UVP-G 2000 im Verfahren entstanden sind, werden mit € 6.083,90 (in Worten sechstausenddreiundachzig Euro und neunzig Cent) bestimmt.römisch eins. Die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. römisch 40 für den Fachbereich "Verkehr", die im Zuge des Beschwerdeverfahrens betreffend das Projekt "Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung; Bauvorhaben B122b Abzweigung Voralpenstraße, Baulos Westspange Steyr"
UVP-G 2000 im Verfahren entstanden sind, werden mit € 6.083,90 (in Worten sechstausenddreiundachzig Euro und neunzig Cent) bestimmt. II. Binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses ist der Betrag von € 6.083,90 (in Worten sechstausenddreiundachzig Euro und neunzig Cent) von der Oberösterreichischen Landesregierung, an Dipl.-Ing. XXXX auf das Konto bei der XXXX , IBAN XXXX , BIC XXXX , UID-Nr. XXXX , zu überweisen. Eine Kopie des Einzahlungsbeleges ist an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.römisch zwei. Binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses ist der Betrag von € 6.083,90 (in Worten sechstausenddreiundachzig Euro und neunzig Cent) von der Oberösterreichischen Landesregierung, an Dipl.-Ing. römisch 40 auf das Konto bei der römisch 40 , IBAN römisch 40 , BIC römisch 40 , UID-Nr. römisch 40 , zu überweisen. Eine Kopie des Einzahlungsbeleges ist an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2019, GZ W127 2170907-1/38Z, wurde Herr Dipl.-Ing. XXXX
Vm 52 AVG zum Sachverständigen für das Fachgebiet "Verkehr" im Beschwerdeverfahren betreffend das Projekt "Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung; Bauvorhaben B122b Abzweigung Voralpenstraße, Baulos Westspange Steyr" bestellt. Diese Bestellung war als ergänzende Begutachtung zu dem bereits erfolgten Gutachten des amtlichen Sachverständigen für Verkehr erforderlich.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2019, GZ W127 2170907-1/38Z, wurde Herr Dipl.-Ing. römisch 40
Paragraph 3 b, Absatz eins, UVP-G 2000 in Verbindung mit 52 AVG zum Sachverständigen für das Fachgebiet "Verkehr" im Beschwerdeverfahren betreffend das Projekt "Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung; Bauvorhaben B122b Abzweigung Voralpenstraße, Baulos Westspange Steyr" bestellt. Diese Bestellung war als ergänzende Begutachtung zu dem bereits erfolgten Gutachten des amtlichen Sachverständigen für Verkehr erforderlich. Herrn Dipl.-Ing. XXXX wurde aufgetragen, ein Gutachten zu den von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen vorzulegen und insbesondere zu beantworten, ob die dem Projekt zugrunde gelegten Daten unter Einbeziehung der Ergebnisse des bisherigen Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Beschwerdevorbringen und den ergänzenden Fragen der Beschwerdeführer plausibel und nachvollziehbar seien, sowie ob abschätzbar sei, wie hoch die Wahrscheinlichkeit sei, dass der Schwellenwert von 15 000 Kfz/24h nicht erreicht werde. Das Gutachten sei schriftlich zu erstatten und im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu präsentieren und diskutieren.Herrn Dipl.-Ing. römisch 40 wurde aufgetragen, ein Gutachten zu den von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen vorzulegen und insbesondere zu beantworten, ob die dem Projekt zugrunde gelegten Daten unter Einbeziehung der Ergebnisse des bisherigen Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Beschwerdevorbringen und den ergänzenden Fragen der Beschwerdeführer plausibel und nachvollziehbar seien, sowie ob abschätzbar sei, wie hoch die Wahrscheinlichkeit sei, dass der Schwellenwert von 15 000 Kfz/24h nicht erreicht werde. Das Gutachten sei schriftlich zu erstatten und im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu präsentieren und diskutieren. Mit Schriftsatz vom 31.03.2019, welcher am 01.04.2019 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte Herr Dipl.-Ing. XXXX das schriftlich erstattete Gutachten vor.Mit Schriftsatz vom 31.03.2019, welcher am 01.04.2019 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte Herr Dipl.-Ing. römisch 40 das schriftlich erstattete Gutachten vor. Mit E-Mail vom 19.08.2019 übermittelte der Sachverständige eine ergänzende Stellungnahme aufgrund einer durch den Projektwerber aktualisierten Verkehrsuntersuchung. Am 20.08.2019 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, zu welcher der nichtamtliche Sachverständige geladen wurde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab dieser seine Stellungnahme vom 19.08.2019 wieder und stand aufgrund der zwischenzeitlich vom Projektweber vorgelegten neuen Verkehrserhebungen den Parteien für Fragen im Rahmen des Parteiengehörs zur Verfügung. In weiterer Folge langte eine aufgeschlüsselte Gebührennote vom 20.08.2019, Rechnung/Nr.: 19/097, beim Bundesverwaltungsgericht am 23.08.2019 ein, welche sich wie folgt zusammensetzt: Tabelle kann nicht dargestellt werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:Tabelle kann nicht dargestellt werden. römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt A) I.:Zu Spruchpunkt A) römisch eins.: 1.