die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden, da nach syrischem Recht die Obsorge beim leiblichen Vater des minderjährigen Kindes liege. Der Behörde sei zwar eine Urkunde über ein provisorisches rechtliches Fürsorgerecht eines Scharia-Gerichtes in Damaskus vorgelegt worden, jedoch sei diese nicht rechtens, da der leibliche Vater nicht auf die Obsorge verzichtet habe. Daher habe die BF als Mutter des minderjährigen Kindes keine rechtswirksame Obsorge für ihr Kind.Zu den seitens der ÖB Damaskus an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) weitergeleiteten Antragsunterlagen teilte das BFA der ÖB Damaskus mit Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 10.05.2017 und angeschlossener Stellungnahme desselben Datums mit,
die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden, da nach syrischem Recht die Obsorge beim leiblichen Vater des minderjährigen Kindes liege. Der Behörde sei zwar eine Urkunde über ein provisorisches rechtliches Fürsorgerecht eines Scharia-Gerichtes in Damaskus vorgelegt worden, jedoch sei diese nicht rechtens, da der leibliche Vater nicht auf die Obsorge verzichtet habe. Daher habe die BF als Mutter des minderjährigen Kindes keine rechtswirksame Obsorge für ihr Kind. Mit Schreiben vom 15.05.2017, der BF zugestellt am 17.05.2017, übermittelte die ÖB Damaskus die Mitteilung und Stellungnahme des BFA vom 10.05.2017 mit der Aufforderung, den angeführten Ablehnungsgrund innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Auf Ansuchen der bevollmächtigten Vertreterin wurde die Frist um eine Woche verlängert. Mit Schreiben vom 31.05.2017 brachte die BF durch ihre bevollmächtigte Vertreterin eine Stellungnahme bei der ÖB Damaskus ein. Zusammengefasst wurde ausgeführt,
die leiblichen Eltern der Bezugsperson seit fast fünfzehn Jahren geschieden seien. Der Vater der Bezugsperson sei vor ca. 14 Jahren nach Saudi-Arabien ausgewandert, wo er eine neue Familie gegründet habe, mit der er sich mittlerweile in Kanada befinde. Hinsichtlich der Begründung des BFA, wonach die leibliche Mutter keine rechtswirksame Obsorge über die Bezugsperson habe, werde darauf hingewiesen,
dies keinen tauglichen Ablehnungsgrund darstelle, zumal sich im gesamten österreichischen Fremdenrecht keine Bestimmungen über die Obsorge finden würden. Es sei sohin irrelevant, wer tatsächlich die rechtliche Obsorge für die minderjährige Bezugsperson besitze, zumal diese ihr gesamtes Leben mit der Mutter verbracht habe. Eine Fortsetzung des Familienlebens erscheine im vorliegenden Fall im Sinne des Art. 8 EMRK dringend geboten.Mit Schreiben vom 31.05.2017 brachte die BF durch ihre bevollmächtigte Vertreterin eine Stellungnahme bei der ÖB Damaskus ein. Zusammengefasst wurde ausgeführt,
die leiblichen Eltern der Bezugsperson seit fast fünfzehn Jahren geschieden seien. Der Vater der Bezugsperson sei vor ca. 14 Jahren nach Saudi-Arabien ausgewandert, wo er eine neue Familie gegründet habe, mit der er sich mittlerweile in Kanada befinde. Hinsichtlich der Begründung des BFA, wonach die leibliche Mutter keine rechtswirksame Obsorge über die Bezugsperson habe, werde darauf hingewiesen,
dies keinen tauglichen Ablehnungsgrund darstelle, zumal sich im gesamten österreichischen Fremdenrecht keine Bestimmungen über die Obsorge finden würden. Es sei sohin irrelevant, wer tatsächlich die rechtliche Obsorge für die minderjährige Bezugsperson besitze, zumal diese ihr gesamtes Leben mit der Mutter verbracht habe. Eine Fortsetzung des Familienlebens erscheine im vorliegenden Fall im Sinne des Artikel 8, EMRK dringend geboten. Nach Aufrechterhaltung der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose durch das BFA wurde der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 21.06.2017 gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen.Nach Aufrechterhaltung der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose durch das BFA wurde der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 21.06.2017 gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen. Gegen den Bescheid richtet sich die am 06.07.2017 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher das Vorbringen der Stellungnahme betreffend die Obsorge wiederholt wurde. Es wurde darauf verwiesen,
die BF am 13.06.2017 eine Bestätigung des Gerichtes über das Fürsorgerecht der BF und am 26.06.2017 eine eidesstaatliche Erklärung des Vaters, wonach dieser auf die Obsorge verzichte und diese der BF übertrage, nachgereicht habe. Diese und die Argumentation in der Stellungnahme seien seitens der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden, weshalb willkürliches Verhalten vorliege. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2017 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab. Neben der Wiedergabe des Verfahrensganges und der vorgenommenen rechtlichen Begründung wurde ausgeführt,
ein Gerichtsbeschluss über die Übertragung des Sorgerechts an die Mutter nicht vorliege. Daran könne auch die Argumentation in der Beschwerde,
