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{'item': 'W108 2204871-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 6a§ 9Art. 130§ 6§ 17§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2020 GeschäftszahlW108 2204871-1 SpruchW108 2204871-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Rich

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:

  1. Im Grundverfahren bewilligte das Bezirksgericht XXXX zur Geschäftszahl XXXX mit Beschluss vom 26.01.2017 die Fahrnis- und Gehaltsexekution gegen den Beschwerdeführer, einen Rechtsanwalt, bestimmte die Gerichtsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz (GGG) sowie eine Vollzugsgebühr nach dem Vollzugsgebührengesetz (VGebG) und sprach aus, dass die Exekution auch zur Hereinbringung dieser Gerichts- und Vollzugsgebühren geführt werde und die Anordnung sofort vollstreckbar sei. Einem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers wurde nicht stattgegeben.
  2. Im Grundverfahren bewilligte das Bezirksgericht römisch 40 zur Geschäftszahl römisch 40 mit Beschluss vom 26.01.2017 die Fahrnis- und Gehaltsexekution gegen den Beschwerdeführer, einen Rechtsanwalt, bestimmte die Gerichtsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz (GGG) sowie eine Vollzugsgebühr nach dem Vollzugsgebührengesetz (VGebG) und sprach aus, dass die Exekution auch zur Hereinbringung dieser Gerichts- und Vollzugsgebühren geführt werde und die Anordnung sofort vollstreckbar sei. Einem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers wurde nicht stattgegeben. Im Einbringungsverfahren schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien mit Bescheid vom 21.04.2017 dem Beschwerdeführer eine Pauschalgebühr für das Grundverfahren

TP 4 lit. a iVm Anm 1a GGG zuzüglich einer Vollzugsgebühr nach § 2 Z 3 VGebG und einer Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von insgesamt EUR 200,50 zur Zahlung vor. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Erkenntnis vom 25.10.2017, W208 2160080-1/5E, diese Vorschreibung und sprach aus, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig sei. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.01.2018, Ra 2017/16/0178, zurückgewiesen.Im Einbringungsverfahren schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien mit Bescheid vom 21.04.2017 dem Beschwerdeführer eine Pauschalgebühr für das Grundverfahren

TP 4 Litera a, in Verbindung mit Anmerkung 1a GGG zuzüglich einer Vollzugsgebühr nach Paragraph 2, Ziffer 3, VGebG und einer Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von insgesamt EUR 200,50 zur Zahlung vor. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Erkenntnis vom 25.10.2017, W208 2160080-1/5E, diese Vorschreibung und sprach aus, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.01.2018, Ra 2017/16/0178, zurückgewiesen.

