G stattgegeben.Derr Beschwerde wird
Paragraphen 2, 3, sowie 14 Absatz eins und Absatz 2, BEinstG stattgegeben. Frau XXXXgehört ab dem 07.05.2019 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der Grad der Behinderung beträgt 50 v.H. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 07.05.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Mit medizinischem Sachverständigengutachten vom 23.05.2019 wurde aufgrund der Aktenlage festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40% beträgt. Gegen den auf der Grundlage dieser Gutachten erlassenen Bescheides - Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten - des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Arbeiterkammer Tirol, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde von der Beschwerdeführerin zusammenfassend vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin an einem instabilen Diabetes mellitus leide. Die Messung des Blutzuckerspiegels erfolge mittels implantiertem Eversense. Die Beschwerdeführerin müsse rund um die Uhr ihren Blutzuckerspiegel entweder durch Nahrungsaufnahme oder durch die Einnahme von Novorapid ausgleichen. Die Behandlung mit Novorapid erfolge schon seit Jahren, jedenfalls seit dem 07.05.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
G entscheidet im Verfahren in Rechtssachen in Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9 a und 14 Abs 2 das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 19, b Absatz eins, BeinstG entscheidet im Verfahren in Rechtssachen in Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9, a und 14 Absatz 2, das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichischer Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichischer Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
G gilt als Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Nicht als nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich 6 Monaten.
Paragraph 3, BEinstG gilt als Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Nicht als nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich 6 Monaten. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Grad der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in § 14 Abs 1 BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. entschieden wurde.Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Grad der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. entschieden wurde. Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat
G das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministerium Service) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderten einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Grades der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs 3) festzustellen.Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat
Paragraph 14, Absatz 2, BeinstG das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministerium Service) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderten einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Grades der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung (Absatz 3,) festzustellen. Die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege der Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze zu erfolgen. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und in wie weit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen (§ 14 Abs 2 BEinstG), wobei es dem Antragsteller freisteht zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist allerdings, dass das Gutachten des Sachverständigen (sein gesamter Inhalt) dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird (vgl VwGH 17.07.2009, 2007/11/0008; 21.02.2012, 2009/11/0111; 22.01.2013, 2011/0209; 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).Die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege der Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze zu erfolgen. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und in wie weit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG), wobei es dem Antragsteller freisteht zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist allerdings, dass das Gutachten des Sachverständigen (sein gesamter Inhalt) dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird vergleiche VwGH 17.07.2009, 2007/11/0008; 21.02.2012, 2009/11/0111; 22.01.2013, 2011/0209; 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Wie in der Beweiswürdigung bereits dargelegt, ist das zuletzt eingeholte Gutachten von Dr. S. schlüssig, vollständig und nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es ist die ärztliche Einschätzung in Bezug auf die Festlegung des Grades der Behinderung im Hinblick auf die von der Einschätzungsverordnung getroffenen Prozentsätze, die die Sachverständige korrekt angewandt hat, zu Folgen. Die Sachverständige folgt den Vorgaben des § 3 Abs 2 Einschätzungsverordnung, wenn sie bei der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung geringfügige Funktionseinschränkungen unter 20% außer Acht lässt. Es liegt daher ein Grad der Behinderung von 50 % vor. Ausschlussgründe im Sinne des § 2 Abs 2 BEinstG sind nicht gegeben. Es handelt sich um einen Dauerzustand.Wie in der Beweiswürdigung bereits dargelegt, ist das zuletzt eingeholte Gutachten von Dr. S. schlüssig, vollständig und nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es ist die ärztliche Einschätzung in Bezug auf die Festlegung des Grades der Behinderung im Hinblick auf die von der Einschätzungsverordnung getroffenen Prozentsätze, die die Sachverständige korrekt angewandt hat, zu Folgen. Die Sachverständige folgt den Vorgaben des Paragraph 3, Absatz 2, Einschätzungsverordnung, wenn sie bei der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung geringfügige Funktionseinschränkungen unter 20% außer Acht lässt. Es liegt daher ein Grad der Behinderung von 50 % vor. Ausschlussgründe im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG sind nicht gegeben. Es handelt sich um einen Dauerzustand. Somit war spruchgemäß zu entscheiden und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 50% dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Notwendigkeit der Einholung und zur Heranziehung eines weiteren Gutachtens; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Notwendigkeit der Einholung und zur Heranziehung eines weiteren Gutachtens; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I414.2221817.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.