Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak aus Basra, stellte am 23.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er in seiner Heimat an Demonstrationen beteiligt gewesen sei. Er sei der Behörde aufgefallen und werde seit dieser Zeit verfolgt und habe seit dieser Zeit erhebliche Schwierigkeiten. Darum habe er beschlossen, seine Heimat zu verlassen. Am 04.10.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und ua zu seinen Fluchtgründen befragt. Zusammengefasst gab er an, er habe an insgesamt drei Demonstrationen im Norden von Basra teilgenommen und sei nach der dritten Demonstration von mit einem militärischen Auto entführt worden. Personen hätten ihn gefesselt und ihm die Augen verbunden. Er sei geschlagen und bedroht worden. Er würde getötet werden, wenn er wieder an einer Demonstration teilnehme. Seiner Familie habe er nichts erzählt. Er habe nur gesagt, dass er das Land verlassen müsse und habe seine Ausreise organisiert. Am 04.10.2015 sei er ausgereist. Mit Bescheid vom 04.05.2018, XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung sowohl des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs 1 AsylG ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.) und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 04.05.2018, römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung sowohl des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und sprach aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 11.05.2018 zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich fristgerecht Beschwerde. Mit dem am 08.06.2018 eingelangten Schriftsatz vom 07.06.2018 legte die belangte Behörde die Akten samt der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.09.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L519 XXXX abgenommen und neu zugewiesen. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.09.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L519 römisch 40 abgenommen und neu zugewiesen. Mit Eingabe vom 23.12.2019, eingelangt am selben Tag, übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Bericht über die Leichenbeschau vom 18.12.2019 der Leiche des Beschwerdeführers. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist am 18.12.2019 aufgrund des Erstickens nach Alkohol- bzw Suchtmittelintoxikation verstorben. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang basiert auf dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Dass der Beschwerdeführer am 18.12.2019 aufgrund des Erstickens nach Alkohol- bzw Suchtmittelintoxikation verstorben ist, basiert auf dem Kommissionsbericht der Leichenbeschau vom 18.12.2019. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 56 f; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm 5).In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 66, Rz 56 f; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Mit dem Tod des Beschwerdeführers ist die Beschwerde, mit der die Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw des subsidiär Schutzberechtigten geltend gemacht wurde, gegenstandslos geworden. Daher war in sinngemäßer Anwendung des § 28 Abs 1 VwGVG das Verfahren einzustellen. Mit dem Tod des Beschwerdeführers ist die Beschwerde, mit der die Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw des subsidiär Schutzberechtigten geltend gemacht wurde, gegenstandslos geworden. Daher war in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG das Verfahren einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I413.2197751.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.