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{'item': 'G307 2224195-1'}

Obsah (17)§ 7Art 133§ 66§ 70§§ 17§ 6§ 58§ 28§ 31Art. 130§ 16§ 130§ 8§ 13§ 12§24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.01.2020 GeschäftszahlG307 2224195-1 SpruchG307 2224195-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelri

§ 7Abs. 4 Vw

GVG als verspätet z u r ü c k g e w i e s e n .Die Beschwerde wird

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet z u r ü c k g e w i e s e n . B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG : I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), wurde der BF

§ 66Abs. 1 FPG i

Vm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem Österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I) und diesem

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.).1. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), wurde der BF

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem Österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und diesem

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. Der zuvor genannte Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung am 10.09.2019 an dessen Meldeadresse, in XXXX, zugestellt, jedoch vom BF nicht behoben.
  2. Der zuvor genannte Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung am 10.09.2019 an dessen Meldeadresse, in römisch 40 , zugestellt, jedoch vom BF nicht behoben.
  3. Am 30.09.2019 wurde unter Anmerkung, dass eine Zustellung bereits am 10.09.2019 erfolgt sei, dem BF der Bescheid persönlich ausgefolgt.
  4. Mit per Post am 07.10.2019 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden. BVwG) eingebrachtem, dort am 10.10.2019, eingelangtem Schreiben, erhob der BF Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das BVwG.
  5. Das Beschwerdeschreiben des BF wurde seitens des BVwG auf elektronischem Wege am 14.10.2019 an das BFA

§§ 17Abs. 1 Vw

GVG iVm. 6 Abs. 1 AVG weitergeleitet, wo es am selben Tag einlangte.5. Das Beschwerdeschreiben des BF wurde seitens des BVwG auf elektronischem Wege am 14.10.2019 an das BFA

Paragraphen 17, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit 6 Absatz eins, AVG weitergeleitet, wo es am selben Tag einlangte.

  1. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA, einlangend am 21.10.2019, vorgelegt.
  2. Im Rahmen eines Parteiengehörs wies das BVwG den BF durch Schreiben vom 23.10.2019, GZ.: G307 2224195-1/6Z, dem BF durch Hinterlegung an seine Meldeadresse in XXXX, zugestellt am 31.10.2019, hin, dass beabsichtigt sei, seine Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und räumte diesem zugleich die Möglichkeit einer dahingehenden Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens ein.
  3. Im Rahmen eines Parteiengehörs wies das BVwG den BF durch Schreiben vom 23.10.2019, GZ.: G307 2224195-1/6Z, dem BF durch Hinterlegung an seine Meldeadresse in römisch 40 , zugestellt am 31.10.2019, hin, dass beabsichtigt sei, seine Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und räumte diesem zugleich die Möglichkeit einer dahingehenden Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens ein. Eine Stellungnahme langte bis dato nicht ein.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des Gerichtsaktes des BVwG.2.
  6. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  7. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die erfolgte Zustellung des angefochtenen Bescheides an den BF an dessen Meldeadresse am 10.09.2019 ergibt sich aus dem im Akt einliegenden - vom BF nicht behobenen - RSa Brief, dem Rückschein, welchem entnommen werden kann, dass der angefochtene Bescheid am 10.09.2019 hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten wurde sowie dem die oben zitierte, seit 27.06.2013 aufrechte Meldeadresse des BF ausweisenden Datenbestands des Zentralen Melderegisters. Allfällige Zustellhindernisse wurden seitens des BF bis dato nicht vorgebracht. Die zusätzliche persönliche Ausfolgung des angefochtenen Bescheides an den BF folgt einer Übernahmebestätigung vom 30.09.2019, welcher auch der Vermerk der bereits erfolgten Zustellung am 10.09.2019 zu entnehmen ist. Die Einbringung der Beschwerde am 07.10.2019 mittels Post beim BVwG beruht ist aus der Kopie des dahingehenden Briefkuverts ersichtlich. Zudem wurde der Eingang des Beschwerdeschreibens von Seien des BVwG auf diesem vermerkt. Die unverzügliche Weiterleitung der Beschwerdeschrift an das BFA ist durch ein Versandprotokoll dokumentiert und wurde auch der Eingang der Beschwerde samt Verwaltungsakten am 21.10.2019 hierorts dokumentiert (siehe Oz 5).
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  9. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.

§ 7Abs.

1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. 3.1.2.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung: 3.2.1.

§ 16. Abs.

1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17 NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.3.2.1.

Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Absatz 2 und des Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, abweichend von Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

§ 130Abs.

