RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.01.2020 GeschäftszahlW220 2015916-1 SpruchW220 2015916-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2014, Zl. 221549102-140139764, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.10.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2014, Zl. 221549102-140139764, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.10.2018, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) auf Dauer für unzulässig erklärt.Der Beschwerde wird stattgegeben und die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) auf Dauer für unzulässig erklärt. XXXX wird gemäß §§ 54 und 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54 und 55 Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer hat nach unrechtmäßiger Einreise ins österreichische Bundesgebiet am 19.02.2001 unter der Identität XXXX, geb. am XXXX , StA Indien, einen Asylantrag gestellt.1.
- Der Beschwerdeführer hat nach unrechtmäßiger Einreise ins österreichische Bundesgebiet am 19.02.2001 unter der Identität römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA Indien, einen Asylantrag gestellt. 1.
- Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 14.08.2001, AZ. 01 03.268-BAW, den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt II).1.
- Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 14.08.2001, AZ. 01 03.268-BAW, den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei). 1.
- Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.01.2002, Zl. XXXX , abgewiesen.1.
- Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.01.2002, Zl. römisch 40 , abgewiesen. 1.
- Der Verwaltungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 12.09.2002, Zl. 2002/20/0149, ab. 2.
- Mit Bescheid der BPD XXXX , Fremdenpolizeiliches Büro, vom 13.09.2002, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer gem. § 33 Abs. 1 Fremdengesetz ausgewiesen und ausgesprochen, dass er das Bundesgebiet gem. § 40 Abs. 1 Fremdengesetz sofort nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides zu verlassen habe.2.
- Mit Bescheid der BPD römisch 40 , Fremdenpolizeiliches Büro, vom 13.09.2002, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 33, Absatz eins, Fremdengesetz ausgewiesen und ausgesprochen, dass er das Bundesgebiet gem. Paragraph 40, Absatz eins, Fremdengesetz sofort nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides zu verlassen habe. 2.
- Der gegen diesen Bescheid der BPD XXXX , Fremdenpolizeiliches Büro, erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom 25.11.2002, Zl. XXXX , keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG bestätigt.2.
- Der gegen diesen Bescheid der BPD römisch 40 , Fremdenpolizeiliches Büro, erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion römisch 40 vom 25.11.2002, Zl. römisch 40 , keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG bestätigt. 3.
- Mit Bescheid der BPD XXXX , Fremdenpolizeiliches Büro, vom 14.02.2003, Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer gem. § 61 Abs. 1 des Fremdengesetzes iVM § 57 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung, des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und der Abschiebung angeordnet.3.
- Mit Bescheid der BPD römisch 40 , Fremdenpolizeiliches Büro, vom 14.02.2003, Zl. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer gem. Paragraph 61, Absatz eins, des Fremdengesetzes iVM Paragraph 57, AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung, des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und der Abschiebung angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge ab dem 18.05.2003 in der Schubhaft angehalten. 3.
- Mit Straferkenntnis vom 20.05.2003, Zl. XXXX , wurde über den Beschwerdeführer wegen §§ 40 iVm 107 Abs. 1 Z 1 FrG eine Geldstrafe von EUR 120,- verhängt.3.
- Mit Straferkenntnis vom 20.05.2003, Zl. römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 40, in Verbindung mit 107 Absatz eins, Ziffer eins, FrG eine Geldstrafe von EUR 120,- verhängt. 4.
- Der Beschwerdeführer stellte am 20.05.2003 einen zweiten Asylantrag. 4.
- Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 12.06.2003, AZ. XXXX, den zweiten Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.4.
- Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 12.06.2003, AZ. römisch 40 , den zweiten Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. 4.
- Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung (vgl. dazu Punkt 9.).4.
- Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung vergleiche dazu Punkt 9.).
- Der Beschwerdeführer wurde am 12.08.2003 aus der Schubhaft entlassen. 6.
- Der Beschwerdeführer stellte am 10.05.2004 bei der BPD XXXX , Fremdenpolizeiliches Büro, unter Berufung auf eine mit einer österreichischen Staatsbürgerin eingegangene Ehe einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger (§ 49 Abs. 1 FrG).6.
- Der Beschwerdeführer stellte am 10.05.2004 bei der BPD römisch 40 , Fremdenpolizeiliches Büro, unter Berufung auf eine mit einer österreichischen Staatsbürgerin eingegangene Ehe einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger (Paragraph 49, Absatz eins, FrG). Unter einem wurde die - nicht vollständige - Kopie eines auf den Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX , geb. am XXXX , von der indischen Botschaft in XXXX ausgestellten Reisepasses, Nr. XXXX mit einer Gültigkeit vom 02.09.2003 bis 01.09.2004, beigebracht.Unter einem wurde die - nicht vollständige - Kopie eines auf den Beschwerdeführer unter dem Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 , von der indischen Botschaft in römisch 40 ausgestellten Reisepasses, Nr. römisch 40 mit einer Gültigkeit vom 02.09.2003 bis 01.09.2004, beigebracht. Zudem wurde die Kopie einer Heiratsurkunde vom 06.04.2004 über die Heirat des Beschwerdeführers (unter der dem Reisepass entsprechenden Identität) mit einer österreichischen Staatsbürgerin sowie ein Konvolut von Dokumenten beigebracht. 6.
- In weiterer Folge wurde der unter Punkt 6.
- genannte Antrag zuständigkeitshalber gem. § 81 NAG an das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, weitergeleitet.6.
- In weiterer Folge wurde der unter Punkt 6.
- genannte Antrag zuständigkeitshalber gem. Paragraph 81, NAG an das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, weitergeleitet. 6.
- Der unter Punkt 6.
- genannte Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX vom 16.11.2006, Zl. XXXX , gem. § 1 Abs. 2 Z 1 NAG abgewiesen.6.
- Der unter Punkt 6.
- genannte Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von römisch 40 vom 16.11.2006, Zl. römisch 40 , gem. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG abgewiesen. 6.
- Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 08.05.2007, GZ XXXX , gem. § 66 Abs. 4 AVG iVm § 1 Abs. 2 Z 1 NAG abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass aufgrund des anhängigen Asyl-Berufungsverfahrens (Anm.: vgl. Punkt
- samt Unterpunkten) der Beschwerdeführer eine asylrechtliche, vorläufige Aufenthaltsberechtigung habe und angesichts dessen das NAG nach dem klaren Wortlaut des § 1 Abs. 2 Z 1 leg. cit. nicht anwendbar sei.6.
- Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 08.05.2007, GZ römisch 40 , gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass aufgrund des anhängigen Asyl-Berufungsverfahrens Anmerkung, vergleiche Punkt
- samt Unterpunkten) der Beschwerdeführer eine asylrechtliche, vorläufige Aufenthaltsberechtigung habe und angesichts dessen das NAG nach dem klaren Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. nicht anwendbar sei. 6.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 06.09.2007, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen.6.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 06.09.2007, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.
- Eingehend am 27.05.2004 wurde eine Reisepasskopie des Beschwerdeführers mit einer Verlängerung der Gültigkeit des Reisepasses bis 01.09.2006 vorgelegt. 8.
- Mit Bescheid der BPD XXXX , Fremdenpolizeiliches Büro, vom 23.06.2006, Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer gem. § 62 Abs. 1 iVm Abs. 2 iVm § 60 Abs. 2 Z 9 FPG und gem. § 63 Abs. 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit der österreichischen Staatsbürgerin eine Aufenthaltsehe eingegangen sei.8.
- Mit Bescheid der BPD römisch 40 , Fremdenpolizeiliches Büro, vom 23.06.2006, Zl. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer gem. Paragraph 62, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 9, FPG und gem. Paragraph 63, Absatz eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit der österreichischen Staatsbürgerin eine Aufenthaltsehe eingegangen sei. 8.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde (vgl. dazu Punkt 10.).8.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde vergleiche dazu Punkt 10.). 9.
- Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 01.09.2008, Zl. C7 223794-14/2008, wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 12.06.2003 (vgl. Punkt
- samt Unterpunkten) gem. § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.9.
- Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 01.09.2008, Zl. C7 223794-14/2008, wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 12.06.2003 vergleiche Punkt
- samt Unterpunkten) gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen. 9.
- Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 07.11.2008, Zl U414/08, abgelehnt und der Antrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. 10.
- Mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland XXXX vom 15.05.2009, Zl. XXXX , wurde der Berufung gegen den Bescheid vom 23.06.2006 (vgl. Punkt 8.1.) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe bestätigt, dass gegen den Beschwerdeführer gem. § 87 iVm § 86 Abs. 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde.10.
- Mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland römisch 40 vom 15.05.2009, Zl. römisch 40 , wurde der Berufung gegen den Bescheid vom 23.06.2006 vergleiche Punkt 8.1.) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG mit der Maßgabe bestätigt, dass gegen den Beschwerdeführer gem. Paragraph 87, in Verbindung mit Paragraph 86, Absatz eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde. 10.
- Der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (vgl. dazu Punkt 13.).10.
- Der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt vergleiche dazu Punkt 13.).
- Der Beschwerdeführer wurde am 21.01.2010 wegen unbefugten Aufenthalts gem. § 120 FPG angezeigt.
- Der Beschwerdeführer wurde am 21.01.2010 wegen unbefugten Aufenthalts gem. Paragraph 120, FPG angezeigt. 12.
- Am 16.06.2011 stellte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots und begründete dies damit, dass er in Deutschland aufgrund der Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin einen Aufenthaltstitel zuerkannt bekommen hätte. Übermittelt wurde in Kopie eine "Aufenthaltskarte Bundesrepublik Deutschland", ausgestellt am 13.07.2009 von der Stadtverwaltung XXXX , lautend auf den Namen XXXX , geb. am XXXX , mit einer Gültigkeit bis 12.07.2014.12.
- Am 16.06.2011 stellte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots und begründete dies damit, dass er in Deutschland aufgrund der Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin einen Aufenthaltstitel zuerkannt bekommen hätte. Übermittelt wurde in Kopie eine "Aufenthaltskarte Bundesrepublik Deutschland", ausgestellt am 13.07.2009 von der Stadtverwaltung römisch 40 , lautend auf den Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 , mit einer Gültigkeit bis 12.07.
- 12.
