RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2020 GeschäftszahlW122 2134256-1 SpruchW122 2134256-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde vom 15.06.2016 von XXXX , vertreten durch RA Dr. Martin Riedl, in Angelegenheit einer Arbeitsplatzbewertung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (nunmehr: Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde vom 15.06.2016 von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Martin Riedl, in Angelegenheit einer Arbeitsplatzbewertung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (nunmehr: Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus) zu Recht erkannt: A) Der Arbeitsplatz eines Gebietsbauleiters des XXXX in der Sektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in der XXXX des BMLFUW (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) war vom 01.01.2002 bis 31.03.2002 in der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 bewertet.A) Der Arbeitsplatz eines Gebietsbauleiters des römisch 40 in der Sektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in der römisch 40 des BMLFUW (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) war vom 01.01.2002 bis 31.03.2002 in der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 bewertet. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Bisheriges Verfahren 1.
- Mit Schreiben vom 07.08.2002 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit seines letzten Arbeitsplatzes bis zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung, wobei er eine Zuordnung dieses Arbeitsplatzes zur Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1 anstrebe. 1.
- Der Bescheid der belangten Behörde vom 19.02.2003, mit dem dieser Antrag zurückgewiesen wurde, wurde mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2003, Zl. 2003/12/0059, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, denn aufgrund des Wechsels des Beschwerdeführers vom Dienstklassen- in das Funktionsgruppenschema hatte der Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit erlangt. 1.
- Mit Verbesserung vom 29.03.2004 modifizierte der Beschwerdeführer seinen Antrag dahingehend, dass die Dienstbehörde in der Erledigungsform des Bescheides die Wertigkeit des vom Beschwerdeführer bis zu seinem Übertritt in ein öffentlich-rechtliches Ruhestandsverhältnis mit Wirksamkeit vom
- April 2002 innegehabten Arbeitsplatzes des Leiters der XXXX und XXXX beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, beim forsttechnischen Dienstes für XXXX, Sektion Wien, Niederösterreich und Burgenland insbesondere die Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer Funktionsgruppe feststellen möge. Mit Bescheid vom 21.04.2005 stellte die belangte Behörde nach Einholung eines Bewertungsgutachtens des Bundeskanzlers bezüglich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers fest, dass der Arbeitsplatz im Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.03.2002 der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 zuzuordnen gewesen sei.1.
- Mit Verbesserung vom 29.03.2004 modifizierte der Beschwerdeführer seinen Antrag dahingehend, dass die Dienstbehörde in der Erledigungsform des Bescheides die Wertigkeit des vom Beschwerdeführer bis zu seinem Übertritt in ein öffentlich-rechtliches Ruhestandsverhältnis mit Wirksamkeit vom
- April 2002 innegehabten Arbeitsplatzes des Leiters der römisch 40 und römisch 40 beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, beim forsttechnischen Dienstes für römisch 40 , Sektion Wien, Niederösterreich und Burgenland insbesondere die Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer Funktionsgruppe feststellen möge. Mit Bescheid vom 21.04.2005 stellte die belangte Behörde nach Einholung eines Bewertungsgutachtens des Bundeskanzlers bezüglich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers fest, dass der Arbeitsplatz im Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.03.2002 der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 zuzuordnen gewesen sei. 1.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.05.2008, Zl. 2005/12/0116, wurde dieser Bescheid vom 21.04.2005 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof darin im Wesentlichen Folgendes aus: Bei der Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes komme es weder auf einen nach den Organisationsnormen gesollten noch auf einen aus einer Arbeitsplatzbeschreibung hervorgehenden Zustand an; zwar könne eine Arbeitsplatzbeschreibung Indizienfunktion für die tatsächlich bestehende Situation haben, eine gesetzliche Vermutung der Richtigkeit einer solchen Beschreibung bestehe freilich nicht. Entscheidend für die Beurteilung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes sei vielmehr dessen tatsächlicher Inhalt, also die konkret zu erbringenden Tätigkeiten; dies gelte selbst dann, wenn der mit einem Arbeitsplatz ursprünglich verbundene Aufgabenbereich etwa durch Weisungen eines zuständigen Vorgesetzten verändert worden wäre. Dies habe die belangte Behörde verkannt, indem sie ihre Entscheidung auf ein Gutachten stützte, das sich ausdrücklich alleine auf den 'Soll-Zustand' beziehe und die Relevanz von Abweichungen des tatsächlichen Zustandes vom Soll-Zustand bestreite. Ausgehend von dieser unzutreffenden Auslegung des § 137 BDG 1979 habe es die belangte Behörde auch unterlassen, ein Ermittlungsverfahren zur Feststellung durchzuführen, inwieweit die tatsächlichen Aufgaben des Beschwerdeführers, die er im Rahmen seines Arbeitsplatzes zu besorgen hatte, von der Arbeitsplatzbeschreibung abweichen. Indem die belangte Behörde den Ausführungen des Gutachtens folgend vermeine, ihre Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers allein auf Grund der Arbeitsplatzbeschreibung und ohne Prüfung, ob die von ihm konkret behaupteten Abweichungen seiner tatsächlichen Tätigkeit von der Arbeitsplatzbeschreibung zutreffen, vornehmen zu können, habe sie § 137 BDG 1979 falsch ausgelegt und damit ihren Bescheid schon deshalb mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.Bei der Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes komme es weder auf einen nach den Organisationsnormen gesollten noch auf einen aus einer Arbeitsplatzbeschreibung hervorgehenden Zustand an; zwar könne eine Arbeitsplatzbeschreibung Indizienfunktion für die tatsächlich bestehende Situation haben, eine gesetzliche Vermutung der Richtigkeit einer solchen Beschreibung bestehe freilich nicht. Entscheidend für die Beurteilung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes sei vielmehr dessen tatsächlicher Inhalt, also die konkret zu erbringenden Tätigkeiten; dies gelte selbst dann, wenn der mit einem Arbeitsplatz ursprünglich verbundene Aufgabenbereich etwa durch Weisungen eines zuständigen Vorgesetzten verändert worden wäre. Dies habe die belangte Behörde verkannt, indem sie ihre Entscheidung auf ein Gutachten stützte, das sich ausdrücklich alleine auf den 'Soll-Zustand' beziehe und die Relevanz von Abweichungen des tatsächlichen Zustandes vom Soll-Zustand bestreite. Ausgehend von dieser unzutreffenden Auslegung des Paragraph 137, BDG 1979 habe es die belangte Behörde auch unterlassen, ein Ermittlungsverfahren zur Feststellung durchzuführen, inwieweit die tatsächlichen Aufgaben des Beschwerdeführers, die er im Rahmen seines Arbeitsplatzes zu besorgen hatte, von der Arbeitsplatzbeschreibung abweichen. Indem die belangte Behörde den Ausführungen des Gutachtens folgend vermeine, ihre Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers allein auf Grund der Arbeitsplatzbeschreibung und ohne Prüfung, ob die von ihm konkret behaupteten Abweichungen seiner tatsächlichen Tätigkeit von der Arbeitsplatzbeschreibung zutreffen, vornehmen zu können, habe sie Paragraph 137, BDG 1979 falsch ausgelegt und damit ihren Bescheid schon deshalb mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Bei dem für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes notwendigen Vergleich mit den als Richtverwendung genannten in Frage kommenden Arbeitsplätzen sei derart vorzugehen, dass diese Arbeitsplätze hinsichtlich der in § 137 Abs. 3 BDG 1979 genannten Kriterien untersucht und sodann in das Funktionszulagenschema eingeordnet werden.Bei dem für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes notwendigen Vergleich mit den als Richtverwendung genannten in Frage kommenden Arbeitsplätzen sei derart vorzugehen, dass diese Arbeitsplätze hinsichtlich der in Paragraph 137, Absatz 3, BDG 1979 genannten Kriterien untersucht und sodann in das Funktionszulagenschema eingeordnet werden. Da die belangte Behörde davon abgesehen habe, gegenüber dem Amtssachverständigen darauf zu dringen, die Zuordnung von Punktewerten in seinem Gutachten darzulegen, belastete sie den angefochtenen Bescheid ebenfalls mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. 1.
- Im fortgesetzten Verfahren ermittelte die belangte Behörde unter Beiziehung des Beschwerdeführers jene Tätigkeiten, die von ihm im verfahrensgegenständlichen Zeitraum an seinem Arbeitsplatz tatsächlich zu erbringen gewesen wären. Mit Schreiben vom 20.07.2010 übermittelte die belangte Behörde die solcherart erstellte Arbeitsplatzbeschreibung an das Bundeskanzleramt mit dem Ersuchen um Erstellung eines Gutachtens gemäß § 137 BDG 1979.1.
- Im fortgesetzten Verfahren ermittelte die belangte Behörde unter Beiziehung des Beschwerdeführers jene Tätigkeiten, die von ihm im verfahrensgegenständlichen Zeitraum an seinem Arbeitsplatz tatsächlich zu erbringen gewesen wären. Mit Schreiben vom 20.07.2010 übermittelte die belangte Behörde die solcherart erstellte Arbeitsplatzbeschreibung an das Bundeskanzleramt mit dem Ersuchen um Erstellung eines Gutachtens gemäß Paragraph 137, BDG
- 1.
- Im Gutachten des Amtssachverständigen XXXX vom 28.10.2010 wurde festgehalten, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nicht als Richtfunktion der Anlage 1 zum BDG 1979 genannt ist, er jedoch der Arbeitsplatzbeschreibung der Richtverwendung in Punkt 1.8.13 der Anlage 1 zum BDG 1979 zu vergleichen gewesen sei.1.
- Im Gutachten des Amtssachverständigen römisch 40 vom 28.10.2010 wurde festgehalten, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nicht als Richtfunktion der Anlage 1 zum BDG 1979 genannt ist, er jedoch der Arbeitsplatzbeschreibung der Richtverwendung in Punkt 1.8.13 der Anlage 1 zum BDG 1979 zu vergleichen gewesen sei. Abschließend werde im Gutachten nach Darstellung der angewandten Bewertungsmethode, dem abstrakten und dem konkreten Stellenwert sowie anhand von Berechnungstabellen ausgeführt, dass für eine höhere Einstufung am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, insbesondere im Verhältnis zu den analytischen Zuordnungen im hierarchisch stark untergliederten Organisationsgefüge des XXXX , keine Anhaltspunkte gefunden werden hätten können.Abschließend werde im Gutachten nach Darstellung der angewandten Bewertungsmethode, dem abstrakten und dem konkreten Stellenwert sowie anhand von Berechnungstabellen ausgeführt, dass für eine höhere Einstufung am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, insbesondere im Verhältnis zu den analytischen Zuordnungen im hierarchisch stark untergliederten Organisationsgefüge des römisch 40 , keine Anhaltspunkte gefunden werden hätten können. 1.
- In seiner zu diesem Gutachten erstatteten Stellungnahme vom 29.11.2010 bemängelte der Beschwerdeführer zunächst die Fachkunde des beigezogenen Sachverständigen und zog in der Folge dessen Unbefangenheit in Zweifel, weil er in der Einleitung seines Gutachtens ausgeführt habe, es sei zur Darlegung "warum mein Arbeitsplatz A1/3-wertig sei" erstellt worden. Darüber hinaus sei der Sachverständige von einer unrichtigen Annahme ausgegangen, indem er dargelegt habe, dass es nicht auf die abstrakte Wertigkeit des Arbeitsplatzes, sondern auf die tatsächlich vorgenommenen Bewertungen anzukommen habe. Zudem sei unklar, ob der Sachverständige nicht auch schon die ursprüngliche Bewertung seines Arbeitsplatzes vorgenommen habe. Zur Arbeitsplatzbeschreibung selbst brachte der Beschwerdeführer vor, dass er wegen seiner besonderen Qualifikation für den forsttechnischen Dienst in der XXXX angeworben worden sei. Seine Schulungstätigkeit sei in der Arbeitsplatzbeschreibung dargestellt, ohne dass sie der Sachverständige auch nur annähernd adäquat als besonderen Bewertungsfaktor beachtet habe. Es stelle eine "Verfälschung der effektiven Gegebenheiten" dar, wenn es im Gutachten heiße, die Aufgaben seines Arbeitsplatzes und die Aufgaben des Richtverwendungsarbeitsplatzes seien "nach entsprechender Abstraktion für die Analyse auf allen Ebenen völlig gleichwertig". Der Richtverwendungsarbeitsplatz habe keinerlei überregionale (österreichweite) Funktion und zwar weder betreffend Schulungen noch betreffend Koordination mit direkten Dienststellenkontakten, Darstellung der aktuellsten Literatur und der eigenen Zielsetzung der nachhaltigen Qualitätssteigerung des gesamten einschlägigen Verwaltungsgebietes.Zur Arbeitsplatzbeschreibung selbst brachte der Beschwerdeführer vor, dass er wegen seiner besonderen Qualifikation für den forsttechnischen Dienst in der römisch 40 angeworben worden sei. Seine Schulungstätigkeit sei in der Arbeitsplatzbeschreibung dargestellt, ohne dass sie der Sachverständige auch nur annähernd adäquat als besonderen Bewertungsfaktor beachtet habe. Es stelle eine "Verfälschung der effektiven Gegebenheiten" dar, wenn es im Gutachten heiße, die Aufgaben seines Arbeitsplatzes und die Aufgaben des Richtverwendungsarbeitsplatzes seien "nach entsprechender Abstraktion für die Analyse auf allen Ebenen völlig gleichwertig". Der Richtverwendungsarbeitsplatz habe keinerlei überregionale (österreichweite) Funktion und zwar weder betreffend Schulungen noch betreffend Koordination mit direkten Dienststellenkontakten, Darstellung der aktuellsten Literatur und der eigenen Zielsetzung der nachhaltigen Qualitätssteigerung des gesamten einschlägigen Verwaltungsgebietes. Zu den einzelnen Bewertungskriterien führte der Beschwerdeführer aus, dass es keine Frage sein könne, dass sein Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der Koordinatorenfunktion um mehrere Punkte höher zu bewerten sei, als der Richtverwendungsarbeitsplatz. Dem Sachverständigen hätte auffallen müssen, dass in seiner Arbeitsplatzbeschreibung für "überregionale Tätigkeit" ein Einsatz von immerhin 13 % aufscheine, den es beim Richtverwendungsarbeitsplatz überhaupt nicht gebe. Dazu komme, dass der Einsatz für Öffentlichkeitsarbeit bei seinem Arbeitsplatz dreifach so hoch sei wie beim Richtverwendungsarbeitsplatz (15 % gegenüber 5 %). Auch darin komme zum Ausdruck, dass er eine Sonderfunktion inne gehabt habe. Demgegenüber falle es überhaupt nicht zugunsten des Richtverwendungsarbeitsplatzes ins Gewicht, dass dort für diesen Arbeitsplatz eigentümliche Betätigungen häufiger angefallen sein mögen, mit auch höherer Mitarbeiteranzahl. Da es dort die höherwertige Aufgabenkomponente nicht gegeben habe, entspreche es der Natur der Sache, dass für die normalwertigen Betätigungen mehr Kapazität zur Verfügung stehe. Durch die Koordinatorentätigkeit hätten sich auch erhöhte Anforderungen in Bezug auf das Managementwissen ergeben, weshalb für seinen Arbeitsplatz auch ein erhöhter Punkteansatz vorzunehmen sei. Hinzu komme, dass der örtliche Bereich der Gebietsbauleitung seines Arbeitsplatzes nicht nur fast fünfmal größer sei als jener in Vorarlberg (Richtverwendungsarbeitsplatz), sondern auch dadurch gekennzeichnet sei, dass hier eine Vielzahl von Projekten anfalle, die zwar weniger groß seien, aber trotzdem immer wieder umfangreiche wirtschaftliche und regionale Abstimmungserfordernisse mit sich brächten. Daraus, aber auch aus der Koordinatorentätigkeit ergebe sich weiters das Erfordernis, mit viel mehr Menschen in einer insbesondere diese Menschen motivierenden Art umzugehen, sodass auch in Bezug auf das Kriterium "Umgang mit Menschen" sein Arbeitsplatz höher zu bewerten sei. Durch die Koordinatorentätigkeit mit ihren Schulungs- und Qualitätshebungskomponenten ergebe sich in Bezug auf die Kriterien "Denkrahmen und Denkanforderung" deutlich höhere Anforderungen als für den Richtverwendungsarbeitsplatz, was ebenfalls die entsprechende Berücksichtigung in den Punktezuordnungen finden müsse. Mit seinen Ausführungen zur Handlungsfreiheit habe der Sachverständige übersehen, wie sehr der Beschwerdeführer in einem Teil seiner Tätigkeit verselbständigt und von der Zuständigkeit des unmittelbaren Vorgesetzten befreit worden sei. Auch hier nehme er zu Unrecht eine völlige Übereinstimmung mit dem Richtverwendungsarbeitsplatz an, bei dem keinerlei derartige Besonderheiten vorausgesetzt werden könnten. Sein Arbeitsplatz sei auch diesbezüglich punktemäßig höher zu bewerten. Gleiches gelte in Bezug auf das Kriterium "Dimension", welche eben in seinem Fall österreichweit und im Vergleichsfall "gänzlich auf einen Teil des Bundeslandes beschränkt" sei. Lediglich in Bezug auf das Kriterium "Einfluss auf die Endergebnisse" könne etwa von einem Gleichstand ausgegangen werden. In Summe ergebe sich somit eine deutlich höhere Bewertung seines Arbeitsplatzes, weshalb eine höhere Funktionsgruppenzuordnung vorzunehmen sei. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines anderen Sachverständigen ein neues Gutachten einzuholen, in eventu eine Ergänzung des bisherigen Gutachtens zu veranlassen. 1.