  1. Mit an die "Einbringungsstelle beim OLG Wien" gerichtetem Antrag vom 05.04.2018 begehrte der Beschwerdeführer den Nachlass des vorgeschriebenen Betrages in Höhe von EUR 200,50 im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG.
  2. Mit an die "Einbringungsstelle beim OLG Wien" gerichtetem Antrag vom 05.04.2018 begehrte der Beschwerdeführer den Nachlass des vorgeschriebenen Betrages in Höhe von EUR 200,50 im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG. Sein Begehren begründete der Beschwerdeführer in seinem Antrag, in welchem er keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen tätigte, zusammengefasst dahingehend, dass die Vorschreibung der Gebühren rechtswidrig (strafgesetzwidrig) erfolgt sei. Die Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof sei nämlich nicht rechtskonform gewesen. Dies ergebe sich aus einem (näher genannten) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, mit welchem in Bezug auf ein völlig gleichgelagertes Verfahren seiner Beschwerde stattgegeben worden sei. Der formale Eintritt der Vollstreckbarkeit der Forderung beruhe auf einem Vorgang, welcher nach der Bestimmung des § 302 StGB zu klassifizieren sei. Die exekutive Geltendmachung eines solcherart vollstreckbar gewordenen Anspruches verwirkliche das Delikt der Geldwäscherei. Weiters habe er im Grundverfahren Oppositionsklage erhoben.Sein Begehren begründete der Beschwerdeführer in seinem Antrag, in welchem er keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen tätigte, zusammengefasst dahingehend, dass die Vorschreibung der Gebühren rechtswidrig (strafgesetzwidrig) erfolgt sei. Die Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof sei nämlich nicht rechtskonform gewesen. Dies ergebe sich aus einem (näher genannten) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, mit welchem in Bezug auf ein völlig gleichgelagertes Verfahren seiner Beschwerde stattgegeben worden sei. Der formale Eintritt der Vollstreckbarkeit der Forderung beruhe auf einem Vorgang, welcher nach der Bestimmung des Paragraph 302, StGB zu klassifizieren sei. Die exekutive Geltendmachung eines solcherart vollstreckbar gewordenen Anspruches verwirkliche das Delikt der Geldwäscherei. Weiters habe er im Grundverfahren Oppositionsklage erhoben.
  3. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien als zur Entscheidung über Anträge nach § 9 GEG zuständige Justizverwaltungsbehörde (und belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erließ nach Einholung eines Versicherungsdatenauszuges den nunmehr angefochtenem Bescheid, mit dem dem Antrag des Beschwerdeführers, die im Grundverfahren des Bezirksgerichtes XXXX geschuldeten Gerichtsgebühren (Gerichtskoten) im Betrage von EUR 200,50

§ 9Abs.

2 GEG nachzulassen, nicht stattgegeben wurde.3. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien als zur Entscheidung über Anträge nach Paragraph 9, GEG zuständige Justizverwaltungsbehörde (und belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erließ nach Einholung eines Versicherungsdatenauszuges den nunmehr angefochtenem Bescheid, mit dem dem Antrag des Beschwerdeführers, die im Grundverfahren des Bezirksgerichtes römisch 40 geschuldeten Gerichtsgebühren (Gerichtskoten) im Betrage von EUR 200,50

Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachzulassen, nicht stattgegeben wurde. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe es in seinem Gesuch verabsäumt, die für den Nachlass erforderliche besondere Härte, insbesondere seine Einkommens- und Vermögenslage, darzulegen. Wenn der Nachlasswerber in seinem Antrag hinsichtlich seines Einkommens und allfälliger Vermögenswerte überhaupt keine Angaben mache, fehle es aber von vornherein an der verlässlichen Grundlage für eine Entscheidung nach § 9 Abs. 2 GEG. Die Behörde habe diesfalls auch keine Veranlassung, von sich aus tätig zu werden und den Nachlasswerber zur weiteren Klärung zu veranlassen. Wenn sich der Beschwerdeführer darauf berufe, dass die Gebühr bzw. die Vollstreckbarkeit dieser im Ergebnis auf einem strafgesetzwidrigen Vorgang beruhe, sei darauf zu verweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel eine mit der Einbringung der Gebührenforderung verbundene, die Behörde zum Nachlass berechtigende besondere Härte nicht allein aus Umständen abgeleitet werden könne, die die Entstehung der Gebührenpflicht möglicherweise als unbillig erscheinen ließen. Die Umstände, weshalb es zur Gebührenvorschreibung gekommen sei, seien für das Nachlassverfahren ohne Relevanz.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe es in seinem Gesuch verabsäumt, die für den Nachlass erforderliche besondere Härte, insbesondere seine Einkommens- und Vermögenslage, darzulegen. Wenn der Nachlasswerber in seinem Antrag hinsichtlich seines Einkommens und allfälliger Vermögenswerte überhaupt keine Angaben mache, fehle es aber von vornherein an der verlässlichen Grundlage für eine Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG. Die Behörde habe diesfalls auch keine Veranlassung, von sich aus tätig zu werden und den Nachlasswerber zur weiteren Klärung zu veranlassen. Wenn sich der Beschwerdeführer darauf berufe, dass die Gebühr bzw. die Vollstreckbarkeit dieser im Ergebnis auf einem strafgesetzwidrigen Vorgang beruhe, sei darauf zu verweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel eine mit der Einbringung der Gebührenforderung verbundene, die Behörde zum Nachlass berechtigende besondere Härte nicht allein aus Umständen abgeleitet werden könne, die die Entstehung der Gebührenpflicht möglicherweise als unbillig erscheinen ließen. Die Umstände, weshalb es zur Gebührenvorschreibung gekommen sei, seien für das Nachlassverfahren ohne Relevanz. 4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, in welcher er im Kern vorbrachte, dass die Einbringung des gegenständlichen Betrages eine gerichtlich strafbare Handlung zum Nachteil des Beschwerdeführers darstellen würde, weshalb damit eine besondere Härte für den Beschwerdeführer verbunden und der Nachlass dieser Forderung darüber hinaus im öffentlichen Interesse gelegen wäre. Die Ausführungen der belangten Behörde stellten in Bezug auf das Antragsvorbringen eine deutlich erkennbare Themenverfehlung dar. Denn der Beschwerdeführer habe den Nachlass nicht bloß wegen der materiell zu Unrecht erfolgten Gebührenvorschreibung beantragt, sondern vielmehr mit dem Argument, dass die Einbringung der Gebühren als solche eine Straftat (insbesondere die der "Geldwäsche") darstelle, weshalb für ihn als Opfer einer solchen Straftat eine besondere Härte im Sinne des Gesetzes gegeben sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Revision in einem unrichtig zusammengesetzten Senat zu Unrecht zurückgewiesen, wodurch er seinem gesetzlichen Richter entzogen worden sei. Die vorgebliche Rechtskraft der Gebührenvorschreibung beruhe auf einem Sachverhalt, der rechtlich als Amtsmissbrauch zu werten sei. Der Nachlass dieser Forderung sei aus diesem Grund auch im öffentlichen Interesse gelegen. Das Verfahren sei auch eklatant mangelhaft geblieben, da sich die belangte Behörde nicht mit den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einwendungen auseinandergesetzt und zum vorgebrachten Sachverhalt keine Feststellungen getroffen habe.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher er im Kern vorbrachte, dass die Einbringung des gegenständlichen Betrages eine gerichtlich strafbare Handlung zum Nachteil des Beschwerdeführers darstellen würde, weshalb damit eine besondere Härte für den Beschwerdeführer verbunden und der Nachlass dieser Forderung darüber hinaus im öffentlichen Interesse gelegen wäre. Die Ausführungen der belangten Behörde stellten in Bezug auf das Antragsvorbringen eine deutlich erkennbare Themenverfehlung dar. Denn der Beschwerdeführer habe den Nachlass nicht bloß wegen der materiell zu Unrecht erfolgten Gebührenvorschreibung beantragt, sondern vielmehr mit dem Argument, dass die Einbringung der Gebühren als solche eine Straftat (insbesondere die der "Geldwäsche") darstelle, weshalb für ihn als Opfer einer solchen Straftat eine besondere Härte im Sinne des Gesetzes gegeben sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Revision in einem unrichtig zusammengesetzten Senat zu Unrecht zurückgewiesen, wodurch er seinem gesetzlichen Richter entzogen worden sei. Die vorgebliche Rechtskraft der Gebührenvorschreibung beruhe auf einem Sachverhalt, der rechtlich als Amtsmissbrauch zu werten sei. Der Nachlass dieser Forderung sei aus diesem Grund auch im öffentlichen Interesse gelegen. Das Verfahren sei auch eklatant mangelhaft geblieben, da sich die belangte Behörde nicht mit den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einwendungen auseinandergesetzt und zum vorgebrachten Sachverhalt keine Feststellungen getroffen habe.

  1. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Antrag des Beschwerdeführers vom 05.04.2018, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2017, W208 2160080-1/5E, dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.01.2018, Ra 2017/16/0178, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Es wurde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, es liege eine "eklatante Mangelhaftigkeit" des Verfahrens vor, ist daher unberechtigt.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. In der Sache: 3.3.1.

§ 9Abs.

