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{'item': 'W166 2184263-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.01.2020 GeschäftszahlW166 2184263-1 SpruchW166 2184263-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Mag. Timo GERERSDORFER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 05.12.2017, Zl. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.11.2019, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Mag. Timo GERERSDORFER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 05.12.2017, Zl. römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.11.2019, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin, vertreten durch einen Rechtsanwalt, brachte am 12.12.2014 einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form des Ersatzes des Verdienstentganges beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein. Die Beschwerdeführerin gab an, in der Zeit vom 03.07.1963 bis 12.08.1963, vom 04.09.1964 bis 26.07.1966, vom 03.07.1968 bis 02.07.1970 sowie vom 30.11.1971 bis 23.12.1973 Opfer von Missbrauch und Gewalt in den Heimen XXXX , XXXX XXXX , XXXX und XXXX geworden zu sein, und dadurch psychische Störungen, und Depressionen erlitten zu haben, mit 15 Jahren habe sie einen Suizidversuch begangen, bis zum

  1. Lebensjahr sei sie Bettnässerin gewesen und sie habe eine Entwicklungsbehinderung zwischen dem
  2. und
  3. Lebensjahr gehabt. Die Beschwerdeführerin habe eine Eierstock- und Gebärmutteroperation wegen Krebs gehabt, und als Spätfolge leide sie unter Arthritis, Urtikaria, Muskelhartspann und HWS Bandscheibenvorfällen. Mit dem Antrag legte sie diverse Beweismittel vor.Die Beschwerdeführerin gab an, in der Zeit vom 03.07.1963 bis 12.08.1963, vom 04.09.1964 bis 26.07.1966, vom 03.07.1968 bis 02.07.1970 sowie vom 30.11.1971 bis 23.12.1973 Opfer von Missbrauch und Gewalt in den Heimen römisch 40 , römisch 40 römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 geworden zu sein, und dadurch psychische Störungen, und Depressionen erlitten zu haben, mit 15 Jahren habe sie einen Suizidversuch begangen, bis zum
  4. Lebensjahr sei sie Bettnässerin gewesen und sie habe eine Entwicklungsbehinderung zwischen dem
  5. und
  6. Lebensjahr gehabt. Die Beschwerdeführerin habe eine Eierstock- und Gebärmutteroperation wegen Krebs gehabt, und als Spätfolge leide sie unter Arthritis, Urtikaria, Muskelhartspann und HWS Bandscheibenvorfällen. Mit dem Antrag legte sie diverse Beweismittel vor. Seitens der belangten Behörden wurden Unterlagen betreffend Krankheiten, Krankenstände und Pensionsleistungen eingeholt. Dem Clearingbericht ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ab dem achten Lebensjahr für zwei Jahre in XXXX im Heim gewesen und von einem älteren Mädchen regelmäßig sexuell missbraucht worden sei, indem sie gezwungen worden sei, zu dem Mädchen ins Bett zu kommen, sie zu küssen, an intimen Stellen zu berühren und sie am ganzen Körper zu streicheln. Von Erzieherinnen sei sie geschlagen und gedemütigt worden. Während ihrer Zeit in XXXX sei sie lungenkrank geworden und für ein halbes Jahr in eine Lungenheilanstalt gekommen. Mit zwölf Jahren sei sie ins Heim XXXX gekommen, auch dort sei sie von den Erzieherinnen geohrfeigt, gestoßen, beschimpft und gedemütigt worden. Sie habe schwere Reinigungsarbeiten im Heim, in der Kirche und in der Landwirtschaft ausführen müssen. Im Heim in der XXXX könne sie sich noch an zwei bis drei Ohrfeigen erinnern, und sie sei zum Frauenarzt gebracht und zwangsuntersucht worden. In der Haushaltungsschule in XXXX habe sie dir ihr angeschafften Arbeiten verweigert, die Heimleiterin habe aber damit gut umgehen können und sie habe einen "Draht" zu ihr gefunden.Dem Clearingbericht ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ab dem achten Lebensjahr für zwei Jahre in römisch 40 im Heim gewesen und von einem älteren Mädchen regelmäßig sexuell missbraucht worden sei, indem sie gezwungen worden sei, zu dem Mädchen ins Bett zu kommen, sie zu küssen, an intimen Stellen zu berühren und sie am ganzen Körper zu streicheln. Von Erzieherinnen sei sie geschlagen und gedemütigt worden. Während ihrer Zeit in römisch 40 sei sie lungenkrank geworden und für ein halbes Jahr in eine Lungenheilanstalt gekommen. Mit zwölf Jahren sei sie ins Heim römisch 40 gekommen, auch dort sei sie von den Erzieherinnen geohrfeigt, gestoßen, beschimpft und gedemütigt worden. Sie habe schwere Reinigungsarbeiten im Heim, in der Kirche und in der Landwirtschaft ausführen müssen. Im Heim in der römisch 40 könne sie sich noch an zwei bis drei Ohrfeigen erinnern, und sie sei zum Frauenarzt gebracht und zwangsuntersucht worden. In der Haushaltungsschule in römisch 40 habe sie dir ihr angeschafften Arbeiten verweigert, die Heimleiterin habe aber damit gut umgehen können und sie habe einen "Draht" zu ihr gefunden. Zwischen den Heimaufenthalten habe die Beschwerdeführerin immer wieder für längere Zeiträume zu Hause bei ihren Eltern gelebt. Ihr Elternhaus sei sehr ordentlich und streng gewesen. Ihre Mutter sei Krankenschwester, ihr Vater sei zuletzt Geschäftsführer in einem Café gewesen. Von den Eltern sei sie auch immer wieder geschlagen worden. Nach der ersten Volksschulklasse habe ihre Mutter um Erziehungshilfe angesucht und die Beschwerdeführerin sei ins Heim gekommen. Zu diesem Zeitpunkt habe man anlässlich eines Intelligenztests eine überdurchschnittliche Intelligenz festgestellt, nach ihrem Aufenthalt in XXXX sei der Intelligenzquotient nur mehr durchschnittlich gewesen und es sei zu keinem Leistungszuwachs gekommen.Zwischen den Heimaufenthalten habe die Beschwerdeführerin immer wieder für längere Zeiträume zu Hause bei ihren Eltern gelebt. Ihr Elternhaus sei sehr ordentlich und streng gewesen. Ihre Mutter sei Krankenschwester, ihr Vater sei zuletzt Geschäftsführer in einem Café gewesen. Von den Eltern sei sie auch immer wieder geschlagen worden. Nach der ersten Volksschulklasse habe ihre Mutter um Erziehungshilfe angesucht und die Beschwerdeführerin sei ins Heim gekommen. Zu diesem Zeitpunkt habe man anlässlich eines Intelligenztests eine überdurchschnittliche Intelligenz festgestellt, nach ihrem Aufenthalt in römisch 40 sei der Intelligenzquotient nur mehr durchschnittlich gewesen und es sei zu keinem Leistungszuwachs gekommen. Die Beschwerdeführerin habe mit 17 Jahren geheiratet und zwei Kinder bekommen. Der damalige Ehemann sei Alkoholiker gewesen und habe sie geschlagen, mit ca. 20 Jahren habe sie sich scheiden lassen. Dem Pflegschaftsakt ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin das erste von drei Kindern gewesen sei, es nach der Geburt der ersten Schwester verstärkt zu Erziehungsschwierigkeiten - welche als Überstellungsgrund ins Heim angeführt worden sind - gekommen, und die emotionale Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter gestört gewesen sei. Die Mutter selbst habe den Eindruck einer neurotisch reagierenden unausgeglichenen Persönlichkeit gemacht, die wenig warmherzig und zuwendungsfähig gewesen sei, sowie wenig Geduld aufgewiesen habe. Der Vater sei erziehungstechnisch nicht in Erscheinung getreten. Zur beruflichen Laufbahn hat die Beschwerdeführerin angegeben ihren Berufsweg habe sie als ungelernte Hilfskellnerin begonnen, im Jahr 1983 habe sie die Lehrabschlussprüfung Kellner mit Auszeichnung und im Jahr 1984 die Konzessionsprüfung für Gastgewerbe absolviert. Danach habe sie einige kaufmännische Kurse und Managementseminare absolviert. Von 1998 bis 2001 habe sie an der Universität XXXX den Universitätslehrgang für Fach- und Verhaltenstrainer sowie Wirtschaftstraining mit einem Master of Advanced Studies "MAS" erfolgreich abgeschlossen. Als Kind habe sie Lehrerin werden wollen, das sei ihr Traumberuf gewesen. Nach dem Universitätsabschluss habe sie in einem ähnlichen Bereich arbeiten können. Sie sei zehn Jahre Trainerin/Coach für Jugendlich mit besonderen Bedürfnissen gewesen. Als die Beschwerdeführerin einmal auf dem Heimweg zu Sturz gekommen sei, habe sie sich schwer verletzt, zwei Bandscheibenvorfälle gehabt und sei schlussendlich nach zwanzig Monaten Krankenstand und einer Kündigung in die Erwerbsunfähigkeitspension gekommen.Zur beruflichen Laufbahn hat die Beschwerdeführerin angegeben ihren Berufsweg habe sie als ungelernte Hilfskellnerin begonnen, im Jahr 1983 habe sie die Lehrabschlussprüfung Kellner mit Auszeichnung und im Jahr 1984 die Konzessionsprüfung für Gastgewerbe absolviert. Danach habe sie einige kaufmännische Kurse und Managementseminare absolviert. Von 1998 bis 2001 habe sie an der Universität römisch 40 den Universitätslehrgang für Fach- und Verhaltenstrainer sowie Wirtschaftstraining mit einem Master of Advanced Studies "MAS" erfolgreich abgeschlossen. Als Kind habe sie Lehrerin werden wollen, das sei ihr Traumberuf gewesen. Nach dem Universitätsabschluss habe sie in einem ähnlichen Bereich arbeiten können. Sie sei zehn Jahre Trainerin/Coach für Jugendlich mit besonderen Bedürfnissen gewesen. Als die Beschwerdeführerin einmal auf dem Heimweg zu Sturz gekommen sei, habe sie sich schwer verletzt, zwei Bandscheibenvorfälle gehabt und sei schlussendlich nach zwanzig Monaten Krankenstand und einer Kündigung in die Erwerbsunfähigkeitspension gekommen. Seitens der belangten Behörde wurde zur Beurteilung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrages ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.03.2016 - basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin -eingeholt, in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde: "Frau XXXX kommt in Begleitung ihres Ehemannes zur heutigen Untersuchung."Frau römisch 40 kommt in Begleitung ihres Ehemannes zur heutigen Untersuchung. Sozialanamnese: verheiratet, 2 erwachsene Kinder. Medikamentöse Therapie: Sirdalud bei Bedarf, Ebetrexat, Folsan, Xefo, Aprednislon bei Bedarf, Levocetirizin bei Bedarf Bisherige Operationen: Entfernung des Blinddarms und der Gaumenmandeln in der Kindheit Nasenpolypen-Entfernung in der Kindheit Zustand nach Entfernung der Gebärmutter und beider Eierstöcke, anamnestisch wegen Tumorerkrankung. Zustand nach Chemotherapie 1988 und 1989 (Befunde darüber sind nicht vorhanden) Zustand nach konventioneller Gallenblasenentfernung 1986 Zustand nach laparoskopischer Schulteroperation rechts 2001 Anamnese: Frau XXXX leidet seit einem Unfall im Juni 2012 an Beschwerden in der Brust- und Lendenwirbelsäule. Sie sei damals beim Aussteigen aus der Schnellbahn gestürzt und habe einen "stichartigen Schmerz" im Bereich der Wirbelsäule verspürt. Laut Versicherung seien degenerative Wirbelsäulenveränderungen für die Beschwerdesymptomatik verantwortlich. Es sei ein Bandscheibenvorfall in Höhe des
  7. und
  8. sowie des
  9. und
  10. Brustwirbels bekannt. Bereits seit den 1990er- Jahren leide sie an Beschwerden in der Halswirbelsäule. Mittels Heilgymnastik versuche sie eine Operation zu vermeiden. Seit 2010 fahre sie regelmäßig auf Kur. Bereits seit 2012 sei sie zur Rehabilitation in XXXX . Diese Aufenthalte würden ihr sehr gut tun. Aufgrund der rezidivierenden Beschwerdesymptomatik würde ihr das Autofahren fallweise schwerer fallen. Der Schmerz würde teilweise von der Halswirbelsäule in den linken Arm bis zu den Fingern ziehen. Seit 2012 leide sie fallweise an einem Tinnitus beidseits. Dieser mache sich mit einem hochfrequenten Ton sowie einem fallweise knarrenden Geräusch links bemerkbar. Die kindlichen Traumatisierungen habe sie laut eigenen Aussagen bis 2012 verdrängt und "weggeschoben". Nach dem Unfall 2012 habe sie sich über den weißen Ring an die Psychologin und Psychotherapeutin Dr. XXXX gewandt. Erst 2012 habe sie ihrem Ehemann von den Traumatisierungen erzählt. Davor habe sie immer alles verdrängt. Weiters sei sie zur Kontrolle bei der Nervenfachärztin und Osteopathin Dr. XXXX gewesen. Diese habe ihr auch wegen der Schulterbeschwerden und der Schmerzen in der Halswirbelsäule mitttels Osteopathie geholfen. Dr. XXXX und der Rehabilitationsaufenthalt in XXXX würden ihr sehr gut tun, sie sei länger belastbar und sei durch Schmerzen in der Wirbelsäule sowie das Rheumaleiden weniger beeinträchtigt. Besonders der Rehabilitationsaufenthalt 2015 sei sehr positiv verlaufen und habe Besserung gebracht. Zuletzt sei sie im August 2015 bei der Osteopathin in Behandlung gewesen, da sie sich die Therapien teils nicht leisten könne. Sie betreibe Heimgymnastik und gehe oft spazieren. Nach dem Unfall 2012 sei sie einmalig im Jahr 2013 bei einer kassenärztlichen Fachärztin für Psychiatrie gewesen. Derzeit suche sie aufgrund der Schmerzen in der Brustwirbelsäule und des Tinnitus eine Neurologin. Frau XXXX gibt an, dass sie unter Menschen bzw. Stress nicht gut arbeiten könne, da sie dann zu sehr mit ihren Beschwerden beschäftigt sei.Frau römisch 40 leidet seit einem Unfall im Juni 2012 an Beschwerden in der Brust- und Lendenwirbelsäule. Sie sei damals beim Aussteigen aus der Schnellbahn gestürzt und habe einen "stichartigen Schmerz" im Bereich der Wirbelsäule verspürt. Laut Versicherung seien degenerative Wirbelsäulenveränderungen für die Beschwerdesymptomatik verantwortlich. Es sei ein Bandscheibenvorfall in Höhe des
  11. und
  12. sowie des
  13. und
