GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen werde. Für die Prüfung des internationalen Schutzes sei
1b der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates Ungarn zuständig.
1 FPG werde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei
2 FPG eine Abschiebung nach Ungarn zulässig.2. Mit Bescheid vom 09.07.2015 sprach das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 04.06.2015, ohne in die Sache einzutreten,
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen werde. Für die Prüfung des internationalen Schutzes sei
Paragraph 18, Absatz eins b, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlamentes und des Rates Ungarn zuständig.
Paragraph 61, Absatz eins, FPG werde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei
Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Ungarn zulässig. 3. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.09.2015, W168 2111428-1/4Z u.a.
BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt und mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.10.2015, W168 2111428-1/5E u.a.
3
Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt und mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.10.2015, W168 2111428-1/5E u.a.
Paragraph 21, Absatz 3,
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, ihm
G 2005 subsidiärer Schutz zuerkannt und
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.01.2018 erteilt.4. Mit Bescheid des BFA vom 30.01.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.06.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, ihm
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 subsidiärer Schutz zuerkannt und
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.01.2018 erteilt. Die belangte Behörde stellte fest, dass der BF inzwischen volljährig sei, an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung leide und sich derzeit in Behandlung in einer Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie befinde. Im November 2015 habe ein Richter bereits einmal aufgrund seiner selbstschädigenden Handlungen und einer ernsthaften Selbstgefährdung eine Einweisung des BF in eine geschlossene Anstalt veranlasst. Eine Gefährdung seiner Person im Sinne des § 8 AsylG sei nicht auszuschließen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre er möglicherweise in einer aussichtslosen Lage und sei ihm daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Die belangte Behörde stellte fest, dass der BF inzwischen volljährig sei, an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung leide und sich derzeit in Behandlung in einer Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie befinde. Im November 2015 habe ein Richter bereits einmal aufgrund seiner selbstschädigenden Handlungen und einer ernsthaften Selbstgefährdung eine Einweisung des BF in eine geschlossene Anstalt veranlasst. Eine Gefährdung seiner Person im Sinne des Paragraph 8, AsylG sei nicht auszuschließen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre er möglicherweise in einer aussichtslosen Lage und sei ihm daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. In der Begründung zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde aus, dass der BF einerseits ein junger Mann sei, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne, er aus Kabul komme und dort aufgewachsen und sozialisiert worden sei. Eine Rückkehr komme den Länderberichten zufolge allerdings nur in Betracht, wenn der Betroffene in der Lage sei, aus eigenen Mitteln oder aufgrund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln stelle sich insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist nur unzureichend dar. Eine staatliche Unterstützung sei anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich. Betreffend den BF müsse berücksichtigt werden, dass er unter einer starken posttraumatischen Belastungsstörung leide und eine intensive, medikamentöse Therapie benötige. Er sei derzeit in ambulanter Behandlung und werde es laut Aussage des behandelnden Arztes noch dauern, bis sich seine Erkrankung - auch unter Psychotherapie - bessern werde. Laut den Länderfeststellungen fände die Behandlung von psychischen Erkrankungen