Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF), der 2013 ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" ausgestellt wurde (wobei das entsprechende Dokument bis 05.06.2018 gültig war), wurde im Bundesgebiet 2008 und 2015 wegen Suchtgiftdelikten strafgerichtlich verurteilt. Anlässlich ihres Verlängerungsantrags vom 27.08.2018 ersuchte die NAG-Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) um Bekanntgabe allfälliger Bedenken gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Das BFA forderte die BF daraufhin mit dem Schreiben vom 07.02.2019 auf, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu äußern. Die BF erstattete eine entsprechende Stellungnahme. Am 25.06.2019 wurde sie vor dem BFA in dieser Angelegenheit vernommen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Abs 5 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Montenegro zulässig sei (Spruchpunkt II.),
Vm Abs 3 Z 1 FPG ein sechsjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.),
Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt IV.), und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Dies wurde im Wesentlichen mit ihren strafgerichtlichen Verurteilungen begründet; die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenpolizeilicher und aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen seien höher zu bewerten als ihre privaten und familiären Interessen an einem Verbleib, zumal sie seit mehreren Jahren Notstandshilfe beziehe.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 5, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Montenegro zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein sechsjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.), und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Dies wurde im Wesentlichen mit ihren strafgerichtlichen Verurteilungen begründet; die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenpolizeilicher und aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen seien höher zu bewerten als ihre privaten und familiären Interessen an einem Verbleib, zumal sie seit mehreren Jahren Notstandshilfe beziehe. Dagegen richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde mit den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und Behebung des angefochtenen Bescheids. Dies wird zusammengefasst damit begründet, dass sich die BF schon seit ihrer Schulzeit rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhalte. Wegen ihres gewalttätigen Vaters sei sie als Jugendliche eine Zeitlang in einem Krisenzentrum bzw. in einer Wohngemeinschaft untergebracht gewesen. Schon in jungen Jahren sei sie mit Drogen in Berührung gekommen, habe sich aber mittlerweile von ihrem Freund, der ebenfalls drogenabhängig sei, getrennt. Sie habe sich während der Haft vorbildlich verhalten, die Termine mit ihrer Bewährungshelferin stets eingehalten und sei seit Jahren nicht mehr straffällig geworden. Seit 2014 sei sie in einer Substitutionstherapie und werde in einem Suchtbehandlungszentrum betreut. Sie versuche, ihre Schulden im Rahmen eines Abschöpfungsverfahrens zu regulieren. Sie beziehe Notstandshilfe sowie eine Richtsatzergänzung und bewohne aktuell ein Zimmer in einer Einrichtung für Obdachlose, wo sie auch sozialarbeiterisch betreut werde. Sie nehme vorsichtig wieder Kontakt zu ihrer in Österreich lebenden Mutter auf. Sie habe nie in Montenegro gelebt und habe dort keine Bezugspersonen. Das BFA habe bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ihr Privat- und Familienleben in Österreich und insbesondere ihre Suchterkrankung, die hier erfolgreich behandelt werde, nicht entsprechend berücksichtigt, zumal die Fortsetzung der Substitutionsbehandlung in Montenegro nicht gewährleistet wäre. Das BFA legte die Beschwerde samt Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen. Feststellungen: Die BF ist Staatsangehörige von Montenegro; sie beherrscht neben der serbischen auch die deutsche Sprache. Sie wurde am XXXX in Wien geboren und wuchs zunächst vorwiegend bei ihren Großeltern in Serbien auf, wo sie sechs Jahre lang die Schule besuchte. Ab 1998 hielt sie sich bei ihren in Wien lebenden Eltern auf und besuchte ab der zweiten Hauptschulklasse in Österreich die Schule. Jedenfalls seit 2002 verfügte sie über eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung; zuletzt wurde ihr 2013 ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" erteilt.Die BF ist Staatsangehörige von Montenegro; sie beherrscht neben der serbischen auch die deutsche Sprache. Sie wurde am römisch 40 in Wien geboren und wuchs zunächst vorwiegend bei ihren Großeltern in Serbien auf, wo sie sechs Jahre lang die Schule besuchte. Ab 1998 hielt sie sich bei ihren in Wien lebenden Eltern auf und besuchte ab der zweiten Hauptschulklasse in Österreich die Schule. Jedenfalls seit 2002 verfügte sie über eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung; zuletzt wurde ihr 2013 ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" erteilt. Nach dem Abschluss der Polytechnischen Schule begann sie 2002 eine Lehre, die sie 2004 im zweiten Lehrjahr abbrach. Seither war sie nur zwischen 22.
