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{'item': 'G308 2179721-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 31§ 6§ 519Art. 6§ 58§ 17Art. 130§ 2§ 7Art. 140§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2020 GeschäftszahlG308 2179721-1 SpruchG308 2179721-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid, GZ XXXX vom 18.10.2017 wies der Präsident des Landesgerichtes XXXX zu der beim LG XXXX zur AZ. XXXX anhängigen Zivilrechtssache in Spruchpunkt 1 den Antrag der Vorstellungswerberin XXXX Steuerberatungs GesmbH (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF), XXXX, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Kaan Cronenberg & Partner in Graz auf Verbindung des sie betreffenden Vorstellungsverfahrens mit jenem des Vorstellungswerbers XXXX, XXXX, ab.
  2. Mit Bescheid, GZ römisch 40 vom 18.10.2017 wies der Präsident des Landesgerichtes römisch 40 zu der beim LG römisch 40 zur AZ. römisch 40 anhängigen Zivilrechtssache in Spruchpunkt 1 den Antrag der Vorstellungswerberin römisch 40 Steuerberatungs GesmbH (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF), römisch 40 , vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Kaan Cronenberg & Partner in Graz auf Verbindung des sie betreffenden Vorstellungsverfahrens mit jenem des Vorstellungswerbers römisch 40 , römisch 40 , ab. In Spruchpunkt 2 dieses Bescheides wurde die BF zur Zahlung von Gerichtsgebühren in Höhe von € 293.756,00 verpflichtet. Diese Gebühr wird folgendermaßen berechnet: Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a GGG,Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 Litera a, GGG, Bemessungsgrundlage € 12 Millionen € 293.727,00 Mehrbetrag

§ 31Abs.

1 GGG € 21,00Mehrbetrag

Paragraph 31, Absatz eins, GGG € 21,00 Einhebungsgebühr

§ 6

a Abs 1 GEG € 8,00Einhebungsgebühr

Paragraph 6, a Absatz eins, GEG € 8,00 Summe € 293.756,00 Der tatsächlich offene Betrag gründet sich auf der Bemessungsgrundlage für die Gebührenberechnung von € 12 Millionen und den Umstand, dass ein Betrag von € 1.498,20 bereits durch Gebühreneinzug beigebracht wurde, demnach € 292.257,80. Gegen den Zahlungsauftrag vom 04.07.2019 hat die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Vorstellung am 25.07.2017 fristgerecht eingelegt, der Mandatsbescheid ist daher außer Kraft getreten. Zum Verfahrensgang wurde ausgeführt: Mit Teilurteil vom XXXX.2016 wies das Landesgericht XXXX das gegen die BF als Zweitbeklagte erhobene Klagebegehren vom 21.06,2017 über Zahlung zur Zahl XXXX ab. Dieses richtete sich gegen einen Erst- und die BF als Zweitbeklagte. Die Kostenentscheidung blieb vorbehalten.Mit Teilurteil vom römisch 40 .2016 wies das Landesgericht römisch 40 das gegen die BF als Zweitbeklagte erhobene Klagebegehren vom 21.06,2017 über Zahlung zur Zahl römisch 40 ab. Dieses richtete sich gegen einen Erst- und die BF als Zweitbeklagte. Die Kostenentscheidung blieb vorbehalten. Der gegen dieses Teilurteil seitens der klagenden Partei erhobenen Berufung (Berufungsstreitwert € 12 Millionen) gab das OLG XXXX mit Beschluss vom XXXX.2017, XXXX Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur Verhandlung und Urteilsfällung an das Prozessgericht erster Instanz zurück. Der Rekurs an den OGH wurde zugelassen.Der gegen dieses Teilurteil seitens der klagenden Partei erhobenen Berufung (Berufungsstreitwert € 12 Millionen) gab das OLG römisch 40 mit Beschluss vom römisch 40 .2017, römisch 40 Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur Verhandlung und Urteilsfällung an das Prozessgericht erster Instanz zurück. Der Rekurs an den OGH wurde zugelassen. Die nunmehrige BF erhob gegen den Beschluss des OLG XXXX mit Schriftsatz vom 23.05.2017 Rekurs

§ 519Abs 1Z 2 ZPO an den OGH.