  14. Brustwirbels bekannt. Bereits seit den 1990er- Jahren leide sie an Beschwerden in der Halswirbelsäule. Mittels Heilgymnastik versuche sie eine Operation zu vermeiden. Seit 2010 fahre sie regelmäßig auf Kur. Bereits seit 2012 sei sie zur Rehabilitation in römisch 40 . Diese Aufenthalte würden ihr sehr gut tun. Aufgrund der rezidivierenden Beschwerdesymptomatik würde ihr das Autofahren fallweise schwerer fallen. Der Schmerz würde teilweise von der Halswirbelsäule in den linken Arm bis zu den Fingern ziehen. Seit 2012 leide sie fallweise an einem Tinnitus beidseits. Dieser mache sich mit einem hochfrequenten Ton sowie einem fallweise knarrenden Geräusch links bemerkbar. Die kindlichen Traumatisierungen habe sie laut eigenen Aussagen bis 2012 verdrängt und "weggeschoben". Nach dem Unfall 2012 habe sie sich über den weißen Ring an die Psychologin und Psychotherapeutin Dr. römisch 40 gewandt. Erst 2012 habe sie ihrem Ehemann von den Traumatisierungen erzählt. Davor habe sie immer alles verdrängt. Weiters sei sie zur Kontrolle bei der Nervenfachärztin und Osteopathin Dr. römisch 40 gewesen. Diese habe ihr auch wegen der Schulterbeschwerden und der Schmerzen in der Halswirbelsäule mitttels Osteopathie geholfen. Dr. römisch 40 und der Rehabilitationsaufenthalt in römisch 40 würden ihr sehr gut tun, sie sei länger belastbar und sei durch Schmerzen in der Wirbelsäule sowie das Rheumaleiden weniger beeinträchtigt. Besonders der Rehabilitationsaufenthalt 2015 sei sehr positiv verlaufen und habe Besserung gebracht. Zuletzt sei sie im August 2015 bei der Osteopathin in Behandlung gewesen, da sie sich die Therapien teils nicht leisten könne. Sie betreibe Heimgymnastik und gehe oft spazieren. Nach dem Unfall 2012 sei sie einmalig im Jahr 2013 bei einer kassenärztlichen Fachärztin für Psychiatrie gewesen. Derzeit suche sie aufgrund der Schmerzen in der Brustwirbelsäule und des Tinnitus eine Neurologin. Frau römisch 40 gibt an, dass sie unter Menschen bzw. Stress nicht gut arbeiten könne, da sie dann zu sehr mit ihren Beschwerden beschäftigt sei. Familienanamnese: der Vater sei im Gastgewerbe tätig, die Mutter sei Diplomkrankenschwester gewesen. Der Onkel sei in leitender Position bei der XXXX gewesen.Familienanamnese: der Vater sei im Gastgewerbe tätig, die Mutter sei Diplomkrankenschwester gewesen. Der Onkel sei in leitender Position bei der römisch 40 gewesen. Berufsanamnese (Angaben von Frau XXXX ): Frau XXXX absolvierte die Volksschule, anschließend die Hauptschule (laut eigenen Angaben B-Zug), dann einjährige Büroschule im Jahr 1970/
  15. Sie habe in diesem Jahr bei den Eltern gewohnt. Es folgte für 2 Monate eine Bürolehre. Diese Lehre sei von den Eltern ausgesucht worden. Der eigentliche Wunsch von Frau XXXX war es, Kindergärtnerin zu werden. Sie sei nachdem sie die Bürolehre begonnen hatte von Zuhause ausgerissen und sei 2 Nächte nicht nach Hause gekommen. Es folgte ein Aufenthalt in einem Heim in der XXXX für 3 Monate. Danach kam sie in ein Heim nach XXXX . Zu den dort tätigen Ordensschwestern und der Heimleitung fand sie Vertrauen und sie fühlte sich dort gut aufgenommen. Nach 6 Monaten kam sie neulich nach XXXX in die XXXX und begann eine Tätigkeit als Bürohilfskraft bei der Firma XXXX . Diese Arbeitsstätte wurde von der Heimleitung ausgesucht. Nach 4 Monaten wurde sie entlassen und sie kam zurück zu den Eltern. Da ihr alles zu viel wurde. unternahm sie einen Suizidversuch. Sie lernte ihren
  16. Mann kennen und habe mit 17 Jahren geheiratet. Sie habe 2 Kinder bekommen. Der Ehemann sei jedoch Alkoholiker gewesen und habe Frau XXXX geschlagen. Die Kinder seien dann zur Schwiegermutter gekommen. Sie sei damals kurz als Verkäuferin (Fa. XXXX ), dann als Kellnerin im Café XXXX tätig gewesen. Zudem sei sie im Gastgewerbe auf Saison gewesen, habe Anfang der 1980er Jahre den Lehrabschluss als Restaurantfachfrau nachgeholt. Sie absolvierte die Konzessionsprüfung, Bürokurse und habe weitere Ausbildungen absolviert. Sie sei im Gastgewerbe bei der Firma XXXX zunächst als Assistentin, anschließend bis in 1990er Jahre als Geschäftsführerin tätig gewesen. Es folgte die Selbständigkeit und Frau XXXX führte für etwa ein Jahr einen Imbissstand. An der Universität XXXX absolvierte sie eine Verkaufsausbildung und dann die Trainerausbildung mit Sponsion. Ein Lehrgang an der Fernuniversität XXXX im Bereich soziale Verhaltenswissenschaft folgte. Zudem machte sie eine Ausbildung zur Outdoortrainerin. Sodann war sie als Trainerin im Wirtschaftsbereich, dann für Jugendliche tätig. Eine berufliche Tätigkeit bei der Firma XXXX folgte und sie erhielt Expertenaufträge. Im Juni 2012 erlitt sie den oben erwähnten Unfall mit nachfolgenden Schmerzen im rechten Kniegelenk, den Schultern und der Wirbelsäule. Ein Krankenstand und intensive physiotherapeutische- sowie osteopathische Behandlungen folgten. Zunächst war sie freigestellt und erhielt im Juni 2013 die Kündigung. Seit 2014 ist sie nicht mehr erwerbstätig.Berufsanamnese (Angaben von Frau römisch 40 ): Frau römisch 40 absolvierte die Volksschule, anschließend die Hauptschule (laut eigenen Angaben B-Zug), dann einjährige Büroschule im Jahr 1970/
  17. Sie habe in diesem Jahr bei den Eltern gewohnt. Es folgte für 2 Monate eine Bürolehre. Diese Lehre sei von den Eltern ausgesucht worden. Der eigentliche Wunsch von Frau römisch 40 war es, Kindergärtnerin zu werden. Sie sei nachdem sie die Bürolehre begonnen hatte von Zuhause ausgerissen und sei 2 Nächte nicht nach Hause gekommen. Es folgte ein Aufenthalt in einem Heim in der römisch 40 für 3 Monate. Danach kam sie in ein Heim nach römisch 40 . Zu den dort tätigen Ordensschwestern und der Heimleitung fand sie Vertrauen und sie fühlte sich dort gut aufgenommen. Nach 6 Monaten kam sie neulich nach römisch 40 in die römisch 40 und begann eine Tätigkeit als Bürohilfskraft bei der Firma römisch 40 . Diese Arbeitsstätte wurde von der Heimleitung ausgesucht. Nach 4 Monaten wurde sie entlassen und sie kam zurück zu den Eltern. Da ihr alles zu viel wurde. unternahm sie einen Suizidversuch. Sie lernte ihren
  18. Mann kennen und habe mit 17 Jahren geheiratet. Sie habe 2 Kinder bekommen. Der Ehemann sei jedoch Alkoholiker gewesen und habe Frau römisch 40 geschlagen. Die Kinder seien dann zur Schwiegermutter gekommen. Sie sei damals kurz als Verkäuferin (Fa. römisch 40 ), dann als Kellnerin im Café römisch 40 tätig gewesen. Zudem sei sie im Gastgewerbe auf Saison gewesen, habe Anfang der 1980er Jahre den Lehrabschluss als Restaurantfachfrau nachgeholt. Sie absolvierte die Konzessionsprüfung, Bürokurse und habe weitere Ausbildungen absolviert. Sie sei im Gastgewerbe bei der Firma römisch 40 zunächst als Assistentin, anschließend bis in 1990er Jahre als Geschäftsführerin tätig gewesen. Es folgte die Selbständigkeit und Frau römisch 40 führte für etwa ein Jahr einen Imbissstand. An der Universität römisch 40 absolvierte sie eine Verkaufsausbildung und dann die Trainerausbildung mit Sponsion. Ein Lehrgang an der Fernuniversität römisch 40 im Bereich soziale Verhaltenswissenschaft folgte. Zudem machte sie eine Ausbildung zur Outdoortrainerin. Sodann war sie als Trainerin im Wirtschaftsbereich, dann für Jugendliche tätig. Eine berufliche Tätigkeit bei der Firma römisch 40 folgte und sie erhielt Expertenaufträge. Im Juni 2012 erlitt sie den oben erwähnten Unfall mit nachfolgenden Schmerzen im rechten Kniegelenk, den Schultern und der Wirbelsäule. Ein Krankenstand und intensive physiotherapeutische- sowie osteopathische Behandlungen folgten. Zunächst war sie freigestellt und erhielt im Juni 2013 die Kündigung. Seit 2014 ist sie nicht mehr erwerbstätig. Frau XXXX gibt an, dass ihr Berufsweg anders verlaufen wäre, wenn die Traumatisierungen nicht geschehen wären.Frau römisch 40 gibt an, dass ihr Berufsweg anders verlaufen wäre, wenn die Traumatisierungen nicht geschehen wären. Status präsens: während der physikalischen Untersuchung ist der Ehemann anwesend. An- und Auskleiden zur Durchführung der klinischen Untersuchung wird selbständig im Stehen durchgeführt Allgemein-zustand: gut, Ernährungszustand: sehr gut Körpergröße: 163 cm, Körpergewicht 77 kg Caput: unauffällig, Stimme unauffällig. keine Heiserkeit keine Halsvenenstauung Herz: reine Herztöne, rhythmische Herzaktion. Puls 94/Minute Blutdruck: 135/80 Lungen: vesikuläre Atmung, sonorer Klopfschall, Basen atemverschieblich Bauch: weich. keine pathologischen Resistenzen tastbar, Leber am Rippenbogen tastbar. Milz nicht tastbar, Nierenlager beidseits frei Wirbelsäule: Halswirbelsäule: Seitneigung und Seitdrehung: nach rechts und nach links endlagig eingeschränkt. Inklination zu 1/2 eingeschränkt, Reklination endlagig eingeschränkt Brustwirbelsäule: gerade Lendenwirbelsäule: Seitneigung und Seitdrehung zu 1/2 eingeschränkt Extremitäten: Gelenke allseits äußerlich unauffällig, keine Entzündungszeichen, keine Überwärmung Obere Extremitäten: Rechtshändigkeit Schultergelenk rechts: Abduktion und Anteversion frei, Nacken- und Schürzengriff durchführbar Schultergelenk links: Abduktion und Anteversion frei, Nackengriff und Schürzengriff durchführbar, links endlagig schmerzhaft Ellenbogengelenke: frei beweglich Handgelenke: frei beweglich Fingergelenke: frei beweglich Faust- und Zangengriff beidseits durchführbar Untere Extremitäten: Hüftgelenk: rechts: Flexion 100°, Abduktion und Adduktion frei Hüftgelenk links: Flexion 105°, Abduktion und Adduktion frei Kniegelenke: Flexion und Extension frei, bandfest Sprunggelenke: frei beweglich Zehengelenke: frei beweglich beide unteren Extremitäten können von der Unterlage abgehoben werden Hocke durchführbar Fußheben und-senken beidseits durchführbar Venen: ua., Ödeme: keine Stuhl- und Harnanamnese ua. Pulse: Popliteal- und Fusspulse beidseits palpabel Sensibilität wird allseits unauffällig angegeben Psych: klar, wach, keine formalen Denkstörungen, allseits orientiert, Stimmung ausgeglichen, Anamneseerhebung erfolgt durch die AW Gangbild: unauffällig, flüssig, sicher. ohne Hilfsmittel, Zehenspitzen- und Fersenstand beidseits durchfürbar Laut SVGA vom
  19. November 2012 wurde ein Gesamt-Behinderungsgrad von 40 v.H. festgestellt (Abl. 15). Anerkannte Leiden: Chronische Polyarthritis 30% (Unterer Rahmensatz, da unter Basistherapie stabil.) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 30% (Unterer Rahmensatz, da maßgebliche radiologische Veränderungen mit Diskusprolaps TH 10/1 1 und Dysästhesien vorliegen.) Vorliegende Befunde: Neurologisch und psychiatrischer Befundbericht der SVA zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeitspension vom
  20. Juni 2014: psychopathologisch stellt sich bei leicht dysthym gefärbter Stimmungslage und herabgesetzter Befindlichkeit ein unauffälliger Status dar. Der Neurostatus ist unauffällig. Als Diagnosen werden chronische Cervikodorsalgien ohne Hinweis auf radikuläre Symptomatik, rezidivierende Lumbalgien und Lumboischialgien rechts ohne Hinweis auf radikuläre Symptomatik und eine reaktive Befindlichkeitsstörung angeführt. Auch werden Misshandlungen in der Kindheit angesprochen. Dazu führt der Nervenarzt Dr. XXXX an, dass es sich in diesem Fall um eine psychische Traumatisierung handeln würde, allerdings gibt es keine Hinweise auf Brückensymptome, die zu einer Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung führen könnten.psychopathologisch stellt sich bei leicht dysthym gefärbter Stimmungslage und herabgesetzter Befindlichkeit ein unauffälliger Status dar. Der Neurostatus ist unauffällig. Als Diagnosen werden chronische Cervikodorsalgien ohne Hinweis auf radikuläre Symptomatik, rezidivierende Lumbalgien und Lumboischialgien rechts ohne Hinweis auf radikuläre Symptomatik und eine reaktive Befindlichkeitsstörung angeführt. Auch werden Misshandlungen in der Kindheit angesprochen. Dazu führt der Nervenarzt Dr. römisch 40 an, dass es sich in diesem Fall um eine psychische Traumatisierung handeln würde, allerdings gibt es keine Hinweise auf Brückensymptome, die zu einer Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung führen könnten. Vorliegend sind auch ein chirurgischer, dermatologischer und HNO-ärztlicher Untersuchungsbericht (SVA) sowie eine Lungenfunktion, ein Laborbefund und ein EKG-Befund vom Juni
  21. Im chirurgischen Befundbericht vom
  22. Juni 2014 ist angeführt, dass bei Frau XXXX seit 2013 Depressionen bekannt seien und behandelt werden. 1989 sei eine Entfernung der Gebärmutter und beider Eierstöcke erfolgt (ein Karzinom ist hier nicht beschrieben). Seit August 2012 bestehe eine Urticaria am Rücken, derzeit symptomlos. Laut Befund vom
  23. März 2014 sei die Chlamydien-Serologie positiv, klinisch vorliegender Verdacht auf rheumatische Polyarthritis mit schubweisen Entzündungen im Bereich der Gelenke. Im Bereich der oberen Extremitäten ist eine unauffällige Gelenksbeweglichkeit beschrieben. Auch im Bereich der unteren Extremitäten besteht ein unauffälliger Gelenksstatus.Im chirurgischen Befundbericht vom
  24. Juni 2014 ist angeführt, dass bei Frau römisch 40 seit 2013 Depressionen bekannt seien und behandelt werden. 1989 sei eine Entfernung der Gebärmutter und beider Eierstöcke erfolgt (ein Karzinom ist hier nicht beschrieben). Seit August 2012 bestehe eine Urticaria am Rücken, derzeit symptomlos. Laut Befund vom
  25. März 2014 sei die Chlamydien-Serologie positiv, klinisch vorliegender Verdacht auf rheumatische Polyarthritis mit schubweisen Entzündungen im Bereich der Gelenke. Im Bereich der oberen Extremitäten ist eine unauffällige Gelenksbeweglichkeit beschrieben. Auch im Bereich der unteren Extremitäten besteht ein unauffälliger Gelenksstatus. Im HNO-ärztlichen Bericht vom
  26. Juni 2014 ist ein zervikogener Tinnitus bei sehr gutem Hörvermögen angeführt. Das Ohrgeräusch sei nur bei massiven Verspannungen der H WS vorhanden, daher nicht otogen bedingt. Als nach Einholung der SVA-Fachgutachten zusammenfassende Diagnosen sind angeführt: degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, rezidivierende Dorsolumbalgien bei bekanntem Diskusprolaps TH 1 1/Th12 und Sequester TH 9/TH 10, Z.n. Schulterarthroskopie rechts mit derzeit guter Funktion ohne Schmerzen, Z.n. Cholezystektomie offen, cervikogener Tinnitus, reaktive Befindlichkeitsstörung, anamnestisch chronisch rezidivierende Urticaria, Hypercholesterinämie, Hyperurikämie, Leukozytose, Erythrozvturie, Nikotinabusus, chronische Raucherlaryngitis, anamnestisch rezidivierende Dysphagie. Laut Schreiben der PVA vom 19.02.2015 (Abl. 186) erhielt Frau XXXX 3/2014 Übergangsgeld.Laut Schreiben der PVA vom 19.02.2015 (Abl. 186) erhielt Frau römisch 40 3 aus 2014, Übergangsgeld. Anlässlich der Untersuchung vorgelegte Befunde: MRT der BWS und LWS sowie des Sacrum vom
  27. Juni 2012: Diskusprolaps TH I l/Thi
  28. Sequester TH 9/TH 10, beide Veränderungen führen zu einer leichten Verdrängung des distalen Rückenmarks noch ohne erkennbare Zeichen einer mechanischen Beeinträchtigung des Rückenmarks.Diskusprolaps TH römisch eins l/Thi
  29. Sequester TH 9/TH 10, beide Veränderungen führen zu einer leichten Verdrängung des distalen Rückenmarks noch ohne erkennbare Zeichen einer mechanischen Beeinträchtigung des Rückenmarks. MRT der Brustwirbelsäule vom
