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{'item': 'W209 2012287-3'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.01.2020 GeschäftszahlW209 2012287-3 SpruchW209 2012287-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit zu W209 2012287-1/22E ergangenem Erkenntnis vom 07.07.2016 wurde der Antragsteller aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX GmbH mit Sitz in XXXX (im Folgenden: mitbeteiligte Arbeitgeberin) im Zeitraum von 01.01.2007 bis 11.01.2010 in die Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG und in die Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG einbezogen sowie nachstehend angeführte Beitragsgrundlagen festgelegt:
  2. Mit zu W209 2012287-1/22E ergangenem Erkenntnis vom 07.07.2016 wurde der Antragsteller aufgrund seiner Tätigkeit für die römisch 40 GmbH mit Sitz in römisch 40 (im Folgenden: mitbeteiligte Arbeitgeberin) im Zeitraum von 01.01.2007 bis 11.01.2010 in die Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und in die Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG einbezogen sowie nachstehend angeführte Beitragsgrundlagen festgelegt: Zeitraum Allgemeine Beitragsgrundlage Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen 01.01.2007 bis 31.12.2007 € 34.935,09 € 5.822,52 01.01.2008 bis 31.12.2008 € 35.011,07 € 5.835,18 01.01.2009 bis 31.12.2009 € 23.354,46 € 4.670,89 01.01.2010 bis 31.01.2010 € 35,14 € 5,85 Bei der Festlegung der Beitragsgrundlagen stützte sich das Bundeverwaltungsgericht auf das im Beschwerdeverfahren geäußerte - vom Antragsteller unwidersprochen gebliebene - Vorbringen der mitbeteiligten Arbeitgeberin, wonach es sich bei den von der belangten Behörde der Beitragsgrundlage für 2009 zu Grunde gelegten Einkünften um einen Bruttobetrag gehandelt hat, von dem noch die Umsatzsteuer, die an das Finanzamt abgeführt worden sei, abzuziehen sei. Die Höhe der übrigen Beitragsgrundlagen blieb von den Verfahrensparteien unbestritten. Das Erkenntnis wurde dem Antragsteller am 18.07.2016 zugestellt.
  3. Mit E-Mail vom 13.02.2019 wandte sich der Antragsteller an die Wiener Gebietskrankenkasse. Dabei teilte er mit, dass er erst jetzt draufgekommen sei, dass die Beitragsgrundlage für 2009 vom Bundesverwaltungsgericht zu niedrig festgesetzt worden sei. Er ersuche daher, die Beitragsgrundlage für 2009 entsprechend seinem tatsächlichen Arbeitsverdienst in diesem Jahr festzulegen, der höher gewesen sei.
  4. Am 22.03.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche, als "Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Neuaufrollung des Verfahrens von Amts wegen" bezeichnete Anbringen des Antragstellers ein, welches am 14.03.2019 bei der Wiener Gebietskrankenkasse eingebracht und anher gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Begründend führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass Vertreter der mitbeteiligten Arbeitgeberin vorgetäuscht hätten, dass lediglich die Frage der Pflichtversicherung Sache des Beschwerdeverfahrens sei, wogegen vom Bundesverwaltungsgericht auch die Beitragsgrundlagen festgelegt worden seien, deren Bedeutung dem Antragsteller nicht klar gewesen sei, weil er weder von den Verfahrensparteien noch vom Gericht darüber informiert worden sei, welche Auswirkungen die Festlegung der Beitragsgrundlagen auf seine Pension bzw. AMS-Bezüge habe. Zudem sei die Festlegung der Beitragsgrundlagen in der im Erkenntnis angeführten Höhe durch unrichtige Angaben der Vertreter der mitbeteiligten Arbeitgeberin erschlichen worden. Die Feststellung der Beitragsgrundlage im Jahr 2009 durch das Bundesverwaltungsgericht basiere darauf, dass Zahlungen der mitbeteiligten Arbeitgeberin an den Antragsteller den Jahren 2010 bis 2012 zugeordnet worden seien, wogegen diese jedoch auf Leistungen aus dem Jahr 2009 beruhen würden und folglich auch dem Jahr 2009 zuzuordnen seien. Darüber hinaus wären auch noch der Arbeitgeberanteil und eine dem Antragsteller im arbeitsgerichtlichen Verfahren zugesprochene Vergleichszahlung bei der Festlegung der Beitragsgrundlagen zu berücksichtigen gewesen. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht die ursprünglich von der Wiener Gebietskrankenkasse festgelegte Beitragsgrundlage für 2009 noch um die vom Antragsteller der mitbeteiligten Arbeitgeberin in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer reduziert, die jedoch als Lohnbestandteil zu werten sei. Dem Antragsteller sei vor kurzem auch die gesamte Mehrwertsteuer für die Jahre 2007 bis 2012 zurückerstattet worden.
