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{'item': 'W208 2225270-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2020 GeschäftszahlW208 2225270-1 SpruchW208 2225270-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Im Grundverfahren (einer Pflegschaftssache) GZ 003 Pu XXXX wurden der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) Gerichtsgebühren in einer Gesamthöhe von € 915,-- (Unterhaltsvorschüsse gem § 24 UVG für drei Kinder, zwei geboren 2010 und eines 2012) vorgeschrieben (ON 2).
  2. Im Grundverfahren (einer Pflegschaftssache) GZ 003 Pu römisch 40 wurden der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) Gerichtsgebühren in einer Gesamthöhe von € 915,-- (Unterhaltsvorschüsse gem Paragraph 24, UVG für drei Kinder, zwei geboren 2010 und eines 2012) vorgeschrieben (ON 2).
  3. Mit Schreiben vom 25.09.2019 brachte die bP einen Nachlassantrag gem § 9 Abs 2 GEG beim Bezirksgericht XXXX (in der Folge: BG) ein, welcher an die belangte Behörde - den Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN (OLG) - zur Entscheidung weitergeleitet wurde.
  4. Mit Schreiben vom 25.09.2019 brachte die bP einen Nachlassantrag gem Paragraph 9, Absatz 2, GEG beim Bezirksgericht römisch 40 (in der Folge: BG) ein, welcher an die belangte Behörde - den Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN (OLG) - zur Entscheidung weitergeleitet wurde. Begründet war der Antrag damit, dass sich die bP derzeit in Haft befinde, kein versicherungspflichtiges Einkommen habe und für drei Kinder unterhaltspflichtig sei. Beigelegt war eine Haftbestätigung der Justizanstalt XXXX , wonach sich die bP seit 23.07.2019 in polizeilicher Anhaltung bzw Untersuchungshaft befindet.Beigelegt war eine Haftbestätigung der Justizanstalt römisch 40 , wonach sich die bP seit 23.07.2019 in polizeilicher Anhaltung bzw Untersuchungshaft befindet.
  5. Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch bei der sie die Vollzugsinformationen einholte, aus denen hervorgeht, dass die bP sich seit seiner Festnahme wegen des Verdachtes des Suchtgifthandels (§ 28a Abs 1, Abs 4 Z 3 SMG) in Untersuchungshaft befindet, geschieden ist und über eine Arbeitserlaubnis verfügt (ON 3).
  6. Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch bei der sie die Vollzugsinformationen einholte, aus denen hervorgeht, dass die bP sich seit seiner Festnahme wegen des Verdachtes des Suchtgifthandels (Paragraph 28 a, Absatz eins,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) in Untersuchungshaft befindet, geschieden ist und über eine Arbeitserlaubnis verfügt (ON 3). Aus dem Depositenbericht geht hervor, dass die bP zum Abfragezeitpunkt am 02.10.2019 ua über einen Führerschein, eine Armbanduhr und Barmittel iHv rund € 21,-- verfügte.
  7. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag der bP auf Nachlass von € 915,-- nicht stattgegeben. In der Begründung wurde, nach Wiedergabe des Inhalts des Antrages und Zitierung des § 9 Abs 2 GEG, im Wesentlichen ausgeführt, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nur dann zu einem Nachlass führen könnten, wenn mit einer Besserung auf Dauer nicht gerechnet werden könne. Davon könne bei der pP nicht ausgegangen werden, da sie am XXXX geboren und nach der Haftentlassung eine Arbeitsaufnahme möglich sei.In der Begründung wurde, nach Wiedergabe des Inhalts des Antrages und Zitierung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG, im Wesentlichen ausgeführt, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nur dann zu einem Nachlass führen könnten, wenn mit einer Besserung auf Dauer nicht gerechnet werden könne. Davon könne bei der pP nicht ausgegangen werden, da sie am römisch 40 geboren und nach der Haftentlassung eine Arbeitsaufnahme möglich sei.
  8. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 10.10.2019) erhob die bP am 28.10.2019 (Postaufgabedatum) Beschwerde.