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG (mit Ausnahmen) und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.1.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG (mit Ausnahmen) und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im gegenständlichen Verfahren war besonderes Fachwissen für den Fachbereich "Verkehr" erforderlich, über welches das Bundesverwaltungsgericht nicht verfügt. Die Beiziehung des Sachverständigen erwies sich somit als notwendig im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG.Im gegenständlichen Verfahren war besonderes Fachwissen für den Fachbereich "Verkehr" erforderlich, über welches das Bundesverwaltungsgericht nicht verfügt. Die Beiziehung des Sachverständigen erwies sich somit als notwendig im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, AVG.
1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG.
2 AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen.
AG richtet sich der Anspruch auf die Gebühr nach dem Sachverständigen erteilten Auftrag.
Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG.
Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen.
Paragraph 25, Absatz eins, GebAG richtet sich der Anspruch auf die Gebühr nach dem Sachverständigen erteilten Auftrag.
AG umfasst die Gebühr des SachverständigenGemäß Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
AG sind die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs stets zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung (hier: Der bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges gebührende Vergütungssatz nach der Reisegebührenvorschrift 1955 beträgt nach § 10 Abs. 3 und 4 RGV BGBl 1955/133 idF BGBl I 2008/86 ab 1.7.2008: c) für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer € 0,42).2.
Paragraph 28, Absatz 2, GebAG sind die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs stets zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung (hier: Der bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges gebührende Vergütungssatz nach der Reisegebührenvorschrift 1955 beträgt nach Paragraph 10, Absatz 3 und 4 RGV BGBl 1955/133 in der Fassung BGBl römisch eins 2008/86 ab 1.7.2008: c) für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer € 0,42). 3.
AG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders hat aufwenden müssen, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.3.
Paragraph 32, GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders hat aufwenden müssen, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Liegt der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (§§ 6 und 27 Abs. 1), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren entfernt, so erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf 28,20 €.Liegt der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (Paragraphen 6 und 27 Absatz eins,), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren entfernt, so erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf 28,20 €. 4. Hinsichtlich der Gebühr für Mühewaltung lauten die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), StF BGBl. Nr. 136/1975 idgF, (auszugsweise) wie folgt:4. Hinsichtlich der Gebühr für Mühewaltung lauten die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, idgF, (auszugsweise) wie folgt: "Gebühr für Mühewaltung § 34.
AG, der Gebühr für Zeitversäumnis
AG sowie der Gebühr für Mühewaltung
AG stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar sowie plausibel dar. Die Höhe der angesetzten Beträge steht in Einklang mit den Vorgaben der Bestimmungen des GebAG und ist daher nicht zu beanstanden.5. Der Umfang der geltend gemachten Gebühren betreffend der Reisekosten
Paragraph 28, GebAG, der Gebühr für Zeitversäumnis
Paragraph 32, GebAG sowie der Gebühr für Mühewaltung
Paragraph 34, GebAG stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar sowie plausibel dar. Die Höhe der angesetzten Beträge steht in Einklang mit den Vorgaben der Bestimmungen des GebAG und ist daher nicht zu beanstanden.
der gesetzlichen Bestimmung in der Schreibgebühr auch die Kosten der zur Reinschrift des Gutachtens verwendeten Schreibkräfte und der hiezu erforderlichen Schreibmittel enthalten sind. Insoweit ist ein weiterer Ersatz der Kosten für Schreibkräfte unzulässig (s. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4 [2018] E61 zu § 31 GebAG) und ist diesbezüglich dieser Posten in der Kostennote anzupassen.Dazu ist anzumerken, dass
der gesetzlichen Bestimmung in der Schreibgebühr auch die Kosten der zur Reinschrift des Gutachtens verwendeten Schreibkräfte und der hiezu erforderlichen Schreibmittel enthalten sind. Insoweit ist ein weiterer Ersatz der Kosten für Schreibkräfte unzulässig (s. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4 [2018] E61 zu Paragraph 31, GebAG) und ist diesbezüglich dieser Posten in der Kostennote anzupassen.
