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{'item': 'G308 2179719-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 31§ 6§ 3§ 502§ 7§ 519§ 58§ 17Art. 130§ 2Art. 140§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2020 GeschäftszahlG308 2179719-1 SpruchG308 2179719-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid, GZ XXXX vom 18.10.2017 wies der Präsident des Landesgerichts XXXX in Spruchpunkt 1 den Antrag von XXXX, Rechtsanwalt, XXXX (im folgenden Beschwerdeführer oder kurze BF), vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Fink, Bernhart, Haslinglehner, Peck, Kaltenhauser, Klagenfurt am Wörthersee auf Verbindung des ihn betreffenden Vorstellungsverfahrens mit jenem der Vorstellungswerberin XXXX mbH, (im folgenden auch Zweitbeklagte), XXXX, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Kaan Cronenberg & Partner in Graz ab.
  2. Mit Bescheid, GZ römisch 40 vom 18.10.2017 wies der Präsident des Landesgerichts römisch 40 in Spruchpunkt 1 den Antrag von römisch 40 , Rechtsanwalt, römisch 40 (im folgenden Beschwerdeführer oder kurze BF), vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Fink, Bernhart, Haslinglehner, Peck, Kaltenhauser, Klagenfurt am Wörthersee auf Verbindung des ihn betreffenden Vorstellungsverfahrens mit jenem der Vorstellungswerberin römisch 40 mbH, (im folgenden auch Zweitbeklagte), römisch 40 , vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Kaan Cronenberg & Partner in Graz ab. In Spruchpunkt 2 dieses Bescheides wurde der BF zur Zahlung von Gerichtsgebühren in Höhe von insgesamt € 293.756,00 verpflichtet. Diese setzen sich zusammen aus Pauschalgebühr nach TP 3 lit. a GGGPauschalgebühr nach TP 3 Litera a, GGG Bemessungsgrundlage € 12.000.000,00 € 293.727,00 Mehrbetrag

§ 31

Abs 1 GGG € 21,00Mehrbetrag

Paragraph 31, Absatz eins, GGG € 21,00 Einhebungsgebühr

§ 6a Abs.

1 GEG € 8,00Einhebungsgebühr

Paragraph 6, a Absatz eins, GEG € 8,00 Summe € 293.756,00 Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges zum Sachverhalt ausgeführt, dass durch die fristgerecht erhobene Vorstellung der angefochtene Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) des LG XXXX vom 04.07.2017 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten ist.Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges zum Sachverhalt ausgeführt, dass durch die fristgerecht erhobene Vorstellung der angefochtene Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) des LG römisch 40 vom 04.07.2017 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten ist. Der nunmehrige BF ist Erstbeklagter im Grundverfahren zur GZ. XXXX beim LG XXXX, in dem die klagende Partei mit Klage vom 20.07.2015 gegen den BF und die zweitbeklagte Partei die Zahlung von € 12.000.000 samt Zinsen, sowie die gerichtlich bestimmten Prozesskosten begehrte.Der nunmehrige BF ist Erstbeklagter im Grundverfahren zur GZ. römisch 40 beim LG römisch 40 , in dem die klagende Partei mit Klage vom 20.07.2015 gegen den BF und die zweitbeklagte Partei die Zahlung von € 12.000.000 samt Zinsen, sowie die gerichtlich bestimmten Prozesskosten begehrte. Das LG XXXX hat am XXXX.2016 ein Teilurteil erlassen, in dem das Klagebegehren abgewiesen wurde. Der gegen dieses Teilurteil seitens der klagenden Partei erhobenen Berufung gab das OLG XXXX mit Beschluss vom XXXX.2017, AZ XXXX Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur Verhandlung und Urteilsfällung an das Prozessgericht erster Instanz zurück. Der Rekurs an den OGH wurde zugelassen.Das LG römisch 40 hat am römisch 40 .2016 ein Teilurteil erlassen, in dem das Klagebegehren abgewiesen wurde. Der gegen dieses Teilurteil seitens der klagenden Partei erhobenen Berufung gab das OLG römisch 40 mit Beschluss vom römisch 40 .2017, AZ römisch 40 Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur Verhandlung und Urteilsfällung an das Prozessgericht erster Instanz zurück. Der Rekurs an den OGH wurde zugelassen. Der nunmehrige BF erhob gegen den genannten Beschluss des OLG XXXX vom XXXX.2017, AZ XXXX mit Schriftsatz vom 23.05.2017 Rekurs gem. § 519 Abs 1 Z 2 ZPO. Das Rechtsmittelinteresse betrug wie schon im Berufungsverfahren vor dem OLG Graz, € 12.000.000,

