahr einhergehe. Die Einholung eines neurologisch-psychologischen Gutachtens wäre notwendig, um zu klären, welche Auswirkungen eine Rückkehr nach Somalia auf den psychischen Zustand des BF haben würde, zumal die Gesundheitslage in Somalia zu den schlechtesten der Welt gehöre. Die Entscheidung des BFA verletze daher sein Recht auf Leben

Art. 3EMRK.

Weiters hätte seitens der belangten Behörde beachtet werden müssen, dass es sich bei seinem Verhalten nur um eine sehr geringe Gefährdung öffentlicher Interessen handle, sodass die Höhe des verhängten Einreiseverbotes als unverhältnismäßig und daher unzulässig anzusehen sei.15. Mit Schriftsatz vom 19.08.2019 erhob der BF durch seinen Rechtsberater Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.08.2019 in vollem Umfang. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei und das Verfahren deshalb mit einem schwerwiegenden Mangel belastet sei. Die belangte Behörde habe seinen Antrag abgewiesen, weil sie sein Vorbringen als unglaubwürdig erachtet habe. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass die medizinische Versorgung für den BF mit seinen spezifischen Problemen gewährleistet wäre. Er sei an chronischer Hepatitis B erkrankt. Zudem leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung, die mit einer Suizidgefahr einhergehe. Die Einholung eines neurologisch-psychologischen Gutachtens wäre notwendig, um zu klären, welche Auswirkungen eine Rückkehr nach Somalia auf den psychischen Zustand des BF haben würde, zumal die Gesundheitslage in Somalia zu den schlechtesten der Welt gehöre. Die Entscheidung des BFA verletze daher sein Recht auf Leben

Artikel 3, EMRK.

Weiters hätte seitens der belangten Behörde beachtet werden müssen, dass es sich bei seinem Verhalten nur um eine sehr geringe Gefährdung öffentlicher Interessen handle, sodass die Höhe des verhängten Einreiseverbotes als unverhältnismäßig und daher unzulässig anzusehen sei.

  1. Mit Schriftsatz vom 13.09.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 16.09.2019, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
  2. Mit Erkenntnis vom 20.09.2019, Zl. W105 2181679-2/2Z, behob das Bundesverwaltungsgericht Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos und erkannte der Beschwerde

§ 17Abs.

1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.17. Mit Erkenntnis vom 20.09.2019, Zl. W105 2181679-2/2Z, behob das Bundesverwaltungsgericht Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides ersatzlos und erkannte der Beschwerde

Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.1. Zur Person des Beschwerdeführer und seinen Fluchtgründen: Der BF ist Staatsangehöriger von Somalia, stammt aus der Region Baydhabo und gehört dem Clan der Hawiye sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er reiste am 09.05.2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser erste Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 29.11.2017 und in weiterer Folge vom BVwG als Rechtsmittelinstanz mit Erkenntnis vom 03.09.2018 rechtskräftig abgewiesen. Am 24.06.2019 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab er an, dass die Probleme, weswegen er seinen ersten Asylantrag gestellt habe, nach wie vor bestünden und es keine Änderung bezüglich seiner Fluchtgründe gebe. Der gegenständliche Antrag wurde in der Folge mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.08.2019 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Festgestellt wird, dass der BF seit der Rechtskraft der letzten Entscheidung über seinen ersten Asylantrag kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen glaubhaft dartun konnte. Er bezieht sich in seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz auf Umstände, die bereits zum oben genannten Zeitpunkt bestanden haben. Soweit der BF vorbringt, dass er seit dem Selbstmord seines Freundes im Dezember 2018 psychische Probleme habe, vermag dies in casu zu keiner anderen Beurteilung führen, da damit kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt dargetan wurde bzw. auch keine Hinweise für eine Änderung der Rechtslage gegeben sind. Der BF hat nach 5 Jahren Schulbildung im Lebensmittelgeschäft seines Vaters gearbeitet und vor seiner Ausreise nach Europa mit seiner Kernfamilie (Frau und Kinder) in einem Flüchtlingslager in XXXX gelebt, wo sich seine Frau und Kinder nach wie vor aufhalten. Der BF hatte mit seiner Kernfamilie vor Monaten zuletzt Kontakt.Der BF hat nach 5 Jahren Schulbildung im Lebensmittelgeschäft seines Vaters gearbeitet und vor seiner Ausreise nach Europa mit seiner Kernfamilie (Frau und Kinder) in einem Flüchtlingslager in römisch 40 gelebt, wo sich seine Frau und Kinder nach wie vor aufhalten. Der BF hatte mit seiner Kernfamilie vor Monaten zuletzt Kontakt. Der BF lebt in Österreich von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er hat in Österreich keine nennenswerten Kontakte zu Einheimischen. In Deutschland lebt der Bruder des BF. Der BF hat in seiner Wohnsitzgemeinde gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet und Deutschkurse auf dem Niveau A1 besucht. Er ist strafrechtlich unbescholten. Der BF leidet an einem posttraumatischen Belastungssyndrom sowie an Hepatitis B und war bezüglich seiner psychischen Beschwerden in Deutschland von 31.03.2019 bis 06.05.2019 sowie in Österreich von 04.07.2019 bis 12.07.2019 in stationärer Behandlung. Er befindet sich aktuell nicht in ärztlicher Behandlung, nimmt jedoch laut eigenen Angaben Medikamente ein (Dominial, Cipralex). Der BF ist arbeitsfähig. Es kann nicht festgestellt werden, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, wonach dem BF in Somalia aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person drohen würde oder ihm im Falle einer Rückkehr nach Somalia die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat wäre es dem BF möglich, sich in Mogadischu eine Existenz aufzubauen. Seine Existenz könnte der BF dort - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle der Rückkehr nach Mogadischu ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Mogadischu Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. 