  30. Januar 2013: Bandscheibenprolaps TH 9/10 mit kleinem Sequester. Grund-und Deckplattennahe Markraumirritation und Markraumödem TH 1 1/
  31. Röntgen der HWS mit Funktionsaufnahmen vom
  32. Mai 2013: wahrscheinlich Blockwirbelbildung im Bereich C2/C3, beginnende H WS-Spondylose. Streckhaltung der HWS. Abschlussbericht XXXX vom
  33. Juli
  34. stationär vom
  35. Juni bis 6 Juli 2012: Aufnahme erfolgte wegen therapieresistenter Schmerzen in der Wirbelsäule, ausstrahlend nach rechts. Bei Frau XXXX ist eine primär chronische Polyarthritis bekannt, sie steht unter Ebetrexat. Angeführt ist ein neurochirurgischer Befund von Herrn Dr. XXXX , der bei Fehlen neurologische Ausfälle ein unbedingt konservatives Procedere empfiehlt. Neurologisch beschreibt Prof. Mamoli eine radikuläre Läsion TH 10/1 1 rechts. Im Szintigramm vom
  36. Juni 2012 sind am ehesten degenerative Veränderungen in der Brustwirbelsäule und diskret in der Halswirbelsäule beschrieben.Abschlussbericht römisch 40 vom
  37. Juli
  38. stationär vom
  39. Juni bis 6 Juli 2012: Aufnahme erfolgte wegen therapieresistenter Schmerzen in der Wirbelsäule, ausstrahlend nach rechts. Bei Frau römisch 40 ist eine primär chronische Polyarthritis bekannt, sie steht unter Ebetrexat. Angeführt ist ein neurochirurgischer Befund von Herrn Dr. römisch 40 , der bei Fehlen neurologische Ausfälle ein unbedingt konservatives Procedere empfiehlt. Neurologisch beschreibt Prof. Mamoli eine radikuläre Läsion TH 10/1 1 rechts. Im Szintigramm vom
  40. Juni 2012 sind am ehesten degenerative Veränderungen in der Brustwirbelsäule und diskret in der Halswirbelsäule beschrieben. Abschlussbericht XXXX vom
  41. Juli 2013, stationär vom
  42. Mai bis
  43. Mai 2013: Aufnahme erfolgte mit neuropathischen Schmerzen, diese überwiegend durch HWS ausgelöst. Mittels konservativer Therapiemaßnahmen (Infusionen und physikalische Therapien) kam es zu einer raschen Besserung.Abschlussbericht römisch 40 vom
  44. Juli 2013, stationär vom
  45. Mai bis
  46. Mai 2013: Aufnahme erfolgte mit neuropathischen Schmerzen, diese überwiegend durch HWS ausgelöst. Mittels konservativer Therapiemaßnahmen (Infusionen und physikalische Therapien) kam es zu einer raschen Besserung. Neurochirurgischer Bericht Dr. XXXX vom
  47. 2014: (Befundbericht an den Gruppenarzt): Diskusprolaps TH 1 1/12 mit Myelonkompression, cervikale Osteochondrose p.m. C6/7 ohne Mvelonkompression. Eine Operation an der Brustwirbelsäule stellt ein sehr hohes Risiko für neurologische Ausfälle dar und sollte vermieden werden. Regelmäßige physikalische und analgetische Therapien sind erforderlich. Die Patientin ist derzeit noch nicht arbeitsfähig.Neurochirurgischer Bericht Dr. römisch 40 vom
  48. 2014: (Befundbericht an den Gruppenarzt): Diskusprolaps TH 1 1/12 mit Myelonkompression, cervikale Osteochondrose p.m. C6/7 ohne Mvelonkompression. Eine Operation an der Brustwirbelsäule stellt ein sehr hohes Risiko für neurologische Ausfälle dar und sollte vermieden werden. Regelmäßige physikalische und analgetische Therapien sind erforderlich. Die Patientin ist derzeit noch nicht arbeitsfähig. MRT der BWS vom
  49. März 2014: unverändertes Bild zur Voruntersuchung bei Diskussequester TH 9/10 mit Myelonkompression. MRT der Lendenwirbelsäule vom
  50. Januar 2015: Bandscheibenprolaps TH 9/10 mit relativer Vertebrostenose. Bis auf beginnende Bandscheibendegenerationen L5/S1 unauffälliger Befund an der LWS. MRT der linken Schulter, undatiert bzw. handschriftlich ergänzt August 2015: mildes Impingementsyndrom, mäßige Ansatztendinopathie der Subscapularis- und Supraspinatussehne ohne Rupturhinweis. Geringe Bursitis subscapularis. Weichteilödem im Bereich des Muskulus infraspinatus (Residualzustand nach Infiltration oder dergleichen), geringe Zeichen der Enthesiopathie. Psychologisch-psychotherapeutische Stellungnahme Dr. XXXX vom
  51. Januar 2016: Frau XXXX hat im Zentrum für ambulante Rehabilitation der PVA (wo ich neben meiner therapeutischen Praxis als klinische Psychologin arbeite) 2012 für 6 Monate eine orthopädische Rehabilitation in Anspruch genommen und in der Zeit auch psychologische Begleitung erhalten. Danach hat sie sich als ehemaliges Heimkind als Opfer gemeldet und wurde als solches mit nachhaltigen Traumafolgen auch anerkannt und wird nun seit längerem in meiner Praxis psychotherapeutisch behandelt. Aufgabe und Ziel der Psychotherapie ist es, die seelischen Auswirkungen dieser gespeicherten Kindheitserfahrungen in den verschiedenen Heimen verarbeiten zu helfen. Frau XXXX habe keinen Beruf erlernen dürfen und sich mit viel persönlichem Einsatz später in einer Uni-Ausbildung zur Trainerin im Sozialbereich hochgearbeitet. Sie hat über viele Jahre sehr viel und mit großem Engagement gearbeitet. Zum Zeitpunkt ihres Unfalls 2012 hat es am Arbeitsplatz mit ihren Vorgesetzten Konflikte gegeben, sie hat sich ausgegrenzt und missverstanden gefüllt und es dürfte zu einer Retraumatisierung gekommen sein. Auf einer tieferen Ebene dürften dadurch sämtliche kompensatorische Gegenmaßnahmen und Anstrengungen zusammengebrochen seien, die alte Erfahrung, dass man nicht gehört wird, man sich nicht erklären kann, man nichts Produktives bewirken kann, ist somit wieder durchgebrochen. Tatsächlich haben lange Zeit sämtliche medizinische Behandlungen nicht den erwünschten Erfolg gebracht und die Patientin laboriert nach wie vor an bestimmten körperlichen Problemen, die sie an der Teilhabe im Alltag behindern und zu einer ursprünglich noch nicht geplanten Pensionierung geführt haben.Psychologisch-psychotherapeutische Stellungnahme Dr. römisch 40 vom
  52. Januar 2016: Frau römisch 40 hat im Zentrum für ambulante Rehabilitation der PVA (wo ich neben meiner therapeutischen Praxis als klinische Psychologin arbeite) 2012 für 6 Monate eine orthopädische Rehabilitation in Anspruch genommen und in der Zeit auch psychologische Begleitung erhalten. Danach hat sie sich als ehemaliges Heimkind als Opfer gemeldet und wurde als solches mit nachhaltigen Traumafolgen auch anerkannt und wird nun seit längerem in meiner Praxis psychotherapeutisch behandelt. Aufgabe und Ziel der Psychotherapie ist es, die seelischen Auswirkungen dieser gespeicherten Kindheitserfahrungen in den verschiedenen Heimen verarbeiten zu helfen. Frau römisch 40 habe keinen Beruf erlernen dürfen und sich mit viel persönlichem Einsatz später in einer Uni-Ausbildung zur Trainerin im Sozialbereich hochgearbeitet. Sie hat über viele Jahre sehr viel und mit großem Engagement gearbeitet. Zum Zeitpunkt ihres Unfalls 2012 hat es am Arbeitsplatz mit ihren Vorgesetzten Konflikte gegeben, sie hat sich ausgegrenzt und missverstanden gefüllt und es dürfte zu einer Retraumatisierung gekommen sein. Auf einer tieferen Ebene dürften dadurch sämtliche kompensatorische Gegenmaßnahmen und Anstrengungen zusammengebrochen seien, die alte Erfahrung, dass man nicht gehört wird, man sich nicht erklären kann, man nichts Produktives bewirken kann, ist somit wieder durchgebrochen. Tatsächlich haben lange Zeit sämtliche medizinische Behandlungen nicht den erwünschten Erfolg gebracht und die Patientin laboriert nach wie vor an bestimmten körperlichen Problemen, die sie an der Teilhabe im Alltag behindern und zu einer ursprünglich noch nicht geplanten Pensionierung geführt haben. Vorliegend ist eine Aufstellung der Heimzeiten sowie ein Eigenbericht und ein Clearingbericht Weisser Ring: Frau XXXX sei ab dem Alter von 8 Jahren zwei Jahre in einem Kinderheim in XXXX gewesen. Dort sei sie regelmäßig misshandelt worden, auch sexuelle Misshandlungen sind beschrieben. Nach diesen Erlebnissen habe sie wieder begonnen einzunässen. Bestrafung, Beschimpfung und Schläge sind dokumentiert. Als Strafe habe sie mit dem nassen Leintuch stehen müssen und nach 17:00 Uhr sei es verboten gewesen, etwas zu trinken. Briefe an die oder von den Eltern seien gelesen und zensuriert worden. Ausgangssperre und Besuchsverbot seien weitere Strafen gewesen. Kontakte zu einer Freundin seien nicht geduldet worden. Den Sommer nach der
  53. Klasse habe sie in XXXX verbracht. Anschließend sei sie lungenkrank gewesen und auf die XXXX verlegt worden. Eine Erzieherin habe sich sehr um sie gekümmert und habe ihr ein Transistorradio geschenkt. Der Erzieherin sei es dann nicht mehr gestattet worden, Frau XXXX zu besuchen. Sie sei zum Essen gezwungen worden, einmal wöchentlich sei ihr ein Schlauch durch den Hals in den Magen eingeführt worden. bis heute habe sie keine Erklärung wofür diese Behandlung bei Bronchitis oder Lungenentzündung gut gewesen sei. Sie habe sich in die Fantasiewelt zurückgezogen, habe viel gelesen. Nach dem Aufenthalt in der Lungenheilanstalt sei sie zu den Eltern zurückgekehrt. Im
  54. Halbjahr sei sie in die
  55. Klasse Hauptschule eingetreten, sei jedoch nicht in die Gruppe integriert worden. Sie sei zur Außenseiterin geworden. Nach eineinhalb Jahren zu Hause sei sie in das Heim in XXXX gekommen. Bei Gewalt von anderen Kindern gegen sie, habe sie sich nun begonnen zu wehren. Sie habe sich geweigert in der Schule zu lernen, habe als Strafe barfuß auf dem kalten Steinboden am Gang stehen sowie mit ausgestreckten Händen und mit Büchern beschwerten Armen stehen müssen. Als die AW von XXXX entlassen wurde, habe sich - wie aus einem psychologischen Test aus dem Jugendamtsakt hervorgehe ihr Intelligenzquotient von 116 zu 101 zurückentwickelt. In diesem Test sei ihr auch psychische Verwahrlosung attestiert worden. Sie sei anschließend wieder zu den Eltern zurückgekehrt. Auch dort habe es noch Gewalt gegeben. Sie hätte Kindergärtnerin werden wollen, sei aber zu einer Lehre im Büro gezwungen worden. Einmal sei sie zu spät gewesen und habe sich aus Angst vor Schlägen nicht nach Hause getraut. Sie habe bei einer Freundin übernachtet, sei 2 Tage weg gewesen, sei aber arbeiten gegangen. Die Eltern hätten sie dann von der Fürsorge bei der Arbeit abholen lassen- Sie sei dann ins Heim in der XXXX gebracht worden. Ein Schock dort sei es gewesen, dass sie vom Heim zum Frauenarzt gebracht und dort zwangsuntersucht wurde. Dann sei sie nach XXXX gekommen, sollte in die Haushaltungsschule gehen. Auch dort habe sie sich gewehrt und verweigerte sich den angeschafften Arbeiten. Zur Heimleiterin habe sie "einen Draht gefunden". Anschließend sei sie neuerlich in die XXXX gekommen. Man habe ihr geholfen, eine Arbeitsstelle zu finden, da sie sonst in ein anderes Heim gekommen wäre. Sie habe dann sehr jung geheiratet, um weiteren Heimen zu entgehen, habe 2 Kinder bekommen. Der Mann habe getrunken und sie geschlagen. Nach der Trennung habe ihre Schwiegermutter die Kinder genommen und das Sorgerecht erwirkt. Sie habe die Kinder nicht bekommen, obwohl sie sie wollte. Mit 23 habe sie ihren
  56. Mann kennengelernt, den sie aber viel später heiratete. Erst langsam habe sie sich entwickeln können, sei viele Jahre in Therapie gewesen und habe als reife Frau ein Studium begonnen, das sie auch sehr erfolgreich abgeschlossen habe. Am
  57. Februar 1972 ist ein Suizidversuch beschrieben.Vorliegend ist eine Aufstellung der Heimzeiten sowie ein Eigenbericht und ein Clearingbericht Weisser Ring: Frau römisch 40 sei ab dem Alter von 8 Jahren zwei Jahre in einem Kinderheim in römisch 40 gewesen. Dort sei sie regelmäßig misshandelt worden, auch sexuelle Misshandlungen sind beschrieben. Nach diesen Erlebnissen habe sie wieder begonnen einzunässen. Bestrafung, Beschimpfung und Schläge sind dokumentiert. Als Strafe habe sie mit dem nassen Leintuch stehen müssen und nach 17:00 Uhr sei es verboten gewesen, etwas zu trinken. Briefe an die oder von den Eltern seien gelesen und zensuriert worden. Ausgangssperre und Besuchsverbot seien weitere Strafen gewesen. Kontakte zu einer Freundin seien nicht geduldet worden. Den Sommer nach der
  58. Klasse habe sie in römisch 40 verbracht. Anschließend sei sie lungenkrank gewesen und auf die römisch 40 verlegt worden. Eine Erzieherin habe sich sehr um sie gekümmert und habe ihr ein Transistorradio geschenkt. Der Erzieherin sei es dann nicht mehr gestattet worden, Frau römisch 40 zu besuchen. Sie sei zum Essen gezwungen worden, einmal wöchentlich sei ihr ein Schlauch durch den Hals in den Magen eingeführt worden. bis heute habe sie keine Erklärung wofür diese Behandlung bei Bronchitis oder Lungenentzündung gut gewesen sei. Sie habe sich in die Fantasiewelt zurückgezogen, habe viel gelesen. Nach dem Aufenthalt in der Lungenheilanstalt sei sie zu den Eltern zurückgekehrt. Im
  59. Halbjahr sei sie in die
  60. Klasse Hauptschule eingetreten, sei jedoch nicht in die Gruppe integriert worden. Sie sei zur Außenseiterin geworden. Nach eineinhalb Jahren zu Hause sei sie in das Heim in römisch 40 gekommen. Bei Gewalt von anderen Kindern gegen sie, habe sie sich nun begonnen zu wehren. Sie habe sich geweigert in der Schule zu lernen, habe als Strafe barfuß auf dem kalten Steinboden am Gang stehen sowie mit ausgestreckten Händen und mit Büchern beschwerten Armen stehen müssen. Als die AW von römisch 40 entlassen wurde, habe sich - wie aus einem psychologischen Test aus dem Jugendamtsakt hervorgehe ihr Intelligenzquotient von 116 zu 101 zurückentwickelt. In diesem Test sei ihr auch psychische Verwahrlosung attestiert worden. Sie sei anschließend wieder zu den Eltern zurückgekehrt. Auch dort habe es noch Gewalt gegeben. Sie hätte Kindergärtnerin werden wollen, sei aber zu einer Lehre im Büro gezwungen worden. Einmal sei sie zu spät gewesen und habe sich aus Angst vor Schlägen nicht nach Hause getraut. Sie habe bei einer Freundin übernachtet, sei 2 Tage weg gewesen, sei aber arbeiten gegangen. Die Eltern hätten sie dann von der Fürsorge bei der Arbeit abholen lassen- Sie sei dann ins Heim in der römisch 40 gebracht worden. Ein Schock dort sei es gewesen, dass sie vom Heim zum Frauenarzt gebracht und dort zwangsuntersucht wurde. Dann sei sie nach römisch 40 gekommen, sollte in die Haushaltungsschule gehen. Auch dort habe sie sich gewehrt und verweigerte sich den angeschafften Arbeiten. Zur Heimleiterin habe sie "einen Draht gefunden". Anschließend sei sie neuerlich in die römisch 40 gekommen. Man habe ihr geholfen, eine Arbeitsstelle zu finden, da sie sonst in ein anderes Heim gekommen wäre. Sie habe dann sehr jung geheiratet, um weiteren Heimen zu entgehen, habe 2 Kinder bekommen. Der Mann habe getrunken und sie geschlagen. Nach der Trennung habe ihre Schwiegermutter die Kinder genommen und das Sorgerecht erwirkt. Sie habe die Kinder nicht bekommen, obwohl sie sie wollte. Mit 23 habe sie ihren
