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{'item': 'I415 2197468-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 3§ 57§ 9§ 58§ 55§ 31§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.01.2020 GeschäftszahlI415 2197468-1 SpruchI415 2197468-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER, als Einzelric

§ 28Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Vw

GVG eingestellt.Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 09.05.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.11.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Senegal

"§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "

§ 57Asyl

G" nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde "

§ 9

Absatz 2 und 3 BFA-VG" auf für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer "

§ 58Absatz 2 und 3 Asyl

G iVm § 55 AsylG" eine Aufenthaltsberechtigung plus "

§ 55Absatz 1" Asyl

G erteilt.Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 09.05.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.11.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Senegal

"§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "

Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde "

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG" auf für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer "

Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG" eine Aufenthaltsberechtigung plus "

Paragraph 55, Absatz 1" AsylG erteilt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. Mit Ladungen vom 03.12.2019 wurde für den 28.01.2020 eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck anberaumt. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 09.01.2020 wurde die zuständige Gerichtsabteilung I415 davon in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 29.05.2018 gegen den Bescheid des BFA vom 09.05.2018 zurückzieht, da sich seine persönliche Situation geändert habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Einstellung des Verfahrens:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (Vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).

§ 13Abs. 7 AVG i

Vm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Beschwerdezurückziehung vom 09.01.2020 seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers endgültig rechtskräftig entschieden ist, war die Einstellung des Verfahrens auszusprechen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I415.2197468.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.