4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 nicht erteilt und
G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG 2005 wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt I.) und stellte
9 FPG fest, dass seine Abschiebung
FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt II.),
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.) und dass
Vm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt IV.).8. Mit Bescheid vom XXXX2019, Zl. römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch drei.) und dass
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt römisch vier.).
PO im Zweifel freigesprochen.Mit Urteil vom XXXX2019, Zl. römisch 40 , wurde er schuldig erkannt, gemeinsam mit römisch 40 , einem Staatsangehörigen von Mazedonien, das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall SMG und das Vergehen des Besitzes falscher besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB begangen zu haben, wofür er unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt wurde, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe ab dem 22.10.2019 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Vom Anklagepunkt römisch eins./, dass er in römisch 40 Kokain in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge einem verdeckten Ermittler überlassen hätte, wurde der BF
Paragraph 259, Ziffer 3, StPO im Zweifel freigesprochen. Das Gericht sprach weiter aus, dass die seit 14.05.2019, 20:15 Uhr, angedauert habende Vorhaft auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet werde. Auf Grund der vom Landesgericht für Strafsachen XXXX getroffenen Feststellungen steht folgender Sachverhalt fest:Auf Grund der vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 getroffenen Feststellungen steht folgender Sachverhalt fest: Demnach besaß der BF am 14.05.2019 in XXXX, ohne hiezu berechtigt zu sein, 39 Gramm Marihuana mit einem Reinheitsgehalt von 0,4% Delta-9-THC und 4,6% THCA, 13,5 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 20% Cocain sowie 83,1 Gramm Cannabisharz mit einem Reinheitsgehalt von 2,7% Delta-9-THC und 35,4% THCA und somit das 1,13-fache der Grenzmenge des § 28b SMG, indem er einen Teil des Suchtgiftes vor dem Einschreiten der Polizeibeamten in die Büsche einer Grünanlage war, einen Teil bei der Festnahme bei sich hatte und das restliche Suchtgift in seiner Wohnung verwahrte. Der BF wusste, dass er nicht zum Besitz und Inverkehrsetzen von Marihuana, Kokain und Cannabisharz mit den zuvor angeführten Reinheitsgehalten berechtigt war und wollte er dieses Marihuana, Kokain und Cannabisharz dennoch besitzen. Dabei hielt er es ernstlich für möglich und fand sich billigend damit ab, dass dieses Suchtgift in weiterer Folge in Verkehr gesetzt wird. Der BF konsumierte gelegentlich Suchtgift, nämlich zumindest Kokain mit dem Wirkstoff Cocain sowie Marihuana und Cannabisharz mit den Wirkstoffen THCA und Delta-9-THC (Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX2019, S. 8).Demnach besaß der BF am 14.05.2019 in römisch 40 , ohne hiezu berechtigt zu sein, 39 Gramm Marihuana mit einem Reinheitsgehalt von 0,4% Delta-9-THC und 4,6% THCA, 13,5 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 20% Cocain sowie 83,1 Gramm Cannabisharz mit einem Reinheitsgehalt von 2,7% Delta-9-THC und 35,4% THCA und somit das 1,13-fache der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG, indem er einen Teil des Suchtgiftes vor dem Einschreiten der Polizeibeamten in die Büsche einer Grünanlage war, einen Teil bei der Festnahme bei sich hatte und das restliche Suchtgift in seiner Wohnung verwahrte. Der BF wusste, dass er nicht zum Besitz und Inverkehrsetzen von Marihuana, Kokain und Cannabisharz mit den zuvor angeführten Reinheitsgehalten berechtigt war und wollte er dieses Marihuana, Kokain und Cannabisharz dennoch besitzen. Dabei hielt er es ernstlich für möglich und fand sich billigend damit ab, dass dieses Suchtgift in weiterer Folge in Verkehr gesetzt wird. Der BF konsumierte gelegentlich Suchtgift, nämlich zumindest Kokain mit dem Wirkstoff Cocain sowie Marihuana und Cannabisharz mit den Wirkstoffen THCA und Delta-9-THC (Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom XXXX2019, S. 8). Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt erwarb der BF einen totalgefälschten kroatischen Führerschein lautend auf XXXX, geb. XXXX, einen auf dieselbe Identität lautenden totalgefälschten kroatischen Personalausweis und einen totalgefälschten kroatischen Personalausweis lautend auf XXXX, geb. XXXX. Er besaß die totalgefälschten Ausweise vom Erwerbszeitpunkt bis 14.05.2019 zu dem Zweck, sie im Fall einer Kontrolle zum Nachweis seiner Identität zu gebrauchen. Der BF wusste es und nahm es billigend in Kauf, dass es sich dabei um Urkunden und um Totalfälschungen handelte (Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX2019, S. 10 Mitte).Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt erwarb der BF einen totalgefälschten kroatischen Führerschein lautend auf römisch 40 , geb. römisch 40 , einen auf dieselbe Identität lautenden totalgefälschten kroatischen Personalausweis und einen totalgefälschten kroatischen Personalausweis lautend auf römisch 40 , geb. römisch 40 . Er besaß die totalgefälschten Ausweise vom Erwerbszeitpunkt bis 14.05.2019 zu dem Zweck, sie im Fall einer Kontrolle zum Nachweis seiner Identität zu gebrauchen. Der BF wusste es und nahm es billigend in Kauf, dass es sich dabei um Urkunden und um Totalfälschungen handelte (Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom XXXX2019, S. 10 Mitte). Der im Zweifel
PO gefasste Freispruch beruhte im Wesentlichen darauf, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF am 14.05.2019 in XXXX eine Menge von 297,4 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgrad von 80,6% Cocain, sohin 239,7 Gramm Cocain in Reinsubstanz in einem PKW zum Übergabeort gefahren und sohin das Suchtgift im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit dem Erstangeklagten einem verdeckten Ermittler zum Preis von EUR 15.000,00 überlassen hatte (Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX2019, S. 10 unten).Der im Zweifel
Paragraph 259, Ziffer 3, StPO gefasste Freispruch beruhte im Wesentlichen darauf, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF am 14.05.2019 in römisch 40 eine Menge von 297,4 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgrad von 80,6% Cocain, sohin 239,7 Gramm Cocain in Reinsubstanz in einem PKW zum Übergabeort gefahren und sohin das Suchtgift im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit dem Erstangeklagten einem verdeckten Ermittler zum Preis von EUR 15.000,00 überlassen hatte (Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom XXXX2019, S. 10 unten). Beweiswürdigend führte das Landesgericht für Strafsachen XXXX im bezogenen Urteil aus, dass sich die Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus dem äußeren Geschehensablauf und dem weitgehenden Geständnis des BF ableiten würden. Seine Verantwortung, dass das Suchtgift dem Eigenkonsum gedient hätte, wurde vom Gericht als unglaubwürdige Schutzbehauptung abgetan, da schon wegen der großen Menge des Suchtgifts und des Umstandes, dass dieses Großteils verkaufsfertig verpackt war, davon auszugehen war, dass es für den Verkauf bestimmt war. Auch erschien dem Gericht diese Angabe, "einen derart großen Vorrat an Suchtgift für seinen Eigenkonsum besessen" zu haben im Vergleich mit den Angaben des BF, dass er nur zeitweise in Österreich wohnhaft gewesen sei, nicht lebensnah (Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX2019, S. 14 f).Beweiswürdigend führte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 im bezogenen Urteil aus, dass sich die Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus dem äußeren Geschehensablauf und dem weitgehenden Geständnis des BF ableiten würden. Seine Verantwortung, dass das Suchtgift dem Eigenkonsum gedient hätte, wurde vom Gericht als unglaubwürdige Schutzbehauptung abgetan, da schon wegen der großen Menge des Suchtgifts und des Umstandes, dass dieses Großteils verkaufsfertig verpackt war, davon auszugehen war, dass es für den Verkauf bestimmt war. Auch erschien dem Gericht diese Angabe, "einen derart großen Vorrat an Suchtgift für seinen Eigenkonsum besessen" zu haben im Vergleich mit den Angaben des BF, dass er nur zeitweise in Österreich wohnhaft gewesen sei, nicht lebensnah (Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom XXXX2019, S. 14 f). In der rechtlichen Beurteilung sah das Gericht die dem BF zur Last gelegten Delikte sowohl in objektiver, als auch in subjektiver Hinsicht verwirklich an (Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX2019, S. 20 unten).In der rechtlichen Beurteilung sah das Gericht die dem BF zur Last gelegten Delikte sowohl in objektiver, als auch in subjektiver Hinsicht verwirklich an (Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom XXXX2019, S. 20 unten). Bei der Strafzumessung wertete das Gericht beim BF das Zusammentreffen von mehreren Vergehen als erschwerend, als mildernd dagegen den bisher ordentlichen Lebenswandel, das reumütige Geständnis sowie die Sicherstellung des Suchtgifts und der falschen Urkunden an (Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX2019, S. 21 oben).Bei der Strafzumessung wertete das Gericht beim BF das Zusammentreffen von mehreren Vergehen als erschwerend, als mildernd dagegen den bisher ordentlichen Lebenswandel, das reumütige Geständnis sowie die Sicherstellung des Suchtgifts und der falschen Urkunden an (Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom XXXX2019, S. 21 oben). 1.