1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat: Diesbezüglich verweist das BVwG auf die Feststellungen der belangten Behörde im verfahrensgegenständlich Bescheid (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.09.2019, veröffentliche Kurzinformation). Politische Lage Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in:

  1. a)die somalischen Bundesstaaten; und
  2. b)Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 4.3.2019, S.5), aber als autonomer Staat mit eigener Armee und eigener Rechtsprechung funktioniert (NLMBZ 3.2019, S.7). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2018, S.4). Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2018, S.5). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten (AA 5.3.2019b). Das Land hat bei der Bildung eines funktionierenden Bundesstaates Fortschritte erzielt (UNSC 15.5.2019, Abs.78), staatliche und regionale Regierungsstrukturen wurden etabliert (ISS 28.2.2019). Der Aufbau von Strukturen auf Bezirksebene geht hingegen nur langsam voran (UNSC 15.5.2019, Abs.50).Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2018, S.5). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten (AA 5.3.2019b). Das Land hat bei der Bildung eines funktionierenden Bundesstaates Fortschritte erzielt (UNSC 15.5.2019, Absatz 78,), staatliche und regionale Regierungsstrukturen wurden etabliert (ISS 28.2.2019). Der Aufbau von Strukturen auf Bezirksebene geht hingegen nur langsam voran (UNSC 15.5.2019, Absatz 50,). Somalia ist damit zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind sehr schwach, es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 4.3.2019, S.4f). Die Regierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 5.6.2019b, C1). Das Land befindet sich immer noch mitten im Staatsbildungsprozess (BS 2018, S.33). Die Herausforderungen sind dabei außergewöhnlich groß, staatliche Institutionen müssen von Grund auf neu errichtet werden. Zusätzlich wird der Wiederaufbau durch die Rebellion von al Shabaab, durch wiederkehrende Dürren und humanitäre Katastrophen gehemmt. Außerdem sind Teile der staatlichen Elite mehr mit der Verteilung von Macht und Geld beschäftigt, als mit dem Aufbau staatlicher Institutionen (BS 2018, S.33). In vielen Bereichen handelt es sich bei Somalia um einen "indirekten Staat", in welchem eine schwache Bundesregierung mit einer breiten Palette nicht-staatlicher Akteure (z.B. Clans, Milizen, Wirtschaftstreibende) verhandeln muss, um über beanspruchte Gebiete indirekt Einfluss ausüben zu können (BS 2018, S.23). Zudem ist die Bundesregierung finanziell von Katar abhängig, das regelmäßig außerhalb des regulären Budgets Geldmittel zur Verfügung stellt (SEMG 9.11.2018, S.30). Somalia ist keine Wahldemokratie, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2018, S.13f). Es gibt keine freien und fairen Wahlen auf Bundes- (USDOS 13.3.2019, S.23; vgl. FH 5.6.2019b, A1) und auch keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler oder regionaler Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 4.3.2019, S.5f). Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 geplant (AA 5.3.2019b). Angesichts der bestehenden Probleme bleibt aber abzuwarten, ob diese Wahlen wirklich stattfinden werden (NLMBZ 3.2019, S.9). Bei den Vorbereitungen dafür wurden bisher nur wenige Fortschritte gemacht (FH 5.6.2019b, A3).Somalia ist keine Wahldemokratie, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2018, S.13f). Es gibt keine freien und fairen Wahlen auf Bundes- (USDOS 13.3.2019, S.23; vergleiche FH 5.6.2019b, A1) und auch keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler oder regionaler Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 4.3.2019, S.5f). Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 geplant (AA 5.3.2019b). Angesichts der bestehenden Probleme bleibt aber abzuwarten, ob diese Wahlen wirklich stattfinden werden (NLMBZ 3.2019, S.9). Bei den Vorbereitungen dafür wurden bisher nur wenige Fortschritte gemacht (FH 5.6.2019b, A3). Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten. Dieser Prozess ist weiterhin nicht abgeschlossen (USDOS 13.3.2019, S.23), und es gibt diesbezüglich Konflikte mit den Bundesstaaten (NLMBZ 3.2019, S.7). Die beiden Kammern des Parlaments wurden mittels indirekter Wahlen durch ausgewählte Älteste Ende 2016 / Anfang 2017 besetzt (USDOS 13.3.2019, S.1/23). Über 14.000 Wahlmänner und -frauen waren an der Wahl der 275 Abgeordneten beteiligt. Zuvor waren Abgeordnete unmittelbar durch einzelne Clanälteste bestimmt worden (AA 4.3.2019, S.6; vgl. AA 5.3.2019b). Das Unterhaus wurde nach Clan-Zugehörigkeit besetzt, das Oberhaus nach Zugehörigkeit zu Bundesstaaten. Die Wahlen zu beiden Häusern wurden generell als von Korruption durchsetzt und geschoben erachtet (USDOS 13.3.2019, S.1/23). Sie wurden von Schmiergeldzahlungen, Einschüchterungen, Stimmenkauf und Manipulation begleitet (BS 2018, S.14/19). Dieses Wahlsystem ist zwar noch weit von einer Demokratie entfernt und unterstreicht die Bedeutung der politischen Elite (BS 2018, S.22). Trotz allem waren die Parlamentswahlen ein bemerkenswerter demokratischer Fortschritt (AA 4.3.2019, S.6; vgl. AA 5.3.2019b; BS 2018, S.22).Die beiden Kammern des Parlaments wurden mittels indirekter Wahlen durch ausgewählte Älteste Ende 2016 / Anfang 2017 besetzt (USDOS 13.3.2019, S.1/23). Über 14.000 Wahlmänner und -frauen waren an der Wahl der 275 Abgeordneten beteiligt. Zuvor waren Abgeordnete unmittelbar durch einzelne Clanälteste bestimmt worden (AA 4.3.2019, S.6; vergleiche AA 5.3.2019b). Das Unterhaus wurde nach Clan-Zugehörigkeit besetzt, das Oberhaus nach Zugehörigkeit zu Bundesstaaten. Die Wahlen zu beiden Häusern wurden generell als von Korruption durchsetzt und geschoben erachtet (USDOS 13.3.2019, S.1/23). Sie wurden von Schmiergeldzahlungen, Einschüchterungen, Stimmenkauf und Manipulation begleitet (BS 2018, S.14/19). Dieses Wahlsystem ist zwar noch weit von einer Demokratie entfernt und unterstreicht die Bedeutung der politischen Elite (BS 2018, S.22). Trotz allem waren die Parlamentswahlen ein bemerkenswerter demokratischer Fortschritt (AA 4.3.2019, S.6; vergleiche AA 5.3.2019b; BS 2018, S.22). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 13.3.2019, S.26; vgl. BS 2018, S.13f). Die 4.5-Formel hat zwar politischen Fortschritt gewährleistet, ist aber zugleich Ursprung von Ressentiments (SRSG 13.9.2018, S.2).Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 13.3.2019, S.26; vergleiche BS 2018, S.13f). Die 4.5-Formel hat zwar politischen Fortschritt gewährleistet, ist aber zugleich Ursprung von Ressentiments (SRSG 13.9.2018, S.2). Die Präsidentschaftswahl fand am 8.2.2017 statt. Die beiden Parlamentskammern wählten den früheren Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten (AA 4.3.2019, S.6; vgl. BS 2018, S.14; USDOS 13.3.2019, S.1). Seine Wahl wurde als fair und transparent erachtet (USDOS 13.3.2019, S.1). Im März 2017 bestätigte das Parlament Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 5.3.2019b; vgl. BS 2018, S.14). Die aktuelle Regierung agiert wie eine Regierung der nationalen Einheit. Sie wurde so zusammengesetzt, dass alle relevanten Clans und Gruppen sich in ihr wiederfinden (AA 4.3.2019, S.10).Die Präsidentschaftswahl fand am 8.2.2017 statt. Die beiden Parlamentskammern wählten den früheren Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten (AA 4.3.2019, S.6; vergleiche BS 2018, S.14; USDOS 13.3.2019, S.1). Seine Wahl wurde als fair und transparent erachtet (USDOS 13.3.2019, S.1). Im März 2017 bestätigte das Parlament Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 5.3.2019b; vergleiche BS 2018, S.14). Die aktuelle Regierung agiert wie eine Regierung der nationalen Einheit. Sie wurde so zusammengesetzt, dass alle relevanten Clans und Gruppen sich in ihr wiederfinden (AA 4.3.2019, S.10).

einer Quelle üben aber salafistische Netzwerke zunehmend Einfluss auf die Regierung aus (NLMBZ, S.8f). Nach anderen Angaben kann von Salafismus keine Rede sein, vielmehr sind der Präsident und seine Entourage Moslembrüder bzw. deren Ideologie sehr nahestehend (ME 27.6.2019). Wieder eine andere Quelle berichtet, dass die politische Basis des Präsidenten eine nationalistische ist (ICG 12.7.2019, S.10). Gleichzeitig unterwandert al Shabaab das System, indem sie Wahldelegierte zur Kooperation zwingt (Mohamed 17.8.2019). Das Konzept einer politischen Opposition ist nur schwach ausgeprägt, die Regeln der Politik sind abgestumpft. Misstrauensanträge, Amtsenthebungsverfahren und Wahlen werden zur Bereicherung und zum politischen Machtausbau missbraucht (SRSG 13.9.2018, S.4). Generell sind die Beziehungen zwischen Bundesregierung und Parlament problematisch. Außerdem kam es 2018 zu einer großen Zahl an Personaländerungen, so wurde etwa der Bürgermeister von Mogadischu, zahlreiche Minister und der Chief Justice ersetzt (NLMBZ, S.8f). Gegen Ende 2018 war vom Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Farmaajo eingeleitet worden. Dieses Verfahren wurde jedoch Mitte Dezember 2018 aus formalen Gründen für ungültig erklärt bzw. zurückgezogen (VOA 20.12.2018; vgl. FH 5.6.2019b, A1; UNSC 15.5.2019, Abs.3). Auch zwischen Ober- und Unterhaus ist es zu politischen Auseinandersetzungen gekommen (AMISOM 15.1.2019a; vgl. UNSC 15.5.2019, Abs.3). Diese wurden im Juli 2019 vorläufig beigelegt (UNSC 15.8.2019, Abs.3).Gegen Ende 2018 war vom Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Farmaajo eingeleitet worden. Dieses Verfahren wurde jedoch Mitte Dezember 2018 aus formalen Gründen für ungültig erklärt bzw. zurückgezogen (VOA 20.12.2018; vergleiche FH 5.6.2019b, A1; UNSC 15.5.2019, Absatz 3,). Auch zwischen Ober- und Unterhaus ist es zu politischen Auseinandersetzungen gekommen (AMISOM 15.1.2019a; vergleiche UNSC 15.5.2019, Absatz 3,). Diese wurden im Juli 2019 vorläufig beigelegt (UNSC 15.8.2019, Absatz 3,). Ein nationaler Versöhnungsprozess ist in Gang gesetzt worden. Dieser wird international unterstützt (UNSC 21.12.2018, S.6). Föderalisierung: Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, wurden