  61. Mann kennengelernt, den sie aber viel später heiratete. Erst langsam habe sie sich entwickeln können, sei viele Jahre in Therapie gewesen und habe als reife Frau ein Studium begonnen, das sie auch sehr erfolgreich abgeschlossen habe. Am
  62. Februar 1972 ist ein Suizidversuch beschrieben. Frau XXXX sei extrem unsicher gewesen, habe wenig Eigeninitiative gezeigt und sei oft gekündigt worden, habe oft ihre Arbeitsstelle gewechselt. Sie habe unter Angstzuständen gelitten. Zwischen ihrem 28./
  63. Lebensjahr seien ihr ihre Gebärmutter sowie die Eierstöcke aufgrund einer Krebserkrankung entfernt worden. Heute sei sie sicher, dass dies eine psychosomatische Spätfolge der Behandlungen in den Heimen sei. Weiters habe sie heute Urticaria, rheumatoide Arthritis, Muskelspannung und mehrere Bandscheibenvorfälle.Frau römisch 40 sei extrem unsicher gewesen, habe wenig Eigeninitiative gezeigt und sei oft gekündigt worden, habe oft ihre Arbeitsstelle gewechselt. Sie habe unter Angstzuständen gelitten. Zwischen ihrem 28./
  64. Lebensjahr seien ihr ihre Gebärmutter sowie die Eierstöcke aufgrund einer Krebserkrankung entfernt worden. Heute sei sie sicher, dass dies eine psychosomatische Spätfolge der Behandlungen in den Heimen sei. Weiters habe sie heute Urticaria, rheumatoide Arthritis, Muskelspannung und mehrere Bandscheibenvorfälle. Es sei zu einem verzögerten Weg zu einem möglichen "normalen" Leben gekommen. Nach dem Beginn als ungelernte Hilfskellnerinnen, einigen Saison-Jobs habe sie im Jahr 1983 die Lehrabschlussprüfung (mit Auszeichnung) und im Jahr 1984 die Konzessionsprüfung mit Ausbilderprüfung absolviert. 1987/88 habe sie erfolgreich den Kurs "kaufmännisches Rechnungswesen mit EDV" und 1988-1989 den EDV-Assistentenkurs kaufmännische Informatik (WIFI) bestanden. Danach war sie als angehende Geschäftsführerin bei der XXXX , 1991-1994 habe die Betriebsleiterzertifikate sowie Management-Seminare besucht.Es sei zu einem verzögerten Weg zu einem möglichen "normalen" Leben gekommen. Nach dem Beginn als ungelernte Hilfskellnerinnen, einigen Saison-Jobs habe sie im Jahr 1983 die Lehrabschlussprüfung (mit Auszeichnung) und im Jahr 1984 die Konzessionsprüfung mit Ausbilderprüfung absolviert. 1987/88 habe sie erfolgreich den Kurs "kaufmännisches Rechnungswesen mit EDV" und 1988-1989 den EDV-Assistentenkurs kaufmännische Informatik (WIFI) bestanden. Danach war sie als angehende Geschäftsführerin bei der römisch 40 , 1991-1994 habe die Betriebsleiterzertifikate sowie Management-Seminare besucht. 1996-1997 sei dann die Ausbildung "Verkauf-Außendienst" mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen worden. 1998-2001 habe sie die Universität XXXX besucht und erfolgreich als akademische Verhaltenstrainerin und als MAS Wirtschaftstrainerin inklusive Sponsion beendet. Als Kind habe sie immer Lehrerin werden wollen. Es sei ihr Traumberuf gewesen. Sie habe einige Lehrlinge bei der Firma XXXX begleitet. Nach ihrem Universitätsabschluss habe sie in einem ähnlichen Beruf, wie es ihr Wunsch gewesen sei, als Trainerin und Coach arbeiten können. Nach 10 Jahren als Trainerin und Coach im sozialen Bereich habe als Trainerin für Jugendliche mit besonderen Bedürfnissen bei der Firma XXXX gearbeitet und habe eine Erfolgsquote mit bis zu 50 % erlangen können. Durch einen Unfall auf dem Weg nach Hause, 2 Bandscheibenvorfälle und letztendlich nach ca. 20 Monaten Krankenstand sei es zur Kündigung und zur Erwerbsunfähigkeitspension gekommen. Hier komme wieder die Auswirkung der Vergangenheit zu tragen und es hätten wieder die entzündlichen Prozesse des Immunsystems mitgespielt und zu einer verzögerten Gesundung geführt.1996-1997 sei dann die Ausbildung "Verkauf-Außendienst" mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen worden. 1998-2001 habe sie die Universität römisch 40 besucht und erfolgreich als akademische Verhaltenstrainerin und als MAS Wirtschaftstrainerin inklusive Sponsion beendet. Als Kind habe sie immer Lehrerin werden wollen. Es sei ihr Traumberuf gewesen. Sie habe einige Lehrlinge bei der Firma römisch 40 begleitet. Nach ihrem Universitätsabschluss habe sie in einem ähnlichen Beruf, wie es ihr Wunsch gewesen sei, als Trainerin und Coach arbeiten können. Nach 10 Jahren als Trainerin und Coach im sozialen Bereich habe als Trainerin für Jugendliche mit besonderen Bedürfnissen bei der Firma römisch 40 gearbeitet und habe eine Erfolgsquote mit bis zu 50 % erlangen können. Durch einen Unfall auf dem Weg nach Hause, 2 Bandscheibenvorfälle und letztendlich nach ca. 20 Monaten Krankenstand sei es zur Kündigung und zur Erwerbsunfähigkeitspension gekommen. Hier komme wieder die Auswirkung der Vergangenheit zu tragen und es hätten wieder die entzündlichen Prozesse des Immunsystems mitgespielt und zu einer verzögerten Gesundung geführt. Vorliegend ist ein Befund und Gutachten Magistratsabteilung 11, psychologischer Dienst vom
  65. August 1963, in welchem eine über dem Durchschnitt liegende Intelligenz, starke Leistungsdivergenz bei stärkerer Belastung, beachtlich neurotisch gestörte Persönlichkeit mit Affektlabilität. geringer Frustrationstoleranz, psychogener Unruhe und sozialen großen Anpassungsschwierigkeiten angeführt sind. Eine ambulante Psychotherapie wird vorgeschlagen. Es wird Rückgabe in die Familie und Unterbringung in einem Halbinternat sowie ambulante psychotherapeutische Betreuung vorgeschlagen. Ebenso vorliegend ist ein Befund und Gutachten der Magistratsabteilung 11, psychologischer Dienst vom
  66. April 1968, in welchem beschrieben ist, dass eine sehr unharmonische Begabungsverteilung und nunmehr ein durchschnittliches Gesamtergebnis erreicht wurde. Eine auffallende Diskrepanz besteht nicht nur zwischen Verbal- und Handlungsteil, sondern auch innerhalb der Subtests der einzelnen Testteile. So wurde eine hervorragende Leistung beim unmittelbaren Merken, das Finden von Oberbegriffen gelang überdurchschnittlich gut. während das Ergebnis im rechnerischen Denken und beim Wortschatztest gerade noch im unteren Durchschnittsbereich liegt. Ein Vergleich mit dem Testprotokoll vom
  67. Juli 1963 zeigt, dass damals in diesem Untertest noch eine Aufgabe gelöst werden konnte, die ihr heute trotz durchaus bemühter Arbeitshaltung nicht mehr gelang. Beantwortung der gestellten Fragen: Welche Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit kausal aus das Verbrechen zurückzuführen? Warum werden diese Gesundheitsschädigungen als kausal gewertet? Laut neurologisch/psychiatrischem Untersuchungsbefund des Nervenarztes Dr. XXXX vom
  68. Juni 2014 liegt eine reaktive Befindlichkeitsstörung beiLaut neurologisch/psychiatrischem Untersuchungsbefund des Nervenarztes Dr. römisch 40 vom
  69. Juni 2014 liegt eine reaktive Befindlichkeitsstörung bei Zustand nach psychischer Traumatisierung vor. Bei fehlenden Hinweisen auf Brückensymptome kann die Diagnose "posttraumatische Belastungsstörung" laut dem Nervenfacharzt nicht gestellt werden. Ausführlich belegt sind die Erlebnisse und Misshandlungen, welche Frau XXXX im Rahmen der Heimaufenthalte wiederführen. Das Elternhaus wird im Clearing-Bericht des Weissen Ring als streng beschrieben und sie sei von ihrem Vater und ihrer Mutter geschlagen worden. Auch habe es Spannungen innerhalb der Familie und mit der Großmutter gegeben, welche im gemeinsamen Haushalt lebte. Belegt ist eine Intelligenzuntersuchung vom
  70. Juli
  71. in welcher eine über dem Durchschnitt liegende Intelligenz und eine starke Leistungsdivergenz bei stärkerer Belastung beschrieben sind. Es wurde ein Intelligenzquotient von 116 festgestellt. In einer am
  72. April 1968 erfolgten Untersuchung wurde ein Intelligenzquotient von 101 erreicht. Zweifelsohne widerspiegelt dieses Ergebnis die erlebten Traumatisierungen in den Heimen und der Familie. In einem Befund der Magistratsabteilung 11 - Jugendamt vom
  73. Jänner 1972 ist dokumentiert, dass sich Frau XXXX als selbstbewusst und extrovertiert präsentiert. Nach den Heimaufenthalten habe sie einen Mann kennengelernt, den sie mit 17 Jahren heiratete. Sie bekam 2 Kinder. Da der Ehemann Alkoholiker war, folgte bald die Scheidung.Ausführlich belegt sind die Erlebnisse und Misshandlungen, welche Frau römisch 40 im Rahmen der Heimaufenthalte wiederführen. Das Elternhaus wird im Clearing-Bericht des Weissen Ring als streng beschrieben und sie sei von ihrem Vater und ihrer Mutter geschlagen worden. Auch habe es Spannungen innerhalb der Familie und mit der Großmutter gegeben, welche im gemeinsamen Haushalt lebte. Belegt ist eine Intelligenzuntersuchung vom
  74. Juli
  75. in welcher eine über dem Durchschnitt liegende Intelligenz und eine starke Leistungsdivergenz bei stärkerer Belastung beschrieben sind. Es wurde ein Intelligenzquotient von 116 festgestellt. In einer am
  76. April 1968 erfolgten Untersuchung wurde ein Intelligenzquotient von 101 erreicht. Zweifelsohne widerspiegelt dieses Ergebnis die erlebten Traumatisierungen in den Heimen und der Familie. In einem Befund der Magistratsabteilung 11 - Jugendamt vom
  77. Jänner 1972 ist dokumentiert, dass sich Frau römisch 40 als selbstbewusst und extrovertiert präsentiert. Nach den Heimaufenthalten habe sie einen Mann kennengelernt, den sie mit 17 Jahren heiratete. Sie bekam 2 Kinder. Da der Ehemann Alkoholiker war, folgte bald die Scheidung. Frau XXXX erlitt bereits im Elternhaus zahlreiche Traumatisierungen. Es folgten weitere Traumatisierungen während der Heimaufenthalte. Auch die l. Ehe war mit seelischen Verletzungen und mit einer baldigen Scheidung verbunden. Die beiden Kinder seien zur Schwiegermutter gekommen.Frau römisch 40 erlitt bereits im Elternhaus zahlreiche Traumatisierungen. Es folgten weitere Traumatisierungen während der Heimaufenthalte. Auch die l. Ehe war mit seelischen Verletzungen und mit einer baldigen Scheidung verbunden. Die beiden Kinder seien zur Schwiegermutter gekommen. Zunächst arbeitete sie als ungelernte Hilfskellnerin und absolvierte nach einigen Saison-Jobs im Jahr 1983 die Lehrabschlussprüfung mit Auszeichnung. Die Konzessionsprüfung mit Ausbilderprüfung folgte
  78. 1987/88 schloss sie den Kurs "kaufmännisches Rechnungswesen mit EDV" und 1988-1989 den EDV-Assistentenkurs "kaufmännische Informatik" (WIFI) erfolgreich ab. Nach einer Tätigkeit als angehende Geschäftsführerin im Gastbewerbe, Absolvierung des Betriebsleiterzertifikates sowie von Management-Seminaren schloss sie von 1996-1997 die Ausbildung "Verkaufs-Außendienst" mit ausgezeichnetem Erfolg ab. 1998 bis 2001 habe sie die Universität XXXX besucht und erfolgreich als akademische Verhaltenstrainerin und als MAS Wirtschaftstrainerin inklusive Sponsion beendet.Zunächst arbeitete sie als ungelernte Hilfskellnerin und absolvierte nach einigen Saison-Jobs im Jahr 1983 die Lehrabschlussprüfung mit Auszeichnung. Die Konzessionsprüfung mit Ausbilderprüfung folgte
  79. 1987/88 schloss sie den Kurs "kaufmännisches Rechnungswesen mit EDV" und 1988-1989 den EDV-Assistentenkurs "kaufmännische Informatik" (WIFI) erfolgreich ab. Nach einer Tätigkeit als angehende Geschäftsführerin im Gastbewerbe, Absolvierung des Betriebsleiterzertifikates sowie von Management-Seminaren schloss sie von 1996-1997 die Ausbildung "Verkaufs-Außendienst" mit ausgezeichnetem Erfolg ab. 1998 bis 2001 habe sie die Universität römisch 40 besucht und erfolgreich als akademische Verhaltenstrainerin und als MAS Wirtschaftstrainerin inklusive Sponsion beendet. Zuletzt arbeitete die AW als Trainerin mit Jugendlichen mit besonderen Bedürfnissen. Trotz zahlreicher Traumatisierungen in der Kindheit und Jugend absolvierte Frau XXXX mit ausgezeichnetem Erfolg eine Lehre. schloss einige weiterbildende Kurse ab, arbeitete als Assistentin der Geschäftsführung sowie als Geschäftsführerin und beendete an der Universität XXXX eine Ausbildung zur Fach- und Verhaltens- sowie zur Wirtschaftstrainerin mit Sponsion. Die erlittenen Erlebnisse führten zu einer psychischen Traumatisierung. Laut Frau XXXX erfolgten nervenärztliche/psychiatrische Behandlungen bzw. eine Psychotherapie in den Zeiten der Berufsausbildung bzw. der Berufsausübung bis 2012 nicht. Verbunden mit einem Unfall beim Aussteigen aus dem Zug kam die AW zu Sturz und zog sich Verletzungen des Kniegelenks und des Schultergelenks mit nachfolgendenden Wirbelsäulenbeschwerden zu (unfallchirurgische Behandlungen bzw. operative Eingriffe waren nicht erforderlich. Befunde liegen nicht vor) folgte ein langer Krankenstand (dokumentiert sind 20 Monate) und die Kündigung der Angestelltentätigkeit als Trainerin in der Jugendarbeit.Trotz zahlreicher Traumatisierungen in der Kindheit und Jugend absolvierte Frau römisch 40 mit ausgezeichnetem Erfolg eine Lehre. schloss einige weiterbildende Kurse ab, arbeitete als Assistentin der Geschäftsführung sowie als Geschäftsführerin und beendete an der Universität römisch 40 eine Ausbildung zur Fach- und Verhaltens- sowie zur Wirtschaftstrainerin mit Sponsion. Die erlittenen Erlebnisse führten zu einer psychischen Traumatisierung. Laut Frau römisch 40 erfolgten nervenärztliche/psychiatrische Behandlungen bzw. eine Psychotherapie in den Zeiten der Berufsausbildung bzw. der Berufsausübung bis 2012 nicht. Verbunden mit einem Unfall beim Aussteigen aus dem Zug kam die AW zu Sturz und zog sich Verletzungen des Kniegelenks und des Schultergelenks mit nachfolgendenden Wirbelsäulenbeschwerden zu (unfallchirurgische Behandlungen bzw. operative Eingriffe waren nicht erforderlich. Befunde liegen nicht vor) folgte ein langer Krankenstand (dokumentiert sind 20 Monate) und die Kündigung der Angestelltentätigkeit als Trainerin in der Jugendarbeit. Aus arbeitsmedizinischer Sicht kam es durch die beim Unfall erlittenen Verletzungen zu einem Krankenstand. Durch diesen langen Krankenstand mit Absolvierung orthopädischer Maßnahmen im Zentrum für ambulante Rehabilitation der PVA und die anschließend ausgesprochene Kündigung ihrer beruflichen Tätigkeit kamen die in der Kindheit und Jugend erlittenen Traumatisierungen wieder zutage. So vertraute sich Frau XXXX erst 2012 ihrem