eine Zustimmung zur Sorgerechtsübertragung des Vaters an die BF vorliege, nichts ändern.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2017 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Neben der Wiedergabe des Verfahrensganges und der vorgenommenen rechtlichen Begründung wurde ausgeführt,
ein Gerichtsbeschluss über die Übertragung des Sorgerechts an die Mutter nicht vorliege. Daran könne auch die Argumentation in der Beschwerde,
eine Zustimmung zur Sorgerechtsübertragung des Vaters an die BF vorliege, nichts ändern. Am 28.09.2017 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht und zur Begründung auf die Stellungnahme vom 31.05.2017 sowie die am 13.06.2017 und am 26.06.2017 nachgereichten Dokumente und die Beschwerde vom 06.07.2017 verwiesen.Am 28.09.2017 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht und zur Begründung auf die Stellungnahme vom 31.05.2017 sowie die am 13.06.2017 und am 26.06.2017 nachgereichten Dokumente und die Beschwerde vom 06.07.2017 verwiesen. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 16.10.2017, beim BVwG eingelangt am 18.10.2017, wurden der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen,
das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen,
das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat,
eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit,
die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152 uvam).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152 uvam). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem abweichenden Ergebnis:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem abweichenden Ergebnis: Verfahrensgegenständlich wurde am 17.11.2016 von der BF (wie auch von deren Ehemann und deren Tochter) ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich seit dem 17.08.2016 den Status eines Asylberechtigten genießende Sohn der BF namhaft gemacht.Verfahrensgegenständlich wurde am 17.11.2016 von der BF (wie auch von deren Ehemann und deren Tochter) ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich seit dem 17.08.2016 den Status eines Asylberechtigten genießende Sohn der BF namhaft gemacht. Aus der Aktenlage und den zur Bezugsperson einliegenden Unterlagen, wie u.a. einer Konventionspasskopie, ergibt sich,
die Bezugsperson zum Zeitpunkt des Antrages und zum Zeitpunkt der Entscheidung der Vertretungsbehörde über den Einreiseantrag der BF noch minderjährig war. Die Bezugsperson erreichte jedoch am 12.12.2017, sohin nicht einmal zwei Monate nach Einlangen des Vorlageantrages samt Verwaltungsakt beim BVwG und demnach während des laufenden Beschwerdeverfahrens, die Volljährigkeit. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 nicht mehr vor, wenn die minderjährige Bezugsperson während des Verfahrens nach § 35 AsylG 2005 volljährig wird (vgl. VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0253-0254 und die in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611-10 und vom 24.05.2018, Ra 2017/01/0430, sowie VwGH vom 13.12.2018, Ra 2018/18/0076-0084).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 nicht mehr vor, wenn die minderjährige Bezugsperson während des Verfahrens nach Paragraph 35, AsylG 2005 volljährig wird vergleiche VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0253-0254 und die in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611-10 und vom 24.05.2018, Ra 2017/01/0430, sowie VwGH vom 13.12.2018, Ra 2018/18/0076-0084). Zur Frage, ob die für die Familienzusammenführung angegebene und in Österreich lebende Bezugsperson im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch minderjährig sein müsse, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Entscheidung vom 29.05.2018, Ro 2018/20/0003 bis 0010-3, unter Verweis auf das Erkenntnis vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611-10, ausgesprochen,
nicht zu sehen sei,
dem BVwG, das davon ausgegangen sei,
die Voraussetzungen des § 35 AsylG 2005 für die Erteilung von Visa an die revisionswerbenden Parteien infolge der mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit der Bezugsperson nicht gegeben seien, ein Rechtsirrtum vorzuwerfen wäre. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sei nicht aufgeworfen worden.Zur Frage, ob die für die Familienzusammenführung angegebene und in Österreich lebende Bezugsperson im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch minderjährig sein müsse, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Entscheidung vom 29.05.2018, Ro 2018/20/0003 bis 0010-3, unter Verweis auf das Erkenntnis vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611-10, ausgesprochen,
nicht zu sehen sei,
dem BVwG, das davon ausgegangen sei,
die Voraussetzungen des Paragraph 35, AsylG 2005 für die Erteilung von Visa an die revisionswerbenden Parteien infolge der mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit der Bezugsperson nicht gegeben seien, ein Rechtsirrtum vorzuwerfen wäre. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sei nicht aufgeworfen worden. Im Erkenntnis vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611-10, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten,
sich auch aus der Entscheidung des EuGH C-550/16 vom 12.04.2018 im Hinblick auf den dortigen nicht vergleichbaren Ausgangssachverhalt,