Das Rechtsmittelinteresse betrug, wie auch schon im Berufungsverfahren vor dem OLG Graz € 12 Millionen. Weiters erhob auch die erstbeklagte Partei durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit gesondertem eigenen Schriftsatz vom 23.05.2017 Rekurs

§ 519

Abs 1 Z2 ZPO an den OGH (Rechtsmittelinteresse ebenso € 12 Millionen).Die nunmehrige BF erhob gegen den Beschluss des OLG römisch 40 mit Schriftsatz vom 23.05.2017 Rekurs

Paragraph 519, Absatz eins Z, 2 ZPO an den OGH. Das Rechtsmittelinteresse betrug, wie auch schon im Berufungsverfahren vor dem OLG Graz € 12 Millionen. Weiters erhob auch die erstbeklagte Partei durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit gesondertem eigenen Schriftsatz vom 23.05.2017 Rekurs

Paragraph 519, Absatz eins, Z2 ZPO an den OGH (Rechtsmittelinteresse ebenso € 12 Millionen). Eine Pauschalgebühr wurde in Höhe von € 1.498,20 für die jeweiligen Rekurse vorgeschrieben, da irrtümlich ein Betrag von € 12.000,00 als Bemessungsgrundlage in das EDV System eingegeben wurde, und seitens der BF entrichtet. Nach Bemerken des Versehens wurden die Gebühren mit der Bemessungsgrundlage € 12 Millionen neu berechnet, und in nunmehriger Höhe vorgeschrieben. Nach TP 3 lit a GGG beträgt die Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse von über € 350.000 2,4 % vom jeweiligen Revisionsinteresse zuzüglich € 5.727,00.Nach TP 3 Litera a, GGG beträgt die Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse von über € 350.000 2,4 % vom jeweiligen Revisionsinteresse zuzüglich € 5.727,00. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache und damit sichere Handhabung des Gerichtsgebührengesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insofern entfernt, als das Fehlen eines Elementes des in diesem Gesetz umschriebenen Tatbestandes an die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen. Eine systematisch-logische oder historisch-subjektive Auslegung der Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes würden den Kostenbeamten zwangsläufig überfordern. Eine einfache und sichere Handhabung des Gerichtsgebührengesetzes wäre sodann nicht mehr gewährleistet und eine Vielzahl von Justizverwaltungsverfahren die unweigerliche Folge. Dem von der BF angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 05.04.2011, Zl 2010/16/0304 lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. Mangels Anwendbarkeit des § 19 a GGG haften die BF sowie die im Grundverfahren erstbeklagte Partei nicht gemeinsam für den zu entrichteten Gebührenbetrag, sondern sind jeweils für die Pauschalgebühren nach TP 3 lit a GGG gesondert zahlungspflichtig. Daraus folgt, dass auch mit gesondertem Bescheid zu entscheiden ist, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht der jeweiligen Vorstellungswerber besteht. Der Antrag auf Verbindung der Verfahren war daher abzuweisen, weil nur dann ein gemeinsamer Bescheid über die Zahlungspflicht zweier Parteien zu ergehen hat, wenn diese solidarisch für denselben Betrag haften (siehe § 217 Abs. 3 Geo).Mangels Anwendbarkeit des Paragraph 19, a GGG haften die BF sowie die im Grundverfahren erstbeklagte Partei nicht gemeinsam für den zu entrichteten Gebührenbetrag, sondern sind jeweils für die Pauschalgebühren nach TP 3 Litera a, GGG gesondert zahlungspflichtig. Daraus folgt, dass auch mit gesondertem Bescheid zu entscheiden ist, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht der jeweiligen Vorstellungswerber besteht. Der Antrag auf Verbindung der Verfahren war daher abzuweisen, weil nur dann ein gemeinsamer Bescheid über die Zahlungspflicht zweier Parteien