4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 04.12.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK
G, konkret einer "Aufenthaltsberechtigung plus".Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 04.12.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, konkret einer "Aufenthaltsberechtigung plus". Der BF wurde dazu am 07.02.2019 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen den BF
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Abs 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Mazedonien zulässig ist (Spruchpunkt III.) sowie
Abs 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den BF
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Mazedonien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) sowie
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen und dem BF die beantragte Aufenthaltsberechtigung zu erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidungsfindung an das BFA zurückzuverweisen. Die Beschwerde und die Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am 15.03.2019 einlangten. Das BVwG führte am 21.10.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung an der Außenstelle in Graz durch, an der der BF, seine Rechtsvertretung, als auch ein Vertreter der belangten Behörde, teilnahm. Feststellungen: Der BF wurde am XXXX in XXXX, im heutigen Nordmazedonien geboren. Er ist nordmazedonischer Staatsangehöriger und verfügt über eine mehrjährige Schulausbildung.Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 , im heutigen Nordmazedonien geboren. Er ist nordmazedonischer Staatsangehöriger und verfügt über eine mehrjährige Schulausbildung. Der BF hält sich seit 28.08.2013 kontinuierlich im Bundesgebiet auf. Er ist seither durchgehend an verschiedenen Adressen in XXXX (XXXX) mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er besitzt einen am 13.08.2014 ausgestellten und bis 12.08.2019 gültigen mazedonischen Reisepass. Einen neuen Reisepass hat der BF bis dato nicht beantragt. Der BF hatte folgende Aufenthaltstitel inne: XXXX.2013 - XXXX.2014 Aufenthaltstitel für Studierende. XXXX.2014 - XXXX.2015 Aufenthaltstitel für Studierende (Verlängerung). XXXX.2015 - XXXX.2016 Aufenthaltstitel für Studierende (Verlängerung). XXXX.2016 - XXXX.2017 Aufenthaltstitel für Schüler (Zweckänderung). Letztmalig XXXX.2017 - XXXX.2018 Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft mit Studierender (Ehefrau). Seit XXXX.2018 verfügt der BF über keinen rechtsgültigen Aufenthaltstitel mehr (Ehefrau hat von Studierende auf Schüler gewechselt). Obwohl er seither keine Aufenthaltsgenehmigung mehr hat, verließ er Österreich nicht.Der BF hält sich seit 28.08.2013 kontinuierlich im Bundesgebiet auf. Er ist seither durchgehend an verschiedenen Adressen in römisch 40 (römisch 40 ) mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er besitzt einen am 13.08.2014 ausgestellten und bis 12.08.2019 gültigen mazedonischen Reisepass. Einen neuen Reisepass hat der BF bis dato nicht beantragt. Der BF hatte folgende Aufenthaltstitel inne: römisch 40 .2013 - römisch 40 .2014 Aufenthaltstitel für Studierende. römisch 40 .2014 - römisch 40 .2015 Aufenthaltstitel für Studierende (Verlängerung). römisch 40 .2015 - römisch 40 .2016 Aufenthaltstitel für Studierende (Verlängerung). römisch 40 .2016 - römisch 40 .2017 Aufenthaltstitel für Schüler (Zweckänderung). Letztmalig römisch 40 .2017 - römisch 40 .2018 Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft mit Studierender (Ehefrau). Seit römisch 40 .2018 verfügt der BF über keinen rechtsgültigen Aufenthaltstitel mehr (Ehefrau hat von Studierende auf Schüler gewechselt). Obwohl er seither keine Aufenthaltsgenehmigung mehr hat, verließ er Österreich nicht. Der BF besuchte im Bundesgebiet anfangs die Universität und wechselte dann in die (Schule) XXXX. Auch diesen Besuch brach der BF ab.Der BF besuchte im Bundesgebiet anfangs die Universität und wechselte dann in die (Schule) römisch 40 . Auch diesen Besuch brach der BF ab. Der BF ging in der Zeit von 15.11.2013 - 11.11.2014 einer geringfügigen Beschäftigung nach. War in der Zeit von 10.12.2014 - 30.11.2015 sowie 25.02.2016 - 31.03.2019 als Arbeiter beschäftigt. Seither geht er im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und lebt von seinen Ersparnissen. Er hat einen Arbeitsvorvertrag (Hilfskoch). Der BF hat die Integrationsprüfung abgelegt. Der BF geht ins Fitnesszentrum, spielt mit Freunden (Mazedonier und Kosovaren) Fußball und Basketball. Der BF ist verheiratet und kinderlos. Seine Gattin, eine kosovarische Staatsangehörige, hält sich seit Februar 2015 im Bundesgebiet auf und studierte hier anfangs Anglistik und wechselte im Anschluss zur XXXX (Abendschule), welche sie nach wie vor besucht. Der BF verfügt im Bundesgebiet über Verwandte.Der BF ist verheiratet und kinderlos. Seine Gattin, eine kosovarische Staatsangehörige, hält sich seit Februar 2015 im Bundesgebiet auf und studierte hier anfangs Anglistik und wechselte im Anschluss zur römisch 40 (Abendschule), welche sie nach wie vor besucht. Der BF verfügt im Bundesgebiet über Verwandte. Drei Onkels des BF leben ebenfalls in Graz (Steiermark). Weitere Angehörige des BF, wie Eltern und eine Schwester, leben nach wie vor in Nordmazedonien. Der BF war im November 2018 - für ein paar Tage - in Nordmazedonien aufhältig. Der BF ist gesund und arbeitsfähig und in strafrechtlicher Hinsicht unbescholten. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte und der Gerichtsakte des BVwG. Die Feststellungen beruhen vorwiegend auf den Angaben des BF in seinem ursprünglichen Antrag und bei der Einvernahme vor dem BFA sowie aus den eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Identität des BF steht durch die Vorlage des mazedonischen Reisepasseses sowie Personalausweises, fest. Der Besuch der Universität bzw. der XXXX ergibt sich aus den erteilten Aufenthaltstitel. Insgesamt ergeben sich die bisher erteilten Aufenthaltstitel aus einem aktuellen Auszug des Fremdenregisters. Die Abweisung des letzten Verlängerungsantrags geht aus der aktenkundigen Bescheidausfertigung hervor.Die Identität des BF steht durch die Vorlage des mazedonischen Reisepasseses sowie Personalausweises, fest. Der Besuch der Universität bzw. der römisch 40 ergibt sich aus den erteilten Aufenthaltstitel. Insgesamt ergeben sich die bisher erteilten Aufenthaltstitel aus einem aktuellen Auszug des Fremdenregisters. Die Abweisung des letzten Verlängerungsantrags geht aus der aktenkundigen Bescheidausfertigung hervor. Der Inlandsaufenthalt des BF ergibt sich aus seiner Aussage und den Wohnsitzmeldungen laut dem Zentralen Melderegister (ZMR). Das Zeugnis über die Integrationsprüfung wurde vorgelegt. Die Zeiten der Sozialversicherung und Erwerbstätigkeit des BF ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug. Eine Einstellungszusage wurde in der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF beruhen auf seinen Angaben gegenüber dem BFA sowie in der mündlichen Verhandlung. Die Vermählung wurde durch einen Auszug aus dem Heiratsbuch der Gemeinde XXXX nachgewiesen. Es ist aufgrund der vorangegangenen Erwerbstätigkeit des BF glaubhaft, dass er derzeit von seinen Ersparnissen und von eventuellen Zuwendungen seiner in Österreich lebenden Onkels lebt.Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF beruhen auf seinen Angaben gegenüber dem BFA sowie in der mündlichen Verhandlung. Die Vermählung wurde durch einen Auszug aus dem Heiratsbuch der Gemeinde römisch 40 nachgewiesen. Es ist aufgrund der vorangegangenen Erwerbstätigkeit des BF glaubhaft, dass er derzeit von seinen Ersparnissen und von eventuellen Zuwendungen seiner in Österreich lebenden Onkels lebt. Die Unbescholtenheit des BF geht aus dem Strafregister hervor. Im Verfahren sind keine Hinweise für gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit hervorgekommen. Anhaltspunkte für über die getroffenen Feststellungen hinausgehende Integrationsmomente oder Anbindungen des BF in Österreich sind nicht aktenkundig, sodass von deren Fehlen auszugehen ist. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Der BF ist als Staatsangehöriger Nordmazedoniens Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Der BF ist als Staatsangehöriger Nordmazedoniens Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn dies
Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist.
Paragraph 55, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. § 58 AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
G.
G sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G persönlich beim BFA zu stellen.
G hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G abzusprechen.
