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{'item': 'W119 2002093-3'}

Obsah (12)§§ 28§§ 55Art. 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 46a§ 68§ 17

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.01.2020 GeschäftszahlW119 2002093-3 SpruchW119 2002093-3/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberge

§§ 28Abs. 1, 31 Abs. 1 Vw

GVG eingestellt.Hinsichtlich der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde

Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird

§§ 55, 10 Abs 3 Asyl

G, § 9 BFA-VG und §§ 52 Abs 3 und Abs 9, 55 FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde wird

Paragraphen 55, 10, Absatz 3, AsylG, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, Absatz 3 und Absatz 9, 55, FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG wird nicht erteilt.""Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG wird nicht erteilt." III.

§ 55Abs.

2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch drei.

Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 08.01.2014 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 10.01.2014 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte sie vor, aus China zu stammen, Chinesisch in Wort und Schrift zu beherrschen, der Volksgruppe der Han anzugehören und ohne religiöses Bekenntnis sowie verheiratet zu sein. Sie habe von 1978 bis 1981 die Schule besucht und sei zuletzt Landwirtin und Besitzerin eines Imbissstandes gewesen. Ihre Eltern seien bereits verstorben, ihr Ehemann und ihre erwachsene Tochter lebten noch im Herkunftsstaat. Sie sei am 08.01.2014 per Flugzeug mit ihrem Reisepass, welchen sie sodann ihrem Begleiter übergeben habe, ausgereist; für die Reise habe sie nichts bezahlt. Sie habe keinen Schlepper gehabt, ein Bekannter ihres Ehemannes habe sie begleitet. Als Fluchtgrund gab sie an, ihr als Baggerfahrer tätiger Ehemann habe Ende August 2013 im Zuge eines Streites einen Beamten der Baubehörde mit einem Obstmesser im Brustbereich verletzt, sodass dieser ins Krankenhaus gekommen sei. Ihr Ehemann sei noch am selben Tag von der örtlichen Polizei festgenommen worden und befinde sich seither in Untersuchungshaft. Die Angehörigen des "Schwerverletzten" würden 200.000 RMB Schmerzensgeld von ihr verlangen. Sie habe kein Geld gehabt und habe China verlassen müssen. Dies sei ihr einziger Fluchtgrund. Im Fall der Rückkehr befürchte sie Probleme mit den Angehörigen des Verletzten. Am 14.01.2014 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und brachte insbesondere zu ihrem Fluchtgrund folgendes vor: Ihr Ehemann sei Baggerfahrer gewesen und habe Streit mit den Behörden gehabt und dabei einen Mann mit einem Messer ins Herz gestochen. Der Beamte liege nun im Koma und seine Familie wolle von ihr mehr als 200.000.- RMB Schmerzensgeld. Ihr Ehemann sei verhaftet (worden) und sie sei auf der Flucht vor diesen Leuten. Sie sei bei dem Streit nicht dabei gewesen. Sonst habe sie keine ethnischen, politischen oder religiösen Fluchtgründe. Dieser Streit habe sich im September 2013 zugetragen. Ebenfalls im September 2013 seien diese Leute wegen Schmerzensgeld zu ihr gekommen, genauer wisse sie es nicht. Ihre Tochter sei volljährig und befinde sich bei einer ehemaligen Schulfreundin. Die Leute seien ein paar Mal zu ihr gekommen, auch ihre Imbissstube sei zerstört worden. Wann genau dies gewesen sei, konnte die Beschwerdeführerin nicht angeben, auch keine Details. Sie habe von der Familie des Verletzten von dem Vorfall erfahren. Die Behörden seien auch bei ihr gewesen, zuerst die Familie. Wie lange danach die Polizei gekommen sei, wisse sie nicht mehr genau. Nach der Verhaftung habe sie nicht mehr mit ihrem Mann gesprochen. Dieser sei am selben Tag am Ort der Streiterei verhaftet worden. Auf die Frage, warum sie nicht versucht habe, den Sachverhalt selbst aufzuklären, schwieg sie. Sie gab an, einfach weggewollt zu haben. Sie wisse von der Familie über die Sache mit dem Messerstich. Auf die Frage, ob (sie das) nicht von der Polizei (wisse) begann die Beschwerdeführerin zu weinen und verneinte die Frage, sie wisse nicht mehr, sie habe einfach weggewollt. Die Polizei habe gesagt, dass sie eine Entschädigung zahlen solle. Die Schleppung habe nichts gekostet. Der Schlepper sei ein Freund ihres Ehemannes. Sie habe zuvor gewusst, dass er schleppe. Eine Gerichtsverhandlung habe es nicht gegeben. Nachdem sie es abgelehnt habe, Geld zu bezahlen, habe die Familie ihre Imbissstube zerstört und sie belästigt, dies sei ihr einfach auf die Nerven gegangen. Sie sei von keiner Strafe bedroht. Konkrete Gegner gebe es nicht. Weitere Details wisse sie nicht. Die wiederholte Frage, ob sie mehr Details nennen könne, verneinte sie, mehr wisse sie nicht. Sie wolle nichts mehr angeben, dies sei alles. Im Fall der Rückkehr befürchte sie umgebracht zu werden. Sie wolle nichts hinzufügen. Weiters gab die Beschwerdeführerin auf Befragen an, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Seit ihrer Ausreise habe sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie in der Heimat gehabt. Im Bundesgebiet lebe sie in der staatlichen Betreuung und habe selbst nichts. Verwandte oder Bekannte habe sie im Bundesgebiet nicht, mache hier keine Kurse oder Ausbildungen, sei nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation und habe im Bundesgebiet keine Freunde und Bekannten. Zu den ihr zur Kenntnis gebrachten Sachverhaltsannahmen und Länderberichten nahm sie nicht Stellung. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16. 1. 2014, Zl 1000101010/14011576, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde

§§ 57und 55 Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und weiters

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin

§ 46FPG in die VR China zulässig sei.

Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Mit Bescheid des Bundesamtes vom

  1. 2014, Zl 1000101010/14011576, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde

Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin

Paragraph 46, FPG in die VR China zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. In der gegen diese Entscheidung durch den Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte angefochten. Geltend gemacht wurden unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. 6. 2014, Zl W117 2002093-1/3E, wurde die Beschwerde

§§ 3Abs 1, 8 Abs 1, 10 Abs 1 Z 3, 55, 57 Asyl

G 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. 6. 2014, Zl W117 2002093-1/3E, wurde die Beschwerde

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom

  1. 2015, Zl E 197/2015-5, abgelehnt und erwuchs somit das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  2. 2014, Zl W117 2002093-1/3E, in Rechtskraft. Am 16.04.2015 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde mit ihrem nunmehr rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet infolge des rechtskräftig negativ finalisierten Asylverfahrens konfrontiert. Die diesbezügliche Reaktion der Beschwerdeführerin beschränkte sich auf die Aussage, derzufolge "das Leben in Österreich sehr gut ist und ich deshalb nicht nach Hause möchte (Seite 130 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Folgerichtig habe sie seither auch keinerlei Schritte unternommen, das Bundesgebiet in rechtskonformer Weise zu verlassen. Aktuell verfüge sei auch über keinen festen Wohnsitz, sondern nächtige bei einer Bekannten, deren Adresse sie aber nicht kennen würde. An Einkommen könne sie monatlich zwischen € 300,00.- und € 500,00.- über Gelegenheitsarbeiten in der Gastronomie oder als Kindermädchen lukrieren. Grundsätzlich gesund und im Besitz einer dreijährigen Volkschulbildung verweigere sie auch hinkünftig jegliche Kooperation zur Ausreise. "Nein, ich werde die Formulare nicht ausfüllen (Seite 131 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Mit Schreiben der Botschaft der Volksrepublik China in Wien, datiert vom 09.05.2015, teilte diese mit, wonach eine Überprüfung durch die chinesischen Behörden nicht die Existenz der Antragstellerin positiv verifizieren hätte können. In weiterer Folge am 28.05.2015 abermals vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen, bekräftigte die Beschwerdeführerin die Richtigkeit ihrer bisher behaupteten Personaldaten. Zudem erklärte sie sich nunmehr dazu bereit, diesmal das entsprechende Formular freiwillig eigenhändig auszufüllen. Die daraufhin zum zweiten Mal um Ausstellung eines Heimreisezertifikats ersuchte chinesische Botschaft in Wien, übermittelte ein Schreiben vom 22.07,2015, in welchem wie bereits zuvor auf die Nichtexistenz einer Staatsbürgerin mit Personalia, wie jenen von der Beschwerdeführerin vor den österreichischen Behörden explizit angegebenen respektive im Formular eingetragenen, verwiesen wurde. Mit Antrag vom 03.07.2015 ersuchte die Beschwerdeführerin über schriftliche Eingabe ihres rechtsfreundlichen Vertreters um Ausstellung einer Duldungskarte, und gab als Begründung den Wunsch an, hinkünftig am Rechtsleben in Österreich dauerhaft teilnehmen zu wollen. Als "Flüchtling" hätte sie 2014 ihre Heimat verlassen müssen und habe sie seither stets realitätskonforme Aussagen zu ihrer Person getätigt, weshalb ihre Identität als geklärt anzusehen sei. Da zudem die Abschiebung, welche bei tatsächlicher Durchführung die Rechte der Beschwerdeführerin im Sinne der Art. 3 und 8 EMRK verletzen würde, faktisch nicht umsetzbar wäre, sei der Beschwerdeführerin

§ 46a

FPG eine Karte für Geduldete auszustellen.Mit Antrag vom 03.07.2015 ersuchte die Beschwerdeführerin über schriftliche Eingabe ihres rechtsfreundlichen Vertreters um Ausstellung einer Duldungskarte, und gab als Begründung den Wunsch an, hinkünftig am Rechtsleben in Österreich dauerhaft teilnehmen zu wollen. Als "Flüchtling" hätte sie 2014 ihre Heimat verlassen müssen und habe sie seither stets realitätskonforme Aussagen zu ihrer Person getätigt, weshalb ihre Identität als geklärt anzusehen sei. Da zudem die Abschiebung, welche bei tatsächlicher Durchführung die Rechte der Beschwerdeführerin im Sinne der Artikel 3 und 8 EMRK verletzen würde, faktisch nicht umsetzbar wäre, sei der Beschwerdeführerin

Paragraph 46 a, FPG eine Karte für Geduldete auszustellen. In weiterer Folge trug die Erstinstanz mittels Verfahrensanordnung vom 06.08.2015 der Antragstellerin auf, binnen zweier Wochen genau anzugeben, "worauf sich Ihr Antrag bezieht." Mit Schriftsatz vom 20.08.2015 wies der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hin, dass sich deren Antrag

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG auf deren Unabschiebbarkeit gründe.Mit Schriftsatz vom 20.08.2015 wies der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hin, dass sich deren Antrag

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG auf deren Unabschiebbarkeit gründe. Das Bundesamt forderte daraufhin die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 25.08.2015 dazu auf, mehrere aufgelistete Fragen hinsichtlich ihrer Person schriftlich binnen 14 Tage zu beantworten. Am 03.09.2015 erwiderte die Beschwerdeführerin über ihren gewillkürten Vertreter in schriftlicher Form, dass das persönliche Vorsprechen von Flüchtlingen bei der für sie zuständigen Botschaft gefährlich wäre und diese angebliche Gefahr einer allfälligen Festnahme als unzumutbar qualifiziert werden müsste. Ebenso sei es "riskant", sich von Angehörigen Dokumente am Postweg zuschicken zu lassen. Derartige Mitwirkungspflichten würden kein gesetzliches Erfordernis darstellen. "Die Duldungskarte wird daher schleunigst auszustellen sein (Seite 181 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Die seitens der Erstinstanz übermittelten Fragen würden prinzipiell nicht beantwortet werden, zumal diese im gegenständlichen Rechtsgang nach Ansicht der Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertreter "keine erkennbare Relevanz" aufweisen würden. Mit Bescheid vom 09.09.2015, Zl. 1000101010/140048998, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46aAbs.

