Vm § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen."Der Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom 30.08.2018 wird
Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorangegangene Verfahren: 1. Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals am 27.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen wurde.1. Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals am 27.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen wurde. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.06.2012, Zl. C10 425336-1/2012/4E, als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28.09.2012, Zl. U 1591/12-3, abgelehnt. 2. Am 14.01.2013 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2013
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen wurde.2. Am 14.01.2013 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2013
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen wurde. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.02.2013, Zl. C10 425336-2/2013/2E, als unbegründet abgewiesen.
G 2005 ein.4. Am 14.12.2016 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen (ersten) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "besonderer Schutz"
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ein.
G 2005 abgewiesen.7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2017, Zl. 620877304-161673631, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, AsylG 2005 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz konkreter Aufforderung im Parteiengehör keinen Nachweis über seine Identität vorgelegt habe, sondern nur auf die Duldungskarte hingewiesen habe. Eine Duldungskarte sei jedoch kein Identitätsdokument, sondern nur ein Nachweis über seine Verfahrensidentität vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Mangels Identitätsnachweises könne ihm daher ein Aufenthaltstitel nicht ausgestellt werden. Da gegen den Beschwerdeführer bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe und kein neuer Sachverhalt vorliege, würde von der neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung
5 FPG abgesehen.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz konkreter Aufforderung im Parteiengehör keinen Nachweis über seine Identität vorgelegt habe, sondern nur auf die Duldungskarte hingewiesen habe. Eine Duldungskarte sei jedoch kein Identitätsdokument, sondern nur ein Nachweis über seine Verfahrensidentität vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Mangels Identitätsnachweises könne ihm daher ein Aufenthaltstitel nicht ausgestellt werden. Da gegen den Beschwerdeführer bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe und kein neuer Sachverhalt vorliege, würde von der neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 59, Absatz 5, FPG abgesehen. 8. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und ein Antrag auf Heilung eines Mangels
G-DV gestellt.8. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und ein Antrag auf Heilung eines Mangels
Paragraph 4, AsylG-DV gestellt.
Vm § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen."10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.04.2018, Zl. W169 1425336-3, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten habe: "Der Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom 14.12.2016 wird
Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen." Gegenständliches Verfahren:
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, [...]" § 46a FPG lautet:Paragraph 46 a, FPG lautet: "
9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung
Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung
G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung
Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
G-DV idgF sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 leg cit - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
Paragraph 8, Absatz eins, der AsylG-DV idgF sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 leg cit - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen: 1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG); 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; 3. Lichtbild des Antragstellers
Lichtbild des Antragstellers
Paragraph 5,; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschafts-urkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
G-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 AsylG-DV und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, AsylG-DV und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
G legt der Bundesminister für Inneres das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel
Abs. 1 Z 1 bis 3 leg cit durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
Paragraph 54, Absatz 4, AsylG legt der Bundesminister für Inneres das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel
Absatz eins, Ziffer eins bis 3 leg cit durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente. 3.
kann unter anderem als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Mitwirkungspflicht
G im erforderlichen Ausmaß nicht nachkommt (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer Asyl- und Fremdenrecht, K6. zu § 57 AsylG 2005).Ein Antrag
Paragraph 57, kann unter anderem als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Mitwirkungspflicht
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG im erforderlichen Ausmaß nicht nachkommt (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer Asyl- und Fremdenrecht, K6. zu Paragraph 57, AsylG 2005). Bei Aufenthaltstiteln nach § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 können die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 mit den materiellen Voraussetzungen für die Titelerteilung zusammenfallen. § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 verlangt nämlich unter anderem, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für eine Duldung nach § 46 a Abs. 1 Z 3 weiterhin vor - ist also die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich -, so wird einem Heilungsantrag im Hinblick auf die Nichtvorlage von Identitätsnachweisen immer dann