- Mit Bescheid vom 28.02.2011, Zl. BMLFUW-102574/0001- PR/1/2011, stellte die belangte Behörde gemäß § 137 BDG 1979 fest, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 01.
- 2002 bis 31.03.2002 der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 zuzuordnen sei. Begründend führte die belangte Behörde zunächst aus, dass der Amtssachverständige seit Jahren Mitarbeiter der zuständigen Fachabteilung im Bundeskanzleramt sei und über entsprechendes Breitenwissen bei der Beurteilung von Bewertungsfragen im Sinn des § 137 BDG 1979 verfüge. Für die Behörde bestehe auf Grund der langjährigen Berufserfahrung kein Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen.1.
- Mit Bescheid vom 28.02.2011, Zl. BMLFUW-102574/0001- PR/1/2011, stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 137, BDG 1979 fest, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 01.
- 2002 bis 31.03.2002 der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 zuzuordnen sei. Begründend führte die belangte Behörde zunächst aus, dass der Amtssachverständige seit Jahren Mitarbeiter der zuständigen Fachabteilung im Bundeskanzleramt sei und über entsprechendes Breitenwissen bei der Beurteilung von Bewertungsfragen im Sinn des Paragraph 137, BDG 1979 verfüge. Für die Behörde bestehe auf Grund der langjährigen Berufserfahrung kein Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen. Zur behaupteten Voreingenommenheit des Sachverständigen sei auszuführen, dass auf Grund des § 137 BDG 1979 unter Orientierung am geltenden Richtverwendungskatalog zu untersuchen gewesen sei, inwieweit das Verwendungsbild am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mit jenem übereinstimme, das gesetzlich in A1/3 festgesetzt worden sei. Darüber hinaus stehe der Sachverständige mit dem Beschwerdeführer in keinerlei Verbindung und mache allein der Umstand, dass ein Sachverständiger bereits in einem vorangegangen Verfahren mitgewirkt habe, das Verfahren nicht mangelhaft.Zur behaupteten Voreingenommenheit des Sachverständigen sei auszuführen, dass auf Grund des Paragraph 137, BDG 1979 unter Orientierung am geltenden Richtverwendungskatalog zu untersuchen gewesen sei, inwieweit das Verwendungsbild am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mit jenem übereinstimme, das gesetzlich in A1/3 festgesetzt worden sei. Darüber hinaus stehe der Sachverständige mit dem Beschwerdeführer in keinerlei Verbindung und mache allein der Umstand, dass ein Sachverständiger bereits in einem vorangegangen Verfahren mitgewirkt habe, das Verfahren nicht mangelhaft. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Arbeitsplatzbeschreibung und zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Gutachtens führte die belangte Behörde zunächst aus, dass im Gutachten schlüssig herausgearbeitet worden sei, dass die Funktion des Beschwerdeführers als Gebietsbauleiter inhaltlich zu einem hohen Anteil mit jener übereinstimme, die im Richtverwendungskatalog der Anlage 1 zum BDG 1979 unter der Bewertungskategorie A1/3 angeführt sei. Auf Grund seiner neuen Arbeitsplatzbeschreibung hätte der Beschwerdeführer zusätzliche Aufgaben im Umfang von ca. 13 % seiner Gesamttätigkeit. Durch diese zusätzlichen 13 % der Gesamtbeschäftigung habe der Sachverständige keine Begründung gesehen, seinen Arbeitsplatz bei irgendeinem Kriterium höher als den Vergleichsarbeitsplatz zuzuordnen. Wie der Gutachter festgestellt habe, müssten diese zusätzlichen Tätigkeiten den Einsatz als Gebietsbauleiter entsprechend vermindern. Die Anzahl von Projekten bestimme grundsätzlich auch die Personalausstattung von Gebietsbauleitern. So seien dem Gebietsbauleiter des Richtverwendungsarbeitsplatzes zwischen 55 und 70 Bedienstete unterstellt, während der Beschwerdeführer nur 23 Kollektivvertragsbedienstete beschäftigt habe. Im Gutachten sei erläutert worden, dass die wissenschaftlichen Agenden des Beschwerdeführers insgesamt keinesfalls höher zu bewerten seien, als die Aufgaben des Gebietsbauleiters gemäß Richtfunktion, zumal wissenschaftliche Tätigkeiten ohne Ausübung einer Leitungsfunktion im dienstrechtlichen Sinn mit A1/1 zu bewerten seien. Um das bundesweit übliche Einstufungsniveau für wissenschaftliche Arbeit zu erfassen, müsse man wissen, dass Leiter von Abteilungen derzeit an Anstalten des BMLFUW grundsätzlich in A1/2 eingestuft werden würden. Durch seine 13 %ige Sondertätigkeit ergebe sich keine zwingend erhöhte Zuordnung bei den Einzelkriterien der Arbeitsplatzbewertung. Auch seine Schulungstätigkeiten seien auf einem schmalen Fachgebiet durchgeführt worden, das den XXXX direkt berühre. Internationale Vortragstätigkeiten und Publikationen seien als Grundelement einer wissenschaftlichen Tätigkeit zu betrachten, die bereits, wie unbestritten im Gutachten ausgeführt worden sei, teilweise in Funktionen der Bewertungsposition A1/1 gefordert würden. Eine über seine hohe Einstufung in A1/3 weitere Aufwertung sei daher im bundesweiten Vergleich nicht gerechtfertigt.Im Gutachten sei erläutert worden, dass die wissenschaftlichen Agenden des Beschwerdeführers insgesamt keinesfalls höher zu bewerten seien, als die Aufgaben des Gebietsbauleiters gemäß Richtfunktion, zumal wissenschaftliche Tätigkeiten ohne Ausübung einer Leitungsfunktion im dienstrechtlichen Sinn mit A1/1 zu bewerten seien. Um das bundesweit übliche Einstufungsniveau für wissenschaftliche Arbeit zu erfassen, müsse man wissen, dass Leiter von Abteilungen derzeit an Anstalten des BMLFUW grundsätzlich in A1/2 eingestuft werden würden. Durch seine 13 %ige Sondertätigkeit ergebe sich keine zwingend erhöhte Zuordnung bei den Einzelkriterien der Arbeitsplatzbewertung. Auch seine Schulungstätigkeiten seien auf einem schmalen Fachgebiet durchgeführt worden, das den römisch 40 direkt berühre. Internationale Vortragstätigkeiten und Publikationen seien als Grundelement einer wissenschaftlichen Tätigkeit zu betrachten, die bereits, wie unbestritten im Gutachten ausgeführt worden sei, teilweise in Funktionen der Bewertungsposition A1/1 gefordert würden. Eine über seine hohe Einstufung in A1/3 weitere Aufwertung sei daher im bundesweiten Vergleich nicht gerechtfertigt. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, der Amtssachverständige habe die Unterschiede seines Arbeitsplatzes zum Richtverwendungsarbeitsplatzes zu wenig gewürdigt und sein Arbeitsplatz wäre auf Grund seiner fachlichen Zusatztätigkeiten höher als der Richtverwendungsarbeitsplatz zu bewerten, verwies die belangte Behörde auf die im Gutachten herausgearbeiteten wesentlichen Unterschiede bei den acht Zuordnungskriterien. 1.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.04.2015, Zl. 2011/12/0066, wurde der Bescheid vom 28.02.2011 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen Folgendes aus: Dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nicht der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1 zugeordnet werden kann, könnte nur derart erwiesen werden, dass gezeigt werde, dass dieser Arbeitsplatz in Relation zu einer Richtverwendung der Funktionsgruppe 3 einen gleichen oder niedrigeren Punktewert aufweise. Auch der Versuch, die Einordnung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers durch einen Hinweis auf die hierarchischen Strukturen seiner Dienststelle und die Notwendigkeit einer "stimmigen" Bewertung zu begründen, hätten das erzielte Ergebnis nicht zu tragen vermocht, weil es nicht auf einen nach den Organisationsvorschriften gesollten Zustand, sondern auf die tatsächliche Tätigkeit ankomme. Der Amtssachverständige sei in seinem Gutachten insoweit, als er bei der Zuordnung von Punkten zu den einzelnen Bewertungskriterien am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nicht auf einen Vergleich mit der Richtverwendung abgestellt habe, von einer im Widerspruch zum Vorerkenntnis vom 20.05.2008 stehenden Prämisse ausgegangen. Indem die belangte Behörde diese Ausführungen im Gutachten des Amtssachverständigen übernommen habe, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Darüber hinaus sei im Gutachten in Bezug auf das Kriterium "Fachwissen" die vom Beschwerdeführer ausgeübte Funktion als Koordinator und Leiter von Schulungen (insbesondere auch für Sektionsleiter und andere Gebietsbauleiter) nicht ausreichend berücksichtigt worden. Sollte der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers auf Grund der von ihm wahrzunehmenden Zusatzaufgaben ein im Vergleich zur Richtverwendung höheres Maß an Fachwissen erfordern, könne dieser Umstand nicht allein deshalb unberücksichtigt bleiben, weil die einzelnen Tätigkeiten, für die dieses höhere Fachwissen erforderlich sei, nur in einem im Verhältnis zur sonstigen Tätigkeit des Beschwerdeführers geringen Ausmaß erbracht würden. Gleiches gelte für die im Gutachten vorgenommene Zuordnung von Punkten in Bezug auf die Bewertungskriterien "Denkrahmen" und "Denkleistung", welche die vom Beschwerdeführer wahrzunehmenden Zusatzaufgaben allein auf Grund ihres geringen Umfanges völlig unbeachtet ließe. Im Übrigen vermöge auch das Argument, dass die Schulungen "auf einem schmalen Fachgebiet" durchgeführt worden seien, nicht zu überzeugen, zumal selbst nach den vom Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport herausgegebenen Grundlagen für die Arbeitsplatzbewertung in den Dienststellen des Bundes vom Mai 2000, an welchen sich das vorliegende Gutachten offenbar orientiert habe, "ausgereifte spezielle Kenntnisse" auch bei vertieften Kenntnissen auf Spezialgebieten/Disziplinen vorliegen könnten. Auch mit seinem Vorwurf, das Gutachten habe in Bezug auf das Kriterium "Verantwortung" (im Gutachten aufgegliedert in die Kriterien Handlungsfreiheit, Dimension und Einfluss auf Endergebnisse) die sich aus seiner Zusatzfunktion ergebenden Besonderheiten nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt, sei der Beschwerdeführer im Recht. So falle bei der Bewertung der Handlungsfreiheit auf, dass vom Amtssachverständigen zunächst ganz allgemein auf die Funktion eines Gebietsbauleiters abgestellt werde, wobei die Vergabe des Punktewertes insbesondere auch mit der regionalen Beschränkung von Gebietsbauleitern begründet werde. In der Folge führte der Amtssachverständige aus, dass nach Berücksichtigung "der erweiterten Befugnisse und die Übernahme zusätzlicher und teilweiser überregionaler Aufgaben am Vergleichsarbeitsplatz" auch für den Beschwerdeführer keine höhere Handlungsfreiheit angerechnet werden könne. Mangels näherer Erläuterungen lasse sich dem Gutachten schon nicht entnehmen, aus welchem Grund nicht bereits für die Richtverwendung im Hinblick auf die damit verbundenen erweiterten Befugnisse und zusätzlichen, teilweise überregionalen Aufgaben eine höhere Bewertung vorzunehmen sei. Darüber hinaus werde auf die Zusatzaufgaben des Beschwerdeführers neuerlich nicht konkret eingegangen. Inwiefern die vom Amtssachverständigen behaupteten Einschränkungen des Beschwerdeführers im Vergleich zum Aufgabenumfang der Richtverwendung (gemeint offenbar: die niedrigere Anzahl von KV-Bediensteten in der Gebietsbauleitung des Beschwerdeführers) Einfluss auf seine Handlungsfreiheit haben könnten, bleibt mangels näherer Erläuterungen ebenfalls unklar. Im Zusammenhang mit der Bewertung der Dimension werde vom Amtssachverständigen unter anderem darauf verwiesen, dass selbst für stellvertretende Sektionsleiter keine höheren Beträge zu veranschlagen seien, weil diese nur in der Vertretungsphase überregional zu koordinieren hätten. Wenn aber der Amtssachverständige eine überregionale Koordinierungstätigkeit bei der Bewertung der Dimension für relevant erachte, sei ohne nähere Darlegung nicht nachvollziehbar, weshalb er die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Zusatzfunktion ausgeübte überregionale Koordinierungstätigkeit nicht berücksichtigt habe. Da sich das Gutachten des Amtssachverständigen insoweit als nicht nachvollziehbar und ergänzungsbedürftig erweise und die belangte Behörde davon absah, eine entsprechende Ergänzung des Gutachtens zu verlangen, habe sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Mit seinem zum Kriterium "Umgang mit Menschen" erstatteten Vorbringen, wonach sich dem Gesetz keine Höchstgrenzen für die Zuordnung von Punkten zu den jeweiligen Bewertungskriterien entnehmen lassen würde, wende sich der Beschwerdeführer gegen die dem Gutachten zugrunde liegende Bewertungsmethode und zeige in dieser Hinsicht keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Da der angefochtene Bescheid bereits aus den oben dargestellten Gründen aufzuheben sei, müsse auf das weitere Beschwerdevorbringen, insbesondere zum Vorwurf der mangelnden Fachkunde und der Befangenheit des Sachverständigen nicht mehr eingegangen werden. Angemerkt werde jedoch in diesem Zusammenhang, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass die Mitarbeiter der zuständigen Fachabteilung (jetzt des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport) auf Grund ihrer Ausbildung die Voraussetzungen für die Heranziehung als Amtssachverständige für Bewertungsfragen im Sinn des § 52 AVG erfüllen, und dass selbst eine Einbindung des Amtssachverständigen aufseiten des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport (ehem. Bundeskanzleramtes) bei der Herstellung des Einvernehmens mit dem zuständigen Ressort im Verständnis des § 137 Abs. 1 BDG 1979 eine Befangenheit dieses Gutachters nicht begründe.Da der angefochtene Bescheid bereits aus den oben dargestellten Gründen aufzuheben sei, müsse auf das weitere Beschwerdevorbringen, insbesondere zum Vorwurf der mangelnden Fachkunde und der Befangenheit des Sachverständigen nicht mehr eingegangen werden. Angemerkt werde jedoch in diesem Zusammenhang, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass die Mitarbeiter der zuständigen Fachabteilung (jetzt des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport) auf Grund ihrer Ausbildung die Voraussetzungen für die Heranziehung als Amtssachverständige für Bewertungsfragen im Sinn des Paragraph 52, AVG erfüllen, und dass selbst eine Einbindung des Amtssachverständigen aufseiten des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport (ehem. Bundeskanzleramtes) bei der Herstellung des Einvernehmens mit dem zuständigen Ressort im Verständnis des Paragraph 137, Absatz eins, BDG 1979 eine Befangenheit dieses Gutachters nicht begründe.