1 Z 1 B-VG (sogenannte Bescheidbeschwerde) vier Wochen. Sie beginnt

Z 1 leg cit in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (sogenannte Bescheidbeschwerde) vier Wochen. Sie beginnt

Ziffer eins, leg cit in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

§ 8Abs. 1 Zustell

G hat eine Partei die während des Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Paragraph 8, Absatz eins, ZustellG hat eine Partei die während des Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

§ 13Abs. 1 Zustell

G ist dem Empfänger das Dokument an der Abgabestelle zuzustellen.

Paragraph 13, Absatz eins, ZustellG ist dem Empfänger das Dokument an der Abgabestelle zuzustellen. Der mit "Hinterlegung" betitelte § 17 ZustG lautet:Der mit "Hinterlegung" betitelte Paragraph 17, ZustG lautet: "§ 17.

(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen."§ 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde." § 22 Abs.1 ZustG normiert, dass die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden ist.Paragraph 22, Absatz eins, ZustG normiert, dass die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden ist.

§ 6Zust

G löst eine neuerliche Zustellung des gleichen Dokumentes keine Rechtswirkungen aus, wenn es bereits zugestellt wurde.

Paragraph 6, ZustG löst eine neuerliche Zustellung des gleichen Dokumentes keine Rechtswirkungen aus, wenn es bereits zugestellt wurde. Der § 6 AVG lautet:Der Paragraph 6, AVG lautet: "§ 6.

(1)Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen."

§ 12Vw

GVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen, wobei dies nicht in Rechtssachen

Art 130Abs.

1 Z 2 B-VG gilt.

Paragraph 12, VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen, wobei dies nicht in Rechtssachen

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gilt.

(2)Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden. § 32 AVG lautet:Paragraph 32, AVG lautet: "§ 32.
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats" § 33 AVG lautet:Paragraph 33, AVG lautet: "§ 33.
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2)Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3)Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(3)Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4)Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden." 3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei und unstrittig ergibt, dass der in Rede stehende Bescheid des BFA am 10.09.2019 an die letztbekannte und aufrechte Meldeadresse des BF im Bundesgebiet zugestellt wurde (vgl. VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040 hinsichtlich der dem Rückschein zukommenden Stellung einer öffentlichen Urkunde).Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei und unstrittig ergibt, dass der in Rede stehende Bescheid des BFA am 10.09.2019 an die letztbekannte und aufrechte Meldeadresse des BF im Bundesgebiet zugestellt wurde vergleiche VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040 hinsichtlich der dem Rückschein zukommenden Stellung einer öffentlichen Urkunde). Ausgehend davon, dass der, den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 BFA-VG entsprechende, Bescheid eine korrekte - mehrsprachige - Rechtsmittelbelehrung enthielt, begann im gegenständlichen Fall der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist

§ 7Abs. 4 Z 1 Vw

GVG iVm. 32 und 33 AVG am Dienstag den 10.09.2019 und endete mit Ablauf des Dienstages den 08.10.2019.Ausgehend davon, dass der, den Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG entsprechende, Bescheid eine korrekte - mehrsprachige - Rechtsmittelbelehrung enthielt, begann im gegenständlichen Fall der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit 32 und 33 AVG am Dienstag den 10.09.2019 und endete mit Ablauf des Dienstages den 08.10.

