und 3 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) und der Beitragsgrundlagen
BSVG sowie Vorschreibung eines Beitragszuschlags
1 BSVG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien, (nunmehr: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) vom 31.01.2019, OB römisch 40 1B1, betreffend Feststellung der Pflichtversicherung in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung der Bauern
Paragraphen 2 und 3 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) und der Beitragsgrundlagen
Paragraph 23, BSVG sowie Vorschreibung eines Beitragszuschlags
Paragraph 34, Absatz eins, BSVG zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 31.01.2019 sprach die belangten Behörde (im Folgenden: SVB) aus, dass der Beschwerdeführer von 11.08.2015 bis laufend in der Kranken- und Unfallversicherung und von 01.08.2015 bis laufend in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei (Spruchpunkt 1.) und der Beitragsbemessung folgende Beitragsgrundlagen zugrunde zu legen seien (Spruchpunkt 2.): Von 01.08.2015 bis 31.12.2015 Versicherungszweig Monatliche Beitrags-grundlage EUR Beitragssatz in % Monatsbeitrag EUR Krankenversicherung 749,17 7,65 57,31 Unfallversicherung 749,17 1,90 14,23 Pensionsversicherung 511,97 17,00 87,03 Von 01.01.2016 bis 31.12.2016 Versicherungszweig Monatliche Beitrags-grundlage EUR Beitragssatz in % Monatsbeitrag EUR Krankenversicherung 767,15 7,65 58,69 Unfallversicherung 767,15 1,90 14,58 Pensionsversicherung 524,26 17,00 89,12 Von 01.01.2017 bis 31.12.2017 Versicherungszweig Monatliche Beitrags-grundlage EUR Beitragssatz in % Monatsbeitrag EUR Krankenversicherung 785,56 7,65 60,10 Unfallversicherung 785,56 1,90 14,93 Pensionsversicherung 536,84 17,00 91,26 Von 01.01.2018 bis 31.03.2018 Versicherungszweig Monatliche Beitrags-grundlage EUR Beitragssatz in % Monatsbeitrag EUR Krankenversicherung 808,34 7,65 61,84 Unfallversicherung 808,34 1,90 15,36 Pensionsversicherung 552,41 17,00 93,91 Von 01.04.2018 bis 31.12.2018 Versicherungszweig Monatliche Beitrags-grundlage EUR Beitragssatz in % Monatsbeitrag EUR Krankenversicherung 986,45 7,65 75,46 Unfallversicherung 986,45 1,90 18,74 Pensionsversicherung 986,45 17,00 167,70 Weiters sprach die SVB aus, dass der Beschwerdeführer für die Zeit von 01.08.2015 bis 30.06.2018 für die nachzuzahlenden Beiträge einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 236,20 zu entrichten habe (Spruchpunkt 3.). Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen führte die SVB begründend aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund des rechtskräftigen Einantwortungsbeschlusses aus dem Jahr 1985 gemeinsam mit XXXX (im Folgenden: Miteigentümerin) Inhaber des Fischereirechts Fließgewässer mit der Bezeichnung XXXX , gewesen sei. Mit Schreiben vom 08.02.1996 sei sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Bevollmächtigten der Miteigentümerin mitgeteilt worden, dass Letzterer aufgrund einer mündlichen Vereinbarung weiterhin das alleinige Nutzungs- und Bewirtschaftungsrecht am gegenständlichen Fischereirevier zustehe. Mit Schenkungsvertrag vom 11.08.2015 sei der Beschwerdeführer Alleininhaber des Fischereirechts geworden. Laut Angaben der BH Lienz als Fischereibehörde werde das Fischereirecht am gegenständlichen Fischereirevier vom Beschwerdeführer als Fischereiberechtigten ausgeübt. Der Beschwerdeführer unterliege daher seitdem
1 Z. 1 BSVG der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern.
1 Z. 1 BSVG seien in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern Pflichtversicherte auch in der Unfallversicherung pflichtversichert. Das Fischereirecht sei vom Finanzamt Kitzbühel Lienz am 12.07.1989 mit einem Einheitswert von € 2.800,00 bewertet worden. Für die Zeit ab 04/2018 gelte der im Hauptfeststellungsbescheid zum 01.01.2014/15 vom 26.07.2017 rechtskräftig festgestellte Einheitswert von €Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen führte die SVB begründend aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund des rechtskräftigen Einantwortungsbeschlusses aus dem Jahr 1985 gemeinsam mit römisch 40 (im Folgenden: Miteigentümerin) Inhaber des Fischereirechts Fließgewässer mit der Bezeichnung römisch 40 , gewesen sei. Mit Schreiben vom 08.02.1996 sei sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Bevollmächtigten der Miteigentümerin mitgeteilt worden, dass Letzterer aufgrund einer mündlichen Vereinbarung weiterhin das alleinige Nutzungs- und Bewirtschaftungsrecht am gegenständlichen Fischereirevier zustehe. Mit Schenkungsvertrag vom 11.08.2015 sei der Beschwerdeführer Alleininhaber des Fischereirechts geworden. Laut Angaben der BH Lienz als Fischereibehörde werde das Fischereirecht am gegenständlichen Fischereirevier vom Beschwerdeführer als Fischereiberechtigten ausgeübt. Der Beschwerdeführer unterliege daher seitdem
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG seien in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern Pflichtversicherte auch in der Unfallversicherung pflichtversichert. Das Fischereirecht sei vom Finanzamt Kitzbühel Lienz am 12.07.1989 mit einem Einheitswert von € 2.800,00 bewertet worden. Für die Zeit ab 04 aus 2018, gelte der im Hauptfeststellungsbescheid zum 01.01.2014/15 vom 26.07.2017 rechtskräftig festgestellte Einheitswert von € 5.000,00. Die rechtskräftig festgestellten Einheitswerte seien