  5. Am 22.03.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche, als "Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Neuaufrollung des Verfahrens von Amts wegen" bezeichnete Anbringen des Antragstellers ein, welches am 14.03.2019 bei der Wiener Gebietskrankenkasse eingebracht und anher gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Begründend führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass Vertreter der mitbeteiligten Arbeitgeberin vorgetäuscht hätten, dass lediglich die Frage der Pflichtversicherung Sache des Beschwerdeverfahrens sei, wogegen vom Bundesverwaltungsgericht auch die Beitragsgrundlagen festgelegt worden seien, deren Bedeutung dem Antragsteller nicht klar gewesen sei, weil er weder von den Verfahrensparteien noch vom Gericht darüber informiert worden sei, welche Auswirkungen die Festlegung der Beitragsgrundlagen auf seine Pension bzw. AMS-Bezüge habe. Zudem sei die Festlegung der Beitragsgrundlagen in der im Erkenntnis angeführten Höhe durch unrichtige Angaben der Vertreter der mitbeteiligten Arbeitgeberin erschlichen worden. Die Feststellung der Beitragsgrundlage im Jahr 2009 durch das Bundesverwaltungsgericht basiere darauf, dass Zahlungen der mitbeteiligten Arbeitgeberin an den Antragsteller den Jahren 2010 bis 2012 zugeordnet worden seien, wogegen diese jedoch auf Leistungen aus dem Jahr 2009 beruhen würden und folglich auch dem Jahr 2009 zuzuordnen seien. Darüber hinaus wären auch noch der Arbeitgeberanteil und eine dem Antragsteller im arbeitsgerichtlichen Verfahren zugesprochene Vergleichszahlung bei der Festlegung der Beitragsgrundlagen zu berücksichtigen gewesen. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht die ursprünglich von der Wiener Gebietskrankenkasse festgelegte Beitragsgrundlage für 2009 noch um die vom Antragsteller der mitbeteiligten Arbeitgeberin in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer reduziert, die jedoch als Lohnbestandteil zu werten sei. Dem Antragsteller sei vor kurzem auch die gesamte Mehrwertsteuer für die Jahre 2007 bis 2012 zurückerstattet worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt, vorliegend der maßgebliche Inhalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2016, dessen rechtswirksame Zustellung sowie die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe, ergibt sich aus dem unter Punkt I. dargestellten Verfahrensgang.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt, vorliegend der maßgebliche Inhalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2016, dessen rechtswirksame Zustellung sowie die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe, ergibt sich aus dem unter Punkt römisch eins. dargestellten Verfahrensgang.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Das Anbringen des Antragstellers ist als Wiederaufnahmeantrag zu werten. Es wurde vom Antragsteller zwar gleichzeitig auch als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezeichnet. Ein solcher kommt vorliegend aber nicht in Betracht, weil nicht ersichtlich ist, auf welches Fristversäumnis er sich beziehen sollte. Sollte damit die Versäumung der Frist zur Erhebung einer (außerordentlichen) Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemeint sein, wäre ein solcher Antrag an die genannten Gerichtshöfe zu richten gewesen. Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist in § 32 VwGVG geregelt. Diese Bestimmung lautet:Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist in Paragraph 32, VwGVG geregelt. Diese Bestimmung lautet: "Wiederaufnahme des Verfahrens § 32.