im Rahmen eines international vermittelten Abkommens von 2013 bis 2016 die Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und HirShabelle neu gegründet (AA 5.3.2019b; vgl. USDOS 13.3.2019, S.1; BS 2018, S.4f/12). Offen sind noch der finale Status und die Grenzen der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 5.3.2019b; vgl. UNSC 15.5.2019, Abs.22). Mit der Gründung der Bundesstaaten und einem relativ demokratisch erfolgten Machtwechsel konnten wichtige Weichen in Richtung Demokratisierung, legitimer Staatsgewalt und Föderalismus gestellt werden (AA 4.3.2019, S.4). Beim Prozess der Föderalisierung gab es in den letzten Jahren signifikante Fortschritte (BS 2018, S.3). Allerdings hat keine dieser Verwaltungen die volle Kontrolle über die ihr nominell unterstehenden Gebiete (USDOS 13.3.2019, S.1; vgl. BS 2018, S.15).Föderalisierung: Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, wurden im Rahmen eines international vermittelten Abkommens von 2013 bis 2016 die Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und HirShabelle neu gegründet (AA 5.3.2019b; vergleiche USDOS 13.3.2019, S.1; BS 2018, S.4f/12). Offen sind noch der finale Status und die Grenzen der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 5.3.2019b; vergleiche UNSC 15.5.2019, Absatz 22,). Mit der Gründung der Bundesstaaten und einem relativ demokratisch erfolgten Machtwechsel konnten wichtige Weichen in Richtung Demokratisierung, legitimer Staatsgewalt und Föderalismus gestellt werden (AA 4.3.2019, S.4). Beim Prozess der Föderalisierung gab es in den letzten Jahren signifikante Fortschritte (BS 2018, S.3). Allerdings hat keine dieser Verwaltungen die volle Kontrolle über die ihr nominell unterstehenden Gebiete (USDOS 13.3.2019, S.1; vergleiche BS 2018, S.15). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (BFA 8.2017, S.55f). Wichtige Detailfragen zur föderalen Staatsordnung sind weiterhin ungeklärt, z.B. die Einnahmenverteilung zwischen Bund und Bundesstaaten; die jeweiligen Zuständigkeiten im Sicherheitsbereich; oder die Umsetzung der für 2020 geplanten Wahlen (AA 5.3.2019b; vgl. NLMBZ 3.2019, S.7) - und die gesamte Frage der Machtverteilung zwischen Bund und Bundesstaaten (UNSC 15.5.2019, Abs.25; vgl. UNSC 21.12.2018, S.5).Wichtige Detailfragen zur föderalen Staatsordnung sind weiterhin ungeklärt, z.B. die Einnahmenverteilung zwischen Bund und Bundesstaaten; die jeweiligen Zuständigkeiten im Sicherheitsbereich; oder die Umsetzung der für 2020 geplanten Wahlen (AA 5.3.2019b; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.7) - und die gesamte Frage der Machtverteilung zwischen Bund und Bundesstaaten (UNSC 15.5.2019, Absatz 25,; vergleiche UNSC 21.12.2018, S.5). Die Bundesregierung tut sich schwer, in den Bundesstaaten Macht und Einfluss geltend zu machen (NLMBZ 3.2019, S.7). Außerdem kommt es in den Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten immer wieder zu (politischen) Spannungen (AA 5.3.2019b; vgl. NLMBZ 3.2019, S.7), die manchmal auch in Gewalt eskalierten (BS 2018, S.4).Die Bundesregierung tut sich schwer, in den Bundesstaaten Macht und Einfluss geltend zu machen (NLMBZ 3.2019, S.7). Außerdem kommt es in den Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten immer wieder zu (politischen) Spannungen (AA 5.3.2019b; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.7), die manchmal auch in Gewalt eskalierten (BS 2018, S.4). Zusätzlich haben die Bundesstaaten abseits des Nationalen Sicherheitsrates 2017 einen Kooperationsrat der Bundesstaaten (CIC) geschaffen, welcher unter Ausschluss der Bundesregierung arbeitet (SEMG 9.11.2018, S.5; vgl. AA 5.3.2019b). Während andere Mitglieder des CIC den Dialog mit der Bundesregierung verweigerten (AMISOM 12.10.2018), hat der Präsident von HirShabelle, Mohamed Abdi Waare, diesen zwischenzeitlich gesucht (AMISOM 12.10.2018; vgl. UNSC 21.12.2018, S.1). Der CIC hat bereits zweimal die Kooperation mit der Bundesregierung suspendiert (SEMG 9.11.2018, S.31f), so etwa im September

  1. Im Oktober 2018 haben alle Bundesstaaten außer HirShabelle angekündigt, gemeinsame Sicherheitskräfte aufzustellen (UNSC 21.12.2018, S.1). Generell herrscht zwischen Bundesregierung und Bundesstaaten ein besorgniserregendes Maß an Misstrauen (SRSG 13.9.2018, S.3). Dadurch wird auch die Lösung von Schlüsselfragen zu Politik und Sicherheit behindert (UNSC 15.5.2019, Abs.2; vgl. SRSG 3.1.2019, S.2).Zusätzlich haben die Bundesstaaten abseits des Nationalen Sicherheitsrates 2017 einen Kooperationsrat der Bundesstaaten (CIC) geschaffen, welcher unter Ausschluss der Bundesregierung arbeitet (SEMG 9.11.2018, S.5; vergleiche AA 5.3.2019b). Während andere Mitglieder des CIC den Dialog mit der Bundesregierung verweigerten (AMISOM 12.10.2018), hat der Präsident von HirShabelle, Mohamed Abdi Waare, diesen zwischenzeitlich gesucht (AMISOM 12.10.2018; vergleiche UNSC 21.12.2018, S.1). Der CIC hat bereits zweimal die Kooperation mit der Bundesregierung suspendiert (SEMG 9.11.2018, S.31f), so etwa im September
