← Österreich

{'item': 'W129 2226770-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 9Art. 130§ 6§ 24§ 28§ 1§ 2§ 3§ 33a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2020 GeschäftszahlW129 2226770-1 SpruchW129 2226770-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin besucht im Schuljahr 2019/20 die zweite Klasse der Volksschule XXXX .
  2. Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin besucht im Schuljahr 2019/20 die zweite Klasse der Volksschule römisch 40 .
  3. Mit Schriftsatz vom 04.11.2019 beantragte die Mutter der Beschwerdeführerin die Erlaubnis für ihre Tochter zum Fernbleiben vom Unterricht

§ 9Abs. 6 Sch

PflG für den Zeitraum 10.02.2020 bis 27.02.2020 und begründete dies damit, dass die Mutter und der Vater der Beschwerdeführerin am zehnten Jahrestag ihrer Beziehung die Hochzeit in Panama feiern wollten. Dieser Ort sei für die Mutter der Beschwerdeführerin speziell, da sie dort ihre Gastfamilie habe und dies eine einmalige Gelegenheit sei, dass alle zusammenkämen und sich kennenlernten.2. Mit Schriftsatz vom 04.11.2019 beantragte die Mutter der Beschwerdeführerin die Erlaubnis für ihre Tochter zum Fernbleiben vom Unterricht

Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG für den Zeitraum 10.02.2020 bis 27.02.2020 und begründete dies damit, dass die Mutter und der Vater der Beschwerdeführerin am zehnten Jahrestag ihrer Beziehung die Hochzeit in Panama feiern wollten. Dieser Ort sei für die Mutter der Beschwerdeführerin speziell, da sie dort ihre Gastfamilie habe und dies eine einmalige Gelegenheit sei, dass alle zusammenkämen und sich kennenlernten.

  1. Mit Mail vom 11.11.2019 ergänzte die Mutter der Beschwerdeführerin das Vorbringen dahingehend, dass sie in ihrer Schulzeit ein Jahr lang in Panama gelebt habe und nach wie vor in gutem Kontakt zu ihrer Gastfamilie stehe. Neben mehreren Besuchen habe sie auch ein Semester ihres Studiums in Panama absolviert. Schon 2011 war ihr und ihrem Verlobten klar, dass sie eines Tages in Panama heiraten wollten. Auch sei klar, dass eine Reise für ihre panamesische Gastfamilie aufwendiger sei als umgekehrt. Daher hätten sie beschlossen, die Hochzeit am 10.Jahrestag in Panama zu feiern, somit am 25.02.
  2. Die standesamtliche Hochzeit werde bereits am 18.11.2019 erfolgen, die "Hochzeit in Weiß" dann in Panama.
  3. Mit Mail vom 15.11.2019 nahm die Mutter der Beschwerdeführerin zum Vorhalt der belangten Behörde Stellung, wonach es nicht nachvollziehbar sei, dass eine Abwesenheit bereits ab 10.02.2020 erforderlich sei, wenn die Hochzeit erst am 25.02.2020 erfolgen werde. Dies begründete sie damit, dass die Reise auch als Flitterwochen geplant sei und dass für Hochzeit, Flitterwochen und Familienbesuch 12 Tage zu wenig seien, auch angesichts der langen An- und Abreise. Es stehe außer Frage, dass die Hochzeit ein außergewöhnliches Ereignis im Leben der Kindesmutter und des Kindes darstelle. Die Kindesmutter wolle dieses einmalige Ereignis nach den Vorstellungen der Familie gestalten.
  4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2019, GZ. VIIISchu13/21-2019, wurde der Tochter der Beschwerdeführer die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht nicht erteilt. Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass die Hochzeit zwar als außergewöhnliches Ereignis iSd § 9 Abs 3 Z 4 SchPflG gewertet werde, nicht aber die Flitterwochen, welche eine reine Urlaubsreise seien.Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass die Hochzeit zwar als außergewöhnliches Ereignis iSd Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 4, SchPflG gewertet werde, nicht aber die Flitterwochen, welche eine reine Urlaubsreise seien. Für das gerechtfertigte Fernbleiben vom Unterricht sei es notwendig, dass die aus dem Anlassfall resultierende Abwesenheit nur so lange dauern dürfe wie unbedingt notwendig. Eine Anreise erst während der Semesterferien (ab 17.02.2020) sei ausreichend und zumutbar. Die bereits genannten Daten für die Rückreise (Antritt des Rückfluges am 26.02.2020, Rückkehr am 27.02.2020) seien nachvollziehbar. Insgesamt rechtfertige die beabsichtigte Eheschließung der Eltern nicht ein Fernbleiben im Ausmaß von fast drei Wochen (davon fast zwei Wochen Schule).
  5. Gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde erhob die mj. Beschwerdeführerin im Wege ihrer Mutter fristgerecht Beschwerde (eingelangt bei der belangten Behörde am 11.12.2019) und begründete diese zusammengefasst wie folgt: Hochzeit und Flitterwochen gehörten zusammen und seien beides für sich ein außergewöhnliches Ereignis. Die Flitterwochen seien kein "reiner Urlaub", wie dies die belangte Behörde vermeine. Da die letzte Woche vor den Semesterferien nicht so lernintensiv sei wie die zweite Woche im neuen Semester, sei die letzte Woche gewählt worden. Die Anwesenheit der Kinder, einschließlich der Beschwerdeführerin, während der Flitterwochen stelle für die Mutter der Beschwerdeführerin ein Grundrecht auf Familienzusammengehörigkeit dar. Sie würden als Familie zur Gastfamilie nach Panama reisen, dies stelle für die Kinder die erste und vielleicht einzige Möglichkeit dar, die panamesische Familie kennenzulernen. Hinsichtlich der Aufforderung der belangten Behörde in deren Schreiben vom 12.11.2019, Unterlagen als Beweis für die bevorstehende Hochzeit in Panama vorzulegen, könne sie derzeit nur die Flugbuchungen vorlegen. Sowohl die Hochzeit, als auch die Flitterwochen, als auch der Familienbesuch (erstmaliges Kennenlernen der panamesischen Gastfamilie) seien ein außergewöhnliches Ereignis im Leben der Beschwerdeführerin und derer Familie. Dafür seien neun Schultage angemessen und zweckmäßig.
  6. Mit Begleitschreiben vom 16.11.2019 leitete die belangte Behörde die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiter, wo diese samt zugehörigem Verwaltungsakt am 19.12.2019 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  7. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art. 130Abs.