4 in Verbindung mit Abs. 1 Z 3 FPG ab.Mit Bescheid vom 09.09.2015, Zl. 1000101010/140048998, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab. Begründend wurde ausgeführt, wonach bei der Feststellung einer Duldung ein hoher Maßstab bezüglich der Mitwirkung an der Erlangung eines Ersatzdokumentes angelegt werden müsse und würden alle Handlungen, die nur dazu dienten, die Erlangung dieses Dokumentes zu verhindern oder die wahre Identität zu verschleiern, um dadurch die drohende Abschiebung zu vereiteln, zu einer Versagung der Duldung führen, da durch diese Duldung nach einem Jahr die Möglichkeit der Erlangung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen bestehe. In casu habe die Beschwerdeführerin mehrmals ihre mangelnde Kooperationsbereitschaft demonstriert, indem sie etwa beim ersten Versuch der Erstinstanz, ein Heimreisezertifikat zu erwirken, sich weigerte, das entsprechende Formular auszufüllen. Dementsprechend erfolglos sei dann der entsprechende Antrag bei der chinesischen Auslandsvertretungsbehörde in Wien behandelt worden, unter gleichzeitigem Hinweis, wonach die ins Treffen geführte Identität der Antragstellerin nicht in deren Heimatland bestätigt werden hätte können. Anlässlich eines daraufhin neuerlichen seitens der Erstinstanz unternommenen Versuchs habe die Beschwerdeführer zwar das Formular selbstständig ausgefüllt, jedoch hätte diesmal die Botschaft der Volksrepublik China die darin eingetragenen Daten als wörtlich "gefälscht oder verborgen" qualifiziert, weshalb abermals die Ausstellung eines Heimreisezertifikats verweigert worden wäre. Ein persönliches Vorsprechen bei der chinesischen Botschaft habe die Beschwerdeführerin mit dem rational nicht nachvollziehbaren Argument verweigert, demzufolge sie befürchten müsse, dort verhaftet zu werden. Die ebenfalls als objektiv zumutbar erachtete Kontaktaufnahme zu ihren im Herkunftsland befindlichen Angehörigen zwecks - allenfalls elektronischer - Übermittlung diverser identitätsbezeugender Dokumente wäre seitens der Beschwerdeführerin ebenfalls abgelehnt worden. Zusammenfassend sei somit nicht einmal in Ansätzen ein ernsthaftes Bemühen der Beschwerdeführerin dahingehend erkennbar, sich tatsächlich rechtskonform zu verhalten und ihrer bestehenden Ausreiseverpflichtung im Rahmen ihrer Möglichkeiten nachzukommen. Im Gegenteil lasse die Beschwerdeführerin nichts unversucht, um einer Abschiebung in die Volksrepublik erfolgreich zu entgehen. Sämtliche Gründe, welche zu Fehlschlägen für die Behörde in ihrem Bemühen zur Außerlandesbringung der Genannten geführt hätten, wären ausschließlich im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin gelegen und von dieser zu verantworten. Daraus resultierend lägen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Duldung

§ 46a

FPG nicht vor, weshalb das Verfahren negativ zu finalisieren gewesen sei.Zusammenfassend sei somit nicht einmal in Ansätzen ein ernsthaftes Bemühen der Beschwerdeführerin dahingehend erkennbar, sich tatsächlich rechtskonform zu verhalten und ihrer bestehenden Ausreiseverpflichtung im Rahmen ihrer Möglichkeiten nachzukommen. Im Gegenteil lasse die Beschwerdeführerin nichts unversucht, um einer Abschiebung in die Volksrepublik erfolgreich zu entgehen. Sämtliche Gründe, welche zu Fehlschlägen für die Behörde in ihrem Bemühen zur Außerlandesbringung der Genannten geführt hätten, wären ausschließlich im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin gelegen und von dieser zu verantworten. Daraus resultierend lägen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Duldung

Paragraph 46 a, FPG nicht vor, weshalb das Verfahren negativ zu finalisieren gewesen sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin über ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, demzufolge die Beschwerdeführerin stets richtige Angaben zu ihrer Identität präsentiert habe; "wenn die Behörden ihres Heimatlandes China die Identität der Beschwerdeführerin nicht bestätigen können, dann ist dies deren Schuld und nicht die der Beschwerdeführerin." Sofern die angeblichen Stellungnahmen der chinesischen Botschaft überhaupt tatsächlich existieren würden, müsse es sich um reine Gefälligkeitsbestätigungen handeln, zumal es angesichts des dort vor Ort fehlenden Zentralmelderegisters nicht nachvollziehbar wäre, wie die zuständigen Behörden überhaupt die Existenz potentieller Staatsbürger überprüfen können sollten. Im Ergebnis sei somit dem Antrag zu entsprechen und der Beschwerdeführerin eine Duldung zuzuerkennen, zumal sich diese als "tatsächlich nicht abschiebbar" erweisen würde. Anlässlich der in weiterer Folge am 24.11.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen Verhandlung bestätigte die Beschwerdeführerin die Richtigkeit ihrer bisherigen Angaben. Sie könne sich nicht erklären, weshalb sie in der Volksrepublik China nicht registriert sein sollte, zumal sie am XXXXim Kreis XXXX in der gleichnamigen Stadt unter der Adresse XXXX geboren worden sei. Sowohl mit ihren namentlich angegebenen Eltern als auch mit ihrem namentlich genannten Gatten hätte sie immer am selben Ort gelebt. Im Bundesgebiet führe sie nunmehr seit einem halben Jahr eine Lebensgemeinschaft mit einem Österreicher. Ihren Lebensunterhalt verdiene sie sich in einem Massageinstitut, wo sie täglich für ein bis zwei Stunden € 20,00.- bis € 30,00.- verdienen würde. Wenngleich in einem Sprachinstitut angemeldet, sah sich die Beschwerdeführerin außerstande, einfache Fragen auf Deutsch zu verstehen oder gar zu beantworten. Ihr Gatte in China wäre mittlerweile verstorben, ihre erwachsene Tochter versorge sich selbst. Abgesehen von ihrem derzeitigen Lebensgefährten verfüge die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet weder über Verwandte noch Freunde oder andere soziale Kontakte. In ihrer Heimat habe sie ursprünglich einen Imbissstand betrieben, diesen dann aber mangels Geschäftserfolg geschlossen und sich mit Gelegenheitsarbeiten über Wasser gehalten. Auf Vorhalt, wonach sie im Zuge ihres Asylverfahrens behauptet hatte, demzufolge der Imbiss gewaltsam zerstört worden sei, verweigerte die Rechtsmittelwerberin eine Erklärung mit dem Hinweis, dass sie generell nicht mehr über die Vergangenheit sprechen wolle. Der ebenfalls als Zeuge einvernommene Lebensgefährte der Beschwerdeführerin bestätigte die persönliche Bekanntschaft mit dieser für einen Zeitraum von drei Jahren; zusammenleben würde man aber erst seit wenigen Monaten. Über eine gemeinsame Zukunft könne er aber keine verbindlichen Angaben machen, dies hänge unter anderem auch von deren künftigen rechtlichen Status ab.Anlässlich der in weiterer Folge am 24.11.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen Verhandlung bestätigte die Beschwerdeführerin die Richtigkeit ihrer bisherigen Angaben. Sie könne sich nicht erklären, weshalb sie in der Volksrepublik China nicht registriert sein sollte, zumal sie am XXXXim Kreis römisch 40 in der gleichnamigen Stadt unter der Adresse römisch 40 geboren worden sei. Sowohl mit ihren namentlich angegebenen Eltern als auch mit ihrem namentlich genannten Gatten hätte sie immer am selben Ort gelebt. Im Bundesgebiet führe sie nunmehr seit einem halben Jahr eine Lebensgemeinschaft mit einem Österreicher. Ihren Lebensunterhalt verdiene sie sich in einem Massageinstitut, wo sie täglich für ein bis zwei Stunden € 20,00.- bis € 30,00.- verdienen würde. Wenngleich in einem Sprachinstitut angemeldet, sah sich die Beschwerdeführerin außerstande, einfache Fragen auf Deutsch zu verstehen oder gar zu beantworten. Ihr Gatte in China wäre mittlerweile verstorben, ihre erwachsene Tochter versorge sich selbst. Abgesehen von ihrem derzeitigen Lebensgefährten verfüge die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet weder über Verwandte noch Freunde oder andere soziale Kontakte. In ihrer Heimat habe sie ursprünglich einen Imbissstand betrieben, diesen dann aber mangels Geschäftserfolg geschlossen und sich mit Gelegenheitsarbeiten über Wasser gehalten. Auf Vorhalt, wonach sie im Zuge ihres Asylverfahrens behauptet hatte, demzufolge der Imbiss gewaltsam zerstört worden sei, verweigerte die Rechtsmittelwerberin eine Erklärung mit dem Hinweis, dass sie generell nicht mehr über die Vergangenheit sprechen wolle. Der ebenfalls als Zeuge einvernommene Lebensgefährte der Beschwerdeführerin bestätigte die persönliche Bekanntschaft mit dieser für einen Zeitraum von drei Jahren; zusammenleben würde man aber erst seit wenigen Monaten. Über eine gemeinsame Zukunft könne er aber keine verbindlichen Angaben machen, dies hänge unter anderem auch von deren künftigen rechtlichen Status ab. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. 7. 2019, Zl W197 2002093-2/11E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zwar stets behauptete, nicht nachvollziehen zu können, weshalb die chinesischen Behörden die ihrerseits angeblich stets wahrheitskonform präsentierten Personalia nicht verifizieren könnten, hat ihre diesbezügliche Aussage aber nicht nur nicht weiter belegt, sondern sogar vor dem verhandlungsleitenden Richter ihre Daten im ihrerseits angefertigten Formular erkennbar deutlich handschriftlich modifiziert. Es besteht sohin kein Nachweis darüber, dass sie zwecks Ausstellung eines Reisedokumentes jemals realitätskonforme Angaben gemacht oder sich in objektiv zumutbarer Weise bei der chinesischen Botschaft respektive über ihre in der Heimat bestehenden Kontakte ernsthaft um geeignete Personaldokumente bemüht hat. Die Beschwerdeführerin hat auch keine Gründe genannt, warum ihr ein Dokument nicht ausgestellt werden sollte. Da die Beschwerdeführerin sohin im gegenständlichen Fall nicht ihrer Pflicht nachgekommen ist, bei der für sie zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument zu beantragen oder auf andere objektiv geeignet erscheinende Weise, wie etwa der Anforderung eingescannter und elektronisch übermittelter Dokumente aus der Heimat, beispielsweise über ihre erwachsene Tochter, sowie die Erfüllung dieser Pflicht dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen, war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerdeführerin stellte am 29. 6. 2016 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung nach dem AsylG gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen an, dass sich eine Freundin in ihrer Heimat wegen Drogengeschäften im Gefängnis befinde. Da auch ihr eigener Namen gefallen sei, bestehe auch für sie die Gefahr ins Gefängnis zu kommen. In der am 18. 7. 2016 beim Bundesamt durchgeführten Einvernahme gab die Beschwerdeführerin auf die Frage, warum sie einen Folgeantrag gestellt habe, an, dass sie sich an das Leben in Österreich gewöhnt habe. Sie wolle auch deshalb hierbleiben, um einer Festnahme durch die chinesische Polizei zu entgehen. Sie habe nämlich in Österreich Ende April oder Mai 2016 einen Anruf eines Mannes erhalten, der sich als chinesischer Polizist ausgegeben habe. Am 8. 8. 2016 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich beim Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, sich seit ihrer Einreise nach Österreich hier durchgehend aufzuhalten. Sie wolle in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29. 8. 2016, Zl GF: 1000101010 VZ: 160905917-EAST Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

§ 68Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I).

Unter Spruchpunkt II wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57

und 55 nicht erteilt.

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs 2 Z 2 FPG 2005 idg

F erlassen. Weiters wurde

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach China

§ 46FPG zulässig sei.

Unter Spruchpunkt III wurde

§ 55

Abs 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.160905917-EAST Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Unter Spruchpunkt römisch zwei wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 idgF erlassen. Weiters wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach China

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Unter Spruchpunkt römisch drei wurde

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom

  1. 2016 Beschwerde, in der die Anberaumung einer Verhandlung beantragt wurde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  2. 2016, Zl W119 2002093-3/3Z, wurde der Beschwerde

§ 17

BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. 9. 2016, Zl W119 2002093-3/3Z, wurde der Beschwerde

Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Schriftsatz vom

  1. 2018 legte der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin eine Meldebestätigung der Beschwerdeführerin sowie jene ihres Lebensgefährten vor. Zudem wurde der Einkommensnachweis des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, seine Reisepasskopie, eine solche der Beschwerdeführerin sowie ihre Geburtsurkunde übermittelt. Am
  2. 2019 fand beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der eine Vertreterin des Bundesamtes teilnahm. Die Beschwerdeführerin legte zunächst ihr ÖSd-Zertifikat A1 vom
  3. 2019 vor. Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin erklärte in weiterer Folge, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides vom
  4. 2016, Zl GF: 1000101010 VZ:Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin erklärte in weiterer Folge, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides vom
  5. 2016, Zl GF: 1000101010 VZ: 160905917-EAST Ost, zurückziehe. Auf die Frage, warum die Beschwerdeführerin ihre Identität durch die Vorlage eines Reisedokumentes geändert habe, gab sie an, dass sie heiraten wolle und ihre wahren Daten preisgeben müsse. Sie habe ihren Lebensgefährten vor einem halben Jahr kennengelernt. Auf die Frage, was sie im Fall ihrer Abschiebung nach China befürchte, gab sie lediglich an, in Österreich ihre Liebe gefunden zu haben. Sie habe ihren künftigen Ehemann im Rahmen ihrer Tätigkeit in einem Massagesalon kennengelernt. Seitdem sie diese Beziehung führe, sei sie nicht mehr erwerbstätig. Sie finanziere ihren Lebensunterhalt aus dem Einkommen ihres Partners, der Lokomotivführer bei den ÖBB sei. Sie wohne mit ihm seit ihrem Kennenlernen an einer gemeinsamen Adresse. Sie würde sich mit ihm in deutscher Sprache unterhalten. Sie habe nämlich bereits das A1-Zertifikat für die deutsche Sprache beim BFI erworben. Von der erkennenden Richterin wurde festgehalten, dass die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin rudimentär vorhanden sind. Weiters gab sie an, dass sie morgen ihren Partner ehelichen würde, wozu der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin eine Terminbestätigung für die am
  6. 2019 stattfindende Eheschließung vorlegte. Auf die Frage, warum sie sich in Italien einen Reisepass habe ausstellen lassen, gab sie an, dass ihr künftiger Ehemann ihr dies empfohlen habe, ihn dort zu beantragen. Ein Bekannter habe dies für sie erledigt. Sie sei Mitglied der buddhistischen Glaubensrichtung gewesen, über weitere Mitgliedschaften verfüge sie nicht. Sie besuche auch - außer den von ihr genannten Deutschkursen - keine weiteren Kurse. Sie sei ungefähr von 2014 bis 2018 als Sexarbeiterin tätig gewesen. Sie beabsichtige sich nach einem neuen Job umzusehen, eventuell in einem Lokal. Der künftige Ehemann der Beschwerdeführerin wurde als Zeuge einvernommen und führte nach der Zeugenbelehrung aus, dass er die Beschwerdeführerin seit März oder April 2019 kenne. Sie sei sehr lieb, koche gut und auch sei auch eine gute Hausfrau. Auch seine Mutter habe sie von Anfang an akzeptiert. Ihre Deutschkenntnisse seien nicht schlecht, er müsse mit ihr langsam sprechen. Sie habe vor, den A2 Sprachkurs zu besuchen. Sie hätten auch gemeinsam die Möbel für ihre neue Wohnung ausgesucht. Obwohl er sehr viele Überstunden in seinem Beruf mache, würde er in der Freizeit mit der Beschwerdeführerin einkaufen und spazieren gehen. Die Beschwerdeführerin sei von ihm finanziell abhängig, weitere Abhängigkeiten bestünden nicht. Er kenne auch Freundinnen der Beschwerdeführerin, die er bei gemeinsamen Verabredungen getroffen habe. Die Frage der Behördenvertreterin an die Beschwerdeführerin, warum sie erst im August 2019 das A1 Sprachzertifikat erworben habe, begründete sie mit ihrem nur 4-jährigen Schulbesuch und der damit verbundenen Schwierigkeit, sich das Alphabet merken zu können. Die Beschwerdeführerin wurde ersucht, ihre Heiratsurkunde innerhalb einer Frist von 14 Tagen vorzulegen. Mit Schreiben vom
  7. 2019 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin die aktuellen Länderberichte zur Situation in der VR China im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und ihm eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. Mit Schreiben vom
  8. 2019 wurde von diesem mitgeteilt, auf die Abgabe einer Stellungnahme zu verzichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der VR China. Sie stellte am
  10. 2014 unter dem Namen XXXX ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der VR China. Sie stellte am
  11. 2014 unter dem Namen römisch 40 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom
  12. 2014, Zl 1000101010/14011576, wurde ihr Antrag in allen Spruchpunkten abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom
  13. 2014, Zl W117 2002093-1/3E,

