4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Abs 1 GGG 21,00Mehrbetrag
Paragraph 31, Absatz eins, GGG 21,00 Einhebungsgebühr
1 GEG 8,00Einhebungsgebühr
Paragraph 6, a Absatz eins, GEG 8,00 Summe 293.756,00 Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges zum Sachverhalt ausgeführt, dass durch die fristgerecht erhobene Vorstellung der angefochtene Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) des LG XXXX vom 04.07.2017 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten ist.Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges zum Sachverhalt ausgeführt, dass durch die fristgerecht erhobene Vorstellung der angefochtene Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) des LG römisch 40 vom 04.07.2017 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten ist. Der nunmehrige BF ist Erstbeklagter im Grundverfahren zur GZ. XXXX beim LG XXXX, in dem die klagende Partei mit Klage vom 20.07.2015 gegen den BF und die zweitbeklagte Partei die Zahlung von 12.000.000 samt Zinsen, sowie die gerichtlich bestimmten Prozesskosten begehrte.Der nunmehrige BF ist Erstbeklagter im Grundverfahren zur GZ. römisch 40 beim LG römisch 40 , in dem die klagende Partei mit Klage vom 20.07.2015 gegen den BF und die zweitbeklagte Partei die Zahlung von 12.000.000 samt Zinsen, sowie die gerichtlich bestimmten Prozesskosten begehrte. Das LG XXXX hat am XXXX.2016 ein Teilurteil erlassen, in dem das Klagebegehren abgewiesen wurde. Der gegen dieses Teilurteil seitens der klagenden Partei erhobenen Berufung gab das OLG XXXX mit Beschluss vom XXXX.2017, AZ XXXX Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur Verhandlung und Urteilsfällung an das Prozessgericht erster Instanz zurück. Der Rekurs an den OGH wurde zugelassen.Das LG römisch 40 hat am römisch 40 .2016 ein Teilurteil erlassen, in dem das Klagebegehren abgewiesen wurde. Der gegen dieses Teilurteil seitens der klagenden Partei erhobenen Berufung gab das OLG römisch 40 mit Beschluss vom römisch 40 .2017, AZ römisch 40 Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur Verhandlung und Urteilsfällung an das Prozessgericht erster Instanz zurück. Der Rekurs an den OGH wurde zugelassen. Der nunmehrige BF erhob gegen den genannten Beschluss des OLG XXXX vom XXXX.2017, AZ XXXX mit Schriftsatz vom 23.05.2017 Rekurs gem. § 519 Abs 1 Z 2 ZPO. Das Rechtsmittelinteresse betrug wie schon im Berufungsverfahren vor dem OLG Graz, 12.000.000,
Vm § 7 Abs 1 GGG jeweils für ihre Pauschalgebühr nach TP 3 lit.a GGG gesondert zahlungspflichtig.Mangels Anwendbarkeit des Paragraph 19, a GGG haften der Vorstellungswerber und die zweitbeklagte Partei auch nicht gemeinsam für den zu entrichtenden Gebührenbetrag, sondern sind
Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, GGG jeweils für ihre Pauschalgebühr nach TP 3 Litera a, GGG gesondert zahlungspflichtig. Daraus folgt, dass seitens des Präsidenten des LG XXXX über beide Verfahren nach § 7 GEG auch mit gesondertem Bescheid zu entscheiden ist ob und inwieweit eine Zahlungspflicht der jeweiligen Vorstellungswerber besteht. Der Antrag auf Verbindung der Verfahren war daher abzuweisen.Daraus folgt, dass seitens des Präsidenten des LG römisch 40 über beide Verfahren nach Paragraph 7, GEG auch mit gesondertem Bescheid zu entscheiden ist ob und inwieweit eine Zahlungspflicht der jeweiligen Vorstellungswerber besteht. Der Antrag auf Verbindung der Verfahren war daher abzuweisen. Im Erkenntnis vom 22.12.2016, Ra 2016/16/0095 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass "jeder Rechtsmittelwerber zahlungspflichtig ist, dass hierbei auch auf eine Identität von oder Kongruenz mit Interessen anderer Rechtsmittelwerber abzustellen