- Dieser Antrag wurde von der BPD XXXX , Fremdenpolizeiliches Büro, mit Bescheid vom 20.03.2012, Zl. XXXX , abgewiesen. Die Behörde ging dabei davon aus, dass der Beschwerdeführer unter Berufung auf die Ehe, bezüglich derer von einer Scheinehe auszugehen sei, nachdem gegen ihn deshalb ein Aufenthaltsverbot ausgesprochen wurde, die deutschen Behörden unter Vortäuschung einer aufrechten Ehe zur Erteilung eines Aufenthaltstitels verleitet habe.12.
- Dieser Antrag wurde von der BPD römisch 40 , Fremdenpolizeiliches Büro, mit Bescheid vom 20.03.2012, Zl. römisch 40 , abgewiesen. Die Behörde ging dabei davon aus, dass der Beschwerdeführer unter Berufung auf die Ehe, bezüglich derer von einer Scheinehe auszugehen sei, nachdem gegen ihn deshalb ein Aufenthaltsverbot ausgesprochen wurde, die deutschen Behörden unter Vortäuschung einer aufrechten Ehe zur Erteilung eines Aufenthaltstitels verleitet habe.
- Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 13.09.2012, Zl 2011/23/0427-1, die Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland XXXX vom 15.05.2009 (vgl. Punkt 10.) als unbegründet ab.
- Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 13.09.2012, Zl 2011/23/0427-1, die Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland römisch 40 vom 15.05.2009 vergleiche Punkt 10.) als unbegründet ab. 14.
- Am 07.11.2012 wurde beim Beschwerdeführer ein indischer Reisepass, Nr. XXXX , ausgestellt von der indischen Botschaft in XXXX und gültig von 02.09.2003 bis 01.09.2003, sichergestellt. Aus dem vollständigen Reisepass ergibt sich u.a.:14.
- Am 07.11.2012 wurde beim Beschwerdeführer ein indischer Reisepass, Nr. römisch 40 , ausgestellt von der indischen Botschaft in römisch 40 und gültig von 02.09.2003 bis 01.09.2003, sichergestellt. Aus dem vollständigen Reisepass ergibt sich u.a.: Die Gültigkeitsdauer wurde verlängert bis 01.09.2006, dann bis 01.09.2007 und schließlich bis 01.09.
- Der Reisepass enthält mehrere Ein- und Ausreisestempel, etwa: 07.02.2010: Immigration Rajasansi Airport Amritsar 16.02.2010: Bratislava 07.04.2010: Immigration India Departed IGI Airport New Delhi 14.02.2011: Immigration India Arrived IGI Airport Delhi 19.03.2011: Immigration India Departed IGI Airport New Delhi 28.02.2012: Immigration India Arrived 11.04.2012: Bureau of Immigration Departure Airport New Delhi. Zudem findet sich eine Quittung der indischen Botschaft in Rom über den Erhalt von EUR 63,-. 14.
- Am gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gem. § 120 Abs. 1a FPG angezeigt. In der diesbezüglichen Sachverhaltsdarstellung des LKA XXXX , GZ XXXX , wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf Befragung zu der "Scheinehe" sinngemäß angegeben habe, dass er und seine Frau, nachdem er in Österreich keinen Aufenthaltstitel bekommen habe (wegen Scheinehe), sich in Deutschland angemeldet hätten - aufgrund dessen habe er in Deutschland die deutsche Aufenthaltskarte bekommen. Kurz nach Erhalt der Aufenthaltskarte hätten sie sich scheiden lassen.14.
- Am gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gem. Paragraph 120, Absatz eins a, FPG angezeigt. In der diesbezüglichen Sachverhaltsdarstellung des LKA römisch 40 , GZ römisch 40 , wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf Befragung zu der "Scheinehe" sinngemäß angegeben habe, dass er und seine Frau, nachdem er in Österreich keinen Aufenthaltstitel bekommen habe (wegen Scheinehe), sich in Deutschland angemeldet hätten - aufgrund dessen habe er in Deutschland die deutsche Aufenthaltskarte bekommen. Kurz nach Erhalt der Aufenthaltskarte hätten sie sich scheiden lassen. 15.
- Am 25.02.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Rückkehrverbots. 15.
- Nach Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2014, wonach nach der geänderten Gesetzeslage das Aufenthaltsverbot (vgl. Punkt 8.1) bis 15.06.2014 gültig gewesen sei und die Ausschreibung bereits gelöscht worden sei, zog der Beschwerdeführer den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots zurück.15.
- Nach Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2014, wonach nach der geänderten Gesetzeslage das Aufenthaltsverbot vergleiche Punkt 8.1) bis 15.06.2014 gültig gewesen sei und die Ausschreibung bereits gelöscht worden sei, zog der Beschwerdeführer den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots zurück. 16.
- Der Beschwerdeführer wurde am 05.11.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. 16.
- In einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 05.11.2014 wurde mitgeteilt, dass zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und iVm einem Einreiseverbot eine Beweisaufnahme stattgefunden hätte und wurde der Beschwerdeführer zur Stellungnahme aufgefordert.16.
- In einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 05.11.2014 wurde mitgeteilt, dass zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und in Verbindung mit einem Einreiseverbot eine Beweisaufnahme stattgefunden hätte und wurde der Beschwerdeführer zur Stellungnahme aufgefordert. 16.
- Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.11.2014 Stellung. 16.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2014, Zl. 221549102-140139764, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 55, 57 AsylG nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.).16.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2014, Zl. 221549102-140139764, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 55, 57, AsylG nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.). 16.
- Gegen diesen am 21.11.2014 an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde am 05.12.2014 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde erhoben.
- Am 20.11.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Dabei gab er im Formular u.a. einen gültigen Reisepass, Nr. XXXX , ausgestellt am 29.11.2012 in Rom und gültig bis 28.11.2022, an.
- Am 20.11.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Dabei gab er im Formular u.a. einen gültigen Reisepass, Nr. römisch 40 , ausgestellt am 29.11.2012 in Rom und gültig bis 28.11.2022, an. 18.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat über die eingebrachte Beschwerde am 02.10.2018 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Parteienvernehmung des Beschwerdeführers. Verlesen und erörtert wurden die beigeschafften Berichte zur Situation in Indien -Strichaufzählung Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Indien; Aktualität überprüft am 21.12.2017, -Strichaufzählung Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin zu Indien vom 27.10.
- 18.
- Am 10.10.2018 langte eine Stellungnahme ein. 18.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2018, Zl. W220 2015916-1, wurde der angefochtene Bescheid insoweit, als damit über die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG abgesprochen wurde, behoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.18.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2018, Zl. W220 2015916-1, wurde der angefochtene Bescheid insoweit, als damit über die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG abgesprochen wurde, behoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 19.
- Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.02.2019, E 4848/2018-8, wurde die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichthof zur Entscheidung abgetreten. 19.
- Hinsichtlich der in der Folge ausgeführten außerordentlichen Revision, die sich erkennbar nur gegen die Beschwerdeabweisung richtete, fasste der Verwaltungsgerichtshof den Beschluss, dass die Revision, soweit sie sich gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 richtet, zurückgewiesen wird. Im übrigen Umfang der Anfechtung hob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.19.
- Hinsichtlich der in der Folge ausgeführten außerordentlichen Revision, die sich erkennbar nur gegen die Beschwerdeabweisung richtete, fasste der Verwaltungsgerichtshof den Beschluss, dass die Revision, soweit sie sich gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 richtet, zurückgewiesen wird. Im übrigen Umfang der Anfechtung hob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , geb. XXXX .Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 . Bei der ersten Asylantragstellung trat der Beschwerdeführer unter dem Namen " XXXX " auf, den übrigen Teil des Namens verschwieg er. Der tatsächliche Name des Beschwerdeführers wurde erst später aufgeklärt.Bei der ersten Asylantragstellung trat der Beschwerdeführer unter dem Namen " römisch 40 " auf, den übrigen Teil des Namens verschwieg er. Der tatsächliche Name des Beschwerdeführers wurde erst später aufgeklärt. 1.
- Der Beschwerdeführer lebt seit Februar 2001 überwiegend im österreichischen Bundesgebiet. 1.
- Der Beschwerdeführer stellte einen unberechtigten Asylantrag und einen unberechtigten Folgeantrag. Der Beschwerdeführer hat bei einer Rückkehr keine Gefährdung und Verfolgung seiner Person zu gewärtigen. Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er dort jemals erkennungsdienstlich behandelt. Er hatte nie Probleme mit den Behörden seines Heimatstaates. 1.
- Der Beschwerdeführer ging im April 2004 mit einer österreichischen Staatsbürgerin eine Aufenthaltsehe ein. Die Aufenthaltsehe kam durch Vermittlung heiratswilliger österreichischer Staatsbürgerinnen gegen Geldleistung (Einmalbetrag und fortlaufende Zahlungen) zustande. Der Beschwerdeführer führte mit der österreichischen Staatsbürgerin, die er ehelichte, kein gemeinsames Familienleben, sondern bezweckte mit dem Eingehen dieser Aufenthaltsehe allein, eine Aufenthaltsberechtigung sowie den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erlangen. 1.
- Auf Basis der Eigenschaft als Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin fiel der Beschwerdeführer nicht in den Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und benötigte keine dort vorgesehene Berechtigung für die Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist seit Mai 2004 durchgehend in Österreich erwerbstätig. Der Beschwerdeführer war vom Mai 2004 bis zum Oktober 2004 in einem Restaurant tätig, danach bis Ende November 2004 als Arbeiter. Seit Dezember 2004 arbeitet der Beschwerdeführer in einem Restaurant, er ist dort als Koch beschäftigt. Der Beschwerdeführer verdient durch diese Erwerbstätigkeit derzeit durchschnittlich 1.285,- EUR netto und ist selbsterhaltungsfähig. 1.
- Nachdem österreichische Behörden die Ehe des Beschwerdeführers zutreffend als Aufenthaltsehe qualifizierten, meldeten sich die Eheleute in Deutschland, ohne tatsächlich dort zu leben. In weiterer Folge begaben sie sich für einige Tage nach Deutschland. Der Beschwerdeführer erhielt auf Basis dieses Vorgehens im Juli 2009 eine "Aufenthaltskarte Bundesrepublik Deutschland". Die Ehe wurde daraufhin im Dezember 2009 geschieden. 1.