- Beschwerde Am 16.06.2016 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte in Erledigung seines Antrages vom 07.08.2002 im Sinne einer Zuordnung des Arbeitsplatzes zur Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1 zu entscheiden sowie die Durchführung einer mündliche Verhandlung. Begründend bezog er sich im Wesentlichen auf die Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensganges und die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.04.2015 dargelegte Begründung, welche zur Aufhebung des Bescheides vom 28.02.2011 führte. Am 23.06.2016 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Beschwerde am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen langer Verfahrensdauer ein.
- Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht 3.
- Am 12.10.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt in welcher der Beschwerdeführer neben inhaltlichen Ausführungen darlegte, dass er den bisher befassten Gutachter ablehne. 3.
- Mit Schreiben vom 13.10.2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundeskanzleramt (nunmehr: Bundesministerium für Finanzen, öffentlichen Dienst und Sport) um Erstellung eines ergänzenden Beweisgutachtens betreffend des Antrages vom 07.08.
- 3.
- Am 25.11.2016 übermittelte das Bundeskanzleramt das angeforderte Gutachten des Sachverständigen XXXX über die Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers.3.
- Am 25.11.2016 übermittelte das Bundeskanzleramt das angeforderte Gutachten des Sachverständigen römisch 40 über die Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers. 3.
- Mit Schriftsatz vom 06.12.2016 erstatte der Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen samt Beweismittelvorlage. Darin wies er insbesondere darauf hin, dass er den Sachverständigen als befangen und außer Stande ansehe, eine objektive Begutachtung durchzuführen. Des Weiteren erstattete er sein ergänzendes Vorbringen insbesondere dahingehend, um deutlich zu machen, dass er durch seine Koordinations- und Schulungsfunktionen eine Aufgabenstellung gehabt habe, die über die typische Gebietsbauleitertätigkeit hinausgegangen sei. Der Beschwerdeführer hätte Wissen zur Verfügung gestellt, welches bei keinem der Gebietsbauleiter vorhanden gewesen wäre. Der Beschwerdeführer führte einige Beispiele der Koordinationstätigkeiten in verschiedenen Regionen an. Dabei nannte der Beschwerdeführer durchwegs beratende Aufgaben. Unter anderem hätte der Beschwerdeführer Schulungen und Vorträge abgehalten. Weiters listete der Beschwerdeführer seine Publikationen auf. Auch international hätte der Beschwerdeführer geschult und Vorträge gehalten. Seine Publikationstätigkeit stünde im engen Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben und wäre von prägender Bedeutung für die Wertigkeit des Arbeitsplatzes. Sie wären auf die Gegebenheiten in Österreich bezogen und hätten dazu gedient, den Gebietsbauleitern zusätzliches Wissen für eine qualitätsvolle Arbeit zu vermitteln. In seinen Arbeiten wäre auf österreichische Gegebenheiten Bezug genommen worden. Es ginge ins Absurde, wenn der Sachverständige bemüht wäre, seine Tätigkeiten als nichts anderes als die übliche Gebietsbauleitertätigkeit darzustellen und zu bewerten. 3.
- Mit Ergänzungsgutachten durch einen Sachverständigen des Bundes vom 25.11.2016 wurde abermals eine Wertigkeit der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 festgestellt. Die Zuordnungskriterien wurden in einem Anhang (Seite 45 bis Seite 51) erläutert. 3.
- Am 22.09.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung statt, in welcher im Wesentlichen die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes beanstandeten Punkte inhaltlich erörtert wurden. Unter anderem führte der Beschwerdeführer an, dass er Publikationen nicht während der Dienstzeit erstellt hätte (Verhandlungsprotokoll, Seite 12). Der Beschwerdeführer wäre einmal mit einem ehemaligen Bauleiter unterwegs gewesen. Er wäre mit einer Wünschelrute gegangen und aufgrund seiner Feststellung hätten sie an einer Stelle verhindert, zu graben und "Geld in den Sand gesetzt" zu haben. Die Feststellung des Wünschelrutengehers hätte der Beschwerdeführer nicht überprüft. Zum Hinweis, dass die Wünschelrute zum Aufsuchen von Bodenschätzen jeglicher Art einschließlich Wasser völlig unbrauchbar ist, was bereits im Jahr 1976 an der Universität von Michigan veröffentlicht wurde, konnte der Beschwerdeführer nichts erwidern. Der Beschwerdeführer betonte, wissenschaftlich tätig gewesen zu sein. Er sei der Erste gewesen, der feststellen hätte können, wie hoch die Bachforelle springen könne. Die drei wichtigsten wissenschaftlichen Errungenschaften des Beschwerdeführers wären gewesen: Die Feststellung der Korngrößen der Laichsubstanz der Bachforelle, die Durchströmbarkeit des Laichsubstrates und die Korngröße des Laichsubstrates des Huchens. Befragt nach dem Ziel seines Arbeitsplatzes gab der Beschwerdeführer an: "Normale Bauleitung zusätzlich der Schulungen und der wissenschaftlichen Sachen." 3.
- Mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.10.2017 vermeinte der Beschwerdeführer abermals, Wünschelrutengehen wäre eine von der Wissenschaft ernst genommene Methode, was darin zum Ausdruck gelange, dass umfangreiche Untersuchungen durchgeführt worden wären. Die XXXX hätte in Österreich bis 2007 Wünschelrutengeher eingesetzt. Entgegen dem Vermerk auf Seite 45 des Gutachtens bemängelte der Beschwerdeführer, dass das Gutachten vom 25.11.2016 keine Datumsangabe hätte. Das ergänzende Vorbringen vom 06.12.2016 und die Verhandlung vom 22.09.2017 wären im Gutachten nicht berücksichtigt worden.3.
- Mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.10.2017 vermeinte der Beschwerdeführer abermals, Wünschelrutengehen wäre eine von der Wissenschaft ernst genommene Methode, was darin zum Ausdruck gelange, dass umfangreiche Untersuchungen durchgeführt worden wären. Die römisch 40 hätte in Österreich bis 2007 Wünschelrutengeher eingesetzt. Entgegen dem Vermerk auf Seite 45 des Gutachtens bemängelte der Beschwerdeführer, dass das Gutachten vom 25.11.2016 keine Datumsangabe hätte. Das ergänzende Vorbringen vom 06.12.2016 und die Verhandlung vom 22.09.2017 wären im Gutachten nicht berücksichtigt worden. 3.
- Mit gutachterlicher Stellungnahme vom 14.11.2018 wurde auf das Verhandlungsprotokoll vom 22.09.2017, das Gutachten vom 25.11.2016, die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 06.12.2016 und 19.10.2017 insbesondere im Hinblick auf Zusatztätigkeiten des Beschwerdeführers Bezug genommen. Zur behaupteten Befangenheit wurde keine Stellungnahme abgegeben. Ob für eine oder mehrere Zusatztätigkeiten kein anderer Gebietsbauleiter (faktisch, zeitlich, örtlich oder mangels Eignung) zur Verfügung stünde, wäre nicht bewertungsrelevant. Bewertet werde die Tätigkeit als solche. Das Ziel einer arbeitsteiligen Gesellschaft wäre die Steigerung der Gesamteffizienz. Damit verbunden wäre die Spezialisierung einzelner Personen auf einzelne Themengebiete. Eine Spezialisierung könne sogar so weit führen, dass für eine bestimmte Tätigkeit nur eine bestimmte Person infrage kommt. Auch in solchen Fällen wäre die Tätigkeit anhand der Bewertungskriterien zu beurteilen. Die (Nicht-) Publikationen und Forschungsarbeiten anderer Bediensteter wären nicht Gegenstand der Bewertung des gegenständlichen Arbeitsplatzes. Ebenso wenig wären die Entscheidungsgründe für die Bestellung eines Sektionsleiter- Stellvertreters für die Arbeitsplatzbewertung relevant. Dem Sachverständigen wären keine Befangenheitsgründe bekannt. Zur behaupteten Einstellung der Beamten, stets die durch die eigene Gruppe vorgenommene Primärbewertung als richtig darzustellen, könne auf näher zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden. Zur behaupteten mangelnden Sachkenntnis der Sachverständigen könne festgehalten werden, dass das zur Anwendung kommende Bewertungssystem unabhängig von der Fachrichtung des Arbeitsplatzes angewandt werde. Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 unterscheide nicht zwischen geistes- oder naturwissenschaftlichen Fächern oder Arbeitsplätzen. Ebenso wenig unterscheide das Gesetz zwischen einzelnen naturwissenschaftlichen Disziplinen oder dem Umgang mit Gestein, Wasser oder Löss. Vielmehr Ziele das Gesetz auf eine einheitliche Bewertung im gesamten Bundesdienst ab. Es wäre nachvollziehbar, dass der Umgang mit Löss andere Anforderungen an den Arbeitsplatzinhaber stelle als der Umgang mit Gestein oder Wasser. Bewertungsrelevant wäre diese Unterscheidung nur dann, wenn sich in diesem Zusammenhang merkbar höhere oder niedrigere Anforderungen an eines der Bewertungskriterien stellen würden. Dies könne nicht nachvollzogen werden, zumal sich im Umgang mit Gestein oder Wasser (zwar andere, aber) ebenso Schwierigkeiten ergeben. Unabhängig davon, ob sich im Umgang mit Gestein, Wasser oder Löss die größten Herausforderungen stellen, könne festgehalten werden, dass das Bewertungssystem insoweit - mit der Zielsetzung der Gleichbehandlung aller Bundesbediensteten - abstrakt konstruiert wäre, dass unterschiedliche Herausforderungen der einzelnen Disziplinen bei demselben Grad an Anforderungen dasselbe Bewertungsergebnis nach sich ziehen würden. Zur behaupteten Nichtberücksichtigung von Interessengegensätzen wurde festgehalten, dass sich diese primär im Kriterium "Umgang mit Menschen" niederschlagen. Hier werde für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers der höchstmögliche Punktewerte veranschlagt. Hinter der "richtigen Dimensionierung von Bauwerken" bei Gewässern verberge sich im Übrigen auch ein Interessengegensatz. Das Interesse der effektiven Bändigung von Gebirgsgewässern stünde dem Interesse des sparsamen Umgangs mit finanziellen Mitteln entgegen. Es werde davon ausgegangen, dass die zahlreichen Zusatztätigkeiten Teil des Arbeitsplatzes gewesen wären und bewertungsrelevant wären. Der Beschwerdeführer ginge von der Annahme aus, dass der gegenständliche Arbeitsplatz mit höheren Anforderungen im Bereich der Kriterien Managementwissen, Umgang mit Menschen, Denkrahmen, Denkanforderung, Handlungsfreiheit und Dimension verbunden wäre. Zu überprüfen wäre daher, ob insbesondere im Hinblick auf die Zusatztätigkeiten ein höherer Punktewerte zu bemessen wäre. Zum Managementwissen wurde angeführt, dass wissenschaftliche Publikationen sowie Schulungen geringere Anforderungen an das Managementwissen darstellen würden und nicht höher einzuschätzen wären, als die Führung von Bautätigkeiten. Eine über den Punktewerte vier hinausgehende Bewertung wäre daher nicht denkbar. Zum Denkrahmen wäre auch das Entwickeln von neuen Bautypen der Kategorie fünf "operativ, zielgesteuert" zuzuordnen. Als nähere Beschreibung der Kategorie wurde festgehalten, das "Was" wäre klar, dass "Wie" wäre offen. In der Kategorie vier wäre das "Wie" teilweise klar. Darin manifestiere sich, dass die Offenheit des "Wie" ab Kategorie fünf im Zweifel weit auszulegen wäre und auch die Adaptierung bis hin zur Neuentwicklung von Bautypen mitumfasst. Strategische Komponenten würden weder in der Haupttätigkeit noch in einer der Zusatztätigkeiten erkannt werden. Der Punktewert sechs wäre daher nicht denkbar. Hinsichtlich der Denkanforderung wurde angeführt, dass unterschiedliche Situationen bereits die Identifikation des Problems, dessen Analyse und die Entscheidung für den richtigen Lösungsweg, erfordern würden. Probleme wären weitgehend selbstständig zu lösen. Auch bei der Neuentwicklung von Bautypen verbleibe man im Rahmen des gesicherten Wissensstandes. Bekannte/bewährte Bauelemente würden zu Neuem zusammengefügt. Die Entwicklung von neuen Bautypen wäre eine der zahlreichen Zusatztätigkeiten. Der Anteil "Entwicklung neuer Bautypen" am Gesamtarbeitsplatz betrage einen Bruchteil der 13 % des Gesamtarbeitsplatzes. In der Gesamtbetrachtung erreiche der Arbeitsplatz nicht dem Punktewert sechs. Zum Umgang mit Menschen wurde angeführt, dass der gegenständliche Arbeitsplatz mit dem Höchstpunktewert vier bewertet worden wäre. Zur Handlungsfreiheit wäre durch die hierarchische Eingliederung des Arbeitsplatzes ein Punktewert von 13 für den Arbeitsplatz eines Gebietsbauleiters nicht erreichbar. Überregionale Zusatzaufgaben würden nicht die Handlungsfreiheit erhöhen. Vielmehr wäre auf die hierarchische Eingliederung und die entsprechenden (gesetzlichen und untergesetzlichen) Regelungen und Weisungen sowie die faktische Verwaltungspraxis abzustellen. Sofern bei diesen Zusatzaufgaben faktisch eine oder mehrere hierarchische Ebenen über dem gegenständlichen Arbeitsplatz keinen faktischen Einfluss geübt hätten, wäre für diese einzelnen Zusatzaufgaben ein Punktewert von 13 theoretisch denkbar. Allerdings wäre selbst bei einem deutlich über 13 % liegenden Anteil solcher Zusatzaufgaben eine Gesamtbewertung des Arbeitsplatzes mit einem Punktewert 13 nicht denkbar. Zur Dimension wurde ausgeführt, dass das Bewertungssystem sehr große Sprünge zwischen den jährlichen monetären Beträgen vorsehe. Alle zwei Schritte würde sich der monetäre Betrag verzehnfachen. Die monetäre Dimension steige von Punktewert zu Punktewert somit mit dem gerundeten Faktor von 3,
- Die Dimension des Punktewerte sechs wäre somit mehr als dreimal größer als die Dimension des Punktewertes fünf. Die Dimension bezüglich der Kernaufgaben des gegenständlichen Arbeitsplatzes wäre aufgrund der geringeren Projektbetreuung als niedriger einzustufen als die des Vergleichsarbeitsplatzes. Durch die überregionalen Zusatztätigkeiten des gegenständlichen Arbeitsplatzes werde ein Teil dieser geringeren Dimension ausgeglichen. In der Gesamtbetrachtung liege die monetäre Dimension keinesfalls im Bereich des Punktewertes sechs. Zur Behauptung, dass es undenkbar wäre, dass in allen Einzelkalkülen beim Arbeitsplatz des Beschwerdeführers dieselbe Punktezahl wie beim Vergleichsarbeitsplatz ermittelt worden wäre, wäre festzuhalten, dass bei der Arbeitsplatzbewertung die Summe aller Tätigkeiten bewertet werde. Trete eine Zusatztätigkeit hinzu, falle eine andere Tätigkeit weg, bzw. vermindere sich der Anteil einer Tätigkeit an der Gesamttätigkeit. Da die Bewertungsschritten prozentuell gestaltet wären, würden die Unterschiede zwischen den Bewertungsschritten nach oben hin größer werden. Je höher ein Arbeitsplatz (oder ein Bewertungskriterium) in der Skala anzusiedeln wäre, umso wahrscheinlicher wäre es, dass ein ähnlicher Arbeitsplatz dieselben Punkte in einem oder sogar allen Einzelkriterien aufweise. Hinsichtlich des Fachwissens sei festzuhalten, dass die Zusatztätigkeiten keinesfalls als homogen betrachtet werden könnten. Unter anderem seien Publikationstätigkeiten, Schulungstätigkeiten, Tätigkeiten im Zusammenhang mit Übersetzungen, Beratungstätigkeiten sowie die Tätigkeit der Entwicklung neuer Bautypen angeführt. Im Gutachten vom 25.11.2016 seien sowohl der Vergleichsarbeitsplatz als auch der gegenständliche Arbeitsplatz mit dem Punktewert zehn bewertet. Teile der Publikations-, Schulungs- und Beratungstätigkeiten sowie die Entwicklung neuer Bautypen des gegenständlichen Arbeitsplatzes würden höhere Anforderungen an das Fachwissen stellen. Teile dieser Zusatztätigkeiten wären per se isoliert betrachtet mit dem Punktewert elf (fachliche Autorität) zu bewerten, da sie sowohl ein Universitätsstudium als auch umfangreiche praktische Erfahrung erfordern würden. Die Tätigkeiten im Zusammenhang mit Übersetzungen würden kein Universitätsstudium, sondern den Abschluss einer höheren Schule sowie Kenntnisse über die gebräuchlichen Fachtermini voraussetzen und würden daher niedrigere Anforderungen an das Fachwissen stellen. Diese Tätigkeiten wären isoliert betrachtet mit dem Punktewert acht zu bewerten. Die geringere Projektbetreuung in den Kernaufgaben der Gebietsbauleitung stelle im Vergleich zum Vergleichsarbeitsplatz geringere Anforderungen an das Fachwissen. Das in § 137 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 festgelegte Bewertungssystem sehe allerdings keine Bewertung von Teilen des Arbeitsplatzes vor. Vielmehr würden die Anforderungen, die sich an den Gesamtarbeitsplatz stellen, bewertet. In dieser Gesamtbetrachtung werde der Punktewert elf nicht erreicht.Die geringere Projektbetreuung in den Kernaufgaben der Gebietsbauleitung stelle im Vergleich zum Vergleichsarbeitsplatz geringere Anforderungen an das Fachwissen. Das in Paragraph 137, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 festgelegte Bewertungssystem sehe allerdings keine Bewertung von Teilen des Arbeitsplatzes vor. Vielmehr würden die Anforderungen, die sich an den Gesamtarbeitsplatz stellen, bewertet. In dieser Gesamtbetrachtung werde der Punktewert elf nicht erreicht. 3.
