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{'item': 'W104 2226332-1'}

Obsah (6)§ 300§ 21c§ 21f§ 111§ 20Art. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2020 GeschäftszahlW104 2226332-1 SpruchW104 2226332-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Ch

§ 300Abs.

1 BAO angeregt. Die AMA würde den Zwangsstrafenbescheid ersatzlos beheben, da der Bewirtschafterwechsel per Sommer 2019 nun dokumentiert sowie die Beitragserklärung gelegt und der AMB für 2019 entrichtet worden sei.

  1. Mit E-Mails vom 11.
  2. und 23.12.2019 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die AMA um weitere Informationen und Vorlage weiterer Aktenteile. Mit E-Mail vom 8.1.2020 wurde von der AMA eine mit E-Mail gegenüber der AMA abgegebene Erklärung des Beschwerdeführers übermittelt, mit der er sich mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die AMA einverstanden erklärt, und beim Bundesverwaltungsgericht eine Vorgangsweise

Paragraph 300, Absatz eins, BAO angeregt. Die AMA würde den Zwangsstrafenbescheid ersatzlos beheben, da der Bewirtschafterwechsel per Sommer 2019 nun dokumentiert sowie die Beitragserklärung gelegt und der AMB für 2019 entrichtet worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt) Der Beschwerdeführer betrieb im Jahr 2018 eine Gärtnerei, in der Gartenbauerzeugnisse erzeugt wurden. Im Frühjahr 2019 verkaufte er nach eigenen Angaben die Gärtnerei und gab in diesem Jahr keine Abgabenerklärung gegenüber der Behörde ab. Nur weil die neue Besitzerin den angefochtenen Bescheid aus Unachtsamkeit selbst übernahm, wurde er darauf aufmerksam, dass er keine Schreiben der AMA mehr erhielt. Das Formular zur Beitragserklärung war ihm beim Umzug verloren gegangen. Nach Erlassung des Bescheides übermittelte der Beschwerdeführer mit der Beschwerde eine Abgabenerklärung und beglich die Abgabenschuld. Der Beschwerdeführer hat sich mit einer Vorgangsweise gem. § 300 BAO einverstanden erklärt.Der Beschwerdeführer hat sich mit einer Vorgangsweise gem. Paragraph 300, BAO einverstanden erklärt.
  2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Angaben in Beschwerde, Vorlageantrag, und dem Mail der Behörde vom 8.1.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 21cAbs.

1 Z. 5 des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), BGBl. Nr. 376/1992, ist Beitragsgegenstand für den Agrarmarketingbeitrag die Erzeugung oder Kultivierung von Gartenbauerzeugnissen. Beitragsschuldner ist nach § 21e Abs. 1 Z. 8 leg. cit. der Inhaber des Betriebs. Die Beitragsschuld entsteht

§ 21fAbs.

1 Z. 5 lit. b leg. cit. jeweils am 15. April für die im vorangegangenen Kalenderjahr mit Gartenbauerzeugnissen bewirtschafteten Flächeneinheiten. Der Beitrag ist nach § 21f Abs. 2 leg. cit. spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten.

Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 5, des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,, ist Beitragsgegenstand für den Agrarmarketingbeitrag die Erzeugung oder Kultivierung von Gartenbauerzeugnissen. Beitragsschuldner ist nach Paragraph 21 e, Absatz eins, Ziffer 8, leg. cit. der Inhaber des Betriebs. Die Beitragsschuld entsteht

Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, leg. cit. jeweils am 15. April für die im vorangegangenen Kalenderjahr mit Gartenbauerzeugnissen bewirtschafteten Flächeneinheiten. Der Beitrag ist nach Paragraph 21 f, Absatz 2, leg. cit. spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten. Nach § 21g Abs. 1 leg. cit. hat der Beitragsschuldner bis zu dem unter anderem in § 21f Abs. 2 AMA-G genannten Termin unter Verwendung eines hiefür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der den für das vorangegangene Kalenderjahr zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.Nach Paragraph 21 g, Absatz eins, leg. cit. hat der Beitragsschuldner bis zu dem unter anderem in Paragraph 21 f, Absatz 2, AMA-G genannten Termin unter Verwendung eines hiefür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der den für das vorangegangene Kalenderjahr zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.

§ 111Abs.

1 erster Satz Bundesabgabenordnung - BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Nach dem ersten Satz des § 111 Abs. 2 BAO muss der Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistungen aufgefordert werden. Die einzelne Zwangsstrafe darf

Abs. 3 leg. cit. den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen.

Paragraph 111, Absatz eins, erster Satz Bundesabgabenordnung - BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Nach dem ersten Satz des Paragraph 111, Absatz 2, BAO muss der Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistungen aufgefordert werden. Die einzelne Zwangsstrafe darf

Absatz 3, leg. cit. den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen.

§ 20

BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Paragraph 20, BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. § 300 Bundesabgabenordnung (BAO) lautet:Paragraph 300, Bundesabgabenordnung (BAO) lautet: "§ 300.

(1)Ab Vorlage der Beschwerde (§ 265) bzw. ab Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs. 6) bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 2 bis 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben. Die Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 262 Abs. 1) wird dadurch nicht berührt. Sie können solche Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, nur dann aufheben,"§ 300.
(1)Ab Vorlage der Beschwerde (Paragraph 265,) bzw. ab Einbringung einer Vorlageerinnerung (Paragraph 264, Absatz 6,) bzw. in den Fällen des Paragraph 262, Absatz 2 bis 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben. Die Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 262, Absatz eins,) wird dadurch nicht berührt. Sie können solche Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, nur dann aufheben, a) wenn der Beschwerdeführer einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht nach Vorlage der Beschwerde zugestimmt hat und b) wenn das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Zustimmungserklärung an die Abgabenbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist zur Aufhebung weitergeleitet hat und c) wenn die Frist (lit. b) noch nicht abgelaufen ist.c) wenn die Frist (Litera b,) noch nicht abgelaufen ist.
(2)Vor Ablauf der Frist des Abs. 1 lit. b kann das Verwaltungsgericht über die Beschwerde weder mit Erkenntnis noch mit Beschluss absprechen, es sei denn, die Abgabenbehörde teilt mit, dass sie keine Aufhebung vornehmen wird.
(2)Vor Ablauf der Frist des Absatz eins, Litera b, kann das Verwaltungsgericht über die Beschwerde weder mit Erkenntnis noch mit Beschluss absprechen, es sei denn, die Abgabenbehörde teilt mit, dass sie keine Aufhebung vornehmen wird.
(3)Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
(5)Durch die Bekanntgabe der Aufhebung (Abs. 1) lebt die Entscheidungspflicht des § 291 wieder auf. Die Abgabenbehörde hat das Verwaltungsgericht unverzüglich von der Aufhebung zu verständigen."
(5)Durch die Bekanntgabe der Aufhebung (Absatz eins,) lebt die Entscheidungspflicht des Paragraph 291, wieder auf. Die Abgabenbehörde hat das Verwaltungsgericht unverzüglich von der Aufhebung zu verständigen." Da ein Fall des § 300 Abs. 1 und 2 BAO vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.Da ein Fall des Paragraph 300, Absatz eins und 2 BAO vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG unzulässig, weil eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (Vw

GH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (Vw

GH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W104.2226332.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.