- Der Beschwerdeführer war seit September 2003 im Besitz eines indischen Reisepasses (Nr. XXXX ), der ihm von der indischen Botschaft in XXXX ausgestellt wurde. Die Gültigkeitsdauer dieses Reisepasses wurde mehrmals, zuletzt bis 01.09.2013, verlängert.1.
- Der Beschwerdeführer war seit September 2003 im Besitz eines indischen Reisepasses (Nr. römisch 40 ), der ihm von der indischen Botschaft in römisch 40 ausgestellt wurde. Die Gültigkeitsdauer dieses Reisepasses wurde mehrmals, zuletzt bis 01.09.2013, verlängert. Der Beschwerdeführer brachte im Zuge der Antragstellung auf Niederlassungsbewilligung aufgrund der eingegangenen (Aufenthalts-)Ehe Kopien dieses Reisepasses bei. Dieser Reisepass wurde am 07.11.2011 beim Beschwerdeführer sichergestellt. Der Beschwerdeführer besitzt auch derzeit einen gültigen Reisepass, Nr. XXXX , ausgestellt am 29.11.2012 in Rom und gültig bis 28.11.2022.Der Beschwerdeführer besitzt auch derzeit einen gültigen Reisepass, Nr. römisch 40 , ausgestellt am 29.11.2012 in Rom und gültig bis 28.11.
- 1.
- Der Beschwerdeführer reiste in den Jahren 2010, 2011 und 2012 für mehrwöchige Zeiträume nach Indien und kehrte jeweils wieder nach Österreich zurück. 1.
- Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben in Indien. Der Beschwerdeführer hat auch aktuell noch regelmäßigen Kontakt zu seinen Eltern. Die Familienmitglieder leben zum Teil noch am Heimatort, die verheirateten Schwestern des Beschwerdeführers sind weggezogen. Der Beschwerdeführer spricht muttersprachlich Punjabi. 1.
- Der Beschwerdeführer ist alleinstehend und wohnt allein in einer Mietwohnung. Der Beschwerdeführer kann mit seinem Einkommen ausreichend für sein Auskommen sorgen, er ist selbsterhaltungsfähig. In seiner Freizeit besucht der Beschwerdeführer regelmäßig den Sikh-Tempel mit seinen Freunden, mit denen er auch arbeitet. Der Beschwerdeführer hat in Österreich überwiegend Kontakt mit indischen Landsleuten und pflegt mit diesen freundschaftliche Kontakte. Er trifft sich auch mit Österreichern, mit denen er in der Vergangenheit zusammenarbeitete. Der Beschwerdeführer hat in Österreich kein Familienleben. 1.
- Der Beschwerdeführer hat Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B.
- und kann sich in deutscher Sprache über Alltägliches auf einfachem Niveau verständigen. 1.
- Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. 1.
- Der unter Punkt I.1 dargestellte Verfahrensgang wird der Entscheidung als Feststellung zugrunde gelegt.1.
- Der unter Punkt römisch eins.1 dargestellte Verfahrensgang wird der Entscheidung als Feststellung zugrunde gelegt.
- Zur Lage im Herkunftsstaat:
- Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 11.4.2017: Acht Tote und über 200 Verletzten bei Demonstrationen bei Wahl in Srinagar, Kaschmir (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 3.1) Im Zuge einer Nachwahl zur Besetzung eines freien Sitzes im indischen Unterhaus, kam es am Sonntag, dem 9.4.2017, in Srinagar, Kaschmir, zu Zusammenstößen zwischen separatistischen, die Wahl boykottierenden Demonstranten und den indischen Sicherheitskräften. Während des Konflikts wurden acht Demonstranten getötet und über 200 Personen, Demonstranten und Sicherheitsbeamte, verletzt (Reuters 10.4.2017). Am Montag den 10.4.2017 verhängte die indische Polizei eine Ausgangssperre für die Bevölkerung mehrerer Gebiete Kaschmirs, errichtete Straßensperren und schränkte den Verkehr ein (Reuters 10.4.2017). Die Wahlbeteiligung lag bei nur 7% (Times of India 11.4.2017). Eine zweite Nachwahl, ursprünglich geplant für den 12.4.2017 in Anantnag, wurde in Anbetracht der aktuellen Lage auf den 25.5.2017 verschoben (Reuters 10.4.2017). Indien beschuldigt Pakistan die Separatisten zu unterstützen, was in Islamabad bestritten wird (Reuters 10.4.2017). Bei einem weiteren Vorfall am Montag sind vier mutmaßliche Kämpfer erschossen worden, als sie versuchten die umstrittene Grenze von Pakistan kommend, in der Nähe des Keran-Sektors zu infiltrieren (Reuters 10.4.2017). Da sich seit der Tötung des einflussreichen Separatistenkämpfers Burhan Wani im Juli 2016, die Spannungen in der Region erhöht haben (BBC 10.4.2017), und es seither in Kaschmir wiederholt zu gewalttätigen Protesten kam, in deren Verlauf bisher 84 Zivilisten getötet und über 12.000 Zivilisten und Sicherheitskräfte verletzt wurden (Reuters 10.4.2017), sind vorsorglich etwa 20.000 zusätzliche indische Truppen in die Region entsandt worden (BBC 10.4.2017). Quellen: -Strichaufzählung BBC (10.4.2017): Kashmir violence: Eight killed in clashes during by-election, http://bbc.in/2oo04gV, Zugriff 11.4.2017 -Strichaufzählung Reuters (10.4.2017): India clamps down on Kashmir transport after poll violence kills 8, http://in.reuters.com/article/india-kashmir-idINKBN17B06F, Zugriff 11.4.2017 -Strichaufzählung Times of India (11.4.2017): Lack of pre-emptive policing led to low voter turnout in Kashmir http://timesofindia.indiatimes.com/india/lack-of-pre-emptive-policing-led-to-low-voter-turnout-in-kashmir/articleshow/58118340.cms, Zugriff 11.4.2017
- Politische Lage Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vgl. auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vergleiche auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a). Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 16.8.2016), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 9.2016a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 16.8.2016). Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2016). Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft (AA 9.2016a). Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 13.4.2016). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 16.8.2016). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 13.4.2016). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 9.2016a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 11.2016). Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 16.8.2016). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 16.8.2016).Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 16.8.2016). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 11.2016; vergleiche auch: FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 16.8.2016). Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis NDA (AA 16.8.2016), mit der hindu-nationalistischen BJP (AA 9.2016a) als stärkster Partei (282 Sitze), den Kongress an der Regierung ab (AA 16.8.2016). Die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh erlitt hingegen große Verluste, womit Sonia Gandhi und Sohn Rahul nun auf die Oppositionsbank rücken (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vgl. auch:Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis NDA (AA 16.8.2016), mit der hindu-nationalistischen BJP (AA 9.2016a) als stärkster Partei (282 Sitze), den Kongress an der Regierung ab (AA 16.8.2016). Die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh erlitt hingegen große Verluste, womit Sonia Gandhi und Sohn Rahul nun auf die Oppositionsbank rücken (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vergleiche auch: FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2016). Die AAP, die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang landesweit nun nur vier Sitze (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Der BJP Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt (AA 16.8.2016) und steht seit 16.5.2014 (GIZ 11.2016) einem 65-köpfigen Kabinett vor (AA 16.8.2016).FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2016). Die AAP, die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang landesweit nun nur vier Sitze (GIZ 11.2016; vergleiche auch: FAZ 16.5.2014). Der BJP Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt (AA 16.8.2016) und steht seit 16.5.2014 (GIZ 11.2016) einem 65-köpfigen Kabinett vor (AA 16.8.2016). Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 12.2016). Unter Premierminister Modi betreibt Indien eine aktivere Außenpolitik als zuvor. Die frühere Strategie der "strategischen Autonomie" wird zunehmend durch eine Politik "multipler Partnerschaften" mit allen wichtigen Ländern in der Welt überlagert. Wichtigstes Ziel der indischen Außenpolitik ist die Schaffung eines friedlichen und stabilen globalen Umfelds für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und die Profilierung als aufstrebende Großmacht (AA 9.2016b). Ein ständiger Sitz im VN-Sicherheitsrat ist dabei weiterhin ein strategisches Ziel (GIZ 12.2016). Gleichzeitig strebt Indien eine stärkere regionale Verflechtung mit seinen Nachbarn an. Indien ist Dialogpartner der südostasiatischen Staatengemeinschaft (Association of Southeast Asian Nations - ASEAN) und Mitglied im "ASEAN Regional Forum" (ARF). Auch bilateral hat Indien in den letzten Monaten seine Initiativen in den Nachbarländern verstärkt. Überdies nimmt Indien am East Asia Summit und seit 2007 auch am Asia-Europe Meeting (ASEM) teil. In der BRICS-Staatengruppe (Brasilien, Russland, Indien, China, Südafrika) hat Indien im Februar 2016 von Russland den diesjährigen Vorsitz übernommen. Bei ihrem Treffen in Ufa im Juli 2015 beschloss die Shanghai Cooperation Organisation (SCO), Indien und Pakistan nach Abschluss der Beitrittsprozeduren als Vollmitglieder aufzunehmen (AA 9.2016b). Die Beziehungen zum gleichfalls nuklear gerüsteten Nachbarn Pakistan haben sich jüngst erneut zugespitzt. In den Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit haben sich wiederholt Phasen des Dialogs und der Spannungen bis hin zur kriegerischen Auseinandersetzung abgelöst. Größtes Hindernis für eine Verbesserung der Beziehungen ist weiterhin das Kaschmirproblem (AA 9.2016b). Indien ist durch das Nuklearabkommen mit den USA ein Durchbruch gelungen. Obwohl es sich bis heute weigert, dem Atomwaffensperrvertrag beizutreten, bedeutet das Abkommen Zugang zu Nukleartechnologie. Ebenfalls positiv hat sich das Verhältnis Indiens zu China entwickelt. Zwar sind die strittigen Grenzfragen noch nicht geklärt, aber es wurden vertrauensbildende Maßnahmen vereinbart, um zumindest in dieser Frage keinen Konflikt mehr herauf zu beschwören. Auch ist man an einer weiteren Steigerung des bilateralen Handels interessiert, der sich binnen eines Jahrzehnts mehr als verzehnfacht hat (GIZ 12.2016). Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze, kontrolliert Indien die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs, und war Indien maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert. Die Beziehungen des Landes zur EU sind vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht von besonderer Bedeutung. Die EU ist der größte Handels- und Investitionspartner Indiens. Der Warenhandel in beide Richtungen hat sich faktisch stetig ausgeweitet (GIZ 12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016a): Indien, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016b): Indien, Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_F210BC76845F7B2BE813A33858992D23/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 29.12.2016 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (27.9.2016): India country profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (15.11.2016): The World Factbook -Strichaufzählung India, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 9.1.2017 -Strichaufzählung Eurasisches Magazin (24.5.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?, http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 4.1.2017 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.5.2014): Modi ist Mann der Stunde, http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/fruehaufsteher/wahlentscheid-in-indien-modi-ist-der-mann-der-stunde-12941572.html, Zugriff 4.1.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2016): Indien, http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmBH (11.2016): Indien, Wirtschaftssystem und Wirtschaftspolitik, http://liportal.giz.de/indien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 5.12.2016
