GVG iVm § 55 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 11.10.2018 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G 2005.1. Am 11.10.2018 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG
G 2005 ab.2. Mit Bescheid vom 03.01.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 11.10.2018
Paragraph 55, AsylG 2005 ab. Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2010 in Tschechien aufhältig sei und sich dort gut integriert habe. Er spreche die tschechische Sprache und bestreite dort seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten. Auch seine Mutter lebe in Tschechien und habe bereits die tschechische Staatsbürgerschaft erlangt, weshalb von keiner völligen Isolation seiner Person in diesem Land ausgegangen werden könne. Sein Familienleben in Österreich müsse dahingehend relativiert werden, dass der Beschwerdeführer keinen dauernden gemeinsamen Wohnsitz mit seinen Familienmitgliedern darlegen könne, weil er immer wieder nur zu Besuchszwecken nach Österreich zur Familie reise. Auch habe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Gründung seiner Familie über keinen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt und bei der Geburt der drei Kinder auch nicht damit rechnen können, einen solchen zu erhalten. Da der Beschwerdeführer immer wieder lediglich zu Besuchszwecken nach Österreich reise, sei von keinem längerfristigen ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich auszugehen.
Vm § 127 StGB als junger Erwachsener zu einer auf die Probezeit von drei Jahren bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Er reiste am 06.05.2010 freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Tschetschenien zurück, wo er bis November 2010 blieb; anschließend reiste er über die Ukraine nach Tschechien, wo er seit dem Jahr 2011 als anerkannter Flüchtling lebt.Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und wurde in Kasachstan geboren. Im Alter von sechs Jahren zog er nach Tschetschenien, wo er die Schule besuchte. Im Jahr 2006 zog er gemeinsam mit seiner Mutter nach Tschechien und setzte dort seine Schullaufbahn fort. Noch als Minderjähriger reiste er im Jahr 2008 in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, der als unzulässig zurückgewiesen wurde, weil ihm in Tschechien der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Im November 2009 versuchte er, ein Paar Handschuhe aus Geschäftsräumlichkeiten zu stehlen; der Beschwerdeführer, der heute seine Tat als jugendliche Torheit bereut, wurde deshalb am römisch 40 durch das Bezirksgericht römisch 40 wegen versuchten Diebstahls
Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 127, StGB als junger Erwachsener zu einer auf die Probezeit von drei Jahren bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Er reiste am 06.05.2010 freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Tschetschenien zurück, wo er bis November 2010 blieb; anschließend reiste er über die Ukraine nach Tschechien, wo er seit dem Jahr 2011 als anerkannter Flüchtling lebt. Er verfügt über einen tschechischen Konventionsreisepass, einen tschechischen Führerschein und über eine Meldeanschrift in der tschechischen Hauptstadt Prag. Nach dem Besuch der neunten Schulstufe in Tschechien begann er eine Lehre als Mechaniker, die er nicht abschloss. Bereits seit dem Jahr 2011 arbeitet der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter unregelmäßig auf Werkvertragsbasis in der Reinigungsfirma seines Stiefvaters und verdient dabei monatlich - je nach Arbeitsleistung - einen Betrag von 500,- bis 800,- Euro. Im Jahr 2016 beantragte er erfolglos die tschechische Staatsbürgerschaft; er beabsichtigt im kommenden Jahr eine erneute Antragstellung. Nach derzeitiger Rechtslage sind Grundvoraussetzung für den Erhalt der tschechischen Staatsbürgerschaft ein fünfjähriger ununterbrochener Aufenthalt in Tschechien, Unbescholtenheit sowie Kenntnisse der tschechischen Sprache; der Erhalt der bestehenden Staatsangehörigkeit ist möglich. Der Beschwerdeführer wohnt in Prag im Haushalt seiner Mutter, die bereits die tschechische Staatsbürgerschaft hat. Er bezahlt dabei keine Miete und wendet sein Einkommen für seinen eigenen notwendigen Lebensunterhalt sowie für die Unterstützung seiner Kernfamilie in Österreich auf. Diese besteht aus seiner Lebensgefährtin und seinen drei minderjährigen Kindern im Alter von drei, fünf und sechs Jahren; die Lebensgefährtin ist derzeit mit dem vierten gemeinsamen Kind schwanger. Alle genannten Familienangehörigen sind russische Staatsangehörige und leben als Asylberechtigte in der oberösterreichischen Ortschaft XXXX . Der Beschwerdeführer ist mit seiner Lebensgefährtin seit dem Jahr 2012 nach islamischem Ritus verheiratet. Sie ist arbeitslos und kümmert sich um die gemeinsamen