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{'item': 'I414 2221817-1'}

Obsah (7)§§ 2Art. 133§ 6§ 19§ 3§ 14§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.01.2020 GeschäftszahlI414 2221817-1 SpruchI414 2221817-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER

§§ 2, 3 sowie 14 Abs 1 und Abs 2 BEinst

G stattgegeben.Derr Beschwerde wird

Paragraphen 2, 3, sowie 14 Absatz eins und Absatz 2, BEinstG stattgegeben. Frau XXXXgehört ab dem 07.05.2019 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der Grad der Behinderung beträgt 50 v.H. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 07.05.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Mit medizinischem Sachverständigengutachten vom 23.05.2019 wurde aufgrund der Aktenlage festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40% beträgt. Gegen den auf der Grundlage dieser Gutachten erlassenen Bescheides - Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten - des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Arbeiterkammer Tirol, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde von der Beschwerdeführerin zusammenfassend vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin an einem instabilen Diabetes mellitus leide. Die Messung des Blutzuckerspiegels erfolge mittels implantiertem Eversense. Die Beschwerdeführerin müsse rund um die Uhr ihren Blutzuckerspiegel entweder durch Nahrungsaufnahme oder durch die Einnahme von Novorapid ausgleichen. Die Behandlung mit Novorapid erfolge schon seit Jahren, jedenfalls seit dem 07.05.

  1. In dem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten sei ein Befund beigelegt worden, aus dem die Behandlung mittels Novorapid fehle. Es würde sich hierbei um einen Schreibfehler handeln, weil die behandelte Ärztin wegen einer Karenz derzeit vertreten werde. Ein berichtigter Befund werde ehestmöglich nachgereicht. Mit Schreiben vom 22.07.2019 langten die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz angekündigten Befunde ein. Vorgelegt wurden die Befunde des Bezirkskrankenhaus XXXX vom 14.02.2019, 11.03.2019, 19.06.2019 und 19.07.2019.Mit Schreiben vom 22.07.2019 langten die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz angekündigten Befunde ein. Vorgelegt wurden die Befunde des Bezirkskrankenhaus römisch 40 vom 14.02.2019, 11.03.2019, 19.06.2019 und 19.07.
  2. Dr. S. wurde vom erkennenden Gericht ersucht, ihr Gutachten vom 23.05.2019 unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens zu ergänzen. Nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin stellte die Sachverständige in ihrem Ergänzungsgutachten folgende Funktionseinschränkungen fest: Leiden 1: Diabetes mellitus, Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage, Typ 1 Diabetes mellitus seit 1983- verminderte Hypoglykämiewahrnehmung, mehrmalige Insulinapplikation, hohe Blutzuckeramplituden; Pos. Nr. 09.02.04 mit einem Grad der Behinderung von 50%. Leiden 2: Polyneuropathien und Polyneuritiden - sensible und motorische Ausfälle leichten Grades, beginnende sensible PNP; Pos. Nr. 04.06.01 mit einem Grad der Behinderung von 10%. Leiden 3: Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen geringen Grades, Lumboischialgie L5 rechts bei intraforamineller Discushernie L5/S1 rechts Z. n. Laminektomie L5/S1 re 02/09; Pos. Nr. 02.01.01 mit einem Grad der Behinderung von 10%. Leiden 4: Speiseröhre, Speiseröhre - Gastroösophagealer Reflux - Refluxösophagitis Grad I; Pos. Nr. 07.03.05 mit einem Grad der Behinderung von 10%.Leiden 4: Speiseröhre, Speiseröhre - Gastroösophagealer Reflux - Refluxösophagitis Grad römisch eins; Pos. Nr. 07.03.05 mit einem Grad der Behinderung von 10%. Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 50%, Leiden 1 werde durch die weiteren Leiden wegen Geringfügigkeit nicht erhöht. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme wurde nicht Gebrauch gemacht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der unter Pkt. I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.Der unter Pkt. römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland und ist österreichische Staatsangehörige. Sie leidet an insulinpflichtiger Diabetes mellitus bei instabiler Stoffwechsellage mit einem Grad der Behinderung von 50% (Leiden 1), an Polyneuropathien und Polyneuritiden mit sensiblen und motorischen Ausfällen leichten Grades mit einem Grad der Behinderung von 10% (Leiden 2), an Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule leichten Grades mit einem Grad der Behinderung von 10% (Leiden 3) und an gastroösophagelaem Reflux mit einem Grad der Behinderung von 10% (Leiden 4). Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden wegen Geringfügigkeit nicht weiter erhöht. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50%.
  4. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsicht in den Akt der belangten Behörde, insbesondere in den Antrag vom 07.05.2019, in das Gutachten von Dr. S. vom 23.05.2019, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz, sowie durch Einsicht in das ergänzend eingeholte Gutachten von Dr. S. vom 03.10.
  5. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin basieren auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und sind unstrittig. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin sowie zum Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem schlüssigen und nachvollziehbaren ärztlichen Gutachten von Dr. S., die auch die Ergebnisse des Vorgutachtens und die mit der Beschwerde eingebrachten ärztlichen Befunde und Atteste in ihre Ausführungen miteinbezogen hat. Diesem Gutachten traten die Parteien nicht entgegen. Sie hat nach persönlicher Untersuchung alle Vorbringen der Beschwerdeführerin ausführlich zusammengefasst und in ihre Beurteilung miteinfließen lassen. Auch legte sie ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar dar, weshalb ihr Ergänzungsgutachten von jenem vom 23.05.2019 abweicht und Leiden 1 unter einer anderen Positionsnummer und mit einem höheren Grad der Behinderung eingeschätzt wurde. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht überzeugt, dass die von der Sachverständigen dargelegten Funktionseinschränkungen und der ermittelte Grad der Behinderung tatsächlich vorliegt. Die Aufnahme eines weiteren Sachverständigengutachtens ist dann notwendig, wenn es dem erkennenden Senat an der zur Lösung der Tatsachenfrage notwendigen Fachkunde fehlt. Dies lag im Hinblick auf die geschilderte Diabeteserkrankung im Zusammenhang mit der verminderten Hypoglykämiewahrnehmung und der mehrmaligen Insulinapplikation vor, sodass die Aufnahme eines ergänzenden Gutachtens notwendig war. Dem Ergebnis der Beweisaufnahme (Ergänzungsgutachten Dr. S.) wurde nicht (mehr) entgegengetreten, sodass der erkennende Senat den Sachverhalt als geklärt ansieht und das Ergänzungsgutachten bedenkenlos seiner Entscheidung zugrunde legen konnte.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19b Abs 1 Beinst