  1. Durch die zweitbeklagte Partei wurde mit gesondertem eigenem Schriftsatz durch den rechtsfreundlichen Vertreter ebenfalls Rekurs am 23.05.2017 an den OGH erhoben. Das Rechtsmittelinteresse betrug ebenfalls € 12.0000.000,00.Der nunmehrige BF erhob gegen den genannten Beschluss des OLG römisch 40 vom römisch 40 .2017, AZ römisch 40 mit Schriftsatz vom 23.05.2017 Rekurs gem. Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO. Das Rechtsmittelinteresse betrug wie schon im Berufungsverfahren vor dem OLG Graz, € 12.000.000,
  2. Durch die zweitbeklagte Partei wurde mit gesondertem eigenem Schriftsatz durch den rechtsfreundlichen Vertreter ebenfalls Rekurs am 23.05.2017 an den OGH erhoben. Das Rechtsmittelinteresse betrug ebenfalls € 12.0000.000,
  3. Weder die Pauschalgebühr nach TP 3 lit. a GGG für den Rekurs noch ein Teilbetrag wurde demnach vom BF entrichtet.Weder die Pauschalgebühr nach TP 3 Litera a, GGG für den Rekurs noch ein Teilbetrag wurde demnach vom BF entrichtet. Zur rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, dass nach dem klaren Wortlaut der im Gesetzesrang stehenden Anmerkung 1 zur TP 3 GGG Revisionsverfahren und das hier maßgebliche Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 unterliegen.Zur rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, dass nach dem klaren Wortlaut der im Gesetzesrang stehenden Anmerkung 1 zur TP 3 GGG Revisionsverfahren und das hier maßgebliche Verfahren über Rekurse nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 unterliegen. Die Bestimmungen des § 19 a GGG über den Streitgenossenzuschlag und des § 7 Abs. 4 GGG über die Zahlungspflicht mehrerer Personen für denselben Gebührenbetrag zur ungeteilten Hand sind auf den hier vorliegenden Fall nicht anwendbar.Die Bestimmungen des Paragraph 19, a GGG über den Streitgenossenzuschlag und des Paragraph 7, Absatz 4, GGG über die Zahlungspflicht mehrerer Personen für denselben Gebührenbetrag zur ungeteilten Hand sind auf den hier vorliegenden Fall nicht anwendbar. Nach der ständigen Judikatur des VwGH knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an um eine möglichst einfache und damit sichere Handhabung des Gerichtsgebührengesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes würde diesen Prinzipien nicht gerecht werden. Dem widerspräche die vom Vorstellungswerber angedachte systematisch-logische oder historisch-subjektive Auslegung der Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes und bewirke eine zwangsläufige Überforderung der ermächtigten Kostenbeamten. Im vorliegenden Fall haben der BF und die zweitbeklagte Partei im Grundverfahren gerade nicht ein gemeinsames Rechtsmittel erhoben, sondern jeweils mit gesondertem Schriftsatz zwei Rekurse nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO eingebracht. Der klare Wortlaut der Bestimmung des § 19 a GGG spricht hingegen von einem gemeinsamen Rechtsmittel.Im vorliegenden Fall haben der BF und die zweitbeklagte Partei im Grundverfahren gerade nicht ein gemeinsames Rechtsmittel erhoben, sondern jeweils mit gesondertem Schriftsatz zwei Rekurse nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO eingebracht. Der klare Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 19, a GGG spricht hingegen von einem gemeinsamen Rechtsmittel. Mangels Anwendbarkeit des § 19 a GGG haften der Vorstellungswerber und die zweitbeklagte Partei auch nicht gemeinsam für den zu entrichtenden Gebührenbetrag, sondern sind

§ 3Abs. 5 Z 1 i

Vm § 7 Abs 1 GGG jeweils für ihre Pauschalgebühr nach TP 3 lit.a GGG gesondert zahlungspflichtig.Mangels Anwendbarkeit des Paragraph 19, a GGG haften der Vorstellungswerber und die zweitbeklagte Partei auch nicht gemeinsam für den zu entrichtenden Gebührenbetrag, sondern sind

Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, GGG jeweils für ihre Pauschalgebühr nach TP 3 Litera a, GGG gesondert zahlungspflichtig. Daraus folgt, dass seitens des Präsidenten des LG XXXX über beide Verfahren nach § 7 GEG auch mit gesondertem Bescheid zu entscheiden ist ob und inwieweit eine Zahlungspflicht der jeweiligen Vorstellungswerber besteht. Der Antrag auf Verbindung der Verfahren war daher abzuweisen.Daraus folgt, dass seitens des Präsidenten des LG römisch 40 über beide Verfahren nach Paragraph 7, GEG auch mit gesondertem Bescheid zu entscheiden ist ob und inwieweit eine Zahlungspflicht der jeweiligen Vorstellungswerber besteht. Der Antrag auf Verbindung der Verfahren war daher abzuweisen. Im Erkenntnis vom 22.12.2016, Ra 2016/16/0095 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass "jeder Rechtsmittelwerber zahlungspflichtig ist, dass hierbei auch auf eine Identität von oder Kongruenz mit Interessen anderer Rechtsmittelwerber abzustellen wäre, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Wenn mehrere (Haupt-)Parteien mit jeweils gesondertem Schriftsatz Berufung erheben, trifft jeden Rechtsmittelwerber die Pflicht zur Entrichtung der vollen Pauschalgebühr nach TP 2 GGG." In der TP 3 samt der im Gesetzesrang stehenden Anmerkungen sind keine Ausnahmen enthalten, wonach, wenn mehrere Rechtsmittel mit jeweils eigenen Schriftsätzen eingebracht werden, die Pauschalgebühr nur einmal (zur ungeteilten Hand) vorzuschreiben sind. Dies ist auch nicht im Wege der Analogie zu begründen. Dasselbe muss auch im hier vorliegenden Fall gelten. Zur Frage der Verfassungswidrigkeit wird darauf verwiesen, dass es der BF freistehe die Frage an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. 2. Mit Schreiben vom 20.11.2017 erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts ausgeführt, dass sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit als auch Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht werde. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird ausgeführt, dass - sofern überhaupt eine Pauschalgebühr für den an den OGH

§ 502Abs. 1 i

Vm § 519 Abs. 1 Z2 ZPO erhobenen Rekurs vorzuschreiben wäre - beiden beklagten Parteien gemeinsam maximal eine um einen Streitgenossenzuschlag i.H.v. 10 % erhöhte Pauschalgebühr vorzuschreiben wäre, wohingegen die belangte Behörde in rechtswidriger Weise davon ausgeht, dass ausnahmslos auf formale äußere Tatbestände abzustellen wäre, um die Kostenbeamten bei der Handhabung des GGG "nicht zwangsläufig zu überfordern". Dieser unrichtigen und massiv in das Eigentumsrecht eingreifenden Auffassung kann keinesfalls beigetreten werden.Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird ausgeführt, dass - sofern überhaupt eine Pauschalgebühr für den an den OGH