  2. Im Oktober 2018 haben alle Bundesstaaten außer HirShabelle angekündigt, gemeinsame Sicherheitskräfte aufzustellen (UNSC 21.12.2018, S.1). Generell herrscht zwischen Bundesregierung und Bundesstaaten ein besorgniserregendes Maß an Misstrauen (SRSG 13.9.2018, S.3). Dadurch wird auch die Lösung von Schlüsselfragen zu Politik und Sicherheit behindert (UNSC 15.5.2019, Absatz 2,; vergleiche SRSG 3.1.2019, S.2). Bei dieser Auseinandersetzung kommt u.a. die Krise am Golf zu tragen: In Somalia wird eine Art Stellvertreterkrieg ausgetragen, bei welchem die unterschiedlichen Interessen und Einflüsse speziell von Katar und den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) eine Rolle spielen. Dies hat die schon bestehenden Spannungen zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten weiter verschärft, erstere ist in zunehmende Isolation geraten (SEMG 9.11.2018, S.4/30; vgl. ICG 12.7.2019, S.9; FH 5.6.2019b, C1). Diese Entwicklung hat zur Destabilisierung Somalias beigetragen (NLMBZ 3.2019, S.10). Allerdings gibt es zumindest Anzeichen für eine Verbesserung der Situation (UNSC 15.5.2019, Abs.80). So hat sich Präsident Farmaajo für die Verschlechterung der Beziehungen zu den Bundesstaaten öffentlich entschuldigt (ICG 12.7.2019, S.9). Die Bundesregierung versucht insbesondere HirShabelle und Galmudug in ihr Lager zu ziehen (BMLV 3.9.2019). Trotzdem bleiben die Spannungen bestehen (UNSC 15.8.2019, Abs.2).Bei dieser Auseinandersetzung kommt u.a. die Krise am Golf zu tragen: In Somalia wird eine Art Stellvertreterkrieg ausgetragen, bei welchem die unterschiedlichen Interessen und Einflüsse speziell von Katar und den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) eine Rolle spielen. Dies hat die schon bestehenden Spannungen zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten weiter verschärft, erstere ist in zunehmende Isolation geraten (SEMG 9.11.2018, S.4/30; vergleiche ICG 12.7.2019, S.9; FH 5.6.2019b, C1). Diese Entwicklung hat zur Destabilisierung Somalias beigetragen (NLMBZ 3.2019, S.10). Allerdings gibt es zumindest Anzeichen für eine Verbesserung der Situation (UNSC 15.5.2019, Absatz 80,). So hat sich Präsident Farmaajo für die Verschlechterung der Beziehungen zu den Bundesstaaten öffentlich entschuldigt (ICG 12.7.2019, S.9). Die Bundesregierung versucht insbesondere HirShabelle und Galmudug in ihr Lager zu ziehen (BMLV 3.9.2019). Trotzdem bleiben die Spannungen bestehen (UNSC 15.8.2019, Absatz 2,). 1) Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba): Jubaland wurde im Jahr 2013 gebildet, damals wurde auch Ahmed Mohamed Islam "Madobe" zum Präsidenten gewählt (USDOS 13.3.2019, S.24). Bis Anfang August hatten sich für die Neuwahl des Präsidenten neun Kandidaten registrieren lassen (UNSC 15.8.2019, Abs.6). Am 22.8.2019 wurde dann Ahmed Madobe als Präsident bestätigt. Die Wahl war allerdings umstritten: Da die Bundesregierung mehr Kontrolle gewinnen möchte, hat sie erklärt, die Wahl nicht anzuerkennen und den Wahlkandidaten der Opposition, Abdirashif Mohamad Hidig, zu unterstützen (BAMF 26.8.2019, S.6). Der Verwaltung von Jubaland ist es gelungen, zumindest in Kismayo eine Verwaltung zu etablieren. Dadurch, dass die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden, wurde die Machtbalance verbessert (BFA 8.2017, S.57ff). Diese Inkorporation funktioniert auch weiterhin, die Verwaltung in Kismayo hat sich weiter gefestigt. Außerdem konnten durch die Kooperation mit Teilen der Marehan auch die nicht der al Shabaab zuneigenden Gebiete von Gedo gefestigt werden (ME 27.6.2019).1) Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba): Jubaland wurde im Jahr 2013 gebildet, damals wurde auch Ahmed Mohamed Islam "Madobe" zum Präsidenten gewählt (USDOS 13.3.2019, S.24). Bis Anfang August hatten sich für die Neuwahl des Präsidenten neun Kandidaten registrieren lassen (UNSC 15.8.2019, Absatz 6,). Am 22.8.2019 wurde dann Ahmed Madobe als Präsident bestätigt. Die Wahl war allerdings umstritten: Da die Bundesregierung mehr Kontrolle gewinnen möchte, hat sie erklärt, die Wahl nicht anzuerkennen und den Wahlkandidaten der Opposition, Abdirashif Mohamad Hidig, zu unterstützen (BAMF 26.8.2019, S.6). Der Verwaltung von Jubaland ist es gelungen, zumindest in Kismayo eine Verwaltung zu etablieren. Dadurch, dass die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden, wurde die Machtbalance verbessert (BFA 8.2017, S.57ff). Diese Inkorporation funktioniert auch weiterhin, die Verwaltung in Kismayo hat sich weiter gefestigt. Außerdem konnten durch die Kooperation mit Teilen der Marehan auch die nicht der al Shabaab zuneigenden Gebiete von Gedo gefestigt werden (ME 27.6.2019). 2) South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle): Der SWS wurde in den Jahren 2014/2015 etabliert, Sharif Hassan Sheikh Adam zum ersten Präsidenten gewählt (USDOS 13.3.2019, S.24). Im Dezember 2018 wurde im SWS neu gewählt (AA 5.3.2019b). In der Folge ist im Jänner 2019 mit Abdulaziz Hassan Mohamed "Lafta Gareen" ein neuer Präsident angelobt worden (AMISOM 17.1.2019a; vgl. UNSC 27.12.2018; UNSC 15.5.2019, Abs.4). Zuvor war es zu Anschuldigungen gegen die Bundesregierung gekommen, sich in den Wahlkampf eingemischt zu haben. Ein Kandidat - der ehemalige stv. Kommandant der al Shabaab, Mukhtar Robow - war verhaftet worden, was zu gewaltsamen Demonstrationen geführt hat (SRSG 3.1.2019, S.2f; vgl. UNSC 21.12.2018, S.2). Beim Aufbau der Verwaltung konnten Fortschritte erzielt werden (BMLV 3.9.2019).2) South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle): Der SWS wurde in den Jahren 2014 aus 2015, etabliert, Sharif Hassan Sheikh Adam zum ersten Präsidenten gewählt (USDOS 13.3.2019, S.24). Im Dezember 2018 wurde im SWS neu gewählt (AA 5.3.2019b). In der Folge ist im Jänner 2019 mit Abdulaziz Hassan Mohamed "Lafta Gareen" ein neuer Präsident angelobt worden (AMISOM 17.1.2019a; vergleiche UNSC 27.12.2018; UNSC 15.5.2019, Absatz 4,). Zuvor war es zu Anschuldigungen gegen die Bundesregierung gekommen, sich in den Wahlkampf eingemischt zu haben. Ein Kandidat - der ehemalige stv. Kommandant der al Shabaab, Mukhtar Robow - war verhaftet worden, was zu gewaltsamen Demonstrationen geführt hat (SRSG 3.1.2019, S.2f; vergleiche UNSC 21.12.2018, S.2). Beim Aufbau der Verwaltung konnten Fortschritte erzielt werden (BMLV 3.9.2019). 