- Mit Schriftsatz vom 18.12.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Verfasser der gutachterlichen Stellungnahme vom 14.11.2018 im engsten Sinne Kollege des bisherigen Sachverständigen wäre und unter gemeinsamer Leitung zusammengearbeitet habe. Es bestehe - entgegen der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes - Befangenheit. Das Ergänzungsgutachten wäre rechtlich unrichtig und der Gutachter wäre fachlich überfordert. Es wäre eine Rechtsfrage, welche Agenden zu einem Arbeitsplatz gehören würden. Im Falle von Divergenzen zwischen Arbeitsplatzbeschreibung und Arbeitsplatzwirklichkeit wäre die letztere maßgeblich. In Bezug auf besondere Leistungen in der fachlich-technischen Weiterentwicklung der XXXX in Österreich, zum Ausdruck würden sie in Publikationen und in der Funktion der österreichweiten Standardverbesserung durch Einführung vom Neuerungen samt Koordination der Umsetzung gelangen, wäre der Grund dafür gewesen, dass man den Beschwerdeführer als Quereinsteiger "geholt" habe und auf den verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz "installiert" habe. Diese besonderen Leistungen würden hartnäckig ignoriert werden und der Vergleich des Arbeitsplatzes mit dem Arbeitsplatz anderer Gebietsbauleiter ohne vergleichbare besonderen Funktionen stelle eine der Begutachtung immanente rechtliche Unrichtigkeit dar, die von vornherein der Herbeiführung eines richtigen Begutachtungsergebnisses entgegenstünde.3.
- Mit Schriftsatz vom 18.12.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Verfasser der gutachterlichen Stellungnahme vom 14.11.2018 im engsten Sinne Kollege des bisherigen Sachverständigen wäre und unter gemeinsamer Leitung zusammengearbeitet habe. Es bestehe - entgegen der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes - Befangenheit. Das Ergänzungsgutachten wäre rechtlich unrichtig und der Gutachter wäre fachlich überfordert. Es wäre eine Rechtsfrage, welche Agenden zu einem Arbeitsplatz gehören würden. Im Falle von Divergenzen zwischen Arbeitsplatzbeschreibung und Arbeitsplatzwirklichkeit wäre die letztere maßgeblich. In Bezug auf besondere Leistungen in der fachlich-technischen Weiterentwicklung der römisch 40 in Österreich, zum Ausdruck würden sie in Publikationen und in der Funktion der österreichweiten Standardverbesserung durch Einführung vom Neuerungen samt Koordination der Umsetzung gelangen, wäre der Grund dafür gewesen, dass man den Beschwerdeführer als Quereinsteiger "geholt" habe und auf den verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz "installiert" habe. Diese besonderen Leistungen würden hartnäckig ignoriert werden und der Vergleich des Arbeitsplatzes mit dem Arbeitsplatz anderer Gebietsbauleiter ohne vergleichbare besonderen Funktionen stelle eine der Begutachtung immanente rechtliche Unrichtigkeit dar, die von vornherein der Herbeiführung eines richtigen Begutachtungsergebnisses entgegenstünde. Zur Publikationstätigkeit des Beschwerdeführers führte dieser an, dass sie im Zusammenhang mit seiner Spezialfunktion zu sehen wäre und daraus eine Charakteristik erhalte, die sonst im Regelfall bei einer Publikationstätigkeit nicht gegeben wäre. Sowohl die Einführung von Neuerungen als auch die Koordination der Umsetzung wären wesentlich. Die Publikationen wären praxisorientiert gewesen und hätten der ihm vorgegebenen der Qualitätsanhebung gedient und auch so gewirkt. Es ginge ins Leere, was der Sachverständige zur Frage von Spezialisierung ausführt. Für den Beschwerdeführer und den auf ihn zugeschnittenen Arbeitsplatz war nicht eine Spezialisierung im Sinne einer fachlichen Einengung wesentlich, sondern für das gesamte Fach übergreifend für das gesamte Bundesgebiet wäre eine Verbesserung zu bewirken gewesen. Dies wäre dem Beschwerdeführer auch gelungen. Durch "stures eingeengtes Schemadenken" würde dem Beschwerdeführer die Anerkennung verweigert werden. Eine vergleichbare Arbeitsplatzbewertung in der Schweiz würde ganz gezielt auch auf Publikationen und wissenschaftliche Leistungen bedacht nehmen, weil man dort keinem engen bürokratischen Denkschema verhaftet wäre und erkennen würde, welche Bedeutung solche Leistungen für das Gesamtniveau der Verwaltung und jene Bereiche von Gesellschaft und Wirtschaft hätte, auf welche sich die staatliche Verwaltung beziehe. Fachliche Überforderung der herangezogenen Sachverständigen komme zu insbesondere geologischen unterschiedlichen lokalen Gegebenheiten und Anforderungen zum Ausdruck. Ein Sektionsgeologe aus Tirol hätte gemeint, dass beim XXXX in der Nähe von XXXX mehr geologische Problemschichten vorhanden wären als im gesamten Gebiet der tiroler Bauleitung. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer führte an, dass der Sachverständige mit den Äußerungen des Beschwerdeführers nichts anfangen könne, weil er diese nicht verstehe. Der Sachverständige würde "mit irgendwelchen Floskeln auskommen", die mangelnde Fachkenntnis zum Ausdruck brächten. Kein mit den Regeln der "Arbeitsplatzbeschreibung" (gemeint wohl: Arbeitsplatzbewertung) vertrauter Sachkundiger wäre ohne besondere Kenntnisse im naturwissenschaftlich-technischen Fachgebiet imstande, vergleichend fundiert zu beurteilen, ob verschiedene Tätigkeiten in diesem Fachgebiet höhere oder geringere Anforderungen mit sich brächten.Fachliche Überforderung der herangezogenen Sachverständigen komme zu insbesondere geologischen unterschiedlichen lokalen Gegebenheiten und Anforderungen zum Ausdruck. Ein Sektionsgeologe aus Tirol hätte gemeint, dass beim römisch 40 in der Nähe von römisch 40 mehr geologische Problemschichten vorhanden wären als im gesamten Gebiet der tiroler Bauleitung. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer führte an, dass der Sachverständige mit den Äußerungen des Beschwerdeführers nichts anfangen könne, weil er diese nicht verstehe. Der Sachverständige würde "mit irgendwelchen Floskeln auskommen", die mangelnde Fachkenntnis zum Ausdruck brächten. Kein mit den Regeln der "Arbeitsplatzbeschreibung" (gemeint wohl: Arbeitsplatzbewertung) vertrauter Sachkundiger wäre ohne besondere Kenntnisse im naturwissenschaftlich-technischen Fachgebiet imstande, vergleichend fundiert zu beurteilen, ob verschiedene Tätigkeiten in diesem Fachgebiet höhere oder geringere Anforderungen mit sich brächten. Der Beschwerdeführer beantragte die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Gebiet der XXXX zum Beweis dafür, dass an die Tätigkeit des Beschwerdeführers insbesondere wegen der Lössböden höhere Anforderungen gestellt wären, als bei entsprechenden Arbeitsplätzen in anderen Regionen, und dass durch die Tätigkeit des Beschwerdeführers eine wesentliche Effizienz- und Niveausteigerung herbeigeführt worden wäre, sodass die qualitative Komponente seiner Verwendung über die Richtverwendung hinausginge. Zusätzlich zur regionalen Kompetenz wäre ein Sonderarbeitsauftrag mit dem Ziel der allgemeinen Qualitätsverbesserung der XXXX hinzugekommen, wodurch eine neue Richtung, die als neue Strategie zu bezeichnen gewesen wäre. Hierzu führte der Beschwerdeführer seine Untersuchungen über die Passierbarkeit der Bodenfauna in XXXX und einer daraus resultierenden Publikation und eine "Versuchswanderhilfe für Fische im XXXX (Anmerkung: ein Zufluss der XXXX " sowie seine Mitarbeit an der Weiterentwicklung der ökologischen Betonkastenschwelle einer genannten Firma an. Dabei monierte der Beschwerdeführer "fehlende Fachkenntnis der zuständigen Ministerialbeamten", die diese Schwelle im Wasserbau nicht schon früher verwendet hätten.Der Beschwerdeführer beantragte die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Gebiet der römisch 40 zum Beweis dafür, dass an die Tätigkeit des Beschwerdeführers insbesondere wegen der Lössböden höhere Anforderungen gestellt wären, als bei entsprechenden Arbeitsplätzen in anderen Regionen, und dass durch die Tätigkeit des Beschwerdeführers eine wesentliche Effizienz- und Niveausteigerung herbeigeführt worden wäre, sodass die qualitative Komponente seiner Verwendung über die Richtverwendung hinausginge. Zusätzlich zur regionalen Kompetenz wäre ein Sonderarbeitsauftrag mit dem Ziel der allgemeinen Qualitätsverbesserung der römisch 40 hinzugekommen, wodurch eine neue Richtung, die als neue Strategie zu bezeichnen gewesen wäre. Hierzu führte der Beschwerdeführer seine Untersuchungen über die Passierbarkeit der Bodenfauna in römisch 40 und einer daraus resultierenden Publikation und eine "Versuchswanderhilfe für Fische im römisch 40 (Anmerkung: ein Zufluss der römisch 40 " sowie seine Mitarbeit an der Weiterentwicklung der ökologischen Betonkastenschwelle einer genannten Firma an. Dabei monierte der Beschwerdeführer "fehlende Fachkenntnis der zuständigen Ministerialbeamten", die diese Schwelle im Wasserbau nicht schon früher verwendet hätten. Es wäre selbstverständlich, dass das Managementwissen wesentlich höher anzusetzen wäre, als vom Sachverständigen zugrunde gelegt, wenn man die Koordinierungs-, Erneuerungs- und Niveauanhebungsfunktion und Tätigkeit berücksichtige. Dies gelte auch in Bezug auf die Denkleistung. Der Sachverständige hätte verkannt, dass bei Neuentwicklung und Umsetzung höhere Denkfähigkeit verlangt werde. Beispielhaft führte der Beschwerdeführer übliche Steinkastenschwellen in Relation zu ökologischen individuell hergestellten Steinkastenschwellen an. Es hätte etwas ausprobiert werden müssen, was dann vielleicht später zum Standardwissen gehört haben könnte. Vorhandenes Standardwissen hätte dabei nicht eingesetzt werden können. Die "gegenteilige Unterstellung" des Sachverständigen wäre ein Indiz für seine Überforderung. Beispielhaft führte der Beschwerdeführer an, dass er im XXXX in der Gemeinde XXXX (gemeint wohl: XXXX ) den ersten Weidenspreitlagenbau in der XXXX durchgeführt habe. Es wäre offensichtlich, dass damit vom Beschwerdeführer ein kategorisch höheres Denkvermögen bewiesen worden wäre.Dies gelte auch in Bezug auf die Denkleistung. Der Sachverständige hätte verkannt, dass bei Neuentwicklung und Umsetzung höhere Denkfähigkeit verlangt werde. Beispielhaft führte der Beschwerdeführer übliche Steinkastenschwellen in Relation zu ökologischen individuell hergestellten Steinkastenschwellen an. Es hätte etwas ausprobiert werden müssen, was dann vielleicht später zum Standardwissen gehört haben könnte. Vorhandenes Standardwissen hätte dabei nicht eingesetzt werden können. Die "gegenteilige Unterstellung" des Sachverständigen wäre ein Indiz für seine Überforderung. Beispielhaft führte der Beschwerdeführer an, dass er im römisch 40 in der Gemeinde römisch 40 (gemeint wohl: römisch 40 ) den ersten Weidenspreitlagenbau in der römisch 40 durchgeführt habe. Es wäre offensichtlich, dass damit vom Beschwerdeführer ein kategorisch höheres Denkvermögen bewiesen worden wäre. Auch die Handlungsfreiheit wäre in solchen Fällen beim Beschwerdeführer außerordentlich gewesen. Vom ersten Gedanken bis zum letztendlichen Erfolg hätte alles vom Beschwerdeführer abgehangen. Es hätte niemanden gegeben, der ihn fachlich anleiten hätte können oder ihm die Verantwortung zu einem Teil abnehmen hätte können. Dies gelte für innovative Funktionskomponenten. Zur Dimension merkte der Beschwerdeführer an, dass die Gebietsbauleitung aus der Richtverwendung aufgrund von Großbauvorhaben ein größeres Budget gehabt hätte, wobei zu erkunden wäre, inwieweit die Projektierung an Zivilingenieurbüros vergeben worden wäre. Die vom Beschwerdeführer innegehabte Gebietsbauleitung wäre die flächenmäßig größte in Österreich, mit vielen kleinen Baufeldern sowie extrem weiten Anreisewegen, mit dem Erfordernis der Erstellung einer Vielzahl an Gefahrenzonenplänen und einer Vielzahl von Wasserrechtsverhandlungen mit laufend anderen Amtssachverständigen. Zum Fachwissen wiederholte der Beschwerdeführer, dass er aufgrund seiner wissenschaftlichen Tätigkeit eine Anhebung des Niveaus erreichen hätte können. Der Sachverständige hätte dies ignoriert. Ein Universitätsstudium sei entgegen der Ansicht des Sachverständigen erforderlich gewesen. Der Beschwerdeführer wäre herangezogen worden, weil er eine über einen Universitätsstudienabschluss hinausgehende Qualifikation bewiesen hätte. Es bestünde eine Verknüpfung des durch Publikationen bewiesenen Fachwissens mit der für den Arbeitsplatz zugrunde zu legenden Anforderung. Der Beschwerdeführer weise eine Habilitation auf, wobei es durch "schlechte universitätsinterne organisatorische Abläufe der Studienvertreter" nicht dazu gekommen wäre, dass der Beschwerdeführer diese noch während der Aktivdienstzeit erlangt hätte. Es stelle eine Herabsetzung der Leistungen des Beschwerdeführers dar, dass mit "irgendwelchen schablonenhaften Formulierungen weggeredet" werden solle, aufgrund der vorgegebenen Sachverständigenautorität von Personen, die weder die Befähigung hätten, eine korrekte Bewertung vorzunehmen, noch auch nur den Willen dazu, sondern von Anfang an einzig und allein durch das Bestreben bestimmt gewesen wären, die Primärbewertung durch einen ihrer Kollegen im engsten Sinne als richtig zu begutachten. 3.