1 BSVG Grundlage für die Bemessung der Beiträge.
1 BSVG in Verbindung mit § 86 Abs. 13 Bewertungsgesetz 1955 seien Einheitswertbescheide aufgrund der Hauptfeststellung zum 01.01.2014/15 für die Zeit vor dem 01.04.2018 sozialversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Es sei daher für die Beitragsbemessung bis 31.03.2018 der im Hauptfeststellungsbescheid zum 01.01.1988/89 festgestellte Einheitswert von € 2.800,00 heranzuziehen gewesen. Wegen fehlender Anmeldung zur Pflichtversicherung (§ 16 BSVG) sei
1 BSVG ein Beitragszuschlag vorzuschreiben gewesen.5.000,00. Die rechtskräftig festgestellten Einheitswerte seien
Paragraph 23, Absatz eins, BSVG Grundlage für die Bemessung der Beiträge.
Paragraph 363, Absatz eins, BSVG in Verbindung mit Paragraph 86, Absatz 13, Bewertungsgesetz 1955 seien Einheitswertbescheide aufgrund der Hauptfeststellung zum 01.01.2014/15 für die Zeit vor dem 01.04.2018 sozialversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Es sei daher für die Beitragsbemessung bis 31.03.2018 der im Hauptfeststellungsbescheid zum 01.01.1988/89 festgestellte Einheitswert von € 2.800,00 heranzuziehen gewesen. Wegen fehlender Anmeldung zur Pflichtversicherung (Paragraph 16, BSVG) sei
Paragraph 34, Absatz eins, BSVG ein Beitragszuschlag vorzuschreiben gewesen. 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die er damit begründete, dass
1 BSVG nur dann Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem BSVG festzusetzen und vorzuschreiben seien, wenn der nach dem BSVG Pflichtversicherte nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) monatliche Beiträge leistet, die insgesamt nicht dem monatlichen Höchstbetrag nach dem BSVG entsprechen. Der Beschwerdeführer habe bereits im Schreiben vom 03.09.2018 an die SVB darauf hingewiesen, dass aufgrund dessen Eigenschaft als selbstständig erwerbstätiger Rechtsanwalt keine gesetzliche Verpflichtung zur Beitragsleistung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG bestehe. Für selbständig erwerbstätige Rechtsanwälte bestehe grundsätzlich die Möglichkeit (freiwillige) Pensionsbeiträge nach dem ASVG zu leisten. Darüber hinaus unterlägen sie
F des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 (ASRÄG 1997) auch hinsichtlich der gesetzlichen Pensionsversicherung grundsätzlich den Bestimmungen des GSVG. Weiters habe jeder Rechtsanwalt
Vorsorgesystem der jeweiligen Kammer, der er angehört, zu leisten. Die Beiträge zu diesem Vorsorgesystem hätten der Höhe nach den entsprechenden Tarifen des ASVG zu entsprechen (§ 52 RAO). Aufgrund dieser Regelung sei der Beschwerdeführer zwar in der Pensionsversicherung nach dem GSVG beitragspflichtig, jedoch aufgrund der Höhe der Zahlungen in das Vorsorgesystem der Rechtsanwaltskammer (RAK) Wien von der Leistung von Beiträgen an die SVA befreit. Diese Befreiung gelte auch gegenüber der SVB. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer zumindest im Jahr 2016 auch Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb gehabt, welche die Beitragspflicht nach dem GSVG ausgelöst hätten. Eine entsprechende Vorschreibung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) liege noch immer nicht vor.