(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
  1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
  3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  4. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  5. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse." Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der verfahrensgegenständliche Wiederaufnahmeantrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass Vertreter der mitbeteiligten Arbeitgeberin vorgetäuscht hätten, dass lediglich die Frage der Pflichtversicherung Sache des Beschwerdeverfahrens sei. Demgegenüber wurden vom Bundesverwaltungsgericht auch die Beitragsgrundlagen festgelegt, deren Bedeutung dem Antragsteller nicht klar gewesen sei, weil er weder von den Verfahrensparteien noch vom Gericht darüber informiert worden sei, welche Auswirkungen die Festlegung der Beitragsgrundlagen auf seine Pension bzw. AMS-Bezüge habe. Zudem sei die Festlegung der Beitragsgrundlagen in der im Erkenntnis angeführten Höhe durch unrichtige Angaben der Vertreter der mitbeteiligten Arbeitgeberin erschlichen worden. Zum anderen sei dem Antragsteller die in den Jahren 2007 bis 2012 geleistete Mehrwertsteuer vom Finanzamt zurückerstattet worden, was das Bundesverwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen habe. Damit wird augenscheinlich das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGVG geltend gemacht.Damit wird augenscheinlich das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGVG geltend gemacht. Zum Tatbestand des Erschleichens (iSd § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG bzw. § 32 Abs. 1 Z. 1 VwGVG) führt die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes näher aus (vergleiche beispielsweise VwGH 08.05.2008, 2004/06/0123), dass die Erfüllung dieses Tatbestandes voraussetzt, dass der Bescheid auf eine solche Art zustande gekommen ist, dass die Partei der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung für den Sachausgang in Irreführungsabsicht gemacht hatte und diese Angaben, denen das Verschweigen rechtserheblicher Umstände gleichzusetzen ist, dem Bescheid zugrunde gelegt wurden. Von der Erschleichung eines Bescheides kann der Judikatur zufolge nur dann gesprochen werden, wenn der Bescheid seitens der Partei durch eine verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen veranlasst wird und die Behörde durch unrichtige Angaben oder durch Verschweigung wesentlicher Umstände mit Absicht irregeführt wurde. Unter einem Erschleichen iSd § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG ist daher nur ein vorsätzliches - nicht bloß kausales oder bloß fahrlässiges - Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen, wobei es sich um die Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln kann. Hierbei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Situation bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, über die Richtigkeit der Angaben noch Erhebungen von Amts wegen zu pflegen. Wenn es die Behörde allerdings versäumt hat, von den ihr zu Ermittlung des Sachverhalts ohne Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeit Gebrauch zu machen, so schließt diese Mangelhaftigkeit des Verfahrens es aus, das Verhalten der Partei unter dem Gesichtspunkt des Erschleichens zu werten und objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides iSd § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG zu werten (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verwaltungsrecht der Verwaltungsgerichte2, § 32 VwGVG K 10).Zum Tatbestand des Erschleichens (iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG bzw. Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG) führt die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes näher aus (vergleiche beispielsweise VwGH 08.05.2008, 2004/06/0123), dass die Erfüllung dieses Tatbestandes voraussetzt, dass der Bescheid auf eine solche Art zustande gekommen ist, dass die Partei der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung für den Sachausgang in Irreführungsabsicht gemacht hatte und diese Angaben, denen das Verschweigen rechtserheblicher Umstände gleichzusetzen ist, dem Bescheid zugrunde gelegt wurden. Von der Erschleichung eines Bescheides kann der Judikatur zufolge nur dann gesprochen werden, wenn der Bescheid seitens der Partei durch eine verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen veranlasst wird und die Behörde durch unrichtige Angaben oder durch Verschweigung wesentlicher Umstände mit Absicht irregeführt wurde. Unter einem Erschleichen iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist daher nur ein vorsätzliches - nicht bloß kausales oder bloß fahrlässiges - Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen, wobei es sich um die Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln kann. Hierbei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Situation bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, über die Richtigkeit der Angaben noch Erhebungen von Amts wegen zu pflegen. Wenn es die Behörde allerdings versäumt hat, von den ihr zu Ermittlung des Sachverhalts ohne Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeit Gebrauch zu machen, so schließt diese Mangelhaftigkeit des Verfahrens es aus, das Verhalten der Partei unter dem Gesichtspunkt des Erschleichens zu werten und objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu werten vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verwaltungsrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 32, VwGVG K 10). Wie dem Erkenntnis, mit dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde, zu entnehmen ist, wurden die Beitragsgrundlagen vom Bundeverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in freier Beweiswürdigung festgelegt. Dabei stützte sich das Bundeverwaltungsgericht insbesondere auf das im Beschwerdeverfahren geäußerte Vorbringen der mitbeteiligten Arbeitgeberin, wonach es sich bei dem von der belangten Behörde der Beitragsgrundlage für 2009 zu Grunde gelegten Einkünften des Antragstellers um einen Bruttobetrag handelte, von dem die Umsatzsteuer abzuziehen sei, die an das Finanzamt abgeführt worden sei. Diesem Vorbringen ist weder die belangte Behörde noch der Antragsteller entgegengetreten, weswegen keine Anhaltspunkte vorlagen, die gegen eine entsprechende Reduktion der Beitragsgrundlage für 2009 sprachen. Die übrigen vom