in Afghanistan nach wie vor nicht im ausreichenden Maße statt und sei die Folgebehandlung oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn der Patient kein unterstützendes Familienumfeld habe. Die medizinische Versorgung psychischer Leiden in Kabul reiche derzeit nicht aus und bestehe die Gefahr, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimatstadt weiteren Belastungen aufgrund der dortigen Verhältnisse ausgesetzt sein werde, welche sich negativ auf seinen Gesundheitszustand auswirken könnten. Er sei bereits einmal aufgrund ernsthafter Selbstmordgefährdung und selbstschädigenden Handlungen im geschlossenen Bereich untergebracht gewesen. Zudem sei fraglich, ob er und seine Großfamilie (7 Personen, darunter ein behinderter Bruder) in Kabul oder größeren Städten sofort Wohnraum und Arbeit finden würden, was sich auch dadurch erschwere, weil sie in Kabul keine nahen Verwandten hätten und seine Eltern laut deren Angaben alles aufgegeben hätten. Es sei daher zu befürchten, dass die Familie mangels finanzieller Mittel nicht schnell genug adäquaten Wohnraum schaffen könne und es unter Umständen auch keinen Zugang zu psychologischer Behandlung für den BF gäbe. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der BF zwar volljährig sei, aber aufgrund der angeführten Erkrankungen derzeit noch von der Betreuung seiner Eltern abhängig sei. In Zusammenschau mit den medizinischen Befunden, der vorliegenden Länderfeststellungen und den persönlichen Umständen der Familie erscheine seine Rückkehr nach Afghanistan derzeit als unzumutbar. Eine Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Lebensgestaltung habe der BF derzeit nicht. Eine Ausweichmöglichkeit nach Mazar-e Sharif oder Herat stünde ihm derzeit aufgrund der noch prekären Situation auf dem Gebiet der Behandlung von psychischen Erkrankungen bzw. fehlender Betten für Patienten mit psychischen Erkrankungen ebenfalls nicht zur Verfügung. Auch sei medizinisch unumstritten, dass die Nichtbehandlung bzw. ständig erforderliche Pflege potentiell lebensgefährlich sein könne und das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung sowie das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums für eine Refoulementverbot spreche. Aufgrund der allgemein schlechten wirtschaftlichen Situation in seinem Aufenthaltsgebiet, seines schlechten Gesundheitszustandes, der notwendigen Behandlung und ständig nötigen Pflege ergebe sich zum derzeitigen Zeitpunkt noch eine Situation, die einer unmenschlichen Behandlung nach einer Rückkehr in seine Heimat gleichzusetzen wäre. Aufgrund der Länderfeststellungen und der von ihm vorgelegten Arztbriefe ergebe sich derzeit noch eine Rückkehrgefährdung im Sinn des § 8 AsylG.In der Begründung zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die belangte Behörde aus, dass der BF einerseits ein junger Mann sei, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne, er aus Kabul komme und dort aufgewachsen und sozialisiert worden sei. Eine Rückkehr komme den Länderberichten zufolge allerdings nur in Betracht, wenn der Betroffene in der Lage sei, aus eigenen Mitteln oder aufgrund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln stelle sich insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist nur unzureichend dar. Eine staatliche Unterstützung sei anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich. Betreffend den BF müsse berücksichtigt werden, dass er unter einer starken posttraumatischen Belastungsstörung leide und eine intensive, medikamentöse Therapie benötige. Er sei derzeit in ambulanter Behandlung und werde es laut Aussage des behandelnden Arztes noch dauern, bis sich seine Erkrankung - auch unter Psychotherapie - bessern werde. Laut den Länderfeststellungen fände die Behandlung von psychischen Erkrankungen in Afghanistan nach wie vor nicht im ausreichenden Maße statt und sei die Folgebehandlung oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn der Patient kein unterstützendes Familienumfeld habe. Die medizinische Versorgung psychischer Leiden in Kabul reiche derzeit nicht aus und bestehe die Gefahr, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimatstadt weiteren