G nicht erteilt und
G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt I.), dass
9 FPG festgestellt werden, dass seine Abschiebung
FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt II.),
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde bzw. einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.) und
Vm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt IV.) stützte die belangte Behörde auf das Fehlen jeglicher familiärer, privater und beruflicher Anknüpfungspunkte und auf die rechtskräftige Verurteilung des BF zu einer Freiheitsstrafe.3.1.1. Den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 23.10.2019, in dem ausgesprochen wurde, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt römisch eins.), dass
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werden, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde bzw. einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt römisch vier.) stützte die belangte Behörde auf das Fehlen jeglicher familiärer, privater und beruflicher Anknüpfungspunkte und auf die rechtskräftige Verurteilung des BF zu einer Freiheitsstrafe. In seiner Beschwerdeschrift gab der BF seiner Verwunderung darüber Ausdruck, warum die ihn betreffende Entscheidung der belangten Behörde Herrn Rechtsanwalt Mag. Andreas Reichenbach zugestellt wurde. Im Strafverfahren habe er diesem "wegen seiner äußerst schlechten Vertretung" die Vollmacht entzogen und Mag. Andreas Strobl mit seiner Vertretung beauftragt (Pkt. 1.). Weiter heißt es in der Beschwerde, dass ihm die Entscheidung der belangten Behörde persönlich ausgehändigt worden sei, jedoch nur der erste Teil des Beschlusses ins Serbische übersetzt worden sei; da er den nicht in die serbische Sprache übersetzten Teil der Erledigung nicht verstanden habe, fühle er sich diskriminiert (Pkt. 2.). Insoweit die Entscheidung der belangten Behörde für Schengen-Staaten gelte, schränke diese die Freizügigkeit des BF rechtswidrig ein. Da sich der BF zum Zeitpunkt des Ausstellens des vorübergehenden Verbotes nur in Österreich illegal aufgehalten habe, könne ein Einreiseverbot für ein anderes Land nicht verhängt werden. Damit sei ein illegitimes Einreiseverbot für andere Staaten verhängt worden, obwohl es dafür keinen Grund gegeben habe. Er sei auch in der freien Wahl des Wohnsitzes eingeschränkt (Pkt. 3.). Abschließend merkte der BF an, dass das über ihn verhängte Einreiseverbot zu hoch bemessen sei. Er habe sich in Österreich etwas mehr als einen Monat lang illegal aufgehalten, da ein dreimonatiger kontinuierlicher Aufenthalt pro Jahr gestattet sei. Auf die Festnahme habe er keinen Einfluss gehabt. Für die Straftat, für die er bei der Festnahme beschuldigt wurde, sei er freigesprochen worden (Besitz von Narkotika); dagegen sei er für eine Straftat, für die er nicht festgenommen wurde, schuldig gesprochen worden (Pkt. 4.). Seine Beschwerde verband er mit dem Antrag, dass seiner Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Beschluss aufgehoben oder "umgeändert" werden möge, in dem die Wirkung nur auf Österreich beschränkt werde und der Zeitraum, für den die vorübergehende Maßnahme verhängt wurde, verkürzt werde. 3.1.2.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).3.1.2.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit). Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und damit Fremder im Sinne dieser Bestimmung. Er ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und damit Fremder im Sinne dieser Bestimmung. Er ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 3.1.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat: Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestützt (Spruchpunkt I.) und
9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
FPG in den Herkunftsstaat Serbien festgestellt (Spruchpunkt II.).Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gestützt (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat Serbien festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.).