BSVG seien die Beiträge zur gesetzlichen Pensionsversicherung der SVA bei der Festsetzung der Beiträge nach dem BSVG jedenfalls zu berücksichtigen. Dem sei im angefochtenen Bescheid jedoch nicht Rechnung getragen worden.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die er damit begründete, dass
Paragraph 33 a, Absatz eins, BSVG nur dann Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem BSVG festzusetzen und vorzuschreiben seien, wenn der nach dem BSVG Pflichtversicherte nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) monatliche Beiträge leistet, die insgesamt nicht dem monatlichen Höchstbetrag nach dem BSVG entsprechen. Der Beschwerdeführer habe bereits im Schreiben vom 03.09.2018 an die SVB darauf hingewiesen, dass aufgrund dessen Eigenschaft als selbstständig erwerbstätiger Rechtsanwalt keine gesetzliche Verpflichtung zur Beitragsleistung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG bestehe. Für selbständig erwerbstätige Rechtsanwälte bestehe grundsätzlich die Möglichkeit (freiwillige) Pensionsbeiträge nach dem ASVG zu leisten. Darüber hinaus unterlägen sie
Paragraphen eins, ff. GSVG in der Fassung des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 (ASRÄG 1997) auch hinsichtlich der gesetzlichen Pensionsversicherung grundsätzlich den Bestimmungen des GSVG. Weiters habe jeder Rechtsanwalt
Paragraph 50, ff. Rechtsanwaltsordnung (RAO) u.a. Beiträge in das (Alters-)Vorsorgesystem der jeweiligen Kammer, der er angehört, zu leisten. Die Beiträge zu diesem Vorsorgesystem hätten der Höhe nach den entsprechenden Tarifen des ASVG zu entsprechen (Paragraph 52, RAO). Aufgrund dieser Regelung sei der Beschwerdeführer zwar in der Pensionsversicherung nach dem GSVG beitragspflichtig, jedoch aufgrund der Höhe der Zahlungen in das Vorsorgesystem der Rechtsanwaltskammer (RAK) Wien von der Leistung von Beiträgen an die SVA befreit. Diese Befreiung gelte auch gegenüber der SVB. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer zumindest im Jahr 2016 auch Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb gehabt, welche die Beitragspflicht nach dem GSVG ausgelöst hätten. Eine entsprechende Vorschreibung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) liege noch immer nicht vor.
Paragraph 33 a, BSVG seien die Beiträge zur gesetzlichen Pensionsversicherung der SVA bei der Festsetzung der Beiträge nach dem BSVG jedenfalls zu berücksichtigen. Dem sei im angefochtenen Bescheid jedoch nicht Rechnung getragen worden. Zur Einbeziehung in die Krankenversicherung führte die Beschwerde aus, dass
BSVG auch bei der Festsetzung der Beitragsgrundlage in der gesetzlichen Krankenversicherung der Bauern jener Betrag zu berücksichtigen sei, den der nach dem BSVG Pflichtversicherte aufgrund des GSVG oder eines anderen Bundesgesetzes an eine andere gesetzliche Krankenversicherung leistet. Wenn dieser Betrag der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach dem BSVG entspreche, sei kein Beitrag an die SVB zu leisten. Der angefochtene Bescheid enthalte keine Feststellungen zu den Einkünften des Beschwerdeführers nach dem GSVG. Durch das ASRÄG 1997 sei für selbständig erwerbstätige Rechtsanwälte die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG begründet worden.
GSVG bestehe jedoch eine Befreiung von der Beitragszahlung in dieser Pflichtversicherung, wenn die zuständige RAK für ihre Mitglieder eine Krankenversicherung schafft und aufrechterhält. Es könne als bekannt vorausgesetzt werden, dass die RAK in Form eines Gruppenversicherungsvertrages mit der UNIQA eine entsprechende Versorgungseinrichtung geschaffen habe. Der Beschwerdeführer leiste bereits einen monatlichen Beitrag in dieser gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne des GSVG, welcher der Höhe nach dem monatlichen Höchstbeitrag nach dem BSVG entspreche. Der Beschwerdeführer sei daher zwar grundsätzlich in der Krankenversicherung nach dem GSVG beitragspflichtig, jedoch aufgrund der Höhe der Zahlungen in das Vorsorgesystem der RAK Wien von der Zahlung von Beiträgen an die SVA befreit. Diese Leistungsbefreiung gelte auch gegenüber der SVB. Darüber hinaus wären auch die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nach dem GSVG aufgrund von Einkünften aus Gewerbebetrieb bei der Festsetzung der Beiträge nach dem BSVG zu berücksichtigen gewesen. Da die SVA die Beiträge ab 2016 noch nicht festgesetzt und vorgeschrieben habe, hätte die SVB die Beiträge nur vorläufig festsetzen und vorschreiben dürfen, wodurch sich der angefochtene Bescheid auch aus diesem Grunde als rechtswidrig erweise.Zur Einbeziehung in die Krankenversicherung führte die Beschwerde aus, dass
Paragraph 33 b, BSVG auch bei der Festsetzung der Beitragsgrundlage in der gesetzlichen Krankenversicherung der Bauern jener Betrag zu berücksichtigen sei, den der nach dem BSVG Pflichtversicherte aufgrund des GSVG oder eines anderen Bundesgesetzes an eine andere gesetzliche Krankenversicherung leistet. Wenn dieser Betrag der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach dem BSVG entspreche, sei kein Beitrag an die SVB zu leisten. Der angefochtene Bescheid enthalte keine Feststellungen zu den Einkünften des Beschwerdeführers nach dem GSVG. Durch das ASRÄG 1997 sei für selbständig erwerbstätige Rechtsanwälte die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG begründet worden.