- Am 01.04.2019 fand abermals eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, bei der der Vertreter des Beschwerdeführers unter Verweis auf seinen Schriftsatz vom 18.12.2018 die Befassung eines Sachverständigen für XXXX beantragte. Dem Hinweis, dass das Fachwissen des zu bewertenden Arbeitsplatzes zur Bewertung dieses Arbeitsplatzes nicht erforderlich wäre, widersprach der Vertreter des Beschwerdeführers lediglich durch einen Hinweis auf seinen Schriftsatz. Auch hinsichtlich der vermeintlichen Unrichtigkeit der gutachterlichen Stellungnahme verwies der Beschwerdeführer lediglich auf seinen Schriftsatz vom 18.12.
- Hinsichtlich des relevanten Zeitraumes wurde die Strittigkeit in Bezug auf den 01.01.2002 bis 31.03.2002 unwidersprochen wiederholt. Gutachterliche Entgegnungen brachte der Beschwerdeführer nicht vor.3.
- Am 01.04.2019 fand abermals eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, bei der der Vertreter des Beschwerdeführers unter Verweis auf seinen Schriftsatz vom 18.12.2018 die Befassung eines Sachverständigen für römisch 40 beantragte. Dem Hinweis, dass das Fachwissen des zu bewertenden Arbeitsplatzes zur Bewertung dieses Arbeitsplatzes nicht erforderlich wäre, widersprach der Vertreter des Beschwerdeführers lediglich durch einen Hinweis auf seinen Schriftsatz. Auch hinsichtlich der vermeintlichen Unrichtigkeit der gutachterlichen Stellungnahme verwies der Beschwerdeführer lediglich auf seinen Schriftsatz vom 18.12.
- Hinsichtlich des relevanten Zeitraumes wurde die Strittigkeit in Bezug auf den 01.01.2002 bis 31.03.2002 unwidersprochen wiederholt. Gutachterliche Entgegnungen brachte der Beschwerdeführer nicht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht seit 01.04.2002 als Hofrat in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der Forsttechnische Dienst für XXXX, Sektion Wien, Niederösterreich und Burgenland, wo er als Leiter der XXXX tätig war. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2002 wurde er auf Grund seiner Erklärung von der Besoldungsgruppe Allgemeine Verwaltung, Dienstklasse VIII, in die Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst übergeleitet. Sein Arbeitsplatz war der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 zugeordnet. Mit Wirkung vom 01.04.2002 trat der Beschwerdeführer in den Ruhestand.Der Beschwerdeführer steht seit 01.04.2002 als Hofrat in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der Forsttechnische Dienst für römisch 40 , Sektion Wien, Niederösterreich und Burgenland, wo er als Leiter der römisch 40 tätig war. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2002 wurde er auf Grund seiner Erklärung von der Besoldungsgruppe Allgemeine Verwaltung, Dienstklasse römisch acht, in die Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst übergeleitet. Sein Arbeitsplatz war der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 zugeordnet. Mit Wirkung vom 01.04.2002 trat der Beschwerdeführer in den Ruhestand. Es wurde durch zwei verschiedene Amtssachverständige eine weitgehend mit gleichen Aufgaben definierte Verwendung als Richtfunktion für den analytischen Vergleich herangezogen. Dieser Arbeitsplatz ist unter Punkt 1.8.
- der Anlage 1 zum BDG 1979 genannt und steht für die Bewertungsposition A1/
- Die Aufgaben beider Arbeitsplätze sind nach entsprechender Abstraktion für die Analyse gleichwertig. Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ist folgendermaßen beschrieben: Dienststelle XXXX und XXXX beim Forsttechnischen Dienst für XXXXrömisch 40 und römisch 40 beim Forsttechnischen Dienst für römisch 40 Organisationseinheit Sektion WLV für W, Nö u. Bgld Funktion des Arbeitsplatzes Gebietsbauleiter Wen vertritt der Arbeitsplatzinhaber Sektionsleiter oder anderen Gebietsbauleiter auf Anordnung (Anmerkung: Nicht als deren Stellvertreter ernannt) Vertretungsbefugnisse Wen vertritt der Arbeitsplatzinhaber Gebietsbauleiterstellvertreter Welchen Arbeitsplätzen ist der beschriebene Arbeitsplatz unmittelbar ÜBERGEORDNET hinsichtlich der Fachaufsicht * Geb.Blt.Stv. * Bauleiter * Förster/Forsttech. * Bauführer * Techniker * Verwaltungskraft * Partieführer * KV-Personal Dienstaufsicht * Geb.Blt.Stv * Bauleiter * Förster/Forsttech. * Bauführer * Techniker * Verwaltungskraft * Partieführer * KV-Personal UNTERGEORDNET hinsichtlich der Fachaufsicht * Sektionsleiter Dienstaufsicht * Sektionsleiter Aufgaben des Arbeitsplatzes Die selbstständige und eigenverantwortliche Leitung der Dienststelle gemäß Forstgesetz 1975 in d. F. d. FG-Novelle 1987 und Verordnung 507/1979 {BGBL. 174/1979) (Aufgabenbereich der Dienststellen und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft in Angelegenheit der XXXX) mit folgenden Aufgaben:Die selbstständige und eigenverantwortliche Leitung der Dienststelle gemäß Forstgesetz 1975 in d. F. d. FG-Novelle 1987 und Verordnung 507 aus 1979, {BGBL. 174 aus 1979,) (Aufgabenbereich der Dienststellen und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft in Angelegenheit der römisch 40 ) mit folgenden Aufgaben: Strategische Aufgaben:
- Projektmanagement - kurz-, mittel- und langfristige Planung und Koordinierung * der Planungstätigkeit (Gefahrenzonenplanung, Gutachtertätigkeit) * der Projektierungstätigkeit (Ausarbeitung von Projekten und Bauprogrammen) * der Maßnahmensetzung (Verbauungs- Sanierungstätigkeit, Betreuungsdienst).
- Personalmanagement - kurz-, mittel- und langfristige Planung des Personalbedarfes unter Beachtung der finanziellen Mittel des Planungs-, Projektierungs- und Verbauungsbedarfes.
- Eigenverantwortliche Bewirtschaftung der zugewiesenen finanziellen Mittel und der Interessentenbeiträge unter Wahrung betriebswirtschaftlicher Grundsätze.
- Wahrung und permanente Weiterentwicklung des Standes der Technik in allen Bereichen der Naturraumprävention durch laufende Kontaktnahme mit wissenschaftlichen Organisationen wie Universitäten, Forstl. Bundesversuchsanstalt und internationalen Organisationen.
- Repräsentation des Dienstzweiges nach außen, Öffentlichkeitsarbeit, Bürgerinformation.
- Initiierung, Entwicklung und Koordinierung von fachbezogenen oder interdisziplinären Regionalstudien oder Pilotprojekten
- Durchführung von bereichsübergreifenden Aufgaben, insbesondere Lehre und Forschung (siehe dazu Punkt 13 der Arbeitsplatzbeschreibung). Operationale Aufgaben:
- Festlegung von Gefährdungsbereichen nach Analyse von Wildbach-, Erosions- und Lawinengebieten (Gefahrenzonenplanung).
- Ausarbeitung von ökologischen und technischen Sanierungsprojekten auf Basis naturräumlicher Analyse.
- Vertretung von Projekten, Bauprogrammen und Gefahrenzonenplänen nach außen im Zuge von behördlichen Genehmigungsverfahren und im Zuge von zeitgemäßer Bürgerinformation.
- Eigenverantwortliche Durchführung von ökologischen und technischen Verbauungs- und Sanierungsmaßnahmen *) mit allen damit verbundenen Teilaufgaben wie * Handhabung arbeitsrechtlicher Bestimmungen * Berücksichtigung sicherheitstechnischer und betriebswirtschaftlicher Grundsätze * Durchführung einer laufenden Kosten- und Erfolgskontrolle sowie einer laufenden Bauabrechnung und Erstellung von Kollaudierungsoperaten
- Controlling im Bereich der Gebietsbauleitung
- Durchführung der Überwachungs- und Erhebungstätigkeit in den Einzugsgebieten der Wildbäche und Lawinen einschließlich der Gewässeraufsicht.
- Beratung in allen einschlägigen Fragen hinsichtlich Naturgefahren
- Wahrnehmung des Anhörungsrechtes bei gemäß § 100, Abs. 1, des Forstgesetzes 1975 vorgesehenen Maßnahmen.
- Wahrnehmung des Anhörungsrechtes bei gemäß Paragraph 100,, Absatz eins,, des Forstgesetzes 1975 vorgesehenen Maßnahmen.
- Bewirtschaftung von Bannwäldern in den Fällen und unter den Voraussetzungen des §100, Abs. 2, des FG 1975.
- Bewirtschaftung von Bannwäldern in den Fällen und unter den Voraussetzungen des §100, Absatz 2,, des FG
- Vertretung des öffentlichen Interesses am Schutz vor Wildbächen und Lawinen und Erosion in den im § 101, Abs. 5 des FG 1975 näher bezeichneten Verfahren.
- Vertretung des öffentlichen Interesses am Schutz vor Wildbächen und Lawinen und Erosion in den im Paragraph 101,, Absatz 5, des FG 1975 näher bezeichneten Verfahren.
- Vertretung des öffentlichen Interesses zum Schutz vor Naturgefahren innerhalb behördlicher Verfahren wie Naturschutzrecht, Agrarrecht, Baurecht, Forstrecht, Eisenbahnrecht und Wasserrecht.
- Führung des Wildbach- und Lawinenkatasters und von Statistiken.
- Entsendung von Angehörigen der Gebietsbauleitung zur Mitwirkung als Sachverständige gemäß § 173 des FG 1975, Beratungstätigkeit.
- Entsendung von Angehörigen der Gebietsbauleitung zur Mitwirkung als Sachverständige gemäß Paragraph 173, des FG 1975, Beratungstätigkeit.
- Mitwirkung bei Einsätzen im Falle von Wildbach- und Lawinenkatastrophen.
- Abwicklung des Geschäftsverkehrs im Bereiche der Gebietsbauleitung.
- Innerbetriebliche Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter
- Überregionale und bundesweite Schulungen in ganz Österreich, insbesondere überregionale Personalschulung für ganz Österreich hinsichtlich der ökologischen Projektierung und limnologischen Thematik basierend auf dem "ökologischen Leitfaden" und der publizierten Dissertation des Arbeitsplatzinhabers "Beurteilungen der Auswirkungen von Bautypen der XXXX auf die Fischpopulation".
- Überregionale und bundesweite Schulungen in ganz Österreich, insbesondere überregionale Personalschulung für ganz Österreich hinsichtlich der ökologischen Projektierung und limnologischen Thematik basierend auf dem "ökologischen Leitfaden" und der publizierten Dissertation des Arbeitsplatzinhabers "Beurteilungen der Auswirkungen von Bautypen der römisch 40 auf die Fischpopulation".
- Internationale Schulungs- und Vortragstätigkeiten (z.B. China, Tschechien, Italien).
- Zustimmung für die Abstimmung mit den Wasserbauabteilungen des Landes Niederösterreich sowie den niederösterreichischen Gemeinden und der Gemeinde Wien mit besonderen Anforderungen an soziale Intelligenz, Kommunikationsfähigkeit und Verhandlungsgeschick. *) Bei den Projekten und der Verbauungstätigkeit handelt es sich um Maßnahmen gemäß Wildbachverbauungsgesetz (RGBl 1884 in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1959, BGBl. Nr. 54) und jener Maßnahmen wie sie im § 9, Abs. 1 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 aufgezählt sind.*) Bei den Projekten und der Verbauungstätigkeit handelt es sich um Maßnahmen gemäß Wildbachverbauungsgesetz (RGBl 1884 in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 54) und jener Maßnahmen wie sie im Paragraph 9,, Absatz eins, des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 aufgezählt sind. Insbesondere handelt es sich dabei um flächenwirtschaftliche Maßnahmen wie Hochlagenaufforstungen, Schutzwaldsanierungen, ingenieurbiologische Sicherungsmaßnahmen und technische Maßnahmen zur Verhinderung von Schäden durch Hochwasser, Muren, Steinschlag, Rutschungen oder Lawinen. Die Dienststelle hat über die gesetzlichen Verpflichtungen im Rahmen des Forstgesetzes hinaus bei allen relevanten Vorhaben in Einzugs- und Risikogebieten das öffentliche Interesse am Schutz vor Wildbach-, Lawinen- und Erosionsgefahren einschließlich Steinschlag, Felssturz und Rutschung durch Beratung und Mitwirkung im Vorplanungsstadium sowie durch Gutachtertätigkeit bei den verschiedensten behördlichen Verfahren zu wahren. Nur so können allfällige negative Entwicklungen rechtzeitig erkannt und im Interesse der Volkswirtschaft gegengesteuert werden. Als Beispiele seien hier genannt: Flächenwidmungen, Erschließungen, Straßen- und Eisenbahnbauten inkl. Seilbahnen, Sportanlagen und Schiabfahrten, Ver- und Entsorgungsanlagen sowie Bauverfahren. Ziele des Arbeitsplatzes Ziel ist ein umfassender Schutz der Bevölkerung, ihres Lebens und ihres Wirtschaftsraumes sowie der Kulturlandschaft vor Schäden durch Wildbäche, Lawinen, Erosion und anderen Gefahren des Berglandes (Rutschung, Felssturz, Steinschlag) auf Grundlage einer ganzheitlichen Betrachtung der in den Einzugs-, Erosions- und Risikogebieten ablaufenden Prozessen und Entwicklungen in enger Zusammenarbeit mit Bevölkerung, anderen Dienststellen, Behörden, Gebietskörperschaften, politisch Verantwortlichen und Wirtschaft. Katalog der Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind, verbunden mit der Quantifizierung des für diese Tätigkeiten erforderlichen Zeitaufwandes im Verhältnis zum Gesamtbeschäftigungsausmaß (=100) Tätigkeiten Quantifizierung Ausarbeitung von Arbeitsplanungen 15 zB. Mitarbeit an Regionalplanungen, Mittel- und langfristigen Arbeitsplanungen JAP Projektierungsreihenfolge Reihenfolge der GZP-Erstellung Gefahrenzonenplanung 5 z.B. Grundlagenbeschaffung Planung Koordinierung Überprüfungsverfahren Ausfertigung Handhabung einschl. Ausnahmen Ausarbeitung von Projekten, Bauprogrammen, BV Forsttechnische Bauleitung/Bauführung 5 Nachkalkulation, Ausführungsnachweis, Kollaudierung Vertretung des öffentlichen Interesses innerhalb und 30 außerhalb von Behördenverfahren als Mitwirkender, lt. FG 1975 als Amts/Sachverständiger als Projektsvertreter als Berater Überwachung der Einzugsgebiete einschl. der dort 5 gesetzten forsttechnischen Maßnahmen Erstellung und Führung des WLK, sonstige Statistiken 2 Öffentlichkeitsarbeit 15 Innerbetriebliche Weiterbildung 3 Controlling 5 Liegenschaftsverwaltung Überregionale Tätigkeit 13 Approbationsbefugnis in folgenden Angelegenheiten: Für alle der Gebietsbauleitung mit FG 1975, § 102 u. Verordnung 507/79 übertragenen AufgabenFür alle der Gebietsbauleitung mit FG 1975, Paragraph 102, u. Verordnung 507/79 übertragenen Aufgaben Sonstige Befugnisse Überregionale Tätigkeit, Schulungstätigkeit Zugeteiltes und unterstelltes Personal Anzahl Gliederung nach Verwendungs- und Entlohnungsgruppen 1 Geb.Blt.Stv. (A) 2 Bauleiter (a) 2 Bauführer (b, eine Planstelle dzt. unbesetzt) Förster 1 Techniker (c) 3 Verwaltungskräfte (b, c, d) 3 Partieführer 23 KV-Bedienstete Anforderungen des Arbeitsplatzes Abschluss des forstlichen Universitätsstudiums, Studienzweig XXXX oder Forstwirtschaft mit Zusatzprüfungen Abschluss des forstlichen Universitätsstudiums, Studienzweig römisch 40 oder Forstwirtschaft mit Zusatzprüfungen Staatsprüfung für den höheren Forstdienst Mehrjährige Berufserfahrung Umfassende Fachkenntnisse Managementfähigkeiten Fähigkeit der Erfassung und Lösung von komplexen Situationen Fähigkeit zur Verhandlungs- und Menschenführung Sonstige für die Bewertung maßgebliche Aspekte Die Gebietsbauleitungen des Forsttechnischen Dienstes für WLV sind Expertenzentren in Sachen Schutz vor Wildbächen, Lawinen und Erosion. Sie sind die Hauptträger der Bautätigkeit. Für eine erforderliche Aufgabenerfüllung ist eine eingehende Kenntnis der naturräumlichen Verhältnisse des betreuten Gebietes wie auch der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten der Region erforderlich. Die Umsetzung des Fachwissens erfordert ein hohes Maß an Eigeninitiative, Entscheidungsbereitschaft und Verantwortungsbewusstsein. Naturräumliche Vorgänge wie Muren, Lawinen, Steinschlag etc. erfordern durch spontanes und unerwartetes Auftreten rasche Handlungs-, Entscheidungs- und Risikobereitschaft. Das breite Spektrum der zu bewältigenden Aufgaben erfordert ausgereifte spezielle Fachkenntnisse nicht nur in den eigentlichen Fachgebieten, sondern auch im Bereich umfassender gesetzlicher Grundlagen (Verwaltungsrichtlinien, Vergaberichtlinien, Arbeitnehmerschutzgesetze, Raumplanungs¬gesetze, Bauordnungen, Wasserrechtsgesetz, Verwaltungsverfahrensgesetze etc.) Besondere Aufgaben des derzeitigen Arbeitsplatzinhabers (Kommissionsmitglied, Nebentätigkeiten u.ä.) Seit 1988 ist der Beschwerdeführer gemäß Weisung vom
