G 2005 idgF als unbegründetA) Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
F wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 04.09.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac- und eine VIS-Abfrage ergaben keinen Treffer. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.09.2019 gab der Beschwerdeführer an, bis vor ca dreieinhalb Jahren in Afghanistan und im Anschluss dann ca drei Jahre lang im Iran gelebt zu haben. Er habe den Iran schlepperunterstützt mittels PKW verlassen und sei zunächst in die Türkei gelangt, wo er sich 2 Monate aufgehalten habe. Anschließend sei er über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Italien nach Österreich gekommen. In Griechenland habe sich der Beschwerdeführer etwa 4 Monate, in Mazedonien 1 Tag, in Serbien 12 Tage und in Italien schließlich 7 Tage aufgehalten. In Griechenland und in Italien habe er weder Behördenkontakt noch eine ED-Behandlung gehabt. Sein Zielland sei Österreich gewesen, da sich hier seine Mutter, welche er 10 Jahre nicht mehr gesehen und welche ihn dann vor 2 Jahren überraschend kontaktiert habe, aufhalte. Außer in Österreich habe der Beschwerdeführer nirgendwo um Asyl angesucht. In Italien habe der Beschwerdeführer "unter der Brücke" geschlafen. Er wolle nicht nach Italien zurückkehren, sondern mit seiner Mutter in Österreich leben. Das Vorhandensein von gesundheitlichen Problemen wurde vom Beschwerdeführer verneint. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) richtete am 07.09.2018 ein Informationsersuchen
604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) an Italien.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) richtete am 07.09.2018 ein Informationsersuchen
604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) an Italien. Am 09.10.2018 teilte die italienisch Dublinbehörde mit, dass dem Beschwerdeführer am 18.08.2018 und am 27.08.2018 in Italien die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer habe in Italien weder um Asyl angesucht noch eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. In der Folge richtete das Bundesamt am 12.10.2018 ein auf Art. 13 Abs 1 der Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Italien. Mit Schreiben vom 17.12.2018 teilte das Bundesamt der italienischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort
Abs 7 Dublin III-VO Verfristung eingetreten und Italien für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei; dies beginnend mit 13.12.2018.In der Folge richtete das Bundesamt am 12.10.2018 ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Italien. Mit Schreiben vom 17.12.2018 teilte das Bundesamt der italienischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort
, Absatz 7, Dublin III-VO Verfristung eingetreten und Italien für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei; dies beginnend mit 13.12.2018. Am 16.01.2019 fand - in Anwesenheit einer Rechtsberaterin und nach durchgeführter Rechtsberatung - die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt statt. Hierbei gab der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand befragt an, dass er sich physisch und psychisch in der Lage sehe, die Befragung zu absolvieren; es gehe ihm soweit gut und er sei nicht in ärztlicher Behandlung. Zu seinem Alter befragt erklärte Beschwerdeführer, am XXXX geboren worden zu sein. Der Beschwerdeführer habe weder in Österreich noch sonst im Bereich der Europäischen Union Verwandte oder sonstige Personen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestünde. In Österreich befinde sich jedoch seine Mutter. Die Eltern hätten sich vor 10 Jahren getrennt; da hätte der Beschwerdeführer nicht gewusst, wo sich seine Mutter aufhalten würde. Erst vor 2 Jahren, als er sich bereits im Iran aufgehalten habe, hätte sich seine Mutter bei ihm gemeldet und erklärt, in Österreich zu leben. Danach hätten sie ca alle drei bis vier Monate Kontakt via Internet gehabt. Seine Mutter habe nicht gewusst, dass der Beschwerdeführer beabsichtigen würde, zu ihr nach Österreich zu gelangen. Zurzeit würde der Beschwerdeführer alle 2 bis 3 Tage mit seiner Mutter telefonieren bzw über das Internet kommunizieren. Etwa einen Monat nach seiner Ankunft in Österreich habe ihn seine Mutter besucht und ihm ein Handy und Kleidung gebracht. Der Stand des Asylverfahrens seiner Mutter sei ihm nicht bekannt. Er wisse aber, dass diese in XXXX wohne. Außer seiner Mutter habe der Beschwerdeführer in Österreich keine Angehörigen oder Verwandte. Er lebe derzeit weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Über Befragen erklärte der Beschwerdeführer, sich etwa eine Woche lang in Italien aufgehalten zu haben. Die Behörden dort hätten ihm die Fingerabdrücke abgenommen. Danach sei er in eine Flüchtlingsunterkunft gebracht und auch versorgt worden. Um Asyl habe er in Italien nicht angesucht. Er sei schließlich selbständig ausgereist, um zu seiner Mutter nach Österreich zu gelangen. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Italien erklärte der Beschwerdeführer, die Entscheidung zu respektieren und zu akzeptieren. Er habe aber sein Leben riskiert, um zu seiner Mutter zu kommen. Falls es gesetzlich möglich sei, wolle er deshalb gerne bei seiner Mutter in Österreich bleiben. Er "liebe" Österreich und wolle nicht nach Italien zurückkehren. Die Rechtsberaterin beantragte aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter und aufgrund der entsprechenden Angaben in der Tazkira die Durchführung einer multifaktoriellen Altersfeststellung, um Zweifel an der Minderjährigkeit auszuräumen. Beantragt werde auch die Zulassung aus humanitären Gründen gem. Art 17 Abs 2 Dublin III-VO, zumal sich die Mutter des Beschwerdeführers in Österreich befinde und der Beschwerdeführer in Italien über keinerlei soziale Anknüpfungspunkte verfüge.Am 16.01.2019 fand - in Anwesenheit einer Rechtsberaterin und nach durchgeführter Rechtsberatung - die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt statt. Hierbei gab der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand befragt an, dass er sich physisch und psychisch in der Lage sehe, die Befragung zu absolvieren; es gehe ihm soweit gut und er sei nicht in ärztlicher Behandlung. Zu seinem Alter befragt erklärte Beschwerdeführer, am römisch 40 geboren worden zu sein. Der Beschwerdeführer habe weder in Österreich noch sonst im Bereich der Europäischen Union Verwandte oder sonstige Personen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestünde. In Österreich befinde sich jedoch seine Mutter. Die Eltern hätten sich vor 10 Jahren getrennt; da hätte der Beschwerdeführer nicht gewusst, wo sich seine Mutter aufhalten würde. Erst vor 2 Jahren, als er sich bereits im Iran aufgehalten habe, hätte sich seine Mutter bei ihm gemeldet und erklärt, in Österreich zu leben. Danach hätten sie ca alle drei bis vier Monate Kontakt via Internet gehabt. Seine Mutter habe nicht gewusst, dass der Beschwerdeführer beabsichtigen würde, zu ihr nach Österreich zu gelangen. Zurzeit würde der Beschwerdeführer alle 2 bis 3 Tage mit seiner Mutter telefonieren bzw über das Internet kommunizieren. Etwa einen Monat nach seiner Ankunft in Österreich habe ihn seine Mutter besucht und ihm ein Handy und Kleidung gebracht. Der Stand des Asylverfahrens seiner Mutter sei ihm nicht bekannt. Er wisse aber, dass diese in römisch 40 wohne. Außer seiner Mutter habe der Beschwerdeführer in Österreich keine Angehörigen oder Verwandte. Er lebe derzeit weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Über Befragen erklärte der Beschwerdeführer, sich etwa eine Woche lang in Italien aufgehalten zu haben. Die Behörden dort hätten ihm die Fingerabdrücke abgenommen. Danach sei er in eine Flüchtlingsunterkunft gebracht und auch versorgt worden. Um Asyl habe er in Italien nicht angesucht. Er sei schließlich selbständig ausgereist, um zu seiner Mutter nach Österreich zu gelangen. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Italien erklärte der Beschwerdeführer, die Entscheidung zu respektieren und zu akzeptieren. Er habe aber sein Leben riskiert, um zu seiner Mutter zu kommen. Falls es gesetzlich möglich sei, wolle er deshalb gerne bei seiner Mutter in Österreich bleiben. Er "liebe" Österreich und wolle nicht nach Italien zurückkehren. Die Rechtsberaterin beantragte aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter und aufgrund der entsprechenden Angaben in der Tazkira die Durchführung einer multifaktoriellen Altersfeststellung, um Zweifel an der Minderjährigkeit auszuräumen. Beantragt werde auch die Zulassung aus humanitären Gründen gem. Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO, zumal sich die Mutter des Beschwerdeführers in Österreich befinde und der Beschwerdeführer in Italien über keinerlei soziale Anknüpfungspunkte verfüge. Die durchgeführte multifaktorielle Altersfeststellung ergab ein Mindestalter des Beschwerdeführers bei Asylantragstellung in Österreich von 18,58 Jahren (siehe auch AS 304). Am 22.02.2019 wurde der Beschwerdeführer erneut einer Einvernahme vor dem Bundesamt unterzogen, Dabei gab dieser, in Anwesenheit eines Rechtsberaters und nach durchgeführter Rechtsberatung, an, sich physisch und psychisch in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Er sei nicht in ärztlicher Behandlung oder in Therapie. Zum Vorhalt, dass die Altersfeststellung ergeben habe, dass der Beschwerdeführer bei Antragstellung 18,58 Jahre alt und somit bereits volljährig gewesen sei, erklärte dieser, bereits angegeben zu haben, minderjährig zu sein; nach der Untersuchung müsse er das Ergebnis wohl akzeptieren. Die Tazkira habe er bereits vorgelegt; andere Dokumente habe er nicht. In Österreich befänden sich seine Mutter und seine Stiefbrüder. Beide genannten Kinder seien noch unter 10 Jahre alt, weshalb seine Mutter keine Zeit hätte, sich um den Beschwerdeführer zu kümmern. Seine Mutter habe ihn in Österreich nur 1 Mal besucht; er telefoniere aber jeden 2 Tag mit ihr. Außer eines Handys, Kleidung und einmalig € 100,-- bekomme er von seiner Mutter nichts. Der Beschwerdeführer lebe allein im Lager. Über Befragen, wie lange sich der Beschwerdeführer in Italien aufgehalten hätte, gab dieser an, dort für etwa 7 Tage in einem Zelt unter einer Brücke gewohnt zu haben. Er sei in Italien weder untergebracht noch versorgt worden. Wenn er um Asyl angesucht hätte, wäre er untergebracht und versorgt worden. Er habe jedoch zu seiner Mutter gelangen wollen, woraufhin ihm mitgeteilt worden sei, dass er "gehen soll". In der Folge habe der Beschwerdeführer das Camp freiwillig verlassen. Die Behörden hätten nichts dagegen gehabt. Er habe in Italien nicht um Asyl angesucht; es seien ihm jedoch die Fingerabdrücke abgenommen worden. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Italien erklärte der Beschwerdeführer, bei seiner Mutter bleiben und diese unterstützen zu wollen. Eine Frau mit 2 Kindern brauche Unterstützung. Hätte er geahnt, wie kompliziert alles werden würde, hätte sich der Beschwerdeführer offiziell von den italienischen Behörden zu seiner Mutter nach Österreich bringen lassen. Er wolle nicht nach Italien zurückkehren, sondern in Österreich bleiben. Das Ergebnis der Altersfeststellungsuntersuchung sei "nicht sicher"; das, was die Behörden "mit ihm machen" würden, sei ungerecht. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass
Vm Art 22 Abs 7) Dublin III-VO Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Italien
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass
Absatz eins, (richtig: in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7,) Dublin III-VO Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Italien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Feststellungen zur Lage in Italien wurden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst: Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 18.12.2018, Sicherheits- und Immigrationsdekret (Salvini-Dekret); Asylstatistik (relevant für Abschnitt2/ Allgemeines zum Asylverfahren; Abschnitt 3/Dublin-Rückkehrer, Abschnitt 6/Unterbringung und Abschnitt 7/Schutzberechtigte) Das Sicherheits- und Immigrationsdekret des italienischen Innenministers Matteo Salvini ist am 28.11.2018 vom italienischen Parlament endgültig als Gesetz angenommen worden (GF 3.12.2018; vgl. DS 28.11.2018, INT 27.11.2018).Das Sicherheits- und Immigrationsdekret des italienischen Innenministers Matteo Salvini ist am 28.11.2018 vom italienischen Parlament endgültig als Gesetz angenommen worden (GF 3.12.2018; vergleiche DS 28.11.2018, INT 27.11.2018). Es sieht eine Reihe von Änderungen im Asylbereich vor. Um die wichtigsten zu nennen: Der humanitäre Aufenthalt, zuletzt die am häufigsten verhängte Schutzform in Italien, wird künftig nur noch für ein Jahr (bislang zwei Jahre) und nur noch als Aufenthaltstitel für "spezielle Fälle" vergeben, nämlich wenn erhebliche soziale oder gesundheitliche Gründe vorliegen, bzw. wenn im Herkunftsland außergewöhnliche Notsituationen herrschen. Schutzberechtigten, die bestimmte Straftaten begehen, kann der Status leichter wieder aberkannt werden. Ebenso können Migranten, denen bereits die italienische Staatsbürgerschaft verliehen wurde, diese wieder verlieren, wenn sie wegen Terrorismusdelikten verurteilt werden. Die Aufenthaltsdauer in den Abschiebezentren wird von maximal 90 auf 180 Tage verdoppelt. Es wird insgesamt weniger Geld für den Bereich Immigration zur Verfügung gestellt, dafür mehr für die Repatriierung. Das SPRAR-System der Unterbringung soll künftig nur noch für unbegleitete minderjährige Asylwerber und anerkannte Schutzberechtigte zugänglich sein, während andere Asylwerber bis zum Abschluss ihres Verfahrens in den CAS/CARA bleiben sollen. Auch ist vorgesehen, dass besetzte Gebäude geräumt und Besetzer bestraft werden sollen. Italien wird hinkünftig eine Liste sicherer Herkunftsstaaten führen (GF 3.12.2018; vgl. INT 27.11.2018, SO 29.11.2018).Es sieht eine Reihe von Änderungen im Asylbereich vor. Um die wichtigsten zu nennen: Der humanitäre Aufenthalt, zuletzt die am häufigsten verhängte Schutzform in Italien, wird künftig nur noch für ein Jahr (bislang zwei Jahre) und nur noch als Aufenthaltstitel für "spezielle Fälle" vergeben, nämlich wenn erhebliche soziale oder gesundheitliche Gründe vorliegen, bzw. wenn im Herkunftsland außergewöhnliche Notsituationen herrschen. Schutzberechtigten, die bestimmte Straftaten begehen, kann der Status leichter wieder aberkannt werden. Ebenso können Migranten, denen bereits die italienische Staatsbürgerschaft verliehen wurde, diese wieder verlieren, wenn sie wegen Terrorismusdelikten verurteilt werden. Die Aufenthaltsdauer in den Abschiebezentren wird von maximal 90 auf 180 Tage verdoppelt. Es wird insgesamt weniger Geld für den Bereich Immigration zur Verfügung gestellt, dafür mehr für die Repatriierung. Das SPRAR-System der Unterbringung soll künftig nur noch für unbegleitete minderjährige Asylwerber und anerkannte Schutzberechtigte zugänglich sein, während andere Asylwerber bis zum Abschluss ihres Verfahrens in den CAS/CARA bleiben sollen. Auch ist vorgesehen, dass besetzte Gebäude geräumt und Besetzer bestraft werden sollen. Italien wird hinkünftig eine Liste sicherer Herkunftsstaaten führen (GF 3.12.2018; vergleiche INT 27.11.2018, SO 29.11.2018). Vulnerable Asylwerber mit Ausnahme unbegleiteter Minderjähriger haben demnach keinen Zugang zum SPRAR-System mehr. Diese Personen werden nun im Rahmen des CAS-Systems untergebracht. Das italienische Innenministerium hat hierzu bekannt gegeben, dass für CAS daher neue Ausschreibungsbedingungen ausgearbeitet wurden, die seitens der Präfekturen in Zukunft bindend herangezogen werden müssen. Es steht derzeit noch eine abschließende Prüfung durch den italienischen Rechnungshof aus, daher wurden diese noch nicht veröffentlicht. Seitens des italienischen Innenministeriums wurde jedoch betont, dass die Einhaltung sämtlicher europarechtlicher Bestimmungen (hier insbesondere die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU) unter Wahrung der menschlichen Würde jedenfalls sichergestellt sei. Bei den Kernleistungen (Sozialbetreuung, Information, soziokulturelle Mediation, sanitäre Einrichtungen sowie Startpaket, Taschengeld und Telefonkarte) komme es zu keiner Kürzung oder Streichung. Lediglich Integrationsmaßnahmen seien in der neuen Systematik Personen mit internationalem Schutz vorbehalten (VB 17.12.2018). Von der Neuregelung des Aufnahmesystems in Italien sind auch Dublin-Rückkehrer betroffen. Diese werden bereits aktuell nicht mehr im Rahmen des SPRAR-Systems, sondern im CAS untergebracht und laut italienischem Innenministerium kann eine adäquate Unterbringung sichergestellt werden (VB 17.12.2018). Laut offizieller italienischer Statistik wurden im Jahr 2018 bis zum
