RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.01.2020 GeschäftszahlI413 2139103-2 SpruchI413 2139103-2/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Ei
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der VGKK vom 28.11.2016, XXXX, wies die belangte Behörde die Anträge vom 12.10.2016 auf Übernahme des Arzneimittels Translaterna(
- r)(Ataluren) für XXXX, sowie XXXX, versichert durch die Beschwerdeführer, zurück.Mit Bescheid der VGKK vom 28.11.2016, römisch 40 , wies die belangte Behörde die Anträge vom 12.10.2016 auf Übernahme des Arzneimittels Translaterna(
- r)(Ataluren) für römisch 40 , sowie römisch 40 , versichert durch die Beschwerdeführer, zurück. Gegen diesen Bescheid erhoben die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen Verletzung von in der Beschwerde näher ausgeführten Rechtsverletzungen durch die belangte Behörde und beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des angefochtenen Bescheids im vollen Umfang und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen meritorischen Bescheides an die Behörde. Mit Schriftsatz vom 26.04.2017 legte die belangte Behörde die Akten samt der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Am 09.05.2017 erstattete die nunmehr selbst rechtsfreundlich vertretende belangte Behörde zur Beschwerde eine Stellungnahme und beantragte deren Abweisung. Auf Grund der Übergangsbestimmung der GV 2018 4. Teil §38
(5)wird die gegenständliche Rechtssache XXXX abgenommen und neu zugewiesen.Auf Grund der Übergangsbestimmung der GV 2018 4. Teil §38
(5)wird die gegenständliche Rechtssache römisch 40 abgenommen und neu zugewiesen. Mit Schreiben vom 21.12.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern im Wege ihrer Rechtsanwälte die Stellungnahme der belangten Behörde und ermöglichte diesen hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schriftsatz vom 02.01.2020, eingelangt am selben Tag, zogen die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer ihre Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Am 02.01.2020 teilte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer mit, dass sie die Beschwerde vom 23.12.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2016, XXXX, zurückziehtAm 02.01.2020 teilte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer mit, dass sie die Beschwerde vom 23.12.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2016, römisch 40 , zurückzieht
- Beweiswürdigung: Im Schreiben vom 02.01.2020 äußerten die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer zweifelsfrei ihren Willen, die gegenständliche Beschwerde zurückzuziehen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens Gemäß § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm 5).In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer erklärte in ihrem Schreiben vom 02.01.2020 an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich und zweifelsfrei, die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurückzuziehen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid rechtskräftig. Einer Sachentscheidung ist damit jede Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens auszusprechen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I413.2139103.2.00