- November 1988, Zahl: 51.531/60-VC8/88, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft als Experte zum Koordinator für Fragen der Hydrobiologie und Fischerei für den Bereich der XXXX Österreichs bestellt und zum Leiter für diesbezügliche Schulungen ernannt worden.Seit 1988 ist der Beschwerdeführer gemäß Weisung vom
- November 1988, Zahl: 51.531/60-VC8/88, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft als Experte zum Koordinator für Fragen der Hydrobiologie und Fischerei für den Bereich der römisch 40 Österreichs bestellt und zum Leiter für diesbezügliche Schulungen ernannt worden. Zu diesen Aufgaben zählen: Erarbeitung von Schulungskonzepten für Sektionsleiter, Gebietsbauleiter, örtliche Bauleiter und technische Bedienstete Ausarbeitung eines Stufenplanes für die Durchführung der Schulung für Hydrobiologie und Fischerei Organisation und Leitung dieser Schulungen Erarbeitung eines Literaturverzeichnisses für den Fachgebrauch Erarbeitung eines Fachwörterverzeichnisses für den Fachgebrauch Mit Weisung vom
- November 1994, Zahl: 51.531/32-VC8/94, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft wird seine Befugnis ausgeweitet und er zur direkten Kontaktaufnahme mit Bundesversuchsanstalten Bundesanstalten Wissenschaftlichen Instituten und Universitäten ermächtigt. Auf Grund seiner Tätigkeit beim Handelsgericht als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger für Schutzwasserbau und Lawinen sowie beim Landesgericht für ZRS für Naturschutz und Landschaftspflege kann er auch (bzw. wurde er auch) als Sachverständiger für Privatgutachten bzw. für die Vertretung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft bei Gericht herangezogen. Seit dem Jahr 1991 gehört der Beschwerdeführer dem Arbeitskreis Sachverständigentätigkeit auf Grund seiner Erfahrungen als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger an. Der Beschwerdeführer ist seit 07.10.1994 im Arbeitsausschuss "Gestaltung von Gewässern in dicht besiedeltem alpinen Raum" als Vertreter der Gruppe XXXX tätig.Der Beschwerdeführer ist seit 07.10.1994 im Arbeitsausschuss "Gestaltung von Gewässern in dicht besiedeltem alpinen Raum" als Vertreter der Gruppe römisch 40 tätig. Die Publikation "Leitfaden für einen ökologischen Schutzwasserbau" (1994 erschienen) ist derzeit das einzige ökologische Wasserbau - Standardwerk eines XXXX, bzw. eines Vortragenden an der Universität für Bodenkultur. Es dient als Nachschlagewerk für Vorträge und Vorlesungen, weist ein umfangreiches Literatur- und Fachwörterverzeichnis auf und ist auch aus diesen Gründen für den überregionalen Schulungsbetrieb in Verwendung. Dieser Leitfaden, der einen Umfang von 141 Seiten sowie zahlreiche Beilagen enthält, wurde vom NÖ Landesfischereirat gefördert.Die Publikation "Leitfaden für einen ökologischen Schutzwasserbau" (1994 erschienen) ist derzeit das einzige ökologische Wasserbau - Standardwerk eines römisch 40 , bzw. eines Vortragenden an der Universität für Bodenkultur. Es dient als Nachschlagewerk für Vorträge und Vorlesungen, weist ein umfangreiches Literatur- und Fachwörterverzeichnis auf und ist auch aus diesen Gründen für den überregionalen Schulungsbetrieb in Verwendung. Dieser Leitfaden, der einen Umfang von 141 Seiten sowie zahlreiche Beilagen enthält, wurde vom NÖ Landesfischereirat gefördert. Fach Publikationen: Auf dem Fachgebiet Wasserbau, WiIdbachverbau, Gewässerpflege sind 21 Veröffentlichungen erschienen, auf dem Lawinen- und Forstsektor 30, und weitere 11 auf den Fachgebieten Fischerei, Hydrobiologie und Gewässerökologie Mehrere Publikationen wurden in die tschechische und italienische Sprache übersetzt. Die Arbeiten wurden in mehreren Standard-Fachbüchern (Gewässerregelungen, Gewässerpflege von LANGE und LECHER
(1993)Verlag Paul Parey sowie Sohlrampen und Fischaufstiege - Wasserbau und Umwelt von GEBLER
(1991)mehrmals zitiert. Die Arbeiten wurden zusätzlich auch in dem grundlegenden Standardwerk "Ökologie und Wasserbau" von Michael Hütte
(2000)erschienen im Paul Perry-Verlag zitiert.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde unter Berücksichtigung der in der Verhandlung am 12.10.2016 sowie am 22.09.2017 erhobenen Details sowie des Gutachtens vom 25.11.2016, der gutachterlichen Stellungnahme vom 16.11.2018 und der Stellungnahmen des Beschwerdeführers. Insoweit der Beschwerdeführer das Wünschelrutengehen als Grundlage für eine wissenschaftlich fundierte dienstliche Entscheidung heranzog ist bereits mit durchschnittlicher Allgemeinbildung erkennbar, dass es sich dabei - auch im gegenständlichen Zeitraum - nicht um eine anerkannte wissenschaftliche Methode handelt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, eine genannte Aktiengesellschaft mit staatlicher Beteiligung hätte Wünschelrutengeher eingesetzt, steht dieser allgemeinen Kenntnis nicht entgegen. Selbst auf Vorhalt der Methodenkritik wich der Beschwerdeführer nicht davon ab, dass das Einsetzen der Wünschelrute eine Berechtigung hätte und geholfen hätte, dem Staat Geld zu sparen, weil eine Baumaßnahme dadurch nicht getroffen worden wäre. Die sonstige Wissenschaftlichkeit der vom Beschwerdeführer wahrgenommenen Zusatztätigkeiten wird zwar aufgrunddessen nicht in Frage gestellt, tritt jedoch in einer Gesamtbetrachtung der Aufgaben bereits quantitativ in den Hintergrund. Insoweit der Beschwerdeführer behauptet, er hätte beim Weidenspreitlagenbau Pionierarbeit geleistet und höheres Denkvermögen bewiesen, ist anzuführen, dass bereits die Römer zur Sicherung von Flussufern Weiden verwendet haben, die die Fließgeschwindigkeit verringern und damit zur Ufersicherung beitragen (Unterrichtsbehelf zum Projekt PFLANZEN.BAU.WERKE.; Universität für Bodenkultur, Department für Bautechnik und Naturgefahren; DI Alexandra Medl; 2017/18). Der Arbeitsplatz der Richtverwendung wird folgendermaßen beschrieben: Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden Die gutachterliche Zuordnung zu den einzelnen Bewertungskriterien wurde folgendermaßen vorgenommen: In der Gegenüberstellung der einzelnen Zuordnungen zu den Bewertungskriterien zeigt sich daher folgendes Bild: Zuordnungskriterium: Punktewert für den APL/Beschwerdeführer Fachwissen 10 Managementwissen 4 Umgang mit Menschen 4 Denkrahmen 5 Denkanforderung 5 Handlungsfreiheit 12 Dimension 5 Einfluss auf Endergebnisse 4 Punktewert für die Richtverwendung in A1/3 Fachwissen 10 Managementwissen 4 Umgang mit Menschen 4 Denkrahmen 5 Denkanforderung 5 Handlungsfreiheit 12 Dimension 5 Einfluss auf Endergebnisse 4 Der Grund für die oben dargestellte Übereinstimmung der Wertigkeit der beiden Arbeitsplätze wird durch nachstehenden analytischen Vergleich näher erläutert: Fachwissen/Richtverwendung: Das Fachwissen liegt zwischen "grundlegende spezielle Kenntnisse" und "ausgereifte spezielle Kenntnisse", Analysewert 10 Die Begründung liegt darin, dass sich die Zuordnung durch erforderliche breite Kenntnisse über mehrere wissenschaftliche Fachgebiete, die den XXXX berühren, auszeichnet.Die Begründung liegt darin, dass sich die Zuordnung durch erforderliche breite Kenntnisse über mehrere wissenschaftliche Fachgebiete, die den römisch 40 berühren, auszeichnet. Wegen der Einrichtung entsprechender Kontroll- und Steuerungsgremien in der Fachabteilung der Zentralleitung wird unterhalb der obersten Leitungsfunktionen des WLVD ein Fachwissen verlangt, das noch nicht eine absolute fachliche Autorität darstellt, auch wenn bereits vertiefte Kenntnisse auf mehreren Fachgebieten gefordert werden, die ein komplexes Arbeitsgebiet umfassen. Im WLVD werden bei der Tätigkeit von Gebietsbauleiterinnen mehrere Fachgebiete, wie zB Naturwissenschaft, Technik und Wirtschaft, in Verbindung mit politischen Interessen berührt. Für die durch den Gesetzgeber in der Anlage 1 zum BDG 1979 bestimmte Richtverwendung für die nächsthöhere Bewertungskategorie "stellvertretender Leiter einer Sektion des WLVD", wurde in der die Einstufung bestimmenden Analysezeile auch noch kein höher dotiertes Fachwissen festgesetzt, weil über die gesamte Ausrichtung und Orientierung der Schutzmaßnahmen mit den stets auch von bestimmten Interessentinnen kritisierten Eingriffen in persönliche Rechte zentral im BMLFUW entschieden wird und bei diesen Entscheidungen auch der Sektionsleitung in der Region als direkt Vorgesetzte Stelle von Gebietsbauleiterinnen ein wesentliches Mitspracherecht zukommt. Ein solches Mitspracherecht bei übergeordneten und grundsätzlichen Entscheidungen erfordert ein herausragendes Fachwissen (fachliche Autorität), das von Gebiets-bauleiterinnen noch nicht zu erwarten ist. Fachwissen/APL des Beschwerdeführers: Das Fachwissen liegt zwischen "grundlegende spezielle Kenntnisse" und "ausgereifte spezielle Kenntnisse", Analysewert 10 Die bei der Richtverwendung angegebenen Begründungen für die Zuordnung gelten auch für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, weil dieser in einem Ausmaß von 87% im WLVD die gleiche Funktion ausübt. Die vom Beschwerdeführer ausgeübte zusätzliche wissenschaftliche Tätigkeit ändert durch das verhältnismäßig geringe Ausmaß im Vergleich zur Gesamtbeschäftigung nichts. Das eventuell erhöht zu betrachtende Fachwissen geht nicht über jenes hinaus, das für die Richtverwendung des stellvertretenden Leiters einer Sektion des WLVD festgesetzt wurde. Auch dort reicht das mit 10-15% erhöhte Fachwissen, das mit der Gesamtleitung mehrerer Gebietsbauleitungen nur im Falle der Vertretung zu veranschlagen ist, nicht für eine höhere Dotierung aus. Die Zuordnung zum Kalkül 10 wäre daher im Sinne einer Gleichbehandlung auch am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers bei nur 13% höherwertiger Dotierung bei diesem Kriterium weiterhin gegeben. Kenntnisse über Verwaltungsrichtlinien, Vergaberichtlinien, Arbeitnehmerinnen-schutzgesetze, Raumplanungsgesetze, Bauordnungen, Wasserrechtsgesetz, Verwaltungsverfahrensgesetze etc. sind beim Beschwerdeführer im gleichen Maße gegeben wie am Arbeitsplatz der Richtverwendung. Auch die unterschiedlichen Geländeformen in Niederösterreich und Vorarlberg begründen keine unterschiedliche Zuordnung beim Kriterium "Fachwissen". Die Problemstellungen in Siedlungsgebieten oder im Hochgebirge sind zwar thematisch unterschiedlich, aber hinsichtlich des Schwierigkeitsgrades gleichzusetzen. Das verringerte Engagement in den Kernaufgaben der Gebietsbauleitung, das in der Verhandlung bei Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde, gleicht einen allfälligen Anspruch auf höhere Einstufung auch beim Kriterium" Fachwissen" aus. Weitaus überwiegend kommt, wie bei der Richtverwendung auch am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ein Breitenwissen in der Funktion als Gebietsbauleiter (87%) zum Tragen. Dieses Wissen wird wegen der deutlichen Reduzierung der Bauprojekte nicht in vollem Umfang gefordert, weil sich ein derart großer Unterschied in der Quantität auf die Qualität der Tätigkeit insofern auswirkt, als angenommen werden muss, dass bei einer große Zahl an zu bearbeitenden Geschäftsfällen eine entsprechend größere Zahl an schwierigen Problemen zu lösen ist. Die wissenschaftlichen Zusatzagenden, für die ein spezielles Tiefenwissen erforderlich ist, reichen unter Bedachtnahme auf die übrigen Gegebenheiten, damit ist im Besonderen die um 2 Drittel geringere Projektbetreuung zum Schutz vor Naturgefahren gemeint, bei einem Umfang von nur 13% nicht für eine Änderung der Gesamtbeurteilung bei diesem Kriterium aus. Insbesondere ist durch die Arbeitsplatzbeschreibung der Richtfunktion mit Angaben über die Mitarbeit oder Leitung von interdisziplinären, intra- und transnationalen Projektarbeiten (Regionalstudie, Pilotprojekte) bezüglich dieses Kriteriums gegenüber der Verwendung des Beschwerdeführers kein bewertungsrelevanter Unterschied zu erkennen. Manaqementwissen/Richtverwendunq: Auf diesem Arbeitsplatz ist bei diesem Kriterium zwischen "begrenzt" und "homogen" Analysewert 4, zuzuordnen. Wie bereits erwähnt, liegt der Arbeitsplatz hierarchisch unterhalb der im Richtverwendungskatalog angeführten Position des stellvertretenden WLV-Sektionsleiters. Wegen der zahlreichen wissenschaftlichen Berührungspunkte zu anderen Fachgebieten ist das Managementwissen für universitär ausgebildete Mitarbeiterinnen des WLVD fallweise auch trotz untergeordneter Funktionen an nachgeordneten Dienststellen über dem Kalkül "begrenzt" anzunehmen, weil daraus erheblicher Koordinationsbedarf erwächst. Auch die Kontaktnahme und Zusammenarbeit mit anderen Gebietskörperschaften oder sonstigen Einrichtungen sowie die neben der wissenschaftlich gestützten Aufgabe des Schutzes ganzer Regionen vor Naturgefahren auszuübende Verwaltungstätigkeit sprechen für diese erhöhte Dotierung. Die nächsthöhere hierarchische Position, der stellvertretenden Sektionsleiterin oder des stellvertretenden Sektionsleiters, hat aber bereits in fachlicher Hinsicht alle Gebietsbauleitungen einer Sektion zu koordinieren, so dass diesbezüglich eine Abstufung gerechtfertigt erscheint. Mit der starken hierarchischen Gliederung des WLVD kommt es zwar zwischen den einzelnen Positionen im Organisationsaufbau dieses Verwendungszweiges meist nur zu geringen Unterschieden bei den analytischen Zuordnungen, gerade bei den Führungs- und Leitungsaufgaben für größere Organisationseinheiten zeigt sich jedoch mit den damit verbundenen erweiterten