  9. Mit Schriftsatz vom 06.11.2019 legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Insbesondere wird festgestellt, dass die Behörde mit Ausnahme der Einholung der in Punkt 3 angeführten Informationen, keinen Sachverhalt erhoben hat und der Bescheid - mit Ausnahme der Feststellung des Geburtsdatums der bP - keinen Sachverhalt enthält.Es wird von dem unter römisch eins. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Insbesondere wird festgestellt, dass die Behörde mit Ausnahme der Einholung der in Punkt 3 angeführten Informationen, keinen Sachverhalt erhoben hat und der Bescheid - mit Ausnahme der Feststellung des Geburtsdatums der bP - keinen Sachverhalt enthält. Aufgrund der Angaben der bP steht fest, dass sie sich derzeit in einer angespannten wirtschaftlichen Situation befindet, sie sich nach der Haftentlassung einer Schulteroperation unterziehen muss und sie eine Autoimmun-Erkrankung hat. Zu ihrer Schulterverletzung und Autoimmun-Erkrankung hat die bP nur unzureichende Angaben gemacht, ebenso zu ihrer eigenen Berufstätigkeit und zum Verdienst vor der Verhaftung. Aufgrund des Vollzugsberichtes steht jedoch fest, dass sie eine Arbeitsgenehmigung in der Haft erhalten hat und daher davon auszugehen ist, dass sie nach der Haftentlassung und Ausheilung ihrer Schulterverletzung grundsätzlich in der Lage sein wird einer Arbeit nachzugehen. Es kann vor diesem Hintergrund nicht festgestellt werden, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten dauerhaft sein werden.
  11. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf die Angaben der bP in ihrem Antrag und der Beschwerde sowie der im Akt einliegenden Vollzugsinformation und dem Depositenbericht. Die bP hat zwar angeführt, dass sie sich nach der Haftentlassung einer Schulteroperation unterziehen wird müssen und der Heilungsprozess einige Zeit in Anspruch nehmen wird, ebenso, dass sie an einer Autoimmun-Erkrankung leide. Sie hat jedoch dazu keinerlei näheren Angaben gemacht und Gründe angeführt, die einer Berufstätigkeit nach der Entlassung und Genesung aus der Haft entgegenstünden. Der bloße Umstand, dass sie es als Vorbestrafte(r) am Arbeitsmarkt schwerer haben wird, schließt eine Berufstätigkeit nicht aus. Im Übrigen steht auch noch gar nicht fest, ob und zu welcher Strafhöhe die bP verurteilt werden wird, sodass möglicherweise eine Vorstrafe im Strafregister gar nicht aufscheinen wird. Im Übrigen hat sich auch jetzt in der Haft eine Arbeitsgenehmigung erhalten, sodass davon auszugehen ist, dass sie grundsätzlich arbeitsfähig ist. Die Feststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten dauerhaft sein werden, gründen sich im absehbaren Auslaufen der Unterhaltsverpflichtungen sowie in der - mangels gegenteiliger Angaben der bP - grundsätzlich anzunehmenden Arbeitsfähigkeit der 36-jährigen bP, sowohl in der Haft als auch nach seiner Haftentlassung und Genesung.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.
  13. Zulässigkeit des Verfahrens Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).Gemäß Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2). Gemäß § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs 1). Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  14. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  15. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs 2).Gemäß Paragraph 28, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Absatz eins,). Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  16. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  17. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Absatz 2,). Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - ungeachtet eines Parteienantrags, (hier hat die bP ausdrücklich auf eine Verhandlung verzichtet) - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht - ungeachtet eines Parteienantrags, (hier hat die bP ausdrücklich auf eine Verhandlung verzichtet) - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  18. Rechtsgrundlagen Gebühren und Kosten können gemäß § 9 Abs 2 GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.Gebühren und Kosten können gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Bei der Bestimmung des § 9 Abs 2 GEG handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Bei der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Zwar hat ein Antragsteller alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen. Jedoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dabei hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0130, mwN). Insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtwerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für den Nachlass im gegebenen Fall nicht vorliegen (VwGH 09.09.1993, 92/16/0119; VwGH 16.10.2014, 2011/16/0232). Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 28.03.1996, 96/16/0020, mwN; 27.05.2014, 2011/16/0241). Eine Unbilligkeit kann nicht nur persönlich, sondern auch sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (und seiner Familie) gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit ist dementsprechend anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (VwGH 10.04.1986, 85/17/0147, 0148; 05.11.2003, 2003/17/0253). 3.