- Sicherheitslage Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2016). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 16.8.2016). Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.4.2015). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976 für das Jahr 2015 722 und für das Jahr 2016 835 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 9.1.2017). Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer) zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People's Liberation Front etc.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 12.2016). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 16.8.2016). Pakistan und Indien Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (AA 9.2016b). Seit 1947 gab es bereits drei Kriege, davon zwei aufgrund des umstrittenen Kaschmirgebiets. Friedensgespräche, die 2004 begannen, wurden trotz Spannungen wegen der Kaschmirregion und sich immer wieder ereignenden schweren Bombenaschlägen bis zu den von Islamisten durchgeführten Anschlägen in Mumbai 2008, fortgesetzt (BBC 27.9.2016). Indien wirft Pakistan vor, Infiltrationen von Terroristen auf indisches Staatsgebiet zumindest zu dulden, wenn nicht zu befördern. Größere Terroranschläge in Indien in den Jahren 2001 und 2008 und der jüngste terroristische Angriff auf eine Militärbasis im indischen Teil Kaschmirs hatten die Spannungen in den bilateralen Beziehungen erheblich verschärft. Indien reagierte auf den Anschlag, bei dem 18 indische Soldaten ums Leben kamen, mit einer begrenzten Militäroperation ("surgical strike") im pakistanisch kontrollierten Teil Kaschmirs, die sich nach indischen Angaben gegen eine bevorstehende terroristische Infiltration richtete. In der Folge kommt es immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Waffenstillstandslinie in Kaschmir. Indien sieht Pakistan in der Verantwortung für die terroristischen Bedrohungen an seiner Nordwestgrenze und erhöht den Druck auf den Nachbarn, um wirksame pakistanische Maßnahmen gegen den Terrorismus zu erreichen (AA 9.2016b). Bei einem Treffen in New York Ende September 2013 vereinbarten die Premierminister Singh und Sharif lediglich, den Waffenstillstand künftig besser einhalten zu wollen (GIZ 11.2016a). Der von 2014-2015 Hoffnung gebende Dialogprozess zwischen beiden Seiten ist über die aktuellen Entwicklungen zum Stillstand gekommen. Noch am Weihnachtstag 2015 hatte Premierminister Modi seinem pakistanischen Amtskollegen einen Überraschungsbesuch abgestattet und damit kurzzeitig Hoffnungen auf eine Entspannung aufkeimen lassen (AA 9.2016b). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016b): Indien - Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_09493FC61FD08185D486477F8D93E1EE/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (27.9.2016): India country profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung Eurasisches Magazin (24.5.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?, http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2016a): Indien, http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung SATP - South Asia Terrorism Portal (9.1.2017): Data Sheet - India Fatalities: 1994-2016, http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/database/indiafatalities.htm, Zugriff 9.1.2017 [...] 3.
- Punjab Laut Angaben des indischen Innenministeriums zu den Zahlen der Volkszählung im Jahr 2011 leben von den 21 Mio. Sikhs 16 Millionen. im Punjab (MoHA o.D.) und bilden dort die Mehrheit (USDOS 10.8.2016). Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 12.2016). Nichtstaatliche Kräfte, darunter organisierte Aufständische und Terroristen, begehen jedoch zahlreiche Morde und Bombenanschläge im Punjab und Konfliktregionen wie etwa Jammu und Kaschmir (USDOS 13.4.2016). Im Juli 2015 griffen Mitglieder einer bewaffneten Gruppe eine Polizeiwache und einen Busbahnhof in Gurdaspur im Bundesstaat Punjab an und töteten drei Zivilpersonen und vier Polizisten. 15 Personen wurden verletzt (USDOS 2.7.2016; vgl. auch: AI 24.2.2016). Es handelte sich dabei um den ersten größeren Anschlag seit den Aktivitäten militanter Sikhs in 1980er und 1990er Jahren (USDOS 2.7.2016).Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 12.2016). Nichtstaatliche Kräfte, darunter organisierte Aufständische und Terroristen, begehen jedoch zahlreiche Morde und Bombenanschläge im Punjab und Konfliktregionen wie etwa Jammu und Kaschmir (USDOS 13.4.2016). Im Juli 2015 griffen Mitglieder einer bewaffneten Gruppe eine Polizeiwache und einen Busbahnhof in Gurdaspur im Bundesstaat Punjab an und töteten drei Zivilpersonen und vier Polizisten. 15 Personen wurden verletzt (USDOS 2.7.2016; vergleiche auch: AI 24.2.2016). Es handelte sich dabei um den ersten größeren Anschlag seit den Aktivitäten militanter Sikhs in 1980er und 1990er Jahren (USDOS 2.7.2016). Im Oktober 2015 gab es in fünf Distrikten des Punjab weitverbreitete und gewalttätige Proteste der Sikhs gegen die Regierung in Punjab. Dabei hat die Polizei auf Protestanten geschossen und zwei Personen getötet sowie 80 Personen verletzt. Grund der Proteste waren Berichte, laut denen unbekannte Täter das heilige Buch der Sikhs entweiht hätten. Die Polizei hat ein Duzend Protestanten wegen versuchten Mordes, Beschädigung öffentlichen Eigentums und des Tragens von illegalen Waffen festgenommen. Was die Aufarbeitung der Gewaltausbrüche im Jahr 1984, bei denen 3.000 Menschen, darunter hauptsächlich Sikhs, ums Leben gekommen seien betrifft, so kommen Gerichtsverfahren nur langsam voran. Zivilgesellschaftliche Aktivisten und Interessensverbände der Sikhs zeigen sich weiterhin besorgt, dass die Regierung die Verantwortlichen noch nicht zur Rechenschaft ziehen konnte (USDOS 10.8.2016). Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Im Mai 2007 wurden dem indischen Geheimdienst Pläne der ISI bekannt, die gemeinsam mit BKI und anderen militanten Sikh- Gruppierungen Anschläge auf Städte im Punjab (Jalandhar, Ludhiana, Pathankot) beabsichtigten. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der militanten Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 12.2016). In Jammu und Kaschmir, im Punjab und in Manipur haben die Behörden besondere Befugnisse ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 13.4.2016; vgl. auch:Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Im Mai 2007 wurden dem indischen Geheimdienst Pläne der ISI bekannt, die gemeinsam mit BKI und anderen militanten Sikh- Gruppierungen Anschläge auf Städte im Punjab (Jalandhar, Ludhiana, Pathankot) beabsichtigten. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der militanten Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 12.2016). In Jammu und Kaschmir, im Punjab und in Manipur haben die Behörden besondere Befugnisse ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: BBC 20.10.2015). Menschenrechtsberichten zufolge kommt es im Punjab regelmäßig zu Fällen von Menschenrechtsverletzungen insbesondere der Sicherheitsbehörden (extralegale Tötungen, willkürliche Festnahmen, Folter in Polizeigewahrsam, Todesfolge von Folter etc.) (ÖB 12.2016). Ehrenmorde stellen vor allem in den nördlichen Bundesstaaten Haryana und Punjab weiterhin ein Problem dar. Menschenrechtsorganisationen schätzen, dass bis zu 10% aller Tötungen in diesen Staaten sogenannte Ehrenmorde sind (USDOS 13.4.2016). Die Staatliche Menschenrechtskommission im Punjab hat in einer Reihe von schweren Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte (Folter, Folter mit Todesfolge, extra-legale Tötungen etc.) interveniert. In vielen Fällen wurde die Behörde zu Kompensationszahlungen verpflichtet. Die Menschenrechtskommission erhält täglich 200-300 Beschwerden über Menschenrechtsverletzung und ist in ihrer Kapazität überfordert. Oft sind Unterkastige oder Kastenlose Opfer der polizeilichen Willkür (ÖB 12.2016). Die Zugehörigkeit zur Sikh-Religion ist kein Kriterium für polizeiliche Willkürakte Die Sikhs, 60% der Bevölkerung des Punjabs, stellen im Punjab einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen (ÖB 12.2016). In Indien ist die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit rechtlich garantiert und praktisch von den Behörden auch respektiert; in manchen Grenzgebieten sind allerdings Sonderaufenthaltsgenehmigungen notwendig. Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen (ÖB 12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - India, http://www.ecoi.net/local_link/319831/466697_de.html, Zugriff 5.1.2017 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (20.10.2015): Why are Indian Sikhs angry?, http://www.bbc.com/news/world-asia-india-34578463, Zugriff 5.1.2017 -Strichaufzählung MoHA - Government of India, Ministry of Home Affairs, Office of the Registrar General & Census Commissioner, India (o.D.): C-1 Population By Religious Community, http://www.censusindia.gov.in/2011census/C-01.html, Zugriff 5.1.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (2.7.2016): Country Report on Terrorism 2015 - Chapter 2 - India, http://www.ecoi.net/local_link/324726/464424_de.html, Zugriff 5.1.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - India, http://www.ecoi.net/local_link/328426/469205_de.html, Zugriff 21.12.2016