Befugnissen eine deutliche Differenz. Mit der zentralen Steuerung und Überwachung der Aktivitäten des WLVD durch die zuständige Fachabteilung im BMLFUW unter Mitsprache der regional eingerichteten Sektionsleitungen schränken sich die Managementaufgaben für untergeordnete Funktionen an nachgeordneten Dienststellen erheblich ein. Die typischen Merkmale für das Management sind Planung, Organisation, Leitung, Kontrolle und Überwachung. Es macht jedoch einen Unterschied auf welcher Führungsebene dieses Management wahrzunehmen ist, weil ansonsten auch bei Führung einer Poststelle eines Bundesministeriums solche Agenden anfallen, aber nicht als höheres Management gewertet werden können. Für die Führung einer Gebietsbauleitung des WLVD ist zweifelsfrei allein durch die Unterstellung von universitär ausgebildetem Personal von einem gehobenen Niveau auszugehen. Dennoch sind die typischen Merkmale für die analytische Bewertung hauptsächlich beim Kalkül "begrenzt" zu sehen. Es ist dies die Überwachung der Durchführung einer oder mehrerer dem Ziel und Inhalt nach weitgehend festgelegter Aufgaben. Die oben erwähnten Merkmale für das Management sind nicht übergeordnet, sondern nur für den eigenen Wirkungsbereich relevant, wie beispielsweise die Planung, Organisation, Leitung und Kontrolle der konkreten einzelnen Bauprojekte, Schulungen oder Informationsveranstaltungen. Weil jedoch damit im WLVD die Kontrolle des Einsatzes von Menschen und Mittel inklusive Lösung von einfachen Zielkonflikten verbunden ist, scheint Im bundesweiten Vergleich die Zuordnung um eine Stufe höher angemessen. Dennoch Ist zu beachten, dass die Ziele und Mittel sowie die gesamte Organisation und Ausrichtung der Agenden von einer höheren Hierarchieebene aus (von einer Abteilung im BMLFUW) unter Mitwirkung der WLV-Sektionsleitungen vorgegeben sind. Unterfunktionen zu integrieren und auf ein gemeinsames Ziel auszurichten sind zumindest auf höherer Managementebene nicht Aufgaben von Gebietsbauleiterinnen. Managementwissen/APL des Beschwerdeführers: Die für die Richtverwendung angeführten Argumente für die Zuordnung gelten bei diesem Kriterium nahezu zur Gänze auch am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, weil auch dieser die Funktion eines Gebietsbauleiters zu übernehmen hatte. Eine Zuordnung im Sinne der Arbeitsplatzbewertung als Mittel der angemessenen Gehaltsfindung muss auf Basis der Beschreibung, aber auch unter Beachtung der organisatorischen und hierarchischen Gegebenheiten erfolgen. Das Managementwissen für die wissenschaftlichen Zusatzagenden im Ausmaß von nur 13% reichen für eine erhöhte Zuordnung nicht aus. Dies insbesondere auch deshalb weil gerade für die Bauprojekte das Managementwissen von besonderer Bedeutung ist und der Beschwerdeführer auf diesem Gebiet nur ca. ein Drittel der Leistungen erbrachte, die am Arbeitsplatz der Richtverwendung nachgewiesen wurden. Mit der ganzjährigen Führung von Maßnahmenprojekten in Verbindung mit der dazugehörigen Leitungsfunktion ist das Managementwissen der Richtfunktion jenem am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers gleichzuhalten. Darüber hinaus waren die am Arbeitsplatz angeführten wissenschaftlichen Zusatzagenden nur gering mit Managementaufgaben verbunden, da diesbezüglich keinerlei Weisungsrecht bestand. Der Bedienstete verfügte in seiner Zusatzfunktion daher über keine dienstrechtlich relevante Autorität und hatte hauptsächlich nur fachlich zu informieren und zu koordinieren. Auch diese Aufgabe war nur in einem geringen Ausmaß im Verhältnis zur Gesamtbeschäftigung und auf einem schmalen Teilgebiet des WLVD gegeben. Es war in dieser Funktion gegenüber anderen Stellen außerhalb des eigenen Wirkungsbereiches nicht zu planen, zu steuern, zu lenken, zu leiten, zu überwachen oder zu kontrollieren. Umgang mit Menschen/Richtverwendunq: Auf diesem Arbeitsplatz ist die höchstmögliche Zuordnung, Analysewert 4, vorzunehmen. In diesen Verwendungen sind schwierige Verhandlungen zu führen, in welchen erhebliche Interessenskonflikte zu lösen sind, die auch auf politischer Ebene ausgetragen werden. Darüber hinaus haben Gebietsbauleiterinnen sowohl fachlich als auch dienstrechtlich Führungsaufgaben gegenüber universitär ausgebildetem Personal zu übernehmen. Weiters ist im WLVD auf hoher fachlicher Ebene ein Beratungs- und Informationsdienst eingerichtet. Auch der Umgang mit der Öffentlichkeit oder mit Medien ist durch die politische Komponente auf diesen Arbeitsplätzen immer wieder erforderlich. Die Fähigkeit andere zu verstehen, für bestimmte Projekte auszuwählen zu entwickeln und zu motivieren muss daher in dieser Funktion auf hohem Niveau vorhanden sein. Umgang mit Menschen/APL des Beschwerdeführers: Auf diesem Arbeitsplatz ist die höchstmögliche Zuordnung, Analysewert 4, vorzunehmen. Der höhere Personalstand in Verbindung mit den vermehrt zu betreuenden Projekten bei der Richtverwendung wird durch die Zusatztätigkeiten am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ausgeglichen. Am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ist die hohe Zuordnung bei diesem Kriterium weiters durch internationale Agenden, wissenschaftliche Publikationen und die Übernahme erweiterter Schulungsaufgaben gefestigt. In Verbindung mit allen bereits oben dargestellten und der Funktion von Gebietsbauleiterinnen zugeschriebenen Fähigkeiten ist der Arbeitsplatz bei diesem Kriterium der Höchststufe zuzuordnen. Denkrahmen/Richtverwendung: Am Arbeitsplatz ist zum Kalkül "operativ, zielgesteuert", Analysewert 5, zuzuordnen. Auf die breit gefächerten wissenschaftlichen Berührungspunkte des Verwendungszweiges wurde bereits hingewiesen (Geologie, Biologie, Statik, Forstwesen, Wasserrecht, Umwelt- und Verwaltungvorschriften etc.). Gerade bei diesem Kriterium muss anerkannt werden, dass im WLVD bei der Planung und Setzung von Schutzmaßnahmen eine Vielzahl an Wirkungen zu berücksichtigen sind. Das breite Spektrum reicht von politischen, rechtlichen, technischen, geologischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten bis zu sozialen umweltbezogenen oder die geordnete Verwaltung betreffenden Problemstellungen. Eine höhere Zuordnung ergibt sich dennoch nicht, weil die strategischen Vorgaben von anderen Stellen zu erarbeiten sind. Der WLVD wird regional von der jeweiligen Sektionsleitung gesteuert und bundesweit von der Fachabteilung im BMLFUW. Die Funktion von Gebietsbauleiterinnen bleibt daher weitaus überwiegend operativ. Denkrahmen/APL des Beschwerdeführers: Am Arbeitsplatz ist zum Kalkül "operativ, zielgesteuert", Analysewert 5, zuzuordnen. Am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers treffen alle Argumente für die Zuordnung in gleicher Weise zu wie bei der Richtverwendung. Die reduzierte Bautätigkeit wegen Ruhens der Projekte in den Wintermonaten wirkt sich nur unwesentlich auf die analytische Zuordnung bei diesem Kriterium aus. Im Gegenzug dazu wird auch durch Zusatzagenden von nur 13% kein Anlass gesehen, eine andere Zuordnung als bei der Richtverwendung vorzunehmen. Auch bei Anerkennung der Vermittlung bedeutender wissenschaftlicher Erkenntnisse durch den Beschwerdeführer, die dann bei der Maßnahmensetzung des WLVD Berücksichtigung finden können, bleibt eine übergeordnete strategische Komponente auf seinem Arbeitsplatz allein durch das geringe Ausmaß seiner Zusatzagenden für eine außergewöhnlich hohe Zuordnung beim Denkrahmen unerheblich. 87% seiner Tätigkeit werden von der Sektionsleitung für Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie von der Fachabteilung im BMLFUW geplant, gesteuert, kontrolliert und überwacht. Eine strategische Ausrichtung des Arbeitsplatzes ist daher nicht gegeben, weil der Charakter des Arbeitsplatzes von den 87% der Gesamttätigkeit als Gebietsbauleiter geprägt ist, bei dem noch dazu eine erhebliche Reduktion an Kernaufgaben nachgewiesen wurde. Der Fachbereich der Zusatzaufgaben des Beschwerdeführers war bei Schutzmaßnahmen im WLVD nie zur Gänze zu vernachlässigen. Mit dem Einsatz des Beschwerdeführers war von den Referentlnnen in den Gebietsbauleitungen aber erst eine bessere Rücksicht auf dessen wissenschaftliche Erkenntnisse zu erwarten. Von grob definierten Unternehmensrichtlinien oder Unternehmenszielen, die eine Vorgabe für die nächsthöhere Zuordnungsstufe bei diesem Kriterium darstellen, kann jedoch am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers noch nicht die Rede sein. Das wissenschaftliche Fachgebiet auf dem der Beschwerdeführer im Ausmaß von nur 13% der Gesamtbeschäftigung tätig war, ist im Verhältnis zu den übrigen Aufgabenfeldern, die den Arbeitsbereich von Gebietsbauleiterinnen berühren, nicht breit genug für eine gesonderte Zuordnung bei diesem Kriterium. Es handelt sich hierbei um ein zusätzliches Themenfeld, das Gebietsbauleiterinnen mitzubetreuen haben, wie beispielsweise die Geologie, das Forstwesen oder bautechnische Angelegenheiten etc. Denkanforderung/Richtverwendung: Am Arbeitsplatz ist zum Kalkül "unterschiedlich", Analysewert 5, zuzuordnen. Auch bei diesem Kriterium wirkt sich die starke hierarchische Gliederung dieses Verwendungszweiges aus. Zum Erarbeiten übergeordneter Strategien für den gesamten WLVD sind Gebiets-bauleitungen nicht eingerichtet, sondern für die konkrete Umsetzung von Maßnahmen gegen Naturgefahren unter Berücksichtigung der damit zusammenhängenden Problemstellungen. Daraus resultiert die Zuordnung zum Kalkül "unterschiedlich". Die Definition übergeordneter Ziele oder die Beantwortung von Grundsatzfragen des WLVD sind nicht Gegenstand dieser Arbeitsplätze. Im Vordergrund steht bei diesen die Maßnahmensetzung zur Verhinderung von Naturkatastrophen im überwiegend regionalen Bereich. Zusätzliche Aufgaben, wie die Leitung von interdisziplinären, intra- und transnationalen Projektarbeiten, die in der Beschreibung angeführt sind, wären auch bei Nachweis allein vom Umfang her zu gering, um eine andere Zuordnung zu begründen. Darüber hinaus besteht für die untergeordnete Funktion an einer nachgeordneten Dienststelle des BMLFUW kein in bewertungsrelevantem Ausmaß erteilter innovativer Forschungsauftrag, der den Gesamtcharakter der Funktionen erheblich abändern würde. Bei der Bewertung von Arbeitsplätzen sind die überwiegenden Zielvorgaben für die Tätigkeiten maßgeblich und diese sind bei der Richtverwendung eindeutig jene von Gebietsbauleiterinnen des WLVD mit Ausrichtung auf konkrete Maßnahmensetzung, wenn auch auf hohem Fachniveau, aber immer noch auf Basis weitgehend vorgegebener Methoden. Aus diesem entscheidenden Umstand resultiert bei diesem Kriterium die Zuordnung zum Kalkül "unterschiedlich". Denkanforderunq/APL des Beschwerdeführers: Am Arbeitsplatz ist zum Kalkül "unterschiedlich", Analysewert 5, zuzuordnen. Auch mit der nicht anzuzweifelnden Pionierleistung des Beschwerdeführers für den WLVD bleibt die Funktion aus der Gesamtsicht weitaus überwiegend operativ. Eine allenfalls anzurechnende erhöhte Denkanforderung bleibt im Ausmaß von nur 13% zu gering um im Vergleich zur Richtverwendung eine höhere Zuordnung zu rechtfertigen, weil sich damit der Charakter der Stelle nicht wesentlich verändert. Auf Arbeitsplätzen mit höherer Zuordnung bei diesem Kriterium wird erwartet, dass im Rahmen eines breit gefächerten Aufgabenrahmens funktionale Ziele gesetzt und Problemkreise für operative Funktionen vorformuliert werden. Gebietsbauleitungen sind mit nur geringen Abweichungen als operative (ausführende) Stellen zu sehen. Die Setzung von Bereichszielen befindet sich nicht im Vordergrund des Aufgabenkataloges von Gebietsbauleiterinnen. Auch am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ändert sich durch erhebliche Reduktion der Kernaufgaben für Gebietsbauleiterinnen nicht der Charakter der Stelle, wenn die höher zu dotierenden Zusatzaufgaben nur ein Ausmaß von 13% der Gesamtbeschäftigung erreichen. Handlungsfreiheit/Richtverwendunq: Der Arbeitsplatz wird bei diesem Kriterium zwischen "richtliniengebunden" und "allgemein geregelt", näher bei der höheren Dotierung, Analysewert 12, gesehen. Die beim Kalkül "allgemein geregelt" zugeordnete "operative Handlungsfreiheit" ist durch die Einrichtung der Arbeitsplätze in einer nachgeordneten Dienststelle mit hierarchisch untergeordneter Position noch nicht erreichbar. Wegen der bestehenden Leitungsfunktion und den bei Gebietsbauleiterinnen gegebenen Befugnissen zur Vertretung der Sektion in verschiedenen Gremien oder bei Gebietskörperschaften sowie auch durch die Funktion als Sachverständige ist bereits ein sehr hoher Grad an Handlungsfreiheit gegeben. Bestimmte übergeordnete Agenden in Verbindung mit der allgemeinen Zielrichtung von Maßnahmen obliegen jedoch allein der Sektionsleitung in Zusammenwirken mit der Fachabteilung im BMLFUW. Darüber hinaus ist die regionale Beschränkung der Zuständigkeit von Gebietsbauleiterinnen zu berücksichtigen. Die erfolgte Zuordnung ist bei diesem Kriterium unter Bedachtnahme auf die starke hierarchische Gliederung die höchstmögliche. Im WLVD verfügen erst die Sektionsleitungen über entsprechende Befugnisse, die eine operative Handlungsfreiheit kennzeichnen. Gebietsbauleiterinnen sind diesen Funktionen gegenüber stark weisungsgebunden und nur in einzelnen Aktivitäten als Sachverständige weisungsfrei. Eine operative Handlungsfreiheit ist daher für Gebietsbauleiterinnen noch nicht gegeben. In der Regel wird diese erst von Leiterinnen eigenständiger Dienststellen oder von Leiterinnen von Abteilungen in Bundesministerien erreicht. Handlungsfreiheit/APL des Beschwerdeführers: Der Arbeitsplatz wird bei diesem Kriterium zwischen "richtliniengebunden" und "allgemein geregelt", näher bei der höheren Dotierung, Analysewert 12, gesehen. Nach Berücksichtigung der erweiterten Befugnisse und mit Übernahme zusätzlicher und teilweise überregionaler Aufgaben am Vergleichsarbeitsplatz kann auch für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers keine höhere Handlungsfreiheit angerechnet werden. Das Verwendungsbild am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers hebt sich nicht so deutlich von jenem anderer Gebietsbauleiterinnen ab, dass es zwingend zu einer anderen Zuordnung bei den nach §137 BDG vorgegebenen Bewertungskriterien kommen muss. Auf die mit den Zusatzaufgaben verbundenen Einschränkungen im Vergleich zum Aufgabenumfang der Richtverwendung wurde bereits hingewiesen. Insbesondere ist diesbezüglich im Vergleich zur Richtverwendung festzuhalten, dass die Handlungsfreiheit dort durch die höhere Anzahl an Personal wegen erweiterter Dispositionsmöglichkeiten in geringem Umfang größer ist. Insgesamt bleiben die Unterscheide zwischen Richtverwendung und zu untersuchenden Arbeitsplatz auch bei diesem Kriterium gering, weil sich weder Zusatzagenden noch erhöhte oder verminderte Kernaufgaben auf den Charakter der Stellen bewertungsrelevant auswirken. Dass der Beschwerdeführer in seiner Zusatzfunktion nicht mit dienstrechtlich relevantem Weisungsrecht ausgestattet war, wurde bereits erwähnt. Daher wird die Handlungsfreiheit insgesamt nicht größer als bei der Richtverwendung gesehen. Außerdem wird mit 13% der Gesamtbeschäftigung nicht der Status einer eigenständigen Dienststellenleitung oder einer Abteilungsleitung in Zentralstellen erreicht. Dimension/Richtverwendunq: Für den Arbeitsplatz erfolgt die Zuordnung zu "mittel", Analysewert