Paragraph 502, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 519, Absatz eins, Z2 ZPO erhobenen Rekurs vorzuschreiben wäre - beiden beklagten Parteien gemeinsam maximal eine um einen Streitgenossenzuschlag i.H.v. 10 % erhöhte Pauschalgebühr vorzuschreiben wäre, wohingegen die belangte Behörde in rechtswidriger Weise davon ausgeht, dass ausnahmslos auf formale äußere Tatbestände abzustellen wäre, um die Kostenbeamten bei der Handhabung des GGG "nicht zwangsläufig zu überfordern". Dieser unrichtigen und massiv in das Eigentumsrecht eingreifenden Auffassung kann keinesfalls beigetreten werden. § 19 a GGG bestimmt, dass, wenn in einer Rechtssache gegen mehrere Personen gemeinsam ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht wird, oder mehrere Personen gemeinsam gerichtlich in Anspruch genommen werden, oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben, oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen, sich die zu bezahlende Pauschalgebühr prozentuell um den sogenannten Streitgenossenzuschlag erhöht. Dieser beträgt 10 %, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner, Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner) vorhanden sind, 5 % für jeden weiteren Streitgenossen, jedoch nie mehr als insgesamt 50 %.Paragraph 19, a GGG bestimmt, dass, wenn in einer Rechtssache gegen mehrere Personen gemeinsam ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht wird, oder mehrere Personen gemeinsam gerichtlich in Anspruch genommen werden, oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben, oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen, sich die zu bezahlende Pauschalgebühr prozentuell um den sogenannten Streitgenossenzuschlag erhöht. Dieser beträgt 10 %, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner, Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner) vorhanden sind, 5 % für jeden weiteren Streitgenossen, jedoch nie mehr als insgesamt 50 %. Im Grundverfahren erhob die klagende Partei gegen den nunmehrigen BF und gegen die Zweitbeklagte eine Klage auf Zahlung eines Betrages in Höhe von € 12.094.536,00 bzw. € 12.056.531,68, dies unter Berufung auf einen im Wesentlichen gleichartigen Grund und unter Begründung der Zuständigkeit desselben Gerichts, sodass die erst- und zweitbeklagte Partei jedenfalls formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z. 2 ZPO, allenfalls im Hinblick auf die von der klagenden Partei behauptete solidarische Haftung über € 12.000.000,00 materielle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 1 ZPO sind. Auch im Erkenntnis vom VwGH vom 05.04.2011, 2010/16/0304 wird klar dargelegt, dass entgegen der Auffassung der Vorschreibungsbehörde nicht nur auf ausschließlich formale Umstände abzustellen wäre, sondern dass die von § 19 a GGG gebrauchte Wendung "gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen". Bei richtigem Verständnis der erklärten Absicht des Gesetzgebers ist die Bestimmung im Hinblick auf das Strukturanpassungsgesetz so auszulegen, dass davon sowohl materielle als auch formelle Streitgenossenschaften erfasst werden, ohne dass darauf abgestellt worden wäre, wie viele Schriftsätze übergeben wurden.Im Grundverfahren erhob die klagende Partei gegen den nunmehrigen BF und gegen die Zweitbeklagte eine Klage auf Zahlung eines Betrages in Höhe von € 12.094.536,00 bzw. € 12.056.531,68, dies unter Berufung auf einen im Wesentlichen gleichartigen Grund und unter Begründung der Zuständigkeit desselben Gerichts, sodass die erst- und zweitbeklagte Partei jedenfalls formelle Streitgenossen im Sinne des Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO, allenfalls im Hinblick auf die von der klagenden Partei behauptete solidarische Haftung über € 12.000.000,00 materielle Streitgenossen im Sinne des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO sind. Auch im Erkenntnis vom VwGH vom 05.04.2011, 2010/16/0304 wird klar dargelegt, dass entgegen der Auffassung der Vorschreibungsbehörde nicht nur auf ausschließlich formale Umstände abzustellen wäre, sondern dass die von Paragraph 19, a GGG gebrauchte Wendung "gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen". Bei richtigem Verständnis der erklärten Absicht des Gesetzgebers ist die Bestimmung im Hinblick auf das Strukturanpassungsgesetz so auszulegen, dass davon sowohl materielle als auch formelle Streitgenossenschaften erfasst werden, ohne dass darauf abgestellt worden wäre, wie viele Schriftsätze übergeben wurden. Die von der belangten Behörde angeführten VwGH-Erkenntnisse sind gegenständlich nicht einschlägig, da im vorliegenden Fall die Rekurse an den OGH gerade eben nicht divergieren. Aus den relevanten Bestimmungen des GGG insbesondere des § 19 a, folgt, dass der BF und die zweitbeklagte Partei grundsätzlich verpflichtet sind, die anfallende Pauschalgebühr gemeinsam einmalig zu entrichten, wobei

§ 7Abs.

4 GGG sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig sind. Ein anderes Ergebnis kann vom Gesetzgeber auch nicht intendiert und gewünscht sein, zumal dies bedeuten würde, dass das Recht einer jeden Partei, sich eines gesonderten Vertreters zu bedienen (Recht auf freie Anwaltswahl) aus wirtschaftlicher Sicht vom Gesetzgeber verpönt oder doch mit finanziellen Nachteilen verbunden wäre. Dies würde zu einer unzulässigen Beschneidung des rechtlichen Gehörs der Partei führen.Die von der belangten Behörde angeführten VwGH-Erkenntnisse sind gegenständlich nicht einschlägig, da im vorliegenden Fall die Rekurse an den OGH gerade eben nicht divergieren. Aus den relevanten Bestimmungen des GGG insbesondere des Paragraph 19, a, folgt, dass der BF und die zweitbeklagte Partei grundsätzlich verpflichtet sind, die anfallende Pauschalgebühr gemeinsam einmalig zu entrichten, wobei