§§ 3Abs 1, 8 Abs 1, 10 Abs 1 Z 3, 55, 57 Asyl

G 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes vom

  1. 2014, Zl 1000101010/14011576, wurde ihr Antrag in allen Spruchpunkten abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom
  2. 2014, Zl W117 2002093-1/3E,

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom

  1. 2015, Zl E 197/2015-5, abgelehnt. Am 16.04.2015 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt mit ihrem nunmehr rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet infolge des rechtskräftig negativ finalisierten Asylverfahrens konfrontiert, in der sie jegliche Kooperation zur Ausreise verweigerte. Mit Schreiben der Botschaft der Volksrepublik China in Wien, datiert vom 09.05.2015, teilte diese mit, dass eine Überprüfung durch die chinesischen Behörden nicht die Existenz der Beschwerdeführerin positiv verifizieren hätte können. Am 28.05.2015 wurde die Beschwerdeführerin abermals vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen, wobei sie das Formular über ihre Identität ausfüllte. Die daraufhin zum zweiten Mal um Ausstellung eines Heimreisezertifikats ersuchte chinesische Botschaft in Wien, übermittelte ein Schreiben vom 22.07,2015, in welchem - wie bereits zuvor - auf die Nichtexistenz einer Staatsbürgerin mit den von ihr angeführte Personaldaten verwiesen wurde. In der Folge scheiterte die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für die Beschwerdeführerin an ihren falschen persönlichen Angaben. Mit Antrag vom 03.07.2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um Ausstellung einer Duldungskarte. Mit Bescheid vom 09.09.2015, Zl. 1000101010/140048998, wies das Bundesamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46aAbs.

4 in Verbindung mit Abs. 1 Z 3 FPG ab. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom

  1. 2019, Zl W197 2002093-2/11E, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Mit Antrag vom 03.07.2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um Ausstellung einer Duldungskarte. Mit Bescheid vom 09.09.2015, Zl. 1000101010/140048998, wies das Bundesamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom

  1. 2019, Zl W197 2002093-2/11E, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin stellte am
  2. 2016 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom
  3. 2016, Zl GF: 1000101010 VZ: 160905917-EAST Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

§ 68Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I).

Unter Spruchpunkt II wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57

und 55 nicht erteilt.

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs 2 Z 2 FPG 2005 idg

F erlassen. Weiters wurde

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach China

§ 46FPG zulässig sei.

Unter Spruchpunkt III wurde

§ 55

Abs 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.Die Beschwerdeführerin stellte am

  1. 2016 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom
  2. 2016, Zl GF: 1000101010 VZ: 160905917-EAST Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Unter Spruchpunkt römisch zwei wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 idgF erlassen. Weiters wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach China

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Unter Spruchpunkt römisch drei wurde

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Mit Schriftsatz vom

  1. 2019 legte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihres bei der chinesischen Botschaft in Italien ausgestellten Reisepasses, lautend auf XXXX , geboren XXXX , vor. Zudem wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin mit einem österreichischen Staatsbürger eine Lebensgemeinschaft führt.Mit Schriftsatz vom
  2. 2019 legte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihres bei der chinesischen Botschaft in Italien ausgestellten Reisepasses, lautend auf römisch 40 , geboren römisch 40 , vor. Zudem wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin mit einem österreichischen Staatsbürger eine Lebensgemeinschaft führt. Am
  3. 2019 zog der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes vom
  4. 2016 zurück.Am
  5. 2019 zog der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesamtes vom
  6. 2016 zurück. Am
  7. 2019 ehelichte die Beschwerdeführerin nach einer sechsmonatigen Beziehung ihren Lebensgefährten. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin ist Lokomotivführer bei den Österreichischen Bundesbahnen und betrug der Auszahlungsbetrag für Oktober 2019 laut einer Entgeltabrechnung 4.855,62 Euro. Die Beschwerdeführerin verfügt zwar über ein A1-Sprachdiplom für die deutsche Sprache, konnte jedoch in der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht mit ihren Deutschkenntnissen nicht überzeugen. Ansonsten weist die Beschwerdeführerin keine maßgeblichen privaten Beziehungen auf. In der VR China war die Beschwerdeführerin in einem Restaurant beschäftigt. Dort leben weiterhin ihr Ehemann und ihre erwachsene Tochter. Es ist hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2014 bis 2018 als Sexarbeiterin erwerbstätig war. Nunmehr wird sie zur Gänze von ihrem Ehemann in finanzieller Hinsicht unterstützt. Zur Situation in der Volksrepublik China (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 14.11.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am
  8. 2019) Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 10.07.2019: Nichtmehrvorlage des Gesetzesentwurfes zur Auslieferung, betrifft Abschnitt
  9. Politische Lage. Hongkongs Regierungschefin Carrie Lam hat das geplante Auslieferungsgesetz, gegen das seit Wochen protestiert wird, als Reaktion auf anhaltenden Zweifel daran, dass der Entwurf tatsächlich nicht mehr vorgelegt wird, nun als "tot" bezeichnet (BBC 9.7.2019). Es gäbe "keinen Plan" (DS 9.7.2019), das auf Eis liegende Gesetzgebungsverfahren wieder in Gang zu setzten (SO 9.7.2019). Gegner des Gesetzes kritisieren, das Lams Statement Wortspiele seien (TG 9.7.2019) und fordern den Rücktritt der als pekingtreu geltenden "Chief Executive" (CE) (DS 9.7.2019). Am 1.7.2019, dem Jahrestag der Rückgabe Hongkongs an die Volksrepublik China, sind die seit Wochen andauernden Proteste eskaliert (SCMP 1.7.2019), nachdem hunderte Demonstranten und Demonstrantinnen kurzzeitig das Hongkonger Parlament besetzten (ZO 1.7.2019). Eine am 7.7.2019 abgehaltene Protestaktion im Bereich des im Bezirk Kowloon gelegenen Terminals für die grenzüberschreitende Hochgeschwindigkeits-Eisenbahnstrecke (SCMP 7.7.2019), verfolgte das Ziel, Unterstützung der Proteste von Besuchern des chinesischen Festlands zu lukrieren (SCMP 7.7.2019).

unterschiedlichen Angaben waren zwischen 56.000 und 230.000 Personen daran beteiligt (DW 8.7.2019). Sechs Demonstranten wurden festgenommen (FAZ 8.7.2019). Quellen: ? BBC - British Broadcasting Corporation (9.7.2019): Hong Kong extradition bill 'is dead' says Carrie Lam, https://www.bbc.com/news/world-asia-china-48917796, Zugriff 9.7.2019 ? DS - Der Standard (9.7.2019): Hongkongs Demonstranten werfen Lam "Wortspielereien" vor, https://www.derstandard.at/story/2000106069832/hongkongsregierungschefin-bezeichnet-auslieferungsgesetz-als-tot, Zugriff 9.7.2019 ? DW - Deutsche Welle (8.7.2019): Demonstration in Hongkong eskaliert erneut, https://www.dw.com/de/demonstration-in-hongkong-eskaliert-erneut/a-49508012, Zugriff 9.7.2019 ? FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (8.7.2019): Abermals Zusammenstöße zwischen Polizei und Demonstranten, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/erneut-festnahmen-von-demonstranten-inhongkong-16273834.html, Zugriff 9.7.2019 ? SCMP - South China Morning Post (7.7.2019): Anti-extradition bill protest at West Kowloon station aims to gain support from mainland Chinese https://www.scmp.com/video/scmp-originals/3017617/anti-extradition-bill-protestwest-kowloon-station-aims-gain-support, Zugriff 9.7.2019 ? SCMP - South China Morning Post (1.7.2019): Hundreds of anti-government protesters storm Hong Kong legislature on anniversary of handover to China, https://www.scmp.com/video/hong-kong/3016840/hundreds-anti-governmentprotesters-storm-hong-kong-legislature-anniversary, Zugriff 3.7.2019 ? SO - Spiegel Online (9.7.2019): Carrie Lam bezeichnet Auslieferungsgesetz als "tot",https://www.spiegel.de/politik/ausland/hongkong-regierungschefin-carrie-lambezeichnet-auslieferungsgesetz-als-tot-a-1276423.html, Zugriff 10.7.2019 ? TG - The Guardian (9.7.2017): 'The bill is dead' but Hong Kong protesters are not appeased by Carrie Lam declaration, https://www.theguardian.com/world/2019/jul/09/the-bill-is-dead-but-hong-kongprotesters-are-not-appeased-by-carrie-lams-declaration, Zugriff 9.7.2019 ? ZO - Zeit Online (1.7.2019): Polizei räumt besetztes Parlament, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-07/proteste-hongkong-rueckgabe-chinademonstration, Zugriff 9.7.2019 KI vom 19.06.2019: Massenproteste gegen Auslieferungsgesetz, betrifft Abschnitt 2. Politische Lage. Am 9.6.2019 demonstrierten Hunderttausende (DS 10.6.2019), die Organisatoren gehen von mehr als einer Million Menschen aus (BBC 10.6.2019), während die Polizei von etwa 240.000 Personen spricht, in der Sonderverwaltungszone Hongkong gegen ein neues Gesetz, welches eine künftige Auslieferung von verdächtigen Kriminellen an die Behörden in China ermöglichen soll. Peking verhinderte eine Berichterstattung über die Proteste, OnlineNachrichten wurden geblockt und alle Sendungen von CNN und BBC ausgeblendet (DS 10.6.2019). Am 12.6.19 blockierten zehntausende Demonstranten den Zugang zum Parlaments- und Regierungssitz und verhinderten damit eine für diesen Tag anberaumte Debatte zum Auslieferungsgesetz im Legislativrat der Sonderverwaltungszone. Die Polizei ging daraufhin mit Tränengas, Wasserwerfern (AJ 17.6.2019) und Gummigeschossen gegen die Demonstranten vor (TS 17.6.2019). Etwa 80 Personen, davon 22 Angehörige der Polizei, wurden verletzt. Ein Mann starb als er aus einem Gebäude fiel, in welchem er protestiert hat (TS 17.6.2019). Trotz der Aussetzung des Gesetzesentwurfs durch Hongkongs Regierungschefin Carrie Lam am 15.6.2019 (AJ 17.6.2019), versammelten sich am 16.6.2019 erneut zahlreiche Menschen zu Protestaktionen (ZO 16.6.2019).

den Angaben der größten Protestgruppe protestierten dabei fast zwei Millionen Menschen gegen die geplanten Änderungen der Auslieferungsbestimmungen (DS 16.6.2019). Auch besteht von Seiten der Demonstranten Skepsis gegenüber Lams Entscheidung zur Aussetzung des Gesetzes (BBC 16.6.2019). Die Demonstrierenden fordern, das Gesetzesvorhaben ganz aufzugeben. Sie sehen darin einen Einschnitt in Hongkongs Autonomie und eine Bedrohungen ihrer demokratischen Rechte und Freiheiten und befürchten, dass China das Gesetz missbrauchen wird, um unliebsame Kritiker und Dissidenten vor Gericht zu stellen (ZO 18.6.2019). Kritiker weisen auch darauf hin, dass das Justizsystem in der Volksrepublik nicht unabhängig ist, nicht internationalen Standards entspricht und Andersdenkende politisch verfolgt (ZO 28.4.2019). Lam entschuldigte sich mehr als einer Woche nach Ausbruch der Massenproteste persönlich, schloss aber die Forderung der Demonstranten nach einem Rücktritt aus (NBC 18.6.2019). Seit Juli 1997 ist Hongkong eine Sonderverwaltungsregion (SVR) der Volksrepublik China und untersteht der chinesischen Verfassung der Zentralregierung in Peking. Hongkong genießt jedoch einen hohen Grad an Autonomie in allen Angelegenheiten mit Ausnahme der Außen- und der Verteidigungspolitik (AA 12.3.2019). So nahmen am 4.6.2019, dem