  80. Ehemann an und erzählte von den in den Heimen erlittenen Erlebnissen. Neben der orthopädischen Rehabilitation wurden auch psychologisch-psychotherapeutische Maßnahmen bei der im Zentrum für ambulante Rehabilitation tätigen klinischen Psychologin Dr. XXXX begonnen, welche bis heute erfolgen. Nervenfachärztliche Behandlungen bei Dr. XXXX erfolgten bis August 2015 und werden aus finanziellen Gründen derzeit nicht durchgeführt. Eine medikamentöse Therapie zur Behandlung des psychischen Leidens erfolgt nicht.Aus arbeitsmedizinischer Sicht kam es durch die beim Unfall erlittenen Verletzungen zu einem Krankenstand. Durch diesen langen Krankenstand mit Absolvierung orthopädischer Maßnahmen im Zentrum für ambulante Rehabilitation der PVA und die anschließend ausgesprochene Kündigung ihrer beruflichen Tätigkeit kamen die in der Kindheit und Jugend erlittenen Traumatisierungen wieder zutage. So vertraute sich Frau römisch 40 erst 2012 ihrem
  81. Ehemann an und erzählte von den in den Heimen erlittenen Erlebnissen. Neben der orthopädischen Rehabilitation wurden auch psychologisch-psychotherapeutische Maßnahmen bei der im Zentrum für ambulante Rehabilitation tätigen klinischen Psychologin Dr. römisch 40 begonnen, welche bis heute erfolgen. Nervenfachärztliche Behandlungen bei Dr. römisch 40 erfolgten bis August 2015 und werden aus finanziellen Gründen derzeit nicht durchgeführt. Eine medikamentöse Therapie zur Behandlung des psychischen Leidens erfolgt nicht. Welche Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit akausal, und somit nicht auf die Verbrechen zurückzuführen? Warum werden diese Gesundheitsschädigungen als akausal gewertet? Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit rezidivierenden Dorsolumbalgien bei bekanntem Diskusprolaps TH11/TH12 und Sequester TH9/TH10: die befundmäßig ab 2012 belegten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sind auch in der Durchschnittsbevölkerung weit verbreitet und nicht in Zusammenhang mit den erlittenen Verbrechen zu sehen und akausal. Degenerative Veränderungen der linken Schuller. Zustand nach Schulterarthroskopie rechts mit derzeit guter Funktion: ein Zustand nach erfolgreicher Schulteroperation rechts 2001 (es liegt eine ungehinderte Funktion in beiden Schultergelenken vor) bei degenerativen Veränderungen ist nicht in Zusammenhang mit den erlittenen Traumatisierungen zu sehen und akausal. Verdacht auf primär chronische Polyarthritis: Die aus dem rheumatologischen Formenkreis kommenden Gelenksentzündungen, welche als akausal und nicht auf die oben angeführten Verbrechen zurückzuführen sind, sind mittels laufender medikamentöser Therapie insgesamt erfolgreich behandelt. So lassen sich im Rahmen der nunmehr durchgeführten klinischen Untersuchung keine entzündlichen Gelenksveränderungen. keine Gelenksschwellungen und auch keine maßgeblichen funktionellen Einschränkungen des Bewegungsapparates erheben. Zustand nach offener Entfernung der Gallenblase ist akausal und nicht auf die angeführten Verbrechen zurückzuführen. Ein Gallensteinleiden ist auch in der Normalbevölkerung verbreitet und ohne Zusammenhang mit den Traumatisierungen. Cervikogener (aufgrund Verspannungen bei degenerativen Veränderungen in der Halswirbelsäule bedingter) Tinnitus: laut der AW bestehe ein Tinnitus seit etwa 2012/
  82. Bei unauffälligem HNO-ärztlichem Status sind die nur bei Vorliegen massiver Verspannungen im Bereich der Halswirbelsäule bestehenden Ohrgeräusche (siehe HNO-ärztlichen Befund der SVA) im Rahmen der degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule zu sehen und damit akausal.Cervikogener (aufgrund Verspannungen bei degenerativen Veränderungen in der Halswirbelsäule bedingter) Tinnitus: laut der AW bestehe ein Tinnitus seit etwa 2012 aus 2013,. Bei unauffälligem HNO-ärztlichem Status sind die nur bei Vorliegen massiver Verspannungen im Bereich der Halswirbelsäule bestehenden Ohrgeräusche (siehe HNO-ärztlichen Befund der SVA) im Rahmen der degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule zu sehen und damit akausal. Zustand nach Entfernung der Gebärmutter und beider Eierstöcke: Befunde diesen operativen Eingriff betreffend liegen nicht vor. Laut Frau XXXX sei im Jahr 1988 und 1989 eine Chemotherapie erfolgt. Ein anamnestisch angegebenes bösartiges Tumorleiden ist befundmäßig nicht eindeutig belegt und auch im chirurgischen Sachverständigengutachten der SVA vom
  83. Juni 2014 nicht angeführt. Ein Zustand nach Gebärmutter- und Eierstockentfernung ist als akausal zu sehen und auch in der weiblichen Durchschnittsbevölkerung durchaus verbreitet (insbesonders vor den 1990er-Jahren entschloss man sich oftmals frühzeitig zur operativen Entfernung von Gebärmutter und Eierstöcken bei pathologischen Befunden). In der Kindheit und Jugend erlittene Entzündungen waren auch zum damaligen Zeitpunkt mittels entsprechender Therapie behandelbar und können nicht eindeutig als Auslöser für ein mögliches Karzinomleiden gesehen werden.Befunde diesen operativen Eingriff betreffend liegen nicht vor. Laut Frau römisch 40 sei im Jahr 1988 und 1989 eine Chemotherapie erfolgt. Ein anamnestisch angegebenes bösartiges Tumorleiden ist befundmäßig nicht eindeutig belegt und auch im chirurgischen Sachverständigengutachten der SVA vom
  84. Juni 2014 nicht angeführt. Ein Zustand nach Gebärmutter- und Eierstockentfernung ist als akausal zu sehen und auch in der weiblichen Durchschnittsbevölkerung durchaus verbreitet (insbesonders vor den 1990er-Jahren entschloss man sich oftmals frühzeitig zur operativen Entfernung von Gebärmutter und Eierstöcken bei pathologischen Befunden). In der Kindheit und Jugend erlittene Entzündungen waren auch zum damaligen Zeitpunkt mittels entsprechender Therapie behandelbar und können nicht eindeutig als Auslöser für ein mögliches Karzinomleiden gesehen werden. Anamnestisch chronisch rezidivierende Urticaria (Nesselsucht): im Rahmen der dermatologischen Untersuchung der SVA am
  85. Juni 2014 zeigt sich die Patientin frei von Hautveränderungen. Auch in der h. o. aktuell durchgeführten klinischen Untersuchung lassen sich keine Hautveränderungen objektivieren. Eine fallweise auftretende Nesselsucht ist als akausal zu sehen, da Ursachen wie Allergieneigung, Nebenwirkung von Medikamenten sowie physikalische Einflüsse (Wärme. Schwitzen, Druck und Reibung an der Haut) gelten und ein Zusammenhang mit den erlittenen Traumatisierungen damit nicht besteht. Hypercholesterinämie: akausal, da Ursachen in Ernährung bzw. familiärer Disposition. Hyperurikämie: akausal, da Ursache von Ernährungsgewohnheiten. Chronische Raucherlaryngitis bei Nikotinabusus: eine HNO-ärztlich beschriebene Affektion des Kehlkopfes im Rahmen des Nikotinkonsums ist als akausal zu sehen. Im Rahmen der aktuell durchgeführten klinischen Untersuchung stellt sich eine unauffällige Stimme ohne Hinweis auf derzeit bestehende Kehlkopfentzündung dar. Zu welchem Zeitpunkt/welchen Zeitpunkten lag/liegt bei der AW eine kausale Arbeitsunfähigkeit vor? Nach Aufenthalten im Kinderheim XXXX , XXXX, XXXX , XXXX und in XXXX erhielt Frau XXXX vom Heim in der XXXX 1972 Hilfe um eine Arbeitsstelle zu finden. Zunächst tätig als ungelernte Hilfskellnerin sowie in einigen Saisonjobs im An- und Ausland absolvierte Frau XXXX 1983 die Lehrabschlussprüffing mit Auszeichnung. Der weitere Berufsweg führte, wie bereits zuvor erwähnt, über Konzessionsprüfüng, diverse EDV-Kurse, Geschäftsführerin im Gastgewerbe, Absolvierung von Managementseminaren, Verkaufsbereich (Außendienst) bis hin zur Sponsion an der Universität XXXX zur akademischen Verhaltens- und Wirtschaftstrainerin. Bis 2012 arbeitete sie in einem Angestelltenverhältnis als Trainerin mit Jugendlichen mit besonderen Bedürfnissen.Nach Aufenthalten im Kinderheim römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und in römisch 40 erhielt Frau römisch 40 vom Heim in der römisch 40 1972 Hilfe um eine Arbeitsstelle zu finden. Zunächst tätig als ungelernte Hilfskellnerin sowie in einigen Saisonjobs im An- und Ausland absolvierte Frau römisch 40 1983 die Lehrabschlussprüffing mit Auszeichnung. Der weitere Berufsweg führte, wie bereits zuvor erwähnt, über Konzessionsprüfüng, diverse EDV-Kurse, Geschäftsführerin im Gastgewerbe, Absolvierung von Managementseminaren, Verkaufsbereich (Außendienst) bis hin zur Sponsion an der Universität römisch 40 zur akademischen Verhaltens- und Wirtschaftstrainerin. Bis 2012 arbeitete sie in einem Angestelltenverhältnis als Trainerin mit Jugendlichen mit besonderen Bedürfnissen. Im Juni 2012 kam Frau XXXX beim Aussteigen aus der Schnellbahn zu Sturz und verletzte sich an Schultern und dem Kniegelenk. Auch Wirbelsäulenbeschwerden traten auf. Ein langer Krankenstand sowie orthopädisch-rehabilitative Maßnahmen bei der PVA folgten.Im Juni 2012 kam Frau römisch 40 beim Aussteigen aus der Schnellbahn zu Sturz und verletzte sich an Schultern und dem Kniegelenk. Auch Wirbelsäulenbeschwerden traten auf. Ein langer Krankenstand sowie orthopädisch-rehabilitative Maßnahmen bei der PVA folgten. Aus arbeitsmedizinischer Sicht lag eine akausale und damit nicht durch die erlittenen Verbrechen begründete Arbeitsunfähigkeit ab dem Unfall im Juni 2012 aufgrund der Beschwerden des Bewegungs- und Stützapparates nach Sturz vor. Bei Fehlen unfallchirurgischer bzw. sonstiger Befunde den Unfall betreffend kann ein genaues Datum nicht angegeben werden. Konservative rehabilitative Maßnahmen zur Behandlung der Unfallverletzungen der Schultern und des Kniegelenkes folgten ab 2012 (ein Behandlungsbericht darüber liegt ebenso nicht vor). Nach Anamneseerhebung und durch die psychologisch-psychotherapeutische Stellungnahme untermauert ist jedoch anzunehmen, daß durch den im Juni 2012 erlittenen Unfall und den nachfolgenden Krankenstand eine Retraumatisierung mit neuerlichem Durchbruch der früheren Erlebnisse erfolgte, sodass ab 2012 im Rahmen der orthopädischen Rehabilitationsmaßnahmen auch psychologisch-psychotherapeutische Behandlungsmaßnahmen absolviert wurden. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde erreicht das ab 2012 behandlungsbedürftige psychische Leiden (belegt ist im nervenärztlichen Befund der SVA eine "reaktive Befindlichkeitsstörung ohne Hinweis auf posttraumatische Belastungsreaktion") aus arbeitsmedizinischer Sicht kein Ausmaß, welches eine kausale Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Zu diesem Zeitpunkt kann jedoch eine akausale Arbeitsunfähigkeit infolge der Beschwerden des Bewegungs- und Stützapparates angenommen werden. Die Berichte der stationären Behandlungen im Jahr 2012 und die durchgeführten bildgebenden Verfahren (Röntgen und MRT-Befunde) dokumentieren das Ausmaß der akausalen Leiden. Während die Patientin laut neurochirurgischem Bericht von Herrn Dr. XXXX vom 24.04.2014 aufgrund der (akausalen) degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und der erforderlichen konservativen Therapiemaßnahmen zum damaligen Zeitpunkt noch nicht arbeitsfähig war, ist nach Absolvierung der orthopädisch-konservativen Maßnahmen, spätestens im Juni 2014 eine Besserung und Stabilisierung der Leiden und damit eine neuerliche Erlangung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Belegt ist diese Besserung durch die vorliegenden Untersuchungsberichte des Gesundheitszentrums der SVA zur Feststellung einer Erwerbsunfähigkeitspension im Juni
  86. So sind aus nervenärztlicher Sicht geistige Arbeiten zumutbar, drittelzeitig erhöhter Zeitdruck, körperliches Leistungsvermögen bei leichten Tätigkeiten und eingeschränkt mittelschweren Arbeiten sowie ein normaler 8-Stundenarbeitstag sind möglich und verlängerte Krankenstandszeiten unwahrscheinlich. Aus HNO-ärztlicher Sicht besteht keine Indikation zur Erwerbsunfähigkeitspension und aus dermatologischer Sicht lässt das vorliegende Hautleiden (Nesselsucht) jede Berufsausübung zu. Auch aus chirurgischer Sicht sind leichte Arbeiten und ein Heben und Tragen von leichten Lasten sowie Arbeiten unter Zeitdruck zumutbar. Krankenstände von mehr als 7 Wochen pro Jahr seien nicht zu erwarten.Während die Patientin laut neurochirurgischem Bericht von Herrn Dr. römisch 40 vom 24.04.2014 aufgrund der (akausalen) degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und der erforderlichen konservativen Therapiemaßnahmen zum damaligen Zeitpunkt noch nicht arbeitsfähig war, ist nach Absolvierung der orthopädisch-konservativen Maßnahmen, spätestens im Juni 2014 eine Besserung und Stabilisierung der Leiden und damit eine neuerliche Erlangung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Belegt ist diese Besserung durch die vorliegenden Untersuchungsberichte des Gesundheitszentrums der SVA zur Feststellung einer Erwerbsunfähigkeitspension im Juni