Belastungen aufgrund der dortigen Verhältnisse ausgesetzt sein werde, welche sich negativ auf seinen Gesundheitszustand auswirken könnten. Er sei bereits einmal aufgrund ernsthafter Selbstmordgefährdung und selbstschädigenden Handlungen im geschlossenen Bereich untergebracht gewesen. Zudem sei fraglich, ob er und seine Großfamilie (7 Personen, darunter ein behinderter Bruder) in Kabul oder größeren Städten sofort Wohnraum und Arbeit finden würden, was sich auch dadurch erschwere, weil sie in Kabul keine nahen Verwandten hätten und seine Eltern laut deren Angaben alles aufgegeben hätten. Es sei daher zu befürchten, dass die Familie mangels finanzieller Mittel nicht schnell genug adäquaten Wohnraum schaffen könne und es unter Umständen auch keinen Zugang zu psychologischer Behandlung für den BF gäbe. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der BF zwar volljährig sei, aber aufgrund der angeführten Erkrankungen derzeit noch von der Betreuung seiner Eltern abhängig sei. In Zusammenschau mit den medizinischen Befunden, der vorliegenden Länderfeststellungen und den persönlichen Umständen der Familie erscheine seine Rückkehr nach Afghanistan derzeit als unzumutbar. Eine Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Lebensgestaltung habe der BF derzeit nicht. Eine Ausweichmöglichkeit nach Mazar-e Sharif oder Herat stünde ihm derzeit aufgrund der noch prekären Situation auf dem Gebiet der Behandlung von psychischen Erkrankungen bzw. fehlender Betten für Patienten mit psychischen Erkrankungen ebenfalls nicht zur Verfügung. Auch sei medizinisch unumstritten, dass die Nichtbehandlung bzw. ständig erforderliche Pflege potentiell lebensgefährlich sein könne und das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung sowie das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums für eine Refoulementverbot spreche. Aufgrund der allgemein schlechten wirtschaftlichen Situation in seinem Aufenthaltsgebiet, seines schlechten Gesundheitszustandes, der notwendigen Behandlung und ständig nötigen Pflege ergebe sich zum derzeitigen Zeitpunkt noch eine Situation, die einer unmenschlichen Behandlung nach einer Rückkehr in seine Heimat gleichzusetzen wäre. Aufgrund der Länderfeststellungen und der von ihm vorgelegten Arztbriefe ergebe sich derzeit noch eine Rückkehrgefährdung im Sinn des Paragraph 8, AsylG. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass die Behörde von einer realen Bedrohungsgefahr ausgehe, weil der BF derzeit weder wirtschaftlich noch gesundheitlich in der Lage sei, ein eigenbestimmtes Leben zu führen, es nicht sicher sei, ob seine Familie in Afghanistan so schnell wieder Fuß fassen könne, um eine siebenköpfige Familie sicher unterzubringen und zu versorgen. Weiters scheine unsicher, ob er Zugang zur nötigen medizinischen (psychiatrisch-psychologischen) Behandlung finde, da die Gesundheitsversorgung laut den Länderfeststellungen gerade für psychisch Kranke und traumatisierte Personen prekär sei. Es sei daher derzeit noch von einer einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzenden Situation zu sprechen und sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. 5. Gegen den abweisenden Spruchteil I. des Bescheides vom 30.01.2017 hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben und führte das Bundesverwaltungsgericht am 10.10.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF, seine Eltern, seine Geschwister und ihre Rechtsvertreterin teilnahmen.5. Gegen den abweisenden Spruchteil römisch eins. des Bescheides vom 30.01.2017 hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben und führte das Bundesverwaltungsgericht am 10.10.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF, seine Eltern, seine Geschwister und ihre Rechtsvertreterin teilnahmen. Betreffend den BF wurden anlässlich der Verhandlung diverse (psychiatrische) Befunde vorgelegt und sah die erkennende Richterin von der Einvernahme des BF ab und stellte die Einholung eines nervenfachärztlichen Sachverständigengutachtens zur Feststellung der Verhandlungsfähigkeit in Aussicht. Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen des BF ergibt sich sein Gesundheitszustand wie folgt: - Laut einem Arztbrief einer psychiatrischen Abteilung befand sich der BF dort vom 04.08. bis 17.08.2017 in stationärer Behandlung. Diagnostiziert wurde eine mittelgradige depressive Episode mit Suizidgedanken bei posttraumatischer Belastungsstörung. Die Entlassungsmedikation war Sertralin 100mg 1x1, Trittico retard 150mg 1x1, Zyprexa 15mg 1x1, Zyprexa Velotab 10mg 2x1, Truxal 50mg 2x1. - Laut einem psychiatrischem Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 02.10.2017 wurden die Diagnosen PTSD (ICD-10 F43.1), rezidivierende mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) und Bruxismus angeführt. An Medikation wird Sertralin, Trittico, Zyprexa und Truxal empfohlen. - Laut psychiatrischem Befund eines psychosozialen Zentrums vom 24.11.2017 wurde beim BF die Diagnose PTSD (ICD-10 F43.1), rezidivierende mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1), Bruxismus erstellt und ihm als Therapie Sertralin 100mg 1-0-0, Zyprexa 15mg 0-0-1, Zyprexa Velotab 5mg 1-0-0 und Truxal 50mg 0-0-0-1+2 bei Bedarf empfohlen. 6. Am 31.10.2017 und am 02.11.2017 brachte der BF einen Antrag auf Verlängerung der subsidiären Schutzberechtigung
G 2005 ein.6. Am 31.10.2017 und am 02.11.2017 brachte der BF einen Antrag auf Verlängerung der subsidiären Schutzberechtigung
Paragraph 8, AsylG 2005 ein.
G bis zum 30.01.2020 erteilt. Ausgeführt wurde, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat in Verbindung mit seinem Vorbringen bzw. seinem Antrag das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet werden könne.9. Mit Bescheid des BFA vom 26.01.2018 wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 30.01.2020 erteilt. Ausgeführt wurde, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat in Verbindung mit seinem Vorbringen bzw. seinem Antrag das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet werden könne.
GB, § 142 Abs. 1 StGB wegen des Verbrechens des Raubes und des Verbrechens des versuchten schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt.-- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 zu römisch 40 vom 09.10.2018 (rk 12.10.2018), wurde der BF
Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins,
G eingeleitet.14. Am 24.09.2018 wurde vom BFA aufgrund dieser Verurteilungen/bzw. Anklageerhebungen ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 3, AsylG eingeleitet.
Vm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.16. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 27.11.2018, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Am 17.04.2019 wurde vom Bundesverwaltungsgericht zu GZ W262 2149662-1/20E, die schriftliche Ausfertigung des am 27.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses erlassen.
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
G iVm § 9 BFA-VG idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
F erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.), und
1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Schließlich wurde gegen den BF gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot ausgesprochen (Spruchpunkt VII.).21. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 29.03.2019 wurde der vormals zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF die mit Bescheid vom 30.01.2017 erteilte (verlängerte) Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gem. Paragraph 9, Absatz 4, entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter einem wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG idgF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Schließlich wurde gegen den BF gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot ausgesprochen (Spruchpunkt römisch sieben.). Die belangte Behörde führte begründend insbesondere aus, dass das BFA zu der damaligen Entscheidung insbesondere aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes des BF, seiner notwendigen Unterstützung/Betreuung durch die Eltern, der fehlenden Möglichkeit für die Großfamilie sogleich eine Wohnmöglichkeit in Afghanistan zu finden und dem Umstand, dass es keinen Zugang zu psychologischer Behandlung gegeben habe, gekommen sei. Eine Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Lebensgestaltung