  1. Jahrestag der Erhebung, im Zuge des Gedenkens anlässlich der gewaltsamen Niederschlagung von Studentenprotesten am Tian'amen-Platz in Peking im Jahr 1989, in Hongkong, laut Organisatoren, etwa 180.000 Menschen an einer Kundgebung teil. Am chinesischen Festland hingegen wurde jede Form von öffentlichem Gedenken durch scharfe Sicherheitsvorkehrungen verunmöglicht (SK 4.6.2019). * Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (12.3.2019): Hongkong: Innenpolitk, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/hongkong-node/-/200956, Zugriff 17.6.2019 ? * AJ - Al Jazeera (17.6.2019): Hong Kong protests: All the latest updates, https://www.aljazeera.com/news/2019/06/hong-kong-protests-latest-updates190612074625753.html, Zugriff 19.6.2019 ? * BBC - British Broadcasting Corporation (16.6.2019): Hong Kong extradition bill: Protesters return to streets despite suspension, https://www.bbc.com/news/worldasia-china-48649077, Zugriff 18.6.2019 ? * BBC - British Broadcasting Corporation (10.6.2019): Hong Kong extradition protests: Do China demonstrations ever work? https://www.bbc.com/news/world-asia-china48581797, Zugriff 11.6.2019 DS - * Der Standard (16.6.2019): Hongkonger protestieren gegen Auslieferungsgesetz, https://derstandard.at/2000104632546/Hongkonger-kaempfengegen-boeses-Gesetz-und-fuer-ihre-Selbstbestimmung, Zugriff 10.6.2019 ? * DS - Der Standard (10.6.2019): Regierungschefin Lam entschuldigte sich nach Massenprotesten, https://derstandard.at/2000104916865/Hongkongs-Fuehrung-setztumstrittenes-Auslieferungsgesetz-aus, Zugriff 13.6.2019 ? * NBC - National Broadcasting Company (18.6.2019): Hong Kong leader issues 'sincere apology,' refuses to resign or withdraw bill, https://www.nbcnews.com/news/world/hong-kong-leader-issues-sincere-apologyrefuses-resign-or-withdraw-n1018596, Zugriff 19.6.2019 * SK - Südkurier (4.6.2019):
  2. Jahrestag des Massakers: Zehntausende Menschen demonstrieren in Hongkong, https://www.suedkurier.de/ueberregional/politik/30Jahrestag-des-Massakers-Zehntausende-Menschen-demonstrieren-inHongkong;art410924,10171743, Zugriff 17.6.2019 TS - The Star (17.6.2019): Fresh protests choke HK, https://www.thestar.com.my/news/regional/2019/06/17/fresh-protests-choke-hk/, Zugriff 18.6.2019 * ZO - Zeit Online (18.6.2019): Hongkongs Regierung bittet um Verzeihung, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-06/massenproteste-hongkongauslieferungsgesetz-regierungschefin-carrie-lam, Zugriff 19.6.2019 ZO - Zeit Online (16.6.2019): Demonstranten in Hongkong versammeln sich zu neuem Massenprotest, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-06/hongkongmassenproteste-auslieferungsgesetz-ruecktrittsforderungs-regierungschefin, Zugriff 18.6.2019 * ZO - Zeit Online (28.4.2019): Zehntausende protestieren gegen Auslieferungsgesetz, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-04/hongkong-proteste-abschiebung-chinaauslieferung-verdaechtige, Zugriff 10.6.2019 KI vom 05.02.2018: Festnahme des regierungskritischen Anwaltes Yu Wensheng, betrifft Abschnitt
  3. Allgemeine Menschenrechtslage. Yu Wensheng, ein regierungskritischer Anwalt, wurde nach Angaben seiner Frau am Morgen des 19.1.2018 festgenommen, als er mit seinem Sohn zur Schule ging (The Guardian 19.1.2018). Wenige Stunden vor seiner Verhaftung forderte Yu Wensheng von Präsident Xi Jinping in einem offenen Brief Verfassungsreformen (DW 19.1.2018).Wenige Stunden vor seiner Verhaftung forderte Yu Wensheng von Präsident römisch zehn i Jinping in einem offenen Brief Verfassungsreformen (DW 19.1.2018). International bekannt wurde der prominente Kritiker, als er 2017 gemeinsam mit fünf anderen Anwälten versuchte, die Regierung seines Landes wegen des gesundheitsschädlichen Smogs zu verklagen (DZ 29.1.2018). Als Anwalt hat Yu mehrere andere Menschenrechtsanwälte und Demonstranten aus Hongkong vertreten, die dort für mehr Demokratie auf die Straße gegangen sind und festgenommen worden waren (DW 1.2.2018). Im Oktober vergangenen Jahres wurde Yu Wensheng vorübergehend inhaftiert, weil er in einem offenen Brief Chinas Partei- und Staatschef Xi Jinping wegen dessen Stärkung des Totalitarismus als für das Amt nicht geeignet bezeichnet hatte (NZZ 1.2.2018).Im Oktober vergangenen Jahres wurde Yu Wensheng vorübergehend inhaftiert, weil er in einem offenen Brief Chinas Partei- und Staatschef römisch zehn i Jinping wegen dessen Stärkung des Totalitarismus als für das Amt nicht geeignet bezeichnet hatte (NZZ 1.2.2018). Der Verbleib von Yu Wensheng war zunächst unklar (DP 19.1.2018); nach Angaben von Amnesty International übernahm die Polizei von Xuzhou in der ostchinesischen Provinz Jiangsu den Fall. Der Anwalt werde derzeit unter "Hausarrest an einem ausgesuchten Ort festgehalten, ohne dass dieser Ort bekannt wäre, so Amnesty International (DZ 29.1.2018).

Amnesty International sei der chinesische Menschenrechtsanwalt der "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" beschuldigt worden (DP 19.1.2018). Der Vorwurf der Subversion ist eine schwerwiegende Anklage, die eine Haftstrafe von bis zu 15 Jahren bedeuten kann. Im vergangenen Dezember war etwa der regierungskritische Blogger Wu Gan deswegen zu acht Jahren Gefängnis verurteilt worden (DZ 29.1.2018). Der kritische Jurist ist das jüngste Opfer der seit mehr als zwei Jahren anhaltenden Verfolgungswelle gegen Anwälte, Mitarbeitern von Kanzleien, Aktivisten und deren Familienmitgliedern. Mehr als 300 wurden nach Angaben von Menschenrechtsgruppen seit Juli 2015 inhaftiert, verhört, unter Hausarrest gestellt oder an der Ausreise gehindert. Vier wurden verurteilt, 16 warten noch auf ihren Prozess (DP 19.1.2018). Mindestens eine Person aus der angeführten Gruppe sei verschwunden (BBC 16.1.2018). -Strichaufzählung Quellen: -Strichaufzählung BBC News (16.1.2018): China rights lawyer Yu Wensheng loses licence, http://www.bbc.com/news/world-asia-china-42702731, Zugriff 22.1.2018 -Strichaufzählung DP - Die Presse (19.1.2018): Haft für Anwalt: China setzt Verfolgungswelle gegen Kritiker fort, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5356682/Haft-fuer-Anwalt_China-setzt-Verfolgungswelle-gegen-Kritiker-fort, Zugriff 19.1.2018 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (1.2.2018): China weist deutsche Kritik an Festnahme von Menschenrechtsanwalt zurück, http://www.dw.com/de/china-weist-deutsche-kritik-an-festnahme-von-menschenrechtsanwalt-zur%C3%BCck/a-42403119, Zugriff 2.2.2018 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (19.1.2018): Chinesischer Bürgerrechtsanwalt Yu Wensheng festgenommen, http://www.dw.com/de/chinesischer-b%C3%BCrgerrechtsanwalt-yu-wensheng-festgenommen/a-42214185, Zugriff 22.1.2018 -Strichaufzählung DZ - Die Zeit (29.1.2018):China beschuldigt Menschenrechtsanwalt der Subversion, http://www.zeit.de/politik/ausland/2018-01/yu-wensheng-buergerrechtsanwalt-peking-anklage-haftstrafe, 30.1.2018 -Strichaufzählung NZZ - Neue Züricher Zeitung (1.2.2018): Ein kämpferischer Geist in den Fängen der chinesischen Behörden, https://www.nzz.ch/international/ein-kaempferischer-geist-in-den-faengen-der-chinesischen-behoerden-ld.1352463, Zugriff 1.2.2018 -Strichaufzählung The Guardian (19.1.2018): Outspoken Chinese human rights lawyer Yu Wensheng held by police https://www.theguardian.com/world/2018/jan/19/outspoken-chinese-human-rights-lawyer-yu-wensheng-arrested , Zugriff 22.1.2018 Politische Lage Die Volksrepublik China ist mit geschätzten 1,374 Milliarden Einwohnern (Stand Juli 2016) und einer Fläche von 9.596.960 km² der bevölkerungsreichste Staat der Welt (CIA 26.7.2017). China ist in 22 Provinzen, die fünf Autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi, sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) unterteilt. Nach dem Grundsatz "Ein Land, zwei Systeme", welcher der chinesisch-britischen "Gemeinsamen Erklärung" von 1984 über den Souveränitätsübergang im Jahr 1997 zugrunde liegt, kann Hongkong für 50 Jahre sein bisheriges Gesellschaftssystem aufrecht erhalten und einen hohen Grad an Autonomie genießen. Trotz starker öffentlicher Kritik in Hongkong hält die chinesische Regierung bezüglich einer möglichen Wahlrechtsreform für eine allgemeine Wahl des Hongkonger Regierungschefs (Chief Executive) an den Vorgaben fest, die der Ständige Ausschuss des Pekinger Nationalen Volkskongresses 2014 zur Vorabauswahl von Kandidaten gemacht hat. Dies hat in Hongkong zur Blockade der vorgesehenen Reform geführt und zu einem Erstarken von Bestrebungen nach größerer Autonomie, vereinzelt sogar zu Rufen nach Unabhängigkeit, auf die Peking scharf reagiert. Nach einem ähnlichen Abkommen wurde Macau am 20. Dezember 1999 von Portugal an die Volksrepublik China zurückgegeben. Die Lösung der Taiwanfrage durch friedliche Wiedervereinigung bleibt eines der Hauptziele chinesischer Politik (AA 4.2017a).

ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 4.2017a). China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei (KP) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KP gehalten (USDOS 3.3.2017). Die KP ist der entscheidende Machtträger. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (376 Mitglieder, davon 205 mit Stimmrecht), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der zurzeit siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Dieser gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor im Konsens der Parteiführung erarbeitet (AA 4.2017a; vgl. USDOS 3.3.2017).

ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 4.2017a). China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei (KP) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KP gehalten (USDOS 3.3.2017). Die KP ist der entscheidende Machtträger. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (376 Mitglieder, davon 205 mit Stimmrecht), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der zurzeit siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Dieser gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor im Konsens der Parteiführung erarbeitet (AA 4.2017a; vergleiche USDOS 3.3.2017). An der Spitze der Volksrepublik China steht der Staatspräsident, der gleichzeitig Generalsekretär der KP und Vorsitzender der Zentralen Militärkommission ist und somit alle entscheidenden Machtpositionen auf sich vereinigt. Der Ministerpräsident (seit März 2013 Li Keqiang) leitet den Staatsrat, die eigentliche Regierung. Er wird von einem "inneren Kabinett" aus vier stellvertretenden Ministerpräsidenten und fünf Staatsräten unterstützt. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung. Alle Mitglieder der Exekutive sind gleichzeitig führende Mitglieder der streng hierarchisch gegliederten Parteiführung (Ständiger Ausschuss, Politbüro, Zentralkomitee), wo die eigentliche Strategiebildung und Entscheidungsfindung erfolgt (AA 4.2017a). Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird durch subnationale Kongresse für fünf Jahre gewählt. Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird (FH 1.2017a). Der NVK ist formal das höchste Organ der Staatsmacht. NVK-Vorsitzender ist seit März 2013 Zhang Dejiang (AA 4.2017a). Der NVK ist jedoch vor allem eine symbolische Einrichtung. Nur der Ständige Ausschuss trifft sich regelmäßig, der NVK kommt einmal pro Jahr für zwei Wochen zusammen, um die vorgeschlagene Gesetzgebung anzunehmen (FH 1.2017a). Eine parlamentarische oder sonstige organisierte Opposition gibt es nicht. Die in der sogenannten Politischen Konsultativkonferenz organisierten acht "demokratischen Parteien" sind unter Führung der KP Chinas zusammengeschlossen; das Gremium hat lediglich eine beratende Funktion (AA 4.2017a). Beim