wäre, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Wenn mehrere (Haupt-)Parteien mit jeweils gesondertem Schriftsatz Berufung erheben, trifft jeden Rechtsmittelwerber die Pflicht zur Entrichtung der vollen Pauschalgebühr nach TP 2 GGG." In der TP 3 samt der im Gesetzesrang stehenden Anmerkungen sind keine Ausnahmen enthalten, wonach, wenn mehrere Rechtsmittel mit jeweils eigenen Schriftsätzen eingebracht werden, die Pauschalgebühr nur einmal (zur ungeteilten Hand) vorzuschreiben sind. Dies ist auch nicht im Wege der Analogie zu begründen. Dasselbe muss auch im hier vorliegenden Fall gelten. Zur Frage der Verfassungswidrigkeit wird darauf verwiesen, dass es der BF freistehe die Frage an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. 2. Mit Schreiben vom 20.11.2017 erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts ausgeführt, dass sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit als auch Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht werde. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird ausgeführt, dass - sofern überhaupt eine Pauschalgebühr für den an den OGH
Vm § 519 Abs. 1 Z2 ZPO erhobenen Rekurs vorzuschreiben wäre - beiden beklagten Parteien gemeinsam maximal eine um einen Streitgenossenzuschlag i.H.v. 10 % erhöhte Pauschalgebühr vorzuschreiben wäre, wohingegen die belangte Behörde in rechtswidriger Weise davon ausgeht, dass ausnahmslos auf formale äußere Tatbestände abzustellen wäre, um die Kostenbeamten bei der Handhabung des GGG "nicht zwangsläufig zu überfordern". Dieser unrichtigen und massiv in das Eigentumsrecht eingreifenden Auffassung kann keinesfalls beigetreten werden.Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird ausgeführt, dass - sofern überhaupt eine Pauschalgebühr für den an den OGH
Paragraph 502, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 519, Absatz eins, Z2 ZPO erhobenen Rekurs vorzuschreiben wäre - beiden beklagten Parteien gemeinsam maximal eine um einen Streitgenossenzuschlag i.H.v. 10 % erhöhte Pauschalgebühr vorzuschreiben wäre, wohingegen die belangte Behörde in rechtswidriger Weise davon ausgeht, dass ausnahmslos auf formale äußere Tatbestände abzustellen wäre, um die Kostenbeamten bei der Handhabung des GGG "nicht zwangsläufig zu überfordern". Dieser unrichtigen und massiv in das Eigentumsrecht eingreifenden Auffassung kann keinesfalls beigetreten werden. § 19 a GGG bestimmt, dass, wenn in einer Rechtssache gegen mehrere Personen gemeinsam ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht wird, oder mehrere Personen gemeinsam gerichtlich in Anspruch genommen werden, oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben, oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen, sich die zu bezahlende Pauschalgebühr prozentuell um den sogenannten Streitgenossenzuschlag erhöht. Dieser beträgt 10 %, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner, Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner) vorhanden sind, 5 % für jeden weiteren Streitgenossen, jedoch nie mehr als insgesamt 50 %.Paragraph 19, a GGG bestimmt, dass, wenn in einer Rechtssache gegen mehrere Personen gemeinsam ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht wird, oder mehrere Personen gemeinsam gerichtlich in Anspruch genommen werden, oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben, oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen, sich die zu bezahlende Pauschalgebühr prozentuell um den sogenannten Streitgenossenzuschlag erhöht. Dieser beträgt 10 %, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner, Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner) vorhanden sind, 5 % für jeden weiteren Streitgenossen, jedoch