habe er damals aus Sicht der Behörde nicht gehabt. Die Voraussetzungen würden nun nicht mehr vorliegen, sondern hätten sich wesentliche, dauerhafte und relevante Veränderungen ergeben. Sein Gesundheitszustand habe sich verbessert, er sei nicht mehr auf die Unterstützung seiner Eltern angewiesen, sei volljährig, arbeitsfähig und voll selbsterhaltungsfähig. Dies würde in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten bestätigt werden. Aktuelle Befunde würden nicht vorliegen, eine intensive Therapie sei daher schon länger nicht mehr notwendig. Die posttraumatische Belastungsstörung sowie die depressive Episode seien in Österreich bereits behandelt worden und seien auch in Afghanistan behandelbar. Es sei nicht davon auszugehen, dass der BF an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet. Die eingenommenen Medikamente (laut Medikamentenübersicht der Justizanstalt) und psychologische Behandlungsmöglichkeiten seien in Afghanistan (Kabul, Herat und Mazar-e Sharif) laut den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vorhanden. Er sei volljährig, ledig und habe keine Versorgungspflichten. Er habe auch vor der Haft von der Familie getrennt in einer WG mit afghanischen Freunden gelebt. Ein Onkel lebe in Kabul, eine Tante in Jalalabad und bestehe aufgrund des vorhandenen Bankwesens auch die Möglichkeit finanzieller Unterstützung durch seine Angehörigen in Österreich. Außerdem sei davon auszugehen, dass der BF neben dem Onkel und der Tante noch über weitere Angehörige im Heimatland verfüge. Er verfüge auch über Schulbildung und habe bereits Berufserfahrung als Autowäscher gesammelt und könne auch auf das in Österreich angeeignete Wissen zurückgreifen. Er könne sich als gläubiger Moslem auch an die islamische Glaubensgemeinschaft mit der Bitte um Hilfe wenden. Weiters würde es finanzielle Rückkehrhilfe und Unterbringungsmöglichkeiten in Lagern geben. Sollte der BF nicht nach Kabul zurückkehren wollen, würde ihm auch in den Städten Mazar-e Sharif und Herat eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen. Seinen Unterhalt könne er bei einer Rückkehr zumindest mit Gelegenheitsjobs verdienen, eine Integration in das Sozial- und Arbeitssystem Afghanistans sei ebenfalls zumutbar. In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde insbesondere wie folgt aus: [...] Die Feststellungen zu Ihrem Gesundheitszustand beruhen auf dem vom BVwG eingeholten psychiatrischen Gutachten sowie den von Ihnen vorgelegten Arztbriefen. Eine lebensbedrohliche Erkrankung konnte nicht festgestellt werden. Sie sind laut Gutachten voll selbsterhaltungsfähig. Zu Ihren verwandtschaftlichen Verhältnissen kann bemerkt werden, dass Sie sowohl eine Tante, als auch einen Onkel in Afghanistan haben. Da laut dem Dossier der Staatendokumentation "AfPak", welches ausführt, dass sich afghanische Familie als Clans verstehen, der Zusammenhalt zwischen den Familien traditionell sehr groß ist, ist davon auszugehen, dass Sie noch weitere Angehörige in Afghanistan haben und diese Sie auch entsprechend unterstützen können. Selbst wenn derzeit kein Kontakt zu Ihren Angehörigen besteht, so können Sie diesen nach Ihrer Rückkehr wieder aufnehmen. Außerdem ist Ihnen als erwachsenen Mann zuzumuten, auch ohne enge Beziehungen zu Ihren Angehörigen zu leben, denn auch in Österreich haben Sie nur zwei Monate nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes die gemeinsame Wohnung verlassen und sind mit afghanischen Freunden zusammengezogen. [...] 22. Gegen den Bescheid des BFA vom 29.03.2019 erhob der BF fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde. Ausgeführt wurde, dass der BF aufgrund seiner psychischen Erkrankung und den damit verbundenen Suizidgedanken eine intensive psychologische und psychotherapeutische Behandlung inklusive tägliche Medikation benötige. Durch eine Rückführung sei eine zumindest vorübergehende Verschlechterung des psychischen Zustandes, insbesondere der depressiven Symptomatik nicht ausschließbar. Die Situation in Afghanistan habe sich nicht dauerhaft, nicht langfristig und nicht maßgeblich geändert. Der BF habe nach wie vor keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Kabul