  1. Kongress der KP China im November 2012 wurde, nach einem Jahrzehnt, ein Führungswechsel vollzogen (AI 23.5.2013). Bei diesem Parteitag wurden die Weichen für einen Generationswechsel gestellt und für die nächsten fünf Jahre ein neues Zentralkomitee, Politbüro und ein neuer Ständiger Ausschuss bestimmt (AA 4.2017a). Xi Jinping wurde zum Generalsekretär der KP und zum Vorsitzenden der Zentralen Militärkommission gekürt. Seit dem
  2. Nationalen Volkskongress im März 2013 ist Xi Jinping auch Präsident Chinas (AA 4.2017a; vgl. FH 1.2017a). Er hält damit die drei einflussreichsten Positionen (USDOS 3.3.2017). Die neue Staatsführung soll - wenngleich die Amtszeit offiziell zunächst fünf Jahre beträgt - mit der Möglichkeit einer Verlängerung durch eine zweite, ebenfalls fünfjährige, Amtsperiode bis 2022 (und möglicherweise auch darüber hinaus) an der Macht bleiben (HRW 12.1.2017). Vorrangige Ziele der Regierung sind eine weitere Entwicklung Chinas und Wahrung der politischen und sozialen Stabilität durch Machterhalt der KP. Politische Stabilität gilt als Grundvoraussetzung für wirtschaftliche Reformen. Äußere (u.a. nachlassende Exportkonjunktur) und innere (u.a. alternde Gesellschaft, Umweltschäden, Wohlfahrtsgefälle) Faktoren machen weitere Reformen besonders dringlich. Die Rolle der Partei in allen Bereichen der Gesellschaft soll gestärkt werden. Gleichzeitig laufen Kampagnen zur inneren Reformierung und Stärkung der Partei. Prioritäten sind Kampf gegen die Korruption und Verschwendung, Abbau des zunehmenden Wohlstandsgefälles, Schaffung nachhaltigeren Wachstums, verstärkte Förderung der Landbevölkerung, Ausbau des Bildungs- und des Gesundheitswesens, Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und insbesondere Umweltschutz und Nahrungsmittelsicherheit. Urbanisierung ist und bleibt Wachstumsmotor, bringt aber gleichzeitig neue soziale Anforderungen und Problemlagen mit sich. Erste Ansätze für die zukünftige Lösung dieser grundlegenden sozialen und ökologischen Entwicklungsprobleme sind sichtbar geworden, haben deren Dimension aber zugleich deutlich aufgezeigt (AA 4.2017a).Beim
  3. Kongress der KP China im November 2012 wurde, nach einem Jahrzehnt, ein Führungswechsel vollzogen (AI 23.5.2013). Bei diesem Parteitag wurden die Weichen für einen Generationswechsel gestellt und für die nächsten fünf Jahre ein neues Zentralkomitee, Politbüro und ein neuer Ständiger Ausschuss bestimmt (AA 4.2017a). römisch zehn i Jinping wurde zum Generalsekretär der KP und zum Vorsitzenden der Zentralen Militärkommission gekürt. Seit dem
  4. Nationalen Volkskongress im März 2013 ist römisch zehn i Jinping auch Präsident Chinas (AA 4.2017a; vergleiche FH 1.2017a). Er hält damit die drei einflussreichsten Positionen (USDOS 3.3.2017). Die neue Staatsführung soll - wenngleich die Amtszeit offiziell zunächst fünf Jahre beträgt - mit der Möglichkeit einer Verlängerung durch eine zweite, ebenfalls fünfjährige, Amtsperiode bis 2022 (und möglicherweise auch darüber hinaus) an der Macht bleiben (HRW 12.1.2017). Vorrangige Ziele der Regierung sind eine weitere Entwicklung Chinas und Wahrung der politischen und sozialen Stabilität durch Machterhalt der KP. Politische Stabilität gilt als Grundvoraussetzung für wirtschaftliche Reformen. Äußere (u.a. nachlassende Exportkonjunktur) und innere (u.a. alternde Gesellschaft, Umweltschäden, Wohlfahrtsgefälle) Faktoren machen weitere Reformen besonders dringlich. Die Rolle der Partei in allen Bereichen der Gesellschaft soll gestärkt werden. Gleichzeitig laufen Kampagnen zur inneren Reformierung und Stärkung der Partei. Prioritäten sind Kampf gegen die Korruption und Verschwendung, Abbau des zunehmenden Wohlstandsgefälles, Schaffung nachhaltigeren Wachstums, verstärkte Förderung der Landbevölkerung, Ausbau des Bildungs- und des Gesundheitswesens, Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und insbesondere Umweltschutz und Nahrungsmittelsicherheit. Urbanisierung ist und bleibt Wachstumsmotor, bringt aber gleichzeitig neue soziale Anforderungen und Problemlagen mit sich. Erste Ansätze für die zukünftige Lösung dieser grundlegenden sozialen und ökologischen Entwicklungsprobleme sind sichtbar geworden, haben deren Dimension aber zugleich deutlich aufgezeigt (AA 4.2017a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (26.7.2017): The World Factbook -Strichaufzählung China, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ch.html, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017a): Freedom in the World 2017 - China, http://www.ecoi.net/local_link/339947/483077_de.html, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - China, http://www.ecoi.net/local_link/334766/476520_de.html, Zugriff 28.8.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Reports on Human Rights Practices 2016 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), http://www.ecoi.net/local_link/337277/480051_de.html, Zugriff 2.8.2017 Sicherheitslage Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Land und fehlende Rechtsmittel. Auch stellen die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen Gründe für Proteste dar. Nachdem die Anzahl sogenannter. "Massenzwischenfälle" über Jahre hinweg rasch zunahm, werden hierzu seit 2008 (mehr als 200.000 Proteste) keine Statistiken mehr veröffentlicht. Zwei Aktivisten, die seit 2013 durch eigene, über Twitter veröffentlichte Statistiken diese Lücke zu schließen versuchten, wurden im Juni 2016 verhaftet. Die lokalen Behörden verfolgen in Reaktion zumeist eine Mischstrategie aus engmaschiger Kontrolle, die ein Übergreifen nach außen verhindern soll, gepaart mit einem zumindest partiellen Eingehen auf die Anliegen (USDOS 3.3.2017; vgl. AA 15.12.2016)Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Land und fehlende Rechtsmittel. Auch stellen die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen Gründe für Proteste dar. Nachdem die Anzahl sogenannter. "Massenzwischenfälle" über Jahre hinweg rasch zunahm, werden hierzu seit 2008 (mehr als 200.000 Proteste) keine Statistiken mehr veröffentlicht. Zwei Aktivisten, die seit 2013 durch eigene, über Twitter veröffentlichte Statistiken diese Lücke zu schließen versuchten, wurden im Juni 2016 verhaftet. Die lokalen Behörden verfolgen in Reaktion zumeist eine Mischstrategie aus engmaschiger Kontrolle, die ein Übergreifen nach außen verhindern soll, gepaart mit einem zumindest partiellen Eingehen auf die Anliegen (USDOS 3.3.2017; vergleiche AA 15.12.2016) Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Reports on Human Rights Practices 2016 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), http://www.ecoi.net/local_link/337277/480051_de.html, Zugriff 31.8.2017 Tibet China regiert Tibet über die Administration der "Autonomen Region Tibet" (TAR) und 12 autonome Präfekturen bzw. Landkreise in den angrenzenden Provinzen Sichuan, Qinghai, Gansu und Yunnan (FH 1.2017b). Spannungen in tibetischen Gebieten dauerten zwischen ethnischen und religiösen Gruppierungen - insbesondere zwischen Han-Chinesen und Tibetern - ebenso weiter an, wie Auseinandersetzungen zwischen Tibetern und Hui-Muslimen (USDOS 15.8.2017). Die Regierung geht gegen vermeintlich separatistische Kräfte in Tibet mit besonderer Härte vor (AA 15.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017b): Freedom in the World 2017 - Tibet, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/tibet, Zugriff 4.8.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - China, http://www.ecoi.net/local_link/345283/489076_de.html, Zugriff 28.8.2017 Xinjiang Widerstand gegen die Zentralregierung und die lokale Regierungspolitik wurde 2016 in friedlichen Protesten, aber auch durch Einsatz von Sprengsätzen und andere gewalttätigen Angriffe ausgedrückt. Die chinesische Regierung behauptet, in der Region terroristischen Kräften gegenüber zu stehen und führt Counterterror-Operationen durch (HRW 12.1.2017). Im Namen der Terrorismusbekämpfung kam es zu Belästigungen durch Beamte, zu willkürlichen Festnahmen und zu beschleunigten Gerichtsverfahren gegenüber Personengruppen, welche friedlich ihrem Recht auf Meinungsäußerung nachkamen (HRW 12.1.2017; vgl. USDOS 3.3.2017). Details über Proteste, Gewalt und Terrorismus sind jedoch aufgrund der wenigen unabhängigen Informationsquellen rar. Dies gilt auch für Informationen über die Terrorismusbekämpfung (HRW 12.1.2017).Widerstand gegen die Zentralregierung und die lokale Regierungspolitik wurde 2016 in friedlichen Protesten, aber auch durch Einsatz von Sprengsätzen und andere gewalttätigen Angriffe ausgedrückt. Die chinesische Regierung behauptet, in der Region terroristischen Kräften gegenüber zu stehen und führt Counterterror-Operationen durch (HRW 12.1.2017). Im Namen der Terrorismusbekämpfung kam es zu Belästigungen durch Beamte, zu willkürlichen Festnahmen und zu beschleunigten Gerichtsverfahren gegenüber Personengruppen, welche friedlich ihrem Recht auf Meinungsäußerung nachkamen (HRW 12.1.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017). Details über Proteste, Gewalt und Terrorismus sind jedoch aufgrund der wenigen unabhängigen Informationsquellen rar. Dies gilt auch für Informationen über die Terrorismusbekämpfung (HRW 12.1.2017). In der Autonomen Region Xinjiang (XUAR) verfolgt die chinesische Zentralregierung einen zweigleisigen Ansatz: zum einen verstärkte Sicherheitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Gefährdungs-Triade (religiöser) Extremismus, (ethnischer) Separatismus und (internationaler) Terrorismus, zum anderen Wirtschaftsförderung und Erhöhung des Lebensstandards der Menschen mit dem Ziel der Gewährleistung sozialer Stabilität bzw. Eindämmung von Unruhepotential (AA 15.12.2016). 2013 erfolgte eine Eskalation der Gewalt, bei der ca. 200 Menschen ums Leben kamen. Die Gewaltspirale wird dabei zunehmend auch in andere Regionen Chinas getragen. 2013/2014 kam es zu drei, offenbar von Uiguren verübten Anschlägen, die sich gegen Unbeteiligte richteten (AA 15.10.2014). Die Gewalt in Xinjiang hat sich auch 2015 auf beunruhigend hohem Niveau fortgesetzt. Der letzte (bekannt gewordene) blutige Anschlag großen Ausmaßes ereignete sich im September 2015, als im Bezirk Aksu über 50 Han-chinesische Minenarbeiter nachts in ihrem Schlafsaal ermordet wurden. Darauf antworteten die chinesischen Sicherheitskräfte einige Wochen später mit der Erschießung von 18 uigurischen Tatverdächtigen, darunter auch Frauen und Kinder. Diese harte Reaktion der Sicherheitsbehörden ist Teil der im Mai 2014 gestarteten "strike hard" Kampagne in Xinjiang, über die Schnellverfahren und Massenurteile institutionalisiert wurden. 2015 hat sich nach chinesischen Angaben die Zahl der Verurteilungen wegen Terrorismus und Separatismus auf über 1.400 verdoppelt. Der allergrößte Teil dieser Urteile steht aller Voraussicht nach in Zusammenhang mit Xinjiang, wo im August 2016 das erste provinzeigene Antiterrorgesetz verabschiedet wurde. Seit Beginn des Jahres scheint diese Härte Wirkung zu zeigen. Die Regierung stuft die Lage mittlerweile als "relativ stabil" ein, woraufhin Berichten zufolge auch einige Bewegungsbeschränkungen gelockert worden sein sollen (AA 15.12.2016).In der Autonomen Region Xinjiang (XUAR) verfolgt die chinesische Zentralregierung einen zweigleisigen Ansatz: zum einen verstärkte Sicherheitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Gefährdungs-Triade (religiöser) Extremismus, (ethnischer) Separatismus und (internationaler) Terrorismus, zum anderen Wirtschaftsförderung und Erhöhung des Lebensstandards der Menschen mit dem Ziel der Gewährleistung sozialer Stabilität bzw. Eindämmung von Unruhepotential (AA 15.12.2016). 