zu ergehen hat, wenn diese solidarisch für denselben Betrag haften (siehe Paragraph 217, Absatz 3, Geo). Streitfragen zur Gebührenpflicht für Rechtsmittel in Zivilrechtsachen nach den Tarifposten 2 und 3 GGG wurden bereits mehrmals an den VwGH herangetragen, darunter auch die hier aufgeworfene Frage, ob die Pflicht zur Entrichtung der Gebühr jeden einzelnen Rechtsmittelwerber für sich und in voller Höhe trifft, wenn mehrere Personen auf Klags- oder Beklagtenseite mit gesondertem Schriftsatz ein Rechtsmittel erheben. Im Erkenntnis vom 22.12.2016, Zl. Ra 2016/16/0095 hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall, in dem mehrere Nebenintervenienten jeweils eigenständige Berufungen eingebracht haben ausgesprochen, dass nach der klaren Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z1 GGG bei zivilgerichtlichen Verfahren jeder Rechtsmittelwerber zahlungspflichtig ist, dass hierbei auch auf eine Identität von oder Kongruenz mit Interessen anderer Rechtsmittelwerber abzustellen wäre ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Wenn mehrere (Haupt-)Parteien jeweils mit gesondertem Schriftsatz Berufung erheben, trifft jeden Rechtsmittelwerber die Pflicht zur Entrichtung der vollen Pauschalgebühr gem. TP 2 GGG".Streitfragen zur Gebührenpflicht für Rechtsmittel in Zivilrechtsachen nach den Tarifposten 2 und 3 GGG wurden bereits mehrmals an den VwGH herangetragen, darunter auch die hier aufgeworfene Frage, ob die Pflicht zur Entrichtung der Gebühr jeden einzelnen Rechtsmittelwerber für sich und in voller Höhe trifft, wenn mehrere Personen auf Klags- oder Beklagtenseite mit gesondertem Schriftsatz ein Rechtsmittel erheben. Im Erkenntnis vom 22.12.2016, Zl. Ra 2016/16/0095 hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall, in dem mehrere Nebenintervenienten jeweils eigenständige Berufungen eingebracht haben ausgesprochen, dass nach der klaren Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Z1 GGG bei zivilgerichtlichen Verfahren jeder Rechtsmittelwerber zahlungspflichtig ist, dass hierbei auch auf eine Identität von oder Kongruenz mit Interessen anderer Rechtsmittelwerber abzustellen wäre ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Wenn mehrere (Haupt-)Parteien jeweils mit gesondertem Schriftsatz Berufung erheben, trifft jeden Rechtsmittelwerber die Pflicht zur Entrichtung der vollen Pauschalgebühr gem. TP 2 GGG". Dasselbe muss im vorliegenden Fall gelten. In TP 3 samt der im Gesetzesrang stehenden Anmerkungen ist keine Ausnahme enthalten, wonach für den Fall, wenn mehrere Rechtsmittelwerber mit eigenen Schriftsätzen Rechtsmittel einbringen, diesen die Pauschalgebühr nur einmal (zur ungeteilten Hand) vorzuschreiben wäre. Einen solchen Ausnahmetatbestnad im Wege der Analogie zu begründen ist unzulässig (s. VwGH 31.10.1991, Zl. 90/16/0175 mwH). Es ist auf den Rechtssatz im Erkenntnis des VwGH vom 22.12.2016, Zl. Ra 2016/16/0095 zu verweisen, demnach der Verwaltungsgerichtshof die Differenzierung zwischen Rechtsmitteln von (Haupt-) Partei einerseits und Nebenintervenient andererseits nicht aufrecht erhält. Es wird auch noch auf andere Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen, wonach von jedem Rechtsmittelwerber Pauschalgebühren zu entrichten sind. Nichts anderes kann für die hier je mit gesonderten Schriftsatz erhobenen Rekurse

§ 519

Abs 1 Z2 ZPO gelten.Es wird auch noch auf andere Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen, wonach von jedem Rechtsmittelwerber Pauschalgebühren zu entrichten sind. Nichts anderes kann für die hier je mit gesonderten Schriftsatz erhobenen Rekurse