G und § 52 Abs 3 FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Paragraph 58, AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
Paragraphen 55, ff AsylG.
Paragraph 58, Absatz 5, AsylG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG persönlich beim BFA zu stellen.
Paragraph 58, Absatz 8, AsylG hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG abzusprechen.
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Bei der Beurteilung, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des BF geboten ist, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit seinen gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Dabei muss ein Ausgleich zwischen dem Interesse des BF auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden werden. In die gebotene Gesamtbeurteilung sind alle
EMRK relevanten Umstände seit seiner Einreise einzubeziehen.Bei der Beurteilung, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des BF geboten ist, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit seinen gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Dabei muss ein Ausgleich zwischen dem Interesse des BF auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden werden. In die gebotene Gesamtbeurteilung sind alle
Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist hier
etwas mehr als 6 Jahre im Bundesgebiet aufhält. Der Inlandsaufenthalt des BF war zunächst gut fünf Jahre lang rechtmäßig, wobei ihm Aufenthaltsbewilligungen für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck des Studiums sowie zum Besuch einer Schule iSd § 8 Abs 1 Z 12 NAG erteilt wurden und der Aufenthalt daher
Der letztmalig erteilte Aufenthaltstitel (XXXX.2017 - XXXX.2018) fußte auf den Zweck der Familiengemeinschaft (Gatte einer Studierenden). Da die Gattin nicht mehr studiert, sondern die Abendschule besucht, war der Aufenthaltstitel abzuerkennen (kraft Gesetzes gibt es in Österreich keinen Aufenthaltstitel "Familiengemeinschaft mit Schüler".Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist hier
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG zu berücksichtigen, dass sich der BF seit ca. etwas mehr als 6 Jahre im Bundesgebiet aufhält. Der Inlandsaufenthalt des BF war zunächst gut fünf Jahre lang rechtmäßig, wobei ihm Aufenthaltsbewilligungen für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck des Studiums sowie zum Besuch einer Schule iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG erteilt wurden und der Aufenthalt daher
Paragraph 2, Absatz 3, NAG nicht als Niederlassung gilt. Der letztmalig erteilte Aufenthaltstitel (römisch 40 .2017 - römisch 40 .2018) fußte auf den Zweck der Familiengemeinschaft (Gatte einer Studierenden). Da die Gattin nicht mehr studiert, sondern die Abendschule besucht, war der Aufenthaltstitel abzuerkennen (kraft Gesetzes gibt es in Österreich keinen Aufenthaltstitel "Familiengemeinschaft mit Schüler". Der bisherige Aufenthalt des BF war immer ein ungewisser, da dieser anfangs vom Erfolg des Studiums und im Anschluss vom Erfolg der Schule abhängig war und sich auch zeigte, dass er beide Möglichkeiten des rechtmäßigen Aufenthaltes verwirkte, da er weder das Studium noch die Schule erfolgreich betrieb. Auch der letztmalige Aufenthaltstitel, welcher nur möglich war, da seine Gattin hier in Österreich ein Studium nachging, wurde nach einer Dauer von 12 Monaten verwirkt, da die Gattin ihr Studium abbrach und in eine Schule (Abendschule XXXX) wechselte. Der BF konnte somit nicht von einer Zulässigkeit des dauerhaften Verbleibs im Bundesgebiet ausgehen. Seit Ende 2018 ist sein Aufenthalt nicht mehr rechtmäßig, weil er nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Aufenthaltstitels und der Abweisung des Verlängerungsantrags im Inland verblieb, obwohl ihm keine weitere Aufenthaltsgenehmigung erteilt wurde. Weder Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G noch die Beschwerde gegen die Entscheidung darüber begründen ein Aufenthalts- oder Bleiberecht (vgl §§ 58 Abs 13 AsylG, 16 Abs 5 BFA-VG).Der bisherige Aufenthalt des BF war immer ein ungewisser, da dieser anfangs vom Erfolg des Studiums und im Anschluss vom Erfolg der Schule abhängig war und sich auch zeigte, dass er beide Möglichkeiten des rechtmäßigen Aufenthaltes verwirkte, da er weder das Studium noch die Schule erfolgreich betrieb. Auch der letztmalige Aufenthaltstitel, welcher nur möglich war, da seine Gattin hier in Österreich ein Studium nachging, wurde nach einer Dauer von 12 Monaten verwirkt, da die Gattin ihr Studium abbrach und in eine Schule (Abendschule römisch 40 ) wechselte. Der BF konnte somit nicht von einer Zulässigkeit des dauerhaften Verbleibs im Bundesgebiet ausgehen. Seit Ende 2018 ist sein Aufenthalt nicht mehr rechtmäßig, weil er nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Aufenthaltstitels und der Abweisung des Verlängerungsantrags im Inland verblieb, obwohl ihm keine weitere Aufenthaltsgenehmigung erteilt wurde. Weder Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 AsylG noch die Beschwerde gegen die Entscheidung darüber begründen ein Aufenthalts- oder Bleiberecht vergleiche Paragraphen 58, Absatz 13, AsylG, 16 Absatz 5, BFA-VG). Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