1 Z 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl.

I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A: 2.
  3. Die allgemeine Schulpflicht ist sowohl in der österreichischen Bundesverfassung (Art 14 Abs 7a B-VG) als auch einfachgesetzlich im Schulpflichtgesetz (SchPflG) verankert. Das Schulpflichtgesetz stellt sicher, dass allen Kindern, die sich in Österreich dauernd aufhalten, eine ihrer Bildungsfähigkeit entsprechende schulische Ausbildung zukommt. Gegenüber schulpflichtigen Personen stellt die Erreichung der Ziele des österreichischen Schulwesens ein zwingendes öffentliches Interesse dar (VwGH 27.09.1982, Zl. 82/10/0127).2.
  4. Die allgemeine Schulpflicht ist sowohl in der österreichischen Bundesverfassung (Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG) als auch einfachgesetzlich im Schulpflichtgesetz (SchPflG) verankert. Das Schulpflichtgesetz stellt sicher, dass allen Kindern, die sich in Österreich dauernd aufhalten, eine ihrer Bildungsfähigkeit entsprechende schulische Ausbildung zukommt. Gegenüber schulpflichtigen Personen stellt die Erreichung der Ziele des österreichischen Schulwesens ein zwingendes öffentliches Interesse dar (VwGH 27.09.1982, Zl. 82/10/0127).

§ 1Abs. 1 Sch

PflG besteht allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten.

Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten.

§ 2Sch

PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

§ 3Sch

PflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

§ 9Sch

PflG gilt:

Paragraph 9, SchPflG gilt: Schulbesuch und Fernbleiben vom Unterricht § 9.

(1)Die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.Paragraph 9,
(1)Die in eine im Paragraph 5, genannte Schule aufgenommenen Schüler haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.
(2)Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
(3)Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten insbesondere:
  1. Erkrankung des Schülers,
  2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,
  3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
  4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,
  5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.
(4)Die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, ist nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.
(5)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben den Klassenlehrer (Klassenvorstand) oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.
(6)Im übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlaß für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen

§ 33aAbs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch die Bildungsdirektion zuständig.

