GVG) eingestellt.Das Verfahren wird
Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Österreichische Gesundheitskasse, Niederösterreich, (im Folgenden ÖGK), vormals Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, festgestellt, dass XXXX , geb. XXXX , (im Folgenden BF2) ab 1.9.2012 bis laufend aufgrund seiner Tätigkeit für XXXX (im Folgenden BF1) der Voll- und Arbeitslosenversicherung nach § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG sowie § 1 Abs 1 it a AlVG unterlag. Zur Begründung stützte sich die ÖGK auf Ermittlungen der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, Fremdenpolizei. Die ÖGK kam zu dem Schluss, dass der BF2 ab 1.9.2012 bis laufend beim Dienstgeber BF1 in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt wurde.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Österreichische Gesundheitskasse, Niederösterreich, (im Folgenden ÖGK), vormals Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, festgestellt, dass römisch 40 , geb. römisch 40 , (im Folgenden BF2) ab 1.9.2012 bis laufend aufgrund seiner Tätigkeit für römisch 40 (im Folgenden BF1) der Voll- und Arbeitslosenversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, it a AlVG unterlag. Zur Begründung stützte sich die ÖGK auf Ermittlungen der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, Fremdenpolizei. Die ÖGK kam zu dem Schluss, dass der BF2 ab 1.9.2012 bis laufend beim Dienstgeber BF1 in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt wurde. Gegen diesen Bescheid erhoben der BF1 und der BF2, beide vertreten durch KSTF Rechtsanwälte, Ma. Jürgen Krauskopf, DDr Harald Schröckenfuchs, Mag. Peter Skolek, Mag. Markus Tschank, Dr. Harald Friedl, 1040 Wien, fristgerecht Einspruch und brachten vor, zwischen dem BF1 und dem BF2 sei mündlich ein echter Werkvertrag zu Stande gekommen. Der BF2 verfüge über eine gültige Gewerbeberechtigung für die Pflege und Betreuung von Pferden. Er habe in diesem Bereich Werkleistungen angeboten. Der BF1 habe diese angenommen. Überdies wurde der im angefochtenen Bescheid festgestellte Beginn des strittigen Zeitraumes bekämpft. Vorgelegt wurden vom BF2 im Jahr 2013 an drei andere Auftraggeber gelegte Rechnungen, weiters eidesstattliche Erklärungen des BF2 und Nachweise über dessen Gewerbeberechtigungen. Mit 1.1.2014 ging die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über. Der verfahrensgegenständliche Einspruch ist als eine an das Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde zu werten. Infolge eines Versehens im Ablagesystem der ÖGK wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht erst mit 3.2.2017 vorgelegt. Mit 19.11.2019 hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensparteien zu einer für 23.01.2020 anberaumten mündlichen Verhandlung geladen. Die Ladungen wurden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 21.11.2019 nachweislich zugestellt. Mit 10.12.2019 langte beim BVwG ein vom BF1 und vom BF2 am 4.12.2019 unterzeichnetes Schreiben ein, mit dem beide bekannt gaben, dass sie ihre Beschwerden gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (nun ÖGK) vom 20.11.2013, Zl VA/ED-K-0407/2013 einvernehmlich zurückziehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat. Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf eine Entscheidung durch Senat gestellt. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat. Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf eine Entscheidung durch Senat gestellt. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Die Annahme, dass eine Partei die von ihr erhobene Beschwerde zurückgezogen hat, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, dass eine Partei die von ihr erhobene Beschwerde zurückgezogen hat, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Eine solche eindeutige Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, da die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4.12.2019, eingelangt am 10.12.2019 unmissverständlich und zweifelsfrei erklärt haben, ihre gemeinsam erhobenen Beschwerden gegen den eingangs genannten Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, deren Rechtsnachfolgerin die ÖGK ist, zurückzuziehen. Zufolge § 10 Abs 6 AVG iVm § 17 VwGVG schließt die Bestellung eines Bevollmächtigten nicht aus, dass die Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgeben, also etwa ohne Mitwirkung des Vertreters wirksam eine Beschwerde zurückziehen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 (Stand 1.1.2014, rdb.at), RZ 24 mit Verweis auf VwGH 29.03.1995, 90/10/0041).Zufolge Paragraph 10, Absatz 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG schließt die Bestellung eines Bevollmächtigten nicht aus, dass die Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgeben, also etwa ohne Mitwirkung des Vertreters wirksam eine Beschwerde zurückziehen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, (Stand 1.1.2014, rdb.at), RZ 24 mit Verweis auf VwGH 29.03.1995, 90/10/0041). Die Beschwerdeführer haben ihre Beschwerden somit wirksam zurückgezogen. Es war daher keine Sachentscheidung zu treffen. Das Verfahren war durch Beschluss einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zu den Anforderungen an eine Zurückziehungserklärung VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche zu den Anforderungen an eine Zurückziehungserklärung VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W164.2146581.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.