1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).
Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Ziffer 2,).
9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.
, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er besaß zu keinem Zeitpunkt einen gültigen Aufenthaltstitel für das Gebiet der Republik Österreich oder für einen anderen, dem Schengenraum zugehörigen Mitgliedsstaat. Er ist lediglich im Besitz eines am 02.06.2017 zur Nr. XXXX ausgestellten, bis 02.06.2027 gültigen Reisepasses für Bosnien und Herzegowina. Der jüngste, in seinem Reisepass von einem Organ des slowenischen Grenzübergangs Obrezje angebrachte Sichtvermerk datiert zum 25.09.2018. Weitere Sichtvermerke, die nach diesem Zeitpunkt eine Rückreise in den Herkunftsstaat des BF belegen würden, scheinen nicht auf. In Anbetracht der im Reisepass des BF angebrachten Sichtvermerke muss davon ausgegangen werden, dass er sich seit dem 25.09.2018 bis zu seiner am 14.05.2019 erfolgten Festnahme ununterbrochen im Schengenraum aufgehalten hat.Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er besaß zu keinem Zeitpunkt einen gültigen Aufenthaltstitel für das Gebiet der Republik Österreich oder für einen anderen, dem Schengenraum zugehörigen Mitgliedsstaat. Er ist lediglich im Besitz eines am 02.06.2017 zur Nr. römisch 40 ausgestellten, bis 02.06.2027 gültigen Reisepasses für Bosnien und Herzegowina. Der jüngste, in seinem Reisepass von einem Organ des slowenischen Grenzübergangs Obrezje angebrachte Sichtvermerk datiert zum 25.09.2018. Weitere Sichtvermerke, die nach diesem Zeitpunkt eine Rückreise in den Herkunftsstaat des BF belegen würden, scheinen nicht auf. In Anbetracht der im Reisepass des BF angebrachten Sichtvermerke muss davon ausgegangen werden, dass er sich seit dem 25.09.2018 bis zu seiner am 14.05.2019 erfolgten Festnahme ununterbrochen im Schengenraum aufgehalten hat. Die für eine etwaige Duldung des BF (er ist ein Drittstaatsangehöriger) im Sinne des § 46a FPG maßgeblichen Voraussetzungen sind nicht gegeben, weshalb es keinen Bedenken begegnet, dass die belangte Behörde anlassbezogen in Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen versagt hat.Die für eine etwaige Duldung des BF (er ist ein Drittstaatsangehöriger) im Sinne des Paragraph 46 a, FPG maßgeblichen Voraussetzungen sind nicht gegeben, weshalb es keinen Bedenken begegnet, dass die belangte Behörde anlassbezogen in Spruchpunkt römisch eins. des in Beschwerde gezogenen Bescheides die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen versagt hat. In Spruchpunkt I. verband die belangte Behörde mit ihrem Ausspruch, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, letzteres gestützt auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG.In Spruchpunkt römisch eins. verband die belangte Behörde mit ihrem Ausspruch, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, letzteres gestützt auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG.