nie mehr als insgesamt 50 %. Im Grundverfahren erhob die klagende Partei gegen den nunmehrigen BF und gegen die Zweitbeklagte eine Klage auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 12.094.536,00 bzw. 12.056.531,68, dies unter Berufung auf einen im Wesentlichen gleichartigen Grund und unter Begründung der Zuständigkeit desselben Gerichts, sodass die erst- und zweitbeklagte Partei jedenfalls formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z. 2 ZPO, allenfalls im Hinblick auf die von der klagenden Partei behauptete solidarische Haftung über 12.000.000,00 materielle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 1 ZPO sind. Auch im Erkenntnis vom VwGH vom 05.04.2011, 2010/16/0304 wird klar dargelegt, dass entgegen der Auffassung der Vorschreibungsbehörde nicht nur auf ausschließlich formale Umstände abzustellen wäre, sondern dass die von § 19 a GGG gebrauchte Wendung "gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen". Bei richtigem Verständnis der erklärten Absicht des Gesetzgebers ist die Bestimmung im Hinblick auf das Strukturanpassungsgesetz so auszulegen, dass davon sowohl materielle als auch formelle Streitgenossenschaften erfasst werden, ohne dass darauf abgestellt worden wäre, wie viele Schriftsätze übergeben wurden.Im Grundverfahren erhob die klagende Partei gegen den nunmehrigen BF und gegen die Zweitbeklagte eine Klage auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 12.094.536,00 bzw. 12.056.531,68, dies unter Berufung auf einen im Wesentlichen gleichartigen Grund und unter Begründung der Zuständigkeit desselben Gerichts, sodass die erst- und zweitbeklagte Partei jedenfalls formelle Streitgenossen im Sinne des Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO, allenfalls im Hinblick auf die von der klagenden Partei behauptete solidarische Haftung über 12.000.000,00 materielle Streitgenossen im Sinne des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO sind. Auch im Erkenntnis vom VwGH vom 05.04.2011, 2010/16/0304 wird klar dargelegt, dass entgegen der Auffassung der Vorschreibungsbehörde nicht nur auf ausschließlich formale Umstände abzustellen wäre, sondern dass die von Paragraph 19, a GGG gebrauchte Wendung "gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen". Bei richtigem Verständnis der erklärten Absicht des Gesetzgebers ist die Bestimmung im Hinblick auf das Strukturanpassungsgesetz so auszulegen, dass davon sowohl materielle als auch formelle Streitgenossenschaften erfasst werden, ohne dass darauf abgestellt worden wäre, wie viele Schriftsätze übergeben wurden. Die von der belangten Behörde angeführten VwGH-Erkenntnisse sind gegenständlich nicht einschlägig, da im vorliegenden Fall die Rekurse an den OGH gerade eben nicht divergieren. Aus den relevanten Bestimmungen des GGG insbesondere des § 19 a, folgt, dass der BF und die zweitbeklagte Partei grundsätzlich verpflichtet sind, die anfallende Pauschalgebühr gemeinsam einmalig zu entrichten, wobei
4 GGG sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig sind. Ein anderes Ergebnis kann vom Gesetzgeber auch nicht intendiert und gewünscht sein, zumal dies bedeuten würde, dass das Recht einer jeden Partei, sich eines gesonderten Vertreters zu bedienen (Recht auf freie Anwaltswahl) aus wirtschaftlicher Sicht vom Gesetzgeber verpönt oder doch mit finanziellen Nachteilen verbunden wäre. Dies würde zu einer unzulässigen Beschneidung des rechtlichen Gehörs der Partei führen.Die von der belangten Behörde angeführten VwGH-Erkenntnisse sind gegenständlich nicht einschlägig, da im vorliegenden Fall die Rekurse an den OGH gerade eben nicht divergieren. Aus den relevanten Bestimmungen des GGG insbesondere des Paragraph 19, a, folgt, dass der BF und die zweitbeklagte Partei grundsätzlich verpflichtet sind, die anfallende Pauschalgebühr gemeinsam einmalig zu entrichten, wobei