(6)Im übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlaß für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen

Paragraph 33 a, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch die Bildungsdirektion zuständig.

§ 24Abs.

1, 1. Satz leg. cit. sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen.

Paragraph 24, Absatz eins, eins, Satz leg. cit. sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der Paragraphen 11, 13 und 22 Absatz 4, für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. 2.3. Mit ihrem Vorbringen ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Unstrittig ist, dass die am XXXX geborene mj. Beschwerdeführerin im Februar 2020 der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des § 1 Abs. 1 SchPflG unterliegt.Unstrittig ist, dass die am römisch 40 geborene mj. Beschwerdeführerin im Februar 2020 der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG unterliegt. Zu prüfen ist, ob im Falle der Beschwerdeführerin ein begründeter Anlass für ein Fernbleiben vom Unterricht in der beantragten Zeit vorliegt. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Wie schon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, hat es der Gesetzgeber unterlassen, näher auszuführen, was unter einem begründeten Anlass im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG zu verstehen wäre. Als Anhaltspunkt kann aber die demonstrative Aufzählung der Gründe, die

§ 9Abs. 3 Sch

PflG als Rechtfertigung für eine Verhinderung

Abs. 2 leg. cit., am Unterricht teilzunehmen, sowie die Aufzählung von Gründen, die

Abs. 4 leg. cit. jedenfalls eine Verhinderung nicht zu rechtfertigen vermögen, dienen. Dies deshalb, da der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Bestimmungen über das Fernbleiben vom Unterricht lediglich darin besteht, dass es sich bei den in Abs. 3 genannten Gründen um solche handelt, die im Allgemeinen nicht vorhersehbar sind, während sich Abs. 6 auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 20 [S. 504] zu § 9 SchPflG). Es müssen demnach für eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht

§ 9Abs. 6 Sch

PflG Gründe vorliegen, die in ihrer Art und Schwere mit den in Abs. 3 leg. cit. aufgezählten Gründen vergleichbar sind.Wie schon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, hat es der Gesetzgeber unterlassen, näher auszuführen, was unter einem begründeten Anlass im Sinne des Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG zu verstehen wäre. Als Anhaltspunkt kann aber die demonstrative Aufzählung der Gründe, die

Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG als Rechtfertigung für eine Verhinderung

Absatz 2, leg. cit., am Unterricht teilzunehmen, sowie die Aufzählung von Gründen, die

Absatz 4, leg. cit. jedenfalls eine Verhinderung nicht zu rechtfertigen vermögen, dienen. Dies deshalb, da der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Bestimmungen über das Fernbleiben vom Unterricht lediglich darin besteht, dass es sich bei den in Absatz 3, genannten Gründen um solche handelt, die im Allgemeinen nicht vorhersehbar sind, während sich Absatz 6, auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 20 [S. 504] zu Paragraph 9, SchPflG). Es müssen demnach für eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht

Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG Gründe vorliegen, die in ihrer Art und Schwere mit den in Absatz 3, leg. cit. aufgezählten Gründen vergleichbar sind. Aus der in § 9 Abs. 3 SchPflG enthaltenen Aufzählung geht hervor, dass ein Fernbleiben nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn es auf Gründen beruht, die sich aus Rücksicht auf die Gesundheit oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,