1 Z 1 FPG hat das BFA mit Bescheid insbesondere dann eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn sich dieser nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Behörde bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung kein Ermessen eingeräumt ist, sodass lediglich durch die Bedachtnahme auf den Schutz des Privat- und Familienlebens veranlasst sein kann, gegen einen nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden keine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Die Rückkehrentscheidung beinhaltet die Verpflichtung zum Verlassen des Gebietes der Europäischen Union.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das BFA mit Bescheid insbesondere dann eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn sich dieser nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Behörde bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung kein Ermessen eingeräumt ist, sodass lediglich durch die Bedachtnahme auf den Schutz des Privat- und Familienlebens veranlasst sein kann, gegen einen nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden keine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Die Rückkehrentscheidung beinhaltet die Verpflichtung zum Verlassen des Gebietes der Europäischen Union. Dazu ist anzumerken, dass der BF zuletzt (bis zu seiner am 14.05.2019 stattgehabten Inhaftierung) allein in einer Wohnung in XXXX gelebt hat. Er hat weder familiäre, noch berufliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Ein Familienleben bestand hier nicht. Auch der Beschwerdeschrift lassen sich keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines Familienlebens in Österreich entnehmen.Dazu ist anzumerken, dass der BF zuletzt (bis zu seiner am 14.05.2019 stattgehabten Inhaftierung) allein in einer Wohnung in römisch 40 gelebt hat. Er hat weder familiäre, noch berufliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Ein Familienleben bestand hier nicht. Auch der Beschwerdeschrift lassen sich keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines Familienlebens in Österreich entnehmen. Darüber hinaus verfügt er über kein schützenswertes Privatleben. Er lebte allein in einer Mietwohnung in XXXX.Darüber hinaus verfügt er über kein schützenswertes Privatleben. Er lebte allein in einer Mietwohnung in römisch 40 . In Anbetracht seiner Angaben vor dem Landesgericht für Strafsachen XXXX steht fest, dass der BF im Herkunftsstaat über eine familiäre Verbindung verfügt. Er ist verheiratet und für fünf Kinder sowie eine Ehegattin sorgepflichtig. Er ist Eigentümer einer Liegenschaft mit Haus in Bosnien, sodass in seinem Fall nicht davon ausgegangen werden kann, dass er sich nicht im Herkunftsstaat nicht mehr werde zurechtfinden können.In Anbetracht seiner Angaben vor dem Landesgericht für Strafsachen römisch 40 steht fest, dass der BF im Herkunftsstaat über eine familiäre Verbindung verfügt. Er ist verheiratet und für fünf Kinder sowie eine Ehegattin sorgepflichtig. Er ist Eigentümer einer Liegenschaft mit Haus in Bosnien, sodass in seinem Fall nicht davon ausgegangen werden kann, dass er sich nicht im Herkunftsstaat nicht mehr werde zurechtfinden können. Es kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihm die dortigen örtlichen Gegebenheiten überhaupt nicht bekannt wären und er sich dort nicht zurechtfinden würde. Die Muttersprache des BF ist Serbisch. Er ist gesund und als arbeitsfähig anzusehen. Er wird daher - aus derzeitiger Sicht - im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass selbst bei einem allfällige Bestand familiärer oder nachhaltiger privater Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass im Fall des BF das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sind sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen.Im Lichte dieser nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass selbst bei einem allfällige Bestand familiärer oder nachhaltiger privater Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass im Fall des BF das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sind sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
Vm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina unzulässig wäre (vgl. VwGH vom 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina unzulässig wäre vergleiche VwGH vom 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119). Konkrete Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung des BF bzw. einer individuellen Gefährdung des BF bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina wurden nicht vorgebracht und waren auch sonst nicht ersichtlich. Auch liegen Umstände, dass vom BFA allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.Auch liegen Umstände, dass vom BFA allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.1.4. Zum Einreiseverbot:
F., kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF., kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
3 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennGemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
5 FPG liegt eine
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Paragraph 53, Absatz 5, FPG liegt eine