- Rechtsschutz/Justizwesen In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig lange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 16.8.2016; vgl. auch:In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig lange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 16.8.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 24.4.2015). Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt (FH 27.1.2016). Das Justizsystem gliedert sich in den Supreme Court, das Oberstes Gericht mit Sitz in Delhi; das als Verfassungsgericht die Streitigkeiten zwischen Zentralstaat und Unionsstaaten regelt. Es ist auch Appellationsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen wie etwa bei Todesurteilen. Der High Court bzw. das Obergericht ist in jedem Unionsstaat. Kollegialgericht als Appellationsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen. Er führt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die Untergerichte des Staates, um so die Justiz von den Einflüssen der Exekutive abzuschirmen. Subordinate Civil and Criminal Courts sind untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der jeweiligen Unionsstaaten und in Zivil- und Strafrecht aufgeteilt. Fälle werden durch Einzelrichter entschieden. Richter am District und Sessions Court entscheiden in Personalunion sowohl über zivilrechtliche wie auch strafrechtliche Fälle (als District Judge über Zivilrechtsfälle, als Sessions Judge über Straffälle). Unterhalb des District Judge gibt es noch den Subordinate Judge, unter diesem den Munsif für Zivilsachen. Unter dem Sessions Judge fungiert der 1st Class Judicial Magistrate und, unter diesem der 2nd Class Judicial Magistrate, jeweils für minder schwere Strafsachen (ÖB 12.2016). Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet und der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 1.8.2015 eine Vakanz von 34% der Richterstellen an den Obergerichten (USDOS 13.4.2016). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 16.8.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016).Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet und der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 1.8.2015 eine Vakanz von 34% der Richterstellen an den Obergerichten (USDOS 13.4.2016). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 16.8.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Richter zeigten einen beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von sogenannten "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse). Insbesondere in unteren Ebenen der Justiz ist Korruption weit verbreitet und die meisten Bürger haben große Schwierigkeiten, ihr Recht bei Gericht durchzusetzen. Das System ist rückständig und stark unterbesetzt, was zu langer Untersuchungshaft für eine große Zahl von Verdächtigen führt. Vielen von ihnen bleiben so länger im Gefängnis, als der eigentliche Strafrahmen wäre (FH 27.1.2016). Die Dauer der Untersuchungshaft ist entsprechend zumeist exzessiv lang. Außer bei von Todstrafe bedrohten Delikten soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung und eine Freilassung auf Kaution anordnen. Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70% aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 16.8.2016). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt (AA 16.8.2016). Die Inhaftierung eines Verdächtigen durch die Polizei ohne Haftbefehl darf nach den allgemeinen Gesetzen nur 24 Stunden dauern. Eine Anklageerhebung soll bei Delikten mit bis zu zehn Jahren Strafandrohung innerhalb von 60, in Fällen mit höherer Strafandrohung innerhalb von 90 Tagen erfolgen. Festnahmen erfolgen jedoch häufig aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr sowie im Rahmen der Sondergesetze zur inneren Sicherheit, z.B. aufgrund des Gesetzes über nationale Sicherheit ("National Security Act", 1956) oder des lokalen Gesetzes über öffentliche Sicherheit ("Jammu and Kashmir Public Safety Act", 1978). Festgenommene Personen können auf Grundlage dieser Gesetze bis zu einem Jahr ohne Anklage in Präventivhaft gehalten werden. Auch zur Zeugenvernehmung können gemäß Strafprozessordnung Personen über mehrere Tage festgehalten werden, sofern eine Fluchtgefahr besteht. Fälle von Sippenhaft sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt (AA 16.8.2016). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangen. Das gilt insbesondere bei Fällen mit terroristischem oder politischen Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse. Es gibt Fälle, in denen Häftlinge misshandelt werden. Hierbei kann die ethnische oder religiöse Zugehörigkeit sowie die politische Überzeugung des Opfers eine Rolle spielen. Ein im Mai 2016 von der renommierten National Law University Delhi veröffentlichter empirischer Bericht zur Situation der Todesstrafe in Indien zeichnet ein düsteres Bild des indischen Strafjustizsystems. So haben beispielsweise 80% aller Todeskandidaten angegeben, in Haft gefoltert worden zu sein (AA 16.8.2016). Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung, ausgenommen bei Anwendung des "Unlawful Activities (Prevention) Amendment Bill und sie haben das Recht, ihren Anwalt frei zu wählen. Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt (USDOS 13.4.2016). Das Gesetz erlaubt den Angeklagten in den meisten Zivil- und Kriminalfällen den Zugang zu relevanten Regierungsbeweisen, aber die Regierung behält sich das Recht vor, Informationen zurückzuhalten und tut dies auch in Fällen, die sie für heikel erachtet. Die Angeklagten haben das Recht, sich dem Ankläger zu stellen und ihre eigenen Zeugen und Beweismittel zu präsentieren, jedoch konnten Angeklagte dieses Recht manchmal aufgrund des Mangels an ordentlicher Rechtsvertretung nicht ausüben. Gerichte sind verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz. Angeklagte haben das Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht schuldig zu bekennen (USDOS 13.4.2016). Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908/2002 geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein.Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908 aus 2002, geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein. Ladungen werden gemäß CrPC prinzipiell durch einen Polizeibeamten oder durch einen Gerichtsbeamten an den Betroffenen persönlich zugestellt. Dieser hat den Erhalt zu bestätigen. In Abwesenheit kann die Ladung an ein erwachsenes männliches Mitglied der Familie übergeben werden, welches den Erhalt bestätigt. Falls die Ladung nicht zugestellt werden kann, wird eine Kopie der Ladung an die Residenz des Geladenen sichtbar angebracht. Danach entscheidet das Gericht, ob die Ladung rechtmäßig erfolgt ist, oder ob eine neue Ladung erfolgen wird. Eine Kopie der Ladung kann zusätzlich per Post an die Heim- oder Arbeitsadresse des Betroffenen eingeschrieben geschickt werden. Falls dem Gericht bekannt wird, dass der Betroffene die Annahme der Ladung verweigert hat, gilt die Ladung dennoch als zugestellt. Gemäß Code of Civil Procedure kann die Ladung des Gerichtes auch über ein gerichtlich genehmigtes Kurierservice erfolgen (ÖB 12.2016). Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die soziale Regeln brechen - was besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten betrifft (FH 27.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - India, http://www.ecoi.net/local_link/327703/468368_de.html, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 6.12.2016
- Sicherheitsbehörden Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde (BICC 6.2016) und untersteht den Bundesstaaten (AA 16.8.2016). Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und bundesstaatenübergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 6.2016). Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt, was in einigen Fällen zu Korruption führt. (USDOS 13.4.2016). Versprochene Polizeireformen verzögerten sich 2015 erneut (HRW 27.1.2016).Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt, was in einigen Fällen zu Korruption führt. (USDOS 13.4.2016). Versprochene Polizeireformen verzögerten sich 2015 erneut (HRW 27.1.2016). Die Effektivität der Strafverfolgung und der Sicherheitskräfte ist im gesamten Land sehr unterschiedlich ausgeprägt. Während es einerseits Fälle von Polizisten/Beamten gibt, die auf allen Ebenen ungestraft handeln, so gab es andererseits auch Fälle, in denen Sicherheitsbeamte für ihre illegalen Handlungen zur Verantwortung gezogen wurden (USDOS 13.4.2016). Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2016). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 16.8.2016; vgl. auch: BICC 6.2016), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2016).Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2016). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 16.8.2016; vergleiche auch: BICC 6.2016), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2016). Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram und Nagaland (AA 16.8.2016 vgl. USDOS 25.6.2015).Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram und Nagaland (AA 16.8.2016 vergleiche USDOS 25.6.2015). Die unter anderem auch in den von linksextremistischen Gruppen (sog. Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten Indiens unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium (AA 16.8.2016). Dazu zählen insbesondere die National Security Guard (Nationale Sicherheitspolizei NSG), aus Angehörigen des Heeres und der Polizei zusammengestellte Spezialtruppe für Personenschutz, auch als "Black Cat" bekannt, die Rahtriya Rifles, eine Spezialtruppe zum Schutz der Verkehrs- und Nachrichtenverbindungen bei inneren Unruhen und zur Bekämpfung von bewaffneten Rebellionen, die Central Reserve Police Force (CRPF) - die Bundesreservepolizei, eine militärisch ausgerüstete Polizeitruppe für Sondereinsätze -, die Border Security Force (BSF - Bundesgrenzschutz), als größte und am besten ausgestattete Miliz zum Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesh und Myanmar. Sie wird aber auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in anderen Landesteilen eingesetzt. Weiters zählen die Assam Rifles - zuständig für Grenzverteidigung im Nordosten-, die Indo-Tibetan Border Force (ITBP) als Indo-Tibetische Grenzpolizei sowie die Küstenwache, die Railway Protective Force zum Schutz der nationalen Eisenbahn und die Central Industrial Security Force, zum Werkschutz der Staatsbetriebe dazu (ÖB 12.2016). Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 16.8.2016). Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sogenannte Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 24.4.2015; vgl. auch USDOS 25.6.2015).Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sogenannte Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 24.4.2015; vergleiche auch USDOS 25.6.2015). Der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) wurde verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Möglichkeit zur Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 24.4.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung BICC - Bonn International Centre for Conversion (6.2016): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/201607/indien.pdf, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/295494/430526_de.html, Zugriff 21.12.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 4.1.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 7.12.2016 [...]