und Jalalabad. Auch eine IFA sei unter Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien nicht zumutbar. Dem Bescheid sei auch nicht zu entnehmen, in wie weit die vom BF benötigten Medikamente verfügbar seien. Der gesundheitliche Zustand des BF habe sich auch nicht verbessert, sondern nehme der BF nach wie vor zahlreiche Medikamente und werde von seiner Familie emotional unterstützt. Der Argumentation der Behörde, dass aufgrund der mangelnden Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters folge, dass der BF voll selbsterhaltungsfähig sei, könne nicht gefolgt werden. Daraus könne keinesfalls die Selbsterhaltungsfähigkeit in einem Bürgerkriegsland wie Afghanistan abgeleitet werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A): § 28 Abs. 1 bis Abs. 3 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz eins bis Absatz 3, VwGVG lautet: "
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." Seit seinem Erkenntnis vom
GVG rechtfertigen:Im gegenständlichen Fall sind dem BFA derart schwerwiegende Ermittlungsmängel anzulasten, die ein Vorgehen
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG rechtfertigen: Zunächst ist festzuhalten, dass das BFA aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen des BF in casu zu Recht ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet hat. Ebenso hat das BFA zutreffend erkannt, dass diesfalls zunächst das Vorliegen eines Tatbestandes des § 9 Abs. 1 AsylG zu prüfen ist, wobei sich das BFA im Spruch des angefochtenen Bescheides lediglich auf "§ 9 Abs. 1 AsylG 2005" beruft, aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach "die Voraussetzungen der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht mehr vorliegen", ergibt sich aber, dass die Aberkennung offenbar auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gestützt wurde. Dem BFA ist weiters auch darin beizupflichten, dass nicht nur eine Änderung der allgemeinen Lage im Herkunftsland zu einer Aberkennung nach dieser Bestimmung führen kann, sondern auch eine Veränderung in den persönlichen Umständen des BF.Zunächst ist festzuhalten, dass das BFA aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen des BF in casu zu Recht ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet hat. Ebenso hat das BFA zutreffend erkannt, dass diesfalls zunächst das Vorliegen eines Tatbestandes des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG zu prüfen ist, wobei sich das BFA im Spruch des angefochtenen Bescheides lediglich auf "§ 9 Absatz eins, AsylG 2005" beruft, aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach "die Voraussetzungen der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht mehr vorliegen", ergibt sich aber, dass die Aberkennung offenbar auf den zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gestützt wurde. Dem BFA ist weiters auch darin beizupflichten, dass nicht nur eine Änderung der allgemeinen Lage im Herkunftsland zu einer Aberkennung nach dieser Bestimmung führen kann, sondern auch eine Veränderung in den persönlichen Umständen des BF. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF führte das BFA aus, dass dieser sich verbessert habe, eine intensive Therapie "schon länger" nicht mehr notwendig sei und die eingenommenen Medikamente (laut Medikamentenliste der Justizanstalt) in Afghanistan (Kabul, Herat und Mazar-e Sharif) laut den eingeholten Anfragebeantwortungen verfügbar seien. Vom BFA wird jedoch das Schreiben des psychologischen Dienstes der Justizanstalt völlig außer Acht gelassen. Aus diesem geht eindeutig hervor, dass der BF "multiple oberflächliche Schnittverletzungen an seinen Unterarmen" aufweise, welcher er sich in Form von autoaggressiven Impulsdurchbrüchen selbst zugefügt habe. Weiters wird in dem Schreiben angeführt, dass im Zuge des Erstgespräches regelmäßige psychologische Einzelgespräche vereinbart worden seien, was indiziert, dass der BF auch in Haft in regelmäßiger psychologischer Behandlung steht. Auch der BF selbst gab in seiner Einvernahme am 12.02.2019 an, dass es ihm psychisch nicht ganz gut gehe. Wie der Akteninhalt belegt, hat der BF schon in der Vergangenheit Selbstmordversuche