Paragraph 7, Absatz 4, GGG sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig sind. Ein anderes Ergebnis kann vom Gesetzgeber auch nicht intendiert und gewünscht sein, zumal dies bedeuten würde, dass das Recht einer jeden Partei, sich eines gesonderten Vertreters zu bedienen (Recht auf freie Anwaltswahl) aus wirtschaftlicher Sicht vom Gesetzgeber verpönt oder doch mit finanziellen Nachteilen verbunden wäre. Dies würde zu einer unzulässigen Beschneidung des rechtlichen Gehörs der Partei führen. Es kann nicht ausschließlich darauf abgestellt werden, ob eine Rechtsmittelschrift oder mehrere Rechtsmittelschriften an das Gericht übergeben wurden, sondern sind auch wegen der massiven finanziellen wie grundrechtlichen Auswirkungen, wenn es die besonderen Umstände des jeweiligen Grundverfahren erfordern, genauere, zielsicherere Abwägungen bei der Vorschreibung von Pauschalgebühren zu treffen. Im Übrigen wurde durch die Vorschreibungsbehörde trotz Verwendung von Kostenbeamten sehr wohl bei der Berechnung der Pauschalgebühr eine analoge, allenfalls extensive Interpretation der Bestimmungen in TP 3 lit.a GGG im Hinblick auf die Berechnung der Pauschalgebühr vorgenommen und einfach das Rekursinteresse über 12.000.000,00 der von den beklagten Parteien erhobenen Rekurse
1 Z 2 ZPO als Bemessungsgrundlage herangezogen und in Folge einfach als "Rechtsmittelinteresse" bezeichnet.Im Übrigen wurde durch die Vorschreibungsbehörde trotz Verwendung von Kostenbeamten sehr wohl bei der Berechnung der Pauschalgebühr eine analoge, allenfalls extensive Interpretation der Bestimmungen in TP 3 Litera a, GGG im Hinblick auf die Berechnung der Pauschalgebühr vorgenommen und einfach das Rekursinteresse über 12.000.000,00 der von den beklagten Parteien erhobenen Rekurse
Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO als Bemessungsgrundlage herangezogen und in Folge einfach als "Rechtsmittelinteresse" bezeichnet.
TP 3 lit. a GGG ist für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz nur dann eine Pauschalgebühr einzuheben, wenn ein entsprechendes Revisionsinteresse gegeben ist und wird diese Pauschalgebühr bei einem Streitwert über 350.000,00 mit 2,4 % des jeweiligen Revisionsinteresse zuzüglich eines Betrages in Höhe von 5.727,00 (nach Rechtslage zum Übergabezeitpunkt der Rechtsmittelschriften) bemessen. Bei dem vorliegenden Rekurs besteht kein solches Revisionsinteresse im genannten Betrag, sondern lediglich ein Rekursinteresse über diesen Betrag. Somit wird der Anwendungsbereich des eindeutigen Wortlauts des "Revisionsinteresses" weit überschritten, sodass eine solche Auslegung als grob unrichtige, sohin denkunmögliche Auslegung dieser Bestimmung zu qualifizieren ist. Sofern bei der Berechnung der Pauschalgebühr eine analoge Anwendung zulasten des BF als Pauschalgebührenschuldner angewendet wurde, so ist auch dies unzulässig. Gleichsam wie die Vorschreibungsbehörde im bekämpften Bescheid hervorhebt, dass es unter Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH nicht anginge, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen, spricht sich die Judikatur konsequenterweise auch dagegen aus, im Zweifel eine (echte) Lücke bei Rechtsverkehrsteuern, wie den Rechtsgeschäftsgebühren nach dem GGG, nicht anzunehmen, um so eine Abgaben- bzw. Steuerpflicht überhaupt auszulösen oder allenfalls auch auszudehnen. Folglich hätte die Vorschreibungsbehörde bei der Berechnung der Pauschalgebühr das Rekursinteresse über 12.000.000,00 auch nicht als Bemessungsgrundlage heranziehen dürfen.