  87. So sind aus nervenärztlicher Sicht geistige Arbeiten zumutbar, drittelzeitig erhöhter Zeitdruck, körperliches Leistungsvermögen bei leichten Tätigkeiten und eingeschränkt mittelschweren Arbeiten sowie ein normaler 8-Stundenarbeitstag sind möglich und verlängerte Krankenstandszeiten unwahrscheinlich. Aus HNO-ärztlicher Sicht besteht keine Indikation zur Erwerbsunfähigkeitspension und aus dermatologischer Sicht lässt das vorliegende Hautleiden (Nesselsucht) jede Berufsausübung zu. Auch aus chirurgischer Sicht sind leichte Arbeiten und ein Heben und Tragen von leichten Lasten sowie Arbeiten unter Zeitdruck zumutbar. Krankenstände von mehr als 7 Wochen pro Jahr seien nicht zu erwarten. Im Rahmen der nunmehr durchgeführten klinischen Untersuchung lassen sich im Bereich der Wirbelsäule mittelgradige funktionelle Einschränkungen erheben. Im Bereich der Schultergelenke stellt sich eine unauffällige Gelenksfunktion beidseits dar. Auch im Bereich der Gelenke der oberen Extremitäten lässt sich eine allseits freie Funktion erheben und entzündliche Gelenksveränderungen im Rahmen der chronischen Polyarthritis fehlen. Weiters stellt sich auch im Bereich der unteren Extremitäten eine völlig freie Gelenksfunktion dar. In der klinischen Untersuchung lassen sich keine neurologischen Defizite erheben. Psychiatrisch zeigt sich eine klare. wache und allseits orientierte A W. Bei ausgeglichener Stimmungslage lassen sich keine Denkstörungen erheben. Wie bereits erwähnt. erreicht das nunmehr objektivierbare psychische Leiden (im nervenärztlichen Befund der SVA dokumentiert ist eine, reaktive Befindlichkeitsstörung und ein Zustand nach Traumatisierung") aus arbeitsmedizinischer Sicht kein Ausmaß, welches eine (kausale) Arbeitsunfähigkeit begründet. Bei mittelgradig eingeschränkter Wirbelsäulenfunktion und in den übrigen Gelenken freier Beweglichkeit ist eine chronische Polyarthritis medikamentös gut kompensiert und es ergibt sich durch die akausalen Leiden aktuell keine Arbeitsunfähigkeit. Kann aus medizinischer gesagt werden, ob die kausalen Gesundheitsschädigungen maßgebliche/überwiegende Ursache für Zeiten sind, in denen die Antragstellerin nicht gearbeitet hat? Vorliegend ist der Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung ab dem Jahr
  88. Frau XXXX erhält ab 01.06.2014 Pensionsbezug (Erwerbs(Dienst)unfähigkeit).Vorliegend ist der Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung ab dem Jahr
  89. Frau römisch 40 erhält ab 01.06.2014 Pensionsbezug (Erwerbs(Dienst)unfähigkeit). Belegt durch den vorliegenden Versicherungsdatenauszug sind 1973 ein Krankenstand durch eine Prellung der rechten Hand, ein Krankenstand von insgesamt 20 Tagen infolge einer Gastritis, 1 Krankenstandstag infolge einer Schleimbeutelentzündung, 6 Tage infolge eines niedrigen Blutdrucks, 12 Tage infolge eines grippalen Infektes und 6 Tage infolge einer Prellung des linken Kniegelenks. 1974 kam es zu einem Krankenstand von 5 Tagen infolge einer Zerrung des rechten Zeigefingers. 1975 folgte die Geburt. 1977 folgte ein Krankenstand von 47 (unleserlich) Tagen aufgrund einer Eierstockentzündung. Ein weiterer Krankenstand aufgrund einer Eierstockentzündung und einer Grippe ist 1977/78 dokumentiert, die Anzahl der Krankenstandstage beträgt 48 (unleserlich). Weiters kam es 1978 zu einem Krankenstand infolge einer Grippe, einem 25 Tage dauernden Krankenstand infolge einer Stirnhöhlenentzündung und zu einem 8 Tage dauernden Krankenstand infolge eines fieberhaften Infektes mit Schnupfen. Die im Datenauszug dokumentierten Leiden (Gastritis, Schleimbeutelentzündung, Blutdruckleiden, Prellungen sowie Eierstockentzündung nach Geburt ohne dokumentierte Komplikationen) sind als akausal zu werten. Aus arbeitsmedizinischer Sicht sind im vorliegenden Versicherungsdatenauszug keine kausalen Gesundheitsschädigungen angeführt, welche überwiegende Ursache Zeiten sind, in denen die Antragstellerin nicht gearbeitet hat. Unter Berücksichtigung der vorliegenden psychologisch-psychotherapeutischen Stellungnahme von Frau Dr. XXXX vom 14.01.2016 (durch den 2012 erlittenen Unfall sei es zu einer Retraumatisierung gekommen und sämtliche kompensatorische Gegenmaßnahmen seien zusammengebrochen) liegen keine Befunde vor welche belegen, dass kausale Leiden überwiegende Ursache für Zeiten sind, in denen Frau XXXX nicht gearbeitet hat."Die im Datenauszug dokumentierten Leiden (Gastritis, Schleimbeutelentzündung, Blutdruckleiden, Prellungen sowie Eierstockentzündung nach Geburt ohne dokumentierte Komplikationen) sind als akausal zu werten. Aus arbeitsmedizinischer Sicht sind im vorliegenden Versicherungsdatenauszug keine kausalen Gesundheitsschädigungen angeführt, welche überwiegende Ursache Zeiten sind, in denen die Antragstellerin nicht gearbeitet hat. Unter Berücksichtigung der vorliegenden psychologisch-psychotherapeutischen Stellungnahme von Frau Dr. römisch 40 vom 14.01.2016 (durch den 2012 erlittenen Unfall sei es zu einer Retraumatisierung gekommen und sämtliche kompensatorische Gegenmaßnahmen seien zusammengebrochen) liegen keine Befunde vor welche belegen, dass kausale Leiden überwiegende Ursache für Zeiten sind, in denen Frau römisch 40 nicht gearbeitet hat." Im Rahmen des der Beschwerdeführerin eingeräumten Parteiengehörs brachte sie eine Stellungnahme vom 20.05.2016 ein, und wurde seitens der belangten Behörde auf Grund dieser Stellungnahme ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. In dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 26.05.2017 wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, Nachfolgendes ausgeführt: "Wohnsituation: Wohnung, ca. 95 m2; Lebt zusammen mit: dem Gatten; Erlernter Beruf: Begonnen als Hilfsarbeiterin, Hinaufgearbeitet bis Restaurantfachfrau mit Konzessionsprüfung/Geschäftsführerin; anschließend Post-graduate Studium bis 1997 bis
  90. Akademische Verhaltenstrainerin und Wirtschaftstrainerin; Zuletzt beschäftigt gewesen: in der Betreuung von verhaltensauffälligen Kindern in XXXX bis zum Unfall 2012 in Folge Krankenstand und seit 2014 in Pension;anschließend Post-graduate Studium bis 1997 bis
  91. Akademische Verhaltenstrainerin und Wirtschaftstrainerin; Zuletzt beschäftigt gewesen: in der Betreuung von verhaltensauffälligen Kindern in römisch 40 bis zum Unfall 2012 in Folge Krankenstand und seit 2014 in Pension; Familienstand/Kinder: Verheiratet, 2 Kinder, 45 und 44 Jahre alt; Führerschein: B Monatliches Einkommen: ca. € 1.200,-- netto; Schulden: Verneint; Vorstrafen: Verneint; Nervenfachärztliche Behandlung: In Behandlung bei Hr. Dr. XXXX - aufgrund der Schmerzen im Rahmen des Unfalles;Nervenfachärztliche Behandlung: In Behandlung bei Hr. Dr. römisch 40 - aufgrund der Schmerzen im Rahmen des Unfalles; Psychotherapie: Bei Fr. Dr. XXXX seit Dez. 2012 in etwa wurden 90 Stunden in Anspruch genommen;Psychotherapie: Bei Fr. Dr. römisch 40 seit Dez. 2012 in etwa wurden 90 Stunden in Anspruch genommen; Medikamentöse Therapie: Gegenwärtig darf Fr. XXXX keine Medikamente nehmen, weil die Rheumatische Erkrankung neu evaluiert wird; ein Behandlungszyklus mit Ebetrexat (soweit bekannt) wurde durchgeführt;Medikamentöse Therapie: Gegenwärtig darf Fr. römisch 40 keine Medikamente nehmen, weil die Rheumatische Erkrankung neu evaluiert wird; ein Behandlungszyklus mit Ebetrexat (soweit bekannt) wurde durchgeführt; KG/KGW: 163cm, 77 kg; Alkohol: Verneint; Nikotin: 3 bis 4 Zig/die An Hobbies werden angegeben: Fotografieren und Reisen; Auf die Frage "Was beeinträchtigt Sie am meisten?" wird sinngemäß geantwortet: "Dass ich oft nicht so handeln kann, wie ich möchte, ich bin durch meine Unsicherheit blockiert - in gewissen Situationen!" Auf die Frage "Was war die beste Zeit in ihrem Leben?" wird angegeben: "Wie ich meinen Mann kennengelernt habe, mit 23 Jahren, nach der Scheidung!" Gesamteindruck: Frau XXXX erscheint in Begleitung ihres Gatten pünktlich, ordentlich, der Witterung entsprechend gekleidet, ohne Zuhilfenahme von Stock oder Krücke zur Untersuchung;Gesamteindruck: Frau römisch 40 erscheint in Begleitung ihres Gatten pünktlich, ordentlich, der Witterung entsprechend gekleidet, ohne Zuhilfenahme von Stock oder Krücke zur Untersuchung; 61-jährige Frau in gutem AZ und in etwa normgewichtigen EZ; die Auskunftsbereitschaft gegeben, die Stimmungslage freundlich, Sprache und Ausdrucksweise gewählt, Gestik und Mimik keinen ausgeprägten Leidensdruck vermittelnd. Während des Gespräches wird wiederholt auf die "verpassten Ausbildungschancen" hingewiesen - sie hätte ohne den Missbrauch und ohne den Heimaufenthalt sicherlich studieren können und wäre Lehrerin - vielleicht auch Direktorin geworden; keine ausgeprägte Aggravationstendenz; Psychiatrischer Status: Bewusstsein: wach, gut kontaktierbar, allseits orientiert; Im Duktus kohärent und zielgerichtet, keine formale oder inhaltliche Denkstörung; Merkfähigkeit, Konzentration und Gedächtnisleistung: unbeeinträchtigt; Stimmungslage: neutral; Affekt: unbeeinträchtigt, die Affizierbarkeit in allen Skalenbereichen gegeben; die Psychomotorik; angepasst; Biorhythmus: keine Einschlaf- oder Durchschlafstörung; Wahn: kein Hinweis auf produktive Symptomatik; keine suizidale Einengung. Diagnose: keine psychiatrische Diagnose; STELLUNGNAHME:
  92. Welche Gesundheitsschädigungen liegen bei der Antragstellerin vor? Falls klar voneinander trennbare psychiatrische Krankheitsbilder vorliegen, wird um entsprechende Berücksichtigung gebeten. Frau XXXX wurde am 12.5.2017 untersucht, dabei konnte keine psychiatrische Diagnose gestellt werden, es finden sich unter anderem weder Hinweise auf eine Störung der Persönlichkeit noch Hinweise auf eine affektive Erkrankung im Sinne einer depressiven Erkrankung.Frau römisch 40 wurde am 12.5.2017 untersucht, dabei konnte keine psychiatrische Diagnose gestellt werden, es finden sich unter anderem weder Hinweise auf eine Störung der Persönlichkeit noch Hinweise auf eine affektive Erkrankung im Sinne einer depressiven Erkrankung. Das beschriebene Zustandsbild deckt sich mit der Beschreibung Dr. XXXX , SVA von 2014 (Abl. 199-201).Das beschriebene Zustandsbild deckt sich mit der Beschreibung Dr. römisch 40 , SVA von 2014 (Abl. 199-201). Der Stellungnahme Dr. XXXX (Abl. 252-253) kann einerseits aufgrund der therapeutischenDer Stellungnahme Dr. römisch 40 (Abl. 252-253) kann einerseits aufgrund der therapeutischen Beziehung nicht gefolgt werden, andererseits findet sich in der Stellungnahme keine Diagnose, die diskutiert werden kann. Die Aussage "...und es dürfte zu einer Retraumatisierung gekommen sein. " muss als rein spekulativ bezeichnet werden.
  93. Welche der festgestellten psychiatrischen Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit a) kausal auf die vorgebrachten und oben festgestellten Misshandlungen zurückzuführen (Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhanges bedeutet nach der Judikatur, dass wesentlich mehr für einen Kausalzusammenhang spricht als dagegen)? Warum werden diese Gesundheitsschädigungen als kausal gewertet? Entfällt, siehe 1; b) akausal somit nicht auf die vorgebrachten und oben festgestellten Misshandlungen zurückzuführen also ZB durch anlage- und umweltbedingte Faktoren verursacht? Warum werden diese Gesundheitsschädigungen als akausal bewertet? Entfällt, siehe 1;
  94. Falls die Misshandlungen nicht alleinige Ursache sind, wird um Beurteilung ersucht, ob sie als wesentliche Ursache zum derzeitigen psychiatrischen Leidenszustand beigetragen haben. Es wird ersucht ausführlich darzulegen, was für den wesentlichen Einfluss (vorzeitige Auslösung und/oder Verschlimmerung der Misshandlungen spricht und was dagegen. Entfällt, siehe 1;
  95. Falls die festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit durch kausale und akausale Ursachen herbeigeführt worden ist wird ersucht zu Folgendem Stellung zu nehmen: a) Hat das erlittene Trauma die festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit vorzeitig (erheblich früherer Zeitpunkt) - ausgelöst oder wäre diese auch ohne die angeschuldigten Ereignisse im - annähernd - selben Zeitraum entstanden? Entfällt, siehe 1; b Hat das erlittene Trauma die festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit verschlimmert? Wenn ja in welchem Ausmaß? Entfällt, siehe 1; c Welche Gesundheitsschädigung läge ohne die angeschuldigten Ereignisse vor?
  96. Liegt bei der AW Arbeitsunfähigkeit vor? a) Wenn ja, wegen der kausalen Gesundheitsschädigungen? Entfällt, siehe b) b) Wenn ja, wegen der akausalen Gesundheitsschädigungen? Frau XXXX bezieht seit 2014 eine Erwerbsunfähigkeitspension aufgrund chronischer Cervikodorsalgien ohne Hinweis auf radikuläre Symptomatik, rezidivierender Lumbalgien und Lumboischialgien rechts ohne Hinweis auf radikuläre Symptomatik, reaktive Befindlichkeitsstörung.Frau römisch 40 bezieht seit 2014 eine Erwerbsunfähigkeitspension aufgrund chronischer Cervikodorsalgien ohne Hinweis auf radikuläre Symptomatik, rezidivierender Lumbalgien und Lumboischialgien rechts ohne Hinweis auf radikuläre Symptomatik, reaktive Befindlichkeitsstörung.
  97. Bei Bejahung der Frage 5.: Hat das erlittene Trauma die festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit in einem Ausmaß verschlimmert, dass die AW ohne die angeschuldigten Ereignisse arbeitsfähig wäre, in dem Sinne, dass die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Antragstellers in deutlich geringerem Ausmaß bestünden? Entfällt, siehe 5;
  98. Kann aus medizinischer Sicht gesagt werden, ob die kausalen Gesundheitsschädigungen maßgebliche überwiegende Ursache für Zeiten sind in denen die Antragstellerin nicht gearbeitet hat? In den zur Verfügung gestellten Unterlagen finden sind keine Hinweise auf kausale Gesundheitsschäden als Ursache von Krankheitsständen.
  99. Kann aus medizinischer Sicht gesagt werden, dass die Antragstellerin aufgrund der kausalen Gesundheitsschädigungen an einem kontinuierlichen Berufsverlauf oder einer anderen - besseren - Ausbildung gehindert war? Wenn ja: In welchem Ausmaß kann das festgestellt werden und welche Anhaltspunkte sprechen aus medizinischer Sicht dafür? Ist die zentrale Argumentation der AW, dass es durch die Traumatisierung zu einer Entwicklungsbehinderung mit Leistungsabnahme/Intelli genzminderung und in weiterer Folge zu einer Entwicklungsverzögerung in allen Bereichen gekommen sei, aus fachärztlicher Sicht nachvollziehbar? Aus fachärztlicher Sicht muss Verbrechen im Sinne des VOG von Traumatisierung unterschieden werden, weil schon die Umstände vor Heimunterbringung und die Heimunterbringung an sich mit 7 1/2 Jahren durch die Trennung von Familie und Freunden als Trauma angesehen werden müssen. In Hinblick auf die Gesamtsituation (siehe Befund und Gutachten Magistrat der Stadt Wien, Ab/. 25 und 24) kann lediglich von einem möglichen Einfluss des Verbrechens auf die schulischen Leistungen gesprochen werden. Wesentliche Einflussgrößen wie eben Trauma der Heimaufnahme, Anlage, psychische Reifung, Leistungsbereitschaft, familiäre Integration bzw. Re-Integration, Förderung etc. können nicht quantifiziert und vom Verbrechen abgegrenzt werden kann. Es ist aus fachärztlicher Sicht nicht korrekt, psychologische Testergebnisse unhinterfragt als "Beweis" für ein stattgefundenes Verbrechen heranzuziehen.