Paragraph 5, GSVG bestehe jedoch eine Befreiung von der Beitragszahlung in dieser Pflichtversicherung, wenn die zuständige RAK für ihre Mitglieder eine Krankenversicherung schafft und aufrechterhält. Es könne als bekannt vorausgesetzt werden, dass die RAK in Form eines Gruppenversicherungsvertrages mit der UNIQA eine entsprechende Versorgungseinrichtung geschaffen habe. Der Beschwerdeführer leiste bereits einen monatlichen Beitrag in dieser gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne des GSVG, welcher der Höhe nach dem monatlichen Höchstbeitrag nach dem BSVG entspreche. Der Beschwerdeführer sei daher zwar grundsätzlich in der Krankenversicherung nach dem GSVG beitragspflichtig, jedoch aufgrund der Höhe der Zahlungen in das Vorsorgesystem der RAK Wien von der Zahlung von Beiträgen an die SVA befreit. Diese Leistungsbefreiung gelte auch gegenüber der SVB. Darüber hinaus wären auch die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nach dem GSVG aufgrund von Einkünften aus Gewerbebetrieb bei der Festsetzung der Beiträge nach dem BSVG zu berücksichtigen gewesen. Da die SVA die Beiträge ab 2016 noch nicht festgesetzt und vorgeschrieben habe, hätte die SVB die Beiträge nur vorläufig festsetzen und vorschreiben dürfen, wodurch sich der angefochtene Bescheid auch aus diesem Grunde als rechtswidrig erweise. Zur Einbeziehung in die Unfallversicherung wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid die im fraglichen Zeitraum vom Beschwerdeführer bereits geleisteten Zahlung völlig außer Acht lasse. Zumindest für den Zeitraum bis einschließlich April 2017 seien sämtliche Beiträge in der gesetzlichen Unfallversicherung an die SVB, Landesstelle Tirol, und die SVB, Landesstelle Niederösterreich, geleistet worden. An der Übernahme des alleinigen Nutzungs- und Bewirtschaftungsrechts an der Fischerei durch die vormalige Miteigentümerin habe sich auch nach der schenkungsweisen Übertragung des Fischereirechts an den Beschwerdeführer mit 11.08.2015 nichts geändert. Die ursprünglich zuständige SVB, Landesstelle Tirol, habe die Vereinbarung zur Kenntnis genommen und bis zum Ableben der Miteigentümerin, somit zumindest bis zur Abtretung des Aktes an die SVB, Landesstelle Niederösterreich, auch akzeptiert. Zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages wurde schließlich ausgeführt, dass ein allfälliger Verstoß gegen die Meldepflicht als höchstens geringfügig zu werten sei, sodass nach freiem Ermessen kein Beitragszuschlag festgesetzt werden hätte müssen, weil der Beschwerdeführer betreffend Steuern und Abgaben seit Jahren von einer Steuerberatungskanzlei betreut werde und sich der Beschwerdeführer sich darauf verlassen habe, dass sämtliche relevanten Meldungen und Auskünfte erstattet werden. Jedenfalls könne der Beitragszuschlag auch in einer niedrigeren als der tatsächlich verhängten Höhe festgesetzt werden.
Am 21.03.2019 einlangend legte die SVB die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Dabei teilte sie ergänzend mit, dass der Beschwerdeführer, soweit er die Beitragspflicht gegenüber den Vorsorgesystemen der RAK sowie aufgrund des Gruppenkrankenversicherungsvertrages mit der UNIQA ins Treffen führe, auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen sei, wonach derartige Beitragszahlungen im Rahmen der Paragraphen 33 a, 33 b, BSVG nicht zu berücksichtigen seien (VwGH vom 16.11.2011, 2011/08/0332). Hinsichtlich der behaupteten (weiteren) GSVG-Pflichtversicherung werde ein aktueller Versicherungsdatenauszug für den Beschwerdeführer übermittelt, aus dem keine Zeiten einer GSVG-Pflichtversicherung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ersichtlich seien und daher Feststellungen hinsichtlich etwaiger Beitragszahlungen an die SVA unterbleiben hätten können. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde seien die am 09.08.2016, 02.12.2016, 24.01.2017, 01.06.2017 und 02.05.2018 erfolgten Zahlungen bereits berücksichtigt worden und dies gegenüber dem Beschwerdeführer auch kommuniziert worden. Eine detaillierte Abrechnung des Beitragskontos könne dem Gericht bei Bedarf übermittelt werden. Da im Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides lediglich die Höhe der Beitragsgrundlage festgestellt worden sei, habe nach Ansicht der SVB eine gesonderte Anführung bereits getätigter Einzahlungen im Bescheid unterbleiben können. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer (zumindest) seit Erlangung des Alleineigentums an der Liegenschaft am 11.08.2015 als Bewirtschafter bzw. Fischereiausübungsberechtigter geführt wird, stütze sich auf die Mitteilung der zuständigen Fischereibehörde. Außerdem seien für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr eine Betriebsführung im Sinne des BSVG erfolgt, primär die Eigentumsverhältnisse maßgeblich (VwGH 23.03.2015, 2013/08/0131). Dass das Eigentum ab 11.08.2015 zur Gänze dem Beschwerdeführer zuzuordnen sei, werde von diesem in der Beschwerde bestätigt. Die Verhängung des Beitragszuschlages sei im Einklang mit Paragraph 34, Absatz eins, BSVG erfolgt. Es sei darauf hinzuweisen, dass eine Ermessensentscheidung insbesondere auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners zu berücksichtigen habe. Im Übrigen könne nach Ansicht der SVB die Art bzw. die Schwere des Meldeverstoßes nicht dadurch abgemildert werden, dass die Erfüllung der Meldepflichten im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, BSVG auf einen Experten übertragen wurde, zumal dadurch sogar ein Entfall der Manuduktionspflicht der Behörde
Paragraph 13 a, AVG bewirkt werde.
