1 BAO angeregt. Die AMA würde den Zwangsstrafenbescheid ersatzlos beheben, da der Bewirtschafterwechsel per Sommer 2019 nun dokumentiert sowie die Beitragserklärung gelegt und der AMB für 2019 entrichtet worden sei.
Paragraph 300, Absatz eins, BAO angeregt. Die AMA würde den Zwangsstrafenbescheid ersatzlos beheben, da der Bewirtschafterwechsel per Sommer 2019 nun dokumentiert sowie die Beitragserklärung gelegt und der AMB für 2019 entrichtet worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z. 5 des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), BGBl. Nr. 376/1992, ist Beitragsgegenstand für den Agrarmarketingbeitrag die Erzeugung oder Kultivierung von Gartenbauerzeugnissen. Beitragsschuldner ist nach § 21e Abs. 1 Z. 8 leg. cit. der Inhaber des Betriebs. Die Beitragsschuld entsteht
1 Z. 5 lit. b leg. cit. jeweils am 15. April für die im vorangegangenen Kalenderjahr mit Gartenbauerzeugnissen bewirtschafteten Flächeneinheiten. Der Beitrag ist nach § 21f Abs. 2 leg. cit. spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten.
Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 5, des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,, ist Beitragsgegenstand für den Agrarmarketingbeitrag die Erzeugung oder Kultivierung von Gartenbauerzeugnissen. Beitragsschuldner ist nach Paragraph 21 e, Absatz eins, Ziffer 8, leg. cit. der Inhaber des Betriebs. Die Beitragsschuld entsteht
Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, leg. cit. jeweils am 15. April für die im vorangegangenen Kalenderjahr mit Gartenbauerzeugnissen bewirtschafteten Flächeneinheiten. Der Beitrag ist nach Paragraph 21 f, Absatz 2, leg. cit. spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten. Nach § 21g Abs. 1 leg. cit. hat der Beitragsschuldner bis zu dem unter anderem in § 21f Abs. 2 AMA-G genannten Termin unter Verwendung eines hiefür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der den für das vorangegangene Kalenderjahr zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.Nach Paragraph 21 g, Absatz eins, leg. cit. hat der Beitragsschuldner bis zu dem unter anderem in Paragraph 21 f, Absatz 2, AMA-G genannten Termin unter Verwendung eines hiefür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der den für das vorangegangene Kalenderjahr zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.
1 erster Satz Bundesabgabenordnung - BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Nach dem ersten Satz des § 111 Abs. 2 BAO muss der Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistungen aufgefordert werden. Die einzelne Zwangsstrafe darf
Abs. 3 leg. cit. den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen.
Paragraph 111, Absatz eins, erster Satz Bundesabgabenordnung - BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Nach dem ersten Satz des Paragraph 111, Absatz 2, BAO muss der Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistungen aufgefordert werden. Die einzelne Zwangsstrafe darf
Absatz 3, leg. cit. den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen.
BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Paragraph 20, BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. § 300 Bundesabgabenordnung (BAO) lautet:Paragraph 300, Bundesabgabenordnung (BAO) lautet: "§ 300.
GH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).Die Revision ist
GH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W104.2226332.1.00
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