TP 3 Litera a, GGG ist für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz nur dann eine Pauschalgebühr einzuheben, wenn ein entsprechendes Revisionsinteresse gegeben ist und wird diese Pauschalgebühr bei einem Streitwert über 350.000,00 mit 2,4 % des jeweiligen Revisionsinteresse zuzüglich eines Betrages in Höhe von 5.727,00 (nach Rechtslage zum Übergabezeitpunkt der Rechtsmittelschriften) bemessen. Bei dem vorliegenden Rekurs besteht kein solches Revisionsinteresse im genannten Betrag, sondern lediglich ein Rekursinteresse über diesen Betrag. Somit wird der Anwendungsbereich des eindeutigen Wortlauts des "Revisionsinteresses" weit überschritten, sodass eine solche Auslegung als grob unrichtige, sohin denkunmögliche Auslegung dieser Bestimmung zu qualifizieren ist. Sofern bei der Berechnung der Pauschalgebühr eine analoge Anwendung zulasten des BF als Pauschalgebührenschuldner angewendet wurde, so ist auch dies unzulässig. Gleichsam wie die Vorschreibungsbehörde im bekämpften Bescheid hervorhebt, dass es unter Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH nicht anginge, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen, spricht sich die Judikatur konsequenterweise auch dagegen aus, im Zweifel eine (echte) Lücke bei Rechtsverkehrsteuern, wie den Rechtsgeschäftsgebühren nach dem GGG, nicht anzunehmen, um so eine Abgaben- bzw. Steuerpflicht überhaupt auszulösen oder allenfalls auch auszudehnen. Folglich hätte die Vorschreibungsbehörde bei der Berechnung der Pauschalgebühr das Rekursinteresse über 12.000.000,00 auch nicht als Bemessungsgrundlage heranziehen dürfen. Ungeachtet der diesen Bescheid innewohnenden grob unrichtigen Gesetzesanwendung wird die der Pauschalgebühr zugrunde gelegte Anmerkung 1 zu TP 3 lit. a GGG als verfassungswidrig erachtet, es sei denn sie ist einer verfassungskonformen Interpretation zugänglich, wonach im Anlassfall von beiden beklagten Parteien keine Pauschalgebühr zu entrichten ist. Anmerkung 1 zu TP 3 GGG bestimmt, dass der Pauschalgebühr nach TP 3 lit. a GGG nur Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO unterliegen. Nicht ersichtlich und daher auch sachlich nicht gerechtfertigt ist, warum Rekurse nach dieser Bestimmung Pauschalgebühr auslösen sollen, während Rekurse sonst, insbesondere auch Rekurse nach § 519 Abs 1 Z1 ZPO keine Pauschalgebühr verursachen sollen. Es ist unerfindlich, warum gleichheitswidrig jeweils zwei völlig unterschiedliche Rekursverfahren für gebührenpflichtig erklärt werden.Ungeachtet der diesen Bescheid innewohnenden grob unrichtigen Gesetzesanwendung wird die der Pauschalgebühr zugrunde gelegte Anmerkung 1 zu TP 3 Litera a, GGG als verfassungswidrig erachtet, es sei denn sie ist einer verfassungskonformen Interpretation zugänglich, wonach im Anlassfall von beiden beklagten Parteien keine Pauschalgebühr zu entrichten ist. Anmerkung 1 zu TP 3 GGG bestimmt, dass der Pauschalgebühr nach TP 3 Litera a, GGG nur Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO unterliegen. Nicht ersichtlich und daher auch sachlich nicht gerechtfertigt ist, warum Rekurse nach dieser Bestimmung Pauschalgebühr auslösen sollen, während Rekurse sonst, insbesondere auch Rekurse nach Paragraph 519, Absatz eins, Z1 ZPO keine Pauschalgebühr verursachen sollen. Es ist unerfindlich, warum gleichheitswidrig jeweils zwei völlig unterschiedliche Rekursverfahren für gebührenpflichtig erklärt werden. Dem Antrag auf Verbindung der Verfahren wäre bei richtiger rechtlicher Beurteilung jedenfalls stattzugeben gewesen und ist daher das Vorschreibungsverfahren bei der belangten Behörde mit einem Verfahrensmangel behaftet. 