GSVG festgestellt.Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum wurden dem Beschwerdeführer von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) keine Beiträge nach dem GSVG vorgeschrieben. Bislang wurde seitens der SVA auch keine Pflichtversicherung
Paragraph 2, GSVG festgestellt.
BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
Paragraph 182, BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Gegenständlich liegt zwar eine Angelegenheit vor, die eine Senatszuständigkeit begründen würde. Mangels entsprechenden Antrags hat die Entscheidung jedoch durch Einzelrichter zu erfolgen.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Gegenständlich liegt zwar eine Angelegenheit vor, die eine Senatszuständigkeit begründen würde. Mangels entsprechenden Antrags hat die Entscheidung jedoch durch Einzelrichter zu erfolgen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Gegenständlich gelangen folgende maßgebende gesetzliche Bestimmungen zur Anwendung: § 2 BSVG (auszugsweise):Paragraph 2, BSVG (auszugsweise): "Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung § 2.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens
den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens
den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Absatz 2,, (...)
9 lit. a für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt.Paragraph 33 a,
Paragraph 23, Absatz 9, Litera a, für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt. (...) Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Krankenversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten § 33b.
des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage). Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 33c Abs. 2 ist anzuwenden.Paragraph 33 b,
Paragraph 48, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage). Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. Paragraph 33 c, Absatz 2, ist anzuwenden. (...)" § 34 BSVG (auszugsweise):Paragraph 34, BSVG (auszugsweise): "Beitragszuschlag § 34.
Paragraph 16, meldepflichtigen Personen folgenden Beitragszuschlag vorschreiben:
1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht unterschreiten.Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen. Der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen
Paragraph 59, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht unterschreiten. (...)" § 5 GSVG (auszugsweise):Paragraph 5, GSVG (auszugsweise): "Ausnahmen von der Pflichtversicherung für einzelne Berufsgruppen § 5.
1 Z 1 GSVG von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG ausgenommen zu sein und auf Grund seiner Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (der Rechtsanwaltskammer Wien) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG für die Kranken- und Pensionsversicherung Anspruch auf Leistungen gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung zu haben.Der Beschwerdeführer bestreitet nicht,
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG ausgenommen zu sein und auf Grund seiner Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (der Rechtsanwaltskammer Wien) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG für die Kranken- und Pensionsversicherung Anspruch auf Leistungen gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung zu haben. Von ihm bestritten wurde hingegen, in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen
und 3 BSVG in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert gewesen zu sein, weil das alleinige Nutzungs- und Bewirtschaftungsrecht am beschwerdegegenständlichen Fischereirecht auch nach der schenkungsweisen Übertragung des ideellen Hälfteanteils an den Beschwerdeführer am 11.08.2015 bis zu ihrem Ableben (am 08.06.2016) weiterhin von seiner Mutter ausgeübt worden sei.Von ihm bestritten wurde hingegen, in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen
Paragraphen 2 und 3 BSVG in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert gewesen zu sein, weil das alleinige Nutzungs- und Bewirtschaftungsrecht am beschwerdegegenständlichen Fischereirecht auch nach der schenkungsweisen Übertragung des ideellen Hälfteanteils an den Beschwerdeführer am 11.08.2015 bis zu ihrem Ableben (am 08.06.2016) weiterhin von seiner Mutter ausgeübt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt seit dem grundlegenden Erkenntnis vom 11.10.1961, Slg. Nr. 5644/A, die Auffassung, dass für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, maßgeblich ist, ob jene Person, deren Versicherungs- oder Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten, und zwar primär dem Eigentum bzw. dem Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, beantwortet werden kann. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung dieser sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (z. B. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird (VwGH 04.10.2001, 97/08/0072).