  100. Kann (mit Wahrscheinlichkeit) festgestellt werden, mit welchen Anteilen kausale Faktoren (sh. 2 a.) und akausale Faktoren (ungünstige Startbedingungen wie die familiären Verhältnisse die Fremdunterbringung, die Schullaufbahn, die auch ohne Vorliegen eines Verbrechens offensichtliche Nachteile in Bezug auf den beruflichen Werdegang für Heimkinder schaffen) für den gescheiterten Berufseinstieg/Berufsverlauf verantwortlich sind? Wenn ja, wie wären diese zu gewichten? Entfällt, siehe unten; Wenn nein: Ist mit Wahrscheinlichkeit davon auszugehen dass bereits akausale Faktoren für sich allein - ohne Misshandlungserlebnisse - zu einer maßgeblichen Beeinflussung des Berufsverlaufes beigetragen haben? Aus fachärztlicher Sicht ist davon auszugehen, dass die allgemein bekannten negativen Sozialisierungsbedingungen durch Heimaufnahme und Anlage für den beruflichen Werdegang zu verantworten sind - siehe Befund und Gutachten, Magistrat der Stadt Wien, 1972 (damals 16 Jahre alt) "Bei zweifellos problematischer Veranlagung führte die offenbar gerade diesem Kind gegenüber geringe emotionale Zuwendung der Mutter, trotz vollkommen geordneter Familienverhältnisse, zu einer psychischen Frühverwahrlosung, an der die Familienerziehung immer wieder scheiterte. " (Abl. 58RS-58)." Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, hat mit Schriftsatz vom 30.10.2017 im Rahmen des ihr von der belangten Behörde eingeräumten Parteiengehörs eine Stellungnahme abgegeben und eine fachärztliche Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. XXXX vom 27.10.2017 vorgelegt.Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, hat mit Schriftsatz vom 30.10.2017 im Rahmen des ihr von der belangten Behörde eingeräumten Parteiengehörs eine Stellungnahme abgegeben und eine fachärztliche Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. römisch 40 vom 27.10.2017 vorgelegt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.12.2017 wurde der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 3, sowie § 10 Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.12.2017 wurde der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 3, Paragraph 3,, sowie Paragraph 10, Absatz eins, des Verbrechensopfergesetzes (VOG) abgewiesen. In diesem Bescheid stellte die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin Missbrauch in den Heimen erlitten habe, physische Gesundheitsschädigungen vorlägen, aktuelle psychische Gesundheitsschädigungen nicht objektivierbar gewesen seien, ein Kausalzusammenhang zwischen den Misshandlungen im Heim und den festgestellten physischen Gesundheitsschädigungen bzw. das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt habe werden können, und daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, Beschwerde erhoben. Mit der Beschwerde wurde ein Artikel einer Studie von Dr. XXXX " XXXX " vorgelegt, auf ein noch vorzulegendes Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. XXXX verwiesen, und die Einvernahme der Beschwerdeführerin beantragt.Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, Beschwerde erhoben. Mit der Beschwerde wurde ein Artikel einer Studie von Dr. römisch 40 " römisch 40 " vorgelegt, auf ein noch vorzulegendes Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. römisch 40 verwiesen, und die Einvernahme der Beschwerdeführerin beantragt. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 25.01.2018 vorgelegt. Am 14.02.2018 wurde seitens der belangten Behörde ergänzend das von der Beschwerdeführerin eingeholte psychiatrisches Gutachten von Dr. XXXX vom 06.02.2018 vorgelegt.Am 14.02.2018 wurde seitens der belangten Behörde ergänzend das von der Beschwerdeführerin eingeholte psychiatrisches Gutachten von Dr. römisch 40 vom 06.02.2018 vorgelegt. Mit Schreiben vom 12.08.2019 wurden die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, die belangte Behörde, sowie der im Verfahren beigezogene Facharzt für Neurologie und Psychiatrie - welcher die Beschwerdeführerin auch persönlich untersucht hat - als Sachverständiger zu einer öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen. Dem Sachverständigen wurden alle bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Gutachten, medizinischen Beweismittel und die fachärztliche Stellungnahme von Dr. XXXX vom 27.10.2017 zur Einsichtnahme und Vorbereitung für die mündliche Verhandlung übermittelt.Mit Schreiben vom 12.08.2019 wurden die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, die belangte Behörde, sowie der im Verfahren beigezogene Facharzt für Neurologie und Psychiatrie - welcher die Beschwerdeführerin auch persönlich untersucht hat - als Sachverständiger zu einer öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen. Dem Sachverständigen wurden alle bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Gutachten, medizinischen Beweismittel und die fachärztliche Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom 27.10.2017 zur Einsichtnahme und Vorbereitung für die mündliche Verhandlung übermittelt. Die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am 08.11.2019 im Beisein der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsanwaltes, einer Vertreterin der belangten Behörde sowie des fachärztlichen Sachverständigen statt. Die Beschwerdeführerin wurde im Zuge der Verhandlung umfassend zum Sachverhalt befragt und wurde ihr bzw. ihrem Rechtsanwalt Gelegenheit gegeben, sich zu äußern bzw. Stellung zu nehmen, und das Gutachten mit dem fachärztlichen Sachverständigen zu erörtern. Ebenso hatte die Vertreterin der belangten Behörde ausreichend die Möglichkeit zur Fragestellung an die Beschwerdeführerin und zur Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  101. Feststellungen Die Beschwerdeführerin ist österreichischer Staatsbürgerin, und stellte am 12.12.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges Die Beschwerdeführerin war in der Zeit vom 03.07.1963 bis 12.08.1963, vom 04.09.1964 bis 26.07.1966, vom 03.07.1968 bis 02.07.1970 sowie vom 30.11.1971 bis 23.12.1973 in den Heimen XXXX , XXXX XXXX , XXXX und XXXX in XXXX untergebracht.Die Beschwerdeführerin war in der Zeit vom 03.07.1963 bis 12.08.1963, vom 04.09.1964 bis 26.07.1966, vom 03.07.1968 bis 02.07.1970 sowie vom 30.11.1971 bis 23.12.1973 in den Heimen römisch 40 , römisch 40 römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 in römisch 40 untergebracht. In den zwischen den Heimaufenthalten liegenden Zeiträumen hat die Beschwerdeführerin zu Hause bei ihren Eltern gelebt. Die Beschwerdeführerin wurde in den Heimen in XXXX und XXXX Opfer von Missbrauch und Gewalt. Im Heim in XXXX ist die Beschwerdeführerin von einem älteren Mädchen regelmäßig sexuell missbraucht worden, in dem sie gezwungen wurde zu dem Mädchen ins Bett zu kommen, sie zu küssen, an intimen Stellen zu berühren und am ganzen Körper zu streicheln. Von den Erzieherinnen in den Heimen in XXXX und XXXX ist die Beschwerdeführerin geschlagen, gestoßen, gedemütigt, eingesperrt und beschimpft worden, und hat schwere Arbeiten in der Landwirtschaft oder im Haus machen müssen.Die Beschwerdeführerin wurde in den Heimen in römisch 40 und römisch 40 Opfer von Missbrauch und Gewalt. Im Heim in römisch 40 ist die Beschwerdeführerin von einem älteren Mädchen regelmäßig sexuell missbraucht worden, in dem sie gezwungen wurde zu dem Mädchen ins Bett zu kommen, sie zu küssen, an intimen Stellen zu berühren und am ganzen Körper zu streicheln. Von den Erzieherinnen in den Heimen in römisch 40 und römisch 40 ist die Beschwerdeführerin geschlagen, gestoßen, gedemütigt, eingesperrt und beschimpft worden, und hat schwere Arbeiten in der Landwirtschaft oder im Haus machen müssen. Die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit rezidivierenden Dorsolumbalgien, chronische Cervikodorsalgien ohne Hinweis auf eine radikuläre Symptomatik sowie eine Rheumaerkrankung sind nicht auf die Misshandlungen im Heim zurückzuführen. Die vorliegenden physischen Gesundheitsschädigungen sind akausal. Bei der Beschwerdeführerin liegt keine psychische Gesundheitsschädigung vor. Es gibt keinen Hinweis auf eine Störung der Persönlichkeit oder auf eine affektive Erkrankung im Sinne einer depressiven Erkrankung. Eine psychische Retraumatisierung konnte nicht objektiviert werden. Ebenso liegt keine reaktive Befindlichkeitsstörung oder eine posttraumatische Belastungsstörung vor. Die Beschwerdeführerin ist nie in psychiatrischer Behandlung gewesen und hat auch keine diesbezüglichen Medikamente eingenommen. Die Beschwerdeführerin hat in den Jahren 2013 bis 2015 Therapie bei einer klinischen Psychologin/Psychotherapeutin in Anspruch genommen. Eine konkrete Diagnose wurde von der behandelnden Psychologin/Psychotherapeutin nicht gestellt. Die Beschwerdeführerin hat ihren Berufsweg als ungelernte Hilfskellnerin begonnen, im Jahr 1983 die Lehrabschlussprüfung "Kellner" mit Auszeichnung und im Jahr 1984 die Konzessionsprüfung für Gastgewerbe erfolgreich absolviert. Von 1998 bis 2001 hat die Beschwerdeführerin an der Universität XXXX den Universitätslehrgang für Fach- und Verhaltenstrainer sowie Wirtschaftstraining mit einem Master of Advanced Studies "MAS" erfolgreich abgeschlossen. Nach dem Universitätsabschluss hat sie zehn Jahre als Trainerin/Coach für Jugendlich mit besonderen Bedürfnissen gearbeitet. Die Beschwerdeführerin hat auch einige kaufmännische Kurse und Managementseminare absolviert.Von 1998 bis 2001 hat die Beschwerdeführerin an der Universität römisch 40 den Universitätslehrgang für Fach- und Verhaltenstrainer sowie Wirtschaftstraining mit einem Master of Advanced Studies "MAS" erfolgreich abgeschlossen. Nach dem Universitätsabschluss hat sie zehn Jahre als Trainerin/Coach für Jugendlich mit besonderen Bedürfnissen gearbeitet. Die Beschwerdeführerin hat auch einige kaufmännische Kurse und Managementseminare absolviert. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund der akausalen physischen Gesundheitsschädigungen degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit rezidivierenden Dorsolumbalgien sowie chronische Cervikodorsalgien ohne Hinweis auf eine radikuläre Symptomatik arbeitsunfähig.
  102. Beweiswürdigung Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft und zur Antragstellung ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den Heimaufenthalten und den Aufenthalten bei den Eltern, dem angegebenen sexuellen Missbrauch und den Misshandlungen, sowie zu den beruflichen Tätigkeiten ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt samt Clearingbericht und Mündelaktenteilen sowie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 08.11.
  103. Die Feststellungen zu den physischen und psychischen Gesundheitsschädigungen und zur Arbeitsunfähigkeit ergeben sich aus den Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.03.2016 und eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 26.05.2017 - welche jeweils basierend auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin und unter Zugrundelegung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismittel - erstellt wurden, sowie den diesbezüglichen Erörterungen des fachärztlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung hat die vorsitzende Richterin den Verfahrensgang zusammengefasst dargelegt und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben, dazu Fragen zu stellen. Die Beschwerdeführerin gab an, dazu keine Fragen zu haben, und stellte sodann - nach Fragestellung durch die vorsitzende Richterin - den Sachverhalt dar. Zu ihrem Gesundheitszustand schilderte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, sie habe 2012 einen Sturz aus der S-Bahn gehabt und sich schwer verletzt, gleichzeitig habe sie zwei Bandscheibenvorfälle gehabt. Sie sei dann im Krankenhaus und im Krankenstand gewesen und habe sodann ihre Arbeitsstelle verloren. Die Beschwerdeführerin sei in weiterer Folge in ein Burnout, eine Depression geschlittert. Sie selbst habe dazu nicht Burnout gesagt, das sei die Diagnose ihrer Psychotherapeutin und klinischen Gesundheitspsychologin gewesen. Die Beschwerdeführerin sei von 2013 bis 2015 in Therapie gewesen ca. 80 Stunden vom Weißen Ring bezahlt, und dort habe sie zum ersten Mal - nach dem Clearinggespräch - über ihre Heimaufenthalte gesprochen. Alle diese Gedanken seien schubweise gekommen, auch durch Berichte in den Medien. Die Therapie hätte ihr sehr gut weitergeholfen, sie habe sich aus der Retraumatisierung weiterentwickeln können. Die Therapeutin habe dies Retraumatisierung genannt. Derzeit sei sie nicht in Therapie, sie sei auch nie in psychiatrischer Behandlung gewesen, lediglich bei einem Psychiater der auch Neurologe sei, und ihr bei ihren Wirbelsäulenschmerzen geholfen habe. Auf die Frage nach dem Grund für die Erwerbsunfähigkeitspension gab sie an, der erste Grund seien die Folgen des Sturzes mit den Bandscheibenvorfällen gewesen, die Bandscheiben- und Wirbelsäulenprobleme. Weiters das ins Burnout bzw. die Depression schlittern. Überdies sei die Beschwerdeführerin Rheumapatientin. Im Zusammenhang mit der Erwerbsunfähigkeitspension wurden diverse fachärztliche Untersuchungen der Beschwerdeführerin durchgeführt und entsprechende Gutachten erstellt. In dem Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie vom 26.06.2014 wurden degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit rezidivierenden Dorsolumbalgien bei bekannten Diskusprolaps festgestellt, und waren die Wirbelsäulen- und Bandscheibenprobleme - wie auch von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde - der Hauptgrund für die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension. In dem SVA-Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. XXXX vom 12.06.2014 wurde eine reaktive Befindlichkeitsstörung diagnostiziert. Zu der Diagnose in der mündlichen Verhandlung angesprochen führte der fachärztliche Sachverständige aus, eine Reaktion könne nur etwas sein, das in der jüngeren Vergangenheit liege. Daher sei auch eine Verknüpfung der Diagnosen "reaktive Befindlichkeitsstörung" und "psychische Traumatisierung" zu hinterfragen. Diese Diagnose sei im Juni 2014 gestellt worden, daher wäre es erklärbar, dass die Befindlichkeitsstörung im Zusammenhang mit dem Pensionsantritt gestanden sei.In dem SVA-Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. römisch 40 vom 12.06.2014 wurde eine reaktive Befindlichkeitsstörung diagnostiziert. Zu der Diagnose in der mündlichen Verhandlung angesprochen führte der fachärztliche Sachverständige aus, eine Reaktion könne nur etwas sein, das in der jüngeren Vergangenheit liege. Daher sei auch eine Verknüpfung der Diagnosen "reaktive Befindlichkeitsstörung" und "psychische Traumatisierung" zu hinterfragen. Diese Diagnose sei im Juni 2014 gestellt worden, daher wäre es erklärbar, dass die Befindlichkeitsstörung im Zusammenhang mit dem Pensionsantritt gestanden sei. Dazu gab die Beschwerdeführerin an, sie sei ab Jänner 2013 im "Burnout" gewesen und es habe bis zum Jahr 2015 gedauert, bis sie da wieder rausgefunden habe. Deshalb habe ihre Psychotherapeutin von Retraumatisierung des damals Erlebten gesprochen. Vor ihrer Zukunft habe sie keine Angst, sie habe eine kleine Pension, ihr Mann habe eine gute Pension, sie fotografiere und reise. Und sie beschäftige sich mit ihren Stiefenkelkindern. Der fachärztliche Sachverständige stellte diesbezüglich fest er habe damit - mit dem Zusammenhang der reaktiven Befindlichkeitsstörung und dem Pensionsantritt - den Umstand gemeint, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihren Beruf auszuüben. Zu dem Vorbringen einer "Retraumatisierung" führte der medizinische Sachverständige bereits in seinem fachärztlichen Gutachten vom 26.05.2017 aus, in der psychologisch-psychotherapeutischen Stellungnahme der die Beschwerdeführerin behandelnden Psychotherapeutin vom 14.01.2016 findet sich keine Diagnose und die Aussage: "(...) es dürfte zu einer Retraumatisierung gekommen sein (..)." müsse als rein spekulativ bezeichnet werden. Zusammenfassend stellte der fachärztliche Sachverständige in seinem Gutachten vom 26.05.2017 fest, dass bei der Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.05.2017 keine psychiatrische Diagnose festgestellt werden habe können, es fänden sich weder Hinweise auf eine Störung der Persönlichkeit noch Hinweise auf eine affektive Erkrankung im Sinne einer depressiven Erkrankung. Das beschriebene Zustandsbild decke sich auch mit der Beschreibung im Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. XXXX .Zusammenfassend stellte der fachärztliche Sachverständige in seinem Gutachten vom 26.05.2017 fest, dass bei der Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.05.2017 keine psychiatrische Diagnose festgestellt werden habe können, es fänden sich weder Hinweise auf eine Störung der Persönlichkeit noch Hinweise auf eine affektive Erkrankung im Sinne einer depressiven Erkrankung. Das beschriebene Zustandsbild decke sich auch mit der Beschreibung im Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. römisch 40 . Dr. XXXX hielt in seinem Gutachten vom 12.06.2014 auf Seite 2, unterDr. römisch 40 hielt in seinem Gutachten vom 12.06.2014 auf Seite 2, unter Ergänzung fest: Die Pat. Erscheint am 26.06.2014 neuerlich in meiner Ordination: "Die Pat. Hat die MR-Bilder der LWS vom Juni 2012 mitgebracht. In einer Art Nachanamnese berichtet die Versicherte von Inhalten die sie mit ihrer Psychotherapeutin Dr. XXXX dzt. Thematisiert. Im