2013 erfolgte eine Eskalation der Gewalt, bei der ca. 200 Menschen ums Leben kamen. Die Gewaltspirale wird dabei zunehmend auch in andere Regionen Chinas getragen. 2013 aus 2014, kam es zu drei, offenbar von Uiguren verübten Anschlägen, die sich gegen Unbeteiligte richteten (AA 15.10.2014). Die Gewalt in Xinjiang hat sich auch 2015 auf beunruhigend hohem Niveau fortgesetzt. Der letzte (bekannt gewordene) blutige Anschlag großen Ausmaßes ereignete sich im September 2015, als im Bezirk Aksu über 50 Han-chinesische Minenarbeiter nachts in ihrem Schlafsaal ermordet wurden. Darauf antworteten die chinesischen Sicherheitskräfte einige Wochen später mit der Erschießung von 18 uigurischen Tatverdächtigen, darunter auch Frauen und Kinder. Diese harte Reaktion der Sicherheitsbehörden ist Teil der im Mai 2014 gestarteten "strike hard" Kampagne in Xinjiang, über die Schnellverfahren und Massenurteile institutionalisiert wurden. 2015 hat sich nach chinesischen Angaben die Zahl der Verurteilungen wegen Terrorismus und Separatismus auf über 1.400 verdoppelt. Der allergrößte Teil dieser Urteile steht aller Voraussicht nach in Zusammenhang mit Xinjiang, wo im August 2016 das erste provinzeigene Antiterrorgesetz verabschiedet wurde. Seit Beginn des Jahres scheint diese Härte Wirkung zu zeigen. Die Regierung stuft die Lage mittlerweile als "relativ stabil" ein, woraufhin Berichten zufolge auch einige Bewegungsbeschränkungen gelockert worden sein sollen (AA 15.12.2016). Ethnische Diskriminierung, religiöse Repressionen und Erhöhung der kulturellen Unterdrückung durch die Regierung im Namen des "Kampfes gegen Separatismus, religiösen Extremismus und Terrorismus" führen weiterhin zu steigenden Spannungen in Xinjiang (HRW 12.1.2017). China macht seit Jahren im Exil lebende uigurische Separatisten für eine Reihe von Angriffen in Xinjiang verantwortlich (Aljazeera 1.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung Aljazeera (1.3.2017): ISIL video threatens China with 'rivers of bloodshed', http://www.aljazeera.com/news/2017/03/isil-video-threatens-china-rivers-bloodshed-170301103927503.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017a): Freedom in the World 2017 - China, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/china, Zugriff 7.8.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - China, http://www.ecoi.net/local_link/334766/476520_de.html, Zugriff 24.8.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), http://www.ecoi.net/local_link/337277/480051_de.html, Zugriff 7.8.2017 Rechtsschutz/Justizwesen Die Führung unternimmt Anstrengungen, das Rechtssystem auszubauen. Dem steht jedoch der Anspruch der Kommunistischen Partei (KP) auf ungeteilte Macht gegenüber. Gewaltenteilung und Mehrparteiendemokratie werden ausdrücklich abgelehnt. Von der Verwirklichung rechtsstaatlicher Normen und einem Verfassungsstaat ist China noch weit entfernt. Im Alltag sind viele Chinesen weiterhin mit Willkür und Rechtlosigkeit konfrontiert (AA 4.2017a). Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China folglich nicht. Strafrichter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien (AA 15.12.2016). Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip (ÖB 11.2016). Die KP dominiert das Rechtssystem auf allen Ebenen und erlaubt Parteifunktionären, Urteile und Verurteilungen zu beeinflussen. Die Aufsicht der KP zeigt sich besonders in politisch heiklen Fällen durch die Anwendung sog. "Leitlinien". Während Bürger in nicht-politischen Fällen ein gewisses Maß an fairer Entscheidung erwarten können, unterliegen diejenigen, die politisch sensible Fragen oder die Interessen mächtiger Gruppen berühren, diesen "Leitlinien" der politisch-juristischen Ausschüsse (FH 1.2017a). Seit dem vierten Jahresplenum des
  5. Zentralkomitees 2014 betont die Führung die Rolle des Rechts und ergriff Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität gerichtlicher Verfahren und zum Aufbau eines "sozialistisches Rechtssystem chinesischer Prägung" unter dem Motto "yi fa zhi guo", wörtlich "den Gesetzen entsprechend das Land regieren". Echte Rechtsstaatlichkeit im Sinne der Achtung des Legalitätsprinzips in der Verwaltung und der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit wird dabei aber dezidiert abgelehnt. Das in den Beschlüssen reflektierte Verständnis von Recht soll die Macht des Staates, dh. der Partei, keinesfalls einschränken, sondern vielmehr stärken (ÖB 11.2016). Die wichtigste Einrichtung der KP zur Kontrolle des Rechtssystems ist die Kommission des Zentralkomitees für Politik und Recht (ZKPR). Das ZKPR ist in unterschiedlichen Unter-Formaten auf jeder gerichtlichen Ebene verankert, wobei die jeweiligen Ebenen der übergeordneten Ebene verantwortlich sind. Die Macht des Komitees, das auf allen Ebenen auf Verfahren Einfluss nimmt, wurde auch seit den Beschlüssen des Vierten Plenums der KP im Oktober 2014 bewusst nicht angetastet (ÖB 11.2016). Die Richter-Ernennung erfolgt auf Provinzebene durch Rechtskomitees, welchen hochrangige Partei-Funktionäre angehören und welche von einem KP-Inspektorat überwacht werden. Richter sind verpflichtet, über Einflussnahmen seitens lokaler Politiker auf Verfahren Bericht zu erstatten. Es ist für Richter schwierig, zwischen "Unabhängigkeit" von lokalen politischen Einflüssen, und Loyalität zur KP-Linie (welche regelmäßig miteinander und mit einflussreichen Wirtschafts- und Privatinteressen verbunden sind) zu navigieren. Trotz laufender Reformbemühungen gibt es - vor allem auf unterer Gerichtsebene - noch immer einen Mangel an gut ausgebildeten Richtern (ÖB 11.2016). Ein umfassender Regelungsrahmen unterhalb der gesetzlichen Ebene soll "Fehlverhalten" von Justizbeamten und Staatsanwälten in juristischen Prozessen unterbinden. Das Oberste Volksgericht (OVG) unter seinem als besonders "linientreu" geltenden Präsidenten und die Oberste Staatsanwaltschaft haben in ihren Berichten an den Nationalen Volkskongress im März 2014 in erster Linie gefordert, "Falschurteile" der Gerichte zu verhindern, die Richterschaft an das Verfassungsverbot von Folter und anderen Zwangsmaßnahmen bei Vernehmungen zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Verurteilungen sich nicht allein auf Geständnisse stützen dürfen. Die Regierung widmet sowohl der juristischen Ausbildung als auch der institutionellen Stärkung von Gerichten und Staatsanwaltschaften seit mehreren Jahren große Aufmerksamkeit (AA 15.12.2016). Das umstrittene System der "Umerziehung durch Arbeit" ("laojiao") wurde aufgrund entsprechender Beschlüsse des
  6. Plenums des ZK im November 2013 offiziell am 28.12.2013 abgeschafft. Es liegen Erkenntnisse vor, wonach diese Haftanstalten lediglich umbenannt wurden, etwa in Lager für Drogenrehabilitation, rechtliche Erziehungszentren oder diese als schwarze Gefängnisse weiter genutzt werden (AA 15.12.2016). Mit der letzten großen Novellierung 2013 sieht die Strafprozessordnung genaue Regeln für Festnahmen vor, führt den "Schutz der Menschenrechte" an und verbietet Folter und Bedrohung bzw. Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung. Es besteht jedoch eine teilweise erhebliche Divergenz zwischen den Rechtsvorschriften und deren Umsetzung, und werden diese zum Zwecke der Unterdrückung von politisch unliebsamen Personen instrumentalisiert. Laut Strafprozessordnung müssen auch im Falle einer Festnahme wegen Terrorismus, der Gefährdung der Staatssicherheit oder der schwerwiegenden Korruption die Angehörigen von in Untersuchungshaft sitzenden Personen innerhalb von 24 Stunden über die Festnahme informiert werden, nicht jedoch über den Grund der Festnahme oder über den Aufenthaltsort. Zudem besteht diese Informationspflicht nicht, wenn durch diese Information die Ermittlungen behindert würden - in diesen Fällen müssen Angehörige erst nach 37 Tagen informiert werden. Was eine "Behinderung der Ermittlung" bedeutet, liegt im Ermessen der Polizei, es gibt kein Rechtsmittel dagegen. Da Verdächtige sich formell in Untersuchungshaft befindet, muss der Ort der Festhaltung laut Gesetz auch in diesen Fällen eine offizielle Einrichtung sein. Der Aufenthaltsort kann auch außerhalb offizieller Einrichtungen liegen. Diese Möglichkeit wurde mit der Strafprozessnovelle 2012 eingeführt und von Rechtsexperten wie dem Rapporteur der UN-Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances wegen des inhärenten Folterrisikos als völkerrechtswidrig kritisiert (ÖB 11.2016; vgl. AI 22.2.2017).Mit der letzten großen Novellierung 2013 sieht die Strafprozessordnung genaue Regeln für Festnahmen vor, führt den "Schutz der Menschenrechte" an und verbietet Folter und Bedrohung bzw. Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung. Es besteht jedoch eine teilweise erhebliche Divergenz zwischen den Rechtsvorschriften und deren Umsetzung, und werden diese zum Zwecke der Unterdrückung von politisch unliebsamen Personen instrumentalisiert. Laut Strafprozessordnung müssen auch im Falle einer Festnahme wegen Terrorismus, der Gefährdung der Staatssicherheit oder der schwerwiegenden Korruption die Angehörigen von in Untersuchungshaft sitzenden Personen innerhalb von 24 Stunden über die Festnahme informiert werden, nicht jedoch über den Grund der Festnahme oder über den Aufenthaltsort. Zudem besteht diese Informationspflicht nicht, wenn durch diese Information die Ermittlungen behindert würden - in diesen Fällen müssen Angehörige erst nach 37 Tagen informiert werden. Was eine "Behinderung der Ermittlung" bedeutet, liegt im Ermessen der Polizei, es gibt kein Rechtsmittel dagegen. Da Verdächtige sich formell in Untersuchungshaft befindet, muss der Ort der Festhaltung laut Gesetz auch in diesen Fällen eine offizielle Einrichtung sein. Der Aufenthaltsort kann auch außerhalb offizieller Einrichtungen liegen. Diese Möglichkeit wurde mit der Strafprozessnovelle 2012 eingeführt und von Rechtsexperten wie dem Rapporteur der UN-Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances wegen des inhärenten Folterrisikos als völkerrechtswidrig kritisiert (ÖB 11.2016; vergleiche AI 22.2.2017). Willkürliche Verhaftungen oder Hausarrest ("soft detention") ohne gerichtliche Verfahren kommen häufig vor. Die Staatsorgane griffen verstärkt auf den "Hausarrest an einem festgelegten Ort" zurück - eine Form der geheimen Inhaftierung ohne Kontakt zur Außenwelt, die es der Polizei erlaubt, eine Person für die Dauer von bis zu sechs Monaten außerhalb des formellen Systems, das die Inhaftierung von Personen regelt, und ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand der eigenen Wahl, zu Familienangehörigen oder anderen Personen der Außenwelt festzuhalten. Dadurch wurden diese Personen der Gefahr ausgesetzt, gefoltert oder anderweitig misshandelt zu werden. Diese Inhaftierungspraxis dient dazu, die Tätigkeit von Menschenrechtsverteidigern - einschließlich der von Rechtsanwälten, politisch engagierten Bürgern und Angehörigen von Religionsgemeinschaften - zu unterbinden (ÖB 11.2016; vgl. AA 