der Praxis in den Jahren 2016 und 2017 erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione) anstatt sofort nach der erkennungsdienstlichen Behandlung (fotosegnalamento). Zwischen diesen beiden Schritten sind, abhängig von Region und Antragszahlen, Wartezeiten bis zu mehreren Monaten möglich, in denen Betroffene Probleme beim Zugang zu alternativer Unterbringung haben können. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Betroffene Asylwerber ohne ausreichende Geldmittel sind daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen, oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. In ganz Italien gibt es auch informelle Siedlungen oder besetzte Häuser, in denen Fremde leben (AIDA 21.3.2018). Schätzungen der NGO Médecins sans Frontières (MSF) zufolge, waren im Feber 2018 im ganzen Land mindestens 10.000 Personen von der Unterbringung faktisch ausgeschlossen, darunter Asylwerber und Schutzberechtigte. Sie leben nicht selten in besetzen Gebäuden, von denen mittlerweile durch Involvierung von Regionen oder Gemeinden aber auch viele legalisiert wurden (MSF 8.2.2018). Vertreter des UNHCR, von IOM und anderer humanitärer Organisationen und NGOs, berichteten ebenfalls über tausende von legalen und illegalen Migranten und Flüchtlingen, die in verlassenen Gebäuden und in unzulänglichen und überfüllten Einrichtungen in Rom und anderen Großstädten leben und nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung, Rechtsberatung, Bildung und anderen öffentlichen Dienstleistungen haben (USDOS 20.4.2018). Von den in Aufnahmestellen der Regierung untergebrachten Migranten ist ein kleiner Prozentsatz in Zentren untergebracht, die direkt von lokalen Behörden geführt werden und deren Qualität allgemein als hoch gilt, während der Rest in Zentren mit sehr unterschiedlicher Qualität untergebracht ist, unter anderem in alten Schulen, Kasernen und Wohnungen (USDOS 20.4.2018). Das italienische Unterbringungssystem ist in drei Phasen eingeteilt: die Phase der unmittelbaren Notversorgung in sogenannten CPSA/Hotspots in den Hauptankunftsorten von Bootsflüchtlingen; die Erstaufnahmephase in großen Zentren (CARA bzw. CDA) bzw. in temporären Strukturen (CAS), wenn keine Plätze verfügbar sind; und schließlich die Zweitaufnahmephase in den sogenannten SPRAR-Unterkünften.
Gesetz muss die Unterbringung in der Erstaufnahme lediglich grundlegenden Bedürfnissen Rechnung tragen, während sie im SPRAR die individuelle Integration im Fokus haben soll: Bild kann nicht dargestellt werden (AIDA 21.3.2018) Grundsätzlich sollten Antragsteller dieses System "so schnell als möglich" durchlaufen und in SPRAR-Strukturen untergebracht werden. Platzmangel hat aber dazu geführt, dass dies nicht immer eingehalten wird (AIDA 21.3.2018). Mit Stand 31.8.2018 waren 155.619 Migranten in staatlichen italienischen Unterbringungseinrichtungen untergebracht. (VB 24.9.2018). CPSA (Centri di primo soccorso e accoglienza) / Hotspots Im Zuge der zunehmenden Migrationsbewegungen in Richtung Europa hat die Europäische Kommission im Mai 2015 zur besseren Steuerung der Migration den sogenannten "Hotspot approach" eingeführt, um in den Hauptankunftsstaaten für Migranten (Griechenland und Italien) eine rasche Identifizierung und Registrierung der ankommenden Migranten zu gewährleisten und die Effektivität der EU-Relocationprogramme zu erhöhen (GDP 18.1.2018). Personen, die - vor allem auf dem Seeweg - illegal nach Italien gelangen, kommen zunächst in die großen Zentren (CPSA, derzeit formell als Hotspots operativ) in Pozzallo, Trapani und Messina (Lampedusa und Taranto wurden im März 2018 vorläufig geschlossen) und werden dort formell erkennungsdienstlich behandelt und in Asylwerber und Migranten getrennt und entsprechend weiter behandelt - also wenn möglich außer Landes gebracht (eventuell verbunden mit Schubhaft in einem CPR) bzw. in Asylwerberunterkünfte verlegt. Kritiker bezeichnen die Art und Weise wie diese Gruppen identifiziert werden, als oberflächlich (AIDA 21.3.2018). Der Aufenthalt in den Hotspots soll so kurz als möglich sein und 48 bis 72 Stunden nicht überschreiten, was aber oft nicht eingehalten wird. Kritiker sprechen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in Hotspots von Haft ohne ausreichende gesetzliche Basis und richterliche Anordnung (AIDA 21.3.2018; vgl. GDP 18.1.2018). Personen, die einen Asylantrag gestellt haben, dürfen nach der erkennungsdienstlichen Behandlung (fotosegnalamento) die Hotspots in der Regel zwar ungehindert verlassen und betreten, es wurden in der Vergangenheit aber Verzögerungen bei der Einbringung von Asylanträgen beobachtet, wodurch Antragsteller für Monate in Hotspots bleiben mussten (AIDA 21.3.2018).Der Aufenthalt in den Hotspots soll so kurz als möglich sein und 48 bis 72 Stunden nicht überschreiten, was aber oft nicht eingehalten wird. Kritiker sprechen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in Hotspots von Haft ohne ausreichende gesetzliche Basis und richterliche Anordnung (AIDA 21.3.2018; vergleiche GDP 18.1.2018). Personen, die einen Asylantrag gestellt haben, dürfen nach der erkennungsdienstlichen Behandlung (fotosegnalamento) die Hotspots in der Regel zwar ungehindert verlassen und betreten, es wurden in der Vergangenheit aber Verzögerungen bei der Einbringung von Asylanträgen beobachtet, wodurch Antragsteller für Monate in Hotspots bleiben mussten (AIDA 21.3.2018). Die Gesamtkapazität der Hotspot-Zentren lag im Juli 2017 bei ca. 1.600 Plätzen (GDP 18.1.2018). CDA (Centri di accoglienza) / CARA (Centri d'accoglienza richiedenti asilo) / CAS (Centri di accoglienza straordinaria) Zum Unterschied von der Phase der ersten Hilfe und Unterstützung an den Hauptanlandungspunkten von Migration über das Mittelmeer (siehe oben) findet die klassische Erstaufnahme in kollektiven Zentren und - wenn nötig - in temporären Strukturen statt. CDA und CARA sind kollektive Erstaufnahmezentren (AIDA 21.3.2018). Wenn in anderen Unterbringungsstrukturen temporäre Engpässe herrschen, können CAS als Notunterkünfte, solange als unbedingt notwendig, von den Präfekturen zur Verfügung gestellt werden. Von den CAS sollen die Unterzubringenden im Idealfall dann in SPRAR weitervermittelt werden. Ende August 2017 gab es 9.150 CAS in Italien, 77 davon reserviert für unbegleitete Minderjährige. Anfang Dezember 2017 lebten 151.239 Personen in CAS, das waren 81% des gesamten italienischen Aufnahmesystems (AIDA 21.3.2018). Erstaufnahmestrukturen sind große Zentren mit sehr vielen Unterbringungsplätzen und bieten eine eher grundlegende Versorgung mit Nahrung, Kleidung, Basisinformation, Rechtsberatung und medizinischer Notversorgung. Es handelt sich um. Die Qualität der Leistungen, insbesondere bei juristischer und psycho-sozialer Unterstützung, ist jedoch regional unterschiedlich. Die Identifizierung und Betreuung von Vulnerablen lassen oft zu wünschen übrig. In diesen Strukturen