Kinder. Spätestens seit dem Jahr 2012 führt der Beschwerdeführer das Familienleben mit seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern dergestalt, dass er abwechselnd mehrere Wochen oder ein paar Monate in Tschechien arbeitet und dann - unter Ausnützung der Reiseberechtigung, die ihm sein tschechischer Konventionspass erlaubt - für mehrere Wochen bis zu einem Zeitraum von maximal drei Monaten (innerhalb von sechs Monaten) bei seinen Familienangehörigen in XXXX wohnt. In dieser Zeit unterstützt er seine Frau in der Haushaltsführung sowie der Erziehung der gemeinsamen Kinder und beschäftigt sich mit Freizeitaktivitäten; zum Teil verrichtet er unentgeltlich handwerkliche Hilfstätigkeiten für bekannte Personen in der Wohnsitzgemeinde. Während der in Tschechien verbrachten Zeit hält er zu seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern nahezu täglich telefonisch bzw. über soziale Medien Kontakt. Die im Besitz eines österreichischen Konventionsreisepasses befindliche Lebensgefährtin besucht den Beschwerdeführer mit den Kindern nur selten in Prag. Seine Kinder sind altersentsprechend im Unwissen der aufenthaltsrechtlichen Regelungen und den Rhythmus der Besuche ihres Vaters gewohnt; der ältesten Tochter werden die Besuchsabfolgen damit erklärt, dass der Beschwerdeführer zur Unterstützung seiner Mutter immer wieder nach Tschechien reisen muss. Der Beschwerdeführer war sich bei der Gestaltung seiner Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und der Gründung seiner Familie der beschränkten Besuchsmöglichkeiten bewusst.Diese besteht aus seiner Lebensgefährtin und seinen drei minderjährigen Kindern im Alter von drei, fünf und sechs Jahren; die Lebensgefährtin ist derzeit mit dem vierten gemeinsamen Kind schwanger. Alle genannten Familienangehörigen sind russische Staatsangehörige und leben als Asylberechtigte in der oberösterreichischen Ortschaft römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist mit seiner Lebensgefährtin seit dem Jahr 2012 nach islamischem Ritus verheiratet. Sie ist arbeitslos und kümmert sich um die gemeinsamen Kinder. Spätestens seit dem Jahr 2012 führt der Beschwerdeführer das Familienleben mit seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern dergestalt, dass er abwechselnd mehrere Wochen oder ein paar Monate in Tschechien arbeitet und dann - unter Ausnützung der Reiseberechtigung, die ihm sein tschechischer Konventionspass erlaubt - für mehrere Wochen bis zu einem Zeitraum von maximal drei Monaten (innerhalb von sechs Monaten) bei seinen Familienangehörigen in römisch 40 wohnt. In dieser Zeit unterstützt er seine Frau in der Haushaltsführung sowie der Erziehung der gemeinsamen Kinder und beschäftigt sich mit Freizeitaktivitäten; zum Teil verrichtet er unentgeltlich handwerkliche Hilfstätigkeiten für bekannte Personen in der Wohnsitzgemeinde. Während der in Tschechien verbrachten Zeit hält er zu seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern nahezu täglich telefonisch bzw. über soziale Medien Kontakt. Die im Besitz eines österreichischen Konventionsreisepasses befindliche Lebensgefährtin besucht den Beschwerdeführer mit den Kindern nur selten in Prag. Seine Kinder sind altersentsprechend im Unwissen der aufenthaltsrechtlichen Regelungen und den Rhythmus der Besuche ihres Vaters gewohnt; der ältesten Tochter werden die Besuchsabfolgen damit erklärt, dass der Beschwerdeführer zur Unterstützung seiner Mutter immer wieder nach Tschechien reisen muss. Der Beschwerdeführer war sich bei der Gestaltung seiner Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und der Gründung seiner Familie der beschränkten Besuchsmöglichkeiten bewusst. In Österreich besuchte er weder eine Schule noch schloss er eine Ausbildung ab; er ist in keinem Verein aktiv tätig oder geht einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Sein Berufswunsch ist es, dem Tischlerhandwerk in unselbständiger Beschäftigung nachzugehen. Von dieser Vorstellung abgesehen stünde ihm bei einer entsprechenden arbeitsmarktrechtlichen Erlaubnis die Möglichkeit offen, in Österreich rasch bei befreundeten Unternehmern eine Erwerbsarbeit als Hilfsarbeiter aufzunehmen. Der Beschwerdeführer kann sich auf Alltagsniveau in deutscher Sprache sehr gut verständigen, die tschechische Sprache spricht er fließend. Er verfügt über Freunde im Bundesgebiet, der Schwerpunkt seiner sozialen Beziehungen liegt aber auf seinen Familienmitgliedern. Der Bürgermeister von XXXX unterstützt den Beschwerdeführer in seinem Wunsch, sich in Österreich bei seiner Familie niederlassen zu können.In Österreich besuchte er weder eine Schule noch schloss er eine Ausbildung ab; er ist in keinem Verein aktiv tätig oder geht einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Sein Berufswunsch ist es, dem Tischlerhandwerk in unselbständiger Beschäftigung nachzugehen. Von dieser Vorstellung abgesehen stünde ihm bei einer entsprechenden arbeitsmarktrechtlichen Erlaubnis die Möglichkeit offen, in Österreich rasch bei befreundeten Unternehmern eine Erwerbsarbeit als Hilfsarbeiter aufzunehmen. Der Beschwerdeführer kann sich auf Alltagsniveau in deutscher Sprache sehr gut verständigen, die tschechische Sprache spricht er fließend. Er verfügt über Freunde im Bundesgebiet, der Schwerpunkt seiner sozialen Beziehungen liegt aber auf seinen Familienmitgliedern. Der Bürgermeister von römisch 40 unterstützt den Beschwerdeführer in seinem Wunsch, sich in Österreich bei seiner Familie niederlassen zu können. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich zur Gänze aus den glaubhaften und auch von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung. Diese konnte mit dem Beschwerdeführer auch im Wesentlichen in deutscher Sprache abgehalten werden, woraus sich seine festgestellten Sprachkenntnisse ergeben. Seine Aussagen zu seinen Lebensbeziehungen in den vergangenen Jahren wurden durch seine in der Verhandlung als Zeugin befragte Lebensgefährtin bestätigt. Die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister; er gab in der Verhandlung seine Straftat auch zu und beteuerte glaubhaft, diese zu bereuen. Die festgestellten Grundvoraussetzungen zur Erlangung der tschechischen Staatsbürgerschaft ergeben sich aus im Internet abrufbaren Informationen der entsprechenden tschechischen Behörden. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren vor der belangten Behörde eine Arbeitsplatzzusage vor, weshalb entsprechend seinen Angaben auch festgestellt werden konnte, dass er bei Vorliegen der arbeitsmarktrechtlichen Erlaubnis rasch eine Erwerbsarbeit in Österreich aufnehmen könnte. Dass der Bürgermeister der österreichischen Wohngemeinde des Beschwerdeführers seinen Antrag unterstützt, ergibt sich aus einem entsprechenden (undatierten) Schreiben, das in der Verhandlung vorgelegt wurde. 3. Rechtliche Beurteilung: Der angefochtene Bescheid wurde der - diesbezüglich bevollmächtigten - Lebensgefährtin des Beschwerdeführers am 11.01.2019 durch persönliche Übernahme zugestellt. Die am 05.02.2019 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl per Fax übermittelte Beschwerde ist
GVG rechtzeitig.Der angefochtene Bescheid wurde der - diesbezüglich bevollmächtigten - Lebensgefährtin des Beschwerdeführers am 11.01.2019 durch persönliche Übernahme zugestellt. Die am 05.02.2019 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl per Fax übermittelte Beschwerde ist
Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG rechtzeitig. Zu A) 3.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0034, Rn 9, mwN).Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0034, Rn 9, mwN). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, Solomon v. Niederlande, Appl. 44328/98; EGMR 09.10.2003, Slivenko v. Lettland, Appl. 48321/99; EGMR 22.04.2004, Radovanovic v. Österreich, Appl. 42703/98; EGMR 31.01.2006, da Silva und HoogkamerDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren vergleiche z.B. EGMR 05.09.2000, Solomon v. Niederlande, Appl. 44328/98; EGMR 09.10.2003, Slivenko v. Lettland, Appl. 48321/99; EGMR 22.04.2004, Radovanovic v. Österreich, Appl. 42703/98; EGMR 31.01.2006, da Silva und Hoogkamer v.Litera v Niederlande, Appl. 50435/99; EGMR 31.07.2008, Darren Omoregie ua v.Litera v Norwegen, Appl. 265/07). 3.3. Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall nach Maßgabe einer Interessenabwägung die Erteilung eines Aufenthaltstitels
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten:3.3. Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall nach Maßgabe einer Interessenabwägung die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten: 3.3.
G 2005 nicht geboten, weil die Nichterteilung desselben zwar in die Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 8 EMRK sowie das Kindeswohl seiner minderjährigen Kinder eingreift, diese Rechte jedoch nicht verletzt.3.4. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 nicht geboten, weil die Nichterteilung desselben zwar in die Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 8, EMRK sowie das Kindeswohl seiner minderjährigen Kinder eingreift, diese Rechte jedoch nicht verletzt. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist somit als unbegründet abzuweisen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Beschwerdeabweisung auf eine ständige Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Beschwerdeabweisung auf eine ständige Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 8, EMRK stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W237.2214519.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.