  1. 3.2.
  2. Die Weiterleitung schriftlicher Anbringen hat gem § 6 Abs 1 AVG "ohne unnötigen Aufschub" (Hellbling 112: "ohne schuldhaftes Zögern") zu erfolgen, darf also nicht beliebig lange hinausgezögert werden (VwGH
  3. 2000, 95/08/0330; VwGH 95/08/0330; VwGH 95/08/0330 vom
  4. 2002, 2002/08/0134). Nach Ansicht des VwGH kommt in dieser Bestimmung der den Verwaltungsverfahrensgesetzen immanente Grundsatz zum Ausdruck, dass einer Partei aus der Unkenntnis der Behördenorganisation und der Zuständigkeitsnormen kein Rechtsnachteil entstehen soll (VwGH
  5. 2002, 2002/08/0134VwGH 2002/08/0134), sondern es Sache der Behörden ist, dass ein Parteianbringen unabhängig von der darin etwa erfolgten Bezeichnung der angerufenen Behörde an die zu seiner Erledigung zuständige Behörde gelangt (VwGH
  6. 1993, 92/02/0309; VwGH vom
  7. 1996, 94/07/0049). Dieser Grundsatz erfährt allerdings insofern eine bedeutsame Einschränkung, als die Weiterleitung (dh in Wahrheit: die Einbringung bei der falschen Behörde) nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers "auf Gefahr des Einschreiters" erfolgt. Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird (vgl VwGH
  8. 1999, 98/17/0348; VwGH
  9. 2001, 2001/07/0081;
  10. 2010, 2009/06/0181; Leeb, Säumnisvoraussetzungen 92 [Rz 13]; Hauer, ÖGZ 1979, 378). Insbesondere wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen (AB 1925, 10).3.2.
  11. Die Weiterleitung schriftlicher Anbringen hat gem Paragraph 6, Absatz eins, AVG "ohne unnötigen Aufschub" (Hellbling 112: "ohne schuldhaftes Zögern") zu erfolgen, darf also nicht beliebig lange hinausgezögert werden (VwGH
  12. 2000, 95/08/0330; VwGH 95/08/0330; VwGH 95/08/0330 vom
  13. 2002, 2002/08/0134). Nach Ansicht des VwGH kommt in dieser Bestimmung der den Verwaltungsverfahrensgesetzen immanente Grundsatz zum Ausdruck, dass einer Partei aus der Unkenntnis der Behördenorganisation und der Zuständigkeitsnormen kein Rechtsnachteil entstehen soll (VwGH
  14. 2002, 2002/08/0134VwGH 2002/08/0134), sondern es Sache der Behörden ist, dass ein Parteianbringen unabhängig von der darin etwa erfolgten Bezeichnung der angerufenen Behörde an die zu seiner Erledigung zuständige Behörde gelangt (VwGH
  15. 1993, 92/02/0309; VwGH vom
  16. 1996, 94/07/0049). Dieser Grundsatz erfährt allerdings insofern eine bedeutsame Einschränkung, als die Weiterleitung (dh in Wahrheit: die Einbringung bei der falschen Behörde) nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers "auf Gefahr des Einschreiters" erfolgt. Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird vergleiche VwGH
  17. 1999, 98/17/0348; VwGH
  18. 2001, 2001/07/0081;
  19. 2010, 2009/06/0181; Leeb, Säumnisvoraussetzungen 92 [Rz 13]; Hauer, ÖGZ 1979, 378). Insbesondere wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen Ausschussbericht 1925, 10). Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt (vgl VwSlg 6999 A/1966) oder iSd § 33 Abs. 3 AVG dem Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde übergeben wird (VwGH
  20. 2000, 95/08/0330; VwGH
  21. 2008, 2008/19/0040;
  22. 2010, 2010/07/0221; VfSlg 16.794/2003; Hauer, ÖGZ 1979, 378; vgl auch § 33 Rz 4, 10). Allerdings kann die Untätigkeit der Behörde ein unvorhersehbares und unabwendbares Hindernis darstellen (§ 71 Rz 72; VwGH
  23. 2002, 2002/08/0134VwGH 2002/08/0134 - Beschluss (Volltext) VwGH 2002/08/0134 - Beschluss (RS 3) VwGH 2002/08/0134 - Beschluss (RS 2) VwGH 2002/08/0134 - Beschluss (RS 1) ; siehe hingegen auch VwGH
  24. 2010, 2009/06/0181).Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt vergleiche VwSlg 6999 A/1966) oder iSd Paragraph 33, Absatz 3, AVG dem Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde übergeben wird (VwGH
  25. 2000, 95/08/0330; VwGH
  26. 2008, 2008/19/0040;
  27. 2010, 2010/07/0221; VfSlg 16.794 aus 2003,; Hauer, ÖGZ 1979, 378; vergleiche auch Paragraph 33, Rz 4, 10). Allerdings kann die Untätigkeit der Behörde ein unvorhersehbares und unabwendbares Hindernis darstellen (Paragraph 71, Rz 72; VwGH
  28. 2002, 2002/08/0134VwGH 2002/08/0134 - Beschluss (Volltext) VwGH 2002/08/0134 - Beschluss (RS 3) VwGH 2002/08/0134 - Beschluss (RS 2) VwGH 2002/08/0134 - Beschluss (RS 1) ; siehe hingegen auch VwGH
  29. 2010, 2009/06/0181). "

§ 12Vw

GVG 2014 sind die Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen. Als solche Schriftsätze sind (ua. auch) sämtliche an das Verwaltungsgericht herangetragene Beschwerden - ausgenommen jene, die die in § 12 VwGVG 2014 ausdrücklich angeführten Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG betreffen - anzusehen. Dies wird auch durch die Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 bestätigt, aus denen hervorgeht, dass der Gesetzgeber als Schriftsätze im Sinn des § 12 VwGVG 2014 jedenfalls jegliche Art von Anträgen, Gesuchen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen verstanden wissen wollte, und dass Beschwerden und damit in Zusammenhang stehenden Anträge - mit Ausnahme der Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt - aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis bei der Verwaltungsbehörde eingebracht werden sollen (vgl. RV 2009 BlgNr 24. GP S. 4f). Es besteht sohin nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kein Zweifel, dass (auch) eine Säumnisbeschwerde