Abs 2 Z 8 BFA-VG dadurch jedoch stark relativiert, dass sie in Kenntnis des unsicheren Aufenthaltsstatus des BF entstanden sind, zumal er angesichts der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen (siehe oben) nicht von einer Erlaubnis zu einem nicht bloß vorübergehenden Verbleib im Bundesgebiet ausgehen durfte. Auch ist das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden, als sich der BF seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen ist. Der BF ehelichte seine nunmehrige Gattin im Jänner 2016 in Nordmazedonien und lebt mit ihre seit dem 04.11.2015 in einem gemeinsamen Haushalt. Auch der Aufenthalt der Gattin des BF hängt von ihrem Schulerfolg ab und ist auch daher dieses Recht zum Aufenthalt (Besuch einer Schule) kein dauerhaftes Recht zum Aufenthalt und gilt nach dem NAG auch nicht als Niederlassung. Der BF verfügt in Nordmazedonien weiterhin über Familiären Hintergrund. Der BF lebte bis zur Ausreise in Nordmazedonien, besuchte dort die Schule und wuchs dort auf.Zugunsten des BF sind dabei neben der familiären Beziehung zu seiner in Österreich aufhältigen Gattin sowie allenfalls seinen Onkels und deren Familie sehr gute Deutschkenntnisse, die während des Aufenthalts im Inland geknüpften Sozialkontakte, insbesondere seine Freundschaften mit in Österreich lebenden Personen, die Anknüpfungen aufgrund seiner Erwerbstätigkeit sowie das hier begonnene Studium und Besuch der Schule (beides wurde nicht zielstrebig betrieben, sodass die Erfolgsnachweise fehlten bzw. der BF sich selbst eingestand das Studium bzw. die Schule nicht zu schaffen, siehe Angabe in der mündlichen Verhandlung) zu berücksichtigen. Der Besuch des Fitnessstudios bzw. des Fußballs.- und Basketballspieles mit Freunden (Nordmazedonier und Kosovaren) fällt demgegenüber nicht maßgeblich ins Gewicht. Die integrationsbegründenden Umstände werden
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG dadurch jedoch stark relativiert, dass sie in Kenntnis des unsicheren Aufenthaltsstatus des BF entstanden sind, zumal er angesichts der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen (siehe oben) nicht von einer Erlaubnis zu einem nicht bloß vorübergehenden Verbleib im Bundesgebiet ausgehen durfte. Auch ist das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden, als sich der BF seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen ist. Der BF ehelichte seine nunmehrige Gattin im Jänner 2016 in Nordmazedonien und lebt mit ihre seit dem 04.11.2015 in einem gemeinsamen Haushalt. Auch der Aufenthalt der Gattin des BF hängt von ihrem Schulerfolg ab und ist auch daher dieses Recht zum Aufenthalt (Besuch einer Schule) kein dauerhaftes Recht zum Aufenthalt und gilt nach dem NAG auch nicht als Niederlassung. Der BF verfügt in Nordmazedonien weiterhin über Familiären Hintergrund. Der BF lebte bis zur Ausreise in Nordmazedonien, besuchte dort die Schule und wuchs dort auf. Außerdem kann er den Kontakt zu seinen im Bundesgebiet lebenden Bezugspersonen auch ohne die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels durch wechselseitige Besuche in Österreich, im Kosovo oder Nordmazedonien oder in anderen Staaten sowie über diverse Kommunikationsmittel (Telefon, E-Mail, Internet) aufrecht halten. Der Umstand, dass der BF nach der vorgelegten Einstellungszusage einen Arbeitsplatz in Aussicht hat, ist ein Anhaltspunkt für Integrationsbemühungen (vgl VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005), belegt aber seine künftige Selbsterhaltungsfähigkeit nicht, zumal er seit einem Jahr keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht. Bislang gelang es ihm in Österreich nicht, neben seiner Erwerbstätigkeit das angestrebte Studium bzw. die XXXX (Grund seiner damaligen Einreise nach Österreich) zielgerichtet zu verfolgen.Der Umstand, dass der BF nach der vorgelegten Einstellungszusage einen Arbeitsplatz in Aussicht hat, ist ein Anhaltspunkt für Integrationsbemühungen vergleiche VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005), belegt aber seine künftige Selbsterhaltungsfähigkeit nicht, zumal er seit einem Jahr keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht. Bislang