PO der Aussage, was belegt, dass die Beziehung damals noch aufrecht war. In diesem Verfahren gab die BF an, dass sie sich 2017 von ihm getrennt habe. Dies überzeugt insbesondere angesichts des Umstands, dass sie laut ZMR seit Oktober 2019 nicht mehr an derselben Adresse wie seine Mutter XXXX, bei der sie nach der Haftentlassung zunächst wohnte, gemeldet ist.Die BF gab ihren Suchtgiftkonsum unumwunden zu. Dieser ergibt sich auch aus dem Sozialbericht von römisch 40 vom XXXX2019 und aus der Bestätigung des römisch 40 vom selben Datum. Die BF schilderte, dass ihr Vater Gewalt gegen sie ausgeübt habe und sie deshalb eine Zeitlang in einem Krisenzentrum bzw. in einer Wohngemeinschaft verbracht habe. Dies steht mit der Nebenwohnsitzmeldung an der Adresse römisch 40 , wo die römisch 40 Kinder- und Jugendhilfe ein Mädchenheim betreibt, zwischen März 2004 und April 2005 laut ZMR in Einklang. Die BF schilderte die Beziehung zu römisch 40 (auch römisch 40 ) römisch 40 sowohl in diesem Verfahren als auch bei ihren Einvernahmen im 2007 aus 2008, gegen sie geführten Strafverfahren. Aus der Beschuldigtenvernehmung vom XXXX2007 geht hervor, dass sie sich damals abwechselnd in Österreich und bei ihm in Serbien aufhielt. In der Hauptverhandlung vom XXXX2015 entschlug er sich
Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer eins, StPO der Aussage, was belegt, dass die Beziehung damals noch aufrecht war. In diesem Verfahren gab die BF an, dass sie sich 2017 von ihm getrennt habe. Dies überzeugt insbesondere angesichts des Umstands, dass sie laut ZMR seit Oktober 2019 nicht mehr an derselben Adresse wie seine Mutter römisch 40 , bei der sie nach der Haftentlassung zunächst wohnte, gemeldet ist. Die Feststellungen zu den von der BF in Österreich begangenen Straftaten, zu ihren Verurteilungen und zu den Strafzumessungsgründen basieren auf den vorliegenden Strafurteilen. Die Rechtskraft der Verurteilungen und die endgültige Strafnachsicht ergeben sich aus dem Strafregister, in dem keine weiteren Verurteilungen der BF aufscheinen. Die Untersuchungshaft und der Strafvollzug gehen aus der Vorhaftanrechnung laut den Strafurteilen hervor und decken sich mit entsprechenden Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten. Das Schreiben der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX2010 ist aktenkundig. Der Beschluss über die bedingte Entlassung der BF, in dem ihr sehr gutes Vollzugsverhalten hervorgehoben wird, liegt vor. Die Befolgung der Weisung zu einer ambulanten Drogentherapie und die Zusammenarbeit mit der Bewährungshelferin werden anhand des Schreibens von XXXX vom 12.12.2019 bestätigt, in dem auch auf den Ablauf der Probezeit hingewiesen wird.Die Feststellungen zu den von der BF in Österreich begangenen Straftaten, zu ihren Verurteilungen und zu den Strafzumessungsgründen basieren auf den vorliegenden Strafurteilen. Die Rechtskraft der Verurteilungen und die endgültige Strafnachsicht ergeben sich aus dem Strafregister, in dem keine weiteren Verurteilungen der BF aufscheinen. Die Untersuchungshaft und der Strafvollzug gehen aus der Vorhaftanrechnung laut den Strafurteilen hervor und decken sich mit entsprechenden Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten. Das Schreiben der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom XXXX2010 ist aktenkundig. Der Beschluss über die bedingte Entlassung der BF, in dem ihr sehr gutes Vollzugsverhalten hervorgehoben wird, liegt vor. Die Befolgung der Weisung zu einer ambulanten Drogentherapie und die Zusammenarbeit mit der Bewährungshelferin werden anhand des Schreibens von römisch 40 vom 12.12.2019 bestätigt, in dem auch auf den Ablauf der Probezeit hingewiesen wird. Die Substitutionsbehandlung der BF ergibt sich aus dem von ihr vorgelegten Behandlungsvertrag, ihr Gesundheitszustand aus dem ärztlichen Schreiben vom 30.11.