Paragraph 519, Absatz eins, Z2 ZPO gelten. Bezüglich des Einwandes, dass im vorliegenden Fall die vom OGH zu prüfenden rechtlichen Interessen nicht divergieren ist darauf hinzuweisen, dass der Pauschalgebühr nach TP 3 GGG nicht eine Amtshandlung sondern die Rechtsmittelschrift selbst unterliegt. So würde der Umstand, dass über die beiden Rechtsmittel allenfalls gar nicht entschieden worden wäre an der Gebührenpflicht nichts ändern. Für die Frage der Gebührenpflicht ist schon die Mehrzahl von Rechtsmitteln und nicht die, für den Kostenbeamten zumeist nicht erkennbare Identität oder Kongruenz von Interessen entscheidend, nachdem jedes einzelne Rechtsmittel seiner gesonderten Behandlung bedarf. Zur Frage der Verfassungswidrigkeit wird darauf verwiesen, dass es der BF freisteht die Frage an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. 2. Mit Schreiben vom 21.11.2017 erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, der bekämpfte Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, da der BF bei verfassungskonformer Interpretation der Anmerkung 1 zu TP 3 GGG keine Pauschalgebühr für den am 23.05.2017 erhobenen Rekurs an den OGH vorgeschrieben hätte werden dürfen. Bei richtiger Interpretation der maßgeblichen Bestimmungen des GGG und der ins Treffen geführten Erkenntnisse des VwGH hätte sie höchstens mit der erstbeklagten Partei gemeinsam (anteilig oder solidarisch) nach Verbindung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens mit jenem der erstbeklagten Partei sie zu der um den Streitgenossenzuschlag erhöhten Pauschalgebühr verpflichtet werden dürfen. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Bedenken wird angeregt, das BVwG möge an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag gem. Art 135 Abs 4 iVm Art 89 Abs 2 B-VG und Art 140 Abs 1 B-VG auf Prüfung der Wortfolge "und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs 1 Z2 ZPO" in der Anmerkung 1 zu TP 3 GGG idF BGBl. Nr. 501/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I 130/2017 wegen Verfassungswidrigkeit richten.Aufgrund der verfassungsrechtlichen Bedenken wird angeregt, das BVwG möge an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag gem. Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG und Artikel 140, Absatz eins, B-VG auf Prüfung der Wortfolge "und Verfahren über Rekurse nach Paragraph 519, Absatz eins, Z2 ZPO" in der Anmerkung 1 zu TP 3 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 130 aus 2017, wegen Verfassungswidrigkeit richten. Unabhängig davon wurde aber auch über den Sinngehalt dieser Gesetzesbestimmung hinaus die Pauschalgebühr vorgeschrieben. § 3 Abs 5 GGG normiert, dass die Pauschalgebühr im drittinstanzlichen zivilgerichtlichen Verfahren von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten ist. Diese Bestimmung bezieht sich aber, wie der Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 5 GGG zeigt, ausschließlich darauf, dass sie (auch) dann nur einmal zu entrichten ist, wenn die jeweils höhere Instanz mehrfach angerufen wird. Dies ist den erläuternden Bemerkungen zu entnehmen.Unabhängig davon wurde aber auch über den Sinngehalt dieser Gesetzesbestimmung hinaus die Pauschalgebühr vorgeschrieben. Paragraph 3, Absatz 5, GGG normiert, dass die Pauschalgebühr im drittinstanzlichen zivilgerichtlichen Verfahren von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten ist. Diese Bestimmung bezieht sich aber, wie der Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz 5, GGG zeigt, ausschließlich darauf, dass sie (auch) dann nur einmal zu entrichten ist, wenn die jeweils höhere Instanz mehrfach angerufen wird. Dies ist den erläuternden Bemerkungen zu entnehmen. Aus § 3 Abs 5 GGG lässt sich jedenfalls nicht und schon gar nicht zweifelsfrei ableiten, dass zwei beklagte Parteien, die wie im gegenständlichen Fall nach dem klägerischen Vorbringen solidarisch für die behaupteten Ansprüche zu haften haben und damit materielle Streitgenossen sind, beide die (volle) gerichtliche Pauschalgebühr zu entrichten haben, wenn sie Rechtsmittel in zwei gesonderten oder gesondert eingebrachten Rechtsmittelschriften, vertreten durch unterschiedliche Rechtsanwälte erheben, sie sie aber nur einmal zu entrichten hätten, wenn sie ihre Rechtsmittel in einem Schriftsatz und durch einen Rechtsanwalt einbringen lassen. Es kann nicht gesetzgeberische Intention sein, das Recht einer jeden Partei sich eines eigenen anwaltlichen Vertreters des Vertrauens zu bedienen zu beschränken und den zu bestrafen, der sich in einem Fall wie vorliegend nicht des Rechtsanwaltes des Streitgenossen bedient. Dies würde zu einer unzulässigen Beschneidung des Rechts einer Partei führen sich eines eigenen Rechtsvertreters zur bestmöglichen Wahrung seiner Interessen zu bedienen, sondern sich mit einer oder mehreren weiteren Parteien einen gemeinsamen Rechtsvertreter zu teilen um sich Pauschalgebühren zu ersparen. Dies kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, zumal ein solches Ergebnis nicht mit dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren

Art. 6EMRK vereinbar wäre.

Es ist die Auslegung des § 3 Abs 5 GGG dahingehend, dass materielle Streitgenossen nicht dazu verpflichtet sind, jeweils die volle gerichtliche Pauschalgebühr zu entrichten, wenn sie ihre Rechtsmittel durch zwei gesondert eingebrachte Rechtsmittelschriften, vertreten durch zwei Rechtsanwälte erheben die einzige verfassungsrechtlich zulässigen Interpretation. Dies überfordert den erkennenden Kostenbeamten keinesfalls zwangsläufig und ist nicht das Ergebnis einer gesondert vorzunehmenden systematischen Auslegung, sondern der einzige nachvollziehbare Schluss.Aus Paragraph 3, Absatz 5, GGG lässt sich jedenfalls nicht und schon gar nicht zweifelsfrei ableiten, dass zwei beklagte Parteien, die wie im gegenständlichen Fall nach dem klägerischen Vorbringen solidarisch für die behaupteten Ansprüche zu haften haben und damit materielle Streitgenossen sind, beide die (volle) gerichtliche Pauschalgebühr zu entrichten haben, wenn sie Rechtsmittel in zwei gesonderten oder gesondert eingebrachten Rechtsmittelschriften, vertreten durch unterschiedliche Rechtsanwälte erheben, sie sie aber nur einmal zu entrichten hätten, wenn sie ihre Rechtsmittel in einem Schriftsatz und durch einen Rechtsanwalt einbringen lassen. Es kann nicht gesetzgeberische Intention sein, das Recht einer jeden Partei sich eines eigenen anwaltlichen Vertreters des Vertrauens zu bedienen zu beschränken und den zu bestrafen, der sich in einem Fall wie vorliegend nicht des Rechtsanwaltes des Streitgenossen bedient. Dies würde zu einer unzulässigen Beschneidung des Rechts einer Partei führen sich eines eigenen Rechtsvertreters zur bestmöglichen Wahrung seiner Interessen zu bedienen, sondern sich mit einer oder mehreren weiteren Parteien einen gemeinsamen Rechtsvertreter zu teilen um sich Pauschalgebühren zu ersparen. Dies kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, zumal ein solches Ergebnis nicht mit dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren

Artikel 6, EMRK vereinbar wäre.