15.12.2016, AI 22.2.2017).Willkürliche Verhaftungen oder Hausarrest ("soft detention") ohne gerichtliche Verfahren kommen häufig vor. Die Staatsorgane griffen verstärkt auf den "Hausarrest an einem festgelegten Ort" zurück - eine Form der geheimen Inhaftierung ohne Kontakt zur Außenwelt, die es der Polizei erlaubt, eine Person für die Dauer von bis zu sechs Monaten außerhalb des formellen Systems, das die Inhaftierung von Personen regelt, und ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand der eigenen Wahl, zu Familienangehörigen oder anderen Personen der Außenwelt festzuhalten. Dadurch wurden diese Personen der Gefahr ausgesetzt, gefoltert oder anderweitig misshandelt zu werden. Diese Inhaftierungspraxis dient dazu, die Tätigkeit von Menschenrechtsverteidigern - einschließlich der von Rechtsanwälten, politisch engagierten Bürgern und Angehörigen von Religionsgemeinschaften - zu unterbinden (ÖB 11.2016; vergleiche AA 15.12.2016, AI 22.2.2017). Im Zusammenhang mit verwaltungsstrafrechtlich bewehrten rechtswidrigen Handlungen kann die Polizei zudem "Verwaltungsstrafen" verhängen. Diese Strafen reichen von Ermahnungen über Geldbußen bis hin zu einer "Verwaltungshaft" (ohne richterliche Entscheidung) von bis zu 15 Tagen. Der Aufenthalt in den offiziell nicht existenten "black jails" kann zwischen wenigen Tagen und in einigen Fällen langjährigen Haftaufenthalten variieren (AA 15.12.2016). Das 2013 in Kraft getretene revidierte Strafverfahrensgesetz verbessert v.a. die Stellung des Verdächtigen/Angeklagten und der Verteidigung im Strafprozess; die Umsetzung steht aber in der Praxis in weiten Teilen noch aus. Auch der Zeugenschutz wird gestärkt. Chinesische Experten gehen davon aus, dass die Durchsetzung dieser Regeln viele Jahre erfordern wird (AA 15.12.2016). Der Schutz jugendlicher Straftäter wurde erhöht (ÖB 11.2014). 2014 wurden schrittweise weitere Reformen eingeleitet, darunter die Anordnung an Richter, Entscheidungen über ein öffentliches Onlineportal zugänglich zu machen sowie ein Pilotprojekt in sechs Provinzen um die Aufsicht über Bestellungen und Gehälter auf eine höhere bürokratische Ebene zu verlagern. Beim vierten Parteiplenum im Oktober 2014 standen Rechtsreformen im Mittelpunkt. Die Betonung der Vorherrschaft der Partei über das Rechtssystem und die Ablehnung von Aktionen, die die Unabhängigkeit der Justiz erhöhen würden, wurde jedoch beibehalten. Dies führte zu Skepsis hinsichtlich der tatsächlichen Bedeutung der Reform (FH 1.2015a). Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch Tatbestände der "Straftaten, welche die Sicherheit des Staates gefährden" (Art. 102-114 chin. StG) ersetzt. Danach können vor allem Personen bestraft werden, die einen politischen Umsturz/Separatismus anstreben oder das Ansehen der VR China beeinträchtigen. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe auf (AA 15.12.2016). Die Regierung hat weitere Gesetze zur nationalen Sicherheit ausgearbeitet und verabschieden lassen, die eine ernste Gefahr für den Schutz der Menschenrechte darstellen. Das massive landesweite Vorgehen gegen Menschenrechtsanwälte und politisch engagierte Bürger hielt das ganze Jahr über an (AI 22.2.2017). Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang bei der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. U.a. wird dem Beschuldigten meist nicht erlaubt, Verteidiger seiner Wahl zu beauftragen; nur in seltenen Ausnahmefällen wird vom Gericht überhaupt eine Verteidigung bestellt (AA 15.12.2016).Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch Tatbestände der "Straftaten, welche die Sicherheit des Staates gefährden" (Artikel 102 -, 114, chin. StG) ersetzt. Danach können vor allem Personen bestraft werden, die einen politischen Umsturz/Separatismus anstreben oder das Ansehen der VR China beeinträchtigen. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe auf (AA 15.12.2016). Die Regierung hat weitere Gesetze zur nationalen Sicherheit ausgearbeitet und verabschieden lassen, die eine ernste Gefahr für den Schutz der Menschenrechte darstellen. Das massive landesweite Vorgehen gegen Menschenrechtsanwälte und politisch engagierte Bürger hielt das ganze Jahr über an (AI 22.2.2017). Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang bei der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. U.a. wird dem Beschuldigten meist nicht erlaubt, Verteidiger seiner Wahl zu beauftragen; nur in seltenen Ausnahmefällen wird vom Gericht überhaupt eine Verteidigung bestellt (AA 15.12.2016). Auch 2016 setzten sich die Übergriffe der Behörden auf Menschenrechtsanwälte das ganze Jahr hindurch mit Verhaftungen und strafrechtlichen Verfolgungen fort (FH 1.2017a). Rechtsanwälte, die in kontroversen Fällen tätig wurden, mussten mit Drangsalierungen und Drohungen seitens der Behörden rechnen, und in einigen Fällen wurde ihnen die weitere berufliche Tätigkeit verboten. Dies hatte zur Konsequenz, dass der Zugang der Bürger zu einem gerechten Gerichtsverfahren sehr stark eingeschränkt war. Mangelhafte nationale Gesetze und systemische Probleme im Strafrechtssystem hatten weitverbreitete Folter und anderweitige Misshandlungen sowie unfaire Gerichtsverfahren zur Folge (AI 22.2.2017). Seit der offiziellen Abschaffung der administrativen "Umerziehung durch Arbeit" im Jänner 2014 werden Menschenrechtsaktivisten vermehrt auf Basis der Strafrechtstatbestände der Unruhestiftung oder des Separatismus verurteilt und somit in Strafhaft gesperrt, wobei aufgrund der vagen Tatbestände ein strafrechtsrelevanter Sachverhalt relativ leicht kreiert werden kann (ÖB 11.2016). Häufig wurden Anklagen wegen "Untergrabung der staatlichen Ordnung", "Untergrabung der Staatsmacht", "Anstiftung zum Separatismus" "Anstiftung zu Subversion" oder "Weitergabe von Staatsgeheimnissen", sowie "Weitergabe nachrichtendienstlicher Informationen an das Ausland" erhoben und langjährige Gefängnisstrafen verhängt (ÖB 11.2016; vgl. AI 22.2.2017).Seit der offiziellen Abschaffung der administrativen "Umerziehung durch Arbeit" im Jänner 2014 werden Menschenrechtsaktivisten vermehrt auf Basis der Strafrechtstatbestände der Unruhestiftung oder des Separatismus verurteilt und somit in Strafhaft gesperrt, wobei aufgrund der vagen Tatbestände ein strafrechtsrelevanter Sachverhalt relativ leicht kreiert werden kann (ÖB 11.2016). Häufig wurden Anklagen wegen "Untergrabung der staatlichen Ordnung", "Untergrabung der Staatsmacht", "Anstiftung zum Separatismus" "Anstiftung zu Subversion" oder "Weitergabe von Staatsgeheimnissen", sowie "Weitergabe nachrichtendienstlicher Informationen an das Ausland" erhoben und langjährige Gefängnisstrafen verhängt (ÖB 11.2016; vergleiche AI 22.2.2017). Wegen der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz wählen viele Betroffene von Behördenwillkür den Weg der Petition bei einer übergeordneten Behörde (z.B. Provinz- oder Zentralregierung). Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen zu. Allein in Peking versammeln sich täglich Hunderte von Petenten vor den Toren des staatlichen Petitionsamts, um ihre Beschwerde vorzutragen. Chinesischen Zeitungsberichten zufolge werden pro Jahr landesweit ca. 10 Mio. Eingaben eingereicht. Petenten aus den verschiedenen Provinzen werden häufig von Schlägertrupps im Auftrag der Provinzregierungen aufgespürt und in ihre Heimatregionen zurückgebracht. Zwischen Februar und April 2014 wurden verschiedene Reformen des Petitionssystems verabschiedet, die eine schnellere Bearbeitung und Umstellung auf mehr Online-Plattformen beinhaltet. Das
  7. Plenum des Zentralkomitees der KP hat im Oktober 2014 weitere Schritte zur Regelung des Petitionswesens getroffen, deren Umsetzung aber noch aussteht. Diese Reformen werden von Beobachtern dafür kritisiert, dass sie die Effektivität der Bearbeitung der Petitionen kaum steigern, sondern vor allem dazu dienen, Petitionäre von den Straßen Pekings fernzuhalten (AA 15.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - China, http://www.ecoi.net/local_link/336465/479116_de.html, Zugriff am 18.8.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017a): Freedom in the World 2017 - China, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/china, Zugriff 17.8.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2015a): Freedom in the World 2015 - China, http://www.ecoi.net/local_link/295269/430276_de.html, Zugriff 20.8.2015 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht Volksrepublik China -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2014): Asylländerbericht Volksrepublik China Sicherheitsbehörden Sicherheitsbehörden sind das Ministerium für Staatssicherheit, das Ministerium für Öffentliche Sicherheit, und die Bewaffnete Volkspolizei (BVP) der Volksbefreiungsarmee. Das Ministerium für Staatssicherheit soll vor Staatsfeinden, Spionen und konterrevolutionären Aktivitäten zur Sabotage oder dem Sturz des chinesischen sozialistischen Systems schützen. In die Zuständigkeit dieses Ministeriums fallen auch der Inlands- und Auslandsgeheimdienst. Die BVP ist in 45 Divisionen unterteilt, bestehend aus Innensicherheitspolizei, Grenzüberwachung, Regierungs- und Botschaftsbewachung, sowie Funk- und Kommunikationsspezialisten. Ein wesentlicher Anteil der in den letzten Jahren vorgenommenen Truppenreduktionen in der Volksbefreiungsarmee war in Wahrheit eine Umschichtung von den Linientruppen zur BVP. Darüber hinaus beschäftigen zahlreiche lokale Kader u.a. entlassene Militärangehörige in paramilitärischen Schlägertrupps. Diese Banden gehen häufig bei Zwangsaussiedlung im Zuge von Immobilienspekulation durchaus auch im Zusammenspiel mit der BVP gegen Zivilisten vor. Das Ministerium für Öffentliche Sicherheit beaufsichtigt alle innerstaatlichen Aktivitäten der zivilen Sicherheitsbehörden (außer derjenigen, die in die Zuständigkeit des Staatssicherheitsministeriums fallen), sowie die BVP. Konkret umfassen seine Aufgaben innere Sicherheit, Wirtschaft und Kommunikationssicherheit, neben der Zuständigkeit für Polizeieinsätze und Gefängnisverwaltung. Die Organisationseinheit auf niedrigster Ebene sind die lokalen Polizeikommissariate, die für den alltäglichen Umgang mit der Bevölkerung verantwortlich sind und die Aufgaben von Polizeistationen erfüllen. Darüber hinaus besteht ein enges Netz an lokalen Partei-Büros welche mittels freiwilliger "Blockwarte" die Bewegungen der Bewohner einzelner Viertel überwachen und mit der Polizei zusammenarbeiten (ÖB 11.2016). Die Behörde für Staatssicherheit kann seit Mitte April 2017 Beträge zwischen 10.000 und 500.000 Yuan (etwa 68.000 Euro) für nützliche Hinweise an Informanten auszahlen, welche durch ihre Mitarbeit bei der Enttarnung von ausländischen Spionen helfen. Informationen können über eine speziell eingerichtete Hotline, Briefe oder bei einem persönlichen Besuch bei der Behörde gegeben werden. So sich die Hinweise als zweckdienlichen herausstellen, soll der Informant das Geld erhalten (FAZ 11.4.2017). Zivile Behörden behalten die Kontrolle über Militär- und Sicherheitskräfte bei (USDOS 3.3.2017). Die Zentrale Militärkommission (ZMK) der Partei leitet die Streitkräfte des Landes (AA 15.12.2016). Nach dem Gesetz zur Landesverteidigung von 1997 sind die Streitkräfte nicht dem Staatsrat, sondern der Partei unterstellt (AA 4.2017a). Für die innere Sicherheit sind zuständig sind

