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{'item': 'W271 2221116-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.01.2020 GeschäftszahlW271 2221116-2 SpruchW271 2221116-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK betref

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden." § 53 VwGVG ordnet dabei lediglich die sinngemäße Anwendung von Verfahrensbestimmungen an, normiert aber kein eigenes Beschwerderecht. Der Gesetzgeber hat für den vorliegenden Sachverhalt keine Möglichkeit zur Erhebung einer Verhaltensbeschwerde vorgesehen. Es liegen somit schon grundsätzlich keine Bestimmungen vor, die eine Anwendung des § 53 VwGVG zulassen.Daran kann auch Paragraph 53, VwGVG, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft, nichts ändern. Dieser bestimmt: "Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden." Paragraph 53, VwGVG ordnet dabei lediglich die sinngemäße Anwendung von Verfahrensbestimmungen an, normiert aber kein eigenes Beschwerderecht. Der Gesetzgeber hat für den vorliegenden Sachverhalt keine Möglichkeit zur Erhebung einer Verhaltensbeschwerde vorgesehen. Es liegen somit schon grundsätzlich keine Bestimmungen vor, die eine Anwendung des Paragraph 53, VwGVG zulassen. Der Verhaltensbeschwerde fehlt die für die Beschwerdeerhebung notwendige Rechtsgrundlage. Sie ist daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen (VwGH 30.04.2018, Ro 2016/0013). IV.1.2. Verspätung der Beschwerderömisch vier.1.2. Verspätung der Beschwerde Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde "wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde

Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG," vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde "wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG," vier Wochen.

Gemäß § 6 AVG "hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen."Gemäß Paragraph 6, AVG "hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen." Der Beschwerdeführerin wurde das Antwortschreiben des BMVIT am XXXX zugestellt. Die Beschwerdeführerin brachte die Verhaltensbeschwerde direkt beim BVwG ein. Der VwGH sprach in seiner Entscheidung vom 23.10.2015, Fr 2015/21/0012, aus, dass Verhaltensbeschwerden bei der belangten Behörde, nicht aber direkt beim VwG einzubringen sind. Abweichende Bestimmungen in Materiengesetzen liegen nicht vor.Der Beschwerdeführerin wurde das Antwortschreiben des BMVIT am römisch 40 zugestellt. Die Beschwerdeführerin brachte die Verhaltensbeschwerde direkt beim BVwG ein. Der VwGH sprach in seiner Entscheidung vom 23.10.2015, Fr 2015/21/0012, aus, dass Verhaltensbeschwerden bei der belangten Behörde, nicht aber direkt beim VwG einzubringen sind. Abweichende Bestimmungen in Materiengesetzen liegen nicht vor. Die Beschwerde wurde direkt beim BVwG und damit bei der unzuständigen Stelle eingebracht. Das BVwG leitete die Beschwerde - im Sinne der zitierten Rechtsprechung - an den zuständigen BMVIT weiter, wo sie am XXXX einlangte.Die Beschwerde wurde direkt beim BVwG und damit bei der unzuständigen Stelle eingebracht. Das BVwG leitete die Beschwerde - im Sinne der zitierten Rechtsprechung - an den zuständigen BMVIT weiter, wo sie am römisch 40 einlangte. Der VwGH führte in seiner Entscheidung vom 02.07.2015, Ro 2014/16/0074, zur Frage der Rechtzeitigkeit eines fristgebundenen Anbringens im Fall der Weiterleitung aus (Hervorhebung hinzugefügt): "Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt." Dies gilt auch für den vorliegenden Fall: Die Weiterleitung erfolgte auf Gefahr der Beschwerdeführerin. Ihre Beschwerde wurde von der unzuständigen Stelle erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist an die zuständige Stelle übermittelt. Damit wurde die gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vierwöchige Beschwerdefrist nicht eingehalten. Die Verhaltensbeschwerde ist somit als verspätet eingebracht anzusehen und ist auch aus diesem Grund zurückzuweisen.Dies gilt auch für den vorliegenden Fall: Die Weiterleitung erfolgte auf Gefahr der Beschwerdeführerin. Ihre Beschwerde wurde von der unzuständigen Stelle erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist an die zuständige Stelle übermittelt. Damit wurde die gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vierwöchige Beschwerdefrist nicht eingehalten. Die Verhaltensbeschwerde ist somit als verspätet eingebracht anzusehen und ist auch aus diesem Grund zurückzuweisen. IV.1.

  1. Entfall der mündlichen Verhandlungrömisch vier.1.
  2. Entfall der mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Eine Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG u.a. dann entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Eine Verhandlung kann gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG u.a. dann entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Gegenständlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und ist wegen klaren Sachverhalts und klarer Rechtslage nicht erforderlich. Zudem war die Verhaltensbeschwerde zurückzuweisen und konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Gegenständlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und ist wegen klaren Sachverhalts und klarer Rechtslage nicht erforderlich. Zudem war die Verhaltensbeschwerde zurückzuweisen und konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. IV.
  3. Unzulässigkeit der Revisionrömisch vier.
  4. Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit von Verhaltensbeschwerden (vgl. die obzitierte Rechtsprechung).Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit von Verhaltensbeschwerden vergleiche die obzitierte Rechtsprechung). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W271.2221116.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.