begangen und war deshalb auch schon mehrmals stationär in Krankenhäusern aufhältig. Auch auf diese Tatsache geht die belangte Behörde im erlassenen Aberkennungsbescheid nicht ein und hätte sich das BFA zur Ermittlung der aktuellen gesundheitlichen Situation des BF mit dem gesamten Akteninhalt auseinandersetzen müssen. Soweit das BFA davon ausgeht, dass der BF "voll selbsterhaltungsfähig" sei und sich dabei auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte psychiatrisch-neurologische Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 05.01.2018 beruft, so ist zu betonen, dass dieses Gutachten vorrangig zur Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit des BF vor Gericht bzw. der Notwendigkeit der Anregung einer Sachwalterschaft eingeholt wurde. Das Gutachten war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung auch schon über ein Jahr alt und kann alleine daraus jedenfalls nicht auf die aktuelle "volle Selbsterhaltungsfähigkeit" bzw. die "Arbeitsfähigkeit" des BF in Afghanistan geschlossen werden. Weiters führte das BFA aus, dass der BF von seinen Angehörigen in Afghanistan finanzielle Unterstützung erlangen könne. Dieses Argument stellt sich bei näherer Betrachtung nach dem derzeitigen Ermittlungsstand allerdings als aktenwidrig dar. Der BF hat zwar angegeben, dass er eine Tante in Jalalabad und einen Onkel in Kabul habe, doch hat er gleichzeitig aber auch vorgebracht zu diesen keinen Kontakt mehr zu haben bzw. nicht zu wissen, wie seine Verwandten den Lebensunterhalt bestreiten würden. Auch gab er an, nicht zu wissen, ob seine Familie noch Kontakt zu den Angehörigen in Afghanistan habe. Es kann jedenfalls nicht ohne weiters davon ausgegangen werden, dass der BF nach der bisher vergangenen Zeit jedenfalls wieder Kontakt zu seiner Tante und seinem Onkel aufnehmen und Unterstützung erlangen könnte. Auch das Argument des BFA, wonach davon auszugehen sei, dass der BF noch über weitere Verwandte in Afghanistan verfüge, welche ihn unterstützen könnten, entbehrt jeglicher Grundlage. Zwar hat der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.11.2018 einmal behauptetet, in Afghanistan auch Cousins zu haben, doch hat das BFA diesbezüglich in der Einvernahme nicht nachgefragt, ob der BF mit diesen noch in Kontakt stehe bzw. er Kontakt gehabt habe oder ob von dieser Seite eine Unterstützung denkbar erschiene. Der Schluss des BFA, wonach der BF mittlerweile über ein familiäres Netz in Afghanistan verfüge, welches ihn auch finanziell unterstützen könne, ist somit nach der Aktenlage in keinster Weise tragfähig. Für eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund geänderter Umstände liegt somit keine tragfähige Sachverhaltsermittlung seitens der ersten Instanz vor. Da der angefochtene Bescheid zu den dargelegten Punkten grob mangelhaft geblieben ist und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall mit keiner erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, war
GVG mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.Da der angefochtene Bescheid zu den dargelegten Punkten grob mangelhaft geblieben ist und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall mit keiner erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, war
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren somit vorrangig den aktuellen (auch psychischen) Gesundheitszustand bzw. die notwendige Therapie des BF, die Behandelbarkeit in Afghanistan sowie seine derzeitige Medikation und deren Verfügbarkeit in Afghanistan zu beurteilen haben. Weiters wird eruiert werden müssen, ob der BF aktuell noch über Verwandte in Afghanistan verfügt und bejahendenfalls, ob diese Verwandten den BF unterstützend zur Seite stehen können. Allenfalls wird es auch notwendig sein, die in Österreich aufhältigen Eltern des BF dazu zu befragen. Erst nach Klarstellung dieser Tatsachen kann die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit des BF sowie in weiterer Folge (unter Berücksichtigung der aktuellen UNHCR-Richtlinien) die Zumutbarkeit einer IFA für den BF beurteilt werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W161.2149662.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.