Antragsteller erzielten und den restlichen Beitragsgrundlagen zugrunde gelegten Einkünfte waren durch Rechnungen belegt und blieben unbestritten. Von einer Erschleichung des Erkenntnisses aufgrund in Irreführungsabsicht getätigter unrichtiger Angaben der mitbeteiligten Arbeitgeberin kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein, zumal § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG voraussetzt, dass das Verwaltungsgericht getäuscht wurde, was selbst vom Antragsteller nicht behauptet wurde.Wie dem Erkenntnis, mit dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde, zu entnehmen ist, wurden die Beitragsgrundlagen vom Bundeverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in freier Beweiswürdigung festgelegt. Dabei stützte sich das Bundeverwaltungsgericht insbesondere auf das im Beschwerdeverfahren geäußerte Vorbringen der mitbeteiligten Arbeitgeberin, wonach es sich bei dem von der belangten Behörde der Beitragsgrundlage für 2009 zu Grunde gelegten Einkünften des Antragstellers um einen Bruttobetrag handelte, von dem die Umsatzsteuer abzuziehen sei, die an das Finanzamt abgeführt worden sei. Diesem Vorbringen ist weder die belangte Behörde noch der Antragsteller entgegengetreten, weswegen keine Anhaltspunkte vorlagen, die gegen eine entsprechende Reduktion der Beitragsgrundlage für 2009 sprachen. Die übrigen vom Antragsteller erzielten und den restlichen Beitragsgrundlagen zugrunde gelegten Einkünfte waren durch Rechnungen belegt und blieben unbestritten. Von einer Erschleichung des Erkenntnisses aufgrund in Irreführungsabsicht getätigter unrichtiger Angaben der mitbeteiligten Arbeitgeberin kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein, zumal Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG voraussetzt, dass das Verwaltungsgericht getäuscht wurde, was selbst vom Antragsteller nicht behauptet wurde. Soweit Letzterer mit seinem Vorbringen, er habe die an das Finanzamt geleistete Umsatzsteuer zurückerstattet erhalten, das Hervorkommen einer neuen Tatsache iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG behauptet, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Umstand, dass es sich bei dem Betrag, um welchen die Beitragsgrundlage für 2009 vom Bundesverwaltungsgericht reduziert wurde, um die Umsatzsteuer handelte, das gesamte Verfahren hindurch nie infrage stand, weswegen die Rückerstattung der Umsatzsteuer auch keine Rückschlüsse auf das Vorliegen neuer Tatsachen iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG erlaubt.Soweit Letzterer mit seinem Vorbringen, er habe die an das Finanzamt geleistete Umsatzsteuer zurückerstattet erhalten, das Hervorkommen einer neuen Tatsache iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG behauptet, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Umstand, dass es sich bei dem Betrag, um welchen die Beitragsgrundlage für 2009 vom Bundesverwaltungsgericht reduziert wurde, um die Umsatzsteuer handelte, das gesamte Verfahren hindurch nie infrage stand, weswegen die Rückerstattung der Umsatzsteuer auch keine Rückschlüsse auf das Vorliegen neuer Tatsachen iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG erlaubt. Das Vorliegen von Wiederaufnahmegründe iSd § 32 Abs. 1 Z. 3 und 4 VwGVG ist nicht ersichtlich, weil die Festlegung der Beitragsgrundlagen weder von der Entscheidung einer Vorfrage abhängig war, über die von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde, noch nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wurde, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.Das Vorliegen von Wiederaufnahmegründe iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG ist nicht ersichtlich, weil die Festlegung der Beitragsgrundlagen weder von der Entscheidung einer Vorfrage abhängig war, über die von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde, noch nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wurde, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. Unabhängig davon bestimmt § 32 Abs. 2 VwGVG aber auch, dass der Wiederaufnahmeantrag binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen ist und diese Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Wie den Verwaltungsakten zu entnehmen ist, wandte sich der Antragsteller aber bereits am 13.02.2019 an die Wiener Gebietskrankenkasse und relevierte die vom Bundesverwaltungsgericht zu niedrig festgesetzten Beitragsgrundlagen. Dies legt nahe, dass er bereits im Februar 2019 von den vermeintlich vorliegenden Wiederaufnahmegründen Kenntnis hatte. Da der verfahrensgegenständliche Wiederaufnahmeantrag jedoch erst am 22.03.2019, somit deutlich nach Verstreichen der zweiwöchigen Frist des § 32 Abs. 2 VwGVG, beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, wäre das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens daher auch bereits aufgrund des Verstreichens der Frist gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG zu verneinen gewesen.Unabhängig davon bestimmt Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG aber auch, dass der Wiederaufnahmeantrag binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen ist und diese Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Wie den Verwaltungsakten zu entnehmen ist, wandte sich der Antragsteller aber bereits am 13.02.2019 an die Wiener Gebietskrankenkasse und relevierte die vom Bundesverwaltungsgericht zu niedrig festgesetzten Beitragsgrundlagen. Dies legt nahe, dass er bereits im Februar 2019 von den vermeintlich vorliegenden Wiederaufnahmegründen Kenntnis hatte. Da der verfahrensgegenständliche Wiederaufnahmeantrag jedoch erst am 22.03.2019, somit deutlich nach Verstreichen der zweiwöchigen Frist des Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG, beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, wäre das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens daher auch bereits aufgrund des Verstreichens der Frist gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG zu verneinen gewesen. Dementsprechend war der Wiederaufnahmeantrag als unbegründet abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Antragsteller hat keinen solchen Antrag gestellt. Der erkennende Richter erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung des vorliegenden Wiederaufnahmeantrages aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W209.2012287.3.00

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