G-DV 2005 stattzugeben sein, wenn die vom Fremden nicht zu vertretenden Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung darin liegen, dass die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise für den Fremden (im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005) nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Das bedeutet, dass ein (mit einem Heilungsantrag verbundener) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in aller Regel nicht
G 2005 wegen der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückgewiesen werden darf, wenn die Voraussetzungen für eine Duldung nach § 46 a Abs. 1 Z 3 FPG weiterhin vorliegen. Aus der Ausstellung einer Karte für Geduldete in der Vergangenheit oder aus dem Vorhandensein einer noch gültigen Karte ist nicht zwingend zu schließen, dass die Voraussetzungen für die Duldung im Sinn des § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 "weiterhin vorliegen". Für in der Vergangenheit ausgestellte und bereits abgelaufene Karten folgt das schon aus ihrem begrenzten zeitlichen Geltungsbereich. Aber auch eine noch gültige Karte für Geduldete steht einer abweichenden Beurteilung der Voraussetzungen für die Duldung im Verfahren nach § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht entgegen:Bei Aufenthaltstiteln nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 können die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 mit den materiellen Voraussetzungen für die Titelerteilung zusammenfallen. Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 verlangt nämlich unter anderem, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46, a Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für eine Duldung nach Paragraph 46, a Absatz eins, Ziffer 3, weiterhin vor - ist also die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich -, so wird einem Heilungsantrag im Hinblick auf die Nichtvorlage von Identitätsnachweisen immer dann
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 stattzugeben sein, wenn die vom Fremden nicht zu vertretenden Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung darin liegen, dass die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise für den Fremden (im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005) nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Das bedeutet, dass ein (mit einem Heilungsantrag verbundener) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in aller Regel nicht
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 wegen der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückgewiesen werden darf, wenn die Voraussetzungen für eine Duldung nach Paragraph 46, a Absatz eins, Ziffer 3, FPG weiterhin vorliegen. Aus der Ausstellung einer Karte für Geduldete in der Vergangenheit oder aus dem Vorhandensein einer noch gültigen Karte ist nicht zwingend zu schließen, dass die Voraussetzungen für die Duldung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 "weiterhin vorliegen". Für in der Vergangenheit ausgestellte und bereits abgelaufene Karten folgt das schon aus ihrem begrenzten zeitlichen Geltungsbereich. Aber auch eine noch gültige Karte für Geduldete steht einer abweichenden Beurteilung der Voraussetzungen für die Duldung im Verfahren nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht entgegen: Nach der oben wiedergegebenen geltenden Fassung des § 46 a FPG ist der Ausstellung einer Karte für Geduldete nämlich jedenfalls keine Feststellung über die tatsächliche, vom Fremden nicht zu vertretende Unmöglichkeit der Abschiebung vorgeschaltet. Liegen die Voraussetzung des § 46 a Abs. 1 Z 3 FPG vor, ist die Karte
Abs. 4 von Amts wegen oder auf Antrag auszustellen. Die Behörde hat - nur als Vorfrage - zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Duldung (hier: ob die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint) vorliegen und je nach Prüfungsergebnis die Karte auszustellen oder den Antrag abzuweisen (vgl. VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0078).Nach der oben wiedergegebenen geltenden Fassung des Paragraph 46, a FPG ist der Ausstellung einer Karte für Geduldete nämlich jedenfalls keine Feststellung über die tatsächliche, vom Fremden nicht zu vertretende Unmöglichkeit der Abschiebung vorgeschaltet. Liegen die Voraussetzung des Paragraph 46, a Absatz eins, Ziffer 3, FPG vor, ist die Karte
Absatz 4, von Amts wegen oder auf Antrag auszustellen. Die Behörde hat - nur als Vorfrage - zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Duldung (hier: ob die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint) vorliegen und je nach Prüfungsergebnis die Karte auszustellen oder den Antrag abzuweisen vergleiche VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0078). Da diese Voraussetzungen somit nicht spruchgemäß festgestellt werden, entfaltet ihre Bejahung durch die Behörde (oder durch das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren) keine Bindungswirkung für andere Verfahren. Hängen nämlich zwei Verfahren von derselben Vorfrage ab, bindet die Beurteilung dieser Frage in einem Verfahren die Behörde bei der Entscheidung im anderen Verfahren nicht, weil sich die (gegenseitige) Bindung der Gerichte und Verwaltungsbehörden im Allgemeinen nur so weit erstreckt, wie die Rechtskraft reicht, das heißt, sie erfasst nur den Inhalt des Spruchs, nicht aber die in der Begründung vorgenommene Beurteilung von Vorfragen (vgl. dazu VwGH vom 23.03.2006, Zl. 2004/07/0047; 31.03.2003, Zl. 2001/10/0093).Da diese Voraussetzungen somit nicht spruchgemäß festgestellt werden, entfaltet ihre Bejahung durch die Behörde (oder durch das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren) keine Bindungswirkung für andere Verfahren. Hängen nämlich zwei Verfahren von derselben Vorfrage ab, bindet die Beurteilung dieser Frage in einem Verfahren die Behörde bei der Entscheidung im anderen Verfahren nicht, weil sich die (gegenseitige) Bindung der Gerichte und Verwaltungsbehörden im Allgemeinen nur so weit erstreckt, wie die Rechtskraft reicht, das heißt, sie erfasst nur den Inhalt des Spruchs, nicht aber die in der Begründung vorgenommene Beurteilung von Vorfragen vergleiche dazu VwGH vom 23.03.2006, Zl. 2004/07/0047; 31.03.2003, Zl. 2001/10/0093). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit bei der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zwar bei der Beurteilung des ersten Tatbestandselements des § 57 Abs. 1 Z 1 erster Halbsatz AsylG 2005, dass "der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist", an das Vorhandensein einer bereits ausgestellten Karte für Geduldete gebunden, nicht aber bei der Prüfung des zweiten Tatbestandselements des § 57 Abs. 1 Z 1 erster Halbsatz AsylG 2005, dass "die Voraussetzungen weiterhin vorliegen". Letzteres ist vielmehr im Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der genannten Bestimmung unabhängig von einer allenfalls noch gültigen Duldungskarte zu beurteilen (vgl. VwGH v. 31.8.2017, Ra 2016/21/0019).Das Bundesverwaltungsgericht ist somit bei der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zwar bei der Beurteilung des ersten Tatbestandselements des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, erster Halbsatz AsylG 2005, dass "der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46, a Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist", an das Vorhandensein einer bereits ausgestellten Karte für Geduldete gebunden, nicht aber bei der Prüfung des zweiten Tatbestandselements des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, erster Halbsatz AsylG 2005, dass "die Voraussetzungen weiterhin vorliegen". Letzteres ist vielmehr im Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der genannten Bestimmung unabhängig von einer allenfalls noch gültigen Duldungskarte zu beurteilen vergleiche VwGH v. 31.8.2017, Ra 2016/21/0019). Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments rechtfertigt bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung (VwGH 21.09.2017, Ra 2017/22/0128; vgl. auch den Beschluss des VwGH vom 17.05.2017, Ra 2017/22/0059; vgl. zu einem Antrag
G 2005 das Erkenntnis des VwGH vom 14.04.2016, Ra 2016/21/0077).Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments rechtfertigt bei Unterbleiben einer Antragstellung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung (VwGH 21.09.2017, Ra 2017/22/0128; vergleiche auch den Beschluss des VwGH vom 17.05.2017, Ra 2017/22/0059; vergleiche zu einem Antrag
Paragraph 57, AsylG 2005 das Erkenntnis des VwGH vom 14.04.2016, Ra 2016/21/0077). 3.
1 Z 3 FPG jedenfalls (unbeschadet der Zurückweisung des Antrags) nicht mehr vor, sodass ihm (inhaltlich) kein Aufenthaltstitel
G zu erteilen gewesen wäre.Da folglich dem Beschwerdeführer die Beschaffung der benötigten Identitätsdokumente möglich und zumutbar gewesen wäre, und außerdem die nunmehr hinsichtlich seiner Identität aufgetretene Divergenz einen von ihm selbst zu vertretenden Grund iSd Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer eins, FPG darstellen würde, lägen (inhaltlich) die Voraussetzungen für die Duldung
Paragraph 46, a Absatz eins, Ziffer 3, FPG jedenfalls (unbeschadet der Zurückweisung des Antrags) nicht mehr vor, sodass ihm (inhaltlich) kein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu erteilen gewesen wäre. 3.5. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung
7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt.3.5. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt ist, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105; VwGH 28.05.2014/20/0017-0018).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt ist, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105; VwGH 28.05.2014/20/0017-0018). In casu ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage und in der Beschwerde wurden keine neuen relevanten Sachverhaltselemente vorgebracht - diese geht inhaltlich überwiegend ins Leere, da sie zwar ein Vorbringen zur Integration des Beschwerdeführers beinhaltet, hinsichtlich des verfahrensgegenständlich relevanten Sachverhalts aber nichts vorbringt. So tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter und substantiierter Weise entgegen. Angesichts dessen, dass in der Beschwerde insgesamt für die Entscheidung kein relevantes Vorbringen erstattet wurde, konnte daher eine mündliche Verhandlung
Vm § 24 VwGVG im konkreten Fall entfallen.Angesichts dessen, dass in der Beschwerde insgesamt für die Entscheidung kein relevantes Vorbringen erstattet wurde, konnte daher eine mündliche Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG im konkreten Fall entfallen. Zu Spruchpunkt B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu die jeweils in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur). Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.09.2017, Ra 2017/22/0128, und der darin dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientieren, auch die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags mangels Stellung eines Heilungsantrags ist mit der dortigen Fallkonstellation vergleichbar. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche dazu die jeweils in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur). Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.09.2017, Ra 2017/22/0128, und der darin dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientieren, auch die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags mangels Stellung eines Heilungsantrags ist mit der dortigen Fallkonstellation vergleichbar. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W220.1425336.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.