Abs 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass ihr weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Dies ist (soweit hier relevant)
Abs 3 Z 1 FPG dann der Fall, wenn sie von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Diese Voraussetzung ist hier grundsätzlich erfüllt.Die BF ist als Staatsangehörige von Montenegro Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Da sie über einen Daueraufenthaltstitel verfügt, setzt eine Rückkehrentscheidung gegen sie nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG voraus, dass die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass ihr weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Dies ist (soweit hier relevant)
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG dann der Fall, wenn sie von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Diese Voraussetzung ist hier grundsätzlich erfüllt. Einschränkungen der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen die BF ergeben sich aus § 9 BFA-VG. Erweist sich demnach eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 5 FPG - aus welchem Grund auch immer - als unzulässig, besteht das Aufenthaltsrecht aufgrund des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" weiter. Allenfalls kann nach § 28 Abs 1 NAG von der Niederlassungsbehörde eine "Rückstufung" vorgenommen werden (siehe VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067).Einschränkungen der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen die BF ergeben sich aus Paragraph 9, BFA-VG. Erweist sich demnach eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG - aus welchem Grund auch immer - als unzulässig, besteht das Aufenthaltsrecht aufgrund des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" weiter. Allenfalls kann nach Paragraph 28, Absatz eins, NAG von der Niederlassungsbehörde eine "Rückstufung" vorgenommen werden (siehe VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). Da die Rückkehrentscheidung massiv in das Privat- und Familienleben der BF eingreift, deren Lebensmittelpunkt seit ihrer Kindheit in Österreich liegt, ist unter dem Gesichtspunkt von Art 8 EMRK deren Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach § 9 Abs 1 BFA-VG ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).Da die Rückkehrentscheidung massiv in das Privat- und Familienleben der BF eingreift, deren Lebensmittelpunkt seit ihrer Kindheit in Österreich liegt, ist unter dem Gesichtspunkt von Artikel 8, EMRK deren Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Dabei ist hier zu berücksichtigen, dass sich die BF seit vielen Jahren rechtmäßig in Österreich aufhält und daueraufenthaltsberechtigt ist. Sie hat in Österreich einen Teil der Pflichtschule absolviert und eine Lehre begonnen; danach gelang es ihr aber nicht nachhaltig, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Aufgrund des langen rechtmäßigen Aufenthalts der BF in Österreich, wo ihre Sozialkontakte bestehen und ihre Opiatabhängigkeit behandelt wird, hat sie ein erhebliches privates Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Sie ist zu einem erheblichen Teil im Inland aufgewachsen und hier durch ihre Deutschkenntnisse auch sprachlich verankert. Die Rückkehrentscheidung greift - auch aufgrund der gelockerten Bindung zu seinem Herkunftsstaat, in dem sie nie niedergelassen war und wo sie keine Bezugspersonen hat - trotz der fehlenden Unbescholtenheit und der schwerwiegenden Suchtgiftkriminalität unverhältnismäßig in ihre Rechte nach Art 8 EMRK ein. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sie zwei Mal Probezeiten bestanden hat, ihre letzten Straftaten 2015 beging und sich nach ihrer bedingten Entlassung, die wegen ihres positiven Vollzugsverhaltens bewilligt werden konnte, an die Weisungen des Gerichts gehalten hat und sich erkennbar bemüht hat, ihr Leben wieder in geordnete Bahnen zu lenken (z.B. durch Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe, Drogentherapie, Schuldenregulierung, Trennung von ihrem drogenabhängigen Partner). Aufgrund ihrer schwierigen Kindheit und der Suchterkrankung fällt die fehlende Integration am Arbeitsmarkt demgegenüber weniger ins Gewicht.Aufgrund des langen rechtmäßigen Aufenthalts der BF in Österreich, wo ihre Sozialkontakte bestehen und ihre Opiatabhängigkeit behandelt wird, hat sie ein erhebliches privates Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Sie ist zu einem erheblichen Teil im Inland aufgewachsen und hier durch ihre Deutschkenntnisse auch sprachlich verankert. Die Rückkehrentscheidung greift - auch aufgrund der gelockerten Bindung zu seinem Herkunftsstaat, in dem sie nie niedergelassen war und wo sie keine Bezugspersonen hat - trotz der fehlenden Unbescholtenheit und der schwerwiegenden Suchtgiftkriminalität unverhältnismäßig in ihre Rechte nach Artikel 8, EMRK ein. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sie zwei Mal Probezeiten bestanden hat, ihre letzten Straftaten 2015 beging und sich nach ihrer bedingten Entlassung, die wegen ihres positiven Vollzugsverhaltens bewilligt werden konnte, an die Weisungen des Gerichts gehalten hat und sich erkennbar bemüht hat, ihr Leben wieder in geordnete Bahnen zu lenken (z.B. durch Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe, Drogentherapie, Schuldenregulierung, Trennung von ihrem drogenabhängigen Partner). Aufgrund ihrer schwierigen Kindheit und der Suchterkrankung fällt die fehlende Integration am Arbeitsmarkt demgegenüber weniger ins Gewicht. Trotz des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität sowie am Schutz der öffentlichen Ordnung ist angesichts der Integration der BF während ihres langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen sie Abstand zu nehmen. Ihr privates Interesse an einem Verbleib überwiegt (auch bei Bedachtnahme auf die beiden strafgerichtlichen Verurteilungen) das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Dies bedingt auch den Entfall der übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids, der somit in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben ist. In der Folge wird allenfalls die Niederlassungsbehörde zur Prüfung einer allfälligen "Rückstufung"
Abs 1 NAG zu befassen sein, zumal die BF trotz Ausstellung eines Daueraufenthaltstitels straffällig wurde.In der Folge wird allenfalls die Niederlassungsbehörde zur Prüfung einer allfälligen "Rückstufung"
Paragraph 28, Absatz eins, NAG zu befassen sein, zumal die BF trotz Ausstellung eines Daueraufenthaltstitels straffällig wurde. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt die beantragte Beschwerdeverhandlung
GVG.Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt die beantragte Beschwerdeverhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte. Die Gefährdungsprognose bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und die Interessenabwägung
GH 24.10.2019, Ra 2019/21/0285).Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte. Die Gefährdungsprognose bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und die Interessenabwägung
Paragraph 9, BFA-VG sind grundsätzlich nicht revisible Einzelfallentscheidungen (siehe z.B. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0285). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G314.2226827.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.