3. Mit Schreiben vom 06.12.2017 legte der Präsident des LG XXXX die Beschwerde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen, mitsamt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo sie am 18.12.2017 eingelangt ist.3. Mit Schreiben vom 06.12.2017 legte der Präsident des LG römisch 40 die Beschwerde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen, mitsamt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo sie am 18.12.2017 eingelangt ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Teilurteil vom XXXX.2016, XXXX wies das LG XXXX die gegen den nunmehrigen BF und den Zweitbeklagten erhobene Forderung, sie solidarisch zur Zahlung von 12 Millionen zu verpflichten ab. Der vom Kläger erhobenen Berufung an das OLG XXXX wurde mit Beschluss vom XXXX.2017 zur Zl. XXXX Folge gegeben und das Verfahren an das LG XXXX zurückverwiesen. Der Rekurs an den OGH wurde zugelassen.Mit Teilurteil vom römisch 40 .2016, römisch 40 wies das LG römisch 40 die gegen den nunmehrigen BF und den Zweitbeklagten erhobene Forderung, sie solidarisch zur Zahlung von 12 Millionen zu verpflichten ab. Der vom Kläger erhobenen Berufung an das OLG römisch 40 wurde mit Beschluss vom römisch 40 .2017 zur Zl. römisch 40 Folge gegeben und das Verfahren an das LG römisch 40 zurückverwiesen. Der Rekurs an den OGH wurde zugelassen. Der BF hat am 23.05.2017 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Rekurs an den OGH erhoben, mit einem Rechtsschutzinteresse von 12 Millionen. Die Zweitbeklagte erhob ebenfalls am 23.05.2017 mit eigenem Schriftsatz durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Rekurs an den OGH. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.
c GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Zahlungspflichtig ist dabei
1 Z 1 GGG der Rechtsmittelwerber.3.2.1.
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Zahlungspflichtig ist dabei
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG der Rechtsmittelwerber. Nach § 2 Z. 1 lit. c GGG wird für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz der Anspruch des Bundes auf die Gebühr mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger) zahlungspflichtig.Nach Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG wird für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz der Anspruch des Bundes auf die Gebühr mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger) zahlungspflichtig. Revisionsverfahren unterliegen der Pauschalgebühr nach TP 3 lit. a GGG, lt. Anmerkung 1 gilt dies auch für Rekurse nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO.Revisionsverfahren unterliegen der Pauschalgebühr nach TP 3 Litera a, GGG, lt. Anmerkung 1 gilt dies auch für Rekurse nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO. 3.2.
Soweit die Beschwerde eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid angewendeten Rechtsvorschriften anregt, sind durch die Beschwerdeausführungen beim Bundesverwaltungsgericht derartige Bedenken betreffend die Verfassungsmäßigkeit nicht entstanden. Erwägungen wie jene, auf die der Verfassungsgerichtshof die Aufhebung von Anmerkung 1 zu TP 3 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr römisch eins 130 aus 2017, mit Erkenntnis vom 11.12.2014, Zl. G 157 aus 2014,, stützte, sind in Zusammenhang mit TP 3 GGG, der auf das Revisionsinteresse abstellt, nicht anzustellen. Eine Antragstellung
Das System der Gerichtsgebühren (insbesondere die §§ 14 und 18 GGG) ist nicht verfassungswidrig (VfGH 17.06.1996, B 1609/96; 10.06.2002, B 1976/99 zitiert in Dokalik, Gerichtsgebühren 13 A, § 1 GGG, E2).Das System der Gerichtsgebühren (insbesondere die Paragraphen 14 und 18 GGG) ist nicht verfassungswidrig (VfGH 17.06.1996, B 1609/96; 10.06.2002, B 1976/99 zitiert in Dokalik, Gerichtsgebühren 13 A, Paragraph eins, GGG, E2). Der Verfassungsgerichtshof hegte auch keine Bedenken gegen den grundsätzlich vom Kläger festgelegten Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren sowie keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht; auch konnte er keine "Exzessivität" der Gerichtsgebühren feststellen (VfGH 01.03.2007, B301/06). Bei Gerichtsgebühren ist ein Äquivalenz im Einzelfall nicht erforderlich (VfGH 01.03.2007, B 301/06). 4. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Es ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Es ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben. Daher ist die Vorschreibung von Gerichtsgebühren keine Entscheidung über "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051).Die Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben. Daher ist die Vorschreibung von Gerichtsgebühren keine Entscheidung über "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051). Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G308.2179719.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.