ist auf die persönlichen Bedürfnisse der Antragsteller (Alter, Geschlecht, Familienverhältnisse, Vulnerabilität) Rücksicht zu nehmen. In CDA, CARA und CAS gibt es in der Regel ein Taschengeld. Ende November 2017 gab es 15 Erstaufnahmezentren in sieben Regionen Italiens, mit damals 10.738 Untergebrachten (AIDA 21.3.2018). SPRAR (Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati) Das SPRAR bietet Unterbringung, Unterstützung und Integration für Asylwerber und Schutzberechtigte. Finanziert wird dieses System durch das italienische Innenministerium und die Gemeinden. In der Praxis deckt das SPRAR aber nur rund 20% des Unterbringungsbedarfs in Italien ab. Die SPRAR-Projekte bieten Übersetzungsleistungen, linguistisch-kulturelle Mediation, rechtliche Beratung, Sprachtraining, Einschulung, medizinische Versorgung, sozio-psychologische Unterstützung, Unterstützung Vulnerabler, Jobtrainings, Integrationsberatung sowie kulturelle und Freizeitaktivitäten und ein Taschengeld. Auch im SPRAR kann die Qualität der gebotenen Leistungen regional unterschiedlich sein. Das SPRAR besteht (Stand Feber 2018) aus 876 kleineren dezentralisierten, öffentlich finanzierten Aufnahmeprojekten lokaler Gemeinden und NGOs mit gesamt 35.869 Plätzen. Davon waren 3.488 Plätze in 143 Projekten für unbegleitete Minderjährige und 734 Plätze in 52 Projekten für psychisch beeinträchtigte Personen reserviert. Meist handelt es sich bei den Unterbringungen um Wohnungen (AIDA 21.3.2018). NGOs Außerhalb der staatlichen Strukturen existiert noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben von karitativen Organisationen bzw. Kirchen. Ihre Zahl ist schwierig festzumachen. Interessant sind sie speziell in Notfällen oder als Integrationsmittel. Im April 2017 beherbergten über 500 Familien in Italien einen Fremden. In einer Initiative der Caritas waren im Mai 2017 rund 500 weitere Migranten privat untergebracht (AIDA 21.3.2018). CPR (Centri di Permanenza per il Rimpatrio) Personen, die sich illegal im Land aufhalten und keinen internationalen Schutz beantragen, kommen unter bestimmten Voraussetzungen für eine Unterbringung in einem Schubhaftzentrum (CPR) infrage. Gleiches gilt für Personen die eine Ausweisung erhalten haben. Italien verfügt über fünf CPR mit zusammen 610 Plätzen; vier weitere CPR sind derzeit inaktiv. Unbegleitete Minderjährige und Vulnerable können nicht in CPR untergebracht werden, Familien hingegen schon. In der Praxis werden aber nur sehr selten Kinder in CPR untergebracht (AIDA 21.3.2018). Wenn Migranten in den Hotspots die Abgabe von Fingerabdrücken verweigern, können sie für max. 90 Tage (30 Tage mit zweimaliger Verlängerungsmöglichkeit) in CPR inhaftiert werden (CoE-CPT 10.4.2018). Diese Zentren waren vormals unter der Bezeichnung Centri di identificazione ed espulsione (CIE) bekannt (GDP 18.1.2018). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (21.3.2018): Italian Council for Refugees (CIR) / Association for Legal Studies on Immigration (ASGI): Country Report: Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf, Zugriff 3.8.2018 -Strichaufzählung CoE-CPT - Council of Europe - European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (10.4.2018): Report to the Italian Government on the visit to Italy carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 7 to 13 June 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1428908/1226_1523350206_2018-13-inf-eng-docx.pdf, Zugriff 21.9.2018 -Strichaufzählung GDP - Global Detention Project (18.1.2018): Immigration Detention in Italy, https://www.globaldetentionproject.org/wp-content/uploads/2017/11/GDP-Immigration-Detention-Report-2018.pdf, Zugriff 21.9.2018 -Strichaufzählung MSF - Médecins Sans Frontières (8.2.2018): "Out of sight" - Second edition, https://www.ecoi.net/de/dokument/1424506.html, Zugriff 19.9.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430262.html, Zugriff 24.9.2018 -Strichaufzählung VB des BM.I Italien (24.9.2018): Bericht des VB, per E-Mail Dublin-Rückkehrer Dublin-Rückkehrer die noch nicht in Italien offiziell untergebracht waren, haben Zugang zu Unterbringung. Eine allgemeine Aussage, wie lange es dauert bis tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich. Aufgrund von mangelnder Information der Rückkehrer am Flughafen zum Wiedereintritt in das italienische Unterbringungssystem, Fragmentierung des Systems und Platzknappheit, dauert es tendenziell länger. Berichten zufolge kommt es auch vor, dass Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden und sich daher selbst um ihre Unterbringung - mitunter in Behelfssiedlungen - kümmern müssen. Wenn Rückkehrer in Italien bereits einmal offiziell untergebracht waren und diese Unterbringung einfach verlassen haben, kann dies zu Problemen führen. Wenn diese Personen nach Rückkehr einen Antrag auf Unterbringung stellen, kann dieser von der zuständigen Präfektur abgelehnt werden. Gestützt auf Daten aus dem Jahr 2016, denen auch für 2017 Gültigkeit bescheinigt wird, bezeichnen NGOs den Zugang von Dublin-Rückkehrern, auch von Familien mit Kindern, zu Unterbringung in Italien, als willkürlich (AIDA 21.3.2018). Die NGO Baobab Experience betreibt in Rom ein informelles Migrantencamp und berichtet von einer Zunahme von Dublin-Rückkehrer, Antragstellern die das offizielle Unterbringungssystem verlassen müssen weil sie die maximale Unterbringungsdauer erreicht haben und Inhabern eines Schutztitels unter den von ihnen Betreuten (MSF 8.2.2018). Im Sinne des Tarakhel-Urteils des EGMR stellte Italien im Februar 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind, die als Dublin-Rückkehrer nach Italien zurückkehren. Zuletzt wurde am 4. Juli 2018 ein neuer Rundbrief versendet und die Liste aktualisiert. Diese umfasst nun 19 SPRAR-Projekte mit zusammen 79 Unterbringungsplätzen, welche für die Unterbringung von Familien mit Kindern im Rahmen der Dublin-Rückkehr reserviert sind (MdI 4.7.2018). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (21.3.2018): Italian Council for Refugees (CIR) / Association for Legal Studies on Immigration (ASGI): Country Report: Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf, Zugriff 3.8.2018 -Strichaufzählung MdI - Ministero dell'Interno (4.7.2018): Circular Letter, per E-Mail -Strichaufzählung MSF - Médecins Sans Frontières (8.2.2018): "Out of sight" - Second edition, https://www.ecoi.net/de/dokument/1424506.html, Zugriff 19.9.2018 Medizinische Versorgung Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. Das gilt unabhängig davon, ob sie staatliche Versorgung genießen oder nicht. Das Recht auf medizinische Versorgung entsteht formell im Moment der Registrierung eines Asylantrags, wobei es aber in der Praxis in einigen Regionen bis zu einigen Monaten Verzögerung kommen kann, weil bei bestimmten Quästuren die Zuweisung des Steuer-Codes (codice fiscale), die im Zuge der Formalisierung des Asylantrags erfolgt und für den Zugang zur medizinischen Versorgung wichtig ist, so lange dauert. Bis dahin haben die betroffenen Asylsuchenden nur Zugang zu medizinischen Basisleistungen wie etwa einer Notfallversorgung, wie sie