Es ist die Auslegung des Paragraph 3, Absatz 5, GGG dahingehend, dass materielle Streitgenossen nicht dazu verpflichtet sind, jeweils die volle gerichtliche Pauschalgebühr zu entrichten, wenn sie ihre Rechtsmittel durch zwei gesondert eingebrachte Rechtsmittelschriften, vertreten durch zwei Rechtsanwälte erheben die einzige verfassungsrechtlich zulässigen Interpretation. Dies überfordert den erkennenden Kostenbeamten keinesfalls zwangsläufig und ist nicht das Ergebnis einer gesondert vorzunehmenden systematischen Auslegung, sondern der einzige nachvollziehbare Schluss. Auch aus § 7 Abs 1 Z 1 GGG lässt sich nicht ableiten, dass materielle Streitgenossen verpflichtet wären, jeweils Pauschalgebühren für auf idente Interessen gerichtete Rechtsmittel mit gleichem Rechtsschutzziel zu bezahlen. Die einzige Bestimmung des GGG, die eine Antwort zur gegenständlichen Frage bietet ist § 19a GGG, wonach, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen, sich die zu bezahlende Pauschalgebühr prozentuell um den sogenannten Streitgenossenzuschlag erhöht. Dies erkannte auch der VwGH im Erkenntnis vom 05.04.2011, GZ 2010/16/

  1. Somit ergibt sich zweifelsfrei, dass ein Mehraufwand durch die Beteiligung mehrerer Parteien durch den Streitgenossenzuschlag abgegolten werden sollte und das nur dadurch dem durch dritte Parteien bedingten Verfahrensmehraufwand Rechnung getragen werden soll.Auch aus Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG lässt sich nicht ableiten, dass materielle Streitgenossen verpflichtet wären, jeweils Pauschalgebühren für auf idente Interessen gerichtete Rechtsmittel mit gleichem Rechtsschutzziel zu bezahlen. Die einzige Bestimmung des GGG, die eine Antwort zur gegenständlichen Frage bietet ist Paragraph 19 a, GGG, wonach, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen, sich die zu bezahlende Pauschalgebühr prozentuell um den sogenannten Streitgenossenzuschlag erhöht. Dies erkannte auch der VwGH im Erkenntnis vom 05.04.2011, GZ 2010/16/
  2. Somit ergibt sich zweifelsfrei, dass ein Mehraufwand durch die Beteiligung mehrerer Parteien durch den Streitgenossenzuschlag abgegolten werden sollte und das nur dadurch dem durch dritte Parteien bedingten Verfahrensmehraufwand Rechnung getragen werden soll. Auch besteht mangels Vorliegens des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestands für materielle Streitgenossen keine Grundlage dafür, jedem Streitgenossen Pauschalgebühren für ein auf das idente Rechtsschutzinteresse gerichtetes Rechtsmittel aufzuerlegen.
  3. Mit Schreiben vom 06.12.2017 legte der Präsident des LG XXXX die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo er am 18.12.2017 eingelangt ist.
  4. Mit Schreiben vom 06.12.2017 legte der Präsident des LG römisch 40 die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo er am 18.12.2017 eingelangt ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Mit Teilurteil vom XXXX.2016, XXXX wies das LG XXXX die gegen den Erstbeklagten und die nunmehrige BF erhobene Forderung sie solidarisch zur Zahlung von € 12 Millionen zu verpflichten ab. Der vom Kläger erhobenen Berufung an das OLG XXXX wurde mit Beschluss vom XXXX.2017 zur Zl. XXXX Folge gegeben und das Verfahren an das LG XXXX zurückverwiesen. Der Rekurs an den OGH wurde zugelassen. Die BF hat am 23.05.2017 durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Rekurs an den OGH erhoben, mit einem Rechtsschutzinteresse von € 12 Millionen.Mit Teilurteil vom römisch 40 .2016, römisch 40 wies das LG römisch 40 die gegen den Erstbeklagten und die nunmehrige BF erhobene Forderung sie solidarisch zur Zahlung von € 12 Millionen zu verpflichten ab. Der vom Kläger erhobenen Berufung an das OLG römisch 40 wurde mit Beschluss vom römisch 40 .2017 zur Zl. römisch 40 Folge gegeben und das Verfahren an das LG römisch 40 zurückverwiesen. Der Rekurs an den OGH wurde zugelassen. Die BF hat am 23.05.2017 durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Rekurs an den OGH erhoben, mit einem Rechtsschutzinteresse von € 12 Millionen. Der Erstbeklagte erhob ebenfalls am 23.05.2017 mit eigenem Schriftsatz durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Rekurs an den OGH.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.