  19. Anwendung auf den konkreten Fall Die bP führt in Ihrer Beschwerde zusammengefasst, ihr fehlendes Einkommen in der U-Haft, die Notwendigkeit einer Schulteroperation nach der Haftentlassung, eine Autoimmun-Erkrankung und Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche als Vorbestrafter an, sowie ihre Sorgepflichten für die drei Kinder und dass die Lebensgefährtin die Kosten nicht alleine tragen könne. Die belangte Behörde hält der bP ihre aufgrund ihres Lebensalters grundsätzlich gegebenen Arbeitsfähigkeit entgegen. Die bP hat mit ihren Ausführungen in der Beschwerde keine außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit der bP von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des § 9 Abs 2 GEG auszugehen wäre, vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person, die einem Pflegschaftsverfahren unterhaltspflichtig ist, treffen, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Pauschalgebühr nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG).Die bP hat mit ihren Ausführungen in der Beschwerde keine außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit der bP von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG auszugehen wäre, vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person, die einem Pflegschaftsverfahren unterhaltspflichtig ist, treffen, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Pauschalgebühr nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung, könnte die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren eine besondere Härte aufgrund des Vorliegens individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe darstellen. Diesbezüglich ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann (erhöhte Mitwirkungspflicht). Zur mangelhaften Mitwirkung wird auf die Beweiswürdigung und Feststellungen verwiesen. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Antrag auf Nachlass und den von der bP letztlich erst in der Beschwerde gemachten Angaben bzw den Ermittlungsergebnissen der Behörde, dass keine besondere Härte des Gebühreneinzuges iHv € 915,-- vorliegt. Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass sie mit Geburtsjahrgang XXXX nach der Haftentlassung und Genesung nicht eine Arbeit findet (die angeführten Schwierigkeiten schließen das nicht aus) und kann sie auch in der Haft arbeiten (eine Arbeitsgenehmigung in der Haft liegt vor). Spätestens mit dem Ende der Unterhaltsbedürftigkeit der Kinder kann die bP auch wieder über ein volles Gehalt verfügen. Für den notwendigen Unterhalt der Kinder, der Ex-Frau und letztlich ihr selbst (bis wie wieder arbeitsfähig ist) kommt der Staat auf, sodass ihre Existenzgrundlage gesichert ist.Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass sie mit Geburtsjahrgang römisch 40 nach der Haftentlassung und Genesung nicht eine Arbeit findet (die angeführten Schwierigkeiten schließen das nicht aus) und kann sie auch in der Haft arbeiten (eine Arbeitsgenehmigung in der Haft liegt vor). Spätestens mit dem Ende der Unterhaltsbedürftigkeit der Kinder kann die bP auch wieder über ein volles Gehalt verfügen. Für den notwendigen Unterhalt der Kinder, der Ex-Frau und letztlich ihr selbst (bis wie wieder arbeitsfähig ist) kommt der Staat auf, sodass ihre Existenzgrundlage gesichert ist. Es handelt sich daher um wirtschaftliche Schwierigkeiten, die nur vorübergehender Natur sind und ist daher nicht von einer besonderen Härte, im Sinne der zitierten Rechtsprechung des VwGH auszugehen, welche einen Nachlass rechtfertigen würde, zumal der bP die Beantragung einer Verlängerung der Zahlungsfrist bzw der Zahlung in Raten (Stundung) gemäß § 9 Abs 1 GEG offen steht und sie auch bereits durch die Zahlung von kleinen Raten (auch während der Haft) den relativ geringen Betrag von € 915,-- abstatten kann.Es handelt sich daher um wirtschaftliche Schwierigkeiten, die nur vorübergehender Natur sind und ist daher nicht von einer besonderen Härte, im Sinne der zitierten Rechtsprechung des VwGH auszugehen, welche einen Nachlass rechtfertigen würde, zumal der bP die Beantragung einer Verlängerung der Zahlungsfrist bzw der Zahlung in Raten (Stundung) gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG offen steht und sie auch bereits durch die Zahlung von kleinen Raten (auch während der Haft) den relativ geringen Betrag von € 915,-- abstatten kann. Die Anerkennung als besondere Härte im Wege des Nachlasses im vorliegenden Fall, würde eine Überwälzung von Gerichtsgebühren auf die Allgemeinheit bedeuten, welche vom Gesetz nicht gedeckt ist und käme seinem Wesen nach der Schaffung einer neuen, im Gesetz nicht vorgesehenen Gebührenbefreiung bzw Gebührenbegünstigung gleich. Das im § 9 Abs 2 GEG erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Dass ein solches Interesse bestünde hat die bP nicht behauptet und ist es auch sonst nicht ersichtlich, da dieses nicht schon durch das subjektive Interesse der bP an einer Entlastung von diesen Gebühren erfüllt ist (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).Das im Paragraph 9, Absatz 2, GEG erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Dass ein solches Interesse bestünde hat die bP nicht behauptet und ist es auch sonst nicht ersichtlich, da dieses nicht schon durch das subjektive Interesse der bP an einer Entlastung von diesen Gebühren erfüllt ist (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). An der Einhebung von Gerichtsgebühren - wie bei der Einhebung von Abgaben - besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, da ohne diese dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG aus den von der bP angeführten Gründen anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aus den von der bP angeführten Gründen anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die angeführte Judikatur wird verwiesen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die angeführte Judikatur wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W208.2225270.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.