AG gebührt dem Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 7,60 € bis 44,90 €, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 39,70 € mehr.
Paragraph 36, GebAG gebührt dem Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 7,60 € bis 44,90 €, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 39,70 € mehr. Durch die Gebühr für Aktenstudium (§ 36 GebAG) wird nur die für das bloße Lesen des Gerichtsaktes aufgewendete Mühe abgegolten. Vorbereitungsarbeiten schriftlicher Unterlagen, die Auswertung von Fotos, die Zusammenfassung des Sachverhalts, die ordnende stoffsammelnde, konzeptive und ausarbeitende Tätigkeit des SV hingegen sind nach § 34 als Mühewaltung zu honorieren.Durch die Gebühr für Aktenstudium (Paragraph 36, GebAG) wird nur die für das bloße Lesen des Gerichtsaktes aufgewendete Mühe abgegolten. Vorbereitungsarbeiten schriftlicher Unterlagen, die Auswertung von Fotos, die Zusammenfassung des Sachverhalts, die ordnende stoffsammelnde, konzeptive und ausarbeitende Tätigkeit des SV hingegen sind nach Paragraph 34, als Mühewaltung zu honorieren. Die Durcharbeitung umfangreicher schriftlicher Unterlagen ist eine ordnende, stoffsammelnde Tätigkeit und daher nicht als Aktenstudium, sondern als Mühewaltung zu honorieren (s. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4 [2018] E11 zu § 36 GebAG).Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4 [2018] E11 zu Paragraph 36, GebAG). Im gegenständlichen Verfahren beantragte der Sachverständige eine Gebühr für "Aktenstudium und Analysen" im Ausmaß von 16 Stunden á € 100,00 und somit insgesamt € 1.600,00. Dazu ist festzuhalten, dass mit dem Betrag auch weitere Tätigkeiten, die als Mühewaltung zu honorieren gewesen wären, etwa die Aufbereitung und Analyse der in den Unterlagen enthaltenen Daten, abgegolten werden. Der Stundensatz, den der Sachverständige für Analyse und Aktenstudium angewandt hat, ist deutlich niedriger als jener, den er für Mühewaltung anwendet, weswegen die Gebühr von € 1.600,00 anzuerkennen ist. 7. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Tabelle kann nicht dargestellt werden. Der Gebührenbetrag ist
GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG auf volle 10 Cent aufzurunden.Tabelle kann nicht dargestellt werden. Der Gebührenbetrag ist
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG auf volle 10 Cent aufzurunden. Die Gebühr des Sachverständigen ist daher mit € 6.083,90 (inkl. USt) zu bestimmen. Zu Spruchpunkt A) II.:Zu Spruchpunkt A) römisch zwei.:
2 UVP-G 2000 sind Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren nach diesem Bundesgesetz erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige, von der Projektwerberin zu tragen. Die Behörde kann der Projektwerberin durch Beschluss auftragen, diese Kosten, nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde, direkt zu bezahlen.
Paragraph 3 b, Absatz 2, UVP-G 2000 sind Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren nach diesem Bundesgesetz erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige, von der Projektwerberin zu tragen. Die Behörde kann der Projektwerberin durch Beschluss auftragen, diese Kosten, nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde, direkt zu bezahlen. Die für den Sachverständigen anfallenden Kosten sind als Barauslagen zu qualifizieren, die die Oberösterreichische Landesregierung als Projektwerberin im gegenständlichen Verfahren
Vm § 3b Abs. 2 und § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 zu tragen hat.Die für den Sachverständigen anfallenden Kosten sind als Barauslagen zu qualifizieren, die die Oberösterreichische Landesregierung als Projektwerberin im gegenständlichen Verfahren
Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 3 b, Absatz 2 und Paragraph 40, Absatz 5, UVP-G 2000 zu tragen hat. Sohin ist spruchgemäß zu entscheiden und der Oberösterreichischen Landesregierung die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. XXXX in der im Spruch bestimmten Höhe vorzuschreiben.Sohin ist spruchgemäß zu entscheiden und der Oberösterreichischen Landesregierung die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. römisch 40 in der im Spruch bestimmten Höhe vorzuschreiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W127.2170907.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.