  104. Und
  105. Lj. wäre sie im Kinderheim XXXX gewesen und wäre dort von einem älteren Mädchen zu nächtlich sexuell intendierten Handlungen gezwungen worden. 2012 kontaktierte die Versicherte den Weißen Ring und Anfang 2013 lernte sie ihre jetzige Therapeutin Dr. XXXX über die PVA kennen. Diese Information gäbe sie auf Anraten ihrer Therapeutin weiter, da von ihrer Seite Zusammenhänge zwischen den damaligen Ereignissen und den jetzigen körperlichen Schmerzen gesehen werden.In einer Art Nachanamnese berichtet die Versicherte von Inhalten die sie mit ihrer Psychotherapeutin Dr. römisch 40 dzt. Thematisiert. Im
  106. Und
  107. Lj. wäre sie im Kinderheim römisch 40 gewesen und wäre dort von einem älteren Mädchen zu nächtlich sexuell intendierten Handlungen gezwungen worden. 2012 kontaktierte die Versicherte den Weißen Ring und Anfang 2013 lernte sie ihre jetzige Therapeutin Dr. römisch 40 über die PVA kennen. Diese Information gäbe sie auf Anraten ihrer Therapeutin weiter, da von ihrer Seite Zusammenhänge zwischen den damaligen Ereignissen und den jetzigen körperlichen Schmerzen gesehen werden. Kommentar: Naturgemäß würde es sich in diesem Fall um psychische Traumatisierung handeln, allerdings gibt es keine Hinweise auf Brückensymptome die zu einer Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung führen könnten." Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren, in der Beschwerde und auch in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf ihren IQ (mit 7 J. IQ 116, verbal 129; nach Heimaufenthalt IQ 101, verbal 92) vorgebracht, sie sei vor Heimunterbringung überdurchschnittlich intelligent gewesen und nach den Heimaufenthalten sei ihr IQ nur mehr durchschnittlich gewesen, demnach habe also eine Entwicklungsstörung bzw. Intelligenzminderung stattgefunden, die auf die Heimaufenthalte und die dort stattgefundene psychische Verwahrlosung zurückzuführen sei. Ohne die Heimaufenthalte hätte sie aufs Gymnasium gehen und studieren können, sowie ihren Wunschberuf Kindergärtnerin bzw. Lehrerin ergreifen können. Diesbezüglich hat der ärztliche Sachverständige in seinem Gutachten vom 26.05.2017 ausgeführt, dass aus fachärztlicher Sicht Verbrechen im Sinne des Verbrechensopfergesetzes von Traumatisierung unterschieden werden müssen, weil schon die Umstände vor Heimunterbringung und die Heimunterbringung an sich mit 7 1/2 Jahren durch die Trennung von Familie und Freunden als Trauma angesehen werden müssen. Im Hinblick auf die Gesamtsituation könne lediglich von einem möglichen Einfluss des Verbrechens auf die schulischen Leistungen gesprochen werden. Wesentliche Einflussgrößen wie eben Trauma der Heimaufnahme, Anlage, psychische Reifung, Leistungsbereitschaft, familiäre Integration bzw. Reintegration, Förderung etc. könnten nicht quantifiziert und vom Verbrechen abgegrenzt werden. Es sei auch aus fachärztlicher Sicht nicht korrekt, psychologische Testergebnisse unhinterfragt als "Beweis" für ein stattgefundenes Verbrechen heranzuziehen. In der mündlichen Verhandlung hat der fachärztliche Sachverständige dazu ausgeführt, davon auszugehen, dass ein Intelligenztest der allerdenkbar möglichste Beweis für die Feststellung einer Entwicklungsverzögerung ist, könne nicht unwidersprochen hingenommen werden. Auch ein Intelligenztest bzw. ein psychologischer Test unterliege diversen Einflussmöglichkeiten. Zu postulieren, dass das ein "Röntgenbild" eines psychischen Zustandsbildes sei, sei falsch. Im Falle der Beschwerdeführerin habe es im Laufe der Entwicklung - wie bereits ausgeführt - noch andere belastende Faktoren gegeben. Dazu gab die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung an, sie gäbe dem Sachverständigen recht, dass bei einem Intelligenztest auch Einflussmöglichkeiten da seien und auch das belastende bzw. nicht belastende Umfeld eine Rolle spiele. Sie habe sich in der dritten und vierten Volksschule in einem sehr belastenden Umfeld befunden, und dies habe dazu geführt, dass es zur Entwicklungsverzögerung gekommen sei. Und der Missbrauch, Gewaltanwendungen sowie die Lungenerkrankung seien verantwortlich gewesen, dass sie sich im Schulsystem nicht mehr zurechtgefunden habe. Alles andere mögen Verletzlichkeiten gewesen sein. Die Beschwerdeführerin hätte nie so einen Bezug zu Bildung gehabt, wenn sie nicht zu Hause gefördert worden wäre, und sie hätte auch nicht so einen hohen IQ gehabt. Der Rechtsvertreter gab zur Intelligenzentwicklung an, die Beschwerdeführerin habe bereits mit fünf Jahren lesen können. Auf dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. ihres Rechtsvertreters wiederholte der fachärztliche Sachverständige - wie bereits umfassend ausgeführt - nochmals, dass bei einem Intelligenztest nicht gesagt werden könne, was hier eingeflossen sei. Anlässlich der persönlichen Untersuchung durch einen allgemeinmedizinischen Sachverständigen am 17.03.2016, hat die Beschwerdeführerin - im diesbezüglichen Gutachten unter "Anamnese" angegeben, nach ihrem Unfall im Jahr 2012 an Beschwerden in der Brust- und Lendenwirbelsäule und seit langem auch schon an Beschwerden in der Halswirbelsäule zu leiden. Dadurch würde sie auch an einem Tinnitus leiden. Nach durchgeführter persönlicher Untersuchung und Beurteilung der vorgelegten Befunde, ist der medizinische Sachverständige umfassend auf die vorliegenden Leiden, Beschwerden und die Kausalität eingegangen, und hat dazu nachfolgendes ausgeführt: Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Dorsumbalgien bei bekanntem Diskusprolaps - belegt ab dem Jahr 2012 - seien akausal. Degenerative Veränderungen der linken Schulter bei Zustand nach Schulterarthroskopie rechts - nach erfolgreicher Operation im Jahr 2001 - mit guter, ungehinderter Funktion in beiden Schultergelenken sei ebenfalls akausal. Der Verdacht auf primär chronische Polyarthritis - eine aus dem rheumatologischen Formenkreis kommende Gelenksentzündung welche ebenfalls akausal sei - werde mittels medikamentöser Therapie erfolgreich behandelt, und seien zum Untersuchungszeitpunkt keine entzündlichen Gelenksveränderungen, keine Gelenksschwellungen und auch keine maßgeblichen funktionellen Einschränkungen des Bewegungsapparates vorgelegen. Ein Zustand nach offener Entfernung der Gallenblase sei akausal. Ein Cervikogner (aufgrund von Verspannungen bei degenerativen Veränderungen in der Halswirbelsäule bedingter) Tinnitus, welcher laut Angaben der Beschwerdeführerin etwa seit 2012/13 bestehe, sei bei unauffälligem HNO-ärztlichem Status nur bei Vorliegen massiver Verspannungen im Bereich der Halswirbelsäule im Rahmen der degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule zu sehen und daher ebenso akausal. Zur von der Beschwerdeführerin angegebenen Entfernung der Gebärmutter und beider Eierstöcke und einer im Jahr 1988/89 erfolgten Chemotherapie - somit ein bösartiges Tumorleiden - sei befundmäßig nicht eindeutig belegt bzw. im chirurgischen Gutachten der SVA vom 26.06.2014 nicht angeführt, und sei ein Zustand nach Gebärmutter- und Eierstockentfernung in der weiblichen Durchschnittsbevölkerung weit verbreitet - insbesondere habe man sich bis zu den 1990er Jahren oftmals frühzeitig zur operativen Entfernung von Gebärmutter und Eierstöcken bei pathologischem Befund entschlossen. Überdies seien diesbezüglich in der Kindheit oder Jugend erlittene Entzündungen auch zum damaligen Zeitpunkt mittels entsprechender Therapie behandelbar gewesen, und könnten nicht eindeutig als Auslöser für ein mögliches Karzinomleiden gesehen werden. Zur von der Beschwerdeführerin angegebenen chronisch rezidivierenden Urticaria (Nesselsucht) wird festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der dermatologischen Untersuchung durch die SVA am
  108. Juni 2014 frei von Hautveränderungen gezeigt hat, und auch anlässlich der aktuellen allgemeinmedizinischen Untersuchung keine Hautveränderungen objektivierbar gewesen wären. Eine allenfalls fallweise auftretende Nesselsucht sei als akausal zu sehen, da Ursachen wie Allergieneigung, Nebenwirkungen von Medikamenten oder auch physikalische Einflüsse wie Wärme, Schwitzen, Druck, Reibung an der Haut als Auslöser gelten. Hypercholesterinämie und Hyperurikämie seinen ebenfalls akausal, da ihre Ursachen in der Ernährung bzw. familiärer Disposition lägen. Eine chronische Raucherlaryngitis bei Nikotinabusus mit einer HNO-ärztlich beschriebenen Affektion des Kehlkopfes im Rahmen von Nikotinkonsum sei als akausal zu sehen, und habe im Rahmen der aktuell durchgeführten klinischen Untersuchung eine unauffällige Stimme ohne Hinweis auf eine bestehende Kehlkopfentzündung dargestellt. Zu den physischen Leiden hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung angegeben, an Wirbelsäulen- und Bandscheibenproblemen zu leiden und Rheuma zu haben. Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2012 einen Antrag nach dem Behinderteneinstellungsgesetz gestellt, und wurde bei ihr ein Grad der Behinderung im Ausmaß von 40 v. H. festgestellt. Auf die Frage der beisitzenden Richterin in der mündlichen Verhandlung, ob das nach wie vor so sei, antwortete die Beschwerdeführerin mit "Ja". Auf die Feststellung des Laienrichters, im Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz seien ausschließlich physische Beeinträchtigungen festgestellt worden, antwortete die Beschwerdeführerin: "Ja. Mir wäre es damals sehr peinlich gewesen zu thematisieren, was mir alles geschehen ist, schon wegen meiner Arbeit, wegen meinem Heimaufenthalt, da ist man "stigmatisiert". Für mich war das nicht "da", deshalb habe ich es beim Arzt nicht erzählt. Meinem heute anwesenden Mann habe ich von meinen Heimaufenthalten im Rahmen meines "Burnouts" und wie das alles passiert ist, erzählt." Da die Beschwerdeführerin die Untersuchung im Rahmen der Festsetzung ihres Grades der Behinderung am 09.11.2012 hatte, und die Gesprächstermine im Zusammenhang mit dem Clearing Bericht vom 23.
  109. und 10.12.2012 datieren, ist es für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin im November 2012 nicht mit dem Arzt über allenfalls vorliegende psychische Beschwerden gesprochen hat, da laut eigenen Angaben der Beschwerdeführerin sie in dieser Zeit im Jahr 2012 begonnen habe, sich mit ihren Heimaufenthalten zu beschäftigen und auch psychisch belastet gewesen sei. Als Gesundheitsschädigungen anlässlich der Untersuchung am 09.11.2012 im Zusammenhang mit der Feststellung des Grades der Behinderung wurden eine Chronische Polyarthritis und Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule festgestellt. Zur ihrer beruflichen Laufbahn hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie nach dem Heimaufenthalt in XXXX nach Hause gekommen sei und ihre Eltern sie in eine Büroschule geschickt hätten, was allerdings nicht der richtige Ort für sie gewesen sei, da sie Büroarbeit gehasst habe. Sie hätte Kindergärtnerin werden wollen. Dann habe sie einen Aufnahmetest bei der Gemeinde XXXX gemacht, den habe sie nicht geschafft. Während ihres Aufenthaltes in der XXXX habe man ihr eine Arbeit in einer Registratur beschafft, das sei aber auch nicht "ihres" gewesen, sie kam wieder nach Hause und es sei im Raum gestanden sie wieder in ein Heim zu schicken, falls sie sich nicht verhalten würde wie die Eltern und die Fürsorge das von ihr erwarte. Um sich dem zu entziehen, habe sie sodann geheiratet und zwei Kinder bekommen.Zur ihrer beruflichen Laufbahn hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie nach dem Heimaufenthalt in römisch 40 nach Hause gekommen sei und ihre Eltern sie in eine Büroschule geschickt hätten, was allerdings nicht der richtige Ort für sie gewesen sei, da sie Büroarbeit gehasst habe. Sie hätte Kindergärtnerin werden wollen. Dann habe sie einen Aufnahmetest bei der Gemeinde römisch 40 gemacht, den habe sie nicht geschafft. Während ihres Aufenthaltes in der römisch 40 habe man ihr eine Arbeit in einer Registratur beschafft, das sei aber auch nicht "ihres" gewesen, sie kam wieder nach Hause und es sei im Raum gestanden sie wieder in ein Heim zu schicken, falls sie sich nicht verhalten würde wie die Eltern und die Fürsorge das von ihr erwarte. Um sich dem zu entziehen, habe sie sodann geheiratet und zwei Kinder bekommen. Die Vertreterin der belangten Behörde hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich gefragt: "Wenn man jetzt annimmt, dass Sie ein Studium oder ein Gymnasium ergriffen hätten, Sie geben aber gleichzeitig an, dass Sie sehr jung zwei Kinder bekommen hätten, wie hätte sich das vereinbaren lassen?" Darauf antwortete die Beschwerdeführerin: "Wenn ich auf das Gymnasium gegangen wäre, hätte ich mit 18 Jahren studiert. Dann hätte ich diesen Mann (meinen ersten Mann), nicht kennen gelernt und nicht geheiratet. Er war Isolierer, Arbeiter und das war nur, weil XXXX (Anm. ein Heim) am Programm stand."Darauf antwortete die Beschwerdeführerin: "Wenn ich auf das Gymnasium gegangen wäre, hätte ich mit 18 Jahren studiert. Dann hätte ich diesen Mann (meinen ersten Mann), nicht kennen gelernt und nicht geheiratet. Er war Isolierer, Arbeiter und das war nur, weil römisch 40 Anmerkung ein Heim) am Programm stand." Der aus dem Verwaltungsakt hervorgehende berufliche Werdegang der Beschwerdeführerin wonach sie in der Gastronomie als ungelernte Hilfskellnerin begonnen habe, die Lehrabschlussprüfung "Kellner" absolviert, später an der Universität XXXX den Universitätslehrgang für Fach- und Verhaltenstrainer sowie Wirtschaftstraining mit einem Master of Advanced Studies "MAS" erfolgreich abgeschlossen habe, und danach als Trainerin/Coach für Jugendlich mit besonderen Bedürfnissen gearbeitet habe, wurde von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt.Der aus dem Verwaltungsakt hervorgehende berufliche Werdegang der Beschwerdeführerin wonach sie in der Gastronomie als ungelernte Hilfskellnerin begonnen habe, die Lehrabschlussprüfung "Kellner" absolviert, später an der Universität römisch 40 den Universitätslehrgang für Fach- und Verhaltenstrainer sowie Wirtschaftstraining mit einem Master of Advanced Studies "MAS" erfolgreich abgeschlossen habe, und danach als Trainerin/Coach für Jugendlich mit besonderen Bedürfnissen gearbeitet habe, wurde von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Zusätzlich führte sie in der mündlichen Verhandlung zu ihrem beruflichen Werdegang aus, in ihrer Gastronomiezeit sei sie auch als Geschäftsführerin selbständig gewesen. Auf die Feststellung der vorsitzenden Richterin, dem Verwaltungsakt sei zu entnehmen, das erwähnte Studium an der Universität habe sie absolviert, da sie mit Kindern und Jugendlichen arbeiten habe wollen, gab die Beschwerdeführerin an, ja sie habe immer unbedingt Lehrerin werden wollen, heute lerne sie mit ihrem Enkel, er wolle Richter werden. Zuletzt habe sie jedenfalls als Verhaltenstrainerin, Coach und als Standortleiterin mit Jugendlichen mit besonderen Bedürfnissen - physisch und psychisch - gearbeitet. Auf die Frage der Richterin, ob sie diese Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen aus problematischen Verhältnissen problemlos machen habe können, und ob dies keine Belastung für sie gewesen sei, gab sie an, wenn sie Probleme gehabt habe sei sie in Supervision gegangen. Sie habe Selbsterfahrungsgruppen aufgesucht, das habe sie machen müssen, das habe zu ihrer Ausbildung gehört. Aber der Heimaufenthalt sei nicht "da" gewesen, dahingehend habe sie keine Probleme gehabt. Zu ihrem Elternhaus und ihren Geschwistern in der mündlichen Verhandlung befragt gab die Beschwerdeführerin an, sie habe ein sehr strenges Elternhaus gehabt. Ihre Mutter sei Krankenschwester gewesen und habe dann wegen der Kinder als Garderobiere gearbeitet, ihr Vater sei Kellner, dann Geschäftsführer in einem Kaffeehaus und auf Saisonarbeit gewesen, wodurch ihre Mutter sehr oft sich selbst überlassen gewesen sei. Ihre Mutter sei auch als sehr kühl und beherrscht eingeschätzt worden und es sei den Eltern eine Therapie empfohlen worden, die hätten sie aber nie durchgeführt. Von ihren Eltern sei die Beschwerdeführerin auch geschlagen worden - in Form von Ohrfeigen und Schlägen auf das Gesäß - aber erst nach ihren Aufenthalten im Heim. Sie sei durch den Missbrauch und die Gewalt im Heim anders als ihre Geschwister gewesen, sie sei aggressiv gewesen, und die Eltern hätten sie nicht mehr verstanden. Zu ihren beiden Schwestern gab sie in der mündlichen Verhandlung an, eine sei ins Gymnasium gegangen und beide hätten eine Lehre absolviert. Zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, sie habe einen Enkel der habe einen IQ von 130 ist festzuhalten, d

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