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Den Tatbestand sah es auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX als erfüllt an.Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Den Tatbestand sah es auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 als erfüllt an. In der Beschwerde räumte der BF zwar ein, sich in Österreich illegal aufgehalten zu haben, vertrat jedoch die Auffassung, dass er durch das verhängte Einreiseverbot bei der freien Wahl des Wohnsitzes (im Schengenraum) eingeschränkt werde und es keinen Grund für ein Einreiseverbot für ein anderes Land gebe. Überdies vertrat er die Auffassung, dass der Umfang des verhängten Einreiseverbots zu hoch bemessen sei. Im Ergebnis schließt sich das erkennende Gericht der Beurteilung der belangten Behörde an, wonach die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes im gegenständlichen Fall vorliegen: Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH vom 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH vom 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Der BF ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX mit Urteil vom XXXX2019, Zl. XXXX wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG und wegen des Vergehens des Besitzes falscher besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten rechtskräftig verurteilt. Vom Anklagepunkt, er habe in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge überlassen und zwar Kokain an einen verdeckten Ermittler des LKA XXXX wurde er
PO im Zweifel freigesprochen.Er wurde vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 mit Urteil vom XXXX2019, Zl. römisch 40 wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall SMG und wegen des Vergehens des Besitzes falscher besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten rechtskräftig verurteilt. Vom Anklagepunkt, er habe in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge überlassen und zwar Kokain an einen verdeckten Ermittler des LKA römisch 40 wurde er
Paragraph 259, Ziffer 3, StPO im Zweifel freigesprochen. Wenn der BF in der Beschwerdeschrift ausführt, dass er vom Vorwurf des Besitzes von Narkotika freigesprochen worden sei, so befindet er sich im Irrtum, weil er nicht nur wegen des Besitzes von Suchtgift, sondern auch wegen des Umstandes zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten verurteilt wurde, dass er Suchtgift in einer großen Menge verpackt zum Verkauf bereitgehalten hatte. Wenn es in der Beschwerde weiter heißt, dass der BF für eine Straftat schuldig gesprochen worden wäre, die er gar nicht begangen hätte, entbehrt dies nicht nur jeder Grundlage, sondern zeigt sich darin auch eine Tendenz des BF zur Verharmlosung jener Delikte, deretwegen er verurteilt wurde. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot daher zu Recht auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt. Die Art und Schwere der vom BF verübten Straftaten machen deutlich, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die letzte Straftat und die Haftentlassung noch nicht lange zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen, zumal auch die Probezeit des bedingt nachgesehenen Teils der Freiheitsstrafe nach wie vor andauert. Die vom BF verübten Delikte und das Fehlen einer geregelten Beschäftigung im Bundesgebiet lassen eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr nicht als unbegründet erscheinen, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er in Österreich weder über ein eigenes Einkommen, noch sonst über eigene Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes verfügt hat. All die aufgezeigten Umstände weisen insgesamt auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten des BF hin, was unzweifelhaft eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556 und vom 20.12.2012, Zl. 2011/23/0554). Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann daher eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung von Verbrechen der Suchtmittelkriminalität und Nichteinhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH vom 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann daher eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung von Verbrechen der Suchtmittelkriminalität und Nichteinhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH vom 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH vom 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH vom 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180). Es kann der belangten Behörde daher nicht zum Vorwurf gereichen, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen ist, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann der belangten Behörde daher nicht zum Vorwurf gereichen, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen ist, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem
F FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH vom 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH vom 28.05.2015, Zl. Ra 2014/22/0037).Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind vergleiche die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem
Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011, somit iSd. Artikel 11, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 6, Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH vom 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH vom 28.05.2015, Zl. Ra 2014/22/0037). Was die Dauer des von der belangten Behörde verhängten Einreiseverbotes anbelangt, so erweist sich dieses ebenso als rechtmäßig: Ein auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestütztes Einreiseverbot wie im vorliegenden Fall kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.Ein auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestütztes Einreiseverbot wie im vorliegenden Fall kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Die Erlassung eines auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbotes durch die belangte Behörde steht im Hinblick auf die bereits näher dargelegten Umstände, die zur Erlassung des Einreiseverbotes geführt haben, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Gesellschaft und die besondere Gefährlichkeit der Suchtmittelkriminalität und der gewerbsmäßigen Eigentumskriminalität in angemessener Relation und erscheint dem erkennenden Gericht als vertretbar. Das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere an der Verhinderung der Suchtgift- und Eigentumskriminalität, massiv zuwidergelaufen. Eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war gerade auch zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich, aber auch in anderen europäischen Staaten, geboten. Überdies erscheint dieser Zeitraum auch insoweit als angemessen, als er die Zeit zur nachhaltigen Besserung seines Verhaltens nutzen kann. Bei einem in Strafhaft befindlichen Fremden ist überdies für einen Wegfall einer von diesem ausgehenden Gefährdung im Sinne des § 53 FPG in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (VwGH vom 28.01.2016, Zl. Ra 2016/21/0013 mwN). Der BF wurde erst am 22.10.2019 bedingt entlassen.Bei einem in Strafhaft befindlichen Fremden ist überdies für einen Wegfall einer von diesem ausgehenden Gefährdung im Sinne des Paragraph 53, FPG in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (VwGH vom 28.01.2016, Zl. Ra 2016/21/0013 mwN). Der BF wurde erst am 22.10.2019 bedingt entlassen. Eine weitere Reduktion oder eine Einschränkung des Einreiseverbotes (bloß) auf Österreich (wie in der Beschwerde gefordert) war nicht möglich. Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer von fünf Jahren des Einreiseverbotes als vertretbar erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit
Vm. Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer von fünf Jahren des Einreiseverbotes als vertretbar erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG als unbegründet abzuweisen. 3.1.5. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: Die belangte Behörde hat
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt.Die belangte Behörde hat
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt.
F., hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
2 BFA-VG aberkannt wurde.
Paragraph 55, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF., hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
F., ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF., ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt hat und wie sich aus den oben dargelegten Ausführungen ergibt, erwies sich die sofortige Ausreise des unrechtmäßig in Österreich aufhältigen BF - nach einer (bedingten) Entlassung aus der andauernden Strafhaft - im Interesse der öffentlichen Ordnung (zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) und der öffentlichen Sicherheit (Verhinderung von weiteren Straftaten) als erforderlich. Der BF hat durch sein bisheriges Verhalten unzweifelhaft gezeigt, dass er bislang nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, und dass sein weiterer Aufenthalt auch eine Gefahr darstellen würde. Beim BF liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine gesellschaftliche Integration vor. Er ist schon nach einem verhältnismäßig kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet straffällig geworden. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit zusammenhängend die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sind somit zu Recht erfolgt. Die Beschwerde war daher auch insoweit
4 FPG und § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch insoweit
Paragraph 55, Absatz 4, FPG und Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. 3.
1 BFA-VG haben Entscheidungen des Bundesamten und des Bundesverwaltungsgerichtes den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht.
Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG haben Entscheidungen des Bundesamten und des Bundesverwaltungsgerichtes den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Der Rüge des BF ist entgegenzuhalten, dass der ihm am 23.10.2019 direkt ausgefolgte Bescheid sowohl eine vollständige Übersetzung aller Teile des Spruchs, als auch eine vollständige Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung enthielt. Damit genügt der Bescheid den gesetzlichen Anforderungen des § 12 Abs. 1 BFA-VG vollinhaltlich, weshalb die in der Beschwerde vorgetragene Rüge ins Leere geht.Der Rüge des BF ist entgegenzuhalten, dass der ihm am 23.10.2019 direkt ausgefolgte Bescheid sowohl eine vollständige Übersetzung aller Teile des Spruchs, als auch eine vollständige Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung enthielt. Damit genügt der Bescheid den gesetzlichen Anforderungen des Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG vollinhaltlich, weshalb die in der Beschwerde vorgetragene Rüge ins Leere geht. 3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. In Anbetracht dessen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif. In Anbetracht dessen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G305.2225829.1.00
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