gelang es ihm in Österreich nicht, neben seiner Erwerbstätigkeit das angestrebte Studium bzw. die römisch 40 (Grund seiner damaligen Einreise nach Österreich) zielgerichtet zu verfolgen. Der BF hat nach § 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG zu berücksichtigende starke Bindungen zu seinem Heimatstaat, wo er einen erheblichen Teil seines Lebens verbrachte, zumal seine Eltern und seine Schwester dort leben und eine Wohnmöglichkeit bei diesen besteht. Eine Finanzierung seiner Gattin kann auch aus Nordmazedonien erfolgen.Der BF hat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG zu berücksichtigende starke Bindungen zu seinem Heimatstaat, wo er einen erheblichen Teil seines Lebens verbrachte, zumal seine Eltern und seine Schwester dort leben und eine Wohnmöglichkeit bei diesen besteht. Eine Finanzierung seiner Gattin kann auch aus Nordmazedonien erfolgen. Die nach § 9 Abs 2 Z 6 BFA-VG maßgebliche strafrechtliche Unbescholtenheit des BF vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Abgesehen vom unrechtmäßigen Aufenthalt liegen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung iSd § 9 Abs 2 Z 7 BFA-VG vor; ebensowenig bestehen den Behörden zurechenbare überlange Verzögerungen iSd § 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG.Die nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG maßgebliche strafrechtliche Unbescholtenheit des BF vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Abgesehen vom unrechtmäßigen Aufenthalt liegen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 7, BFA-VG vor; ebensowenig bestehen den Behörden zurechenbare überlange Verzögerungen iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG. Dem persönlichen Interesse des BF an einer Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens in Österreich steht das große öffentliche Interesse am geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt dabei im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu.Dem persönlichen Interesse des BF an einer Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens in Österreich steht das große öffentliche Interesse am geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt dabei im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt - insbesondere aufgrund der aufrechten Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat und seinem unter zehnjährigen Inlandsaufenthalt - das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das BFA daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des BF geboten ist. Da er vor seinem nunmehrigen Aufenthalt in Österreich in Nordmazedonien lebte, dort die Schule besuchte, über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, ist davon auszugehen, dass ihm keine großen Hindernisse bei der Wiedereingliederung begegnen werden, zumal er gesund und arbeitsfähig ist, über einen tertiären Bildungsabschluss und Berufserfahrung in der Gastronomie verfügt.Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt - insbesondere aufgrund der aufrechten Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat und seinem unter zehnjährigen Inlandsaufenthalt - das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist das BFA daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des BF geboten ist. Da er vor seinem nunmehrigen Aufenthalt in Österreich in Nordmazedonien lebte, dort die Schule besuchte, über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, ist davon auszugehen, dass ihm keine großen Hindernisse bei der Wiedereingliederung begegnen werden, zumal er gesund und arbeitsfähig ist, über einen tertiären Bildungsabschluss und Berufserfahrung in der Gastronomie verfügt. Die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung liegen nicht vor, sodass
G iVm § 52 Abs 3 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist. Die Gründe, warum diese nicht auf Dauer unzulässig ist, decken sich mit den Überlegungen zur Abweisung des Aufenthaltstitels
G.Die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung liegen nicht vor, sodass