1 Z 1 zweiter Satz BSVG wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz BSVG wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16,) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Der Beschwerdeführer räumte zunächst selbst ein, zumindest seit dem Ableben seiner Mutter alleiniger Nutzungs- und Bewirtschaftungsberechtigter und somit Betriebsführer iSd § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG gewesen zu sein. Zum anderen stand die Fischerei seit 11.08.2015 unstrittig in seinem Alleineigentum, weswegen
1 Z. 1 zweiter Satz BSVG die gesetzliche Vermutung besteht, dass der Betrieb auf seine Rechnung und Gefahr bewirtschaftet wurde. Zwar ist
1 Z. 1 dritter Satz BSVG ein Gegenbeweis möglich. Ein solcher Gegenbeweis ist jedoch für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig.Der Beschwerdeführer räumte zunächst selbst ein, zumindest seit dem Ableben seiner Mutter alleiniger Nutzungs- und Bewirtschaftungsberechtigter und somit Betriebsführer iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG gewesen zu sein. Zum anderen stand die Fischerei seit 11.08.2015 unstrittig in seinem Alleineigentum, weswegen
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz BSVG die gesetzliche Vermutung besteht, dass der Betrieb auf seine Rechnung und Gefahr bewirtschaftet wurde. Zwar ist
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Satz BSVG ein Gegenbeweis möglich. Ein solcher Gegenbeweis ist jedoch für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Mit Schreiben vom 08.02.1996 teilte die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers und seiner Mutter mit, dass aufgrund interner mündlicher Vereinbarungen die Mutter des Beschwerdeführers bis auf weiteres das alleinige Nutzungs- und Bewirtschaftungsrecht an der Fischerei innehabe, weil ihr Sohn zugunsten seiner Mutter auf sein anteiliges Nutzungsrecht verzichtet habe. Ein derartiger Verzicht unter Miteigentümern kann jedoch nach der schenkungsweisen Übertragung des ideellen Hälfteanteils an den Beschwerdeführer nicht mehr die Rechtsgrundlage für die weitere alleinige Nutzung und Bewirtschaftung der Fischerei durch seine Mutter bilden, weswegen der der gesetzlichen Vermutung widersprechende geänderte Sachverhalt gemeldet werden hätte müssen, um die gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 1 Z. 1 zweiter Satz BSVG zu entkräften. Da den Feststellungen zufolge keine derartige Meldung erstattet wurde, ist daher (jedenfalls) ab der schenkungsweisen Übertragung des Hälfteanteils von der gesetzlich vermuteten Betriebsführung des Beschwerdeführers auszugehen, weswegen die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern auch für die vor dem Ableben der Mutter des Beschwerdeführers liegenden Zeiträume festzustellen war.Ein derartiger Verzicht unter Miteigentümern kann jedoch nach der schenkungsweisen Übertragung des ideellen Hälfteanteils an den Beschwerdeführer nicht mehr die Rechtsgrundlage für die weitere alleinige Nutzung und Bewirtschaftung der Fischerei durch seine Mutter bilden, weswegen der der gesetzlichen Vermutung widersprechende geänderte Sachverhalt gemeldet werden hätte müssen, um die gesetzliche Vermutung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz BSVG zu entkräften. Da den Feststellungen zufolge keine derartige Meldung erstattet wurde, ist daher (jedenfalls) ab der schenkungsweisen Übertragung des Hälfteanteils von der gesetzlich vermuteten Betriebsführung des Beschwerdeführers auszugehen, weswegen die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern auch für die vor dem Ableben der Mutter des Beschwerdeführers liegenden Zeiträume festzustellen war. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen gegenüber einer Einrichtung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung steht der Pflichtversicherung nach dem BSVG nicht entgegen (zur Zulässigkeit der Mehrfachversicherung vgl. VwGH 22.01.2003, 2000/08/0069, mwN, 16.06.2004, 2003/08/0085, mwN, und 20.10.2004, 2002/08/0191).Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen gegenüber einer Einrichtung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung steht der Pflichtversicherung nach dem BSVG nicht entgegen (zur Zulässigkeit der Mehrfachversicherung vergleiche VwGH 22.01.2003, 2000/08/0069, mwN, 16.06.2004, 2003/08/0085, mwN, und 20.10.2004, 2002/08/0191). Die Festsetzung einer vorläufigen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung bzw. in der Krankenversicherung nach dem BSVG, wie sie der Beschwerdeführer begehrt, hat zur Voraussetzung, dass der nach dem BSVG Pflichtversicherte auch eine Erwerbstätigkeit ausübt, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG und (oder) nach dem GSVG (§ 33a Abs. 1 BSVG) bzw. die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem "anderen Bundesgesetz" begründen (§ 33b Abs. 1 BSVG). Der hier gegebene Anspruch des nach dem BSVG Pflichtversicherten auf Leistungen gegenüber Einrichtungen der Wiener Rechtsanwaltskammer erfüllt keine dieser Voraussetzungen, weil es sich hierbei um Vorsorgen mit privatrechtlicher Anspruchsgrundlage handelt. Der nach dem BSVG Pflichtversicherte wird damit nicht anders behandelt als andere Versicherte, die freiberuflich tätig sind und deren gesetzliche berufliche Vertretung von der Möglichkeit des Hinausoptierens aus der gesetzlichen Pensionsversicherung