Paragraph 7, Absatz 4, GGG sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig sind. Ein anderes Ergebnis kann vom Gesetzgeber auch nicht intendiert und gewünscht sein, zumal dies bedeuten würde, dass das Recht einer jeden Partei, sich eines gesonderten Vertreters zu bedienen (Recht auf freie Anwaltswahl) aus wirtschaftlicher Sicht vom Gesetzgeber verpönt oder doch mit finanziellen Nachteilen verbunden wäre. Dies würde zu einer unzulässigen Beschneidung des rechtlichen Gehörs der Partei führen. Es kann nicht ausschließlich darauf abgestellt werden, ob eine Rechtsmittelschrift oder mehrere Rechtsmittelschriften an das Gericht übergeben wurden, sondern sind auch wegen der massiven finanziellen wie grundrechtlichen Auswirkungen, wenn es die besonderen Umstände des jeweiligen Grundverfahren erfordern, genauere, zielsicherere Abwägungen bei der Vorschreibung von Pauschalgebühren zu treffen. Im Übrigen wurde durch die Vorschreibungsbehörde trotz Verwendung von Kostenbeamten sehr wohl bei der Berechnung der Pauschalgebühr eine analoge, allenfalls extensive Interpretation der Bestimmungen in TP 3 lit.a GGG im Hinblick auf die Berechnung der Pauschalgebühr vorgenommen und einfach das Rekursinteresse über € 12.000.000,00 der von den beklagten Parteien erhobenen Rekurse

§ 519Abs.

1 Z 2 ZPO als Bemessungsgrundlage herangezogen und in Folge einfach als "Rechtsmittelinteresse" bezeichnet.Im Übrigen wurde durch die Vorschreibungsbehörde trotz Verwendung von Kostenbeamten sehr wohl bei der Berechnung der Pauschalgebühr eine analoge, allenfalls extensive Interpretation der Bestimmungen in TP 3 Litera a, GGG im Hinblick auf die Berechnung der Pauschalgebühr vorgenommen und einfach das Rekursinteresse über € 12.000.000,00 der von den beklagten Parteien erhobenen Rekurse

Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO als Bemessungsgrundlage herangezogen und in Folge einfach als "Rechtsmittelinteresse" bezeichnet.

TP 3 lit. a GGG ist für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz nur dann eine Pauschalgebühr einzuheben, wenn ein entsprechendes Revisionsinteresse gegeben ist und wird diese Pauschalgebühr bei einem Streitwert über € 350.000,00 mit 2,4 % des jeweiligen Revisionsinteresse zuzüglich eines Betrages in Höhe von € 5.727,00 (nach Rechtslage zum Übergabezeitpunkt der Rechtsmittelschriften) bemessen. Bei dem vorliegenden Rekurs besteht kein solches Revisionsinteresse im genannten Betrag, sondern lediglich ein Rekursinteresse über diesen Betrag. Somit wird der Anwendungsbereich des eindeutigen Wortlauts des "Revisionsinteresses" weit überschritten, sodass eine solche Auslegung als grob unrichtige, sohin denkunmögliche Auslegung dieser Bestimmung zu qualifizieren ist. Sofern bei der Berechnung der Pauschalgebühr eine analoge Anwendung zulasten des BF als Pauschalgebührenschuldner angewendet wurde, so ist auch dies unzulässig. Gleichsam wie die Vorschreibungsbehörde im bekämpften Bescheid hervorhebt, dass es unter Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH nicht anginge, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen, spricht sich die Judikatur konsequenterweise auch dagegen aus, im Zweifel eine (echte) Lücke bei Rechtsverkehrsteuern, wie den Rechtsgeschäftsgebühren nach dem GGG, nicht anzunehmen, um so eine Abgaben- bzw. Steuerpflicht überhaupt auszulösen oder allenfalls auch auszudehnen. Folglich hätte die Vorschreibungsbehörde bei der Berechnung der Pauschalgebühr das Rekursinteresse über € 12.000.000,00 auch nicht als Bemessungsgrundlage heranziehen dürfen.