2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.3.3.1.

Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde. Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 26.01.1996, 93/17/0265; 21.12.1998, 98/17/0180; 18.03.2002, 2001/17/0176; 23.06.2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen).Bei Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen vergleiche etwa VwGH 26.01.1996, 93/17/0265; 21.12.1998, 98/17/0180; 18.03.2002, 2001/17/0176; 23.06.2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen). 3.3.

  1. Der Beschwerdeführer stützt seinen Nachlassantrag ausschließlich auf Umstände, denen zufolge die Einbringung der in Rede stehenden Gerichtsgebühren nach seiner Meinung rechtswidrig/strafgesetzwidrig bzw. unsachlich/unbillig sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt eine "besondere Härte" infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Gerichtsgebühreneinbringung jedoch nicht vor: Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 236 BAO, welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt (vgl. VwGH 29.09.2011, 2011/16/0171). Davon kann aber im Beschwerdefall nicht gesprochen werden. Auch der Beschwerdeführer legt (in der Beschwerde) keine derart außergewöhnlichen Umstände dar, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte auszugehen wäre (vgl. auch VwGH 12.11.1987, 86/16/0142).Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 236, BAO, welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt vergleiche VwGH 29.09.2011, 2011/16/0171). Davon kann aber im Beschwerdefall nicht gesprochen werden. Auch der Beschwerdeführer legt (in der Beschwerde) keine derart außergewöhnlichen Umstände dar, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte auszugehen wäre vergleiche auch VwGH 12.11.1987, 86/16/0142). Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Einbringung der - "rechtswidrig" bzw. "strafgesetzwidrig" - vorgeschriebenen Gebühren sei als solche eine "Straftat" und deshalb für ihn als besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG anzusehen, ist ihm die Begründung des angefochtenen Bescheides und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 19.12.2017, Ra 2016/16/0039; VwGH 29.01.1996, 95/16/0306), wonach selbst die Einbringung einer zwar rechtskräftigen, materiell gesehen aber zu Unrecht vorgeschriebenen Gebühr nicht (schon allein wegen ihres Unrechtsgehalts) eine "besondere Härte" für den Zahlungspflichtigen bedeutet, entgegenzuhalten.Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Einbringung der - "rechtswidrig" bzw. "strafgesetzwidrig" - vorgeschriebenen Gebühren sei als solche eine "Straftat" und deshalb für ihn als besondere Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG anzusehen, ist ihm die Begründung des angefochtenen Bescheides und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 19.12.2017, Ra 2016/16/0039; VwGH 29.01.1996, 95/16/0306), wonach selbst die Einbringung einer zwar rechtskräftigen, materiell gesehen aber zu Unrecht vorgeschriebenen Gebühr nicht (schon allein wegen ihres Unrechtsgehalts) eine "besondere Härte" für den Zahlungspflichtigen bedeutet, entgegenzuhalten. Wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, sind die Umstände, weshalb es zur Gebührenvorschreibung gekommen ist, für das Nachlassverfahren nicht relevant. Einwendungen gegen die Richtigkeit der rechtskräftig festgesetzten Gerichtsgebühr und der im Grundverfahren oder im Einbringungsverfahren ergangenen Entscheidungen können im Nachlassverfahren nicht geltend gemacht werden (vgl. etwa VwGH 14.03.2016, Ra 2016/16/0011, VwGH 11.1.2016, Ra 2015/16/0132). Nicht einmal ein Vorbringen, die Gebührenpflicht wäre durch das Verschulden bestimmter anderer Personen herbeigeführt worden, ist im Verfahren nach § 9 Abs. 2 GEG zu überprüfen (vgl. etwa VwGH 25.09.1997, 97/16/0367). In einem Verfahren nach § 9 GEG ist kein Raum dafür, etwaige Versäumnisse, die im Grundverfahren oder im Vorschreibungsverfahren unterlaufen sind, nachzuholen und nochmals die Frage der Richtigkeit der Gebührenbemessung aufzurollen (vgl. VwGH 23.11.2005, 2005/16/0197, VwGH 28.4.2005, 2005/16/0025).Wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, sind die Umstände, weshalb es zur Gebührenvorschreibung gekommen ist, für das Nachlassverfahren nicht