3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): HirShabelle wurde 2016 etabliert. Zum Präsidenten wurde Ali Abdullahi Osoble gewählt. Anführer der Hawadle hatten eine Teilnahme verweigert (USDOS 13.3.2019, S.24f). Im Oktober 2017 wurde Mohamed Abdi Waare zum neuen Präsidenten, nachdem sein Vorgänger des Amtes enthoben worden war (UNSOM, 24.10.2017). Nach politischen Spannungen haben sich die Beziehungen zwischen Exekutive und Legislative verbessert (UNSC 15.5.2019, Abs.8). Die im Zuge der Bildung des Bundesstaates neu aufgeflammten Clankonflikte sind gegenwärtig weitgehend abgeflaut (ME 27.6.2019). Dazu beigetragen haben Bemühungen des Premierministers und Katars, wobei letzteres Investitionen in Aussicht gestellt hat. Man ist auf die Hawadle zugegangen. Die Clans - v.a. in Middle Shabelle - haben daraufhin ihre Proteste gegen die Regionalverwaltung reduziert. Unklar ist, ob diese neue Haltung Bestand haben wird. In Belet Weyne hingegen treffen Vertreter von HirShabelle nach wie vor auf unverminderte Ablehnung (BMLV 3.9.2019). Sowohl in den von HirShabelle in Middle Shabelle kontrollierten Gebieten wie auch in Belet Weyne ist eine Verbesserung der Verwaltung zu verzeichnen (BMLV 3.9.2019).3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): HirShabelle wurde 2016 etabliert. Zum Präsidenten wurde Ali Abdullahi Osoble gewählt. Anführer der Hawadle hatten eine Teilnahme verweigert (USDOS 13.3.2019, S.24f). Im Oktober 2017 wurde Mohamed Abdi Waare zum neuen Präsidenten, nachdem sein Vorgänger des Amtes enthoben worden war (UNSOM, 24.10.2017). Nach politischen Spannungen haben sich die Beziehungen zwischen Exekutive und Legislative verbessert (UNSC 15.5.2019, Absatz 8,). Die im Zuge der Bildung des Bundesstaates neu aufgeflammten Clankonflikte sind gegenwärtig weitgehend abgeflaut (ME 27.6.2019). Dazu beigetragen haben Bemühungen des Premierministers und Katars, wobei letzteres Investitionen in Aussicht gestellt hat. Man ist auf die Hawadle zugegangen. Die Clans - v.a. in Middle Shabelle - haben daraufhin ihre Proteste gegen die Regionalverwaltung reduziert. Unklar ist, ob diese neue Haltung Bestand haben wird. In Belet Weyne hingegen treffen Vertreter von HirShabelle nach wie vor auf unverminderte Ablehnung (BMLV 3.9.2019). Sowohl in den von HirShabelle in Middle Shabelle kontrollierten Gebieten wie auch in Belet Weyne ist eine Verbesserung der Verwaltung zu verzeichnen (BMLV 3.9.2019). 4) Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug): Im Jahr 2015 wurde die Regionalversammlung von Galmudug vereidigt. Sie wählte Abdikarim Hussein Guled zum ersten Präsidenten. Dieser trat im Feber 2017 zurück. Unter dem neuen Präsidenten Ahmed Duale Gelle "Haaf" wurden Friedensgespräche mit der Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) initiiert. Die Gruppe kontrolliert Teile von Galgaduud (USDOS 13.3.2019, S.24). Ende 2017 wurde mit der ASWJ ein Abkommen zur Machtteilung abgeschlossen (UNSC 15.5.2019, Abs.7; vgl. AMISOM 5.7.2019). Ab September 2018 wuchsen die politischen Spannungen. Im Oktober 2018 wurde in Cadaado ein Gegenpräsident gewählt, während Ahmed "Haaf" weiterhin von Dhusamareb aus regiert (UNSC 21.12.2018, S.2). In der Folge kam es zu Diskussionen und Spannungen über das Datum der nächsten Wahlen. Im März 2019 hat die NISA sogar die Kontrolle über das Gelände des Präsidentensitzes übernommen (UNSC 15.5.2019, Abs.7). Während Haaf das Abkommen mit der ASWJ für nichtig erklärt hat, hat diese mit der Bundesregierung eine Einigung erzielt (UNSC 15.8.2019, Abs.5). Galmudug wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016, S.17). [...]4) Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug): Im Jahr 2015 wurde die Regionalversammlung von Galmudug vereidigt. Sie wählte Abdikarim Hussein Guled zum ersten Präsidenten. Dieser trat im Feber 2017 zurück. Unter dem neuen Präsidenten Ahmed Duale Gelle "Haaf" wurden Friedensgespräche mit der Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) initiiert. Die Gruppe kontrolliert Teile von Galgaduud (USDOS 13.3.2019, S.24). Ende 2017 wurde mit der ASWJ ein Abkommen zur Machtteilung abgeschlossen (UNSC 15.5.2019, Absatz 7,; vergleiche AMISOM 5.7.2019). Ab September 2018 wuchsen die politischen Spannungen. Im Oktober 2018 wurde in Cadaado ein Gegenpräsident gewählt, während Ahmed "Haaf" weiterhin von Dhusamareb aus regiert (UNSC 21.12.2018, S.2). In der Folge kam es zu Diskussionen und Spannungen über das Datum der nächsten Wahlen. Im März 2019 hat die NISA sogar die Kontrolle über das Gelände des Präsidentensitzes übernommen (UNSC 15.5.2019, Absatz 7,). Während Haaf das Abkommen mit der ASWJ für nichtig erklärt hat, hat diese mit der Bundesregierung eine Einigung erzielt (UNSC 15.8.2019, Absatz 5,). Galmudug wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016, S.17). [...]