TP 3 Litera a, GGG ist für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz nur dann eine Pauschalgebühr einzuheben, wenn ein entsprechendes Revisionsinteresse gegeben ist und wird diese Pauschalgebühr bei einem Streitwert über € 350.000,00 mit 2,4 % des jeweiligen Revisionsinteresse zuzüglich eines Betrages in Höhe von € 5.727,00 (nach Rechtslage zum Übergabezeitpunkt der Rechtsmittelschriften) bemessen. Bei dem vorliegenden Rekurs besteht kein solches Revisionsinteresse im genannten Betrag, sondern lediglich ein Rekursinteresse über diesen Betrag. Somit wird der Anwendungsbereich des eindeutigen Wortlauts des "Revisionsinteresses" weit überschritten, sodass eine solche Auslegung als grob unrichtige, sohin denkunmögliche Auslegung dieser Bestimmung zu qualifizieren ist. Sofern bei der Berechnung der Pauschalgebühr eine analoge Anwendung zulasten des BF als Pauschalgebührenschuldner angewendet wurde, so ist auch dies unzulässig. Gleichsam wie die Vorschreibungsbehörde im bekämpften Bescheid hervorhebt, dass es unter Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH nicht anginge, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen, spricht sich die Judikatur konsequenterweise auch dagegen aus, im Zweifel eine (echte) Lücke bei Rechtsverkehrsteuern, wie den Rechtsgeschäftsgebühren nach dem GGG, nicht anzunehmen, um so eine Abgaben- bzw. Steuerpflicht überhaupt auszulösen oder allenfalls auch auszudehnen. Folglich hätte die Vorschreibungsbehörde bei der Berechnung der Pauschalgebühr das Rekursinteresse über € 12.000.000,00 auch nicht als Bemessungsgrundlage heranziehen dürfen. Ungeachtet der diesen Bescheid innewohnenden grob unrichtigen Gesetzesanwendung wird die der Pauschalgebühr zugrunde gelegte Anmerkung 1 zu TP 3 lit. a GGG als verfassungswidrig erachtet, es sei denn sie ist einer verfassungskonformen Interpretation zugänglich, wonach im Anlassfall von beiden beklagten Parteien keine Pauschalgebühr zu entrichten ist. Anmerkung 1 zu TP 3 GGG bestimmt, dass der Pauschalgebühr nach TP 3 lit. a GGG nur Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO unterliegen. Nicht ersichtlich und daher auch sachlich nicht gerechtfertigt ist, warum Rekurse nach dieser Bestimmung Pauschalgebühr auslösen sollen, während Rekurse sonst, insbesondere auch Rekurse nach § 519 Abs 1 Z1 ZPO keine Pauschalgebühr verursachen sollen. Es ist unerfindlich, warum gleichheitswidrig jeweils zwei völlig unterschiedliche Rekursverfahren für gebührenpflichtig erklärt werden.Ungeachtet der diesen Bescheid innewohnenden grob unrichtigen Gesetzesanwendung wird die der Pauschalgebühr zugrunde gelegte Anmerkung 1 zu TP 3 Litera a, GGG als verfassungswidrig erachtet, es sei denn sie ist einer verfassungskonformen Interpretation zugänglich, wonach im Anlassfall von beiden beklagten Parteien keine Pauschalgebühr zu entrichten ist. Anmerkung 1 zu TP 3 GGG bestimmt, dass der Pauschalgebühr nach TP 3 Litera a, GGG nur Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO unterliegen. Nicht ersichtlich und daher auch sachlich nicht gerechtfertigt ist, warum Rekurse nach dieser Bestimmung Pauschalgebühr auslösen sollen, während Rekurse sonst, insbesondere auch Rekurse nach Paragraph 519, Absatz eins, Z1 ZPO keine Pauschalgebühr verursachen sollen. Es ist unerfindlich, warum gleichheitswidrig jeweils zwei völlig unterschiedliche Rekursverfahren für gebührenpflichtig erklärt werden. Dem Antrag auf Verbindung der Verfahren wäre bei richtiger rechtlicher Beurteilung jedenfalls stattzugeben gewesen und ist daher das Vorschreibungsverfahren bei der belangten Behörde mit einem Verfahrensmangel behaftet. 3. Mit Schreiben vom 06.12.2017 legte der Präsident des LG XXXX die Beschwerde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen, mitsamt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo sie am 18.12.2017 eingelangt ist.3. Mit Schreiben vom 06.12.2017 legte der Präsident des LG römisch 40 die Beschwerde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen, mitsamt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo sie am 18.12.2017 eingelangt ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Teilurteil vom XXXX.2016, XXXX wies das LG XXXX die gegen den nunmehrigen BF und den Zweitbeklagten erhobene Forderung, sie solidarisch zur Zahlung von € 12 Millionen zu verpflichten ab. Der vom Kläger erhobenen Berufung an das OLG XXXX wurde mit Beschluss vom XXXX.2017 zur Zl. XXXX Folge gegeben und das Verfahren an das LG XXXX zurückverwiesen. Der Rekurs an den OGH wurde zugelassen.Mit Teilurteil vom römisch 40 .2016, römisch 40 wies das LG römisch 40 die gegen den nunmehrigen BF und den Zweitbeklagten erhobene Forderung, sie solidarisch zur Zahlung von € 12 Millionen zu verpflichten ab. Der vom Kläger erhobenen Berufung an das OLG römisch 40 wurde mit Beschluss vom römisch 40 .2017 zur Zl. römisch 40 Folge gegeben und das Verfahren an das LG römisch 40 zurückverwiesen. Der Rekurs an den OGH wurde zugelassen. Der BF hat am 23.05.2017 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Rekurs an den OGH erhoben, mit einem Rechtsschutzinteresse von € 12 Millionen. Die Zweitbeklagte erhob ebenfalls am 23.05.2017 mit eigenem Schriftsatz durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Rekurs an den OGH. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.