Mit Personen, die in der gesetzlichen Pflichtversicherung mehrfach versichert sind, ist der hier genannte nach dem BSVG Pflichtversicherte nicht vergleichbar (VwGH 16.11.2011, 2011/08/0332).Die Festsetzung einer vorläufigen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung bzw. in der Krankenversicherung nach dem BSVG, wie sie der Beschwerdeführer begehrt, hat zur Voraussetzung, dass der nach dem BSVG Pflichtversicherte auch eine Erwerbstätigkeit ausübt, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG und (oder) nach dem GSVG (Paragraph 33 a, Absatz eins, BSVG) bzw. die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem "anderen Bundesgesetz" begründen (Paragraph 33 b, Absatz eins, BSVG). Der hier gegebene Anspruch des nach dem BSVG Pflichtversicherten auf Leistungen gegenüber Einrichtungen der Wiener Rechtsanwaltskammer erfüllt keine dieser Voraussetzungen, weil es sich hierbei um Vorsorgen mit privatrechtlicher Anspruchsgrundlage handelt. Der nach dem BSVG Pflichtversicherte wird damit nicht anders behandelt als andere Versicherte, die freiberuflich tätig sind und deren gesetzliche berufliche Vertretung von der Möglichkeit des Hinausoptierens aus der gesetzlichen Pensionsversicherung
Paragraph 5, GSVG Gebrauch gemacht hat. Mit Personen, die in der gesetzlichen Pflichtversicherung mehrfach versichert sind, ist der hier genannte nach dem BSVG Pflichtversicherte nicht vergleichbar (VwGH 16.11.2011, 2011/08/0332). Es begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, jedes Erwerbseinkommen gesondert bis zur Höchstbeitragsgrundlage der Beitragsberechnung zu Grunde zu legen (vgl. VfSlg. 17260/2004). Es gibt aber auch kein Verfassungsgebot, im Fall einer Mehrfachversicherung auf Grund mehrerer Beschäftigungen die Beiträge wechselseitig anzurechnen (VfSlg. 17260/2004, Punkt III.3.3.3.).Es begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, jedes Erwerbseinkommen gesondert bis zur Höchstbeitragsgrundlage der Beitragsberechnung zu Grunde zu legen vergleiche VfSlg. 17260 aus 2004,). Es gibt aber auch kein Verfassungsgebot, im Fall einer Mehrfachversicherung auf Grund mehrerer Beschäftigungen die Beiträge wechselseitig anzurechnen (VfSlg. 17260 aus 2004,, Punkt römisch drei.3.3.3.). Der Beschwerdeführer behauptete zwar auch die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG bzw. die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem "anderen Bundesgesetz" begründete, indem er angab, im Jahr 2016 neben seinen Einkünften als selbständig erwerbstätiger Rechtsanwalt auch Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb gehabt zu haben.
1 BSVG erfordert die Berücksichtigung derartiger Einkünfte jedoch, dass der in der Pensionsversicherung der Bauern Pflichtversicherte glaubhaft macht, dass die Summe aus den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem GSVG und nach dem BSVG die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen
9 lit. a BSVG für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung überschreiten wird. Gleiches gilt
1 BSVG sinngemäß für in der Krankenversicherung der Bauern Pflichtversicherte. Der Beschwerdeführer räumte jedoch selbst ein, dass ihm bislang von der SVA noch keine Beiträge nach dem GSVG vorgeschrieben wurden. Auch eine Pflichtversicherung nach dem GSVG wurde bislang nicht festgestellt. Zudem unterließ es der Beschwerdeführer auch, seine Angaben im Rahmen eines ihm gewährten Parteiengehörs zu konkretisieren, weswegen vorliegend die Voraussetzungen für eine vorläufige Beitragsfestsetzung
dem §§ 33a und 33b BSVG mangels Glaubhaftmachung, dass die Summe aus den Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG und nach dem BSVG die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen
9 lit. a BSVG für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung überschreiten wird, nicht gegeben sind.Der Beschwerdeführer behauptete zwar auch die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG bzw. die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem "anderen Bundesgesetz" begründete, indem er angab, im Jahr 2016 neben seinen Einkünften als selbständig erwerbstätiger Rechtsanwalt auch Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb gehabt zu haben.