ein Asylwerber während seines Asylverfahrens die Volljährigkeit erreicht hat, keine abweichende Beurteilung ergibt. War somit, wie auch im vorliegenden Fall, die Bezugsperson ("Kind") im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des BVwG über den Einreiseantrag zweifellos und unbestritten nicht mehr minderjährig, kann die Mutter der Bezugsperson schon im Hinblick darauf nicht als Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 angesehen werden. Ob der Mutter der Bezugsperson, wie vom BFA ausgeführt, tatsächlich keine Obsorge für die Bezugsperson zugekommen ist, kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben.War somit, wie auch im vorliegenden Fall, die Bezugsperson ("Kind") im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des BVwG über den Einreiseantrag zweifellos und unbestritten nicht mehr minderjährig, kann die Mutter der Bezugsperson schon im Hinblick darauf nicht als Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 angesehen werden. Ob der Mutter der Bezugsperson, wie vom BFA ausgeführt, tatsächlich keine Obsorge für die Bezugsperson zugekommen ist, kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach zur Regelung des § 35 AsylG 2005 festgehalten,
die Familienzusammenführungsrichtlinie nicht regelt, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen eines Asylberechtigten selbst der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Die Erlangung eines Visums nach § 35 AsylG 2005 zielt jedoch gerade darauf ab, dem Drittstaatsangehörigen ein Einreisevisum zum Zweck des Stellens eines Antrages auf internationalen Schutz im Inland zu ermöglichen. Die Bestimmungen des § 34 und § 35 AsylG 2005 können somit Fälle erfassen, die an sich der Familienzusammenführungsrichtlinie unterliegen würden, gleichzeitig jedoch den Familienangehörigen eine günstigere Rechtsstellung einräumen, als es diese Richtlinie verlange. Es könne allerdings nicht als unionsrechtswidrig angesehen werden, wenn nicht allen Angehörigen von Asylberechtigten dieser Status eingeräumt wird (vgl. VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0218).Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach zur Regelung des Paragraph 35, AsylG 2005 festgehalten,
die Familienzusammenführungsrichtlinie nicht regelt, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen eines Asylberechtigten selbst der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Die Erlangung eines Visums nach Paragraph 35, AsylG 2005 zielt jedoch gerade darauf ab, dem Drittstaatsangehörigen ein Einreisevisum zum Zweck des Stellens eines Antrages auf internationalen Schutz im Inland zu ermöglichen. Die Bestimmungen des Paragraph 34 und Paragraph 35, AsylG 2005 können somit Fälle erfassen, die an sich der Familienzusammenführungsrichtlinie unterliegen würden, gleichzeitig jedoch den Familienangehörigen eine günstigere Rechtsstellung einräumen, als es diese Richtlinie verlange. Es könne allerdings nicht als unionsrechtswidrig angesehen werden, wenn nicht allen Angehörigen von Asylberechtigten dieser Status eingeräumt wird vergleiche VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0218). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung weiters bereits darauf hingewiesen hat, stellt die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung dar, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und diesen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Diesem Zweck wird aber - beispielsweise - nicht entsprochen, wenn den Eltern eines im Laufe des Verfahrens nach § 35 AsylG 2005 volljährig gewordenen Asylberechtigten die Einreise nach Österreich gestattet würde, da diese bei Beantragung des internationalen Schutzes nach Einreise in das Bundesgebiet nicht mehr dem Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 unterliegen würden. Ein Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 erweist sich daher (etwa) in einer solchen Konstellation von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen eines Fremden auf Familienzusammenführung mit seinem in Österreich befindlichen (bereits volljährig gewordenen) Kind zu entsprechen. Es ist auf andere - im NAG und im Fremdenpolizeigesetz 2005 eröffnete - Möglichkeiten der Familienzusammenführung und der Erteilung von entsprechenden Einreisetiteln zu verweisen (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0253, 0254).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung weiters bereits darauf hingewiesen hat, stellt die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung dar, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 zu eröffnen und diesen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Diesem Zweck wird aber - beispielsweise - nicht entsprochen, wenn den Eltern eines im Laufe des Verfahrens nach Paragraph 35, AsylG 2005 volljährig gewordenen Asylberechtigten die Einreise nach Österreich gestattet würde, da diese bei Beantragung des internationalen Schutzes nach Einreise in das Bundesgebiet nicht mehr dem Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 unterliegen würden. Ein Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 erweist sich daher (etwa) in einer solchen Konstellation von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen eines Fremden auf Familienzusammenführung mit seinem in Österreich befindlichen (bereits volljährig gewordenen) Kind zu entsprechen. Es ist auf andere - im NAG und im Fremdenpolizeigesetz 2005 eröffnete - Möglichkeiten der Familienzusammenführung und der Erteilung von entsprechenden Einreisetiteln zu verweisen vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0253, 0254). Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.09.2015 zu E 360-361/2015-21, keine verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf eine im Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) vorliegende Eigenschaft von Antragstellern nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 als Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 gesehen.Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.09.2015 zu E 360-361/2015-21, keine verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf eine im Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) vorliegende Eigenschaft von Antragstellern nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 als Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 gesehen. Anzumerken ist,
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat und
die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Bei Erteilung eines Einreisetitels ist zu berücksichtigen,
EMRK im Allgemeinen kein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land gewährt (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, newsletter 2001, 159 uva). Art. 8 EMRK gewährt auch kein unmittelbares Zuwanderungsrecht und lässt den Mitgliedstaaten der EMRK bei der Regelung der Einwanderungspolitik einen breiten Ermessensspielraum (vgl. VfSlg 17.013/2003 und 18.613/2008). Die - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Regelung des Art. 8 EMRK schreibt auch keineswegs vor,
in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 12 NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG erfolgen). Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (zB. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt,
der EuGH in seinem Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C- 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat,
1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "
er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist,
die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen,
Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.Anzumerken ist,
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat und
die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Bei Erteilung eines Einreisetitels ist zu berücksichtigen,
, EMRK im Allgemeinen kein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land gewährt (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, newsletter 2001, 159 uva). Artikel 8, EMRK gewährt auch kein unmittelbares Zuwanderungsrecht und lässt den Mitgliedstaaten der EMRK bei der Regelung der Einwanderungspolitik einen breiten Ermessensspielraum vergleiche VfSlg 17.013 aus 2003, und 18.613 aus 2008,). Die - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Regelung des Artikel 8, EMRK schreibt auch keineswegs vor,
in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß Paragraph 45, Absatz 12, NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach Paragraph 46, NAG erfolgen). Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (zB. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt,
der EuGH in seinem Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C- 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267, AEUV ausgesprochen hat,
c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "
er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist,
die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen,
Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf. Zusammenfassend erweist sich ein Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 im vorliegenden Fall sohin als ungeeignetes Instrument, um dem Anliegen der BF auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich befindlichen (bereits volljährig gewordenen) Sohn zu entsprechen. Die BF ist vielmehr auf die anderen im NAG und FPG vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung und der Ausstellung entsprechender Einreisetitel zu verweisen.Zusammenfassend erweist sich ein Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 im vorliegenden Fall sohin als ungeeignetes Instrument, um dem Anliegen der BF auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich befindlichen (bereits volljährig gewordenen) Sohn zu entsprechen. Die BF ist vielmehr auf die anderen im NAG und FPG vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung und der Ausstellung entsprechender Einreisetitel zu verweisen. Im Hinblick darauf,
im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels besteht, war spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W165.2173896.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.