§ 2Z 1 lit.

c GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Zahlungspflichtig ist dabei

§ 7Abs.

1 Z 1 GGG der Rechtsmittelwerber.3.2.1.

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Zahlungspflichtig ist dabei

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG der Rechtsmittelwerber. Nach § 2 Z. 1 lit. c GGG wird für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz der Anspruch des Bundes auf die Gebühr mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger) zahlungspflichtig.Nach Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG wird für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz der Anspruch des Bundes auf die Gebühr mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger) zahlungspflichtig. Revisionsverfahren unterliegen der Pauschalgebühr nach TP 3 lit. a GGG, lt. Anmerkung 1 gilt dies auch für Rekurse nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO.Revisionsverfahren unterliegen der Pauschalgebühr nach TP 3 Litera a, GGG, lt. Anmerkung 1 gilt dies auch für Rekurse nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO. 3.2.

  1. Das Verfahren war nicht mit jenem der Zweitbeklagten zu verbinden, da zumindest aus gebührenrechtlicher Sicht gerade kein enger sachlicher oder persönlicher Zusammenhang vorlag. 3.2.
  2. TP 3 enthält keine Ausnahme (Anmerkung) wonach für den Fall, dass mehrere Rechtsmittelwerber mit eigenen Schriftsätzen ein Rechtsmittel einbringen, diesen die Pauschalgebühr nur einmal (zur ungeteilten Hand) vorzuschreiben wäre. § 19a GGG lautet:Paragraph 19 a, GGG lautet: "Die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren erhöhen sich, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden." Die Erläuterungen führen zu § 19a GGG aus,Die Erläuterungen führen zu Paragraph 19 a, GGG aus, "Diese Bestimmungen sind dem § 15 des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG) nachgebildet; sie nehmen darauf Bedacht, daß Verfahren, die Ansprüche zum Gegenstand haben, die mehr als zwei Personen betreffen, einen höheren Aufwand erfordern.""Diese Bestimmungen sind dem Paragraph 15, des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG) nachgebildet; sie nehmen darauf Bedacht, daß Verfahren, die Ansprüche zum Gegenstand haben, die mehr als zwei Personen betreffen, einen höheren Aufwand erfordern." § 19a GGG sieht zwar vor, dass für den Fall, dass ein Rechtsmittel von mehreren Personen gemeinsam erhoben wird, ein Streitgenossenzuschlag zu entrichten ist. Im vorliegenden Fall haben die beiden Beklagten - ungeachtet des Rechtsmittelinteresses - aber alle eigene Schriftsätze (Rechtsmittel) eingebracht und eben nicht gemeinsam ein Rechtsmittel, sodass auch keine gemeinsame Gebührenpflicht iSd § 7 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 4 GGG entstanden ist.Paragraph 19 a, GGG sieht zwar vor, dass für den Fall, dass ein Rechtsmittel von mehreren Personen gemeinsam erhoben wird, ein Streitgenossenzuschlag zu entrichten ist. Im vorliegenden Fall haben die beiden Beklagten - ungeachtet des Rechtsmittelinteresses - aber alle eigene Schriftsätze (Rechtsmittel) eingebracht und eben nicht gemeinsam ein Rechtsmittel, sodass auch keine gemeinsame Gebührenpflicht iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, GGG entstanden ist. Die Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Streitgenossenzuschlages gem. § 19a GGG (arg:‚ ... mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben ...') liegen daher nicht vor.Die Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Streitgenossenzuschlages gem. Paragraph 19 a, GGG (arg:‚ ... mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben ...') liegen daher nicht vor. Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, sodass eine etwaige inhaltliche Prüfung ob idente oder kongruente Sachverhalte vorliegen nicht zu prüfen sind. Davon unabhängig würde dies eine vertiefte Prüfung erfordern, die über die Anknüpfungspunkte des Gebührenrechts hinausgehen. Nach der in Zusammenhang mit § 19a GGG klaren Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 1 GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren "der Rechtsmittelwerber", d.h. jeder Rechtsmittelwerber zahlungspflichtig; dass hiebei auch auf eine Identität von oder Kongruenz mit Interessen anderer Rechtsmittelwerber abzustellen wäre, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft, wenn mehrere (Haupt-)Parteien mit jeweils gesondertem Schriftsatz Berufung erheben, auch jeden Rechtsmittelwerber die Pflicht zur Entrichtung der vollen Pauschalgebühr nach TP 2 GGG (vgl. etwa die in Dokalik, Gerichtsgebühren 13 A, unter E 13 zu TP 2 GGG wiedergegebene Rechtsprechung).Nach der in Zusammenhang mit Paragraph 19 a, GGG klaren Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren "der Rechtsmittelwerber", d.h. jeder Rechtsmittelwerber zahlungspflichtig; dass hiebei auch auf eine Identität von oder Kongruenz mit Interessen anderer Rechtsmittelwerber abzustellen wäre, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft, wenn mehrere (Haupt-)Parteien mit jeweils gesondertem Schriftsatz Berufung erheben, auch jeden Rechtsmittelwerber die Pflicht zur Entrichtung der vollen Pauschalgebühr nach TP 2 GGG vergleiche etwa die in Dokalik, Gerichtsgebühren 13 A, unter E 13 zu TP 2 GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zum Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten ist.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zum Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anzulasten ist. 3.2.
  3. Soweit die Beschwerde eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid angewendeten Rechtsvorschriften anregt, sind durch die Beschwerdeausführungen beim Bundesverwaltungsgericht derartige Bedenken betreffend die Verfassungsmäßigkeit nicht entstanden. Erwägungen wie jene, auf die der Verfassungsgerichtshof die Aufhebung von Anmerkung 1 zu TP 3 GGG idF BGBl Nr 501/1984, zuletzt geändert durch BGBl Nr I 130/2017 mit Erkenntnis vom 11.12.2014, Zl. G 157/2014, stützte, sind in Zusammenhang mit TP 3 GGG, der auf das Revisionsinteresse abstellt, nicht anzustellen. Eine Antragstellung

