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{'item': 'W176 2227158-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 6a§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 1§ 6b§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2020 GeschäftszahlW176 2227158-1 SpruchW176 2227158-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013 (Vw

GVG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Am 22.06.2016 brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin (als eine von zwei klagenden Parteien) beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien Klage mit einem Streitwert von EUR 3.500,-- ein. 1.
  2. Mit - rechtskräftig gewordenem - Beschluss vom 15.02.2019 verpflichtete das Bezirksgericht Innere Stadt Wien die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung der Beträge, von deren Berichtigung sie zuvor durch Bewilligung der Verfahrenshilfe befreit gewesen war. 2.
  3. Mit einem der Beschwerdeführerin am 03.10.2019 zu Handen ihres Rechtsvertreters im Grundverfahren zugestellten Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien für dessen Präsidentin der Beschwerdeführerin für die unter Punkt 1.
  4. genannte Klage die Pauschalgebühr

Tarifpost 1 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), idHv EUR 179,30 sowie die Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. I Nr. 190/2013 (GEG), somit insgesamt EUR 187,30 zur Zahlung vor.2.

  1. Mit einem der Beschwerdeführerin am 03.10.2019 zu Handen ihres Rechtsvertreters im Grundverfahren zugestellten Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien für dessen Präsidentin der Beschwerdeführerin für die unter Punkt 1.
  2. genannte Klage die Pauschalgebühr

Tarifpost 1 Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), idHv EUR 179,30 sowie die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, (GEG), somit insgesamt EUR 187,30 zur Zahlung vor. 2.

  1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit einem am 21.10.2019 zur Post gegebenen Schriftsatz das Rechtsmittel der Vorstellung. 2.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (in der Folge: belangte Behörde) die Vorstellung als verspätet zurück und sprach aus, dass der Zahlungsauftrag aufrecht bleibe. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Zahlungsauftrag der Beschwerdeführerin am 03.10.2019 zu Handen ihres Rechtsvertreters im Grundverfahren zugestellt worden sei, weshalb die am 21.10.2019 zu Post gegebene Vorstellung nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist eingebracht worden sei. 2.
  3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass der Zahlungsauftrag wohl bereits am 03.10.2019 bei ihrem Rechtsvertreter im Grundverfahren eingegangen sei, sie den Mandatsbescheid aber erst einige Tage später erhalten habe, sodass der Lauf der Rechtsmittelfrist ihrer Meinung nicht schon am 04.10.2019 beginnen solle. Auch sei es ihr aufgrund gesundheitlicher und familiärer Probleme zu der Zeit nicht eher möglich gewesen, die Vorstellung zu verfassen. Sie sei aber mit der Zahlung ganz und gar nicht einverstanden, da sie keine Kenntnis davon gehabt habe, dass die Verfahrenshilfe nicht mehr gelte.
  4. In der Folge legte die belangte Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargestellten Sachverhalt ausgegangen. Es steht daher fest, dass der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Beschwerdeführerin am 03.10.2019 zu Handen ihres Rechtsvertreters im Grundverfahren zugestellt wurde und die Vorstellung am 21.10.2019 zur Post gegeben wurde.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargestellten Sachverhalt ausgegangen. Es steht daher fest, dass der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Beschwerdeführerin am 03.10.2019 zu Handen ihres Rechtsvertreters im Grundverfahren zugestellt wurde und die Vorstellung am 21.10.2019 zur Post gegeben wurde.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen. Was den Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsauftrags angeht, stellt auch die Beschwerdeführerin nicht in Abrede, dass dieser am 03.10.2019 an ihren Rechtsvertreter im Grundverfahren zugestellt wurde; sie ist bloß der - unzutreffenden (vgl. dazu unten Pkt. 3.2.2.) - Rechtsauffassung, dass die Rechtsmittelfrist mit dem Zeitpunkt beginnen müsse, zu dem sie selbst den Bescheid erhalten habe.Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen. Was den Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsauftrags angeht, stellt auch die Beschwerdeführerin nicht in Abrede, dass dieser am 03.10.2019 an ihren Rechtsvertreter im Grundverfahren zugestellt wurde; sie ist bloß der - unzutreffenden vergleiche dazu unten Pkt. 3.2.2.) - Rechtsauffassung, dass die Rechtsmittelfrist mit dem Zeitpunkt beginnen müsse, zu dem sie selbst den Bescheid erhalten habe.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.1.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.4.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.4.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.5.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.3.1.5.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.

§ 1Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl.

Nr. 288/1962 (GEG), hat das Gericht u.a. Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen.3.2.1.