  1. Auflage, FN 13a [S. 503] zu § 9 SchPflG mit Verweis auf VwGH 14.04.1978, Zl. 0726/77).Aus der in Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG enthaltenen Aufzählung geht hervor, dass ein Fernbleiben nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn es auf Gründen beruht, die sich aus Rücksicht auf die Gesundheit oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
  2. Auflage, FN 13a [S. 503] zu Paragraph 9, SchPflG mit Verweis auf VwGH 14.04.1978, Zl. 0726/77). Da verfahrensgegenständlich das Fernbleiben nicht aus Rücksicht auf die Gesundheit des Kindes erfolgt, bleibt zu prüfen, ob ein im Bereich der Schülerin oder der Familie der Schülerin eingetretenes außergewöhnliches Ereignis vorliegt, welches das Fernbleiben rechtfertigen könnte. Dabei sind unter einem "außergewöhnlichen Ereignis" etwa Taufen, Hochzeiten oder Todesfälle in der Familie oder die Firmung der Schülerin zu verstehen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
  3. Auflage, FN 11 [S. 503] zu § 9 SchPflG).Da verfahrensgegenständlich das Fernbleiben nicht aus Rücksicht auf die Gesundheit des Kindes erfolgt, bleibt zu prüfen, ob ein im Bereich der Schülerin oder der Familie der Schülerin eingetretenes außergewöhnliches Ereignis vorliegt, welches das Fernbleiben rechtfertigen könnte. Dabei sind unter einem "außergewöhnlichen Ereignis" etwa Taufen, Hochzeiten oder Todesfälle in der Familie oder die Firmung der Schülerin zu verstehen vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
  4. Auflage, FN 11 [S. 503] zu Paragraph 9, SchPflG). Dass dabei von der zuständigen Schulbehörde ein strenger Maßstab anzulegen ist, zeigt sich etwa auch im Erkenntnis 98/10/0012 des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.03.1998, wenn dieser darin zum Ausdruck bringt, dass - selbst im Falle einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung eines Schülers - ein ärztlich empfohlener Aufenthalt im

igten Meeresklima während der Unterrichtszeit nur dann das Fernbleiben vom Unterricht zu rechtfertigen vermag, wenn damit nicht bis zum Beginn der Ferien zugewartet werden kann. Umso mehr muss gelten, dass gemeinsame Urlaubsfahrten der Eltern mit ihrem schulpflichtigen Kind während der Unterrichtszeit keinen Rechtfertigungsgrund darstellen können, weil dafür ausreichend in den Ferien Zeit zur Verfügung steht. Gemeinsame Urlaubsfahrten während der Unterrichtszeit können somit keinesfalls einen begründeten Anlassfall für ein Fernbleiben vom Unterricht darstellen. 2.