Paragraph 33 a, Absatz eins, BSVG erfordert die Berücksichtigung derartiger Einkünfte jedoch, dass der in der Pensionsversicherung der Bauern Pflichtversicherte glaubhaft macht, dass die Summe aus den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem GSVG und nach dem BSVG die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen
Paragraph 23, Absatz 9, Litera a, BSVG für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung überschreiten wird. Gleiches gilt
Paragraph 33 b, Absatz eins, BSVG sinngemäß für in der Krankenversicherung der Bauern Pflichtversicherte. Der Beschwerdeführer räumte jedoch selbst ein, dass ihm bislang von der SVA noch keine Beiträge nach dem GSVG vorgeschrieben wurden. Auch eine Pflichtversicherung nach dem GSVG wurde bislang nicht festgestellt. Zudem unterließ es der Beschwerdeführer auch, seine Angaben im Rahmen eines ihm gewährten Parteiengehörs zu konkretisieren, weswegen vorliegend die Voraussetzungen für eine vorläufige Beitragsfestsetzung
dem Paragraphen 33 a und 33 b BSVG mangels Glaubhaftmachung, dass die Summe aus den Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG und nach dem BSVG die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen
Paragraph 23, Absatz 9, Litera a, BSVG für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung überschreiten wird, nicht gegeben sind. Soweit die Beschwerde relevierte, dass für die Erhöhung des Einheitswertes (von € 2.800 auf € 5.000) keine Rechtsgrundlage bestand, ist auf den (rechtskräftigen) Hauptfeststellungsbescheid vom 26.07.2017, mit dem der Einheitswert mit € 5.000,00 festgesetzt wurde, und die Judikatur des VwGH zu verweisen, der zufolge für sozialversicherungsrechtliche Zwecke ausnahmslos der zuletzt festgestellte Einheitswertbescheid heranzuziehen ist, soweit ein solcher Bescheid vorliegt, und der Einheitswert die bindende Grundlage für die darauf basierenden Berechnungen nach dem BSVG ist (vgl. zuletzt VwGH 24.02.
1 BSVG betrifft, so wurde die Meldung des Eigentumserwerbs mit 11.08.2015 unstrittig erst am 07.08.2018 erstattet. Zum Einwand des Beschwerdeführers, er habe eine Steuerberatungskanzlei beauftragt und sich darauf verlassen, dass diese die Meldung rechtzeitig erstattet, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass auch das BSVG für dieselben Meldeverstöße sowohl Verwaltungsstrafen (§ 21 BSVG) als auch Beitragszuschläge vorsieht und daher bei der Auslegung des § 34 Abs. 1 BSVG die Erwägungen der Rechtsprechung zu § 113 Abs. 1 ASVG, insbesondere die in ihr entwickelten Grundsätze zum Zweck des Beitragszuschlages, gelten. Dass betrifft verfahrensgegenständlich insbesondere die Irrelevanz des Verschuldens für das "ob" seiner Vorschreibung (vgl. VwGH 25.10.1994, 93/08/0108). Insofern war die SVB daher unabhängig vom Verschulden des Beschwerdeführers dem Grunde nach berechtigt, einen Beitragszuschlag vorzuschreiben. Soweit dessen Höhe releviert wurde, ist darauf hinzuweisen, dass der Beitragszuschlag nach der Lage der Verwaltungsakten in der Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen festgelegt wurde, was
1 letzter Satz BSVG die gesetzliche Untergrenze darstellt.Was die Vorschreibung eines Beitragszuschlages
Paragraph 34, Absatz eins, BSVG betrifft, so wurde die Meldung des Eigentumserwerbs mit 11.08.2015 unstrittig erst am 07.08.2018 erstattet. Zum Einwand des Beschwerdeführers, er habe eine Steuerberatungskanzlei beauftragt und sich darauf verlassen, dass diese die Meldung rechtzeitig erstattet, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass auch das BSVG für dieselben Meldeverstöße sowohl Verwaltungsstrafen (Paragraph 21, BSVG) als auch Beitragszuschläge vorsieht und daher bei der Auslegung des Paragraph 34, Absatz eins, BSVG die Erwägungen der Rechtsprechung zu Paragraph 113, Absatz eins, ASVG, insbesondere die in ihr entwickelten Grundsätze zum Zweck des Beitragszuschlages, gelten. Dass betrifft verfahrensgegenständlich insbesondere die Irrelevanz des Verschuldens für das "ob" seiner Vorschreibung vergleiche VwGH 25.10.1994, 93/08/0108). Insofern war die SVB daher unabhängig vom Verschulden des Beschwerdeführers dem Grunde nach berechtigt, einen Beitragszuschlag vorzuschreiben. Soweit dessen Höhe releviert wurde, ist darauf hinzuweisen, dass der Beitragszuschlag nach der Lage der Verwaltungsakten in der Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen festgelegt wurde, was
Paragraph 30, Absatz eins, letzter Satz BSVG die gesetzliche Untergrenze darstellt. Die Beschwerde war daher
GVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag gestellt. Der erkennende Richter erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W209.2216363.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.