Paragraph eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), hat das Gericht u.a. Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

§ 6aAbs.

1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

§ 6Abs.

2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde"

§ 6Abs.

1 GEG) erlassen.

Paragraph 6, Absatz 2, GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde"

Paragraph 6, Absatz eins, GEG) erlassen.

§ 6bAbs.

3 GEG sind im Einbringungsverfahren auf Beteiligte und deren Vertreter die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der (hier nicht vorliegenden) Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach § 1 Z 3 dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.

Paragraph 6 b, Absatz 3, GEG sind im Einbringungsverfahren auf Beteiligte und deren Vertreter die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der (hier nicht vorliegenden) Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach Paragraph eins, Ziffer 3, dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt. Wer sich durch den Inhalt eines solchen Mandatsbescheids beschwert erachtet, kann

§ 7Abs.

1 GEG binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.Wer sich durch den Inhalt eines solchen Mandatsbescheids beschwert erachtet, kann

Paragraph 7, Absatz eins, GEG binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, als rechtzeitig.

§ 7Abs.

2 2. Satz GEG tritt der Mandatsbescheid mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung außer Kraft, soweit sich diese nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet.

Paragraph 7, Absatz 2,

  1. Satz GEG tritt der Mandatsbescheid mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung außer Kraft, soweit sich diese nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet. 3.2.
  2. In Hinblick auf die Bestimmung des § 6b Abs. 3
  3. Satz GEG wurde der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Beschwerdeführerin zu Recht zu Handen ihres Rechtsvertreters im Grundverfahren zugestellt, weshalb die Rechtsmittelfrist mit dem Zeitpunkt dieser Zustellung, somit am 03.10.2019 (und nicht - wie die Beschwerdeführerin annimmt - dem Zeitpunkt, an dem sie den Bescheid erhalten hat), zu laufen beginnt. Die Frist endet daher mit Ablauf des 17.10.2019, weshalb sich die am 21.10.2019 zur Post gegebene Vorstellung - wie schon von der belangten Behörde angenommen - als verspätet erweist.3.2.
  4. In Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 6 b, Absatz 3,
  5. Satz GEG wurde der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Beschwerdeführerin zu Recht zu Handen ihres Rechtsvertreters im Grundverfahren zugestellt, weshalb die Rechtsmittelfrist mit dem Zeitpunkt dieser Zustellung, somit am 03.10.2019 (und nicht - wie die Beschwerdeführerin annimmt - dem Zeitpunkt, an dem sie den Bescheid erhalten hat), zu laufen beginnt. Die Frist endet daher mit Ablauf des 17.10.2019, weshalb sich die am 21.10.2019 zur Post gegebene Vorstellung - wie schon von der belangten Behörde angenommen - als verspätet erweist. 3.2.
  6. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 3.2.
  7. Ob das in der Beschwerde erstattete Vorbringen, der Beschwerdeführerin sei es aufgrund gesundheitlicher und familiärer Probleme nicht eher möglich gewesen, die Vorstellung zu verfassen, als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Vorstellungsfrist zu werten ist, ist von der (für die Behandlung eines solchen Antrags zuständigen) belangten Behörde zu beurteilen. Der Zurückweisung der Beschwerde mit dem gegenständlichen Erkenntnis stünde die Existenz eines solches Antrages - jedenfalls solange ihm nicht die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (vgl. etwa VwGH 13.10.2006, 2003/01/0411), was im vorliegenden Fall aber ausgeschlossen werden kann - nicht entgegen.3.2.
  8. Ob das in der Beschwerde erstattete Vorbringen, der Beschwerdeführerin sei es aufgrund gesundheitlicher und familiärer Probleme nicht eher möglich gewesen, die Vorstellung zu verfassen, als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Vorstellungsfrist zu werten ist, ist von der (für die Behandlung eines solchen Antrags zuständigen) belangten Behörde zu beurteilen. Der Zurückweisung der Beschwerde mit dem gegenständlichen Erkenntnis stünde die Existenz eines solches Antrages - jedenfalls solange ihm nicht die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde vergleiche etwa VwGH 13.10.2006, 2003/01/0411), was im vorliegenden Fall aber ausgeschlossen werden kann - nicht entgegen. 3.2.5.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen.3.2.5.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen. 3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Punkt 3.

  1. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, an welcher es somit auch nicht fehlt; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.
  2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Punkt 3.

  1. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, an welcher es somit auch nicht fehlt; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.3.
  2. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W176.2227158.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.