  1. Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, kann eine Hochzeit prinzipiell tatsächlich als außergewöhnliches Ereignis im Leben einer Schülerin bzw. ihrer Familie qualifiziert werden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
  2. Auflage, FN 11 [S. 503] zu § 9 SchPflG).).2.
  3. Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, kann eine Hochzeit prinzipiell tatsächlich als außergewöhnliches Ereignis im Leben einer Schülerin bzw. ihrer Familie qualifiziert werden vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
  4. Auflage, FN 11 [S. 503] zu Paragraph 9, SchPflG).). Im Sinne des genannten strengen Maßstabes muss jedoch über das Vorliegen eines begründeten Anlassfalles hinausreichend auch geprüft werden, ob die aus dem Anlassfall resultierende Abwesenheit nur solange wie unbedingt notwendig dauert. Insoweit das Fernbleiben länger andauert, als für die Erreichung des Zwecks des Fernbleibens notwendig ist, erfolgt es nicht (mehr) aus begründetem Anlass (BVwG 07.12.2015, W203 2117885-1/2E). 2.
  5. Beantragt wurde ein Fernbleiben im Zeitraum 10.02.2020 bis 27.02.2020 für die in Panama stattfindende kirchliche Hochzeit der Eltern der mj. Beschwerdeführerin am 25.02.2020 (Dienstag) anlässlich des
  6. Jahrestages des Bestehens der Beziehung der beiden Elternteile. In den beantragten Zeitraum fallen die gesetzlichen Semesterferien im Bundesland Steiermark (17.02.2020-23.02.2020). In der Beschwerde führte die Mutter der mj. Beschwerdeführerin aus, die Reise sei auch als Flitterwochen der Eltern der Beschwerdeführerin sowie als Möglichkeit gedacht, dass die Beschwerdeführerin auch jene panamesische Familie kennenlerne, mit welcher die Mutter der Beschwerdeführerin seit langer Zeit in enger freundschaftlicher Beziehung stehe. 2.
  7. Beide Motive sind jedoch kein objektiv ausreichender Grund für die schulpflichtige Beschwerdeführerin, die Reise deutlich vor Beginn der gesetzlichen Ferien anzutreten. Erfolgt die Anreise etwa mit dem Wochenende zu Beginn der Semesterferien, so steht für das Kennenlernen der mit der Mutter seit langer Zeit befreundeten panamesischen Gastfamilie ohnehin zumindest eine ganze (Schulferien-)Woche zur Verfügung, das Datum der Abreise nach den Hochzeitsfeierlichkeiten wurde bereits im gegenständlichen Antrag sehr zeitnahe zur Hochzeit und damit auch nachvollziehbar und zweckmäßig festgelegt. Ein subjektives Recht auf Teilnahme eines schulpflichtigen Kindes an den Flitterwochen der Eltern ist aus § 9 SchPflG nicht ableitbar, entspricht auch nicht der genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes und widerspricht dem oben angeführten zwingenden öffentlichen Interesse am Schulbesuch schulpflichtiger Kinder. Für solche mehrwöchigen Reisen - gemeinsam mit den Eltern - stehen im Verlauf eines Schuljahres ausreichend schulfreie Zeiten zur Verfügung; zudem ist auf das bereits weiter oben angeführte zwingende öffentliche Interesse am Schulbesuch schulpflichtiger Kinder hinzuweisen.Ein subjektives Recht auf Teilnahme eines schulpflichtigen Kindes an den Flitterwochen der Eltern ist aus Paragraph 9, SchPflG nicht ableitbar, entspricht auch nicht der genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes und widerspricht dem oben angeführten zwingenden öffentlichen Interesse am Schulbesuch schulpflichtiger Kinder. Für solche mehrwöchigen Reisen - gemeinsam mit den Eltern - stehen im Verlauf eines Schuljahres ausreichend schulfreie Zeiten zur Verfügung; zudem ist auf das bereits weiter oben angeführte zwingende öffentliche Interesse am Schulbesuch schulpflichtiger Kinder hinzuweisen. Zusammenfassend ist daher der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie mit dem angefochtenen Bescheid die Erlaubnis zum Fernbleiben nicht erteilt hat. 2.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht hält in Übereinstimmung mit den Ausführungen der belangten Behörde ein - im Anschluss an die einwöchigen Semesterferien erfolgendes - viertägiges (inkl. 27.02.2020) Fernbleiben vom Unterricht aufgrund der langwierigen An- und Abreise zu den Hochzeitsfeierlichkeiten im konkreten Anlassfall für durchaus vertretbar. Da eine solche (nur) viertägige Abwesenheit jedoch nicht beantragt wurde und da für eine lediglich viertägige Abwesenheit nicht die Zuständigkeit der Bildungsdirektion, sondern des Leiters oder der Leiterin der von der Beschwerdeführerin besuchten Schule gegeben ist (§ 9 Abs 6 SchPflG), besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Kognitionsbefugnis, den Bescheid der belangten Behörde dahingehend abzuändern, dass eine Erlaubnis für eine viertägige Abwesenheit vom Unterricht eingeräumt wird, zumal die Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters von Gesetzes wegen nicht durch Widerspruch anfechtbar wäre.2.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht hält in Übereinstimmung mit den Ausführungen der belangten Behörde ein - im Anschluss an die einwöchigen Semesterferien erfolgendes - viertägiges (inkl. 27.02.2020) Fernbleiben vom Unterricht aufgrund der langwierigen An- und Abreise zu den Hochzeitsfeierlichkeiten im konkreten Anlassfall für durchaus vertretbar. Da eine solche (nur) viertägige Abwesenheit jedoch nicht beantragt wurde und da für eine lediglich viertägige Abwesenheit nicht die Zuständigkeit der Bildungsdirektion, sondern des Leiters oder der Leiterin der von der Beschwerdeführerin besuchten Schule gegeben ist (Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG), besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Kognitionsbefugnis, den Bescheid der belangten Behörde dahingehend abzuändern, dass eine Erlaubnis für eine viertägige Abwesenheit vom Unterricht eingeräumt wird, zumal die Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters von Gesetzes wegen nicht durch Widerspruch anfechtbar wäre. Es steht somit der mj. Beschwerdeführerin frei, im Wege der erziehungsberechtigten Eltern einen solchen auf vier Tage (inkl. 27.02.2020) eingeschränkten Antrag bei der Schulleitung einzubringen. 2.
  10. Zum Unterlassen einer mündlichen Verhandlung Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Weder war der vorgebrachte Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3. Zu Spruchpunkt B: 3.1.

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher

Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W129.2226770.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.