- Korruption Korruption ist weit verbreitet (USDOS 13.4.2016). Indien scheint im Korruptionsindex 2015 von Transparency International auf Platz 76 (Anmerkung: 2014 Platz 85 von 175) von insgesamt 168 Ländern auf (TI 2016). NGOs berichten, dass üblicherweise Bestechungsgelder bezahlt werden, um Dienstleistungen wie Polizeischutz, Schuleinschreibung, Zugang zu Wasserversorgung oder Beihilfen zu beschleunigen (USDOS 13.4.2016). Die unteren Bereiche des Gerichtswesens sind im speziellen von Korruption betroffen und die meisten Bürger haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte zu erhalten (FH 28.1.2015). Korruption ist auf allen Regierungsebenen vertreten (USDOS 13.4.2016). Obwohl jedes Jahr Politiker und Beamte bei der Entgegennahme von Bestechungsgeldern erwischt werden, gibt es zahlreiche Korruptionsfälle, die unbemerkt und unbestraft bleiben (FH 27.1.2016). Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Dienst vor, in der Praxis kommen Staatsdiener mit korrupten Praktiken häufig straflos davon (USDOS 13.4.2016). Nationaler und internationaler Druck hat zu gesetzlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption geführt. Durch das vom Präsidenten im Jahr 2014 unterzeichnete Lok Pal und Lokayuktas Gesetz wurden unabhängige, staatliche Gremien eingerichtet, an die man Beschwerden wegen korrupter Beamter oder Politiker richten kann und die ermächtigt sind, die Beschwerden zu untersuchen und Verurteilungen vor Gericht zu verfolgen. Obwohl Modi und Angehörige seiner Regierung Unterstützung für das Gesetz signalisiert haben, gibt es wenig Belege dafür, dass es effektiv umgesetzt wird. Das 2005 geschaffene Recht auf Information (RTI) wird vor allem angewandt, um Transparenz zu steigern und korrupte Machenschaften aufzudecken, wobei es aber Fragen der Umsetzung gibt. Seit der Verabschiedung des Gesetzes sind mindestens 45 "Recht auf Informationsaktivisten" ermordet und mehr als 250 angegriffen oder belästigt worden (FH 27.1.2016). Korruption behindert manchmal auch Regierungsprogramme zur Untersuchung behaupteter Korruption im Regierungsbereich. Einer speziellen Ermittlungsgruppe zufolge haben Beamte der Lokayukta, einem gesetzlichen Organ zur Korruptionsbekämpfung, Bestechungsgelder zum Schutz vor Korruptionsrazzien in Karnataka entgegengenommen. Dabei wurden zehn Personen verhaftet, einschließlich des Sohnes des Gerichtsombudsmannes (Ombudsman Justice Bhaskar) und dem Public Relations Officer von Lokayukta (USDOS 13.4.2016). Im Mai 2015 nahm die Lok Sabha (Volkskammer) Änderungen des Gesetzes zum Schutz von Informanten (Whistleblowers Protection Act) aus 2014 an. Mitglieder der Opposition kritisierten, dass dadurch die ohnehin schon begrenzten Auswirkungen des Gesetzes weiter aufgeweicht würden (FH 27.1.2016). Zivilgesellschaftliche Organisationen lenkten die öffentliche Aufmerksamkeit unter anderem mit öffentlichen Demonstrationen und mittels Websites während des gesamten Jahres 2015 auf das Thema Korruption (USDOS 13.4.2016). Die Zentrale Untersuchungsbehörde (Central Bureau of Investigation - CBI) registrierte im Untersuchungszeitraum [Anm.: Jänner bis November 2015] 583 Korruptionsfälle. Das CBI betreibt ein Webportal und eine gebührenfreie Hotline - um Beschwerden aufzunehmen (USDOS 13.4.2016). Eine neue Helpline, um Menschen im Umgang mit Bestechungsforderung durch Regierungsmitarbeiter in der Hauptstadt Delhi zu unterstützen, erhielt mehr als 4.000 Anrufe in den ersten Stunden ihres Bestehens. Diese Helpline steht 14 Stunden pro Tag zur Verfügung und soll helfen die alltägliche Korruption zu bekämpfen (BBC 9.1.2014). Die Regierung ernannte Hauptüberwachungsbeamte (Chief Vigilance Offifers), um öffentlichen Beschwerden und Missstände im Banken-, Versicherungs- und anderen Sektoren, die durch private, öffentliche und körperschaftliche Gremien bedient werden, nachzugehen. Das Parlament verabschiedete im Dezember 2014 ein Gesetz zu Ombudsmannorganisation, Lok Pal, um Vorwürfe von Regierungskorruption zu untersuchen (USDOS 25.6.2015). Einzelpersonen - oder NGOs im Namen von Einzelpersonen oder Gruppen - können sogenannte Rechtsstreitpetitionen von öffentlichem Interesse ("Public interest litigation petitions") bei jedem Obersten Gericht oder direkt beim Obersten Bundesgericht, dem "Supreme Court" einbringen, um rechtliche Wiedergutmachung für öffentliche Rechtsverletzungen einzufordern. Diese Beschwerden können Verstöße gegen staatliche Aufgaben durch einen Regierungsangestellten oder eine Verletzung von Verfassungsbestimmungen sein. NGOs schätzen diese Anträge sehr, um Regierungsangehörige gegenüber zivilgesellschaftlichen Organisationen für Korruption und Parteilichkeit, zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (9.1.2014): India's Delhi government's anti-corruption helpline gets thousands of calls, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-india-25663763, Zugriff 12.12.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - India, http://www.ecoi.net/local_link/327703/468368_de.html, Zugriff 12.12.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Indian Kashmir, http://www.ecoi.net/local_link/310322/448267_de.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2016): Corruption Perceptions Index 2015, http://www.transparency.org/cpi2015/, Zugriff 12.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 4.1.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 12.12.2016 [...]
- Allgemeine Menschenrechtslage Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 16.8.2016). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 12.2016). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 16.8.2016). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, aber ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 16.8.2016). Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme sind Missbrauch durch Polizei und Sicherheitskräfte einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Folter und Vergewaltigung. Korruption bleibt weit verbreitet und trägt zur ineffektiven Verbrechensbekämpfung, insbesondere auch von Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Mitglieder registrierter Kasten und Stämme sowie auch gesellschaftlicher Gewalt aufgrund von Geschlechts-, Religions-, Kasten- oder Stammeszugehörigkeit bei (USDOS 13.4.2016). Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2016), eine verallgemeinernde Bewertung kaum möglich: Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 16.8.2016). Ursache vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tiefverwurzelte soziale Praktiken wie nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 16.8.2016). Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert (BICC 6.2016). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Insbesondere hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten, wird den Sicherheitskräften Parteilichkeit vorgeworfen Die Stimmung wird durch hindunationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2016). Separatistische Rebellen und Terroristen in Jammu und Kaschmir, den nordöstlichen Bundesstaaten und im Maoistengürtel begehen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, darunter Morde an Zivilisten, Polizisten, Streitkräften und Regierungsbeamten. Aufständische sind für zahlreiche Fälle von Entführung, Folter, Vergewaltigung, Erpressung und den Einsatz von Kindersoldaten verantwortlich (USDOS 13.4.2016). Die Behörden verstoßen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der Bürger. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein und es gibt Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen nach diesem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 13.4.2016). Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre
- Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o.D.). Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diesem unverbindlichen Rat nicht gefolgt und führten interne Revisionen im Ermessen der Vorgesetzten durch. Die NHRC Richtlinien weisen die Bundesstaatenregierungen an, alle Fälle von Tod durch Polizeihandlung binnen 48 Stunden an die NHRC zu melden, jedoch hielten sich viele Bundesstaatenregierungen nicht an diese Richtlinien. Die NHRC forderte von den Bundesstaatenregierung, den Familien von Opfern eine finanzielle Kompensation zu bieten, aber die Bundesstaatenregierungen erfüllten diese Richtlinien nicht konsequent. Die Behörden haben die Streitkräfte nicht dazu aufgefordert, Todesfälle während der Haft an die NHRC zu melden (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung BICC - Bonn International Centre for Conversion (6.2016): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/201607/indien.pdf, Zugriff 13.12.2016 -Strichaufzählung NHRC - The National Human Rights Commission India (o. D.): The National Human Rights Commission India, http://www.nhrc.nic.in/Documents/Publications/NHRCindia.pdf, Zugriff 5.1.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 13.12.2016 [...]
- Bewegungsfreiheit Das Gesetz gewährt landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 13.4.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt. Abgesehen davon ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gewährleistet (AA 16.8.2016). Die Regierung lockerte Einschränkungen in Bezug auf Reisen nach Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram, Manipur und Teilen von Jammu und Kaschmir, außer für Ausländer aus Pakistan, China und Burma. Das Innenministerium und die Bundesstaatenregierungen verlangen vor Reiseantritt von den Bürgern spezielle Genehmigungen einzuholen, um in bestimmte gesperrte Regionen bzw. Sperrzonen zu reisen. Die Sicherheitskräfte untersuchen Wagen und deren Inhaber bei Checkpoints im Kaschmirtal, vor öffentlichen Veranstaltungen in Neu Delhi oder nach großen terroristischen Angriffen (USDOS 13.4.2016). Die Regierung darf die legale Ausstellung eines Passes, an einen Anwärter, von dem geglaubt wird, dass er in Aktivitäten außerhalb des Landes verwickelt ist, die "schädlich für die Souveränität und Integrität der Nation" sind, verweigern Bürger von Jammu und Kaschmir sind auch weiterhin mit massiven Verzögerungen bei der Ausstellung eines Passes konfrontiert, oft dauert es bis zu zwei Jahre, bis ihnen das Außenministerium einen Pass ausstellt oder erneuert. Die Regierung setzt Antragsteller - geboren in Jammu und Kaschmir -, darunter auch Kinder von Militäroffizieren Berichten zufolge zusätzlichen Kontrollen aus, bevor sie einen Pass erhalten (USDOS 16.8.2016). Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan (AA 3.3.2014). Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern (ÖB 12.2016). Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern (AA 3.3.2014). Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (AA 16.8.2016). Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab (AA 3.3.2014). In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people) (ÖB 12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Pracitces 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 28.12.2016 8.
- Meldewesen Es gibt kein Meldewesen in Indien (AA 16.8.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien [...]