relevant. Einwendungen gegen die Richtigkeit der rechtskräftig festgesetzten Gerichtsgebühr und der im Grundverfahren oder im Einbringungsverfahren ergangenen Entscheidungen können im Nachlassverfahren nicht geltend gemacht werden vergleiche etwa VwGH 14.03.2016, Ra 2016/16/0011, VwGH 11.1.2016, Ra 2015/16/0132). Nicht einmal ein Vorbringen, die Gebührenpflicht wäre durch das Verschulden bestimmter anderer Personen herbeigeführt worden, ist im Verfahren nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG zu überprüfen vergleiche etwa VwGH 25.09.1997, 97/16/0367). In einem Verfahren nach Paragraph 9, GEG ist kein Raum dafür, etwaige Versäumnisse, die im Grundverfahren oder im Vorschreibungsverfahren unterlaufen sind, nachzuholen und nochmals die Frage der Richtigkeit der Gebührenbemessung aufzurollen vergleiche VwGH 23.11.2005, 2005/16/0197, VwGH 28.4.2005, 2005/16/0025). 3.3.
  2. In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Hinsichtlich dieses verbleibenden Anwendungsbereiches des § 9 Abs. 2 GEG versagt aber das Vorbringen des Beschwerdeführers von vornherein, weil er nicht einmal behauptet hat, die besondere Härte im Sinne von § 9 Abs. 2 GEG sei in seinen persönlichen (insbesondere wirtschaftlichen) Verhältnissen begründet.Hinsichtlich dieses verbleibenden Anwendungsbereiches des Paragraph 9, Absatz 2, GEG versagt aber das Vorbringen des Beschwerdeführers von vornherein, weil er nicht einmal behauptet hat, die besondere Härte im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, GEG sei in seinen persönlichen (insbesondere wirtschaftlichen) Verhältnissen begründet. Der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers enthielt keine Angaben/Nachweise zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere nicht zu seinem Einkommen und Vermögen. Enthält der Nachlassantrag keine Angaben zum Vermögen des Antragstellers, so ist die Behörde nicht verpflichtet, den Antragsteller zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen (vgl. die in Dokalik, Gerichtsgebühren13, zu § 9 GEG E 17 und E 18 genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die belangte Behörde war daher berechtigt, den Antrag des Beschwerdeführers ohne weitere Erhebungen abzuweisen. Fest steht weiters, dass der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde diesbezüglich keinerlei Angaben gemacht hat. Derart hat der Beschwerdeführer der ihn im gegenständlichen Verfahren treffenden erhöhten Mitwirkungspflicht (vgl. dazu VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN) nicht entsprochen. Somit lässt sich im Beschwerdefall nicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel eine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG aufgrund des Vorliegens individueller (wirtschaftlicher) Gründe annehmen.Der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers enthielt keine Angaben/Nachweise zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere nicht zu seinem Einkommen und Vermögen. Enthält der Nachlassantrag keine Angaben zum Vermögen des Antragstellers, so ist die Behörde nicht verpflichtet, den Antragsteller zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen vergleiche die in Dokalik, Gerichtsgebühren13, zu Paragraph 9, GEG E 17 und E 18 genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die belangte Behörde war daher berechtigt, den Antrag des Beschwerdeführers ohne weitere Erhebungen abzuweisen. Fest steht weiters, dass der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde diesbezüglich keinerlei Angaben gemacht hat. Derart hat der Beschwerdeführer der ihn im gegenständlichen Verfahren treffenden erhöhten Mitwirkungspflicht vergleiche dazu VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN) nicht entsprochen. Somit lässt sich im Beschwerdefall nicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel eine besondere Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG aufgrund des Vorliegens individueller (wirtschaftlicher) Gründe annehmen. Abgesehen davon kann angesichts der Höhe des einzubringenden Betrages (EUR 200,50) von einer Unverhältnismäßigkeit nicht ausgegangen werden bzw. nicht angenommen werden, dass die Einbringung eines einmaligen Betrages in dieser Höhe eine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG für den Beschwerdeführer aus persönlichen (insbesondere