§ 2Z 1 lit.

c GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Zahlungspflichtig ist dabei

§ 7Abs.

1 Z 1 GGG der Rechtsmittelwerber.3.2.1.

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Zahlungspflichtig ist dabei

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG der Rechtsmittelwerber. Nach § 2 Z. 1 lit. c GGG wird für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz der Anspruch des Bundes auf die Gebühr mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger) zahlungspflichtig.Nach Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG wird für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz der Anspruch des Bundes auf die Gebühr mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger) zahlungspflichtig. Revisionsverfahren unterliegen der Pauschalgebühr nach TP 3 lit. a GGG, lt. Anmerkung 1 gilt dies auch für Rekurse nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO.Revisionsverfahren unterliegen der Pauschalgebühr nach TP 3 Litera a, GGG, lt. Anmerkung 1 gilt dies auch für Rekurse nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO. 3.2.

  1. Das Verfahren war nicht mit jenem des Erstbeklagten zu verbinden, da zumindest aus gebührenrechtlicher Sicht gerade kein enger sachlicher oder persönlicher Zusammenhang vorlag. 3.2.3.TP 3 enthält keine Ausnahme (Anmerkung) wonach für den Fall, dass mehrere Rechtsmittelwerber mit eigenen Schriftsätzen ein Rechtsmittel einbringen, diesen die Pauschalgebühr nur einmal (zur ungeteilten Hand) vorzuschreiben wäre. § 19a GGG lautet:Paragraph 19 a, GGG lautet: "Die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren erhöhen sich, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden." Die Erläuterungen führen zu § 19a GGG aus:Die Erläuterungen führen zu Paragraph 19 a, GGG aus: "Diese Bestimmungen sind dem § 15 des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG) nachgebildet; sie nehmen darauf Bedacht, daß Verfahren, die Ansprüche zum Gegenstand haben, die mehr als zwei Personen betreffen, einen höheren Aufwand erfordern.""Diese Bestimmungen sind dem Paragraph 15, des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG) nachgebildet; sie nehmen darauf Bedacht, daß Verfahren, die Ansprüche zum Gegenstand haben, die mehr als zwei Personen betreffen, einen höheren Aufwand erfordern." § 19a GGG sieht zwar vor, dass für den Fall, dass ein Rechtsmittel von mehreren Personen gemeinsam erhoben wird, ein Streitgenossenzuschlag zu entrichten ist. Im vorliegenden Fall haben die beiden Beklagten - ungeachtet des Rechtsmittelinteresses - aber alle eigene Schriftsätze (Rechtsmittel) eingebracht und eben nicht gemeinsam ein Rechtsmittel, sodass auch keine gemeinsame Gebührenpflicht iSd § 7 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 4 GGG entstanden ist.Paragraph 19 a, GGG sieht zwar vor, dass für den Fall, dass ein Rechtsmittel von mehreren Personen gemeinsam erhoben wird, ein Streitgenossenzuschlag zu entrichten ist. Im vorliegenden Fall haben die beiden Beklagten - ungeachtet des Rechtsmittelinteresses - aber alle eigene Schriftsätze (Rechtsmittel) eingebracht und eben nicht gemeinsam ein Rechtsmittel, sodass auch keine gemeinsame Gebührenpflicht iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, GGG entstanden ist. Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, sodass eine etwaige inhaltliche Prüfung ob idente oder kongruente Sachverhalte vorliegen nicht zu prüfen sind. Davon unabhängig würde dies eine vertiefte Prüfung erfordern, die über die Anknüpfungspunkte des Gebührenrechts hinausgehen. Die Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Streitgenossenzuschlages gem. § 19a GGG (arg:‚ ... mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben ...') liegen daher nicht vor.Die Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Streitgenossenzuschlages gem. Paragraph 19 a, GGG (arg:‚ ... mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben ...') liegen daher nicht vor. Nach der in Zusammenhang mit § 19a GGG klaren Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 1 GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren "der Rechtsmittelwerber", d.h. jeder Rechtsmittelwerber zahlungspflichtig; dass hiebei auch auf eine Identität von oder Kongruenz mit Interessen anderer Rechtsmittelwerber abzustellen wäre, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft, wenn mehrere (Haupt-)Parteien mit jeweils gesondertem Schriftsatz Berufung erheben, auch jeden Rechtsmittelwerber die Pflicht zur Entrichtung der vollen Pauschalgebühr nach TP 2 GGG (vgl. etwa die in Dokalik, Gerichtsgebühren 13 A, unter E 13 zu TP 2 GGG wiedergegebene Rechtsprechung).Nach der in Zusammenhang mit Paragraph 19 a, GGG klaren Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren "der Rechtsmittelwerber", d.h. jeder Rechtsmittelwerber zahlungspflichtig; dass hiebei auch auf eine Identität von oder Kongruenz mit Interessen anderer Rechtsmittelwerber abzustellen wäre, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft, wenn mehrere (Haupt-)Parteien mit jeweils gesondertem Schriftsatz Berufung erheben, auch jeden Rechtsmittelwerber die Pflicht zur Entrichtung der vollen Pauschalgebühr nach TP 2 GGG vergleiche etwa die in Dokalik, Gerichtsgebühren 13 A, unter E 13 zu TP 2 GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten ist:Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anzulasten ist: 3.2.
  2. Soweit die Beschwerde eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid angewendeten Rechtsvorschriften anregt, sind durch die Beschwerdeausführungen beim Bundesverwaltungsgericht derartige Bedenken betreffend die Verfassungsmäßigkeit nicht entstanden. Erwägungen wie jene, auf die der Verfassungsgerichtshof die Aufhebung von Anmerkung 1 zu TP 3 GGG idF BGBl Nr 501/1984, zuletzt geändert durch BGBl Nr I 130/2017 mit Erkenntnis vom 11.12.2014, Zl. G 157/2014, stützte, sind in Zusammenhang mit TP 3 GGG, der auf das Revisionsinteresse abstellt, nicht anzustellen. Eine Antragstellung