§ 12Vw

GVG 2014 bei der (säumigen) Verwaltungsbehörde einzubringen ist und sohin die in § 16 Abs. 1 VwGVG 2014 vorgesehene Frist von drei Monaten erst mit Einlangen bei der säumigen Behörde zu laufen beginnt." (vgl. VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075)"

Paragraph 12, VwGVG 2014 sind die Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen. Als solche Schriftsätze sind (ua. auch) sämtliche an das Verwaltungsgericht herangetragene Beschwerden - ausgenommen jene, die die in Paragraph 12, VwGVG 2014 ausdrücklich angeführten Rechtssachen nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG betreffen - anzusehen. Dies wird auch durch die Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 bestätigt, aus denen hervorgeht, dass der Gesetzgeber als Schriftsätze im Sinn des Paragraph 12, VwGVG 2014 jedenfalls jegliche Art von Anträgen, Gesuchen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen verstanden wissen wollte, und dass Beschwerden und damit in Zusammenhang stehenden Anträge - mit Ausnahme der Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt - aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis bei der Verwaltungsbehörde eingebracht werden sollen vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNr 24. Gesetzgebungsperiode S. 4f). Es besteht sohin nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kein Zweifel, dass (auch) eine Säumnisbeschwerde

Paragraph 12, VwGVG 2014 bei der (säumigen) Verwaltungsbehörde einzubringen ist und sohin die in Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG 2014 vorgesehene Frist von drei Monaten erst mit Einlangen bei der säumigen Behörde zu laufen beginnt." vergleiche VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075) "Eine von einer Partei unrichtigerweise beim Verwaltungsgericht eingebrachte Bescheidbeschwerde (s. § 20 VwGVG) bewirkt nicht die Vorlage der Beschwerde im Sinne des § 33 Abs. 3 VwGVG. Vielmehr wäre die Beschwerde vom Verwaltungsgericht

§ 17Vw

GVG unter subsidiärer - sinngemäßer - Anwendung von § 6 AVG an die erstinstanzliche Behörde zu übermitteln, weil diese das Vorverfahren zu führen (§§ 11 bis 16 VwGVG) und die Möglichkeit, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen (§ 14 VwGVG), hat. Der Begriff der Vorlage der Beschwerde in § 33 Abs. 3 VwGVG stellt auf die Vorlage durch die Behörde ab." (vgl. VwGH 26.09.2018, Ra 2017/17/0015)"Eine von einer Partei unrichtigerweise beim Verwaltungsgericht eingebrachte Bescheidbeschwerde (s. Paragraph 20, VwGVG) bewirkt nicht die Vorlage der Beschwerde im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG. Vielmehr wäre die Beschwerde vom Verwaltungsgericht

Paragraph 17, VwGVG unter subsidiärer - sinngemäßer - Anwendung von Paragraph 6, AVG an die erstinstanzliche Behörde zu übermitteln, weil diese das Vorverfahren zu führen (Paragraphen 11 bis 16 VwGVG) und die Möglichkeit, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen (Paragraph 14, VwGVG), hat. Der Begriff der Vorlage der Beschwerde in Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG stellt auf die Vorlage durch die Behörde ab." vergleiche VwGH 26.09.2018, Ra 2017/17/0015) 3.2.

  1. Die gegenständliche Beschwerde wurde zwar - wie dem Poststempel auf dem gegenständlichen Beschwerde-Schreiben des BF entnommen werden kann - innerhalb der Beschwerdefrist bei der Post aufgegeben, jedoch beim BVwG und nicht, wie gesetzlich vorgesehen, beim BFA eingebracht. Aufgrund der Weiterleitung am 14.10.2019 und des Einlangens der Beschwerde beim BFA am selben Tag, war diese als an diesem Tag als eingebracht anzusehen und daher als verspätet zu werten. Im konkreten Fall hat das erkennende Gericht anhand der Aktenlage ausschließlich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der Bejahung dieses zurückzuweisen (vgl. VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029).Im konkreten Fall hat das erkennende Gericht anhand der Aktenlage ausschließlich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der Bejahung dieses zurückzuweisen vergleiche VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029). Die Beschwerde war im Ergebnis sohin als verspätet zurückzuweisen.
  2. Entfall der mündlichen Verhandlung: Da die gegenständliche Beschwerde zurückzuweisen war, konnte

§24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG eine mündliche Verhandlung entfallen.Da die gegenständliche Beschwerde zurückzuweisen war, konnte

§24Absatz 2, Ziffer eins, Vw

GVG eine mündliche Verhandlung entfallen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G307.2224195.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.