wirtschaftlichen) Gründen darstellt.Abgesehen davon kann angesichts der Höhe des einzubringenden Betrages (EUR 200,50) von einer Unverhältnismäßigkeit nicht ausgegangen werden bzw. nicht angenommen werden, dass die Einbringung eines einmaligen Betrages in dieser Höhe eine besondere Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG für den Beschwerdeführer aus persönlichen (insbesondere wirtschaftlichen) Gründen darstellt. Überdies hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass er zur Bezahlung des in Rede stehenden Betrages zu einem späteren Zeitpunkt oder in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten nicht in der Lage wäre. Zu den Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG zählt jedoch, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN).Überdies hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass er zur Bezahlung des in Rede stehenden Betrages zu einem späteren Zeitpunkt oder in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten nicht in der Lage wäre. Zu den Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG zählt jedoch, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). 3.3.
  3. Anders als der Beschwerdeführer meint ist auch nicht ersichtlich, dass die Gewährung des Nachlasses im vorliegenden Fall im öffentlichen Interesse gelegen wäre (vgl. dazu auch VwGH 27.02.1997, 95/16/0005 und VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Einbringung des gegenständlichen Betrages stelle "eine gerichtlich strafbare Handlung zu seinem Nachteil" dar, wird ein ein öffentliches Interesse im Sinn des § 9 Abs. 2 GEG nicht dargetan. Denn einerseits wiederholt der Beschwerdeführer damit in unzulässiger Weise seine Einwendungen gegen die Richtigkeit des Einbringungsverfahrens bzw. der im Einbringungsverfahren ergangenen Entscheidungen, andererseits verkennt er das nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes formulierte Erfordernis der Unmittelbarkeit des öffentlichen Interesses nach § 9 Abs. 2 GEG nur unmittelbar am Nachlass. Ein öffentliches Interesse des Bundes unmittelbar am Nachlass von vorgeschriebenen Gerichtsgebühren/Gerichtskosten ist nicht schon durch das subjektive Interesse des Zahlungspflichtigen an einer Entlastung von diesen Gerichtsgebühren erfüllt (vgl. VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).3.3.
  4. Anders als der Beschwerdeführer meint ist auch nicht ersichtlich, dass die Gewährung des Nachlasses im vorliegenden Fall im öffentlichen Interesse gelegen wäre vergleiche dazu auch VwGH 27.02.1997, 95/16/0005 und VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Einbringung des gegenständlichen Betrages stelle "eine gerichtlich strafbare Handlung zu seinem Nachteil" dar, wird ein ein öffentliches Interesse im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht dargetan. Denn einerseits wiederholt der Beschwerdeführer damit in unzulässiger Weise seine Einwendungen gegen die Richtigkeit des Einbringungsverfahrens bzw. der im Einbringungsverfahren ergangenen Entscheidungen, andererseits verkennt er das nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes formulierte Erfordernis der Unmittelbarkeit des öffentlichen Interesses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG nur unmittelbar am Nachlass. Ein öffentliches Interesse des Bundes unmittelbar am Nachlass von vorgeschriebenen Gerichtsgebühren/Gerichtskosten ist nicht schon durch das subjektive Interesse des Zahlungspflichtigen an einer Entlastung von diesen Gerichtsgebühren erfüllt vergleiche VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). 3.
  5. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde abzuweisen.3.
  6. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde abzuweisen. Für die in eventu begehrte bloß kassatorische Entscheidung unter Zurückverweisung des Verfahrens an die belangte Behörde besteht aufgrund des feststehenden Sachverhaltes kein Raum. 3.
  7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde wurde nicht substantiiert bekämpft und es wurde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten.3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde wurde nicht substantiiert bekämpft und es wurde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2020:W108.2204871.1.00

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