  3. Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Die Sicherheitslage bleibt instabil und unvorhersagbar (AMISOM 7.8.2019, S.2). Zwar ist es im Jahr 2018 im Vergleich zu 2017 zu weniger sicherheitsrelevanten Zwischenfällen und auch zu einer geringeren Zahl an Todesopfern gekommen, doch ist die Sicherheitslage weiterhin schlecht. Sie ist vom bewaffneten Konflikt zwischen AMISOM (African Union Mission in Somalia), somalischer Armee und alliierten Kräften auf der einen und al Shabaab auf der anderen Seite geprägt. Zusätzlich kommt es in ländlichen Gebieten zu Luftschlägen (NLMBZ 3.2019, S.17). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (USDOS 13.3.2019, S.1). Wer sich in Somalia aufhält, muss sich der Gefährdung durch Terroranschläge, Kampfhandlungen, Piraterie sowie kriminell motivierte Gewaltakte bewusst sein (AA 17.9.2019). Auch der Konflikt um Ressourcen (Land, Wasser etc.) führt regelmäßig zu Gewalt (BS 2018, S.31). Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Folglich befinden sich große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der al Shabaab (BFA 8.2017, S.21; vgl. BMLV 3.9.2019).Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Folglich befinden sich große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der al Shabaab (BFA 8.2017, S.21; vergleiche BMLV 3.9.2019). Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden - etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BFA 8.2017, S.21/91f; vgl. BMLV 3.9.2019).Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden - etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BFA 8.2017, S.21/91f; vergleiche BMLV 3.9.2019). Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2019). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, ist die Situation in Puntland und - in noch stärkerem Ausmaß - in Süd-/Zentralsomalia komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (LIFOS 9.4.2019, S.6). 0.
  4. Süd-/Zentralsomalia Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 15.8.2019, Abs.13; vgl. AA 17.9.2019). Al Shabaab bleibt auch weiterhin die größte Quelle von Unsicherheit in Somalia (SRSG 3.1.2019, S.3; vgl. SEMG 9.11.2018, S.4; UNSC 21.12.2018, S.3).Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 15.8.2019, Absatz 13,; vergleiche AA 17.9.2019). Al Shabaab bleibt auch weiterhin die größte Quelle von Unsicherheit in Somalia (SRSG 3.1.2019, S.3; vergleiche SEMG 9.11.2018, S.4; UNSC 21.12.2018, S.3). Al Shabaab führt nach wie vor eine effektive Rebellion (LWJ 8.1.2019). Al Shabaab hat sich ihre operative Stärke und ihre Fähigkeiten bewahrt (UNSC 21.12.2018, S.3; vgl. NLMBZ 3.2019, S.20), führt weiterhin Angriffe auf Regierungseinrichtungen, Behördenmitarbeiter, Sicherheitskräfte, internationale Partner und öffentliche Plätze - z.B. Restaurants und Hotels - durch (UNSC 15.8.2019, Abs.13; vgl. AA 17.9.2019).Al Shabaab führt nach wie vor eine effektive Rebellion (LWJ 8.1.2019). Al Shabaab hat sich ihre operative Stärke und ihre Fähigkeiten bewahrt (UNSC 21.12.2018, S.3; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.20), führt weiterhin Angriffe auf Regierungseinrichtungen, Behördenmitarbeiter, Sicherheitskräfte, internationale Partner und öffentliche Plätze - z.B. Restaurants und Hotels - durch (UNSC 15.8.2019, Absatz 13,; vergleiche AA 17.9.2019). Dabei hat sich die Gruppe in erster Linie auf die Durchführung von Sprengstoffanschlägen und gezielten Attentaten verlegt (SRSG 3.1.2019, S.3) und kann sowohl gegen harte (militärische) als auch weiche Ziele vorgehen (NLMBZ 3.2019, S.10). Al Shabaab bleibt zudem weiterhin in der Lage, komplexe asymmetrische Angriffe durchzuführen (SEMG 9.11.2018, S.4). Neben Angriffen auf militärische Einrichtungen und strategischen Selbstmordanschlägen auf Regierungsgebäude und städtische Gebiete wendet al Shabaab auch Mörser- und Handgranatenangriffe an, legt Hinterhalte und führt gezielte Attentate durch (NLMBZ 3.2019, S.10). Al Shabaab verfügt auch weiterhin über Kapazitäten, um konventionelle Angriffe und größere Attentate (u.a. Selbstmordanschläge, Mörserangriffe) durchzuführen (LWJ 15.10.2018). Al Shabaab ist auch in der Lage, fallweise konventionelle Angriffe gegen somalische Kräfte und AMISOM durchzuführen, z.B. am 1.4.2018 gegen sogenannte Forward Operational Bases der AMISOM in Buulo Mareer, Golweyn und Qoryooley (Lower Shabelle) (SEMG 9.11.2018, S.22). Nach anderen Angaben kann al Shabaab keine konventionellen Angriffe mehr durchführen. Die Gruppe hat sich v.a. auf Sprengstoffanschläge und gezielte Attentate verlegt (SRSG 3.1.2019, S.3). Im März und April 2019 kam es zu einem signifikanten Anstieg an Angriffen in Mogadischu. Es kommt weiterhin zu Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen, Mörserangriffen und gezielten Attentaten. Alleine im März 2019 wurden 77 Anschläge mit Sprengsätzen verzeichnet - die höchste Zahl seit