- Grundversorgung/Wirtschaft Indiens Wirtschaft hat sich zuletzt erholt und an Dynamik gewonnen. Indien zählt nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2015/2016 bei 7,6% (AA 9.2016).Indiens Wirtschaft hat sich zuletzt erholt und an Dynamik gewonnen. Indien zählt nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2015 aus 2016, bei 7,6% (AA 9.2016). Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht. Die große Zahl an Facharbeitskräften macht es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da deren Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist (BBC 27.9.2016) Das hohe Wachstum der Jahre bis 2011 hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70% aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Ende September 2014 verkündete Premierminister Modi die "Make in India" Kampagne und rief ausländische Investoren dazu auf, in Indien bei verbesserten Investitionsbedingungen zu produzieren. Zur Ankurbelung der weiteren Industrialisierung werden groß angelegte Infrastrukturprojekte verfolgt. Auch im Bereich Schiene, den Häfen und im Luftverkehr sind erhebliche Investitionen nötig und geplant. Wachstum und Wohlstand verdankt Indien vor allem dem Dienstleistungssektor mit einem Anteil von über 53% am BIP. Hiervon profitiert aber bei einem Beschäftigungsanteil von etwa 30% nur ein kleiner Teil der Bevölkerung. Zur Überwindung der Massenarmut sollen neue Arbeitsplätze geschaffen werden, vor allem auch für nicht oder gering qualifizierte Kräfte (AA 9.2016). Indien hat eine Erwerbsbevölkerung von 404,5 Millionen, von welchen 43 Millionen im formellen Sektor und 361 Millionen im informellen Sektor arbeiten, wo sie weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert sind, noch Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung haben (AA 9.2016). Der Hauptteil der Menschen, die im informellen Sektor arbeiten, sind im privaten Sektor tätig (BAMF 12.2015). Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung lebt in ländlich-bäuerlichen Strukturen und bleibt wirtschaftlich benachteiligt. Der Anteil der Landwirtschaft an der indischen Wirtschaftsleistung sinkt seit Jahren kontinuierlich und beträgt nur noch etwa 17,4% (2015/16) der Gesamtwirtschaft, obgleich rund 50% der indischen Arbeitskräfte in diesem Bereich tätig sind (AA 9.2016). Die Regierung hat überall im Land mehr als 900 Arbeitsagenturen (Employment Exchanges) eingeführt um die Einstellung geeigneter Kandidaten zu erleichtern. Arbeitssuchende registrieren sich selbständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert sobald eine geeignete Stelle im Regierungssekte frei ist. Das MGNREGA Gesetz (Mahatma Gandhi National Rural Employment Guarantee Act) ist ein Arbeitsgarantieprogramm. Erwachsenen eines ländlichen Haushalts, welche gewillt sind Handwerksarbeit zum Mindestlohn zu verrichten, wird hierdurch eine gesetzliche Jobgarantie für 100 Tage im Jahr gewährt. Das Kommissariat oder Direktorat der Industrie (The Commissionerates or Directorates of Industries) bieten Hilfe bei der Geschäftsgründung in den verschiedenen Staaten. Einige Regierungen bieten Arbeitslosenhilfe für Personen, die bereits mehr als drei Jahre bei der Stellenbörse registriert sind (BAMF 12.2015) Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Das durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei 1.313 Euro. Etwa 30% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 USD pro Kopf und Tag. Rund 70% haben weniger als 2 USD pro Tag zur Verfügung. Auf dem Human Development Index des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme - UNDP) steht Indien auf Platz 135 unter 187 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika. Gleichzeitig konnten in den letzten beiden Jahrzehnten hunderte Millionen Menschen in Indien der Armut entkommen (AA 9.2016). In Indien haben derzeit von 400 Millionen Arbeitskräften nur etwa 35 Millionen Zugang zum offiziellen Sozialen Sicherungssystem in Form einer Altersrentenabsicherung. Dies schließt Arbeiter des privaten Sektors, Beamte, Militärpersonal und Arbeitnehmer von Unternehmen des staatlich öffentlichen Sektors ein (BAMF 8.2014). Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zu meist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an welche sich jedoch an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat) (BAMF 12.2015). Die Arbeitnehmerrentenversicherung ist verpflichtend und mit der Arbeit verknüpft. Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches es den Teilnehmer ermöglicht systematische Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (BAMF 12.2015). Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 16.8.2016). Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 Millionen indischer Bürger eine Aadhaar ID Nummer ausgestellt. Obwohl diese nicht verpflichtend ist, gaben Beamte an, dass der Nichtbesitz den Zugang zur Staatshilfe limitieren werden könnte (FH 3.10.2013). Die unverwechselbare Identitätsnummer ermöglicht es beispielsweise, dass staatliche Zuschüsse direkt an den Verbraucher übermittelt werden. Anstatt diese auf ein Bankkonto zu senden, wird sie an die unverwechselbare Identitätsnummer überwiesen, die mit der Bank verbunden ist und geht so an das entsprechende Bankkonto. 750 Millionen Inder haben derzeit eine derartige Identitätsnummer, ca. 130 Millionen haben diese auch mit ihrem Bankkonto verknüpft (International Business Times, 2.2.2015). Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist, um allen indischen Einwohnern eine 12-stellige Identitätsnummer (UID) auszustellen, die online überprüft werden können. Dieses Projekt soll gefälschte und doppelte Identitäten ausschließen. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details (Fingerabdrücke und IrisBild) verbunden. Der Erwerb einer UID ist freiwillig und kostenlos. Es gibt keine rechtliche Verpflichtung, sich registrieren zu lassen (UK Home Office 2.2015). Da die im Rahmen des UID bzw. Aadhaar Projektes gesammelten Daten nicht in das nationale Bevölkerungsregister (NPR) integriert werden, stellt dieses jedoch nur eine bloße Auflistung von Namen und demographischen Details dar. Bisher wurden 1,04 Milliarden Aadhaar Nummern generiert, mit dem Plan der vollständigen Erfassung der Bevölkerung bis März
- Die zuständige Behörde für die einheitliche Identifikationsnummer weigert sich, die gesammelten Daten an das für das Bevölkerungsregister zuständige Innenministerium weiterzuleiten, da sie aufgrund des im Juli 2016 verabschiedeten Gesetzes von einem Datenaustausch ausgeschlossen ist (HT 8.8.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Indien, Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8E633C2F61937CFE7189E5065CD31B93/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 23.12.2016 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (27.9.2016) India profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 28.12.2016 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (8.2014): Länderinformationsblatt Indien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_indien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 29.12.2016 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (12.2015): Länderinformationsblatt Republik Indien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772099/18364589/Indien_-_Country_Fact_Sheet_2015%2C_deutsch.pdf?nodeid=17927013&vernum=-2, Zugriff 29.12.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (3.10.2013): Freedom on the Net 2013 - India, http://www.ecoi.net/file_upload/3714_1380802722_fotn-2013-india.pdf, Zugriff 9.1.2017 -Strichaufzählung HT - Hindustan Times (8.8.2016): National Population Register project now a Rs 4,800-crore sinkhole, http://www.hindustantimes.com/india-news/national-population-register-project-now-a-rs-4-800-crore-sinkhole/story-xwmSEA3NwijJFoOpxYe3dN.html, Zugriff 9.1.2017 -Strichaufzählung International Business Times (2.2.2015): One Billion Indians To Have UID Numbers By Year-End As India Seeks To Boost Social Security, http://www.ibtimes.com/one-billion-indians-have-uid-numbers-year-end-india-seeks-boost-social-security-1802126, Zugriff 9.1.2017 -Strichaufzählung UK Home Office (2.2015): Country Information and Guidance India: Background information, including actors of protection, and internal relocation, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/402790/cig_india_background_2015_02_04_v2_0.pdf, Zugriff 29.12.2016
- Medizinische Versorgung Die Struktur von Indiens Gesundheitssystems ist vielseitig. Nach der indischen Verfassung haben die verschiedenen Staaten die Leitung über die meisten Aspekte des Gesundheitswesens, inklusive öffentlicher Gesundheit und Krankenhäuser. Rund 80% der Finanzierung des öffentlichen Gesundheitswesens kommt von den Staaten (BAMF 12.2015). Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend (AA 16.8.2016) und schließt keine kostenfreie Gesundheitsversorgung für die gesamte Bevölkerung ein (BAMF 8.2014). Staatliche Krankenhäuser bieten Gesundheitsversorgung kostenfrei oder zu sehr geringen Kosten (BAMF 12.2015). Staatliche Gesundheitszentren bilden die Basis des öffentlichen Gesundheitswesens. Dies sind meist Ein-Mann-Kliniken, die auch kleine Operationen anbieten. Diese Zentren sind grundsätzlich in der Nähe aller Dörfer zu finden. Insgesamt gibt es mehr als 23.000 solcher Kliniken in Indien. Gemeindegesundheitszentren (Community Health Centres) sind als Basis des Gesundheitswesens in städtischen Gegenden verfügbar. Taluk Krankenhäuser werden von der Regierung und dem zuständigen Taluk [Anmerkung: Verwaltungseinheit] betrieben Bezirkskrankenhäuser (District level hospitals) und spezialisierte Kliniken sind für alle möglichen Gesundheitsfragen ausgestattet (BAMF 12.2015). Der private Sektor hat ebenfalls eine wesentliche Rolle bei der Gesundheitsversorgung. (BAMF 12.2015) und da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich (AA 16.8.2016). Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 16.8.2016). Private Gesundheitsversorgung ist vergleichbar teuer und den Großteil der Kosten zahlen die Patienten und deren Familien selbst. Für den Zugang zu den Leistungen ist grundsätzlich ein gültiger Personenausweis nötig (Adhaar card, Voter ID, PAN, driving license) (BAMF 12.2015). Mehrere Versicherungsgesellschaften bieten eine Krankenversicherung an, die bestimmte medizinische Kosten abdeckt, unter anderen auch stationären Krankenhausaufenthalt. Die Abdeckung variiert je nach Versicherungspolizze (BAMF 8.2014). Die staatliche Krankenversicherung (Universal Health Insurance Scheme) erfasst nur indische Staatsbürger unterhalb der Armutsgrenze. Für den Rest der Bevölkerung ist eine beitragspflichtige Krankenversicherung durch verschiedene private und staatliche Firmen zu unterschiedlichen Konditionen gegeben. Bekannte Versicherer sind General Insurance, Bharti AAA, HDFC ERGO, Bajaj, Religare, Apollo Munich, New India Assurance, Max Bupa etc. Zudem gibt es viele wohltätige Institutionen, die bezahlbare Behandlungen anbieten (BAMF 12.2015). In Indien sind fast alle gängigen Medikamente auf dem Markt erhältlich (AA 16.8.2016). Medikamentenläden sind in Indien zahlreich und auch in entlegenen Städten vorhanden. (BAMF 12.2015). Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika und Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 16.8.2016). Die Kosten für die notwendigsten Medikamente staatlich kontrolliert, sodass diese weitreichend erhältlich sind (BAMF 12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (8.2014): Länderinformationsblatt Indien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_indien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 29.12.2016 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (12.2015): Länderinformationsblatt Republik Indien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772099/18364589/Indien_-_Country_Fact_Sheet_2015%2C_deutsch.pdf?nodeid=17927013&vernum=-2, Zugriff 29.12.2016
- Rückkehr Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (AA 16.8.2016). Die indische Regierung hat kein Reintegrationsprogramm und bietet auch sonst keine finanzielle oder administrative Unterstützung für Rückkehrer (BAMF 12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (12.2015): Länderinformationsblatt Republik Indien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772099/18364589/Indien_-_Country_Fact_Sheet_2015%2C_deutsch.pdf?nodeid=17927013&vernum=-2, Zugriff 29.12.2016 [...]