- Die für die Maßnahmensetzung zu Verfügung gestellten Mittel allein geben nicht Aufschluss über den hohen Grad an monetärer Verantwortung für die Funktion als Gebietsbauleiterln des WLVD. Es wurde daher eine Einschätzung getroffen, die auch auf die konkret zu schützenden Werte unter Bedachtnahme auf die Aufgabenstellung von Gebietsbauleiterinnen Rücksicht nimmt. Wenn man nicht wissenschaftlich gedeckten Veröffentlichungen folgt, wird weltweit ein Schaden durch Naturereignisse mit 50 bis 75 Mrd. EURO pro Jahr angenommen Reduziert man diese Summe auf jenen Teil, der die Fläche Österreichs betrifft, kann man von einer Schadenssumme in Höhe von einer halben Milliarde EURO ausgehen, die durch den WLVD beeinflusst werden kann. Beispielsweise vor Sturmschäden und Erdbeben bietet die WLV kaum Schutz. Die speziellen alpinen Verhältnisse des Landes sind jedoch hierbei zu beachten. Heruntergebrochen auf eine der in Österreich bestehenden Gebietsbauleitungen ergibt sich daher nach grober Schätzung eine zu berücksichtigende Jahressumme von bis zu 45 Millionen EURO. Höhere Beträge sind selbst für stellvertretende Sektionsleiterinnen gemäß Richtverwendung der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht zu veranschlagen, weil diese nur in der Vertretungsphase überregional zu koordinieren haben und auf Dauer ähnliche Projekte betreuen wie Gebietsbauleiterinnen. Dimension/APL des Beschwerdeführers: Für den Arbeitsplatz erfolgt die Zuordnung zu "mittel", Analysewert
- Bei diesem Kriterium gelten für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers die gleichen Argumente für eine Einstufung zum Kalkül "mittel". Selbst wenn sich die Dimension auf Grund der wesentlich geringeren Projektbetreuung und der damit bewertungswirksam geringeren Mittelzuweisung reduzieren müsste, kann hier der durch die auf diesem Arbeitsplatz gesetzten Maßnahmen bewirkte volkswirtschaftliche Nutzen so angerechnet werden, dass im Vergleich zur Zuordnung bei der Richtverwendung kein Unterschied besteht. Darüber hinaus wird bemerkt, dass das Bewertungssystem die Möglichkeit offen lässt, die Dimension auch nach servicierten Stellen zu beurteilen. Demnach wäre am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers auch wegen der bundesweiten Wirkung seiner wissenschaftlichen Zusatzagenden und der als Gebietsbauleiter Schutz bietenden Einwohnerzahl eine Einstufung zu diesem Kalkül zulässig. Die reduzierten Kernaufgaben im Projektbereich blieben daher aus dieser Sicht belanglos. Einfluss auf Enderqebnisse/Richtverwendunq: Am Arbeitsplatz besteht trotz Annahme einer sehr hohen Globalsumme für die Dimension ein direkter Einfluss auf Endergebnisse, Analysewert
- Der hohe Einfluss resultiert bei der Richtverwendung aus der herausragenden Stellung der Gebietsbauleitung. Mit der Übernahme spezieller und zahlreicher Projekte kommt dieser Funktion in Vorarlberg ein hoher Anteil an der Erreichung des Gesamtzieles des WLVD im BMLFUW zu. Gebietsbauleiterinnen betreuen weitgehend eigenständig ihren zugewiesenen Bereich. Ein höherer Einfluss bleibt jedoch durch die starke hierarchische Gliederung und die übergeordnete Steuerung des Organisationsbereiches ausgeschlossen. Arbeitsplätze von stellvertretenden Sektionsleiterinnen gemäß Richtverwendung der Anlage 1 zum BDG 1979 unterscheiden sich von solchen Funktionen in der Analyse beim Kriterium "Einfluss auf Endergebnisse" nicht. Beim Verantwortungswert unter Anrechnung einer monetären Dimension ist stets zu beachten, dass in allen Budgetfragen das Bundesministerium für Finanzen eine entscheidende Rolle spielt. Zu berücksichtigen ist daher auch, dass selbst Leiterinnen von Fachsektionen in Zentralleitungen von der Budgetverteilung durch die Ressortspitze abhängig sind und dabei zusätzlich noch Präsidialsektionen auf solche Zuweisungen über die ihnen untergeordneten Haushaltsabteilungen Einfluss nehmen. Über weitere Hierarchieebenen hinweg (Leitung der Forstsektion sowie Fachabteilungsleitung samt Referentlnnen im BMLFUW und WLV-Sektionsleitung) reduziert sich das Mitspracherecht von Gebietsbauieiterlnnen bei Aufteilung und Verwendung der Budgetmittel in Millionenhöhe. In Verbindung mit der Anrechnung einer Globalsumme beim Kriterium "Dimension" wäre eine höhere als die nun festgesetzte nicht nachvollziehbar und im bundesweiten Vergleich nicht angemessen. Nur bei niedrigerer Zuordnung beim Kriterium Dimension für die konkret zugewiesenen Mittel für Maßnahmen ergäbe sich eine höhere Bemessung für den Einfluss auf Endergebnisse. Damit bliebe aber der gesamte Verantwortungswert wieder unverändert. Einfluss auf Enderqebnisse/APL des Beschwerdeführers: Am Arbeitsplatz besteht trotz Annahme einer sehr hohen Globalsumme für die Dimension ein direkter Einfluss auf Endergebnisse, Analysewert
- Wenn man im Vergleich zur Richtverwendung die geringen, für Bauprojekte zu Verfügung stehenden Kollektivvertragsbediensteten der Gebietsbauleitung des Beschwerdeführers beachtet, ist ein gewisser Unterschied in der Aufgabenstellung feststellbar, weil damit eine deutliche Reduktion von Schutzmaßnahmen verbunden war. Mit einer geringeren Arbeitsleistung in diesem Tätigkeitsbereich reduziert sich auch der Einfluss auf die diesbezüglichen Arbeitsergebnisse, die sich konkret im Verbrauch der zugewiesenen Budgetmittel dokumentiert haben. Weder die Zusatzagenden noch die reduzierten Kernaufgaben in Verbindung mit den geringeren Budgetmitteln rechtfertigen jedoch bei diesem Kriterium eine unterschiedliche Zuordnung der zu vergleichenden Arbeitsplätze bei diesem Kriterium. Hierzu wird näher ausgeführt: Zwischen den Kriterien "Dimension" und "Einfluss auf Endergebnisse" besteht ein direkter Zusammenhang. Es gilt daher auch hier, dass ein höherer Einfluss auf Endergebnisse nur bei entsprechender Reduktion der Dimension auf konkret zugewiesene Budgetmittel anrechenbar wäre. Unter Berücksichtigung der Zusatztätigkeit ist dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers der gleiche Anteil am Gesamtziel des WLVD anrechenbar, auch wenn die Projektarbeit im Vergleich zur Richtverwendung erheblich eingeschränkt war. Ein höherer Einfluss auf Endergebnisse wäre allenfalls dann zu berücksichtigen, wenn der Beschwerdeführer seine wissenschaftlichen Ergebnisse mittels Weisungsrecht im Sinne einer dienstrechtlichen Autorität durchsetzen hätte können. Mit den wissenschaftlichen Agenden, die noch dazu nur auf einem schmalen Gebiet des WLVD erarbeitet wurden, war jedoch weder ein Weisungsrecht noch eine Führungs- und Leitungsfunktion verbunden. Eine Einflussnahme auf die Arbeit der WLV-Referentlnnen war daher auf Basis von Empfehlungen und Beratungen gegeben, die hinsichtlich des anzuwendenden Einstufungssystems noch nicht als direkt zu bezeichnen sind und damit nur als beitragend zuzuordnen wären. Die Gleichstellung mit der Richtverwendung ist jedoch auch bei diesem Kriterium ableitbar weil der Beschwerdeführer seinen Einfluss bundesweit - und nicht nur auf regionaler Ebene - ausgeübt hat und darüber hinaus, abgesehen von der deutlich verminderten Projektarbeit, zu 87% das gleiche Verwendungsbild wie die Richtverwendung aufweist." Zusammenfassend wurde im Gutachten vom 25.11.2016 ausgeführt: "Wie in der Vorbemerkung erwähnt, wird eine Stelle nach den zugewiesenen Aufgaben anhand einer Arbeitsplatzbeschreibung, der Geschäftseinteilung, der Geschäfts-ordnung und ähnlicher Entscheidungshilfen eingestuft. Für eine solche abstrakte Bewertung, die auch als Gehaltsfindung gedacht ist, wenn der betreffende Arbeitsplatz noch gar nicht besetzt ist, sind Verhandlungen mit dem Ressort und eine zwischen Dienstbehörde und Bundeskanzleramt in Übereinstimmung festgelegte Zuordnung üblich. Im Streitfall unter Anrufung einer dritten Stelle zählen nur die tatsächlich erbrachten Leistungen und die konkret eingenommene hierarchische Position mit allen Berechtigungen und Befugnissen von ArbeitsplatzinhaberInnen bzw. BeschwerdeführerInnen, auch wenn allenfalls formelle Vorgaben der Organisation oder der Bewirtschaftung nicht eingehalten wurden. Ungeachtet dessen ist jedoch stets auch das tatsächliche Verhältnis zu anderen Funktionen im Umfeld der Arbeitsplätze von BeschwerdeführerInnen zu untersuchen und zu klären. Es muss daher erlaubt sein, auf hierarchisch abhängige und bewertungsrelevante Gegebenheiten einzugehen und Bezug zu nehmen, wenn die festgestellten Verhältnismäßigkeiten keinen anderen (irregulären) Sachverhalt anzeigen, als dies auch formal in Geschäftseinteilungen oder ähnlichen Organisationsübersichten dargestellt ist. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn zu Positionen Bezug genommen wird, die von der Gesetzgebung in die Anlage 1 zum BDG 1979 genannt sind, weil sich im hierarchischen Aufbau auch die analytischen Zuordnungen in einer logischen, schlüssigen und nachvollziehbaren Rangliste widerspiegeln müssen. Wenn sich daher keine gegenteiligen Argumente finden lassen, müssen zumindest als nähere Erläuterung des Analyseergebnisses die zum Verständnis einer bestimmten Zu-ordnung bei einem Kriterium angeführten Begründungen mit Bezug auf andere Positionen zulässig sein, ebenso die Erklärung, weshalb eine Zuordnung bei einem bestimmten Kriterium im Vergleich zu einer im Gesetz genannten Richtverwendung nicht oder noch nicht erreichbar ist. Aus diesem Grund wird nachstehend über die analytische Gegenüberstellung mit der Richtverwendung unter Punkt 1.8.
- der Anlage 1 zum BDG 1979 hinaus zu erklären versucht, weshalb weder für die Richtverwendung noch für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers im bundesweiten Vergleich eine Zuordnung nach A1/4 gerechtfertigt wäre. Durch die starke hierarchische Gliederung des WLVD ist bei den analytischen Zuordnungen zu den einzelnen Funktionen besondere Sorgfalt angezeigt. Die einzelnen analytischen Ergebnisse für diese Funktionen, die sich als so genannte Bewertungszeilen darstellen, müssen wegen des anzuwendenden integrierten Verfahrens, bei dem alle Bewertungsstufen des Anwendungsbereiches in einem verhältnismäßig richtigen Abstand zueinander angeordnet sind, so dotiert sein, dass ein Hinzukommen oder Wegfall von Hierarchiestufen nicht eine Beeinträchtigung des ausgewogenen Bewertungsgefüges oder die Notwendigkeit einer analytisch völligen Neustrukturierung herbeiführt. Es darf an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass die gemäß § 137 BDG 1979 vorgenommenen Einstufungen mit derartiger Umsicht vorgenommen werden, dass Beschwerdefälle im Verhältnis zu den zu betreuenden Arbeitsplätzen nur im Promille-bereich liegen, weil die zum Teil durch die Richtverwendungen vorgegebene Rangreihenfolge entsprechend Beachtung findet.Es darf an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass die gemäß Paragraph 137, BDG 1979 vorgenommenen Einstufungen mit derartiger Umsicht vorgenommen werden, dass Beschwerdefälle im Verhältnis zu den zu betreuenden Arbeitsplätzen nur im Promille-bereich liegen, weil die zum Teil durch die Richtverwendungen vorgegebene Rangreihenfolge entsprechend Beachtung findet. Bei Rücksichtnahme auf dieses bestehende geschlossene System sind die Zuordnungen daher so festzulegen, dass in der Analyse auch jene Hierarchiestufen mit-bedacht werden, die allenfalls nicht in der Anlage 1 zum BDG 1979 gesetzlich verankert sind. Durch lückenlose Aufnahme aller eventuell möglichen hierarchischen Abstufungen für jeden im Bundesdienst vorhandenen Verwendungszweig wäre der Richtverwendungskatalog unübersichtlich, überladen und in der Praxis wegen eines zu hohen Aktualisierungsaufwandes Kosten verursachend, unhandlich und unbrauchbar. Konkret bedeutet dies für die gegenübergestellten Arbeitsplätze, dass sich allein aus der gleich benannten Funktion mit nachgewiesener nahezu 90% gleichartiger Aufgabenstellung eine weitgehend ähnliche Bewertungszeile ergeben musste, da nach Untersuchung des genauen Sachverhalts weder fachlich noch bezüglich der hierarchischen Verhältnisse außergewöhnlichen Abweichungen festzustellen waren. Nach Berücksichtigung der besonders starken Richtverwendung mit einigen über die übliche Gebietsbauleitung hinaus gehenden Zusatzagenden und einem extrem hohen Stand an Baupersonal und zu betreuenden Projekten ergibt sich ein solider Arbeitswert beim Hauptkriterium "Wissen" für die Funktion. Die Funktion des Beschwerdeführers erreicht diese Stufe wegen deutlich verkürzter Projektarbeit bei diesem Kriterium durch den erweiterten Tätigkeitsbereich. Im Verhältnis zur im BMLFUW in der Zentralleitung und bei anderen so genannten nachgeordneten Dienststellen üblichen Besoldung ist eine Einstufung von Gebiets-bauleiterInnen des WLVD in A1/3 bereits eine hervorgehobene Position, die auch nur bei Leitung mehrerer universitär ausgebildeter MitarbeiterInnen vorgesehen ist. Der Personalstand der MitarbeiterInnen zeigt im WLVD stets die Anzahl der zu betreuenden Bau- oder sonstigen Projekte an, so dass die Leitungsspanne dort als Indikator für die Größe und die Bedeutung eines Zuständigkeitsbereiches gelten kann. Die nächsthöhere Position gemäß Richtverwendungskatalog, zu welcher aber nicht direkt analytisch verglichen werden kann, weil der VwGH als Nachweis der Richtigkeit einer Einstufung die Gegenüberstellung im gleichen Bandbreitensektor verlangt, ist der stellvertretende WLV-Sektionsleiter, der auch selbst eine Gebietsbauleitung mitzuführen hat und in A1/4 eingestuft ist. Diese Funktion unterscheidet sich von GebietsbauleiterInnen ohne Stellvertretung wegen der ähnlichen Kernaufgaben nur in 2 der 8 analytischen Zuordnungen. Es sind dies jene beim "Managementwissen" und bei der "Handlungsfreiheit". Ein erhöhtes Wissen ist für die Vertretung der Sektionsleitung in jedem