  5. Der Großteil dieser Anschläge betraf Mogadischu, Lower Shabelle, Lower Juba und Gedo (UNSC 15.5.2019, Abs.12f). Ähnliches gilt für den Monat Ramadan (5.5.-3.6.); danach ging die Zahl an Vorfällen zurück (UNSC 15.8.2019, Abs.14). Von Gewalt durch al Shabaab am meisten betroffen sind Mogadischu, Lower und Middle Shabelle; Jubaland, Bay und Hiiraan sind zu einem geringeren Ausmaß betroffen (UNSC 21.12.2018, S.4).Im März und April 2019 kam es zu einem signifikanten Anstieg an Angriffen in Mogadischu. Es kommt weiterhin zu Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen, Mörserangriffen und gezielten Attentaten. Alleine im März 2019 wurden 77 Anschläge mit Sprengsätzen verzeichnet - die höchste Zahl seit
  6. Der Großteil dieser Anschläge betraf Mogadischu, Lower Shabelle, Lower Juba und Gedo (UNSC 15.5.2019, Absatz 12 f,). Ähnliches gilt für den Monat Ramadan (5.5.-3.6.); danach ging die Zahl an Vorfällen zurück (UNSC 15.8.2019, Absatz 14,). Von Gewalt durch al Shabaab am meisten betroffen sind Mogadischu, Lower und Middle Shabelle; Jubaland, Bay und Hiiraan sind zu einem geringeren Ausmaß betroffen (UNSC 21.12.2018, S.4). Al Shabaab hat auch die Angriffe mit Mörsern verstärkt. Dabei ist eine zunehmende Treffsicherheit zu verzeichnen. Außerdem führt die Gruppe weiterhin (sporadisch) komplexe Angriffe durch (UNSC 15.5.2019, Abs.14f).Al Shabaab hat auch die Angriffe mit Mörsern verstärkt. Dabei ist eine zunehmende Treffsicherheit zu verzeichnen. Außerdem führt die Gruppe weiterhin (sporadisch) komplexe Angriffe durch (UNSC 15.5.2019, Absatz 14 f,). Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. AMISOM (African Union Mission in Somalia) und al Shabaab (AA 4.3.2019, S.16; vgl. AA 17.9.2019). Die Gruppe führt täglich kleinere Angriffe auf AMISOM, Armee und Regierung durch, alle paar Wochen kommt es zu einem größeren Angriff (BS 2018, S.7). Dies betrifft insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle. Die Region Middle Juba steht in weiten Teilen unter Kontrolle von al Shabaab (AA 4.3.2019, S.16). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (LIFOS 3.7.2019, S.22). Die Bezirke Merka, Qoryooley und Afgooye sind nach wie vor stark von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen diesen Städten liegt im Fokus von al Shabaab (ME 27.6.2019). In Süd-/Zentralsomalia bleibt al Shabaab auch für Stützpunkte von Armee und AMISOM eine Bedrohung. Sie behält die Fähigkeit, selbst in schwer befestigte Anlagen in Mogadischu einzudringen (LWJ 3.9.2018).Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. AMISOM (African Union Mission in Somalia) und al Shabaab (AA 4.3.2019, S.16; vergleiche AA 17.9.2019). Die Gruppe führt täglich kleinere Angriffe auf AMISOM, Armee und Regierung durch, alle paar Wochen kommt es zu einem größeren Angriff (BS 2018, S.7). Dies betrifft insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle. Die Region Middle Juba steht in weiten Teilen unter Kontrolle von al Shabaab (AA 4.3.2019, S.16). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (LIFOS 3.7.2019, S.22). Die Bezirke Merka, Qoryooley und Afgooye sind nach wie vor stark von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen diesen Städten liegt im Fokus von al Shabaab (ME 27.6.2019). In Süd-/Zentralsomalia bleibt al Shabaab auch für Stützpunkte von Armee und AMISOM eine Bedrohung. Sie behält die Fähigkeit, selbst in schwer befestigte Anlagen in Mogadischu einzudringen (LWJ 3.9.2018). Ferner kommt es immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 17.9.2019). Auch somalische und regionale Sicherheitskräfte töteten Zivilisten und begingen sexuelle Gewalttaten - v.a. in und um die Region Lower Shabelle (USDOS 13.3.2019, S.11). Zusätzlich wird die Sicherheitslage durch die große Anzahl lokaler und sogar föderaler Milizen verkompliziert (BS 2018, S.8). Es gibt immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Milizen einzelner Sub-Clans bzw. religiöser Gruppierungen wie Ahlu Sunna Wal Jama'a (AA 4.3.2019, S.16; vgl. HRW 17.1.2019). Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 4.3.2019, S.16).Ferner kommt es immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 17.9.2019). Auch somalische und regionale Sicherheitskräfte töteten Zivilisten und begingen sexuelle Gewalttaten - v.a. in und um die Region Lower Shabelle (USDOS 13.3.2019, S.11). Zusätzlich wird die Sicherheitslage durch die große Anzahl lokaler und sogar föderaler Milizen verkompliziert (BS 2018, S.8). Es gibt immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Milizen einzelner Sub-Clans bzw. religiöser Gruppie

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