G entscheidet im Verfahren in Rechtssachen in Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9 a und 14 Abs 2 das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 19, b Absatz eins, BeinstG entscheidet im Verfahren in Rechtssachen in Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9, a und 14 Absatz 2, das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

§ 2BEinst

G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichischer Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.

§ 2Abs 2 BEinst

G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichischer Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialen versicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen oder in Folge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialen versicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen oder in Folge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.

§ 3BEinst

G gilt als Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Nicht als nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich 6 Monaten.

Paragraph 3, BEinstG gilt als Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Nicht als nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich 6 Monaten. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Grad der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in § 14 Abs 1 BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. entschieden wurde.Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Grad der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. entschieden wurde. Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat

§ 14Abs 2 Beinst

G das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministerium Service) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderten einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Grades der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs 3) festzustellen.Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat

Paragraph 14, Absatz 2, BeinstG das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministerium Service) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderten einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Grades der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung (Absatz 3,) festzustellen. Die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege der Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze zu erfolgen. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und in wie weit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen (§ 14 Abs 2 BEinstG), wobei es dem Antragsteller freisteht zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist allerdings, dass das Gutachten des Sachverständigen (sein gesamter Inhalt) dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird (vgl VwGH 17.07.2009, 2007/11/0008; 21.02.2012, 2009/11/0111; 22.01.2013, 2011/0209; 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).Die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege der Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze zu erfolgen. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und in wie weit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG), wobei es dem Antragsteller freisteht zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist allerdings, dass das Gutachten des Sachverständigen (sein gesamter Inhalt) dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird vergleiche VwGH 17.07.2009, 2007/11/0008; 21.02.2012, 2009/11/0111; 22.01.2013, 2011/0209; 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Wie in der Beweiswürdigung bereits dargelegt, ist das zuletzt eingeholte Gutachten von Dr. S. schlüssig, vollständig und nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es ist die ärztliche Einschätzung in Bezug auf die Festlegung des Grades der Behinderung im Hinblick auf die von der Einschätzungsverordnung getroffenen Prozentsätze, die die Sachverständige korrekt angewandt hat, zu Folgen. Die Sachverständige folgt den Vorgaben des § 3 Abs 2 Einschätzungsverordnung, wenn sie bei der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung geringfügige Funktionseinschränkungen unter 20% außer Acht lässt. Es liegt daher ein Grad der Behinderung von 50 % vor. Ausschlussgründe im Sinne des § 2 Abs 2 BEinstG sind nicht gegeben. Es handelt sich um einen Dauerzustand.Wie in der Beweiswürdigung bereits dargelegt, ist das zuletzt eingeholte Gutachten von Dr. S. schlüssig, vollständig und nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es ist die ärztliche Einschätzung in Bezug auf die Festlegung des Grades der Behinderung im Hinblick auf die von der Einschätzungsverordnung getroffenen Prozentsätze, die die Sachverständige korrekt angewandt hat, zu Folgen. Die Sachverständige folgt den Vorgaben des Paragraph 3, Absatz 2, Einschätzungsverordnung, wenn sie bei der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung geringfügige Funktionseinschränkungen unter 20% außer Acht lässt. Es liegt daher ein Grad der Behinderung von 50 % vor. Ausschlussgründe im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG sind nicht gegeben. Es handelt sich um einen Dauerzustand. Somit war spruchgemäß zu entscheiden und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 50% dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Notwendigkeit der Einholung und zur Heranziehung eines weiteren Gutachtens; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Notwendigkeit der Einholung und zur Heranziehung eines weiteren Gutachtens; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I414.2221817.1.00

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