Art. 140B-VG hatte daher zu unterbleiben.3.2.4.

Soweit die Beschwerde eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid angewendeten Rechtsvorschriften anregt, sind durch die Beschwerdeausführungen beim Bundesverwaltungsgericht derartige Bedenken betreffend die Verfassungsmäßigkeit nicht entstanden. Erwägungen wie jene, auf die der Verfassungsgerichtshof die Aufhebung von Anmerkung 1 zu TP 3 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr römisch eins 130 aus 2017, mit Erkenntnis vom 11.12.2014, Zl. G 157 aus 2014,, stützte, sind in Zusammenhang mit TP 3 GGG, der auf das Revisionsinteresse abstellt, nicht anzustellen. Eine Antragstellung

Artikel 140, B-VG hatte daher zu unterbleiben.

Das System der Gerichtsgebühren (insbesondere die §§ 14 und 18 GGG) ist nicht verfassungswidrig (VfGH 17.06.1996, B 1609/96; 10.06.2002, B 1976/99 zitiert in Dokalik, Gerichtsgebühren 13 A, § 1 GGG, E2).Das System der Gerichtsgebühren (insbesondere die Paragraphen 14 und 18 GGG) ist nicht verfassungswidrig (VfGH 17.06.1996, B 1609/96; 10.06.2002, B 1976/99 zitiert in Dokalik, Gerichtsgebühren 13 A, Paragraph eins, GGG, E2). Der Verfassungsgerichtshof hegte auch keine Bedenken gegen den grundsätzlich vom Kläger festgelegten Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren sowie keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht; auch konnte er keine "Exzessivität" der Gerichtsgebühren feststellen (VfGH 01.03.2007, B301/06). Bei Gerichtsgebühren ist ein Äquivalenz im Einzelfall nicht erforderlich (VfGH 01.03.2007, B 301/06). 4. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Es ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Es ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben. Daher ist die Vorschreibung von Gerichtsgebühren keine Entscheidung über "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051).Die Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben. Daher ist die Vorschreibung von Gerichtsgebühren keine Entscheidung über "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051). Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G308.2179719.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.