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist. Die Gründe, warum diese nicht auf Dauer unzulässig ist, decken sich mit den Überlegungen zur Abweisung des Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG. Der BF kann für einen neuerlichen Aufenthalt in Österreich, z.B. zur Fortsetzung des Studiums oder Schule, von seinem Heimatstaat aus einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG stellen. Es ist ihm zumutbar, einen allfälligen neuerlichen Aufenthalt im Bundesgebiet nach den gesetzlichen Vorgaben des NAG von dort aus zu legalisieren. Der Umstand, dass eine solche Antragstellung allenfalls nachweis-, gebühren- und quotenpflichtig ist, vermag daran nichts zu ändern. Den Anspruch auf Erlangung eines Aufenthaltstitels (zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens) damit zu begründen, dass man eine zum vorübergehenden Aufenthalt berechtigte Drittstaatsangehörige heiratet und damit das Familienleben im Bundesgebiet begründet, untergräbt die Intention des Gesetzgebers was das Instrument des humanitären Bleiberechts im Sinne des § 55 AsylG anbelangt. Diese Möglichkeiten wurde nicht geschaffen, damit sich Personen - durch beharrliches rechtswidriges Verbleiben im Bundesgebiet - dem möglichen und dafür vorgesehenen Weg dessen Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes nicht stellen müssen.Der BF kann für einen neuerlichen Aufenthalt in Österreich, z.B. zur Fortsetzung des Studiums oder Schule, von seinem Heimatstaat aus einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG stellen. Es ist ihm zumutbar, einen allfälligen neuerlichen Aufenthalt im Bundesgebiet nach den gesetzlichen Vorgaben des NAG von dort aus zu legalisieren. Der Umstand, dass eine solche Antragstellung allenfalls nachweis-, gebühren- und quotenpflichtig ist, vermag daran nichts zu ändern. Den Anspruch auf Erlangung eines Aufenthaltstitels (zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens) damit zu begründen, dass man eine zum vorübergehenden Aufenthalt berechtigte Drittstaatsangehörige heiratet und damit das Familienleben im Bundesgebiet begründet, untergräbt die Intention des Gesetzgebers was das Instrument des humanitären Bleiberechts im Sinne des Paragraph 55, AsylG anbelangt. Diese Möglichkeiten wurde nicht geschaffen, damit sich Personen - durch beharrliches rechtswidriges Verbleiben im Bundesgebiet - dem möglichen und dafür vorgesehenen Weg dessen Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes nicht stellen müssen. Für die
Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF nach Nordmazedonien zulässig. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des gesunden und arbeitsfähigen BF, der eine abgeschlossene Ausbildung und Berufserfahrung hat und dessen Eltern dort leben, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Der BF wird in der Lage sein, in seiner Heimat, wo er auch Zugang zu den vorhandenen (wenn auch allenfalls bescheidenen) öffentlichen Leistungen und zur Gesundheitsversorgung hat, wieder für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, ohne in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, unter Umständen auch mit Hilfe seiner dort verbliebenen Angehörigen. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Nordmazedonien - auch bei Berücksichtigung der vom BF hervorgehobenen schwierigen wirtschaftlichen Lage dort - jedenfalls nicht vor.Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF nach Nordmazedonien zulässig. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des gesunden und arbeitsfähigen BF, der eine abgeschlossene Ausbildung und Berufserfahrung hat und dessen Eltern dort leben, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Der BF wird in der Lage sein, in seiner Heimat, wo er auch Zugang zu den vorhandenen (wenn auch allenfalls bescheidenen) öffentlichen Leistungen und zur Gesundheitsversorgung hat, wieder für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, ohne in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, unter Umständen auch mit Hilfe seiner dort verbliebenen Angehörigen. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Nordmazedonien - auch bei Berücksichtigung der vom BF hervorgehobenen schwierigen wirtschaftlichen Lage dort - jedenfalls nicht vor.
FPG wird zugleich mit einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Diese beträgt - abgesehen von Fällen, in denen besondere Umstände vorliegen, die hier aber nicht behauptet wurden - 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden.
Paragraph 55, FPG wird zugleich mit einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Diese beträgt - abgesehen von Fällen, in denen besondere Umstände vorliegen, die hier aber nicht behauptet wurden - 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden. Im Ergebnis ist der angefochtene Bescheid daher nicht korrekturbedürftig; die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren. Bei der Interessenabwägung
EMRK, die das Schwergewicht der Beschwerde bildet, handelt es sich um eine typische Einzelfallbeurteilung.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. Bei der Interessenabwägung
, EMRK, die das Schwergewicht der Beschwerde bildet, handelt es sich um eine typische Einzelfallbeurteilung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G306.2216059.1.00
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