(1)Polizei und Staatsanwaltschaften, die Rechtsverstöße des Normalbürgers verfolgen;
(2)Disziplinar-Kontrollkommission der KPCh, die gegen Verstöße von KP-Mitgliedern einschreitet;
(3)Einheiten des Ministeriums für Verwaltungskontrolle, die für Pflichtverletzungen im Amt zuständig sind;
(4)Staatsschutz (Guobao) für die Beobachtung und Verfolgung politischer bzw. als potentiell staatsgefährdend wahrgenommener Aktivitäten von Bürgern und Ausländern (AA 15.12.2016). Für den Bereich der Gefahrenabwehr ist primär das dem Staatsrat unterstehende Ministerium für Öffentliche Sicherheit mit seinen Polizeikräften verantwortlich, das daneben auch noch für Strafverfolgung zuständig ist und in Teilbereichen mit nachrichtendienstlichen Mitteln arbeitet. Aufgaben der Polizei sind sowohl die Gefahrenabwehr als auch die Strafverfolgung, bei der ihr u. a. die Anordnung von Administrativhaft als Zwangsmaßnahme zur Verfügung steht. Im Bereich der Strafverfolgung ist sie für die Durchführung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren originär zuständig. Bei Delikten, die von Polizisten aufgrund ihrer Amtsstellung begangen werden, ermittelt die Staatsanwaltschaft selbst, während sie sonst primär die Tätigkeit der polizeilichen Ermittlungsorgane beaufsichtigt und auf Grundlage deren Empfehlung über die Erhebung der Anklage entscheidet (AA 15.12.2016). Das Ministerium für Staatssicherheit (MSS) ist u.a. zuständig für die Auslandsaufklärung sowie für die Überwachung von Auslandschinesen und von Organisationen oder Gruppierungen, welche die Sicherheit der VR China beeinträchtigen könnten. Es überwacht die Opposition im eigenen Land, betreibt aber auch Spionageabwehr und beobachtet hierbei vielfach auch die Kontakte zwischen ausländischen Journalisten und chinesischen Bürgern. Darüber hinaus verfügen auch die Streitkräfte über einen eigenen, sorgfältig durchstrukturierten Nachrichtendienst, die
  1. Hauptverwaltung im Generalstab. Zudem sind viele Arbeitseinheiten parallel mit der Beschaffung von Informationen bzw. mit Überwachungsaufgaben von in- und ausländischen Bürgern befasst. Vor allem das Internationale Verbindungsbüro unter der politischen
  2. Hauptverwaltung des Generalstabs ist zuständig für Informationen aus dem Ausland, für die Entsendung von Agenten in Auslandseinsätze, meist unter diplomatischer "Tarnung", und für die Überwachung des eigenen diplomatischen Personals. Zahlreiche "Think tanks" sind für die Beschaffung von Auslandsinformationen zuständig (AA 15.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html%20-%20doc334570bodyText5, Zugriff 9.8.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (11.4.2017): Peking belohnt Bürger für Enttarnung ausländischer Spione, http://www.faz.net/aktuell/politik/china-bezahlt-buerger-fuer-enttarnung-auslaendischer-spione-14967307.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht Volksrepublik China -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), http://www.ecoi.net/local_link/337277/480051_de.html, Zugriff 17.8.2017 Folter und unmenschliche Behandlung China ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter. Nach Art. 247 und 248 StGB wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 15.12.2016). In den letzten Jahren wurden außerdem einige Verordnungen erlassen, die formell für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren einen besseren Schutz vor Folter bieten sollen. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente, die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum. Sicherheitskräfte setzen sich routinemäßig über rechtliche Schutzbestimmungen hinweg. Für die Polizei stellt Straflosigkeit im Falle von Brutalität und von verdächtigen Todesfälle in Gewahrsam die Norm dar (ÖB 11.2016; vgl. FH 1.2017a).China ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter. Nach Artikel 247 und 248 StGB wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 15.12.2016). In den letzten Jahren wurden außerdem einige Verordnungen erlassen, die formell für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren einen besseren Schutz vor Folter bieten sollen. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente, die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum. Sicherheitskräfte setzen sich routinemäßig über rechtliche Schutzbestimmungen hinweg. Für die Polizei stellt Straflosigkeit im Falle von Brutalität und von verdächtigen Todesfälle in Gewahrsam die Norm dar (ÖB 11.2016; vergleiche FH 1.2017a). Das Problem der Folter ist nach einem im Dezember 2015 veröffentlichten Bericht eines UN-Komitees gegen Folter "systembedingt": Zwar wurden einige Verbesserungen - wie die breitere Nutzung von Überwachungs-Kameras während der Befragung - anerkannt, doch zeigt der Bericht auch auf, inwieweit Folter in das chinesische Strafrechtsystem eingebettet ist (USDOS 3.3.2017). Die chinesische Führung erklärte am
  3. Parteiplenum 2014 zum Ziel, die Rechtsstaatlichkeit zu verbessern und Folter, Misshandlungen und Missstände in der Justiz zu verhindern. Gleichzeitig wird radikal gegen unabhängige Rechtsanwälte, Menschenrechtsverteidiger, und Medien vorgegangen, sodass das Ziel einer Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit in Frage gestellt wird. Neben politischen Absichtserklärungen und einigen wenigen "Vorzeigefällen", in denen Fehlurteile - etwa nach vollzogener Todesstrafe posthum - revidiert wurden, ist jedoch nicht bekannt, dass strukturelle Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko von Folter und Misshandlungen zu vermindern (ÖB 11.2016; vgl. AI 22.2.2017).Das Problem der Folter ist nach einem im Dezember 2015 veröffentlichten Bericht eines UN-Komitees gegen Folter "systembedingt": Zwar wurden einige Verbesserungen - wie die breitere Nutzung von Überwachungs-Kameras während der Befragung - anerkannt, doch zeigt der Bericht auch auf, inwieweit Folter in das chinesische Strafrechtsystem eingebettet ist (USDOS 3.3.2017). Die chinesische Führung erklärte am
  4. Parteiplenum 2014 zum Ziel, die Rechtsstaatlichkeit zu verbessern und Folter, Misshandlungen und Missstände in der Justiz zu verhindern. Gleichzeitig wird radikal gegen unabhängige Rechtsanwälte, Menschenrechtsverteidiger, und Medien vorgegangen, sodass das Ziel einer Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit in Frage gestellt wird. Neben politischen Absichtserklärungen und einigen wenigen "Vorzeigefällen", in denen Fehlurteile - etwa nach vollzogener Todesstrafe posthum - revidiert wurden, ist jedoch nicht bekannt, dass strukturelle Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko von Folter und Misshandlungen zu vermindern (ÖB 11.2016; vergleiche AI 22.2.2017). Das revidierte Strafverfahrensrecht schließt die Verwendung unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommener Geständnisse und Zeugenaussagen (neuer Art. 53) und illegal erlangter Beweismittel (Art. 54) im Strafprozess ausdrücklich aus. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen (AA 15.12.2016). Die Anwendung von Folter zur Erzwingung von Geständnissen ist nach wie vor weit verbreitet und wird eingesetzt, um Geständnisse zu erhalten oder politische und religiöse Dissidenten zu zwingen, ihre Überzeugungen zu widerrufen (FH 1.2017a). Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe (AA 15.12.2016).Das revidierte Strafverfahrensrecht schließt die Verwendung unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommener Geständnisse und Zeugenaussagen (neuer Artikel 53,) und illegal erlangter Beweismittel (Artikel 54,) im Strafprozess ausdrücklich aus. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen (AA 15.12.2016). Die Anwendung von Folter zur Erzwingung von Geständnissen ist nach wie vor weit verbreitet und wird eingesetzt, um Geständnisse zu erhalten oder politische und religiöse Dissidenten zu zwingen, ihre Überzeugungen zu widerrufen (FH 1.2017a). Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe (AA 15.12.2016). In einem seltenen Fall bestätigte ein Berufungsgericht in Harbin, Provinz Heilongjiang, im August 2014 die Schuldsprüche gegen vier Personen wegen Folter. Sie waren zusammen mit drei anderen Personen von einem Gericht der ersten Instanz für schuldig befunden worden, im März 2013 mehrere Straftatverdächtige gefoltert zu haben. Die Täter erhielten Haftstrafen von einem bis zu zweieinhalb Jahren. Nur drei der sieben Personen waren Polizeibeamte; bei den übrigen handelte es sich um "Sonderinformanten" - gewöhnliche Bürger, die der Polizei bei der Aufklärung von Straftaten "behilflich" sein sollen. Eines der Opfer starb in der Haft an den Folgen der Folter (AI 25.2.2015). Im Dezember 2016 entschied ein Gericht, keine Anklage gegen fünf Polizisten zu erheben, welche im Mai 2016 am Tod eines in Gewahrsam befindlichen Verhafteten involviert waren (FH 1.2017a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - China, http://www.ecoi.net/local_link/336465/479116_de.html, Zugriff am 24.8.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - China, http://www.ecoi.net/local_link/297304/434266_de.html, Zugriff 20.8.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017a): Freedom in the World 2017 - China, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/china, Zugriff 17.8.2017 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht Volksrepublik China -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), http://www.ecoi.net/local_link/337277/480051_de.html, Zugriff 24.8.2017 Korruption Korruption ist auf allen Ebenen weit verbreitet. Die Beamtenschaft der öffentlichen Sicherheit und der städtischen Verwaltung sind an Erpressungen, außergerichtlichen Inhaftierungen, und Übergriffen beteiligt. In vielen Fällen auch in stark von der Regierung regulierten Bereichen wie Landnutzung, Immobilien, Bergbau und Entwicklung der Infrastruktur - die anfällig für Betrug, Bestechung und Schmiergeld sind. Trotz der Bemühungen der Regierung die Korruption zu bekämpfen, bleibt diese bestehen. Die Strafverfolgung ist sehr selektiv und undurchsichtig, sodass persönliche Netzwerke und interne Machtkämpfe innerhalb der Kommunistischen Partei (KP) die Ausgänge der Verfahren beeinflussen (USDOS 3.3.2017; vgl. HRW 12.1.2017).Korruption ist auf allen Ebenen weit verbreitet. Die Beamtenschaft der öffentlichen Sicherheit und der städtischen Verwaltung sind an Erpressungen, außergerichtlichen Inhaftierungen, und Übergriffen beteiligt. In vielen Fällen auch in stark von der Regierung regulierten Bereichen wie Landnutzung, Immobilien, Bergbau und Entwicklung der Infrastruktur - die anfällig für Betrug, Bestechung und Schmiergeld sind. Trotz der Bemühungen der Regierung die Korruption zu bekämpfen, bleibt diese bestehen. Die Strafverfolgung ist sehr selektiv und undurchsichtig, sodass persönliche Netzwerke und interne Machtkämpfe innerhalb der Kommunistischen Partei (KP) die Ausgänge der Verfahren beeinflussen (USDOS 3.3.2017; vergleiche HRW 12.1.2017). Seit der Übernahme der Führung der KP im Jahre 2012, verfolgte Xi Jinping eine der umfangreichsten Kampagnen zur Korruptionsbekämpfung. Gegen Parteifunktionäre und Beamte der Partei einschließlich des Sicherheits-Apparates, des Militärs, des Außenministeriums, staatlicher Unternehmen und staatlicher Medien wurden bis Ende 2016 Untersuchungen eingeleitet und Strafen verhängt (FH 1.2017a). Während des gesamten Jahres 2014 setzte der Präsident die mit großem Aufwand betriebene Kampagne zur Korruptionsbekämpfung fort, die sowohl niedere als auch ranghohe Staatsbedienstete ins Visier nahm (AI 22.2.2017).Seit der Übernahme der Führung der KP im Jahre 2012, verfolgte römisch zehn i Jinping eine der umfangreichsten Kampagnen zur Korruptionsbekämpfung. Gegen Parteifunktionäre und Beamte der Partei einschließlich des Sicherheits-Apparates, des Militärs, des Außenministeriums, staatlicher Unternehmen und staatlicher Medien wurden bis Ende 2016 Untersuchungen eingeleitet und Strafen verhängt (FH 1.2017a). Während des gesamten Jahres 2014 setzte der Präsident die mit großem Aufwand betriebene Kampagne zur Korruptionsbekämpfung fort, die sowohl niedere als auch ranghohe Staatsbedienstete ins Visier nahm (AI 22.2.2017). Im Jahr 2013 langten bei der Zentralen Kommission für Disziplinaruntersuchungen 1,95 Millionen Korruptionsvorwürfe ein, 172.532 Fälle wurden untersucht und 182.038 Disziplinarverfahren verhängt (USDOS 25.6.2015). Diese Zahlen sind im Jahr 2015 auf 2,8 Millionen eingebrachte Korruptionsvorwürfe, 330.000 untersuchte Fälle und 336.000 Disziplinierungsmaßnahmen gestiegen (USDOS 3.3.2017). Die Regierung ist bestrebt, durch den Abschluss von Rechtshilfe- und Auslieferungsabkommen in Strafsachen die Verfolgung von Tatverdächtigen im Ausland zu erleichtern. Dabei geht es der chinesischen Regierung vor allem darum, ihre Korruptionsbekämpfung im Rahmen der Aktionen "Fuchsjagd" und "Himmelsnetz" auf das Ausland auszuweiten (AA 15.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - China, http://www.ecoi.net/local_link/336465/479116_de.html, Zugriff am 24.8.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017a): Freedom in the World 2017 - China, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/china, Zugriff 28.8.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - China, http://www.ecoi.net/local_link/334766/476520_de.html, Zugriff 24.8.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), http://www.ecoi.net/local_link/337277/480051_de.html, Zugriff 17.8.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014 - China, http://www.ecoi.net/local_link/306284/443559_de.html, Zugriff 17.8.2017 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Unabhängige Menschenrechtsinstitutionen gibt es in China (mit Ausnahme Hongkongs) nicht. Die bestehenden strengen Regeln für NGOs machen deren Registrierung unmöglich. Die wenigen staatlichen chinesischen Organisationen, die sich mit Menschenrechten befassen, sind im Sinne der Information über und Werbung für das staatliche Konzept der Menschenrechtspolitik aktiv, darunter z.B. die Gesellschaft zur Förderung der Menschenrechte (China Society for Human Rights Studies), die für Außenkontakte zuständig ist, oder die Society for Human Rights Studies, die auch innerhalb Chinas Aufklärungsarbeit leistet. Bei beiden Organisationen handelt es sich um sogenannte "Governmentally Organized NGOs". Laut chinesischen Angaben sind derzeit mehr als 7.000 internationale NGOs - mit einer sehr breiten Definition sogar mehr als 460.000 registrierte NGOs - in China tätig. Davon ein Großteil aus den USA. Nur ein sehr kleiner Teil davon kann als "unabhängig" qualifiziert werden. Unabhängige NGOs erhalten keine staatliche Unterstützung und es besteht keine "Spendenkultur" für solche Organisation (bzw. wären Spender Schikanen ausgesetzt). Unabhängigen und manchen internationalen Organisationen (z.B. UNHCR) ist darüber hinaus das Spendensammeln verboten. In den letzten Jahren wurde es für NGOs aufgrund neuer Auflagen immer schwieriger, Spenden aus dem Ausland zu erhalten. Seit Xi Jinping im Amt ist, sind NGOs vermehrten Repressalien ausgesetzt, z.B. Inhaftierung ihrer Führungskräfte, Durchsuchungen sowie Einfrierung ihrer Konten (AA 15.12.2016; vgl. ÖB 11.2016). In China selbst werden unabhängige Menschenrechts-Organisationen streng kontrolliert und oft unterdrückt. Die Rolle der Zivilgesellschaft wird von der KP nur in kleinteiliger Organisationsform bzw. in Bereichen wie Umwelt und Wohlfahrt dann zugelassen, wenn keine öffentliche Kritik an Behörden, KP oder Politiken geübt wird (ÖB 11.2016).Unabhängige Menschenrechtsinstitutionen gibt es in China (mit Ausnahme Hongkongs) nicht. Die bestehenden strengen Regeln für NGOs machen deren Registrierung unmöglich. Die wenigen staatlichen chinesischen Organisationen, die sich mit Menschenrechten befassen, sind im Sinne der Information über und Werbung für das staatliche Konzept der Menschenrechtspolitik aktiv, darunter z.B. die Gesellschaft zur Förderung der Menschenrechte (China Society for Human Rights Studies), die für Außenkontakte zuständig ist, oder die Society for Human Rights Studies, die auch innerhalb Chinas Aufklärungsarbeit leistet. Bei beiden Organisationen handelt es sich um sogenannte "Governmentally Organized NGOs". Laut chinesischen Angaben sind derzeit mehr als 7.000 internationale NGOs - mit einer sehr breiten Definition sogar mehr als 460.000 registrierte NGOs - in China tätig. Davon ein Großteil aus den USA. Nur ein sehr kleiner Teil davon kann als "unabhängig" qualifiziert werden. Unabhängige NGOs erhalten keine staatliche Unterstützung und es besteht keine "Spendenkultur" für solche Organisation (bzw. wären Spender Schikanen ausgesetzt). Unabhängigen und manchen internationalen Organisationen (z.B. UNHCR) ist darüber hinaus das Spendensammeln verboten. In den letzten Jahren wurde es für NGOs aufgrund neuer Auflagen immer schwieriger, Spenden aus dem Ausland zu erhalten. Seit römisch zehn i Jinping im Amt ist, sind NGOs vermehrten Repressalien ausgesetzt, z.B. Inhaftierung ihrer Führungskräfte, Durchsuchungen sowie Einfrierung ihrer Konten (AA 15.12.2016; vergleiche ÖB 11.2016). In China selbst werden unabhängige Menschenrechts-Organisationen streng kontrolliert und oft unterdrückt. Die Rolle der Zivilgesellschaft wird von der KP nur in kleinteiliger Organisationsform bzw. in Bereichen wie Umwelt und Wohlfahrt dann zugelassen, wenn keine öffentliche Kritik an Behörden, KP oder Politiken geübt wird (ÖB 11.2016). Ein neues Gesetz für eine Verwaltung von ausländischen NGO-Aktivitäten innerhalb des chinesischen Festlandes stellt ausländische NGOs fortan unter die Aufsicht des Ministeriums für öffentliche Sicherheit (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 1.2017a). Nach dem neuen Gesetz müssen alle Finanzierungen durch ausländische NGOs von den chinesischen Sicherheitsbehörden vor Erhalt genehmigt werden und dürfen ausländische NGOs in China nur gewisse Aktivitäten in Partnerschaft mit offiziellen Stellen ausüben. Zahlreiche Fragen zur Umsetzung sind noch offen. Obgleich dieses Gesetz dazu beitragen kann, das nebulose Regelwerk der NGOs zu erhellen, wird befürchtet, dass das Gesetz eine weitere Möglichkeit für die Sicherheitsbehörden darstellt, die Zivilgesellschaft zur Selbstzensur und zu unkritischem Verhalten zu zwingen (ÖB 11.2016; vgl. FH 1.2017a). Durch den großen Ermessensspielraum der Polizei für die Kontrolle und Regulierung der Arbeit ausländischer NGOs erhöhte sich das Risiko, dass das Gesetz dazu missbraucht werden könnte, Menschenrechtsverteidiger und NGO-Mitarbeiter einzuschüchtern und strafrechtlich zu verfolgen (AI 22.2.2017). Viele ausländische NGOs und deren inländischen Partner begannen schon vor dem 1.1.2017 aufgrund der vagen Ausformulierung des Gesetzes, ihre Tätigkeiten vor dem Jahresende zu kürzen (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 1.2017a).Ein neues Gesetz für eine Verwaltung von ausländischen NGO-Aktivitäten innerhalb des chinesischen Festlandes stellt ausländische NGOs fortan unter die Aufsicht des Ministeriums für öffentliche Sicherheit (USDOS 3.3.2017; vergleiche FH 1.2017a). Nach dem neuen Gesetz müssen alle Finanzierungen durch ausländische NGOs von den chinesischen Sicherheitsbehörden vor Erhalt genehmigt werden und dürfen ausländische NGOs in China nur gewisse Aktivitäten in Partnerschaft mit offiziellen Stellen ausüben. Zahlreiche Fragen zur Umsetzung sind noch offen. Obgleich dieses Gesetz dazu beitragen kann, das nebulose Regelwerk der NGOs zu erhellen, wird befürchtet, dass das Gesetz eine weitere Möglichkeit für die Sicherheitsbehörden darstellt, die Zivilgesellschaft zur Selbstzensur und zu unkritischem Verhalten zu zwingen (ÖB 11.2016; vergleiche FH 1.2017a). Durch den großen Ermessensspielraum der Polizei für die Kontrolle und Regulierung der Arbeit ausländischer NGOs erhöhte sich das Risiko, dass das Gesetz dazu missbraucht werden könnte, Menschenrechtsverteidiger und NGO-Mitarbeiter einzuschüchtern und strafrechtlich zu verfolgen (AI 22.2.2017). Viele ausländische NGOs und deren inländischen Partner begannen schon vor dem 1.1.2017 aufgrund der vagen Ausformulierung des Gesetzes, ihre Tätigkeiten vor dem Jahresende zu kürzen (USDOS 3.3.2017; vergleiche FH 1.2017a). Ausländischen Menschenrechts-NGOs wie Human Rights Watch oder Amnesty International ist es nicht erlaubt, die Menschenrechtssituation in der VR China zu beobachten bzw. Einzelfällen nachzugehen. Die meisten Beobachter arbeiten und publizieren daher von Hongkong aus. Größerer Spielraum für zivilgesellschaftliche Akteure im Menschenrechtsbereich besteht immer noch in Internetforen und sozialen Netzwerken - soweit die Zensur umgangen werden kann (AA 15.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - China, http://www.ecoi.net/local_link/336465/479116_de.html, Zugriff am 24.8.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017a): Freedom in the World 2017 - China, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/china, Zugriff 7.8.2017 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht Volksrepublik China -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), http://www.ecoi.net/local_link/337277/480051_

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