Art. 140B-VG hatte daher zu unterbleiben.3.2.4.

Soweit die Beschwerde eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid angewendeten Rechtsvorschriften anregt, sind durch die Beschwerdeausführungen beim Bundesverwaltungsgericht derartige Bedenken betreffend die Verfassungsmäßigkeit nicht entstanden. Erwägungen wie jene, auf die der Verfassungsgerichtshof die Aufhebung von Anmerkung 1 zu TP 3 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr römisch eins 130 aus 2017, mit Erkenntnis vom 11.12.2014, Zl. G 157 aus 2014,, stützte, sind in Zusammenhang mit TP 3 GGG, der auf das Revisionsinteresse abstellt, nicht anzustellen. Eine Antragstellung

Artikel 140, B-VG hatte daher zu unterbleiben.

Das System der Gerichtsgebühren (insbesondere die §§ 14 und 18 GGG) ist nicht verfassungswidrig (VfGH 17.06.1996, B 1609/96; 10.06.2002, B 1976/99 zitiert in Dokalik, Gerichtsgebühren 13 A, § 1 GGG, E2).Das System der Gerichtsgebühren (insbesondere die Paragraphen 14 und 18 GGG) ist nicht verfassungswidrig (VfGH 17.06.1996, B 1609/96; 10.06.2002, B 1976/99 zitiert in Dokalik, Gerichtsgebühren 13 A, Paragraph eins, GGG, E2). Der Verfassungsgerichtshof hegte auch keine Bedenken gegen den grundsätzlich vom Kläger festgelegten Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren sowie keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht; auch konnte er keine "Exzessivität" der Gerichtsgebühren feststellen (VfGH 01.03.2007, B301/06). Bei Gerichtsgebühren ist ein Äquivalenz im Einzelfall nicht erforderlich (VfGH 01.03.2007, B 301/06). 4. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Es ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Es ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben. Daher ist die Vorschreibung von Gerichtsgebühren keine Entscheidung über "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051).Die Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben. Daher ist die Vorschreibung von Gerichtsgebühren keine Entscheidung über "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051). Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G308.2179721.1.00

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