Die Anmeldung beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst erfolgt in den Büros der lokalen Gesundheitsdienste (Aziende sanitarie locali, ASL). Im Zuge der Registrierung wird eine Gesundheitskarte (tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Das Recht auf medizinische Versorgung sollte im Rahmen der Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis nicht erlöschen. In der Praxis kann es aber bei der Erneuerung zu Verzögerungen kommen. Eines der größten Hindernisse für den Zugang zu Gesundheitsdiensten ist die Sprachbarriere (AIDA 21.3.2018). Die Wohnsitzmeldung ist für Asylwerber und Schutzberechtigte die größte administrative Hürde für die Registrierung beim nationalen Gesundheitsdienst. Wenn sie aus der Unterbringung ausziehen, wird ihr Wohnsitz dort abgemeldet. Folglich müssen sie sich anderswo melden. Eine Wohnsitzmeldung in einem besetzten Gebäude oder unter einer fiktiven Adresse (wie bei Obdachlosen) ist in der Regel nicht möglich, wenn auch in Rom einzelne Kommunen gelegentlich schon Ausnahmen gemacht haben. Die Folge ist ein zunehmender Rückgriff auf das System der vorübergehend aufhältigen Fremden (Straniero Temporaneamente Presente, STP), das illegal aufhältigen Migranten den Zugang zu medizinischer Notfallbehandlung ermöglicht. Medizinische Behandlung wird vermehrt über die Notaufnahmen der Krankenhäuser in Anspruch genommen. Auch die medizinischen Leistungen von privaten humanitären Organisationen werden immer wichtiger. Diese können aber keine Medikamente zu Kassenkonditionen verschreiben, so dass die von ihnen behandelten Migranten die Medikamente zum vollen Preis kaufen müssen (MSF 8.2.2018). Asylwerber können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei den ASL als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr ("Ticket") bezahlen. Die Praxis ist jedoch nicht im ganzen Land einheitlich, die Befreiung gilt aber überall zumindest für zwei Monate ab Asylantragstellung (=der Zeitraum in dem kein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht). Um die Ticket-Befreiung danach beizubehalten, müssen sich die AW offiziell arbeitslos melden (AIDA 21.3.2018). Asylwerber mit psychischen Problemen und Folteropfer haben dasselbe Recht auf Zugang zu medizinischer Versorgung wie italienische Bürger. In der Praxis haben sie die Möglichkeit von speziellen Leistungen des nationalen Gesundheitsdienstes und spezialisierten NGOs zu profitieren. Die NGOs ASGI und Ärzte und Grenzen betreiben in Rom seit April 2016 ein Zentrum zur Identifikation und Rehabilitation von Folteropfern. ASGI arbeitet auch mit anderen Institutionen zusammen und beobachtet die Einhaltung der verfassungsmäßigen Rechte der Migranten auf medizinische Versorgung (AIDA 21.3.2018). MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (21.3.2018): Italian Council for Refugees (CIR) / Association for Legal Studies on Immigration (ASGI): Country Report: Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf, Zugriff 3.8.2018 -Strichaufzählung MedCOI - Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail -Strichaufzählung MSF - Médecins Sans Frontières (8.2.2018): "Out of sight" - Second edition, https://www.ecoi.net/de/dokument/1424506.html, Zugriff 19.9.2018 Zusammengefasst wurde im Bescheid festgehalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe und aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Rücküberstellung nach Italien spreche. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Fall des Beschwerdeführers schwere psychische Störungen oder schwere Krankheiten bestehen würden. Der Beschwerdeführer sei nicht lebensbedrohlich erkrankt. Bei Bedarf seien in Italien adäquate Behandlungsmöglichkeiten gegeben und auch für Asylwerber zugänglich. Das durchgeführte multifaktorielle Gutachten zur Altersfeststellung vom 11.02.2019 habe ergeben, dass beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Asylantragstellung ein Mindestalter von 18,58 bestanden habe. Unbedenkliche Dokumente anderen Inhalts seien nicht vorgelegt worden. Die anderslautenden Angaben des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. In Italien sei der Beschwerdeführer als Volljähriger aufgetreten. Der Beschwerdeführer über Italien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist und habe dieses zwischenzeitig auch nicht wieder verlassen. Um Asyl habe der Beschwerdeführer in Italien jedoch nicht angesucht; die Zuständigkeit Italiens habe sich letztlich aufgrund Verfristung ergeben. Es liege kein Familienverfahren vor. In Österreich befinde sich die Mutter des Beschwerdeführers. Mit dieser bestehe aber, wie auch schon bisher, kein gemeinsamer Haushalt; es liege auch weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Genannten vor. Die Mutter des Beschwerdeführers sei keinesfalls auf dessen Unterstützung angewiesen. Seit der Ankunft in Österreich habe erst ein Besuch der Mutter beim Beschwerdeführer stattgefunden. Von einem Abhängigkeitsverhältnis oder einem gefestigten Familienverband könne somit nicht gesprochen werden. Eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers sei nicht zu erkennen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Italien systematischen Misshandlungen bzw Verfolgungen ausgesetzt gewesen wäre oder diese dort zu erwarten hätte. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass diesem eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Eine Schutzverweigerung Italiens sei nicht zu erwarten. Es sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in Italien der Zugang zum Asylverfahren verweigert werden würde. Mangels gemeinsamen Haushalts und besonderer Beziehungsintensität mit seiner Mutter und seinen Stiefgeschwistern sowie mangels Anhaltspunkten für eine Integrationsverfestigung in Österreich sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung der Dublin III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Beziehung zwischen den Genannten gehe über ein übliches verwandtschaftliches Maß nicht hinaus. Allfällige sich aus dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergebende Beziehungen zu Verwandten seien in der Zeit entstanden, zu dem dem Beschwerdeführer sein unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen. Die Möglichkeit zur Aufrechterhaltung von Kontakten zu diesen Verwandten bestünden, wenn auch in eingeschränkter Form, auch von Italien aus (Telefon, Internet etc). Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ergeben.Zusammengefasst wurde im Bescheid festgehalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe und aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Rücküberstellung nach Italien spreche. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Fall des Beschwerdeführers schwere psychische Störungen oder schwere Krankheiten bestehen würden. Der Beschwerdeführer sei nicht lebensbedrohlich erkrankt. Bei Bedarf seien in Italien adäquate Behandlungsmöglichkeiten gegeben und auch für Asylwerber zugänglich. Das durchgeführte multifaktorielle Gutachten zur Altersfeststellung vom 11.02.2019 habe ergeben, dass beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Asylantragstellung ein Mindestalter von 18,58 bestanden habe. Unbedenkliche Dokumente anderen Inhalts seien nicht vorgelegt worden. Die anderslautenden Angaben des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. In Italien sei der Beschwerdeführer als Volljähriger aufgetreten. Der Beschwerdeführer über Italien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist und habe dieses zwischenzeitig auch nicht wieder verlassen. Um Asyl habe der Beschwerdeführer in Italien jedoch nicht angesucht; die Zuständigkeit Italiens habe sich letztlich aufgrund Verfristung ergeben. Es liege kein Familienverfahren vor. In Österreich befinde sich die Mutter des Beschwerdeführers. Mit dieser bestehe aber, wie auch schon bisher, kein gemeinsamer Haushalt; es liege auch weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Genannten vor. Die Mutter des Beschwerdeführers sei keinesfalls auf dessen Unterstützung angewiesen. Seit der Ankunft in Österreich habe erst ein Besuch der Mutter beim Beschwerdeführer stattgefunden. Von einem Abhängigkeitsverhältnis oder einem gefestigten Familienverband könne somit nicht gesprochen werden. Eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers sei nicht zu erkennen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Italien systematischen Misshandlungen bzw Verfolgungen ausgesetzt gewesen wäre oder diese dort zu erwarten hätte. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass diesem eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Eine Schutzverweigerung Italiens sei nicht zu erwarten. Es sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in Italien der Zugang zum Asylverfahren verweigert werden würde. Mangels gemeinsamen Haushalts und besonderer Beziehungsintensität mit seiner Mutter und seinen Stiefgeschwistern sowie mangels Anhaltspunkten für eine Integrationsverfestigung in Österreich sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung der Dublin III-VO sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Beziehung zwischen den Genannten gehe über ein übliches verwandtschaftliches Maß nicht hinaus. Allfällige sich aus dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergebende Beziehungen zu Verwandten seien in der Zeit entstanden, zu dem dem Beschwerdeführer sein unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen. Die Möglichkeit zur Aufrechterhaltung von Kontakten zu diesen Verwandten bestünden, wenn auch in eingeschränkter Form, auch von Italien aus (Telefon, Internet etc). Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG habe bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ergeben. Am 12.03.2019 langte fristgerecht eine Beschwerde beim Bundesamt ein. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen minderjährigen afghanischen Staatsangehörigen handle, dessen Zielland immer Österreich gewesen sei, zumal sich hier seine aufenthaltsberechtigte Mutter befinde. Der Beschwerdeführer sei in Italien angekommen und habe sofort versucht, nach Österreich zu gelangen. Er habe in Italien auch nicht um internationalen Schutz angesucht. Nach den Angaben in der vorgelegten Tazkira sei der Beschwerdeführer am XXXX geboren worden. Auch dessen Mutter habe im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben, einen 17-jährigen Sohn zu haben. Ein Altersfeststellungsgutachten habe ergeben, dass der Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt ein fiktives Mindestalter von 18,58 Jahren gehabt hätte. Da die Mutter des Beschwerdeführers in Österreich subsidiären Schutzstatus genieße und somit Österreich nach Art 9 Dublin III-VO zuständig sei, sei der Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht zurückgewiesen worden. Das Altersfeststellungsgutachten sei als mangelhaft und unschlüssig zu qualifizieren. Gegenständlich könne weder aufgrund der Geschlechtsmerkmale noch des Zahnstatus noch aufgrund des Handröntgens eine Differenzierung zwischen Minder- und Volljährigkeit vorgenommen werden. Die Festlegung des fiktiven Mindestalters werde damit ausschließlich anhand des Schlüsselbein-CT vorgenommen. Es scheine damit kein multifaktorieller Schluss gezogen worden zu sein. Das Handwurzelröntgen hätte ein Alter von 16,1 Jahren ergeben. Die Behörde hätte das Gutachten entsprechend würdigen müssen. Anhand des vorliegenden Gutachtens könne keine Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt werden; eine solche stehe nicht zweifelsfrei fest. Im Zweifel wäre jedoch von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen gewesen. Ein Mangel sei auch darin zu erblicken, dass die Mutter des Beschwerdeführers nicht befragt worden sei; deren zeugenschaftliche Einvernahme hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers werde beantragt. Es habe gegenständlich keinen Eurodac-Treffer gegeben. Lediglich aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg sei ein Konsultationsverfahren eingeleitet worden. Das Bundesamt hätte die italienischen Behörden über die Altersangaben des Beschwerdeführers und die durchgeführte Altersuntersuchung in Kenntnis setzen müssen. Letztlich habe lediglich eine Zustimmung Italiens durch Verfristung vorgelegen. Bestünden - wie gegenständlich - auch nach einer medizinischen Altersdiagnose begründete Zweifel an der Volljährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung, sei
Abs 3 BFA-VG von einer Minderjährigkeit auszugehen und eine weitere Prüfung
Dublin III-VO (insbesondere in Hinblick auf die vorgebrachten familiären Anknüpfungspunkte) vorzunehmen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine subsidiär schutzberechtigte Mutter habe, sei nicht gewürdigt worden. Es handle sich um die Kernfamilie iSv Art 8 EMRK. Wenn auf das Nichtbestehen eines gemeinsamen Haushalts hingewiesen werde, sei hiezu anzumerken, dass der Beschwerdeführer einer Gebietsbeschränkung unterliege; für häufigere wechselseitige Besuche fehle das Geld. Es bestehe aber mindestens alle zwei Tage telefonischer Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter. Die Mutter unterstütze den Beschwerdeführer nach ihren Möglichkeiten. Es bestehe eine enge Beziehung. Es gebe ein schützenswertes Familienleben auch zwischen einem erwachsenen Kind und dessen Eltern. In Italien habe der Beschwerdeführer niemanden. Die Unterbringungssituation stelle, gerade für Dublin-Rückkehrer, nach wie vor das größte Problem dar. Die herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell. Dies gelte insbesondere in Bezug auf das neu in Kraft getretene Salvini-Dekret, welches zu einer weiteren Verschlechterung der Situation geführt habe. Dublin-Rückkehrer und auch andere Asylwerber würden von der Unterkunft in SPRAR-Zentren ausgeschlossen. Im Bescheid würden sich keine Hinweise darauf finden, welche konkreten tatsächlichen Auswirkungen das Dekret auf die Unterbringung in Italien habe. Europäische Gerichte hätten auf die Einführung des Dekrets mit dem Stopp von Überstellungen Asylsuchender im Rahmen der Dublin III-VO nach Italien reagiert. Es drohe ein immenser Anstieg von Obdachlosigkeit unter Asylsuchenden. Personen, die bisher in einem SPRAR-Zentrum untergeberacht worden seien, wozu auch Dublin-Rückkehrende zählen würden, sollten in den CAS untergebracht werden. Aktuelle Berichte hiezu würden jedoch fehlen. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Italien obdachlos sein werde. Es mangle auch an der Ausgewogenheit der Berichte. Das italienische Aufnahme- und Versorgungssystem sei mit systemischen Mängeln behaftet. Die Behörde habe es verabsäumt, eine Einzelfallzusicherung hinsichtlich Unterbringung und Versorgung einzuholen, wodurch dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr Obdachlosigkeit, menschenunwürdige Bedingungen und unzureichende medizinische Versorgung drohen würden. Eine Überstellung nach Italien verletze somit Art 3 EMRK und sei unzulässig. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung des Beschwerdeführers sei die Mutter des Beschwerdeführers in Österreich bereits subsidiär schutzberechtigt gewesen. Daher hätte die Anwendbarkeit des Art 9 Dublin III-VO geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme ausdrücklich den Wunsch geäußert, sein Asylverfahren in Österreich zu führen. Das Verfahren wäre daher
Der Beschwerdeführer habe in Österreich zweifellos faktische familiäre Bindungen; er wolle die Beziehung zu seiner Mutter fortführen und auch eine Rolle im Leben seiner Stiefbrüder spielen. Eine Überstellung würde auf jeden Fall eine Verletzung von Art 8 EMRK bedeuten. Es werde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Am 12.03.2019 langte fristgerecht eine Beschwerde beim Bundesamt ein. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen minderjährigen afghanischen Staatsangehörigen handle, dessen Zielland immer Österreich gewesen sei, zumal sich hier seine aufenthaltsberechtigte Mutter befinde. Der Beschwerdeführer sei in Italien angekommen und habe sofort versucht, nach Österreich zu gelangen. Er habe in Italien auch nicht um internationalen Schutz angesucht. Nach den Angaben in der vorgelegten Tazkira sei der Beschwerdeführer am römisch 40 geboren worden. Auch dessen Mutter habe im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben, einen 17-jährigen Sohn zu haben. Ein Altersfeststellungsgutachten habe ergeben, dass der Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt ein fiktives Mindestalter von 18,58 Jahren gehabt hätte. Da die Mutter des Beschwerdeführers in Österreich subsidiären Schutzstatus genieße und somit Österreich nach Artikel 9, Dublin III-VO zuständig sei, sei der Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht zurückgewiesen worden. Das Altersfeststellungsgutachten sei als mangelhaft und unschlüssig zu qualifizieren. Gegenständlich könne weder aufgrund der Geschlechtsmerkmale noch des Zahnstatus noch aufgrund des Handröntgens eine Differenzierung zwischen Minder- und Volljährigkeit vorgenommen werden. Die Festlegung des fiktiven Mindestalters werde damit ausschließlich anhand des Schlüsselbein-CT vorgenommen. Es scheine damit kein multifaktorieller Schluss gezogen worden zu sein. Das Handwurzelröntgen hätte ein Alter von 16,1 Jahren ergeben. Die Behörde hätte das Gutachten entsprechend würdigen müssen. Anhand des vorliegenden Gutachtens könne keine Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt werden; eine solche stehe nicht zweifelsfrei fest. Im Zweifel wäre jedoch von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen gewesen. Ein Mangel sei auch darin zu erblicken, dass die Mutter des Beschwerdeführers nicht befragt worden sei; deren zeugenschaftliche Einvernahme hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers werde beantragt. Es habe gegenständlich keinen Eurodac-Treffer gegeben. Lediglich aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg sei ein Konsultationsverfahren eingeleitet worden. Das Bundesamt hätte die italienischen Behörden über die Altersangaben des Beschwerdeführers und die durchgeführte Altersuntersuchung in Kenntnis setzen müssen. Letztlich habe lediglich eine Zustimmung Italiens durch Verfristung vorgelegen. Bestünden - wie gegenständlich - auch nach einer medizinischen Altersdiagnose begründete Zweifel an der Volljährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung, sei
Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG von einer Minderjährigkeit auszugehen und eine weitere Prüfung
, Dublin III-VO (insbesondere in Hinblick auf die vorgebrachten familiären Anknüpfungspunkte) vorzunehmen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine subsidiär schutzberechtigte Mutter habe, sei nicht gewürdigt worden. Es handle sich um die Kernfamilie iSv Artikel 8, EMRK. Wenn auf das Nichtbestehen eines gemeinsamen Haushalts hingewiesen werde, sei hiezu anzumerken, dass der Beschwerdeführer einer Gebietsbeschränkung unterliege; für häufigere wechselseitige Besuche fehle das Geld. Es bestehe aber mindestens alle zwei Tage telefonischer Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter. Die Mutter unterstütze den Beschwerdeführer nach ihren Möglichkeiten. Es bestehe eine enge Beziehung. Es gebe ein schützenswertes Familienleben auch zwischen einem erwachsenen Kind und dessen Eltern. In Italien habe der Beschwerdeführer niemanden. Die Unterbringungssituation stelle, gerade für Dublin-Rückkehrer, nach wie vor das größte Problem dar. Die herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell. Dies gelte insbesondere in Bezug auf das neu in Kraft getretene Salvini-Dekret, welches zu einer weiteren Verschlechterung der Situation geführt habe. Dublin-Rückkehrer und auch andere Asylwerber würden von der Unterkunft in SPRAR-Zentren ausgeschlossen. Im Bescheid würden sich keine Hinweise darauf finden, welche konkreten tatsächlichen Auswirkungen das Dekret auf die Unterbringung in Italien habe. Europäische Gerichte hätten auf die Einführung des Dekrets mit dem Stopp von Überstellungen Asylsuchender im Rahmen der Dublin III-VO nach Italien reagiert. Es drohe ein immenser Anstieg von Obdachlosigkeit unter Asylsuchenden. Personen, die bisher in einem SPRAR-Zentrum untergeberacht worden seien, wozu auch Dublin-Rückkehrende zählen würden, sollten in den CAS untergebracht werden. Aktuelle Berichte hiezu würden jedoch fehlen. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Italien obdachlos sein werde. Es mangle auch an der Ausgewogenheit der Berichte. Das italienische Aufnahme- und Versorgungssystem sei mit systemischen Mängeln behaftet. Die Behörde habe es verabsäumt, eine Einzelfallzusicherung hinsichtlich Unterbringung und Versorgung einzuholen, wodurch dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr Obdachlosigkeit, menschenunwürdige Bedingungen und unzureichende medizinische Versorgung drohen würden. Eine Überstellung nach Italien verletze somit Artikel 3, EMRK und sei unzulässig. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung des Beschwerdeführers sei die Mutter des Beschwerdeführers in Österreich bereits subsidiär schutzberechtigt gewesen. Daher hätte die Anwendbarkeit des Artikel 9, Dublin III-VO geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme ausdrücklich den Wunsch geäußert, sein Asylverfahren in Österreich zu führen. Das Verfahren wäre daher
Der Beschwerdeführer habe in Österreich zweifellos faktische familiäre Bindungen; er wolle die Beziehung zu seiner Mutter fortführen und auch eine Rolle im Leben seiner Stiefbrüder spielen. Eine Überstellung würde auf jeden Fall eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten. Es werde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Am 05.04.2019 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Italien überstellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G basiert die multifaktorielle Untersuchungsmethodik auf drei individuellen medizinischen Untersuchungen (insbesondere körperliche, zahnärztliche und Röntgenuntersuchung). Den erläuternden Bemerkungen zu § 13 Abs. 3 BFA-VG ist darüber hinaus zu entnehmen ist, dass eine Altersdiagnose auf Grundlage eines Untersuchungsmodells zu erfolgen habe, das sich auf drei individuelle medizinische Untersuchungen stütze und eine radiologische Untersuchung alleine keineswegs ausreichend sei (RV 1803 XXIV. GP). Als Verfahren zur Altersfeststellung werden von der interdisziplinären Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft folgende Untersuchungen empfohlen: Röntgenuntersuchung der linken Hand, Panoramaschichtröntgen des Gebisses und eine körperliche Untersuchung (Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 13 BFA-VG, Stand: 01.03.2016). Das gegenständliche Gutachten basiert auf folgenden Untersuchungen/Befunden: Anamnese und körperliche Untersuchung, Orthopantomogramm, Panoramaröntgen des Gebisses, CT der Sternoclavikulargelenksregion bds sowie einem Handröntgen der linken Hand.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, AsylG basiert die multifaktorielle Untersuchungsmethodik auf drei individuellen medizinischen Untersuchungen (insbesondere körperliche, zahnärztliche und Röntgenuntersuchung). Den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG ist darüber hinaus zu entnehmen ist, dass eine Altersdiagnose auf Grundlage eines Untersuchungsmodells zu erfolgen habe, das sich auf drei individuelle medizinische Untersuchungen stütze und eine radiologische Untersuchung alleine keineswegs ausreichend sei Regierungsvorlage 1803 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Als Verfahren zur Altersfeststellung werden von der interdisziplinären Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft folgende Untersuchungen empfohlen: Röntgenuntersuchung der linken Hand, Panoramaschichtröntgen des Gebisses und eine körperliche Untersuchung (Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Paragraph 13, BFA-VG, Stand: 01.03.2016). Das gegenständliche Gutachten basiert auf folgenden Untersuchungen/Befunden: Anamnese und körperliche Untersuchung, Orthopantomogramm, Panoramaröntgen des Gebisses, CT der Sternoclavikulargelenksregion bds sowie einem Handröntgen der linken Hand. Es wurde gegenständlich eine dem Stand der Wissenschaft entsprechende individuelle medizinische Untersuchung durchgeführt, welche auch zumindest alle drei genannten Untersuchungen (körperliche, zahnärztliche und Röntgenuntersuchung) umfasste. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde vom 12.03.2019 bestanden nach der durchgeführten Altersdiagnose keine begründeten Zweifel mehr an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers bei Antragstellung. So wird auch auf Seite 16 des Gutachtens ausgeführt: "Eine Minderjährigkeit des Antragstellers kann für diesen Zeitpunkt (Anm: Asylantragstellung in Österreich) mit dem erforderlichen BeweismaßSo wird auch auf Seite 16 des Gutachtens ausgeführt: "Eine Minderjährigkeit des Antragstellers kann für diesen Zeitpunkt Anmerkung, Asylantragstellung in Österreich) mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden". [......]. Bei der, in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer ins Spiel gebrachten Tazkira, ist anzumerken, dass es sich dabei nicht um eine unbedenkliche Urkunde handelt. Die Ausführungen der Mutter des Beschwerdeführers im Rahmen deren Einvernahme vor dem Bundesamt im März 2018, wo diese angab, dass der Beschwerdeführer 17 Jahre alt sei, ist mit dem Ergebnis der Altersfeststellung durchaus in Einklang zu bringen. Bei Zutreffen der Ausführungen der Mutter des Beschwerdeführers im März 2018, wonach der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt 17 Jahre alt gewesen sei, passt ohne weiteres mit dem festgestellten Alter des Beschwerdeführers von 18,58 Jahren bei Asylantragstellung im September 2018 zusammen. Eine (neuerliche) Befragung der Mutter des Beschwerdeführers zum Alter des Beschwerdeführers konnte damit, entgegen dem Beschwerdevorbringen, unterbleiben, zumal daraus kein "Neuerungswert" zu erwarten war. Letztlich bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dem schlüssigen und dem Stand der Wissenschaften entsprechenden Gutachten nicht auf gleicher Stufe entgegengetreten ist. Dass die in Österreich befindliche Mutter des Beschwerdeführers hier seit dem 04.05.2018 den Status einer subsidiär Schutzberechtigten innehat, ergibt sich aus einer Abfrage des Informationssystems Zentrales Fremdenregister. Die Feststellungen zum Nichtvorliegen eines gemeinsamen Haushalts des Beschwerdeführers basieren auf einer Abfrage aus dem zentralen Melderegister und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung. Die Feststellung, dass sich 2 Stiefbrüder des Beschwerdeführers in Österreich befinden ergibt sich aus den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Die weiteren Ausführungen hinsichtlich des Nichtbestehens besonders ausgeprägter privater oder beruflichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dessen eigenen nachvollziehbaren Angaben. Die Feststellung des Nichtbestehens von finanziellen Abhängigkeiten beruhen dem Inhalt von Abfragen aus dem Betreuungsinformationssystem, aus welchen sich ergibt, dass sich sowohl der Beschwerdeführer als seine Mutter in der Grundversorgung befinden. Ein etwaiger (wechselseitiger) Pflegebedarf wurde nicht releviert. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I Nr 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2018,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idF BGBl I Nr 56/2018, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).Paragraph eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 56 aus 2018,, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 2
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten: "Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz""Art". 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen
in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art 22 Antwort auf ein AufnahmegesuchArtikel 22, Antwort auf ein Aufnahmegesuch
Absatz 1 bzw der Frist von einem Monat
Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Artikel 29 Dublin III - VO: Modalitäten und FristenArtikel 29 Dublin römisch drei - VO: Modalitäten und Fristen
den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Italiens ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ ... ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ... ] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrags in Art 13 Abs 1 Dublin III-VO begründet, zumal der Beschwerdeführer letztlich aus Serbien, einem Drittstaat, kommend, die Grenze Italiens illegal überschritten hat und dort auch erkennungsdienstlich behandelt wurde. Die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Verfahrens des Beschwerdeführers beruht auf der Regelung des Art 22 Abs 7 Dublin III-VO, zumal die italienischen Behörden das Gesuchs Österreichs nicht (fristgerecht) beantwortet haben. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Italien finden sich keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer hat das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auch nicht etwa für mehr als 3 Monate wieder verlassen, sodass die Zuständigkeit Italiens auch nicht zwischenzeitig wieder erloschen ist. Die Überstellung des Beschwerdeführers erfolgte innerhalb offener Überstellungsfrist.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrags in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, zumal der Beschwerdeführer letztlich aus Serbien, einem Drittstaat, kommend, die Grenze Italiens illegal überschritten hat und dort auch erkennungsdienstlich behandelt wurde. Die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Verfahrens des Beschwerdeführers beruht auf der Regelung des Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO, zumal die italienischen Behörden das Gesuchs Österreichs nicht (fristgerecht) beantwortet haben. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Italien finden sich keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer hat das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auch nicht etwa für mehr als 3 Monate wieder verlassen, sodass die Zuständigkeit Italiens auch nicht zwischenzeitig wieder erloschen ist. Die Überstellung des Beschwerdeführers erfolgte innerhalb offener Überstellungsfrist. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Es bestehen weder wechselseitige finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten noch besteht ein Pflegebedarf. Eine besondere Beziehungsintensität zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter bzw seinen Stiefbrüdern ist nicht zu erkennen. Im vorliegenden Fall können keine derart gewichtigen humanitären Gründe im familiären oder kulturellen Kontext erkannt werden, die eine Anwendung von Art 17 Dublin III-VO angezeigt erscheinen lassen würden (siehe hiezu auch die Ausführungen unter "Mögliche Verletzung von Art 7 GRC bzw Art 8 EMRK"). Auch für Art 9 Dublin III-VO bleibt, entgegen der in der Beschwerde dargelegten Ansicht, kein Anwendungsspielraum, da es sich beim Beschwerdeführer um einen nachgewiesener Maßen bei Antragstellung bereits Volljährigen handelt und er als solcher nicht unter die Begriffsbestimmung eines Familienangehörigen iSd § 2 lit g Dublin III-VO fällt.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Es bestehen weder wechselseitige finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten noch besteht ein Pflegebedarf. Eine besondere Beziehungsintensität zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter bzw seinen Stiefbrüdern ist nicht zu erkennen. Im vorliegenden Fall können keine derart gewichtigen humanitären Gründe im familiären oder kulturellen Kontext erkannt werden, die eine Anwendung von Artikel 17, Dublin III-VO angezeigt erscheinen lassen würden (siehe hiezu auch die Ausführungen unter "Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw Artikel 8, EMRK"). Auch für Artikel 9, Dublin III-VO bleibt, entgegen der in der Beschwerde dargelegten Ansicht, kein Anwendungsspielraum, da es sich beim Beschwerdeführer um einen nachgewiesener Maßen bei Antragstellung bereits Volljährigen handelt und er als solcher nicht unter die Begriffsbestimmung eines Familienangehörigen iSd Paragraph 2, Litera g, Dublin III-VO fällt. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt e
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.