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu Namen und Geburtsdatum sowie Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers beruhen auf jenen Daten, die aus den im Akt einliegenden Kopien des Reisepasses des Beschwerdeführers zu entnehmen sind (AS 489). Dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren nur einen unvollständigen Namen angegeben hatte, indem er seinen Nachnamen nicht nannte, ergibt sich aus den diesbezüglichen Verfahrensakten, in denen der Beschwerdeführer mit dem nur unvollständigen Namen geführt wurde (AS 1, 56, 78, 81), auch die Unterschriftsleistung des Beschwerdeführers erfolgte nur mit dem "verkürzten" Namen (AS 86). 2.
- Die Feststellung zur Dauer seines Aufenthalts ergibt sich unstrittig aus dem Zeitraum seit Stellung des ersten Asylantrags im Bundesgebiet. Jene zum überwiegenden Aufenthalt ergibt sich aus der Präsenz des Beschwerdeführers in Österreich, die durch die betriebenen Verfahren und auch durch seine Erwerbstätigkeit belegt ist. Aufgrund der erwiesenen Abwesenheiten - belegt sind hier die Reisen nach Indien (vgl. die Stempel in den Reisepasskopien AS 493), zudem ergibt sich ein Aufenthalt in Deutschland (vgl. Erlangung der Aufenthaltskarte AS 437 und die Äußerungen dazu AS 488) sowie ein Aufenthalt in Italien (vgl. Erhalt eines Reisepasses in Rom AS 605), - war festzustellen, dass der Beschwerdeführer überwiegend in Österreich lebte.2.
- Die Feststellung zur Dauer seines Aufenthalts ergibt sich unstrittig aus dem Zeitraum seit Stellung des ersten Asylantrags im Bundesgebiet. Jene zum überwiegenden Aufenthalt ergibt sich aus der Präsenz des Beschwerdeführers in Österreich, die durch die betriebenen Verfahren und auch durch seine Erwerbstätigkeit belegt ist. Aufgrund der erwiesenen Abwesenheiten - belegt sind hier die Reisen nach Indien vergleiche die Stempel in den Reisepasskopien AS 493), zudem ergibt sich ein Aufenthalt in Deutschland vergleiche Erlangung der Aufenthaltskarte AS 437 und die Äußerungen dazu AS 488) sowie ein Aufenthalt in Italien vergleiche Erhalt eines Reisepasses in Rom AS 605), - war festzustellen, dass der Beschwerdeführer überwiegend in Österreich lebte. 2.
- Die Feststellung zur unberechtigten Asyl- und Folgeantragsstellung beruht auf dem jeweiligen Ausgang der Verfahren. In diesen Verfahren ergab sich auch, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine Gefährdung zu gewärtigen hat, sodass dies entsprechend festzustellen war. Letzteres ist auch dadurch belegt, dass der Beschwerdeführer mehrfach nach Indien zurück- und wieder nach Österreich einreiste, sodass nicht von einer Gefährdung seiner Person in Indien auszugehen ist, andernfalls er diese Rückreisen nicht angetreten hätte (vgl. abermals die Stempel in den Reisepasskopien AS 493).2.
- Die Feststellung zur unberechtigten Asyl- und Folgeantragsstellung beruht auf dem jeweiligen Ausgang der Verfahren. In diesen Verfahren ergab sich auch, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine Gefährdung zu gewärtigen hat, sodass dies entsprechend festzustellen war. Letzteres ist auch dadurch belegt, dass der Beschwerdeführer mehrfach nach Indien zurück- und wieder nach Österreich einreiste, sodass nicht von einer Gefährdung seiner Person in Indien auszugehen ist, andernfalls er diese Rückreisen nicht angetreten hätte vergleiche abermals die Stempel in den Reisepasskopien AS 493). 2.
- Hinsichtlich des Bestehens einer Aufenthaltsehe folgt das Bundesverwaltungsgericht den Ausführungen im Bescheid der BPD XXXX , Fremdenpolizeiliches Büro vom 23.06.2006 (vgl. Verfahrensgang Punkt 8.1.), wonach sich aus mehreren Umständen ergibt, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin gegen Bezahlung eine Aufenthaltsehe eingegangen ist (vgl. dazu AS 343f). Ganz deutlich ergibt sich dies auch aus der Einvernahme dieser österreichischen Staatsbürgerin in einer Einvernahme am 13.10.2005 (vgl. AS 309 ff), wo diese detailliert schildert, wie die Eheschließung durch einen Vermittler angebahnt wurde, dass Absprachen über die Schein-Anmeldung eines Wohnsitzes des Beschwerdeführers in ihrer Wohnung und eine übereinstimmende Geschichte zum "Kennenlernen" getroffen wurden sowie dass der Beschwerdeführer ihr, wie vereinbart, monatlich EUR 100,- zahle und in eine von ihr nunmehr gewollte Scheidung nicht einwillige. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer, obwohl er vorgab, ein Eheleben am gemeinsamen Wohnsitz zu führen, im Jänner 2005 in einem "indischen Massenquartier" angetroffen wurde und dort auch seine Habseligkeiten aufbewahrte (vgl. die Anhaltemeldung AS 217ff), ist bezeichnend dafür, dass die beiden nicht zusammenlebten und dies auch gar nicht beabsichtigten. Die leugnenden Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. etwa AS 299) sind demgegenüber nicht glaubwürdig - so zeigte sich in seiner Einvernahme am 19.01.2005 etwa, dass er über die Person, mit der er die Ehe eingegangen war, nicht einmal so Wesentliches, wie ihr Geburtsdatum, ihren Beruf und die Namen ihrer leiblichen Kinder, kannte (AS 307), was bei einer tatsächlichen Nahebeziehung aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt sein müsste. Auch das übrige Verhalten des Beschwerdeführers - etwa der Umstand, dass er, nachdem österreichische Behörden die eingegangene Ehe als Aufenthaltsehe entlarvt hatten, sich nach Deutschland begab, um unter Berufung auf eben diese Ehe einen deutschen Aufenthaltstitel zu erlangen - zeigt die tatsächlichen Absichten des Beschwerdeführers, nämlich, durch Eingehen einer Aufenthaltsehe einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Dies räumte der Beschwerdeführer auch ein (vgl. die Sachverhaltsdarstellung AS 488). Zusammenschauend ergab sich, dass der Beschwerdeführer mit dem Eingehen einer Aufenthaltsehe bezweckte, eine Aufenthaltsberechtigung sowie den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erlangen.2.
- Hinsichtlich des Bestehens einer Aufenthaltsehe folgt das Bundesverwaltungsgericht den Ausführungen im Bescheid der BPD römisch 40 , Fremdenpolizeiliches Büro vom 23.06.2006 vergleiche Verfahrensgang Punkt 8.1.), wonach sich aus mehreren Umständen ergibt, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin gegen Bezahlung eine Aufenthaltsehe eingegangen ist vergleiche dazu AS 343f). Ganz deutlich ergibt sich dies auch aus der Einvernahme dieser österreichischen Staatsbürgerin in einer Einvernahme am 13.10.2005 vergleiche AS 309 ff), wo diese detailliert schildert, wie die Eheschließung durch einen Vermittler angebahnt wurde, dass Absprachen über die Schein-Anmeldung eines Wohnsitzes des Beschwerdeführers in ihrer Wohnung und eine übereinstimmende Geschichte zum "Kennenlernen" getroffen wurden sowie dass der Beschwerdeführer ihr, wie vereinbart, monatlich EUR 100,- zahle und in eine von ihr nunmehr gewollte Scheidung nicht einwillige. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer, obwohl er vorgab, ein Eheleben am gemeinsamen Wohnsitz zu führen, im Jänner 2005 in einem "indischen Massenquartier" angetroffen wurde und dort auch seine Habseligkeiten aufbewahrte vergleiche die Anhaltemeldung AS 217ff), ist bezeichnend dafür, dass die beiden nicht zusammenlebten und dies auch gar nicht beabsichtigten. Die leugnenden Aussagen des Beschwerdeführers vergleiche etwa AS 299) sind demgegenüber nicht glaubwürdig - so zeigte sich in seiner Einvernahme am 19.01.2005 etwa, dass er über die Person, mit der er die Ehe eingegangen war, nicht einmal so Wesentliches, wie ihr Geburtsdatum, ihren Beruf und die Namen ihrer leiblichen Kinder, kannte (AS 307), was bei einer tatsächlichen Nahebeziehung aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt sein müsste. Auch das übrige Verhalten des Beschwerdeführers - etwa der Umstand, dass er, nachdem österreichische Behörden die eingegangene Ehe als Aufenthaltsehe entlarvt hatten, sich nach Deutschland begab, um unter Berufung auf eben diese Ehe einen deutschen Aufenthaltstitel zu erlangen - zeigt die tatsächlichen Absichten des Beschwerdeführers, nämlich, durch Eingehen einer Aufenthaltsehe einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Dies räumte der Beschwerdeführer auch ein vergleiche die Sachverhaltsdarstellung AS 488). Zusammenschauend ergab sich, dass der Beschwerdeführer mit dem Eingehen einer Aufenthaltsehe bezweckte, eine Aufenthaltsberechtigung sowie den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erlangen. 2.
- Die Feststellung zur Ausnahme vom AuslBG ergibt sich aus der entsprechenden Bestätigung des AMS (AS 571). Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und der Höhe seines Lohnes ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug (vgl. zuletzt Anhang zur Stellungnahme am 10.10.2018) in Zusammenhalt mit Bestätigungsschreiben und seinen insofern glaubwürdigen Angaben.Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und der Höhe seines Lohnes ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug vergleiche zuletzt Anhang zur Stellungnahme am 10.10.2018) in Zusammenhalt mit Bestätigungsschreiben und seinen insofern glaubwürdigen Angaben. 2.
- Die Feststellungen zum Vorgehen zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels und des Zusammenhangs damit, dass die Ehe in Österreich bereits als Aufenthaltsehe entlarvt wurde, ergeben sich aus der Sachverhaltsdarstellung (AS 488) und der in Kopie vorliegenden Urkunde (AS 437, 438). Damit folgte das erkennende Gericht auch der Begründung des Bescheids über die Abweisung des Antrags auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots (AS 456). Auch die zeitliche Nähe der Scheidung - wenige Monate nach Erhalt des deutschen Aufenthaltstitels - belegt, dass diese Ehe abermals genutzt wurde, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Es zeigt auch, dass der Beschwerdeführer auf einen ander